Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden KOM (2005) 151 endg.; Ratsdok. 8399/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 28. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 22. April 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Konsultation der Beteiligten und Folgenabschätzung

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

4. Haushaltsauswirkungen

5. ZUSÄTZLICHE Informationen

Vorschlag
Richtlinie des Rates

(1) Seit der Verabschiedung der Richtlinie 69/465/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden3 haben wichtige Entwicklungen auf den Gebieten der Nomenklatur, Biologie und Epidemiologie der Kartoffelnematodenarten und -populationen stattgefunden und die Verbreitung der Schadorganismen hat sich verändert.

(2) Kartoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen) sind bekannte Schadorganismen der Kartoffeln.

(3) Die Bestimmungen der Richtlinie 69/465/EWG wurden überprüft und für unzureichend befunden. Daher müssen umfassendere Bestimmungen erlassen werden.

(4) Die Bestimmungen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass mittels amtlicher Untersuchungen sichergestellt werden muss, dass Felder, auf denen Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, und bestimmte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, gehalten oder angebaut werden, frei von Kartoffelnematoden sind.

(5) Auf den Kartoffelanbaufeldern, auf denen keine Pflanzkartoffeln angebaut werden, sollten jedes Jahr amtliche Erhebungen durchgeführt werden.

(6) Für die Durchführung dieser amtlichen Untersuchungen und Erhebungen sind Probenahme- und Testverfahren festzulegen.

(7) Der Art und Weise der Ausbreitung des Schadorganismus sollte Rechnung getragen werden.

(8) Die Bestimmungen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass Kartoffelnematoden traditionell durch Fruchtwechsel bekämpft werden, da die Nematodenpopulation bekanntermaßen beträchtlich zurückgeht, wenn mehrere Jahre lang keine Kartoffeln angebaut werden. In jüngerer Zeit wird die Methode des Fruchtwechsels durch den Anbau resistenter Kartoffelsorten unterstützt.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten außer in den Fällen, die in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse4 vorgesehenen sind, die Möglichkeit haben, erforderlichenfalls zusätzliche oder strengere Maßnahmen zu treffen, sofern das Verbringen von Kartoffeln innerhalb der Gemeinschaft nicht behindert wird. Diese Maßnahmen sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu notifizieren.

(10) Die Richtlinie 69/465/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(11) Da die Ziele der zu treffenden Maßnahmen, nämlich die Bestimmung der Verbreitung der Kartoffelnematoden, die Verhütung ihrer Ausbreitung sowie ihre Bekämpfung, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen erlassen. Im Einklang mit dem ebenfalls in dem genannten Artikel festgelegten Proportionalitätsprinzip geht die Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12) Die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse5 beschlossen werden -

HAT folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden die Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten gegen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden "Kartoffelnematoden", zu treffen haben, um ihre Verbreitung zu bestimmen, ihre Ausbreitung zu verhindern und sie zu bekämpfen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3

Kapitel II
Nachweis

Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7

Werden bei der amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und bei den anderen amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 keine Kartoffelnematoden nachgewiesen, so tragen die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats dafür Sorge, dass eine Bescheinigung darüber ausgestellt wird, dass das Feld untersucht wurde und keine Kartoffelnematoden nachgewiesen wurden.

Artikel 8

Kapitel III
Bekämpfungsmaßnahmen

Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres ein Verzeichnis aller Kartoffelsorten, die sie im darauf folgenden Jahr zum Verkehr zulassen und die sie bei einer amtlichen Untersuchung für resistent gegen Kartoffelnematoden befunden haben. Sie geben die Pathotypen oder Virulenzgruppen, gegen die die Sorten resistent sind, den Grad der Resistenz gegen diese Pathotypen oder Virulenzgruppen und das Jahr der Bestimmung dieses Resistenzgrads an.

Artikel 13

Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III(C) keine Kartoffelnematoden nachgewiesen, so tragen die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats dafür Sorge, dass das in Artikel 4 Absatz 5 genannte amtliche Verzeichnis aktualisiert sind und gegebenenfalls über das Feld verhängte Beschränkungen aufgehoben werden.

Artikel 14

Unbeschadet der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/44/EG der Kommission6 für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke Ausnahmen von den in den Artikeln 9 und 10 der vorliegenden Richtlinie genannten Maßnahmen genehmigen.

Kapitel IV
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten dürfen für ihre eigene Erzeugung und unter Einhaltung der Richtlinie 2000/29/EG zusätzliche oder strengere Maßnahmen erlassen, sofern sie für die Bekämpfung der Kartoffelnematoden oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung erforderlich sind.

Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten diese Maßnahmen schriftlich mit.

Artikel 16

Änderungen der Anhänge werden unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 erlassen.

Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19

Die Richtlinie 69/465/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident

Hinweis: vgl. AE-Nr. 980097
1 ABl. C
2 ABl. C
3 ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 3.
4 ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. l. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).
5 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
6 ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 34.

Anhang I

Verzeichnis der in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 genannten Pflanzen

1. Bewurzelte Wirtspflanzen:

2. a) Sonstige bewurzelte Pflanzen:

2. b) Knollen der folgenden Pflanzen, in Erde angebaut und zum Anpflanzen bestimmt, bei denen nicht aufgrund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzen- oder Schnittblumenanbau betreiben:

Anhang II

Anhang III

Abschnitt I

Überprüfung

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist bei der in Artikel 4 Absatz 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Überprüfung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

Abschnitt II

Erhebungen

Die amtlichen Erhebungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 werden auf mindestens 0,5 % der Kartoffelanbaufläche durchgeführt, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt ist.

Abschnitt III

Amtliche Maßnahmen

(A) Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c handelt es sich um

(B) Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b handelt es sich um die direkte und sofortige Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungseinrichtungen, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht.

(C) Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Artikel 13 handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, für das eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 2 ausgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden mindestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelnematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum kann auf mindestens drei Jahre verkürzt werden, wenn amtlich zugelassene geeignete Maßnahmen getroffen wurden.

Anhang IV

Abschnitt I

Resistenz

Die Resistenz von Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden wird mithilfe der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Standardbewertungsskala angegeben.

Die Bewertungszahl 9 steht für den höchsten Resistenzgrad.

Relative Anfälligkeit (%)Bewertungszahl
< 19
1,1 - 38
3,1 - 57
5,1 - 106
10,1 - 155
15,1 - 254
25,1 - 503
50,1 - 1002
> 1001

Abschnitt II
Resistenztestprotokoll