A. Zielsetzung
- Um dem Beschluss des Bundesrates vom 7.11.2008 (Drucksache 602/08(B) ) und den Forderungen nach Erleichterungen im Fahrerlaubnisrecht zum Führen von Einsatzfahrzeugen des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t (einfache Fahrberechtigung) oder 7,5 t (qualifizierte Fahrberechtigung) mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Berücksichtigung der EG-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG entgegenzukommen, soll eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste als Ausnahmeregelung auf der Grundlage einer spezifischen praktischen Prüfung in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geschaffen werden. Ausbildung und Prüfung erfolgt für die qualifizierte Fahrberechtigung in den bewährten Strukturen durch Fahrlehrer und amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer der beliehenen Prüforganisationen. Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung für die einfache Fahrberechtigung soll den Ländern vorbehalten bleiben, um ihnen Gestaltungsspielraum einzuräumen, wo und von wem die Ausbildung und Prüfung durchgeführt wird.
- Weiterhin müssen für den Vollzug der 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 für das Kraftfahrt-Bundesamt notwendige Ergänzungen vorgenommen werden. Darüber hinaus ist eine Anpassung der Laufzeit des Modellversuchs "2. Ausbildungsphase" an die Laufzeit des Modells "Begleitetes Fahren ab 17" erforderlich, um über eine Weiterführung aller Fahranfängerfortbildungsmaßnahmen gemeinsam entscheiden zu können.
B. Lösung
- Ergänzung der Fahrerlaubnis-Verordnung um eine Ausnahmeregelung in Form einer qualifizierten Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t.
- Diese kann nach zwei Jahren prüfungsfrei in eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 umgetauscht werden. Zusätzlich soll der Erwerb einer einfachen Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t auf der Grundlage einer spezifischen Ausbildung und Prüfung geregelt werden. Die inhaltlichen Anforderungen an diese Prüfung werden bundeseinheitlich in einer neuen Anlage 7a geregelt; die Durchführung wird von den Ländern geregelt.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Auch Kosten für die Wirtschaft, insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Der Wirtschaft, den Bürgern und der Verwaltung werden keine neuen Informationspflichten auferlegt.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. Mai 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, i, j, p, q und v in Verbindung mit Absatz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, § 6a Absatz 2 und 3 sowie des § 30c Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom - ... (BGBl. I S.), § 6a Absatz 2 und § 30c Absatz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert und § 6 Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom ....(BGBl. I S. ) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 10 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG (Nr. ) L 370 S. 1)" durch die Wörter "§ 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)" ersetzt.
- 2. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:"
§ 26a Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
- (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können Mitgliedern des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, eine Fahrberechtigung nach Muster 5 der Anlage 8 erteilen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t (einfache Fahrberechtigung) oder 7,5 t (qualifizierte Fahrberechtigung) berechtigt. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zu der Fahrerlaubnis von ihrem Inhaber während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 27 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
- (2) Der Bewerber um eine einfache Fahrberechtigung hat eine Ausbildung zu absolvieren, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu 4,75 t zulässige Gesamtmasse zum Gegenstand hat, und seine Befähigung in einer praktischen Fahrprüfung nach Anlage 7a nachzuweisen.
- (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Inhalt und Durchführung der Ausbildung und Prüfung zum Erwerb einer einfachen Fahrberechtigung durch Rechtsverordnung zu regeln.
- (4) Der Bewerber um eine qualifizierte Fahrberechtigung hat eine Ausbildung zu absolvieren, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu 7,5 t zulässige Gesamtmasse zum Gegenstand hat, und seine Befähigung in einer praktischen Fahrprüfung nach Anlage 7 Nummer 2 nachzuweisen. Abweichend von Anlage 7 Nummer 2.2.8 kann ein Prüfungsfahrzeug mit einer Länge von mindestens 5,0 m und einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4,0 t verwendet werden. Für die praktische Ausbildung gelten die §§ 1, 3, 5 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3, § 6 Absatz 1 und Anlagen 3 und 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung entsprechend. Die besonderen Ausbildungsfahrten nach § 5 Absatz 3 und Anlage 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind im Umfang von je 45 Minuten für die Schulung auf Bundes- oder Landstraßen, Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen und bei Dämmerung durchzuführen.
