Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen KOM (2011) 747 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 878/08 (PDF) = AE-Nr. 080843,
Drucksache 379/10 (PDF) = AE-Nr. 100470,
Drucksache 424/11 (PDF) = AE-Nr. 110608 und AE-Nr. 100456

Brüssel, den 15.11.2011 KOM (2011) 747 endgültig 2011/0361 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (Text von Bedeutung für den EWR)

{SEK(2011) 1354 endgültig}
{SEK(2011) 1355 endgültig}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Ratingagenturen sind wichtige Finanzmarktteilnehmer und müssen einem geeigneten Rechtsrahmen unterworfen sein. Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen1 (CRA-Verordnung) trat am 7. Dezember 2010 vollends in Kraft. Sie schreibt Ratingagenturen strenge Verhaltensregeln vor, um mögliche Interessenkonflikte einzudämmen und für Ratings sowie den Ratingprozess hohe Qualität und ausreichende Transparenz sicherzustellen. Bereits bestehende Ratingagenturen mussten ihre Registrierung beantragen und die Anforderungen der Verordnung bis zum 7. September 2010 erfüllen.

Am 1. Juni 2011 trat eine Änderung der CRA-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 513/20112) in Kraft und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wurde die alleinige Aufsicht über die in der EU registrierten Ratingagenturen übertragen, um deren Registrierung und Beaufsichtigung auf europäischer Ebene zu zentralisieren und zu vereinfachen.

Zwar wurde damit eine gute Grundlage geschaffen, doch eine Reihe von Problemen, die mit dem Ratinggeschäft und der Nutzung von Ratings zusammenhängen, wurde in der derzeitigen CRA-Verordnung nicht hinreichend in Angriff genommen. Diese betreffen insbesondere das Risiko, dass sich Finanzmarktteilnehmer in allzu hohem Maße auf Ratings stützen, die starke Konzentration auf dem Ratingmarkt, die zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen gegenüber den Anlegern und Interessenkonflikte, die durch das Modell des zahlenden Emittenten und die Eigentümerstruktur von Ratingagenturen bedingt sind. Auch den Besonderheiten von Länderratings, die bei der aktuellen Staatsschuldenkrise zutage getreten sind, wird in der derzeitigen CRA-Verordnung nicht ausdrücklich Rechnung getragen.

Auf diese ungelösten Probleme hat die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung vom 2. Juni 2010 ("Regulierung der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum") 3 sowie in einem Konsultationspapier der Kommissionsdienststellen vom 5. November 201 04 hingewiesen und die Notwendigkeit einer gezielten Überarbeitung der CRA-Verordnung unterstrichen, die mit dem vorliegenden Vorschlag nun angestrebt wird.

Am 8. Juni 2011 legte das Europäische Parlament eine nichtlegislative Entschließung zu Ratingagenturen vor5. Darin wird befürwortet, den Regulierungsrahmen für Ratingagenturen zu verbessern und Maßnahmen im Hinblick darauf zu treffen, das Risiko eines übermäßigen Rückgriffs auf Ratings zu verringern. Konkreter gesagt unterstützt das Parlament unter anderem verstärkte Offenlegungspflichten bei Länderratings, die Einführung eines europäischen Ratingindexes, umfangreichere Informationen über strukturierte Finanzinstrumente sowie die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen. Auch sieht es das Europäische Parlament als wichtige Aufgabe an, den Wettbewerb anzukurbeln und vertritt die Auffassung, dass die Einrichtung einer unabhängigen europäischen Ratingagentur von der Kommission in Betracht gezogen und bewertet werden sollte.

Anlässlich eines informellen Treffens des ECOFIN-Rates am 30. September und 1. Oktober 2010 erkannte der Rat der Europäischen Union an, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten, wie das Risiko eines allzu starken Rückgriffs auf Ratings sowie das Risiko von Interessenkonflikten, die aus dem Vergütungsmodell von Ratingagenturen herrühren, in Angriff zu nehmen. Der Europäische Rat gelangte am 23. Oktober 2011 zu dem Schluss, dass beim Abbau des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings Fortschritte erzielt werden müssen.

Des Weiteren haben der Europäische Wertpapierausschuss und der aus Vertretern der Finanzministerien der Mitgliedstaaten zusammengesetzte Europäische Bankenausschuss bei ihren Sitzungen am 9. November 2010 und 19. September 2011 die Notwendigkeit einer weiteren Stärkung des Regelungsrahmen für Ratingagenturen diskutiert.

