Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 01. August 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 18. Juli 2006 dem
Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 151/89 = AE-Nr. 890575,
Drucksache 607/93 = AE-Nr. 932447 und
Drucksache 187/03 (PDF) = AE-Nr. 031093
Begründung
1. Inhalt
- Begründung und Ziele des Vorschlags
Pestizide sind Wirkstoffe, die grundlegende Prozesse in lebenden Organismen beeinflussen und Schadorganismen (Schädlinge) abtöten bzw. unter Kontrolle bringen können. Diese Erzeugnisse können folglich auch schädliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen, die Gesundheit des Menschen und die Umwelt haben. Aufgrund der besonderen Bedingungen des Pestizideinsatzes (insbesondere zu Pflanzenschutzzwecken), nämlich die vorsätzliche Freisetzung in die Umwelt, ist die Verwendung dieser Mittel in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft geregelt. Im Laufe der Jahre wurde ein ausgefeiltes System entwickelt, um die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch Pestizide einzuschätzen.
Trotz der bestehenden Rahmenregelung werden in Umweltmedien (vor allem in Böden, in der Luft und in Gewässern) noch immer unerwünschte Mengen bestimmter Pestizide vorgefunden und in landwirtschaftlichen Kulturpflanzen werden nach wie vor Pestizidrückstände nachgewiesen, die über die vorgeschriebenen Grenzwerte hinausgehen.
Neue wissenschaftliche Erkenntnisse - wie das Potenzial bestimmter Chemikalien, auch von Pestiziden, das Funktionieren des endokrinen Systems selbst bei niedrigen Konzentrationen zu beeinträchtigen - verdeutlichen die möglichen Risiken für Mensch und Umwelt bei Verwendung dieser Stoffe.
Mit der Annahme des 6. Umweltaktionsprogramms (6.UAP) haben das Europäische Parlament und der Rat anerkannt, dass die Wirkung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, vor allem zum Pflanzenschutz, weiter verringert werden muss.
Sie betonten die Notwendigkeit eines umweltverträglicheren Umgangs mit Pestiziden und plädierten für einen zweigleisigen Ansatz:
- - volle Umsetzung und angemessene Überprüfung des geltenden Rechtsrahmens,
- - Entwicklung einer thematischen Strategie für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden.
In ihrer Mitteilung "Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden" [KOM (2006) 372] legt die Kommission die verschiedenen Maßnahmen dar, die Teil dieser Strategie sein könnten. Diese Maßnahmen wurden so weit wie möglich in existierende Rechtsinstrumente und Politiken übernommen. Mit dem beiliegenden Richtlinienentwurf sollen die Teile der thematischen Strategie umgesetzt werden, die neue Rechtsvorschriften erfordern.
Obgleich der Begriff "Pestizide" in allen Dokumenten verwendet wird, die Teil der thematischen Strategie sind, beschränkt sich der vorliegende Vorschlag zunächst auf Pflanzenschutzmittel. Einer der Gründe hierfür ist, dass Pflanzenschutzmittel die wichtigste Gruppe von Pestiziden mit der längsten Regelungsgeschichte darstellen. Erste Vorschriften für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten wurden erst mit der Richtlinie 98/8/EG verabschiedet und die Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten reichen noch nicht aus, um weitere Maßnahmen vorzuschlagen. Außerdem geht aus der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Annahme des 6.UAP deutlich hervor, dass auch bei Verwendung des Begriffs "Pestizide" im Wesentlichen Pflanzenschutzmittel gemeint sind. Dies wird in Artikel 7 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich unterstrichen, in dem "eine insgesamt deutliche Verringerung der Risiken und der Nutzung von Pestiziden unter Wahrung des erforderlichen Pflanzenschutzes" gefordert wird, ebenso wie in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, in dem die Richtlinie 91/414/EWG als der gültige Rechtsrahmen genannt wird, der durch die thematische Strategie zu ergänzen ist. In diesem Vorschlag liegt der Schwerpunkt daher zunächst allein auf der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Sollten in Zukunft vergleichbare Maßnahmen für andere Biozide erforderlich sein, so werden sie angemessen in die thematische Strategie einbezogen.
- Allgemeiner Hintergrund
Trotz der mit Pestiziden in Verbindung gebrachten Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt hat der Pestizideinsatz auch Vorteile zumeist wirtschaftlicher Art, vor allem für die Landwirte. Mit Pestiziden lassen sich landwirtschaftliche Erträge und die Qualität der Produktion maximieren und der Arbeitskräfteeinsatz minimieren. Indem die Bodenbearbeitung reduziert werden kann, können sie zur Begrenzung der Bodenerosion beitragen und fördern somit die angemessene Versorgung mit einer großen Auswahl erschwinglicher Agrarerzeugnisse. Pflanzenschutzmittel tragen auch in bedeutendem Maße dazu bei, dass Pflanzengesundheitsvorschriften eingehalten werden können, und gestatten den internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Dies sind die Hauptgründe, warum Pestizide in der Landwirtschaft so weitläufig verwendet werden. Außerhalb des Agrarsektors werden sie auch zum Schutz von Holz und Textilien und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit eingesetzt.
Die geltenden Gemeinschaftspolitiken und Gemeinschaftsvorschriften datieren aus dem Jahr 1979 und wurden seither ständig weiterentwickelt; sie kulminierten in der Annahme der Richtlinie 91/414/EWG über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten. Nach diesen Richtlinien müssen alle Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte vor dem Inverkehrbringen bewertet und zugelassen werden. Obwohl die damit verbundenen Kosten ständig steigen und die Zahl der Wirkstoffe auf dem Markt zurückgeht, hat der tatsächliche Verbrauch und Einsatz von Pestiziden in der EU in den letzten zehn Jahren nicht abgenommen. Gleichzeitig geht der Prozentsatz von Lebens- und Futtermittelproben, in denen unerwünschte Pestizidrückstände die zulässigen Höchstwerte überschreiten, nicht zurück, sondern hält sich auf dem Niveau von 5 %. Darüber hinaus werden bestimmte Pestizide regelmäßig in unzulässigen Konzentrationen im Wassermilieu gefunden, und es gibt keinerlei Anzeichen einer rückläufigen Entwicklung.
In den letzten 15 Jahren wurden in den Mitgliedstaaten zwar ungleiche, aber wesentliche Veränderungen beim Pestizideinsatz festgestellt. Während einige Mitgliedstaaten weniger Pestizide verwenden, hat der Pestizideinsatz in anderen Mitgliedstaaten stark zugenommen.
Diese unterschiedliche Entwicklung, die die politischen Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegelt, rechtfertigt eine Gemeinschaftsaktion zur Harmonisierung des Gesundheits- und Umweltschutzniveaus.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG über das 6. Umweltaktionsprogramm liegt das allgemeine Ziel der thematischen Strategie darin, die Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken und allgemein eine nachhaltigere Verwendung von Pestiziden sowie insgesamt eine deutliche Verringerung der Risiken und des Einsatzes von Pestiziden, die mit dem erforderlichen Pflanzenschutz vereinbar ist, zu erreichen.
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG sind die spezifischen Ziele der thematischen Strategie:
- - Minimierung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Gefahren und Risiken für die Gesundheit und die Umwelt;
- - Verbesserung der Kontrollen der Verwendung und des Vertriebs von Pestiziden;
- - Verringerung der Mengen schädlicher Wirkstoffe, unter anderem durch Substitution der gefährlichsten Wirkstoffe durch unbedenklichere (auch nicht chemische) Alternativen;
- - Förderung von Anbaumethoden ohne oder mit geringem Pestizideinsatz, insbesondere durch verstärkte Sensibilisierung der Erzeuger, durch gute Bewirtschaftungspraktiken und durch die mögliche Anwendung von Finanzierungsinstrumenten;
- - Einführung eines transparenten Systems der Berichterstattung und Überwachung der erzielten Fortschritte, einschließlich der Entwicklung geeigneter Indikatoren.
Thematische Strategien sind neue Instrumente, die bei der Klärung einer spezifischen Frage ein ganzheitliches Konzept verfolgen. Die Einbeziehung einzelner Maßnahmen der Strategie in bestehende Politiken und Vorschriften ist dabei ein Schlüsselelement. Geeignete Maßnahmen sind daher vorzugsweise im Rahmen der jeweiligen Politik zu treffen. So sind spezifische Maßnahmen zur Förderung von Bewirtschaftungsmethoden mit geringem Produktionsmitteleinsatz bereits in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen. Mit der kürzlich verabschiedeten neuen Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln werden die jährlichen Überwachungsprogramme verschärft. Ein Umwelt-Monitoring zum Nachweis von Pestiziden wird unter anderem Teil der Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie sein.
Bei der Ausarbeitung der thematischen Strategie und insbesondere während des Konsultationsprozesses und der Folgenabschätzung hat sich jedoch gezeigt, dass einige der geplanten Maßnahmen nicht in bestehende Vorschriften oder Maßnahmen eingearbeitet werden können. Für einige haben sich Legislativvorschläge als wirksamstes Umsetzungsinstrument erwiesen. Der beiliegende Richtlinienentwurf enthält alle Maßnahmen, für die eine neue rechtliche Regelung für erforderlich gehalten wurde, mit zwei Ausnahmen:
- - die Erfassung und Mitteilung statistischer Angaben über das Inverkehrbringen und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, für die die Kommission eine separate Verordnung vorschlagen wird;
- - die Zertifizierung von in den Verkehr gebrachten Ausbringungsgeräten für Pestizide, für die die Kommission eine getrennte Richtlinie vorschlagen wird, die möglicherweise eine Änderung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)1 beinhalten wird.
Zusätzlich zu diesen drei Vorschlägen wird die Kommission auch eine umfassende Überarbeitung der Richtlinie 91/414/EWG vorschlagen, um unter anderem zwei der fünf Ziele der thematischen Strategie über eine nachhaltige Nutzung von Pestiziden zu verwirklichen: Die Bestimmungen über amtliche Kontrollen der Einhaltung aller an die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geknüpften Bedingungen auf Markt- und Verwenderebene werden verstärkt, und die vergleichende Bewertung und die Anwendung des Substitutionsprinzips werden für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Auflage gemacht.
- Auf dem Gebiet des Vorschlags bereits existierende Vorschriften
Der Schwerpunkt der Rahmenregelung der Gemeinschaft für Pestizide liegt im Wesentlichen auf der Anfangs- und der Endstufe des Lebenszyklus dieser Produkte. Zu den wichtigsten Rechtsvorschriften zählen:
- (1) die Richtlinie 91/414/EWG über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln,
- (2) die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs.
Ziel der Richtlinien 91/414/EWG und 98/8/EG ist die Prävention an der Quelle durch eine der Zulassung vorausgehende umfassende Bewertung der Risiken, die von jedem einzelnen Wirkstoff und allen diesen Wirkstoff enthaltenden Präparaten ausgehen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden Höchstwerte für Rückstände (MRL) von Wirkstoffen in landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgesetzt, mit dem Ziel, auf diesem Wege das Risiko für den Verbraucher am Ende der Nahrungskette zu begrenzen. Die Überwachung der MRL-Einhaltung ist auch ein wichtiges Instrument zur Prüfung der Frage, ob EU-Landwirte den in den von den Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln vorgegebenen Empfehlungen und Begrenzungen nachgekommen sind.
Einer der Schwachpunkte des geltenden Rechtsrahmens besteht darin, dass die eigentliche Anwendungsphase, die ein Schlüsselelement für die Bestimmung der Gesamtrisiken der Pestizidverwendung sind, in den geltenden Vorschriften kaum angesprochen wird. Aufgrund des Geltungsbereichs der bestehenden Rechtsinstrumente lassen sich nicht alle Ziele des 6. UAP erreichen, selbst wenn die Rechtsinstrumente überarbeitet werden. Diese Lücke soll daher mit den Maßnahmen der thematischen Strategie und insbesondere den Maßnahmen dieses Richtlinienentwurfs geschlossen werden.
- Übereinstimmung mit anderen Politiken und Zielen der Union
Der Vorschlag entspricht voll und ganz den Zielen des 6. Umweltaktionsprogramms in Bezug auf Naturschutz und Artenvielfalt, Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität. Er steht auch in Einklang mit der Lissabon-Strategie, der Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung sowie mit anderen thematischen Strategien (insbesondere den Strategien für den Bodenschutz und für die Meeresumwelt), der EU-Politik für Wasserschutz, Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.
2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung
- Konsultation von Interessengruppen
Konsultationsmethoden, Hauptzielgruppen und allgemeines Profil der Befragten
Nach dem 6. Umweltaktionsprogramm werden thematische Strategien in einem Zwei-Stufen-Verfahren entwickelt, an dem alle Interessengruppen beteiligt sind. Mit ihrer Mitteilung "Hin zu einer thematischen Strategie für eine nachhaltige Nutzung von Pestiziden"2 hat die Kommission einen weit reichenden Konsultationsprozess eingeleitet.
In der Mitteilung wird auf die Schwachpunkte der geltenden Rahmenregelung in Bezug auf den tatsächlichen Einsatz im Lebenszyklus von Pflanzenschutzmitteln hingewiesen. Sie enthält umfassende Hintergrundinformationen über die Nutzen und Risiken sowie eine Liste wichtiger Fragen, die geprüft werden sollten. Es werden mögliche Maßnahmen zur Umkehrung negativer Trends und zur genaueren Prüfung der Einsatzphase erörtert.
Die Konsultation erstreckte sich auf das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und die allgemeine Öffentlichkeit (über das Internet). Über 150 Beiträge sind eingegangen. Darüber hinaus hat die Kommission im November 2002 eine Konferenz mit Interessengruppen, die mit über 200 Teilnehmern aus der Pestizidindustrie, Bauernverbänden, Behörden, Verbraucher- und Umweltvereinigungen vertreten waren, veranstaltet.
Weitere Konsultationen erfolgten durch Teilnahme der Kommission an zahlreichen externen Konferenzen zu verschiedenen spezifischen Themen (z.B. komparative Bewertung/Substitution, Anwendungsgeräte, Konzept des integrierten Pflanzenschutzes) und durch spezifische Sitzungen, die von der Kommission selbst organisiert wurden (z.B. zum Thema Sprühen aus der Luft). Zu guter Letzt organisierte die Kommission eine weitere Internet-Befragung über "Ihre Stimme in Europa" zu den im beiliegenden Richtlinienentwurf vorgesehenen Maßnahmen.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Ziele und viele der in Kapitel VI der Mitteilung von 2002 dargelegten möglichen Maßnahmen wurden von den konsultierten Interessengruppen und Institutionen weitgehend befürwortet. Alle Stellungnahmen können über die folgende Internetadresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/environment/ppps/1st_step_consul.htm .
Die Dokumente und Berichte über die Konsultation der Interessengruppen können über folgende Internetadresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/environment/ppps/1st_step_conf.htm .
Die Folgenabschätzung, die zusammen mit diesem Richtlinienentwurf vorgelegt wird, enthält eine detailliertere Zusammenfassung des Konsultationsprozesses und seiner Ergebnisse. Alle Beiträge wurden bei der Erarbeitung der verschiedenen Elemente der thematischen Strategie, auch der beiliegenden Richtlinie und der Folgenabschätzung, umfassend berücksichtigt.
Zwischen dem 17. März 2005 und dem 12. Mai 2005 fand eine offene Internetkonsultation statt. Bei der Kommission gingen annähernd 1 800 Antworten ein. Die Ergebnisse dieser Befragung können über die folgende Internetadresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/environment/ppps/2nd_step_study.htm ./p>
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Landwirtschaft, Pflanzenschutz, Maschinenbau (Anwendungsgeräte, insbesondere Sprühgeräte und damit zusammenhängende Ausrüstungen), Sprühen aus der Luft, Analyse der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen.
Methodik
Bilaterale Besprechungen mit Interessengruppen, Veranstaltung von Sitzungen, Teilnahmen an Konferenzen, Studien durch Beratungsunternehmen.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige Einzelstaatliche Behörden, Pestizidindustrie, Bauernverbände, Universitäten, europäisches Komitee für Normung (CEN), Umweltvereinigungen.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
Die eingegangenen Stellungnahmen bestätigten, dass für das Sprühen aus der Luft, die Standardisierung und regelmäßige Kontrolle der Pestizidanwendungsgeräte, die Indikatoren sowie die Sammlung und Entsorgung von leeren Verpackungen zusätzliche Maßnahmen notwendig sind; diese Forderungen wurden im Richtlinienentwurf berücksichtigt.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Wie alle anderen Beiträge im Rahmen des Konsultationsprozesses können die Stellungnahmen über die folgende Website der Kommission abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/environment/ppps/2nd_step_tech.htm .
- Folgenabschätzung
Für jede der im Richtlinienentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen wurden drei bis fünf Optionen, die von freiwilligen bis verbindlichen Maßnahmen reichen, unter dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen auf die verschiedenen Interessengruppen und Behörden geprüft.
Darüber hinaus wurde ein Null-Option-Szenario als Bezugsgröße zur Bewertung der voraussichtlichen Kosten und Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigt.
Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen; der diesbezügliche Bericht wird zeitgleich zu diesem Vorschlag als Arbeitspapier der Kommission vorgelegt. Er kann über die folgende Internetadresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/environment/ppps/2nd_step_study.htm .
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Aktion
Mit der vorgeschlagenen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Bestimmungen der thematischen Strategie umgesetzt, die nicht in existierende Rechtsinstrumente oder Politiken einbezogen werden können, mit Ausnahme der Erfassung statistischer Informationen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Richtlinienvorschlag enthält Vorschriften für
- - die Erarbeitung nationaler Aktionspläne mit Zielvorgaben zur Verringerung der Gefahren, Risiken und der Abhängigkeit von chemischen Pestiziden (nationale Aktionspläne - NAP), die flexibel genug sind, um die Maßnahmen an die besonderen Gegebenheiten einzelner Mitgliedstaaten anpassen zu können;
- - die Beteiligung von Interessengruppen an der Erarbeitung, Umsetzung und Anpassung der NAP;
- - Schaffung eines Systems von Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen für Vertreiber und gewerbliche Anwender von Pestiziden, um sicherzustellen, dass sie sich der Gefahren des Pestizideinsatzes voll bewusst sind. Genauere Aufklärung der allgemeinen Öffentlichkeit durch Sensibilisierungskampagnen, Weitergabe von Informationen über den Einzelhandel sowie andere angemessene Maßnahmen;
- - regelmäßige Kontrolle von Ausbringungsgeräten, um negative Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit (insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anwenderexposition) und auf die Umwelt während der Ausbringung zu verringern;
- - Verbot des Sprühens aus der Luft mit einer möglichen Ausnahmeregelung, um die Risiken bedeutender Schadwirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere durch Abdrift, zu begrenzen;
- - spezifische Maßnahmen zum Schutz des Wassermilieus vor Pestizidverseuchung;
- - die Ausweisung von Gebieten ohne oder mit nur geringem Pestizideinsatz in Einklang mit Maßnahmen, die im Rahmen anderer Vorschriften (wie der Wasserrahmenrichtlinie, der Vogelrichtlinie, der Richtlinie über den natürlichen Lebensraum usw.) oder zum Schutz empfindlicher Gruppen getroffen werden;
- - Behandlung und Lagerung von Pestiziden, Pestizidverpackungen und Pestizidresten;
- - die Entwicklung gemeinschaftsweiter Normen für den integrierten Pflanzenschutz (IPM) und Schaffung der notwendigen Voraussetzungen zur Durchführung des IPM;
- - die Messung des Fortschritts bei der Risikominderung durch entsprechende harmonisierte Indikatoren;
- - die Schaffung eines Informationsaustauschsystems für die kontinuierliche Entwicklung und Verbesserung geeigneter Leitlinien, bester Praktiken und Empfehlungen.
- Rechtsgrundlage
Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen durch die Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden:
Zur Zeit haben bereits einige Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, die die Vorschläge der Richtlinie (ganz oder teilweise) abdecken. Andere haben bisher nichts unternommen. Dadurch entsteht eine Situation ungleicher Bedingungen für Landwirte und die Pestizidindustrie, die für Wirtschaftsteilnehmer in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unlautere Wettbewerbsbedingungen mit sich bringen können. Außerdem werden Diskrepanzen beim Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Gemeinschaft gefördert, und der Pestizideinsatz wird in den verschiedenen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt.
Eine Gemeinschaftsaktion dürfte die Verwirklichung der Ziele des Vorschlags aus folgenden Gründen vorantreiben:
Nur durch eine Aktion der Gemeinschaft, d.h. durch Harmonisierung der Vorschriften und Sicherstellung eines einheitlichen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus und durch die Schaffung eines Binnenmarktes für Ausbringungsgeräte, lässt sich das derzeitige Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten verringern.
Das Inverkehrbringen von Pestiziden wurde bereits durch Gemeinschaftsvorschriften harmonisiert. Dieselbe Politik sollte auch auf andere Aspekte der Pestizidpolitik angewandt werden. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre nationalen Politiken zur Zeit in unterschiedliche Richtungen und mit unterschiedlichen Maßstäben und Zielvorstellungen.
Die Festlegung einheitlicher Rechtsvorschriften und Ziele, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, kann nur auf Gemeinschaftsebene erfolgen. Geschieht dies nicht, wird die derzeitige Lage mit unterschiedlichen Auflagen für Wirtschaftsteilnehmer fortbestehen. Der im Vorschlag vorgesehene kontinuierliche Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission wird die Erarbeitung angemessener Leitlinien, Bestpraktiken und Weitere Informationen werden über Überwachungs- und Kontrollprogramme erfasst, die in anderen unter die thematische Strategie fallenden Richtlinien und Verordnungen vorgesehen sind. Dies kann von den Mitgliedstaaten allein bewerkstelligt werden.
Der Vorschlag wird dem Subsidiaritätsprinzip somit gerecht.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen gerecht:
Mit dem Richtlinienvorschlag wird ein rechtlicher Rahmen mit Basisvorschriften und wesentlichen Zielen geschaffen. Den Mitgliedstaaten wird ein bedeutendes Maß an Flexibilität eingeräumt, um die Einzelheiten der erforderlichen Durchführungsvorschriften nach Maßgabe ihrer spezifischen geografischen, landwirtschaftlichen und klimatischen Bedingungen zu regeln. Die Kommission beabsichtigt, eine spezielle Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und aller anderen relevanten Interessengruppen einzusetzen die die mitgeteilten Informationen und Daten regelmäßig auswerten soll, um Leitlinien und Empfehlungen erarbeiten zu können. Diese "Sachverständigengruppe für die thematische Strategie für einen nachhaltigen Einsatz von Pestiziden" (im Folgenden "Sachverständigengruppe" genannt) wird durch einen Beschluss der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt offiziell ernannt. Nach dem Verfahren des Regelungsausschusses im Rahmen des mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit wird die Kommission erforderlichenfalls Änderungen der Anhänge des Richtlinienvorschlags beschließen.
Aufgrund der für alle Maßnahmen durchgeführten detaillierten Analyse der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen (einschließlich des Verwaltungsaufwands) konnte die Kommission die Optionen herauskristallisieren, die für die Interessengruppen mit einem minimalen Kostenaufwand verbunden sind, wobei diese Kosten insgesamt gesehen unter dem erwarteten analysierten Nutzen liegen.
- Wahl der Instrumente
Als Rechtsinstrument wird eine Rahmenrichtlinie vorgeschlagen.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet:
Eine stark regulierende Verordnung oder Richtlinie wäre wenig sinnvoll, da die Ausgangslage in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist (z.B. Struktur des Agrarsektors, klimatische und geografische Bedingungen, geltendes Staatsrecht und existierende einzelstaatliche Programme). Eine einfache Empfehlung hingegen ist nicht streng genug, um die gesteckten Ziele zu verwirklichen, da letztere nicht durchgesetzt werden könnten. Soweit dies für durchführbar gehalten wird (beispielsweise für die Sammlung leerer Verpackungen), räumt die Richtlinie den betroffenen Interessengruppen die Möglichkeit der Selbstregulierung ein.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Es wird vorgeschlagen, eine feste Kommissionsstelle zur Verwaltung und Koordinierung der Strategie und zur Organisation der Sitzungen der Expertengruppe zur Erarbeitung von Leitlinien, weiterer Maßnahmen und zur Berechnung und Mitteilung von Risikoindikatoren einzurichten. Weitere Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Richtlinie sind durch das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+ für den Zeitraum 2007-2013) gedeckt. Es sind keine zusätzlichen Beträge erforderlich.
5. Weitere Angaben
- Simulierung, Pilotphase und Übergangszeitraum
Es ist kein Übergangszeitraum vorgesehen.
- Überprüfung/Überarbeitung/Sunset-Klausel
Es ist eine Überprüfungsklausel vorgesehen.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft eine EWR-Frage und sollte daher auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt werden.
- Detaillierte Erläuterung des Vorschlags
Artikel 1 beschreibt den Gegenstand der Richtlinie.
Artikel 2 definiert den Geltungsbereich der Richtlinie.
Artikel 3 enthält die für die Zwecke der Richtlinie erforderlichen Begriffsbestimmungen. Gemäß Artikel 4 erlassen die Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne (NAP), um Kulturen, Tätigkeiten oder Gebiete zu identifizieren, bei denen bedenkliche Risiken bestehen, die vorrangig geklärt werden müssen; gleichzeitig setzen sie Ziele und einen Zeitplan zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Erfahrungen verschiedener Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass derart kohärente Aktionspläne das beste Mittel sind, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Angesichts der sehr unterschiedlichen Bedingungen in den Mitgliedstaaten und in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip werden NAP auf nationaler und/oder regionaler Ebene festgelegt. Bei der Erstellung oder Änderung von NAP wird der Öffentlichkeit im Sinne der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme3 die Möglichkeit gegeben, sich an diesem Prozess zu beteiligten. Dieser Schritt ist im Interesse einer erfolgreichen und wirksamen Umsetzung wichtig. Die Mitgliedstaaten werden dafür Sorge tragen müssen, dass die Kohärenz mit den Regelungen anderer maßgeblicher Pläne, die die Verwendung von Pestiziden beeinflussen könnten (wie Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete und Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums), gewährleistet ist.
Artikel 5 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Regelungen für die Schulung von Vertreibern und gewerblichen Anwendern von Pestiziden festzulegen, damit sich Letztere über die involvierten Risiken vollständig im Klaren sind. Die bescheinigte Teilnahme an solchen Schulungen sollte keine Voraussetzung für die Tätigkeit/Anstellung als gewerblicher Pestizidanwender sein. Verfahrensvorschriften und administrative Regelungen bleiben den Mitgliedstaaten überlassen, in Anhang II sind jedoch die Themen festgelegt, die diese Schulungsprogramme abdecken müssen.
Artikel 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass mindestens ein Angestellter von Vertreibern, die toxische oder äußerst toxische Pestizide verkaufen, Kunden die nötigen Informationen geben kann. Nur Vertreiber und gewerbliche Anwender, die die erforderlichen Anforderungen erfüllen, werden Zugang zu Pestiziden haben. Es muss geregelt werden, dass nur speziell zugelassene Produkte an nicht gewerbliche Anwender abgegeben werden dürfen, da diese mit den Risiken und Gefahren weniger vertraut sind als gewerbliche Anwender.
Artikel 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Durchführung von Sensibilisierungsprogrammen und die Bereitstellung von für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen über Pestizide und nicht chemische Alternativen zu fördern und zu erleichtern, um nicht gewerbliche Anwender über alle Risiken und Vorsorgemaßnahmen aufzuklären.
Gemäß Artikel 8 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die regelmäßige technische Kontrolle und Wartung von in Gebrauch befindlichen Geräten. Gut gewartete und ordnungsgemäß funktionierende Ausbringungsgeräte sind für die Sicherstellung eines hohen Gesundheits- (und insbesondere Bediener-) und Umweltschutzniveaus bei der Ausbringung von Pestiziden unerlässlich. Um zu gewährleisten, dass gemeinschaftsweit gleich strenge technische Kontrollen stattfinden, werden auf der Grundlage der wesentlichen Vorschriften gemäß Anhang II gemeinsame harmonisierte Normen angewandt. Die organisatorischen Aspekte (öffentliche oder private Prüfungssysteme, Qualitätskontrollen der zuständigen Prüfungsstellen, Prüfungshäufigkeit, finanzielle Aspekte usw.) fallen nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die der Kommission diesbezüglich Bericht erstatten.
Artikel 9 verbietet das Sprühen aus der Luft, sieht jedoch Ausnahmen vor. Dieses Verbot ist sinnvoll um die Gesundheit von Menschen und die Umwelt durch Abdrift nicht zu gefährden.
Das Sprühen aus der Luft könnte genehmigt werden, wenn das Sprühen gegenüber anderen Methoden der Pestizidausbringung eindeutige Vorteile hat oder wenn es keine Alternativen gibt. Strenge Kriterien für diese Ausnahmeregelungen werden auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt die der Kommission diesbezüglich Bericht erstatten.
Gemäß Artikel 10 müssen die Mitgliedstaaten Landwirte und andere gewerbliche Pestizidanwender verpflichten, den Schutz des Wassermilieus durch Maßnahmen wie Pufferstreifen und Hecken entlang Wasserläufen oder andere geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Abdrift besonders Rechnung zu tragen.
Gemäß Artikel 11 weisen die Mitgliedstaaten Gebiete aus, in denen in Einklang mit Maßnahmen, die bereits im Rahmen anderer Vorschriften (wie der Wasserrahmenrichtlinie, der Vogelrichtlinie, der Richtlinie über natürliche Lebensräume usw.) getroffen werden, überhaupt keine oder nur geringfügige Mengen von Pestiziden ausgebracht werden dürfen.
Diese Regelung dient auch dem Schutz besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Kindern. Die Mitgliedstaaten teilen mit, welche Maßnahmen sie zur Erarbeitung von Leitlinien, Kriterien für die Auswahl von Gebieten und die Entwicklung bester Praktiken getroffen haben.
Gemäß Artikel 12 erlassen die Mitgliedstaaten Maßnahmen für Emissionen aus Punktquellen, insbesondere beim Mischen, Verladen und Reinigen. Außerdem müssen sie Maßnahmen treffen um gefährliche Handhabungen nicht gewerblicher Anwender zu vermeiden. Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über ihre nationalen Initiativen und den Stand ihrer Durchführung erfolgt im Wege der Berichterstattung, an der auch Interessengruppen beteiligt werden, die in diesem Bereich besonders aktiv sind.
Gemäß Artikel 13 müssen die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes schaffen. Es werden allgemeine Normen für den integrierten Pflanzenschutz erarbeitet, die 2014 verbindlich werden. Darüber hinaus werden gemeinschaftsweit kulturpflanzenspezifische Normen des integrierten Pflanzenschutzes erarbeitet deren Anwendung jedoch nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Die Mitgliedstaaten teilen mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um integrierte Pflanzenschutzaktionen zu fördern, die Anwendung der allgemeinen IPM-Normen zu gewährleisten und die Anwendung kulturpflanzenspezifischer IPM-Normen durch Pestizidanwender zu begünstigen.
Artikel 14 verpflichtet die Mitgliedstaaten, statistische Informationen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden zu erfassen und mitzuteilen -Einzelheiten werden in der Verordnung über Statistiken für Pflanzenschutzmittel vorgeschlagen. Diese Informationen bilden die Grundlage für die Berechnung geeigneter Risikoindikatoren, die zur Überwachung der Verringerung der mit dem Pestizideinsatz einhergehenden Gesamtrisiken erforderlich sind. Arbeiten zur Entwicklung harmonisierter Risikoindikatoren sind in Gange. Sobald sie abgeschlossen sind, werden Kommission und Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Satz von Risikoindikatoren festlegen. Bis dahin können die Mitgliedstaaten weiterhin ihre bisherigen Indikatoren anwenden. Zur Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie und anderer Maßnahmen der thematischen Strategie zur Verringerung der Gesamtrisiken erstellt die Kommission Berichte mit Analysen der Entwicklungstrends der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Indikatoren.
Gemäß Artikel 15 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht, wobei sie sich auf die Berichte der Mitgliedstaaten über die Maßnahmen stützt die von ihnen zur Verwirklichung der Ziele dieser Rahmenrichtlinie getroffen wurden.
Die Artikel 16 bis 22 enthalten Standardvorschriften über das Ausschussverfahren, Normungen, Sanktionen und das Inkrafttreten der Richtlinie.
Anhänge
Die Anhänge enthalten Verfahrensvorschriften für diverse Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Artikel dieser Richtlinie erlassen müssen. Die Anhänge können gemäß Artikel 18 auf der Grundlage von Erfahrungen und der im Zuge des Informationsaustausches und der Beratungen der Sachverständigengruppe ermittelten Erfordernisse geändert werden.
Anhang I enthält die Einzelheiten der Schulungsprogramme.
Anhang II regelt die Prüfung und Wartungskontrolle von in Gebrauch befindlichen Ausbringungsgeräten.
Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission4, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemäß den Artikeln 2 und 7 des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm7 sollte ein gemeinsamer Rechtsrahmen für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden geschaffen werden.
- (2) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sollten die Maßnahmen, die in anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. [...] über Pflanzenschutzmittel8, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik9 und der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates10 festgelegt sind, ergänzen und dürfen sie nicht beeinträchtigen.
- (3) Um die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne verabschieden, mit denen die Risiken - einschließlich der Gefahren - des Einsatzes von Pestiziden und die Abhängigkeit davon verringert werden und der Pflanzenschutz ohne Einsatz von Chemikalien gefördert wird. Die nationalen Aktionspläne können mit den Durchführungsplänen im Rahmen anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften koordiniert werden und dazu dienen, die im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften angestrebten Ziele in Bezug auf Pestizide zu bündeln.
- (4) Der Austausch von Informationen über die Ziele und die Aktionen, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Aktionsplänen festlegen, ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie sehr wichtig. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten insbesondere über die Durchführung und die Ergebnisse ihrer nationalen Aktionspläne sowie über ihre Erfahrungen regelmäßig Bericht erstatten.
- (5) Für die Ausarbeitung und Änderung der nationalen Aktionspläne sollte die Anwendung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten11 vorgesehen werden.
- (6) Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für die Fortbildung der Vertreiber, Berater und gewerblichen Pestizidanwender schaffen, damit sich die derzeitigen und die künftigen Anwender von Pestiziden in vollem Umfang über die potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie über geeignete Maßnahmen zur Minimierung dieser Risiken im Klaren sind. Die Fortbildungsmaßnahmen für gewerbliche Anwender können mit denjenigen koordiniert werden, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)12 organisiert werden.
- (7) Angesichts der Risiken, die von der Anwendung von Pestiziden ausgehen können, sollte die Öffentlichkeit über Sensibilisierungskampagnen, von den Einzelhändlern gelieferte Informationen und andere geeignete Maßnahmen besser über diese Risiken unterrichtet werden.
- (8) Die für die Handhabung und Ausbringung von Pestiziden festzulegenden Mindestanforderungen in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die die Risiken einer Exposition der Arbeitnehmer gegen solche Produkte sowie allgemeine und spezifische Präventivmaßnahmen zur Verringerung dieser Risiken umfassen sind durch die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit13 und die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit14 abgedeckt.
- (9) Da die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)15 Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Ausbringungsgeräten für Pestizide enthalten wird, die die Einhaltung der Umweltanforderungen gewährleisten, sollten Regelungen für die regelmäßige technische Prüfung von bereits in Gebrauch befindlichen Ausbringungsgeräten für Pestizide vorgesehen werden, um die nachteiligen Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die von diesen Geräten ausgehen, weiter zu verringern.
- (10) Das Sprühen aus der Luft kann insbesondere durch die Abdrift signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Es sollte daher generell verboten werden mit der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung in Fällen, in denen es gegenüber anderen Sprühmethoden eindeutige Vorteile - auch Umweltvorteile - bringt oder wenn es keine praktikablen Alternativen gibt.
- (11) Die aquatische Umwelt ist gegenüber Pestiziden besonders empfindlich. Es ist daher besonders wichtig, durch geeignete Maßnahmen eine Verschmutzung des Oberflächen- und des Grundwassers zu verhindern, indem etwa entlang den Oberflächengewässern Pufferstreifen angelegt oder Hecken gepflanzt werden, um die Exposition der Wasserkörper gegen Abdrift zu verringern. Die Größe der Pufferzonen sollte insbesondere von den Bodenmerkmalen, dem Klima, der Größe des Wasserlaufs und von den Merkmalen der Landwirtschaft in den betreffenden Gebieten abhängen. Die Anwendung von Pestiziden in Trinkwasserentnahmegebieten, an oder auf Verkehrswegen wie z.B. Bahnlinien sowie auf versiegelten oder stark durchlässigen Oberflächen kann das Risiko einer Verschmutzung der aquatischen Umwelt erhöhen. In solchen Gebieten ist die Anwendung von Pestiziden daher so weit wie möglich zu verringern oder gegebenenfalls ganz einzustellen.
- (12) In sehr empfindlichen Gebieten - z.B. Natura-2000-Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten16 und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen17 - kann der Einsatz von Pestiziden besonders gefährlich sein. An anderen Orten, z.B. in öffentlichen Parks, auf Sportplätzen oder auf Kinderspielplätzen besteht für die Allgemeinheit ein hohes Risiko der Pestizidexposition. Der Einsatz von Pestiziden in solchen Gebieten ist daher so weit wie möglich zu verringern oder gegebenenfalls ganz einzustellen.
- (13) Bei der Handhabung von Pestiziden, z.B. beim Verdünnen und Mischen der Chemikalien oder beim Reinigen der Ausbringungsgeräte nach der Anwendung sowie bei der Entsorgung von Restmengen im Tank, von leeren Verpackungen oder nicht verwendeten Pestiziden kann es besonders leicht zu einer unbeabsichtigten Exposition von Mensch und Umwelt kommen. Hierfür sind daher besondere Maßnahmen vorzusehen die die Maßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 8 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle18 und den Artikeln 2 und 5 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle19 ergänzen. Diese besonderen Maßnahmen sollten auch für nicht gewerbliche Anwender gelten, da in dieser Anwendergruppe eine unsachgemäße Handhabung aufgrund von mangelnden Kenntnissen sehr leicht möglich ist.
- (14) Die Anwendung von allgemeinen Normen des integrierten Pflanzenschutzes durch alle Landwirte würde einen gezielteren Einsatz aller verfügbaren Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen einschließlich Pestiziden ermöglichen und damit zur weiteren Verringerung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten landwirtschaftliche Verfahren mit niedrigem Pestizideinsatz - insbesondere den integrierten Pflanzenschutz - fördern und die erforderlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Techniken des integrierten Pflanzenschutzes schaffen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Anwendung von kulturpflanzenspezifischen Normen des integrierten Pflanzenschutzes begünstigen.
- (15) Die Fortschritte, die bei der Verringerung der von der Anwendung von Pestiziden ausgehenden Risiken und nachteiligen Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erzielt werden, müssen gemessen werden. Ein geeignetes Instrument hierfür sind harmonisierte Risikoindikatoren, die auf Gemeinschaftsebene aufgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Indikatoren für das Risikomanagement auf nationaler Ebene sowie zur Berichterstattung verwenden, während die Kommission Indikatoren zur Beurteilung der Fortschritte auf Gemeinschaftsebene berechnen sollte. Solange keine gemeinsamen Indikatoren vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Indikatoren weiter verwenden dürfen.
- (16) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie festlegen und gewährleisten, dass diese Bestimmungen umgesetzt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- (17) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den mit der Anwendung von Pestiziden verbundenen möglichen Risiken, von den Mitgliedstaaten allein kaum erreicht werden können und sich aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen lassen, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen erlassen. Nach dem in diesem Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (18) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Dadurch soll im Einklang mit dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein hohes Umweltschutzniveau in die Politik der Union einbezogen werden.
- (19) Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für diese Richtlinie sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse20 erlassen werden -Haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
- Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für einen nachhaltigeren Einsatz von Pestiziden geschaffen indem die mit dem Einsatz von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für bzw. auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in einer Weise verringert werden, die mit dem erforderlichen Pflanzenschutz vereinbar ist.
Artikel 2
Geltungsbereich
- (1) Diese Richtlinie gilt für Pestizide in Form von Pflanzenschutzmitteln nach der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. [...] über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.
- (2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- (a) "Einsatz" alle mit einem Pestizid verrichteten Vorgänge wie Lagerung, Handhabung, Verdünnung, Mischen und Ausbringung;
- (b) "gewerblicher Anwender" jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Pestizide einsetzt, unter anderem Bediener, Techniker, Arbeitgeber, Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren;
- (c) "Vertreiber" jede natürliche oder juristische Person, die ein Pestizid auf den Markt bringt unter anderem Großhändler, Einzelhändler, Verkäufer, Lieferer;
- (d) "Berater" jede natürliche oder rechtliche Person, die im Bereich des Einsatzes von Pestiziden beratend tätig ist, unter anderem private selbständige Beratungsdienste, Handelsvertreter sowie gegebenenfalls Lebensmittelhersteller oder Einzelhändler;
- (e) "Ausbringungsgerät für Pestizide" ein eigens für das Ausbringen von Pestiziden oder pestizidhaltigen Produkten konstruiertes Gerät;
- (f) "Pestizidausbringungszubehör" alle Teile, die an Ausbringungsgeräten für Pestizide angebracht werden und entscheidend für deren ordnungsgemäßes Funktionieren sind, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank;
- (g) "Sprühen aus der Luft" das Ausbringen von Pestiziden per Flugzeug oder Hubschrauber;
- (h) "integrierter Pflanzenschutz" den integrierten Pflanzenschutz nach der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. [...];
- (i) "Risikoindikator" einen Parameter, mit dem die Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beurteilt werden können.
Artikel 4
Nationale Aktionspläne zur Verringerung der Risiken und der Abhängigkeit von Pestiziden
- (1) Die Mitgliedstaaten erlassen nationale Aktionspläne, in denen Zielvorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken - einschließlich der Gefahren - sowie der Abhängigkeit von Pestiziden festgelegt werden. Bei der Aufstellung und Überprüfung ihrer nationalen Aktionspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten in angemessener Weise die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen.
- (2) Binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre nationalen Aktionspläne mit. Die nationalen Aktionspläne werden mindestens alle fünf Jahre überprüft; etwaige Änderungen der Pläne werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
- (3) Gegebenenfalls stellt die Kommission die gemäß Absatz 2 mitgeteilten Angaben Drittländern zur Verfügung.
- (4) Für die Ausarbeitung und Änderung der nationalen Aktionspläne gelten die Bestimmungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit in Artikel 2 der Richtlinie 2003/35/EG.
Kapitel II
Fortbildung, Sensibilisierungsprogramme und Verkauf von Pestiziden
Artikel 5
Fortbildung
- (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle gewerblichen Anwender sowie alle Vertreiber und Berater Zugang zu einer angemessenen Fortbildung erhalten. Die Fortbildung muss gewährleisten, dass ausreichende Kenntnisse über die in Anhang I genannten Themen erworben werden.
- (2) Binnen zwei Jahren ab dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Zeitpunkt führen die Mitgliedstaaten Regelungen mit Bescheinigungen ein, mit denen die Teilnahme an einer vollständigen Fortbildungsveranstaltung nachgewiesen wird, auf der mindestens die in Anhang I genannten Themen behandelt wurden.
- (3) Die Kommission kann Anhang I nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 3 ändern um ihn an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
Artikel 6
Auflagen für den Verkauf von Pestiziden
- (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertreiber, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21 als giftig oder sehr giftig eingestufte Pestizide verkaufen, mindestens eine Person beschäftigen, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist und am Ort des Verkaufs anwesend und verfügbar ist, um den Kunden Hinweise für den Einsatz von Pestiziden zu geben.
- (2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Verkauf von Pestiziden, die für die nicht gewerbliche Anwendung nicht zugelassen sind, auf gewerbliche Anwender beschränkt wird, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 sind.
- (3) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Vertreibern, die Pestizide für die nicht gewerbliche Anwendung in Verkehr bringen, die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen über die Risiken des Einsatzes von Pestiziden, insbesondere über die Gefahren, die Exposition sowie über die sachgemäße Lagerung, Handhabung, Ausbringung und Entsorgung.
Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden binnen vier Jahren ab dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erlassen.
Artikel 7
Sensibilisierungsprogramme
- Die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern die Durchführung von Sensibilisierungsprogrammen und die Bereitstellung von für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen über Pestizide, insbesondere über deren Gesundheits- und Umweltauswirkungen und über nicht chemische Alternativen.
Kapitel III
Ausbringungsgeräte für Pestizide
Artikel 8
Prüfung von in Gebrauch befindlichen Geräten
- (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in gewerblichem Gebrauch befindliche Pestizidausbringungsgeräte und -zubehöre regelmäßig geprüft werden. Für diesen Zweck führen sie Bescheinigungsregelungen ein, die eine Überprüfung der Prüfungen ermöglichen.
- (2) Die Prüfungen dienen der Vergewisserung, dass die Pestizidausbringungsgeräte und -zubehöre den in Anhang II aufgeführten wesentlichen Gesundheits-, Sicherheitsund Umweltanforderungen genügen. Bei Pestizidausbringungsgeräten und -zubehören, die mit gemäß Artikel 17 Absatz 1 ausgearbeiteten harmonisierten Normen im Einklang stehen, wird davon ausgegangen dass sie den von einer solchen harmonisierten Norm abgedeckten wesentlichen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltanforderungen genügen.
- (3) Binnen fünf Jahren ab dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Zeitpunkt stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle für die gewerbliche Anwendung bestimmten Pestizidausbringungsgeräte und -zubehöre mindestens einmal geprüft worden sind und dass nur Pestizidausbringungsgeräte und -zubehöre gewerblich angewendet werden die bei der Prüfung den Anforderungen genügt haben.
- (4) Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen, die für die Durchführung der Prüfungen zuständig sind, und unterrichten die Kommission hierüber.
- (5) Die Kommission kann Anhang II nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 3 ändern um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen.
Kapitel IV
Spezifische Verfahren und Anwendungen
Artikel 9
Sprühen aus der Luft
- (1) Die Mitgliedstaaten verbieten das Sprühen aus der Luft vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6.
- (2) Die Mitgliedstaaten legen fest und geben bekannt, für welche Kulturpflanzen und Gebiete und unter welchen besonderen Auflagen für das Ausbringen abweichend von Absatz 1 das Sprühen aus der Luft genehmigt werden kann.
- (3) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zuständigen Behörden und unterrichten die Kommission hierüber.
- (4) Eine Ausnahmegenehmigung kann nur unter den folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
- (a) Es darf keine praktikablen Alternativen geben, oder es müssen eindeutige Vorteile gegenüber dem landgestützten Ausbringen von Pestiziden bestehen (geringere Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt);
- (b) die Pestizide müssen ausdrücklich für das Sprühen aus der Luft zugelassen sein
- (c) der Bediener, der das Sprühen aus der Luft vornimmt, muss im Besitz einer Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 sein.
In der Genehmigung wird angegeben, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Anrainer und Umstehende zu warnen und die Umwelt in der Nähe des besprühten Gebiets zu schützen.
- (5) Gewerbliche Anwender, die Pestizide durch Sprühen aus der Luft ausbringen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde einen Antrag und fügen diesem Angaben bei, die belegen dass die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
- (6) Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die erteilten Ausnahmegenehmigungen.
Artikel 10
Spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt
- (1) Die Mitgliedstaaten stellen bei der Anwendung von Pestiziden in der Nähe von Wasserkörpern Folgendes sicher:
- (a) bevorzugte Verwendung von Produkten, die für die aquatische Umwelt nicht gefährlich sind;
- (b) bevorzugte Verwendung der effizientesten Ausbringungstechniken, einschließlich des Einsatzes von Ausbringungsgeräten mit geringer Abdrift.
- (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den Feldern entlang von Wasserläufen und insbesondere von Schutzgebieten, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG für die Gewinnung von Trinkwasser festgelegt wurden, angemessene Pufferzonen eingerichtet werden, in denen keine Pestizide ausgebracht oder gelagert werden dürfen,
Die Größe der Pufferzonen wird unter Berücksichtigung der Verschmutzungsrisiken und der Merkmale der Landwirtschaft im betreffenden Gebiet festgelegt.
- (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Abdrift von Pestiziden zumindest in direkt an einem Wasserlauf gelegenen Raumkulturen (Obstanlagen, Rebflächen, Hopfen u. ä.) zu begrenzen.
- (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Ausbringen von Pestiziden auf oder entlang von Straßen, Bahnlinien, sehr durchlässigen Flächen oder anderen Infrastrukturen in der Nähe von Oberflächengewässern oder Grundwasser sowie auf versiegelten Flächen, bei denen ein hohes Risiko des Ablaufens in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation besteht, so weit wie möglich verringert oder gegebenenfalls ganz eingestellt wird.
Artikel 11
Verringerung des Einsatzes von Pestiziden in empfindlichen Gebieten
- Die Mitgliedstaaten stellen unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse in Bezug auf Hygiene und öffentliche Sicherheit sicher, dass folgende Maßnahmen getroffen werden:
- (a) Der Einsatz von Pestiziden wird in Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen genutzt werden, zumindest in Parks, öffentlichen Gärten, auf Sportplätzen, Schulplätzen und Spielplätzen, verboten oder auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt.
- (b) Der Einsatz von Pestiziden wird in den besonderen Schutzgebieten und anderen Gebieten, die im Hinblick auf die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 79/409/EWG und den Artikeln 6, 10 und 12 der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesen wurden, verboten oder auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt.
- Das Verbot bzw. die Beschränkung gemäß Buchstabe b) kann sich auf die Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen stützen.
Artikel 12
Handhabung und Lagerung von Pestiziden sowie von deren Verpackungen und Restmengen
- (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Vorgänge nicht die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden:
- (a) Lagerung, Handhabung, Verdünnen und Mischen von Pestiziden vor dem Ausbringen;
- (b) Handhabung von Verpackungen und Restmengen von Pestiziden;
- (c) Behandlung von nach dem Ausbringen verbleibenden Mischungen;
- (d) Reinigung der für das Ausbringen verwendeten Geräte.
- (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Pestizide, die für die nicht gewerbliche Anwendung zugelassen sind, um gefährliche Handhabungsvorgänge zu vermeiden.
- (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lagerbereiche für Pestizide so gebaut werden dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung kommen kann.
Artikel 13
Integrierter Pflanzenschutz
- (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um landwirtschaftliche Verfahren mit niedrigem Pestizideinsatz einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes zu fördern und die gewerblichen Anwender von Pestiziden zu veranlassen beim Einsatz der verfügbaren Pflanzenschutzmaßnahmen mehr Umweltbewusstsein an den Tag zu legen, indem wann immer möglich nicht chemischen Alternativen der Vorzug gegeben wird und andernfalls unter den für dasselbe Schädlingsproblem verfügbaren Produkten auf diejenigen zurückgegriffen wird die am wenigsten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben.
- (2) Die Mitgliedstaaten schaffen alle erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes bzw. unterstützen die Schaffung dieser Voraussetzungen.
- (3) Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass den Landwirten Regelungen - darunter eine Fortbildung gemäß Artikel 5 - und Instrumente für die Schädlingsüberwachung und die Beschlussfassung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.
- (4) Bis zum 30. Juni 2013 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Durchführung der Absätze 2 und 3 und teilen ihr insbesondere mit, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes gegeben sind.
- (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens bis zum 1. Januar 2014 alle gewerblichen Anwender von Pestiziden die allgemeinen Normen des integrierten Pflanzenschutzes anwenden.
- (6) Die Mitgliedstaaten schaffen alle erforderlichen Anreize, um die Landwirte zur Anwendung von kulturpflanzenspezifischen Normen des integrierten Pflanzenschutzes zu veranlassen.
- (7) Die allgemeinen Normen des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Absatz 5 werden nach dem Verfahren des Artikels 52 der Verordnung (EG) Nr. [...] ausgearbeitet.
- (8) Die kulturpflanzenspezifischen Normen des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Absatz 6 können nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/34/EG ausgearbeitet werden.
Kapitel V
Indikatoren, Berichterstattung und Informationsaustausch
Artikel 14
Indikatoren
- (1) Die Kommission entwickelt nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 3 harmonisierte Risikoindikatoren. Bis zur Verabschiedung dieser Indikatoren können die Mitgliedstaaten weiterhin vorhandene nationale Indikatoren verwenden oder andere geeignete Indikatoren erlassen.
- (2) Die Mitgliedstaaten greifen auf gemäß der Verordnung (EG) Nr. [ESTAT...] erhobene statistische Daten zurück, um
- (a) gemeinsame, harmonisierte Risikoindikatoren auf nationaler Ebene zu berechnen
- (b) Trends bei der Verwendung einzelner Wirkstoffe zu ermitteln, insbesondere wenn gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. [...] Anwendungsbeschränkungen auf Gemeinschaftsebene festgelegt worden sind;
- (c) vorrangige Wirkstoffe, vorrangige Kulturpflanzen oder nicht nachhaltige Verfahren zu identifizieren, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, oder um bewährte Verfahren zu ermitteln, mit denen sich das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Risiken sowie der Abhängigkeit von Pflanzenschutzmitteln, erreichen lässt.
- (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Bewertungen mit.
- (4) Die Kommission greift auf gemäß der Verordnung (EG) Nr. [ESTAT...] erhobene statistische Daten sowie auf die Angaben gemäß Absatz 3 zurück, um Risikoindikatoren auf Gemeinschaftsebene zu berechnen, mit denen die Trends bei den vom Einsatz von Pestiziden ausgehenden Risiken beurteilt werden können.
Diese Daten und Angaben werden von der Kommission auch dazu verwendet, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele anderer Gemeinschaftspolitiken zu messen mit denen die Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche und tierische Gesundheit und auf die Umwelt verringert werden sollen.
- (5) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 werden die Risikoindikatoren anhand von übermittelten Daten zu den Gefahren und zur Exposition, anhand von Aufzeichnungen über Pestizideinsätze sowie anhand von Daten zu den Merkmalen der Pestizide und von Witterungs- und Bodendaten berechnet.
Artikel 15
Berichterstattung
- Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die bei der Durchführung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte, dem sie gegebenenfalls Änderungsvorschläge beifügt.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 16
Sanktionen
- Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben.
- Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens zwölf Monate nach dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Zeitpunkt mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 17
Festlegung von Normen
- (1) Die Normen gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/34/EG erarbeitet. Das Ersuchen um Erarbeitung dieser Normen kann in Konsultation mit dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ausschuss erfolgen.
- (2) Die Kommission veröffentlicht die Bezugsdaten der Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.
- (3) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine Norm den wesentlichen Anforderungen, die sie abdeckt, nicht vollständig Rechnung trägt, so befasst der Mitgliedstaat oder die Kommission den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung. Je nachdem, wie die Stellungnahme des Ausschusses ausfällt, beschließt die Kommission, die Bezugsdaten der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen, sie darin zu belassen, sie unter Vorbehalt darin zu belassen oder sie daraus zu streichen.
Artikel 18
Ausschüsse
- (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates22 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
- (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 19
Ausgaben
- Um die Ausarbeitung einer harmonisierten Politik und harmonisierter Systeme für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden zu fördern, kann die Kommission Folgendes finanzieren:
- (a) die Entwicklung eines harmonisierten Systems einschließlich einer geeigneten Datenbank, in der alle Angaben, die Risikoindikatoren für Pestizide betreffen, erfasst gespeichert und den zuständigen Behörden, anderen interessierten Parteien und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden;
- (b) die Durchführung von Studien, die für die Vorbereitung und Ausarbeitung von Rechtsvorschriften sowie für die Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlich sind;
- (c) die Ausarbeitung von Leitlinien und bewährten Verfahren, um die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern.
Artikel 20
Umsetzung
- (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [Tag des Inkrafttretens + 2 Jahre] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 21
Inkrafttreten
- Dies Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 22
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Fortbildungsprogramme
Die Fortbildungsprogramme müssen so konzipiert sein, dass der Erwerb von ausreichenden Kenntnissen über die folgenden Themen gewährleistet ist:
- 1. alle einschlägigen Rechtsvorschriften, die Pestizide und deren Einsatz betreffen;
- 2. die mit Pestiziden verbundenen Gefahren und Risiken und wie diese ermittelt und kontrolliert werden können, insbesondere:
- a) Risiken für den Menschen (Bediener, Anrainer, Umstehende, Personen, die behandelte Flächen betreten, und Personen, die mit behandelten Erzeugnissen umgehen oder solche Erzeugnisse verzehren) und wie diese Risiken durch Faktoren wie z.B. Rauchen verschärft werden,
- b) Symptome einer Pestizidvergiftung und Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- c) Risiken für Nichtzielpflanzen, Nutzinsekten, wildlebende Tiere und Pflanzen, Biodiversität und die Umwelt allgemein;
- 3. Strategien und Techniken des integrierten Pflanzenschutzes, Strategien und Techniken des integrierten Pflanzenbaus, Grundsätze des ökologischen Landbaus; Informationen über allgemeine und kulturpflanzenspezifische Normen des integrierten Pflanzenschutzes;
- 4. Einführung in die vergleichende Bewertung auf Anwenderebene, um den gewerblichen Anwendern dabei zu helfen, in einer gegebenen Situation unter allen für ein bestimmtes Schädlingsproblem zugelassenen Produkten die beste Wahl zu treffen
- 5. Maßnahmen zur Minimierung der Risiken für Menschen, Nichtzielarten und die Umwelt; sichere Arbeitsverfahren für die Lagerung, Handhabung und das Mischen von Pestiziden sowie für die Entsorgung von leeren Verpackungen, anderen kontaminierten Materialien und Restmengen von Pestiziden (einschließlich Tankmischungen) in konzentrierter oder verdünnter Form; empfohlene Vorgehensweise zur Verringerung der Exposition der Bediener (persönliche Schutzausrüstung);
- 6. Verfahren zur Vorbereitung der Ausbringungsgeräte für die Inbetriebnahme (insbesondere Kalibrierung) und einen Einsatz unter geringstmöglichen Risiken für den Anwender, andere Personen, Nichtzielarten (Tiere und Pflanzen), Biodiversität und die Umwelt;
- 7. Einsatz und Wartung der Ausbringungsgeräte, spezifische Spritztechniken (z.B. Low-Volume-Verfahren, abdriftmindernde Düsen), die Ziele der technischen Prüfung von in Gebrauch befindlichen Spritzgeräten, Möglichkeiten zur Verbesserung der Spritzqualität;
- 8. Sofortmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei unbeabsichtigter Verschüttung und Kontamination;
- 9. Gesundheitsüberwachung und Zugangsstellen zur Meldung von Zwischenfällen und Verunsicherungen;
- 10. Führung von Aufzeichnungen über alle Pestizideinsätze gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften.
Anhang II
Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltanforderungen bei der Prüfung von Ausbringungsgeräten für Pestizide
- Die Prüfung von Ausbringungsgeräten für Pestizide muss alle Aspekte betreffen, die für die Gewährleistung eines hohen Sicherheits- und Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie einer optimal wirksamen Ausbringung wichtig sind. Hierzu werden die folgenden Vorrichtungen bzw. Funktionen auf ihren reibungslosen Betrieb überprüft:
- (1) Antriebselemente Der Schutz der Gelenkwelle und der Schutz der Anschlusswelle müssen montiert und in einwandfreiem Zustand sein, und die Schutzvorrichtungen sowie alle beweglichen oder rotierenden Antriebselemente dürfen in ihrer Funktionsweise nicht beeinträchtigt sein, damit die Sicherheit des Bedieners gewährleistet ist.
- (2) Pumpe Die Pumpenkapazität muss an die Erfordernisse des Geräts angepasst sein, und die Pumpe muss einwandfrei funktionieren, um eine stabile und zuverlässige Ausbringungsrate zu gewährleisten. An der Pumpe dürfen keine Undichtigkeiten auftreten.
- (3) Rührwerk Die Rührvorrichtungen müssen einen einwandfreien Rücklauf gewährleisten, damit eine gleichmäßige Konzentration der gesamten Spritzflüssigkeitsmenge im Tank erreicht wird.
- (4) Spritztank Die Spritztanks (einschließlich Tankanzeige, Füllvorrichtungen, Siebe und Filter, Entleerungsvorrichtungen und Mischvorrichtungen) müssen so funktionieren, dass unbeabsichtigtes Verschütten, ungleichmäßige Konzentrationsverteilungen, eine Exposition des Bedieners und Restmengen weitestgehend vermieden werden.
- (5) Messsysteme, Kontroll- und Reglersysteme Alle Messvorrichtungen, An- und Ausschaltvorrichtungen und Vorrichtungen zur Regulierung des Drucks und/oder der Durchflussmenge müssen verlässlich funktionieren, und es dürfen keine Undichtigkeiten auftreten. Der Druck muss während des Ausbringens leicht zu kontrollieren sein, und die Druckregler müssen sich leicht bedienen lassen. Die Druckregler müssen einen konstanten Betriebsdruck bei konstanter Umdrehungszahl der Pumpe aufrechterhalten, damit eine stabile Ausbringungsrate gewährleist ist.
- (6) Schläuche und Leitungen Die Schläuche und Leitungen müssen in einwandfreiem Zustand sein, um Störungen des Flüssigkeitsdurchflusses oder unbeabsichtigtes Verschütten bei einem Ausfall zu vermeiden. Bei maximalem Betriebsdruck dürfen an den Schläuchen und Leitungen keine Undichtigkeiten auftreten.
- (7) Filter Zur Vermeidung von Turbulenzen und einem ungleichmäßigen Spritzmuster müssen die Filter in einwandfreiem Zustand sein, und die Maschenweite der Filter muss der Größe der am Spritzgerät montierten Düsen entsprechen. Die Verstopfungsanzeige der Filter muss ordnungsgemäß funktionieren.
- (8) Spritzbalken (bei Geräten, die Pestizide mit Hilfe eines horizontal ausgerichteten, dicht an den zu behandelnden Pflanzen oder Materialien befindlichen Spritzbalkens ausbringen) Der Spritzbalken muss in einwandfreiem Zustand und in alle Richtungen stabil sein. Die Fixierungs- und Reglersysteme sowie die Stoßdämpfer und der Hangausgleich müssen verlässlich funktionieren.
- (9) Düsen Die Düsen müssen ordnungsgemäß funktionieren, so dass ein Nachtropfen beim Stoppen des Spritzvorgangs verhindert wird. Damit die Homogenität des Spritzmusters gewährleistet ist, darf die Durchflussmenge jeder Einzeldüse um nicht mehr als 5% von den Daten der vom Hersteller gelieferten Durchflusstabellen abweichen.
- (10) Verteilung Die Querverteilung und Vertikalverteilung (beim Ausbringen auf Raumkulturen) der Spritzmischung und die Verteilung in Fahrtrichtung müssen gleichmäßig sein. Es muss gewährleistet sein, dass die richtige Menge Spritzmischung angemessen auf die Zielfläche verteilt wird.
- (11) Gebläse (bei Geräten, die Pestizide mit Hilfe eines Luftstroms verteilen) Das Gebläse muss in einwandfreiem Zustand sein und einen stabilen, zuverlässigen Luftstrom erzeugen.
- 1 ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.
- 2 KOM (2002) 349.
- 3 ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.
- 4 ABl. C vom , S. .
- 5 ABl. C vom , S. .
- 6 ABl. C vom , S. .
- 7 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
- 8 ABl. L [...]
- 9 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
- 10 ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 3).
- 11 ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.
- 12 ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
- 13 ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
- 14 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.
- 15 ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.
- 16 ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 6.5.2003, S. 36).
- 17 ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
- 18 ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.
- 19 ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
- 20 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 21 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.
- 22 ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.