- 3. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- "Satz 1 gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 26 Absatz 3 und einer qualifizierten Fahrberechtigung nach § 26a Absatz 3 während der Dauer der Mitgliedschaft, wenn sie mindestens zwei Jahre vor der Antragstellung erworben worden ist,".
- 4. § 47 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Entziehung" die Wörter "oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Entziehung" die Wörter "oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung" eingefügt.
- cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "Fahrberechtigung" die Wörter "oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung" eingefügt.
- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Entziehung" die Wörter "oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung" eingefügt.
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 5. § 59 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- "9. bei einer Versagung, Entziehung oder Aberkennung der Fahrerlaubnis oder einer Feststellung über die fehlende Berechtigung durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Entscheidung und die entsprechende Kennziffer sowie den Tag des Ablaufs einer Sperrfrist,".
- 6. § 61 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f) wird wie folgt gefasst:
"f) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist sowie die Feststellung über die fehlende Berechtigung,".
- 7. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 7a eingefügt:
"Anlage 7a (zu § 26a)
Prüfung für eine einfache Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t
1. Praktische Prüfung
- 1.1 Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
- 1.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
- 1.1.2 Abfahrtkontrolle
- 1.1.3 Grundfahraufgaben
Rückwärtsfahren oder - Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
- 1.1.4 Prüfungsfahrt
Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften insbesondere für Einsatzfahrten verfügt, sie unter Einsatzbedingungen anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:
Fahrtechnische Vorbereitung
Lenkradhaltung Verhalten beim Anfahren
Gangwechsel
Steigung und Gefällstrecken
Automatische Kraftübertragung
Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
Fahrgeschwindigkeit
Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug
Überholen und Vorbeifahren Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen
Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen
Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften
Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.
- 1.2 Prüfungsfahrzeuge Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
Fahrzeuge der Klasse C1
- - Länge mindestens 5,0 m
- - zulässige Gesamtmasse mindestens 4,0 t
- - durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
- - mit Anti-Blockier-System (ABS)
- - Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
- - Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
- 1.2.2 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den Prüfer, den Ausbilder und den Bewerber bieten. Es muss gewährleistet sein, dass der Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
- 1.2.3 Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie (VkBl.2004,S. 130, 613) zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.
- 1.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1) betragen mindestens
Prüfungsdauer insgesamt davon reine Fahrzeit1) 60 Minuten 45 Minuten
- 1) Amtl. Anm.: Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle und ohne Vor- und Nachbereitung (z.B. Bekanntgabe des Ergebnisses). sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
- 1.4 Prüfungsstrecke Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.
- 1.5 Bewertung der Prüfung
- 1.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
- a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (1.1.1), die Grundfahraufgaben (1.1.4) und die Prüfungsfahrt 1.1.5),
- b) die Abfahrtkontrolle (1.1.2) und jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden.
Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
- 1.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
- - erhebliche Fehler
- - die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
- 1.5.3 Verhalten des Ausbilders
Versucht der Ausbilder den Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Ausbilders die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.
- 1.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
- 1.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
- 1.6 Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen."
- 1.1 Prüfungsstoff
- 8. In Anlage 8 wird nach Muster 4 folgendes Muster 5 eingefügt:"
Anlage 8
Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 5) (zu § 26a)
Nachweis der einfachen/qualifizierten* Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Name, Vorname geboren am in
ist berechtigt, Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 4,75 t / 7,5 t* zu führen.
Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B.Ausstellende Behörde Ort Ausgehändigt am (Datum) (Stempel u. Unterschrift der ausstellenden Behörde) (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin / des Fahrerlaubnisinhabers) Der Nachweis ist beim Führen des Einsatzfahrzeuges mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
* nicht Zutreffendes bitte streichen"
- 9. In Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a wird in der Schlüsselzahl 75 die Angabe "Kategorie " durch die Angabe "Klasse D" ersetzt.
- 10. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
- a) Im Abschnitt "Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete" wird nach dem Anstrich "Tennessee" folgender Anstrich eingefügt:
"- Texas C11, A³, B³ nein7 nein".
- b) Der Fußnote 10 wird folgende Fußnote 11 angefügt:
"11 Amtl. Anm.: Auch "Provisional License". Kein Umtausch einer "Instruction Permit"."
- a) Im Abschnitt "Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete" wird nach dem Anstrich "Tennessee" folgender Anstrich eingefügt:
Artikel 2
Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung
- (1) In Artikel 3 der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) werden die Wörter "und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft" gestrichen.
- (2) Der Fahranfängerfortbildungsverordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709), die durch Artikel 8b der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, wird folgender § 9 angefügt:"
§ 9 Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.".
Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- In Anlage 1 zu § 1 Abschnitt A der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865), die zuletzt durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, werden in der Gebühren-Nummer 206 nach den Wörtern "Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;" die Wörter "Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen;" eingefügt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
A. Allgemein
Um dem Beschluss des Bundesrates vom 7.11.2008 (Drucksache 602/08(B) ) und den Forderungen unter Berücksichtigung EG-rechtlicher Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 91/439/EWG (2. EG-Führerscheinrichtlinie) bzw. zukünftig der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie), Rechnung zu tragen, wird eine bundeseinheitlich geregelte Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 4,75 t (einfache Fahrberechtigung) oder 7,5 t (qualifizierte Fahrberechtigung) für Mitglieder des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, die im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, zum Führen von Einsatzfahrzeugen in die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgenommen. Diese Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge wird den Regelungen für Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr oder der Polizei angepasst.
Voraussetzung für die Erteilung einer derartigen einfachen Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu 4,75 t zGM ist eine spezifische Ausbildung, die auf die genannten Einsatzfahrzeuge begrenzt ist, und eine entsprechende praktische Prüfung. Gegenüber einer umfassenden C1-Ausbildung und Prüfung erfordert diese Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis 4,75 t zGM eine spezifischere Ausbildung und Prüfung, die den Besonderheiten dieser Einsatzfahrzeuge besonders Rechnung trägt und den Anforderungen der Richtlinie 91/439/EWG (2. EG-Führerscheinrichtlinie) bzw. zukünftig der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie) vollständig Rechnung trägt. In der FeV werden die Anforderungen an die praktische Fahrprüfung in einer neuen Anlage 7a geregelt. Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung einschließlich des Verfahrens soll den Ländern vorbehalten bleiben, um ihnen Gestaltungsspielraum einzuräumen, wo und von wem die Ausbildung und Prüfung durchgeführt wird.
Des Weiteren wird eine qualifizierte Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu 7,5 t zGM auf der Grundlage einer umfassenden Ausbildung und Prüfung geschaffen, die die Anforderungen hinsichtlich einer C1-Ausbildung und Prüfung nach Anhang 2 der Richtlinie 91/439/EWG (2. EG-Führerscheinrichtlinie) bzw. zukünftig der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie) und Anlage 7 Nr. 2 der FeV entspricht. Nach Nr. I.A.1 von Anhang 2 der Richtlinie 91/439/EWG wird auf die Ablegung einer theoretischen Prüfung verzichtet, da die Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind. Bezüglich der Mindestanforderungen an die Prüfungsfahrzeuge werden die Werte für die Unterklasse C1 der Nr. I.B.5.1 von Anhang 2 der Richtlinie 91/439/EWG übernommen. Ausbildung und Prüfung erfolgt in den bewährten Strukturen durch Fahrlehrer und amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer der beliehenen Prüforganisationen.
Kosten
1. Kosten ohne Vollzugsaufwand
Kosten ohne Vollzugsaufwand für die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen entstehen nicht.
2. Vollzugsaufwand
Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht für Bund und Länder nicht.
3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten
4. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Der Wirtschaft, den Bürgern und der Verwaltung werden keine neuen Informationspflichten auferlegt.
Gender Mainstreaming Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung FeV)
Zu Nummer 1 (Änderung § 10)
Die Überführung der bisherigen Sozialvorschriften in die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4) macht eine Anpassung des § 10 erforderlich.
Zu Nummer 2 (Einfügung § 26a)
Durch Absatz 1 des neuen § 26a werden die obersten Landesbehörde oder die von ihnen bestimmten Stellen ermächtigt, Mitgliedern des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, eine bundeseinheitlich geregelte Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ihrer Organisationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t (einfache Fahrberechtigung) oder 7,5 t (qualifizierte Fahrberechtigung) zu erteilen. Ihre Gültigkeit ist an die Mitgliedschaft in den entsprechenden Organisationen und das Bestehen einer allgemeinen Fahrerlaubnis gebunden.
Nach Nr. I.A.1 von Anhang 2 der Richtlinie 91/439/EWG wird auf die Ablegung einer theoretischen Prüfung verzichtet, da die Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind und folglich die theoretische Prüfung für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt worden ist. Bezüglich der Mindestanforderungen an die Prüfungsfahrzeuge werden die Werte für die Unterklasse C1 der Nr. I.B.5.1 von Anhang 2 der Richtlinie 91/439/EWG übernommen, auch wenn nach Nr. 2.2.8 der Anlage 7 ansonsten höhere Anforderung an ein Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C1 gestellt werden.
Nach Absatz 2 hat der Bewerber, um eine entsprechende Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu 4,75 t zGM zu erwerben, eine spezifische Ausbildung zu absolvieren, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen dieser Einsatzfahrzeuge beinhaltet.
Zum Nachweis seiner Befähigung hat der Bewerber eine praktische Fahrprüfung abzulegen, deren Inhalt in der neuen Anlage 7a geregelt ist. Gegenüber einer umfassenden C1-Ausbildung und Prüfung beruht diese Fahrberechtigung auf einer spezifischeren Ausbildung, die den Besonderheiten dieser Einsatzfahrzeuge besonders Rechnung trägt.
Durch Absatz 3 werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausbildung hinsichtlich der Inhalte und der Durchführung sowie das Verfahren einschließlich der Prüfung zum Erwerb einer einfachen Fahrberechtigung in eigener Zuständigkeit zu regeln. Damit können die Länder ihren Gestaltungsspielraum ausschöpfen, um unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Organisationsstrukturen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste und des Katastrophenschutzes sowie der Ausbildungsstätten ortsnah die effektivste und damit auch kostengünstigste Ausbildungs- und Prüfungsform zu wählen. Auch wenn die Ausbildung nicht ausdrücklich in der Fahrschule vorgeschrieben ist, kann neben einer internen Ausbildung eine solche auch in Zusammenarbeit mit den Fahrschulen gestaltet werden.
Nach Absatz 4 hat der Bewerber, um eine entsprechende Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu 7,5 t zGM zu erwerben, eine Ausbildung zu absolvieren, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen dieser Einsatzfahrzeuge beinhaltet. Zum Nachweis seiner Befähigung hat der Bewerber eine praktische Fahrprüfung abzulegen, deren grundlegender Inhalt in der Anlage 7 Nr. 2 bundeseinheitlich geregelt ist. Inhaltlich entspricht dies einer umfassenden C1-Ausbildung und Prüfung, die den Anforderungen von Anhang 2 der Richtlinie 91/439/EWG (2. EG-Führerscheinrichtlinie) bzw. zukünftig der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie) vollständig Rechnung trägt. Durch die entsprechende Anwendung einzelner Vorschriften der Fahrschüler-Ausbildungsordnung werden die Grundzüge der professionellen Ausbildung durch Fahrlehrer zum Gegenstand und Ziel der Ausbildung gemacht und gleichzeitig auf die Besonderheiten zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis 7,5 t konkretisiert. Dies betrifft insbesondere eine Reduzierung der Sonderfahrten, die gegenüber einer regulären praktischen Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse C1 zu absolvieren sind.
Zu Nummer 3 (Änderung § 27)
Durch die Ergänzung erhalten die Inhaber einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu 7,5 t zGM nach § 26a Abs. 3 die Möglichkeit, diese prüfungsfrei in eine allgemeine Fahrerlaubnis umzutauschen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer in § 26a Abs. 1 genannten Organisation und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Fahrberechtigung sind.
Zu Nummer 4 (Änderung § 47)
Mit der 3. FeVÄndV wurde den Fahrerlaubnisbehörden die Möglichkeit eröffnet, bezüglich der Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung zu erlassen. Die Verfahrensregelungen in § 47 werden diesbezüglich an die neue Rechtslage in § 28 Absatz 4 angepasst.
Zu Nummer 5 und 6 (Änderung §§ 59, 61)
Im Verkehrszentralregister (VZR) sind alle Negativentscheidungen zu Fahrerlaubnissen zu erfassen.
Mit der 2. FeVÄndV wurde in § 46 Abs. 5 FeV verankert, dass bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat. Um die unterschiedlichen Maßnahmen im VZR zu verdeutlichen, wird durch die vorliegende Ergänzung die Aberkennung als eigene Kategorie von zu speichernden Daten neu eingeführt sowie die Abrufmöglichkeit im automatisierten Verfahren verankert. Ebenso verhält es sich mit der durch die 3. FeVÄndVO in § 28 Abs. 4 FeV geschaffene Möglichkeit, einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zu erlassen.
Zu Nummer 7 (Einfügung Anlage 7a)
Die neue Anlage 7a beschreibt die bundeseinheitlichen Anforderungen an die praktische Prüfung zur Erlangung einer einfachen Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t. Die Anforderungen orientieren sich an den umfassenden Prüfungsanforderungen für alle Fahrerlaubnisklassen der jetzigen Anlage 7 Nr. 2, konkretisiert diese jedoch für die besonderen Anforderungen an Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t unter besonderer Berücksichtigung der Besonderheiten von Einsatzfahrten. Bezüglich der Mindestanforderungen an die Prüfungsfahrzeuge werden in Nr. 1.2 die Werte für die Unterklasse C1 der Nr. I.B.5.1 von Anhang 2 der Richtlinie 91/439/EWG übernommen, auch wenn nach Nr. 2.2.8 der Anlage 7 ansonsten höhere Anforderung an ein Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C1 gestellt werden. Soweit Nr. .7 den Ländern das Recht zur Regelung von Einzelheiten einräumt, betrifft dies insbesondere Verfahrensregelungen, z.B. mit welchen Bescheinigungen der Abschluss der Ausbildung nachzuweisen ist oder wie das Verfahren zur Zulassung zur praktischen Prüfung abläuft.
Zu Nummer 8 (Einfügung Anlage 8, Muster 5)
Mit diesem Muster wird ein Formular in die FeV eingefügt, das zum Nachweis der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste beim Führen des Einsatzfahrzeuge mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
Zu Nummer 9 (Änderung Anlage 9)
Redaktionelle Änderung
Zu Nummer 10 (Änderung Anlage 11)
Die Aufnahme der Führerscheine aus dem US-Bundesstaat Texas hat eine erleichterte Umschreibung dieser in der Anlage genannten Führerscheine zur Folge. Inhaber solcher Führerscheine müssen künftig vor Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse keine deutsche Fahrschulausbildung mehr absolvieren und sich keiner Unterweisung lebensrettender
Sofortmaßnahmen sowie keiner theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung sowie unterziehen. Ein Nachweis über das Sehvermögen ist weiterhin zu erbringen.
Zu Artikel 2 (Änderung FreiwFortbV)
Der Modellversuch der "Zweiten Ausbildungsphase" ist derzeit bis zum 31.12.2009 befristet.
Im Rahmen der Fahranfängerfortbildungsmaßnahmen läuft derzeit ebenfalls noch der Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17", der bis zum 31.12.2010 befristet ist. Um in einem gemeinsamen Konzept auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Evaluation nach § 6 Abs. 1 bzw. § 48b FeV über die Weiterführung dieser beiden Maßnahmen entscheiden zu können, ist eine Verlängerung der Laufzeit der "Zweiten Ausbildungsphase" um ein Jahr notwendig.
Zu Artikel 3 (Änderung GebOSt)
Für Amtshandlungen im Bereich des Straßenverkehrsrechts werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Mit der 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl. I. S. 1338) wurde die Möglichkeit der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, von der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in die Fahrerlaubnis-Verordnung überführt. Darüber hinaus wurde mit der 3. FeVÄndV den Fahrerlaubnisbehörden die Möglichkeit eröffnet, bezüglich der Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung zu erlassen.
Bisher wurde die Gebühr für diese Maßnahmen über den allgemeinen Auffangtatbestand abgedeckt.
Analog der Ergänzung der Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Eintragungen im Verkehrszentralregister wird hiermit auch in der GebOSt ein eigenständiger Gebührentatbestand für diese Maßnahmen geschaffen.
Zu Artikel 4
Aufgrund der zahlreichen Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit aus Gründen der Übersichtlichkeit ist eine Ermächtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen worden.
Zu Artikel 5
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 907:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit den beiden Regelungsvorhaben werden die zuständigen Landesbehörden ermächtigt, Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren eine Ausnahmegenehmigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer Gesamtmasse von 4,25 t zu erteilen. Insofern werden die Länder zur Regelung einer Informationspflicht der Verwaltung ermächtigt.
Der Nationale Normenkontrollrat bittet daher das Ressort auf eine bürokratiekostenarme Umsetzung in den Ländern hinzuwirken.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |