Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. Mai 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, i, j, p, q und v in Verbindung mit Absatz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, § 6a Absatz 2 und 3 sowie des § 30c Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom - ... (BGBl. I S.), § 6a Absatz 2 und § 30c Absatz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert und § 6 Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom ....(BGBl. I S. ) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A. Allgemein

Um dem Beschluss des Bundesrates vom 7.11.2008 (Drucksache 602/08(B) HTML PDF ) und den Forderungen unter Berücksichtigung EG-rechtlicher Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 91/439/EWG (2. EG-Führerscheinrichtlinie) bzw. zukünftig der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie), Rechnung zu tragen, wird eine bundeseinheitlich geregelte Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 4,75 t (einfache Fahrberechtigung) oder 7,5 t (qualifizierte Fahrberechtigung) für Mitglieder des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, die im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, zum Führen von Einsatzfahrzeugen in die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgenommen. Diese Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge wird den Regelungen für Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr oder der Polizei angepasst.

Voraussetzung für die Erteilung einer derartigen einfachen Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu 4,75 t zGM ist eine spezifische Ausbildung, die auf die genannten Einsatzfahrzeuge begrenzt ist, und eine entsprechende praktische Prüfung. Gegenüber einer umfassenden C1-Ausbildung und Prüfung erfordert diese Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis 4,75 t zGM eine spezifischere Ausbildung und Prüfung, die den Besonderheiten dieser Einsatzfahrzeuge besonders Rechnung trägt und den Anforderungen der Richtlinie 91/439/EWG (2. EG-Führerscheinrichtlinie) bzw. zukünftig der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie) vollständig Rechnung trägt. In der FeV werden die Anforderungen an die praktische Fahrprüfung in einer neuen Anlage 7a geregelt. Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung einschließlich des Verfahrens soll den Ländern vorbehalten bleiben, um ihnen Gestaltungsspielraum einzuräumen, wo und von wem die Ausbildung und Prüfung durchgeführt wird.

Des Weiteren wird eine qualifizierte Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu 7,5 t zGM auf der Grundlage einer umfassenden Ausbildung und Prüfung geschaffen, die die Anforderungen hinsichtlich einer C1-Ausbildung und Prüfung nach Anhang 2 der Richtlinie 91/439/EWG (2. EG-Führerscheinrichtlinie) bzw. zukünftig der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie) und Anlage 7 Nr. 2 der FeV entspricht. Nach Nr. I.A.1 von Anhang 2 der Richtlinie 91/439/EWG wird auf die Ablegung einer theoretischen Prüfung verzichtet, da die Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind. Bezüglich der Mindestanforderungen an die Prüfungsfahrzeuge werden die Werte für die Unterklasse C1 der Nr. I.B.5.1 von Anhang 2 der Richtlinie 91/439/EWG übernommen. Ausbildung und Prüfung erfolgt in den bewährten Strukturen durch Fahrlehrer und amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer der beliehenen Prüforganisationen.

Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

Kosten ohne Vollzugsaufwand für die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen entstehen nicht.

2. Vollzugsaufwand

Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht für Bund und Länder nicht.

3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten

4. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Der Wirtschaft, den Bürgern und der Verwaltung werden keine neuen Informationspflichten auferlegt.

Gender Mainstreaming Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung FeV)

Zu Nummer 1 (Änderung § 10)

Die Überführung der bisherigen Sozialvorschriften in die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4) macht eine Anpassung des § 10 erforderlich.

Zu Nummer 2 (Einfügung § 26a)

Durch Absatz 1 des neuen § 26a werden die obersten Landesbehörde oder die von ihnen bestimmten Stellen ermächtigt, Mitgliedern des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, eine bundeseinheitlich geregelte Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ihrer Organisationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t (einfache Fahrberechtigung) oder 7,5 t (qualifizierte Fahrberechtigung) zu erteilen. Ihre Gültigkeit ist an die Mitgliedschaft in den entsprechenden Organisationen und das Bestehen einer allgemeinen Fahrerlaubnis gebunden.