Für die internationale Ebene gab der Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board, FSB) im Oktober 2010 Grundsätze zur Verringerung des Rückgriffs von Behörden und Finanzinstituten auf Ratings aus 6 . Laut diesen Grundsätzen sollten Verweise auf derartige Ratings aus Rechtsvorschriften gestrichen oder ersetzt werden, sofern geeignete andere Bonitätsstandards verfügbar sind, und die Anleger aufgefordert werden, ihre eigenen Bonitätsbewertungen vorzunehmen. Diese Grundsätze wurden im November 2010 auf dem G20-Gipfel in Seoul gebilligt.

Die Kommission hat sich kürzlich im Zusammenhang mit der Reform des Bankenrechts 7 mit der Frage des übermäßigen Rückgriffs der Finanzinstitute auf Ratings befasst. Gemäß dem Vorschlag der Kommission sollen Banken und Wertpapierfirmen dazu verpflichtet werden, selbst das Kreditrisiko von Unternehmen und Finanzinstrumenten, an denen sie sich beteiligen, zu bewerten und sich in dieser Hinsicht nicht einfach auf externe Ratings zu verlassen. Eine ähnliche Vorschrift schlägt die Kommission auch in den Änderungsentwürfen für die OGAW-Richtlinie und die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds 8 vor, die parallel zu diesem Verordnungsvorschlag vorgelegt werden.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

Vom 5. November 2010 bis 7. Januar 2011 führte die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation durch, in der sie für die ermittelten Probleme verschiedene Optionen zur Diskussion stellte. Sie erhielt rund 100 Antworten von Interessengruppen, die bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags berücksichtigt wurden. Eine Zusammenfassung dieser Antworten ist erhältlich unter: http://ec.europa.eu/internal market/securities/docs/agencies/summary-responsescraconsultation-110704 en.pdf .

Am 6. Juli veranstalteten die Kommissionsdienststellen einen Runden Tisch, um von den betroffenen Interessengruppen weiteres Feedback zu den genannten Themen zu erhalten. Eine Zusammenfassung der dabei erörterten Punkte ist erhältlich unter: http://ec.europa.eu/internal market/securities/docs/agencies/roundtable en.pdf .

Auch eine Folgenabschätzung wurde für diesen Vorschlag vorgenommen. Diese kann abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/internal market/securities/agencies/index de.htm . Die Folgenabschätzung hat die folgenden Probleme ergeben:

Die bevorzugten Optionen werden im folgenden Abschnitt 3.4 dargelegt und spiegeln sich in diesem Vorschlag wider. Diese Optionen sollen den übermäßigen Rückgriff der Finanzinstitute auf externe Ratings verringern, indem die Bedeutung externer Ratings in Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen reduziert wird. Außerdem soll die Veröffentlichung von Angaben zu den dem strukturierten Finanzinstrument zugrunde liegenden Werten Anlegern helfen, eigene Kreditrisikobewertungen vorzunehmen, statt sich allein auf externe Ratings zu verlassen.

Die Transparenz und Qualität von Länderratings werden durch Überprüfung der zugrunde liegenden Angaben und Veröffentlichung des vollständigen Prüfungsberichts zusammen mit dem Rating verbessert. Der Vergleich von Ratings von unterschiedlichen Agenturen, der durch die Förderung gemeinsamer Standards für Ratingskalen und einen Europäischen Ratingindex (EURIX) vereinfacht wird, soll die Auswahl verbessern und die Struktur der Ratingindustrie optimieren. Des Weiteren würde die obligatorische Rotation der Ratingagenturen nicht nur das Risiko der Vertrautheit für die Unabhängigkeit der Ratingagenturen, das sich aus der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen Ratingagentur und Emittent ergibt, erheblich verringern, sondern sich auch deutlich positiv auf die Auswahl auf dem Ratingmarkt auswirken, indem kleinere Ratingagenturen mehr Geschäftsmöglichkeiten erhalten.

In Bezug auf den Anlegerschutz sollte die Einrichtung eines Rechts auf Rechtsbehelf für Anleger gegenüber Ratingagenturen einen starken Anreiz für die Ratingagenturen darstellen, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und hochwertige Ratings zu gewährleisten. Die Unabhängigkeit der Ratings wird erreicht, indem Emittenten verpflichtet werden, in regelmäßigen Abständen die Ratingagentur zu wechseln, und indem die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Eigentümerstruktur von Ratingagenturen verstärkt werden. Außerdem sollte es einer Ratingagentur nicht gestattet sein, im selben Zeitraum bestellte Ratings sowohl für den Emittenten als auch seine Produkte abzugeben.

Darüber hinaus würde die Transparenz und Qualität der Ratings durch die Stärkung der Regeln für die Veröffentlichung von Ratingmethoden, durch die Einführung eines Verfahrens für die Entwicklung und Zulassung von Ratingmethoden - einschließlich einer Verpflichtung für die Ratingagenturen, die Gründe für die Änderung ihrer Ratingmethoden mitzuteilen und zu rechtfertigen - und durch die Verpflichtung der Ratingagenturen, die Emittenten rechtzeitig im Vorfeld der Veröffentlichung eines Ratings zu informieren, verbessert.

Hinsichtlich der Kosten würden sich für Finanzunternehmen aus den Anforderungen an die Verbesserung des internen Risikomanagements und die Verwendung von internen Ratingmodellen zu Aufsichtszwecken und für die Emittenten aus den strengeren Offenlegungsvorschriften zusätzliche Kosten ergeben. Für Ratingagenturen werden außerdem zusätzliche wiederkehrende Befolgungskosten anfallen, um die Ansteckungsgefahr in Verbindung mit Änderungen der Länderratings zu verringern. Allerdings würden Maßnahmen zur Verbesserung des Wettbewerbs die Kosten der Ratingagenturen nicht erheblich erhöhen. Die politische Option in Verbindung mit der zivilrechtlichen Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern wird voraussichtlich Befolgungskosten nach sich ziehen, da sie sich gegen eine zivilrechtliche Haftung über eine Versicherung absichern oder - bei fehlender Versicherbarkeit - einen finanziellen Puffer zur Abdeckung potenzieller Ansprüche von Anlegern anlegen müssen. Schließlich wird nicht davon ausgegangen, dass die bevorzugten Optionen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Ratingagenturen erhebliche Kosten zur Folge haben.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV. 3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 EU-Vertrag) wird die EU nur tätig, sofern und soweit die angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind. Ratingagenturen sind weltweit tätig. Von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Ratingagentur abgegebene Ratings werden von Marktteilnehmern in der gesamten EU auf Vertrauensbasis genutzt. Ein nur mangelhafter oder überhaupt nicht vorhandener Regulierungsrahmen für Ratingagenturen in einem speziellen Mitgliedstaat könnte den Marktteilnehmern und den Finanzmärkten EU-weit schaden. Um Anleger und Märkte vor möglichen Mängeln zu schützen, bedarf es deshalb solider, EU-weit geltender Vorschriften. Aus diesem Grund können jegliche weitere Maßnahmen im Bereich der Ratingagenturen am besten durch ein Eingreifen der EU erreicht werden.

Auch sind die vorgeschlagenen Änderungen verhältnismäßig und stehen damit mit Artikel 5 Absatz 4 EU-Vertrag im Einklang. Sie gehen nicht über das für das Erreichen ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Insbesondere die Bedingungen für die Unabhängigkeit der Ratingagenturen werden verbessert: Den Emittenten wird vorgeschrieben, die von ihnen für die Abgabe von Ratings bezahlte Ratingagentur regelmäßig zu wechseln und mit der Abgabe von Ratings für sich und ihre Schuldinstrumente andere Ratingagenturen zu betrauen. Trotz der Einschränkung der unternehmerischen Freiheit sind diese Vorschriften den angestrebten Zielen angemessen und berücksichtigen das Regulierungsumfeld. Sie gelten nur für eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse (Ratings, die zu Aufsichtszwecken herangezogen werden können) durch bestimmte der Aufsicht unterliegende Institutionen (Ratingagenturen) unter bestimmten Bedingungen (Modell des zahlenden Emittenten) und, im Falle der Rotation, vorübergehend. Die Ratingagenturen werden jedoch nicht daran gehindert, weiterhin Ratingdienste auf dem Markt anzubieten, denn einer Ratingagentur, die keine Ratingdienste für einen bestimmten Emittenten erbringen darf, wäre es nach wie vor gestattet, Ratings für andere Emittenten abzugeben. In einem Marktumfeld, in dem die Rotationsvorschrift für alle gilt, ergeben sich Geschäftsgelegenheiten, da sämtliche Emittenten die Ratingagentur wechseln müssten. Darüber hinaus können Ratingagenturen stets auch ohne Auftrag ein Rating desselben Emittenten abgeben und dabei von ihrer Erfahrung profitieren.

In den Änderungen ist ebenfalls vorgesehen, dass Anleger und große Ratingagenturen bei einigen Anlageentscheidungen Einschränkungen unterliegen. Anleger mit einer Beteiligung an einer Ratingagentur von mindestens 5 % dürfen nicht mit 5 % oder mehr an einer anderen Ratingagentur beteiligt sein. Diese Einschränkung ist erforderlich, um die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu gewährleisten, die beeinträchtigt werden könnte, wenn dieselben Anteilseigner oder Mitglieder erheblich in verschiedene Ratingagenturen, die nicht zur selben Gruppe von Ratingagenturen gehören, investieren, auch wenn diese Anteileigner oder Mitglieder nicht in der Lage sind, rechtlich beherrschenden Einfluss oder Kontrolle auszuüben. Diese Gefahr ist größer, da die in der EU registrierten Ratingagenturen nicht börsennotiert und daher weniger transparent sind. Um sicherzustellen, dass Anlagen in Ratingagenturen aus rein wirtschaftlichem Interesse nach wie vor möglich sind, ist das Verbot, gleichzeitig in mehr als eine Ratingagentur zu investieren, nicht auf über gemeinsame Anlagen fließende Investitionen auszuweiten, die durch vom Anleger unabhängige Dritte verwaltet werden und nicht dem Einfluss des Anlegers unterliegen.

3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

Am 23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Einrichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen zu den Artikeln 290 und 291 AEUV verweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat:

"Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht."

3.4. Erläuterung des Vorschlags

Mit Artikel 1 dieses Vorschlags wird die CRA-Verordnung geändert. Verweise in den folgenden Unterabschnitten beziehen sich auf geänderte oder neue Artikel in der CRA-Verordnung, sofern nicht anders festgelegt.

3.4.1. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Rating-Outlooks

Zusätzlich zu den Ratings veröffentlichen Ratingagenturen auch "Rating-Outlooks" mit einer Einschätzung der voraussichtlichen künftigen Entwicklung eines Ratings. Mit dem Vorschlag der Kommission wird der Geltungsbereich der Vorschriften für Ratings gegebenenfalls auch auf "Rating-Outlooks" ausgeweitet. Der geänderte Text sieht insbesondere vor, dass die Ratingagenturen den Zeitraum offenlegen, in dem eine Änderung des Ratings zu erwarten ist (vgl. Anhang I Abschnitt D Teil II Nummer 2 Buchstabe f). Die CRA-Verordnung wird daher an verschiedenen Stellen speziell angepasst: Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absätze 1 und 2; in Anhang I Abschnitt B Nummern 1, 3 und 7; Abschnitt C Nummern 2, 3 und 7; Abschnitt D Teil I Nummern 1, 2, 4 und 5; und Abschnitt E Teil I Nummer 3. Außerdem werden die im Folgenden beschriebenen Änderungen gegebenenfalls ebenso an die Einführung des "Rating-Outlook"-Konzepts angepasst.

3.4.2. Änderungen in Bezug auf die Verwendung von Ratings

Gemäß dem neu in die CRA-Verordnung eingefügten Artikel 5a müssen bestimmte Finanzinstitute ihre eigenen Kreditrisikobewertungen vornehmen. Sie sollten daher vermeiden, bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit von Vermögenswerten ausschließlich oder automatisch auf externe Ratings zurückzugreifen. Die zuständigen Behörden sollten die Angemessenheit der Bonitätsbewertungsverfahren dieser Finanzunternehmen überwachen, so dass sie u.a. nicht übermäßig auf Ratings zurückgreifen. Diese Regel geht auf die Grundsätze des Rats für Finanzstabilität für die Verringerung der Abhängigkeit von Ratings von Ratingagenturen vom Oktober 2010 zurück.

Im Einklang mit dem neuen Artikel 5b sollten die ESMA, die EBA und die EIOPA in ihren Leitlinien, Empfehlungen und Entwürfen technischer Standards nicht auf Ratings Bezug nehmen, wenn eine solche Bezugnahme für zuständige Behörden oder Finanzmarktteilnehmer Anlass sein könnte, sich automatisch auf Ratings zu stützen. Des Weiteren sollten sie ihre bestehenden Leitlinien und Empfehlungen bis zum 31. Dezember 2013 entsprechend anpassen.

Weitere Änderungen zielen auf den übermäßigen Rückgriff auf Ratings durch Finanzmarktteilnehmer in Bezug auf strukturierte Finanzinstrumente und auf die Verbesserung der Ratingqualität für solche Instrumente ab:

Abschließend bleibt festzustellen, dass die Kommission parallel Änderungen für die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)10 und die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds vorschlägt, um sicherzugehen, dass der Grundsatz, den übermäßigen Rückgriff auf Ratings zu vermeiden, ebenfalls in die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien aufgenommen wird.

3.4.3. Änderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Ratingagenturen

Mit dieser Gruppe von Änderungen werden strengere Regeln für die Unabhängigkeit festgelegt, die auf Interessenkonflikte, die durch das Modell des zahlenden Emittenten und die Eigentümerstruktur von Ratingagenturen bedingt sind, abzielen:

Diese Rotationsvorschrift sollte den Erwartungen entsprechend potenzielle Interessenkonflikte im Zusammenhang mit dem Modell des zahlenden Emittenten verringern. Außerdem wird die Kommission die Angemessenheit der Vergütungsmodelle von Ratingagenturen weiterhin überwachen und gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 7. Dezember 2012 einen Bericht vorlegen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission auch weiter gehende Lösungen für dieses Problem erwägen, wie sie derzeit in Drittstaaten geprüft werden, u.a. in den USA.

Absatz 6b gilt nicht für Länderratings.

3.4.4. Änderungen in Bezug auf die Offenlegung von Informationen über Methoden der Ratingagenturen, Ratings und Rating-Outlooks

Mit einer weiteren Gruppe von Änderungen werden die Regeln für die Offenlegung von Ratingmethoden gestärkt, um solide Ratingverfahren zu fördern und letztendlich die Ratingqualität zu verbessern:

Artikel 8 Absatz 5a, Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe aa und Artikel 22a Absatz 3:

Diese vorgeschlagenen Vorschriften enthalten Verfahren für die Ausarbeitung neuer oder die Änderung bestehender Ratingmethoden. Sie schreiben die Konsultation der Interessenvertreter zu den neuen Methoden oder vorgeschlagenen Änderungen und zu deren Begründung vor. Ratingagenturen sollten außerdem die vorgeschlagenen Methoden der ESMA vorlegen, damit diese sie auf ihre Vereinbarkeit mit den geltenden Vorschriften kann. Die neuen Methoden dürfen erst nach Genehmigung durch die ESMA verwendet werden. Nach den Regeln müssen die neuen Methoden außerdem zusammen mit einer detaillierten Erläuterung veröffentlicht werden.

Artikel 8 Absatz 7: Jede Ratingagentur wird verpflichtet, Fehler in ihren Methoden oder ihrer Anwendung zu berichtigen sowie die ESMA, die bewerteten Unternehmen und im Allgemeinen die Öffentlichkeit von solchen Fehlern in Kenntnis zu setzen.

Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 2a: Die Verpflichtung, Leitlinien zu den Methoden und den Ratings zugrunde liegenden Annahmen zu erstellen, wird von strukturierten Finanzprodukten auf alle Anlageklassen ausgeweitet. Die Leitlinien der Ratingagenturen sollten klar und einfach zu verstehen sein.
Auch andere Offenlegungspflichten der Ratingagenturen werden verstärkt:

3.4.5. Änderungen in Bezug auf Länderratings

Vorschriften, die speziell für Länderratings (das Rating eines Staates, einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Staates oder eines Instruments, bei dem der Emittent des Schuldtitels oder der finanziellen Verbindlichkeit ein Staat bzw. eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Staates ist) gelten, werden besonders gestärkt, um die Qualität solcher Ratings zu verbessern:

Artikel 8 Absatz 5 neuer Unterabsatz 2: Ratingagenturen müssen Länderratings häufiger überprüfen und zwar alle sechs Monate statt alle 12 Monate.

3.4.6. Änderungen in Bezug auf die Vergleichbarkeit von Ratings und Ratinggebühren

Ein weiteres Ziel dieses Vorschlags ist die Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Ratingmarkt und die Qualität der Ratings. Die folgenden Änderungen, mit denen die Vergleichbarkeit von Ratings gefördert und mehr Transparenz hinsichtlich der für Ratings erhobenen Gebühren geschaffen wird, dienen insbesondere diesem Ziel:

Schließlich ist in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehen, dass die ESMA Überwachungstätigkeiten mit Blick auf die Marktkonzentration aufnimmt (vgl. Artikel 21 Absatz 5) und die Kommission einen Bericht zum Thema ausarbeitet (Artikel 39 Absatz 4).

