Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Juli 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 18. Juli 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 18. Juli 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 222/92 = AE-Nr. 920883,
Drucksache 928/98 = AE-Nr. 983825 und AE-Nr. 043534
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) wurde ursprünglich im Jahr 1993 eingeführt1 und im Jahr 2001 mit der jetzt geltenden Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)2 überarbeitet.
Ziel des Vorschlags ist es, die Effizienz des Systems und seine Attraktivität für Organisationen zu verbessern, um dadurch
- - die Zahl der Anwenderorganisationen zu erhöhen3,
- - EMAS die Anerkennung als ein Referenzsystem für das Umweltmanagement zu verschaffen,
- - Organisationen, die andere Umweltmanagementsysteme anwenden, die Möglichkeit zu geben, ihr System auf das Niveau von EMAS nachzurüsten,
- - eine Wirkung über die EMAS-registrierten Organisationen hinaus zu erzielen, indem letztere verpflichtet werden, bei der Wahl von Zulieferern und Dienstleistungserbringern Umweltbelangen Rechnung zu tragen.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind in erster Linie inhaltlicher Art, mit besonderem Augenmerk auf den Bedürfnissen kleiner Organisationen (KMU und kleine Behörden), dem institutionellen Rahmen und der Verknüpfung mit anderen gemeinschaftspolitischen Instrumenten.
1.2. Allgemeiner Kontext
Nach Artikel 15 der EMAS-Verordnung überprüft die Kommission EMAS im Lichte der bei der Durchführung gemachten Erfahrungen und schlägt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Änderungen vor.
Auf dieser Grundlage wurde 2005 eine groß angelegte Evaluierungsstudie über EMAS durchgeführt die zusammen mit Beiträgen der verschiedenen Interessenträger die Stärken und Schwächen des Systems aufzeigte und Optionsvorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der Verordnung enthielt.
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS).
1.4. Übereinstimmung mit anderen Strategien und Zielen der Union
Die Überarbeitung von EMAS ist Teil des Maßnahmenpakets, das der Mitteilung über einen Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch, die im Juni/Juli 2008 angenommen werden soll, beiliegt. Ziel des Aktionsplans ist eine wesentliche Änderung des Verhaltens von Verbrauchern und Herstellern hin zu besseren Produkten, einer ressourcenschonenderen und umweltverträglicheren Produktion und einem intelligenteren Verbrauch. Er sieht neben der EMAS-Überarbeitung auch eine Überarbeitung der Umweltzeichen-Verordnung sowie eine Mitteilung über umweltorientierte öffentliche Beschaffung vor.
2. Konsultation Von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Konsultation von interessierten Kreisen
Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Kommissionsdienststellen führen einen fortlaufenden Dialog mit Vertretern der Mitgliedstaaten und den verschiedenen Interessenträgern im EMAS-Prozess, um über die praktische Umsetzung des Systems auf dem Laufenden zu bleiben.
Die für die Verwaltung des Systems zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten (zuständige Stellen, Akkreditierungsstellen) haben eine Reihe von Treffen mit Interessenträgern und Seminare über die Zukunft des Systems organisiert und Empfehlungen für seine Überarbeitung abgegeben.
Die im Ausschuss gemäß Artikel 14 der EMAS-Verordnung vertretenen Mitgliedstaaten wurden auf jeder Stufe des Überarbeitungsprozesses konsultiert und haben Beiträge zur Überarbeitung geleistet.4
Die Kommission hat mit ausgewählten EMAS-Experten (EMAS-Gutachtern, Beratern, Akkreditierungsstellen und zuständigen Stellen) vier Arbeitsgruppensitzungen5 und einen Überarbeitungsworkshop6 abgehalten.
Die Kommission hat verschiedene Mitgliedstaaten besucht, um deren Meinung zur Überarbeitung der Verordnung in Erfahrung zu bringen; bei diesem Anlass haben Mitgliedstaaten und andere interessierte Kreise Vorschläge für die Zukunft des Systems vorgebracht.
Im Auftrag der GD Umwelt hat ein Beraterkonsortium eine groß angelegte Evaluierungsstudie über EMAS und das Umweltzeichen durchgeführt ("EVER"-Studie).
Dabei wurde geprüft, wie europäische Organisationen die EMAS zugrunde liegenden Motive, die Erfolgsfaktoren und die Vorteile des Systems wahrnehmen, und es wurden Empfehlungen für die Überarbeitung des EMAS-Systems formuliert. Die Studienergebnisse wurden unter Mitwirkung von Experten, Behörden, Unternehmen, des Berufsstands und von NRO in zwei Workshops (September 2005) vorgelegt, erörtert und ausgefeilt.
REMAS, ein vom LIFE-Umweltfonds der EU finanziertes und von der britischen Umweltagentur (UK Environment Agency), der schottischen Umweltschutzagentur (Scottish Environment Protection Agency), dem britischen Institut für Umweltmanagement und Umweltbewertung (UK Institute of Environmental Management and Assessment) und der irischen Umweltschutzagentur (Environmental Protection Agency in Ireland) durchgeführtes Projekt mit dreijähriger Laufzeit, wurde im Mai 2006 abgeschlossen. Im Rahmen dieses Projekts wurden im Wege einer ausführlichen statistischen Analyse der Einfluss verschiedener Arten von Umweltmanagementsystemen und Umweltmanagementtätigkeiten am Standort und ihre späteren Auswirkungen auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften und auf die Leistung gemessen an besten verfügbaren Techniken ermittelt.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die EVER-Studie hat gezeigt, dass EMAS als Mittel zur Einbeziehung von Umweltbelangen in das kollektive Wertesystem der betreffenden Organisation und zur Aufwertung des Firmenimages angesehen wird. EMAS gilt nicht nur als ein System zur Verringerung der Kosten der Abfallbeseitigung, der Energiekosten usw., sondern wird auch als Signal für Umweltfreundlichkeit gewertet.
Umweltverbesserungen, Imageaufwertung und Kostenreduzierung gelten mit Abstand als die wichtigsten Vorteile einer EMAS-Teilnahme. Obgleich nahezu die Hälfte der Teilnehmer an der EVER-Studie der Auffassung waren, dass EMAS mehr koste als es einbringe, hielten über zwei Drittel der Teilnehmer das System dennoch für erfolgreich, wenn sowohl die finanziellen als auch die sachlichen Vorteile und Kosten gegeneinander aufgewogen werden.
Das REMAS-Projekt hat verdeutlicht, dass die Anwendung eines zugelassenen und zertifizierten Umweltmanagementsystems Umweltmanagementtätigkeiten am Standort verbessert und dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Umweltmanagement im Rahmen von EMAS insgesamt erfolgreicher ist als mit anderen Systemen.7
Die Studien haben aber auch gezeigt, dass EMAS in punkto Verbreitung sein volles Potenzial noch nicht erreicht hat. Die Kosten des Systems, die nur lockeren Managementauflagen und der anfallende bürokratische Aufwand wurden von den EVER-Teilnehmern als die drei wichtigsten Hemmnisse für die Einführung von EMAS angeführt. EMAS-Registrierungen nehmen zwar beständig zu (in der EU sind zurzeit über 5000 Organisationen registriert), doch ist dies nur ein sehr kleiner Teil der Organisationen, die das System potenziell nutzen könnten.
Diese Schlussfolgerungen wurden von den meisten befragten Interessenträgern bestätigt und von den Kommissionsdienststellen bei der Prüfung der für die Überarbeitung des Systems herauskristallisierten Optionen und bei der Entscheidung über die künftige Ausrichtung des Systems und die notwendigen Änderungen an der geltenden EMAS-Verordnung berücksichtigt.
Vom 22. Dezember 2006 bis zum 26. Februar 2007 fand eine offene Internet-Konsultation statt. Der Kommission gingen 214 Antworten zu.
2.2. Folgenabschätzung
Die Kommission hat, wie im Arbeitsprogramm vorgesehen, eine Folgenabschätzung durchgeführt und im Wesentlichen drei Optionen geprüft:
- - Beibehaltung des Status Quo;
- - schrittweises Auslaufen des Systems und
- - grundlegende Änderung der Verordnung.
Die Beibehaltung des Status Quo würde stabilisierend wirken. Ins Auge gefasst werden könnten lediglich Änderungen administrativer/institutioneller Art, die ein reibungsloseres Funktionieren des Systems sichern würden. Diese Option würde die "Schwachstellen" des Systems jedoch nur leicht verbessern und ließe keinerlei Spielraum für wesentliche Änderungen. Ihr Gesamtimpakt wäre gering, und die Glaubwürdigkeit des Systems würde untergraben. Das System würde nicht sichtbarer, und die Unterschiede in der Verbreitung zwischen den Mitgliedstaaten würden fortbestehen.
Bei einem schrittweisen Auslauf des Systems würden Finanzmittel und Personalressourcen freigesetzt. Diese Option hätte jedoch negative Auswirkungen für Umwelt und Wirtschaft.
Die Gemeinschaft würde ein freiwilliges Instrument in ihrem Policy-Mix verlieren. Bei der Halbzeitbewertung des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft8 wurden die freiwilligen Instrumente als - allerdings noch unausgereifte - Instrumente mit großem Potenzial eingestuft, und die Kommission wurde aufgefordert, diese Systeme zu überarbeiten, um ihre Verbreitung zu fördern und den mit ihrer Verwaltung verbundenen Arbeitsaufwand zu verringern.
Die Option einer wesentlichen Änderung der Verordnung würde die Sichtbarkeit, die Wirkung und das politische Profil von EMAS verbessern und eine erheblich weitere Verbreitung des Systems bewirken. Sie würde es der EU ermöglichen, sowohl direkt als auch indirekt bessere und gezieltere Umweltvorteile zu erwirtschaften, und auch die wirtschaftliche Lage verbessern und den mit dem Umweltmanagement verbundenen Verwaltungsaufwand für die Teilnehmerorganisationen verringern. Einige der angeregten Änderungen erfordern bestimmte Vorabinvestitionen und Anreize für EMAS-Organisationen.
Inwieweit sich die Teilnahme am System steigern ließe, lässt sich zwar nicht genau vorhersagen da quantitative Angaben zu Kosten und Wirkung der verschiedenen Maßnahmen fehlen und eine Reihe von Optionen miteinander in Zusammenhang stehen oder marktabhängig sind; das Ziel besteht jedoch darin, zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Zahl von registrierten Organisationen oder Standorten zu erreichen, die der Zahl der Organisationen oder Standorte entspricht, die derzeit im Rahmen der ISO-Norm 14001:2004 für Umweltmanagementsysteme zertifiziert sind (35 000). Als Zwischenziel soll fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Zahl von EMAS-registrierten Standorten erreicht werden, die dem Durchschnittswert der drei Mitgliedstaaten entspricht, die im Jahr 2007 die höchste Zahl registrierter Standorte je Million Einwohner verzeichneten, d. h. insgesamt 23 000 EMAS-registrierte Standorte.9
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Zusammenfassung des Vorschlags
Ziel des Vorschlags ist die Überarbeitung des EMAS-Systems im Sinne von Artikel 15 der EMAS-Verordnung, um die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung sämtlicher Organisationen optimal zu fördern.
Damit dieses Ziel erreicht wird, bezweckt die Überarbeitung der EMAS-Verordnung im Wesentlichen eine Verbesserung des politischen Profils und somit der Zahl der Organisationen, die das System anwenden. Die grundlegenden Änderungsvorschläge sind inhaltlicher Art mit besonderem Augenmerk auf den Bedürfnissen kleiner Organisationen (KMU und kleine Behörden), auf der institutionellen Struktur und den Verknüpfungen mit anderen politischen Instrumenten und insbesondere einem umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesen.
3.2. Rechtsgrundlage
Die Verordnung stützt sich auf umweltpolitische Erwägungen im Sinne von Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der bereits Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 war.
3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Ein gemeinschaftsweites System ist notwendig, um eine einheitliche, glaubwürdige Regelung zu schaffen und unterschiedliche einzelstaatliche Systeme zu vermeiden. Der Vorschlag stellt die derzeitigen Binnenmarktbedingungen nicht in Frage und wird dem Subsidiaritätsprinzip insofern gerecht, als die technische Durchführung der Verordnung den Mitgliedstaaten über deren zuständige Stellen und Akkreditierungsstellen überlassen wird. Der Beitrag des Systems zur Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen ist somit gewährleistet, und die Maßnahmen, die auf nationaler Ebene angemessen durchgeführt werden können, bleiben den Mitgliedstaaten überlassen.
3.4. Wahl des Instruments
Als Rechtsinstrument wird die Verordnung vorgeschlagen, denn sie allein gewährleistet ein angemessenes Maß an Harmonisierung von Vorschriften und Verfahren für die Registrierung, Begutachtung und Akkreditierung als wesentliche Bestandteile des Systems.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist im Gesamtwert begrenzt. Die jährliche Belastung des Gemeinschaftshaushalts wird auf rund 1,5 Mio. EUR geschätzt und betrifft insbesondere die Erstellung von Referenzdokumenten für spezifische Sektoren, die Bewertung von Akkreditierungsstellen und zuständigen Stellen durch Fachkollegen (Peer Reviews) sowie die Information und Kommunikation. Bis 2013 gehen diese Kosten zulasten des LIFE+-Finanzierungsinstruments10.
5. Weitere Angaben
5.1. Vereinfachung
Der Vorschlag vereinfacht Rechtsvorschriften, indem der Wortlaut der geltenden Verordnung neu formuliert wird und zweckdienliche Elemente aus verschiedenen Leitlinien einbezogen werden.
Er vereinfacht die Verwaltungsverfahren für Organisationen, indem u. a.
- - durch die Einführung von Elementen, die Synergien zwischen EMAS und anderen EU-Rechtsvorschriften und -Instrumenten schaffen und engere operative Verbindungen zwischen ihnen ermöglichen, ein weiterer Abbau des regulatorischen und administrativen Aufwands gefördert wird. Der Verwaltungsaufwand für EMAS-registrierte Organisationen wird so verringert durch eine regulatorische Flexibilität, die sowohl eine regulatorische Entlastung (Ersetzung von rechtlichen Verpflichtungen ohne Änderungen im Umweltrecht als solchem) als auch eine Deregulierung (Änderungen der Rechtsvorschriften selbst) umfassen kann;
- - zusätzlich zur bestehenden Registrierung von einzelnen Organisationen die Registrierung von Gruppen von Organisationen und die Möglichkeit einer Sammelregistrierung eingeführt werden, was direkte Kosteneinsparungen bewirken und eine Teilnahme attraktiver machen wird;
- - die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Verbindungen und gegenseitigen Ergänzungen mit anderen Umweltmanagementsystemen herauszustellen, so dass die Registrierung oder Beteiligung im Rahmen einzelstaatlicher Umweltmanagementsysteme berücksichtigt werden kann, wenn eine Organisation die EMAS-Registrierung beantragt und umgekehrt.
Der Vorschlag wird somit den Zielen der Initiative für bessere Rechtsetzung gerecht, die im Kontext der erneuerten Lissabon-Strategie entwickelt wurde und darauf abzielt, die bestehenden Rechtsvorschriften zu vereinfachen und zu verbessern, neue Rechtsvorschriften besser zu konzipieren sowie die Einhaltung und Wirksamkeit der Bestimmungen bei gleichzeitiger Verringerung des Verwaltungsaufwands zu verstärken. 515
Der Vorschlag ist Teil des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Kommission (2006/ENV/053) und löst die Selbstverpflichtung im fortlaufenden Programm der Kommission ein11.
5.2. Aufhebung geltender Vorschriften
Die Annahme des Vorschlags wird die Aufhebung geltender Vorschriften nach sich ziehen.
5.3. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
5.4. Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft eine Frage von Bedeutung für den EWR und sollte daher auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt werden.
5.5. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
Das operative System EMAS und die allgemeinen Teilnahmebedingungen bleiben gegenüber der geltenden Verordnung im Wesentlichen unverändert: Organisationen können an EMAS teilnehmen sofern sie eine Umweltpolitik entwickeln, eine Umweltprüfung durchführen, ein Umweltmanagementsystem einführen, eine interne Umweltbetriebsprüfung vornehmen und eine Umwelterklärung abfassen. Sobald diese Umwelterklärung von einem unabhängigen Umweltgutachter begutachtet und validiert wurde, kann die betreffende Organisation bei einer zuständigen Stelle die Registrierung beantragen. Um registriert zu bleiben, muss die Organisation regelmäßig über die Verbesserung ihrer Umweltleistung Bericht erstatten und den Nachweis erbringen, dass sie die Umweltvorschriften einhält.
Die wichtigsten Änderungen sollen
- - gewährleisten, dass es sich bei EMAS um ein Umweltmanagementsystem von hoher Qualität handelt, das externen Interessenträgern und nationalen Durchsetzungsbehörden die Garantie bietet, dass EMAS-Organisationen alle einschlägigen Umweltvorschriften einhalten und ihre Umweltleistung kontinuierlich verbessern, und
- - das System für Teilnehmerorganisationen und insbesondere für kleine Organisationen (KMU und kleine Behörden) attraktiver machen, indem der Verwaltungsaufwand für Teilnehmerorganisationen verringert und die EMAS-Teilnahme sichtbarer gemacht wird.
Die Änderungen im Einzelnen:
- - Umweltmanagementsystem. EMAS stützt sich weiterhin auf das Umweltmanagementsystem im Sinne der ISO-Norm 14001, ergänzt durch folgende Elemente:
- - Stärkere Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften. Die EMAS-Organisation muss vor der ersten Registrierung nachweisen, dass sie die einschlägigen Umweltvorschriften einhält. Der Dialog zwischen der Organisation und den nationalen Durchsetzungsbehörden wird gefördert. Der Beitrag der Gutachter zur Einhaltung der Vorschriften durch die Organisation wird verstärkt.
Der Begriff "Nichteinhaltung" wird genauer definiert, und die Verfahren der zuständigen Stellen für die Registrierung bzw. - bei Nichteinhaltung der Vorschriften - die Löschung der Registrierung werden harmonisiert.
- - Verstärkte Umweltberichterstattung. EMAS-registrierte Organisationen müssen über ihre Umweltleistung anhand von Kernindikatoren für die Umweltleistung Bericht erstatten. Solche Kernindikatoren werden für die Umweltbereiche Energieeffizienz, Material- und Ressourceneffizienz, Abfall, Emissionen und Biodiversität/Flächenverbrauch festgelegt.
- - Leitlinien für bewährte Praxis im Umweltmanagement. Die Kommission arbeitet Referenzdokumente aus, um die Anwendung bewährter Praktiken im Umweltmanagement stärker zu harmonisieren. Diese Referenzdokumente decken einzelne Sektoren ab und legen den Schwerpunkt sowohl auf direkte Umweltaspekte der Produktionsabläufe als auch auf indirekte Aspekte wie Produktdesign oder die Umweltauswirkungen von vor- und nachgelagerten Tätigkeiten.
Die Verwendung der Referenzdokumente ist freiwillig, den EMAS-Organisationen wird jedoch nahegelegt, bei der Errichtung ihres Umweltmanagementsystems und der Festlegung ihrer Umwelteinzelziele diese Dokumente heranzuziehen. Die Umweltgutachter müssen auf diese Dokumente als Vergleichsmaßstab für die Wirksamkeit des Managementsystems Bezug nehmen.
- - Die Bestimmungen und Verfahren für die Akkreditierung und Begutachtung werden harmonisiert und festgelegt, um der ungleichen Anwendung in einzelnen Mitgliedstaaten, die die Glaubwürdigkeit des Systems untergräbt, entgegenzuwirken. Die Verordnung (EG) Nr. xxxx/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom [................ Datum] über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten regelt die Akkreditierung auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene. Der Vorschlag legt Nachdruck darauf, dass es sich dabei dem Wesen nach um eine staatliche Aufgabe handelt, die die Funktion einer letzten staatlichen Kontrolle übernimmt; er enthält außerdem den Rechtsrahmen für die Anerkennung der bestehenden Einrichtung "Europäische Kooperation für Akkreditierung" (EA), damit das ordnungsgemäße Funktionieren einer strengen Beurteilung durch Fachkollegen (peer evaluation) gewährleistet ist. Die Verordnung legt den allgemeinen Rahmen fest, der die bestehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Akkreditierung ergänzt. Der vorliegende Vorschlag für eine überarbeitete EMAS-Verordnung ergänzt diese Bestimmungen soweit erforderlich, wobei die Besonderheiten des freiwilligen EMAS-Systems berücksichtigt und gegebenenfalls speziellere Bestimmungen festgelegt werden.
- - Geografischer Anwendungsbereich. Die Teilnahme von Organisationen außerhalb der Gemeinschaft wird gestattet. Nicht in der Gemeinschaft ansässige Organisationen können sich in einem der Mitgliedstaaten registrieren lassen, und ihr Umweltmanagementsystem muss von einen Gutachter, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation die Registrierung beantragen wird, akkreditiert ist, begutachtet und validiert werden.
- - Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Schaffung von Anreizen:
- - Vereinfachung des Verfahrens für die Gruppenregistrierung.
- - Herabsetzung der Registrierungsgebühren für kleine Organisationen (KMU und kleine Behörden).12
- - Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten müssen untersuchen, in welchen Bereichen sie den mit den Umweltvorschriften verbundenen Verwaltungsaufwand für EMAS-registrierte Organisationen verringern können (z.B. weniger häufige Erneuerung der Umweltgenehmigung). In den Mitgliedstaaten werden regelmäßige Konsultationen zwischen den für EMAS zuständigen Behörden und den Regulierungsbehörden stattfinden. Die Kommission organisiert den Austausch von diesbezüglichen Informationen.
- - Die nationalen Behörden sollten in Erwägung ziehen, im Rahmen von Regelungen zur Förderung der Umweltleistung der Industrie EMAS-registrierten Organisationen Anreize wie z.B. den Zugang zu Finanzierungsmitteln oder steuerliche Anreize zu bieten, und diese Anreize wo angemessen und unbeschadet der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen anwenden.
- - Die Bestimmungen für die Verwendung des EMAS-Zeichens werden vereinfacht und bestehende Beschränkungen werden aufgehoben.
- - Werbung für EMAS, einschließlich der Verleihung von EMAS-Preisen und Informationskampagnen auf EU-Ebene und nationaler Ebene.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission13, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen15, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags16, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemäß Artikel 2 des Vertrags hat die Gemeinschaft unter anderem die Aufgabe, in der gesamten Gemeinschaft ein nachhaltiges Wachstum zu fördern.
- (2) In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft17 ist die Verbesserung der Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Unternehmen als ein strategisches Konzept zur Erfüllung der Umweltziele genannt. Freiwillige Verpflichtungen sind hiervon ein wesentlicher Bestandteil. In diesem Zusammenhang wird es für notwendig erachtet, eine größere Teilnahme am Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zu fördern und Maßnahmen zu entwickeln, mit denen die Organisationen angeregt werden sollen, strenge und von unabhängiger Stelle überprüfte Berichte über Umwelt und nachhaltige Entwicklung zu veröffentlichen.
- (3) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Halbzeitbewertung des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft18 wird festgestellt, dass die Funktionsweise der für die Wirtschaft konzipierten freiwilligen Instrumente verbessert werden muss und dass diese Instrumente ein hohes Potenzial aufweisen, das bisher aber nicht voll ausgeschöpft wurde. Die Kommission wird aufgefordert, diese Instrumente zu überarbeiten, um ihre Anwendung zu fördern und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu verringern.
- (4) Das Ziel von EMAS besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen Umweltmanagementsysteme errichten und anwenden, die Leistung dieser Systeme einer systematischen, objektiven und in regelmäßigen Abständen erfolgenden Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen geführt wird und die Mitarbeiter in der Organisation aktiv beteiligt werden und eine angemessene Ausbildung erhalten.
- (5) Um eine kohärente Vorgehensweise zwischen den auf Gemeinschaftsebene im Bereich des Umweltschutzes entwickelten Rechtsinstrumenten zu fördern, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten untersuchen, wie die EMAS-Registrierung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften berücksichtigt oder als Instrument zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften verwendet werden kann. Um EMAS für Organisationen attraktiver zu machen, sollten sie EMAS auch im Rahmen ihrer Beschaffungspolitik berücksichtigen und bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen gegebenenfalls auf EMAS oder gleichwertige Umweltmanagementsysteme als eine Bedingung für die Auftragsausführung verweisen.
- (6) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)19 überprüft die Kommission EMAS im Lichte der bei der Durchführung gemachten Erfahrungen und schlägt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Änderungen vor.
- (7) Die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Rates hat sich als wirksames Instrument zur Förderung von Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen erwiesen, und die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen sollten genutzt werden um EMAS besser zu befähigen, die Umweltleistung von Organisationen insgesamt zu steigern.
- (8) Angesichts des zu erwartenden zusätzlichen Vorteils in Form von gesetzlich vorgeschriebener Kontrolle, Kosteneinsparungen und öffentlichem Image sollten Organisationen zur freiwilligen Teilnahme an EMAS angeregt werden.
- (9) EMAS sollte allen Organisationen innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, deren Tätigkeiten Umweltauswirkungen haben, offen stehen. EMAS sollte ihnen ein Mittel an die Hand geben, mit dem sie diese Auswirkungen beherrschen und ihre Umweltleistung insgesamt verbessern können.
- (10) Organisationen und insbesondere kleine Organisationen sollten zur Teilnahme an EMAS angeregt werden. Ihre Beteiligung sollte gefördert werden, indem der Zugang zu Informationen, vorhandenen Fördermitteln und öffentlichen Einrichtungen erleichtert und Maßnahmen der technischen Hilfe eingeführt oder unterstützt werden.
- (11) Organisationen, die andere Umweltmanagementsysteme anwenden und auf EMAS umsteigen wollen, sollten dies auf möglichst einfache Weise tun können. Daher sollten Verknüpfungen mit anderen Umweltmanagementsystemen untersucht werden.
- (12) Organisationen mit verschiedenen Standorten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten sollten alle oder eine bestimmte Zahl dieser Standorte unter einer einzigen Registrierung registrieren lassen können.
- (13) Der Mechanismus, mit dem festgestellt wird, ob eine Organisation alle einschlägigen Umweltvorschriften einhält, sollte verstärkt werden, um die Glaubwürdigkeit von EMAS zu erhöhen und insbesondere den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, den Verwaltungsaufwand für registrierte Organisationen durch Deregulierung oder regulatorische Entlastung zu verringern.
- (14) Bei der Anwendung von EMAS sollte auch eine Beteiligung der Arbeiter und Angestellten der Organisation vorgesehen werden, da dadurch die Arbeitszufriedenheit wächst und die Umweltkenntnisse verbessert werden, die innerhalb und außerhalb des Arbeitsumfelds nutzbringend angewandt werden können.
- (15) Das EMAS-Zeichen sollte für Organisationen ein attraktives Kommunikations- und Marketinginstrument sein, mit dem die Kunden für EMAS sensibilisiert werden. Die Bestimmungen für die Verwendung des EMAS-Zeichens sollten durch die Verwendung eines einzigen Zeichens vereinfacht werden, und die bestehenden Beschränkungen sollten aufgehoben werden, soweit es nicht zu Verwechslungen mit Umwelt-Produktkennzeichnungen kommen kann.
- (16) Die Kosten und Gebühren für die EMAS-Registrierung sollten sich in einem vertretbaren Rahmen halten und in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation und zu dem damit verbundenen Arbeitsaufwand für die zuständigen Stellen stehen. Unbeschadet der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen sollten Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen für kleine Organisationen in Erwägung gezogen werden.
- (17) Die Organisationen sollten in regelmäßigen Abständen Umwelterklärungen und Berichte über die Umweltleistung erstellen und veröffentlichen, in denen die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise über die Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften durch die betreffende Organisation sowie über deren Umweltleistung informiert werden.
- (18) Damit Relevanz und Vergleichbarkeit der Informationen gewährleistet sind, sollte die Berichterstattung über die Fortschritte der Organisationen in Bezug auf ihre Umweltleistung auf der Grundlage allgemeiner Leistungsindikatoren erfolgen, deren Schwerpunkt auf den wesentlichen Umweltbereichen liegt. Dies dürfte dazu beitragen, dass die Organisationen ihre Leistung von einem Berichterstattungszeitraum zum anderen vergleichen können.
- (19) Durch Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollten Referenzdokumente, auch über bewährte Umweltmanagementpraktiken und Umweltleistungsindikatoren für bestimmte Sektoren, ausgearbeitet werden. Diese Dokumente dürften den Organisationen helfen, sich besser auf die wichtigsten Umweltaspekte in einem gegebenen Sektor zu konzentrieren.
- (20) Die Verordnung (EG) Nr. xxxx/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom [................ Datum] über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten regelt die Akkreditierung auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene und legt den allgemeinen Rahmen für die Akkreditierung fest. Die vorliegende Verordnung ergänzt diese Bestimmungen soweit erforderlich, wobei die Besonderheiten von EMAS und insbesondere die Notwendigkeit, ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit gegenüber Interessenträgern, namentlich den Mitgliedstaaten, zu sichern, berücksichtigt und gegebenenfalls speziellere Bestimmungen festgelegt werden. Diese Bestimmungen dürften die Kompetenz der Umweltgutachter gewährleisten und fortlaufend verbessern, indem ein unabhängiges, neutrales Akkreditierungssystem, die Ausbildung der Gutachter und eine angemessene Überwachung von deren Tätigkeiten vorgesehen und damit die Transparenz und Glaubwürdigkeit der an EMAS teilnehmenden Organisationen sichergestellt werden.
- (21) Die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission sollten Werbung betreiben und Fördermaßnahmen durchführen.
- (22) Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen von Regelungen zur Förderung der Umweltleistung der Industrie EMAS-registrierten Organisationen Anreize wie den Zugang zu Finanzierungsmitteln oder steuerliche Anreize bieten.
- (23) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten spezielle Maßnahmen ausarbeiten und durchführen, um eine stärkere Beteiligung von Organisationen und insbesondere kleinen Organisationen an EMAS zu erreichen.
- (24) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission gegebenenfalls sektorspezifische Referenzdokumente auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet ausarbeiten.
- (25) Diese Verordnung sollte nach einem gewissen Anwendungszeitraum anhand der gewonnenen Erfahrungen überprüft werden.
- (26) Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 761/2001, die infolgedessen aufzuheben ist.
- (27) Da zweckdienliche Elemente aus der Empfehlung 2001/680/EG vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)20 und der Empfehlung 2003/532/EG vom 10. Juli 2003 über Leitlinien für die Auswahl und Verwendung von Umweltleistungskennzahlen im Rahmen von EMAS21 in die vorliegende Verordnung übernommen wurden, sollten die genannten Rechtsakte nicht länger angewandt werden.
- (28) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, namentlich die Schaffung eines einzigen glaubwürdigen Systems und die Vermeidung der Einführung unterschiedlicher einzelstaatlicher Systeme, von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden können und sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen lassen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. In Übereinstimmung mit dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (29) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse22 erlassen werden.
- (30) Die Kommission sollte insbesondere ermächtigt werden, Verfahren für die Bewertung der zuständigen Stellen durch Fachkollegen (peer review) festzulegen, sektorspezifische Referenzdokumente auszuarbeiten, bestehende Umweltmanagementsysteme oder Teile davon als den jeweiligen Anforderungen dieser Verordnung entsprechend anzuerkennen, und die Anhänge I bis VIII zu ändern. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung, unter anderem durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bestimmt sind, sollten sie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates erlassen werden.
- (31) Da eine gewisse Frist erforderlich ist, um den Rahmen für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Verordnung vorzugeben, sollten die Mitgliedstaaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die von den Akkreditierungsstellen und zuständigen Stellen nach den entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung angewandten Verfahren zu ändern. Innerhalb dieser sechs Monate sollten die Akkreditierungsstellen und zuständigen Stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vorgesehenen Verfahren weiterhin anwenden können -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
- Es wird ein - nachstehend "EMAS" genanntes - Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung geschaffen, an dem sich Organisationen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft freiwillig beteiligen können.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1) "Umweltpolitik": die umweltbezogenen Gesamtziele und Handlungsgrundsätze einer Organisation, einschließlich der Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften und der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung;
- (2) "Umweltleistung": die Ergebnisse des Managements der Organisation in Bezug auf ihre Umweltaspekte;
- (3) "Einhaltung der Rechtsvorschriften": vollständige Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften, einschließlich der Genehmigungsbedingungen;
- (4) "Umweltaspekt": der Bestandteil der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, der Auswirkungen auf die Umwelt hat oder haben kann;
- (5) "bedeutender Umweltaspekt": ein Umweltaspekt, der bedeutende Umweltauswirkungen hat bzw. haben kann;
- (6) "direkter Umweltaspekt": ein Umweltaspekt im Zusammenhang mit Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation selbst, der deren direkter betrieblicher Kontrolle unterliegt;
- (7) "indirekter Umweltaspekt": ein Umweltaspekt, der das Ergebnis der Interaktion einer Organisation mit Dritten sein und in gewissem Maße von einer Organisation beeinflusst werden kann;
- (8) "Umweltauswirkung": jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die ganz oder teilweise auf Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation zurückzuführen ist;
- (9) "Umweltprogramm": eine Beschreibung der Maßnahmen, Verpflichtungen und Mittel, die zur Verwirklichung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele getroffen, eingegangen und eingesetzt wurden oder vorgesehen sind, und der diesbezügliche Zeitplan;
- (10) "Umweltzielsetzung": ein sich aus der Umweltpolitik ergebendes und nach Möglichkeit zu quantifizierendes Gesamtziel, das sich eine Organisation gesetzt hat;
- (11) "Umwelteinzelziel": eine für die gesamte Organisation oder Teile davon geltende detaillierte und quantifizierte Leistungsanforderung, die sich aus der Umweltpolitik und den Umweltzielsetzungen ergibt und festgelegt und eingehalten werden muss, um diese Zielsetzungen zu erreichen;
- (12) "Umweltmanagementsystem": der Teil des gesamten Managementsystems, der die Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortlichkeiten, Verhaltensweisen, Vorgehensweisen, Verfahren und Mittel für die Festlegung, Durchführung, Verwirklichung, Überprüfung und Fortführung der Umweltpolitik betrifft;
- (13) "bewährte Umweltmanagementpraktiken": das wirkungsvollste Umweltmanagementsystem, das von Organisationen in einem Sektor angewandt wird und unter bestimmten wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen die beste Umweltleistung erbringen kann;
- (14) "Umweltbetriebsprüfung": die systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung der Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt;
- (15) "Betriebsprüfer": eine zur Belegschaft der Organisation gehörende Person oder Gruppe von Personen oder eine organisationsfremde natürliche oder juristische Person, die im Namen der Organisation handelt und insbesondere die bestehenden Managementsysteme bewertet und prüft, ob diese mit der Politik und dem Programm der Organisation übereinstimmen und ob die für die Organisation geltenden rechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden;
- (16) "Bericht über die Umweltleistung": die umfassende Information der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise über die Umweltleistung der Organisation und die Einhaltung der für sie geltenden umweltrechtlichen Verpflichtungen;
- (17) "Umwelterklärung": die umfassende Information der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise mit folgenden Angaben zur Organisation:
- (a) Struktur und Tätigkeiten,
- (b) Umweltpolitik und Umweltmanagementsystem,
- (c) Umweltaspekte und -auswirkungen,
- (d) Umweltprogramm, -zielsetzung und -einzelziele,
- (e) Bericht über die Umweltleistung mit Informationen über die Umweltleistung der Organisation und die Einhaltung ihrer umweltrechtlichen Verpflichtungen;
- (18) "Umweltgutachter": jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung oder Gruppe solcher Personen, die die Funktion einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2008 innehat und gemäß der vorliegenden Verordnung akkreditiert worden ist;
- (19) "Organisation": Gesellschaft, Körperschaft, Betrieb, Unternehmen, Behörde oder Einrichtung bzw. Teil oder Kombination hiervon, innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung;
- (20) "Standort": ein bestimmter geografischer Ort, der der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien;
- (21) "Begutachtung": eine von einem Umweltgutachter durchgeführte Konformitätsbewertung, die den Nachweis erbringen soll, dass Umweltpolitik, Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungsverfahren einer Organisation den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
- (22) "Validierung": die Bestätigung des Umweltgutachters, der die Begutachtung durchgeführt hat, dass die Informationen und Daten in der Umwelterklärung und im Umweltleistungsbericht der Organisation zuverlässig, glaubhaft und korrekt sind und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
- (23) "Durchsetzungsbehörden": zuständige Behörden, die von den Mitgliedstaaten dazu bestimmt wurden, Verstöße gegen das geltende Umweltrecht aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären sowie erforderlichenfalls Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen
- (24) "Umweltleistungsindikator": ein spezifischer Parameter, mit dem sich die Umweltleistung einer Organisation messen lässt;
- (25) "kleine Organisationen":
- (a) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen23,
- (b) Kommunalbehörden, die für weniger als 10 000 Einwohner zuständig sind, oder sonstige Behörden, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder über einen Jahreshaushalt von höchstens 50 Mio. EUR verfügen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft; hierzu gehören:
- i) Regierungsstellen oder andere Stellen der öffentlichen Verwaltung, öffentliche Beratungsgremien auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene,
- ii) natürliche oder juristische Personen, die nach staatlichem Recht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen, und
- iii) natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe b genannten Stelle oder Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
- (26) "Akkreditierungsstelle": eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2008.
Kapitel II
Registrierung von Organisationen
Artikel 3
Bestimmung der zuständigen Stelle
- 1. Registrierungsanträge von Organisationen, die innerhalb eines Mitgliedstaats ansässig sind, erfolgen bei einer zuständigen Stelle in dem betreffenden Mitgliedstaat.
- 2. Registrierungsanträge von Organisationen, die außerhalb der Gemeinschaft ansässig sind können bei jeder zuständigen Stelle des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Umweltgutachter, der die Begutachtung vorgenommen und das Umweltmanagementsystem der Organisation validiert hat, akkreditiert ist.
- 3. Eine Organisation mit verschiedenen Standorten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten kann für alle oder einige dieser Standorte eine Sammelregistrierung beantragen.
Anträge auf Sammelregistrierung erfolgen bei einer zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz oder das für die Zwecke dieser Vorschrift benannte Managementzentrum der Organisation befindet.
Artikel 4
Vorbereitung der Registrierung
- 1. Organisationen, die erstmalig eine Registrierung anstreben, nehmen gemäß Anhang I eine Umweltprüfung aller sie betreffenden Umweltaspekte vor.
- 2. Die Organisationen können die Stelle gemäß Artikel 33 Absatz 3 in dem Mitgliedstaat konsultieren, in dem die Organisation die Registrierung beantragt.
- 3. Organisationen mit einem zertifizierten und gemäß Artikel 45 Absatz 4 anerkannten Umweltmanagementsystem brauchen in Bezug auf die durch das anerkannte zertifizierte Umweltmanagementsystem gelieferten Informationen keine ausführliche erste Umweltprüfung durchführen.
- 4. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung führen die Organisationen ein von ihnen entwickeltes Umweltmanagementsystem ein, das alle in Anhang II genannten Anforderungen abdeckt und etwaige bewährte sektorspezifische Umweltmanagementpraktiken gemäß Artikel 46 berücksichtigt.
- 5. Die Organisationen erbringen den materiellen oder dokumentarischen Nachweis, dass sie alle für sie maßgeblichen Umweltvorschriften einhalten.
Die Organisationen können bei der/den zuständigen Durchsetzungsbehörde(n) gemäß Artikel 33 Absatz 5 eine Konformitätserklärung anfordern.
Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft müssen sich auch an die Umweltvorschriften halten, die für ähnliche Organisationen in den Mitgliedstaaten gelten in denen sie einen Antrag stellen wollen.
- 6. Die Organisationen führen eine Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang III durch.
- 7. Die Organisationen erstellen eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV Teil B.
Sofern sektorspezifische Referenzdokumente gemäß Artikel 46 für den betreffenden Sektor zur Verfügung stehen, erfolgt die Beurteilung der Leistung der Organisation anhand dieser einschlägigen Dokumente.
- 8. Die erste Umweltprüfung, das Umweltmanagementsystem, das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung und die Umwelterklärung werden von einem akkreditierten Umweltgutachter begutachtet, der auch die Umwelterklärung validiert.
Artikel 5
Registrierungsantrag
- 1. Organisationen, die die Anforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen, können eine Registrierung beantragen.
- 2. Der Registrierungsantrag ist bei der zuständigen Stelle gemäß Artikel 3 zu stellen und umfasst Folgendes:
- (a) die validierte Umwelterklärung in elektronischer Form;
- (b) die vom Umweltgutachter, der die Umwelterklärung validiert hat, unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 24 Absatz 9;
- (c) ein ausgefülltes Formular, das mindestens die in Anhang VI aufgeführten Mindestangaben enthält;
- (d) den Nachweis über die Zahlung der fälligen Gebühren.
Kapitel III
Verpflichtungen registrierter Organisationen
Artikel 6
Aufrechterhaltung der EMAS-Registrierung
- 1. Eine registrierte Organisation muss alle drei Jahre
- (a) ihr gesamtes Umweltmanagementsystem und Programm für die Betriebsprüfung begutachten lassen;
- (b) eine Umwelterklärung gemäß den Anforderungen in Anhang IV Teile B und D erstellen
- (c) die Umwelterklärung validieren lassen;
- (d) die validierte Umwelterklärung der zuständigen Stelle übermitteln;
- (e) der zuständigen Stelle ein ausgefülltes Formular mit wenigstens den in Anhang VI aufgeführten Mindestangaben übermitteln.
- 2. Eine registrierte Organisation muss jährlich
- (a) eine Betriebsprüfung ihrer Umweltleistung und der Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften gemäß Anhang III vornehmen;
- (b) einen Bericht über ihre Umweltleistung gemäß den Anforderungen in Anhang IV Teile C und D erstellen;
- (c) der zuständigen Stelle den validierten Bericht über ihre Umweltleistung übermitteln
- (d) der zuständigen Stelle ein ausgefülltes Formular mit wenigstens den in Anhang VI aufgeführten Mindestangaben übermitteln.
- 3. Die registrierten Organisationen veröffentlichen ihre Umwelterklärung und den Bericht über ihre Umweltleistung innerhalb eines Monats nach der Registrierung und innerhalb eines Monats nach der Aufrechterhaltung der Registrierung.
Sie können dieser Anforderung nachkommen, indem sie die Umwelterklärung auf Anfrage zugänglich machen oder Links zu Internet-Seiten einrichten, auf denen die Umwelterklärung zu finden ist.
Sie teilen der zuständigen Stelle mit, auf welche Weise sie diese Informationen veröffentlichen.
Artikel 7
Ausnahmeregelung für kleine Organisationen
- 1. Auf Antrag einer kleinen Organisation verlängern die zuständigen Stellen für diese Organisation das Dreijahresintervall gemäß Artikel 6 Absatz 1 auf bis zu fünf Jahre und/oder das Jahresintervall gemäß Artikel 6 Absatz 2 auf bis zu zwei Jahre, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (a) Es liegen keine Umweltrisiken vor,
- (b) die Organisation plant keine Änderungen in den Arbeitsabläufen ihres Umweltmanagementsystems, und
- (c) es liegen keine wesentlichen lokalen Umweltprobleme vor.
- 2. Um eine Verlängerung gemäß Absatz 1 zu erhalten, stellt die betreffende Organisation bei der zuständigen Stelle, die sie registriert hat, einen entsprechenden Antrag und weist nach, dass die Bedingungen für die Ausnahmegewährung erfüllt sind.
- 3. Organisationen, denen eine Verlängerung gemäß Absatz 1 auf zwei Jahre gewährt wurde übermitteln der zuständigen Stelle in jedem Jahr, in dem sie von der Verpflichtung zur Vorlage eines validierten Umweltleistungsberichts befreit sind, den nicht validierten Umweltleistungsbericht.
Artikel 8
Wesentliche Änderungen
- 1. Bei wesentlichen Änderungen in einer registrierten Organisation führt diese eine Umweltprüfung dieser Änderungen, einschließlich ihrer Umweltaspekte und -auswirkungen, durch.
- 2. Die Organisation aktualisiert die erste Umweltprüfung und ändert ihre Umweltpolitik entsprechend.
- 3. Die aktualisierte Umweltprüfung und die geänderte Umweltpolitik sind zu begutachten und zu validieren.
- 4. Nach der Validierung übermittelt die Organisation die Änderungen der zuständigen Stelle anhand des Formulars in Anhang VI und veröffentlicht die Änderungen.
Artikel 9
Umweltbetriebsprüfung
- 1. Registrierte Organisationen stellen ein Programm für die Umweltbetriebsprüfung auf das gewährleistet, dass alle Tätigkeiten der Organisation innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren einer Betriebsprüfung gemäß Anhang III unterzogen werden.
- 2. Die Prüfung wird von Betriebsprüfern vorgenommen, die einzeln oder als Gruppe über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen für die Ausführung dieser Arbeiten verfügen, und deren Unabhängigkeit gegenüber den geprüften Tätigkeiten groß genug ist, um eine objektive Beurteilung zu gestatten.
- 3. Im Programm der Organisation für die Umweltbetriebsprüfung sind die Zielsetzungen jeder Umweltbetriebsprüfung bzw. jedes Betriebsprüfungszyklus, einschließlich der Häufigkeit der Prüfung jeder Tätigkeit, festzulegen.
- 4. Nach jeder Umweltbetriebsprüfung und nach jedem Prüfungszyklus erstellen die Betriebsprüfer einen schriftlichen Bericht.
- 5. Der Betriebsprüfer teilt die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung der betreffenden Organisation mit.
- 6. Im Anschluss an die Umweltbetriebsprüfung erstellt die Organisation einen geeigneten Aktionsplan und setzt diesen um.
- 7. Die Organisation schafft geeignete Mechanismen, die gewährleisten, dass die Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung weiter berücksichtigt werden.
Artikel 10
Verwendung des EMAS-Zeichens
- 1. Das EMAS-Zeichen gemäß Anhang V darf nur von registrierten Organisationen und nur während der Gültigkeitsdauer ihrer Registrierung verwendet werden.
Das Zeichen muss stets die Registrierungsnummer der Organisation aufweisen.
- 2. Das EMAS-Zeichen darf nur im Einklang mit den technischen Spezifikationen in Anhang V verwendet werden.
- 3. Organisationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 beschlossen haben, nicht alle ihre Standorte in der Gemeinschaft in die Sammelregistrierung einzubeziehen, müssen sicherstellen dass in ihren Informationen für die Öffentlichkeit und bei der Verwendung des EMAS-Zeichens erkenntlich ist, auf welche Standorte sich die Registrierung bezieht.
- 4. Das Zeichen darf nicht in Verbindung mit Vergleichen mit anderen Tätigkeiten und Dienstleistungen oder in einer Weise verwendet werden, die zu Verwechslungen mit Umwelt-Produktkennzeichnungen führen kann.
- 5. Jede der von einer registrierten Organisation veröffentlichten Umweltinformationen kann das EMAS-Zeichen tragen, sofern auf die zuletzt vorgelegte Umwelterklärung der Organisation, der die Informationen entnommen sind, verwiesen wird und die Informationen von einem Umweltgutachter validiert wurden als
- (a) korrekt,
- (b) begründet und nachprüfbar,
- (c) relevant und im richtigen Kontext verwendet,
- (d) repräsentativ für die gesamte Umweltleistung der Organisation,
- (e) unmissverständlich,
- (f) wesentlich in Bezug auf die gesamten Umweltauswirkungen.
Kapitel IV
Vorschriften für zuständige Stellen
Artikel 11
Benennung und Aufgaben der zuständigen Stellen
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen zuständige Stellen, die für die Registrierung von Organisationen gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind.
Die zuständigen Stellen überwachen die Registrierung und weitere Führung von Organisationen im Register.
- 2. Bei den zuständigen Stellen kann es sich um nationale, regionale oder lokale Stellen handeln.
- 3. Die Zusammensetzung der zuständigen Stellen gewährleistet ihre Unabhängigkeit und Neutralität.
- 4. Die zuständigen Stellen verfügen über die geeigneten Mittel sowohl finanzieller als auch personeller Art zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
- 5. Die zuständigen Stellen wenden diese Verordnung einheitlich an und nehmen regelmäßig an Bewertungen durch Fachkollegen (peer reviews) gemäß Artikel 16 teil.
Artikel 12
Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Registrierungsverfahren
- 1. Die zuständigen Stellen legen Verfahren für die Registrierung von Organisationen fest. Sie stellen insbesondere Regeln auf, die es ermöglichen,
- (a) die Bemerkungen interessierter Kreise, einschließlich Akkreditierungsstellen und zuständige Durchsetzungsbehörden, zu antragstellenden oder registrierten Organisationen zu berücksichtigen,
- (b) die Registrierung von Organisationen abzulehnen, auszusetzen oder zu löschen und
- (c) Beschwerden und Einsprüche gegen ihre Entscheidungen zu regeln.
- 2. Die zuständigen Stellen erstellen und führen ein Register der in ihren Mitgliedstaaten registrierten Organisationen, einschließlich deren Umwelterklärung und Bericht über die Umweltleistung in elektronischer Form, und bringen dieses Register monatlich auf den neuesten Stand.
Das Register wird auf einer Internet-Seite veröffentlicht.
- 3. Die zuständigen Stellen teilen der Kommission monatlich Änderungen des Registers gemäß Absatz 2 mit.
Artikel 13
Registrierung von Organisationen
- 1. Die zuständigen Stellen prüfen die Registrierungsanträge von Organisationen nach den zu diesem Zwecke aufgestellten Verfahren.
- 2. Stellt eine Organisation einen Registrierungsantrag, so registriert die zuständige Stelle die betreffende Organisation und vergibt eine Registrierungsnummer, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:
- (a) Die zuständige Stelle hat einen Registrierungsantrag erhalten, der alle in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Unterlagen enthält;
- (b) die zuständige Stelle hat sich vergewissert, dass die Begutachtung und Validierung entsprechend den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 24 bis 27 durchgeführt wurden; und
- (c) die zuständige Stelle kann aufgrund der materiellen Nachweise oder eines Positivberichts der zuständigen Durchsetzungsbehörde davon ausgehen, dass die Organisation die Rechtsvorschriften einhält.
- 3. Die zuständige Stelle teilt der Organisation mit, dass sie registriert wurde.
- 4. Gelangt eine zuständige Stelle zu dem Schluss, dass eine Organisation, die eine Registrierung beantragt, die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, so lehnt sie die Registrierung der Organisation ab.
- 5. Erhält die zuständige Stelle von der Akkreditierungsstelle einen Kontrollbericht, dem zufolge die Tätigkeiten des Umweltgutachters nicht ausreichten, um zu gewährleisten dass die antragstellende Organisation die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so lehnt sie die Registrierung dieser Organisation ab.
- 6. Die zuständige Stelle hört die interessierten Kreise, einschließlich der Organisation, an um sich die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für die Ablehnung der Registrierung einer Organisation zu verschaffen.
Artikel 14
Aussetzung oder Löschung der Registrierung von Organisationen
- 1. Ist eine zuständige Stelle der Auffassung, dass eine registrierte Organisation die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhält, so gibt sie der Organisation Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen. Ist die Antwort der Organisation unzulänglich so wird ihre Registrierung gelöscht oder ausgesetzt.
- 2. Erhält die zuständige Stelle von der Akkreditierungsstelle einen Kontrollbericht, dem zufolge die Tätigkeiten des Umweltgutachters nicht ausreichten, um zu gewährleisten dass die EMAS-registrierte Organisation die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so wird die Registrierung ausgesetzt.
- 3. Die Registrierung einer Organisation wird ausgesetzt oder im Register gelöscht, wenn die Organisation es versäumt, der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung Folgendes zu übermitteln:
- (a) die validierten Aktualisierungen der Umwelterklärungen, des Umweltleistungsberichts oder die unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 24 Absatz 9;
- (b) ein Formular, das wenigstens die in Anhang VI vorgesehenen Mindestangaben zur Organisation enthält.
- 4. Wenn eine zuständige Stelle von der zuständigen Durchsetzungsbehörde über einen Verstoß der Organisation gegen geltende Umweltvorschriften unterrichtet wird, setzt sie die Registrierung der betreffenden Organisation aus bzw. löscht den Registereintrag.
- 5. Bei ihrer Entscheidung über die Aussetzung oder Löschung einer Registrierung berücksichtigt die zuständige Stelle mindestens Folgendes:
- (a) die Umweltwirkung der Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung durch die Organisation,
- (b) die Vorhersehbarkeit der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung durch die Organisation oder die Umstände, die dazu führen,
- (c) vorangegangene Nichteinhaltungen von Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung durch die Organisation und
- (d) die besondere Situation der Organisation.
- 6. Die zuständige Stelle hört die interessierten Kreise, einschließlich der Organisation, an um sich die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für die Aussetzung der Registrierung der betreffenden Organisation oder ihre Löschung im Register zu verschaffen.
- 7. Wenn die zuständige Stelle auf anderem Wege als durch einen Kontrollbericht der Akkreditierungsstelle den Nachweis dafür erhält, dass die Tätigkeiten des Umweltgutachters nicht ausreichten, um zu gewährleisten, dass die Organisation die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, konsultiert sie die Akkreditierungsstelle, die den Umweltgutachter beaufsichtigt.
- 8. Die zuständige Stelle gibt die Gründe für die getroffenen Maßnahmen an.
- 9. Die zuständige Stelle informiert die Organisation in angemessener Weise über die mit den interessierten Kreisen geführten Gespräche.
- 10. Die Aussetzung der Registrierung einer Organisation wird rückgängig gemacht, wenn die zuständige Stelle hinreichend darüber informiert wurde, dass die Organisation die Vorschriften dieser Verordnung einhält.
Artikel 15
Forum der zuständigen Stellen
- 1. Die zuständigen Stellen richten ein Forum der zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten (im Folgenden "Forum" genannt") ein. Das Forum tritt mindestens einmal jährlich zusammen, wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist.
- 2. Die zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten nehmen an dem Forum teil. Verfügt ein Mitgliedstaat über mehrere zuständige Stellen, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass alle Stellen über die Tätigkeiten des Forums informiert werden.
- 3. Das Forum erstellt Leitlinien, um einheitliche Verfahren für die Registrierung von Organisationen im Einklang mit dieser Verordnung einschließlich der Aussetzung der Registrierung oder der Löschung des Registereintrags von Organisationen sicherzustellen. Es übermittelt der Kommission die Leitlinien und die Unterlagen für die Bewertung durch Fachkollegen. Diese Dokumente werden veröffentlicht.
- 4. Das Forum gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 16
Bewertung der zuständigen Stellen durch Fachkollegen
- 1. Das Forum veranstaltet eine Bewertung durch Fachkollegen, um zu prüfen, ob die Registrierungssysteme der einzelnen zuständigen Stellen mit dieser Verordnung übereinstimmen und um zu einem einheitlichen Konzept für die Anwendung der Registrierungsregeln zu gelangen.
- 2. Die Bewertung durch Fachkollegen erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle vier Jahre. An der Bewertung durch Fachkollegen nehmen alle zuständigen Stellen teil.
- 3. Die Bewertung durch Fachkollegen umfasst mindestens die Bewertung der Regeln und Verfahren für
- (a) die Registrierung;
- (b) die Ablehnung von Registrierungen;
- (c) die Aussetzung der Registrierung von Organisationen gemäß Artikel 12 Absatz 2;
- (d) die Löschung des Registereintrags von Organisationen gemäß Artikel 12 Absatz 2;
- (e) die Verwaltung des Registers gemäß Artikel 12 Absatz 2.
- 4. Die Kommission entwickelt ein Bewertungsverfahren, einschließlich geeigneter Verfahren für Einsprüche gegen die aufgrund der Bewertung getroffenen Entscheidungen.
Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
- 5. Das Forum übermittelt der Kommission jährlich einen Bericht über die Bewertung durch Fachkollegen.
Der Bericht wird veröffentlicht.
Kapitel V
Umweltgutachter
Artikel 17
Aufgaben der Umweltgutachter
- 1. Die Umweltgutachter prüfen, ob die Umweltprüfung, die Umweltpolitik, das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfungsverfahren einer Organisation den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
- 2. Der Umweltgutachter überprüft Folgendes:
- (a) die Einhaltung aller Vorschriften dieser Verordnung durch die Organisation in Bezug auf die erste Umweltprüfung, das Umweltmanagementsystem, die Umweltbetriebsprüfung und ihre Ergebnisse und die Umwelterklärung oder den Bericht über die Umweltleistung;
- (b) die Einhaltung der geltenden gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen und lokalen Umweltvorschriften durch die Organisation;
- (c) die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Organisation; und
- (d) die Zuverlässigkeit, die Glaubwürdigkeit und die Richtigkeit der Daten und Informationen in folgenden Dokumenten:
- i) Umwelterklärung,
- ii) Bericht über die Umweltleistung,
- iii) zu validierende Umweltinformationen.
- 3. Der Umweltgutachter untersucht insbesondere die technische Stichhaltigkeit der ersten Umweltprüfung, der Umweltbetriebsprüfung oder anderer von der Organisation angewandter Verfahren, wobei er auf jede unnötige Doppelarbeit verzichtet.
- 4. Gegebenenfalls prüft der Umweltgutachter stichprobenweise, ob die Ergebnisse der internen Umweltbetriebsprüfung zuverlässig sind.
- 5. Bei der Begutachtung in Vorbereitung der Registrierung einer Organisation untersucht der Umweltgutachter, ob die Organisation mindestens folgende Anforderungen erfüllt:
- (a) Sie verfügt über ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem gemäß Anhang II;
- (b) es besteht ein Programm für die Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang III, dessen Planung abgeschlossen und das bereits angelaufen ist, so dass zumindest die Bereiche mit den bedeutendsten Umweltauswirkungen erfasst sind
- (c) es wurde eine Managementbewertung gemäß Anhang II Teil A vorgenommen, und
- (d) es wurde eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV Teil B erstellt.
- 6. Im Rahmen der Begutachtung für die Aufrechterhaltung der Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 1 untersucht der Umweltgutachter, ob die Organisation folgende Anforderungen erfüllt:
- (a) Sie verfügt über ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem gemäß Anhang II;
- (b) es besteht ein Programm für die Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang III, für das die Planung und mindestens ein Prüfzyklus abgeschlossen sind;
- (c) es wurde eine Managementbewertung vorgenommen, und
- (d) es wurde eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV Teil B erstellt.
- 7. Im Rahmen der Begutachtung für die Aufrechterhaltung der Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 2 untersucht der Umweltgutachter, ob die Organisation mindestens folgende Anforderungen erfüllt:
- (a) Sie hat eine interne Umweltbetriebsprüfung und eine Prüfung der Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften gemäß Anhang III vorgenommen;
- (b) sie erbringt der Nachweis für die dauerhafte Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften und die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Organisation, und
- (c) sie hat einen Bericht über die Umweltleistung gemäß Anhang IV Teil C erstellt.
Artikel 18
Häufigkeit der Begutachtungen
- 1. Der Umweltgutachter erstellt in Abstimmung mit der Organisation ein Programm, durch das sichergestellt wird, dass alle für die Registrierung und Aufrechterhaltung der Registrierung erforderlichen Komponenten gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 begutachtet werden.
- 2. Der Umweltgutachter validiert in Abständen von höchstens zwölf Monaten sämtliche aktualisierten Informationen der Umwelterklärung oder des Berichts über die Umweltleistung.
Artikel 19
Anforderungen an Umweltgutachter
- 1. Umweltgutachter, die eine Akkreditierung gemäß dieser Verordnung anstreben, stellen einen entsprechenden Antrag bei der Akkreditierungsstelle.
In dem Antrag ist der Geltungsbereich der beantragten Akkreditierung gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24 festgelegten Systematik der Wirtschaftszweige zu präzisieren.
- 2. Der Umweltgutachter weist der Akkreditierungsstelle auf geeignete Weise nach, dass er in den folgenden Bereichen über die für die beantragte Akkreditierung erforderlichen Kenntnisse, einschlägigen Erfahrungen und technischen Fähigkeiten verfügt:
- (a) vorliegende Verordnung;
- (b) allgemeine Funktionsweise von Umweltmanagementsystemen;
- (c) einschlägige sektorspezifische Referenzdokumente, die von der Kommission gemäß Artikel 46 für die Anwendung dieser Verordnung erstellt wurden;
- (d) Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die zu begutachtende und zu validierende Tätigkeit;
- (e) Umweltaspekte und -auswirkungen, einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung;
- (f) umweltbezogene technische Aspekte der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit;
- (g) allgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit, um die Eignung des Managementsystems im Hinblick auf die Interaktion der Organisation, ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen mit der Umwelt bewerten zu können, einschließlich mindestens folgender Elemente:
- i) von der Organisation eingesetzte Techniken,
- ii) im Rahmen der Tätigkeiten verwendete Definitionen und Hilfsmittel,
- iii) Betriebsabläufe und Merkmale ihrer Interaktion mit der Umwelt,
- iv) Methoden für die Bewertung bedeutender Umweltaspekte,
- v) Techniken zur Kontrolle und Verminderung von Umweltbelastungen;
- (h) Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfung und angewandte Methoden einschließlich der Fähigkeit, eine wirksame Kontrollprüfung eines Umweltmanagementsystems vorzunehmen, Formulierung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung in geeigneter Form sowie mündliche und schriftliche Berichterstattung mit einer klaren Darstellung der Umweltbetriebsprüfung;
- (i) Begutachtung von Umweltinformationen, Umwelterklärung und Umweltleistungsbericht unter den Gesichtspunkten Datenmanagement, Datenspeicherung und Datenverarbeitung, schriftliche und grafische Darstellung von Daten zwecks Evaluierung potenzieller Datenfehler, Verwendung von Annahmen und Schätzungen;
- (j) Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen einschließlich Umweltaspekte und Umweltleistung in der Gebrauchsphase und danach sowie Integrität der für umweltrelevante Entscheidungen bereitgestellten Daten.
- 3. Der Umweltgutachter muss nachweisen, dass er sich kontinuierlich auf den Fachgebieten gemäß Absatz 2 fortbildet, und bereit sein, seinen Kenntnisstand von der Akkreditierungsstelle bewerten zu lassen.
- 4. Der Umweltgutachter muss bei der Ausübung seiner Tätigkeit insbesondere von dem Betriebsprüfer oder Berater der Organisation unabhängig sowie unparteiisch und objektiv sein.
- 5. Der Umweltgutachter muss die Gewähr bieten, dass er keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflusst oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit und Integrität bei der Gutachtertätigkeit in Frage stellen könnte. Er gewährleistet ferner, dass alle diesbezüglichen Vorschriften eingehalten werden.
- 6. Der Umweltgutachter verfügt im Hinblick auf die Einhaltung der Begutachtungs- und Validierungsvorschriften dieser Verordnung über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren, einschließlich Qualitätskontrollmechanismen und Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit.
- 7. Organisationen, die Umweltgutachtertätigkeiten ausführen, verfügen über einen Organisationsplan mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation sowie über eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Besitzverhältnisse und die Finanzierungsquellen.
Der Organisationsplan wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Artikel 20
Zusätzliche Vorschriften für Umweltgutachter, die als natürliche Personen eigenständig Begutachtungen und Validierungen durchführen
- 1. Für natürliche Personen, die als Umweltgutachter eigenständig Begutachtungen und Validierungen durchführen, gelten zusätzlich zu den Vorschriften von Artikel 19 folgende Vorschriften:
- (a) Sie müssen über alle fachlichen Qualifikationen verfügen, die für Begutachtungen und Validierungen in den Bereichen, für die sie akkreditiert werden erforderlich sind;
- (b) der Geltungsbereich der Akkreditierung ist entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation begrenzt.
- 2. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die vor der Akkreditierung erfolgende Beurteilung und durch die von der Akkreditierungsstelle wahrgenommene Beaufsichtigung sichergestellt.
Artikel 21
Zusätzliche Vorschriften für Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in Drittländern durchführen
- 1. Umweltgutachter, die Gutachter- und Validierungstätigkeiten in Drittländern durchzuführen beabsichtigen, können eine zusätzliche Akkreditierung für bestimmte Drittländer beantragen.
- 2. Um für ein Drittland akkreditiert zu werden, muss der Umweltgutachter neben den Vorschriften der Artikel 19 und 20 die folgenden Anforderungen erfüllen:
- (a) Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich, die in dem Drittland gelten, für das die Akkreditierung beantragt wird;
- (b) Kenntnis und Verständnis der Amtssprache des Drittlandes, für das die Akkreditierung beantragt wird.
- 3. Die Anforderungen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn der Umweltgutachter nachweist dass zwischen ihm und einer qualifizierten Person oder Organisation, die diese Anforderungen erfüllt, eine vertragliche Vereinbarung besteht.
Die betreffende Person oder Organisation muss von der zu begutachtenden Organisation unabhängig sein.
Artikel 22
Aufsicht über die Umweltgutachter
- 1. Die Aufsicht über die Gutachter- und Validierungstätigkeiten der Umweltgutachter
- (a) in dem Mitgliedstaat, in dem diese akkreditiert sind, erfolgt durch die Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung erteilt hat;
- (b) in einem Drittland erfolgt durch die Akkreditierungsstelle, die den Umweltgutachter für diese Tätigkeiten akkreditiert hat;
- (c) in einem anderen Mitgliedstaat als dem Akkreditierungsmitgliedstaat erfolgt durch die Akkreditierungsstelle des letztgenannten Mitgliedstaats.
- 2. Spätestens fünf Arbeitstage vor der Aufnahme einer Gutachtertätigkeit in einem Mitgliedstaat teilt der Umweltgutachter der Akkreditierungsstelle, die für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeiten zuständig ist, die Einzelheiten seiner Akkreditierung sowie Ort und Zeitpunkt der Begutachtung mit.
- 3. Der Umweltgutachter hat die Akkreditierungsstelle unverzüglich über jede Veränderung zu unterrichten, die seine Akkreditierung oder den Geltungsbereich der Akkreditierung betrifft.
- 4. In regelmäßigen Zeitabständen und mindestens alle 24 Monate vergewissert sich die Akkreditierungsstelle, ob der Umweltgutachter weiterhin die Akkreditierungsanforderungen erfüllt, und kontrolliert die Qualität der vorgenommenen Begutachtungen und Validierungen.
- 5. Die Aufsicht kann anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro (Officeaudit), einer Vor-Ort-Aufsicht in den Organisationen, durch Fragebögen oder durch Prüfung der von den Umweltgutachtern validierten Umwelterklärungen und Berichte über die Umweltleistung oder Prüfung der Gutachterberichte erfolgen.
Der Umfang der Aufsicht sollte sich an der Tätigkeit des Umweltgutachters orientieren.
- 6. Entscheidungen über den Entzug oder die Aussetzung der Akkreditierung oder die Einschränkung des Geltungsbereichs der Akkreditierung werden von der Akkreditierungsstelle erst getroffen, nachdem der Umweltgutachter die Möglichkeit hatte hierzu Stellung zu nehmen.
- 7. Ist die Aufsicht führende Akkreditierungsstelle der Ansicht, dass die Qualität der von einem Umweltgutachter ausgeführten Arbeiten nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so wird dem betreffenden Umweltgutachter und der zuständigen Stelle, bei der die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder die die betreffende Organisation registriert hat, ein Kontrollbericht zugeleitet.
Bei weiteren Streitigkeiten wird der Kontrollbericht der Versammlung der Akkreditierungsstellen gemäß Artikel 30 übermittelt.
Artikel 23
Zusätzliche Vorschriften für die Aufsicht über Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Akkreditierungsmitgliedstaat durchführen
- 1. Ein Umweltgutachter, der in einem Mitgliedstaat akkreditiert ist, teilt spätestens fünf Arbeitstage vor der Aufnahme von Gutachter- und Validierungstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates Folgendes mit:
- (a) die Einzelheiten der Akkreditierung, seine fachlichen Qualifikationen sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung des Teams;
- (b) Ort und Zeitpunkt der Begutachtung und Validierung;
- (c) Anschrift und Ansprechpartner der Organisation.
Diese Mitteilung ist vor jeder Begutachtung und Validierung erneut zu übermitteln.
- 2. Die Akkreditierungsstelle kann um weitere Auskünfte zu den Kenntnissen des Umweltgutachters über die einzuhaltenden Umweltvorschriften ersuchen.
- 3. Die Akkreditierungsstelle kann über die Vorschriften von Absatz 1 hinausgehende andere Anforderungen nur stellen, wenn diese das Recht des Umweltgutachters, in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden als dem, in dem ihm die Akkreditierung erteilt wurde, nicht einschränken.
- 4. Die Akkreditierungsstelle darf das Verfahren gemäß Absatz 1 nicht dazu nutzen, die Aufnahme der Gutachtertätigkeit zu verzögern. Ist die Akkreditierungsstelle nicht imstande ihre Aufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 vor dem vom Umweltgutachter gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilten Zeitpunkt der Begutachtung und Validierung wahrzunehmen, so liefert sie dem Umweltgutachter hierfür eine fundierte Begründung.
- 5. Die Akkreditierungsstellen erheben für das Mitteilungs- und Aufsichtsverfahren keine diskriminierenden Gebühren.
- 6. Ist die Aufsicht führende Akkreditierungsstelle der Ansicht, dass die Qualität der vom Umweltgutachter ausgeführten Arbeiten nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so wird dem betreffenden Umweltgutachter, der Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung erteilt hat, und der zuständigen Stelle, bei der die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder die die betreffende Organisation registriert hat, ein Kontrollbericht zugeleitet.
Bei weiteren Streitigkeiten wird der Kontrollbericht der Versammlung der Akkreditierungsstellen gemäß Artikel 30 übermittelt.
- 7. Die Organisationen müssen den Akkreditierungsstellen gestatten, den Umweltgutachter während seiner Begutachtungs- und Validierungstätigkeit zu beaufsichtigen.
Artikel 24
Bedingungen für die Begutachtung und Validierung
- 1. Der Umweltgutachter übt seine Tätigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs seiner Akkreditierung und auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit der Organisation aus.
Diese Vereinbarung
- (a) legt den Gegenstand der Tätigkeit fest,
- (b) legt Bedingungen fest, die dem Umweltgutachter die Möglichkeit geben sollen, professionell und unabhängig zu handeln, und
- (c) verpflichtet die Organisation zur Zusammenarbeit im jeweils erforderlichen Umfang.
- 2. Der Umweltgutachter trägt dafür Sorge, dass die Tätigkeitsbereiche der Organisation eindeutig beschrieben sind und diese Beschreibung der tatsächlichen Aufteilung der Tätigkeiten entspricht.
Die Umwelterklärung muss die verschiedenen zu begutachtenden und zu validierenden Punkte klar angeben.
- 3. Der Umweltgutachter nimmt eine Bewertung der in Artikel 17 aufgeführten Elemente vor.
- 4. Die Begutachtung und Validierung durch den Umweltgutachter umfasst die Einsichtnahme in die Unterlagen, Besuche bei der Organisation, Stichprobenkontrollen und Gespräche mit dem Personal.
- 5. Die Organisation liefert dem Umweltgutachter vor seinem Besuch grundlegende Informationen über die Organisation und ihre Tätigkeiten, die Umweltpolitik und das Umweltprogramm, eine Beschreibung des in der Organisation angewandten Umweltmanagementsystems, Einzelheiten der durchgeführten Umweltprüfung oder Umweltbetriebsprüfung, den Bericht über diese Umweltprüfung oder Umweltbetriebsprüfung und über etwaige anschließend getroffene Korrekturmaßnahmen und den Entwurf einer Umwelterklärung oder des Berichts über die Umweltleistung.
- 6. Der Umweltgutachter erstellt für die Organisation einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Begutachtung, der Folgendes umfasst:
- (a) alle für die Arbeit des Umweltgutachters relevanten Sachverhalte;
- (b) eine Beschreibung der Einhaltung sämtlicher Vorschriften dieser Verordnung, einschließlich Nachweise, Feststellungen und Schlussfolgerungen.
- 7. Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung enthält der Bericht folgende Angaben:
- (a) Feststellungen und Schlussfolgerungen betreffend die Nichteinhaltung der Bestimmungen durch die Organisation und Sachverhalte, auf denen diese Feststellungen und Schlussfolgerungen basieren,
- (b) die bei der Umweltprüfung oder der Umweltbetriebsprüfung oder dem Umweltmanagementsystem oder anderen relevanten Prozessen aufgetretenen technischen Mängel,
- (c) Einwände gegen den Entwurf der Umwelterklärung oder des Berichts über die Umweltleistung sowie Einzelheiten der Änderungen oder Zusätze, die in die Umwelterklärung oder den Bericht über die Umweltleistung aufgenommen werden sollten,
- (d) einen Vergleich der Leistungen und Einzelziele mit den früheren Umwelterklärungen und die Bewertung der Umweltleistung und der ständigen Leistungsverbesserung der Organisation.
- 8. Nach der Begutachtung validiert der Umweltgutachter die Umwelterklärung oder den Umweltleistungsbericht der Organisation, um zu bestätigen, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sofern die Ergebnisse der Begutachtung zeigen
- (a) dass die Informationen und Daten in der Umwelterklärung oder dem Umweltleistungsbericht der Organisation zuverlässig und korrekt sind und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen,
- (b) dass die Organisation alle geltenden Umweltvorschriften einhält.
- 9. Nach der Validierung stellt der Umweltgutachter eine unterzeichnete Erklärung gemäß Anhang VII aus, mit der bestätigt wird, dass die Begutachtung im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt ist.
Artikel 25
Begutachtung und Validierung von kleinen Organisationen
- 1. Bei der Begutachtung und Validierung berücksichtigt der Umweltgutachter die besonderen Merkmale, die kleine Organisationen kennzeichnen, insbesondere
- (a) kurze Kommunikationswege,
- (b) multifunktionelles Arbeitsteam,
- (c) Ausbildung am Arbeitsplatz,
- (d) Fähigkeit, sich schnell an Veränderungen anzupassen, und
- (e) begrenzte Dokumentierung der Verfahren.
- 2. Der Umweltgutachter muss die Begutachtung oder Validierung so durchführen, dass kleine Organisationen nicht unnötig belastet werden.
- 3. Der Umweltgutachter zieht objektive Belege für die Wirksamkeit des Systems heran; insbesondere berücksichtigt er, ob die Verfahren innerhalb der Organisation in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität des Betriebs, der Art der damit verbundenen Umweltauswirkungen sowie der Kompetenz der Beteiligten stehen.
Artikel 26
Bedingungen für Begutachtungen und Validierungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Akkreditierungsmitgliedstaat des Umweltgutachters
- 1. Die in einem Mitgliedstaat akkreditierten Umweltgutachter dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung in allen anderen Mitgliedstaaten Begutachtungen und Validierungen vornehmen.
- 2. Spätestens fünf Arbeitstage vor Aufnahme von Gutachter- oder Validierungstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Akkreditierungsmitgliedstaat teilt der Umweltgutachter der Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaats die Einzelheiten seiner Akkreditierung sowie Ort und Zeitpunkt der Begutachtung oder Validierung mit.
- 3. Die Akkreditierungsstelle kann um weitere Auskünfte zu den Kenntnissen des Umweltgutachters über die einzuhaltenden Umweltvorschriften ersuchen.
- 4. Die Gutachter- oder Validierungstätigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Aufnahme der Tätigkeit ist diesem Mitgliedstaat zu notifizieren.
Artikel 27
Bedingungen für Begutachtungen und Validierungen in Drittländern
- 1. Die in einem Mitgliedstaat akkreditierten Umweltgutachter dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung für eine in einem Drittland ansässige Organisation Begutachtungen und Validierungen vornehmen.
- 2. Spätestens sechs Wochen vor der Aufnahme von Gutachter- oder Validierungstätigkeiten in einem Drittland teilt der Umweltgutachter der Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder registriert ist, die Einzelheiten seiner Akkreditierung sowie Ort und Zeitpunkt der Begutachtung oder Validierung mit.
- 3. Die Gutachter- und Validierungstätigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder registriert ist. Die Aufnahme der Tätigkeit ist diesem Mitgliedstaat zu notifizieren.
Kapitel VI
Akkreditierungsstellen
Artikel 28
Akkreditierungsverfahren
- 1. Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2008 benannten Akkreditierungsstellen sind für die Akkreditierung der Umweltgutachter und die Beaufsichtigung der von den Umweltgutachtern gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführten Tätigkeiten zuständig.
- 2. Die Akkreditierungsstellen beurteilen die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters anhand der für den Geltungsbereich der beantragten Akkreditierung relevanten Kriterien gemäß den Artikeln 19, 20 und 21.
- 3. Der Geltungsbereich der Akkreditierung von Umweltgutachtern wird gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 festgelegten Systematik der Wirtschaftszweige bestimmt. Er wird durch die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters begrenzt, wobei gegebenenfalls auch der Größe und Komplexität der zu prüfenden Tätigkeit Rechnung zu tragen ist.
- 4. Die Akkreditierungsstellen legen geeignete Verfahren für die Akkreditierung sowie die Ablehnung, die Aussetzung und den Entzug der Akkreditierung von Umweltgutachtern und für die Aufsicht über Umweltgutachter fest.
Diese Verfahren umfassen Regeln, die es ermöglichen, Bemerkungen der interessierten Kreise, einschließlich der zuständigen Stellen, zu antragstellenden und akkreditierten Umweltgutachtern zu berücksichtigen.
- 5. Lehnt die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung ab, so teilt sie dem Umweltgutachter die Gründe für ihre Entscheidung mit.
- 6. Die Akkreditierungsstellen erstellen, überarbeiten und aktualisieren eine Liste der Umweltgutachter und des Geltungsbereichs der Akkreditierung in ihrem Mitgliedstaat und teilen der Kommission und der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, monatlich Änderungen dieser Liste mit.
- 7. Im Rahmen der Regeln und Verfahren für die Überwachung von Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2008 erstellt die Akkreditierungsstelle einen Kontrollbericht, wenn sie nach Anhörung des betreffenden Umweltgutachters zu dem Schluss gelangt, dass
- (a) die Tätigkeiten des Umweltgutachters nicht ausreichten, um zu gewährleisten, dass die Organisation die Vorschriften dieser Verordnung einhält, oder
- (b) der Umweltgutachter bei der Ausführung seiner Gutachter- und Validierungstätigkeiten gegen eine oder mehrere Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat.
Dieser Bericht wird der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist oder die Registrierung beantragt, und gegebenenfalls der Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung erteilt hat, übermittelt.
Artikel 29
Aussetzung oder Entzug der Akkreditierung
- 1. Die Aussetzung oder der Entzug der Akkreditierung erfordert die Anhörung der interessierten Kreise, einschließlich des Umweltgutachters, damit die Akkreditierungsstelle über die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen verfügt.
- 2. Die Akkreditierungsstelle unterrichtet den Umweltgutachter über die Gründe für die getroffenen Maßnahmen und gegebenenfalls über die Gespräche mit der zuständigen Durchsetzungsbehörde.
- 3. Die Akkreditierung wird je nach Art und Umfang des Versäumnisses oder des Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften ausgesetzt oder entzogen, bis nachgewiesen ist dass der Umweltgutachter die Verpflichtungen dieser Verordnung einhält.
- 4. Die Aussetzung der Akkreditierung wird rückgängig gemacht, wenn die Akkreditierungsstelle hinreichend darüber informiert worden ist, dass der Umweltgutachter die Vorschriften dieser Verordnung einhält.
Artikel 30
Versammlung der Akkreditierungsstellen
- 1. Die Akkreditierungsstellen aller Mitgliedstaaten treten mindestens einmal jährlich im Rahmen des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2008 anerkannten Gremiums (nachstehend "Versammlung der Akkreditierungsstellen" genannt") zusammen wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist.
- 2. Die Versammlung der Akkreditierungsstellen hat die Aufgabe, einheitliche Verfahren sicherzustellen für
- (a) die Akkreditierung der Gutachter im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich Ablehnung, Aussetzung und Entzug der Akkreditierung, und
- (b) die Beaufsichtigung der Tätigkeiten der akkreditierten Gutachter.
- 3. Die Versammlung der Akkreditierungsstellen erstellt Leitlinien zu Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Akkreditierungsstellen fallen.
- 4. Die Versammlung der Akkreditierungsstellen gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 5. Die Leitlinien gemäß Absatz 3 und die Geschäftsordnung gemäß Absatz 4 werden der Kommission übermittelt.
Artikel 31
Bewertung der Akkreditierungsstellen durch Fachkollegen
- 1. Die Bewertung durch Fachkollegen in Bezug auf die Akkreditierung von Umweltgutachtern im Rahmen dieser Verordnung, die von dem Gremium gemäß Artikel 30 Absatz 1 in Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2008 vorzunehmen ist, umfasst mindestens die Bewertung der Regeln und Verfahren in Bezug auf
- (a) die Qualifikation der Gutachter,
- (b) die Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit der Gutachter,
- (c) die Festlegung des Geltungsbereichs der Akkreditierung von Gutachtern;
- (d) die Anforderungen an Gutachter;
- (e) die Aufsicht über Umweltgutachter, die Gutachter- und Validierungstätigkeiten in Mitgliedstaaten ausüben;
- (f) die Aufsicht über Umweltgutachter, die Gutachter- und Validierungstätigkeiten in Drittländern ausüben;
- (g) die Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Umweltgutachter.
- 2. Die Bewertung der Akkreditierungssysteme durch Fachkollegen mit Blick auf die Durchführung dieser Verordnung erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle vier Jahre.
- 3. Das Gremium gemäß Artikel 30 Absatz 1 übermittelt der Kommission alljährlich einen Bericht über die Bewertung durch Fachkollegen. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
Kapitel VII
Vorschriften für die Mitgliedstaaten
Artikel 32
Informationen über zuständige Stellen
- Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Struktur und Verfahren im Zusammenhang mit den zuständigen Stellen. Sie aktualisieren diese Informationen regelmäßig.
Artikel 33
Unterstützung der Organisationen bei der Einhaltung von Umweltvorschriften
- 1. Die Mitgliedstaaten schaffen ein System, mit dem sichergestellt wird, dass Organisationen im Rahmen des Registrierungsverfahrens auf Anfrage Informationen und Unterstützung im Zusammenhang mit den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Umweltvorschriften erhalten.
- 2. Die Unterstützung umfasst Folgendes:
- (a) Informationen über die geltenden Umweltvorschriften,
- (b) Angabe der zuständigen Durchsetzungsbehörden für jede geltende Umweltvorschrift,
- (c) Angabe und Erläuterung der Mittel zum Nachweis der Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften durch die Organisation und
- (d) erforderlichenfalls Vermittlung von Kontakten zu den zuständigen Durchsetzungsbehörden.
- 3. Die Mitgliedstaaten können die Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 den zuständigen Stellen oder einer anderen Stelle übertragen.
- 4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen gemäß Absatz 3 benannten Stellen oder Organisationen über die erforderliche Erfahrung und die geeigneten Mittel sowohl finanzieller als auch personeller Art zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
- 5. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Durchsetzungsbehörden Anfragen von Organisationen zu den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden geltenden Umweltvorschriften beantworten und die Organisationen darüber informieren, inwieweit sie die betreffenden Vorschriften einhalten.
- 6. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Durchsetzungsbehörden sobald wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen eines Monats jede Nichteinhaltung von Vorschriften durch eine registrierte Organisation der zuständigen Stelle mitteilen die die Organisation registriert hat.
Artikel 34
Werbeprogramm
- Die Mitgliedstaaten beschließen ein Werbeprogramm, das Zielsetzungen, Maßnahmen und Initiativen zur allgemeinen Werbung für EMAS und zur Förderung der Teilnahme von Organisationen an EMAS umfasst.
Artikel 35
Information
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die Ziele und die wichtigsten Komponenten von EMAS zu unterrichten.
- 2. Die Mitgliedstaaten benutzen - gegebenenfalls und insbesondere in Zusammenarbeit mit Unternehmens- und Verbraucherverbänden, Umweltorganisationen, Gewerkschaften und kommunalen Einrichtungen -Fachveröffentlichungen, Lokalzeitungen, Werbekampagnen oder andere geeignete Mittel, um die Öffentlichkeit stärker für EMAS zu sensibilisieren.
- 3. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung zu unterrichten.
Artikel 36
Werbemaßnahmen
- Die Mitgliedstaaten führen Werbemaßnahmen für EMAS, einschließlich folgender Maßnahmen durch:
- (1) Förderung des Austauschs von Wissen und bewährten Praktiken im EMAS-Bereich zwischen allen interessierten Kreisen;
- (2) Entwicklung wirksamer Instrumente für die EMAS-Werbung, die sie den Organisationen zur Verfügung stellen;
- (3) technische Unterstützung für Organisationen bei der Konzipierung und Durchführung ihrer Marketingmaßnahmen;
- (4) Förderung von Partnerschaften von Organisationen für die EMAS-Werbung.
Artikel 37
Förderung der Teilnahme von kleinen Organisationen
- Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Teilnahme von kleinen Organisationen sicherzustellen, indem sie
- (1) den Zugang zu eigens auf diese Organisationen zugeschnittenen Informationen und Unterstützungsfonds erleichtern,
- (2) dafür sorgen, dass vernünftig gestaltete Registrierungsgebühren diese Organisationen zur Teilnahme motivieren,
- (3) Maßnahmen der technischen Hilfe fördern, insbesondere im Zusammenhang mit Initiativen von branchenspezifischen oder lokalen Kontaktstellen, Kommunalbehörden, Handelskammern und Berufsverbänden.
Artikel 38
Clusterkonzept und schrittweises Vorgehen
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kommunalbehörden unter Beteiligung von Industrieverbänden, Handelskammern und interessierten Kreisen Clustern von Organisationen, die ihre räumliche Nähe oder ihre gewerbliche Tätigkeit miteinander verbindet dabei behilflich sind, die Registrierungsanforderungen gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 zu erfüllen.
- 2. Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, um Organisationen zur Anwendung eines Umweltmanagementsystems anzuregen. Sie fördern insbesondere ein schrittweises Vorgehen, das schließlich zu einer EMAS-Registrierung führen kann.
Bei der Anwendung dieser Systeme und Programme sind unnötige Kosten für die Teilnehmer, insbesondere kleine Organisationen, zu vermeiden.
Artikel 39
EMAS und andere Umweltpolitiken und -instrumente der Gemeinschaft
- 1. Die Mitgliedstaaten regeln in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und den Durchsetzungsbehörden im Rahmen einer jährlichen Strategie, wie die EMAS-Registrierung nach dieser Verordnung
- (a) bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften berücksichtigt werden kann,
- (b) als Instrument für die Durchführung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften genutzt werden kann.
- 2. Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Wettbewerb, Steuern und staatliche Beihilfen, ergreifen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Maßnahmen, die den Organisationen die EMAS-Registrierung oder die Aufrechterhaltung der EMAS-Registrierung erleichtern. Diese Maßnahmen können eine der beiden folgenden Formen annehmen:
- (a) regulatorische Entlastung, so dass für eine EMAS-registrierte Organisation gilt, dass sie bestimmte in anderen Rechtsakten festgelegte und von den zuständigen Behörden angegebene Umweltvorschriften erfüllt;
- (b) bessere Rechtsetzung, wodurch andere Rechtsinstrumente geändert werden, so dass der Arbeitsaufwand für Organisationen, die an EMAS teilnehmen, beseitigt verringert oder vereinfacht wird, um so das wirksame Funktionieren der Märkte zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.
Artikel 40
Kosten und Gebühren
- 1. Die Mitgliedstaaten richten ein Gebührensystem ein, das Folgendem Rechnung trägt:
- (a) den Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen und der Unterstützung von Organisationen durch die gemäß Artikel 33 von den Mitgliedstaaten benannten oder zu diesem Zweck geschaffenen Stellen;
- (b) den Kosten im Zusammenhang mit der Akkreditierung und Beaufsichtigung von Umweltgutachtern und anderen damit verbundenen Kosten von EMAS;
- (c) den Kosten für die Registrierung durch die zuständigen Stellen sowie den zusätzlichen Kosten für die Verwaltung des Registrierungsverfahrens für Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft.
Die Gebühren müssen sich innerhalb eines vertretbaren Rahmens bewegen und in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation und zur auszuführenden Arbeit stehen.
- 2. Die Mitgliedstaaten können als Werbemaßnahme beschließen, keine Gebühren zu erheben.
Artikel 41
Nichteinhaltung von Vorschriften
- 1. Im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche oder administrative Maßnahmen.
- 2. Die Mitgliedstaaten erlassen wirksame Vorschriften, um jede dieser Verordnung zuwiderlaufende Verwendung des EMAS-Zeichens zu ahnden.
Artikel 42
Information und Berichterstattung an die Kommission
- Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Maßnahmen, die in Anwendung dieser Verordnung getroffen wurden.
- In diesen Berichten tragen die Mitgliedstaaten dem letzten Bericht Rechnung, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 47 vorgelegt hat.
Kapitel VIII
Vorschriften für die Europäische Kommission
Artikel 43
Information
- 1. Die Kommission unterrichtet die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen und die wichtigsten Komponenten von EMAS.
- 2. Die Kommission führt und macht öffentlich zugänglich:
- (a) ein Verzeichnis von Umweltgutachtern und der EMAS-registrierten Organisationen,
- (b) eine elektronische Datenbank über Umwelterklärungen und Umweltleistungsberichte.
Artikel 44
Zusammenarbeit und Koordinierung
- 1. Die Kommission fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf eine gemeinschaftsweit einheitliche und kohärente Anwendung der Vorschriften für
- (a) die Registrierung von Organisationen;
- (b) Umweltgutachter;
- (c) die Information und Unterstützung gemäß Artikel 33.
- 2. Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nehmen die Kommission und die anderen Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen für die Bedingungen der Auftragsausführung je nach Sachlage auf EMAS oder gleichwertige Umweltmanagementsysteme Bezug.
Artikel 45
Beziehungen zu anderen Umweltmanagementsystemen
- 1. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung bestehender Umweltmanagementsysteme oder Teile von Umweltmanagementsystemen stellen, für die nach geeigneten und auf nationaler oder regionaler Ebene anerkannten Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
- 2. Die Mitgliedstaaten präzisieren in ihrem Antrag die maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems und die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung.
- 3. Die Mitgliedstaaten weisen für alle maßgeblichen Teile des betreffenden Umweltmanagementsystems nach, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
- 4. Nach Prüfung des Antrags gemäß Absatz 1 erkennt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 49 Absatz 2 die maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems und die von den Zertifizierungsstellen zu erfüllenden Akkreditierungsanforderungen an, wenn sie der Ansicht ist, dass der Mitgliedstaat
- (a) in seinem Antrag die maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems und die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung hinreichend klar angegeben hat;
- (b) für alle maßgeblichen Teile des betreffenden Umweltmanagementsystems hinreichend nachgewiesen hat, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
- 5. Die Kommission veröffentlicht die Angaben zu den anerkannten Umweltmanagementsystemen (mit Verweis auf die entsprechenden Abschnitte von EMAS gemäß Anhang I) und zu den anerkannten Akkreditierungsanforderungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 46
Ausarbeitung von sektorspezifischen Referenzdokumenten
- Die Kommission gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern und den Informationsaustausch über bewährte Umweltmanagementpraktiken für einschlägige Sektoren, um sektorspezifische Referenzdokumente und bewährte Umweltmanagementpraktiken und Umweltleistungsindikatoren für diese Sektoren auszuarbeiten.
- Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 47
Berichterstattung
- Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht mit Angaben über die aufgrund dieses Kapitels getroffenen Aktionen und Maßnahmen sowie mit den Informationen, die gemäß den Artikeln 32 und 42 von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden.
Kapitel IX
Schlussbestimmungen
Artikel 48
Änderung der Anhänge
- 1. Die Kommission kann die Anhänge im Lichte der bei der Durchführung von EMAS gewonnenen Erfahrungen anpassen, wenn ein Klärungsbedarf hinsichtlich der EMAS-Anforderungen besteht, sowie im Lichte der Änderungen von internationalen Normen oder neuer Normen mit Bedeutung für die Wirksamkeit dieser Verordnung.
- 2. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 49
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 anzuwenden.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 50
Überarbeitung
- Die Kommission überarbeitet EMAS im Lichte der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrungen und der internationalen Entwicklungen. Sie trägt dabei den Berichten Rechnung, die gemäß Artikel 47 dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wurden.
Artikel 51
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
- 1. Die folgenden Rechtsakte werden aufgehoben:
- (a) Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)25,
- (b) Entscheidung 2001/681/EG der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)26,
- (c) Entscheidung 2006/193/EG der Kommission vom 1. März 2006 zur Festlegung von Regeln, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, für die Verwendung des EMAS-Zeichens für als Ausnahmefall geltende Transportverpackungen und Drittverpackungen27.
- 2. Abweichend von Absatz 1 gelten die Unterabsätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Absatzes.
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingesetzten nationalen Akkreditierungsstellen und zuständigen Stellen bleiben bestehen. Die Mitgliedstaaten ändern die Verfahrensvorschriften für Akkreditierungsstellen und zuständige Stellen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die entsprechenden Systeme innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung voll funktionsfähig sind.
Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert wurden, verbleiben im EMAS-Register. Bei der nächsten Begutachtung einer Organisation prüft der Umweltgutachter, ob sie die neuen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt. Hat die nächste Begutachtung früher als sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zu erfolgen, so kann die Frist im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und den zuständigen Stellen bis zur nächsten Begutachtung um sechs Monate verlängert werden.
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 akkreditierten Umweltgutachter können ihre Tätigkeiten unter Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung weiterhin ausüben.
- 3. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII.
Artikel 52
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Umweltprüfung
Die Umweltprüfung deckt folgende Bereiche ab:
- 1. Erfassung der geltenden Umweltvorschriften Zusätzlich zur Aufstellung einer Liste der geltenden Rechtsvorschriften gibt die Organisation auch an, wie der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass sie die verschiedenen Vorschriften einhält.
- 2. Erfassung aller direkten und indirekten Umweltaspekte, die bedeutende Umweltauswirkungen haben und die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, und Erstellung eines Verzeichnisses der als bedeutend ausgewiesenen Aspekte.
Bei der Beurteilung der Bedeutung eines Umweltaspekts berücksichtigt die Organisation Folgendes:
- (a) Umweltgefährdungspotenzial,
- (b) Anfälligkeit der lokalen, regionalen oder globalen Umwelt,
- (c) Ausmaß, Anzahl, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aspekte oder der Auswirkungen,
- (d) Vorliegen einschlägiger Umweltvorschriften und deren Anforderungen,
- (e) Bedeutung für die Interessenträger und die Mitarbeiter der Organisation.
a) Direkte Umweltaspekte
Direkte Umweltaspekte sind verbunden mit Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation selbst, die deren direkter betrieblicher Kontrolle unterliegen.
Alle Organisationen müssen die direkten Aspekte ihrer Betriebsabläufe prüfen.
Die direkten Umweltaspekte betreffen u. a.
- (a) Rechtsvorschriften und zulässige Höchstwerte;
- (b) Emissionen in die Atmosphäre;
- (c) Ableitungen in Gewässer;
- (d) Erzeugung, Recycling, Wiederverwertung, Beförderung und Entsorgung von festen und anderen Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen;
- (e) Nutzung und Kontaminierung von Böden;
- (f) Nutzung von natürlichen Ressourcen und Rohstoffen (einschließlich Energie);
- (g) lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Staub, ästhetische Beeinträchtigung usw.);
- (h) Verkehr (in Bezug auf Waren und Dienstleistungen);
- (i) Risiko von Umweltunfällen und Umweltauswirkungen, die sich aus Vorfällen, Unfällen und potenziellen Notfallsituationen ergeben oder ergeben könnten;
- (j) Auswirkungen auf die biologische Vielfalt.
b) Indirekte Umweltaspekte
Indirekte Umweltaspekte können das Ergebnis der Interaktion einer Organisation mit Dritten sein und in gewissem Maße von der Organisation, die die EMAS-Registrierung anstrebt, beeinflusst werden.
Für nichtindustrielle Organisationen wie Kommunalbehörden oder Finanzinstitute ist es wesentlich, dass sie auch die Umweltaspekte berücksichtigen, die mit ihrer eigentlichen Tätigkeit zusammenhängen. Ein Verzeichnis, das sich auf die Umweltaspekte des Standorts und der Einrichtungen einer Organisation beschränkt, reicht nicht aus.
Die indirekten Umweltaspekte betreffen u. a.
- (a) produktlebenszyklusbezogene Aspekte (Design, Entwicklung, Verpackung, Transport, Verwendung und Wiederverwertung/Entsorgung von Abfall);
- (b) Kapitalinvestitionen, Kreditvergabe und Versicherungsdienstleistungen;
- (c) neue Märkte;
- (d) Auswahl und Zusammensetzung von Dienstleistungen (z.B. Verkehr oder Gaststättengewerbe);
- (e) Verwaltungs- und Planungsentscheidungen;
- (f) Zusammensetzung des Produktangebots;
- (g) Umweltleistung und -verhalten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Zulieferern.
Organisationen müssen nachweisen können, dass die bedeutenden Umweltaspekte im Zusammenhang mit ihren Beschaffungsverfahren ermittelt wurden und bedeutende Auswirkungen, die sich aus diesen Aspekten ergeben, im Managementsystem berücksichtigt wurden.
Bei der Bewertung dieser indirekten Umweltaspekte sollte die Organisation prüfen, inwiefern sie diese Aspekte beeinflussen kann und welche Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen getroffen werden können.
- 3. Beschreibung der Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen Die Organisation muss Kriterien festlegen, anhand deren die Bedeutung der Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen beurteilt wird, um zu bestimmen, welche davon bedeutende Umweltauswirkungen haben.
Die von einer Organisation festgelegten Kriterien sollten den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen, umfassend und nachvollziehbar sein, unabhängig nachgeprüft werden können und veröffentlicht werden.
Bei der Festlegung der Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung der Umweltaspekte einer Organisation kann u. a. Folgendes berücksichtigt werden:
- (a) Informationen über den Zustand der Umwelt, um festzustellen, welche Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation Umweltauswirkungen haben können;
- (b) die vorhandenen Daten der Organisation über den Material- und Energieeinsatz, Ableitungen, Abfälle und Emissionen im Hinblick auf das damit verbundene Umweltrisiko;
- (c) Standpunkte der interessierten Kreise;
- (d) geregelte Umwelttätigkeiten der Organisation;
- (e) Beschaffungstätigkeiten;
- (f) Design, Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Kundendienst, Verwendung, Wiederverwertung, Recycling und Entsorgung der Produkte der Organisation;
- (g) Tätigkeiten der Organisation mit den signifikantesten Umweltkosten und Umweltnutzen.
Bei der Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten geht die Organisation nicht nur von den normalen Betriebsbedingungen aus, sondern berücksichtigt auch die Bedingungen bei Aufnahme bzw. Abschluss der Tätigkeiten sowie Notfallsituationen, mit denen realistischerweise gerechnet werden muss.
Berücksichtigt werden vergangene, laufende und geplante Tätigkeiten.
- 4. Prüfung aller angewandten Praktiken und laufenden Verfahren des Umweltmanagements
- 5. Bewertung der Reaktionen auf frühere Vorfälle
Anhang II
Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem und von EMAS-Teilnehmerorganisationen zu regelnde zusätzliche Fragen
Die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen von EMAS entsprechen den Vorschriften gemäß Abschnitt 4 der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004. Diese Anforderungen sind in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt, die Teil A dieses Anhangs bildet.
Darüber hinaus müssen registrierte Organisationen eine Reihe zusätzlicher Fragen regeln, die zu verschiedenen Elementen von Abschnitt 4 der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 in direktem Zusammenhang stehen. Diese zusätzlichen Anforderungen sind in der rechten Tabellenspalte aufgeführt die Teil B dieses Anhangs bildet.
Teil A Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 | Teil B Von EMAS-Teilnehmerorganisationen zu regelnde zusätzliche Fragen |
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Organisationen, die sich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) beteiligen, haben die Anforderungen zu erfüllen, die in Abschnitt 4 der Europäischen Norm28 EN ISO 14001:2004 festgelegt sind und nachstehend vollständig wiedergegeben werden: | |
A. Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem | |
A.1. Allgemeine Anforderungen | |
Die Organisation muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Internationalen Norm ein Umweltmanagementsystem einführen, dokumentieren, verwirklichen, aufrechterhalten und ständig verbessern und bestimmen, wie sie diese Anforderungen erfüllen wird. | |
Die Organisation muss den Anwendungsbereich ihres Umweltmanagementsystems festlegen und dokumentieren. | |
A.2. Umweltpolitik | |
Das oberste Führungsgremium muss die Umweltpolitik der Organisation festlegen und sicherstellen, dass sie innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches ihres Umweltmanagementsystems | |
a) in Bezug auf Art, Umfang und Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen angemessen ist; | |
b) eine Verpflichtung zur ständigen Verbesserung und zur Vermeidung von Umweltbelastungen enthält; | |
c) eine Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderer Anforderungen enthält, zu denen sich die Organisation bekennt und die auf deren Umweltaspekte bezogen sind; | |
d) den Rahmen für die Festlegung und Bewertung der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele bildet; | |
e) dokumentiert, implementiert und aufrechterhalten wird; | |
f) allen Personen mitgeteilt wird, die für die Organisation oder in deren Auftrag arbeiten; und | |
g) für die Öffentlichkeit zugänglich ist. | |
A.3. Planung | |
A.3.1. Umweltaspekte | |
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, | |
a) um jene Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches des Umweltmanagementsystems, die sie überwachen und auf die sie Einfluss nehmen kann, unter Berücksichtigung geplanter oder neuer Entwicklungen oder neuer oder modifizierter Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu ermitteln; und | |
b) um jene Umweltaspekte, die bedeutende Auswirkung(en) auf die Umwelt haben oder haben können, zu bestimmen (d. h. bedeutende Umweltaspekte). | |
Die Organisation muss diese Informationen dokumentieren und auf dem neuesten Stand halten. Die Organisation muss sicherstellen, dass die bedeutenden Umweltaspekte beim Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten ihres Umweltmanagementsystems beachtet werden. | |
A.3.2. Rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen | |
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um | |
a) geltende rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen, zu denen sich die Organisation in Bezug auf ihre Umweltaspekte verpflichtet hat, zu ermitteln und zugänglich zu haben; | |
b) zu bestimmen, wie diese Anforderungen auf ihre Umweltaspekte anwendbar sind. | |
Die Organisation muss sicherstellen, dass diese geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, beim Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden. | |
B.1. Einhaltung von Rechtsvorschriften | |
Organisationen, die sich bei EMAS registrieren möchten, müssen nachweisen können, dass sie | |
(1) alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich ermittelt haben und die im Rahmen der Umweltprüfung gemäß Anhang I festgestellten Auswirkungen dieser Verpflichtungen auf ihre Organisationen kennen; | |
(2) für die Einhaltung der Umweltvorschriften, einschließlich Genehmigungen und zulässiger Höchstwerte, sorgen; und | |
(3) über Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, diesen Verpflichtungen dauerhaft nachzukommen. | |
A.3.3. Zielsetzungen, Einzelziele und Programm(e) | |
Die Organisation muss dokumentierte umweltbezogene Zielsetzungen und Einzelziele für relevante Funktionen und Ebenen innerhalb der Organisation einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. | |
Die Zielsetzungen und Einzelziele müssen, soweit praktikabel, messbar sein und im Einklang mit der Umweltpolitik stehen, einschließlich der Verpflichtungen zur Vermeidung von Umweltbelastungen, zur Einhaltung geltender rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, und zur ständigen Verbesserung. Beim Festlegen und Bewerten ihrer Zielsetzungen und Einzelziele muss eine Organisation die rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, berücksichtigen und deren bedeutende Umweltaspekte beachten. Sie muss außerdem ihre technologischen Optionen, ihre finanziellen, betrieblichen und geschäftlichen Anforderungen sowie die Standpunkte interessierter Kreise berücksichtigen. | |
Die Organisation muss (ein) Programm(e) zum Erreichen ihrer Zielsetzungen und Einzelziele einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. Das Programm/die Programme muss/müssen enthalten: | |
a) Festlegung der Verantwortlichkeit für das Erreichen der Zielsetzungen und Einzelziele für relevante Funktionen und Ebenen der Organisation; und | |
b) die Mittel und den Zeitrahmen für ihr Erreichen. | |
B.2. Leistung | |
(1) Organisationen müssen nachweisen können, dass das Managementsystem und die Verfahren für die Betriebsprüfung sich in Bezug auf die in der Umweltprüfung gemäß Anhang I ermittelten direkten und indirekten Aspekte an der tatsächlichen Umweltleistung der Organisation orientieren. | |
(2) Die Leistung der Organisation gemessen an ihren Zielsetzungen und Einzelzielen muss als Teil der Managementprüfung evaluiert werden. Die Organisation muss sich ferner verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern. Dabei kann sie ihre Maßnahmen auf lokale, regionale und nationale Umweltprogramme stützen. | |
(3) Bei den Mitteln zur Verwirklichung von Zielsetzungen und Einzelzielen darf es sich nicht um Umweltziele handeln. Hat die Organisation mehrere Standorte, so muss jeder Standort, für den EMAS gilt, alle EMAS-Anforderungen, einschließlich der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung, erfüllen. | |
A.4. Verwirklichung und Betrieb | |
A.4.1. Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeit und Befugnis | |
Die Leitung der Organisation muss die Verfügbarkeit der benötigten Ressourcen für die Einführung, Verwirklichung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des Umweltmanagementsystems sicherstellen. Die Ressourcen umfassen das erforderliche Personal und spezielle Fähigkeiten, die Infrastruktur der Organisation, technische und finanzielle Mittel. | |
Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse müssen festgelegt, dokumentiert und kommuniziert werden, um wirkungsvolles Umweltmanagement zu erleichtern. | |
Das oberste Führungsgremium der Organisation muss (einen) spezielle(n) Beauftragte(n) des Managements bestellen, welche(r), ungeachtet anderer Zuständigkeiten, festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse hat/haben, um | |
a) sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Internationalen Norm eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten wird; | |
b) über die Leistung des Umweltmanagementsystems an das oberste Führungsgremium zur Bewertung, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungen, zu berichten. | |
A.4.2. Fähigkeit, Schulung und Bewusstsein | B.3. Mitarbeiterbeteiligung |
(1) Die Organisation sollte anerkennen, dass die aktive Einziehung ihrer Mitarbeiter treibende Kraft und Vorbedingung für kontinuierliche und erfolgreiche Umweltverbesserungen sowie eine der Hauptressourcen für die Verbesserung der Umweltleistung und der richtige Weg zur erfolgreichen Verankerung des Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems in der Organisation ist. | |
(2) Der Begriff "Mitarbeiterbeteiligung" umfasst sowohl die Einbeziehung als auch die Information der einzelnen Mitarbeiter der Organisation und ihrer Vertreter. Daher sollte auf allen Ebenen ein System der Mitarbeiterbeteiligung vorgesehen werden. Die Organisation sollte anerkennen, dass Engagement, Reaktionsfähigkeit und aktive Unterstützung seitens der Organisationsleitung Vorbedingung für den Erfolg dieser Prozesse sind. In diesem Zusammenhang wird auf den notwendigen Informationsrückfluss von der Leitung an die Mitarbeiter der Organisation verwiesen. | |
Die Organisation muss sicherstellen, dass jede Person, die für sie oder in ihrem Auftrag Tätigkeiten ausübt, von denen nach Feststellung der Organisation (eine) bedeutende Umweltauswirkung ausgehen können (kann), durch Ausbildung, Schulung oder Erfahrung qualifiziert ist, und muss damit verbundene Aufzeichnungen aufbewahren. | |
Die Organisation muss den Schulungsbedarf ermitteln, der mit ihren Umweltaspekten und ihrem Umweltmanagementsystem verbunden ist. Sie muss Schulungen anbieten oder andere Maßnahmen ergreifen, um diesen Bedarf zu decken, und muss die damit verbundenen Aufzeichnungen aufbewahren. | |
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, die sicherstellen (das sicherstellt), dass Personen, die für sie oder in ihrem Auftrag arbeiten, sich bewusst werden über: | |
a) die Wichtigkeit des Übereinstimmens mit der Umweltpolitik und den zugehörigen Verfahren und mit den Anforderungen des Umweltmanagementsystems; | |
b) die bedeutenden Umweltaspekte und die damit verbundenen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit und die umweltbezogenen Vorteile durch verbesserte persönliche Leistung; | |
c) ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten zum Erreichen der Konformität mit den Anforderungen des Umweltmanagementsystems; | |
d) die möglichen Folgen eines Abweichens von festgelegten Abläufen. | |
(3) Über diese Anforderungen hinaus müssen Mitarbeiter in den Prozess der kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung der Organisation einbezogen werden, die erreicht werden soll durch | |
(a) die erste Umweltprüfung und die Prüfung des neuesten Stands sowie die Erhebung und Begutachtung von Informationen, | |
(b) die Festlegung und Durchführung eines Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems zur Verbesserung der Umweltleistung, | |
(c) Umweltausschüsse, die Informationen einholen und sicherstellen, dass Umweltbeauftragte/Ver treter der Organisationsleitung sowie Mitarbeiter der Organisation und ihre Vertreter mitwirken, | |
(d) gemeinsame Arbeitsgruppen für Umweltaktionsprogramm und Umweltbetriebsprüfung, | |
(e) die Ausarbeitung von Umwelterklärungen. | |
(4) Zu diesem Zweck sollte auf geeignete Formen der Mitarbeiterbeteiligung wie das betriebliche Vorschlagswesen oder projektbezogene Gruppenarbeit oder Umweltausschüsse zurückgegriffen werden. Die Organisationen nehmen Kenntnis von den Leitlinien der Kommission über bewährte Praktiken in diesem Bereich. Auf Antrag werden auch Mitarbeitervertreter einbezogen. | |
A.4.3. Kommunikation | |
Im Hinblick auf ihre Umweltaspekte und ihr Umweltmanagementsystem muss die Organisation (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten für | |
a) die interne Kommunikation zwischen den verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen der Organisation; | |
b) die Entgegennahme, Dokumentierung und Beantwortung relevanter Äußerungen externer interessierter Kreise. | |
Die Organisation muss entscheiden, ob sie über ihre bedeutenden Umweltaspekte extern kommunizieren will, und muss ihre Entscheidung dokumentieren. Wenn die Entscheidung fällt zu kommunizieren, muss die Organisation (eine) Methode(n) für diese externe Kommunikation einführen und verwirklichen. | |
B.4. Kommunikation | |
(1) Organisationen müssen nachweisen können, dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen, einschließlich Lokalgemeinschaften und Kunden, über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen in offenem Dialog stehen, um die Belange der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise in Erfahrung zu bringen. | |
(2) Offenheit, Transparenz und regelmäßige Bereitstellung von Umweltinformationen sind Schlüsselfaktoren, durch die sich EMAS von anderen Systemen abhebt. Diese Faktoren helfen der Organisation auch dabei, bei interessierten Kreisen Vertrauen aufzubauen. | |
(3) EMAS ist so flexibel, dass Organisationen relevante Informationen an spezielle Zielgruppen richten und dabei gewährleisten können, dass sämtliche Informationen denjenigen Personen zur Verfügung stehen, die sie benötigen. | |
A.4.4. Dokumentation | |
Die Dokumentation des Umweltmanagementsystems muss enthalten: | |
a) die Umweltpolitik, Zielsetzungen und Einzelziele; | |
b) eine Beschreibung des Geltungsbereiches des Umweltmanagementsystems; | |
c) eine Beschreibung der Hauptelemente des Umweltmanagementsystems und ihrer Wechselwirkung sowie Hinweise auf zugehörige Dokumente; | |
d) Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die von dieser Internationalen Norm gefordert werden; und | |
e) Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die von der Organisation als notwendig eingestuft werden, um die effektive Planung, Durchführung und Kontrolle von Prozessen sicherzustellen, die sich auf ihre bedeutenden Umweltaspekte beziehen. | |
A.4.5. Lenkung von Dokumenten | |
Mit Dokumenten, die vom Umweltmanagementsystem und von dieser Internationalen Norm benötigt werden, muss kontrolliert umgegangen werden. Aufzeichnungen sind eine spezielle Art von Dokumenten und müssen nach den Anforderungen in A.5.4 gelenkt werden. | |
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um | |
a) Dokumente bezüglich ihrer Angemessenheit vor ihrer Herausgabe zu genehmigen; | |
b) Dokumente zu bewerten und bei Bedarf zu aktualisieren und erneut zu genehmigen; | |
c) sicherzustellen, dass Änderungen und der aktuelle Überarbeitungsstatus von Dokumenten gekennzeichnet werden; | |
d) sicherzustellen, dass relevante Fassungen aller maßgeblichen Dokumente vor Ort verfügbar sind; | |
e) sicherzustellen, dass Dokumente lesbar und leicht identifizierbar bleiben; | |
f) sicherzustellen, dass Dokumente externer Herkunft, die von der Organisation als notwendig für die Planung und den Betrieb des Umweltmanagementsystems eingestuft wurden, gekennzeichnet sind und ihre Verteilung gelenkt wird; | |
g) die unbeabsichtigte Verwendung veralteter Dokumente zu verhindern und diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen, falls sie aus irgendeinem Grund aufbewahrt werden. | |
A.4.6. Ablauflenkung | |
Die Organisation muss in Erfüllung ihrer Umweltpolitik, Zielsetzungen und Einzelziele die Abläufe ermitteln und planen, die im Zusammenhang mit den festgestellten bedeutenden Umweltaspekten stehen, um sicherzustellen, dass sie unter festgesetzten Bedingungen ausgeführt werden durch: | |
a) Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten dokumentierter Verfahren, um Situationen zu regeln, in denen das Fehlen dokumentierter Verfahren zu Abweichungen von der Umweltpolitik, umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen führen könnte; | |
b) Festlegen betrieblicher Vorgaben in den Verfahren; und | |
c) Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten von Verfahren in Bezug auf die ermittelten bedeutenden Umweltaspekte der von der Organisation benutzten Waren und Dienstleistungen sowie Bekanntgabe anzuwendender Verfahren und Anforderungen an Zulieferer, einschließlich Auftragnehmer. | |
A.4.7. Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr | |
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um mögliche Notfallsituationen und mögliche Unfälle zu ermitteln, die (eine) Auswirkung(en) auf die Umwelt haben können, und zu ermitteln, wie sie darauf reagiert. | |
Die Organisation muss auf eingetretene Notfallsituationen und Unfälle reagieren und damit verbundene ungünstige Umweltauswirkungen verhindern oder mindern. | |
Die Organisation muss regelmäßig ihre Maßnahmen zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr überprüfen und, soweit notwendig, überarbeiten, insbesondere nach dem Eintreten von Unfällen und Notfallsituationen. | |
Zudem muss die Organisation diese Verfahren, sofern durchführbar, regelmäßig erproben. | |
A.5. Überprüfung | |
A.5.1. Überwachung und Messung | |
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um regelmäßig die maßgeblichen Merkmale ihrer Arbeitsabläufe, die eine bedeutende Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu überwachen und zu messen. Diese(s) Verfahren muss (müssen) die Aufzeichnung von Informationen einschließen, um die Leistung, angemessene Steuerung der Arbeitsabläufe und Konformität mit den umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen der Organisation zu überwachen. Die Organisation muss sicherstellen, dass kalibrierte bzw. nachweislich überprüfte Überwachungs- und Messgeräte zur Anwendung kommen, deren Instandhaltung erfolgt, und Aufzeichnungen darüber aufbewahrt werden. | |
A.5.2. Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften | |
A.5.2.1. Entsprechend ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften muss die Organisation ein Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. | |
Die Organisation muss Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer regelmäßigen Bewertungen aufbewahren. | |
A.5.2.2. Die Organisation muss die Einhaltung anderer Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, bewerten. Die Organisation darf diese Bewertung mit der unter A.5.2.1 genannten Bewertung der Einhaltung der Gesetze kombinieren oder (ein) eigene(s) Verfahren einführen. | |
Die Organisation muss Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer regelmäßigen Bewertungen aufbewahren. | |
A.5.3. Nichtkonformität, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen | |
Die Organisation muss (ein) Verfahren zum Umgang mit tatsächlicher und potenzieller Nichtkonformität und Ergreifen von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. Die Verfahren müssen Anforderungen festlegen zum: | |
a) Feststellen und Korrigieren von Nichtkonformität(en) und Ergreifen von Maßnahmen zur Minderung ihrer Umweltauswirkung(en); | |
b) Ermitteln von Nichtkonformität(en), Bestimmen derer Ursache(n) und Ergreifen von Maßnahmen, um deren Wiederauftreten zu vermeiden; | |
c) Bewerten der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung von Nichtkonformitäten sowie Verwirklichung geeigneter Maßnahmen, um deren Auftreten zu verhindern; | |
d) Aufzeichnen der Ergebnisse von ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen; und | |
e) Überprüfen der Wirksamkeit von ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen. Die ergriffenen Maßnahmen müssen dem Ausmaß des Problems und der damit verbundenen Umweltauswirkung angemessen sein. | |
Die Organisation muss sicherstellen, dass alle notwendigen Änderungen der Dokumentation des Umweltmanagementsystems vorgenommen werden. | |
A.5.4. Lenkung von Aufzeichnungen | |
Die Organisation muss, soweit zum Nachweis der Konformität mit den Anforderungen ihres Umweltmanagementsystems und dieser Internationalen Norm beziehungsweise zur Aufzeichnung der erzielten Ergebnisse erforderlich, Aufzeichnungen erstellen und aufrechterhalten. | |
Die Organisation muss (ein) Verfahren für die Identifizierung, Speicherung, Sicherung, Wiederauffindung, Zurückziehung und Vernichtung der Aufzeichnungen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. | |
Aufzeichnungen müssen lesbar, identifizierbar und auffindbar sein und bleiben. | |
A.5.5. Internes Audit | |
Die Organisation muss sicherstellen, dass interne Audits des Umweltmanagementsystems in festgelegten Abständen durchgeführt werden, um: | |
a) festzustellen, ob das Umweltmanagementsystem | |
- die vorgesehenen Regelungen für das Umweltmanagement einschließlich der Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllt; und | |
- ordnungsgemäß verwirklicht wurde und aufrechterhalten wird; und | |
b) dem Management Informationen über Audit-Ergebnisse zur Verfügung zu stellen. | |
(Ein) Auditprogramm(e) muss (müssen) von der Organisation geplant, eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, wobei die Umweltrelevanz der betroffenen Tätigkeit(en) und die Ergebnisse vorangegangener Audits zu berücksichtigen sind. | |
(Ein) Auditverfahren muss (müssen) eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, das (die) Folgendes enthält (enthalten): | |
- die Verantwortlichkeiten für und Anforderungen an die Planung und Durchführung von Audits, die Aufzeichnung von Ergebnissen und die Aufbewahrung damit verbundener Aufzeichnungen; | |
- die Bestimmung der Auditkriterien, des Anwendungsbereichs, der Häufigkeit und der Vorgehensweise. | |
Die Auswahl der Auditoren und die Auditdurchführung(en) müssen Objektivität gewährleisten und die Unparteilichkeit des Auditprozesses sicherstellen. | |
A.6. Managementbewertung | |
Das oberste Führungsgremium muss das Umweltmanagementsystem der Organisation in festgelegten Abständen bewerten, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Bewertungen müssen die Beurteilung der Verbesserungspotenziale und den Anpassungsbedarf des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Umweltpolitik, der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele beinhalten. | |
Aufzeichnungen der Bewertungen durch das Management müssen aufbewahrt werden. | |
Der Input für die Bewertung muss enthalten: | |
a) Ergebnisse von internen Audits und der Beurteilung der Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat; | |
b) Äußerungen von externen interessierten Kreisen, einschließlich Beschwerden; | |
c) die Umweltleistung der Organisation; | |
d) den erreichten Erfüllungsgrad der Zielsetzungen und Einzelziele; | |
e) Status von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen; | |
f) Folgemaßnahmen von früheren Bewertungen durch das Management; | |
g) sich ändernde Rahmenbedingungen, einschließlich Entwicklungen bei den rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen in Bezug auf die Umweltaspekte der Organisation; und | |
h) Verbesserungsvorschläge. | |
Die Ergebnisse von Bewertungen durch das Management müssen alle Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf mögliche Änderungen der Umweltpolitik, der Zielsetzungen, der Einzelziele und anderer Elemente des Umweltmanagementsystems in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zur ständigen Verbesserung enthalten. | |
Liste der nationalen Normungsgremien | |
BE: IBN/BIN (Institut Belge de Normalisation/Belgisch Instituut voor Normalisatie) | |
CZ: CNI (Ceský normalizacní institut) | |
DK: DS (Dansk Standard) | |
DE: DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.) | |
EE: EVS (Eesti Standardikeskus) | |
EL: ELOT (......... ...a..sµ.. ..p.p...s..) | |
ES: AENOR (Asociacion Espanola de Normalizacion y Certificacion) | |
FR: AFNOR (Association Française de Normalisation) | |
IEL: NSAI (National Standards Authority of Ireland) | |
IT: UNI (Ente Nazionale Italiano di Unificazione) | |
CY: ..p..a... ...a..sµ.. ......s.. ....t.ta. | |
LV: LVS (Latvijas Standarts) | |
LT: LST (Lietuvos standartizacijos departamentas) | |
LU: SEE (Service de l"Energie de l"Etat) (Luxembourg) | |
HU: MSZT (Magyar Szabványügyi Testület) | |
MT: MSA (Awtorita` Maltija dwar l-Istandards / Malta Standards Authority) | |
NL: NEN (Nederlands Normalisatie-Instituut) | |
AT: ON (Österreichisches Normungsinstitut) | |
PL: PKN (Polski Komitet Normalizacyjny) | |
PT: IPQ (Instituto Português da Qualidade) | |
SI: SIST (Slovenski intitut za standardizacijo) | |
SK: SÚTN (Slovenský ústav technickej normalizácie) | |
FI: SFS (Suomen Standardisoimisliitto r.y) | |
SE: SIS (Swedish Standards Institute) | |
UK: BSI (British Standards Institution)." |
Anhang III
Interne Umweltbetriebsprüfung
A. Programm für die Umweltbetriebsprüfung und Häufigkeit der Prüfungen
1. Programm für die Umweltbetriebsprüfung
Das Programm für die Umweltbetriebsprüfung gewährleistet, dass die Organisationsleitung die Informationen erhält, die sie benötigt, um die Umweltleistung der Organisation und die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems zu überprüfen und nachweisen zu können, dass alles unter Kontrolle ist.
2. Ziele des Programms für die Umweltbetriebsprüfung
Zu den Zielen gehören namentlich die Bewertung der bestehenden Managementsysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit der Politik und dem Programm der Organisation, was auch die Übereinstimmung mit den einschlägigen Umweltvorschriften einschließt.
3. Umfang der Umweltbetriebsprüfung
Der Umfang der Umweltbetriebsprüfungen bzw. der einzelnen Phasen eines Betriebsprüfungszyklus muss eindeutig festgelegt sein, wobei folgende Angaben erforderlich sind:
- (a) die erfassten Bereiche;
- (b) die zu prüfenden Tätigkeiten;
- (c) die zu berücksichtigenden Umweltkriterien;
- (d) der von der Umweltbetriebsprüfung erfasste Zeitraum.
Die Umweltbetriebsprüfung umfasst die Beurteilung der zur Bewertung der Umweltleistung notwendigen Daten.
4. Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen
Die Umweltbetriebsprüfung oder der Betriebsprüfungszyklus, die/der sich auf alle Tätigkeiten der Organisation erstreckt, ist in regelmäßigen Abständen, die nicht mehr als drei Jahre betragen dürfen, abzuschließen. Die Häufigkeit, mit der eine Tätigkeit geprüft wird, hängt von folgenden Faktoren ab:
- (a) Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten;
- (b) Bedeutung der damit verbundenen Umweltauswirkungen;
- (c) Wichtigkeit und Dringlichkeit der bei früheren Umweltbetriebsprüfungen festgestellten Probleme;
- (d) Vorgeschichte der Umweltprobleme.
Komplexere Tätigkeiten mit bedeutenderen Umweltauswirkungen werden häufiger geprüft.
Die Organisation führt Umweltbetriebsprüfungen mindestens einmal jährlich durch, weil so der Organisationsleitung und dem Umweltgutachter nachgewiesen werden kann, dass die bedeutenden Umweltaspekte unter Kontrolle sind.
Die Organisation führt Umweltbetriebsprüfungen durch in Bezug auf
- (a) ihre Umweltleistung und
- (b) die Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften durch die Organisation.
B. Tätigkeiten der Umweltbetriebsprüfung
Die Umweltbetriebsprüfung umfasst Gespräche mit dem Personal, die Prüfung der Betriebsbedingungen und der Ausrüstung, die Prüfung von Aufzeichnungen, der schriftlichen Verfahren und anderer einschlägiger Unterlagen mit dem Ziel einer Bewertung der Umweltleistung der jeweils geprüften Tätigkeit; dabei wird untersucht, ob die geltenden Normen und Vorschriften eingehalten, die gesetzten Umweltzielsetzungen und -einzelziele erreicht und die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden und ob das Umweltmanagementsystem wirksam und angemessen ist. Die Einhaltung dieser Kriterien sollte unter anderem stichprobenartig geprüft werden, um festzustellen, wie wirksam das gesamte Managementsystem funktioniert.
Zur Umweltbetriebsprüfung gehören insbesondere folgende Schritte:
- (a) Verständnis des Managementsystems;
- (b) Beurteilung der Stärken und Schwächen des Managementsystems;
- (c) Erfassung relevanter Nachweise;
- (d) Bewertung der bei der Umweltbetriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse;
- (e) Formulierung von Schlussfolgerungen;
- (f) Berichterstattung über die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung.
C. Berichterstattung über die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung
Die grundlegenden Ziele eines schriftlichen Umweltbetriebsprüfungsberichts bestehen darin,
- (a) die Tragweite der Umweltbetriebsprüfung zu dokumentieren;
- (b) die Organisationsleitung über den Grad der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation und über Fortschritte im Bereich des internen Umweltschutzes zu unterrichten;
- (c) die Organisationsleitung über die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der Regelungen für die Überwachung der Umweltauswirkungen der Organisation zu unterrichten;
- (d) gegebenenfalls die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen zu belegen.
Anhang IV
Umweltberichterstattung
A. Einleitung
Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und in elektronischer oder gedruckter Form vorzulegen.
B. Umwelterklärung
Die Umwelterklärung enthält mindestens die nachstehenden Elemente und erfüllt die nachstehenden Mindestanforderungen:
- (a) klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, die sich in EMAS registrieren lässt, und eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
- (b) Umweltpolitik der Organisation und kurze Beschreibung ihres Umweltmanagementsystems;
- (c) Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen (Anhang I Nummer 2);
- (d) Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
- (e) Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Informationen beziehen sich auf die Kernindikatoren und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Abschnitt D;
- (f) sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
- (g) Beschreibung der geltenden Umweltvorschriften und Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften;
- (h) Name und Akkreditierungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Validierung.
C. Bericht über die Umweltleistung
Der Bericht über die Umweltleistung enthält mindestens die nachstehenden Elemente und erfüllt die nachstehenden Mindestanforderungen:
- (a) Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Informationen beziehen sich auf die Kernindikatoren und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Abschnitt D;
- (b) sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
- (c) Beschreibung der geltenden Umweltvorschriften und Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften;
- (d) Name und Akkreditierungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Validierung.
D. Kernindikatoren und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung
1. Einleitung
Die Organisationen liefern in der Umwelterklärung und im Bericht über die Umweltleistung Angaben zu den nachstehend aufgeführten Kernindikatoren, soweit sie sich auf die direkten Umweltaspekte der Organisation beziehen, und zu anderen bereits vorhandenen Indikatoren für die Umweltleistung.
2. Kernindikatoren
- (a) Kernindikatoren gelten für alle Arten von Organisationen. Sie betreffen die Umweltleistung in folgenden Schlüsselbereichen:
Energieeffizienz,
Materialeffizienz,
Wasser,
Abfall,
biologische Vielfalt,
Emissionen. - (b) Jeder Indikator setzt sich zusammen aus
- i) einer Zahl A zur Angabe der gesamten jährlichen Inputs/Auswirkungen in dem betreffenden Bereich;
- ii) einer Zahl B zur Angabe des gesamten jährlichen Outputs der Organisation;
- iii) einer Zahl R zur Angabe des Verhältnisses A/B.
Jede Organisation liefert Angaben zu allen drei Elementen jedes Indikators.
Die gesamten jährlichen Inputs/Auswirkungen in dem betreffenden Bereich (Zahl A) werden wie folgt angegeben:
- i) Bereich Energieeffizienz
* "gesamter direkter Energieverbrauch" mit Angabe des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs, ausgedrückt in Tonnen Öläquivalent (toe);
* "Gesamtverbrauch an erneuerbaren Energien" mit Angabe des jährlichen Gesamtverbrauchs (Strom und Wärme) an Energien aus erneuerbaren Energiequellen, ausgedrückt in Tonnen Öläquivalent (toe);
- ii) Bereich Materialeffizienz
* "jährlicher Massenstrom der verschiedenen Einsatzmaterialien" (ohne Energieträger und Wasser), ausgedrückt in Tonnen;
- iii) Bereich Wasser
* "gesamter jährlicher Wasserverbrauch", ausgedrückt in m³;
- iv) Bereich Abfall
* "gesamtes jährliches Abfallaufkommen", ausgedrückt in Tonnen;
- v) Bereich biologische Vielfalt
* "Flächenverbrauch", ausgedrückt in m²;
- vi) Bereich Emissionen
* "jährliche Gesamtemissionen an Treibhausgasen", ausgedrückt in Tonnen CO₂-Äquivalent.
Die Angabe des jährlichen Gesamtoutputs der Organisation (Zahl B) ist in allen Bereichen gleich, wird aber an die verschiedenen Arten von Organisationen nach Maßgabe ihrer Tätigkeitsart angepasst. Insbesondere wird unterschieden zwischen in der Produktion tätigen Organisationen (Industrie), wo die jährliche Gesamtbruttowertschöpfung, ausgedrückt in Millionen Euro (Mio. EUR) bzw. - bei kleinen Organisationen - der jährliche Gesamtumsatz oder die Zahl der Mitarbeiter angegeben wird, und Organisationen in den nicht produzierenden Sektoren (Verwaltung/Dienstleistungen), wo die Größe der Organisation, ausgedrückt als Zahl ihrer Mitarbeiter, angegeben wird.
3. Andere einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung
Jede Organisation erstattet zudem alljährlich Bericht über ihre Leistung in Bezug auf die spezifischeren der in ihrer Umwelterklärung genannten Umweltaspekte, wobei sie - soweit verfügbar - die sektorspezifischen Referenzdokumente gemäß Artikel 46 dieser Verordnung berücksichtigt und auf diese Bezug nimmt. Dabei können die Organisationen andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung verwenden, wobei sie dafür sorgen, dass die gewählten Indikatoren
- i) die Umweltleistung der Organisation unverfälscht darstellen;
- ii) verständlich und unzweideutig sind;
- iii) einen Vergleich von Jahr zu Jahr ermöglichen, damit beurteilt werden kann, wie sich die Umweltleistung der Organisation entwickelt;
- iv) einen Vergleich zwischen verschiedenen branchenbezogenen, nationalen oder regionalen Referenzwerten (Benchmarks) ermöglichen;
- v) wo angemessen, einen Vergleich mit Rechtsvorschriften ermöglichen.
E. Öffentlicher Zugang
Die Organisation muss dem Umweltgutachter nachweisen können, dass jedem, den die Umweltleistung der Organisation interessiert, problemlos und frei Zugang zu den gemäß den Abschnitten B bis D vorgeschriebenen Informationen erteilt werden kann.
F. Lokale Rechenschaftspflicht
Organisationen, die sich in EMAS registrieren lassen, ziehen es womöglich vor, eine Art Gesamt-Umwelterklärung oder einen Gesamtbericht über die Umweltleistung zu erstellen, die bzw. der verschiedene Standorte umfasst. Da in EMAS eine lokale Rechenschaftspflicht angestrebt wird, müssen die Organisationen dafür sorgen, dass die bedeutenden Umweltauswirkungen eines jeden Standorts eindeutig beschrieben und in der Gesamt-Umwelterklärung bzw. im Gesamtbericht über die Umweltleistung erfasst sind.
Anhang V
EMAS-Zeichen
Das Zeichen ist in folgenden Farben abzubilden:
- - entweder in drei Farben (Pantone Nr. 355 Grün;
Pantone Nr. 109 Gelb;
Pantone Nr. 286 Blau)
- - oder Schwarz auf Weiß
- - oder Weiß auf Schwarz.
Anhang VI
Für die Registrierung erforderliche Angaben (gegebenenfalls bereitzustellende Angaben)
1. Organisation |
Name |
Anschrift |
Stadt |
Postleitzahl |
Land/Bundesland/Region/Autonome Gemeinschaft |
Kontaktperson |
Telefon |
Fax |
Website |
Registrierungsnummer |
Registrierungsdatum |
Datum der Aussetzung der Registrierung |
Datum der Löschung der Registrierung |
Datum der nächsten Umwelterklärung |
Datum des nächsten Berichts über die Umweltleistung |
NACE-Code der Tätigkeiten |
Zahl der Mitarbeiter |
Umsatz oder Jahresbilanz |
2. Standort |
Name |
Anschrift |
Postleitzahl |
Stadt |
Land/Bundesland/Region/Autonome Gemeinschaft |
Kontaktperson |
Telefon |
Fax |
Website |
Registrierungsnummer |
Registrierungsdatum |
Datum der Aussetzung der Registrierung |
Datum der Löschung der Registrierung |
Datum der nächsten Umwelterklärung |
Datum des nächsten Berichts über die Umweltleistung |
NACE-Code der Tätigkeiten |
Zahl der Mitarbeiter |
Umsatz oder Jahresbilanz |
3. Akkreditierte Gutachter |
Name des Gutachters |
Anschrift |
Postleitzahl |
Stadt |
Land/Bundesland/Region/Autonome Gemeinschaft |
Telefon |
Fax |
Registrierungsnummer der Akkreditierung |
Geltungsbereich der Akkreditierung (NACE-Codes) |
Akkreditierungsstelle |
..., den .../.../200 |
Unterschrift des Vertreters der Organisation |
Anhang VII
Erklärung des Gutachters zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten
- Der Unterzeichnete, ............................................................................................. (Name),
- EMAS-Gutachter mit der Registrierungsnummer ........,
- akkreditiert für den Bereich ................................................................................. (NACE-Code),
- bestätigt, begutachtet zu haben, ob der/die Standort(e) bzw. die gesamte Organisation, wie in der Umwelterklärung/dem Bericht über die Umweltleistung (*) der Organisation .................................(Name)
- mit der Registrierungsnummer (soweit vorliegend) .........
- angegeben, alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. XXX/[Jahr] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erfüllt/erfüllen.
- Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung wird bestätigt, dass
- - die Begutachtung und Validierung in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung durchgeführt wurden,
- - keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen,
- - die Daten und Angaben der Umwelterklärung/des Berichts über die Umweltleistung (*) der Organisation/des Standorts (*) ein verlässliches, glaubhaftes und wahrheitsgetreues Bild sämtlicher Tätigkeiten der Organisation/des Standorts (*) innerhalb des in der Umwelterklärung angegebenen Bereichs geben.
- ..., den .../.../200...
- Unterschrift
- (*) : Nichtzutreffendes streichen.
Anhang VIII
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a | - |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b | - |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c | - |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d | - |
Artikel 2 Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Buchstabe b | - |
Artikel 2 Buchstabe c | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Buchstabe d | Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 2 Buchstabe e | - |
Artikel 2 Buchstabe f | Artikel 2 Absatz 5 |
Artikel 2 Buchstabe g | Artikel 2 Absatz 6 |
Artikel 2 Buchstabe h | Artikel 2 Absatz 7 |
Artikel 2 Buchstabe i | Artikel 2 Absatz 8 |
Artikel 2 Buchstabe j | Artikel 2 Absatz 9 |
Artikel 2 Buchstabe k | Artikel 2 Absatz 10 |
Artikel 2 Buchstabe l | Artikel 2 Absatz 12 |
Artikel 2 Buchstabe l Ziffer i | - |
Artikel 2 Buchstabe l Ziffer ii | - |
Artikel 2 Buchstabe m | - |
Artikel 2 Buchstaben | Artikel 2 Absatz 13 |
Artikel 2 Buchstabe o | Artikel 2 Absatz 15 |
Artikel 2 Buchstabe p | - |
Artikel 2 Buchstabe q | Artikel 2 Absatz 16 |
Artikel 2 Buchstabe r | - |
Artikel 2 Buchstabe s erster Satz | Artikel 2 Absatz 17 |
Artikel 2 Buchstabe s zweiter bis vierter Satz | - |
Artikel 2 Buchstabe t | Artikel 2 Absatz 18 |
Artikel 2 Buchstabe u | - |
Artikel 3 Absatz 1 | - |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz | Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz | Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 4 Absatz 6 |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 4 Absatz 7 |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d | Artikel 4 Absatz 8 |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1;Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b erster Satz | Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b bis d |
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Satz | Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 | - |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 51 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 | - |
Artikel 4 Absatz 4 | - |
Artikel 4 Absatz 5 erster Satz | Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 5 zweiter Satz | Artikel 26 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 6 | Artikel 42 |
Artikel 4 Absatz 7 | - |
Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 1 | Artikel 30 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 2 | Artikel 30 Absätze 3 und 5 |
Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 3 erster und zweiter Satz | Artikel 31 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 3 letzter Satz | Artikel 31 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 11 Absatz 1 erster Satz |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 erster Satz | Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 3 zweiter Satz erster Gedankenstrich | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 3 zweiter Satz zweiter Gedankenstrich | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 11 Absatz 1 zweiter Satz |
Artikel 5 Absatz 5 erster Satz | Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 5 zweiter Satz | Artikel 15 Absatz 3 erster Satz |
Artikel 5 Absatz 5 dritter Satz | Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 5 vierter Satz | Artikel 15 Absatz 3 zweiter und dritter Satz |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a + Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a + Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a + Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 6 Absatz 1 vierter Gedankenstrich | Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz | Artikel 13 Absatz 2 erster Satz |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich | Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich | Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich | Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 3 letzter Satz | Artikel 14 Absatz 8 |
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 | Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 | Artikel 14 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 5 erster Satz | Artikel 14 Absatz 7 |
Artikel 6 Absatz 5 zweiter Satz | Artikel 14 Absätze 9 bis 10 |
Artikel 6 Absatz 6 | Artikel 14 Absatz 11 |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 29 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 2 erster Satz | Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 zweiter Satz | Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 8 Absatz 1 erster Satz | Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 zweiter Satz | Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b | - |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c | - |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d | - |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e | Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a | - |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b erster Satz | Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 3 letzter Unterabsatz | - |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 45 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 45 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 1 letzter Unterabsatz | Artikel 45 Absatz 5 |
Artikel 9 Absatz 2 | - |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a | - |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b | - |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c | - |
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 39 Absätze 1 und 2 |
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz | Artikel 42 |
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz | Artikel 47 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 37 |
Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 37 Buchstabe a |
Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 37 Buchstabe c |
Artikel 11 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 37 Buchstabe b |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Satz | Artikel 38 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Satz | - |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Satz | Artikel 38 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 vierter Satz | Artikel 38 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 44 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 3 erster Satz | Artikel 42 erster Satz |
Artikel 11 Absatz 3 zweiter Satz | Artikel 47 |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 35 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 35 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 letzter Unterabsatz | Artikel 35 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 42 |
Artikel 12 Absatz 3 | - |
Artikel 13 | Artikel 41 |
Artikel 14 Absatz 1 | Artikel 48 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 | - |
Artikel 14 Absatz 3 | - |
Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 50 |
Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 48 |
Artikel 15 Absatz 3 | - |
Artikel 16 Absatz 1 | Artikel 40 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 2 | Artikel 42 |
Artikel 17 Absatz 1 | - |
Artikel 17 Absatz 2 | Artikel 51 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 3 | Artikel 51 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 4 | Artikel 51 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 5 | - |
Artikel 18 erster Satz | Artikel 52 Absatz 1 |
Artikel 18 zweiter Satz | Artikel 52 letzter Satz |
Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte, deren Auswirkungen auf den Haushalt sich Ausschliesslich auf die Einnahmen beschränken
Befindet sich im PDF-Dokument
- 1 Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung; ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1.
- 2 ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.
- 3 Ende 2007 gab es 6000 EMAS-registrierte Standorte. Für genauere Informationen siehe KOM (2008) xxx endg.; die Folgenabschätzung zu diesem Dokument; Absätze 2.1.2 und 2.2.5.
- 4 Ausschusssitzungen vom 20. Juni 2005 (Brüssel), vom 22. November 2005 (Turin), vom 29./30. Juni 2006 (Luxemburg), vom 13./14. November 2006 (Athen) und vom 13./14. Juni 2007 (Warschau).
- 5 Am 17. Mai, am 9. Juni, am 20. Juli und am 27. Juli 2006.
- 6 Am 11./12. Dezember 2006.
- 7 Siehe KOM (2008) xxx endg.; die Folgenabschätzung zu diesem Dokument; Absatz 1.2.1.
- 8 KOM (2007) 225 endg.: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Halbzeitbewertung des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft, von der Kommission am 30. April 2007 angenommen.
- 9 Im Jahr 2007 wurden in den drei Mitgliedstaaten mit der höchsten Zahl EMAS-registrierter Standorte je Million Einwohner im Schnitt 48,27 EMAS-registrierte Standorte je Million Einwohner verzeichnet. Es handelt sich um Österreich (61,85 Standorte/Million Einwohner), Dänemark (50,60 Standorte/Million Einwohner) und Belgien (32,37 Standorte/Million Einwohner). Demnach liegt die angestrebte Gesamtzahl EMAS-registrierter Standorte fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei einer Einwohnergesamtzahl in der Europäischen Union von 478,5 Millionen bei 23 000.
- 10 Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+), ABl. L 149 vom 9. Juni 2007, S. 1.
- 11 Siehe KOM (2008) 33.
- 12 Die Gebühren für die Erstregistrierung von Organisationen in den Mitgliedstaaten betragen zwischen 0 und 2234 EUR. Für nähere Einzelheiten zu den unterschiedlichen Registrierungsgebühren in den Mitgliedstaaten siehe Fußnote 28 in Absatz 2.2.6 des Dokuments KOM (2008) xxx endg.: Folgenabschätzung zu diesem Dokument. Noch nicht veröffentlicht.
- 13 ABl. C vom , S. .
- 14 ABl. C vom , S. .
- 15 ABl. C vom , S. .
- 16 ABl. C vom , S. .
- 17 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
- 18 KOM (2007) 225 endg.
- 19 ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
- 20 ABl. L 247 vom 17.9.2001, S. 1.
- 21 ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 19.
- 22 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 23 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
- 24 ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
- 25 ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.
- 26 ABl. L 247 vom 17.9.2001, S. 24.
- 27 ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 63.
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