Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

A. Problem und Ziel

Die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr. 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, hat die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 aufgehoben. Die Durchführung der aufgehobenen Verordnung erfolgte nach Maßgabe des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes. Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 bedarf einer Anpassung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes, was weitere Folgeänderungen auslöst. Außerdem soll eine Rechtsgrundlage zur elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation für diejenigen Aufgabenbereiche des Bundesamts für Justiz (BfJ) geschaffen werden, für die eine entsprechende Regelung noch nicht existiert.

B. Lösung

Der Entwurf sieht Änderungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und weiterer Gesetze vor, die für die Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 und zu ihrer Durchführung erforderlich sind. Der Entwurf beinhaltet auch Regelungen, die es dem BfJ künftig gestatten, seine Akten elektronisch zu führen und mit Einsendern elektronisch zu kommunizieren.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bei dem BfJ wird eine Organisationseinheit eingerichtet, um die Aufgaben neuen Zuschnitts als zuständige Behörde für Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 wahrnehmen zu können. Dafür werden 4,5 Stellen im höheren Dienst, eine Stelle im gehobenen Dienst und 0,5 Stellen im mittleren Dienst benötigt. Insgesamt entsteht für den Bund ein kalkulatorischer Mehrbedarf in Höhe von ca. 597 000 Euro.

Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) entfallen Aufgaben, die dort als zuständige Behörde alten Zuschnitts wahrgenommen wurden, es entstehen aber auch neue Aufgaben für die Rechts- und Fachaufsicht über das BfJ und für die Koordination; die internationalen Aufgaben bleiben hier bestehen. Daher kann bei dem BMJV eine Stelle im höheren Dienst eingespart werden. Die Einsparung beim BMJV beläuft sich kalkulatorisch auf ca. 105 000 Euro.

Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten a us Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Regelungen in Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 führen zu Erfüllungsaufwand beim Bund in Höhe von 492 000 Euro jährlich.

Für die Länder sind keine Be- oder Entlastungen durch die Regelungen in Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 zu erwarten.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. Januar 2020
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die neue CPC-Verordnung, die die Änderungen im EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz erforderlich macht, bereits ab dem 17. Januar 2020 anwendbar wird.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Fristablauf: 14.02.20
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch ... [Artikel 6 des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, Bundesratsdrucksache 232/19 (PDF) , Bundestagsdrucksache 19/12084] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz - EU-VSchDG)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Ergänzende Verfahrensvorschriften

(1) Für das Verwaltungsverfahren der Bundesbehörden gelten ergänzend die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Im Verwaltungsverfahren sind durch den Richter anzuordnen:

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die zuständige Behörde befindet. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Angaben zur verantwortlichen Dienststelle, zu Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und zu ihrem Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch zu den Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Bei Inanspruchnahme Dritter gilt § 23 Absatz 1 und 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde kann den Unternehmer verpflichten, seine Zusage nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 zu erfüllen.

(5) Soweit Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 erforderlich sind, kann sich die zuständige Behörde auch anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die zuständige Behörde hat dabei die Einhaltung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 durch die anderen Personen und Einrichtungen zu gewährleisten. Sowohl die zuständige Behörde als auch die anderen Personen und Einrichtungen sind von den Pflichten der Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 in Bezug auf die personenbezogenen Daten der von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Personen befreit, solange und soweit die Erfüllung dieser Pflichten den Zweck der Ermittlungsmaßnahme gefährden würde. Nach Wegfall der Beschränkung sind die betroffenen Personen jeweils in geeigneter Form zu informieren, wobei keine Pflicht zur Offenbarung von Ort und Zeitpunkt der durchgeführten Ermittlungsmaßnahme oder der Identität der natürlichen Personen, die die Ermittlungsmaßnahme durchgeführt haben, besteht. Die zuständige Behörde darf die durch Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 gewonnenen Erkenntnisse auch für andere Zwecke als für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach diesem Gesetz verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

8. In § 8 werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 " durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 " und wird das Wort "Zentrale" durch das Wort "zentrale" ersetzt.

9. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wörter "Gebühren, Auslagen," gestrichen.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

11. In § 10 Satz 2 werden die Wörter "nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter "nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, e und g der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 " ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

13. § 12 wird wie folgt geändert:

14. § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, soweit es sich um die Anordnung einer Beseitigung oder Unterlassung handelt, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 oder".

15. Folgender § 29 wird angefügt:

" § 29 Evaluierung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Januar 2025 über die Anwendung des Gesetzes durch Bundesbehörden."

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) § 68 Absatz 5a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) In § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 201 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird das Wort "EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes" durch das Wort "EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt.

(3) Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter "EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist," durch das Wort "EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 42 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort "EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes" durch das Wort "EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt.

(4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nummer 17 wird das Wort "EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz" durch das Wort "EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz" ersetzt.

2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 wird jeweils das Wort "EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes" durch das Wort "EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt

3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

(5) In Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 Buchstabe h der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 10b des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird die Angabe "VSchDG" durch die Angabe "EU-VSchDG" ersetzt.

(6) § 4e des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch ... [Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, Bundesratsdrucksache 232/19 (PDF) , Bundestagsdrucksache 19/12084] geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 4e Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen

(1) Wer einen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr. 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."

(7) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 17. April 2013 (BGBl. I S. 923), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(8) In § 50c Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird das Wort "EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes" durch das Wort "EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Artikel 4 Absatz 48 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das durch Artikel 35 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Erfolgt die Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung, gelten die §§ 4 bis 7, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten."

2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt:

" § 4 Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht

(1) Das Bundesamt kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.

(2) Wird eine Akte ganz oder teilweise elektronisch geführt, ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

(3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann das Bundesamt Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten dadurch gewähren, dass es

§ 5 Digitalisierung von Dokumenten

(1) Werden Akten ganz oder teilweise elektronisch geführt, so soll das Bundesamt die elektronische Wiedergabe der Papierdokumente zum elektronischen Teil der Akte nehmen.

(2) Bei der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das elektronische Dokument bei dessen Lesbarmachung mit dem Papierdokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Von der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Papierdokumente sollen nach ihrer Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder dem Einsender zurückgegeben werden, sobald die Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs nicht mehr erforderlich ist.

§ 6 Elektronische Kommunikation

(1) Beim Bundesamt können elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn diese für die Bearbeitung im Bundesamt geeignet sind. Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Bundesamt nicht geeignet, ist dies dem Einsender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Einsender es unverzüglich in einer für das Bundesamt zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(2) Wird dem Bundesamt ein Dokument, für das die schriftliche Form vorgeschrieben ist, elektronisch übermittelt, muss es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird.

(3) Sichere Übermittlungswege sind:

(4) Das Bundesamt kann elektronische Dokumente versenden, wenn die empfangende Stelle hierfür einen Zugang eröffnet hat.

§ 7 Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann, um die elektronische Aktenführung und die Digitalisierung von Dokumenten beim Bundesamt sowie die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt näher auszugestalten, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigungen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 09.12.2004, S. 1) wurde ein Netzwerk von Verbraucherschutzbehörden für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit geschaffen. In jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union wurde eine zentrale Verbindungsstelle für die Koordination zuständig. Zugleich waren in den Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden zu bestimmen, die grenzüberschreitenden Verstößen gegen bestimmte benannte verbraucherschützende Rechtsakte oder Vorschriften nachzugehen hatten. Die Durchführung dieser Verordnung wurde in der Bundesrepublik Deutschland durch das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz geregelt.

Die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1) löst aufgrund der Artikel 41 und 42 mit Wirkung zum 17. Januar 2020 die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ab. Die den Mitgliedstaaten vorgegebene Struktur der Aufgabenwahrnehmung durch je eine zentrale Verbindungsstelle und eine oder mehrere zuständige Behörden wird beibehalten. Die behördlichen Mindestbefugnisse werden präzisiert und ausgeweitet, die Zahl der Rechtsakte bzw. Rechtsvorschriften, die das Netzwerk bearbeiten soll, wird erweitert. Das erfordert eine Anpassung des zur Durchführung der Verordnung dienenden Gesetzes.

Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 werden zum Anlass genommen, die Aufgabenzuweisung zum Teil zu überarbeiten.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wurden eine zentrale Verbindungsstelle und zuständige Behörden benannt. Die meisten Zuständigkeiten lagen bei dem für den Verbraucherschutz zuständigen Bundesressort bzw. bei einer dort nachgeordneten Behörde. Ausnahmen wurden insoweit gemacht, als bereits andere Behörden gleichlaufende öffentlichrechtliche Pflichten durchsetzten (zum Beispiel Luftfahrt-Bundesamt, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Im Jahr 2013 ging die Zuständigkeit für den Verbraucherschutz von dem ehemaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf das nunmehrige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) über. Damit sind auch die Aufgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das BMJV übertragen worden, die bis dahin dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugeordnet waren.

Für die Zuständigkeiten zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 wird der Grundsatz der Zuordnung zu dem für Verbraucherschutz zuständigen Bundesressort beibehalten. Ausnahmen greifen wie bisher dann, wenn bereits bestehende öffentlichrechtliche Verpflichtungen von anderen Behörden durchgesetzt werden, die dann in diesem abgegrenzten Bereich auch für die Durchsetzung wirtschaftlichen Verbraucherschutzes zuständig werden. Die Aufgaben als zuständige Behörde sind jedoch ihrer Art nach nichtministeriell. Die Verlagerung solcher Aufgaben aus dem BMJV in das Bundesamt für Justiz (BfJ) und damit zurück auf eine Bundesoberbehörde im für Verbraucherschutz zuständigen Bundesressort dient der Fokussierung von Aufgaben auf die adäquate Verwaltungsebene und damit der systematischen Klärung der Verwaltungskompetenzen.

Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Länder für die bereits jetzt zugewiesenen Bereiche.

Das Gesetz wird auf die Regelungen beschränkt, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 erforderlich sind. Von der in der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 enthaltenen Möglichkeit, dass die nationalen Rechtsordnungen der Durchführung und der Ausübung der Befugnisse Grenzen ziehen können, wird dadurch Gebrauch gemacht, dass die mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 neu geordneten Kompetenzen an die im Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht bereits bestehenden Instrumente zur Begrenzung von Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen angepasst werden.

Das bereits durch das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz etablierte Rechtsschutzsystem bleibt unberührt.

Im Rahmen der Folgeänderungen sind die Bezugnahmen auf das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz und auf die zum 17. Januar 2020 außer Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 an die neue Rechtslage anzupassen. Die Gebührenverordnung für die Amtshandlungen des BMJV wird aufgehoben.

Außerdem soll mit dem Gesetz eine verbindliche Rechtsgrundlage zur elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation für diejenigen Aufgabenbereiche des BfJ geschaffen werden, die nicht der Anwendung des E-Government-Gesetzes unterliegen und für die auch sonst spezialgesetzliche Regelungen fehlen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

1. Benennung der zentralen Verbindungsstelle

Für die Benennung des BMJV als zentrale Verbindungsstelle ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Zum Recht der Wirtschaft gehört auch die Koordinierung von Ersuchen, die der Durchsetzung verbraucherschützender Normen dienen (vergleiche die Begründung zur Gesetzgebungskompetenz im Entwurf eines Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen, Bundesratsdrucksache 538/06 (PDF) , S. 30).

Die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 schreibt den Mitgliedstaaten vor, nur eine zentrale Verbindungsstelle zu benennen; sie führt selbst keine exekutiven Maßnahmen durch. Die zentrale Verbindungsstelle wird auf Ebene einer obersten Bundesbehörde angesiedelt.

2. Benennung der zuständigen Behörden

Die Übertragung neuer Aufgaben auf bestehende Bundesoberbehörden ist nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG durch Bundesgesetz möglich für solche Angelegenheiten, in denen dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Da die bisherige Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nicht geändert, sondern aufgehoben wird und mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 eine neue Verordnung geschaffen wird, handelt es sich bei der Zuweisung von Aufgaben zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 im technischen Sinne insgesamt um die Übertragung neuer Aufgaben.

Für die Benennung des BfJ als zuständige Behörde ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus verschiedenen Regelungen.

Für die Nummern 1, 3, 7, 16, 20 und 25 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 (im Folgenden: Anhang) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.

Für die Nummern 4, 6 und 11 des Anhangs ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG.

Für die Nummern 9 und 26 des Anhangs folgt diese aus Artikel 73 Nummer 9 GG.

Für die Nummern 14, 21, 22 und 23 des Anhangs ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummern 1 und 11 GG.

Für Nummer 15 des Anhangs folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 73 Nummer 6 GG.

Die Einrichtung einer Behörde, die grenzüberschreitende Fälle von Verbraucherrechtsverstößen unterbinden kann, ist auch dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen (so schon das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz, Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen, Bundestagsdrucksache 16/2930, S. 17).

Für die Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Behörde nach § 2 Nummer 2a dieses Gesetzes für den in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 fallenden Bereich des Bank-, Versicherungs- und Wertpapierwesens (Rechtsakt Nummer 24 im Anhang) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG. Für die Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Behörde nach § 2 Nummer 2 dieses Gesetzes läuft die Gesetzgebungskompetenz gleich mit derjenigen für die Benennung des BfJ gemäß der in § 2 Nummer 1 dieses Gesetzes genannten Rechtsakte des Anhangs.

Für die Benennung der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 fallenden Bereiche des Artikels 20 der Dienstleistungsrichtlinie (Rechtsakt Nummer 12 im Anhang) und des Geoblockings (Rechtsakt Nummer 27 im Anhang) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG.

Für die Benennung des Eisenbahn-Bundesamts als zuständige Behörde bei Verstößen gegen den Rechtsakt Nummer 13 des Anhangs ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6a sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 23 GG. Für die Benennung als zuständige Behörde bei Verstößen gegen den Rechtsakt Nummer 18 folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 GG und bezüglich Nummer 19 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG.

Für die Benennung des Luftfahrt-Bundesamts als zuständige Behörde bei Verstößen gegen die Rechtsakte Nummer 8 und 10 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Nummer 6 GG.

Für die übrigen Vorschriften in Artikel 1 des Gesetzes (Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG.

Für die Artikel 3, 4 und 5, die lediglich verwaltungsgebührenrechtliche Änderungen bzw. organisatorische Regelungen enthalten, folgt die Gesetzgebungskompetenz als Annexkompetenz aus den jeweiligen Sachmaterien.

Für Artikel 2 Absatz 1 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) beruht die Gesetzgebungskompetenz auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG.

Für Artikel 2 Absatz 2 bis 6 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes, des Gerichtskostengesetzes, des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Unterlassungsklagengesetzes) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz jeweils aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG; für Absatz 3 zudem aus Nummer 11.

Für Artikel 2 Absatz 7 (Änderung der Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des BMJV nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz) besteht eine Annexkompetenz.

Für Artikel 2 Absatz 8 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) beruht die Gesetzgebungskompetenz auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 GG.

Soweit den Ländern die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 erfassten Vorschriften (Rechtsakte Nummer 2, 5 und 17 des Anhangs) zusteht, fehlt es an einer Regelungsmöglichkeit des Bundes.

3. Bußgeldvorschriften und Vollstreckung

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Bußgeldvorschriften und der Vollstreckungsregeln ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.

4. Rechtswegzuweisung

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der getroffenen Rechtswegverweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit nach Artikel 1 Nummer 13 (§ 13 Absatz 4 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.

5. Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung

Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 Gebrauch macht, ist die bundesgesetzliche Regelung auch im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

Die "Wahrung der Wirtschaftseinheit" berechtigt den Bund im gesamtstaatlichen Interesse dann zur Gesetzgebung, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums Bundesrepublik Deutschland durch einheitliche Rechtssetzung geht (vergleiche BVerfGE 106, 62 [146 f.] = NJW 2003, 41, 52; BVerfG NJW 2004, 2803, 2805).

Durch die in der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 vorgesehene Pflicht, eine koordinierende "zentrale Verbindungsstelle" und eine oder mehrere Durchsetzungsbehörden ("zuständige Behörden") für die Wahrung kollektiver Verbraucherinteressen in grenzüberschreitenden Fällen zu benennen, wird das durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 geschaffene System der Bekämpfung derartiger Verstöße fortgeschrieben, das eine solche Aufgabenteilung auf nationaler Ebene bereits vorsah. Die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 ist bereits in Kraft getreten, sie wird ab 17. Januar 2020 unmittelbar geltendes Recht in der Europäischen Union sein. Zur Durchführung auf nationaler Ebene sind begleitende Regelungen durch den nationalen Gesetzgeber erforderlich.

In Bezug auf die Befugnisse, über die die zuständige Behörde zur Ermittlung und Durchsetzung von Maßnahmen gegen Verstöße mindestens verfügen muss, erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, deren Einfügung in die nationale Rechtsordnung sicherzustellen (Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 ). Es steht den Mitgliedstaaten auch frei, weitergehende Befugnisse als die in der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 genannten zu schaffen, da Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 nur Mindestbefugnisse normiert.

Zum anderen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 und nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 unterschiedliche Verfahren zur Abstellung eines Verstoßes wählen.

Die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 gibt dem nationalen Gesetzgeber danach wie die Vorgängerregelung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zwar nur einen gewissen Ausgestaltungsraum, dessen unterschiedliche Nutzung auf Länderebene aber weitreichende Folgen haben kann.

Würde jedes Land unterschiedliche Verfahrensweisen für die Ermittlung bei Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften und für die Durchsetzung von Verbraucherrecht zugrunde legen, bestünde die Gefahr einer Rechtszersplitterung.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es sich um die Beseitigung und Verhütung von grenzüberschreitenden Verstößen innerhalb der Europäischen Union handelt. Die zuständige Behörde wird aufgrund eines Amtshilfeersuchens einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder im Rahmen einer koordinierten Aktion betreffend weitverbreitete Verstöße tätig. Im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb der Europäischen Union, aber auch im Interesse der deutschen Wirtschaft ist es erforderlich, dass grundsätzlich einheitliche Maßstäbe bei der Beseitigung und Verhütung eines Verstoßes angelegt werden (vergleiche Jarass, NVwZ 2000, 1093). Die Bundesrepublik Deutschland muss gegenüber den anderen Mitgliedstaaten dafür einstehen, dass die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 tatsächlich angewandt wird. Die Verbraucherinnen und Verbraucher anderer Mitgliedstaaten, die von einem Verstoß eines Unternehmens mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland betroffen sind, müssen auf die einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 vertrauen können. Dies wäre bei einer unterschiedlichen Ausgestaltung durch die Länder, insbesondere im Hinblick auf die Kompetenzen der zuständigen Behörden, nicht gewährleistet. Betroffene Unternehmen sähen sich daher je nach ihrem Sitzort unterschiedlichen Sanktionen und Maßnahmen ausgesetzt. Dies würde aber sowohl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu länderübergreifenden Wettbewerbsverzerrungen führen als auch die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährden.

Das im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 aufgeführte Unionsrecht gilt bundeseinheitlich und wird überwiegend durch bundesrechtliche Vorschriften umgesetzt oder durchgeführt. Die Durchsetzung und Bewehrung von Verstößen gegen das in nationales Recht umgesetzte Unionsrecht muss daher auch einheitlich erfolgen. Gerade im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ist es von besonderer Bedeutung, dass für alle Betroffenen gleiche Bedingungen gelten. Dies kann nur über eine bundeseinheitliche Regelung sichergestellt werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist europarechtlich verpflichtet, Sanktionen wie beispielsweise die Zahlung von Geldbußen oder Zwangsgeldern an öffentliche Kassen vorzusehen, wenn gegen eine Verfügung der zuständigen Behörde verstoßen wird (Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 ). Würden die Länder eigene, voneinander abweichende Bestimmungen zu Art und Höhe finanzieller Sanktionen schaffen, drohte in Abhängigkeit von den erfassten Tatbeständen und der Schwere der Sanktionen der Wettbewerb zwischen den Ländern verzerrt zu werden.

Die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erfordert deshalb die Fortschreibung der durch die Vorgängerverordnung im Zusammenspiel mit dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz auf Bundesebene bereits eingeführten, einheitlichen Regelungen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 erfordert eine Anpassung nationalen Rechts. Die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 sieht in Artikel 10 Absatz 2 ausdrücklich vor, dass die Durchführung und die Ausübung von Befugnissen in Anwendung dieser Verordnung mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsordnungen vereinbar sein sollten. Die gesetzliche Regelung ist daher erforderlich und auch im Übrigen mit Unionsrecht vereinbar.

Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 schreibt fest, dass die nationalen Behörden die dort genannten Mindestbefugnisse haben müssen. In Bezug hierauf eröffnet Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen Einklang mit dem nationalen Recht herzustellen. Das erfolgt durch die Anwendung von bereits bestehenden Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrens-, des Verwaltungsvollstreckungs- sowie des Prozessrechts, so dass die sich daraus ergebenden Beschränkungen der Befugnisse aus der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.

VI. Gesetzesfolgen

Wie auch schon die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 gibt die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 vor, dass die Bundesrepublik Deutschland sich an der grenzüberschreitenden behördlichen Kooperation zur Durchsetzung bestimmter Verbraucherrechte beteiligt. Das wird durch das Gesetz ermöglicht. Die Struktur der Aufgabenwahrnehmung wird durch eine Zuweisung nichtministerieller Aufgaben an wenige nachgeordnete Behörden konsequent weiterentwickelt und sachnah geschärft. An der Aufteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern ändert sich dabei nichts.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die strukturellen Anpassungen des nationalen Rechts an die geänderte Rechtslage der Europäische Union erlauben weder eine Abschaffung noch sind sie Grund für die Schaffung neuer Verwaltungsverfahrensvorschriften im nationalen Recht. Die Behördenstruktur bleibt unverändert. Die Verlagerung nichtministerieller Aufgaben aus dem BMJV in das BfJ dient der Zuordnung von Aufgaben auf die adäquate Verwaltungsebene und damit der systematischen Klärung der Verwaltungskompetenzen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Regelungen dienen der besseren Durchsetzung ohnehin geltender Anforderungen des Verbraucherschutzrechts. Als Ausfluss des Rechtsstaatsgebots trägt die effektive Durchsetzung jedweder Rechte auch zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels (Sustainable Development Goal - SDG) 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen bei.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die Aufgabenwahrnehmung des BfJ als zuständige Behörde neuen Zuschnitts für Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 werden bei Zugrundelegung des analytischen Schätzverfahrens 4,5 Stellen im höheren Dienst, eine Stelle im gehobenen Dienst und 0,5 Stellen im mittleren Dienst benötigt.

Danach ergibt sich ein kalkulatorischer Mehrbedarf in Höhe von 597 000 Euro.

Beim BMJV entfallen Aufgaben, die dort als zuständige Behörde alten Zuschnitts wahrgenommen wurden, es entstehen aber auch neue Aufgaben für die Rechts- und Fachaufsicht über das BfJ und für die Koordination; die internationalen Aufgaben bleiben hier bestehen. Daher kann bei dem BMJV eine Stelle im höheren Dienst eingespart werden. Die Einsparung beim BMJV beträgt kalkulatorisch ca. 105 000 Euro.

Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation mit dem BfJ ist für Bürgerinnen und Bürger nicht verpflichtend. Auch zur Wahrnehmung von möglichen Akteneinsichtsrechten müssen Bürgerinnen und Bürger weiterhin nicht über eine bestimmte technische Ausstattung verfügen. Erfüllungsaufwand entsteht deshalb für Bürgerinnen und Bürger nicht.

Entscheiden sich Bürgerinnen und Bürger für eine elektronische Übermittlung von Dokumenten an das BfJ, müssen sie über einen Computer, einen Internetzugang sowie für die Übermittlung formbedürftiger Erklärungen entweder über eine Signaturkarte nebst Lesegerät oder über den Zugang zu einem sicheren Übermittlungsweg (beispielsweise ein De-Mail-Konto) verfügen. Es ist davon auszugehen, dass diese erforderliche technische Ausstattung nicht aus Anlass eines einzelnen Kommunikationsvorgangs erworben wird. Wer die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation nutzt, verfügt meist bereits über die notwendige Technik. Sollte in Einzelfällen eine spezielle Anschaffung erfolgen, lassen sich die Kosten für eine einfache elektronische Ausstattung (Hard- und Software) derzeit mit etwa 300 Euro angeben. Für einen Internetzugang entstehen durchschnittlich Kosten in Höhe von etwa 15 bis 20 Euro im Monat. Für den Versand einer De-Mail mit sicherer Anmeldung im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes und deren Bestätigung gemäß § 5 des De-Mail-Gesetzes ist derzeit - je nach Anbieter - mit Kosten von bis zu 1 Euro zu rechnen. Die Nutzung des elektronischen Kommunikationsweges kann sich für die Bürgerinnen und Bürger zeit- und kostensparend auswirken und damit auch einen entlastenden Effekt haben, der dem Mehraufwand aus den Versandkosten gegenübersteht. Da nicht vorauszusagen ist, wie viele Bürgerinnen und Bürger von der Möglichkeit einer elektronischen Kommunikation mit dem BfJ Gebrauch machen werden und wie hoch dabei die jeweiligen Belastungen und Entlastungen sind, fehlt die Grundlage für eine belastbare Schätzung.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Dies gilt auch hinsichtlich der Regelungen zur elektronischen Kommunikation mit dem BfJ, da insoweit auch weiterhin die nichtelektronischen Kommunikationswege genutzt werden können. Soweit hier Dokumente auf freiwilliger Basis elektronisch übermittelt werden, gelten die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsprechend.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Das Gesetz führt zu Erfüllungsaufwand beim Bund.

aa) Regelungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394

Die Regelungen in Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 verursachen beim Bund einen Erfüllungsaufwand von voraussichtlich 492 000 Euro jährlich. Beim BfJ entsteht durch die Wahrnehmung der Aufgaben als zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 Erfüllungsaufwand. Dem werden Einsparungen beim BMJV gegenüberstehen, weil dort eine Stelle im höheren Dienst (hD) eingespart werden kann. Für sonstige Bundesbehörden sind keine Be- oder Entlastungen durch die Regelungen in Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 zu erwarten. Gleiches gilt in Bezug auf die Länder.

Im Einzelnen:

Durch das Gesetz wird das BfJ gemäß § 2 Nummer 1 für die meisten der im Anhang der CPC-Verordnung genannten Rechtsakte zur zuständigen nationalen Behörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 .

Unter der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wurde die Aufgabe der zuständigen Behörde in Bezug auf die meisten der nunmehr in den Zuständigkeitsbereich des BfJ fallenden Rechtsakte von dem BMJV wahrgenommen. Die behördlichen Befugnisse unter der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 waren weniger umfangreich als die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 vorgesehenen Befugnisse. Die Erweiterung der behördlichen Befugnisse war ein Hauptgrund für die Reform der CPC-Verordnung. Von den neuen Befugnissen können die verbandsklagebefugten Verbände jedoch keinen Gebrauch machen, so dass anders als bisher künftig ein erheblicher Anteil der Verfahren behördlich durchgeführt werden muss. Insbesondere aufgrund dieser zuletzt genannten Unterschiede steht zu erwarten, dass der beim BfJ entstehende Erfüllungsaufwand größer sein wird als der bisher beim BMJV angefallene Erfüllungsaufwand.

Der für das BfJ zu erwartende Personalaufwand wurde mittels eines analytischen Schätzverfahrens berechnet. Diesem Verfahren lag eine detaillierte Betrachtung der künftig vom BfJ wahrzunehmenden Aufgaben zugrunde.

Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere: die Bearbeitung eingehender und ausgehender Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 dieses Gesetzes; die Bearbeitung eingehender und ausgehender Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 dieses Gesetzes; die Mitwirkung an koordinierten Aktionen nach den Artikeln 17 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 dieses Gesetzes sowie sogenannter Sweeps (Stichprobenartige Überprüfungen von Angeboten hinsichtlich vorgegebener Kriterien) nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 dieses Gesetzes; die Versendung von Warnmeldungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 dieses Gesetzes und die Verarbeitung eingehender Warnmeldungen nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 dieses Gesetzes; die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 dieses Gesetzes und die Erstattung von Berichten an die zentrale Verbindungsstelle nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes.

Unter Zugrundelegung der Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und mit Blick auf die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 und das Gesetz bewirkten Änderungen steht zu erwarten, dass der größte Anteil des Erfüllungsaufwands auf die Bearbeitung eingehender Durchsetzungsersuchen und die Teilnahme an koordinierten Aktionen entfallen wird.

Die Zahl der eingehenden Durchsetzungsersuchen wird schätzungsweise künftig ca. 30 pro Jahr betragen. Dies beinhaltet eine Steigerung im Vergleich zu den letzten Jahren. In den anderen EU-Mitgliedstaaten hat die Erarbeitung des neuen Rechtsrahmens auf EU-Ebene und nachfolgend die Mitwirkung an den innerstaatlichen Anpassungen an den geänderten Rechtsrahmen Ressourcen gebunden, die künftig zum Teil wieder für die operative Tätigkeit zur Verfügung stehen und mehr eingehende Ersuchen erwarten lassen. Zudem ist aufgrund der neuen Befugnisse der Behörden und der Erweiterung des Kreises der zu Warnmeldungen berechtigten Institutionen von einer Steigerung der Anzahl an Ersuchen auszugehen. Auch enthält der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 mehr Rechtsakte als derjenige der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 .

Anders als unter der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird es nicht mehr möglich sein, dass die Rechtsdurchsetzung in Reaktion auf eingehende Durchsetzungsersuchen nahezu vollständig auf die verbandsklagebefugten Verbände als benannte Stellen delegiert wird und insoweit behördlich lediglich hauptsächlich eine Vermittlungsfunktion wahrgenommen wird. Durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 werden die behördlichen Mindestbefugnisse ausgeweitet.

Zu den neuen Mindestbefugnissen im Bereich der Ermittlung von Verstößen und Durchsetzung des Verbraucherrechts gehören beispielsweise die Durchführung von Testkäufen von Waren oder Dienstleistungen, die Verfolgung von Finanzströmen, verschiedene Interventionen gegenüber Webseiten und der Erlass von Sanktionen. Diese Maßnahmen können durch verbandsklagebefugte Verbände nicht oder allenfalls eingeschränkt wahrgenommen werden. Nur solche Ersuchen werden an die benannten Stellen weitergegeben werden können, in denen ersichtlich keine Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse erforderlich sein werden.

Aus diesen Gründen wird geschätzt, dass ca. 15 Ersuchen ausschließlich behördlich bearbeitet werden. Angesichts der Filterwirkung des Vorlaufs ist zu erwarten, dass der weit überwiegende Teil der Verfahren (80 Prozent) zur Feststellung eines Verstoßes führen wird. Dies wird zu verwaltungsrechtlichen Verfahren führen (Ermittlungen, Anhörungen, Erlass von Verwaltungsakten). Wegen der Relevanz der behördlichen Entscheidungen und Maßnahmen für die Unternehmen werden in einigen Fällen anfechtbare Ermittlungsmaßnahmen angefochten werden und voraussichtlich in den meisten Fällen, in denen behördliche Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden, diese auch zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Die Unternehmen können nach Maßgabe der §§ 13 ff. dieses Gesetzes Beschwerde beim Landgericht einreichen und Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof einlegen, gegebenenfalls auch Eilrechtsschutz suchen. Das kann insgesamt zu umfangreichen Gerichtsverfahren führen. Als zuständige Behörde wird das BfJ die Gerichtsverfahren begleiten müssen und parallel weiterhin die Ansprechpartnerin für die ersuchende Behörde aus dem CPC-Netzwerk sein. Dies führt zu einem Mehraufwand der behördlichen Tätigkeit. Die mit den behördlich zu bearbeitenden Durchsetzungsersuchen sowie den delegierten Durchsetzungsersuchen verbundene Bearbeitungszeit beim BfJ wird somit auf insgesamt 257 299 Minuten geschätzt, dies entspricht 4 288,32 Stunden.

Was die koordinierten Aktionen anbelangt, so wird - auf Grundlage der Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 - erwartet, dass künftig mindestens drei sich zeitlich teils überschneidende koordinierte Aktionen pro Jahr stattfinden werden. Im Rahmen des Verfahrens zu koordinierten Aktionen muss ermittelt werden, ob auch deutsche Verbraucher betroffen sind, es muss ein Koordinator bestimmt und ein gemeinsamer Standpunkt abgestimmt werden. Zudem wird es Termine mit den Unternehmen geben, die schriftlich und in Audiokonferenzen mit den anderen zuständigen Behörden vor- und nachbereitet werden müssen. In einigen Fällen werden auch Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet werden. Dies führt zu Mehraufwand der behördlichen Tätigkeit. Die mit der Teilnahme an den koordinierten Aktionen verbundene Bearbeitungszeit wird insgesamt auf 99 925 Minuten geschätzt, dies entspricht 1 665,42 Stunden. Diese Schätzung berücksichtigt, dass infolge der durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 neu eingeführten behördlichen Befugnisse teilweise auch insoweit eine längere durchschnittliche Bearbeitungszeit zu erwarten steht als bei koordinierten Aktionen nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 .

Im Hinblick auf die ausgehenden Durchsetzungsersuchen wird, ebenfalls auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen, angenommen, dass aufgrund der neuen Befugnisse die Anzahl ansteigt. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass aufgrund der neuen Befugnisse zusätzliche, bisher nicht ermittelbare oder nicht verfolgbare Verstöße im CPC-Netzwerk geltend gemacht und abgestellt werden können. Der geschätzte Anstieg von ausgehenden Durchsetzungsersuchen führt zu einem Mehraufwand. Für die Prüfung und Darlegung der Verstöße sowie die kontinuierliche Kommunikation mit der ersuchten Behörde werden für alle ausgehenden Durchsetzungsersuchen insgesamt schätzungsweise 69 625 Minuten Bearbeitungszeit benötigt, dies entspricht 1 160,42 Stunden.

Für allgemeine Aufgaben im CPC-Netzwerk, wie beispielsweise die Vorbereitung und die Nachbereitung von sowie die Teilnahme an Workshops und Sitzungen in Brüssel, wird die gesamte Bearbeitungszeit auf 51 160 Minuten geschätzt, dies entspricht 852,67 Stunden.

Was die übrigen Aufgaben anbelangt, die auf das BfJ übertragen werden, so stehen im Vergleich zur Praxis unter der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 keine oder nur geringfügige Veränderungen zu erwarten. Unter die übrigen Aufgaben fallen beispielsweise die jährlich durchzuführende Marktbeobachtungsaktion "Sweep" oder die Bearbeitung von Auskunftsersuchen. Im Rahmen der Sweep-Aktion sind in Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten ein Thema festzulegen, ein Prüfbogen mit den anderen Mitgliedstaaten abzustimmen und die Sweep-Aktivitäten durch das BfJ vor- und nachzubereiten sowie durchzuführen. Unter Zugrundelegung der bisherigen Erfahrungen wird der gesamte mit diesen Aufgaben jährlich verbundene Zeitaufwand auf 43 302 Minuten geschätzt, dies entspricht 721,7 Stunden.

Der sonstige Personalaufwand erfasst die Aufgaben der Leitung und der Geschäftsstelle bzw. des Vorzimmers. Der Schätzung des Aufwandes liegt die Annahme zugrunde, dass die Hälfte der Tätigkeit der Referatsleitung für allgemeine Aufgaben wie beispielsweise Festlegung der Ziele und Prioritäten, Planung und Kontrollierung der Aufgabenerfüllung, Ausübung der Personalführung und Vertretung der Organisationseinheit nach außen ausfüllen wird. Die Vorzimmertätigkeiten umfassen unter anderem Terminkoordinierung, Anfertigung von Reinschriften und Zusammenstellung von Unterlagen. Für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben werden 96 692 Minuten in Ansatz gebracht, dies entspricht 1 611,53 Stunden.

Die meisten der auf das BfJ übertragenen Aufgaben - insbesondere die Bearbeitung von Durchsetzungsersuchen und die Mitwirkung an koordinierten Aktionen - betreffen juristische Fragestellungen, bezüglich derer juristisches Fachwissen erforderlich ist, sie sollen daher von Volljuristen wahrgenommen werden. Nur vereinzelt können Aufgaben durch Beschäftigte des gehobenen Diensts wahrgenommen werden können. Bei Zugrundelegung der Personalkostensätze des Statistischen Bundesamts ergeben sich folgende Aufwände:

Vorgaben (BfJ)Zeitaufwand in Stunden / JahrLohnsatz in Euro / StundeKosten in Euro / Jahr (Stunden x Lohnsatz)
Bearbeitung einge- hender Durchsetzungsersu chenmD:
gD:
84,15
942,58
mD:
gD:
31,70
43,40
mD:
gD:
2 667,56
40 907,97
(behördlich und de- legiert)hD:3 261,58hD:65,40hD:213 307,33
Gesamt:4 288,31Gesamt:256 882,86
Bearbeitung koor- dinierter AktionenmD:5 ,53mD:31,70mD:175,30
gD:193,95gD:43,40gD:8 417,43
hD:1 465,93hD:65,40hD:95 871,82
Gesamt:1 665,42Gesamt:104 464,55
Bearbeitung aus- gehender Durchsetzungser suchenmD:
gD:
27,08
295,83
mD:
gD:
31,70
43,40
mD:
gD:
858,44
12 839,02
hD:837,50hD:65,40hD:54 772,50
Gesamt:1 160,42Gesamt:68 469,96

Vorgaben (BfJ)Zeitaufwand in Stunden / JahrLohnsatz in Euro / StundeKosten in Euro / Jahr (Stunden x Lohnsatz)
Bearbeitung allge-
meiner Aufgaben
im CPC-Net zwerk
mD:
gD:
2,67
285,00
mD:
gD:
31,70
43,40
mD:
gD:
84,64
12 369,00
hD:565,00hD:65,40hD:36 951,00
Gesamt:852,67Gesamt:49 404,64
Übrige AufgabenmD:23,57mD:31,70mD:747,17
gD:292,32gD:43,40gD:12 686,69
hD:405,82hD:65,40hD:26 540,63
Gesamt:721,70Gesamt:39 974,49
Sonstiger Perso- nalaufwandmD:805,77mD:31,70mD:25 542,91
hD:805,77hD:65,40hD:52 697,36
Gesamt:1 611,53Gesamt:78 240,27

Der dargestellte Mehraufwand für die Organisationseinheit beim BfJ wird nur zu einem kleineren Teil durch Personaleinsparungen im BMJV gedeckt werden können. Zwar wird das BMJV künftig nicht mehr zuständige Behörde im Sinne der CPC-Verordnung sein. Jedoch wird für die Fach- und Rechtsaufsicht über die neu zu bildende Organisationseinheit beim BfJ im BMJV eine insoweit neue Aufgabe entstehen. Auch wird das BMJV weiterhin die Aufgabe als zentrale Verbindungsstelle wahrnehmen. Die Aufgaben, die im BMJV entfallen, entsprechen derzeit insgesamt ungefähr einer Stelle im hD. Bei Zugrundelegung der Lohnkosten für den hD und 134 Arbeitsstunden pro Monat gemäß Leitfaden des Statistischen Bundesamts entspricht diese Zeitersparnis Lohnkosten in Höhe von rund 105 000 Euro. Diese Einsparung beim BMJV steht dem Erfüllungsaufwand von ungefähr 597 000 Euro jährlich beim BfJ gegenüber.

Es ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 davon auszugehen, dass den Ländern kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen wird.

bb) Elektronische Kommunikation

Die geplanten Regelungen im BfJG dienen primär dem Ziel, für diejenigen Arbeitsbereiche des BfJ, die nicht dem E-Governmentgesetz bzw. dem Verwaltungsverfahrensgesetz unterliegen, eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage für elektronische Aktenführung und elektronische Kommunikation zu schaffen. Gerade was die elektronische Kommunikation betrifft, werden mit den geplanten Änderungen keine Verpflichtungen geschaffen. Vielmehr soll es insbesondere Einsendern optional ermöglicht werden, auch in elektronischer Form mit dem BfJ zu kommunizieren. Dabei kann im BfJ auf die schon bestehende technische Infrastruktur zurückgegriffen werden, wie sie bereits aufgrund anderer Gesetze, zum Beispiel aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geschaffen wurde. Von ergänzenden Ausführungen in Sachen Erfüllungsaufwand soll deshalb an dieser Stelle abgesehen werden.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die neue Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 verbessert die behördliche Zusammenarbeit im Binnenmarkt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zum Schutze der Verbraucher. Das dient der Realisierung von Rechten in einem Bereich, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher als Einzelne sonst tendenziell Schwierigkeiten begegnen. Durch das Gesetz wird die Durchführung der entsprechenden EU-Verordnung sichergestellt. Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen ergeben sich nicht.

VII. Befristung; Evaluierung

Die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 ist nicht befristet, so dass eine Befristung für die Rechtsvorschriften zu deren Durchführung nicht in Betracht kommt. Da die Verordnung bereits selbst in Artikel 40 eine Evaluierungsvorschrift auf Ebene der Europäischen Union enthält, folgt eine Auseinandersetzung mit den Wirkungen der Regelungen ohnehin. Darüber hinaus ist fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung der Anwendungspraxis vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Bezeichnung des Gesetzes)

Die Bezeichnung des Gesetzes wird an die übliche Terminologie für Gesetze zur Durchführung von Verordnungsrecht der Europäischen Union angepasst. Zugleich wird die neue Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 in die Bezeichnung aufgenommen.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Zu Buchstabe a

Durch die Neufassung von Absatz 1 wird die Bezugnahme auf das durchzuführende Verordnungsrecht der Europäischen Union aktualisiert.

Zu Buchstabe b

Die Angabe der in Bezug genommenen Verordnung wird aktualisiert.

Zu Nummer 3 (§ 2)

Während nur eine Behörde für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union die zentrale Verbindungsstelle ist, können in den Mitgliedstaaten verschiedene Behörden als zuständige Behörde benannt werden, um die in der Verordnung in Bezug genommenen verbraucherschützenden Rechtsakte bzw. Vorschriften durchzusetzen.

§ 2 regelt die zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 .

Hauptsächlich zuständige Behörde war bisher eine Behörde im für den wirtschaftlichen Verbraucherschutz federführenden Bundesressort (vergleiche Bundesratsdrucksache 538/06 (PDF) , S. 27). Das hat sich bewährt. Vereinzelt waren spezielle Bundesbehörden und Landesbehörden zuständig. An dem Grundsatz zur Zuordnung behördlicher Zuständigkeiten zum für den wirtschaftlichen Verbraucherschutz zuständigen Ressort wird daher festgehalten.

Die Aufgaben der zuständigen Behörden als CPC-Behörden nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 sind jedoch eher einzelfallbezogen und damit nichtministeriell. Anstelle des BMJV wird daher das zu dessen Geschäftsbereich gehörige BfJ die zuständige Behörde.

Ferner sind in § 2 Anpassungen an die Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 vorzunehmen, die eine neue Einteilung der Verstöße in drei Kategorien (Verstoß innerhalb der Union, weitverbreiteter Verstoß, weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension) enthält. Das Gesetz verwendet hier, wie auch sonst, die Terminologie im Sinne der Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 .

Zu Buchstabe a (Einleitungssatz)

Im Einleitungssatz wird die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ersetzt. Zugleich wird zur Entlastung der nachfolgenden Nummern des § 2 die Bezugnahme auf den Verstoß vorgezogen, wobei die neue Terminologie über die nunmehr drei Kategorien von Verstößen (Artikel 3 Nummer 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 ) verwendet wird.

Zu Buchstabe b (Nummer 1)

Dem BfJ wird die Zuständigkeit für die Durchsetzung der neu in den Anhang aufgenommenen Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 übertragen. Die Umsetzung dieser Richtlinie betrifft unter anderem Bereiche, die in die Federführung des BMJV fallen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bleibt gemäß der besonderen Regelung des § 2 Nummer 2 für die dort genannten Fälle zuständig. Eine weiter differenzierte Aufspaltung der Zuständigkeit für unterschiedliche Vorschriften, die die gleiche Richtlinie umsetzen, erscheint nicht sachgerecht.

Das BfJ wird auch zuständige Behörde für die neu in den Anhang aufgenommene Verordnung (EU) Nr. 2017/1128 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltsdiensten im Binnenmarkt. Inhaltlich betrifft der Rechtsakt die Verfügbarkeit von im Inland kontrahierten Online-Diensten auch bei nachfolgendem Auslandsaufenthalt innerhalb der Europäischen Union. Für die Verordnung ist das BMJV federführend, so dass im Sinne des Grundsatzes die Zuordnung an das BfJ erfolgt.

Das BfJ wird in CPC-Verfahren zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 auch für Verstöße gegen die aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 betreffend die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft. In den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 sind vor allem die Regelungen zur Preisfestsetzung, zur Preisfreiheit und zur Nichtdiskriminierung einbezogen. Da diese Regelungen nicht luftverkehrstechnischer, sondern allgemeinzivilrechtlicher Natur sind, wird deren Durchsetzung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 im BMJV angesiedelt und auf das BfJ übertragen. Zudem zeigen die bisherigen Erfahrungen, dass Verstöße im Zusammenhang mit der Preissetzung regelmäßig mit Verstößen gegen die dem BfJ bereits zugewiesenen Rechtsakte aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 einhergehen und insbesondere eine Koinzidenz mit wettbewerbsrechtlichen Verstößen zu beobachten ist. Daher wird auch diese Aufgabe auf das BfJ übertragen.

Die weiteren Änderungen beinhalten Anpassungen an die neue Terminologie und stellen sicher, dass die behördlichen Kompetenzen nicht nur bei Verstößen gegen EU-Recht umsetzendes oder durchführendes Recht, sondern auch bei Verstößen gegen unmittelbar geltendes EU-Recht zur Verfügung stehen.

Zu Buchstabe c (Nummer 2)

Wegen des geänderten Einleitungssatzes, der die geänderte Terminologie zu den Kategorien von Verstößen bereits aufnimmt, wird zur Anpassung an das geänderte Verordnungsrecht der Europäischen Union das Wort "innergemeinschaftlichen" zu Beginn in dem Satzteil vor Buchstabe a und am Ende in dem Satzteil nach Buchstabe b gestrichen, das Bestandteil der bisherigen Terminologie war.

Zu Buchstabe d (Nummer 2a)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird zuständige Behörde für die neu in den Anhang aufgenommene Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen. Im Hinblick auf die auf Banken fokussierte Materie liegt hier eine primäre Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nahe. Zudem ist die Federführung für die Richtlinie zwischen dem BMJV und dem Bundesministerium der Finanzen geteilt.

Zu Buchstabe e (Nummer 3)

Das Luftfahrt-Bundesamt erhält die Zuständigkeit für die neu in den Anhang aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität. Der Schwerpunkt der Regelungen, die die Umsetzung bestimmter Verpflichtungen beim Transport von Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität zum Gegenstand haben, rechtfertigt die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamts.

Zu Buchstabe f (Nummer 4)

Die Änderung beinhaltet die Anpassung an die neue Terminologie von Verstößen (vergleiche Begründung zu Buchstabe c). Es wird zu Beginn in dem Satzteil vor Buchstabe a und am Ende in dem Satzteil nach Buchstabe b das Wort "innergemeinschaftlichen" gestrichen, welches der bisherigen Terminologie entsprach.

Zu Buchstabe g (Nummer 5)

Das Eisenbahn-Bundesamt wird zuständige Behörde für die neu in den Anhang aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, weil das Eisenbahn-Bundesamt bereits für die fachlich ähnlichen Verordnungen (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und (EU) Nr. 181/2011 über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr zuständige Behörde ist.

Zu Buchstabe h (Nummer 6 -neu-)

Die Bundesnetzagentur wird zuständige Behörde für die neu in die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 einbezogene Regelung des Artikels 20 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Die Umsetzung von Artikel 20 dieser Richtlinie fällt in die Federführung des BMWi.

Die Bundesnetzagentur wird zudem zuständige Behörde für die Verordnung (EU) Nr. 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) Nr. 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, da die Bundesnetzagentur die nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/302 zuständige Behörde ist.

Zu Buchstabe i (Nummer 7)

Die Regelung beinhaltet eine Umnummerierung als Folgeänderung aus der Einfügung der neuen Nummer 6.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 3)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Das BMJV ist die für den Verbraucherschutz zuständige oberste Bundesbehörde und bleibt die zentrale Verbindungsstelle. Die Vorschrift muss aber angepasst werden, um die Bezugnahme auf die nunmehrige Fundstelle im Verordnungsrecht der Europäischen Union über die zentrale Verbindungsstelle zu aktualisieren.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Änderung korrigiert die Schreibweise von "Zentrale" und beinhaltet die Anpassung an die neue Terminologie von Verstößen (vergleiche Begründung zu Nummer 3 Buchstabe a).

Zu Buchstabe c
Zu Absatz 3

Nach der Definition der Verordnung hat die zentrale Verbindungsstelle die Befugnis, die Anwendung der Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat zu koordinieren (Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 ). Absatz 3 regelt eine Konkretisierung dessen.

Einerseits wird durch Einführung einer Berichtspflicht der zuständigen Behörden der Informationsfluss sicherstellt. Die Regelung betrifft im Schwerpunkt das künftig in der Mehrzahl der CPC-Fälle als zuständige Behörde handelnde BfJ. Die Berichtspflicht ist erforderlich, weil der zentralen Verbindungsstelle nicht alle Informationen zu den CPC-Fällen vorliegen. Die zentrale Verbindungsstelle hat in der Datenbank aktuell - ihr Zuschnitt kann sich auch ändern - nur Zugang zu den allgemeinen Informationen, die auf der Eingangsseite eingetragen werden und sieht die von der ersuchenden Behörde benannten Rechtsakte, gegen die möglicherweise verstoßen wird. Dokumente können beispielsweise nicht eingesehen werden. Bereits derzeit bedarf es beispielsweise im Rahmen der Abfrage der Europäischen Kommission zu den offenen CPC-Fällen häufig einer Nachfrage bei anderen CPC-Behörden, die vereinzelt Fälle bearbeiten, um unter anderem den Sachstand angeben zu können. Die Berichtspflicht, die gesetzlich nicht weiter ausgestaltet ist, dient somit der Ermöglichung und der Erleichterung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den CPC-Behörden untereinander.

Andererseits sieht das Gesetz vorsorglich eine Kompetenz zum Erlass von Verwaltungsvorschriften durch die Bundesregierung vor. In einzelnen Bereichen könnte es beispielsweise aufgrund einzelner weit formulierter Befugnisse oder der neuen Regelungen zu koordinierten Aktionen zukünftig hilfreich bzw. erforderlich werden, Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine koordinierte, inhaltlich gleichen Wertungen folgende Rechtsanwendung zu sichern. Ob von der Kompetenz Gebrauch gemacht werden soll, ist noch nicht konkret absehbar.

Zu Absatz 4

Wenn in einem Ersuchen nach Kapitel III oder im Rahmen einer koordinierten Aktion nach Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 mehrere Verstöße gerügt werden, die in die Zuständigkeit von mehreren zuständigen Behörden fallen, müssten verschiedene Behörden parallel tätig werden. Um die Zusammenarbeit der Behörden effizienter zu gestalten und um Klarheit für das betroffene Unternehmen zu schaffen, soll in diesen Fällen eine jeweils konkret zuständige Behörde bestimmt werden. Die andere Behörde oder die anderen Behörden sind bei der Bearbeitung dieses Falls lediglich zu beteiligen. Diese Bestimmung obliegt der zentralen Verbindungsstelle als Teil der Aufgabe, die Anwendung der Verordnung im Inland zu koordinieren.

Zu Absatz 5

Die Ermächtigung von Stellen, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 für Warnmeldungen über vermutete Verstöße nach dieser Verordnung zuständig sind, wird nach der Verordnung den Mitgliedstaaten übertragen. Regelungsbedürftig ist, welche Behörde dafür in der Bundesrepublik Deutschland zuständig sein soll. Durch die Regelung in dem neuen Absatz 5 wird diese Aufgabe der zentralen Verbindungsstelle zugewiesen. Das entspricht ihrer Funktion als koordinierende Stelle. Das Europarecht gibt vor, dass die Ermächtigung wirksam sein muss. Eine Handlung durch Rechtsakt auf der Ebene des Mitgliedstaates ist weder vorgegeben noch erforderlich. Die zentrale Verbindungsstelle kann daher die Ermächtigung in den Formen des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilen.

Einer weiter gehenden gesetzlichen Grundlage bedarf es nicht. Die Befugnis, die Warnmeldungen abzugeben, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Verordnung. Da die Warnmeldungen lediglich an die zuständigen Behörden gehen und nicht veröffentlicht werden, greifen sie im Übrigen auch nicht in die Kundenbeziehungen der Unternehmen ein.

Zu Nummer 5 (Aufhebung von § 4 und § 5)

Die Regelungen über die Aufgaben und die Befugnisse der zuständigen Behörde ergeben sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 unmittelbar oder aus den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nationalen Rechts.

§ 4 in der bisherigen Fassung ist daher obsolet.

Durch die detaillierten Regelungen über die Aufgaben und die Befugnisse der zuständigen Behörde in der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 , ergänzt durch die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nationalen Rechts, ist auch § 5 in der bisherigen Form weitgehend obsolet. Das trifft allerdings auf die Regelungen betreffend die Entschädigung der zur Auskunft verpflichteten Personen (§ 5 Absatz 1 letzter Satz a. F.) nicht zu. Diese werden in § 6 verlagert. Aufgrund dessen kann § 5 insgesamt aufgehoben werden.

Zu Nummer 6 (§ 6)

Bisheriger Inhalt von § 6

§ 6 enthielt bisher Duldungs- und Mitwirkungspflichten, die nunmehr in der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 unmittelbar geregelt sind. Da der bisherige Inhalt der Vorschriften nicht erhalten werden muss, kann § 6 komplett neu gefasst werden.

Funktion des neuen § 6

§ 6 lässt die Geltung der allgemeinen Regeln im Ansatz unberührt. Das bedeutet, dass für das Verwaltungshandeln einschließlich der sich für Dritte ergebenden Mitwirkungs- und Duldungspflichten grundsätzlich ergänzend zum Verordnungsrecht der Europäischen Union das Verwaltungsverfahrensgesetz und für das Ordnungswidrigkeitenverfahren das Ordnungswidrigkeitengesetz gelten. Die Regelung stellt die Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes mit Blick auf die grenzüberschreitende Komponente der Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 für Bundesbehörden ausdrücklich klar. Das Gesetz lehnt sich bewusst nicht an die Verfahrensvorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an. Diese Verfahrensvorschriften sind für die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 zuständigen Behörden nicht angemessen, denn sie enthalten besondere Sicherungen, die auf der Unabhängigkeit der Kartellbehörden und auf den Besonderheiten des Kartell- und Wettbewerbsrechts beruhen. Die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 zuständigen Behörden genießen keine vergleichbare Unabhängigkeit. Einer Klarstellung, dass auch die Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes und der Strafprozessordnung anwendbar sind, bedarf es nicht, weil diese Gesetze bereits allgemeine Vorschriften über die Geltung für Fälle mit Auslandsberührung enthalten, von denen nicht abgewichen werden soll.

Die neue Fassung des § 6 zieht den im Verordnungsrecht der Europäischen Union enthaltenen behördlichen Befugnissen Grenzen. Dazu ermächtigt ausdrücklich Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 , der die Durchführung und Ausübung der Befugnisse nach Artikel 9 unter anderem dem Einklang mit nationalem Recht, insbesondere dem geltenden Verfahrensrecht, unterstellt.

Die behördlichen Befugnisse nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 decken ein breites Spektrum ab. Sie reichen von der Informationsbeschaffung bis zur Durchsetzung von Verhalten, betreffen kooperative und konfrontative Situationen und enthalten den nebenstrafrechtlichen Bereich von Ermittlung und Sanktionierung von Verstößen.

Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 bezeichnet die Befugnisse ausdrücklich als "Mindestbefugnisse". Diese bedürfen, da sie hinreichend breit sind, um den Behörden eine effiziente Erledigung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, keiner Ausweitung.

Die sachlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Befugnisse legt das Verordnungsrecht der Europäischen Union selbst bei den jeweiligen Kompetenzen fest. Es ergänzt dies durch die allgemeinen Voraussetzungen aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 , wonach die Durchführung und Ausübung verhältnismäßig sein und im Einklang mit dem Unionsrecht einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien und der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen müssen. Zudem müssen die ergriffenen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der Art und dem tatsächlichen oder potentiellen Gesamtschaden des Verstoßes angemessen sein. Diese Vorgaben gleichen dem für behördliche Tätigkeit sowohl im Bereich des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts als auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren maßgeblichen nationalen Recht. Damit sind die Beachtung der sich aus dem Grundgesetz ergebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen (insbesondere Beachtung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) und die bruchlose Anwendbarkeit des Verfahrensrechts sichergestellt. Aus diesem Grunde sind weder die Wiederholung dieser verfahrensrechtlichen Maßgaben noch deren Modifikation nötig.

Neue Befugnisse

Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394

Die Verordnung enthält in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe g Ziffer i bis iii Eingriffsbefugnisse in Bezug auf Online-Schnittstellen (Definition in Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 ), Hosting-Diensten und Domänennamen, die so ausdrücklich bislang nicht im nationalen Recht enthalten sind. Gesetzliche Spezialregelungen hierzu sind nicht erforderlich. Denn soweit in technischer und rechtlicher Hinsicht offene Fragen bestehen, ist davon auszugehen, dass sie in der praktischen Anwendung gelöst werden, soweit dies möglich ist.

Die praktische Erfahrung wird ergeben, welche technischen Lösungen heute schon verfügbar sind und wo zumindest derzeit die Grenzen des technisch Möglichen verlaufen. So wird zurzeit das punktuelle Entfernen von Inhalten aus Internetangeboten vielfach nur bei Kooperation mit einer Person möglich sein, die mit den dafür notwendigen Administrator-Rechten ausgestattet ist, zum Beispiel bei Hosting-Diensten. Das kann leicht an der Erreichbarkeit scheitern, insbesondere bei Hosting in Drittstaaten (was zudem rechtliche Probleme der Rechtshilfe aufwerfen würde). Erfolgversprechend ist dieser Ansatz aber voraussichtlich besonders dann, wenn er sich gegen rechtsverletzende Angebote richtet, die im Inland gehostet werden oder die von kooperativen Intermediären (Plattformbetreiber) online gestellt werden. Die Veränderung von Webseiteninhalten ohne Verwendung einer gültigen Administratorrolle dürfte hingegen nach heutigem Stand Durchgriffe und den Einsatz von Technologie und Instrumenten erfordern, die zumeist unverhältnismäßig sein dürften und zudem regelmäßig auch technisch an üblichen Sicherheitsvorkehrungen scheitern. Nichtpunktuelle Maßnahmen zur Durchsetzung einer Eingriffsbefugnis würden eine nicht überschaubare Vielzahl von Betroffenen treffen.

Aus dem gleichen, rein tatsächlichen Grunde dürfte das Anzeigen von Warnmeldungen bei nicht blockiertem Seitenaufruf in der Praxis oft nicht realisierbar sein. Denn nicht nur das Löschen, sondern auch eine Modifikation der Seiteninhalte ist auf dem Server des Anbieters nach aktuellem Stand der Technik nur mit Administratorrechten möglich. Auch hier ist ein naheliegendes Szenario für eine gut funktionierende Konstellation das Hosting bei einem kooperierenden Intermediär. Eine Modifikation der Seite im Datenfluss beim Abruf (im Sinne des Hinzufügens einer Einblendung) würde eine offenkundig unverhältnismäßige Filterung des gesamten Internetverkehrs erfordern und würde selbst dann bei verschlüsselten Seiten scheitern. In der Praxis könnten daher nach derzeitigem Stand der Technik aus den neuen Befugnissen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe g Ziffer i bis iii hauptsächlich Maßnahmen gegen die Hosting-Dienste und die auf Domänennamen zielenden Maßnahmen relevant werden. Denn Maßnahmen, die auf die Unterbrechung der Zuordnung von Domänennamen zu IP-Adressen zielen, können im Interesse des Verbraucherschutzes eine hohe Wirksamkeit entfalten. Insoweit besteht ein Unterschied zur Bekämpfung von Straftaten, wenn Straftäter illegale Inhalte austauschen. Redliche Verbraucher sind ausschließlich an legalen Inhalten interessiert und wollen eine Seite in aller Regel nur unter einem Domänennamen aufsuchen. Wenn dieser nicht mehr funktioniert oder auf einen staatlichen Warnhinweis umgeleitet wird, wird das Interesse am Aufsuchen der Webseite in aller Regel entfallen. Insoweit dürften Anordnungen, die sich an im Inland belegene Instanzen des DNS-Systems (Serverinstanzen, Registrierungsstellen im Inland) richten, naheliegen. Bei entsprechenden Anordnungen, die keine technischen Eingriffe durch die Behörde und daher auch keinen spezifischen technischen Sachverstand erfordern, wird allerdings genau abzuwägen sein, ob sie präzise genug sind, dass damit nur rechtsverletzende Angebote abgestellt werden. Für diese Tatsachenfrage bedarf es keiner Regelung einer besonderen behördlichen Zuständigkeit. Sollten sich doch im Einzelfall technische Fragen stellen, genügen die Instrumentarien des bestehenden Rechtsrahmens, um sicherzustellen, dass die Behörde sich den Sachverstand verschaffen kann (Amtshilfe, Einholung externer Expertise).

Soweit ein praktisches Bedürfnis dafür besteht, wird die zentrale Verbindungsstelle in ihrer Koordinationsfunktion einen Erfahrungsaustausch initiieren und Leitlinien erarbeiten. Das bedarf jedoch keiner gesetzlichen Grundlage.

Die Auslegung des Rechts, insbesondere die Beantwortung rechtlicher Grenzfragen ist der Rechtsprechung überlassen. Die wesentlichen Fragen sind bereits geregelt. Die materiellen Anforderungen im Einleitungssatz von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe g regeln, dass diese Befugnisse nur eingesetzt werden dürfen, wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Beseitigung des Verstoßes zur Verfügung stehen und um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern. Zudem gelten die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 enthaltenen, vorstehend bereits benannten verfahrensrechtlichen Maßgaben, die namentlich mit der ungeschmälerten Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nationalen Rechts und der nationalen

Grundrechte sicherstellen, dass die Befugnisse nur in adäquaten Fällen eingesetzt werden können.

Auch eines Richtervorbehalts bedarf es nicht. Ein Richtervorbehalt enthält keine materielle Eingriffsschwelle, sondern stellt eine verfahrensmäßige Sicherung der richtigen Rechtsanwendung dar. Das kann angezeigt sein, wenn besonders sensible Eingriffe zum Beispiel in die persönliche Sphäre, in die Gesundheit, die Freiheit, die Intimsphäre oder einen anderen grundrechtlich besonders gesicherten Bereich in Rede stehen. Das ist vorliegend jedoch ersichtlich nicht der Fall, denn die Fallgruppen beziehen sich auf internetgestützte geschäftliche Angebote. Auch ein etwaiger Eingriff in die Berufsfreiheit begründet nicht die Notwendigkeit der Einführung eines Richtervorbehalts. Zudem sind die Maßnahmen der rechtlichen Kontrolle nicht entzogen, sondern unterliegen der grundrechtlich verbürgten Rechtsweggarantie, können also richterlicher Kontrolle unterstellt werden, gegebenenfalls auch im Wege des Eilrechtsschutzes. Einer zwingenden richterlichen Vorab-Kontrolle bedarf es insoweit jedoch nicht.

Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394

Besonderer Regelungen für das Ordnungswidrigkeitenverfahren bedarf es nicht. In diesem Kontext ist insbesondere Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 einschlägig, der ausdrücklich vorsieht, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein sollen, ein neues Sanktionssystem für Verstöße nach dieser Verordnung vorzusehen. Sie sollen jedoch verpflichtet sein, das geltende Sanktionssystem für die im Anhang der Verordnung bezeichneten Rechtsakte auch auf grenzüberschreitende Verstöße zu erstrecken. Der Anwendungsbereich des Ordnungswidrigkeitengesetzes erstreckt sich jedoch gemäß den §§ 5 und 7 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bereits auf grenzüberschreitende Taten, wenn der Täter im Inland tätig wird, selbst wenn der Erfolg im Ausland eintritt. Damit ist für Begehungs- wie auch echte Unterlassungsdelikte, für Dauer-, Distanz- oder Erfolgsdelikte die Anwendung der bereits bestehenden Sanktionsnormen für alle Fälle sichergestellt, in denen ein im Inland ansässiges Unternehmen im Inland als Täter oder als Teilnehmer an einer Auslandstat mitwirkt. Gleiches gilt für die Anwendbarkeit der Verfahrensregeln des Ordnungswidrigkeitengesetzes.

Zu Absatz 1

Absatz 1 des § 6 erklärt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes auf das Verwaltungsverfahren der Bundesbehörden mit Blick auf die grenzüberschreitende Komponente für anwendbar. Zudem wird das Auskunftsverweigerungsrecht für das Verwaltungsverfahren der zuständigen Behörden geregelt. Da Auskunftsverweigerungsrechte in der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 nicht enthalten sind, besteht ein Regelungsbedürfnis, allerdings nicht im Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren, da in diesen Verfahren die Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und nach der Strafprozessordnung zur Anwendung kommen.

Das Verwaltungsverfahrensrecht enthält hingegen keine Regelungen zum Recht der Verweigerung der Mitwirkung. Solche sind aber erforderlich, da zwar Mitwirkungspflichten von Betroffenen und Zeugen nur für den Fall vorgesehen sind, dass sie gesetzlich geregelt sind (§ 26 VwVfG), doch ist genau das in der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 der Fall. Das Regelungsbedürfnis für diese Konstellation wird mit der aus anderen das Verwaltungsrecht betreffenden Gesetzen bekannten Regelung abgedeckt. Zwar beziehen sich die von den Behörden nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 verlangten Auskünfte auf die Tätigkeit im Wirtschaftsleben und damit auf die Durchsetzung von der Rechtsnatur nach zivilrechtlichen Verbraucherinteressen. Allerdings wird das Verwaltungsverfahren durch die Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts und nicht durch die des Zivilprozessrechts bestimmt, so dass eine Anlehnung an vergleichbare Konstellationen im Verwaltungsverfahrensrecht geeigneter erscheint.

Zu Absatz 2

Absatz 2 betrifft Durchsuchungen und Beschlagnahmen (Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 ).

Zu den Durchsuchungen zählt auch das in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 gesondert genannte Recht, Zugang zu Informationen durchzusetzen. Denn falls die Aufforderung, freiwillig Zugang zu gewähren, abgelehnt wird - sei es rechtmäßig aufgrund eines Auskunftsverweigerungsrechts oder rechtswidrig - bleibt zur Durchsetzung des Zugangs nur der Weg einer Durchsuchung.

Durchsuchungen und Beschlagnahmen stellen einen Eingriff in Freiheitsrechte dar und berühren potenziell auch Persönlichkeitsrechte oder die Wohnung Betroffener. Da die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 nicht näher regelt, unter welchen Voraussetzungen dieses Ermittlungsinstrument zur Verfügung stehen soll, besteht ein Bedürfnis, dies im Einklang mit dem nationalen Recht einzugrenzen. Bei Verstößen, die den Tatbestand einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit erfüllen können, steht der Einsatz von Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen und unter voller Geltung strafprozessualer Verfahrenssicherungen (§§ 94 ff. der Strafprozessordnung) zur Verfügung. Die nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 zuständige Behörde führt im Bußgeldverfahren, wie dies nach § 35 des Ordnungswidrigkeitengesetzes auch für andere Verwaltungsbehörden gilt, die für die Verfolgung eines Bußgeldtatbestandes zuständig sind, in der Regel die Ermittlungen und verfolgt und ahndet die Tat. Falls im Rahmen der Ermittlungen Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefugnisse verwendet werden sollen, muss die zuständige Behörde für deren Verwendung die allgemein geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung beachten und zum Beispiel bei dem zuständigen Amtsgericht einen entsprechenden richterlichen Beschluss beantragen. Der zuständigen Behörde sollen insoweit keine weiteren Befugnisse zustehen als den sonstigen Verwaltungsbehörden.

