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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 18. Juli 2008
(BGBl. I Nr. 31 vom 29.07.2008 S. 1338)



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c, d, h, j und r sowie § 6e Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 63 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 1 und § 6e Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nr. 4 und § 63 durch Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach den Angaben zu § 25 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins

§ 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins".

b) Nach den Angaben zu § 28 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse

§ 29a Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen".

c) Nach der Angabe zu Anlage 8a werden folgende Angaben eingefügt:

"8b Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926

8c Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Mängel" durch das Wort "Beeinträchtigungen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Blinde Fußgänger" durch die Wörter "Wesentlich sehbehinderte Fußgänger" ersetzt.

2a. Dem § 3 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat."

3. Dem § 4 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

"Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Klasse L werden die Wörter "und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind," gestrichen.

5. Nach § 9 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Satz 1 gilt auch im Fall des § 69a Abs. 2 des Strafgesetzbuches."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Wörtern "D oder D1" die Wörter "und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Eingangssatz wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1 und 2" ersetzt.

bb) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 4. bei Straftaten, bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen oder "4. bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,"

cc) Nach Satz 1 Nr. 4 werden folgende Nummern 5 bis 8 angefügt:

"5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,

6. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeuges begangen wurde,

7. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,

8. wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist, oder".

dd) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 9.

ee) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "den Nummern 4 bis 7" ersetzt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht," gestrichen.

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