Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 047/89 = AE-Nr. 890103,
Drucksache 474/92 = AE-Nr. 921840,
Drucksache 849/93 = AE-Nr. 933284,
Drucksache 887/02 = AE-Nr. 024030 und AE-Nr. 090056
Europäische Kommission
Brüssel, den 12.7.2010
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger {SEK(2010) 845} {SEK(2010) 846}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger1 (Anlegerentschädigungsrichtlinie) wurde 1997 zur Ergänzung der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen2 (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) erlassen, die seinerzeit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in der EU regelte. Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie wurde später durch die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente3 ("Markets in Financial Instruments Directive", MiFID) ersetzt. Die Anlegerentschädigungsrichtlinie sieht vor, dass Kunden, die Wertpapierdienstleistungen von Wertpapierfirmen (einschließlich Kreditinstituten) in Anspruch nehmen, unter bestimmten Umständen entschädigt werden, wenn die betreffende Firma nicht in der Lage ist, Gelder zurückzuzahlen oder Finanzinstrumente zurückzugeben, die sie für Rechnung ihrer Kunden verwahrt.
Zehn Jahre nach Inkrafttreten der Anlegerentschädigungsrichtlinie und unmittelbar nach der Finanzkrise ist es jetzt an der Zeit, das Funktionieren der Richtlinie zu überprüfen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es im Zuge der Finanzkrise zu einer verstärkten Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung aus den aufgrund der Richtlinie geschaffenen Systemen gekommen wäre. Allerdings sind in den vergangenen Jahren bei der Kommission zahlreiche Beschwerden von Anlegern eingegangen, bei denen es um die Anwendung der Anlegerentschädigungsrichtlinie in einer Reihe wichtiger Fälle ging, in denen Anlegern beträchtliche Verluste entstanden sind. Die Beschwerden betrafen hauptsächlich Deckung und Finanzierung der Systeme sowie Verzögerungen bei der Auszahlung der Entschädigung. Darüber hinaus ist die Überarbeitung der Anlegerentschädigungsrichtlinie - wie auch die Überarbeitung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme4 (Einlagensicherungsrichtlinie) und die Überprüfung des Schutzes von Versicherungsnehmern - eine wichtige Komponente der Kommissionspolitik zur Stärkung des EU-Regulierungsrahmens für Finanzdienstleistungen, wie dies in der Mitteilung "Impulse für den Aufschwung in Europa"5 dargelegt wurde. Mit der Überarbeitung der Richtlinie wird ferner dem auf der Ebene der G20 festgelegten Ziel entsprochen, etwaige Lücken des Regulierungs- und Aufsichtssystems zu schließen, wie auch dem Ziel der Wiederherstellung des Anlegervertrauens in das Finanzsystem.
Diese Initiative ist Teil eines umfassenderen Maßnahmenpakets zu den Entschädigungs- und Sicherungssystemen, das zwei Vorschläge zur Änderung von Richtlinien, nämlich der Richtlinie über Systeme für die Entschädigung der Anleger und der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme, sowie ein Weißbuch über Sicherungssysteme für Versicherungen enthält.
2. Anhörung interessierter Kreise
Die Initiative ist das Ergebnis ausgiebiger, kontinuierlicher Dialoge und Konsultationen mit allen wichtigen Interessengruppen, einschließlich Wertpapierregulierungsbehörden, Marktteilnehmern, nationalen Anlegerentschädigungssystemen und Verbrauchern. Auf der Grundlage eines "Call for evidence" wurde vom 9. Februar bis zum 8. April 2009 eine öffentliche Konsultation durchgeführt.6 Den nationalen Anlegerentschädigungseinrichtungen wurden Fragebögen übersandt. Außerdem wurden sie zu einer Sitzung eingeladen, die am 9. Februar 2010 stattfand.7 Am 3. September 2009 wurde eine spezielle Sitzung abgehalten, um Stellungnahmen von Branchen- und Anlegerverbänden einzuholen. Des Weiteren stützten sich die Arbeiten auf die Anmerkungen und Beiträge der Expertengruppe "Europäische Wertpapiermärkte" ("European Markets Expert Group", ESME)8 und des Europäischen Wertpapierausschusses ("European Securities Committee", ESC)9. Außerdem wurden die Ergebnisse einer von OXERA erstellten Studie mit dem Titel "Description and assessment of the national investor compensation schemes established in accordance with Directive 97/9/EC"10 (vom Februar 2005) herangezogen.
3. Folgenabschätzung
Im Rahmen ihrer Politik der "besseren Rechtsetzung" hat die Kommission eine Folgenabschätzung vorgenommen, bei der verschiedene Handlungsalternativen analysiert wurden. Die geprüften Politikoptionen betrafen in erster Linie die Finanzierung der Systeme, die Auszahlungsfristen, die Deckung und die Höhe der Entschädigung.
Jede der Politikoptionen wurde anhand folgender Kriterien bewertet: Anlegerschutz und Anlegervertrauen, Wettbewerbsgleichheit beim Schutz verschiedener Arten von Anlagen oder Dienstleistungen innerhalb der EU und Kosteneffizienz (also inwieweit die betreffende Option geeignet ist, die angestrebten Ziele zu erreichen und ein kosteneffizientes und wirksames Funktionieren der Wertpapiermärkte zu fördern).11
4. Rechtliche Aspekte
4.1. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1 AEUV.
4.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Der derzeit geltende EU-Rechtsrahmen sieht lediglich einige Grundsätze für eine Mindestharmonisierung vor, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, die betreffenden Vorschriften weiterzuentwickeln Die in einigen Mitgliedstaaten aufgetretenen Probleme machen jedoch deutlich, dass es einer weiteren - und vor allem umfassenderen - Harmonisierung auf EU-Ebene bedarf, wenn die Ziele der Richtlinie auch tatsächlich in der EU erreicht werden sollen.
Das größte Problem bei der Anwendung der Richtlinie ist in der Tat der den Mitgliedstaaten zugestandene erhebliche Ermessenspielraum. Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, die Funktionsweise des Binnenmarkts für Wertpapierdienstleistungen zu optimieren und Anlegerschutz und Anlegervertrauen in der EU zu erhöhen. Konkret angestrebt werden ein besseres Funktionieren der Anlegerentschädigungsrichtlinie in der Praxis, eine Präzisierung des Anwendungsbereichs der Richtlinie unter Berücksichtigung der Finanzkrise und der jüngsten Veränderungen der Regulierungslandschaft in der EU, das Schließen von Lücken im Regulierungssystem sowie ein Abbau der Unterschiede zwischen dem Schutz der Kunden von Wertpapierfirmen einerseits und dem Schutz von Bankeinlegern andererseits. Angesichts der bestehenden Unterschiede bezüglich des Funktionierens der Systeme auf nationaler Ebene sieht der Vorschlag die Einführung gemeinsamer Regeln vor, mit denen ein gewisses Maß an Harmonisierung bei der Finanzierung der Systeme und in der täglichen Praxis gewährleistet werden soll; damit wird auch die Grundlage für die Einrichtung eines Kreditmechanismus zwischen den nationalen Systemen geschaffen, der als letztes Mittel in Betracht käme, um einen vorübergehenden Bedarf einzelner Systeme zu decken - unter der Voraussetzung, dass zuvor eine gründliche Bewertung durch die Europäische Wertpapieraufsichtbehörde vorgenommen wurde und dass das betreffende System sich verpflichtet, einen etwaigen Kredit innerhalb einer Frist von maximal fünf Jahren zurückzuzahlen.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass Anleger derzeit keine Entschädigung erhalten, wenn sie im Rahmen eines OGAW aufgrund der Zahlungsunfähigkeit einer Verwahrstelle oder eines Dritten ihre Vermögenswerte nicht zurückerhalten oder einen Wertverlust ihrer Anteile oder Aktien hinnehmen müssen. Auch hier bedarf es einer Lösung auf EU-Ebene, da anderenfalls die Gefahr einer Fragmentierung des Anlegerschutzes auf den EU-Märkten besteht. Da es sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen um eine grenzüberschreitende Tätigkeit handelt, sollten Wertpapierfirmen, die Kundenvermögen nicht zurückgeben können, in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise behandelt werden und Anleger in allen Mitgliedstaaten gleichen Schutz genießen. Es ist ein kohärenter Ansatz erforderlich, wenn Probleme aufgrund unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen für Wertpapierfirmen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Banken und Wertpapierfirmen vermieden werden sollen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Umstand, dass durch die Änderung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (Richtlinie 094/19/EG12, Einlagensicherungsrichtlinie) das Niveau des Schutzes für Bankeinleger angehoben wurde. Außerdem soll die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme geändert werden mit dem Ziel, eine Harmonisierung in Bezug auf Deckungsumfang, Auszahlungsmodalitäten und -fristen und Finanzierungsmechanismen sowie eine gegenseitige Solidarität zwischen den Systemen zu erreichen. Wertpapierfirmen sollten nicht dadurch geschwächt werden, dass der Schutz für Bankeinlagen erhöht wird. Somit ist es erforderlich, das Niveau des Anlegerschutzes auf EU-Ebene zu bewerten und dabei der Situation der Märkte in der EU und etwaigen Änderungen des EU-Regulierungsrahmens, die sich auf den Anlagebereich auswirken könnten, Rechnung zu tragen.
Der Vorschlag berücksichtigt, dass mit den beiden Richtlinien unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Die Einlagensicherungsrichtlinie legt den Schwerpunkt auf die Stabilität des Bankensektors, da bei Banken die Gefahr eines Bankruns besteht, wenn die Einleger befürchten, dass ihre Einlagen nicht sicher sind, und alle gleichzeitig versuchen, ihr Geld abzuziehen. Die Anlegerentschädigungsrichtlinie schützt Anleger vor den Risiken aufgrund von Betrug, unzulässigen Praktiken oder operativen Fehlern, die dazu führen, dass eine Wertpapierfirma Vermögenswerte ihrer Kunden nicht zurückgeben kann. Der Vorschlag berücksichtigt die Besonderheiten der sektoralen Rechtsvorschriften.
Er entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da alle Lösungen auf ihre Kosteneffizienz hin bewertet wurden und den jeweiligen Besonderheiten der Märkte in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung der angestrebten Ziele notwendig ist. Insbesondere hält er an den Grundsätzen einer Mindestharmonisierung fest, wo dies sinnvoll ist, beispielsweise in Bezug auf die Modalitäten für die Entrichtung der Beiträge der den Entschädigungssystemen angeschlossenen Mitglieder. Auch die Einführung eines Kreditmechanismus zwischen den nationalen Systemen steht in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: es wird nicht in die finanzpolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingriffen, es handelt sich um das letzte Mittel, auf das erst nach Anwendung anderer Finanzierungsmechanismen (reguläre und zusätzliche Beiträge der Mitglieder) zurückgegriffen wird, Ausleihungen erfolgen gegen Zahlung von Zinsen und gegen Rückzahlungsverpflichtung seitens des kreditnehmenden Systems und sind zeitlich wie auch in ihrer Höhe begrenzt.
4.3. Detaillierte Erläuterung des Vorschlags
4.3.1. Anpassung an die MiFID - Von der Richtlinie erfasste Dienstleistungen und Einstufung der Kunden - Artikel 1 Absatz 2 und Anhang I
Derzeit wird der Anwendungsbereich der Anlegerentschädigungsrichtlinie durch einen Querverweis auf die in der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie genannten Wertpapierdienstleistungen definiert.13 Die Anlegerentschädigungsrichtlinie schützt Anleger in Fällen, in denen eine Firma nicht in der Lage ist, Finanzinstrumente zurückzugeben oder Gelder zurückzuzahlen, die sie für Rechnung eines Kunden im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen verwahrt.