3.4.7. Änderungen in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern

Obwohl dieser Entwurf einer Verordnung ebenfalls bestimmte Vorschriften enthält, mit denen die Gefahr eines übermäßigen Rückgriffs auf externe Ratings verringert werden soll (siehe Abschnitt 3.4.2 dieser Begründung), werden Ratings - ob sie nun zu aufsichtsrechtlichen Zwecken abgegeben werden oder nicht - in absehbarer Zukunft weiterhin einen Einfluss auf Anlageentscheidungen haben. Daher tragen Ratingagenturen große Verantwortung gegenüber den Anlegern und müssen dafür sorgen, dass die Vorschriften der CRA-Verordnung eingehalten werden. Dies spiegelt sich in dem vorgeschlagenen Artikel 35a der CRA-Verordnung wider, nach dem eine Ratingagentur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Verordnung haftet, durch die einem Anleger, der sich auf ein Rating dieser Agentur verlassen hat, Schaden entstanden ist, wenn der betreffende Verstoß sich auf das Rating ausgewirkt hat.

3.4.8. Sonstige Änderungen

Der Wortlaut der Verordnung wird ebenfalls angepasst, um einige Pflichten in Bezug auf "zertifizierte" Ratingagenturen mit Sitz in Drittländern zu verdeutlichen. Aus diesem Grund werden Artikel 5 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der CRA-Verordnung entsprechend geändert.

Die Liste der Verstöße in Anhang III sowie Artikel 36a Absatz 2 der CRA-Verordnung wurde ebenfalls in Folge der sonstigen Änderungen der Verordnung angepasst.

Um die CRA-Verordnung an die Terminologie des Lissabon-Vertrags anzupassen, werden Bezugnahmen auf die"Gemeinschaft" durch"Union" ersetzt.

3.4.9 Die Frage der Europäischen Ratingagentur

Ziel dieses Vorschlags ist nicht die Schaffung einer Europäischen Ratingagentur. Wie das Europäische Parlament in seinem Bericht über Ratingagenturen vom 8. Juni 2011 fordert, wurde in der diesem Vorschlag beiliegenden Folgenabschätzung diese Option eingehend geprüft. Die Folgenabschätzung ergab, dass, selbst wenn eine öffentlich finanzierte Ratingagentur mit Blick auf eine größere Meinungsvielfalt auf dem Ratingmarkt und als Alternative zum Modell des zahlenden Emittenten von Nutzen sein kann, es schwierig wäre, Bedenken in Bezug auf Interessenkonflikte und ihre Glaubwürdigkeit zu zerstreuen, insbesondere wenn eine solche Ratingagentur Länderratings abgeben würde. Allerdings sollte dieses Ergebnis auf keinen Fall andere Akteure davon abhalten, neue Ratingagenturen einzurichten. Die Kommission wird beobachten, inwieweit neue private Anbieter auf dem Ratingmarkt für mehr Vielfalt sorgen.

Eine Reihe von Maßnahmen aus dem vorliegenden Vorschlag sollte zu größerer Vielfalt und Auswahl in der Ratingbranche beitragen:

Die Kommission wird ebenfalls prüfen, ob und in welchem Ausmaß Mittel der Union genutzt werden könnten, um die Schaffung von Netzen kleiner Ratingagenturen zu fördern, damit sie ihre Ressourcen bündeln und Größenvorteile erzielen können.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag der Kommission hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. Insbesondere würden die der ESMA zu übertragenden Aufgaben gemäß diesem Vorschlag keine zusätzliche EU-Finanzierung nach sich ziehen.

Es ist festzustellen, dass in Artikel 19 der CRA-Verordnung11 festgelegt ist, dass die Aufwendungen, die der ESMA bei der Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen im Sinne dieser Verordnung entstehen, vollständig durch die den Ratingagenturen in Rechnung gestellten Gebühren gedeckt werden.

Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung - insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 30 - entstehen können, voll ab.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 7, 9, 10, 12, 13 und 25 dieser Verordnung gilt jedoch für die Zwecke der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannten Prüfung, ob die Anforderungen des Drittlands mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12 der genannten Verordnung, ab 1. Juni 2014.

Artikel 1 Nummer 8 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gilt in Bezug auf Anteilseigner und Mitglieder einer Ratingagentur, die am 15. November 2011 mindestens 5 % des Kapitals von mehr als einer Ratingagentur halten, ab [ 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

Anhang II

In Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird "Gemeinschaft" durch "Union" ersetzt.

Anhang III

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

1. Teil I wird wie folgt geändert:

2. Teil II wird wie folgt geändert:

3. Teil III wird wie folgt geändert: