Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen

COM (2018) 819 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 728/16 (PDF) = AE-Nr. 161053 und AE-Nr. 041394 Europäische Kommission
Brüssel, den 11.12.2018 COM (2018) 819 final 2018/0415 (CNS)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 5. Dezember 2017 erließ der Rat die Richtlinie (EU) Nr. 2017/2455 des Rates1 (im Folgenden "Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr") zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG2 (im Folgenden "MwSt-Richtlinie"), in der unter anderem Folgendes festgelegt ist:

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr wurde über den Mehrwertsteueraktionsplan hinaus auch als wichtige Initiative im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt5 sowie der Binnenmarktstrategie6 und des Aktionsplans für elektronische Behördendienste7 ermittelt.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV"). Laut diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Dieser Vorschlag greift bestimmte Fragen auf, die sich aus der Annahme der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr ergeben, die von allen Mitgliedstaaten gleichermaßen anzuwenden ist. Die Änderungen sollen insbesondere sicherstellen, dass die Bestimmungen über elektronische Schnittstellen einheitlich von allen Mitgliedstaaten angewandt werden, sodass keine Schlupflöcher entstehen, die zu Einnahmeausfällen führen könnten.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, d.h. er geht nicht über das für die Erreichung der Ziele der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderliche Maß hinaus. Ebenso wie für die Subsidiaritätsprüfung gilt, dass die Mitgliedstaaten die Fragen ohne einen Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht lösen können.

- Wahl des Instruments

Der Vorschlag erfordert eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie. Er enthält die besonderen Vorschriften, die für die ordnungsgemäße Anwendung einiger Bestimmungen der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr erforderlich sind, deren Ziele nicht durch die Annahme von Durchführungsmaßnahmen erreicht werden können, weil sie die Änderung der grundlegenden Bestimmungen der MwSt-Richtlinie erfordern. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über elektronische Schnittstellen, die die Lieferung von Gegenständen in der EU durch nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige unterstützen, und die Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, wenn die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr nicht genutzt wird.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat im Rahmen der Gruppe "Zukunft der Mehrwertsteuer" mehrere Konsultationen bei den Behörden der Mitgliedstaaten - Steuer- und Zollverwaltungen - durchgeführt. Sie ist außerdem mit den betroffenen Unternehmen sowohl im Rahmen der MwSt-Expertengruppe als auch bei gezielten Sitzungen mit Betreibern elektronischer Schnittstellen und Postbetreibern zusammengetroffen. Ferner fand im März 2018 in Malta ein spezieller Fiscalis-2020-Workshop mit Vertretern der Steuer- und Zollbehörden und der betroffenen Wirtschaftszweige statt, bei dem gemeinsam Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr erörtert wurden.

- Folgenabschätzung

Für den Vorschlag, der zur Annahme der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr führte, wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird lediglich das geändert, was für das Funktionieren einiger Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich ist.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Das Hauptziel des Vorschlags besteht darin, die Bestimmungen über Steuerpflichtige auszuweiten, die elektronische Schnittstellen, beispielsweise Marktplätze, Plattformen und Portale betreiben, mit denen die Lieferung von Gegenständen in der EU durch nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige unterstützt wird. Die vorgeschlagenen Änderungen werden den Verwaltungsaufwand für diese Steuerpflichtigen dadurch weiter verringern, dass eine größere Zahl von Transaktionen über die einzige Anlaufstelle gemeldet werden kann, wodurch die Mehrwertsteuererhebung verbessert wird. Diese Bestimmungen haben daher keine Auswirkungen auf in der EU niedergelassene Kleinstunternehmen und KMU.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Umsetzung wird vom Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (SCAC) mit Unterstützung durch seinen IT-Unterausschuss, den Ständigen Ausschuss für Informationstechnologie (SCIT) überwacht.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 14a, der mit der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr in die MwSt-Richtlinie eingefügt wurde, sieht vor, dass Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR (Artikel 14a Absatz 1) oder die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an einen Nichtsteuerpflichtigen (Artikel 14a Absatz 2) durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform oder eines Portals, unterstützen, behandelt werden, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.

Dadurch wird eine Lieferung eines Unternehmens an einen Verbraucher (B2C-Lieferung) - der Lieferer verkauft über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände an den Erwerber - praktisch in zwei Lieferungen aufgeteilt: eine Lieferung des Lieferers an die elektronische Schnittstelle (B2B-Lieferung) und eine Lieferung der elektronischen Schnittstelle an den Erwerber (B2C-Lieferung.) Daher muss festgelegt werden, welcher dieser Lieferungen die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zugeschrieben wird, damit der Ort der Lieferung ordnungsgemäß bestimmt werden kann.

Artikel 1 Absatz 1 sieht vor, dass die Versendung oder Beförderung der Lieferung von der elektronischen Schnittstelle an den Erwerber zugeschrieben werden sollte, wie es auch in der Erklärung im Ratsprotokoll über die Annahme der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr festgehalten wurde.

Die direkte Anwendung des Artikels 14a Absatz 2 würde einen zusätzlichen

Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen und das Risiko von Mehrwertsteuerausfällen mit sich bringen, da die Mehrwertsteuer von der elektronischen Schnittstelle an den Lieferer gezahlt würde, der Gegenstände durch die Nutzung der elektronischen Schnittstelle verkauft. Folgende Änderungen sollen diese Probleme lösen:

Da Lieferer, die Gegenstände über eine elektronische Schnittstelle verkaufen, in verschiedenen Mitgliedstaaten Lager halten können, aus denen sie inländische Lieferungen tätigen, wären elektronische Schnittstellen, die behandelt würden, als hätten sie diese Gegenstände selbst geliefert, verpflichtet, sich in allen diesen Mitgliedstaaten für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen, um Mehrwertsteuer auf diese inländischen Lieferungen abzuführen. Dadurch würde die mit der einzigen Anlaufstelle verbundene Vereinfachung für elektronische Schnittstellen zunichtegemacht und zusätzliche Verpflichtungen für diese geschaffen.

Es wird daher vorgeschlagen, dass elektronische Schnittstellen die einzige Anlaufstelle auch für inländische Lieferungen an Erwerber nutzen dürfen, wenn sie behandelt werden, als hätten sie die Gegenstände selbst gemäß Artikel 14a Absatz 2 der MwSt-Richtlinie geliefert. Dies erfordert folgende Änderungen des Titels XII Kapitel 6 der MwSt-Richtlinie:

Schließlich wird eine letzte Änderung in den Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr vorgeschlagen, wenn die einzige Anlaufstelle nicht verwendet wird, um Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe von Gegenständen aus Drittgebieten oder Drittländern zu erklären.

Gemäß den Artikeln 369y bis 369zb, die mit der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr in die MwSt-Richtlinie aufgenommen wurden, ist die Einfuhrmehrwertsteuer bis zum Ende des auf die Einfuhr folgenden Monats an den Zoll zu entrichten. Diese Zahlungsfrist entspricht jedoch nicht der Frist für die globale Zahlung der Zollschuld nach Artikel 111 des Zollkodex der Union, der einen Zahlungsaufschub bis zur Mitte des auf die Einfuhr folgenden Monats vorsieht. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die Frist für den Zahlungsaufschub im Rahmen dieser Sonderregelungen an die im Zollkodex der Union8 vorgesehene Frist angeglichen (Artikel 1 Nummer 12).

Artikel 2 sieht vor, dass die Maßnahmen ab dem 1. Januar 2021 gelten, d.h. ab dem Datum der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1. In Titel V Kapitel 1 Abschnitt 2 wird folgender Artikel 36b angefügt:

"Artikel 36b

Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 14a behandelt, als ob er Gegenstände erhalten und geliefert hätte, wird die Versendung oder Beförderung der Gegenstände der Lieferung durch diesen Steuerpflichtigen zugeschrieben."

2. Folgender Artikel 136a wird eingefügt:

"Artikel 136a

Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 14a Absatz 2 behandelt, als ob er Gegenstände erhalten und geliefert hätte, befreien die Mitgliedstaaten die Lieferung dieser Gegenstände an diesen Steuerpflichtigen von der Steuer."

3. Artikel 169 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) für seine Umsätze, die gemäß den Artikeln 136a, 138, 142, 144, 146 bis 149, 151, 152, 153, 156, dem Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b, den Artikeln 158 bis 161 und Artikel 164 befreit sind;"

4. Artikel 204 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten dürfen die Option nach Unterabsatz 2 jedoch nicht auf Steuerpflichtige im Sinne des Artikels 358a Nummer 1 anwenden, die sich für die Anwendung der Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen entschieden haben."

5. Die Überschrift von Titel XII Kapitel 6 erhält folgende Fassung:

"Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen"

6. Die Überschrift von Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

"Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine entsprechende elektronische Schnittstelle und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen"

7. Artikel 369a wird wie folgt geändert:

8. Artikel 369b erhält folgende Fassung:

"Artikel 369b

Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, diese Sonderregelung in Anspruch zunehmen:

Diese Sonderregelung gilt für alle Gegenstände oder Dienstleistungen, die von den betreffenden Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft geliefert bzw. erbracht werden."

9. Artikel 369e Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) wenn dieser mitteilt, dass er keine Lieferungen von Gegenständen mehr tätigt und keine Dienstleistungen mehr erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen;"

10. Artikel 369f erhält folgende Fassung:

"Artikel 369f

Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob unter diese Sonderregelung fallende Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht wurden oder nicht. Die Erklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums abzugeben, der von der Erklärung umfasst wird."

11. Artikel 369g Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369d und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen und die Gesamtsteuerschuld in Bezug auf die unter diese Sonderregelung fallenden folgenden Lieferungen während des Steuerzeitraums:

Gemäß Absatz 4 enthält die Mehrwertsteuererklärung auch Änderungen in Bezug auf frühere Steuerzeiträume.

(2) Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so sind in der Mehrwertsteuererklärung auch der Gesamtwert der folgenden, unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen für jeden Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben:

Bei den in Buchstabe a genannten Lieferungen umfasst die Mehrwertsteuererklärung außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesene Steuerregisternummer.

Bei den in Buchstabe b genannten Lieferungen umfasst die Mehrwertsteuererklärung außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesene Steuerregisternummer, falls vorhanden.

Die Mehrwertsteuererklärung enthält die in diesem Absatz genannten Angaben, aufgegliedert nach dem Mitgliedstaat des Verbrauchs."

12. Artikel 369zb Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannte Mehrwertsteuer monatlich zu entrichten ist. Die Zahlungsfrist ist dieselbe wie die Frist für die Zahlung von Einfuhrabgaben in vergleichbaren Situationen."

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2021 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates
Der Präsident