Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 506/96 = AE-Nr. 962265
Brüssel, den 30.3.2012
COM (2012) 150 final 2012/0075 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse
Begründung
1. Hintergrund
- Gründe für den Vorschlag und Ziele
Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in den Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln290 und291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde, sowie Übertragung zusätzlicher delegierter Befugnisse an die Kommission.
Im Vertrag wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte). Im Falle delegierter Rechtsakte überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis zum Erlass von "quasilegislativen" Rechtsakten, während sich die Durchführungsrechtsakte in einen völlig anderen Rahmen einfügen. So sind in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union umzusetzen. Wenn aber die Anwendung der Rechtsakte einheitliche Durchführungsbedingungen erfordert, so ist die Kommission befugt, entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Die Anpassung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG an die neuen Vorschriften des Vertrags basiert auf einer der neuen Philosophie entsprechenden Einteilung der derzeitigen Durchführungsbefugnisse der Kommission.
Ferner wurden nach dieser neuen Philosophie die oben genannten Richtlinien auch daraufhin überprüft, ob der Kommission weitere Befugnisse entsprechend der neuen Einteilung im Vertrag zu übertragen sind.
Im Anschluss wurde ein Vorschlag für die Änderung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/11 1/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG ausgearbeitet.
- Allgemeiner Kontext
In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden:
- - Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "delegierte Rechtsakte" bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).
- - Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "Durchführungsrechtsakte" bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates und aufgehoben durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Entfällt.
2. Konsultation von Interessengruppen Folgenabschätzung
- Konsultation von Interessengruppen
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Konsultation von Interessengruppen war nicht erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt, weil der Vorschlag eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Rechtsakte des Rates und Rechtsakte des Rates und des Europäischen Parlaments betrifft.
- Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung ist nicht notwendig, weil der Vorschlag eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Rechtsakte des Rates und Rechtsakte des Rates und des Europäischen Parlaments betrifft.
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Identifizierung der delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission in den Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG und Festlegung des entsprechenden Verfahrens für den Erlass dieser Rechtsakte innerhalb der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, die mit Inkrafttreten der Artikel 290 und 291 AEUV geschaffen wurden.
- Rechtsgrundlage
Artikel 43 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten und entspricht dem Subsidiaritätsprinzip.
- Prinzip der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Wahl des Instruments
Der Vorschlag ist Teil der Anpassung an den mit dem Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen Rechtsrahmen und betrifft nur die Befugnisse der Kommission. Vorschriften über die der Kommission übertragenen Befugnisse sind nicht in Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umzusetzen. Aus diesem Grund wurde die Form einer Verordnung gewählt.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission1, nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren handelnd, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit den Richtlinien 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte 3, 2000/3 6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung4, 200 1/1 11/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung5, 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung 6 und 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung 7 hat die Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Vorschriften der genannten Richtlinien erhalten, die gemäß den Verfahrens des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die8 Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, geändert9 durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates, auszuüben sind.
- (2) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen diese Befugnisse an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der Vertrag) angepasst werden.
- (3) Obwohl die Anhänge der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG technische Elemente enthalten, die möglicherweise anzupassen oder zu aktualisieren sind, um den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen, werden der Kommission mit diesen Richtlinien nicht die entsprechenden Befugnisse übertragen, um die betreffenden Anhänge zur Berücksichtigung dieser Entwicklungen rasch anpassen oder aktualisieren zu können. Darüber hinaus werden der Kommission mit der Richtlinie 1999/4/EG nicht die entsprechenden Befugnisse übertragen, um den Anhang der Richtlinie zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts rasch anpassen oder aktualisieren zu können, obgleich dieser technische Elemente enthält, die möglicherweise anzupassen oder zu aktualisieren sind, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Ferner fallen Anhang I Abschnitt A und Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2000/36/EG nicht in den Geltungsbereich der Kommissionsbefugnisse zur Anpassung des genannten Anhangs an den technischen Fortschritt, obwohl sie technische Elemente enthalten, die möglicherweise anzupassen oder zu aktualisieren sind, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Im Interesse einer kohärenten Durchführung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG sollten der Kommission daher zusätzliche Befugnisse zur Anpassung oder Aktualisierung der Anhänge der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/11 1/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Entwicklungen bei den internationalen Normen übertragen werden.
- (4) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/11 1/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und/oder der Entwicklungen bei den internationalen Normen ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission daher befugt sein, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags mit folgendem Geltungsbereich und Inhalt zu erlassen: für die Richtlinie 1999/4/EG zur Anpassung oder Aktualisierung der technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Definitionen im Anhang, die gewöhnlich in Prozentsätzen ausgedrückt werden; für die Richtlinie 2000/36/EG zur Anpassung oder Aktualisierung der technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Begriffsbestimmungen in Anhang 1 Abschnitt A, die gewöhnlich in Prozentsätzen und/oder Gramm ausgedrückt werden, sowie in den Abschnitt en B, C und D des genannten Anhangs; für die Richtlinie 2001/111/EG zur Anpassung oder Aktualisierung der technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse in Abschnitt A des Anhangs sowie von Abschnitt B des Anhangs; für die Richtlinie 2001/113/EG zur Anpassung oder Aktualisierung von Anhang I in Bezug auf die technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse, die gewöhnlich in Gramm und/oder Prozentsätzen ausgedrückt werden, sowie von Anhang II und Anhang III Abschnitt B; für die Richtlinie 2001/114/EG zur Anpassung oder Aktualisierung von Anhang I in Bezug auf die technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse und den Verkehrsbezeichnungen, die gewöhnlich in Prozentsätzen ausgedrückt werden, sowie von Anhang II.
- (5) Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
- (6) Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit10, die für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln auf EU- und einzelstaatlicher Ebene gilt, sind allgemeine lebensmittelrechtliche Vorschriften der Europäischen Union unmittelbar auf die unter die Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/11 1/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG fallenden Erzeugnisse anwendbar. Folglich ist es nicht länger erforderlich, dass die Kommission über Befugnisse verfügt, um diese Richtlinien an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union anzupassen. Die solche Befugnisse erteilenden Vorschriften sind daher zu streichen.
- (7) Die Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG sind daher entsprechend zu ändern.
- (8) Da die Änderungen der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG nur Befugnisse der Kommission betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden - Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 1999/4/EG erhalten folgende Fassung:
"Artikel 4
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 5 zur Änderung der technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Definitionen im Anhang zu erlassen, um den Entwicklungen bei den internationalen Normen und gegebenenfalls dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Artikel 5
- (1) Die Befugnis zum Erlass der in dieser Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
- (2) Die in Artikel 4 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem ( ... ) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.
- (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- (5) Ein gemäß Artikel 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
Artikel 2
Die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2000/36/EG erhalten folgende Fassung:
"Artikel 5
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6 zur Änderung der technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Begriffsbestimmungen in Anhang 1 Abschnitt A sowie in den Abschnitt en B, C und D des genannten Anhangs zu erlassen, um den Entwicklungen bei den internationalen Normen und gegebenenfalls dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Artikel 6
- (1) Die Befugnis zum Erlass der in dieser Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
- (2) Die in Artikel 5 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem ( ... ) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.
- (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- (5) Ein gemäß Artikel 5 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
Artikel 3
Die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2001/11 1/EG erhalten folgende Fassung:
"Artikel 4
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 5 zur Änderung von Abschnitt A des Anhangs in Bezug auf die technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse sowie von Abschnitt B des Anhangs zu erlassen, um den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen und gegebenenfalls dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Artikel 5
- (1) Die Befugnis zum Erlass der in dieser Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
- (2) Die in Artikel 4 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem ( ... ) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.
- (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- (5) Ein gemäß Artikel 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
Artikel 4
Die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2001/113/EG erhalten folgende Fassung:
"Artikel 5
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6 zur Änderung von Anhang I in Bezug auf die technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse sowie von Anhang II und Anhang III Abschnitt B zu erlassen, um den Entwicklungen bei den internationalen Normen und gegebenenfalls dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Artikel 6
- (1) Die Befugnis zum Erlass der in dieser Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
- (2) Die in Artikel 5 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem ( ... ) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.
- (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- (5) Ein gemäß Artikel 5 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
Artikel 5
Die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2001/114/EG erhalten folgende Fassung:
"Artikel 5
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6 zur Änderung von Anhang I in Bezug auf die technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse und den Verkehrsbezeichnungen sowie von Anhang II zu erlassen, um den Entwicklungen bei den internationalen Normen und gegebenenfalls dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Artikel 6
- (1) Die Befugnis zum Erlass der in dieser Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
- (2) Die in Artikel 5 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem ( ... ) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.
- (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- (5) Ein gemäß Artikel 5 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. ABl. C vom, S. .
- 2. ABl. C vom, S. .
- 3. ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26.
- 4. ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19.
- 5. ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53.
- 6. ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67.
- 7. ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19.
- 8. ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 9. ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
- 10. ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.