Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 02. Oktober 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 29. September 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 30. September 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 503/03 (PDF) = AE-Nr. 032489
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Heute können die EU-Bürger sich in jedem Land der Europäischen Union niederlassen und dort arbeiten, und die Unternehmen können unionsweit ihrer Handels- und Geschäftstätigkeit nachgehen. Dabei haben sie häufig Verwaltungsformalitäten zu erledigen, wobei der Kontakt mit den Behörden der Mitgliedstaaten zunehmend in elektronischer Form erfolgt. Um diese elektronische Interaktion mit Bürgern und Unternehmen zu vereinfachen, haben die Mitgliedstaaten ihre Verwaltungen schrittweise umgebaut und die Geschäftsabläufe und den Umgang mit Bürgern und Unternehmen verbessert; dies ging in der Regel mit einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten sowie mit einer Steigerung der Effektivität und Effizienz der staatlichen Stellen einher.
Allerdings besteht ein erhebliches Risiko, dass dieser Umbau aufgrund seiner nationalen Dimension und des Mangels an Interoperabilität auf europäischer Ebene zum Entstehen technologischer Schranken ("E-Barrieren") führt, so dass die Bürger und Unternehmen mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht ebenso bequem interagieren können wie die dort ansässigen Bürger und Unternehmen. Dies könnte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die damit verknüpften Grundfreiheiten beeinträchtigen, was sich wiederum negativ auf die Offenheit der Märkte und den dort herrschenden Wettbewerb, die grenzüberschreitende Mobilität sowie auf die Erbringung bestimmter Dienste wirtschaftlicher oder anderer Art auswirken könnte, die von allgemeinem Interesse für die Bürger und Unternehmen sind.
Gleichzeitig sind angesichts der Herausforderungen, vor denen Europa heute steht, zunehmend gemeinsame politische Reaktionen notwendig; die Mitgliedstaaten müssen also bei der Realisierung solcher gemeinsamen politischen Reaktionen ihre Kräfte bündeln. Die Umsetzung eines breiten Spektrums von Rechtsakten fällt in die gemeinsame Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission und erfordert eine grenz- und sektorübergreifende Interaktion mittels der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), die heute ein wesentliches Element der meisten Rechtsakte und ein Schlüsselinstrument der Interaktion zwischen Verwaltungen sind.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen ihre Anstrengungen zur Verwirklichung von Interoperabilität zwischen nationalen und gemeinschaftlichen IKT-Lösungen intensivieren, einvernehmlich erarbeitete Lösungen fördern und Pfadabhängigkeit im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Interaktion zwischen öffentlichen Verwaltungen in Europa vermeiden, um die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen und die Umsetzung der Gemeinschaftspolitik und -maßnahmen zu unterstützen.
- Allgemeiner Kontext
Das Programm "Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)"1 war ebenso wie sein Vorläufer, das Programm zum Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)2 ein wichtiges Instrument zum Erzielen stetiger Fortschritte in der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten. Die Programme IDA und IDABC haben ein Forum für den Austausch von Ideen und Erfahrungen geschaffen und die Durchführung der Gemeinschaftspolitik durch sektorale Projekte unterstützt, die zur Schaffung eines breiten Spektrums operationeller transeuropäischer Netze und Dienste auf traditionellen Politikfeldern wie Landwirtschaft, Fischerei und Beschäftigung sowie auf neueren Politikfeldern wie Justiz und Inneres, Infektionskrankheiten sowie Gesundheits- und Verbraucherschutz geführt haben.
Und schließlich haben die Programme IDA und IDABC Infrastrukturdienste für den Verwaltungssektor und die Mitgliedstaaten hervorgebracht, z.B. Rahmen, gemeinsame Dienste und allgemeine Instrumente wie die Kommunikationsplattform sTESTA, die sich durch ein hohes Maß an Sicherheit und Verfügbarkeit auszeichnet, sowie diverse ergänzende Instrumente, die auf die Verwirklichung von Interoperabilität zwischen Verwaltungssystemen und Verfahren sowie zwischen Front-Office- und Back-Office-Diensten ausgerichtet sind. Damit hat sich gezeigt, dass die Programme IDA und IDABC den Informationsaustausch zwischen Verwaltungssektoren gegenüber dem Szenario eines separaten und unkoordinierten Projektkonzepts aufgewertet haben. Die Programme haben aufbauend auf den im Zuge bestehender Initiativen auch in den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte demonstriert, dass ein koordiniertes Konzept dazu beitragen kann, rascher bessere Ergebnisse zu erzielen und den Anforderungen der Geschäftswelt gerecht zu werden, und zwar vorwiegend durch Rahmen, allgemeine Dienste und gemeinsame Instrumente, die in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten als Infrastrukturdienste entwickelt wurden.
Das Programm IDABC endet am 31. Dezember 2009. Die Kommission schlägt nun ein Folgeprogramm zu Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) vor, das sich auf Back-Office-Lösungen zur Unterstützung der Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen und die Umsetzung von Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen konzentriert. Das Programm ISA wird zur Bewältigung der Herausforderungen und zur Gewährleistung von Kontinuität beitragen und gleichzeitig ein Forum für den Austausch von Ideen und Erfahrungen bieten.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
In der gleichen Weise, wie das Programm IDABC und das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik (ICT PSP) des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation3 derzeit einander in Bezug auf eine Reihe von Maßnahmen ergänzen, wobei u. a. durch das Programm ICT PSP Pilotaktionen eingeleitet werden und durch das Programm IDABC Input zur Unterstützung der Pilotmaßnahmen bereitgestellt wird, ergänzt das Programm ISA mit seinem enger gefassten Schwerpunkt das Programm ICT PSP in bestimmten Bereichen durch die Bereitstellung von Input sowie eines Rahmens für die Aufbereitung zur Nutzungsreife und praktische Anwendung der im Zuge der ICT PSP- Pilotprojekte erzielten Ergebnisse. Diese Komplementarität ermöglicht Synergien zwischen den beiden Programmen.
Das Programm ICT PSP unterstützt vorwiegend Pilotaktionen zur Demonstration und Validierung der Bedeutung von IKT-Lösungen in realen Umfeldern, und zwar sowohl Pilotaktionen, die auf innovative Lösungen oder die Replikation bester Verfahren ausgerichtet sind, als auch Pilotaktionen, die auf laufenden Initiativen der Mitgliedstaaten aufbauen. Das Programm ICT PSP unterstützt nicht die Verwirklichung von Lösungen, für die eine Beteiligung der EU notwendig sein könnte. Diese Beteiligung kann durch das Programm ISA unterstützt werden, das auf die Erarbeitung gemeinsamer operativer und mehrfach verwendbarer IKT-Lösungen ausgerichtet ist, die allgemeinen Erfordernissen der Behörden und der Mitgliedstaaten entsprechen.
Daneben leisten die Programme ISA und ICT PSP Beiträge zur Verwirklichung unterschiedlicher Ziele mit unterschiedlichen Zeithorizonten, und sie nutzen verschiedene Finanzierungsmechanismen. Während im Rahmen des Programms ICT PSP ein Kofinanzierungsmechanismus auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Erschließung und Entwicklung gemeinsamer Spezifikationen angewandt wird, nutzt das Programm ISA ein System der vollständigen Finanzierung über Ausschreibungen auf der Grundlage umfassender und vollständiger Spezifikationen für die endgültige Umsetzung.
Durch das Programm ISA werden also fertige Produkte erworben, deren technische Charakteristika von Anfang an bekannt sind, während durch das Programm ICT PSP potenzielle Ergebnisse über Projekte erworben werden, die die Charakteristika selbst definieren. Das Programm ISA zielt nämlich darauf ab, die Verwirklichung von Lösungen zu unterstützen, während das Programm ICT PSP auf die Ermittlung potenzieller Lösungen ausgerichtet ist.
Das Programm ISA wird die nachdrückliche Fokussierung des Programms ICABC auf die organisatorische Governance und die interaktive Erarbeitung von Lösungen mit der Unterstützung von Sachverständigengruppen beibehalten, um eine enge Koordinierung und Zusammenarbeit sowie einen intensiven Dialog mit den Mitgliedstaaten und Sektoren über Aktionen im Rahmen des Arbeitsprogramms zu gewährleisten. Soweit zweckmäßig, werden programmübergreifende Sachverständigengruppen als Plattform zum Meinungsaustausch und zur Gewährleistung von Komplementarität zwischen den beiden Programmen eingerichtet.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Indem das Programm ISA dem Entstehen technologischer Schranken entgegenwirkt, die das gute Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten, fördert es die Interoperabilität durch die Bereitstellung gemeinsamer Dienste und Instrumente und erleichtert damit die Interaktion zwischen öffentlichen Verwaltungen in Europa.
In gleicher Weise trägt das Programm ISA allgemein zur Gewährleistung der reibungslosen Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken und -initiativen bei, die zumeist IKT-Unterstützung und oftmals auch den grenz- und/oder sektorübergreifenden Informationsaustausch implizieren.
So wie das Programm IDABC zur Durchführung der Initiative i2010 und des zugehörigen i2010-Aktionsplans beiträgt, wird das Programm ISA zur Umsetzung etwaiger Folgeinitiativen beitragen.
Daher steht das Programm ISA nicht nur im Einklang mit bestehenden Initiativen der Gemeinschaftspolitik, sondern ist auch sehr nützlich für deren Umsetzung, und es schafft durch die sektor- und grenzübergreifende Koordinierung erhebliche Synergien.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Kommission hat auf der Grundlage eines von ihr für den zweiten Meinungsaustausch mit den im IDABC-Verwaltungsausschuss vertretenen Mitgliedstaaten über ein Folgeprogramm erstellten Diskussionspapiers ein Dokument erstellt, das bei der IDABC-Halbzeitkonferenz am 12. und 13. Februar 2008 in Slowenien vorgestellt und im März 2008 mit dem IDABC-Verwaltungsausschuss erörtert wurde. Daraufhin hat die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der dabei erhaltenen weiteren Stellungnahmen eine Exante-Bewertung eingeleitet, die Schreibtischstudien, Pilotinterviews und eine Erhebung bei den Mitgliedstaaten sowie Seminare/Arbeitssitzungen umfasste, und gleichzeitig eine offizielle Konsultation der Betroffenen eingeleitet, um zu gewährleisten, dass die Ziele und Maßnahmen des Programms den vorgebrachten Erfordernissen angemessen Rechnung tragen.
Da der Schwerpunkt des Programms ISA auf der Interaktion zwischen öffentlichen Verwaltungen in Europa liegt, beschränkte sich die offizielle Konsultation auf die Mitgliedstaaten, die ersucht wurden, jeweils nur einen ausgefüllten Fragebogen einzureichen. Die Konsultation wurde vom 30. April bis 20. Juni 2008 per Internet durchgeführt. 26 Mitgliedstaaten beteiligten sich daran.
Die Ergebnisse der Konsultation und der Exante-Bewertung können unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/idabc/en/document/7706.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
25 Mitgliedstaaten betrachten die Erstellung und Verbesserung gemeinsamer Rahmen als erhebliche oder klare Notwendigkeit. Ein Mitgliedstaat sieht diese Notwendigkeit nicht.
Für 25 Mitgliedstaaten ist es dringend oder deutlich notwendig, die Einschätzung der IKT-Implikationen vorgeschlagener oder verabschiedeter gemeinschaftlicher Rechtsakte sowie die Planung der Verwirklichung von IKT-Systemen zu unterstützen und zu fordern. Ein Mitgliedstaat sieht diesbezüglich eine gewisse Notwendigkeit.
22 Mitgliedstaaten betrachten es als dringend oder deutlich notwendig, die Nutzung und Verbesserung bestehender gemeinsamer Dienste zu fördern, die im Rahmen der Programme IDA und IDABC sowie ähnlicher Initiativen erarbeitet wurden, und die
Entwicklung, Aufbereitung zur Nutzungsreife, Anwendung und Verbesserung neuer gemeinsamer Dienste als Reaktion auf neue Erfordernisse zu unterstützen. Drei Mitgliedstaaten sehen eine gewisse Notwendigkeit, und einer sieht keine Notwendigkeit hierzu.
22 Mitgliedstaaten betrachten es als dringend oder deutlich notwendig, die Verbesserung bestehender allgemeiner Instrumente zu fördern, die im Rahmen der Programme IDA und IDABC sowie ähnlicher Initiativen erarbeitet wurden, und die Bereitstellung und Verbesserung allgemeiner Instrumente als Reaktion auf neue Erfordernisse zu unterstützen. Zwei Mitgliedstaaten sehen eine gewisse Notwendigkeit, und zwei sehen keine Notwendigkeit hierzu.
25 Mitgliedstaaten sehen eine erhebliche oder klare Notwendigkeit flankierender Maßnahmen, um gegebenenfalls andere Maßnahmen zu unterstützen. Ein Mitgliedstaat sieht diese Notwendigkeit nicht.
23 Mitgliedstaaten sind (eher) der Auffassung, dass die oben (und in Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 4 des vorgeschlagenen Beschlusses) genannten Tätigkeiten den von den Mitgliedstaaten vorgebrachten Erfordernissen gerecht werden. Drei Mitgliedstaaten haben diesbezüglich keine Meinung.
25 Mitgliedstaaten sind (eher) der Meinung, dass das in Artikel 1 Absatz 2 des vorgeschlagenen Beschlusses festgelegte Ziel den oben (und in Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 4 des vorgeschlagenen Beschlusses) genannten Tätigkeiten gerecht wird. Ein Mitgliedstaat ist nicht dieser Ansicht.
25 Mitgliedstaaten sind (eher) der Meinung, dass ein Folgeprogramm zu IDABC notwendig ist, das auf das in Artikel 1 Absatz 2 genannte Ziel ausgerichtet ist und die in Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 4 genannten Tätigkeiten umfasst. Ein Mitgliedstaat ist nicht dieser Ansicht.
Die von den Mitgliedstaaten vorgebrachten Notwendigkeiten wurden also erfolgreich in Maßnahmen umgesetzt, die dem Gesamtziel eines notwendigen Folgeprogramms gerecht werden.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
- Folgenabschätzung
Leitet die Gemeinschaft das Programm ISA nicht ein, dann würden die bestehenden Lösungen zur Förderung der wirksamen und effizienten Interaktion zwischen öffentlichen Verwaltungen Europas nicht länger unterstützt. Davon wären Lösungen wie der europäische Interoperabilitätsrahmen und sTESTA betroffen, ohne die das reibungslose Funktionieren beispielsweise des Schengener Abkommens, des Visa-Informationssystems sowie weiterer Maßnahmen in den Bereichen Justiz, Freiheit und Sicherheit gefährdet wären. Daneben könnte die Vielfalt unterschiedlicher Lösungen ohne Absicht zunehmen und damit technologische Schranken schaffen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die damit verknüpften Grundfreiheiten beeinträchtigen könnten. Ebenso würde die Entwicklung und Anwendung neuer Lösungen, seien es gemeinsame Rahmen, allgemeine Instrumente oder gemeinsame Dienste, nicht länger zur Gewährleistung eines wirksamen und effizienten Datenaustauschs zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen beitragen. Ohne ein neues Programm könnten nur deutlich weniger Gemeinschaftsinitiativen zur Förderung der Interoperabilität auf europäischer Ebene ergriffen werden.
Aufgrund dieser Erwägungen und angesichts der ermittelten Herausforderungen und Notwendigkeiten wurde die Option der Beibehaltung des Status quo verworfen und die Option der Vorlage eines Vorschlags für das Programm ISA gewählt.
Durch die Einleitung des Programms ISA wird die Gemeinschaft einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung der reibungslosen Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen leisten, was den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft selbst unmittelbar und den Bürgern und Unternehmen als letztlichen Nutznießern mittelbar zugute kommen wird.
Die Option der Einrichtung einer Agentur wurde verworfen, da die Dimension des Programms keine zur Rechtfertigung der Gemeinkosten ausreichende kritische Masse erreichen würde und die Kontinuität der Maßnahmen wegen des Zeitaufwands zur Einrichtung einer Agentur nicht gewährleistet werden könnte.
Die Möglichkeit der Integration des Programms in das Programm ICT PSP des CIP wurde wegen der Unterschiede in Bezug auf Zielsetzung, Schwerpunkt, Lokalisierung der Maßnahmen in der Entwicklungs-/Produktionskette, Zeithorizonte und Finanzierungsmechanismen verworfen.
Durch die Bearbeitung gemeinsamer und mehrfach verwendbarer Lösungen, die den Mitgliedstaaten und Behörden Doppelarbeit ersparen, verbindet das Programm die Gemeinschaftsintervention mit einer finanziellen Wertschöpfung. Außerdem ermöglichen die mehrfach verwendbaren Lösungen Skaleneffekte. Das Programm geht mit einer wirtschaftlichen Wertschöpfung einher, indem es das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes unterstützt. Dieses könnte, falls die einzelnen Mitgliedstaaten und Sektoren in Ermangelung gemeinsamer, interoperabler Lösungen sich für unterschiedliche Lösungen entscheiden, durch die daraus resultierenden technologischen Schranken beeinträchtigt werden. Soweit Bürger und Unternehmen grenzüberschreitende elektronische Behördendienste in Anspruch nehmen, die auf diesen gemeinsamen Lösungen beruhen, kommen ihnen die Maßnahmen im Rahmen des Programms zugute, so dass dieses auch mit einer sozialen Wertschöpfung verbunden ist.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung des Vorschlags
Das ISA-Programm wird die wirksame und effiziente grenz- und sektorübergreifende elektronische Interaktion zwischen europäischen Behörden erleichtern und so die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen ermöglichen, die die Durchführung gemeinschaftspolitischer Strategien und Maßnahmen fördern, indem sie die Verfügbarkeit gemeinsamer Rahmen, Dienste und allgemeiner Instrumente gewährleisten und eine Sensibilisierung für die IKT-Aspekte von Rechtsakten der Gemeinschaft bewirken.
- Rechtsgrundlage
Artikel 156 EG-Vertrag, wie für die Programme IDA und IDABC.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da diese, wenn sie unabhängig voneinander handeln würden, die für grenz- und sektorübergreifende elektronische Behördendienste notwendige Interoperabilität nicht erzielen und keine gemeinsamen Lösungen zur Förderung der Interaktion zwischen der Europäischen öffentlichen Verwaltungen erarbeiten könnten.
Durch Maßnahmen der Gemeinschaft können die Ziele des Vorschlags besser erreicht werden, da im Rahmen des Programms gemeinsame Dienste, allgemeine Instrumente und gemeinsame Rahmen zur Förderung der Interoperabilität erarbeitet und bereitgestellt würden, um die reibungslose grenz- und sektorübergreifende Interaktion zwischen öffentlichen Verwaltungen in Europa zu fördern und so die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen zu ermöglichen, die die Umsetzung gemeinschaftspolitischer Strategien und Maßnahmen unterstützen. Somit hat das Programm naturgemäß eine klare europäische Dimension.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Das Programm unterstützt die Bereitstellung gemeinsamer Lösungen, d. h. gemeinsamer Rahmen, allgemeiner Instrumente und gemeinsamer Dienste, die gegebenenfalls von europäischen öffentlichen Verwaltungen für den grenz- und sektorübergreifenden Informationsaustausch genutzt werden können. Die Anwendung solcher Lösungen liegt - sofern nichts anderes vorgesehen ist - im Ermessen der Mitgliedsstaaten.
Die Entwicklung und Verbesserung gemeinsamer Rahmen und allgemeiner Instrumente wird durch das Programm finanziert, während die Kosten der Nutzung dieser Rahmen und Instrumente von den Nutzern auf den jeweiligen Verwaltungsebenen zu tragen sind. Die Entwicklung von Lösungen, deren Aufbereitung bis zu einem für die praktische Anwendung ausreichenden operativen Reifegrad und die Verbesserung gemeinsamer Dienste werden durch das Programm finanziert, die betriebliche Nutzung dieser Dienste hingegen wird durch das Programm nur in dem Umfang finanziert, wie diese Nutzung den Gemeinschaftsinteressen dient. In anderen Fällen wird die Nutzung der Dienste einschließlich ihrer Erbringung auf dezentralisierter Ebene von den Nutzern finanziert.
Die im Rahmen des Programms erarbeiteten Lösungen werden im Grunde den finanziellen und administrativen Aufwand verringern, der europäischen öffentlichen Verwaltungen bei der Interaktion miteinander entsteht.
Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- Wahl des Instruments
Wie im Falle des Programms IDABC handelt es sich bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt um einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates, da eine Verordnung oder eine Richtlinie keine geeigneten Instrumente für die Durchführung eines Gemeinschaftsprogramms wären.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms ISA wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 auf 164,1 Mio. EUR festgesetzt; davon sind entsprechend der Finanzplanung 2007-2013 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 103,5 EUR vorgesehen.
Weitere Einzelheiten enthält der diesem Vorschlag beiliegende Finanzbogen.
5. Weitere Angaben
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
- Kandidatenländer
Der vorgeschlagene Rechtsakt sieht die Möglichkeit einer Beteiligung der Kandidatenländer vor.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission4, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemäß Artikel 154 des Vertrags trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze bei, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 14 und 158 zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, wobei ihre Tätigkeit auf die Förderung des Verbunds, der Interoperabilität und der Zugänglichkeit der Netze abzielt.
- (2) Der Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 1. Dezember 2005 zur Mitteilung "i2010 - Eine Europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung" der Kommission, dass eine gezieltere, wirksamere und stärker integrierte Politik in Bezug auf die Informations- und Kommunikationstechnologien (nachstehend "IKT" genannt) auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene erforderlich ist, damit die Lissabonner Ziele des Wirtschaftswachstums und der Produktivität erreicht werden. Die Kommission wurde aufgefordert, die effiziente Nutzung von IKT in öffentlichen Diensten durch den Austausch von Erfahrungen und die Entwicklung gemeinsamer Konzepte zu zentralen Fragen wie etwa Interoperabilität und wirksamer Einsatz offener Standards voranzutreiben.
- (3) In der am 24. November 2005 in Manchester abgegebenen Ministererklärung vereinbarten die für die IKT-Politik zuständigen Minister u. a. eine Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission, um bestehende Instrumente, gemeinsame Spezifikationen, Normen und Lösungen effizienter gemeinsam zu nutzen und erforderlichenfalls die gemeinschaftliche Entwicklung von Lösungen zu fördern.
- (4) In der am 19. September 2007 angenommenen Ministererklärung von Lissabon haben die Minister die Kommission unter anderem aufgefordert, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Interesse der Definition, Entwicklung, Verwirklichung und Beobachtung grenz- und sektorüberschreitender Interoperabilität zu erleichtern; daneben haben sie dazu aufgerufen, bei der Abfassung künftiger Rechtsakte der Gemeinschaft insbesondere deren Auswirkungen auf die IKT-Infrastrukturen und die Umstrukturierung der Dienstleistungen zu antizipieren und einzuschätzen.
- (5) Angesichts der raschen Entwicklung der IKT besteht das Risiko, dass die Mitgliedstaaten sich für unterschiedliche oder inkompatiblen Lösungen entscheiden und dass neue technologische Schranken ("E-Barrieren") entstehen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die damit verknüpften Grundfreiheiten beeinträchtigen. Das wiederum könnte sich negativ auf die Offenheit der Märkte und den dort herrschenden Wettbewerb sowie auf die Erbringung bestimmter Dienste wirtschaftlicher oder anderer Art auswirken, die von allgemeinem Interesse für die Bürger und Unternehmen sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten noch stärker danach streben, unter Gewährleistung eines angemessenen ordnungspolitischen Rahmens der Zersplitterung des Marktes vorzubeugen, Interoperabilität zu erzielen und einvernehmlich erarbeitete IKT-Lösungen zu fördern.
- (6) Die Verfügbarkeit gemeinsamer, mehrfach verwendbarer und interoperabler Lösungen sowie interoperabler Verwaltungsverfahren ist Voraussetzung dafür, dass den Unternehmen und Bürgern öffentliche Dienstleistungen grenz- und sektorübergreifend wirksam und effizient erbracht werden können.
- (7) Es bedarf kontinuierlicher Anstrengungen, um im Interesse einer wirksamen und effizienten grenzübergreifenden Interaktion, beispielsweise bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, unter gleichzeitiger Senkung des Verwaltungsaufwands und der Verwaltungskosten grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität zu gewährleisten, Erfahrungen auszutauschen, gemeinsame Konzepte, Spezifikationen, Normen und Lösungen zu erarbeiten und zu wahren und die IKT-Implikationen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einzuschätzen.
- (8) Um diesen Herausforderungen zu begegnen, sollten die entsprechenden Anstrengungen in enger Zusammenarbeit und Koordinierung und im stetigen Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie im Zuge einer intensiven Interaktion mit den für die Umsetzung der Gemeinschaftspolitik zuständigen Kreisen und gegebenenfalls anderen Betroffenen unternommen werden, wobei den Prioritäten und der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft angemessen Rechnung zu tragen ist.
- (9) Gemäß dem Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)7, worin die Kommission aufgefordert wird, Mechanismen zur Sicherstellung der finanziellen und operationellen Tragfähigkeit der Infrastrukturdienste zu bestimmen, sollten Infrastrukturdienste in nachhaltiger Weise betrieben und unterhalten werden. Solche Infrastrukturdienste wurden mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Entscheidung 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)8 sowie des Beschlusses 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA)9 sowie im Zuge der Umsetzung des Programms IDABC und anderer einschlägiger Programme vereinbart.
- (10) Das Programm IDABC endet am 31. Dezember 2009; darauf sollte ein Gemeinschaftsprogramm zu Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (das Programm ISA) folgen, um diesen Herausforderungen zu begegnen.
- (11) Das Programm ISA sollte auf den im Rahmen der Programme IDA und IDABC gewonnenen Erfahrungen aufbauen; in deren Verlauf sich gezeigt hat, dass ein koordiniertes Konzept dazu beitragen kann, rascher bessere Ergebnisse zu erzielen und den Anforderungen der Geschäftswelt durch gemeinsame, in Zusammenarbeit mit allen Mitgliedstaaten erarbeitete und angewandte Lösungen gerecht zu werden. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden bereits - und werden weiterhin - wichtige Beiträge dazu geleistet, die Interoperabilität zur Förderung des elektronischen Informationsaustausches zwischen Behörden in Europa zu gewährleisten.
- (12) Um einer Zersplitterung vorzubeugen und ein ganzheitliches Konzept zu gewährleisten, sollte der europäischen Interoperabilitätsstrategie und dem europäischen Interoperabilitätsrahmen bei der Festlegung der Prioritäten für das Programm ISA angemessen Rechnung getragen werden.
- (13) Die im Rahmen des Programms ISA erarbeiteten oder angewandten Lösungen sollten nachfrageorientiert und nach Möglichkeit Teil eines schlüssigen "Ökosystems" von Diensten sein, die die Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen erleichtern sowie grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität gewährleisten, fördern oder ermöglichen.
- (14) Das Programm ISA sollte die Verfügbarkeit gemeinsamer Rahmen und Dienste und allgemeiner Instrumente zur Förderung der grenz- und sektorübergreifenden Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen gewährleisten und die betroffenen Kreise bei der Einschätzung der IKT-Implikationen und bei der Planung der Verwirklichung einschlägiger Lösungen unterstützen.
- (15) Die gemeinsamen Rahmen sollten unter anderem gemeinsame Spezifikationen, Leitlinien und methodische Konzepte sowie gemeinsame Strategien umfassen.
- (16) Das Programm ISA sollte unter Gewährleistung der Nutzung und Verbesserung bestehender gemeinsamer Dienste, die im Rahmen der Programme IDA und IDABC sowie ähnlicher Initiativen erarbeitet wurden, die Entwicklung, Aufbereitung zur Nutzungsreife, Anwendung und Verbesserung neuer gemeinsamer Dienste als Reaktion auf neue Erfordernisse unterstützen.
- (17) Das Programm ISA sollte unter Gewährleistung der Verbesserung bestehender mehrfach verwendbarer allgemeiner Instrumente, die im Rahmen der Programme IDA und IDABC sowie ähnlicher Initiativen erarbeitet wurden, die Entwicklung, Bereitstellung und Verbesserung mehrfach verwendbarer allgemeiner Instrumente als Reaktion auf neue Erfordernisse unterstützen, die u. a. bei der Bewertung der IKT-Implikationen gemeinschaftlicher Rechtsakte ermittelt wurden.
- (18) Die Erarbeitung, Verbesserung oder Anwendung gemeinsamer Lösungen im Rahmen des Programms ISA könnte sich gegebenenfalls auf den Austausch von Erfahrungen und Lösungen sowie den Austausch und die Förderung guter Praxis stützen oder damit einhergehen.
- (19) Im Rahmen des Programms ISA erarbeitete oder angewandte Lösungen sollten auf dem Grundsatz der Technologieneutralität und technologischen Anpassungsfähigkeit beruhen, damit die Wahlfreiheit der Bürger, Unternehmen und Verwaltungen in Bezug auf die einzusetzende Technologie gewährleistet ist.
- (20) Den Grundsätzen der Sicherheit sowie des Schutzes der Privatsphäre und persönlicher Daten sollte in allen vom Programm ISA erfassten Tätigkeiten Rechnung getragen werden.
- (21) Zwar sollte die Einbeziehung aller Mitgliedstaaten in Maßnahmen im Rahmen des Programms ISA gefördert werden, doch können auch Maßnahmen eingeleitet werden, an denen nur einige Mitgliedstaaten beteiligt sind. Die an diesen Maßnahmen nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten aufgerufen werden, sich zu einem späteren Zeitpunkt zu beteiligen.
- (22) Das Programm ISA sollte einen Beitrag zur Durchführung etwaiger Folgeinitiativen zur Initiative i2010 leisten, zugleich aber, um Doppelarbeit zu vermeiden, den anderen Gemeinschaftsprogrammen im IKT-Bereich Rechnung tragen, insbesondere dem im Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)10 vorgesehenen Programm zur Unterstützung der IKT-Politik.
- (23) Es sollten Synergien mit dem privatwirtschaftlichen Sektor und mit anderen Stellen angestrebt werden, um gegebenenfalls denjenigen Lösungen Vorrang einzuräumen, die auf dem Markt verfügbar sind oder vom Markt unterstützt werden.
- (24) Das Programm ISA sollte im Einklang mit den Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt werden.
- (25) Da die für die Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse11 sind, sollten diese Maßnahmen nach dem in Artikel 4 jenes Beschlusses vorgesehenen Verwaltungsverfahren erlassen werden.
- (26) Das Programm ISA sollte kontinuierlich überwacht und regelmäßig bewertet werden, damit gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden können.
- (27) Diesbezüglich sollte internationale Zusammenarbeit angeregt werden. Am Programm ISA sollten auch die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und die Kandidatenländer teilnehmen können. Die Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten und internationalen Organisationen oder Stellen, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, sowie mit Nachbarstaaten, namentlich den Ländern des westlichen Balkans, sollte ebenfalls gefördert werden.
- (28) Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Gemeinschaft sicherzustellen und eine unnötige Vielfalt in der Ausstattung, wiederholte Studien und voneinander abweichende Konzepte zu vermeiden, sollte es möglich sein, die im Rahmen des Programms ISA erarbeiteten oder angewandten Lösungen für Initiativen Dritter zu nutzen, sofern dadurch keine Kosten zulasten des Gemeinschaftshaushalts anfallen und das wesentliche Gemeinschaftsziel der betreffenden Lösung nicht beeinträchtigt wird.
- (29) Für die gesamte Laufzeit des Programms sollte eine Finanzausstattung als vorrangiger Bezugsrahmen im Sinne von Punkt 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung festgelegt werden. Diese Finanzausstattung sollte auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten abdecken, die unmittelbar zur Verwaltung des Programms und zur Verwirklichung seiner Ziele notwendig sind, insbesondere für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, sowie Ausgaben für IT-Systeme und -netze zum Informationsaustausch und zur Informationsverarbeitung, wie auch alle anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Hilfe und Unterstützung zur Verwaltung des Programms.
- (30) Da die Ziele der Maßnahme, die getroffen werden soll, um die wirksame und effiziente grenz- und sektorübergreifende elektronische Interaktion zwischen europäischen Behörden zu erleichtern und so die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen zu ermöglichen, die die Durchführung gemeinschaftspolitischer Strategien und Maßnahmen fördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Beschliessen:
Artikel 1
Gegenstand und Ziel
- 1. Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2010-2015 ein Programm zu Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen einschließlich der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft erstellt, dass gemeinsame Lösungen zur Förderung der Interoperabilität bereitstellt (nachstehend "Programm ISA" genannt).
- 2. Ziel des Programms ISA ist es, die wirksame und effiziente grenz- und sektorübergreifende Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen zu erleichtern und so deren Zusammenarbeit zu unterstützen und die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen zu ermöglichen, die die Durchführung gemeinschaftspolitischer Strategien und Maßnahmen fördern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
- a) "Interoperabilität" die Fähigkeit verschiedener und unterschiedlicher Organisationen zur Interaktion zum beiderseitigen Nutzen und im Interesse gemeinsamer Ziele; dies schließt den Austausch von Informationen und Wissen zwischen den beteiligten Organisationen im Zuge der von ihnen unterstützten Geschäftsprozesse mittels Datenaustausch zwischen ihren jeweiligen IKT-Systemen ein;
- b) "Lösungen" gemeinsame Rahmen, gemeinsame Dienste und allgemeine Instrumente;
- c) "gemeinsame Rahmen" Strategien, Spezifikationen, methodische Konzepte, Leitlinien und ähnliche Ansätze und Unterlagen;
- d) "gemeinsame Dienste" praktische Anwendungen und Infrastrukturen allgemeiner Art, die über verschiedene Politikfelder hinweg bestehenden allgemeinen Nutzeranforderungen gerecht werden;
- e) "allgemeine Instrumente" Referenzplattformen, gemeinsame Plattformen und Kooperationsplattformen, gemeinsame Komponenten und ähnliche Bausteine, die über verschiedene Politikfelder hinweg bestehenden allgemeinen Nutzeranforderungen gerecht werden;
- f) "Aktionen" Studien, Projekte und flankierende Maßnahmen;
- g) "flankierende Maßnahmen" strategische Maßnahmen und Sensibilisierungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Unterstützung der Verwaltung des Programms ISA und Maßnahmen in Bezug auf den Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Förderung guter Praxis.
Artikel 3
Tätigkeiten
- Im Rahmen des Programms ISA wird folgendes unterstützt:
- a) die Erstellung und Verbesserung gemeinsamer Rahmen zur Förderung der grenz- und sektorübergreifenden Interoperabilität;
- b) die Beurteilung der IKT-Implikationen vorgeschlagener oder verabschiedeter gemeinschaftlicher Rechtsakte sowie die Planung der Verwirklichung von IKT-Systemen zur Unterstützung der Umsetzung dieser Rechtsakte;
- c) die Anwendung und Verbesserung bestehender gemeinsamer Dienste sowie die Entwicklung neuer gemeinsamer Dienste, deren Aufbereitung zur Nutzungsreife, Anwendung und Verbesserung;
- d) die Verbesserung bestehender mehrfach verwendbarer allgemeiner Instrumente sowie die Entwicklung, Bereitstellung und Verbesserung neuer mehrfach verwendbarer allgemeiner Instrumente.
Artikel 4
Allgemeine Grundsätze
- Die im Rahmen des Programms ISA eingeleiteten oder fortgesetzten Maßnahmen werden sich, soweit dies zweckmäßig ist, auf folgende Prinzipien stützen:
- a) den Grundsatz der Technologieneutralität und technologischen Anpassungsfähigkeit;
- b) den Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre und persönlicher Daten;
- c) den Grundsatz der Sicherheit.
Artikel 5
Aktionen
- 1. Die Gemeinschaft unternimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Einhaltung der in Artikel 8 festgelegten Durchführungsbestimmungen die im fortlaufenden Arbeitsprogramm nach Artikel 9 aufgeführten Aktionen. Diese Aktionen werden von der Kommission durchgeführt.
- 2. Eine Studie umfasst eine Phase und wird mit einem Abschlussbericht vollendet.
- 3. Ein Projekt umfasst, soweit zweckmäßig, drei Phasen:
- a) die Anlaufphase, die zur Erstellung der Projektcharta führt;
- b) die Durchführungsphase, die mit dem Durchführungsbericht beendet wird, sowie
- c) die operative Phase, die mit der Bereitstellung einer Lösung zur praktischen Anwendung beginnt.
Die jeweiligen Projektphasen werden bei der Aufnahme der Aktionen in das fortlaufende Arbeitsprogramm definiert.
- 4. Die Durchführung des Programms ISA wird durch flankierende Maßnahmen unterstützt.
Artikel 6
Projektcharta und Durchführungsbericht
- 1. Die Projektcharta umfasst eine Beschreibung
- a) der Dimension, der Ziele und Probleme oder Möglichkeiten, der Kreise, denen eine Lösung voraussichtlich zugute kommt, und des damit voraussichtlich verbundenen Nutzens sowie der quantitativen und qualitativen Indikatoren zum Messen dieses Nutzens;
- b) des Ansatzes einschließlich der organisatorischen Aspekte wie Phasen, Ergebnisse und Zwischenziele sowie gegebenenfalls der Maßnahmen zur Erleichterung der mehrsprachigen Kommunikation;
- c) der betroffenen Akteure und Nutzer sowie der zugehörigen Verwaltungsstruktur;
- d) der Einzelheiten der Lösung, darunter deren innere Schlüssigkeit und die Interdependenz mit anderen Lösungen, der erwarteten Kosten, der zeitlichen Planung und der Erfordernisse sowie der geschätzten Gesamtkosten der Eigentümerschaft an der Lösung einschließlich etwaiger jährlicher Nutzungskosten;
- e) der Merkmale;
- f) der Beschränkungen und Zwänge, beispielsweise Sicherheits- und Datenschutzerfordernisse.
- 2. Der Durchführungsbericht umfasst eine Beschreibung
- a) der Dimension, der Ziele und Probleme oder Möglichkeiten vor dem Hintergrund der Projektcharta;
- b) der Projekteffizienz, darunter ein Maß für die Errungenschaften, der angefallenen Kosten, der zeitlichen Planung und der Erfordernisse vor dem Hintergrund der Projektcharta, eine Berechnung der erwarteten Kapitalerträge sowie der geschätzten Gesamtkosten der Eigentümerschaft einschließlich der jährlichen Nutzungskosten;
- c) der organisatorischen Aspekte, darunter die Eignung der angewandten Verwaltungsstruktur und gegebenenfalls Empfehlungen für die Verwaltungsstruktur in der Phase nach der Durchführung;
- d) des vorgeschlagenen Plans für die Aufbereitung der Lösung bis zur operativen Phase (soweit zweckmäßig) sowie der Indikatoren für das Dienstniveau;
- e) der verfügbaren technischen Unterlagen und Anleitungen für die Endnutzer.
Artikel 7
Lösungen
- 1. Gemeinsame Rahmen werden durch Studien erstellt und unterhalten.
Studien dienen auch als Mittel zur Unterstützung der Beurteilung der IKT-Implikationen vorgeschlagener oder verabschiedeter gemeinschaftlicher Rechtsakte sowie der Planung der Verwirklichung von Lösungen zur Unterstützung der Umsetzung dieser Rechtsakte.
- 2. Allgemeine Instrumente werden durch Projekte erstellt und unterhalten.
Projekte sind auch ein Mittel, um gemeinsame Dienste zu erarbeiten, zur Nutzungsreife aufzubereiten, bereitzustellen und zu unterhalten.
Artikel 8
Durchführungsbestimmungen
- 1. Bei der Durchführung des Programms ISA wird der europäischen Interoperabilitätsstrategie und dem europäischen Interoperabilitätsrahmen angemessen Rechnung getragen.
- 2. Die Einbeziehung der größtmöglichen Anzahl von Mitgliedstaaten in eine Studie oder ein Projekt wird unterstützt.
- 3. Die Entwicklung oder Verbesserung von Lösungen wird sich gegebenenfalls auf Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Förderung guter Praxis stützen oder damit einhergehen.
- 4. Um Doppelarbeit zu vermeiden und die Entwicklung von Lösungen zu beschleunigen, werden die im Rahmen anderer einschlägiger Initiativen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse berücksichtigt, soweit dies zweckmäßig ist. Zur Maximierung von Synergien und zur Gewährleistung von Komplementarität und kombinierter Anstrengungen werden Aktionen mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsinitiativen koordiniert, soweit dies zweckmäßig ist.
- 5. Die Einleitung von Aktionen, die Definition der einzelnen Phasen und die Erstellung der Projektchartas und Durchführungsberichte werden von der Kommission im Zuge der Durchführung des gemäß Artikel 9 erstellten laufenden Arbeitsprogramms vorgenommen und beaufsichtigt.
Artikel 9
Fortlaufendes Arbeitsprogramm
- 1. Die Kommission erstellt ein fortlaufendes Arbeitsprogramm für die gesamte Laufzeit dieses Beschlusses zur Durchführung von Aktionen.
- 2. Die Kommission genehmigt das fortlaufende Arbeitsprogramm sowie mindestens einmal jährlich etwaige Änderungen desselben.
- 3. Unbeschadet Artikel 10 Absatz 4 gilt das in Artikel 12 Absatz 2 genannte Verfahren für die Genehmigung des fortlaufenden Arbeitsprogramms durch die Kommission sowie für etwaige Änderungen desselben.
- 4. Soweit zweckmäßig, umfasst das fortlaufende Arbeitsprogramm für jede Aktion
- a) eine Beschreibung der Dimension, der Ziele und Probleme oder Möglichkeiten, der Kreise, denen eine Lösung voraussichtlich zugute kommt, und des damit voraussichtlich verbundenen Nutzens sowie des organisatorischen und technischen Konzepts;
- b) eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten und gegebenenfalls der zu erreichenden Zwischenziele.
- 5. Ein Projekt kann in jeder Projektphase in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen werden.
Artikel 10
Haushaltsvorschriften
- 1. Die Freigabe von Mitteln erfolgt beim Erreichen bestimmter Zwischenziele nach folgender Maßgabe:
- a) das Zwischenziel für die Einleitung einer Studie, einer flankierende Maßnahme oder der Anlaufphase eines Projekts ist die Aufnahme des Projekts in das fortlaufende Arbeitsprogramm;
- b) das Zwischenziel für die Einleitung der Durchführungsphase ist die Projektcharta;
- c) das Zwischenziel für die Einleitung der nachfolgenden operativen Phase ist der Durchführungsbericht.
- 2. Zwischenziele, die während der Durchführungsphase sowie während der operativen Phase zu erreichen sind, werden im fortlaufenden Arbeitsprogramm definiert.
- 3. Falls ein Projekt währen der Durchführungsphase oder der operativen Phase in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen wird, erfolgt die Mittelfreigabe zum Zeitpunkt der Aufnahme in das fortlaufende Arbeitsprogramm.
- 4. Änderungen des fortlaufenden Arbeitsprogramms, die Mittelzuweisungen in Höhe von mehr als 400 000 Mio. EUR pro Aktion betreffen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.
- 5. Das Programm ISA wird auf der Grundlage der Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt.
Artikel 11
Finanzbeitrag der Gemeinschaft
- 1. Die Erstellung und Verbesserung gemeinsamer Rahmen und allgemeiner Instrumente wird vollständig aus dem Programm ISA finanziert. Die Nutzung dieser Rahmen und Instrumente wird von den Nutzern finanziert.
- 2. Die Erstellung, Aufbereitung zur Nutzungsreife und Verbesserung gemeinsamer Dienste wird vollständig aus dem Programm ISA finanziert. Die Erbringung dieser Dienste wird in dem Umfang vollständig aus dem Programm ISA finanziert, in dem ihre Nutzung den Gemeinschaftsinteressen dienen kann. In anderen Fällen wird die Nutzung der Dienste einschließlich ihrer Erbringung auf dezentralisierter Ebene von den Nutzern finanziert.
- 3. Flankierende Maßnahmen werden vollständig aus dem Programm ISA finanziert.
Artikel 12
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für grenzübergreifende Interoperabilität" (nachfolgend "CIO-Ausschuss" genannt) unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG vom 17. Juli 2006 geänderten Fassung gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 desselben.
- 3. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- 4. Der CIO-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 13
Überwachung und Bewertung
- 1. Die Kommission überwacht die Durchführung des Programms ISA kontinuierlich. Sie bemüht sich um die Ermittlung von Synergien mit ergänzenden Gemeinschaftsprogrammen.
Die Kommission berichtet dem CIO-Ausschuss jährlich über die Durchführung des Programms ISA.
- 2. Die Ergebnisse werden alle zwei Jahre überprüft.
- 3. Das Programm ISA wird einer Zwischenprüfung und einer Abschlussbewertung unterzogen, deren Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2012 bzw. bis zum 31. Dezember 2015 übermittelt werden.
Bei den Bewertungen werden Aspekte wie Sachdienlichkeit, Wirksamkeit, Effizienz, Nutzen, Nachhaltigkeit sowie Kohärenz der ISA-Aktionen geprüft und die Leistungsbilanz im Hinblick auf die Ziele des Programms ISA und des fortlaufenden Arbeitsprogramms bewertet. Bei der Abschlussbewertung wird daneben geprüft, inwieweit die Ziele des Programms ISA erreicht worden sind.
Im Rahmen der Bewertungen wird auch der Nutzen der Aktionen für die Gemeinschaft im Hinblick auf die Förderung gemeinschaftspolitischer Maßnahmen untersucht, es werden Bereiche mit Verbesserungspotenzial ermittelt und eine Prüfung auf mögliche Synergien mit anderen Gemeinschaftsinitiativen auf dem Gebiet der grenz- und sektorübergreifenden Interoperabilität vorgenommen.
Artikel 14
Internationale Zusammenarbeit
- 1. Die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Kandidatenländer können sich im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Gemeinschaft an dem Programm ISA beteiligen.
- 2. Die Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten und internationalen Organisationen oder Stellen, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, sowie mit Nachbarstaaten, namentlich den Ländern des westlichen Balkans, wird ebenfalls gefördert. Die damit verbundenen Kosten werden nicht aus dem Programm ISA bestritten.
Artikel 15
Initiativen Dritter
- Unbeschadet anderer gemeinschaftspolitischer Maßnahmen können die im Rahmen des Programms ISA erarbeiteten oder angewandten Lösungen für Initiativen Dritter genutzt werden, sofern dadurch keine zusätzlichen Kosten zulasten des Gemeinschaftshaushalts anfallen und das wesentliche Gemeinschaftsziel der betreffenden Lösung nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 16
Finanzbestimmungen
- 1. Die Finanzausstattung für die Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen gemäß diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 auf 164,1 Mio. EUR festgesetzt; davon sind 103,5 EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 vorgesehen.
Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2013 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er für diese Phase mit dem ab dem Jahr 2014 geltenden Finanzrahmen vereinbar ist.
- 2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
Artikel 17
Inkrafttreten
- Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Er gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015.
Geschehen zu Straßburg am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 ABl. L 144 vom 30.4.2004, berichtigt durch ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25.
- 2 ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1). ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates.
- 3 ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.
- 4
- 5
- 6
- 7 ABl. L 144 vom 30.4.2004, berichtigt durch ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25.
- 8 ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).
- 9 ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates.
- 10 ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.
- 11 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006, S. 1).