- 831. Sitzung des Bundesrates am 09.03.07:
A. Problem und Ziel
- Unnötige Bürokratie und Überregulierung behindern unternehmerisches Engagement und wirtschaftliche Dynamik. Dadurch wird insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Existenzgründern die Leistungsfähigkeit in oft nicht mehr vertretbarem Umfang eingeschränkt, und der wirtschaftliche Erfolg gefährdet.
B. Lösung
- In zahlreichen Rechtsbereichen werden durch technische bzw. wirtschaftliche Entwicklung überholte oder in ihrer Handhabung nicht mehr zeitgemäße Regelungen reduziert und den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Unnötige Vorschriften werden zugleich abgeschafft.
- Zur Verwirklichung der Ziele sind die in diesem Mantelgesetz vorgelegten Gesetzes- und Verordnungsänderungen notwendig.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten der öffentlichen Hand
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die jährlichen Kosten für die Übermittlung von Verwaltungsdaten ändern sich nicht. Durch die Verlängerung des VwDVG (Artikel 4) fallen sie jedoch für drei weitere Jahre an.
Insgesamt ist von einer Entlastung der öffentlichen Haushalte auszugehen, deren finanzielle Größenordnung sich mangels ausreichendem Datenmaterial jedoch nicht eindeutig abschätzen lässt.
Kontroll- und Verwaltungsaufwendungen der staatlichen Organe entfallen ganz oder teilweise, oder werden durch veränderte Periodizitäten insgesamt reduziert.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Umstellung auf das kombinierte Erhebungsverfahren fallen im Haushalt des Statistischen Bundesamtes einmalige Kosten in Höhe von 157 000 Euro an, die plafondneutral gedeckt werden. Die Umstellungskosten auf Seiten der statistischen Landesämter betragen insgesamt 123 000 Euro.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen sowie Existenzgründer, dürften kostenseitig aufgrund des sinkenden betrieblichen Verwaltungsaufwandes entlastet werden. Geringfügige Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten.
- a) Unternehmen
Vielmehr werden bestehende Informations- und Erlaubnispflichten der Unternehmen vereinfacht oder ganz bzw. teilweise abgeschafft, und die betroffenen Betriebe dadurch entlastet. Die reduzierte Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen und verlängerte Periodizitäten in der Statistik entlasten Unternehmen und Verwaltung gleichermaßen. Existenzgründer allerdings, die weitgehend von statistischen Meldepflichten befreit werden sollen, sind bei den statistischen Ämtern nicht als solche bekannt. So ist für sie gegenüber den statistischen Ämtern ein Einzelnachweis darüber erforderlich, dass ein Unternehmen die Freistellungsvoraussetzungen erfüllt. Durch den Nachweis entstehen dem Unternehmen Bürokratiekosten. Die Höhe ist aber schwer abschätzbar.
Gleiches wie bei der Statistik generell gilt für die Nutzung moderner Datenübermittlung und den Verzicht auf die Doppelprüfung in der Sozialversicherung. Darüber hinaus tragen die Abschaffung oder Einschränkung von Melde- und Genehmigungspflichten im Gewerberecht sowie im Straßenverkehrsrecht zur bürokratischen Entlastung von Unternehmen und Verwaltung bei.
Die ex ante Bürokratiekostenbetrachtung hat ergeben, dass mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf für die Wirtschaft eine Nettoentlastung von mindestens 58,8 Mio. Euro verbunden ist.
- b) Bürgerinnen und Bürger
keine Auswirkungen
- c) Verwaltung
Die Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen führen teilweise zu erhöhtem Planungs- und Vollzugsaufwand für die statistischen Ämter, etwa bei der Stichprobenplanung und der Prüfung von Freistellungsvoraussetzungen.
Gleichwohl hat die ex ante Bürokratiekostenbetrachtung ergeben, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf für die Verwaltung eine Nettoentlastung von mindestens 5 Mio. Euro verbunden ist.
- a) Unternehmen
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Anlage 1
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
Vom ......... 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)
§ 1 Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
- Zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2 Erhebungsbereiche
- Die Erhebungen erstrecken sich auf die Dienstleistungsbereiche "Verkehr und Nachrichtenübermittlung", "Datenverarbeitung und Datenbanken" sowie "Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen" nach Abschnitt I, Abschnitt K Abteilung 72 sowie Abschnitt K Abteilung 74 der Wirtschaftszweigklassifikation nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten
- (1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.
- (2) Erhebungseinheiten des Dienstleistungsbereichs "Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften" nach Abschnitt K Klasse 74.15 der Wirtschaftszweigklassifikation nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 werden befragt, wenn sie mindestens 250 Beschäftigte haben. Die Erhebungseinheiten der übrigen Dienstleistungsbereiche werden befragt, wenn sie Umsätze oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit mindestens in Höhe von 15 Millionen Euro im Jahr oder wenn sie mindestens 250 Beschäftigte haben. Maßgebend für die Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten sind jeweils die neuesten im Unternehmensregister enthaltenen Daten.
- (3) Angaben für die nicht befragten Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden.
§ 4 Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
- Beginnend mit der Erhebung für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2007 und letztmalig für das vierte Kalendervierteljahr des Jahres 2010 werden vierteljährlich folgende Merkmale erhoben:
- 1. im Vierteljahr erzielte Umsätze und Einnahmen aus selbstständiger Arbeit,
- 2. Zahl der Beschäftigten am Ende des Vierteljahres, bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern zusätzlich untergliedert nach Ländern,
- 3. während der zwölf Monate vor dem Ende des Vierteljahres hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.
§ 5 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
- 1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit,
- 2. Name sowie Telekommunikationsanschlussnummern und Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
§ 6 Auskunftspflicht
- (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig.
- (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.
§ 7 Übermittlung von Einzelangaben
- Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 8 Verordnungsermächtigung
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätzlichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist sowie den Kreis der nach § 3 Abs. 2 zu Befragenden einzuschränken.
Artikel 2
Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz)
§ 1 Preisklauselverbot
- (1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.
- (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,
- 1. die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),
- 2. bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),
- 3. nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),
- 4. die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können.
- (3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.
§ 2 Ausnahmen vom Verbot
- (1) Von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind die in den §§ 3 bis 7 genannten zulässigen Preisklauseln. Satz 1 gilt im Fall
- 1. der in den § 3 und 4 genannten Preisklauseln,
- 2. von in Verbraucherkreditverträgen im Sinne der §§ 491, 499 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwendeten Preisklauseln (§ 5) nur wenn die Preisklausel im Einzelfall hinreichend bestimmt ist und keine Vertragspartei unangemessen benachteiligt.
- (2) Eine Preisklausel ist nicht hinreichend bestimmt, wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künftigen Preisentwicklung oder von einem anderen Maßstab abhängen soll der nicht erkennen lässt, welche Preise oder Werte bestimmend sein sollen.
- (3) Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn
- 1. einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Ermäßigung des Zahlungsanspruchs bewirkt,
- 2. nur eine Vertragspartei das Recht hat, eine Anpassung zu verlangen, oder
- 3. der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern kann.
§ 3 Langfristige Verträge
- (1) Preisklauseln in Verträgen
- 1. über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind
- a) auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder eines Beteiligten,
- b) bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers,
- c) bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers,
- d) für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder e) auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahren zu verlängern,
- 2. über Zahlungen, die zu erbringen sind a) auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern, auf Grund einer Verfügung von Todes wegen oder b) von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines Dritten, sofern zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode eines Beteiligten zu erfolgen haben, sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden soll.
- 1. über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind
- (2) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die für die Lebenszeit, bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers zu erbringen sind, sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll.
- (3) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind
- 1. für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder
- 2. auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern, sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Preisen oder Werten für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt oder wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Preisen oder Werten von Grundstücken abhängig sein soll und das Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt ist.
§ 4 Erbbaurechtsverträge
Zulässig sind Erbbaurechtsbestellungsverträge und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren.
- § 9a der Verordnung über das Erbbaurecht.
- § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und
- § 4 des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes
bleiben unberührt.
§ 5 Geld- und Kapitalverkehr
Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.
§ 6 Verträge mit Gebietsfremden
- Zulässig sind Preisklauseln in Verträgen von gebietsansässigen Unternehmern ( § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit Gebietsfremden.
§ 7 Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte
- Zulässig sind Preisklauseln bei Verträgen, die der Deckung des Bedarfs der Streitkräfte dienen, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt, einem Statistischen Landesamt oder dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ermittelten Preisindex bestimmt wird.
§ 8 Unwirksamkeit der Preisklausel
- Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt.
§ 9 Übergangsvorschrift
- (1) Nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes in der bis zum [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erteilte Genehmigungen gelten fort.
- (2) Auf Preisklauseln, die bis zum [einsetzen Tag der Verkündung dieses Gesetzes] vereinbart worden sind und deren Genehmigung bis dahin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt worden ist, sind die bislang geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
Artikel 3
Änderung des Bundesstatistikgesetzes
- Dem § 6 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
- (4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung."
Artikel 4
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
- In § 7 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird die Angabe "30. Juni 2008" durch die Angabe "31. März 2011" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung
- In § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom.... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "30 000 Euro" durch die Angabe "50 000 Euro" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
- Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel.... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung dieses Gesetzes] ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen."
- 2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
" § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung dieses Gesetzes] ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen."
- 3. Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2008 liegen erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2007 nicht die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung dieses Gesetzes] ."
- 1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter
- a) "nicht rechtsfähige",
- b) "entweder eine gewerbliche Niederlassung oder" und c) "oder eine Verkaufsstelle" gestrichen.
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Haushaltsplans" durch das Wort "Wirtschaftsplans" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Haushaltsplan" durch das Wort "Wirtschaftsplan" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt."
- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt."
- cc) In Satz 5 wird das Wort "Haushaltssatzung" durch das Wort "Wirtschaftssatzung" und das Wort "Haushaltsjahr" durch das Wort "Geschäftsjahr" ersetzt.
- dd) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
"Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft werden auf Antrag mit dem halben Grundbeitrag veranlagt sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehörig sind."
- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- c) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Gebühren erheben" die Wörter "und den Ersatz von Auslagen verlangen" angefügt.
- d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gebühren" die Wörter "und Auslagen" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Beiträgen und Gebühren" durch die Wörter "Beiträgen, Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz eingefügt:
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt."
- f) In Absatz 8 Satz 1 wird nach dem Wort "Sonderbeiträge" ein Komma eingefügt sowie die Wörter "und der Gebühren" durch die Wörter "Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird das Wort "Haushaltsplans" durch das Wort "Wirtschaftsplans" ersetzt.
- bb) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- cc) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und"
- ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut)."
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen."
- a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "nichtrechtsfähigen" gestrichen.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "des" die Wörter "aktiven und passiven" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wahlgruppen" die Wörter "sowie die Zahl der diesen zugeordneten Sitzen in der Vollversammlung" eingefügt.
- 5. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder diejenigen, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Auskunftspflichtig sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehörigen."
- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 erforderlich sind, sowie die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten dürfen von den Industrie- und Handelskammern und ihren Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 genannten Daten dürfen sie nur erheben und verwenden, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet."
- d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
(3a) Die Industrie- und Handelskammern dürfen Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig ihrer Kammerzugehörigen sowie die übrigen in Absatz 1 genannten Daten an andere Industrie- und Handelskammern auf Ersuchen oder durch Abruf im automatisierten Verfahren übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist."
- e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"An Bewerber für die Wahl zur Vollversammlung nach § 5 dürfen zum Zweck der Wahlwerbung die in Satz 1 genannten Daten über Wahlberechtigte aus ih15 rer jeweiligen Wahlgruppe übermittelt werden. Der Bewerber hat diese Daten nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Dritte, an die Daten übermittelt werden, dürfen diese Daten nur für den Zweck verwenden zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden."
- aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
- f) Absatz 5 wird aufgehoben.
- g) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Übermittlung der Daten an andere Industrie- und Handelskammern durch Abruf im automatisierten Verfahren nach Absatz 3a gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "Satzung" werden die Wörter "nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 7a Satz 2" eingefügt.
- b) Die Angabe " § 3 Abs. 3 Satz 3" wird durch die Angabe " § 3 Abs. 3 Satz 6" ersetzt.
- 7. § 12 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
"7. die Prüfung der Jahresrechnung der Industrie- und Handelskammern,"
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch [Artikel 137 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)] wird wie folgt geändert:
- 1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnung "GRW-Gesetz" und die Abkürzung "GRWG" angefügt.
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "Die" durch das Wort "Investive" ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. investive Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich ist,"
- cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
"3. nichtinvestive und sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind
4. Evaluierung der Maßnahmen und begleitende regionalpolitische Forschung."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die in Absatz 1 genannten Förderungsmaßnahmen werden in Gebieten mit erheblichen wirtschaftlichen Strukturproblemen durchgeführt, insbesondere in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden können. Es können auch Gebiete gefördert werden, die vom Strukturwandel in einer Weise bedroht sind, dass negative Rückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem Umfang absehbar sind.
- c) In Absatz 3 wird das Wort "Infrastrukturmaßnahmen" durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten können. Träger der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände; nicht gefördert werden Maßnahmen:
- 1. des Bundes und der Länder sowie
- 2. natürlicher und juristischer Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind."
- c) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1" ersetzt.
- 4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
§ 3 Förderungsarten
Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und Bürgschaften bestehen.
§ 4 Gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung
- (1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.
- (2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln.
- (3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:
- 1. die Festlegung der Fördergebiete nach § 1 Abs. 2 nach einem sachgerechten Bewertungsverfahren,
- 2. die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1,
- 3. Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung,
- 4. die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel auf die Länder,
- 5. Regelungen über die Mittelbereitstellung und Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,
- 6. Berichtswesen, Evaluierung und statistische Auswertungen."
- 5. § 5 wird aufgehoben.
- 6. Der bisherige § 6 wird neuer § 5 und wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Planungsausschuß" durch das Wort "Koordinierungsausschuss" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Aufstellung des Rahmenplanes" durch die Wörter "Beschlussfassung über den gemeinsamen Koordinierungsrahmen und Anpassungen nach § 4 Abs. 2 und 3" und das Wort "Planungsausschuß" durch das Wort "Koordinierungsausschuss" ersetzt.
- c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Planungsausschuß" durch das Wort "Koordinierungsausschuss" ersetzt.
- 7. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden aufgehoben.
- 8. Der bisherige § 9 wird neuer § 6 und wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "des Rahmenplanes" durch die Wörter "und Unterrichtung" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden die Wörter "des Rahmenplans" durch die Wörter "der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens" ersetzt.
- c) In Absatz 2 werden die Wörter "des Rahmenplans" durch die Wörter "der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens" ersetzt.
- d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Durchführung des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe."
- 9. Der bisherige § 10 wird neuer § 7 und wird wie folgt gefasst:
" § 7 Finanzierung
- (1) Bund und Länder tragen vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 91a Abs. 3 des Grundgesetzes je die Hälfte der finanziellen Förderung.
- (2) Die Zahlungsabwicklung wird vom Koordinierungsausschuss nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im gemeinsamen Koordinierungsrahmen konkretisiert.
- (3) Der Einsatz von Mitteln der Europäischen Strukturfonds für Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 ist möglich. Bund und Länder tragen auch in diesen Fällen je die Hälfte der anteiligen Förderung.
- (4) Die Länder können zusätzlich eigene Mittel nach Maßgabe des gemeinsamen Koordinierungsrahmens einsetzen."
- 10. Der bisherige § 11 wird neuer § 8 und wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Bedingungen" die Wörter "durch das Land" eingefügt.
- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Beträge" die Wörter "einschließlich Zinsen" eingefügt.
- c) In Absatz 4 werden die Wörter "vom Beginn des zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden Monats" durch die Wörter "ab dem 31. Tag nach Eingang des Betrages beim Land" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst:
§ 60 Beschäftigte Personen
- 2. § 14 wird wie folgt gefasst:
§ 14 Anzeigepflicht
- (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
- 1. der Betrieb verlegt wird,
- 2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
- 3. der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
- (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
- (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen.
- (4) Für die Anzeige ist
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung - GewA 1),
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - GewA 2),
- 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung - GewA 3) zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen.
- (5) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
- (6) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verwendet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.
- (7) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlichrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
- 1. eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 9 zulässig ist,
- 2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
- 3. der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheit, der die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.
- (8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlichrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
- (9) Die zuständige Behörde darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an
- 1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
- 2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
- 3. die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33,
- 3a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33,
- 4. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie in der Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur die Feld-Nummern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17,
- 5. die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33,
- 6. den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33,
- 7. die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben ohne die Feldnummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feldnummern 10 - 16 und 18 - 33,
- 8. das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33,
- 9. die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 die in Absatz 14 Satz 4 angeführten Feld-Nummern.
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
- (10) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 5 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
- (11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
- 1. die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
- 2. ein Abruf durch eine in Absatz 8 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.
- (12) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit
- 1. dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
- 2. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
- 3. technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 9 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verwendungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verwendungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen.
Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.
- (13) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
- (14) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
- 1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
- 2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
- 3. 4a, 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG (Nr. ) L 393 S. 1) nicht zugeordnet werden kann."
- (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
- 3. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "selbständig oder unselbständig in eigener Person" gestrichen.
- b) In Nummer 2 wird das Wort "selbständig" gestrichen.
- 4. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Wörter "das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen;" gestrichen.
- b) Nummer 4 wird aufgehoben.
- c) In Nummer 5 werden die Wörter "das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;" gestrichen.
- d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;".
- e) Nummer 8 wird aufgehoben.
- 5. § 55b Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 6. In § 55c Satz 1 wird das Wort "selbständiger" gestrichen.
- 7. § 55e wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden."
- b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 8. Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind."
- 9. § 57 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird das Wort "selbständigen" gestrichen.
- b) In Absatz 3 wird das Wort "selbständige" gestrichen.
- 10. Nach § 59 wird folgender § 60 eingefügt:
§ 60 Beschäftige Personen
- Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt."
- 11. § 60c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind. Für den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Im Fall des § 55a Abs. 1 Nr. 7 hat der Gewerbetreibende oder der von ihm im Betrieb Beschäftigte die Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine beglaubigte Kopie oder eine sonstige Unterlage, auf Grund derer die Erteilung der Erlaubnis glaubhaft gemacht werden kann, mit sich zu führen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 12. In § 61 Satz 1 wird die Angabe " §§ 55c, 56 Abs. 2 Satz 3 und § 59" durch die Angabe " §§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60" ersetzt.
- 13. In § 145 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 10 werden jeweils nach dem Wort "Zweitschrift" die Wörter "oder beglaubigte Kopie" eingefügt.
- 14. § 146 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 14 Abs. 1 bis 4" ersetzt.
- b) In Nummer 8 wird nach dem Wort "Teilnahme" das Wort "an" eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Gaststättengesetzes
- Die §§ 13 und 28 Abs. 1 Nr. 5a sowie die §§ 29 und 35 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes
- Das Preisangaben- und Preisklauselgesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 154 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift wird die Bezeichnung "Preisangaben- und Preisklauselgesetz" durch die Bezeichnung "Gesetz über die Preisangaben (Preisangabengesetz)" ersetzt.
- 2. § 2 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
- Dem § 5 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 13
Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes
- § 5 des Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
- § 9 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 15
Änderung des Rohstoffstatistikgesetzes
- Dem § 4 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2846) wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 16
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
- Dem § 6 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von den Absätzen 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 17
Änderung des Handelsstatistikgesetzes
- Dem § 8 Abs. 2 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das durch Artikel 106 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt;
(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 18
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
- Dem § 6 Abs. 2 des Beherbergungsstatistikgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das durch Artikel 8a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 19
Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
- Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), geändert durch Artikel 90 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "15" durch die Zahl "10" ersetzt.
- 2. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, d und e wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b.
Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben.
Artikel 20
Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
- Nach § 7 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt:
§ 7a
- Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 21
Änderung des Verdienststatistikgesetzes
- § 8 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291) wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 22
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
- Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S.86, 466), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 2006 (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:
- 1. § 23c wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgende Absätze werden angefügt:
(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann dem Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erstatten. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
(3) Übermittelt ein Arbeitgeber eine Bescheinigung nach Absatz 2, so hat in diesen Fällen der Leistungsträger alle Angaben gegenüber dem Arbeitgeber durch Datenübertragung zu erstatten. Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Im Falle der Zahlung von Krankentagegeld können private Krankenversicherungsunternehmen Angaben gegenüber dem Arbeitgeber nach Satz 1 und 2 erstatten."
- 2. In § 28p Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Betriebsnummer" ein Komma und die Wörter "der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger" eingefügt.
- 1. § 23c wird wie folgt geändert:
Artikel 23
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
- Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel ..... vom ...... (BGBl. I S. .....), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "§§ 190 bis 193" durch die Angabe " §§ 190 bis 194" ersetzt.
- 2. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten."
- 3. Dem § 38 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragsstellers zu erstatten."
Artikel 24
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S.754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 194 das Wort "Vorausbescheinigung" durch die Wörter "Gesonderte Meldung und Hochrechnung" ersetzt.
- 2. In § 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter "nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten" durch die Wörter "Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 3. § 70 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden ( § 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 dieses Buches), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht."
- 4. § 194 wird wie folgt gefasst:
" § 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung
- (1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragsstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichverfahren. Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.
- (2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3 des Elften Buches bleibt unberührt.
- (3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme."
Artikel 25
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 260 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten" durch die Wörter "Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 2. § 166 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S 1229)" durch das Wort "Beitragsverfahrensverordnung" ersetzt, das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Prüfung nach Absatz 1 wird für die Unfallversicherung von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches durchgeführt."
- 3. § 183 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die §§ 165 und 166 Abs. 1 gelten entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger."
Artikel 26
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
- § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 27
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
- § 40 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Werden durch Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor der Zustimmung zu hören. Fahrplanänderungen, die wegen vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat gelten, bedürfen keiner Zustimmung."
Artikel 28
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
- (1) § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046, 1047), das durch Artikel 261 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 143 Blindenwerkstätten
- Die §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden."
- (2) § 4 Nr. 19 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- " b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
- aa) die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
- bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;"
- " b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
- (3) In § 346 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte" durch die Wörter "Blindenwerkstätte im Sinne des § 143 des Neunten Buches" ersetzt.
- (4) In § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 256 der Verordnung vom 31. Oktober 2006(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten" durch die Wörter "Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches" ersetzt.
- (5) In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten" durch die Wörter "Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches" ersetzt.
- (6) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Blindenwerkstätten mit einer Anerkennung auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311) in der bis zum [einsetzen: Tag der der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung,".
- 2. In § 31 Abs. 2 Nr. 5 werden die Angabe "gemäß § 5" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt und die Wörter "oder voraussichtlich anerkannt werden" gestrichen.
- 1. § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
- (7) Das Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 109 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2. § 51 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und die nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes für die Naturalwertrente erforderliche Genehmigung erteilt ist" gestrichen.
- b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 1. § 25 wird wie folgt geändert:
- (8) In § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) wird die Angabe " § 14 Abs. 5" durch die Angabe " § 14 Abs. 9" ersetzt.
Artikel 29
Neubekanntmachung
- Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 28 geänderten Gesetze oder Rechtsverordnungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 1 und 4 treten am 1. Juli 2007 in Kraft und am 31. März 2011 außer Kraft. Artikel 3, Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb und cc sowie Buchstabe e, Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und ee, Nr. 6 und Nr. 7 (§ 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 und 5, Abs. 7a, § 4 Satz 2 Nr. 3 und 8, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 7), Artikel 12 bis 21 und 22 Nr. 1, Artikel 23 sowie 24 Nr. 1, 3 und 4 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 22 Nr. 2 sowie Artikel 25 Nr. 2 und 3 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
- (2) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft:
- 1. das Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 148 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407);
- 2. die Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 11. August 1965 (BGBl. I S. 807), geändert durch die Verordnung vom 10. Juli 1991 (BGBl. I S.1491);
- 3. die Preisklauselverordnung vom 23. September 1998 (BGBl. I S. 3043), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149).
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass
Durch die technische bzw. wirtschaftliche Entwicklung überholte oder in ihrer Handhabung nicht mehr zeitgemäße Vorschriften werden oft als Ursache für wachstumshemmende bürokratische Verfahren empfunden. Insoweit unnötige Bürokratie und Überregulierung hemmt unternehmerisches Engagement und gefährdet wirtschaftlichen Erfolg.
Größerer Freiraum für unternehmerisches Handeln setzt vor allem auch bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie Existenzgründern Wachstumskräfte frei und stärkt insgesamt die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland.
II. Ziel
Durch die sich an die moderne Entwicklung anpassende Fortschreibung der Vorschriften und durch die Reduktion von unnötiger Bürokratie entstehen gerade für die mittelständische Wirtschaft neue Handlungsspielräume, die dazu beitragen, die Chancen auf mehr Investitionen, Innovationen und Beschäftigung zu verbessern.
Die Bundesregierung setzt die im Koalitionsvertrag vom November 2005 enthaltenen Vorgaben für einen systematischen Bürokratieabbau anhand konkreter Projekte um.
Um insbesondere im Handlungsfeld Wirtschaft und Mittelstand die Unternehmen spürbar von überflüssigen bürokratischen Vorgaben zu entlasten, hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, in allen Rechtsbereichen Möglichkeiten zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren zu fördern. Dies hat sie durch den Beschluss des Programms "Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung" vom 25. April 2006 noch einmal besonders unterstrichen.
Mit dem "Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" (Erstes Mittelstands-Entlastungsgesetz; BGBl. I Nr. 40 vom 25.08.2006, Seite 1970 ff.) wurden unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie kurzfristig bereits eine Reihe von ersten Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie und zur Beseitigung bestehender Hemmnisse auf den Weg gebracht.
Über die kurzfristig im Mittelstands-Entlastungsgesetz umsetzbaren Sofortmaßnahmen hinaus hatte die Bundesregierung bereits weitere Maßnahmen zur Bürokratieentlastung des Mittelstands ergriffen oder initiiert bzw. beschlossen, den Mittelstand durch eine Reihe längerfristiger Vorhaben zu entlasten und mittelstandsfreundliche Regelungen in größere "fachpolitikbezogene" Reformvorhaben zu integrieren.
Mit dem vorliegenden "Zweiten Mittelstands-Entlastungsgesetz", einem weiteren Mantelgesetz zum Bürokratieabbau, wird der eingeleitete Entbürokratisierungs- und Deregulierungsprozess insbesondere zugunsten der mittelständischen Wirtschaft konsequent fortgesetzt.
III. Regelungsinhalt
Insgesamt werden 17 Deregulierungsmaßnahmen auf verschiedenen Rechtsgebieten identifiziert die im Interesse eines schnellen Wirksamwerdens mit dem unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie erarbeiteten Mantelgesetz möglichst zeitnah umgesetzt werden sollen.
Der vorliegende Entwurf des Mantelgesetzes enthält folgende, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbare Änderungen des Bundesrechts:
- - Anhebung der Gewinngrenze für die Bilanzierungspflicht nach § 141 AO und Änderung des Einführungsgesetzes zur AO
- - Änderung des IHK-Gesetzes
- - Verbesserte und wirksamere Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur
- - Änderung Bundesstatistiken anordnender Rechtsvorschriften. Insbesondere werden Existenzgründer von statistischen Berichtspflichten entlastet
- - Beschränkung auf maximal drei statistische Stichprobenerhebungen pro Jahr bei Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten
- - Bei der Umsetzung bei der von der EU vorgeschriebenen Dienstleistungskonjunkturstatistik wird auf eine möglichst geringe mögliche Belastung geachtet, insbesondere durch Verwendung von bei der Verwaltung bereits vorhandenen Daten
- - Einschränkung der Reisegewerbekartenpflicht
- - Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes und der Blindenwarenvertriebsverordnung, und Anpassung anderer Rechtsvorschriften
- - Änderung des Gaststättengesetzes
- - Vereinfachung des Auskunftsverfahrens für Daten aus dem Gewerberegister
- - Wegfall der Genehmigungspflicht im Preisangaben- und Preisklauselgesetz
- - Deregulierung der Unternehmensstatistik im Güterverkehr
- - Einführung der Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen für Entgeltersatzleistungen wie Kranken-, Verletzten-, Übergangs- und Mutterschaftsgeld
- - Ersatz der Vorausbescheinigung nach § 194 SGB VI durch eine Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung
- - Übertragung der Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger auf die Betriebsprüfung der Rentenversicherung
- - Vereinfachung bei der Übermittlung von Halterdaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
- - Einschränkung der Genehmigungspflicht bei Fahrplanänderungen im Personenbeförderungsgesetz
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Artikel 1, 3, 4 und 12 bis 21 des vorliegenden Mantelgesetzes folgt aus Artikel 73 Nr. 11 GG ( Statistik für Bundeszwecke). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ( Artikel 5 und 6 des vorliegenden Mantelgesetzes) ergibt sich aus Artikel 108 Abs. 5 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 7 des vorliegenden Mantelgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) i.V.m. Artikel 72 Abs. 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich.
Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz sollen die bereits bundesrechtlich geregelten Strukturen des Industrie- und Handelskammerwesens in Teilen fortentwickelt werden. Nähme man an, dass die Länder die teilweise Fortentwicklung des Rechts der Industrie- und Handelskammern wahrnähmen, hätte dies eine Diversifizierung innerhalb des Rechts der Industrie- und Handelskammern zur Folge. Eine derartige Diversifizierung würde nur dann nicht zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen führen, wenn sich das Recht der Industrie- und Handelskammern in verschiedene, sinnvoll voneinander abtrennbare Teilmaterien zerlegen ließe und wenn es sich bei der von dem Änderungsgesetz betroffenen Materie um eine solche Teilmaterie handeln würde.
Das IHK-Gesetz enthält die Regelungen, die die Innenorganisation der Industrie- und Handelskammern betreffen. Diese in sinnvoll voneinander abtrennbare Teilmaterien aufzuteilen würde bedeuten, dass das Organisationsrecht der Industrie- und Handelskammern insgesamt aufgesplittet werden würde. Zwar sind Teile der Vorschriften, die die Innenorganisation der Industrie- und Handelskammern betreffen, über § 12 des IHK-Gesetzes bereits dem Landesrecht zugeordnet. Allerdings sind diese Vorschriften ausdrücklich als "ergänzende" Vorschriften bezeichnet, so dass der Kern des Innenorganisationsrechts der Industrie- und Handelskammern im IHK-Gesetz zu finden ist. Somit ist das Bundesgesetz bereits auf die Teile beschränkt, die für eine einheitliche Rechts- und Aufgabenstellung der Industrie- und Handelskammern wesentlich sind. Eine Aufteilung würde zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen führen. Die Industrie- und Handelskammern könnten bei einer Rechtszersplitterung einem ihrer gesetzlichen Aufträge, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen; die Tätigkeit würde kleinteiliger weniger gebündelt und damit nicht mehr wirksam sein.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW-Gesetz) (Artikel 8 des Mantelgesetzes) basiert auf Artikel 91a Abs. 2 GG. Das GRW-Gesetz ist das Ausführungsgesetz für diese Gemeinschaftsaufgabe, in dem die Maßnahmen und die Einzelheiten der Koordinierung zwischen Bund und Ländern näher bestimmt werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 9 des Mantelgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 11 GG i.V.m. Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur "Wahrung der Rechtseinheit" i.S.d. Artikel 72 Abs. 2 GG erforderlich. Die Regelung über die Einrichtung des Gewerberegisters sowie das Verfahren der Datenübermittlung aus dem Register muss nach bundesweit einheitlichen Standards erfolgen, um eine effektive Gewerbeüberwachung zu erreichen. Die Neufassung des § 14 GewO muss daher durch bundesgesetzliche Regelung erfolgen. Durch die Änderungen im Titel III der GewO sollen für Reisegewerbetreibende sowie deren Angestellte bundeseinheitlich Erleichterungen geschaffen werden. Dies kann ebenfalls nur durch eine bundesgesetzliche Regelung verwirklicht werden, in der überflüssige Vorschriften gestrichen und Regelungen vereinfacht werden. Dies liegt im gesamtstaatlichen Interesse.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 10 des Mantelgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 11 GG i.V.m. Artikel 72 Absatz 2 GG. Mit dem am 1. September 2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (BGBl. I S. 2034) wurde im Zuge der Neuordnung der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Abs. 1 GG) das Gaststättenrecht als bisheriger Teilbereich des in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG geregelten Rechts der Wirtschaft in die Kompetenz der Länder verlagert. Einige Bestimmungen, insbesondere im Bereich des Reisegewerbes verbleiben in der Kompetenz des Bundes. In Artikel 10 des Mantelgesetzes wird dies klargestellt bzw. werden bundesrechtliche Regelungen aufgehoben.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Artikel 2 und 11 des Mantelgesetzes folgt ebenfalls aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) i.V.m. Artikel 72 Abs.2 GG. Die Regelungen sollen bundesweit einheitliche Bedingungen für Wertsicherungsvereinbarungen sicherstellen. Dies liegt im gesamtstaatlichen Interesse.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Artikel 22, 23, 24 und 25 des Mantelgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Artikel 26 und 27 des Mantelgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 22 GG i.V.m. Artikel 72 Absatz 2 GG. Die mit den genannten Artikeln getroffenen Regelungen des Straßenverkehrs und des Kraftfahrwesens erfordern im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet eine bundesgesetzliche Regelung.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu Artikel 30 Nr. 2 des Mantelgesetzes nebst Folgeänderungen (Artikel 28) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 11 GG i.V.m. Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes kann nur durch ein Bundesgesetz erreicht werden. Soweit die Änderung des Umsatzsteuergesetzes betroffen ist, steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zu (Artikel 105 Absatz 2, 1. Halbsatz, Artikel 106 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 1 GG).
Das Gesetz ist jedenfalls wegen der Änderung des GRW-Gesetzes in Artikel 8 insgesamt zustimmungspflichtig (Artikel 91a Absatz 2 GG).
V. Gesetzesfolgen
V.1 Finanzielle Auswirkungen
- Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Grundsätzlich dürfte das Gesetz insgesamt zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte führen, wobei mangels statistischer Daten eindeutige Aussagen zu den Auswirkungen auf den Haushalt bis auf die nachfolgenden Ausführungen nicht bezifferbar sind. Kontroll- und Verwaltungsaufwendungen der staatlichen Organe entfallen ganz oder teilweise, oder werden durch veränderte Periodizitäten insgesamt reduziert. Die steuerrechtlichen Änderungen haben keine messbaren finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Durch den Wegfall gewerberechtlicher Prüfpflichten entfallen auch Gebühren bei den Behörden. Dem stehen jedoch entsprechende Entlastungen bei den Verwaltungen gegenüber.
Im Einzelnen:
Die Reduzierung der Statistikpflichten für die Unternehmen (Artikel 1, 3 und 12 bis 21) wirkt sich in den Verwaltungen vermutlich ebenfalls kostenreduzierend aus.
Konkrete Angaben darüber sind jedoch nicht möglich.
Mit der Änderung der Abgabenordnung ergeben sich Kostenentlastungen für Unternehmen, die wegen der Überschreitung der Gewinngrenze von 30.000 Euro bisher bilanzierungspflichtig waren. Sie können ihren Gewinn zukünftig durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Für die Verwaltung ändert sich nichts.
Durch die Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern ergeben sich für Haushalte der Länder keine Änderung.
Bei den Kammern selbst ist mit einer Kostensteigerung nicht zu rechnen. Eine durch die Rechtsänderung ermöglichte Effizienzsteigerung kann zu kostensparenden Effekten führen.
Bei der Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" wird die koordinierende Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern effizienter gestaltet, was zu einer Verringerung der Verwaltungskosten bei Bund und Ländern führen wird.
Durch die Änderung des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes entfallen zukünftig Genehmigungsverfahren. Im Jahr 2005 waren es 17.000 Verfahren. Der Wegfall des Genehmigungsverfahrens führt zur Kostensenkung bei Wirtschaft und Bürgern als Antragsteller einerseits, und bei der Verwaltung anderseits.
Mit der Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes wird in der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs die Zahl der betroffenen Unternehmen um ein Drittel reduziert drei Merkmale gestrichen und die Erhebung statt bislang jährlich ab 2010 nur noch alle fünf Jahre durchgeführt. Kosten für Unternehmen und Verwaltung sinken um mehr als die Hälfte.
Eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen der Änderungen in den Artikeln 9, 10 und 28, sowie in den Artikeln 22 bis 27 ist nicht möglich. Allerdings führen alle dort vorgenommenen Änderungen zu Verfahrenserleichterungen. Damit ist zu erwarten, dass sich die Erleichterungen im Verfahren auch auf der Kostenseite mindernd niederschlagen.
- Vollzugsaufwand
Eine dauerhafte Entlastung von Unternehmen und Verwaltung wird durch die Verwendung von Verwaltungsdaten für die Dienstleistungskonjunkturstatistik (Artikel 1 und 4) erreicht. Durch die Umstellung auf das kombinierte Erhebungsverfahren fallen im Haushalt des Statistischen Bundesamtes allerdings einmalige Kosten in Höhe von 157 000 Euro an, die plafondneutral gedeckt werden. Die Umstellungskosten auf Seiten der statistischen Landesämter betragen insgesamt 123 000 Euro.
V.2 Kosten- und Preiswirkungen
Die Maßnahmen bewirken Erleichterungen für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Existenzgründer, die sich tendenziell Kosten mindernd auswirken.
Ob bei den Normadressaten infolge der Neuregelungen, die den zeitlichen und finanziellen Verwaltungsaufwand in den Unternehmen vermindern, einzelpreisrelevante Kostenschwellen unterschritten werden, die sich reduzierend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Normadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten, abhängig von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten, Einzelpreis senkend ausschöpfen werden, lässt sich weder abschätzen noch ausschließen. Die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen reichen nicht aus, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Mittelbare Preiseffekte, die über die öffentlichen Haushalte transmittiert werden, sind nicht zu erwarten.
V.3 Informationspflichten und Bürokratiekosten
Nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien sind die Ministerien ab dem 1. Dezember 2006 verpflichtet, eine ex ante Schätzung der Bürokratiekosten für die Wirtschaft, Bürger und Verwaltung vorzunehmen und diese im Gesetzentwurf quantifiziert und in nachvollziehbarer Weise einschließlich etwaiger Regelungsalternativen darzustellen. Dabei sollen neue oder geänderte Informationspflichten vollständig aufgezählt und die zentralen Kostenparameter einschließlich deren wesentlicher Änderungen skizziert werden, um auf dieser Grundlage schließlich die Netto-Bürokratiekosten einer Informationspflicht darzustellen.
Bei dem vorliegenden Zweiten Mittelstands-Entlastungsgesetz handelt es sich um das erste Gesetz überhaupt, das dem Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags vorgelegt wird. Gleichwohl entspricht es nicht der klassischen Gesetzesvariante, die einer idealtypischen Bürokratiekostenmessung unterworfen werden kann, weil
- - das Zweite Mittelstands-Entlastungsgesetz eine Vielzahl von Informationspflichten tangiert aus denen keine neuen Belastungen, sondern per Saldo eine deutliche Entlastung der Wirtschaft resultiert,
- - mit der Null-Messung nach dem Standard-Kostenmodell erst Ende 2007 erstmals ein zuverlässiges Instrument zur spezifischen Kostenermittlung zur Verfügung stehen wird,
- - es sich nicht ein ressortspezifisches Einzelgesetz, sondern um ein Mantelgesetz mit vielfältigen ressortübergreifenden Regelungsmaterien und entsprechend zahlreichen fachspezifischen Zuarbeiten und Besonderheiten handelt.
Die häufig nur unzureichend gesicherte Datenbasis hat sich als ein wesentliches Problem bei der Quantifizierung der Bürokratiekosten herausgestellt. Obwohl - so weit immer möglich - auf statistisch gesichertes Datenmaterial, hilfsweise auch auf Ableitungen aus gutachterlich dokumentierten Untersuchungen vergleichbarer Verfahrensabläufe zurückgegriffen wurde, ist es nicht möglich gewesen, in jedem Fall die Bürokratiekostenbe- und/oder -entlastungen rechnerisch zu belegen.
Dessen ungeachtet kann im Ergebnis dennoch festgestellt werden, dass Informationspflichten vor allem für Unternehmen und Verwaltung vereinfacht bzw. ganz oder teilweise abgeschafft werden und dadurch Bürokratiekosten in erheblichem Umfang entfallen.
Der vorliegende Gesetzentwurf leistet insoweit einen wichtigen Beitrag zu dem in der Koalitionsvereinbarung verankerten Ziel, die aus gesetzlichen Informationspflichten resultierenden Bürokratiekosten für die Wirtschaft spürbar zu senken. Insbesondere
- - werden Existenzgründer von statistischen Meldepflichten in den ersten drei Jahren befreit. Derzeit werden etwa 7 100 Existenzgründer innerhalb der ersten drei Jahre nach der Gründung von statistischen Erhebungen erfasst. Werden die Existenzgründer von Berichtspflichten befreit, entsteht nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bundesweit eine Entlastung in Höhe von etwa 23 100 Stunden pro Jahr oder 3,2 Stunden je betroffenes Unternehmen und Jahr. Das Statistische Bundesamt geht davon aus, dass durch die Maßnahme Bürokratiekosten in Höhe von 169 EURO je betroffenes Unternehmen und Jahr, mithin brutto insgesamt 1,2 Millionen EURO, eingespart werden.
- - werden statistische Erhebungen bei Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten auf drei Stichproben pro Jahr beschränkt. In Deutschland wurden laut Statistischem Bundesamt im Jahre 2004 insgesamt 625 Unternehmen mit weniger als fünfzig Beschäftigten zu mehr als drei Stichprobenerhebungen herangezogen. Durch die geplante Begrenzung auf maximal drei Stichprobenerhebungen verringert sich der Zeitaufwand für Statistikmeldungen für diese Unternehmen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes um insgesamt 4 000 Stunden pro Jahr oder 6,4 Stunden je betroffenes Unternehmen und Jahr. Das Statistische Bundesamt geht davon aus, dass durch die Maßnahme Bürokratiekosten in Höhe von 220 EURO je betroffenes Unternehmen und Jahr, mithin bei den identifizierten 625 Kleinunternehmen insgesamt 137.500 EURO eingespart werden. Da die Entlastung nur über einen Stichprobentausch verwirklicht werden kann, werden andere Unternehmen im gleichen Umfang zusätzlich belastet. Der Nutzen der Maßnahme besteht hauptsächlich in der Vermeidung einer übermäßigen Häufung von Berichtspflichten. Auf Seiten der statistischen Ämter entstehen Bürokratiekosten durch den Stichprobentausch sowie dadurch, dass der erforderliche Nachweis der Freistellungsvoraussetzungen überprüft-, und die Auskunftspflicht ggf. durchgesetzt werden muss. Diese Kosten können nicht quantifiziert werden.
- - werden in der Dienstleistungskonjunkturstatistik verstärkt bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt. Bisher waren etwa 37 000 Unternehmen verpflichtet, vierteljährlich Angaben zu Umsatz und Beschäftigten an das zuständige statistische Amt zu melden. Mit der geplanten Maßnahme bleibt diese Pflicht nach Angaben des Statistischen Bundesamtes für lediglich etwa 4 000 größere Dienstleistungsunternehmen bestehen die im rechnerischen Mittel weiterhin insgesamt mit jährlich 280 000 Euro belastet werden müssen. Das Statistische Bundesamt hat ermittelt, dass für die übrigen 33 000 kleineren Dienstleistungsunternehmen, bei denen die Befragung entfällt Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt jährlich 3,5 Millionen Euro entfallen.
- - entfällt die Genehmigungspflicht im Preisangaben- und Preisklauselgesetz. Durch Änderung der gesetzlichen Regelungen zu Preisklauseln entfällt eine Informationspflicht für Wirtschaft und Bürger (Wegfall der Pflicht zur behördlichen Genehmigung von Preisklauseln). 2005 sind beim BAFA insgesamt 17.064 Anträge auf Genehmigung von Preisklauseln eingegangen. Die Antragstellung umfasst die Übersendung einer Kopie des relevanten Vertrages und eines formlosen, aber konkreten und vom Antragsteller zu unterzeichneten Genehmigungsantrages. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand ist von der Sachkunde und Routine des Antragstellers abhängig. Der konkrete Zeitaufwand für rechtsberatende Berufe, die die Anträge im Namen der Vertragsparteien stellen, dürfte geringer sein als für Unternehmen und Bürger, die erstmalig damit in Berührung kommen. Da zum Zeitaufwand und Stundensatz für diese konkrete Antragsverfahren keine spezifischen Statistiken und Gutachten vorliegen, kann zur näherungsweisen Ermittlung der Bürokratiekosten lediglich auf Untersuchungen vergleichbarer Geschäftsvorfälle zurückgegriffen werden. Unter Zugrundelegung einschlägiger Messungen von NordWestConsult (zum Umfang der administrativen Belastungen bei öffentlichen Ausschreibungen) und der REFACONSULT GmbH (zur Berechnung von Prozesszeiten und -kosten für ein- bis zweiseitige formlose Anträge) ist für das hier relevante Antragsverfahren von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 50 Minuten und Prozesskosten von 0,51 EURO/Minute für die Reno-Gehilfin in der rechtsberatenden Praxis bis 1,00 EURO/Minute für den Inhaber des Kleinunternehmens auszugehen. Daraus ergeben sich auf Seiten der Antragsteller bei zuletzt ca. 17.000 Anträgen einzusparende Bürokratiekosten in Höhe von 433.500 bis 850.000 EURO. In welchem Verhältnis sich die Anträge auf Wirtschaft und Bürger verteilen, ist nicht bekannt. Im rechnerischen Mittel bewirkt die Maßnahme insgesamt eine Bürokratiekostenentlastung von rd. 640.000 EURO.
- - wird die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur vereinfacht und der Verwaltungsaufwand reduziert. Davon sind rd. 2000 Förderfälle jährlich betroffen. Im Jahr 2005 wurden GA-Mittel in Höhe von insgesamt rd. 587,5 Mio. Euro an kleine und mittlere Unternehmen gewährt. Dadurch wurde ein Investitionsvolumen von rd. 2,7 Mrd. EURO ausgelöst, mit dem rd. 12.800 zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen sowie rd. 28.750 Beschäftigungsverhältnisse in KMU-Betrieben gesichert wurden. Auch wenn von der Maßnahme definitionsgemäß keine Informationspflichten tangiert und insofern keine Bürokratiekostenentlastungen zu berechnen sind, dient die Maßnahme gleichwohl dem Interesse aller Beteiligten an einer effizienteren Wirtschaftsförderung und wird sich der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten in der Praxis spürbar reduzieren.
- - wird das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern geändert. Bislang übermitteln die Gewerbebehörden gemäß § 14 Abs. 5 GewO die Daten der Gewerbeanzeigen an die Industrie- und Handelskammern. Diese Übermittlung ist für die Industrie- und Handelskammern aber häufig nicht hilfreich, da die Zugehörigkeit zur IHK nicht von der Gewerbeanzeige, sondern davon abhängt, ob das Unternehmen einen steuerpflichtigen Ertrag aus Gewerbe erzielt. Deshalb soll eine entsprechende Mitteilung zukünftig durch die Finanzbehörden erfolgen. Aufgrund der Änderung des § 9 Abs. 2 IHKG ergibt sich insoweit eine neue Informationspflicht für die Steuerbehörden; gleichzeitig entfällt diese Informationspflicht aber auf Seiten der Gewerbebehörden. Da zum Zeitaufwand und Stundensatz für diese konkreten Verwaltungshandlung keine spezifischen Statistiken und Gutachten vorliegen, kann zur näherungsweisen Ermittlung der Bürokratiekosten lediglich auf Untersuchungen vergleichbarer Geschäftsvorfälle zurückgegriffen werden. Unter Zugrundelegung einschlägiger Messungen von NordWestConsult (zum Umfang der administrativen Belastungen bei öffentlichen Ausschreibungen) ist für den Posteingang und die Weiterverarbeitung der übersandten Gewerbeanzeige von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 5 Minuten und Prozesskosten von 0,50 EURO/Minute für den Verwaltungsmitarbeiter auszugehen. Dem Statistischen Bundesamt wurden für das Jahr 2005 bundesweit insgesamt rd. 895.000 Gewerbeanzeigen gemeldet, so dass sich auf Seiten der Gewerbebehörden einzusparende Bürokratiekosten in Höhe von 2,2 Millionen EURO ergeben. Auf Seiten der Finanzbehörden entsteht zeitgleich zwar eine neue Informationspflicht, die jedoch im automatisierten Verfahren und insoweit praktisch ohne Mehraufwand erledigt wird; zumal es sich dabei um keine neue Nachforschung handelt, sondern lediglich um die automatische Mitteilung einer bereits getroffenen steuerlichen Entscheidung. Insoweit kann hier verwaltungsseitig per Saldo von einer erheblichen Bürokratiekostenentlastung ausgegangen werden. Die Änderungen in § 9 Abs. 1 IHKG stellen lediglich eine Konkretisierung der bisherigen Regelung dar und begründen keine neuen Informationspflichten. Die Änderung des § 4 Satz 2 Nr. 7 (Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung) ermöglicht dass öffentliche Bekanntmachungen, mit Ausnahme der Bekanntmachung von Satzungsrecht, auch auf elektronischem Weg erfolgen können. Wegen der vergleichsweise niedrigen Transaktionskosten elektronischer Medien dürften sich gegenüber den bisherigen papiergebundenen Abläufen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Bürokratiekostenentlastungen ergeben, die wegen der Vielfalt in Umfang und Veröffentlichungsgrad der Bekanntmachungen aber nicht quantifizierbar sind.
- - wird die Reisegewerbekartenpflicht eingeschränkt, wodurch bestehende gewerberechtliche Erlaubnisvorbehalte zukünftig entfallen. Die Entlastung der Gewerbetreibenden durch die Einschränkung der Reisegewerbekartenpflicht als Erlaubnispflicht geht über die Aufhebung einer "einfachen" Informationspflicht weit hinaus. Es wird eine weitergehende Entlastung für Reisegewerbetreibende bewirkt, da zum einen künftig eine einzige Erlaubnis, entweder für das stehende Gewerbe oder eine Reisegewerbekarte, ausreicht und zum anderen die Erlaubnispflicht sich künftig auf den Prinzipal beschränken wird. Weder den Verbänden noch dem Statistischen Bundesamt liegen belastbare Daten zur Zahl der Inhaber von Reisegewerbekarten und deren Angestellten vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass jährlich in einigen tausend Fällen die Notwendigkeit einer Reisegewerbekarte, die regelmäßig etwa 350 Euro an Gebühren kostet, entfallen wird. Die Anzahl der Erlaubnisse im stehenden Gewerbe, die künftig die Reisegewerbekartenpflicht entfallen lässt, dürfte ebenfalls im vier- bis fünfstelligen Bereich liegen, allerdings wird nur ein Teil dieser Erlaubnispflichtigen auch im Reisegewerbe tätig sein. Mangels vorhandener oder ableitbarer Daten über die im Einzelfall zugrunde zu legenden Prozesskosten kann die von der Maßnahme zu erwartende Bürokratiekostenentlastung nicht quantifiziert werden. Wegen des Wegfalls der Reisegewerbekartenpflicht für Angestellte muss im Gegenzug die Mitführung der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte bzw. der Erlaubnis des Prinzipals für diesen Personenkreis eingeführt werden. Die zu erwartende Bürokratiekostenbelastung kann nicht quantifiziert werden. Die Einführung der Mitführungspflicht ist aber im Zusammenhang mit der Reduzierung der Erlaubnispflicht zu betrachten und muss insgesamt als Entlastung der Unternehmen bewertet werden.
- - wird das Blindenwarenvertriebsgesetz sowie die Blindenwaren-Vertriebsverordnung abgeschafft.
Auf Grund der Aufhebung des BliwaG sowie der Durchführungsverordnung zum BliwaG (DVO) werden insgesamt sieben Informationspflichten mit erheblicher entlastender Wirkung für die im Sinne des BliwaG anerkannten Blindenwerkstätten aufgehoben:
- - Pflicht zur Beantragung der Erteilung eines Blindenwarenvertriebsausweises gem. § 6 Abs. 1 und 2 BliwaG;
- - Kennzeichnungspflicht gem. § 3 Abs. 1 und 2 BliwaG;
- - Pflicht zur Erteilung von Auskünften gegenüber den zuständigen Behörden zur Durchführung des BliwaG und der DVO;
- - Entzug des Blindenwarenvertriebsausweises auf Antrag der Blindenwerkstatt gem. § 6 Abs. 4 BliwaG
- - Pflicht zum Vorzeigen des Blindenwarenvertriebsausweises durch den Inhaber gem. § 6 Abs. 5 BliwaG
- - Pflicht zur Aufzeichnung über den Erlös aus dem Verkauf von Blindenwaren gem. § 3 Abs. 1 DVO
- - Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zur Dokumentation über den Erlös aus dem Verkauf von Blindenwaren gem. § 3 Abs. 2 DVO.
Betroffen sind derzeit 37 Blindenwerkstätten mit ca. 500 Mitarbeitern. Da belastbare Fallzahlen zu den einzelnen Informationspflichten verbands- und amtseitig nicht verfügbar noch näherungsweise seriös abschätzbar sind, können die konkreten Bürokratiekostenersparnisse nicht ermittelt werden.
- Wird das Gaststättenrecht geändert.
Reisegewerbliche Gaststätten sind zum in der Praxis weitaus größten Teil gemäß § 1 Abs. 2 GastG dem GastG unterstellt und werden demnach gaststättenrechtlich als stehende Gewerbebetriebe behandelt. Die Erlaubnispflicht richtet sich ausschließlich nach dem GastG (in der Regel eine Gestattung nach § 12 GastG). Um eine Konkurrenz zwischen der Erlaubnispflicht nach § 55 Abs. 2 GewO und der Erlaubnispflicht nach dem GastG zu verhindern, sind reisegewerbliche Gaststätten gem. § 13 Abs. 1 GastG bislang vom Anwendungsbereich des Titel III der GewO ausgenommen. Mit der Aufhebung des § 13 Abs. 1 GastG wird die Anwendung des Titels III GewO für reisegewerbliche Gaststätten ermöglicht. Für die Gewerbetreibenden stellt die Änderung keine zusätzliche Belastung dar, da die Ausübung eines Reisegaststättengewerbes auch bislang erlaubnispflichtig war.
Vielmehr werden für die Reisegastwirte, die künftig nur einmalig eine Reisegewerbekarte beantragen müssen, statt wie bislang für jede einzelne Veranstaltung eine Gestattung gemäß § 12 GastG, die Verfahrensanforderungen erheblich vereinfacht, was gleichzeitig zu einer erheblichen und spürbaren Kostenreduzierung zu Gunsten der "reisenden" Gastwirte führen kann. Insgesamt könnten Gestattungen in sechsstelliger Zahl entfallen.
Als Folgeänderung wird die Pflicht zur Namensanbringung bei mobilen Gaststätten nach § 13 Abs. 2 GastG durch die Pflicht zur Namensanbringung bei mobilen Verkaufsstellen oder Einrichtungen ersetzt. Zusätzliche Belastungen sind dadurch nicht zu erwarten.
- Wird das Auskunftsverfahren für Daten aus dem Gewerberegister vereinfacht.
Die Gewerbebehörden werden bundesweit durch Auskünfte aus dem Gewerberegister stark belastet. Allein in Berlin summiert sich die Anzahl auf jährlich 336.000 erteilte Auskünfte. Ca. 60 % dieser Auskünfte werden von öffentlichen Stellen (Gerichte, Finanzbehörden, Kammern, Sozialversicherungsträger) gestellt.
Die übrigen 40 % der Auskünfte sind öffentlichrechtlichen Unternehmen und nichtöffentlichen Stellen zuzurechnen. Die Möglichkeit der Gewerbebehörden, die sog. Grunddaten (Name, betriebliche Anschrift und Tätigkeit des Gewerbetreibenden) allgemein zugänglich zu machen, sowie eine praxisgerechtere Ausgestaltung des automatisierten Abrufverfahrens für weitere Daten aus dem Gewerberegister führen zu einer erheblichen Entlastung der Behörden. Mit Vereinfachung des automatisierten Verfahrens kann der überwiegende Anteil der bislang manuell erteilten Auskünfte in das automatisierte Verfahren überführt werden. Durch die Vereinfachung des automatisierten Auskunftsverfahrens entfallen erhebliche Bürokratiekosten. Für die Wirtschaft kann durch Vereinfachung der Registerabfrage eine erhebliche Kostenreduzierung erreicht werden. Hinsichtlich der Grunddaten entfällt das Erfordernis eines Auskunftsantrages vollständig. Bezüglich der weiteren Daten aus der Gewerbeanzeige wird das Verfahren des automatisierten Abrufs erheblich vereinfacht. Bezogen auf die sog. Vielfachnutzer (Anwaltskanzleien, Versorgungsunternehmen etc.) muss die zuständige Behörde die Voraussetzungen für einen Zugang zum automatisierten Abrufverfahren prüfen. Dies kann etwa durch eine periodische Registrierung (Verfahren liegt in der Kompetenz der Länder) erfolgen. Dies würde für diese Wirtschaftsteilnehmer zu erheblichen Zeit- und Personalersparnissen führen, da sie nicht mehr für jede einzelne Auskunft einen entsprechenden Nachweis (häufig in schriftlicher Form) erbringen müssten.
Nach Berechnungen auf Grundlage einer Studie der Senatsverwaltung Berlin werden die Kosten, die Wirtschaftsteilnehmern bisher pro Nachweis entstehen, auf 14,61 EUR geschätzt. Diese setzen sich zusammen aus einem Zeitaufwand von 45 Minuten, einem Stundenlohn von 18,80 EUR/Stunde (Vgl. Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes) sowie Portokosten. Weiterhin wird die Anzahl der Nachweise pro Jahr auf mindestens 8,1 Mio. Euro geschätzt. Der Schätzung der Fallzahl liegt eine statistische Untersuchung in Berlin zugrunde, die auf Gesamtdeutschland hochgerechnet wurde. Vor diesem Hintergrund ergeben sich Gesamtkosten aus der bisherigen Regelung von 118,4 Mio. Euro. Davon entfallen ca. 60% der Nachweise auf öffentliche Stellen und 40% der Nachweise auf private Wirtschaftsteilnehmer wie Anwaltskanzleien und Versorgungsunternehmen. Somit hat die vorliegende Regelung eine Entlastung der Wirtschaft von mindestens 47,4 Mio. Euro zur Folge.
Die Belastung, die der Wirtschaft durch das periodisch durchzuführende Registrierungsverfahren entsteht, wird auf rund 146.000 Euro geschätzt. Der Berechnung wurden pro Registrierung 75,71 Euro zugrunde gelegt. Diese setzen sich zusammen aus einem Zeitaufwand von vier Stunden, einem Stundenlohn von 18,80 Euro/Stunde (Vgl. Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes) sowie Portokosten. Weiterhin wurde angenommen, dass rund 1.900 Wirtschaftsteilnehmer einmal pro Jahr eine Registrierung vornehmen. Zusätzlich fällt ein geschätzter Zeitaufwand von 5 Minuten pro Abfrage beim automatisierten Verfahren an. Unter Zugrundelegung der o.g. Kostenparameter entsteht eine weitere Kostenbelastung in Höhe von ca. 5,1 Millionen Euro.
Stellt man den oben genannten Entlastungseffekten der Wirtschaft von 47,4 Mio. Euro die Belastungseffekte aus dem Registrierungsverfahren von 146.000 Euro und den Kosten des automatisierten Abrufs von 5,1 Millionen Euro gegenüber, so resultiert ein Gesamtentlastungseffekt für die Wirtschaft von rund 42,1 Mio. Euro.
- wird die Unternehmensstatistik im Güterverkehr dereguliert.
Die Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs erfasst ca. 100.000 Unternehmen und ist bei einem Stichprobenumfang von bislang 15 Prozent hinsichtlich des Befragtenkreises in der Verkehrsstatistik eine der aufwendigsten Erhebungen; ohne dass hierzu eine EU-rechtliche Verpflichtung besteht. Schließlich lassen sich Teile der Informationen alternativ durch Analyse vorhandener Daten gewinnen. Durch eine Straffung der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs sollen deshalb vorhandene Entlastungspotentiale ausgeschöpft werden, indem die Informationspflichten von bisher 15.000 um 13.000 auf 2.000 Befragungen jährlich reduziert werden.
Der Stichprobenumfang für die Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs wird von maximal 15 auf höchstens 10 Prozent gesenkt. Damit beträgt der Stichprobenumfang bei der Erhebung nur mehr ca. 10.000 statt bislang bis zu 15.000 Unternehmen. Dieser Stichprobenumfang ist unter Berücksichtigung der gegebenen Streuung der Merkmalsausprägungen für den validen Nachweis der Ergebnisse in der erforderlichen Differenzierung notwendig. Die durch Stichprobenreduzierung bedingten Einschränkungen für den Nachweis regional gegliederter Ergebnisse erscheinen hinnehmbar.
Hinzu kommt für die verbleibenden Informationspflichten der Unternehmen eine weitere Reduzierung durch Streichung von Erfassungsmerkmalen, deren Aussagekraft begrenzt und demzufolge das Interesse daran bei der überwiegenden Anzahl der Statistiknutzer gering ist. Damit fallen zukünftig drei von fünf Erhebungsmerkmalen weg.
Die Periodizität in der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs wird von bisher einem Jahr auf fünf Jahre erhöht. Damit wird eine weitere Entlastung der Befragten sowie die Synchronisierung der Erhebung mit der Eisenbahnstatistik erreicht.
Regelungsalternativen, die möglicherweise eine geringere Belastung für die Wirtschaft zur Folge hätten, wurden in den Blick genommen. Unter Abwägung der damit verbundenen Schwächung der Aussagekraft und der erforderlichen Genauigkeit der Statistik, die gemeinsam mit Vertretern der Nutzer und der Befragten vorgenommen wurde, sind diese aber nicht weiter verfolgt worden.
Gegenüber der gegenwärtigen Regelung ergibt sich insgesamt eine deutliche Entlastung. Nach einer ersten überschlägigen Schätzung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann für die Unternehmen von einer Kostenreduktion in Höhe von ca. 565.000 Euro ausgegangen werden (der Aufwand für bisher jährlich 15 000 Fragebogen betrug bei 15 000 x 2,4 Stunden x 17,84 EURO/Stunde = rd. 640.000 EURO; der Aufwand für künftig alle 5 Jahre 10 000 Fragebogen wird 10 000 x 2,1 Stunden x 17,84 EURO/Stunde = rd. 375 000 EURO oder jährlich rd. 75.000 EURO betragen).
Ebenfalls überschlägig geschätzt werden beim Bundesamt für Güterverkehr die durchschnittlichen jährlichen Kosten für die Erhebung sowie für die Erstellung bzw. Fortschreibung der Statistik künftig etwa 71 000 EURO statt bisher etwa 158 000 EURO betragen, so dass auf Seiten der Verwaltung eine Ausgabenminderung in Höhe von jährlich 87 000 EURO veranschlagt werden kann.
- wird die steuerliche Buchführungspflicht vereinfacht.
Im Nachgang zur Erhöhung der Umsatzschwelle für die steuerliche Bilanzierungspflicht von 350.000 auf 500.000 EURO im Ersten Mittelstands-Entlastungsgesetz erfolgt nun auch die Anhebung der Gewinngrenze von 30.000 auf 50.000 EURO.
Die vorgesehenen Änderungen führen dazu, dass der Anwendungskreis einer bestehenden Informationspflicht (Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen) verringert wird. Künftig müssen weniger Steuerpflichtige als nach geltendem Recht Bücher führen und eine Steuerbilanz erstellen, und können stattdessen eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen. Letztlich liegt die Änderung darin, dass der Unternehmer bzw. der Land- und Forstwirt prüfen muss, ob er weiterhin zur Führung von Büchern verpflichtet ist. Dies ist keine Informationspflicht, sondern eine inhaltliche Vorgabe.
Es handelt sich dabei um eine materiellrechtliche Änderung, die keine Auswirkungen auf die Informationspflicht als solche hat. Bei der bestehenden Informationspflicht, Bücher zu führen, handelt es sich um "Sowieso-Kosten", die im Rahmen der Nullmessung quantifiziert werden müssen. Nach den Ergebnissen der amtlichen Gewerbesteuerstatistik 2001 haben rd. 257 Tsd. Einzelunternehmen einen Gewinn zwischen 30.000 und 50.000 Euro. Daneben gibt es in dieser Gewinngrößenklasse rund 72 Tsd. Einzelunternehmer (Sonderauswertung Einkommensteuer-Geschäftsstatistik 2002) bzw. rund 4.500 Personengesellschaften (Statistik über die Personengesellschaften/Gemeinschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese rund 335 Tsd. Steuerpflichtigen haben potentiell zukünftig die Möglichkeit, von der Ausweitung des § 141 Abs. 1 Nr. 5 AO Gebrauch zu machen.
Wie viele von den oben Erwähnten bereits nach außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften verpflichtet sind, "Bücher" zu führen oder freiwillig entsprechende Aufzeichnungen vornehmen, ist nicht bekannt. Eine Quantifizierung der Veränderung der Bürokratiekosten für die Wirtschaft ist daher nicht möglich.
- wird die Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen für Entgeltersatzleistungen eingeführt.
Die Nutzung der bereits mit den Sozialversicherungsträgern abgestimmten Datensätze vermeidet bei den etwa 2,8 Millionen Abrechnungsstellen unnötige Kosten für mehrere hunderttausend Kranken-, Verletzten-, Mutterschafts- und Kinderkrankengeldbescheinigungen. Es kann mit einer Zeitersparnis in der Gesamtbearbeitung eines Falles bei den abrechnenden Stellen von ca. 30 Minuten gerechnet werden. Ähnlich hoch dürfte die Zeitersparnis bei den Leistungserbringern sein. Da die Anzahl der Arbeitgeberbescheinigungen für Entgeltersatzleistungen weder auf Amts- noch auf Verbandsseite statistisch erhoben wird, bleibt zur Bestimmung des Mengengerüstes nur eine grobe Schätzung auf der Basis abgeleiteter Sekundärdaten.
Bei rd. 26 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Quelle: Destatis) und einem Krankenstand von zuletzt 3,3 Prozent (Quelle. BDA), ergibt sich unter der vom AOK-Bundesverband bestätigten Annahme, dass etwa jeder zehnte davon Krankengeldbezieher ist, rechnerisch eine Anzahl von rd. 86.000 Bescheinigungen allein für das Krankengeld ohne Kinderkrankengeld.
Bei zuletzt rd. 680.000 Lebendgeburten und einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Frauenerwerbstätigkeitsquote von rd. 28,5 Prozent (Quellen: Destatis) ergibt sich rechnerisch eine Anzahl von rd. 194.000 Mutterschaftsgeldbescheinigungen.
Erfasst werden von dieser Regelung auch noch die Bescheinigungen für Verletzten- und Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld und Krankentagegeld, so dass die im Weiteren vorgenommene Schätzung mangels genauerer statistischer Daten nur eine untere Abgrenzung der wirklichen Kostenbelastung der Arbeitgeber darstellt.
Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) hat im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bürokratische Kostenbelastungen in ausgewählten Bereichen ermittelt und insbesondere für diverse Sozialversicherungsbescheinigungen durchschnittliche Prozesskosten von 10 Euro je Bescheinigung ermittelt. Bei einer angenommenen Anzahl von mindestens 280.000 Arbeitgeberbescheinigungen (allein für den Bezug von Krankengeld und Mutterschaftsgeld) ergibt dies für Unternehmen und Verwaltung eine Bürokratiekostenentlastung in Höhe von jeweils mindestens 2,8 Millionen EURO.
- wird die Vorausbescheinigung nach § 194 SGB VI durch eine Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung ersetzt.
Von den Arbeitgebern auszustellende Verdienstnachweise für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn werden durch Übermittlung im Rahmen des bestehenden Meldeverfahrens vereinfacht. Der Verdienstnachweis wird in das Meldeverfahren zur Sozialversicherung als Meldung integriert und kann dann vom Entgeltabrechnungssystem automatisch erzeugt werden. Betroffen sind alle 2,8
Millionen abrechnenden Stellen. Die Zeitersparnis bei den abrechnenden Stellen durch Verzicht auf die Vorausberechnung und die Bescheinigung liegt bei rd. 45
Minuten pro Bescheinigung. Bei durchschnittlich rd. 800.000 Vorausbescheinigungen pro Jahr und unter Zugrundelegung der vom IfM Bonn ermittelten Prozesskosten von 10 EURO je Bescheinigung ergibt sich aus der Maßnahme auf Seiten der Unternehmen eine Bürokratiekostenentlastung von rund acht Millionen EURO.
Zusätzlich ergeben sich durch die Verfahrenserleichterungen auch Einsparungen auf Seiten der Träger, die ohne Erfahrungswerte gegenwärtig aber noch nicht abzuschätzen sind.
- wird die Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger auf die Betriebsprüfung der Rentenversicherung übertragen.
Die Prüfung der Umlagen nach Unfallversicherungsrecht wird mit der Betriebsprüfung der Arbeitgeber durch die Rentenversicherungsträger zusammengefasst, und auf letztere übertragen. Die bisherige Doppelprüfung entfällt. Die Zusammenlegung der Betriebsprüfung im gewerblichen Bereich betrifft 3,1 Millionen Unternehmen (Unternehmen im Sinne der Unfallversicherung). Derzeit werden ca. 130.000
Prüfungen im Jahr durch die UV-Prüfer durchgeführt. Durch die Zusammenlegung der Prüfung entfällt die Bereitstellung von Personal des Unternehmens sowie die Bereitstellung von Räumen und Sachmitteln während der Prüfung für einen oder mehrere Tage je nach Größe des Unternehmens. Der Zusatzaufwand für den RV-Prüfer im Zusammenhang mit der Arbeitgeberprüfung für die sonstigen Sozialversicherungsträger ist zeitlich weitaus geringer, als eine gesonderte Prüfung durch einen UV-Prüfer, so dass sich in jedem Fall netto eine Bürokratiekostenersparnis ergibt die jedoch mangels belastbarer Datenbasis auch nicht durch fundierte Schätzung quantifiziert werden kann. Auf der Seite der Sozialversicherungsträger reduziert sich der Gesamtaufwand für die Prüfungsvorbereitung entsprechend.
Für die anderen im Gesetzentwurf enthaltenen Entlastungsmaßnahmen wurde im Zusammenhang mit der Bürokratiekostenmessung auf eine detaillierte Darstellung verzichtet weil durch das beabsichtigte Vorhaben im Einzelfall definitionsgemäß keine Informationspflichten verändert oder neu geschaffen wird oder weil es sich in ihrer Bürokratiekostenwirkung um vernachlässigbare Folgeänderungen zu bereits dargestellten Maßnahmen handelt.
VI. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen, da Unternehmerinnen und Unternehmer ebenso wie Existenzgründerinnen und Existenzgründer in jeweils gleicher Weise von den angestrebten Entlastungen profitieren werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz- DLKonjStatG)
Artikel 1 steht in engem Zusammenhang zu Artikel 4 (Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes). In der Begründung zu Artikel 4 wird der rechtssystematische Zusammenhang des Artikels 1 erläutert.
Die Bestimmungen des DLKonjStatG gehen nicht über das durch EG-Recht Vorgegebene hinaus. Der Datenbedarf der Länder wird besonders berücksichtigt.
Zu § 1 (Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik)
§ 1 bezeichnet die Zwecke der Dienstleistungskonjunkturstatistik.
Zu § 2 (Erhebungsbereiche)
§ 2 bezeichnet die Erhebungsbereiche nach der "Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft" (NACE Rev.1.1). Seit 1. Januar 2003 gilt die NACE Rev.1.1 in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 029/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 6 S.3), geändert durch Anhang II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 284 S. 1).
Der Begriff der Erhebung und die davon abgeleiteten Begriffe werden in diesem Gesetz auch dann verwendet, wenn die statistischen Informationen aus Verwaltungsdaten gewonnen werden.
Zu § 3 (Erhebungseinheiten und Erhebungsarten)
§ 3 bestimmt die Erhebungseinheiten und regelt, nach welchen Kriterien Verwaltungsdaten oder Befragungen zur Datengewinnung genutzt werden.
Absatz 1 bestimmt Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit als Erhebungseinheiten. Unternehmen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (vgl. § 14 BGB). Sie müssen entweder aus handels- und steuerrechtlichen Gründen Bücher führen und einen Jahresabschluss erstellen oder ähnliche Aufzeichnungen mit dem Ziel einer jährlichen Feststellung des Vermögensstandes und des Erfolgs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen. Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit sind Sozietäten und andere Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie Partnerschaftsgesellschaften, in denen sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen.
Ihre Mitglieder werden auch dann gemeinsam als statistische Erhebungseinheit angesehen wenn sie selbständige Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und des Umsatzsteuergesetzes sind. Bürogemeinschaften, die zwar ebenfalls Gesellschaften bürgerlichen Rechts sein können, deren Zweck sich aber auf die gemeinsame Nutzung eines Büros und seiner Infrastruktur beschränkt, bilden keine gemeinsame statistische Erhebungseinheit. Ihre Mitglieder werden einzeln erfasst.
Nach Absatz 2 werden die Befragungen auf Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit beschränkt, die entweder einen Jahresumsatz oder Jahreseinnahmen aus selbstständiger Arbeit von mindestens 15 Millionen Euro erzielen oder in denen wenigstens 250 Beschäftigte tätig sind.
Das betrifft etwa 4 000 Unternehmen und damit 0,6 Prozent der Grundgesamtheit, auf die jedoch deutlich mehr als die Hälfte des Umsatzes und etwa ein Drittel der Beschäftigten in den relevanten Wirtschaftszweigen entfallen. Die Verwaltungsdaten dieser Unternehmen zu nutzen wäre nur mit erheblichen Qualitätseinbußen möglich weshalb auf die Befragung nicht verzichtet werden kann. Für Holdinggesellschaften gilt nur das Beschäftigtenkriterium, da deren Verwaltungsdaten auch bei hohen Umsätzen für die Statistik verwendbar sind. Der Umsatz entspricht hier dem Entgelt für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen abzüglich der Umsatzsteuer.
Zu § 4 (Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt)
§ 4 enthält genau die Erhebungsmerkmale, die sich aus der EG-Konjunkturstatistikverordnung ergeben. Die Entwicklung der Umsätze und Einnahmen sowie der Zahl der Beschäftigten ist für die Konjunkturbeobachtung und -analyse von grundlegender Bedeutung. Die Zahl der Beschäftigten wird sowohl summarisch als auch untergliedert nach Ländern erhoben, um das Informationsbedürfnis der Länder nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 BStatG zu berücksichtigen. Die Erhebung des Merkmals "hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit" ist erforderlich, um die eindeutige Zuordnung der Erhebungseinheiten zu den Dienstleistungsbereichen, in denen die Konjunkturstatistik durchgeführt wird, zu ermöglichen.
Es wird bestimmt, welche Angaben für den letzten Tag und welche für die Dauer des Kalendervierteljahres erhoben werden. Diese Klarstellungen sind nötig, damit die Berichtskreise vergleichbare Angaben liefern, die der Konjunkturanalyse zugrunde gelegt werden können.
Zu § 5 (Hilfsmerkmale)
Die Hilfsmerkmale sind unverzichtbare Angaben für die technische und organisatorische Durchführung der Erhebungen, insbesondere der Befragungen. Angaben zu den für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, die neben Telefonnummern weitere Kontaktangaben enthalten können, sind bei Befragungen freiwillig und für die Auswertung von Verwaltungsdaten nicht vorgesehen. Die Aufzählung der Hilfsmerkmale entspricht dem in § 10 Abs. 1 BStatG vorgeschriebenen Regelungsumfang. Für sie gelten die Trennungs- und Löschungsvorschriften des Bundesstatistikgesetzes.
Zu § 6 (Auskunftspflicht)
In § 6 wird festgelegt, dass die zu befragenden Erhebungseinheiten auskunftspflichtig sind. Die Notwendigkeit einer aktuellen, zuverlässigen und genauen Berichterstattung setzt Erhebungen mit Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz voraus wie sie auch in anderen amtlichen Wirtschaftsstatistiken üblich sind. Die Erfahrungen aus Piloterhebungen im Dienstleistungsbereich zeigen, dass bei freiwilliger Auskunft eine ausreichende Teilnahme der angeschriebenen Unternehmen nicht erreicht wird. Auskunftspflichtig sind der Inhaber sowie der Leiter des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die Gesellschafter auskunftspflichtig.
Zu § 7 (Übermittlung von Einzelangaben)
Nach § 16 Abs. 4 BStatG dürfen den obersten Bundes- und Landesbehörden für festgelegte Verwendungszwecke Tabellen mit Ergebnissen auch dann übermittelt werden wenn einzelne Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen und da67 mit eine Identifizierung des Auskunftgebenden möglich erscheint. Ein Übermittlung dieser Daten ist nach § 16 Abs. 4 BStatG jedoch nur dann zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht. § 6 enthält eine solche Übermittlungsregelung.
Zu § 8 (Verordnungsermächtigung)
Die Vorschrift beinhaltet eine Ermächtigung, die Erhebung zusätzlicher Merkmale und die Veränderungen der Periodizität anzuordnen, soweit es nach EG-Recht erforderlich ist. Die Ermächtigung ist nötig, um bei der Ausführung des Gesetzes kurzfristig Änderungen der EG-rechtlichen Anforderungen berücksichtigen zu können.
Außerdem ermöglicht es die Ermächtigung, den Anteil der befragten Unternehmen zu verkleinern, wenn mehr Unternehmen durch Verwaltungsdaten repräsentiert werden können. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 80 Abs. 2 GG stets erforderlich.
Zu Artikel 2 ( Preisklauselgesetz )
Artikel 2 dient der Schaffung des neuen Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz).
Die betroffenen Bürger sollen vom bürokratischen Aufwand für Genehmigungsanträge entlastet werden. Dazu wird das behördliche Genehmigungssystem abgeschafft und das Indexierungsverbot einschließlich bestehender Ausnahmeregelungen in ein System der Legalausnahme überführt.
Die Betroffenen haben danach selbst zu prüfen, ob die vereinbarten Preisklauseln rechtmäßig sind. Für diese Selbsteinschätzung bedarf es einer ausreichenden Rechtssicherheit mit klar verständlichen Vorschriften. Die bisher in der Preisklauselverordnungen enthaltenen Ausnahmeregelungen werden mit Ausnahme von § 3 Abs. 5 und § 5 Preisklauselverordnung materiell beibehalten.
Wo es in der Praxis zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen einzelner Regelungen gekommen ist, werden diese Unklarheiten ausgeräumt. Darüber hinaus werden Wertsicherungsklauseln bei Zahlungen auf Lebenszeit eines dritten Vertragsbeteiligten als zulässig erklärt und damit einem vielfach geäußerten Bedürfnis der betroffenen Bürger und Unternehmen Rechnung getragen.
1. Zu § 1
Preisklauseln, auch Wertsicherungs- oder Indexklauseln genannt, koppeln die Höhe einer Geldschuld an die Preis- oder Wertentwicklung anderer Güter oder Leistungen (Indexierung). Bei einer unbeschränkten Verwendung können sie inflationäre Tendenzen fördern. Der Gesetzgeber hat daher die Vereinbarung von unmittelbar und selbsttätig, d.h. automatisch wirkenden Preisklauseln unter bestimmten Ausnahmen untersagt und damit die Vertragsfreiheit eingeschränkt.
Entsprechende Regelungen befanden sich seit 1948 und bis zum 31.12.1998 in § 3 Währungsgesetz und den dazugehörigen Genehmigungsgrundsätzen der Deutschen Bundesbank. Mit Einführung des Euro und der Aufhebung des § 3 Währungsgesetz entschied sich der Gesetzgeber für eine Anschlussregelung in § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz (BR-Drs. 725/97 Beschluss, S. 11, BT-Drs. 13/10334, S. 30f und 40f).
Aus stabilitäts-, preis- und verbraucherpolitischen Gründen besteht ein Interesse daran auch künftig auf Grenzen für eine Indexierung nicht zu verzichten.
Nach Ansicht der Europäischen Zentralbank ist einerseits der Wunsch nach Vertragsfreiheit und Absicherung der Wirtschaftsakteure gegen Inflationsrisiken zu sehen. Andererseits gibt die EZB "zu bedenken, dass eine starke Nutzung der Indexklausel sehr kritisch zu sehen wäre, da eine umfassende Lohn- und Preisindexierung übermäßige Rigiditäten im relativen Preissystem hervorrufen und eine Inflationsspirale in Gang setzen könnte" (EZB Jahresbericht 2004, 113; CON/2004/20).
Das bisher geltende Indexierungsverbot wird daher beibehalten. § 1 Abs. 1 Preisklauselgesetz entspricht dem bisher in § 2 Absatz 1 Satz 1 Preisangaben- und Preisklauselgesetz geregelten Verbot.
§ 1 Abs. 2 dient der Erläuterung des Regelungsgehalts des Indexierungsverbots in Abs. 1. Nr. 1 bis 3 entsprechen dem bisherigen § 1 Nr. 1 bis 3 Preisklauselverordnung. Nr. 4 entspricht der bisherigen Rechtsauffassung. Danach waren Indexierungen genehmigungsfrei möglich, die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen konnten, während eine Erhöhung der Geldschuld infolge einer Erhöhung des Preisindexes ausgeschlossen war. Durch eine derartige Vereinbarung wird das Ziel der Bekämpfung der Inflation nicht gefährdet. Das Indexierungsverbot des § 2 Abs. 1 Preisangaben- und Preisklauselgesetz war bisher auf derartige Vereinbarungen daher nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht anwendbar.
Diese Rechtsauffassung wird beibehalten und in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Preisklauselgesetz klar gestellt.
Klauseln, die lediglich eine mittelbare Änderung des Preises zur Folge haben und bei denen die Höhe der Geldschuld nicht ausschließlich einem Preis- oder Wertanstieg sondern auch einem Mengenmaßstab unterliegt (Beteiligung an Umsatz, Gewinn oder Erträgen des Schuldners), werden weiterhin nicht vom Regelungsgehalt des Indexierungsverbots erfasst. Dies gilt ebenso für indexierte Ratenzahlungen, die keine Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten Gesamtbetrags haben und als bloße Zahlungsmodalitäten anzusehen sind.
§ 1 Abs. 3 entspricht zum einen dem bisherigen § 4 Abs. 2 Preisklauselverordnung.
Die besonderen Vorschriften über die Indexmiete sollen den Regeln dieses Gesetzes vorgehen.
Zum anderen soll § 1 Abs. 3 sicherstellen, dass das Verbot nach Absatz 1 keine Anwendung auf Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen findet, die nach § 24 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), zulässig sind. Die Regelung soll nach Wegfall des bisherigen § 5 Preisklauselverordnung unter Berücksichtigung des Zieles des Bürokratieabbaus sicherstellen dass die Rechtmäßigkeit solcher Klauseln allein nach den Vorgaben des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen in Wärmelieferungsverträgen beurteilt wird, das eine spezielle Regelung in § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV enthält. Verträge über Wärmelieferung wurden bisher als ein wichtiger Anwendungsfall des Ausnahmetatbestandes nach § 5 Preisklauselverordnung angesehen. Nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV dürfen Preisänderungsklauseln in solchen Verträgen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem nationalen Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Diese Klauseln beziehen somit Kostenveränderungen auch von Konkurrenzenergieträgern ein, d.h. solche Energieträger, die das Fernwärmeversorgungsunternehmen bei der Erzeugung der Fernwärme selbst nicht einsetzt, auf die aber Wettbewerber des Fernwärmeversorgungsunternehmens auf dem Wärmemarkt zurückgreifen.
2. Zu §§ 2 bis 7
Die §§ 2 bis 7 regeln die Ausnahmen vom Indexierungsverbot. Sie lockern das Indexierungsverbot nur dort, wo es preispolitisch unbedenklich erscheint. Durch diese Ausnahmeregelungen soll ein sachgerechter Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem Verbot von Preisklauseln zum Schutz vor inflationären Tendenzen und dem berechtigten Interesse der Vertragsparteien an einer Kompensation von Geldentwertungen, insbesondere bei langfristigen Verträgen erreicht werden.
§§ 2 bis 6 entsprechen materiell den bisher geltenden Regelungen zu genehmigungsfreien und genehmigungsfähigen bzw. vom Indexierungsverbot freigestellten Preisklauseln in § 2 Abs. 1 Sätzen 3 und 4 Preisangaben- und Preisklauselgesetz sowie §§ 1 Nr. 4, 2, 3 Abs. 1 bis 4, 4 Abs. 1 und 6 Preisklauselverordnung. Die bisherigen Ausnahmeregelungen in § 3 Abs. 5 (schutzwürdige Interessen eines Beteiligten) und § 5 (besondere Gründe des Wettbewerbs) konnten aus Gründen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots nicht in das neue Preisklauselgesetz übernommen werden.
Darüber hinaus wird die bisherige Rechtsauffassung beibehalten, dass Preisklauseln über eine Geldschuld, deren Sachwertabhängigkeit nicht von den Vertragsparteien vereinbart wird sondern bereits aus der Natur der Sache heraus besteht vom Indexierungsverbot nicht erfasst werden (Schadensersatzforderungen wegen eines Personen- oder Sachschadens, Aufwendungs- oder Wertersatzansprüche, Forderungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung, bestimmte Unterhaltsansprüche).
Zu § 2
Die Regelungen entsprechen materiell den bisherigen §§ 2 und 6 Preisklauselverordnung.
§ 6 Satz 1 Preisklauselverordnung hat bisher auf § 1 Verbraucherkreditgesetz verwiesen. Danach sollte die Freistellung vom Indexierungsverbot nicht für folgende entgeltliche Kreditarten von Verbrauchern gelten: Darlehen, Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen. Das Verbraucherkreditgesetz wurde durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) aufgehoben. Die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes wurden in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert:
§ 491 BGB regelt nun den Verbraucherdarlehensvertrag, § 499 BGB den Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen für Verbraucher. Bei der Übernahme der bisherigen Regelungen aus § 6 Preisklauselverordnung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Preisklauselgesetz wird daher der Verweis aus Gründen der Rechtsklarheit aktualisiert. Gemäß Art. 229 § 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch bleibt das Verbraucherkreditgesetz auf solche Verträge anwendbar die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und unverändert fortgesetzt werden.
In § 2 Abs. 3 Nr. 2 Preisklauselgesetz wird ein weiterer Tatbestand einer unangemessenen Benachteiligung hinzugefügt. Die bisherige Genehmigungsbehörde betrachtet in der täglichen Praxis das Recht zur Anpassung der Höhe der Geldschuld nur durch eine Vertragspartei als unangemessene Benachteiligung. Sie setzt damit die Verwaltungspraxis der Deutschen Bundesbank fort, in deren "Grundsätzen bei der Entscheidung über Genehmigungsanträge nach § 3 des Währungsgesetzes" vom 09.06.1978 dieser Fall in Nr. 2a) explizit geregelt war. Die Preisklauselverordnung erfasste bisher solche Einseitigkeitsklauseln lediglich durch das Tatbestandsmerkmal "insbesondere" in § 2 Abs. 2 Satz 2. Um hier zukünftig Missverständnissen vorzubeugen und die Rechtsklarheit zu verbessern, wird in § 2 Abs. 3 Nr. 2 Preisklauselgesetz eine entsprechend ausdrückliche Regelung aufgenommen.
Zu § 3
Die Regelungen entsprechen materiell dem bisherigen § 3 Abs. 1 bis 4
Preisklauselverordnung. Um bestimmte Unklarheiten auszuräumen und die Verständlichkeit sowie Anwendbarkeit der Regelungen in der Praxis zu erhöhen, werden einzelne aus der Preisklauselverordnung übernommene Regelungen wie folgt geändert:
- - In § 3 Preisklauselgesetz wird auf das bisher in § 3 Abs. 1 Satz 2 erster Teilsatz der Preisklauselverordnung enthaltene Wort "insbesondere" verzichtet. Die bisher in § 3 Abs. 1 bis 4 Preisklauselverordnung genannten Tatbestände für genehmigungsfähige Preisklauseln waren abschließender Natur. Eine Öffnung sah lediglich Abs. 5 in Bezug auf andere Wertmesser vor. Das bisher in § 3 Abs. 1 Satz 2 erster Teilsatz der Preisklauselverordnung enthaltene Tatbestandsmerkmal "insbesondere" wurde durch den Verordnungsgeber als Hinweis eingefügt, dass die in Absatz 1 aufgeführten Preisindizes wegen ihrer generellen Eignung in Wertsicherungsklauseln vor allen anderen Wertmessern verwendet werden sollen. In der Praxis hat jedoch dieses Tatbestandsmerkmal bei Antragstellern fälschlicherweise den Eindruck erweckt, die Langfristigkeit von Zahlungen könne auch dann bejaht werden, wenn keiner der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Preisklauselverordnung genannten Tatbestände erfüllt ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird daher das Wort "insbesondere" bei der Übernahme der Regelung in den neuen § 3 Preisklauselgesetz gestrichen, um weiteren Falschinterpretationen vorzubeugen.
- - In § 3 Abs. 1 Nr. 2a) Preisklauselgesetz wird das bisher in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) Preisklauselverordnung genannte Tatbestandsmerkmal "letztwillige Verfügung" durch den Oberbegriff "Verfügung von Todes wegen" ersetzt, der sowohl letztwillige als auch vertragliche Verfügungen umfasst. Das Interesse an einer Wertsicherung ist nicht nur bei Zahlungen aufgrund eines Testaments, sondern auch aufgrund eines Erbvertrags gleichermaßen gegeben. Sachliche Gründe für eine preisrechtliche Ungleichbehandlung der beiden Gestaltungsformen des letzten Willens sind nicht erkennbar. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wendet bisher, ebenso wie es die Deutsche Bundesbank getan hatte, die Vorschrift in der Praxis daher auch auf Erbverträge an.
Außerdem bedarf es bei der Übernahme der bisher in der Preisklauselverordnung enthaltenen Regelungen einer materiellen Ergänzung. Nach dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a) Preisklauselverordnung konnten Preisklauseln bei Zahlungen genehmigt werden, wenn diese auf Lebenszeit des Gläubigers oder des Schuldners zu erbringen sind. Die Praxis hat gezeigt, dass bei den Betroffenen ein Bedürfnis besteht, die Zahlungsverpflichtung ggf. an die Lebenszeit eines Dritten zu binden, der also weder Gläubiger noch Schuldner der Zahlungsverpflichtung ist (Beispiel: Sohn übernimmt Hof des Vaters, Tochter erhält vom Bruder für Pflege des Vaters wertgesicherte Entschädigung bis zum Tod des Vaters). Bislang musste die Genehmigungsbehörde solche Preisklauseln wegen fehlender gesetzlicher Regelung ablehnen. Da keine Gründe erkennbar sind die gegen eine Freigabe solcher Preisklauseln sprechen, wird der Personenkreis im neuen § 3 Abs. 1 Nr. 1a) Preisklauselgesetz insoweit ergänzt.
Die bisher gemäß § 4 Abs. 1 Preisklauselverordnung einer Genehmigungsfiktion unterfallenden Preisklauseln in Miet- und Pachtverträgen über nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Räume bedürfen nach Wegfall des behördlichen Genehmigungssystems keiner Sondervorschrift. Die bisherigen Ausnahmeregelungen in § 4 Abs. 1 Preisklauselverordnung werden daher als "Verträge über wiederkehrende Zahlungen" in § 3 Abs. 1 Nr. 1e) und Abs. 3 Preisklauselgesetz integriert.
Zu § 4
Die Regelung entspricht materiell dem bisherigen § 1 Nr. 4 Preisklauselverordnung. Das bisher in § 1 Nr. 4 Preisklauselverordnung aufgeführte Vollzitat des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes wurde in Form eines gleitenden Verweises für beide Rechtsvorschriften übernommen, damit bei Änderungen dieser Vorschriften keine Anpassungen in dem neuen Preisklauselgesetz notwendig sind. Bezüglich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist das bisherige Vollzitat ohnehin nicht mehr aktuell, da dieses Gesetz wiederholt geändert worden ist.
Zu § 5
Die Regelung entspricht materiell dem bisherigen § 2 Abs. 1 Satz 3 Preisangaben- und Preisklauselgesetz.
Zu § 6
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 1 Satz 4 Preisangaben- und Preisklauselgesetz.
Die Definitionen der Begriffe "Gebietsansässiger" und "Gebietsfremder" ergeben sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 7 Außenwirtschaftsgesetz.
Nach § 6 Preisklauselgesetz sind nur solche Verträge vom Indexierungsverbot ausgenommen die nach der Art des Rechtsverhältnisses dem gewerblichen oder selbständigen beruflichen Betätigungsfeld des gebietsansässigen Schuldners zuzuordnen sind. Bezieht sich das Rechtsverhältnis des gebietsansässigen Schuldners ausschließlich auf dessen Privatbereich, kommt § 6 Preisklauselgesetz wie bisher nicht zur Anwendung.
3. Zu § 7
Im Verteidigungsbereich werden vielfach langfristige Verträge zu Selbstkostenpreisen über die Beschaffung komplexer wehrtechnischer Leistungen geschlossen. Die Bedingungen für die Herstellung dieser Leistungen unterliegen in speziellem Maße technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Veränderungen. Bei der Vereinbarung von Preisklauseln soll die daraus resultierende Produktivitätsentwicklung neben der Preisentwicklung der Kostenfaktoren berücksichtigt werden. Der Produktivitätsfortschritt wirkt sich in der Regel inflationshemmend aus. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat deshalb gefordert, in langfristigen Verträgen für Verteidigungszwecke mit Preisklauseln die Produktivitätsentwicklung zu berücksichtigen. Dies kann in preisrechtlich unbedenklicher Weise vor allem durch die Vereinbarung von Indexklauseln unter Zugrundelegung amtlicher Preisindizes erfolgen. Diese stellen sicher, dass keine der Vertragsparteien Einfluss auf die Preisentwicklung nehmen kann und dass die Interessen beider Seiten gewahrt bleiben. Sie stellen einen objektiven Maßstab für die Preisentwicklung auf den relevanten Märkten dar und berücksichtigen den gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt.
Die Bekämpfung etwaiger inflationsfördernder Tendenzen kann wegen der staatlichen Beteiligung als gesichert gelten.
4. Zu § 8
§ 8 regelt die Unwirksamkeit einer Preisklausel für den Fall einer nach dem Preisklauselgesetz unzulässigen Preisklausel. Die Unwirksamkeit der Preisklausel soll danach vom Zeitpunkt des durch ein Gericht rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen die Regelungen des Preisklauselgesetzes mit Wirkung für die Zukunft gelten. Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, die eine frühere Unwirksamkeit der Preisklausel vorsehen, gehen dieser Regelung vor. Zahlungen, Forderungen oder andere Rechtswirkungen, die aus der vereinbarten Preisklausel resultieren und bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Unwirksamkeit der relevanten Preisklausel geleistet wurden bzw. bestanden haben, bleiben unangetastet.
5. Zu § 9
Die Regelungen zum System der Legalausnahme im neuen Preisklauselgesetz sollen nahtlos an das bisherige Genehmigungsverfahren nach § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisklauselverordnung anknüpfen. Stichtag für die Bearbeitung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist der Eingang des Genehmigungsantrags beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn. Wird für eine Preisklausel bis zum Tag der Verkündung des neuen Preisklauselgesetzes kein Genehmigungsantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt, gilt das neue Preisklauselgesetz, auch wenn die Preisklausel während der Geltung des § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetzes oder des § 3 Währungsgesetzes vereinbart worden ist. Dagegen sind die bisherigen Vorschriften des § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetzes sowie der Preisklauselverordnung in den Fällen weiterhin anzuwenden, in denen bis zum Tag der Verkündung des neuen Preisklauselgesetzes eine Preisklausel vereinbart und ein Genehmigungsantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt wurde. Damit wird klargestellt dass für diese Fälle das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf der Grundlage der bisherigen preisrechtlichen Bestimmungen weiterhin zu entscheiden hat.
Zu Artikel 3 ( Änderung des Bundesstatistikgesetzes )
Die Regelung soll der Entlastung kleiner Unternehmen von Berichtspflichten zu Bundesstatistiken dienen indem eine Häufung von Stichprobenbefragungen vermieden wird.
Die Soll-Vorschrift bewirkt eine strikte Bindung der statistischen Ämter an den Regelfall und gestattet Ausnahmen nur in besonderen Fällen. Solche liegen insbesondere dann vor, wenn für ein freizustellendes Unternehmen kein anderes vergleichbares Unternehmen als Ersatz zur Verfügung steht, oder wenn Wirtschaftszweige wie etwa die Landwirtschaft und der Verkehrsbereich vorwiegend aus Kleinbetrieben bestehen und eine Statistik durch die Freistellungsregelung ihre Aussagekraft verlieren würde. Ein besonderer Fall liegt auch dann vor, wenn das EG-Recht etwa auf Grund von Qualitätsvorgaben die Einbeziehung eines bestimmten Unternehmens erforderlich macht. Stichprobenerhebungen zu einer Bundesstatistik mit unterjähriger Periodizität sind als eine Erhebung zu zählen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes, VwDVG)
Artikel 4 steht in engem Zusammenhang zu Artikel 1 (DLKonjStatG) dieses Gesetzes. Die Bundesrepublik Deutschland ist nach der EG-Konjunkturstatistikverordnung verpflichtet vierteljährlich Angaben zu Umsätzen und Beschäftigten in bestimmten Dienstleistungsbereichen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften zu liefern. Bis zum 30. Juni 2007 ist die dafür notwendige Datengewinnung durch Befragungen mit Auskunftspflicht im Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DlKonjStatG) geregelt. Das Gesetz wurde befristet in der Absicht, danach den Datenbedarf durch das Auswerten von Verwaltungsdaten zu decken, die von der Steuer- und der Arbeitsverwaltung laufend erhoben werden. Verwaltungsdaten werden auf Grundlage des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes (VwDVG) bereits seit 2003 an die statistischen Ämter des Bundes und der Länder übermittelt, um zu prüfen, inwieweit sie für statistische Zwecke geeignet sind. Wie die Prüfung ergeben hat, sind Verwaltungsdaten zur Abbildung einer aktuellen Umsatz- und Beschäftigtenentwicklung im Dienstleistungsbereich teilweise geeignet, und zwar für Unternehmen unterhalb einer nach Umsatz und Beschäftigten bestimmten Größe. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem für die Dienstleistungskonjunkturstatistik grundsätzlich Verwaltungsdaten verwendet und soweit wie nötig durch Befragungen lediglich ergänzt werden.
Artikel 1 dieses Gesetzes (DLKonjStatG) schafft für ein solches kombiniertes Erhebungsverfahren die rechtliche Grundlage. Zeitgleich mit dem DlKonjStatG wird die Geltungsdauer des VwDVG bis 2011 verlängert, um die Eignungsprüfungen ausdehnen und eine umfassende gesetzliche Regelung schaffen zu können, die über den Dienstleistungsbereich hinausgeht und möglichst viele Unternehmen durch die Verwendung von Verwaltungsdaten entlastet. Die Verlängerung der Geltungsdauer ist außerdem nötig, weil das VwDVG die Grundlage für die Übermittlung der nach dem DlKonjStatG zu verarbeitenden Verwaltungsdaten bildet. Das neue DLKonjStatG und das verlängerte VwDVG sollen dann 2011 durch eine auf Dauer angelegte Regelung ersetzt werden. Dieses steht im Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers, in möglichst vielen Wirtschaftsbereichen die Befragungen durch die Auswertung von Verwaltungsdaten zu ersetzen.
Zu Artikel 5 ( Änderung der Abgabenordnung ) (§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 Abgabenordnung)
Die Änderungen sollen bewirken, dass gewerbliche Betriebe sowie Land- und Forstwirte nicht unter die Buchführungspflicht fallen und ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ( § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) ermitteln können. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig. Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. des Handelsgesetzbuches sind bereits nach § 238 Handelsgesetzbuch buchführungspflichtig. Sie haben die Buchführungspflicht gemäß § 140 der Abgabenordnung auch für das Steuerrecht zu erfüllen. Land- und Forstwirte sind nur buchführungspflichtig, wenn sie eine der Grenzen des § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 der Abgabenordnung überschreiten. Im Ergebnis soll die Maßnahme dem Bürokratieabbau und insbesondere dazu dienen, Existenzgründer von Bilanzierungspflichten zu entlasten.
Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
Zu den Nummern 1 und 2:
Es handelt sich um die Regelung zur zeitlichen Anwendung des § 141 Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 dieses Gesetzes.
Zu Nummer 3:
Die Übergangsregelung stellt sicher, dass die Steuerpflichtigen keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten, für die ab dem Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes nach bisherigem Recht eine Buchführungspflicht besteht jedoch nicht mehr nach der Neuregelung des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Abgabenordnung in der Fassung dieses Gesetzes.
Zu Artikel 7 ( Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern )
Um die Effizienz und Transparenz im Kammerwesen weiter zu erhöhen, die Modernisierung der Selbstverwaltung voranzubringen, die Belastungen der Mitglieder auf einem notwendigen Maß zu halten und den Kammern die Möglichkeit einzuräumen in bestimmten Bereichen noch zielorientierter zu arbeiten, sind für die Industrie- und Handelskammern Änderungen im Kammerrecht vorzunehmen.
Zu Nr. 1 (Änderung des § 2):
Die Streichung der Wörter "nicht rechtsfähige" entspricht der systematischen Einordnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat mit Urteil vom 29. Januar 2001 (AZ: II ZR 331/00) entschieden dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und parteifähig ist soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet.
Die bisherige "entweder-oder"-Konstruktion hinsichtlich der örtlichen Anknüpfung ist im Hinblick darauf, dass das Wort "Betriebsstätte" ein Oberbegriff ist, der auch die Begriffe "gewerbliche Niederlassung" und "Verkaufsstelle" umfasst, zu streichen. Die "Betriebsstätte" als Anknüpfungspunkt ist ausreichend und die Reduzierung der Regelung auf diesen Begriff vollzieht lediglich die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nach die auf die Definition des § 12 der Abgabenordnung abstellt.
zu Nr. 2 (Änderung des § 3):
zu Buchstabe a und b, Doppelbuchstaben bb und cc und Buchstabe e (Änderungen in den Absätzen 2 und 3 sowie Einfügen von Abs. 7a):
Die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern soll zukünftig verbindlich für alle Industrie- und Handelskammern nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung (Doppik) erfolgen. Schon bislang hatten die Industrie- und Handelskammern verstärkt Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, ihre Rechnungslegung nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung vorzunehmen.
Eine Umstellung der Industrie- und Handelskammern auf die Doppik wird vor allem die Transparenz der Kammern für ihre Mitglieder erhöhen und das Etatrecht der Vollversammlungen stärken. Die Unternehmen verwenden selbst die Doppik, weshalb Unternehmern und Unternehmensvertretern dieses System vertraut ist. Mit einer Umstellung auf die Doppik wird es dem für die Entscheidung über den Haushalt zuständigen Ehrenamt der Industrie- und Handelskammer erleichtert, die Planung nachzuvollziehen und zu verabschieden. Die Unterschiede zwischen dem eigenen Unternehmen und der eigenen Industrie- und Handelskammer werden in der Abbildung der finanziellen Abläufe geringer, da sie in der für die Unternehmer gewohnten Form dargestellt werden. Letztlich wird damit auch die Akzeptanz der Industrie- und Handelskammern bei ihren Mitgliedsunternehmen gesteigert.
Die Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik macht eine redaktionelle Anpassung des IHK-Gesetzes an die Begrifflichkeit der kaufmännischen Buchführung erforderlich.
Da die im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelten Grundsätze der Doppik nicht auf alle Geschäftsvorgänge einer Industrie- und Handelskammer exakt passen, wird nur eine entsprechende Anwendung vorgeschrieben, die durch Satzungsrecht zu konkretisieren ist.
Zu Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa (Änderung § 3 Abs. 3 Satz 3):
Mit der bisherigen Regelung sollten Nichtkaufleute mit geringen Gewinnen vom Beitrag befreit werden. Alle Kaufleute sollten danach grundsätzlich beitragspflichtig bleiben, wobei das Kriterium der Registereintragung einen einfachen Vollzug sicher stellen sollte. Die Regelung war jedoch hinsichtlich ausländischer Kapitalgesellschaften unklar gefasst. Daher ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich. Somit wird eine Gleichstellung inländischer und ausländischer Kapitalgesellschaften erreicht.
Zu Buchstabe b, Doppelbuchstabe dd (Änderung § 3 Abs. 3 Satz 9):
Nach der bisherigen Regelung kann Gewerbetreibenden, die einer Industrie- und Handelskammer mehrfach angehören, ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden.
Die Industrie- und Handelskammern sind hierzu jedoch nicht verpflichtet und hatten nur teilweise in ihren Beitragsordnungen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Grundbeitrag zu reduzieren. Dies führt dazu, dass bislang in der Kammerlandschaft für diese Gewerbetreibenden höchst unterschiedliche Regelungen gelten. Zudem ist die bisherige Formulierung, wenn sie wörtlich genommen wird, auch juristisch problematisch, da es den Fall einer echten Mehrfachmitgliedschaft desselben Kammermitgliedes nicht gibt. In rechtlicher Sicht handelt es sich dabei immer um mehrere Gewerbetreibende.
Praktische Relevanz hat die Neuregelung vor allem im Fall der GmbH & Co. KG und ähnlichen KG-Konstruktionen mit einer Kapitalgesellschaft als Komplemetärin. Regelmäßig sind hier zwei Gewerbetreibende, eine Kapitalgesellschaft und eine Personenhandelsgesellschaft, im selben Kammerbezirk Mitglied der Industrie- und Handelskammer.
Tatsächlich erschöpft sich die gewerbliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft jedoch in der Regel in der Komplementärfunktion der Personenhandelsgesellschaft, so dass die beiden Gesellschaften wirtschaftlich letztlich eine Einheit bilden.
Daher erscheint es sachgerecht, die Kapitalgesellschaft auf Antrag nur mit dem halben Grundbeitrag zu veranlagen.
Zu Buchstabe c, d und f (Änderungen § 3 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1):
Es handelt sich um eine Klarstellung.
Zu Nr. 3 (Änderung des § 4):
Zu Buchstabe a (Änderung des Satzes 2):
Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung der Nr. 3):
Es handelt sich um redaktionelle Folgeanpassungen aufgrund der Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik.
Zu Doppelbuchstabe bb und cc (Änderung der Nr. 5 und 6):
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Doppelbuchstabe dd (Anfügen der Nr. 7): Den Industrie- und Handelskammern soll durch die Regelung die Möglichkeit eröffnet werden, öffentliche Bekanntmachungen bei Bedarf ausschließlich im Internet zu veröffentlichen. Die Möglichkeit, Printmedien als Bekanntmachungsorgan zu bestimmen und zu nutzen, soll weiterhin gegeben bleiben.
Zu Doppelbuchstabe ee (Anfügen der Nr. 8): Das Anfügen der Nr. 8 ergibt sich als redaktionelle Folgeanpassung aufgrund der Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik.
Zu Buchstabe b (Anfügen des Satzes 4):
§ 4 Satz 2 Nr. 7 eröffnet der Vollversammlung die Möglichkeit, einen Beschluss über die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung zu fassen. Satz 4 schränkt diese Möglichkeit insoweit ein, dass die elektronische Verkündung von Satzungsrecht, falls diese vorgesehen ist, ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen hat. Die Verkündung von Rechtsvorschriften unterliegt im Hinblick auf Fälschungssicherheit und Archivsicherheit Anforderungen, denen derzeit nur der elektronische Bundesanzeiger genügt.
Zu Nr. 4 (Änderung des § 5):
Zu Buchstabe a (Änderung des Abs. 2 Satz 1):
Die Streichung des Wortes "nichtrechtsfähigen" entspricht der systematischen Einordnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Zu Buchstabe b (Änderung des Abs. 3):
Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung des Satzes 1):
In § 5 war bislang nur eine nähere Ausgestaltung des passiven Wahlrechts zu finden (§ 5 Abs. 2). § 5 Abs. 3 Satz 1 verwies darauf, dass Näheres zur Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl sowie über die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung die Wahlordnung regelt.
Aufgrund der näheren Ausgestaltung des passiven Wahlrechts in Absatz 2 war der Rückschluss denkbar, dass nur die Regelung des aktiven Wahlrechts der Wahlordnung überlassen bleibt.
Der Gesetzgeber wollte das passive Wahlrecht in § 5 Abs. 2 jedoch nicht abschließend regeln. Auch für das passive Wahlrecht sollte Näheres über die Wahlordnung geregelt werden.
Es bedarf daher einer Klarstellung, aus der sich ergibt, dass § 5 Abs. 2 keine abschließende Regelung darstellt und dass nicht nur das aktive, sondern auch das passive Wahlrecht in dem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen durch Wahlordnung geregelt werden kann.
Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung des Satzes 2):
In § 5 Abs. 3 Satz 2 war bislang nur geregelt, dass die Wahlordnung Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen enthalten und dabei die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbetreibenden berücksichtigen muss.
Nicht geregelt ist die Zuordnung von Sitzen in der Vollversammlung zu den jeweiligen Wahlgruppen, wie es dem Zweck der Vorschrift, eine Vertretung der unterschiedlichen Gewerbegruppen nach ihrer Bedeutung für die Wirtschaft des Industrie- und Handelskammerbezirks in der Vollversammlung sicher zu stellen, entspricht. Die Rechtsprechung hat zwar bislang die Auffassung vertreten, dass die Regelung der Wahlgruppeneinteilung auch die Zuordnung der Sitze umfasst (vgl. VG München vom 15. Dezember 1998 - M 16 K 97.282). Mit der Neuregelung soll dieser Punkt jedoch nochmals klargestellt werden.
Zu Nr. 5 (Änderung des § 9):
Zu Buchstabe a (Änderung des Abs. 1):
Bei den Änderungen handelt es sich um eine Konkretisierung der bisherigen Regelungen zur Auskunftspflichtigkeit.
Zu Buchstabe b (Änderung des Abs. 2):
Nach der bisherigen Regelung waren die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen lediglich berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen die in § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben. Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen waren nach der bisherigen Regelung jedoch nicht berechtigt, bei den Finanzbehörden zu erheben, ob überhaupt eine Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt. Sie erhielten lediglich nach § 14 Abs. 5 der Gewerbeordnung regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermittelt.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Daten der Gewerbeanzeigen nicht alle Unternehmen abdecken von denen die Industrie- und Handelskammern die in § 3 Abs. 3 genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden erheben. In den Fällen, in denen jemand den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, jedoch kein Gewerbe bei den zuständigen Behörden angezeigt hat, erhält die Industrie- und Handelskammer keine Mitteilung über die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens und kann somit nicht die entsprechenden Daten bei den Finanzbehörden erheben. Umgekehrt zeigen Unternehmer die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit an ohne im Folgenden zur Gewerbesteuer veranlagt zu werden. Um diese Uneinheitlichkeit zu beseitigen, ist den Industrie- und Handelskammern zusätzlich die Möglichkeit einzuräumen bei den zuständigen Finanzbehörden Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinn von § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erheben.
Zu Buchstabe c (Änderung des Abs. 3):
Die Änderungen in Satz 1 sind lediglich redaktionelle Änderungen. Zudem wurde klargestellt dass neben den Industrie- und Handelskammern auch deren Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinn von § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten verwenden dürfen.
Zu Buchstabe d (Einfügen des Abs. 3a):
Zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben sind die Industrie- und Handelskammern auf einen Datenaustausch untereinander angewiesen. Das automatisierte Abrufverfahren sichert eine effiziente Aufgabenerfüllung. Mit der vorgesehenen Regelung wird für den Datenaustausch bundeseinheitlich die Rechtsgrundlage klargestellt.
Hiermit ist keine Erweiterung von Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung verbunden.
Die Zweckbindungen bleiben bestehen.
Zu Buchstabe e (Änderung des Abs. 4):
Die Wahl zur Vollversammlung ist Teil der demokratischen Legitimation in der Selbstverwaltung. Sie stellt die Mitwirkungsmöglichkeiten der Kammerzugehörigen sicher. Zur Ausübung des passiven Wahlrechts ist es geboten, dass der Kandidat auf Anforderung die Adressen der Wahlberechtigten in seiner Wahlgruppe übermittelt erhält um für Unterstützung seiner Bewerbung werben zu können.
Der neu angefügte Satz 6 stellt klar, dass Dritte, an die Daten übermittelt wurden, diese immer nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dem sie die Daten übermittelt bekommen haben (z.B. zu Zwecken der Wahlwerbung, zur Förderung von Geschäftsabschlüssen etc.).
Zu Buchstabe f (Aufheben des Abs. 5):
Absatz 5 wurde durch den neu angefügten § 9 Absatz 4 Satz 6 ersetzt.
Zu Buchstabe g (Änderung des Abs. 6):
Aufgrund der gesonderten Regelung des automatisierten bundesweiten Abrufverfahrens in Absatz 3a bedarf es eines Verweises auf das Bundesdatenschutzgesetz, da ein Verweis auf die verschiedenen Landesdatenschutzgesetze hier zu Rechtsunsicherheiten führen könnte.
Zu Nr. 6 (Änderung § 11 Abs. 2):
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" )
Durch das vorliegende Gesetz werden insbesondere die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" förderfähigen Maßnahmen konkretisiert und erweitert, um die Förderung effizienter ausgestalten und die wirtschaftliche Entwicklung in den strukturschwachen Regionen zielgerichteter unterstützen zu können.
Anm.: Die eckige Klammer im ersten Absatz ist erforderlich, da nach jetzigem Stand von einer Verabschiedung des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes noch vor dem Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz auszugehen ist. Die eckige Klammer wäre dann durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz zu ersetzen.
Zu Nummer 1:
Das Gesetz erhält die Kurzbezeichnung "GRW-Gesetz" und die Abkürzung "GRWG".
Zu Nummer 2 (§ 1)
Zu Buchstabe a):
Der Katalog der förderfähigen Maßnahmen in § 1 Abs. 1 wird konkretisiert und erweitert.
Die darüber hinausgehende Konkretisierung der förderfähigen Maßnahmen und die Festlegung der Fördervoraussetzungen werden künftig im gemeinsamen Koordinierungsrahmen (§ 4 Abs. 3) vorgenommen.
Zu Buchstabe aa):
In Nummer 1 wird klargestellt, dass nur die investive Förderung der gewerblichen Wirtschaft, z.B. Errichtung, Erweiterung oder Umstellung einer Betriebsstätte, nach dieser Vorschrift unterstützt werden kann.
Zu Buchstabe bb):
Nummer 2 regelt die Voraussetzungen für die Förderung von investiven Infrastrukturmaßnahmen.
Förderfähig sind der Ausbau oder die Umstellung von wirtschaftsnahen Vorhaben, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind. Auf die Nennung von konkreten förderfähigen Vorhaben im Gesetz wird künftig verzichtet. Der Katalog mit den förderfähigen Infrastrukturmaßnahmen wird im gemeinsamen Koordinierungsrahmen konkretisiert und mit den jeweiligen Fördervoraussetzungen verbindlich festgelegt. Die Planung von neuen Vorhaben ist entsprechend dem regionalen Bedarf auszugestalten. Die dauerhafte Nutzung oder Auslastung der Vorhaben, in der Regel mindestens 15 Jahre, ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden demographischen Entwicklung in der Region sicherzustellen.
Zu Buchstabe cc):
In der neuen Nummer 3 wird das Förderangebot um nichtinvestive Maßnahmen und sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten erweitert. Fördervoraussetzung ist insbesondere, dass die Vorhaben unmittelbar für die wirtschaftliche Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind. In Modellprojekten, die zum Teil wissenschaftlich evaluiert worden sind, haben sich nichtinvestive Maßnahmen wie Regionalmanagement-Vorhaben, Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement-Vorhaben sowie spezifische Förderangebote für kleine und mittlere Unternehmen bewährt.
Durch die neue Nummer 4 wird die Evaluierung der Maßnahmen und begleitende regionalpolitische Forschung, z.B. Modelle zur Neuabgrenzung der Fördergebiete, in den Katalog der förderfähigen Maßnahmen einbezogen, die bisher bereits durch entsprechenden Haushaltsvermerk im Bundeshaushalt gefördert werden konnten.
Mit der Erweiterung des Katalogs der förderfähigen Maßnahmen ist keine zusätzliche Bereitstellung von Fördermitteln in den Haushalten des Bundes und der Länder verbunden.
Zu Buchstabe b):
Nach Absatz 2 können die Maßnahmen nur in Gebieten mit erheblichen wirtschaftlichen Strukturproblemen durchgeführt werden oder in Gebieten, die vom Strukturwandel bedroht sind. Bund und Länder überprüfen hierzu in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrages und der von der EU-Kommission verabschiedeten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung die strukturellen Veränderungen in den Regionen.
Zu Buchstabe c):
Folgeänderung aufgrund der Erweiterung des Maßnahmenkatalogs in § 1 Abs. 1
Nr. 3. Insbesondere Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement-Vorhaben können über das festgelegte Fördergebiet hinaus regionale Wirkungen entfalten.Zu Nummer 3 (§ 2)
Zu Buchstabe a):
Der Satz "Sie hat auf gesamtdeutsche Belange und auf die Erfordernisse der Europäischen Gemeinschaften Rücksicht zu nehmen." wird aufgehoben. Durch die deutsche Wiedervereinigung ist der erste Halbsatz bedeutungslos geworden.
Die Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission, die weitgehende Regelungen für regionale Investitionsbeihilfen erlassen hat, wird in den Neufassungen von § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 konkretisiert.
Zu Buchstabe b):
Die Wörter "Start- und Anpassungshilfen" in Absatz 2 Satz 1 sind mit den geltenden beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union nicht mehr vereinbar. Daneben sind die beiden Wörter auch als Folgeänderung zur Konkretisierung der Förderung für gewerbliche Unternehmen auf investive Maßnahmen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 entbehrlich und werden gestrichen.
Die Neufassung zielt ferner auf eine redaktionelle Klarstellung durch eine weitere Untergliederung des letzten Halbsatzes von Absatz 2 in eine Nummer 1 und eine Nummer 2, um die Ausnahmeregelung durch Verweis in Absatz 3 auf die Nummer 1 zu begrenzen [siehe Buchstabe c)].
Natürliche und juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, kommen als Träger von Infrastrukturmaßnahmen nicht in Betracht.
Zu Buchstabe c):
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung von Absatz 2.
Ziel der Ausnahmeregelung, die inhaltlich unberührt bleibt, ist es, für die Länder Berlin und Hamburg aufgrund der besonderen Struktur der Stadtstaaten die Förderung von mit anderen Ländern vergleichbaren Gemeindeaufgaben zu ermöglichen.
Zu Nummer 4 (§ 3 und § 4)
Zu § 3:
Die Neufassung von § 3 mit dem Katalog der Förderungsarten entspricht den bisher möglichen Finanzierungshilfen. Als Folgeänderung zum erweiterten Maßnahmenkatalog nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird künftig das Wort "Investitionszuschüsse" durch "Zuschüsse" ersetzt, um insbesondere nichtinvestive Maßnahmen durch Zuschüsse unterstützen zu können. Nach der bisherigen Formulierung war die Gewährung von Zuschüssen auf Investitionen begrenzt. Dadurch wird auch die ausdrückliche Nennung der Förderungsart "Zinszuschüsse" entbehrlich.
Zu § 4:
§ 4 wird aufgrund der Neufassung von Artikel 91a Abs. 2 des Grundgesetzes, der keine zwingende Rahmenplanung mehr vorsieht und den Regelungsspielraum für die Koordinierung zwischen Bund und Ländern im Ausführungsgesetz erweitert, neu gefasst.
Die Überschrift von § 4 lautet "Gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung".
Absatz 1 regelt die Aufstellung eines gemeinsamen Koordinierungsrahmens, der künftig den bisherigen Rahmenplan (35. Rahmenplan, s. BT-Drucksache 016/1790) ersetzt. Der gemeinsame Koordinierungsrahmen hat bindende Wirkung für das gemeinsame Handeln von Bund und Ländern, insbesondere für die Durchführung der Maßnahmen nach § 1.
Absatz 2 weist auf die Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU hin. Der gemeinsame Koordinierungsrahmen erfüllt insoweit eine wichtige Funktion zur Umsetzung der beihilferechtlichen Bestimmungen der EU-Kommission, insbesondere zur Festlegung der deutschen Regionalfördergebietskarte.
Absatz 3 beschreibt den verbindlichen Mindestinhalt des gemeinsamen Koordinierungsrahmens (Fördergebiete, förderfähige Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Mittelverteilung, Berichtswesen). Die Länder können innerhalb der verbindlich festgelegten Bedingungen regionale und branchenspezifische Schwerpunkte setzen, den Mitteleinsatz konzentrieren und landesinterne Regelungen erlassen.
Zu Nummer 5
Aufgrund der Neufassung von § 4 entfällt der bisherige § 5.
Zu Nummer 6 (§ 5 - neu)
Als Folgeänderung durch die Änderung von Artikel 91a Abs. 2 des Grundgesetzes und Neufassung von § 4 erhält der bisherige Planungsausschuss künftig die Bezeichnung "Koordinierungsausschuss". Aufgabe des Koordinierungsausschusses ist die Beschlussfassung über den gemeinsamen Koordinierungsrahmen sowie die regelmäßig vorzunehmenden Anpassungen.
Die Beschlüsse des Planungsausschusses gelten bis zur Änderung bzw. Anpassung durch den Koordinierungsausschuss weiter.
Zu Nummer 7
Folgeänderung aufgrund der Änderung von Artikel 91 a des Grundgesetzes, der künftig keine zwingende Rahmenplanung vorschreibt. Durch die Streichung der §§ 7 und 8 wird insbesondere den Zielen der Föderalismusreform Rechnung getragen, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei den Gemeinschaftsaufgaben zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Zu Nummer 8 (§ 6 - neu)
Zu Buchstabe a):
Die Überschrift wird aufgrund der in Absatz 3 vorgesehenen Unterrichtung entsprechend ergänzt.
Zu Buchstaben b) und c):
Die redaktionellen Anpassungen in § 6 Abs. 1 und Absatz 2 sind Folgeänderungen von § 4.
Zu Buchstabe d):
In Absatz 3 wird die Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch den Vorsitzenden des Koordinierungsausschusses (Bundesminister für Wirtschaft und Technologie) festgelegt.
Zu Nummer 9 (§ 7 - neu)
Der neugefasste § 7 regelt die gemeinsame Finanzierung von Bund und Ländern und das haushaltstechnische Verfahren zwischen dem Bund und den Ländern.
Vorrangig sind die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden, so dass Regelungen zur Erstattung zwischen Bund und Ländern, wie sie im bisherigen § 10 vorgesehen waren, entbehrlich sind.
Absatz 1 wiederholt die in Artikel 91 a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes vorgegebene jeweils hälftige Finanzierung der Maßnahmen von Bund und Land.
In Absatz 2 wird hinsichtlich der Zahlungsabwicklung zwischen Bund und Ländern auf die Anwendung der haushalts- und zuwendungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, insbesondere der Bundeshaushaltsordnung, hingewiesen. Darüber hinaus können verbindliche Regelungen im gemeinsamen Koordinierungsplan festgelegt werden.
Absatz 3 stellt klar, dass bei Maßnahmen, die anteilig mit Mitteln der Europäischen Strukturfonds finanziert werden, Bund und Länder jeweils die Hälfte der Kofinanzierung nach diesem Gesetz tragen.
Absatz 4 ermöglicht den Ländern, zusätzliche eigene Mittel ohne Kofinanzierung des Bundes nach Maßgabe des gemeinsamen Koordinierungsrahmens einsetzen zu können. Daneben bleiben weitere regionalpolitische Maßnahmen eines Landes außerhalb des gemeinsamen Koordinierungsrahmens unberührt.
Zu Nummer 10 (§ 8 - neu)
Zu Buchstabe a):
In § 8 Abs. 2 wird klargestellt, dass sich diese Rückforderung des Bundes auf Fälle bezieht, sofern die festgelegten Bedingungen, u. a. die verbindlichen Regelungen im gemeinsamen Koordinierungsrahmen, von einem Land ganz oder teilweise nicht erfüllt wurden. Der Bund macht sein Rückforderungsbegehren in der Regel durch eine schlichte Zahlungsaufforderung an das Land und im Streitfall durch Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage beim Bundesverwaltungsgericht geltend.
Zu Buchstabe b):
In § 8 Abs. 3 wird ergänzend auf die Rückerstattung der anteiligen Zinsen hingewiesen.
Die vom Zuwendungsempfänger zurückerhaltenen Beträge sind einschließlich der Zinsen anteilig vom Land an den Bund zu erstatten.
Zu Buchstabe c):
In § 8 Abs. 4 wird die Frist zur Verzinsung der Bundesanteile von Rückerstattungen geregelt. Ab dem 31. Tag nach Eingang der Rückerstattungen beim Land sind die Bundesanteile bis zur Rückzahlung an den Bund zu verzinsen.
Zu Artikel 9 ( Änderungen der Gewerbeordnung )
Mit Artikel 9 wird der Zugang zu Daten aus dem Gewerberegister praxisgerechter gestaltet und die Reisegewerbekartenpflicht eingeschränkt.
Mit der Neufassung des § 14 soll zunächst dessen durch zahlreiche Änderungen unklar gewordene Struktur übersichtlicher gestaltet werden. Nach der systematischen Neuordnung regeln die Absätze 1 bis 5 die Datenerhebung, Absatz 6 die Zweckbindung für die Datenverwendung durch die zuständige Behörde, Absätze 7 bis 10 die Datenübermittlung, Absätze 11 bis 12 das automatisierte Abrufverfahren, Absatz 13 die Zweckbindung für den Empfänger und Absatz 14 die Anordnung einer bundeseinheitlichen Gewerbeanzeigestatistik.
Absatz 11 a. F. hatte lediglich deklaratorische Wirkung. Inhaltlich könnte er in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Länder angesprochen werden, um den Vollzugsbehörden das Verhältnis zwischen den bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften in § 14 GewO und den Datenschutzgesetzen der Länder zu verdeutlichen.
Neu eingeführt wird die Möglichkeit eines allgemeinen Zugangs zu den Grunddaten (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden). Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Gewerbetreibenden an der Beschränkung der Weitergabe der Grunddaten. Der Gewerbetreibende legt die Grunddaten im Geschäftsverkehr ohnehin offen und ist gemäß § 15a und § 15b GewO zur Offenlegung des Namens grundsätzlich auch verpflichtet. Gewerbetreibende sind häufig auch in dem für jedermann einsichtbaren Handelsregister mit ihren Grunddaten eingetragen.
Darüber hinaus wird das automatisierte Abrufverfahren vereinfacht.
Tätigkeiten im Reisegewerbe unterliegen seit jeher einer Erlaubnispflicht in Form der Reisegewerbekarte, die bei gegebener Zuverlässigkeit erteilt wird. Diese Berufszugangsbeschränkung wird damit begründet, dass vom Reisegewerbe für die Allgemeinheit, insbesondere für die vom Reisegewerbetreibenden ohne vorhergehende Bestellung aufgesuchten Kunden besondere Gefahren ausgehen.
Da die Initiative zum geschäftlichen Verkehr nicht vom Kunden ausgeht, sondern anders als im stehenden Gewerbe regelmäßig vom Gewerbetreibenden und zudem dessen Identität infolge seines Auftretens außerhalb einer Niederlassung und überhaupt wegen der vielfach nur flüchtigen Kontakte schwieriger festzustellen ist soll die Erlaubnispflicht nicht nur unter wirtschaftsordnungsrechtlichen Aspekten, sondern auch solchen des Verbraucherschutzes grundsätzlich beibehalten werden. Es erscheint jedoch vertretbar, in diesem Bereich Deregulierungen in zweierlei Sicht vorzunehmen:
- a) Zum einen soll umfassend das Gebot einer Reisegewerbekarte entfallen, wenn bereits eine - meist für das stehende Gewerbe - erteilte Erlaubnis für den entsprechenden Tätigkeitsbereich vorliegt. Diese Regelung gibt es bereits seit längerer Zeit innerhalb der Gewerbeordnung und findet sich dort im § 55a Abs. 1 Nr. 7; ähnliche Regelungen enthalten auch die Nummern 5 und 8, die auf eine Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes bzw. auch auf Erlaubnisse für Kreditinstitute nach dem KWG abstellen. Das Abstellen auf eine Erlaubnis aus anderen Rechtsbereichen hat in der Vollzugspraxis nicht zu Defiziten geführt.
Die Reisegewerbekarte setzt als Erlaubnis nur die Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit voraus. Dies ist durchweg auch bei allen anderen fachspezifischen Erlaubnissen, die für Tätigkeiten in anderen Rechtsbereichen - dort regelmäßig für die Ausübung im stehenden Gewerbe - erteilt werden, eine Voraussetzung, teilweise werden dort noch zusätzliche Kriterien wie ein Sachkundenachweis, Haftpflichtversicherung u.ä. verlangt.
Damit dürfte in vielen Bereichen eine Duplizität der Prüfungen bzw. Voraussetzungen bzgl. der Zuverlässigkeit vorliegen, wenn eine befugte erlaubnisbedürftige Tätigkeit auf das reisende Gewerbe ausgeweitet wird. Es erscheint daher vertretbar, in diesen Fällen auf die zusätzliche erforderliche Reisegewerbekarte zu verzichten. Soweit in bestimmten Tätigkeitsbereichen eine reisegewerbliche Tätigkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden soll so ist dies bereits jetzt in den einschlägigen Fachgesetzen vorgegeben (z.B. § 22 Abs. 4 SprengstoffG).
- b) Abweichend von den sonstigen Erlaubnispflichten im Gewerberecht, die nur den Prinzipal verpflichten, trifft die Reisegewerbekartenpflicht nach § 55 GewO auch Angestellte, die reisend für einen Gewerbetreibenden tätig sind. Für den Bereich der Schausteller wurde bereits im Jahre 1984 die Erlaubnispflicht auf den Prinzipal beschränkt (siehe § 55 Abs. 2 Nr. 2). Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Sie soll daher auf alle reisegewerblichen Tätigkeiten ausgeweitet werden. Sollten dennoch Missstände durch unzuverlässige Angestellte im Reisegewerbe auftreten, so kann diesen durch den neu angefügten § 60 entgegengetreten werden, womit die zuständige Behörde die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe unmittelbar gegenüber dem Gewerbetreibenden untersagt werden kann. Eine ähnliche Regelung enthält bereits § 21 Abs. 1 GastG, die sich auch in der Praxis bewährt hat. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Prinzipal für Fehlverhalten seiner Angestellten gegenüber Kunden auch zivilrechtlich einzustehen hat.
II. Zu den Vorschriften im Einzelnen:
Zu Nr. 1 (Inhaltsverzeichnis)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Inhaltsverzeichnisses im Hinblick auf den neu eingefügten § 60.
Zu Nr. 2 ( § 14 GewO)
Wie oben beschrieben wird der § 14 systematisch neu geordnet.
Die bislang in Absatz 1 Satz 3 und 4 geregelte Zweckbindung für die Verwendung der Daten durch die zuständige Behörde ist nun in Absatz 6 Satz 1 geregelt. Im Übrigen bleiben die Absätze 1 und 2 bis 4 unverändert. Die Änderungen in Absatz 5 (Abs. 1a a. F.) sind redaktioneller Natur.
In Absatz 6 Satz 2 wird die Möglichkeit des allgemeinen Zugangs zu den Grunddaten eingeführt. Dabei sind die Grunddaten von der in Absatz 6 Satz 1 geregelten Zweckbindung für die weiteren Daten der Gewerbeanzeige ausgenommen. Absatz 7 (vgl. Absatz 6 a.F.) regelt die Datenübermittlung an öffentliche Stellen.
Der Begriff der Übermittlung ist technikneutral und beinhaltet grundsätzlich auch eine Weitergabe der Daten in elektronischer Form, sei es auf elektronischen Datenträgern, sei es im Wege der Datenfernübertragung. Im neuen Absatz 7 konnte die in Absatz 6 Satz 1 a.F. enthaltene Regelung hinsichtlich der Grunddaten entfallen, da die Grunddaten bereits nach dem neuen Absatz 6 Satz 2 allgemein zugänglich sind. Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 stellt klar, dass in demselben Umfang, in dem nach Absatz 9 (Absatz 5 a.F.) regelmäßige Datenübermittlungen zulässig sind, auch Datenübermittlungen im Einzelfall zulässig sind; ein Nachweis der in Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 geregelten Voraussetzungen ist insoweit nicht erforderlich. Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 entsprechen Absatz 6 Satz 3 a.F.; allerdings wird in Angleichung an § 14 Abs. 2 Nr. 6 BDSG klargestellt, dass im Fall des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 keine Einzelfallabwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Gewerbetreibenden erforderlich ist. Der bisherige Absatz 7 Satz 1 wird aus systematischen Gründen in den neuen Absatz 7 Satz 2 überführt, da für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheit zu anderen als gewerberechtlichen Zwecken die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen. Die Übermittlung von Daten zwischen unterschiedlichen Behörden zum Zweck der Gewerbeüberwachung, z.B. von der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde an für die Überwachung zuständige Behörden, erfolgt innerhalb der Zweckbindung des Absatz 6 Satz 1 und bedarf daher keiner eigenständigen Regelung (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 45. EL Feb. 2004, § 14 Rn. 74a).
Für die im Wettbewerb stehenden öffentlichrechtlichen Unternehmen und nichtöffentliche Stellen ist die Übermittlung der über die Grunddaten hinausgehenden Daten unter unveränderten Voraussetzungen weiterhin in Absatz 8 geregelt.
Absatz 9 entspricht inhaltlich Absatz 5 a.F.; mit der Änderung in Ziffer 5 erfolgt eine Berichtigung des Verweises. Der neue Absatz 10 entspricht dem alten Absatz 9.
In Absatz 11 werden die bereits in Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 Satz 2 a.F. enthaltenen Regelungen über die technischen Mindestanforderungen an ein automatisiertes Abrufverfahren in einem Absatz zusammengefasst. Wie oben dargelegt besteht kein schutzwürdiges Interesse des Gewerbetreibenden an der Beschränkung der Weitergabe seiner Grunddaten. Dies gilt auch für das automatisierte Abrufverfahren. Als vorrangig anzusehen ist das Interesse des Rechtsverkehrs, schnell und ohne hohe bürokratische Hindernisse verlässliche Informationen über Gewerbetreibende zu erlangen. Für die in der Praxis zuweilen auftretenden Fälle, dass Name oder Anschrift des Gewerbetreibenden nicht vollständig bekannt sind oder deren exakte Schreibweise nicht bekannt ist, können Abrufe unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten und die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion zugelassen werden. Um dem Regelungszweck, zu verhindern dass die nichtöffentliche Stellen in den Grunddaten aus den Gewerbeanzeigen wie in einem elektronischen Branchenverzeichnis nach beliebigen Suchkriterien recherchieren können, Rechnung zu tragen, werden die einzelnen Voraussetzungen, wie etwa die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung des gesuchten Gewerbetreibenden und der zulässige Umfang der an die ersuchende Stelle zu übermittelnden Treffer in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Länder zu regeln sein.
In Absatz 12 werden die Anforderungen an den automatisierten Abruf von anderen als den Grunddaten einheitlich geregelt. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sollen sicher stellen, dass nur solche Empfänger am automatisierten Abrufverfahren teilnehmen können, deren Aufgaben oder Geschäftszwecke grundsätzlich die Kenntnis der Daten aus den Gewerbeanzeigen erfordern und für die unter Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden ein Bedarf für den Zugriff im automatisierten Verfahren besteht. Satz 1 Nr. 3 soll sicherstellen, dass die Zulässigkeit der einzelnen Abrufe überprüft werden kann. Dies ist nur möglich, wenn anhand des konkreten Verwendungszwecks das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übermittlung nachvollzogen werden kann. Da für die Übermittlung an die in Absatz 9 genannten Stellen hinsichtlich der dort aufgeführten Daten eine Darlegung von Gründen nicht erforderlich ist, entfällt für diese Stellen auch im automatisierten Abrufverfahren die Pflicht zur Angabe der in Satz 1 Nr. 3 genannten Daten. Die in den Sätzen 3 bis 6 des Absatzes 12 geregelten Verfahrensanforderungen entsprechen den im alten Absatz 7 geregelten Anforderungen.
Absatz 13, der vom Regelungszweck dem Absatz 10 a.F. entspricht, wurde an die Ausnahme der Grunddaten von der Zweckbindung des Absatzes 6 Satz 1 angepasst.
Absatz 14 entspricht Absatz 8a a.F.
Zu Nr. 3 ( § 55 GewO):
Mit der Änderung in Absatz 1 Nr. 1 wird die o.g. dargestellte Reisegewerbekartenpflicht auf selbständig Tätige beschränkt. Die Streichung des Wortes "selbständig" in Nr. 2 folgt aus redaktionellen Gründen, da nunmehr insgesamt nur noch selbständig tätige Reisegewerbetreibenden erlaubnispflichtig sind.
Zu Nr. 4 ( § 55a Abs. 1 GewO):
Mit der Änderung in Nr. 7 wird der Wegfall der Reisegewerbekartenpflicht für bestimmte in der Gewerbeordnung geregelte Gewerbe auf sämtliche erlaubnispflichtigen Gewerbe ausgedehnt; zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter Buchstabe a) verwiesen.
Die Änderungen in den Nummern 2, 5 und 8 sind eine Folge der Beschränkung der Reisegewerbekartenpflicht auf den Prinzipal. Die in der früheren Nr. 8 enthaltene Privilegierung von Verboten des § 56 findet sich nun im neuen § 56 Abs. 4.
Zu Nr. 5 ( § 55b Abs. 1 GewO):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nr. 3.
Zu Nr. 6 ( § 55c GewO):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nr. 3.
Zu Nr. 7 ( § 55e GewO):
§ 55e regelt für das Reisegewerbe die Sonn- und Feiertagsruhe. Zur Erreichung dieses religiösen und kulturellen Zieles dienen primär die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder mit ihren allgemeinen Handlungs- und Betätigungsverboten, die sich nicht nur auf gewerbsmäßige Tätigkeiten beziehen.
§ 55e ergänzt diese Bestimmungen durch ein gewerberechtliches Verbot. Damit soll der Unternehmer vor der Konkurrenz anderer, sich nicht rechtmäßig verhaltender Wettbewerber geschützt und ihm somit die Beachtung der Sonn- und Feiertagsgesetze faktisch erleichtert werden. Die nunmehr verfügte Änderung in Absatz 1 erhält den vorherigen Rechtszustand; sie ist erforderlich wegen der Reduzierung der Reisegewerbekartenpflicht auf den Prinzipal (siehe Nr. 3), und stellt sich somit als Folgeänderung dar.
Mit der Streichung des Satzes 2 in Abs. 2 wird die Ermächtigung für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aufgehoben, in einer Rechtsverordnung Voraussetzungen für weitergehende Ausnahmen zuzulassen.
Von dieser Ermächtigung ist niemals Gebrauch gemacht worden, sie erscheint nicht erforderlich.
Zu Nr. 8 ( § 56 GewO):
Mit dem neuen Absatz 4 wird die zuvor im nunmehr aufgehobenen § 55a Abs. 1 Nr. 8 enthaltene Befreiung von zwei Verboten des Absatzes 1 übernommen, die Kreditinstitute mit "rollenden" Zweigstellen begünstigen.
Zu Nr. 9 ( § 57 GewO):
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nr. 3.
Zu Nr. 10 ( § 59 GewO):
Die Neueinfügung eines Beschäftigungsverbotes für Angestellte im Reisegewerbe ist dem § 21 Abs. 1 GastG nachgebildet. Sie versteht sich als komplementäre Maßnahme zur Rückführung der Reisegewerbekartenpflicht auf Prinzipale ( siehe die Begründung zu Allgemeines, Buchstabe b ).
Zu Nr. 11 (§ 60c Abs. 2 und 3 GewO):
Auch wenn abhängig Beschäftigte im Reisegewerbe nunmehr nicht mehr reisegewerbekartenpflichtig sind, soll zu besseren Überprüfungsmöglichkeiten, aber auch um sich ggf. gegenüber dem Kunden auszuweisen, die frühere Regelung des § 60c Abs. 2 nunmehr auf alle reisegewerblichen Tätigkeitsbereiche erweitert werden. Anstelle der früher ausschließlich zulässigen Zweitschrift soll als Entlastungsmöglichkeit für die Beschäftigten der betroffenen Reisegewerbetreibenden künftig auch eine beglaubigte Kopie ausreichen. Es handelt sich insoweit um eine Folgeänderung zu Nr. 3.
Mit Einfügung des Absatzes 3 werden auch für die Gewerbetreibenden, die bereits über eine anderweitige Erlaubnis verfügen und daher gemäß § 55a Abs. 1 Nr. 7 von der Reisegewerbekartenpflicht befreit sind, aus Gründen der besseren Überprüfung die den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Pflichten bezüglich des Mitführens und Vorzeigens der Erlaubnis bzw. äquivalenter Nachweise angeordnet.
Zu Nr. 12 ( § 61 GewO):
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nr. 8.
Zu Nr. 13 ( § 146 GewO):
Es handelt sich bei Buchstabe a) um eine redaktionell erforderliche Änderung und bzgl. Buchstabe b) um eine Folgeänderung zur Änderung des § 60c Abs. 2 (siehe Nr. 11).
Zu Nr. 14 ( § 146 GewO)
Es handelt sich bei Buchstabe a) um eine Folgeänderung zu Nr. 2.
Zu Artikel 10 ( Änderung des Gaststättengesetzes )
Mit dem am 1. September 2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (BGBl. I S. 2034) wurde im Zuge der Neuordnung der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 GG) das Gaststättenrecht als bisheriger Teilbereich des in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG geregelten Rechts der Wirtschaft in die Kompetenz der Länder verlagert. Das Bundesgaststättengesetz in der Fassung vom 20. November 1998 gilt als Bundesrecht fort; das Gesetz kann jedoch durch Landesrecht ersetzt werden (Art. 125a Abs. 1 des Grundgesetzes in der Fassung vom 1.9.2006). Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht bedingt Anpassungen der Regelungen zum Reisegaststättengewerbe im Bundesgaststättengesetz.
Ziel der Aufhebung des § 13 GastG ist es, die Anwendung des Titel III der GewO (§§ 55 ff.) für reisegewerbliche Gaststätten im Sinn des § 1 Abs. 2 GastG zu eröffnen. Danach bedürfen Reisegastwirte nach § 55 Abs. 2 GewO künftig grundsätzlich eine Reisegewerbekarte, sofern sie nicht gem. § 55a Absatz 1 Nr. 7 GewO von der Reisegewerbekartenpflicht befreit sind.
Reisegewerbliche Gaststätten im Sinn des § 1 Abs. 2 GastG sind auf Grund des § 13 Abs. 1 GastG bislang vom Anwendungsbereich des Titel III der GewO ausgenommen. Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 GewO besteht darin, eine Konkurrenz zwischen der Erlaubnispflicht nach § 55 Abs. 2 GewO und der Erlaubnispflicht nach dem GastG zu verhindern. Gemäß § 1 Abs. 2 GastG sind reisegewerbliche Gaststätten zum in der Praxis weitaus größten Teil dem GastG unterstellt und werden demnach gaststättenrechtlich wie stehende Gewerbebetriebe behandelt; die Erlaubnispflicht richtet sich ausschließlich nach GastG (in der Regel nach § 12 Abs. 1 GastG).
Mit der Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeit für das Gaststättenrecht steht es den Ländern frei, durch Landesgesetz die Erlaubnispflicht für das Gaststättengewerbe aufzuheben. In diesem Fall wäre eine präventive Kontrolle der Zuverlässigkeit von Reisegastwirten über das Gaststättenrecht nicht mehr gewährleistet. Eine Befreiung des reisegewerblich ausgeübten Gaststättenbetriebs von der Erlaubnispflicht ist jedoch angesichts der besonderen Gefahren, die von einem Reisegewerbe ausgehen (u.a. wegen des nur flüchtigen Kundenkontakts) und wegen der Erschwernisse bei der Überwachung von Reisegewerben, ordnungspolitisch nicht gewollt.
In den Ländern, in denen das Bundesgaststättengesetz fort gilt, ist eine Doppelbelastung zwischen der gaststättenrechtlichen Erlaubnispflicht nach GastG und der Erlaubnispflicht nach § 55 Abs. 2 GewO auch künftig ausgeschlossen.
Soweit dem Reisegastwirt eine Gestattung nach § 1 Absatz 2 i.V.m. § 12 Absatz 1 GastG bzw. eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG erteilt worden ist, ist er aufgrund des neu gefassten § 55a Abs. 1 Nr. 7 GewO von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Denn die Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG bzw. die Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG stellen eine Erlaubnis im Sinne des § 55a Abs. 1 Nr. 7 GewO dar.
Durch die Aufhebung des § 13 GastG sind die Länder nicht gehindert, für das Reisegaststättengewerbe Regelungen vorzusehen, wenn deren Auswirkungen örtlich radiziert sind (z.B. Beibehaltung der Gestattungspflicht oder einer Anzeigepflicht).
II. Zu den Vorschriften im Einzelnen:
Zu Nr. 1
Mit der Aufhebung des § 13 GastG werden reisegewerbliche Gaststättenbetriebe als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Abs. 1 GewO künftig dem Anwendungsbereich des Titels III der GewO unterstellt. Die bislang in § 13 Abs. 2 GastG geregelte Pflicht des Gewerbetreibenden zur Angabe seines Namens ist für das Reisegewerbe bereits in § 56a Abs. 1 Satz 2 GewO geregelt.
Zu Nr. 2
Es handelt sich hier um eine Folgeänderung zu Nr. 1.
Zu Nr. 3
§ 29 GastG enthält eine dem Art. 84 Abs. 2 GG entsprechende Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des GastG erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Von dieser Ermächtigung wurde bislang nur hinsichtlich des Verfahrens für die Erteilung des Unterrichtungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG (Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe, Bundesanzeiger Nr. 78 vom 22.4.1971) Gebrauch gemacht. Im Übrigen wurde der Erlass von Verwaltungsvorschriften den Ländern überlassen. Vor dem Hintergrund, dass nach der Föderalismusreform das Gaststättenrecht ohnehin in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen ist, ist das Regelungsbedürfnis für diese Ermächtigung zugunsten des Bundes entfallen.
Zu Nr. 4
§ 35 GastG, wonach Vorschriften des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 fort gelten soweit auf diese in Bundesgesetzen Bezug genommen wird, hat heute keinerlei rechtliche Bedeutung mehr und soll daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 11 ( Änderung des Preisangaben- und des Preisklauselgesetzes )
Artikel 11 dient der Änderung des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes.
Das Indexierungsverbot und die einschlägigen Ausnahmeregelungen sollen nicht mehr einer behördlichen Genehmigung unterliegen, sondern in ein System der Legalausnahme überführt werden. § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz wird daher aufgehoben und das Gesetz in Preisangabengesetz umbenannt.
Zu Artikel 12 bis18 und 20 bis 21 ( Änderung Bundesstatistiken anordnender Rechtsvorschriften )
Die Regelungen sehen die Freistellung der Existenzgründer von der Auskunftspflicht in den ersten Jahren nach der Betriebseröffnung vor. Bei der Definition des Existenzgründers wird an § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes angeknüpft.
Durch diese Artikel werden Gesetze über Bundesstatistiken gleichlautend so geändert dass ein Unternehmen von der Auskunftspflicht freigestellt wird, wenn sein Inhaber ein Existenzgründer ist. Die Regelungen erlauben es dem in eine Erhebung einbezogenen Existenzgründer, selbst darüber zu entscheiden, ob er an der Erhebung teilnehmen will. Denn es ist nicht auszuschließen, dass ein Existenzgründer freiwillig an der Befragung teilnehmen will, weil er sein Unternehmen in der Statistik berücksichtigt wissen möchte oder weil ihm der Nachweis der Existenzgründung aufwändiger erscheint als den Fragebogen zu einer Erhebung auszufüllen.
Wie lange die Freistellung gilt, ist an eine Jahresumsatzschwelle geknüpft. Für die Berichtskreise der Dienstleistungsstatistik und der Handwerksstatistik wurde das Freistellungskriterium so gefasst, dass auch Einnahmen aus selbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Zu Artikel 19 ( Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes )
Die Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs erfasst ca. 100.000 Unternehmen.
Bei einem Stichprobenumfang von bislang 15 Prozent ist sie damit hinsichtlich des Befragtenkreises in der Verkehrsstatistik eine der aufwendigsten Erhebungen.
Gleichzeitig liegt der Erhebung keine EU-Rechtsgrundlage zu Grunde, so dass für die erhobenen Merkmale keine Lieferverpflichtung in dieser Hinsicht be103 steht. Schließlich lassen sich Teile der Informationen alternativ durch Analyse vorhandener Daten gewinnen. Durch eine Straffung der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs sollen deshalb vorhandene Entlastungspotentiale ausgeschöpft werden.
Zu Nr. 1
Der Stichprobenumfang für die Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs wird von maximal 15 auf höchstens 10 Prozent gesenkt. Damit beträgt der Stichprobenumfang bei der Erhebung nur mehr ca. 10.000 statt bislang bis zu 15.000 Unternehmen.
Die dadurch bedingten Einschränkungen für den Nachweis regional gegliederter Ergebnisse erscheint hinnehmbar.
Zu Nr. 2.
Zu Buchstabe a
Für die Unternehmen werden die Merkmale Rechtsform, Beteiligung am Kombinierten Verkehr und Durchführung von Gefahrguttransporten gestrichen. Es hat sich gezeigt, dass deren Aussagekraft begrenzt und demzufolge das Interesse daran bei der überwiegenden Anzahl der Statistiknutzer gering ist.
Zu Buchstabe b
Die Periodizität in der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs wird von bisher einem Jahr auf fünf Jahre erhöht. Damit wird eine weitere Entlastung der Befragten sowie die Synchronisierung der Erhebung mit der Eisenbahnstatistik erreicht.
Die Merkmale Fahrzeugbestand und Beschäftigte nach Einsatzart werden dort seit der Novellierung des Verkehrsstatistikgesetzes im Jahr 2003 nur mehr in fünfjährigem Abstand - das nächste mal für das Jahr 2010 - erhoben.
Zu Artikel 22 ( Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch )
Im Rahmen der Umsetzung des Kabinettsbeschlusses vom 25. April 2006 zur Vereinfachung von Verdienstbescheinigungen wurde festgestellt, dass es für die genannten Bescheinigungen mit den Sozialversicherungsträgern abgestimmte Datensätze für eine Übertragung dieser Daten gibt, die aber in der Praxis wegen der fehlenden Rechtssicherheit keine Anwendung finden. Die Datensätze können im bestehenden Meldeverfahren der Sozialversicherung übermittelt werden.
Darüber hinaus wird die Dialogfähigkeit des Meldeverfahrens für die notwendigen Angaben zum Krankengeld zur Vereinfachung der Abrechnungen beim Arbeitgeber für die Fälle zwingend vorgeschrieben, in denen der Arbeitgeber das Verfahren nutzt. Diese Regelung dient zum Einen der Anreizfunktion gegenüber den Arbeitgebern, zum Anderen der Verpflichtung der Sozialversicherungsträger, die automatischen Rückmeldungen an die Arbeitgeber zeitnah zu programmieren. Die Verpflichtung, die Datensätze in gemeinsamen Grundsätzen mit Zustimmung des Ministeriums zu regeln, dient der Vereinheitlichung des Datensatzes und der Vermeidung von unnötigen Angaben. Der Vorschlag wird von den Arbeitgeberverbänden unterstützt.
Zu Nr. 1(§ 23c )
Es wird die Möglichkeit geschaffen, das Arbeitgeber statt papiergebundener Bescheinigungen gegenüber den Leistungsträgern für die genannten Ersatzleistungen auch Bescheinigungen in Form eines einheitlichen Datensatzes für alle diese Entgeltarten abgeben kann. Das Verfahren wird an die bestehenden Meldevorschriften nach § 28a ff SGB IV angebunden. Im Gegenzug werden die Leistungsträger verpflichtet in diesen Fällen Rückmeldungen wie z.B. den Betrag der Krankengeldzahlung dem Arbeitgeber ebenfalls als Datensatz anzuliefern. Durch diese Regelung können Arbeitgeber die Belastungen durch Bescheinigungspflichten erheblich reduzieren. Die Ausgestaltung des Verfahrens soll durch Gemeinsame Grundsätze geregelt werden, die in Abstimmung mit den Arbeitgeberverbänden von den zuständigen Ministerien zu genehmigen sind.
Zu Nr. 2 (§ 28p)
Klarstellung, dass die Daten des zuständigen Unfallversicherungsträgers im Rahmen der Betriebsprüfung genutzt werden dürfen. Entspricht dem bisherigen § 166 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Artikel 23 ( Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 194 SGB VI.
Zu Artikel 24 ( Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch )
Die Vorschrift dient der Umsetzung des Kabinettsbeschlusses vom 25. April 2006 zur Vereinfachung von Verdienstbescheinigungen für die letzten 3 Monate vor Rentenbeginn nach § 194 SGB VI. Die vorgeschlagene Lösung, die notwendigen Daten im Rahmen des bestehenden Meldeverfahrens zu übermitteln und die notwendigen Berechnungen durch die Rentenversicherung durchführen zu lassen, ist mit den Arbeitgebern und der Deutschen Rentenversicherung abgestimmt. Die Regelung soll auch entsprechend für Auskünfte im Versorgungsausgleichsverfahren für zurückliegende Zeiten bis zum Ehezeitende gelten.
Zu Nr. 1 (Inhaltsverzeichnis)
Der Titel zu § 194 wird an die Neuregelung angepasst.
Zu Nr. 2
Die Änderung ist notwendige Folge der Aufhebung des BliwaG und der DVO BliwaG nach Artikel 30 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 sowie der Neufassung des § 143 SGB IX nach Artikel 28 Absatz 1.
Zu Nr. 3 (§ 70)
Zukünftig wird die Vorausberechnung der beitragspflichtigen Einnahme zwischen Rentenantragstellung für eine Altersrente und Beschäftigungsende auf der Grundlage der in den letzten zwölf Kalendermonaten erzielten beitragspflichtigen Einnahmen durch den Rentenversicherungsträger und nicht mehr durch den Arbeitgeber geschätzt. Dadurch werden die Arbeitgeber von dieser Verpflichtung entlastet.
Zu Nr. 4 (§ 194)
Die Vorschrift regelt, dass zukünftig in den Fällen einer Rentenantragsstellung der Arbeitgeber keine Verdienstbescheinigungen mehr gegenüber den Trägern der Rentenversicherung ausstellen muss. Auf Verlangen des Antragstellers wird mit der folgenden Lohnabrechnung eine Entgeltmeldung im normalen Meldeverfahren ausgelöst. Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Leistungsträger bei Zahlung von Sozialleistungen.
Zu Artikel 25 ( Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch )
Zur Entlastung der Unternehmen von Doppelprüfungen durch die Sozialversicherungsträger soll die Prüfung der Umlagen nach dem Unfallversicherungsrecht mit der Betriebsprüfung der Arbeitgeber durch die Rentenversicherungsträger zusammengefasst und auf die Rentenversicherungsträger übertragen werden. Dies ist freiwillig im Rahmen der Beauftragung auch schon nach geltendem Recht möglich, und wird erfolgreich für den Bereich der öffentlichen Unfallversicherung praktiziert.
In der gewerblichen Unfallversicherung erfolgt die Betriebsprüfung gegenwärtig nicht flächendeckend in der für die allgemeine Sozialversicherung vorgeschriebenen Vier-Jahres-Frist. Die Frist wird in der Regel nur bei Großunternehmen eingehalten, Betriebe mittlerer Größe werden zum Teil seltener geprüft bei Kleinbetrieben findet in vielen Branchen keine Prüfung statt. Des Weiteren lässt die personelle Ausstattung der Prüfdienste beim überwiegenden Teil der Berufsgenossenschaften flächendeckende Betriebsprüfungen nicht zu.
Zur Abschaffung der Doppelprüfung und zur Sicherstellung der Beitragsgerechtigkeit ist es daher notwendig, die Prüfung der Unterlagen für die Umlage der gesetzlichen Unfallversicherung auch für die gewerblichen Berufsgenossenschaften auf die Rentenversicherung zu übertragen. Um für die Durchführung der Prüfungen die notwendigen Vorkehrungen für den Datenaustausch und gegebenenfalls eines Personalübergangs in einem angemessenen Zeitraum sicherzustellen, soll die Regelung zum 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Zu Nr. 1 (§ 2)
Die Änderung ist notwendige Folge der Aufhebung des BliwaG und der DVO BliwaG nach Art. 30 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 sowie der Neufassung des § 143 SGB IX nach Artikel 28 Absatz 1.
Zu Nr. 2 (§ 166)
Die Neuregelung überträgt die Überprüfung der ordnungsgemäßen Zahlung der Umlagen zur Unfallversicherung auf den Prüfdienst der Rentenversicherung; dieser führt sie im Auftrag der Unfallversicherung durch. Durch die einheitliche Prüfung werden Unfallversicherungsträger und Arbeitgeber vom Verwaltungsaufwand entlastet.
Zu Nr. 3 (§ 183)
Die Neuregelung in § 183 nimmt die Landwirtschaftliche Unfallversicherung wegen der dort bestehenden Besonderheiten bei der Beitragsberechnung von der Übertragung der Betriebsprüfung auf die Rentenversicherungsträger aus.
Zu Artikel 26 ( Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Das Konzept des § 39 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ) beruht darauf, dass die Daten, die im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr für die Fahrzeugregister erhoben und dort abgespeichert werden, später auch für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr wieder auf Antrag an Dritte übermittelt werden dürfen.
Gegenstand der Auskunftserteilung nach § 39 Abs. 1 StVG ist die Übermittlung der in dieser Vorschrift genannten Fahrzeug- und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen Dritter.
Die erweiterte Registerauskunft nach § 39 Abs. 2 StVG kommt in Betracht, wenn weitere Daten, als die im Katalog des Abs. 1 enthaltenen, benötigt werden und nicht auf andere Weise erlangt werden können. Allerdings beinhaltet § 39 Abs. 2 Nr. 2 StVG eine in der Praxis nicht erforderliche Voraussetzung, die im Zuge des Bürokratieabbaus ersatzlos gestrichen werden kann. Die nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StVG erforderliche Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses an der Datenübermittlung setzt voraus, dass der Antragsteller keine Kenntnis von diesen Daten hat.
Zu Artikel 27 ( Änderung des Personenbeförderungsgesetzes )
Der Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtig. Neben der Genehmigung für den Bau bzw. die Einrichtung, den Betrieb und die Linienführung ist für Fahrpläne und deren Änderung eine Zustimmung durch die Genehmigungsbehörde erforderlich.
Vielfach werden Fahrplanänderungen nur kurzzeitig vorgenommen, um besonderen Situationen Rechnung zu tragen, z.B. Umleitungsfahrpläne auf Grund von Baumaßnahmen oder Schadensereignissen, Demonstrationen oder Festspielen. In diesen Fällen führt das Zustimmungsverfahren praktisch immer in eine positive Entscheidung der Genehmigungsbehörde.
Durch die Neuregelung wird bei Fahrplanänderungen, die für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat gelten, auf das Zustimmungserfordernis verzichtet.
Hierdurch werden sowohl die Unternehmen entlastet (Wegfall von Informationspflichten) als auch der Verwaltungsaufwand vermindert.
Der bisherige Verweis in § 40 Abs. 2 Satz 1 auf die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 ist seit dem 1. Juli 1990 gegenstandslos und wird daher gestrichen.
Zu Artikel 28 ( Änderung sonstiger Rechtsvorschriften)
Durch die Regelung von Blindenwerkstätten in § 143 SGB IX wird sichergestellt, dass anerkannte Blindenwerkstätten auch nach Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes durch Artikel 30 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes weiterhin förderungsfähige Einrichtungen sind.
Zu Absatz 1
Die Neufassung des § 143 SGB IX stellt sicher, dass auch nach Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand weiterhin zugunsten der Blindenwerkstätten Anwendung finden, die aufgrund des Blindenwarenvertriebsgesetzes über eine Anerkennung als Blindenwerkstatt verfügen.
Zu Absatz 2 bis 6
Die Änderungen sind notwendige Folgen der Aufhebung des BliwaG und der DVO BliwaG nach Artikel 30 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 sowie der Neufassung des § 143 SGB IX nach Absatz 1.
Zu Absatz 7
Die Vorschrift dient der Änderung des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung. Aufgrund der Aufhebung des § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetzes und des Wegfalls der behördlichen Genehmigung von Preisklauseln sind die §§ 25 und 51 des Landbeschaffungsgesetzes zu ändern.
Zu Absatz 8
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Art. 9 Ziffer 2.
Zu Artikel 29 ( Neubekanntmachung )
Mit Artikel 29 wird die jeweils zuständige Bundesbehörde ermächtigt, jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 29 geänderten Gesetze oder Rechtsverordnungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Zu Artikel 30 ( Inkrafttreten/ Außerkrafttreten )
Das Gesetz tritt vorbehaltlich Artikel 30, Sätze 2 bis 4, am Tag nach der Verkündung in Kraft. Nach Artikel 30, Satz 2 treten die statistischen Erleichterungen für Existenzgründer und kleine Unternehmen sowie die Umstellung auf die kaufmännische Rechnungslegung und Buchführung bei den Industrie- und Handelskammern am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die Regelungen zur Entlastung der Arbeitgeber im Bescheinigungswesen ( Artikel 22 Nr. 1) sollen mit der jährlichen Anpassung der Entgeltabrechnungssysteme ebenfalls zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Die Übertragung des Prüfdienstes der Unfallversicherungsträger auf die Rentenversicherung (Artikel 22 Nr. 2) bedarf einer gründliche Vorbereitung und soll zum 01. Januar 2010 vollzogen werden. Soweit in einzelnen Bereichen schon vorher eine Übertragung möglich ist, kann dies auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelung freiwillig stattfinden. Ebenfalls sollen die Änderungen im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 25 Nr. 2 und 3) am 01. Januar 2010 in Kraft treten.
Das geltende Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz, das am 30. Juni 2007 außer Kraft tritt, wird durch ein Gesetz gleichen Namens abgelöst (Artikel 1), dessen Geltung bis zum 31. März 2011 befristet ist. Die Geltung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes wird bis zum 31. März 2011 verlängert.
Die Änderung der Abgabenordnung (Artikel 5) soll erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008 Anwendung finden (s. Artikel 6 - Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung).
Am Tage nach der Verkündung treten das Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 148 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und die Durchführungsverordnung zum BliwaG vom 11. August 1965 (BGBl. I S. 807), geändert durch die Verordnung vom 10. Juli 1991 (BGBl. I S. 1491) außer Kraft.
Durch die Regelung von Blindenwerkstätten in § 143 SGB IX wird sichergestellt, dass anerkannte Blindenwerkstätten weiterhin förderungsfähige Einrichtungen sind.
Sinn und Zweck des BliwaG ist es, den Absatz der von Blinden hergestellten Waren und damit deren Tätigkeit zu fördern, gleichzeitig aber auch die Verbraucher vor missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft und vor Übervorteilung zu schützen. Zum Erreichen dieser Zielsetzungen ist das BliwaG jedoch nicht mehr erforderlich. Die soziale Absicherung und Förderung der Blinden ist zwischenzeitlich auch auf andere Weise möglich und abgesichert.
Das BliwaG ermöglicht den Vertrieb von Blinden- und sog. Zusatzwaren unter dem Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde. Das Gesetz beschränkt dieses Privileg auf bestimmte Waren (bspw. Bürsten, Besen, Federwäscheklammern, §§ 1 und 2 der Durchführungsverordnung). Angesichts der industriellen Massenproduktion und veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen ist der Vertrieb von Blindenwaren auch bei den Blindenwerkstätten in dieser Form heute jedoch fast ohne Bedeutung. Bei den Blindenwerkstätten handelt es sich zunehmend um kommerzielle Betriebe.
Aufgrund früherer Urteile des Bundesgerichtshofs (Entscheidungen vom 14.11.1958, MDR 1959, 68 und vom 14.07.1961, GewA 1962, 16) musste davon ausgegangen werden, dass der Vertrieb von Blindenwaren unter Bezugnahme auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde unter dem Gesichtspunkt der sog. gefühlsbetonten Werbung wegen Verstoßes gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig war. Durch eine spezialgesetzliche Regelung im BliwaG sollte u. a. ein Verstoß gegen das UWG ausgeschlossen werden. Heute hat die Rechtsprechung ihre sehr strenge Position aufgegeben. Sie geht davon aus, dass die Vorschriften des BliwaG weder im positiven noch im negativen Sinne die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit bestimmter Werbemethoden für Blindenwaren regele. Ein Wegfall des BliwaG würde sich im Ergebnis neutral zur Zulässigkeit des Vertriebs unter der Kennzeichnung als Blindenware verhalten. Aufgrund der Regelung in § 143 SGB IX ist aber auch künftig das herausgehobene Interesse an einer sozialen Förderung von Blinden gesetzlich verankert.
Auch der ehemals im Vordergrund stehende Schutz der privaten Letztverbraucher vor missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft ist nicht mehr erforderlich.
Blindenwaren werden heutzutage fast ausschließlich an Gewerbetreibende verkauft. Hintergrund dafür ist, dass für Gewerbetreibende die Möglichkeit besteht, sich den Kauf von Blindenwaren gemäß § 143 i.V.m. § 140 SGB IX auf ihre Ausgleichsabgabe anrechnen zu lassen. Die Kaufentscheidung wird daher hauptsächlich von rationellen Überlegungen dominiert. Ein missbräuchliches Ausnutzen der Gewerbetreibenden ist daher nicht zu befürchten. Der vom Organisatorischen wesentlich aufwändigere und gemessen am Umsatz marginale Verkauf an private Käufer an der Haustür oder im Laden findet hingegen fast nicht mehr statt.
Mit Streichung des BliwaG entfällt der dort enthaltene Ordnungswidrigkeitstatbestand. Jedoch kann der wahrheitswidrig betriebene Verkauf als Blindenware weiterhin straf- und wettbewerbsrechtlich sanktioniert werden ( § 263 StGB bzw. § 16 UWG), wobei in Zweifelsfällen auf die Definitionen nach dem aufzuhebenden Blindenwarenvertriebsgesetz zurückgegriffen werden kann. Insgesamt ist damit eine Schwächung der Position der Blindenwarenwerkstätten und auch der Kunden nicht zu befürchten.
Im Hinblick auf den hohen und in der Praxis nicht mehr erforderlichen regulatorischen Aufwand, ist eine Beibehaltung des BliwaG und der Durchführungsverordnung nicht mehr gerechtfertigt. Mit Aufhebung des BliwaG und der Durchführungsverordnung ist das gesetzliche Anerkennungsverfahren für Blindenwerkstätten nach § 5 Abs.1 BliwaG entfallen. Allerdings wird aus Gründen des Besitzstandschutzes den Werkstätten, die über eine Anerkennung nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz verfügen, ihr Status erhalten.
Zu Absatz 2 Nr. 3 (Außerkrafttreten der Preisklauselverordnung):
Aufgrund des Wechsels vom System der behördlichen Genehmigung zum System der Legalausnahme, der Aufhebung des § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz, die Ermächtigungsgrundlage für die Preisklauselverordnung ist und der Übernahme der Ausnahmeregelungen über preispolitisch unbedenkliche Preisklauseln in das neue Preisklauselgesetz tritt die Preisklauselverordnung außer Kraft.
Anlage 2
Der Nationale Normenkontrollrat hat zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft wie folgt Stellung genommen:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat am 28. November 2006 dem Nationalen Normenkontrollrat einen Entwurf des "Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" (MEG II) vorgelegt.
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Gesetzesentwurf dahingehend geprüft, in wieweit die Bürokratiekosten geschätzt und im Entwurf nachvollziehbar dargestellt worden sind.
Bewertungsgrundlage bildeten insbesondere drei Fragestellungen:
- 1. Sind die erwarteten Bürokratiekosten - resultierend aus Informationspflichten für Unternehmen - quantifiziert und in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden?
- 2. Wurde in ausreichendem Maße nach Alternativen gesucht, aus denen möglicherweise weniger Bürokratiekosten resultieren?
- 3. Wurde im Rahmen des beabsichtigten Regelungsziels die am wenigsten belastende Alternative gewählt?
Die Informationspflichten aus den Artikeln 1, 5, 8, 9, 13 - 19 sind quantifiziert und in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden. Die Informationspflichten aus den anderen Artikeln sind z.T. nicht quantifiziert. Der Nationale Normenkontrollrat stimmt dennoch zu, weil mit dem Gesetzentwurf Bürokratiekosten ab- und nicht aufgebaut werden. Der Nationale Normenkontrollrat empfiehlt, die Quantifizierung zu gegebener Zeit nachzuholen und mit dem NKR abzustimmen, damit die erzielten Entlastungen bei der Umsetzung des noch zu beschließenden nationalen Abbauziels berücksichtigt werden können.
Einige Artikel enthalten keine oder nur ganz geringfügige Änderungen von Informationspflichten, in zwei Fällen werden die Belastungen lediglich auf andere Unternehmen verlagert.
Die vom Nationalen Normenkontrollrat unterbreiteten Anmerkungen zur Darstellung der Bürokratiekosten im Gesetzesentwurf wurden im Wesentlichen aufgenommen. Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2006 über den Gesetzesentwurf beraten und folgenden Beschluss gefasst:
Der Nationale Normenkontrollrat stimmt dem Gesetzentwurf zu.
Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter