Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 13. Februar 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksachen 016/11801, 016/11825 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland - Drucksache 016/11740 -
in beigefügter Fassung angenommen.
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
- Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
- Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
- Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
- Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
- Artikel 5 Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus
- Artikel 6 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds"
- Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder
- Artikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Artikel 9 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2009
- Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
- Artikel 11 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2009
- Artikel 12 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2011
- Artikel 13 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- Artikel 14 Änderung der GKV-Beitragssatzverordnung
- Artikel 15 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
- Artikel 16 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
- Artikel 17 Änderung der Regelsatzverordnung
- Artikel 18 Aufhebung der Beitragssatzverordnung 2009
- Artikel 19 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1. bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag): 0;
- 2. von 7 835 Euro bis 13 139 Euro: (939,68 . y + 1 400) . y;
- 3. von 13 140 Euro bis 52 551 Euro: (228,74 . z + 2 397) . z + 1 007;
- 4. von 52 552 Euro bis 250 400 Euro: 0,42 . x - 8 064;
- 5. von 250 401 Euro an: 0,45 . x - 15 576.
- "y" ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
- "z" ist ein Zehntausendstel des 13 139 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
- "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."
- 2. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe "15 Prozent" durch die Angabe "14 Prozent", die Angabe "9 144" durch die Angabe "9 225", die Angabe "25 812" durch die Angabe "26 276" und die Angabe "200 000" durch die Angabe "200 320" ersetzt.
- 3. § 41c wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist."
- b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: "Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil".
- 4. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 40 wird folgender Absatz 41 eingefügt:
(41) § 32a Absatz 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2010 in der folgenden Fassung anzuwenden: (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1. bis 8 004 Euro (Grundfreibetrag): 0;
- 2. von 8 005 Euro bis 13 469 Euro: (912,17 . y + 1 400) . y;
- 3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro: (228,74 . z + 2 397) . z + 1 038;
- 4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro: 0,42 . x - 8 172;
- 5. von 250 731 Euro an: 0,45 . x - 15 694.
- "y" ist ein Zehntausendstel des 8 004 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
- "z" ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
- "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." "
- b) Absatz 51 wird wie folgt gefasst:
(51) § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz ist auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl "9 225" durch die Zahl "9 429", die Zahl "26 276" durch die Zahl "26 441" und die Zahl "200 320" durch die Zahl "200 584"ersetzt wird."
- a) Nach Absatz 40 wird folgender Absatz 41 eingefügt:
- 5. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt."
Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1a wird die Angabe "15 329 Euro" durch die Wörter "das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- 2. In Nummer 2a werden die Wörter "mehr als 7 664 Euro betragen hat" durch die Wörter "den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Dem § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt.
Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
- In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), werden die Wörter "im Jahr 2010 1 927 712 000 Euro" durch die Wörter "im Jahr 2010 1 047 712 000 Euro" ersetzt.
Artikel 5
Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus
- Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht.
Artikel 6
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG)
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
- Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung "Investitions- und Tilgungsfonds" errichtet.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
- Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom 14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 16,9 Milliarden Euro finanziert werden:
- - Finanzhilfen für zusätzliche Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder mit bis zu 10 Milliarden Euro,
- - Investitionen des Bundes mit bis zu 4 Milliarden Euro,
- - Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis zu 1,5 Milliarden Euro,
- - Ausweitung des zentralen Innovationsprogramms Mittelstand mit bis zu 900 Millionen Euro und
- - Förderung anwendungsorientierter Forschung im Bereich Mobilität mit bis zu 500 Millionen Euro.
§ 3 Förderfähige Maßnahmen
- (1) Das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder regelt die Einzelheiten der Finanzhilfen an die Länder.
- (2) Die Förderfähigkeit der übrigen Maßnahmen bestimmt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz und den jeweiligen Förderrichtlinien.
- (3) Die Maßnahmen des Programms zur Stärkung der Pkw-Nachfrage sind nur förderfähig, wenn Kauf und Zulassung oder Leasing und Zulassung des Pkw in der Zeit vom 14. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 getätigt werden. Sonstige Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind nur förderfähig, wenn sie spätestens bis zum 31. Dezember 2010 begonnen werden und voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2011 abgerechnet werden können. Nach dem 31. Dezember 2011 darf das Sondervermögen keine Fördermittel mehr auszahlen.
§ 4 Stellung im Rechtsverkehr
- (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
- (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
§ 5 Kreditermächtigung
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 21 Milliarden Euro aufzunehmen.
- (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
- (3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.
§ 6 Tilgung
- (1) Das Sondervermögen erhält aus dem Bundeshaushalt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 jährlich Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn, die den im Bundeshaushalt veranschlagten Anteil übersteigen und nicht zur Tilgung der Schulden des Erblastentilgungsfonds nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes benötigt werden. Die Zuführungen sind zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Sondervermögens zu verwenden.
- (2) Der im Bundeshaushalt zu veranschlagende Anteil am Bundesbankgewinn wird für das Jahr 2010 auf einen Betrag von bis zu 3,5 Milliarden Euro, für das Jahr 2011 auf bis zu 3 Milliarden Euro und für das Jahr 2012 und die Folgejahre solange auf bis zu 2,5 Milliarden Euro festgesetzt, bis die Verbindlichkeiten des Sondervermögens vollständig getilgt sind.
§ 7 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
- Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
§ 8 Rechnungslegung
- Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
§ 9 Zuständigkeit
- Für die Durchführung des Programms zur Stärkung der Pkw-Nachfrage ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
§ 10 Verwaltungskosten
- Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
§ 11 Auflösung
- Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.
Anlage zu § 3 Absatz 2
Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds"
Befindet sich im PDF-Dokument.
Artikel 7
Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG)
§ 1 Förderziel und Fördervolumen
- (1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterstützt der Bund zusätzliche Investitionen der Kommunen und der Länder. Hierzu gewährt der Bund gemäß Sinn und Zweck von § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aus dem Sondervermögen "Investitions- und Tilgungsfonds" den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Artikel 104b des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 10 Milliarden Euro.
- (2) Die Mittel sollen mindestens zur Hälfte des Betrages nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 abgerufen werden.
- (3) Die Mittel sollen überwiegend für Investitionen der Kommunen eingesetzt werden. Die Länder sind aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass auch finanzschwache Kommunen Zugang zu den Finanzhilfen erhalten.
§ 2 Verteilung
- Der in § 1 Absatz 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 12,3749 Bayern 14,2663 Berlin 4,7414 Brandenburg 3,4285 Bremen 0,8845 Hamburg 2,2960 Hessen 7,1872 Mecklenburg-Vorpommern 2,3699 Niedersachsen 9,2058 Nordrhein-Westfalen 21,3344 Rheinland-Pfalz 4,6883 Saarland 1,2861 Sachsen 5,9675 Sachsen-Anhalt 3,5623 Schleswig-Holstein 3,2258 Thüringen 3,1811.
§ 3 Förderbereiche
- (1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maßgabe des Artikels 104b des Grundgesetzes für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
- 1. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
- a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
- b) Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)
- c) Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)
- d) kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung)
- e) Forschung
- 2. Investitionsschwerpunkt Infrastruktur
- a) Krankenhäuser
- b) Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)
- c) ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)
- d) kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)
- e) Informationstechnologie
- f) sonstige Infrastrukturinvestitionen.
Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.
- 1. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
- (2) Für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 1 können die Länder Finanzhilfen in Höhe von 65 Prozent und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe von 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen.
§ 3a Zusätzlichkeit
- (1) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt.
- (2) Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss sowohl vorhabenbezogen als auch in Bezug auf die Summe der konsolidierten Investitionsausgaben des jeweiligen Landes einschließlich Kommunen gegeben sein.
§ 4 Doppelförderung
- (1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes und nach dem bis zum 31. August 2006 gültigen Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a und nach Artikel 91b des Grundgesetzes oder mit KfW-Darlehensprogrammen mit Ausnahme der KfW-Programme "Investitionsoffensive Infrastruktur" durch den Bund gefördert werden können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
- (2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 stehen.
- (3) Investitionen nach § 3 Absatz 1 sind nur zulässig, wenn deren längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen vorgesehen ist.
§ 5 Förderzeitraum
- Investitionen können gefördert werden, wenn sie am 27. Januar 2009 oder später begonnen wurden. Soweit Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) schon vor dem 27. Januar 2009 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können sie gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist. Im Jahr 2011 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.
§ 6 Förderquote und Bewirtschaftung
- (1) Der Bund beteiligt sich mit 75 Prozent, die Länder einschließlich Kommunen beteiligen sich mit 25 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten eines Landes. Dieses Beteiligungsverhältnis ist für den Gesamtzeitraum sicherzustellen und soll auch jeweils in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erreicht werden. Die Länder können abweichend von Satz 1 bestimmen, dass der Anteil des Bundes weniger als der in Satz 1 festgelegte Prozentsatz beträgt.
- (2) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter.
§ 6a Prüfung durch den Bundesrechnungshof
- Der Bund kann in Einzelfällen weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie örtliche Erhebungen durchführen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. Der Bundesrechnungshof prüft gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne von § 93 der Bundeshaushaltsordnung, ob die Finanzhilfen zweckentsprechend verwendet wurden. Dazu kann er auch Erhebungen bei Ländern und Kommunen durchführen.
§ 7 Rückforderung
- (1) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn von einem Land geförderte einzelne Maßnahmen ihrer Art nach den in § 3 Absatz 1 festgelegten Förderbereichen nicht entsprechen oder die Zusätzlichkeit nach § 3a nicht gegeben oder eine längerfristige Nutzung nach § 4 Absatz 3 nicht zu erwarten ist. Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn die Bundesbeteiligung an der Finanzierung insgesamt 75 Prozent überschreitet. Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich aus der Überschreitung der Quote. Zurückgerufene Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. Dieser Anspruch ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben. Der Zinsbetrag ist an den Bund abzuführen. Entsprechendes gilt, wenn die Mittel abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 verwendet werden.
- (2) Nach dem 31. Dezember 2011 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 8 Verwaltungsvereinbarung
- Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.
Artikel 8
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
"§ 74 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland".
- 2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "421p und 421q" durch die Wörter "421p, 421q und 421t Absatz 4 bis 6" ersetzt.
- 3. In § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe "§ 20 Abs. 2" durch die Angabe "§ 20 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- 4. Folgender § 74 wird angefügt:"
§ 74 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
- Abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 beträgt die Regelleistung ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 70 vom Hundert der nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelleistung."
Artikel 9
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2009
- In § 16 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach der Angabe "421k" ein Komma und die Angabe "421n" eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 365 wird wie folgt gefasst:
"§ 365 Stundung von Darlehen".
- b) Nach der Angabe zu § 421s wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld".
- a) Die Angabe zu § 365 wird wie folgt gefasst:
- 2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "421o und 421p" durch die Wörter "421o, 421p und 421t Absatz 4 bis 6" ersetzt.
- 3. § 175 Absatz 7 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben.
- 4. In § 341 Absatz 2 wird die Angabe "3,0" durch die Angabe "2,8" ersetzt.
- 5. § 365 wird wie folgt gefasst:"
§ 365 Stundung von Darlehen
- Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet."
- 6. Nach § 421s wird folgender § 421t eingefügt:"
§ 421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld
- (1) Kurzarbeitergeld nach § 169 wird bis zum 31. Dezember 2010 mit folgenden Maßgaben geleistet:
- 1. dem Arbeitgeber werden auf Antrag 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstattet,
- 2. für Zeiten der Teilnahme eines vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmers an einer berücksichtigungsfähigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahme, bei der die Teilnahme nicht der Rückkehr zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder der Erhöhung der Arbeitszeit entgegensteht, werden dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für den jeweiligen Kalendermonat auf Antrag in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet, wenn der zeitliche Umfang der Qualifizierungsmaßnahme mindestens 50 Prozent der Ausfallzeit beträgt. Berücksichtigungsfähig sind alle beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Nicht öffentlich geförderte
Qualifizierungsmaßnahmen sind berücksichtigungsfähig, wenn ihre Durchführung weder im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens liegt noch der Arbeitgeber gesetzlich zur Durchführung verpflichtet ist.
Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 133 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.
- (2) Kurzarbeitergeld nach § 169 und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175 werden bis zum 31. Dezember 2010 mit folgenden Maßgaben geleistet:
- 1. neben den in § 170 Absatz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen ist ein Arbeitsausfall auch dann erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermonat weniger als ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft,
- 2. § 170 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den Fall negativer Arbeitszeitsalden,
- 3. bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach § 179 Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen ab dem 1. Januar 2008 durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; § 179 Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung.
- (3) § 354 gilt bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe, dass die Aufwendungen für die Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175a Absatz 4 zu 50 Prozent von der Bundesagentur gezahlt werden. Die Verrechnung erfolgt für alle Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld zusammen, sobald die Aufwendungen nach Satz 1 feststehen.
- (4) Abweichend von den Voraussetzungen des § 417 Satz 1 Nummer 1 und 3 können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert werden, wenn
- 1. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens vier Jahre zurückliegt und
- 2. der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragstellung nicht an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
- (5) Abweichend von den Voraussetzungen des § 417 Satz 1 Nummer 1 und 3 können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert werden, wenn sie
- 1. in den Jahren 2007 und 2008 als Leiharbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und
- 2. Arbeitslosigkeit durch Wiederaufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Verleiher im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beenden.
- (6) Abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 2 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung, die bis zum 31. Dezember 2010 beginnt, auch dann angemessen wenn sie nach dem Alten- oder Krankenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 85 Absatz 2 Satz 3 nicht anzuwenden.
- (7) Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts ist § 131 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitslosen auf Grund einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab dem 1. Januar 2008 geschlossen oder wirksam geworden ist, vermindert war, als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, das der Arbeitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht. Satz 1 gilt für Zeiten bis zum 31. Dezember 2010."
- (1) Kurzarbeitergeld nach § 169 wird bis zum 31. Dezember 2010 mit folgenden Maßgaben geleistet:
Artikel 11
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2009
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421n wie folgt gefasst:
"§ 421n Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne vorherige Teilnahme an einer auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme".
- 2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe "421k" ein Komma und die Angabe "421n" eingefügt.
- 3. § 421n wird wie folgt gefasst:"
§ 421n Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne vorherige Teilnahme an einer auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme
- Abweichend von § 242 Absatz 1 Nummer 2 kann in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Jugendlichen bis zum 31. Dezember 2010 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer nach Bundes- oder Landesrecht auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen werden."
Artikel 12
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2011
- In § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "2,8" durch die Angabe "3,0" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 221 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen 7,2 Milliarden Euro für das Jahr 2009 und 11,8 Milliarden Euro für das Jahr 2010 in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds."
- b) Satz 3 wird aufgehoben.
- 2. In § 271 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "2010" durch die Angabe "2011" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der GKV-Beitragssatzverordnung
Die GKV-Beitragssatzverordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2109) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "14,6" durch die Angabe "14,0" ersetzt.
- 2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe "14,0" durch die Angabe "13,4" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 66 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:"
§ 66
Maßnahmen zur Senkung des Beitrages in den Jahren 2009 und 2010
- (1) Zum 1. Juli 2009 und zum 1. Januar 2010 haben die landwirtschaftlichen Krankenkassen die Beiträge für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung ist der in den Jahren 2009 und 2010 aufgrund von § 221 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) zusätzlich auf die landwirtschaftliche Krankenversicherung entfallende Anteil für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach § 37 Absatz 4 in voller Höhe beitragssenkend zu berücksichtigen.
- (2) Die Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Änderung der Satzung soll abweichend von § 64 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ohne Sitzung in schriftlicher Abstimmung erfolgen. Die beschlossene Satzungsänderung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30. April 2009 zur Genehmigung vorzulegen."
Artikel 16
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
- Dem § 11 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 233 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. Dezember 2010 ausschließen."
Artikel 17
Änderung der Regelsatzverordnung
Dem § 3 Absatz 2 der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist wird folgender Satz angefügt: "Abweichend von Satz 1 betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011
- 1. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 60 vom Hundert,
- 2. ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 vom Hundert und
- 3. ab Beginn des 15. Lebensjahres 80 vom Hundert des Eckregelsatzes."
Artikel 18
Aufhebung der Beitragssatzverordnung 2009
- Die Beitragssatzverordnung 2009 vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2979) wird aufgehoben.
Artikel 19
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 8 Nummer 2, Artikel 10, 16 und 18 treten mit Wirkung vom 1. Februar 2009 in Kraft.
- (3) Artikel 8 Nummer 1 und 4, Artikel 13, 14 und 17 treten am 1. Juli 2009 in Kraft.
- (4) Artikel 9 und 11 treten am 1. August 2009 in Kraft.
- (5) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
- (6) § 11 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Fristablauf: 06.03.09
Initiativgesetz des Bundestages