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Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2011 S. 30)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der am 25. Februar 2009 veröffentlichte Schlussbericht einer Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière im Auftrag der Kommission kam zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen für den Finanzsektor in der Europäischen Union gestärkt werden müsse, um das Risiko und den Schweregrad künftiger Finanzkrisen zu vermindern. In dem Bericht wurden weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur empfohlen. Die Gruppe von Experten kam außerdem zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht (ESFS) geschaffen werden sollte, das sich aus drei Europäischen Aufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar aus einer Behörde für den Bankensektor, einer Behörde für den Sektor der Versicherungen und der betrieblichen Altersversorgung sowie einer Behörde für den Wertpapiersektor, und empfahl, dass ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden sollte.
(2) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 mit dem Titel "Impulse für den Aufschwung in Europa" schlug die Kommission die Vorlage von Entwürfen für Rechtsvorschriften zur Schaffung des ESFS vor, und in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2009 mit dem Titel "Europäische Finanzaufsicht" führte die Kommission die mögliche Struktur eines neuen Aufsichtsrahmens weiter aus, wobei sie die Besonderheit der Beaufsichtigung von Ratingagenturen hervorhob.
(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einrichtung des ESFS, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit den drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten. Mit dem ESFS sollten die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht verstärkt, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen durch die Einsetzung von Aufsichtskollegien verbessert und ein einheitliches europäisches Regelwerk eingeführt werden, das für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gilt. Der Europäische Rat betonte, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde auch über Aufsichtsbefugnisse über Ratingagenturen verfügen sollte. Darüber hinaus sollte die Kommission weiterhin befugt sein, die Verträge durchzusetzen, insbesondere Titel VII Kapitel I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Hinblick auf die gemeinsamen Wettbewerbsregeln gemäß den Bestimmungen, die zu ihrer Umsetzung angenommen wurden.
(4) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) errichtet.
(5) Der Zuständigkeitsbereich der ESMa sollte klar festgelegt werden, so dass die Finanzmarktteilnehmer die für die Tätigkeit der Ratingagenturen zuständige Behörde ermitteln können. Der ESMa sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 allgemeine Befugnisse auf dem Gebiet der Registrierung und laufenden Beaufsichtigung registrierter Ratingagenturen übertragen werden.
(6) Die ESMa sollte die ausschließliche Zuständigkeit für die Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen in der Union besitzen. Delegiert die ESMa spezifische Aufgaben an die zuständigen Behörden, so sollte sie weiterhin die rechtliche Verantwortung tragen. Leitende und weitere Mitarbeiter der zuständigen nationalen Behörden sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in den Entscheidungsprozess innerhalb der ESMa einbezogen werden und den Gremien der ESMA, wie etwa dem Rat der Aufseher oder den internen Gremien der ESMA, als Mitglieder angehören. Die ESMa sollte die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern haben. Soweit die zuständigen Behörden am Entscheidungsprozess innerhalb der ESMa teilnehmen oder wenn sie Aufgaben im Namen der ESMa ausführen, sollten sie von diesen Kooperationsvereinbarungen erfasst werden.
(Stand: 17.11.2020)
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