Im Verwaltungsverfahren wird die Möglichkeit der zuständigen Behörden, Durchsuchungen und Beschlagnahmen vorzunehmen, durch die Regelung in Absatz 2 konkretisiert. Diese lehnt sich an vergleichbare Regelungen anderer Gesetze an. Danach gilt auch bei einer Durchsuchung oder Beschlagnahme im Verwaltungsverfahren, abgesehen von Fällen mit Gefahr im Verzug, ein Richtervorbehalt. Zudem enthält die Regelung Vorgaben zur Fertigung einer Niederschrift und regelt den Rechtsschutz.

Zu Absatz 3

Absatz 3 schreibt die bisher in § 5 Absatz 1 Satz 3 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes enthaltene Entschädigung von zur Auskunft verpflichteten Personen nach § 23 Absatz 2 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) fort. Um auch die Entschädigung von Bestandsdatenauskünften zu ermöglichen, ist auch auf den dafür speziellen § 23 Absatz 1 JVEG zu verweisen. Mit Blick auf die erweiterten Behördenbefugnisse wird der Kreis der Personen, die Anspruch auf Entschädigung haben, jedoch nicht mehr nur auf die zur Auskunft verpflichteten Personen, sondern auf die in Anspruch genommenen Dritten erstreckt. Damit soll verhindert werden, dass Personen, die Dritte sind und nicht Auskunft im engeren Sinne geben, aber zur Mitwirkung herangezogen werden, unbillig von der Erstattung ihres Aufwandes ausgeschlossen bleiben.

Zu Absatz 4

Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 sehen vor, dass die zuständige Behörde anstreben soll, von dem Unternehmer Zusagen zu erhalten, um den Verstoß abzustellen oder von dem Verstoß betroffenen Verbrauchern angemessene Abhilfe anzubieten.

Nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 müssen die zuständigen Behörden unter anderem befugt sein, Sanktionen, wie beispielsweise Geldbußen oder Zwangsgelder, für das Versäumnis, Zusagen des Unternehmers Folge zu leisten, zu verhängen. Die Sanktionierung dieses Versäumnisses wird durch Absatz 4 gewährleistet. Da die verwaltungsvollstreckungsrechtliche Durchsetzung der gegebenen Zusagen eine Verpflichtung zu deren Einhaltung voraussetzt, enthält Absatz 4 eine entsprechende Pflicht, deren Beachtung zudem durch einen Verwaltungsakt konkretisiert werden kann.

Zu Absatz 5

Absatz 5 betrifft die Durchführung von Testkäufen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 im Bereich der Unternehmen, die geldwäscherechtlichen Identifizierungspflichten unterliegen. Diese Identifizierung ist mit der Verwendung verdeckter Identitäten im Ansatz unvereinbar. Das Problem wird vermieden, wenn die zuständige Behörde auf Verwaltungshelfer zur Ausführung von Testkäufen zurückzugreift. Im Markt sind bereits Anbieter solcher Dienstleistungen etabliert. Die Ausgestaltung der Regelung lehnt sich eng an die Rechtsgrundlage für die Einschaltung von Verwaltungshelfern in § 4 Absatz 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz an. So wird sichergestellt, dass die Verantwortung bei der Behörde verbleibt und keine Beleihung erfolgt.

Satz 3 macht von der Möglichkeit des Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; berichtigt ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2) Gebrauch. Danach können durch nationales Recht die Rechte von betroffenen Personen aus den Artikeln 15 bis 18 sowie den Artikeln 20 bis 22 beschränkt werden, sofern dies aufgrund der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit bzw. zum Schutze sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses, notwendig und verhältnismäßig erscheint. Dies betrifft auch die Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die oben genannten Zwecke verbunden sind (Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben c, e und h Datenschutz-Grundverordnung).

Die Beschränkung dient vorliegend der Gewährleistung der effektiven Bearbeitung der Auskunfts- und Durchsetzungsersuchen. Maßnahmen nach diesem Gesetz bzw. der Verordnung dienen neben dem Verbraucherschutz regelmäßig auch der Stärkung des EU-Binnenmarktes und des Vertrauens der Verbraucher in die Funktionsfähigkeit der Verbraucherschutzbehörden. Würden verdeckte Ermittlungsmaßnahmen vorzeitig öffentlich bekannt werden, würde das nicht nur das Verfahren stark beeinträchtigen oder sogar dessen Erfolg vereiteln, sondern auch das grenzüberschreitende Amtshilfeersuchen insgesamt schwächen und das Vertrauen der Verbraucher in die Arbeit der Verbraucherschutzbehörden nachhaltig schädigen. Aus diesen Gründen ist die zeitweilige Beschränkung der Rechte der Betroffenen notwendig (Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben e und h Datenschutz-Grundverordnung).

Die genannten Ziele, also die effektive Bearbeitung der Ermittlungs- und Durchsetzungsersuchen sowie die Stärkung des Binnenmarktes und des Vertrauens der Verbraucher in die Funktionsfähigkeit der Verbraucherschutzbehörden, wiegen bei ganzheitlicher Betrachtung schwerer als das Interesse der Betroffenen an der lückenlosen Kontrolle über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten. Denn das Ermittlungsverfahren wird erst eröffnet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der oder die Betroffene gegen Verbraucherrechte verstößt. Damit ist eine hinreichend hohe Eingriffsschwelle gegeben, oberhalb derer die Einschränkung der Betroffenenrechte angesichts der mit dem Amtshilfeersuchen verfolgten Ziele verhältnismäßig erscheint.

Satz 5 stellt klar, dass die in § 2 dieses Gesetzes genannten Behörden die anlässlich der verdeckten Testkäufe erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen der Erforderlichkeit auch für andere Aufgaben verwenden können, die ihnen durch Gesetz zugewiesen sind. Damit wird von der Öffnungsklausel hinsichtlich der Zweckbindung in Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben c, e und h Datenschutz-Grundverordnung Gebrauch gemacht.

Die Befugnis zum testweisen Erwerb von Waren oder Dienstleistungen erfordert keine weiteren ergänzenden Regelungen. Insbesondere bedarf es keines allgemeinen Richtervorbehalts in Anlehnung an § 110b Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (betreffend den Einsatz verdeckter Ermittler gegen bestimmte Beschuldigte), da Testkäufe mit dem Einsatz verdeckter Ermittler insgesamt nicht vergleichbar sind. Behörden unternehmen nur gelegentliche Testkäufe, was eher dem Einsatz eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten vergleichbar ist, für den es ebenfalls keinen Richtervorbehalt gibt. Die Unternehmen werden auch nicht in heimlichen Befragungen zur Offenlegung von sonst geheim gehaltenen Informationen verleitet.

Zu Nummer 7 (§ 7)

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung in Absatz 1 Satz 1 wird einerseits terminologisch klargestellt, dass die Rechtsgrundlage für die Maßnahmen der Behörde die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 ist. Andererseits werden die Befugnisse zur Beauftragung Dritter an Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 gebunden. Zusätzlich wird herausgestellt, dass die zuständige Behörde einen Handlungsspielraum hat, um einzuschätzen, ob die Voraussetzungen für die Beauftragung Dritter vorliegen. Die Behörde bildet sich hierzu mit allen betroffenen Behörden, wie in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 vorgesehen, eine Auffassung und steht damit unter keinem rechtlichen Zwang, Dritte zu beauftragen. Das bisherige EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz war insofern enger, als die Beauftragung prinzipiell vorgegeben war. Das kann nicht mehr aufrechterhalten werden, weil die in der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 nunmehr vorgesehenen behördlichen Mindestbefugnisse in weiten Bereichen nach nationalem Verfahrensrecht nur Behörden zukommen können. Die Einschätzung, ob von derartigen Befugnissen absehbar Gebrauch gemacht werden muss oder ob es dem Verfahren zum Beispiel auch nur dienlich sein kann, diese Option - offen - in der Hand zu behalten, ist so stark vom Einzelfall geprägt, dass eine gesetzliche Regelung über die Differenzierung nach für eine Beauftragung Dritter geeigneten und nicht geeigneten Fällen nicht möglich ist. Folglich ist es konsequent, der Behörde, die in der Verantwortung steht, objektiv und neutral zu handeln, insoweit einen Handlungsspielraum zu belassen.

Zu Buchstabe b

Satz 1 des Absatzes 2 wird aufgehoben, weil ein Unternehmen, das entweder nicht die hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bietet oder nicht in die Beauftragung einwilligt, den Verstoß voraussichtlich nicht effizient und wirksam beseitigen wird, so dass bereits die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 nicht vorliegen.

Zu Buchstabe c

Durch die Neufassung des Absatzes 3 wird dessen Inhalt fortgeschrieben. Für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Landesbehörde ist, gibt es keine für sie zuständige oberste Bundesbehörde, so dass das entsprechende Genehmigungserfordernis leerläuft.

Zu Nummer 8 (§ 8)

Die Angabe der in § 8 in Bezug genommenen Verordnung wird aktualisiert und die Schreibweise von "Zentrale" korrigiert.

Zu Nummer 9 (Überschrift Abschnitt 3)

Die Überschrift von Abschnitt 3 wird aufgrund der Änderung von § 11 angepasst.

Zu Nummer 10 (§ 9)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Regelung schreibt einerseits fort, dass das Zuwiderhandeln gegen Anordnungen im Ermittlungsverfahren eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Absatz 1 enthielt bisher eine Bezugnahme auf die Mitwirkungspflichten im Ermittlungsverfahren nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz. Die Neufassung von Absatz 1 ersetzt dies durch Bezugnahme auf die konkretisierten Mitwirkungspflichten im Ermittlungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 .

Andererseits müssen jedoch wegen Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 auch Verstöße gegen Durchsetzungsmaßnahmen wirksam, angemessen und abschreckend sanktioniert werden. Hierfür müssen neue Ordnungswidrigkeitentatbestände geschaffen werden. Das geschieht in Absatz 1.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 ist die Behörde, die für die Ahndung von Obstruktion des Verfahrens nach der Verordnung zuständig ist, auch zuständig, von den Sanktionen Gebrauch zu machen, die sich aus dem Verstoß gegen die im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 genannten Rechtsakte ergeben. Diese Kompetenzzuweisung erfolgt jedoch in der Verordnung unmittelbar, bedarf daher keiner Umsetzung im innerstaatlichen Recht und erübrigt auch die Bestimmung einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes.

Zu Nummer 11 (§ 10)

§ 10 Satz 2 schreibt die im Vergleich zum allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrecht erhöhte Höchstgrenze für das Zwangsgeld im Zuge des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens unverändert fort.

Die Vorschrift bezog sich bisher auf Vollstreckung von Anordnungen, die Verantwortliche verpflichten, einen festgestellten Verstoß zu beseitigen oder künftige Verstöße zu unterlassen. Die geänderte Vorschrift bezieht sich nun auf die Vollstreckung aller einer Vollstreckung zugänglichen Durchsetzungsmaßnahmen, um die effektive Durchsetzung der jeweiligen Anordnungen durchgängig sicherzustellen.

Zu Nummer 12 (§ 11)

Die Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes aus dem Jahre 2013 ist noch nicht vollständig auf dieses Gesetz anwendbar. Abweichungen müssen bis spätestens zum 01. Oktober 2021 beendet werden, so dass ohnehin kurzfristig Änderungsbedarf besteht. Die Änderungen des § 11 zielen darauf, die insoweit erforderlichen Änderungen nun vorzunehmen. Daraus folgt, dass die Gebührenverordnungen auf die neuen gebührenrechtlichen Standards nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes umzustellen sind.

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Aufgrund der Änderungen in § 11 dieses Gesetzes ist auch die Überschrift anzupassen.

Zu Buchstabe b (Absatz 1)

Absatz 1 enthält eine spezielle Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen, der es bei Anwendung des Bundesgebührengesetzes nicht mehr bedarf. Absatz 1 wird daher aufgehoben.

Zu Buchstabe c (Absatz 2)

Aus dem Entfallen von Absatz 1 folgt die Notwendigkeit, die Nummerierung des Absatzes anzupassen. Dies erfordert zudem die Streichung der Verweisung auf den ursprünglichen Absatz 1 und die Ersetzung der Verweisung auf den ursprünglichen Absatz 3.

Aufgrund der Streichung von § 5 wird der Verweis auf die entsprechende Befugnis in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 umgestellt.

Zu Buchstabe d (Absatz 3)

Aus dem Entfallen von Absatz 1 folgt die Notwendigkeit, die Nummerierung des Absatzes anzupassen und den Verweis auf den ursprünglichen Absatz 2 zu ersetzen.

Zu Buchstabe e (Absätze 4 bis 6)

Absätze 4 und 5 enthalten besondere Rechtsgrundlagen für den Erlass von Gebührenverordnungen der Bundesministerien. Dieser bedarf es wegen § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes nicht mehr, der als zentrale Ermächtigungsgrundlage für den Erlass Besonderer Gebührenverordnungen der Ressorts fungiert. Die in den bisherigen Regelungen enthaltene Möglichkeit, Abweichungen von den allgemeinen Regeln über den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr vom Bundesgebührengesetz festzusetzen ist nicht erforderlich. Daher sollen Absätze 4 und 5 aufgehoben werden.

Absatz 6 enthält die Möglichkeit, die Kompetenz zum Erlass von Besonderen Gebührenverordnungen vom zuständigen Bundesministerium auf jeweils nachgeordnete, zuständige Behörden zu delegieren. Diese Regelung soll im neuen Absatz 3 fortgeschrieben werden, kann daher als Absatz 6 entfallen.

Zu Buchstabe f (Absatz 3 -neu-)

Die Regelung schreibt die bisher in Absatz 6 enthaltene Möglichkeit fort, dass das jeweilige Bundesministerium die Kompetenz zum Erlass von Besonderen Gebührenverordnungen auf jeweils nachgeordnete, zuständige Behörden delegieren kann.

Zu Nummer 13 (§ 12)

Die Vorschrift schreibt die Regelungen fort, die den Fall betreffen, dass neue Rechtsakte der Europäischen Union der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 durch Einfügung in deren Anhang nachträglich unterstellt werden.

Zu Buchstabe a

Die Begrifflichkeit der Überschrift wird der für Verordnungsermächtigungen üblichen Terminologie angepasst.

Zu Buchstabe b

Absatz 1 enthält die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde, die aufgrund der Verlagerung der Aufgaben als zuständige Behörde auf das BfJ entsprechend anzupassen ist. Zudem wird die in Bezug genommene Verordnung aktualisiert.

Zu Buchstabe c

In Absatz 2 wird die Befugnis zur Änderung von Zitierungen auf die in Bezug genommene Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 aktualisiert.

Zu Nummer 14 (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)

Ergänzend zu den Rechtsbehelfen, die sich nach den allgemeinen Vorschriften richten, sah die Regelung bislang ein besonderes Rechtsmittel gegen ausgewählte Maßnahmen im Zuge der Durchsetzung des Verbraucherrechts vor, namentlich die Verpflichtung, einen festgestellten Verstoß zu beseitigen oder künftige Verstöße zu unterlassen (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz), sowie die Veröffentlichung von Verstößen (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 oder Absatz 5 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz). Das wird inhaltlich bruchlos fortgeschrieben. Es wird lediglich die Bezugnahme auf diese Maßnahmen auf die Rechtsgrundlagen in der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 umgestellt (Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, soweit es sich um die Anordnung einer Beseitigung oder Unterlassung handelt, sowie Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 ).

Zu Nummer 15 (§ 29)

Um die Rechtspraxis zu evaluieren, wird ein Bericht des federführenden BMJV an den Deutschen Bundestag vorgesehen. Um auf eine aussagekräftige Rechtspraxis zurückblicken zu können, wird vorgesehen, dass der Bericht zum Ende des Kalendermonats, in dem fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vollendet sind, zu erstatten ist.

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)

Zu Absatz 1 (§ 68 Absatz 5a des Arzneimittelgesetzes)

§ 68 Absatz 5a Arzneimittelgesetz enthielt bisher die Zuständigkeit des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als zentrale Verbindungsstelle für bestimmte Anwendungsfälle der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 . Die Regelung ist mit der vorliegenden Neuregelung obsolet, die insbesondere eine inhaltlich nicht eingegrenzte Regelung zur Benennung der zentralen Verbindungsstelle für die neue Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 enthält.

Zu Absatz 2 (§ 95 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Die Regelung bleibt inhaltlich unberührt, die Verweisung auf das umbenannte Gesetz wurde aktualisiert.

Zu Absatz 3 (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz)

Durch die Umbenennung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes ist die Aktualisierung der Bezugnahmen in § 34 Absatz 4 und von § 42 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a erforderlich. Die Regelungen bleiben inhaltlich unberührt.

Zu Absatz 4 (Gerichtskostengesetz)

Im Gerichtskostengesetz werden die Bezugnahmen in § 1 Satz 1 Nummer 17 und in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie in § 50 Absatz 1 Satz 2 auf den neuen Namen des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes sowie die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) auf die neue Abkürzung des vorgenannten Gesetzes aktualisiert.

Zu Absatz 5 (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)

In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist eine Verweisung auf die geänderte Abkürzung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes umzustellen.

Zu Absatz 6 (Unterlassungsklagengesetz)
Zu Absatz 1

§ 4e Absatz 1 Satz 1 wird aufgrund der geänderten Terminologie der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 (Artikel 3 Nummer 5) neu gefasst. Darüber hinaus wird die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 an dieser Stelle zum ersten Mal im Unterlassungsklagengesetz genannt, was ein Vollzitat erfordert. Die Klagebefugnis ist bei jedem Verstoß im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 (Verstoß innerhalb der Union; weitverbreiteter Verstoß; weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension) gegeben.

Zu Absatz 2

Die Vermutung in § 4e Absatz 2 Satz 2 nimmt zur Vereinfachung des Verfahrens nicht mehr Bezug auf die Beauftragung im Einzelfall, sondern auf die generelle Benennung, die auch gegenüber der Kommission erfolgt (Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 ). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Benennungen so wenig zahlreich und selektiv sein werden, dass ein Missbrauch der darin liegenden Befugnisse praktisch ausgeschlossen werden kann, so dass die Vermutung gerechtfertigt ist. Der Verweis auf das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz wird angepasst.

Zu Absatz 7 (Gebührenverordnung)

Die Gebührenverordnung wird aufgehoben, weil ihre Rechtsgrundlage in § 11 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz aufgehoben wird. Es ist dem Verordnungsgeber überlassen, gestützt auf § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes eine Besondere Gebührenverordnung zu erlassen.

Zu Absatz 8 (§ 50c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Die Verweisung auf das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz wird wegen der Umbenennung des Gesetzes aktualisiert.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes)

Aufgrund der Änderungen in Artikel 1 Artikel 12 kann Artikel 4 Absatz 48 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) aufgehoben werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz)

Für die öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit des Bundes hat das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG) die Grundlage zur elektronischen Aktenführung geschaffen. Allerdings gilt dies für die Tätigkeit unter anderem der Behörden der Justizverwaltung nur insoweit, als diese der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für verschiedene Tätigkeiten des BfJ ist indes der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Für diese Bereiche fehlt es bislang an einer expliziten Rechtsgrundlage. Diese Lücke soll nun geschlossen und die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation für die Aufgabenbereiche des BfJ geschaffen werden, die nicht der Anwendung des EGovG unterliegen und für die auch sonst spezialgesetzliche Regelungen fehlen.

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 4)

Diese Kollisionsregelung stellt klar, dass die neu eingefügten §§ 4 bis 7 über die elektronische Aktenführung und Kommunikation nur dann gelten, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten. Solche Regelungen gehen diesen Vorschriften vor. Soweit also die entsprechende Rechtsvorschrift etwa eine Bestimmung zur elektronischen Aktenführung enthält, hat diese Vorrang. Damit soll sichergestellt werden, dass die aufgrund der jeweiligen Besonderheiten für bestimmte Rechtsgebiete getroffenen Regelungen zur elektronischen Aktenführung oder Kommunikation (zum Beispiel in § 335 Absatz 2a und 7 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung vom 10. Januar 2008, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2017 geändert worden ist, in den §§ 77a, 77b des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrsund-Aktenführungsverordnung vom 18. Oktober 2017 oder in den §§ 110a ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) Gültigkeit behalten. Soweit Rechtsvorschriften des Bundes keine Regelungen zur elektronischen Aktenführung oder Kommunikation enthalten, gelten die §§ 4 bis 7 ergänzend.

Zu Nummer 2 (§§ 4 bis 7 -neu-)

Der bisherige § 4 ist entbehrlich, da die für die Errichtungsphase des BfJ getroffenen Übergangsbestimmungen keinen praktischen Anwendungsbereich mehr haben und daher entfallen können.

Zu § 4

Die Regelung orientiert sich an § 6 EGovG.

Zu Absatz 1

Die Regelung schafft eine allgemeine Rechtsgrundlage für eine elektronische Aktenführung für die Bereiche des BfJ, in denen keine entsprechende spezielle Rechtsgrundlage existiert. Um die mit der Umstellung auf eine elektronische Aktenführung erforderliche Bewältigung der komplexen technischorganisatorischen Aufgaben zu ermöglichen, wurde eine "Kann-Regelung" gewählt, die den Übergang zur elektronischen Aktenführung in das Ermessen des BfJ stellt. Zudem kann die elektronische Aktenführung auf Teilbereiche beschränkt werden - auch eine stufenweise, zeitlich gestreckte Einführung der elektronischen Akte ist möglich. Die Regelung bietet hier den notwendigen Spielraum, um der jeweiligen Bedarfslage angemessen Rechnung zu tragen.

Zu Absatz 2

Die Regelung orientiert sich an § 6 Satz 3 EGovG und stellt klar, dass das BfJ bei der elektronischen Aktenführung die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung zu gewährleisten hat. Für die Frage, was zu den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Aktenführung zählt, kann auf allgemeine Regeln wie insbesondere die Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR) (GMBl. 2001 S. 471) zurückgegriffen werden.

Die zur Umsetzung der Vorgaben erforderlichen konkreten technischorganisatorischen Maßnahmen werden aufgrund der rasant voranschreitenden technischen Entwicklung bewusst nicht explizit gesetzlich vorgegeben. Das BfJ kann hierzu konkretisierende organisatorische Regelungen treffen oder vorhandene technische Richtlinien nutzen. Für den Erhalt des Beweiswerts qualifiziert elektronisch signierter Dokumente kann zum Beispiel die Technische Richtlinie des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) TR-03125 (TR-ESOR) als Stand der Technik herangezogen werden.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht dem § 8 EGovG.

Die Vorschrift regelt Art und Weise der Akteneinsicht und schafft kein eigenes Akteneinsichtsrecht. Das Recht auf Akteneinsicht ist Bestandteil des rechtsstaatlichen fairen Verwaltungsverfahrens und ergibt sich aus dem grundrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts darf nicht vom Medium abhängig gemacht werden, dessen sich das BfJ zur Führung der Akte bedient. Soweit die allgemeinen Voraussetzungen an die Gewährung der Akteneinsicht gegeben sind bzw. eine solche überhaupt vorgesehen ist, muss also die Einsicht in die elektronische Akte im gleichen Umfang ermöglicht werden wie bei der Papierakte. Es gelten aber auch die gleichen Grenzen (zum Beispiel sind geheimhaltungsbedürftige Informationen auszuklammern). Über die Art und Weise der Erteilung der Akteneinsicht hat das BfJ nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Dabei muss das BfJ darauf achten, auch weniger technikaffine Bevölkerungsgruppen nicht auszuschließen. In diesem Fall können zum Beispiel Papierausdrucke gefertigt werden. Auch kann das BfJ dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf dem Bildschirm in den Räumlichkeiten des BfJ ermöglichen. Hierbei sind im pflichtgemäßen Ermessen des BfJ liegende Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass der Antragsteller nur von den für ihn bestimmten Informationen Kenntnis erlangen kann und Manipulationen ausgeschlossen sind. Erforderlichenfalls sind die ihn betreffenden Teile zu extrahieren. Daneben ist auch die Zurverfügungstellung des Inhalts der elektronischen Akte mittels Datenträger oder über E-Mail-Versand zulässig. Bei der elektronischen Übermittlung ist den Erfordernissen des Artikels 24 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung Rechnung zu tragen, insbesondere ist zu gewährleisten, dass die Integrität und Authentizität personenbezogener Daten sichergestellt und deren Inhalte nicht unbefugt zur Kenntnis genommen und nicht missbräuchlich verwendet werden können. Der elektronische Zugriff auf den Akteninhalt stellt eine zukunftsträchtige, wenngleich technisch derzeit aufwendige Form der Aktenübermittlung dar. Sie ist in der Rechtsordnung bereits in § 299 Absatz 3 ZPO sowie § 100 Absatz 2 VwGO eröffnet und soll auch außerhalb gerichtlicher (Verwaltungs-)Verfahren genutzt werden können.

Die datenschutzrechtlichen Rechte betroffener Personen aus der Datenschutz-Grundverordnung sowie dem Bundesdatenschutzgesetz bleiben unberührt.

Zu § 5

Die Regelung orientiert sich an § 7 EGovG.

Zu Absatz 1

Die Norm sieht vor, dass das BfJ anstelle der Papierdokumente deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren soll.

Zu Absatz 2

Satz 1 konkretisiert die Anforderungen an die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form. Zugleich werden damit auch Anforderungen an das Scanergebnis festgelegt. Zur Sicherstellung auf Übereinstimmung mit dem Papieroriginal ist eine vollständige Sichtprüfung aller Digitalisate nicht erforderlich. Das BfJ kann konkretisierende organisatorische Regelungen in einer internen Organisationsverfügung (Scan-Anweisung) treffen.

Nach der Regelung des Satzes 1 hat das BfJ für die Umwandlung in ein digitales Dokument nach dem Stand der Technik die Übereinstimmung zwischen Papierdokument und Digitalisat sicherzustellen. Als Beispiel für den Stand der Technik kann die Technische Richtlinie "Rechtssicheres ersetzendes Scannen" (TR-RESISCAN) des BSI herangezogen werden.

Satz 2 beinhaltet eine Generalklausel für Ausnahmen vom Scannen. Soweit der Aufwand unvertretbar hoch ist, kann das BfJ von dem Grundsatz des Absatzes 1 abweichen. Dies kann in technischer Hinsicht zum Beispiel bei großen Formaten der Fall sein, die mit herkömmlichen Scan-Geräten nur unter erhöhtem Aufwand eingelesen werden können.

Die Bestimmungen des § 5 Absatz 1 beziehen sich nicht auf "Altbestände" von Papierakten. Ob eine Umwandlung von bereits vorhandenen Papierunterlagen in die E-Akte erfolgt, ist unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots in das Ermessen des BfJ gestellt.

Zu Absatz 3

Nach Einführung der elektronischen Akte soll diese grundsätzlich die einzige bzw. die "führende" Akte sein. Bereits aus Gründen der erforderlichen Ressourcen soll eine doppelte Aktenführung nach Möglichkeit vermieden werden.

Absatz 3 beinhaltet die Ermächtigungsgrundlage für die Vernichtung der eingescannten Papierunterlagen nach ihrer Digitalisierung, sodass das Scanprodukt zur Grundlage der weiteren Bearbeitung gemacht werden kann. Dabei soll das ersetzende Scannen zum Regelfall des Umgangs mit Papierdokumenten werden.

Die eingescannten Papierdokumente können vernichtet werden. Die Anbietungspflicht gegenüber dem Bundesarchiv nach § 2 des Bundesarchivgesetzes wird durch die spätere Anbietung der elektronischen Dokumente erfüllt. Insoweit handelt es sich lediglich um einen Wechsel des Mediums.

Eine vorübergehende Aufbewahrung (in der Praxis dürften hierfür bis zu sechs Monate ausreichend sein) der Originaldokumente nach dem Scanvorgang in einer Zwischenablage des BfJ kann zum Zweck der "Qualitätsprüfung" des Digitalisats angezeigt sein. Hierdurch können gegebenenfalls noch nachträgliche Korrekturen vorgenommen werden, falls trotz der technischen und organisatorischen Vorkehrungen für den Scanvorgang einmal ein Dokument fehlerhaft oder unvollständig eingescannt worden sein sollte. Auch können Dokumente doch noch dauerhaft erhalten werden, wenn sich erst im Verlauf der Sachbearbeitung herausstellt, dass es auf deren Originaleigenschaft ankommen könnte.

Eine ausnahmslose Vernichtung des Papieroriginals ist aufgrund des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Absatz 4 GG sowie aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip verbürgten Justizgewährungsanspruchs nicht möglich. Hierzu zählt das Recht auf ein faires Verfahren, zu dem auch eine faire Handhabung des Beweisrechts gehört. Deshalb ist auch die Rückgabe eingereichter Papierdokumente an den Einsender in Betracht zu ziehen. Ausnahmen von der grundsätzlichen Vernichtung des Papierdokuments greifen, wenn es für das Verfahren auf die Originaleigenschaft des Dokuments ankommt bzw. eine Vernichtung aus anderen Gründen (zum Beispiel Originalunterlagen von bleibendem Wert im Sinne des Bundesarchivgesetzes) ausgeschlossen ist. Einzelheiten können vom BfJ in einer Organisationsverfügung (Scan-Anweisung), in der auch die Maßgaben einer mit dem Bundesarchiv zu treffenden Vereinbarung berücksichtigt sind, klargestellt werden.

Zu § 6

Diese Norm regelt Einzelheiten betreffend die elektronische Kommunikation mit dem BfJ sowie die Versendung elektronischer Dokumente durch das BfJ.

Zu Absatz 1

Satz 1 eröffnet die Möglichkeit, elektronische Dokumente beim BfJ einzureichen. Voraussetzung für die Einreichung ist, dass das elektronische Dokument für das BfJ lesbar und bearbeitungsfähig ist. Dies hängt insbesondere von den insoweit geltenden technischen Rahmenbedingungen ab. Technische Rahmenbedingungen sind zum einen bei der Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das BfJ zu beachten. Zum anderen werden durch die technischen Rahmenbedingungen die zugelassenen Dateiformate, aber gegebenenfalls auch die weiteren Dateieigenschaften und andere technische Parameter definiert.

Gleichwohl ist sicherzustellen, dass der Zugang durch technische Vorgaben nicht in unverhältnismäßiger Weise erschwert wird. Bei der Einreichung elektronischer Dokumente beim BfJ sollen daher Formatfehler bei unverzüglicher Korrektur nicht zum Rechtsverlust eines Verfahrensbeteiligten führen. Dies dient zugleich auch der Stärkung des Nutzervertrauens bei elektronischer Kommunikation. Satz 2 bestimmt daher zunächst, dass dem Einsender mitzuteilen ist, wenn das von ihm verwendete Dateiformat nicht zur Bearbeitung im BfJ geeignet ist, um es dem Einsender zu ermöglichen, das Dokument ohne Zeitverzögerung nochmals in einem geeigneten Format zu übermitteln. Die Mitteilung kann neben der Verweisung auf die geeigneten Dateiformate auch weitere bei der Übersendung zu beachtende technische Hinweise enthalten. Der Begriff des Einsenders ist umfassend zu verstehen und soll für Jedermann gelten, also für jede natürliche Person und für jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Nur bei diesem Verständnis ist sichergestellt, dass alle eingereichten elektronischen Dokumente beim BfJ auch bearbeitet werden können.

Satz 3 ordnet an, dass ein elektronisches Dokument, das nicht für die Bearbeitung im BfJ geeignet ist, gleichwohl fristwahrend eingegangen ist, wenn der Einsender nach Erhalt der Mitteilung gemäß Satz 2 unverzüglich ein technisch lesbares Dokument einreicht und glaubhaft macht, dass das bearbeitungsfähige Dokument und das zuerst eingereichte Dokument inhaltlich übereinstimmen. Wird die elektronische Kommunikation mit dem BfJ durch einen technischen Defekt auf Seiten des BfJ gestört, ist eine darauf zurückzuführende Unlesbarkeit des Dokuments unschädlich, sofern der Inhalt des Dokuments nachträglich einwandfrei feststellbar ist. Insoweit kann die zur Faxübermittlung ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Ist wegen einer technischen Störung auf Seiten des BfJ gar keine Kommunikation mit dem BfJ möglich, geht eine darauf beruhende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Einsenders. Dieser muss dann auch keine andere Art der Einreichung wählen.

Zu Absatz 2

Soweit ein gesetzliches Schriftformerfordernis besteht, muss die das Dokument verantwortende Person oder Stelle das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (sogenannte eiDAS-Verordnung) in Verbindung mit dem Vertrauensdienstegesetz versehen oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen. Durch eine qualifizierte elektronische Signatur lässt sich die Identität der absendenden Person oder Stelle sicher überprüfen (Authentizität) und zudem gewährleisten, dass das Dokument inhaltlich unverändert bei der empfangenden Person oder Stelle angelangt (Integrität).

Wenn die verantwortende Person oder Stelle den sicheren Übermittlungsweg nach Satz 2 wählt, muss sie das elektronische Dokument zum Abschluss signieren und damit zu erkennen geben, die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehmen zu wollen. Als Dokument kommt sowohl die elektronische Nachricht (zum Beispiel E-Mail) selbst als auch eine angehängte Datei in Betracht.

Zu signieren ist das Dokument, das die schriftformrelevanten Erklärungen enthält, durch eine einfache Signatur. Mit der Signatur des Dokuments wird dieses abgeschlossen. Zudem ist eine Signatur erforderlich, um zu dokumentieren, dass die vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch ist. Ist diese Identität nicht feststellbar, ist das elektronische Dokument nicht wirksam eingereicht.

Wird das elektronische Dokument weder qualifiziert elektronisch signiert noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, ist die Schriftform nicht gewahrt. Ein solches Dokument ist, sofern eine gesetzliche Regelung Schriftform voraussetzt, nicht wirksam beim BfJ eingereicht.

Zu Absatz 3

Absatz 3 listet die Übermittlungswege auf, die nach Absatz 2 eine Alternative zu der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Übermittlung darstellen sollen. Während die qualifizierte elektronische Signatur sich unmittelbar auf das mit ihr versehene Dokument bezieht, ist bei der Verwendung eines zugelassenen Übermittlungsweges die Übermittlung erst durch dessen besondere Eigenschaften als gleichwertig anzusehen. Protokolle bzw. technische Bestätigungen über die Übermittlung sind daher bei Nutzung eines zugelassenen Übermittlungsweges mit dem übermittelten Dokument zur Akte zu nehmen, da nur so die Erfüllung der Vorgaben prüfbar bleibt.

Zu Nummer 1

In Nummer 1 ist der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos als ein sicherer Übermittlungsweg vorgesehen, wenn der Absender bei Versand der Nachricht im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes sicher angemeldet ist und sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt.

Zu Nummer 2

In Nummer 2 ist als ein sicherer Übermittlungsweg vorgesehen, wenn die Übermittlung des elektronischen Dokuments zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des BfJ erfolgt.

Zu Nummer 3

In Nummer 3 ist als ein sicherer Übermittlungsweg vorgesehen, wenn die Übermittlung des elektronischen Dokuments zwischen dem besonderen elektronischen Notarpostfach nach § 78n der Bundesnotarordnung und der elektronischen Poststelle des BfJ erfolgt.

Zu Nummer 4

In Nummer 4 ist als ein sicherer Übermittlungsweg vorgesehen, wenn die Übermittlung des elektronischen Dokuments zwischen einem besonderen elektronischen Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung und der elektronischen Poststelle des BfJ erfolgt.

Zu Absatz 4

Die Regelung erlaubt es dem BfJ, ausgehende Dokumente elektronisch zu versenden. Durch die Regelung werden auf der Empfängerseite keine zusätzlichen Verpflichtungen zur Vorhaltung eines bestimmten Kommunikationswegs geschaffen. Die Regelung stellt vielmehr klar, dass eine Versendung elektronischer Dokumente durch das BfJ nur insoweit zugelassen wird, als die empfangende Stelle für die Entgegennahme elektronisch versandter Dokumente einen Zugang eröffnet hat.

Zu § 7

Zu Absatz 1

Die Norm ermächtigt das BMJV, die elektronische Aktenführung und die Digitalisierung von Dokumenten beim BfJ sowie die elektronische Kommunikation mit dem BfJ durch Erlass einer Rechtsverordnung näher auszugestalten.

Zu Nummer 1

Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, Einzelheiten in Bezug auf die elektronische Aktenführung (wie etwa den Umgang mit in Papierform angelegten Akten) zu regeln.

Zu Nummer 2

Die Bestimmung enthält die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu der für die Bearbeitung von elektronischen Dokumenten im Sinne des § 6 Absatz 1 geeigneten Form (insbesondere technische Formate, Parameter) zu treffen.

Zu Nummer 3

Die Norm ermächtigt das BMJV, sichere Übermittlungswege im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 (beispielsweise ein De-Mail-Konto) zu bestimmen.

Zu Nummer 4

Dem Verordnungsgeber wird durch diese Vorschrift die Möglichkeit eröffnet, die Standards für die Erstellung und Übertragung von elektronischen Dokumenten durch das BfJ zu konkretisieren und festzulegen.

Zu Nummer 5

Dem Verordnungsgeber wird die Möglichkeit eröffnet, die Einführung elektronischer Formulare zuzulassen. Dies kann zum einen der Erhöhung einer effizienten Aufgabenwahrnehmung durch das BfJ dienen, insbesondere durch die vorgesehene Möglichkeit der Übermittlung der Formularangaben in strukturierter und maschinenlesbarer Form. Zum anderen kann durch die Bereitstellung elektronischer Formulare ein erweitertes serviceorientiertes Angebot zur fakultativen Nutzung durch die Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Im Sinne der Gewährleistung eines hohen Vertrauensniveaus kann bestimmt werden, dass die Identifikation des Formularverwenders durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.

Zu Nummer 6

Die Vorschrift ermöglicht es dem Verordnungsgeber, nähere Regelungen zur Erteilung von Abschriften und beglaubigten Abschriften von elektronischen Dokumenten zu treffen.

Zu Absatz 2

Die Regelung schafft eine Subdelegationsmöglichkeit. Dem BMJV steht es frei, die Ermächtigungen nach Absatz 1 gegebenenfalls auf das BfJ zu übertragen.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4762, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerGeringe Auswirkungen
WirtschaftGeringe Auswirkungen
Verwaltung (Bund)
Jährlicher Erfüllungsaufwand im Saldorund 500.000 Euro
Weitere Kosten (Gebühren)rund 36.000 Euro
Umsetzung von EU-RechtDas Regelungsvorhaben dient der Anpassung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes (EU-VSchDG) und weiterer nationaler Vorschriften an die Verordnung (EU) 2017/2394. Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird.
EvaluierungMit dem EU-VSchDG wird das BMJV zur Berichterstattung an den Bundestag spätestens zum 31.01.2025 gesetzlich verpflichtet. Auf der Unionsebene wird die Kommission bereits zum 17.01.2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht vorlegen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Erfüllungsaufwand und die Weiteren Kosten nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ist die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts unterschiedlichen Stellen übertragen.

Nach dem komplexen deutschen System nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bisher sowohl Leitungs-, als auch Behördenfunktionen wahr. Daneben sind, für die jeweiligen Bereiche, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesamt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie Verbraucherschutzbehörden der Bundesländer zuständig.

Mit Wirkung zum 17. Januar 2020 novelliert die EU ihren Rechtsrahmen1. Das vorliegende Regelungsvorhaben soll das deutsche Recht der Novellierung des Unionsrechts anpassen. Hierbei will das BMJV u.a.

II.1 Erfüllungsaufwand

Für Bürger und Wirtschaft entsteht aus dem Regelungsvorhaben allenfalls geringfügiger Erfüllungsaufwand.

Verwaltung (Bund)

Beim BfJ sind künftig neben allgemeinen Koordinierungsaufgaben Auskunfts- und Durchsetzungsersuchen der Verbraucherschutzbehörden anderer EU-Staaten zu erledigen. Hierfür entsteht Personal- und Sachaufwand von rund 600.000 Euro jährlich, den das BMJV sorgfältig ermittelt hat. Andererseits entfällt im BMJV mit der Auslagerung nichtministerieller Aufgaben Personal- und Sachaufwand von rund 100.000 Euro jährlich. Im Saldo wird der Bund daher mit laufendem Erfüllungsaufwand von rund 500.000 Euro belastet.

II.3 Weitere Kosten

Für die Bearbeitung von Unternehmensverstößen gegen das Verbraucherschutzrecht war schon bisher und soll auch künftig die Erhebung von Gebühren vorgeschrieben (sein). Die Höhe der damit verbundenen Weiteren Kosten bei den betroffenen Unternehmen schätzt das BMJV nachvollziehbar auf rund 36.000 Euro jährlich. Dabei geht es von 12 Fällen und jeweils rund 3.000 Euro aus.

II.4 Umsetzung von EU-Recht

Das Regelungsvorhaben dient der Anpassung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes (EU-VSchDG) und weiterer nationaler Vorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 . Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird.

II.5 Evaluierung

Mit dem EU-VSchDG wird das BMJV zur Berichterstattung an den Bundestag spätestens zum 31.01.2025 gesetzlich verpflichtet.

III. Ergebnis

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Erfüllungsaufwand und die Weiteren Kosten nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Dr. Holtschneider
Vorsitzender Berichterstatter

1 Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1)