Nach Nr. I.A.1 von Anhang 2 der Richtlinie 91/439/EWG wird auf die Ablegung einer theoretischen Prüfung verzichtet, da die Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind und folglich die theoretische Prüfung für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt worden ist. Bezüglich der Mindestanforderungen an die Prüfungsfahrzeuge werden die Werte für die Unterklasse C1 der Nr. I.B.5.1 von Anhang 2 der Richtlinie 91/439/EWG übernommen, auch wenn nach Nr. 2.2.8 der Anlage 7 ansonsten höhere Anforderung an ein Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C1 gestellt werden.

Nach Absatz 2 hat der Bewerber, um eine entsprechende Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu 4,75 t zGM zu erwerben, eine spezifische Ausbildung zu absolvieren, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen dieser Einsatzfahrzeuge beinhaltet.

Zum Nachweis seiner Befähigung hat der Bewerber eine praktische Fahrprüfung abzulegen, deren Inhalt in der neuen Anlage 7a geregelt ist. Gegenüber einer umfassenden C1-Ausbildung und Prüfung beruht diese Fahrberechtigung auf einer spezifischeren Ausbildung, die den Besonderheiten dieser Einsatzfahrzeuge besonders Rechnung trägt.

Durch Absatz 3 werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausbildung hinsichtlich der Inhalte und der Durchführung sowie das Verfahren einschließlich der Prüfung zum Erwerb einer einfachen Fahrberechtigung in eigener Zuständigkeit zu regeln. Damit können die Länder ihren Gestaltungsspielraum ausschöpfen, um unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Organisationsstrukturen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste und des Katastrophenschutzes sowie der Ausbildungsstätten ortsnah die effektivste und damit auch kostengünstigste Ausbildungs- und Prüfungsform zu wählen. Auch wenn die Ausbildung nicht ausdrücklich in der Fahrschule vorgeschrieben ist, kann neben einer internen Ausbildung eine solche auch in Zusammenarbeit mit den Fahrschulen gestaltet werden.

Nach Absatz 4 hat der Bewerber, um eine entsprechende Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu 7,5 t zGM zu erwerben, eine Ausbildung zu absolvieren, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen dieser Einsatzfahrzeuge beinhaltet. Zum Nachweis seiner Befähigung hat der Bewerber eine praktische Fahrprüfung abzulegen, deren grundlegender Inhalt in der Anlage 7 Nr. 2 bundeseinheitlich geregelt ist. Inhaltlich entspricht dies einer umfassenden C1-Ausbildung und Prüfung, die den Anforderungen von Anhang 2 der Richtlinie 91/439/EWG (2. EG-Führerscheinrichtlinie) bzw. zukünftig der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie) vollständig Rechnung trägt. Durch die entsprechende Anwendung einzelner Vorschriften der Fahrschüler-Ausbildungsordnung werden die Grundzüge der professionellen Ausbildung durch Fahrlehrer zum Gegenstand und Ziel der Ausbildung gemacht und gleichzeitig auf die Besonderheiten zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis 7,5 t konkretisiert. Dies betrifft insbesondere eine Reduzierung der Sonderfahrten, die gegenüber einer regulären praktischen Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse C1 zu absolvieren sind.

Zu Nummer 3 (Änderung § 27)

Durch die Ergänzung erhalten die Inhaber einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu 7,5 t zGM nach § 26a Abs. 3 die Möglichkeit, diese prüfungsfrei in eine allgemeine Fahrerlaubnis umzutauschen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer in § 26a Abs. 1 genannten Organisation und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Fahrberechtigung sind.

Zu Nummer 4 (Änderung § 47)

Mit der 3. FeVÄndV wurde den Fahrerlaubnisbehörden die Möglichkeit eröffnet, bezüglich der Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung zu erlassen. Die Verfahrensregelungen in § 47 werden diesbezüglich an die neue Rechtslage in § 28 Absatz 4 angepasst.

Zu Nummer 5 und 6 (Änderung §§ 59, 61)

Im Verkehrszentralregister (VZR) sind alle Negativentscheidungen zu Fahrerlaubnissen zu erfassen.

Mit der 2. FeVÄndV wurde in § 46 Abs. 5 FeV verankert, dass bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat. Um die unterschiedlichen Maßnahmen im VZR zu verdeutlichen, wird durch die vorliegende Ergänzung die Aberkennung als eigene Kategorie von zu speichernden Daten neu eingeführt sowie die Abrufmöglichkeit im automatisierten Verfahren verankert. Ebenso verhält es sich mit der durch die 3. FeVÄndVO in § 28 Abs. 4 FeV geschaffene Möglichkeit, einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zu erlassen.

Zu Nummer 7 (Einfügung Anlage 7a)

Die neue Anlage 7a beschreibt die bundeseinheitlichen Anforderungen an die praktische Prüfung zur Erlangung einer einfachen Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t. Die Anforderungen orientieren sich an den umfassenden Prüfungsanforderungen für alle Fahrerlaubnisklassen der jetzigen Anlage 7 Nr. 2, konkretisiert diese jedoch für die besonderen Anforderungen an Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t unter besonderer Berücksichtigung der Besonderheiten von Einsatzfahrten. Bezüglich der Mindestanforderungen an die Prüfungsfahrzeuge werden in Nr. 1.2 die Werte für die Unterklasse C1 der Nr. I.B.5.1 von Anhang 2 der Richtlinie 91/439/EWG übernommen, auch wenn nach Nr. 2.2.8 der Anlage 7 ansonsten höhere Anforderung an ein Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C1 gestellt werden. Soweit Nr. .7 den Ländern das Recht zur Regelung von Einzelheiten einräumt, betrifft dies insbesondere Verfahrensregelungen, z.B. mit welchen Bescheinigungen der Abschluss der Ausbildung nachzuweisen ist oder wie das Verfahren zur Zulassung zur praktischen Prüfung abläuft.

Zu Nummer 8 (Einfügung Anlage 8, Muster 5)

Mit diesem Muster wird ein Formular in die FeV eingefügt, das zum Nachweis der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste beim Führen des Einsatzfahrzeuge mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.

Zu Nummer 9 (Änderung Anlage 9)

Redaktionelle Änderung

Zu Nummer 10 (Änderung Anlage 11)

Die Aufnahme der Führerscheine aus dem US-Bundesstaat Texas hat eine erleichterte Umschreibung dieser in der Anlage genannten Führerscheine zur Folge. Inhaber solcher Führerscheine müssen künftig vor Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse keine deutsche Fahrschulausbildung mehr absolvieren und sich keiner Unterweisung lebensrettender

Sofortmaßnahmen sowie keiner theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung sowie unterziehen. Ein Nachweis über das Sehvermögen ist weiterhin zu erbringen.

Zu Artikel 2 (Änderung FreiwFortbV)

Der Modellversuch der "Zweiten Ausbildungsphase" ist derzeit bis zum 31.12.2009 befristet.

Im Rahmen der Fahranfängerfortbildungsmaßnahmen läuft derzeit ebenfalls noch der Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17", der bis zum 31.12.2010 befristet ist. Um in einem gemeinsamen Konzept auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Evaluation nach § 6 Abs. 1 bzw. § 48b FeV über die Weiterführung dieser beiden Maßnahmen entscheiden zu können, ist eine Verlängerung der Laufzeit der "Zweiten Ausbildungsphase" um ein Jahr notwendig.

Zu Artikel 3 (Änderung GebOSt)

Für Amtshandlungen im Bereich des Straßenverkehrsrechts werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Mit der 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl. I. S. 1338) wurde die Möglichkeit der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, von der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in die Fahrerlaubnis-Verordnung überführt. Darüber hinaus wurde mit der 3. FeVÄndV den Fahrerlaubnisbehörden die Möglichkeit eröffnet, bezüglich der Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung zu erlassen.

Bisher wurde die Gebühr für diese Maßnahmen über den allgemeinen Auffangtatbestand abgedeckt.

Analog der Ergänzung der Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Eintragungen im Verkehrszentralregister wird hiermit auch in der GebOSt ein eigenständiger Gebührentatbestand für diese Maßnahmen geschaffen.

Zu Artikel 4

Aufgrund der zahlreichen Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit aus Gründen der Übersichtlichkeit ist eine Ermächtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen worden.

Zu Artikel 5

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 907:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer

Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit den beiden Regelungsvorhaben werden die zuständigen Landesbehörden ermächtigt, Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren eine Ausnahmegenehmigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer Gesamtmasse von 4,25 t zu erteilen. Insofern werden die Länder zur Regelung einer Informationspflicht der Verwaltung ermächtigt.

Der Nationale Normenkontrollrat bittet daher das Ressort auf eine bürokratiekostenarme Umsetzung in den Ländern hinzuwirken.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter