Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23. Mai 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenen Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
A Änderungen
1. Zu § 3 Abs. 1 Satz 5 - neu -Dem § 3 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
- Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers die in Satz 2 genannte Frist verlängern, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls das Einhalten der Grenzwerte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar ist.
Begründung
Die EG-Verordnung 842/2006 regelt in Artikel 3, dass "Betreiber ortsfester Anwendungen..., die geregelte Treibhausgase enthalten, unter Einsatz aller technisch durchführbaren und nicht mit übermäßigen Kosten verbundenen Maßnahmen das Entweichen der Gase durch Lecks verhindern und alle entdeckten Lecks so rasch wie möglich reparieren."
Das Argument der Angemessenheit ist im Vorschlag für die ChemKlimaschutzV insbesondere wegen der Grenzwertfestlegungen nicht mehr erkennbar. Die nationale Regelung muss aber der Berücksichtigung der Bedürfnisse im Einzelfall gerecht werden.
Die EG-Verordnung nennt keine konkreten Grenzwerte. Die nationale Verordnung geht somit über die EG-Regelungen hinaus. Damit diese weitergehende Forderung vertretbar wird, ist die Einführung eines einzelfallbezogenen Ausnahmetatbestands erforderlich.
2. Zu § 3 Abs. 2a - neu -In § 3 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:
(2a) Wer Dienste zur Wartung oder Reparatur von Klimaanlagen in Fahrzeugen im Sinne des Artikels 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 161 S. 12) anbietet, darf solche Klimaanlagen, aus denen eine über das gewöhnliche Maß hinaus gehende Menge des Kältemittels entwichen ist, nur mit fluorierten Treibhausgasen befüllen, wenn die Undichtigkeit zuvor beseitigt wurde."
Folgeänderungen:
- a) Der Fußnote zur Überschrift der Verordnung ist folgender Satz anzufügen:
§ 3 Abs. 2a dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 161 S. 12).
- b) In § 8 Abs. 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
3a. entgegen § 3 Abs. 2a eine Klimaanlage befüllt,
Begründung
Der neue Absatz 2a dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 161 S. 12).
Zur Folgeänderung unter Buchstabe b:
Die Neuregelung in § 3 Abs. 2a erfordert eine Ergänzung der Bußgeldbestimmungen auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ChemG.
3. Zu § 5 Abs. 1 Satz 3 - neu -In § 5 Abs. 1 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
"Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Personen, die
- 1. an einem Ausbildungskurs zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung teilnehmen, nach Maßgabe der für die betreffenden Tätigkeit anwendbaren Vorschriften des
- a) Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU (Nr. ) L 92 S. 3),
- b) Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU (Nr. ) L 92 S. 12),
- c) Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU (Nr. ) L 92 S. 17),
- d) Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - von Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU (Nr. ) L 92 S. 21) oder
- e) Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen (ABl. EU (Nr. ) L 92 S. 25),
- 2. im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 Teile eines Systems oder einer Einrichtung hartlöten, weichlöten oder schweißen, nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. (EG) Nr. 303/2008 oder
- 3. in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, verfügen, fluorierte Treibhausgase aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von weniger als drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen rückgewinnen, nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 303/2008."
Begründung
Mit dem Änderungsvorschlag werden die Anforderungen an die Sachkunde des Personals in Entsorgungsbetrieben mit den entsprechenden Regelungen der Verordnung(EG) Nr. 303/2008 harmonisiert.
Die Verordnungen (EG) Nr. 303/2008, Nr. 304/2008, Nr. 305/2008, Nr. 306/2008 sowie 307/2008 sehen Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht für den Fall von Tätigkeiten unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung, für Tätigkeiten ohne Eingriff in den Kältekreislauf sowie für Tätigkeiten in Entsorgungsbetrieben, die Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie Nr. 2002/96/EG sind. Um die Anforderungen an die Sachkunde transparent und EG-rechtskonform zu gestalten, sollten diese Ausnahmeregelungen in § 5 Abs. 1 ausdrücklich in Bezug genommen werden. Die ordnungsgemäße Behandlungstätigkeit nach Artikel 6 der genannten Richtlinie wird national durch eine Zertifizierung nach § 14 EfbV dokumentiert. Nach § 10 EfbV muss deren Personal bereits über eine Sachkunde verfügen. Diese hat den Anforderungen der Kategorie III der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zu entsprechen.
4. Zu § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 - neu -
§ 5 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 Satz 3 ist zu streichen.
- b) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
"Die zuständigen Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Handwerksinnungen erteilen Sachkundebescheinigungen über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit auf Antrag auch Personen, die
- 1. ein vor dem 4. Juli 2008 erworbenes Abschlusszeugnis eines Ausbildungsganges, der den in Satz 1 genannten Anforderungen entspricht, vorweisen oder
- 2. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 ein Abschlusszeugnis nach Nummer 1 vorweisen, das die in Satz 1 genannten Anforderungen teilweise abdeckt und eine Zusatzprüfung über die darüber hinausgehenden theoretischen und praktischen Anforderungen bestanden haben."
Folgeänderung:
In § 5 Abs. 2 Satz 2* sind die Wörter "im Rahmen der Durchführung ihrer jeweiligen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen" zu streichen.
Begründung
Nach der in § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung vorgesehenen Regelung sollen die zuständigen Landesbehörden prüfen, ob Abschlusszeugnisse von bestimmten Ausbildungsgängen den in den jeweiligen Kommissionsverordnungen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Dies ist mit vertretbarem Aufwand durch die Landesbehörden nicht leistbar. Dagegen verfügen die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerksinnungen über entsprechende Erfahrungen sowie den erforderlichen Sach- und Fachverstand zur Prüfung der betreffenden Abschlusszeugnisse.
Mit dem neuen § 5 Abs. 2 Satz 4 wird daher diesen Stellen die Aufgabe der Entscheidung über die Anerkennung von derartigen Zeugnissen/Prüfungen zugewiesen. Infolgedessen ist § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zu streichen. Zudem erfolgt inhaltlich eine Anpassung an die Regelungen der EG-Verordnungen über Mindestanforderungen zur Anerkennung bestehender Ausbildungsgänge. Die EG-Verordnungen enthalten hierzu folgende Regelungen:
Artikel 5 Abs. 3 und 4 der Verordnungen(EG) Nr. 303/2008 und 304/2008, Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 sowie Artikel 3 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 ermöglichen die Anerkennung bereits absolvierter Prüfungen, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen sowie die Anerkennung von bestehenden Bescheinigungen, die die Anforderungen teilweise abdecken, bei Bestehen einer Zusatzprüfung über die nicht abgedeckten Anforderungen. Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 ermöglicht die Anerkennung bereits absolvierter Ausbildungskurse.
Der für die Anerkennung existierender Bescheinigungen maßgebliche Stichtag ist in den Verordnungen nicht eindeutig geregelt, es liegt jedoch der 4. Juli 2008 als Datum der Umsetzungsverpflichtungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 im Bereich der Sachkunde nahe.
Zur Folgeänderung:
Eine Voraussetzung für das Erlangen der Sachkunde ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 eine bestandene theoretische und praktische Prüfung, nicht jedoch die Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme. Die in der Verordnung gewählte Formulierung könnte jedoch zu der Annahme führen, dass solche Prüfungen nur im Rahmen von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen abgelegt werden können.
- * infolge Ziffer 5 "Satz 3"
5. Zu § 5 Abs. 2 Satz 2 - neu -In § 5 Abs. 2 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Im Falle der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von mindestens drei Kilogramm fluorierter Treibhausgase in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, verfügen, ist eine zu dieser Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung nicht erforderlich."
Folgeänderung:
Dem § 9 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Im Fall der Rückgewinnung aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von mindestens drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verfügen, ist der Nachweis einer nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechenden Ausbildung nicht erforderlich."
Begründung
Personen, die in Anlagen tätig sind, die Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes behandeln, bedürfen für die Zurückgewinnung der fluorierten Treibhausgase aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (wie z.B. Kühlschränke) nur dann kein Zertifikat nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008, wenn es sich um Geräte mit einer Füllmenge von weniger als drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen handelt. Soweit das Gerät eine größere Füllmenge enthält, dürfen diese Personen die Rückgewinnung nur ausüben, wenn sie Inhaber eines Zertifikats nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a oder c sind. Diese Personen führen wie ihre Kollegen und Kolleginnen, die Geräte mit einer Füllmenge von weniger als drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen behandeln, weder Wartungs- noch Reparaturarbeiten an Elektro- oder Elektronikgeräten durch; sie üben lediglich die zur Entsorgung der als Abfälle eingestuften Altgeräte notwendigen Behandlungsmaßnahmen aus. Insofern ist für diesen Personenkreis die in § 5 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur Erlangung der Sachkundebescheinigung vorgeschriebene zusätzliche, zur Rückgewinnung befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung weder erforderlich noch verhältnismäßig (siehe auch Erwägungsgrund Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008). Als Berechtigung zur Erlangung einer Sachkundebescheinigung genügt allein das Zertifikat nach der Verordnung (EG) Nr. 303/2008.
Zur Folgeänderung:
Für Personen, die in Betrieben, die ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung besitzen, fluorierte Treibhausgase aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von mindestens drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen zurückgewinnen, ist keine technische oder handwerkliche Ausbildung erforderlich. Sie bedürfen lediglich eines Zertifikates nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 303/2008. Insofern kann diese Tätigkeit für die Übergangszeit bis zum 4. Juli 2009 zugelassen werden, wenn allein praktische Erfahrungen in Bezug auf diese Tätigkeit vorliegen.
6. Zu § 5 Abs. 2 Satz 2*
In § 5 Abs. 2 Satz 2 sind vor den Wörtern "Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt sind" die Wörter "Abnahme von Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur" einzufügen.
Begründung
Nach den Verordnungen (EG) Nr. 303/2008, Nr. 304/2008, Nr. 305/2008 und Nr. 306/2008 sind für die Abnahme der Prüfungen des Personals von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates Prüfstellen zu benennen. Eine entsprechende Regelung fehlt in der Verordnung. Nach den genannten Kommissionsverordnungen können auch die Zertifizierungsstellen, d.h. die zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigten Stellen, als Prüfstellen fungieren. Diese Möglichkeit wird mit der vorgeschlagenen Ergänzung in Satz 2* aufgegriffen.
7. Zu § 5 Abs. 3
§ 5 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Die zuständige Behörde kann eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung, ein Unternehmen oder einen Betrieb auf Antrag durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkennen, wenn und soweit die dort durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie die entsprechenden Prüfungen den jeweiligen in den Verordnungen (EG) Nr. 303/2008, Nr. 304/2008, Nr. 305/2008, Nr. 306/2008 und Nr. 307/2008 aufgeführten Anforderungen entsprechen und die Einrichtung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in der Lage ist, die Geeignetheit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen."
- * infolge Ziffer 5 "Satz 3"
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung des § 5 Abs. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass die aufgeführten Kommissionsverordnungen über Mindestanforderungen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 an eine Prüfung anknüpfen. Des Weiteren sind in den Verordnungen (EG) Nr. 303/2008, Nr. 304/2008, Nr. 305/2008 und Nr. 306/2008 neben den Mindestanforderungen an Prüfungen auch Anforderungen an Prüf- und Zertifizierungsstellen festgelegt. Daher wurde als weitere Voraussetzung für die Anerkennung als "Prüf-/Zertifizierungsstelle" aufgenommen, dass die betreffenden Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die Unternehmen oder Betriebe selbst auch die jeweiligen Anforderungen erfüllen müssen und nicht nur die dort durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie Prüfungen. Ferner wird klargestellt, dass die zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen anerkannten Stellen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch in der Lage sein müssen, die dort zusätzlich aufgeführten Voraussetzungen zum Vorliegen einer geeigneten technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen.
8. Zu § 6 Abs. 2 Satz 3
In § 6 Abs. 2 Satz 3 sind die Wörter "gilt als zertifiziert" durch die Wörter "erhält die in Absatz 1 genannte Bescheinigung" zu ersetzen.
Begründung
Zertifizierungen erfolgen nach dem Wortlaut der EG-Verordnungen 303/2008 und 304/2008 durch eine benannte Zertifizierungsstelle, nach deutschem Recht sind dies die zuständigen Landesbehörden. Die vorgeschlagene Zustimmungsfiktion verstieße somit gegen EG- wie deutsches Recht.
Die vorgeschlagene Änderung räumt dem eingetragenen EMAS-Standort den Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen ein und führt zu einer Vereinfachung der Verfahren für Behörde und Betrieb.
9. Zu § 8 Abs. 2
In § 8 Abs. 2 ist die Angabe "§ 26 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe "§ 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a" zu ersetzen.
Begründung
§ 26 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes wurde im Rahmen des REACH-Anpassungsgesetzes geändert, um Verstöße gegen bestimmte Abgabevorschriften effektiver ahnden zu können. Für die in § 8 Abs. 2 angegebenen Verstöße ist nur der neue § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a ChemG einschlägig. Im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz ist daher eine Anpassung der Bußgeldvorschrift an das ChemG erforderlich.
10. Zu § 9 Abs. 1
§ 9 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zum 4. Juli 2009 nicht erforderlich, sofern das betroffene Personal
- 1. im Fall von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und deren Kreisläufen eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechende Ausbildung besitzt und bereits vor dem 4. Juli 2008 eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat,
- 2. im Fall von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechende Ausbildung besitzt und bereits vor dem 4. Juli 2008 eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat,
- 3. im Fall von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern bereits vor dem 4. Juli 2008 eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat,
- 4. im Fall von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen bereits vor dem 4. Juli 2008 eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat,
- 5. im Fall von Nummer 1 oder Nummer 3 die Sachkunde nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, besitzt.
Sofern das betroffene Personal im Fall von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen bereits vor dem 4. Juli 2008 praktische Erfahrungen in Bezug auf die Tätigkeit besitzt, ist eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis zum 4. Juli 2010 nicht erforderlich."
Begründung
Nach den Verordnungen (EG) Nr. 303/2008, Nr. 304/2008, 305/2008 und Nr. 306/2008 besteht die Möglichkeit, für eine Übergangszeit bis zum 4. Juli 2009 (Termin gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006) die Zertifizierungsbestimmungen nicht auf Personen anzuwenden, die bereits vor dem in Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 genannten Datum, d.h. vor dem 4. Juli 2008, einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen. Im Fall von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen besteht nach der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 diese Möglichkeit bis zum 4. Juli 2010, sofern berufliche Erfahrungen mit der betreffenden Tätigkeit vorliegen.
Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 entspricht der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Vorlage der Bundesregierung.
11. Zu § 9 Abs. 1a - neu -In § 9 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
(1a) Über den 4. Juli 2009 hinaus können die in § 5 Abs. 2 Satz 3* bezeichneten Stellen in begründeten Fällen auf Antrag anstelle der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Sachkundebescheinigungen vorläufige Bescheinigungen ausstellen, wenn der Antragsteller
- 1. im Fall von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1,
- 2. im Fall von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
erfüllt. Die vorläufige Bescheinigung ist im Fall des Satzes 1 Nr. 1 auf höchstens bis zum 4. Juli 2011, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 auf höchstens bis zum 4. Juli 2010 zu befristen."
- * infolge Ziffer 5 "Satz 3"
Begründung
Die Erteilung von vorläufigen Bescheinigungen - wie in der Verordnung vorgesehen - für einen Zeitraum von einem Jahr wird als überzogen angesehen und führt zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand.
Darüber hinaus gestatten die Verordnungen (EG) Nr. 303/2008 und Nr. 304/2008 den Mitgliedstaaten ein Verfahren, in dem vorläufige Personalzertifikate (Sachkundebescheinigungen) erteilt werden, einzuführen. Da unwahrscheinlich ist, dass alle betroffenen Personen (nach Schätzungen etwa 20 000; Begründung IV der BR-Drs. 148/08 (PDF) ) eine Prüfung nach den Durchführungsbestimmungen der EG-Verordnungen bis zum 4. Juli 2009 (Ablauf der Übergangsvorschrift nach Satz 1) absolvieren können, sollte die Möglichkeit für die Erteilung von vorläufigen Bescheinungen für den nach den Kommissionsverordnungen vorgesehenen Zeitraum genutzt werden.
12. Zu § 9 Abs. 2
§ 9 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Eine Bescheinigung nach § 6 ist bis zum 4. Juli 2009 nicht erforderlich, sofern ein Betrieb bereits vor dem 4. Juli 2008
- 1. im Fall von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und deren Kreisläufen eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 aufgeführten Tätigkeiten oder
- 2. im Fall von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat."
Begründung
Nach den Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 303/2008 und 304/2008 besteht die Möglichkeit, für eine Übergangszeit bis zum 4. Juli 2009 (Termin gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006) die Zertifizierungsbestimmungen nicht auf Unternehmen anzuwenden, die bereits vor dem in Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 genannten Datum, d.h. vor dem 4. Juli 2008, einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen. Die in den Kommissionsverordnungen ebenfalls vorgesehene Möglichkeit der vorläufigen Unternehmenszertifizierungen bezieht sich auf bereits existierende Zertifizierungssysteme und längere Zeiträume. Die Erteilung von vorläufigen Bescheinigungen für einen Zeitraum von einem Jahr wird als überzogen angesehen und führt zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand.
13. Zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7
- a) In § 5 Abs. 2 ist Satz 1 wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 sind die Wörter "[einsetzen: Zitat Artikel xxx der Kommissionsverordnung xxx Kälte]" durch die Wörter "Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 2 sind die Wörter "[einsetzen: Zitat Artikel xxx der Kommissionsverordnung xxx Lösungsmittel]" durch die Wörter "Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008" zu ersetzen.
- cc) In Nummer 3 sind die Wörter "Feuerlösch- und Brandschutzanlagen" durch die Wörter "Brandschutzsystemen und Feuerlöschern" und die Wörter "[einsetzen: Zitat Artikel xxx der Kommissionsverordnung xxx Brandschutz]" durch die Wörter "Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008" zu ersetzen.
- dd) In Nummer 4 sind die Wörter "[einsetzen: Zitat Artikel xxx der Kommissionsverordnung xxx Hochspannung]" durch die Wörter "Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008" zu ersetzen.
- ee) In Nummer 5 sind die Wörter "[einsetzen: Zitat Artikel 3 der Kommissionsverordnung xxx KFZ]" durch die Wörter "Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008" zu ersetzen.
- b) In § 6 Abs. 2 Satz 2 sind die Wörter "Feuerlösch- und Brandschutzanlagen" durch die Wörter "Brandschutzsystemen und Feuerlöschern" zu ersetzen.
- c) In § 7 sind die Wörter "der Kommission Nr. [einsetzen: xxx/xxxx (ABl. EG (Nr. ) Lxxx S. xxx]" durch die Wörter "Nr. 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 332 S. 25)" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderungsvorschläge sind redaktioneller Art. Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz erfordert ein vollständiges Zitat der in Bezug genommenen EG-rechtlichen Bestimmungen. Die genannten EG-Verordnungen wurden erst nach Beginn des Rechtsetzungsverfahrens veröffentlicht. Es ist daher die Ergänzung der genauen Bezeichnung erforderlich. Des Weiteren sind Änderungen zur Anpassung an die Formulierung des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sowie an den Titel der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 erforderlich.
B Entschließung
Der Bundesrat begrüßt die Einführung von ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Sie werden mit dazu beitragen, dass Einträge bestimmter fluorierter Treibhausgase in die Erdatmosphäre gemindert werden können. Bei der Ergänzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist allerdings darauf zu achten, dass allein die zur Zielerreichung notwendigen Regelungen geschaffen und diese bestmöglich in die deutsche Rechtsordnung integriert werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit die in der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und der Chemikalien-Klimaschutzverordnung enthaltenen Ausführungsbestimmungen in einer gemeinsamen Verordnung zusammenzuführen. Dies ist sinnvoll, weil die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006, die ergänzende Ausführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 trifft, weitgehend identische Anforderungen wie die vorgesehene Chemikalien-Klimaschutzverordnung enthält. Auch der Adressatenkreis und die von den Regelungen betroffenen Anlagen und Geräte sind weitgehend identisch. Es besteht weder rechtlich noch fachlich die Notwendigkeit, die Verpflichtungen aus den Verordnungen (EG) Nr. 2037/2000 und Nr. 842/2006 in zwei getrennten Rechtsvorschriften umzusetzen. Die erforderlichen Regelungen sollten deshalb in einer Verordnung zusammengefasst werden. Dies erleichtert den Vollzug der Vorschriften in Verwaltung und Wirtschaft und trägt zur Entbürokratisierung bei.