Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden KOM (2006) 373 endg. Ratsdok. 11896/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 01. August 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 18. Juli 2006 dem

Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 151/89 = AE-Nr. 890575,
Drucksache 607/93 = AE-Nr. 932447 und
Drucksache 187/03 (PDF) = AE-Nr. 031093

Begründung

1. Inhalt

- Begründung und Ziele des Vorschlags

Pestizide sind Wirkstoffe, die grundlegende Prozesse in lebenden Organismen beeinflussen und Schadorganismen (Schädlinge) abtöten bzw. unter Kontrolle bringen können. Diese Erzeugnisse können folglich auch schädliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen, die Gesundheit des Menschen und die Umwelt haben. Aufgrund der besonderen Bedingungen des Pestizideinsatzes (insbesondere zu Pflanzenschutzzwecken), nämlich die vorsätzliche Freisetzung in die Umwelt, ist die Verwendung dieser Mittel in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft geregelt. Im Laufe der Jahre wurde ein ausgefeiltes System entwickelt, um die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch Pestizide einzuschätzen.

Trotz der bestehenden Rahmenregelung werden in Umweltmedien (vor allem in Böden, in der Luft und in Gewässern) noch immer unerwünschte Mengen bestimmter Pestizide vorgefunden und in landwirtschaftlichen Kulturpflanzen werden nach wie vor Pestizidrückstände nachgewiesen, die über die vorgeschriebenen Grenzwerte hinausgehen.

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse - wie das Potenzial bestimmter Chemikalien, auch von Pestiziden, das Funktionieren des endokrinen Systems selbst bei niedrigen Konzentrationen zu beeinträchtigen - verdeutlichen die möglichen Risiken für Mensch und Umwelt bei Verwendung dieser Stoffe.

Mit der Annahme des 6. Umweltaktionsprogramms (6.UAP) haben das Europäische Parlament und der Rat anerkannt, dass die Wirkung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, vor allem zum Pflanzenschutz, weiter verringert werden muss.

Sie betonten die Notwendigkeit eines umweltverträglicheren Umgangs mit Pestiziden und plädierten für einen zweigleisigen Ansatz:

In ihrer Mitteilung "Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden" [KOM (2006) 372] legt die Kommission die verschiedenen Maßnahmen dar, die Teil dieser Strategie sein könnten. Diese Maßnahmen wurden so weit wie möglich in existierende Rechtsinstrumente und Politiken übernommen. Mit dem beiliegenden Richtlinienentwurf sollen die Teile der thematischen Strategie umgesetzt werden, die neue Rechtsvorschriften erfordern.

Obgleich der Begriff "Pestizide" in allen Dokumenten verwendet wird, die Teil der thematischen Strategie sind, beschränkt sich der vorliegende Vorschlag zunächst auf Pflanzenschutzmittel. Einer der Gründe hierfür ist, dass Pflanzenschutzmittel die wichtigste Gruppe von Pestiziden mit der längsten Regelungsgeschichte darstellen. Erste Vorschriften für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten wurden erst mit der Richtlinie 98/8/EG verabschiedet und die Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten reichen noch nicht aus, um weitere Maßnahmen vorzuschlagen. Außerdem geht aus der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Annahme des 6.UAP deutlich hervor, dass auch bei Verwendung des Begriffs "Pestizide" im Wesentlichen Pflanzenschutzmittel gemeint sind. Dies wird in Artikel 7 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich unterstrichen, in dem "eine insgesamt deutliche Verringerung der Risiken und der Nutzung von Pestiziden unter Wahrung des erforderlichen Pflanzenschutzes" gefordert wird, ebenso wie in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, in dem die Richtlinie 91/414/EWG als der gültige Rechtsrahmen genannt wird, der durch die thematische Strategie zu ergänzen ist. In diesem Vorschlag liegt der Schwerpunkt daher zunächst allein auf der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Sollten in Zukunft vergleichbare Maßnahmen für andere Biozide erforderlich sein, so werden sie angemessen in die thematische Strategie einbezogen.

- Allgemeiner Hintergrund

Trotz der mit Pestiziden in Verbindung gebrachten Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt hat der Pestizideinsatz auch Vorteile zumeist wirtschaftlicher Art, vor allem für die Landwirte. Mit Pestiziden lassen sich landwirtschaftliche Erträge und die Qualität der Produktion maximieren und der Arbeitskräfteeinsatz minimieren. Indem die Bodenbearbeitung reduziert werden kann, können sie zur Begrenzung der Bodenerosion beitragen und fördern somit die angemessene Versorgung mit einer großen Auswahl erschwinglicher Agrarerzeugnisse. Pflanzenschutzmittel tragen auch in bedeutendem Maße dazu bei, dass Pflanzengesundheitsvorschriften eingehalten werden können, und gestatten den internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Dies sind die Hauptgründe, warum Pestizide in der Landwirtschaft so weitläufig verwendet werden. Außerhalb des Agrarsektors werden sie auch zum Schutz von Holz und Textilien und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit eingesetzt.

Die geltenden Gemeinschaftspolitiken und Gemeinschaftsvorschriften datieren aus dem Jahr 1979 und wurden seither ständig weiterentwickelt; sie kulminierten in der Annahme der Richtlinie 91/414/EWG über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten. Nach diesen Richtlinien müssen alle Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte vor dem Inverkehrbringen bewertet und zugelassen werden. Obwohl die damit verbundenen Kosten ständig steigen und die Zahl der Wirkstoffe auf dem Markt zurückgeht, hat der tatsächliche Verbrauch und Einsatz von Pestiziden in der EU in den letzten zehn Jahren nicht abgenommen. Gleichzeitig geht der Prozentsatz von Lebens- und Futtermittelproben, in denen unerwünschte Pestizidrückstände die zulässigen Höchstwerte überschreiten, nicht zurück, sondern hält sich auf dem Niveau von 5 %. Darüber hinaus werden bestimmte Pestizide regelmäßig in unzulässigen Konzentrationen im Wassermilieu gefunden, und es gibt keinerlei Anzeichen einer rückläufigen Entwicklung.

In den letzten 15 Jahren wurden in den Mitgliedstaaten zwar ungleiche, aber wesentliche Veränderungen beim Pestizideinsatz festgestellt. Während einige Mitgliedstaaten weniger Pestizide verwenden, hat der Pestizideinsatz in anderen Mitgliedstaaten stark zugenommen.

Diese unterschiedliche Entwicklung, die die politischen Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegelt, rechtfertigt eine Gemeinschaftsaktion zur Harmonisierung des Gesundheits- und Umweltschutzniveaus.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG über das 6. Umweltaktionsprogramm liegt das allgemeine Ziel der thematischen Strategie darin, die Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken und allgemein eine nachhaltigere Verwendung von Pestiziden sowie insgesamt eine deutliche Verringerung der Risiken und des Einsatzes von Pestiziden, die mit dem erforderlichen Pflanzenschutz vereinbar ist, zu erreichen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG sind die spezifischen Ziele der thematischen Strategie:

Thematische Strategien sind neue Instrumente, die bei der Klärung einer spezifischen Frage ein ganzheitliches Konzept verfolgen. Die Einbeziehung einzelner Maßnahmen der Strategie in bestehende Politiken und Vorschriften ist dabei ein Schlüsselelement. Geeignete Maßnahmen sind daher vorzugsweise im Rahmen der jeweiligen Politik zu treffen. So sind spezifische Maßnahmen zur Förderung von Bewirtschaftungsmethoden mit geringem Produktionsmitteleinsatz bereits in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen. Mit der kürzlich verabschiedeten neuen Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln werden die jährlichen Überwachungsprogramme verschärft. Ein Umwelt-Monitoring zum Nachweis von Pestiziden wird unter anderem Teil der Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie sein.

Bei der Ausarbeitung der thematischen Strategie und insbesondere während des Konsultationsprozesses und der Folgenabschätzung hat sich jedoch gezeigt, dass einige der geplanten Maßnahmen nicht in bestehende Vorschriften oder Maßnahmen eingearbeitet werden können. Für einige haben sich Legislativvorschläge als wirksamstes Umsetzungsinstrument erwiesen. Der beiliegende Richtlinienentwurf enthält alle Maßnahmen, für die eine neue rechtliche Regelung für erforderlich gehalten wurde, mit zwei Ausnahmen:

Zusätzlich zu diesen drei Vorschlägen wird die Kommission auch eine umfassende Überarbeitung der Richtlinie 91/414/EWG vorschlagen, um unter anderem zwei der fünf Ziele der thematischen Strategie über eine nachhaltige Nutzung von Pestiziden zu verwirklichen: Die Bestimmungen über amtliche Kontrollen der Einhaltung aller an die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geknüpften Bedingungen auf Markt- und Verwenderebene werden verstärkt, und die vergleichende Bewertung und die Anwendung des Substitutionsprinzips werden für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Auflage gemacht.

- Auf dem Gebiet des Vorschlags bereits existierende Vorschriften

Der Schwerpunkt der Rahmenregelung der Gemeinschaft für Pestizide liegt im Wesentlichen auf der Anfangs- und der Endstufe des Lebenszyklus dieser Produkte. Zu den wichtigsten Rechtsvorschriften zählen:

Ziel der Richtlinien 91/414/EWG und 98/8/EG ist die Prävention an der Quelle durch eine der Zulassung vorausgehende umfassende Bewertung der Risiken, die von jedem einzelnen Wirkstoff und allen diesen Wirkstoff enthaltenden Präparaten ausgehen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden Höchstwerte für Rückstände (MRL) von Wirkstoffen in landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgesetzt, mit dem Ziel, auf diesem Wege das Risiko für den Verbraucher am Ende der Nahrungskette zu begrenzen. Die Überwachung der MRL-Einhaltung ist auch ein wichtiges Instrument zur Prüfung der Frage, ob EU-Landwirte den in den von den Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln vorgegebenen Empfehlungen und Begrenzungen nachgekommen sind.

Einer der Schwachpunkte des geltenden Rechtsrahmens besteht darin, dass die eigentliche Anwendungsphase, die ein Schlüsselelement für die Bestimmung der Gesamtrisiken der Pestizidverwendung sind, in den geltenden Vorschriften kaum angesprochen wird. Aufgrund des Geltungsbereichs der bestehenden Rechtsinstrumente lassen sich nicht alle Ziele des 6. UAP erreichen, selbst wenn die Rechtsinstrumente überarbeitet werden. Diese Lücke soll daher mit den Maßnahmen der thematischen Strategie und insbesondere den Maßnahmen dieses Richtlinienentwurfs geschlossen werden.

- Übereinstimmung mit anderen Politiken und Zielen der Union

Der Vorschlag entspricht voll und ganz den Zielen des 6. Umweltaktionsprogramms in Bezug auf Naturschutz und Artenvielfalt, Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität. Er steht auch in Einklang mit der Lissabon-Strategie, der Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung sowie mit anderen thematischen Strategien (insbesondere den Strategien für den Bodenschutz und für die Meeresumwelt), der EU-Politik für Wasserschutz, Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.

2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung

- Konsultation von Interessengruppen

Konsultationsmethoden, Hauptzielgruppen und allgemeines Profil der Befragten

Nach dem 6. Umweltaktionsprogramm werden thematische Strategien in einem Zwei-Stufen-Verfahren entwickelt, an dem alle Interessengruppen beteiligt sind. Mit ihrer Mitteilung "Hin zu einer thematischen Strategie für eine nachhaltige Nutzung von Pestiziden"2 hat die Kommission einen weit reichenden Konsultationsprozess eingeleitet.

In der Mitteilung wird auf die Schwachpunkte der geltenden Rahmenregelung in Bezug auf den tatsächlichen Einsatz im Lebenszyklus von Pflanzenschutzmitteln hingewiesen. Sie enthält umfassende Hintergrundinformationen über die Nutzen und Risiken sowie eine Liste wichtiger Fragen, die geprüft werden sollten. Es werden mögliche Maßnahmen zur Umkehrung negativer Trends und zur genaueren Prüfung der Einsatzphase erörtert.

Die Konsultation erstreckte sich auf das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und die allgemeine Öffentlichkeit (über das Internet). Über 150 Beiträge sind eingegangen. Darüber hinaus hat die Kommission im November 2002 eine Konferenz mit Interessengruppen, die mit über 200 Teilnehmern aus der Pestizidindustrie, Bauernverbänden, Behörden, Verbraucher- und Umweltvereinigungen vertreten waren, veranstaltet.

Weitere Konsultationen erfolgten durch Teilnahme der Kommission an zahlreichen externen Konferenzen zu verschiedenen spezifischen Themen (z.B. komparative Bewertung/Substitution, Anwendungsgeräte, Konzept des integrierten Pflanzenschutzes) und durch spezifische Sitzungen, die von der Kommission selbst organisiert wurden (z.B. zum Thema Sprühen aus der Luft). Zu guter Letzt organisierte die Kommission eine weitere Internet-Befragung über "Ihre Stimme in Europa" zu den im beiliegenden Richtlinienentwurf vorgesehenen Maßnahmen.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Ziele und viele der in Kapitel VI der Mitteilung von 2002 dargelegten möglichen Maßnahmen wurden von den konsultierten Interessengruppen und Institutionen weitgehend befürwortet. Alle Stellungnahmen können über die folgende Internetadresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/environment/ppps/1st_step_consul.htm .

Die Dokumente und Berichte über die Konsultation der Interessengruppen können über folgende Internetadresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/environment/ppps/1st_step_conf.htm .

Die Folgenabschätzung, die zusammen mit diesem Richtlinienentwurf vorgelegt wird, enthält eine detailliertere Zusammenfassung des Konsultationsprozesses und seiner Ergebnisse. Alle Beiträge wurden bei der Erarbeitung der verschiedenen Elemente der thematischen Strategie, auch der beiliegenden Richtlinie und der Folgenabschätzung, umfassend berücksichtigt.

Zwischen dem 17. März 2005 und dem 12. Mai 2005 fand eine offene Internetkonsultation statt. Bei der Kommission gingen annähernd 1 800 Antworten ein. Die Ergebnisse dieser Befragung können über die folgende Internetadresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/environment/ppps/2nd_step_study.htm ./p>

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Landwirtschaft, Pflanzenschutz, Maschinenbau (Anwendungsgeräte, insbesondere Sprühgeräte und damit zusammenhängende Ausrüstungen), Sprühen aus der Luft, Analyse der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen.

Methodik

Bilaterale Besprechungen mit Interessengruppen, Veranstaltung von Sitzungen, Teilnahmen an Konferenzen, Studien durch Beratungsunternehmen.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige Einzelstaatliche Behörden, Pestizidindustrie, Bauernverbände, Universitäten, europäisches Komitee für Normung (CEN), Umweltvereinigungen.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Die eingegangenen Stellungnahmen bestätigten, dass für das Sprühen aus der Luft, die Standardisierung und regelmäßige Kontrolle der Pestizidanwendungsgeräte, die Indikatoren sowie die Sammlung und Entsorgung von leeren Verpackungen zusätzliche Maßnahmen notwendig sind; diese Forderungen wurden im Richtlinienentwurf berücksichtigt.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Wie alle anderen Beiträge im Rahmen des Konsultationsprozesses können die Stellungnahmen über die folgende Website der Kommission abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/environment/ppps/2nd_step_tech.htm .

- Folgenabschätzung

Für jede der im Richtlinienentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen wurden drei bis fünf Optionen, die von freiwilligen bis verbindlichen Maßnahmen reichen, unter dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen auf die verschiedenen Interessengruppen und Behörden geprüft.

Darüber hinaus wurde ein Null-Option-Szenario als Bezugsgröße zur Bewertung der voraussichtlichen Kosten und Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigt.

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen; der diesbezügliche Bericht wird zeitgleich zu diesem Vorschlag als Arbeitspapier der Kommission vorgelegt. Er kann über die folgende Internetadresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/environment/ppps/2nd_step_study.htm .

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Aktion

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Bestimmungen der thematischen Strategie umgesetzt, die nicht in existierende Rechtsinstrumente oder Politiken einbezogen werden können, mit Ausnahme der Erfassung statistischer Informationen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Richtlinienvorschlag enthält Vorschriften für

- Rechtsgrundlage

Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen durch die Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden:

Zur Zeit haben bereits einige Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, die die Vorschläge der Richtlinie (ganz oder teilweise) abdecken. Andere haben bisher nichts unternommen. Dadurch entsteht eine Situation ungleicher Bedingungen für Landwirte und die Pestizidindustrie, die für Wirtschaftsteilnehmer in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unlautere Wettbewerbsbedingungen mit sich bringen können. Außerdem werden Diskrepanzen beim Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Gemeinschaft gefördert, und der Pestizideinsatz wird in den verschiedenen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt.

Eine Gemeinschaftsaktion dürfte die Verwirklichung der Ziele des Vorschlags aus folgenden Gründen vorantreiben:

Nur durch eine Aktion der Gemeinschaft, d.h. durch Harmonisierung der Vorschriften und Sicherstellung eines einheitlichen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus und durch die Schaffung eines Binnenmarktes für Ausbringungsgeräte, lässt sich das derzeitige Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten verringern.

Das Inverkehrbringen von Pestiziden wurde bereits durch Gemeinschaftsvorschriften harmonisiert. Dieselbe Politik sollte auch auf andere Aspekte der Pestizidpolitik angewandt werden. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre nationalen Politiken zur Zeit in unterschiedliche Richtungen und mit unterschiedlichen Maßstäben und Zielvorstellungen.

Die Festlegung einheitlicher Rechtsvorschriften und Ziele, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, kann nur auf Gemeinschaftsebene erfolgen. Geschieht dies nicht, wird die derzeitige Lage mit unterschiedlichen Auflagen für Wirtschaftsteilnehmer fortbestehen. Der im Vorschlag vorgesehene kontinuierliche Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission wird die Erarbeitung angemessener Leitlinien, Bestpraktiken und Weitere Informationen werden über Überwachungs- und Kontrollprogramme erfasst, die in anderen unter die thematische Strategie fallenden Richtlinien und Verordnungen vorgesehen sind. Dies kann von den Mitgliedstaaten allein bewerkstelligt werden.

Der Vorschlag wird dem Subsidiaritätsprinzip somit gerecht.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen gerecht:

Mit dem Richtlinienvorschlag wird ein rechtlicher Rahmen mit Basisvorschriften und wesentlichen Zielen geschaffen. Den Mitgliedstaaten wird ein bedeutendes Maß an Flexibilität eingeräumt, um die Einzelheiten der erforderlichen Durchführungsvorschriften nach Maßgabe ihrer spezifischen geografischen, landwirtschaftlichen und klimatischen Bedingungen zu regeln. Die Kommission beabsichtigt, eine spezielle Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und aller anderen relevanten Interessengruppen einzusetzen die die mitgeteilten Informationen und Daten regelmäßig auswerten soll, um Leitlinien und Empfehlungen erarbeiten zu können. Diese "Sachverständigengruppe für die thematische Strategie für einen nachhaltigen Einsatz von Pestiziden" (im Folgenden "Sachverständigengruppe" genannt) wird durch einen Beschluss der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt offiziell ernannt. Nach dem Verfahren des Regelungsausschusses im Rahmen des mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit wird die Kommission erforderlichenfalls Änderungen der Anhänge des Richtlinienvorschlags beschließen.

Aufgrund der für alle Maßnahmen durchgeführten detaillierten Analyse der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen (einschließlich des Verwaltungsaufwands) konnte die Kommission die Optionen herauskristallisieren, die für die Interessengruppen mit einem minimalen Kostenaufwand verbunden sind, wobei diese Kosten insgesamt gesehen unter dem erwarteten analysierten Nutzen liegen.

- Wahl der Instrumente

Als Rechtsinstrument wird eine Rahmenrichtlinie vorgeschlagen.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet:

Eine stark regulierende Verordnung oder Richtlinie wäre wenig sinnvoll, da die Ausgangslage in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist (z.B. Struktur des Agrarsektors, klimatische und geografische Bedingungen, geltendes Staatsrecht und existierende einzelstaatliche Programme). Eine einfache Empfehlung hingegen ist nicht streng genug, um die gesteckten Ziele zu verwirklichen, da letztere nicht durchgesetzt werden könnten. Soweit dies für durchführbar gehalten wird (beispielsweise für die Sammlung leerer Verpackungen), räumt die Richtlinie den betroffenen Interessengruppen die Möglichkeit der Selbstregulierung ein.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Es wird vorgeschlagen, eine feste Kommissionsstelle zur Verwaltung und Koordinierung der Strategie und zur Organisation der Sitzungen der Expertengruppe zur Erarbeitung von Leitlinien, weiterer Maßnahmen und zur Berechnung und Mitteilung von Risikoindikatoren einzurichten. Weitere Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Richtlinie sind durch das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+ für den Zeitraum 2007-2013) gedeckt. Es sind keine zusätzlichen Beträge erforderlich.

5. Weitere Angaben

- Simulierung, Pilotphase und Übergangszeitraum

Es ist kein Übergangszeitraum vorgesehen.

- Überprüfung/Überarbeitung/Sunset-Klausel

Es ist eine Überprüfungsklausel vorgesehen.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft eine EWR-Frage und sollte daher auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt werden.

- Detaillierte Erläuterung des Vorschlags

Artikel 1 beschreibt den Gegenstand der Richtlinie.

Artikel 2 definiert den Geltungsbereich der Richtlinie.

Artikel 3 enthält die für die Zwecke der Richtlinie erforderlichen Begriffsbestimmungen. Gemäß Artikel 4 erlassen die Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne (NAP), um Kulturen, Tätigkeiten oder Gebiete zu identifizieren, bei denen bedenkliche Risiken bestehen, die vorrangig geklärt werden müssen; gleichzeitig setzen sie Ziele und einen Zeitplan zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Erfahrungen verschiedener Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass derart kohärente Aktionspläne das beste Mittel sind, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Angesichts der sehr unterschiedlichen Bedingungen in den Mitgliedstaaten und in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip werden NAP auf nationaler und/oder regionaler Ebene festgelegt. Bei der Erstellung oder Änderung von NAP wird der Öffentlichkeit im Sinne der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme3 die Möglichkeit gegeben, sich an diesem Prozess zu beteiligten. Dieser Schritt ist im Interesse einer erfolgreichen und wirksamen Umsetzung wichtig. Die Mitgliedstaaten werden dafür Sorge tragen müssen, dass die Kohärenz mit den Regelungen anderer maßgeblicher Pläne, die die Verwendung von Pestiziden beeinflussen könnten (wie Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete und Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums), gewährleistet ist.

Artikel 5 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Regelungen für die Schulung von Vertreibern und gewerblichen Anwendern von Pestiziden festzulegen, damit sich Letztere über die involvierten Risiken vollständig im Klaren sind. Die bescheinigte Teilnahme an solchen Schulungen sollte keine Voraussetzung für die Tätigkeit/Anstellung als gewerblicher Pestizidanwender sein. Verfahrensvorschriften und administrative Regelungen bleiben den Mitgliedstaaten überlassen, in Anhang II sind jedoch die Themen festgelegt, die diese Schulungsprogramme abdecken müssen.

Artikel 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass mindestens ein Angestellter von Vertreibern, die toxische oder äußerst toxische Pestizide verkaufen, Kunden die nötigen Informationen geben kann. Nur Vertreiber und gewerbliche Anwender, die die erforderlichen Anforderungen erfüllen, werden Zugang zu Pestiziden haben. Es muss geregelt werden, dass nur speziell zugelassene Produkte an nicht gewerbliche Anwender abgegeben werden dürfen, da diese mit den Risiken und Gefahren weniger vertraut sind als gewerbliche Anwender.

Artikel 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Durchführung von Sensibilisierungsprogrammen und die Bereitstellung von für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen über Pestizide und nicht chemische Alternativen zu fördern und zu erleichtern, um nicht gewerbliche Anwender über alle Risiken und Vorsorgemaßnahmen aufzuklären.

Gemäß Artikel 8 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die regelmäßige technische Kontrolle und Wartung von in Gebrauch befindlichen Geräten. Gut gewartete und ordnungsgemäß funktionierende Ausbringungsgeräte sind für die Sicherstellung eines hohen Gesundheits- (und insbesondere Bediener-) und Umweltschutzniveaus bei der Ausbringung von Pestiziden unerlässlich. Um zu gewährleisten, dass gemeinschaftsweit gleich strenge technische Kontrollen stattfinden, werden auf der Grundlage der wesentlichen Vorschriften gemäß Anhang II gemeinsame harmonisierte Normen angewandt. Die organisatorischen Aspekte (öffentliche oder private Prüfungssysteme, Qualitätskontrollen der zuständigen Prüfungsstellen, Prüfungshäufigkeit, finanzielle Aspekte usw.) fallen nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die der Kommission diesbezüglich Bericht erstatten.

Artikel 9 verbietet das Sprühen aus der Luft, sieht jedoch Ausnahmen vor. Dieses Verbot ist sinnvoll um die Gesundheit von Menschen und die Umwelt durch Abdrift nicht zu gefährden.

Das Sprühen aus der Luft könnte genehmigt werden, wenn das Sprühen gegenüber anderen Methoden der Pestizidausbringung eindeutige Vorteile hat oder wenn es keine Alternativen gibt. Strenge Kriterien für diese Ausnahmeregelungen werden auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt die der Kommission diesbezüglich Bericht erstatten.

Gemäß Artikel 10 müssen die Mitgliedstaaten Landwirte und andere gewerbliche Pestizidanwender verpflichten, den Schutz des Wassermilieus durch Maßnahmen wie Pufferstreifen und Hecken entlang Wasserläufen oder andere geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Abdrift besonders Rechnung zu tragen.

Gemäß Artikel 11 weisen die Mitgliedstaaten Gebiete aus, in denen in Einklang mit Maßnahmen, die bereits im Rahmen anderer Vorschriften (wie der Wasserrahmenrichtlinie, der Vogelrichtlinie, der Richtlinie über natürliche Lebensräume usw.) getroffen werden, überhaupt keine oder nur geringfügige Mengen von Pestiziden ausgebracht werden dürfen.

Diese Regelung dient auch dem Schutz besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Kindern. Die Mitgliedstaaten teilen mit, welche Maßnahmen sie zur Erarbeitung von Leitlinien, Kriterien für die Auswahl von Gebieten und die Entwicklung bester Praktiken getroffen haben.

Gemäß Artikel 12 erlassen die Mitgliedstaaten Maßnahmen für Emissionen aus Punktquellen, insbesondere beim Mischen, Verladen und Reinigen. Außerdem müssen sie Maßnahmen treffen um gefährliche Handhabungen nicht gewerblicher Anwender zu vermeiden. Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über ihre nationalen Initiativen und den Stand ihrer Durchführung erfolgt im Wege der Berichterstattung, an der auch Interessengruppen beteiligt werden, die in diesem Bereich besonders aktiv sind.

Gemäß Artikel 13 müssen die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes schaffen. Es werden allgemeine Normen für den integrierten Pflanzenschutz erarbeitet, die 2014 verbindlich werden. Darüber hinaus werden gemeinschaftsweit kulturpflanzenspezifische Normen des integrierten Pflanzenschutzes erarbeitet deren Anwendung jedoch nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Die Mitgliedstaaten teilen mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um integrierte Pflanzenschutzaktionen zu fördern, die Anwendung der allgemeinen IPM-Normen zu gewährleisten und die Anwendung kulturpflanzenspezifischer IPM-Normen durch Pestizidanwender zu begünstigen.

Artikel 14 verpflichtet die Mitgliedstaaten, statistische Informationen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden zu erfassen und mitzuteilen -Einzelheiten werden in der Verordnung über Statistiken für Pflanzenschutzmittel vorgeschlagen. Diese Informationen bilden die Grundlage für die Berechnung geeigneter Risikoindikatoren, die zur Überwachung der Verringerung der mit dem Pestizideinsatz einhergehenden Gesamtrisiken erforderlich sind. Arbeiten zur Entwicklung harmonisierter Risikoindikatoren sind in Gange. Sobald sie abgeschlossen sind, werden Kommission und Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Satz von Risikoindikatoren festlegen. Bis dahin können die Mitgliedstaaten weiterhin ihre bisherigen Indikatoren anwenden. Zur Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie und anderer Maßnahmen der thematischen Strategie zur Verringerung der Gesamtrisiken erstellt die Kommission Berichte mit Analysen der Entwicklungstrends der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Indikatoren.

Gemäß Artikel 15 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht, wobei sie sich auf die Berichte der Mitgliedstaaten über die Maßnahmen stützt die von ihnen zur Verwirklichung der Ziele dieser Rahmenrichtlinie getroffen wurden.

Die Artikel 16 bis 22 enthalten Standardvorschriften über das Ausschussverfahren, Normungen, Sanktionen und das Inkrafttreten der Richtlinie.

Anhänge

Die Anhänge enthalten Verfahrensvorschriften für diverse Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Artikel dieser Richtlinie erlassen müssen. Die Anhänge können gemäß Artikel 18 auf der Grundlage von Erfahrungen und der im Zuge des Informationsaustausches und der Beratungen der Sachverständigengruppe ermittelten Erfordernisse geändert werden.

Anhang I enthält die Einzelheiten der Schulungsprogramme.

Anhang II regelt die Prüfung und Wartungskontrolle von in Gebrauch befindlichen Ausbringungsgeräten.

Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission4, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Nationale Aktionspläne zur Verringerung der Risiken und der Abhängigkeit von Pestiziden

Kapitel II
Fortbildung, Sensibilisierungsprogramme und Verkauf von Pestiziden

Artikel 5
Fortbildung

Artikel 6
Auflagen für den Verkauf von Pestiziden

Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden binnen vier Jahren ab dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erlassen.

Artikel 7
Sensibilisierungsprogramme

Kapitel III
Ausbringungsgeräte für Pestizide

Artikel 8
Prüfung von in Gebrauch befindlichen Geräten

Kapitel IV
Spezifische Verfahren und Anwendungen

Artikel 9
Sprühen aus der Luft

Artikel 10
Spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt

Artikel 11
Verringerung des Einsatzes von Pestiziden in empfindlichen Gebieten

Artikel 12
Handhabung und Lagerung von Pestiziden sowie von deren Verpackungen und Restmengen

Artikel 13
Integrierter Pflanzenschutz

Kapitel V
Indikatoren, Berichterstattung und Informationsaustausch

Artikel 14
Indikatoren

Artikel 15
Berichterstattung

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 16
Sanktionen

Artikel 17
Festlegung von Normen

Artikel 18
Ausschüsse

Artikel 19
Ausgaben

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Inkrafttreten

Artikel 22


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Fortbildungsprogramme

Die Fortbildungsprogramme müssen so konzipiert sein, dass der Erwerb von ausreichenden Kenntnissen über die folgenden Themen gewährleistet ist:

Anhang II
Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltanforderungen bei der Prüfung von Ausbringungsgeräten für Pestizide