A. Problem und Ziel
- Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B der Tabakverordnung aufgeführten Stoffe ist bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Mit dieser Verordnung wird die Zulassung um drei Jahre verlängert.
B. Lösung
- Änderung der Tabakverordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Die Durchführung der Verordnung verursacht dem Bund sowie den Ländern keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. November 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung1
Vom Auf Grund des § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 20 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
- In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2006" durch die Angabe "31. Dezember 2009" ersetzt.
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft;
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe ist bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Mit dieser Verordnung wird die Zulassung um drei Jahre verlängert.
Die Durchführung der Verordnung verursacht dem Bund sowie den Ländern keine Kosten. Kosten für die betroffene Wirtschaft entstehen nicht.
Zu Artikel 1
Die bis zum 31. Dezember 2006 befristete Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe wird bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Diese Stoffe waren im Jahre 2003 nur befristet zugelassen worden, um einer Bewertung von in Tabakerzeugnissen verwendeten Zusatzstoffen auf europäischer Ebene nicht vorzugreifen. Einheitliche Kriterien für die Anforderung und Bewertung von Daten zur Toxikologie liegen bisher auf europäischer Ebene nicht vor. Deshalb werden die in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe nochmals nur befristet zugelassen.
Zu Artikel 2
Es wird das Inkrafttreten der Verordnung geregelt.