Durch die MiFID wurde die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie aufgehoben und das Spektrum der von den sektoralen Rechtsvorschriften erfassten Dienstleistungen erweitert (so deckt die MiFID jetzt beispielsweise auch die "Multilateralen Handelssysteme" ("Multilateral Trading Facilities", MTF) ab). Im Übrigen stellten sich eine Reihe technischer Fragen, wie etwa die Frage nach der Abdeckung von Firmen in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Zulassung (d. h. die Frage, ob die Firma berechtigt ist, Vermögenswerte von Kunden zu halten oder nicht).
Mit der vorgeschlagenen Änderung würde klargestellt, dass die Anlegerentschädigungsrichtlinie für alle unter die MiFID fallenden Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gelten sollte und dass in dem Falle, dass eine Firma de facto Vermögenswerte von Kunden hält, (unabhängig von Beschränkungen ihrer Zulassung oder von der Art der von ihr erbrachten Wertpapierdienstleistungen) die Kunden auch Anspruch auf Entschädigung nach der Anlegerentschädigungsrichtlinie haben sollten. Dies würde unabhängig davon gelten, ob die Firma dabei gegen ihre Zulassung betreffende Auflagen verstößt, (die ihr beispielsweise das Halten von Vermögenswerten von Kunden oder Geschäfte mit Kleinanlegern untersagen) und unabhängig von der Art der von ihr erbrachten Wertpapierdienstleistungen (ob sie beispielsweise ein MTF betreibt). Somit können Kleinanleger davon ausgehen, dass sie den durch die Anlegerentschädigungsrichtlinie gewährten Schutz genießen, ohne dass sie die an die Zulassung einer Firma geknüpften Auflagen im Einzelnen prüfen müssen. Dadurch werden auch die Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Anlegerentschädigungsrichtlinie und das ordnungsgemäße Funktionieren der Richtlinie gefördert.
Eine weitere Änderung, die sich aus den Bestimmungen der MiFID ergibt, betrifft die Einstufung der Kunden. Tatsächlich findet die Anlegerentschädigungsrichtlinie potenziell auf alle Anlegerkategorien Anwendung. Erfahrenere Kunden sind allerdings in der Regel imstande, auszuwählen und die Tätigkeit von Intermediären, denen sie ihre Vermögenswerte anvertrauen, zu überwachen. Im Übrigen ist die Begrenzung der Entschädigung auf einen bestimmten Betrag (derzeit 20 000 EUR) ein Indiz dafür, dass die Richtlinie vor allem auf "Kleinanleger" abstellt.14 Daher können die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten derzeit vorsehen, dass professionelle und institutionelle Anleger15 gemäß Anhang I der Anlegerentschädigungsrichtlinie von einer Deckung ausgeschlossen werden können.16
Da die Anlegerentschädigungsrichtlinie jedoch vor der MiFID erlassen wurde, ist die Liste der professionellen und institutionellen Anleger in der Anlegerentschädigungsrichtlinie nicht mit der entsprechenden Liste in der MiFID17 identisch. Daraus können sich Komplikationen bei der Entschädigung ergeben, wenn diejenigen Kunden, die in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen als professionelle Kunden eingestuft werden, möglicherweise nicht den Kunden entsprechen, die gemäß der Anlegerentschädigungsrichtlinie von einer Deckung ausgeschlossen werden können.
Der Vorschlag sieht vor, die in der Anlegerentschädigungsrichtlinie vorgenommene Einstufung der Kunden an die in der MiFID enthaltene Definition der als professionelle Kunden zu betrachtenden Anleger anzupassen. Dies wird für mehr Kohärenz und Klarheit sorgen und darüber hinaus eine Vereinfachung für die Entschädigungssysteme und Anleger bedeuten, da die Kohärenz zwischen beiden Richtlinien gewährleistet ist. Die Anpassung bezüglich der als professionelle Kunden anzusehenden Anleger wird Sicherheit bringen und überdies einen besseren Schutz mittelständischer Unternehmen bewirken, die derzeit von dem durch die Anlegerentschädigungsrichtlinie gewährten Schutz ausgenommen werden können, andererseits aber im Rahmen der MiFID üblicherweise als Kleinanleger eingestuft werden18. Ein Querverweis auf die in der MiFID enthaltene Definition der als professionelle Kunden zu betrachtenden Anleger würde eine automatische Anpassung der Anlegerentschädigungsrichtlinie an etwaige künftige Änderungen der MiFID ermöglichen.
4.3.2. Zahlungsunfähigkeit eines als Verwahrer tätigen Dritten - Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 12
Die Anlegerentschädigungsrichtlinie schützt Anleger in Fällen, in denen eine Firma nicht in der Lage ist, Finanzinstrumente zurückzugeben oder Gelder zurückzuzahlen, die sie im Namen eines Kunden im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen verwahrt. Nach der MiFID können Finanzinstrumente auf zweierlei Weise gehalten werden:
- i) von der Wertpapierfirma selbst, die die Finanzinstrumente für einen Kunden hält, oder
- ii) von einem Verwahrer (einem "als Verwahrer tätigen Dritten"), der üblicherweise von der Wertpapierfirma ausgewählt wird19.
Anleger sind somit nicht nur dem Risiko einer Zahlungsunfähigkeit der Wertpapierfirma, sondern auch dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Verwahrers ausgesetzt. Ist ein als Verwahrer tätiger Dritter nicht in der Lage, Finanzinstrumente an seinen Kunden zurückzugeben, kommt der Kunde nicht in den Genuss einer Entschädigungszahlung aus dem gemäß der Anlegerentschädigungsrichtlinie eingerichteten Entschädigungssystem. Dies liegt daran, dass entsprechend dem derzeitigen Anwendungsbereich der Anlegerentschädigungsrichtlinie nur solche Anleger Zugang zu Entschädigungssystemen haben, deren Finanzinstrumente bei der Wertpapierfirma "aus Gründen, die mit ihrer Finanzlage unmittelbar zusammenhängen", verloren gegangen sind. Somit sieht die Anlegerentschädigungsrichtlinie ein unterschiedliches Schutzniveau für Anleger, die ein Finanzinstrument erworben haben, vor, je nachdem, ob die Wertpapierfirma selbst oder ein als Verwahrer tätiger Dritter ihre Vermögenswerte hält.
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 2 Absatz 2 soll der Entschädigungsanspruch auf Fälle ausgeweitet werden, in denen eine Wertpapierfirma aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines als Verwahrer tätigen Dritten nicht in der Lage ist, Finanzinstrumente zurückzugeben. Damit soll die potenzielle Lücke geschlossen werden, die bei Zahlungsunfähigkeit eines Verwahrers entstehen würde. Die Wertpapierfirmen bleiben dafür verantwortlich, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um Vermögenswerte von einem Verwahrer zurückzuerhalten.
Der Vorschlag sieht nicht vor, den Artikel dahin gehend zu ändern, dass auch der Fall der Zahlungsunfähigkeit einer Einrichtung abgedeckt wird, bei der eine Wertpapierfirma Gelder hinterlegt. Grund hierfür ist, dass in der Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der MiFID genauestens aufgeführt ist, bei welchen Einrichtungen Kundengelder hinterlegt werden dürfen (bei einer Zentralbank, einem Kreditinstitut, einer in einem Drittland zugelassenen Bank oder einem qualifizierten Geldmarktfonds)20. Daraus ergibt sich, dass Gelder anders zu behandeln sind als Finanzinstrumente. Im Falle von Finanzinstrumenten ist es - bei Zugrundelegung von Due-Diligence-Kriterien seitens der Wertpapierfirma - möglich, Einrichtungen, die keiner Regulierung unterliegen, die Verwahrung der Kunden gehörenden Finanzinstrumente anzuvertrauen. Diese unterschiedliche Regelung rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen der Anlegerentschädigungsrichtlinie.
4.3.3. Zahlungsunfähigkeit einer OGAW-Verwahrstelle - Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4a, Artikel 5, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12
Bei der Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)21 handelt es sich nicht um eine MiFID-Wertpapierdienstleistung. Somit gilt die Anlegerentschädigungsrichtlinie nicht für OGAW und deren Anteilseigner in Fällen, in denen diese aufgrund der Zahlungsunfähigkeit einer OGAW-Verwahrstelle oder einer Unterdepotbank Verluste erleiden. Diese Situation ist jedoch weitgehend der bereits unter Ziffer 4.3.2 beschriebenen Situation vergleichbar, in der es aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verwahrers oder einer Unterdepotbank einer Wertpapierfirma zu Verlusten kommt.
Durch die vorgeschlagene Maßnahme würde somit Inhabern von OGAW-Anteilen ein Recht auf Entschädigung im Rahmen des Anlegerentschädigungssystems in Fällen eröffnet, in denen aufgrund der Zahlungsunfähigkeit einer OGAW-Verwahrstelle oder einer Unterdepotbank die Vermögenswerte nicht an den OGAW zurückgegeben werden können. Die Definition eines "Anlegers" in Artikel 1 Absatz 4 würde auch einen Inhaber von OGAW-Anteilen mit einschließen. Gleichzeitig würden mehrere Artikel dahin gehend geändert, dass auch der Fall der Zahlungsunfähigkeit einer OGAW-Verwahrstelle oder einer Unterdepotbank mit abgedeckt werden (Artikel 2, 4, 5, 10 und 12). Da der Vorschlag die Ausweitung des Schutzes auf OGAW bzw. OGAW-Verwahrstellen und Unterdepotbanken vorsieht, sollten die Kosten der Ausweitung des Schutzes von diesen Einrichtungen und nicht von den Wertpapierfirmen getragen werden. In Anbetracht der Entscheidung, den Anwendungsbereich der Anlegerentschädigungsrichtlinie auf Fälle der Zahlungsunfähigkeit eines als Verwahrer tätigen Dritten auszuweiten, auf den im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften zurückgegriffen wird, erscheint es sinnvoll, die Risiken im Falle von Problemen mit OGAW-Verwahrstellen oder Unterdepotbanken in ähnlicher Weise zu handhaben.
Damit wird OGAW-Anlegern ein gewisses Maß an Schutz garantiert. Gleichzeitig sollten jedoch die gemäß der OGAW-Richtlinie geltenden Rechtvorschriften für OGAW-Verwahrstellen22 geändert werden, um eine weitere Harmonisierung in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen und ihre Haftungsregelungen zu erreichen. Die Kommission prüft derzeit Möglichkeiten für eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften.23
4.3.4. Ausschluss von Ansprüchen in Fällen von Marktmissbrauch - Artikel 3 und Artikel 9 Absatz 3
Artikel 3 der Anlegerentschädigungsrichtlinie schließt Ansprüche aus, wenn in einem Strafverfahren eine Verurteilung wegen Geldwäsche24 erfolgt ist. Nicht ausgeschlossen werden jedoch Ansprüche von Anlegern im Falle eines Marktmissbrauchs. Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 3 der Richtlinie wird ausdrücklich jeglicher Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Anleger an Transaktionen beteiligt ist, die nach der Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation25 verboten sind. Anleger, die sich derartiger Handlungen schuldig gemacht haben, sollten von einer Entschädigung ausgenommen werden, da sie nicht in den Genuss des durch die Richtlinie garantierten allgemeinen Schutzes kommen sollten.
4.3.5. Höhe der Entschädigung - Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 3
In Artikel 4 Absatz 1 der Anlegerentschädigungsrichtlinie wird eine einheitliche Mindestdeckung (20 000 EUR) pro Anleger festgelegt. Bei Einführung der Anlegerentschädigungsrichtlinie wurde es für ausreichend erachtet, die Höhe der Entschädigung an der in der Einlagensicherungsrichtlinie vorgesehenen Entschädigungshöhe (seinerzeit 20 000 EUR)26 auszurichten. Die Entschädigungsobergrenze von 20 000 EUR wurde jedoch seit Inkrafttreten der Anlegerentschädigungsrichtlinie nie angepasst, um der Inflation oder den erhöhten Risiken, denen sich die europäischen Anleger im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten ausgesetzt sehen, Rechnung zu tragen. Außerdem wurde unlängst die Einlagensicherungsrichtlinie dahin gehend geändert, dass die Deckungssumme auf mindestens 50 000 EUR pro Einleger und pro Kreditinstitut angehoben wurde und sich demnächst noch weiter auf 100 000 EUR erhöhen wird.27
Die Kommission schlägt vor, Artikel 4 Absatz 1 zu ändern und die Entschädigungshöhe auf einen Festbetrag von 50 000 EUR anzuheben. Damit soll den Auswirkungen der Inflation in der EU Rechnung getragen und die Entschädigungshöhe an den durchschnittlichen Wert der von Kleinanlegern in der EU gehaltenen Anlagen angepasst werden. Die Entschädigungshöhe sollte in Form eines Festbetrags festgesetzt werden, so dass Arbitrage und eine Beeinflussung der Anlegerentscheidungen durch unterschiedliche Deckungszusagen in den einzelnen Mitgliedstaaten vermieden werden. Angesichts des in einigen Mitgliedstaaten derzeit bestehenden höheren Entschädigungsumfangs ist eine für einen Zeitraum von drei Jahren geltende "grandfathering clause" (Besitzstandsklausel) vorgesehen, um diesen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, den Deckungsumfang anzupassen und auf 50 000 EUR festzusetzen.
Im Falle von Kreditinstituten können Zweifel aufkommen, ob Gelder, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen bei einer Bank hinterlegt werden, nicht eher unter die Anlegerentschädigungsrichtlinie als unter die Einlagensicherungsrichtlinie fallen. Um etwaige Unsicherheiten aufgrund des spezifischen Status von Banken, die sowohl Bankdienstleistungen als auch Wertpapierdienstleistungen erbringen können, auszuräumen, soll Artikel 2 Absatz 3 der Anlegerentschädigungsrichtlinie geändert werden, indem klargestellt wird, dass Anleger in Zweifelsfällen nach der Einlagensicherungsrichtlinie (die eine höhere Deckungssumme vorsieht) zu entschädigen sind. Auf diese Weise würden ein wirksamer Anlegerschutz gewährleistet und Bedenken hinsichtlich ungleicher Wettbewerbsbedingungen ausräumt.
4.3.6. Finanzierungsgrundsätze - Artikel 4a
Der in der Anlegerentschädigungsrichtlinie vorgesehene breite Ermessensspielraum hinsichtlich der Finanzierung der Systeme (z.B. Exante-Finanzierung oder Expost-Finanzierung bei Eintritt tatsächlicher Verluste) und die erheblichen Unterschiede in Bezug auf die Ausgestaltung der Finanzierung in den einzelnen Mitgliedstaaten bereiten einige Probleme. Dadurch werden der Anlegerschutz und das Anlegervertrauen in die Wertpapierfirmen geschwächt (wenn die Anleger sich nicht darauf verlassen können, dass eine ausreichende Finanzierung sichergestellt ist und dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit ihre Forderungen erfüllt werden können). Auch das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes wird beeinträchtigt, wenn in Abhängigkeit davon, ob die jeweiligen Finanzierungsregelungen angemessen sind, erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Anlegerschutzes und auf die von den Firmen verlangten Beiträge bestehen.
Vorgeschlagen wird die Einführung eines neuen Artikels, in dem die wichtigsten Grundsätze für die Finanzierung der Anlegerentschädigungssysteme festgelegt sind. Danach sollte insbesondere Folgendes gelten:
- - Grundsätzlich sollten die Kosten der Finanzierung der Systeme weiterhin von den Marktteilnehmern getragen werden.
- - Die Systeme sollten im Verhältnis zu ihren potenziellen Verbindlichkeiten angemessen finanziert sein.
- - Damit ein ausreichendes Finanzierungsniveau sichergestellt ist, wird für alle Systeme eine Zielmindestausstattung festgelegt. Diese Zielausstattung ist in vollem Umfang ex ante sicherzustellen. Angesichts der derzeit auf nationaler Ebene bestehenden Unterschiede sollte die Zielausstattung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erreicht werden.
- - Wenn in konkreten Fällen die ex ante bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten eines Systems zu decken, sollten von den dem System angeschlossenen Einrichtungen zusätzliche Beiträge erhoben werden können. Dadurch darf jedoch nicht die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats gefährdet werden.
- - Sobald diese Finanzierungsquellen ausgeschöpft sind, kann das System Kredite in Anspruch nehmen, die von anderen Entschädigungssystemen bereitgestellt werden, wie dies weiter unten unter Ziffer 4.3.7 näher erläutert wird.
- - Der Zugang zu weiteren multiplen Finanzierungsquellen, einschließlich Kreditfazilitäten, muss sichergestellt sein.
- - Die Systeme sollten detaillierte Informationen über ihr Finanzierungsniveau veröffentlichen.
Die Umsetzung bestimmter Aspekte wird im Einzelnen durch delegierte Rechtsakte geregelt, die die Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV erlässt. Die von den Systemen zu veröffentlichenden Einzelheiten werden in Form technischer Standards von der künftigen Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) festgelegt.28
Die Maßnahme ist verhältnismäßig, da sie zu einer stärkeren Harmonisierung bei der Finanzierung der Systeme führen wird, ohne allzu präskriptiv zu sein und ohne allzu sehr ins Detail zu gehen, und sie wird den Mitgliedstaaten immer noch ein gewisses Maß an Flexibilität lassen, was die praktische Anwendung der Grundsätze anbelangt. Eine stärkere Harmonisierung wird zu einem reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarktes für Wertpapierdienstleistungen beitragen, indem die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in Bezug auf die Behandlung von Wertpapierfirmen und Anlegern abgebaut werden. Des Weiteren wird sich damit das Risiko verringern, dass die Finanzierung eines Systems nicht ausreichend ist, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wiederum wird einen höheren Verbraucherschutz und ein größeres Anlegervertrauen bei der Inanspruchnahme von Wertpapierdienstleistungen bewirken.
4.3.7. Kreditmechanismus zwischen den nationalen Systemen als letztes Mittel - Artikel 4b
Zusammen mit der Festlegung kohärenter Finanzierungsregeln zwischen den Mitgliedstaaten werden Kooperationsvereinbarungen zwischen den nationalen Systemen für einen besseren Anlegerschutz sorgen und das Anlegervertrauen in Wertpapierdienstleistungen stärken.
Das ins Auge gefasste Konzept basiert auf dem Grundsatz der Solidarität zwischen den nationalen Systemen. Der vorgeschlagene Artikel sieht die Schaffung eines Kreditmechanismus als letztes Mittel vor.
Auf diese Weise soll es den Systemen ermöglicht werden, unter bestimmten Bedingungen vorübergehend auf eine alternative zusätzliche Finanzierungsquelle zurückzugreifen. Damit werden auch eine engere Zusammenarbeit und eine bessere laufende Koordinierung zwischen den nationalen Systemen gefördert sowie Anreize für eine stärkere Harmonisierung der Praktiken und Arbeitsverfahren geschaffen. Die Festlegung detaillierter Finanzierungsgrundsätze und die Auferlegung einer (mittelfristigen) Rückzahlungsverpflichtung für das kreditnehmende System wird das "Moral-Hazard"-Risiko im Verhältnis zwischen kleineren Systemen und besser finanzierten Systemen in Grenzen halten. Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:
- - Die Systeme sollten berechtigt sein, bei anderen Systemen Mittel aufzunehmen, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen, um ihren unmittelbaren Bedarf zu decken.
- - Ein bestimmter Anteil der Exante-Finanzierung jedes Entschädigungssystems muss für Ausleihungen an andere Systeme zur Verfügung stehen.
- - Kreditanträge sollten stets bei der ESMA eingereicht werden, die prüft, ob die Anforderungen erfüllt sind, und, sofern dies der Fall ist, den Antrag den anderen Systemen übermittelt.
- - Kredite sollten spätestens fünf Jahre nach Antragstellung an die kreditgebenden Systeme zurückgezahlt werden. Die Kredite sollten verzinslich sein. Der Zinssatz sollte dem Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der EZB entsprechen.
- - Die Inanspruchnahme des Kreditmechanismus sollte auf Forderungen beschränkt bleiben, die von der Richtlinie abgedeckt werden. So werden die Systeme beispielsweise keinen Kredit in Anspruch nehmen können, um einen Bedarf zu decken, der aufgrund der Zahlungsunfähigkeit von Einrichtungen entstanden ist, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
- - Um eine rasche Ausschöpfung der für Ausleihungen auf EU-Ebene zur Verfügung stehenden Mittel zu vermeiden, darf der pro Fall gewährte Betrag 20 % des Gesamtbetrags der für Kreditvergabezwecke bereitgestellten Mittel nicht übersteigen.
4.3.8. Entschädigungsobergrenze ("Prinzip des Selbstbehalts") - Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 4 der Anlegerentschädigungsrichtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten, die Deckung auf einen bestimmten Prozentsatz (90 % oder darüber) der Forderung des Anlegers zu begrenzen. Von einem Kunden kann somit verlangt werden, einen Teil des Verlusts (im Rahmen der Entschädigungsobergrenze) selbst zu tragen. Dass diese Option in der Anlegerentschädigungsrichtlinie vorgesehen wurde, hatte seinen Grund darin, dass für die Anleger Anreize geschaffen werden sollten, Wertpapierfirmen sorgfältig auszuwählen.29 Allerdings dürfte es unrealistisch sein, zu erwarten, dass Kleinanleger beurteilen können, bei welchen Firmen die Gefahr eines Betrugs oder eines Systemversagens größer oder geringer ist.
Würde diese in Artikel 4 Absatz 4 vorgesehene Option entfallen, wäre dies dem durch die Anlegerentschädigungsrichtlinie gewährleisteten Anlegerschutz förderlich, da die Kunden bei Betrugsfällen in einer Firma oder bei anderen die Systeme oder Kontrollen einer Firma betreffenden Problemen nicht mehr einen Teil des Verlusts selbst zu tragen hätten.
Zur Gewährleistung eines besseren Anlegerschutzes ist darüber hinaus vorgesehen, die Vorschrift zu streichen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Gelder, die nicht auf die Währung eines Mitgliedstaats lauten, von der Deckung durch das Entschädigungssystem auszuschließen. Dem Anlegerschutz wäre dies insofern zuträglich, als eine Deckung der Kundengelder unabhängig von der Währung gewährleistet würde.
4.3.9. Auszahlungsfristen - Artikel 2 und Artikel 9 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 2 der Anlegerentschädigungsrichtlinie legt eine verbindliche Frist für die Auszahlung der Entschädigung fest (möglichst bald, spätestens aber innerhalb von drei Monaten). Die Frist läuft aber erst ab dem Zeitpunkt, "zu dem die Berechtigung und die Höhe der Forderung festgestellt wurden". Der Zeitpunkt, zu dem die Firma für zahlungsunfähig erklärt wurde, spielt also keine Rolle. Die Bearbeitung von Forderungen nimmt wesentlich mehr Zeit in Anspruch als die gesetzte Frist vorsieht, unter Umständen sogar mehrere Jahre, wie einige jüngere Fälle zeigen. Somit erhalten Anleger in der Praxis ihre Entschädigung erst mit beträchtlicher Verspätung. Anlegerschutz und Anlegervertrauen werden dadurch geschwächt.
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 9 Absatz 2 wird für die Systeme die Verpflichtung eingeführt, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer ersten Bewertung der Forderung provisorisch eine Teilentschädigung auszuzahlen. Die Höhe der Teilentschädigung soll einem Drittel der Forderung, berechnet aufgrund der ersten Bewertung der Forderung, entsprechen. Der Restbetrag wird zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt, sobald die Forderung in vollem Umfang geprüft wurde. Die Systeme müssen außerdem über die Möglichkeit verfügen, provisorisch ausgezahlte Beträge zurückzufordern, wenn in der Folge festgestellt wird, dass die Forderung nicht berechtigt war.
Artikel 2 soll ebenfalls geändert werden, um klarzustellen, dass eine zuständige Behörde feststellen muss, ob eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern innerhalb von drei Monaten nachzukommen. Auf diese Weise soll der Besorgnis entgegengewirkt werden, dass es in Einzelfällen sehr lange dauern könnte, bis die zuständigen Behörden eine Feststellung treffen.
Die im Vorschlag vorgesehenen Fristen berücksichtigen den Unterschied zwischen Situationen, die unter die Anlegerentschädigungsrichtlinie fallen, und Situationen, die unter die Einlagensicherungsrichtlinie fallen. In letzterem Fall müssen die Einleger innerhalb von 20 Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden die Zahlungsunfähigkeit eines Kreditinstituts festgestellt haben, ausgezahlt werden. Was die Entschädigungssysteme betrifft, bedarf es in den von der Richtlinie abgedeckten Situationen, in denen Betrug, unzulässige Praktiken oder operative Probleme ursächlich sind, einer längeren Frist, um die Position einzelner Anleger zu klären.
4.3.10. Information der Anleger - Artikel 10 Absatz 1
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Anlegerentschädigungsrichtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Wertpapierfirmen den vorhandenen oder potenziellen Anlegern Informationen über das einschlägige Anlegerentschädigungssystem, einschließlich Höhe und Umfang der Deckung, zur Verfügung stellen. Die Informationen sind in leicht verständlicher Form zur bereitzustellen. Allerdings wurden Zweifel laut, was die praktische Anwendung dieser Bestimmung in den Mitgliedstaaten anbelangt.
Es wird vorgeschlagen, Artikel 10 Absatz 1 dahin gehend zu ändern, dass - als Folge der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie - auch von OGAW-Verwaltern verlangt wird, Anleger in klarer und leicht verständlicher Form über die von den jeweiligen Entschädigungssystemen gebotene Deckung zu informieren (z.B. sind Anlagerisiken in der Regel nicht abgedeckt). Der Vorschlag sieht vor, die für Wertpapierfirmen bereits bestehende Verpflichtung zur Information von Neukunden über die Entschädigungssysteme auszuweiten, indem detailliertere Angaben - auch von OGAW - dazu verlangt werden, welche Situationen im Rahmen der Anlegerentschädigungsrichtlinie abgedeckt sind und wie in grenzübergreifenden Fällen verfahren wird. So sollte insbesondere klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Verluste (z.B. Verluste aufgrund von Anlagerisiken) keinen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung nach der Anlegerentschädigungsliste begründen.
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Die vorgeschlagene Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission30, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses31, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in Europa. Auch sollte ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils einer Behörde für den Wertpapier- und für den Banksektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Zudem sollte ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. In ihrer Mitteilung "Impulse für den Aufschwung in Europa" vom 4. März 2009 schlug die Kommission die Stärkung des Regulierungsrahmens der EU für Finanzdienstleistungen vor, insbesondere um den Anlegerschutz zu verbessern. Im September 2009 schlug die Kommission das Legislativpaket für die Schaffung der neuen Behörden vor, einschließlich der Einrichtung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA), die insbesondere zur durchgängigen Anwendung der Rechtsvorschriften der Union und zur Ausarbeitung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -methoden einen Beitrag leisten soll.
- (2) Die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger32 muss geändert werden, um angesichts der Entwicklungen im Rechtsrahmen der Union, der Entwicklung auf den Finanzmärkten und der Probleme, die bei der Anwendung der genannten Richtlinie in den Mitgliedstaaten in den Fällen entstanden sind, in denen Wertpapierfirmen nicht in der Lage waren, im Namen von Kunden gehaltene Vermögenswerte zurückzugeben, das Vertrauen in das Finanzsystem zu erhalten und Anleger besser zu schützen.
- (3) Durch die Verabschiedung der Richtlinie 97/9/EG wurde die Richtlinie 93/22/EWG vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen33 dahingehend ergänzt, dass ab diesem Zeitpunkt sichergestellt wurde, dass jeder Mitgliedstaat Anlegerentschädigungssysteme einrichtet, die zumindest für Kleinanleger einen harmonisierten Mindestschutz für den Fall gewährleisten, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachzukommen. Mit der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates34 wurde eine neue Liste von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten eingeführt, um das volle Angebot der anlegerorientierten Tätigkeiten abzudecken und eine Harmonisierung in dem Umfang vorzunehmen, der notwendig ist, um Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten und Wertpapierfirmen das Erbringen von Dienstleistungen in der gesamten Union zu gestatten. Daher ist es erforderlich, die Richtlinie 97/9/EG an die Richtlinie 2004/39/EG anzugleichen, damit sämtliche Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten weiterhin adäquat von den Systemen abgesichert werden.
- (4) Bei ihrer Verabschiedung wurden in der Richtlinie 97/9/EG die Deckung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen gemäß der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme35 berücksichtigt. Daher ist es zweckmäßig, auch Änderungen der Richtlinie 94/19/EG Rechnung zu tragen.
- (5) Möglicherweise sind Anlegern die Beschränkungen der Zulassungen von Wertpapierfirmen nicht bewusst; deshalb ist es erforderlich, sie in Situationen zu schützen, in denen Wertpapierfirmen gegen ihre Zulassung verstoßen, insbesondere indem sie beim Halten von Vermögenswerten von Kunden oder beim Erbringen von Dienstleistungen für eine besondere Gruppe von Kunden den Auflagen ihrer Zulassung zuwiderhandeln. Daher sollten die Systeme die Vermögenswerte von Kunden absichern, die de facto von Wertpapierfirmen in Verbindung mit jeglichem Wertpapiergeschäft gehalten werden.
- (6) Die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie36 gestattet es Wertpapierfirmen, von ihnen für ihre Kunden gehaltene Finanzinstrumente auf bei einem Dritten eröffneten Konten zu hinterlegen. Der Dritte ist nicht unbedingt einer speziellen Regulierung und Aufsicht unterworfen. Ungeachtet der Einhaltung der Auflagen der Richtlinie 2006/73/EG kann eine Zahlungsunfähigkeit des Dritten die Rechte der Anleger beeinträchtigen, falls dieser Dritte nicht in der Lage ist, die Finanzinstrumente an die Wertpapierfirma zurückzugeben. Um das Vertrauen der Anleger zu stärken, ist es sinnvoll, die Entschädigung im Rahmen der Richtlinie 97/9/EG unbeschadet der geltenden einzelstaatlichen Haftungsregelungen auf die Fälle auszudehnen, in denen eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, die Finanzinstrumente von Kunden wegen der Zahlungsunfähigkeit eines Dritten, bei dem die Wertpapierfirma oder ihre Verwahrer die Finanzinstrumente hinterlegt haben, zurückzugeben.
- (7) Die Richtlinie 2006/73/EG verlangt von Wertpapierfirmen, Kundengelder, die sie erhalten, auf einem oder mehreren bei einem Dritten eröffneten Konten zu hinterlegen. Dritte können nur eine Zentralbank, ein Kreditinstitut oder eine in einem Drittland zugelassene Bank oder ein qualifizierter Geldmarktfonds sein. Das mit der Richtlinie 2006/73/EG gesicherte, strenge System macht es unnötig, die Systeme auf die Zahlungsunfähigkeit des Dritten, bei dem die Gelder hinterlegt sind, auszudehnen.
- (8) Da die Deckung im Rahmen der Richtlinie 94/19/EG inzwischen höher ist als die im Rahmen dieser Richtlinie, ist es notwendig, den höchsten Schutz für Anleger in den Fällen zu gewährleisten, in denen die von Banken gehaltenen Vermögenswerte sowohl unter die Richtlinie 94/19/EG als auch unter die Richtlinie 97/9/EG fallen könnten. Daher sollte in diesen Fällen der Anleger gemäß der Richtlinie 94/19/EG entschädigt werden.
- (9) Um die zur Entschädigung ausgezahlten Gelder zurückerhalten zu können, sind die Systeme, die Zahlungen zur Entschädigung der Anleger wegen Zahlungsunfähigkeit einer Verwahrstelle oder eines Dritten leisten, berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlung in die Rechte dieser Anleger, Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachstehend "OGAW") einzutreten. Diese Richtlinie sollte nicht darauf ausgerichtet sein, die Verantwortung von Wertpapierfirmen oder OGAW dafür zu schmälern, Vermögenswerte von einem Verwahrer oder einer Verwahrstelle zurückzuerhalten.
- (10) Gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)37 muss das Vermögen der OGAW von einer Verwahrstelle verwahrt werden. Kommt die Verwahrstelle oder eine ihrer Unterdepotbanken ihren Verpflichtungen nicht nach und ist nicht in der Lage, die verwahrten Finanzinstrumente zurückzugeben, wird der Wert der OGAW-Anteile oder -Aktien beeinträchtigt. Um den Schutz in dieser Situation zu erhöhen, sollten Anteilsinhaber oder Aktionäre eines OGAW dasselbe Maß an Schutz genießen, als ob sie direkt in die betreffenden Finanzinstrumente investierten, sollte die Einrichtung, die die Finanzinstrumente hält, nicht mehr in der Lage sein, sie zurückzugeben. Anteilsinhaber und Aktionäre eines OGAW sollten für den Wertverlust des OGAW entschädigt werden. Gleichzeitig sollten sie in der Lage sein, die OGAW-Anteile oder Aktien zu halten, um ihr Recht zu bewahren, sie dann zurückzukaufen, wenn sie dies für sinnvoll halten.
- (11) Gemäß der Richtlinie 97/9/EG besteht bereits bei Forderungen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung38 verurteilt worden sind, kein Anspruch auf Entschädigung durch Anlegerentschädigungssysteme. Auch bei Forderungen, bei denen die betreffenden Vermögenswerte bei einem Verhalten entstanden sind, das gemäß der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)39 verboten ist und an dem der Geschädigte beteiligt gewesen ist, sollte kein Anspruch auf Entschädigung bestehen.
- (12) Die Mindesthöhe der Entschädigung wurde 1997 festgelegt und ist seitdem nicht geändert worden. Dieser Betrag sollte auf 50 000 EUR erhöht werden, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten und im Rechtsrahmen der Europäischen Union Rechnung zu tragen. In diesem Betrag sind die Auswirkungen der Inflation in der Europäischen Union und die Notwendigkeit berücksichtigt, die Entschädigungshöhe besser an den durchschnittlichen Wert von Anlagen, die Kleinanleger in den Mitgliedstaaten halten, anzupassen. Um den Anlegerschutz zu erhöhen, ist es erforderlich, die zurzeit bestehende Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Gelder, die nicht auf die Währung eines Mitgliedstaats lauten, von der Deckung auszuschließen, abzuschaffen.
- (13) Damit Anleger die im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehene Entschädigung erhalten und in allen Mitgliedstaaten ein vergleichbares Maß an Anlegerschutz genießen, ist es notwendig, gemeinsame Regeln für die Finanzierung der Systeme einzuführen. Die Systeme sollten im Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten finanziert sein. Es sollte für eine Vorfinanzierung in sinnvoller Höhe gesorgt werden, und die Systeme sollten angemessene Vorkehrungen getroffen haben, die es ihnen erlauben, vor Eintreten eines Verlusts, der im Rahmen der Richtlinie 97/9/EG relevant ist, ihre Zielausstattung einzuschätzen und zu erreichen. Eine gemeinsame Zielmindestausstattung sollte innerhalb einer Zehnjahresfrist erreicht werden.
- (14) Bei Bedarf sollte durch zusätzliche Beitragsforderungen an die Mitglieder des Systems oder den Zugang zu Krediten, etwa bei Geschäftsbanken oder öffentlichen Einrichtungen, wenn kommerzielle Gründe dafür gegeben sind, eine rechtzeitige Deckung von Forderungen gewährleistet werden, die nicht durch die Mittel gedeckt sind, die bei den Mitgliedern vor Eintritt von Verlusten erhoben wurden.
- (15) Derzeit funktionieren die Systeme in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich; mit dieser Richtlinie soll eine weitere Harmonisierung erreicht werden, wobei die Mitgliedstaaten hinsichtlich der genauen Organisation der Systeme ein gewisses Maß an Flexibilität haben sollen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte über bestimmte wesentliche Merkmale der Funktionsweise der Systeme im Einklang mit Artikel 290 AEUV zu erlassen. Gegenstand der delegierten Rechtsakte sollten insbesondere die Methode zur Bestimmung der potenziellen Verbindlichkeiten der Systeme, die alternativen Finanzierungsvorkehrungen, über die die Systeme verfügen müssen, um erforderlichenfalls eine kurzfristige Finanzierung zu erhalten, die Kriterien zur Berechnung der Beiträge von Einrichtungen, die von den Systemen abgedeckt werden, und die Faktoren sein, die bei der Bewertung der Frage zu berücksichtigen sind, ob zusätzliche Beiträge die Stabilität des Finanzsystems eines Mitgliedstaats gefährden könnten. Um die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen über die Finanzierung der Systeme festzulegen, sollte die mit der Verordnung.../... des Europäischen Parlaments und des Rates [ESMA]40 eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde technische Standards für die von den Systemen zu veröffentlichenden Einzelheiten entwickeln.
- (16) Damit Anleger eine Entschädigung rechtzeitig erhalten, sollte ein Kreditmechanismus zwischen nationalen Systemen in der Union eingerichtet werden, auf den als letztes Mittel zurückgegriffen werden kann. Die Regelung sollte die Möglichkeit beinhalten, dass Systeme Gelder von anderen Systemen in dem Ausnahmefall leihen können, dass sie sich einem vorübergehenden Finanzierungsmangel gegenübersehen. Zu diesem Zweck sollte ein Teil des Exante-Finanzierungsbetrags in jedem System für eine Kreditvergabe an andere Systeme zur Verfügung stehen.
- (17) Der Kreditmechanismus sollte die finanzpolitische Verantwortung der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. Die kreditnehmenden Systeme sollten auf die in dieser Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der Kreditaufnahme zurückgreifen können, nachdem die Mittel, die sie erhalten haben, um die Zielausstattung zu erreichen, und die zusätzlich geforderten Beiträge ihrer Mitglieder erschöpft sind. Die ESMA sollte unter Beachtung der Aufsicht von Anlegerentschädigungssystemen durch die Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass es Wertpapierfirmen und OGAW erleichtert wird, ihre Tätigkeiten bei gleichzeitigem Schutz der Anleger auszuüben. Zu diesem Zweck sollte die ESMA bestätigen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Kreditaufnahme zwischen Anlegerentschädigungssystemen erfüllt sind, und innerhalb der strengen Grenzen dieser Richtlinie die von jedem System auszuleihenden Beträge, den anfänglichen Zinssatz sowie die Laufzeit des Kredits bestimmen. In diesem Zusammenhang sollte die ESMA auch von den zuständigen Behörden bestätigte Informationen über Anlegerentschädigungssysteme einholen, insbesondere hinsichtlich des Betrags der gedeckten Gelder und Finanzinstrumente in jedem System. Sie sollte die anderen Anlegerentschädigungssysteme über deren Verpflichtung zur Kreditvergabe unterrichten.
- (18) Um das Verfahren der Kreditvergabe zu vereinfachen, sollte, wenn in einem Mitgliedstaat mehr als ein System niedergelassen ist, der Mitgliedstaat ein System benennen, das als sein kreditgebendes System tätig wird, und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde entsprechend informieren. Die Kredite sollten sich auf die Deckung der sich aus der Richtlinie 97/9/EG ergebenden Entschädigung beschränken.
- (19) Es muss sichergestellt werden, dass mit den für die Kreditvergabe verfügbaren Gesamtmitteln eine Vielzahl an Anträgen von kreditnehmenden Systemen bedient werden kann. Daher sollte ein Kredit nicht über einen im Voraus festgelegten Höchstbetrag der Mittel, die für eine Kreditvergabe zur Verfügung stehen, hinausgehen.
- (20) Um das Entschädigungsverfahren zu beschleunigen, sollte eine zuständige Behörde die Feststellung, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nachzukommen, so früh wie möglich treffen.
- (21) Die Verfahren für die Feststellung der Berechtigung und der Höhe eines Entschädigungsanspruchs, die häufig von nationalen Rechtsvorschriften über administrative Schritte und Insolvenz abhängen, können lange Verzögerungen bei den Zahlungen an die Anleger verursachen. Um die Zahlungsfrist zu verkürzen, muss dafür gesorgt werden, dass in Systemen oder Situationen, bei denen die Berechtigung und die Höhe der Forderung von Insolvenz- oder Gerichtsverfahren gegen die Einrichtungen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, abhängig ist, die Systeme an diesen Verfahren teilnehmen können. Außerdem sollte die Verpflichtung bestehen, dass im Falle von Verzögerungen von mehr als zwölf Monaten eine provisorische Auszahlung einer Teilentschädigung vorgenommen wird, damit die Anleger einen Anteil der geforderten Entschädigung erhalten können. Für den Fall, dass festgestellt wird, dass die Forderung unberechtigt war, sollten Mechanismen zur Rückzahlung des Geldes an die Systeme vorgesehen werden.
- (22) Die Richtlinie 97/9/EG gestattet es den Mitgliedstaaten, professionelle und institutionelle Anleger von einer Deckung auszuschließen; allerdings ist die betreffende Liste nicht an die Einstufung von Kunden von Wertpapierfirmen im Rahmen der Richtlinie 2004/39/EG angeglichen. Um Übereinstimmung zwischen den Richtlinien 97/9/EG und 2004/39/EG zu gewährleisten, die Prüfung für die Entschädigungssysteme zu vereinfachen und - im Fall von Unternehmen - den möglichen Ausschluss auf große Unternehmen zu beschränken, sollte die Richtlinie 97/9/EG auf Anleger Bezug nehmen, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG als professionelle Kunden gelten.
- (23) Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 AEUV zu erlassen. Insbesondere sollten die delegierten Rechtsakte erlassen werden, um die Methode zur Berechnung der von den Systemen festzulegenden Zielausstattung und zur Änderung dieser Zielausstattung, den Prozentsatz des festgelegten Höchstbetrags der Mittel, die für eine Kreditvergabe zwischen den nationalen Entschädigungssystemen zur Verfügung stehen, das Verfahren zum Umgang mit Forderungen von Anlegern und die technischen Kriterien zur Berechnung des Wertverlusts von OGAW unter den unter diese Richtlinie fallenden Umständen zu bestimmen. Die Kommission sollte ferner ermächtigt werden, mittels delegierter Rechtsakte den Prozentsatz der Mittel, die für eine Kreditvergabe zur Verfügung stehen, zu ändern, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.
- (24) Die Richtlinie 97/9/EG sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 97/9/EG
Die Richtlinie 97/9/EG wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. "Wertpapiergeschäft" jede Wertpapierdienstleistung und Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG sowie Nebendienstleistung im Sinne von Anhang I Abschnitt B 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*); * ABl. L 45 vom 16. 2.2005, S. 18."
- b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. "Anleger" im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften eine Person, die einer Wertpapierfirma Gelder oder Instrumente anvertraut hat, und im Zusammenhang mit OGAW-Tätigkeiten einem Anteilsinhaber oder einem Aktionär eines OGAW (nachfolgend "der Anteilsinhaber");"
- c) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"7. "zuständige Behörden" die Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2004/39/EG und im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*); Bezieht sich diese Richtlinie auf die [ESMA-Verordnung], sind als Anlegerentschädigungssysteme im Sinne dieser Verordnung zuständige Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 3 der [ESMA-Verordnung] zu verstehen. * ABl. L 302 vom 17. 11. 2009, S. 32."
- d) Folgende Nummern 8 bis 11 werden angefügt:
- "8. "OGAW" ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG;
- 9. "Verwahrstelle" im Zusammenhang mit OGAW-Tätigkeiten eine Einrichtung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG;
- 10. "Dritter" im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften eine Einrichtung, bei der eine Wertpapierfirma Finanzinstrumente hinterlegt hat, die sie im Namen ihrer Kunden gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission hält, oder bei der eine solche Einrichtung die Finanzinstrumente unterdeponiert hat; und im Zusammenhang mit OGAW-Tätigkeiten eine Einrichtung, der eine OGAW-Verwahrstelle Vermögenswerte im Namen des OGAW anvertraut hat;
- 11. "Aktiva mit niedrigem Risiko" Aktivabestandteile, die in eine der Kategorien fallen, die in Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 erste und zweite Kategorie der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) genannt werden, mit Ausnahme sonstiger qualifizierender Positionen im Sinne von Nummer 15 dieses Anhangs. (*) ABl. L 177 vom 30. 6. 2006, S. 201."
- e) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie für Wertpapierfirmen gelten auch für Verwaltungsgesellschaften, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind, sofern ihre Zulassung die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Dienstleistungen ebenfalls abdeckt."
- a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass in seinem Hoheitsgebiet mindestens ein System für die Entschädigung der Anleger eingerichtet und amtlich anerkannt wird. Außer in den in Unterabsatz2 sowie in Artikel 5 Absatz 3 genannten Fällen darf eine in dem Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder ein in dem Mitgliedstaat zugelassener OGAW Wertpapiergeschäfte nur tätigen bzw. als OGAW nur tätig sein, wenn sie einem solchen System angeschlossen sind."
- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Das System gewährt Anlegern in Bezug auf Wertpapiergeschäfte gemäß Artikel 4 Deckung, wenn eine der folgenden Bedingungen zuerst erfüllt ist:
- a) die zuständigen Behörden haben festgestellt, dass ihrer Auffassung nach die Wertpapierfirma aus Gründen, die mit ihrer Finanzlage oder der eines Dritten, bei dem die Wertpapierfirma die Finanzinstrumente hinterlegt hat, unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nachzukommen und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung dieser Verpflichtungen besteht;
- b) ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage der Wertpapierfirma oder der eines Dritten, bei dem die Wertpapierfirma die Finanzinstrumente hinterlegt hat, unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen hat, die ein Ruhen der Forderungen der Anleger gegen diese Firma bzw. der Forderungen der Firma gegen diesen Dritten bewirkt.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die in Unterabsatz 1 Buchstabe a getroffene Feststellung so früh wie möglich treffen, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten, nachdem zum ersten Mal festgestellt wurde dass eine Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nicht nachgekommen ist."
- c) Folgende Absätze 2a, 2b und 2c werden eingefügt:
(2a) Es wird eine Deckung im Sinne von Absatz 2 entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften und Vertragsbedingungen für Forderungen gewährt, die dadurch entstanden sind, dass eine Wertpapierfirma zu einer der folgenden Leistungen nicht in der Lage war:
- a) Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden, oder
- b) den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Systeme eine Deckung für den Fall bieten, dass Instrumente oder Gelder im Namen eines Anlegers gehalten, verwahrt oder verwaltet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der von der Wertpapierfirma getätigten Wertpapiergeschäfte und von dem Umstand, ob die Wertpapierfirma im Rahmen einer eingeschränkten Zulassung handelt oder nicht. (2b) Das System gewährt Anteilsinhabern von OGAW gemäß Artikel 4 ebenfalls Deckung, wenn eine der folgenden Bedingungen zuerst erfüllt ist:
- a) die zuständige Behörde hat festgestellt, dass eine Verwahrstelle oder ein Dritter aus Gründen, die mit der Finanzlage der Verwahrstelle oder der eines Dritten, der bzw. dem die OGAW-Vernögenswerte anvertraut wurden, unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, den Verpflichtungen gegenüber einem OGAW nachzukommen und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung dieser Verpflichtungen besteht;
- b) ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage der Verwahrstelle oder der eines Dritten, der bzw. dem die OGAW-Vernögenswerte anvertraut wurden, unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Forderungen des OGAW gegen diese Verwahrstelle bzw. gegen diesen Dritten bewirkt.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die in Unterabsatz 1 Buchstabe a getroffene Feststellung so früh wie möglich treffen, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nachdem zum ersten Mal festgestellt wurde, dass eine Verwahrstelle oder ein Dritter, der bzw. dem die OGAW-Vernögenswerte anvertraut wurden, ihren bzw. seinen Verpflichtungen aus den Forderungen des OGAW nicht nachgekommen ist. (2c) Es wird eine Deckung im Sinne von Absatz 2b entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften und Vertragsbedingungen einem Anteilsinhaber eines OGAW für eine Forderung wegen des Wertverlusts des OGAW-Anteils gewährt, die dadurch entstanden ist, dass eine Verwahrstelle oder ein Dritter, der bzw. dem die OGAW-Vernögenswerte anvertraut wurden, nicht in der Lage war, eine der folgenden Leistungen zu erbringen:
- a) Gelder zurückzuzahlen, die dem OGAW geschuldet werden oder gehören und für seine Rechnung im Zusammenhang mit OGAW-Tätigkeiten gehalten werden;
- b) dem OGAW Instrumente zurückzugeben, die ihm gehören und für seine Rechnung im Zusammenhang mit OGAW-Tätigkeiten gehalten oder verwaltet werden."
- f) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Forderungen gemäß Absatz 2a an ein Kreditinstitut, welche in einem Mitgliedstaat sowohl unter diese Richtlinie als auch die Richtlinie 94/19/EG fallen, werden gemäß der Richtlinie 94/19/EG behandelt. Forderungen können aufgrund der Richtlinien nur einmal geltend gemacht werden."
- a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
- 3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
- "Bei Forderungen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) verurteilt worden sind, bzw. die sich aus einem nach Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (**) verbotenen Verhalten ergeben, besteht kein Anspruch auf Entschädigung durch Anlegerentschädigungssysteme.
- * ABl. L 309 vom 25. 11. 2009, S. 15.
- ** ABl. L 96 vom 12. 4. 2003, S. 16."
- 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das System eine Deckung von 50 000 EUR je Anleger für die in Artikel 2 Absätze 2a oder 2c bezeichneten Forderungen gewährt.
Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie eine Deckung von mehr als 50 000 EUR vorsehen, können diese Deckungssumme höchstens drei Jahre nach der Umsetzung dieser Richtlinie beibehalten. Nach diesem Zeitpunkt sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Deckungssumme bei 50 000 EUR liegt.
Mitgliedstaaten, die die in EUR ausgedrückten Beträge in ihre nationalen Währungen umrechnen, legen beim ersten Mal den Wechselkurs zugrunde, der am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie gilt.
Die Mitgliedstaaten können die sich aus der Umrechnung ergebenden Beträge auf- bzw. abrunden, sofern der entsprechende Betrag danach nicht 2 500 EUR übersteigt.
Unbeschadet von Unterabsatz 4 passen die Mitgliedstaaten die in eine andere Währung umgerechneten Deckungssummen dem in diesem Absatz genannten Betrag alle fünf Jahre an. Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten eine frühere Anpassung vornehmen, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten.
- b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
(1a) Die Kommission kann den in Absatz 1 genannten Betrag im Rahmen delegierter Rechtsakte unter Berücksichtigung folgender Parameter anpassen:
- a) Inflation in der Union auf der Grundlage von Änderungen des von der Kommission veröffentlichten Harmonisierten Verbraucherpreisindexes;
- b) durchschnittlicher Betrag der von den Wertpapierfirmen im Namen der Kleinanleger gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente."
- c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bestimmte Anleger von der Deckung durch das System im Sinne von Artikel 2 Absätze 2a oder 2c ausgeschlossen sind oder dass ihnen eine weniger umfangreiche Deckung gewährt wird. Die ausgeschlossenen Anleger sind in Anhang1 aufgeführt."
- d) Absatz 4 wird gestrichen.
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- 5. Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt:
"Artikel 4a
- (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Systeme über angemessene Methoden zur Bestimmung ihrer potenziellen Verbindlichkeiten verfügen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anlegerentschädigungssysteme im Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten zweckmäßig finanziert sind.
- (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jedes System eine Zielausstattung von mindestens 0,5 % des Werts der von den Wertpapierfirmen und OGAW gehaltenen, verwahrten oder verwalteten Gelder und Finanzinstrumente festlegt, die vom Anlegerentschädigungssystem gedeckt werden. Der Wert der gedeckten Gelder und Finanzinstrumente wird jedes Jahr zum 1. Januar berechnet. Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 13a und vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 13b und 13c Maßnahmen, um die Methode zur Berechnung des Werts der von den Anlegerentschädigungssystemen gedeckten Gelder und Finanzinstrumente festzulegen, so dass die von den Systemen festzulegende Zielausstattung ermittelt und diese unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten geändert werden kann.
- (3) Die Zielausstattung wird vor und unabhängig vom Eintreten eines in Artikel 2 Absätze 2 oder 2b genannten Falles finanziert. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Finanzierungsniveau eines jeden Systems innerhalb einer Zehnjahresfrist nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erreicht wird und jedes System zwecks Erreichung dieses Ziels eine zweckmäßige Planung verabschiedet und einhält. Die Beiträge, die zur Erlangung der Zielausstattung beigetrieben werden, werden lediglich in Bareinlagen oder in Aktiva mit niedrigem Risiko mit einer Restfälligkeit von höchstens 24 Monaten angelegt und können innerhalb von höchstens einem Monat in liquide Mittel umgewandelt werden.
- (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Systeme von ihren Mitgliedern zusätzliche Beiträge für den Fall einfordern können, dass die Zielausstattung zur Regelung der Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 nicht ausreicht. Diese zusätzlichen Beiträge übersteigen nicht 0,5 % der gedeckten Gelder und Finanzinstrumente im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels. Diese zusätzlichen Beiträge gefährden die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht und stützen sich auf Kriterien des finanziell Möglichen.
- (5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Systeme über zweckmäßige alternative Finanzierungsvorkehrungen verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung zur Deckung von Forderungen ermöglichen, wenn der vorfinanzierte Betrag bereits ausgeschöpft ist. Diese Vorkehrungen können Kreditlinien bei Geschäftsbanken umfasssen. Sie können auch Kreditlinien bei öffentlichen Einrichtungen umfassen, sofern sie sich auf kommerzielle Erwägungen stützen.
- (6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kosten für die Finanzierung der Systeme letztlich von den Wertpapierfirmen, wenn es um Wertpapiergeschäfte geht, oder vom System gedeckten als Verwahrern tätigen Dritten, sowie in vergleichbarem Umfang von OGAW oder ihren Verwahrstellen bzw. vom System gedeckten Dritten, wenn es um OGAW-Tätigkeiten geht, getragen werden. Die regulären Mitgliederbeiträge werden einmal jährlich angehoben.
- (7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die ESMA über die Zielausstattung im Sinne von Absatz 2 sowie das Finanzierungsniveau im Sinne von Absatz 3 der Systeme in ihrem Mitgliedstaat. Diese Informationen sind von den zuständigen Behörden zu bestätigen und samt dieser Bestätigung der ESMA innerhalb von 30 Tagen ab Ende eines jeden Jahres zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen zumindest einmal jährlich auf der Website der Systeme veröffentlicht werden.
- (8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass 10 % des in Artikel 4a Absatz 2 genannten Ex ante-Finanzierungsbetrags für eine Kreditvergabe an andere Systeme im Rahmen der in Artikel 4c genannten Bedingungen zur Verfügung steht. Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 13a und vorbehaltlich der Bedingungen von Artikel 13b und 13c den Prozentsatz des Ex ante-Finanzierungsbetrags, der für eine Kreditvergabe an andere Systeme zur Verfügung zu stellen ist, ändern, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.
- (9) Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13a und vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 13b und 13c Maßnahmen, um Folgendes festzulegen:
- a) die Methode zur Bestimmung der potenziellen Verbindlichkeiten der Systeme im Sinne von Absatz 1;
- b) die alternativen Finanzierungsvorkehrungen im Sinne von Absatz 5, über die die Systeme verfügen müssen, um erforderlichenfalls eine kurzfristige Finanzierung zu erhalten;
- c) die Faktoren, die bei der Bewertung einer möglichen Erhebung zusätzlicher Beiträge im Sinne von Absatz 4 im Hinblick auf die Nichtgefährdung der Stabilität des Finanzsystems eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind;
- d) die Kriterien zur Festlegung der Beiträge, die die gemäß Absatz 6 genannten Einrichtungen zu entrichten haben.
- (10) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 7 Unterabsatz 2 zu gewährleisten, entwickelt die gemäß Verordnung .../... des Europäischen Parlaments und des Rates (*) eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde [ESMA] (nachfolgend " die ESMA") Entwürfe technischer Standards, um die Einzelheiten der von den Systemen zu veröffentlichenden Informationen festzulegen.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards bis zum 31. Dezember 2012 vor.
Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren nach Artikel 7e der Verordnung .../...[ESMA] annehmen.
Artikel 4b
- (1) Ein System ist berechtigt, Mittel von allen anderen in Artikel 2 genannten Systemen in der Union aufzunehmen, wenn sämtliche der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) das kreditnehmende System ist nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2a oder 2c nachzukommen, weil bereits zuvor Zahlungen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen getätigt wurden;
- b) die in Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannte Situation ergibt sich aus einem Mangel an Mitteln, so wie in Artikel 4a Absatz 3 beschrieben;
- c) das kreditnehmende System hat auf die in Artikel 4a Absatz 4 genannten zusätzlichen Beiträge zurückgegriffen;
- d) das kreditnehmende System hat sich rechtlich verpflichtet, die geliehenen Mittel auf die Tilgung von Forderungen gemäß Artikel 2 Absätze 2a und 2c zu verwenden;
- e) ein System, das im Sinne dieses Artikels einen Kredit nicht an andere Systeme zurückgezahlt hat, nimmt weder Mittel von den anderen Systemen auf noch leiht sie sie an diese aus;
- f) das kreditnehmende System nennt den Betrag der beantragten Mittel;
- g) das kreditnehmende System unterrichtet die ESMA unverzüglich und nennt die Gründe, aufgrund deren die zuvor genannten Bedingungen erfüllt sind, und den Betrag der beantragten Mittel.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannte Betrag ermittelt sich wie folgt:
[Betrag der gemäß Artikel 2 Absätze 2a und 2c zu tilgenden Forderungen] - [Finanzierungssumme gemäß Artikel 4a Absatz 7] + Höchstbetrag der zusätzlichen Beiträge gemäß Artikel 4a Absatz 4]
Die anderen Systeme agieren als kreditgebende Systeme. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten, in denen mehr als ein System niedergelassen ist, ein System in diesem Mitgliedstaat als kreditgebendes System benennen und die ESMA darüber unterrichten. Die Mitgliedstaaten befinden sodann, ob und wie das kreditgebende System durch die anderen im gleichen Mitgliedstaat niedergelassenen Systeme entschädigt wird.
- (2) Die ausgeliehenen Mittel unterliegen folgenden Bedingungen:
- a) vorbehaltlich der im folgenden Unterabsatz genannten Obergrenze leiht jedes System den Betrag aus, der zum Betrag der in jedem System gedeckten Gelder und Finanzinstrumente im Verhältnis steht, und zwar ohne Berücksichtigung des kreditnehmenden Systems. Die Beträge werden aufgrund der jüngsten Informationen berechnet, auf die in Artikel 4a Absatz 2 Bezug genommen wird;
- b) das kreditnehmende System zahlt den Kredit spätestens nach fünf Jahren zurück. Es kann den Betrag in Jahresraten tilgen. Zinsen fallen lediglich zum Rückzahlungszeitpunkt an;
- c) der Zinssatz entspricht der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank während der Kreditlaufzeit.
Der jedem kreditnehmenden System zur Verfügung gestellte Gesamtbetrag darf 20 % des Gesamtbetrags der für Kreditvergabezwecke auf Unionsebene im Sinne von Artikel 4a Absatz 8 bereit gestellten Mittel nicht übersteigen.
- (3) Die ESMA bestätigt, dass die Anforderungen im Sinne von Absatz 1 erfüllt sind, legt den von jedem System auszuleihenden Betrag fest, der gemäß Absatz 2a berechnet wird, sowie den zuerst zu zahlenden Zinsbetrag gemäß Absatz 2c und die Laufzeit des Kredits.
Die ESMA übermittelt den kreditgebenden Systemen diese Bestätigung zusammen mit den in Buchstabe g genannten Informationen. Diese Bestätigung und Informationen sind den Systemen innerhalb von 15 Arbeitstagen zuzuleiten. Die kreditgebenden Systeme nehmen die Zahlung des Betrags an das kreditnehmende System unverzüglich, spätestens aber innerhalb von weiteren 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Bestätigung und Informationen vor.
- (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass vom kreditnehmenden System erhobene Beiträge ausreichen, um den Kreditbetrag zurückzuzahlen und die Zielausstattung so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb von zehn Jahren nach Erhalt des Kredits wieder herzustellen.
- (5) Um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Anlegerschädigungssystemen zu erleichtern, legen die Systeme bzw. erforderlichenfalls die zuständigen Behörden schriftliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit fest. Diese Vereinbarungen tragen den Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (**) Rechnung.
Die ESMA ist über die Existenz und den Inhalt der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen zu unterrichten. Gemäß Artikel [6 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 19 der ESMA-Verordnung] kann die ESMA zu diesen Vereinbarungen Stellung nehmen. Können die zuständigen Behörden oder Systeme zu keiner Vereinbarung gelangen oder ist die Auslegung einer solchen Vereinbarung strittig, kann die ESMA die Streitpunkte gemäß [Artikel 11 der ESMA-Verordnung] schlichten.
Das Nichtvorhandensein der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen beeinträchtigt die Forderungen der Anleger im Sinne von Artikel 2 Absätze 2a oder 2c nicht. (*) ABl. L (**) ABl. L 84 vom 26. 3. 1997, S. 22."
- 6. Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 5
- (1) Kommt eine Wertpapierfirma, ein OGAW, eine Verwahrstelle oder ein Dritter, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Mitglieder eines Systems sein müssen, ihren jeweiligen Verpflichtungen als Mitglied dieses Systems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung für die Wertpapierfirma oder den OGAW erteilt haben, hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Entschädigungssystem alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass die Wertpapierfirma, der OGAW, die Verwahrstelle oder der Dritte ihren Verpflichtungen nachkommen.
- (2) Kommt die Wertpapierfirma, der OGAW, die Verwahrstelle oder der Dritte trotz der Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 ihren Verpflichtungen nicht nach, kann das System mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden der Wertpapierfirma, dem OGAW, der Verwahrstelle oder dem Dritten die Kündigung der Mitgliedschaft im System mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten ankündigen. Die in Artikel 2 Absätze 2a und 2c vorgesehene Deckung wird für die während dieses Zeitraums getätigten Wertpapiergeschäfte bzw. ausgeübten OGAW-Tätigkeiten weiter gewährt. Ist die Wertpapierfirma, der OGAW, die Verwahrstelle oder der Dritte bei Ablauf der Kündigungsfrist ihren bzw. seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so kann das Entschädigungssystem mit erneuter ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden den Ausschluss vollziehen.
- (3) Eine Wertpapierfirma, ein OGAW, eine Verwahrstelle oder ein Dritter, die von einem Anlegerentschädigungssystem ausgeschlossen wurden, kann weiterhin Wertpapierdienstleistungen erbringen bzw. OGAW-Tätigkeiten ausüben oder mit der Handhabung der Finanzinstrumente der Anleger oder des OGAW betraut sein, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) sie hatten vor ihrem Ausschluss alternative Vorkehrungen zur Entschädigung getroffen, die gewährleisteten, dass den Anlegern und den OGAW eine Deckung garantiert werden würde, die der des amtlich anerkannten Systems mindestens gleichwertig war, und dass die Merkmale derartiger alternativer Vorkehrungen denen des amtlich anerkannten Systems gleichwertig waren;
- b) die für die Zulassung der Wertpapierfirma oder des OGAW zuständige Behörde hat bestätigt, dass die in Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt sind.
- (4) Vermag eine Wertpapierfirma oder ein OGAW, deren bzw. dessen Ausschluss gemäß Absatz 2 vorgesehen ist, keine alternativen Vorkehrungen zu treffen, die die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllen, widerrufen die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, diese
- a) für die Wertpapierfirma, für die sie die Zulassung erteilt haben;
- b) für den von ihnen zugelassenen OGAW umgehend.
- (5) Vermag eine Verwahrstelle oder ein Dritter deren bzw. dessen Ausschluss gemäß Absatz 2 vorgesehen ist, keine anderweitigen Vorkehrungen zu treffen, die die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllen, dürfen ihnen die Vermögenswerte der Anleger oder des OGAW nicht anvertraut werden. "
"Artikel 6
- Die in Artikel 2 Absätze 2a und 2c vorgesehene Deckung wird auch nach dem Widerruf der Zulassung der Wertpapierfirma oder des OGAW für die bis zum Zeitpunkt dieses Widerrufs getätigten Wertpapiergeschäfte gewährt."
- 7. Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 8
- (1) Die in Artikel 4 Absätze 1 und 3 vorgesehene Deckung bezieht sich auf die Gesamtforderung des Anlegers gegen ein und dieselbe Wertpapierfirma oder ein und denselben OGAW gemäß dieser Richtlinie, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung sowie dem Ort innerhalb der Union.
- (2) Der Anteil eines einzelnen Anlegers an einer gemeinsamen Anlage wird bei der Berechnung der in Artikel 4 Absätze 1 und 3 vorgesehenen Deckung berücksichtigt.
Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Forderungen zu gleichen Teilen zwischen den Anlegern aufgeteilt.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Forderungen im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Anlage, über die zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder einer Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 zusammengefasst und als Anlage eines einzigen Anlegers behandelt werden können.
- (3) Kann der Anleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag oder die Wertpapiere verfügen, so erhält der uneingeschränkt Verfügungsberechtigte die Entschädigung, sofern dieser bekannt ist oder bis zum Zeitpunkt der in Artikel 2 Absätze 2 und 2b genannten Feststellung bzw. Entscheidung ermittelt werden kann.
Gibt es mehrere uneingeschränkt Verfügungsberechtigte, so wird der auf jeden von ihnen gemäß den für die Verwaltung der Gelder oder Wertpapiere geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 berücksichtigt."
"Artikel 9
- (1) Das Entschädigungssystem trifft geeignete Maßnahmen, um die Anleger über die in Artikel 2 Absätze 2 und 2b genannte Feststellung bzw. Entscheidung zu unterrichten und sie im Entschädigungsfall so rasch wie möglich zu entschädigen. Es kann eine Frist festlegen, innerhalb deren die Anleger ihre Anträge stellen müssen. Diese Frist beträgt mindestens fünf Monate ab dem Zeitpunkt der in Artikel 2 Absätze 2 und 2b genannten Feststellung bzw. Entscheidung oder ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Feststellung bzw. Entscheidung veröffentlicht wird.
Das Entschädigungssystem kann einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf einer solchen Frist die Entschädigung verweigern, wenn dieser nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.
- (2) Das System muss in der Lage sein, die Forderungen der Anleger möglichst bald, spätestens aber drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Berechtigung und die Höhe der Forderung festgestellt wurden, zu erfüllen.
Bei außergewöhnlichen Umständen kann ein Entschädigungssystem bei den zuständigen Behörden eine Fristverlängerung beantragen. Diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Die zuständigen Behörden unterrichten die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde unverzüglich über jede einem Entschädigungssystem gewährte Fristverlängerung und die sie rechtfertigenden Umstände.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Entschädigungssysteme an Insolvenz- oder Gerichtsverfahren teilnehmen können, die bei der Feststellung der Berechtigung und der Höhe der Forderung relevant sein können.
Unterabsatz 3 gilt unbeschadet der Möglichkeit für die Systeme, andere Methoden für die Feststellung der Berechtigung und der Höhe einer Forderung zu wählen.
Erfolgte die letzte Zahlung nicht innerhalb von neun Monaten nach der in Artikel 2 Absätze 2 oder 2b genannten Feststellung oder Entscheidung, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das System innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung oder Entscheidung eine provisorische Auszahlung einer Teilentschädigung von mindestens einem Drittel der Forderung - berechnet aufgrund der ursprünglichen Bewertung der Forderung - vornimmt. Der Saldo ist innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Frist nach endgültiger Feststellung der Berechtigung und der Höhe der Forderung zu zahlen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür dass das System über Möglichkeiten der Einziehung provisorisch gezahlter Beträge verfügt, wenn sich herausstellt, dass die Forderung nicht berechtigt war.
Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13a und vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 13b und 13c Maßnahmen, um die Verfahrensaspekte für die Behandlung von Anlegerforderungen und die technischen Kriterien für die Berechung des Wertverlusts eines OGAW festlegen, der eine Folge der in Artikel 2 Absätze 2b und 2c genannten Ereignisse ist.
- (3) Wenn dem Anleger oder einer anderen Person, die einen Anspruch auf eine Anlage hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EWG zur Last gelegt wird oder er mit einer Umgehung der Richtlinie 2003/6/EG in Verbindung gebracht wird, können unbeschadet der Frist nach Absatz 2 Unterabsatz 1 die Zahlungen aus dem Entschädigungssystem ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist oder eine zuständige Behörde eine Entscheidung getroffen hat."
- 8. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen oder OGAW geeignete Maßnahmen treffen, um den vorhandenen oder potenziellen Anlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie das Anlegerentschädigungssystem, dem die Wertpapierfirma oder der OGAW und ihre Zweigstellen in der Union angehören, bzw. die gegebenenfalls gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 5 Absatz 3 getroffenen Alternativvorkehrungen ermitteln können. Die Anleger sind über die Bestimmungen des Anlegerentschädigungssystems bzw. der anzuwendenden Alternativvorkehrungen, insbesondere über Höhe und Umfang der von dem Entschädigungssystem gebotenen Deckung, sowie über die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Regeln zu unterrichten. Diese Informationen sind in leicht verständlicher Form zur Verfügung zu stellen.
Ferner müssen Informationen über die Bedingungen der Entschädigung und die zu deren Erhalt zu erfüllenden Formalitäten auf einfache Anfrage erhältlich sein.
Die Informationen müssen redlich, klar und nicht irreführend sein und haben insbesondere die vom jeweiligen Entschädigungssystem abgedeckten Situationen und Forderungen sowie die Art seiner Funktionsweise in grenzübergreifenden Fällen zu erläutern. Die Informationen sollten auch Beispiele für Situationen und Forderungen enthalten, die vom System nicht gedeckt werden."
- 9. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
- (1) Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sind die Systeme, die Zahlungen zur Entschädigung der Anleger leisten, berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen in die Rechte dieser Anleger einzutreten.
- (2) Für den Fall eines Verlusts aufgrund der Finanzlage eines Dritten, der im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 einem Anleger gehörende Finanzinstrumente hält, sind die Systeme, die die Anleger entschädigen, berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen in die Rechte dieser Anleger einzutreten.
- (3) Im in Artikel 2 Absatz 2c genannten Fall von Verlusten, die durch die Finanzlage einer Verwahrstelle oder eines Dritten bedingt sind, der bzw. dem die OGAW-Vermögenswerte anvertraut wurden, sind die Systeme, die die Zahlungen tätigen, berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen in die Rechte der Inhaber von OGAW-Anteilen oder der OGAW einzutreten.
- (4) Ist ein Dritter, der im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften einem Anleger gehörende Finanzinstrumente hält, oder die Verwahrstelle bzw. ein Dritter, dem die Vermögenswerte des OGAW anvertraut wurden, in einem Drittland ansässig, dessen Rechtssystem dem System nicht gestattet, in die Rechte der Wertpapierfirma oder des OGAW einzutreten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Wertpapierfirma oder der OGAW Beträge in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen an das System zurückzahlt, sollten sie bei Liquidationsverfahren Mittel erhalten haben."
- 10. Folgende Artikel 13a, 13b und 13c werden eingefügt:
"Artikel 13a
- (1) Die Befugnisse zum Erlass der in Artikel 4a Absätze 2, 8 und 9 und Artikel 9 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte werden der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
- (2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- (3) Die der Kommission übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegen den in Artikel 13b und Artikel 13c festgelegten Bedingungen.
Artikel 13b
- (1) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4a Absätze 2, 8 und 9 sowie Artikel 9 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
- (2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die Gründe dafür dar.
- 3. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 13c
- (1) Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
- (2) Wenn nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt er zu dem darin genannten Termin in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, sofern das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.
- (3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, erläutert die Gründe für seine Einwände."
- 11. Folgender Artikel 14a wird eingefügt:
"Artikel 14a
Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Artikel 63 der Richtlinie 2004/39/EG und Artikel 102 der Richtlinie 2009/65/EG Vereinbarungen über die Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen schließen."
- 19. Anhang I wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Professionelle Anleger im Sinne von Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente."
- b) Die Nummern 2, 3 und 8 werden gestrichen.
- a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Umsetzung
- (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Bestimmungen am [achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an, mit Ausnahme der Bestimmungen für die Umsetzung von Artikel 4b, die ab dem 31. Dezember 2013 gelten.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
- Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
- Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments | Im Namen des Rates |
Der Präsident | Der Präsident |
- 1 Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.
- 2 Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27-46.
- 3 Richtlinie 2004/39/EG, ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1-44.
- 4 Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.
- 5 Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates: "Impulse für den Aufschwung in Europa", KOM (2009) 114 vom 4.3.2009.
- 6 Im Rahmen der Konsultation gingen 70 Beiträge bei den Kommissionsdienststellen ein. Die nicht vertraulichen Stellungnahmen können über die Website der Kommission abgerufen werden: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2009/investor_compensation_en.htm .
- 7 Es wurden zwei Fragebögen zur Tätigkeit der nationalen Anlegerentschädigungssysteme versandt, und zwar im Juni 2009 und im November 2009.
- 8 Bei der ESME handelte es sich um ein beratendes Gremium, das im April 2006 zur Unterstützung der Kommission eingesetzt wurde. Die ESME setzte sich aus Marktteilnehmern und Marktsachverständigen für den Wertpapierbereich zusammen. Sie übte ihre Tätigkeit bis Ende 2009 aus, und zwar auf der Grundlage des Beschlusses 2006/288/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Einsetzung einer Expertengruppe "Europäische Wertpapiermärkte", die die Kommission in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen der Anwendung der EU-Wertpapier-Richtlinien beraten soll (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 14-17).
- 9 Der Europäische Wertpapierausschuss (ESC), eingesetzt durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45), nimmt sowohl Komitologie-Aufgaben (gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23), geändert durch den Beschluss 2006/51/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11)) als auch die Aufgaben eines politischen Beraters in Bereich Wertpapiere wahr. Der Ausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Die Erörterungen fanden im Rahmen der ESC-Sitzungen vom 14. November 2008, 11. Februar 2009 und 15. Juli 2009 statt.
- 10 Die Studie kann unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/dgs/internal_market/docs/evaluation/nationalinvestorrep2005.pdf . Die in der OXERA-Studie geäußerten Auffassungen geben nicht notwendigerweise den Standpunkt der Europäischen Kommission wieder. OXERA ist eine private Firma, die von der Europäischen Kommission mit der Durchführung der Studie beauftragt wurde. Für die in der Studie enthaltenen Feststellungen und Meinungsäußerungen zeichnet OXERA verantwortlich. Die Europäische Kommission schließt sich den Aussagen des OXERA-Berichts nicht an, hat ihn jedoch mit Blick auf die Überarbeitung der Richtlinie über Systeme für die Entschädigung der Anleger als Informationsquelle genutzt.
- 11 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Begleitdokument zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, SEK(2010) 845.
- 12 ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.
- 13 Artikel 1 Nummer 2 verweist auf die in Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 93/22/EWG (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) enthaltene Definition des Begriffs "Wertpapiergeschäft" und die in Abschnitt C Nummer 1 von deren Anhang genannte Dienstleistung.
- 14 Siehe beispielsweise den Hinweis auf Kleinanleger in Erwägungsgrund 4 der Anlegerentschädigungsrichtlinie.
- 15 Eine Liste entsprechender Anleger befindet sich in Anhang I der Anlegerentschädigungsrichtlinie.
- 16 Artikel 4 Absatz 2 und Anhang I der Anlegerentschädigungsrichtlinie.
- 17 MiFID - Anhang II.
- 18 Derzeit können Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, jederzeit eine Entschädigung aufgrund der Anlegerentschädigungsrichtlinie geltend machen: Bilanzsumme = 4 400 000 EUR, Nettoumsatzerlöse = 8 800 000 EUR, durchschnittliche Beschäftigtenzahl = 50. Nach der MiFID sind nur größere Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, per se als professionelle Kunden einzustufen: Bilanzsumme = 20 000 000 EUR, Nettoumsatzerlöse = 40 000 000 EUR, Eigenmittel = 2 000 000 EUR. Somit würde sich bei einer Übernahme der MiFID-Definitionen die Zahl der Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der Anlegerentschädigungsrichtlinie ausgeschlossen werden können, verringern.
- 19 Artikel 16 und 17 der Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie.
- 20 Artikel 18 der Richtlinie 2006/73/EG.
- 21 Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32-96.
- 22 Artikel 22 bis 26 und 32 bis 36 der Richtlinie 2009/65/EG.
- 23 Der entsprechende Legislativvorschlag, dem eine Konsultation vorausgehen wird, dürfte bis zum Frühjahr 2011 verabschiedet werden.
- 24 Der Begriff "Geldwäsche" wurde in Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche definiert. Die Richtlinie wurde aufgehoben durch die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15-36.
- 25 Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16-25.
- 26 Artikel 7 der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme.
- 27 Siehe Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist, ABl. L 68 vom 13.3.2009, S. 3-7.
- 28 Im Oktober 2009 hat die Europäische Kommission ein Paket von Legislativentwürfen angenommen mit dem Ziel, die Überwachung des Finanzsektors in Europa zu stärken. Durch die neuen Rechtsvorschriften wird ein neuer Europäischer Ausschuss für Systemrisiken ("European Systemic Risk Board", ESRB) geschaffen, dessen Aufgabe es sein wird, Risiken für das Finanzsystem als Ganzes aufzudecken. Ferner wird ein Europäisches System für die Finanzaufsicht ("European System of Financial Supervisors", ESFS) geschaffen, das sich aus den nationalen Aufsichtsbehörden und drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden für die Bereiche Bankwesen, Wertpapierhandel sowie Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung zusammensetzt. Die ESMA ist eine der drei in den Legislativentwürfen vorgesehenen europäischen Aufsichtsbehörden. Die entsprechenden Legislativentwürfe können über folgenden Link abgerufen werden: http://ec.europa.eu/internal_market/finances/docs/committees/supervision/090923/com2009_503_de.pdf
- 29 Siehe Erwägungsgrund 13 der Richtlinie.
- 30 ABl. C vom , S. .
- 31 ABl. C vom , S. .
- 32 ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22-31.
- 33 ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27-46.
- 34 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1-44.
- 35 ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5-14.
- 36 ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26-58.
- 37 ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32-96.
- 38 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
- 39 ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
- 40 ABl. L ...