Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/11 1/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse - COM (2012) 150 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 506/96 = AE-Nr. 962265

Brüssel, den 30.3.2012
COM (2012) 150 final 2012/0075 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse

Begründung

1. Hintergrund

- Gründe für den Vorschlag und Ziele

Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in den Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln290 und291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde, sowie Übertragung zusätzlicher delegierter Befugnisse an die Kommission.

Im Vertrag wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte). Im Falle delegierter Rechtsakte überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis zum Erlass von "quasilegislativen" Rechtsakten, während sich die Durchführungsrechtsakte in einen völlig anderen Rahmen einfügen. So sind in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union umzusetzen. Wenn aber die Anwendung der Rechtsakte einheitliche Durchführungsbedingungen erfordert, so ist die Kommission befugt, entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Die Anpassung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG an die neuen Vorschriften des Vertrags basiert auf einer der neuen Philosophie entsprechenden Einteilung der derzeitigen Durchführungsbefugnisse der Kommission.

Ferner wurden nach dieser neuen Philosophie die oben genannten Richtlinien auch daraufhin überprüft, ob der Kommission weitere Befugnisse entsprechend der neuen Einteilung im Vertrag zu übertragen sind.

Im Anschluss wurde ein Vorschlag für die Änderung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/11 1/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG ausgearbeitet.

- Allgemeiner Kontext

In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden:

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates und aufgehoben durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Entfällt.

2. Konsultation von Interessengruppen Folgenabschätzung

- Konsultation von Interessengruppen

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Konsultation von Interessengruppen war nicht erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt, weil der Vorschlag eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Rechtsakte des Rates und Rechtsakte des Rates und des Europäischen Parlaments betrifft.

- Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung ist nicht notwendig, weil der Vorschlag eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Rechtsakte des Rates und Rechtsakte des Rates und des Europäischen Parlaments betrifft.

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Identifizierung der delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission in den Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG und Festlegung des entsprechenden Verfahrens für den Erlass dieser Rechtsakte innerhalb der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, die mit Inkrafttreten der Artikel 290 und 291 AEUV geschaffen wurden.

- Rechtsgrundlage

Artikel 43 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten und entspricht dem Subsidiaritätsprinzip.

- Prinzip der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Der Vorschlag ist Teil der Anpassung an den mit dem Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen Rechtsrahmen und betrifft nur die Befugnisse der Kommission. Vorschriften über die der Kommission übertragenen Befugnisse sind nicht in Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umzusetzen. Aus diesem Grund wurde die Form einer Verordnung gewählt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission1, nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren handelnd, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 1999/4/EG erhalten folgende Fassung:

"Artikel 4

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 5 zur Änderung der technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Definitionen im Anhang zu erlassen, um den Entwicklungen bei den internationalen Normen und gegebenenfalls dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Artikel 5

Artikel 2

Die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2000/36/EG erhalten folgende Fassung:

"Artikel 5

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6 zur Änderung der technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Begriffsbestimmungen in Anhang 1 Abschnitt A sowie in den Abschnitt en B, C und D des genannten Anhangs zu erlassen, um den Entwicklungen bei den internationalen Normen und gegebenenfalls dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Artikel 6

Artikel 3

Die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2001/11 1/EG erhalten folgende Fassung:

"Artikel 4

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 5 zur Änderung von Abschnitt A des Anhangs in Bezug auf die technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse sowie von Abschnitt B des Anhangs zu erlassen, um den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen und gegebenenfalls dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Artikel 5

Artikel 4

Die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2001/113/EG erhalten folgende Fassung:

"Artikel 5

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6 zur Änderung von Anhang I in Bezug auf die technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse sowie von Anhang II und Anhang III Abschnitt B zu erlassen, um den Entwicklungen bei den internationalen Normen und gegebenenfalls dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Artikel 6

Artikel 5

Die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2001/114/EG erhalten folgende Fassung:

"Artikel 5

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6 zur Änderung von Anhang I in Bezug auf die technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse und den Verkehrsbezeichnungen sowie von Anhang II zu erlassen, um den Entwicklungen bei den internationalen Normen und gegebenenfalls dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Artikel 6

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
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Im Namen des Rates
Der Präsident