Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 18. Dezember 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 10. Dezember 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 11. Dezember 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 488/00 = AE-Nr. 002252,
Drucksache 778/04 (PDF) = AE-Nr. 043092 und AE-Nr. 070183
Begründung
1) Hintergrund des Vorschlags
- Begründung und Ziele des Vorschlags
Eine der Grundvoraussetzungen für die Förderung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) ist die Schaffung eines europäischen Markts für Verteidigungsgüter. Für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens setzt dies einen neuen, auf die Vergabe sensibler öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit zugeschnittenen europäischen Rechtsrahmen voraus.
Die vorliegende Richtlinie soll diesen Rahmen schaffen und die von der Kommission im Zuge des Konsultationsverfahrens ermittelten Rechtslücken schließen.
Derzeit fallen öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG1; davon ausgenommen sind die in den Artikeln 30, 45, 46, 55 und 296 EG-Vertrag genannten Fälle.
In seiner ständigen Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass nur in außergewöhnlichen genau festgelegten Fällen vom Gemeinschaftsrecht abgewichen werden darf, was auch für die in Artikel 296 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung gilt. In den Bereichen Verteidigung und Sicherheit wird die Richtlinie 2004/18/EG nur selten von den Mitgliedstaaten angewandt, die sich stattdessen bei öffentlichen Aufträgen im Bereich Verteidigung auf die Ausnahmeregelung des Artikels 296 EG-Vertrag und bei öffentlichen Aufträgen im Bereich Sicherheit auf die Ausnahmeregelung des Artikels 14 der Richtlinie berufen.
Damit sind Freistellungen, die dem EG-Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge die Ausnahme sein sollten, in der Praxis die Regel.
Die meisten Verteidigungs- und Sicherheitsgüter werden somit nach einzelstaatlichen nicht abgestimmten Vergabevorschriften und -verfahren beschafft, die im Hinblick auf Bekanntmachung, Einreichungsverfahren oder Auswahl- und Zuschlagskriterien stark voneinander abweichen. Diese rechtliche Uneinheitlichkeit stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Markts für Verteidigungsgüter dar und leistet in weiten Teilen der nationalen Rüstungsmärkte in Europa einer Missachtung der Grundsätze des EG-Vertrags Vorschub, insbesondere der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung.
Die ausgiebige Nutzung der Freistellungsmöglichkeiten ist zum großen Teil darauf zurückzuführen dass die Richtlinie 2004/18/EG - auch wenn sie die bis dahin geltenden Koordinierungsvorschriften verbessert hat - den besonderen Anforderungen, denen bestimmte Güterkäufe und Dienstleistungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit genügen müssen, nicht angemessen Rechnung trägt.
Ziel der Kommission ist es deshalb, in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit die Nutzung der Freistellungsmöglichkeiten des EG-Vertrags und der Richtlinie 2004/18/EG der Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend auf Ausnahmefälle zu beschränken und dabei gleichzeitig den Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
Mit vorliegendem Vorschlag soll ein neues Rechtsinstrument geschaffen werden, das auf die Besonderheiten der als "sensibel" eingestuften Beschaffung in diesen Bereichen abstellt. In diesen Fällen ist die Vergabe öffentlicher Aufträge mit besonderen Anforderungen und Vorsichtsmaßnahmen verbunden. Die Mitgliedstaaten werden damit über gemeinsame Vorschriften für die Auftragsvergabe verfügen, die sowohl die Einhaltung der Grundsätze des EG-Vertrags garantieren als auch den Besonderheiten der Beschaffung in diesen Bereichen Rechnung tragen, wie der Informations- und Versorgungssicherheit und der notwendigen Flexibilität der Verfahren.
- Allgemeiner Kontext
1996 und 1997 legte die Europäische Kommission zwei Mitteilungen zur Rüstungsindustrie vor, um so einen Anstoß zu deren Umstrukturierung und zum Aufbau eines funktionierenden europäischen Markts für Verteidigungsgüter zu geben. Es folgten konkrete Vorschläge und Maßnahmen zu bestimmten, damit verbundenen Aspekten. Bei den wichtigsten Reformen hielten einige Mitgliedstaaten ein Tätigwerden auf europäischer Ebene allerdings für verfrüht.
Nach einer Phase tiefgreifender Veränderungen sowohl in der Branche als auch beim institutionellen Rahmen der EU, insbesondere der Ausbildung einer echten ESVP, forderte das Europäische Parlament die Kommission am 10. April 2002 in einer
Entschließung auf, zur Frage der Verteidigungsgüter eine weitere Mitteilung vorzulegen.
Im Herbst 2002 setzte der Europäische Konvent eine Arbeitsgruppe für Verteidigungsfragen ein, in der das Kommissionsmitglied Michel Barnier den Vorsitz führte. In dem von dieser Arbeitsgruppe vorgelegten Bericht2 wird hervorgehoben dass die Glaubwürdigkeit der europäischen Verteidigungspolitik vor allem vom Bestand und weiteren Ausbau der Kapazitäten Europas und der Stärkung der industriellen und technologischen Grundlagen des Verteidigungssektors abhängt.
Vor diesem Hintergrund wurde im Juli 2004 die ursprünglich im Verfassungsentwurf vorgesehene Europäische Verteidigungsagentur (EDA) ins Leben gerufen und so die Entschlossenheit der Mitgliedstaaten zum Ausbau ihrer Verteidigungskapazitäten zum Ausdruck gebracht.
Parallel zu den Bemühungen der Mitgliedstaaten hat die Kommission mit ihrer 2003 vorgelegten Mitteilung "Auf dem Weg zu einer Verteidigungsgüterpolitik der Europäischen Union"3 sieben Initiativen zur Schaffung eines effizienten europäischen Markts für Verteidigungsgüter auf den Weg gebracht. In ihrer Mitteilung unterstrich die Kommission die Notwendigkeit, über Möglichkeiten zur Optimierung der Beschaffung dieser Güter nachzudenken und kündigte eine erläuternde Mitteilung zum Anwendungsbereich des Artikels 296 EG-Vertrag sowie die Vorlage eines Grünbuchs an. Auf dessen Grundlage sollte mit allen Beteiligten nach einer Einigung gesucht werden, nach welchen Regeln öffentliche Aufträge für 2004 legte die Kommission dann das Grünbuch "Beschaffung von "über die Ergebnisse der Konsultation zum Grünbuch über die Beschaffung von Verteidigungsgütern und über künftige Initiativen der Kommission"5, in der sie auch ihren Diskussionen mit den betroffenen Kreisen Rechnung trug. Die Beiträge haben den Nutzen einer erläuternden Mitteilung zur Anwendbarkeit des Artikels 296 EG-Vertrag (die 2006 angenommen wurde6) bestätigt und gezeigt, dass Gemeinschaftsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen im Bereich Verteidigung notwendig sind, die den Besonderheiten der Beschaffung bestimmter Verteidigungsgüter Rechnung tragen.
Die weiteren Konsultationen haben zudem ergeben, dass für die öffentliche Beschaffung von nichtmilitärischen Sicherheitsgütern ähnliche Anforderungen gelten können, und diese ebenfalls ihren Niederschlag in europäischen Rechtsvorschriften finden müssen. Schon 2003 stellte der Europäische Rat in der Europäischen Sicherheitsstrategie "Ein sicheres Europa in einer besseren Welt" fest, dass sich die Grenzen zwischen äußerer und innerer, militärischer und nicht militärischer Sicherheit durch länderübergreifende und asymmetrische Bedrohungen wie den Terrorismus oder die organisierte Kriminalität zunehmend verwischen, und dies globale Gegenmaßnahmen erfordert. Um diesen Bedrohungen zu begegnen, setzen nichtmilitärische Sicherheitskräfte heute oftmals Ausrüstungen ein, die technologisch durchaus mit Verteidigungsgütern vergleichbar sind. Die Beschaffung derartiger Sicherheitsgüter ist insbesondere im Hinblick auf Komplexität und Geheimhaltungsanforderungen häufig ähnlich sensibel wie die Beschaffung von Verteidigungsgütern .
- Geltende Bestimmungen
Derzeit fallen die Aufträge, um die es im vorliegenden Vorschlag geht, unter die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen
Der Vorschlag ist Teil der Binnenmarktpolitik und trägt zur Förderung der ESVP und der europäischen Industriepolitik bei.
Darüber hinaus ist der Vorschlag im Kontext der von der Kommission im Jahr 2003 in ihrer Mitteilung "Auf dem Weg zu einer Verteidigungsgüterpolitik der Europäischen Union" genannten sieben Aktionsbereiche zu sehen und ergänzt die anderen Initiativen, die die Kommission im Zusammenhang mit der Verteidigungsindustrie und dem Markt für Verteidigungsgüter auf den Weg gebracht hat.
2) Konsultationsverfahren und Folgenabschätzung
- Konsultation der interessierten Kreise
Seit die Kommission 2003 ihre Initiative zum öffentlichen Auftragswesen im Bereich Verteidigung gestartet hat, führt sie einen kontinuierlichen Dialog mit allen Beteiligten, dessen Ergebnis dieser Vorschlag ist. Die Konsultationen fanden im Rahmen des Beratenden Ausschusses für öffentliches Auftragswesen (CCMP), der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) und bilateraler Sitzungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der europäischen Industrie statt. Darüber hinaus gab es regelmäßige Kontakte mit den Mitgliedern des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europäischen Parlaments.
Das Grünbuch "Beschaffung von Verteidigungsgütern" wurde mit Unterstützung von Fachleuten aus Mitgliedstaaten und europäischer Industrie erstellt (siehe oben). Es lieferte die Grundlage für eine umfassende Konsultation, in deren Rahmen 40 Beiträge (von Mitgliedstaaten, Unternehmen und anderen interessierten Kreisen) eingingen und deren Ergebnisse der Kommission die Fortsetzung ihrer Arbeiten ermöglicht haben.
Die Mitgliedstaaten haben aktiv an der im Dezember 2006 vorgelegten Mitteilung zu Auslegungsfragen mitgewirkt und hatten Gelegenheit, zu der im CCMP verteilten ersten Fassung Stellung zu nehmen. Auch in die Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags wurden alle Beteiligten eng einbezogen: so fanden zahlreiche multi- und bilaterale Sitzungen statt, und den CCMP-Mitgliedern wurden vier Papiere vorgelegt, zu denen sie schriftlich Stellung nehmen konnten. Darüber hinaus wurden die Regierungen und Unternehmen bei der Folgenabschätzung im Rahmen von fünf Studien konsultiert, die bei externen Beratern zu sämtlichen Aspekten der Märkte für Verteidigungsgüter (Nachfrage, Angebot, rechtlicher Rahmen und Produkte) in Auftrag gegeben worden waren.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Zwischen Januar und April 2004 lud die Kommission Experten der Regierungen der Mitgliedstaaten und der europäischen Industrie zu sechs Reflexionsveranstaltungen ein um sich ein Bild von den derzeitigen Praktiken bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern zu machen. Bei diesen Veranstaltungen ging es um die Ermittlung der Charakteristika und der wirtschaftlichen Bedeutung der Märkte für Verteidigungsgüter, um die nationalen, zwischenstaatlichen und gemeinschaftlichen Vorschriften für die Beschaffung von Verteidigungsgütern und um die Marschrichtung, die im Hinblick auf ein Gemeinschaftsinstrument für das öffentliche Auftragswesen im Bereich Verteidigung eingeschlagen werden sollte.
- Folgenabschätzung
Bei ihrer Folgenabschätzung ging die Kommission von drei Optionen aus: völliger Verzicht auf eine Gemeinschaftsmaßnahme, Ergreifen einer nicht legislativen Maßnahme und Erlass einer Legislativmaßnahme.
Als nicht legislative Maßnahmen in Betracht gezogen wurden eine erläuternde Mitteilung zur Anwendung des Artikels 14 der Richtlinie 2004/18/EG auf den Sicherheitsbereich, ein energischeres Vorgehen gegen Verstöße und ein Schulungsprogramm für Bedienstete von Vergabebehörden und Kommission, das diesen die Umsetzung der erläuternden Mitteilung zur Anwendung des Artikels 296 EG-Vertrag erleichtern sollte.
Als Legislativmaßnahmen in Betracht gezogen wurden eine Verordnung, eine sektorspezifische Richtlinie für alle öffentlichen Auftraggeber in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, eine eigenständige Richtlinie für die Vergabe sensibler Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2004/18/EG, mit der Letztere um neue Bestimmungen speziell zu Aufträgen dieser Art erweitert werden sollte.
Die Option nicht legislativer Maßnahmen wurde von der Kommission sehr schnell ausgeschlossen. Trotz ihres unbestrittenen Nutzens wären sie allein doch nicht geeignet die Inanspruchnahme der Freistellungsmöglichkeiten des Artikels 296 EG-Vertrag und des Artikels 14 der Richtlinie 2004/18/EG einzuschränken. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn das gemeinschaftliche Vergaberecht selbst Vorschriften enthält, die den Besonderheiten der sensiblen öffentlichen Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gerecht werden.
Da solche Vorschriften derzeit nicht existieren, müssen sie geschaffen werden, was nur mit einer Legislativmaßnahme möglich ist.
Auch wenn die Kommission untätig bliebe, würde sich an der verbreiteten Praxis der Freistellung öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit von den Binnenmarktvorschriften mit Sicherheit nichts ändern. Mit dem derzeitigen rechtlichen Rahmen würde die Mehrzahl der öffentlichen Aufträge in diesem Bereich also weder transparenter noch zugänglicher.
Von welchen Motiven sich die Kommission bei ihrer Wahl des Rechtsinstruments leiten ließ, wird unter "Wahl des Instruments" erläutert.
Neben der Frage des Instruments hat sich die Kommission mit zahlreichen Unteroptionen befasst.
Diese betrafen:
- ° den Anwendungsbereich der neuen Vorschriften,
- ° ihren Inhalt, insbesondere die Themen Versorgungssicherheit, Informationssicherheit und Zuschlagsverfahren.
In der Frage des Anwendungsbereichs ließ sich die Kommission bei der Bewertung der einzelnen Optionen von dem Ziel leiten, die Nutzung der Freistellungsmöglichkeiten auf Ausnahmefälle zu beschränken, dabei aber gleichzeitig das Recht der Mitgliedstaaten zu wahren, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen von einer Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften abzusehen.
Was den Inhalt der neuen Bestimmungen, insbesondere die Themen Versorgungssicherheit, Informationssicherheit und Zuschlagsverfahren betrifft, ließ sich die Kommission bei der Bewertung der einzelnen Optionen von dem Ziel leiten, bei den sensiblen öffentlichen Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit für ein Höchstmaß an Transparenz, Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit zu sorgen. Den legitimen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten darf dieses Ziel allerdings nicht zuwiderlaufen.
Der rechtliche Rahmen für öffentliche Aufträge in diesen Bereichen wird durch die vorliegende Richtlinie erheblich verbessert. Sie wird es ermöglichen, die auf nationaler Ebene bestehenden Rechte zu koordinieren und die Einhaltung der Grundsätze Transparenz, Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit zu garantieren.
Im Übrigen hat die Folgenabschätzung ergeben, dass sich die Richtlinie nur sehr beschränkt auf die Verwaltungskosten der öffentlichen Auftraggeber und der Unternehmen auswirken dürfte. Der durch die erstmalige Anwendung der neuen Vorschriften möglicherweise verursachte Kostenanstieg dürfte sich in Grenzen halten während die Verwaltungskosten der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, mittel- oder langfristig sinken dürften.
Wirtschaftlich gesehen dürfte die verstärkte Öffnung der Märkte für Verteidigungs- und Sicherheitsgüter die Chancen der Unternehmen auf Zuschlagserteilung in anderen Mitgliedstaaten erhöhen und den konkurrenzstärksten unter ihnen Skaleneffekte und eine Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit ermöglichen. Dies würde die Produktionsstückkosten senken und die Konkurrenzfähigkeit der europäischen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt erhöhen. Die öffentlichen Auftraggeber könnten sich die notwendigen Güter zu günstigeren Preisen beschaffen. Letztlich würde das Geld der Steuerzahler wirkungsvoller eingesetzt und würden die Bürger der EU besser vor Bedrohungen geschützt.
Keinerlei Auswirkungen hat der vorliegende Vorschlag auf die internationalen (insbesondere die transatlantischen) Handelsbeziehungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. Diese unterliegen den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen, vor allem dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). Sensible öffentliche Aufträge im Verteidigungsbereich, d. h. Aufträge über die Lieferung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sind vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen. Öffentliche Aufträge im Bereich Sicherheit können nach Artikel XXIII dieses Übereinkommens von Fall zu Fall von seinem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Die von diesem Vorschlag betroffenen öffentlichen Auftraggeber werden also nach wie vor das Recht haben, auch Unternehmen aus Drittländern zur Angebotsabgabe aufzufordern.
3) Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Der vorliegende Richtlinienvorschlag betrifft sensible Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. Die vorgeschlagenen Anwendungsschwellen decken sich mit den Werten, die in der Gemeinschaft derzeit kraft der Richtlinie 2004/18/EG gelten.
In Aufbau und Philosophie lehnt sich der Vorschlag in weiten Teilen an die Richtlinie 2004/18/EG an, weist aber eine Reihe von Besonderheiten auf, die auf die Charakteristika der sensiblen öffentlichen Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit zurückzuführen sind. Zu diesen Besonderheiten zählen zum einen die größere Flexibilität für die öffentlichen Auftraggeber und zum anderen die zur Gewährleistung der Informations- und Versorgungssicherheit notwendigen Schutzmaßnahmen. Die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie betreffen folgende Aspekte:
- ° Verfahren: Das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung kann ohne besondere Begründung angewandt werden, damit bei der Vergabe sensibler öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit die notwendige Flexibilität gewährleistet ist. Auch das nichtoffene Verfahren und der wettbewerbliche Dialog sind zulässig. Das offene Verfahren, bei dem jeder Wirtschaftsteilnehmer auf Wunsch eine Leistungsbeschreibung erhält, wurde dagegen mit Rücksicht auf die bei diesen Aufträgen erforderliche Geheimhaltung und Informationssicherheit als ungeeignet betrachtet.
- ° Versorgungssicherheit: Die besonderen Anforderungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Versorgungssicherheit bei sensiblen öffentlichen Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit rechtfertigen besondere Bestimmungen sowohl im Hinblick auf die vertraglichen Anforderungen als auch auf die Kriterien für die Auswahl der Bewerber.
- ° Informationssicherheit: Auch der oftmals vertrauliche Charakter der Informationen, die bei sensiblen öffentlichen Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit erteilt werden, erfordert Schutzmaßnahmen sowohl beim Zuschlagsverfahren selbst als auch bei den Kriterien für die Auswahl der Bewerber und den vertraglichen Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber.
- Rechtsgrundlage
Da die Richtlinie sicherstellen soll, dass bei der Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit eingehalten werden, stellen die Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 EG-Vertrag die Rechtsgrundlage dar.
- Subsidiaritätsprinzip
Die Konsultationen der letzten Jahre haben gezeigt, dass auf Gemeinschaftsebene eine Richtlinie zur Koordinierung der gemeinschaftlichen Vergabeverfahren erforderlich ist, die den Besonderheiten sensibler öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Rechnung trägt.
Ein solches Ziel kann weder durch Untätigkeit noch durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden.
An einer Legislativmaßnahme führt schon allein deshalb kein Weg vorbei, weil es nicht hinnehmbar ist, dass die Unangemessenheit der derzeit geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen zur Koordinierung der Vergabeverfahren Verstöße nach sich zieht.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Als Rechtsinstrument wurde eine Richtlinie gewählt, da diese den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einen gewissen Spielraum lässt.
Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Bestimmungen lehnen sich an die Richtlinie 2004/18/EG an. Bei den speziell auf die Besonderheiten des Verteidigungs- und Sicherheitsbereichs zugeschnittenen Bestimmungen wird den Mitgliedstaaten und öffentlichen Auftraggebern bei ihren Entscheidungen in Sachen Auftragsvergabe allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt.
Bei uneingeschränkter Einhaltung der Richtlinie wird jeder Mitgliedstaat bei der Umsetzung in einzelstaatliches Recht die Möglichkeit haben, den Besonderheiten und Charakteristika seiner sensiblen Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Rechnung zu tragen.
- Wahl des Instruments
Da die Rechtsgrundlagen in diesem Fall Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 EG-Vertrag sind, ist eine Verordnung weder für öffentliche Lieferaufträge noch für öffentliche Dienstleistungsaufträge möglich. Vorgeschlagen wird deshalb eine Richtlinie.
Zur Erreichung des Ziels, für öffentliche Aufträge mit besonderen Charakteristika die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern, gleichzeitig aber für Aufträge, die nicht den gleichen Zwängen und Anforderungen unterliegen, den derzeitigen Besitzstand (die Richtlinie 2004/18/EG) zu wahren und nicht an der bisherigen Rechtsprechung zu rütteln, scheint eine eigenständige Richtlinie am besten geeignet.
Auch sorgt sie für mehr Klarheit und leichtere Lesbarkeit.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, bei der Umsetzung Rechtvorschriften zu erlassen, die für sämtliche öffentlichen Aufträge einschließlich sensibler Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gelten.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Ja
Kosten für den Haushalt werden durch folgende Aufgaben verursacht:
- - tägliche Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union,
- - jährliche Kontrolle der Umsetzung der Richtlinie,
- - mittelfristige Bewertung der administrativen Auswirkungen der Richtlinie auf die öffentlichen Auftraggeber und die Unternehmen (frühestens nach fünf Jahren),
- - langfristige Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Richtlinie (frühestens nach zehn Jahren).
Für einen Teil oder alle der oben genannten Maßnahmen muss unter Umständen auf externe Dienstleister zurückgegriffen werden (Vertrag über technische Hilfe, bestehender Rahmenvertrag für Bewertungsleistungen oder Ausschreibung im nichtoffenen/offenen Verfahren).
Der Finanzbogen, der diesem Richtlinienvorschlag als Anlage beigefügt ist, gibt Aufschluss über Gegenstand und Kosten der haushaltswirksamen Maßnahmen.
5) Weitere Angaben
- Europäischer Wirtschaftsraum
Die vorgeschlagene Richtlinie ist auch für den EWR von Bedeutung und wird folglich auch für diesen gelten müssen.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Text mit Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission7, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags10, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Sollen die industriellen und technologischen Grundlagen der europäischen Verteidigung gestärkt und die zur Umsetzung der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) notwendigen militärischen Kapazitäten ausgebaut werden führt am schrittweisen Aufbau eines europäischen Markts für Verteidigungsgüter kein Weg vorbei.
- (2) Die Schaffung eines europäischen Markts für Verteidigungsgüter setzt einen auf dessen Bedürfnisse zugeschnittenen rechtlichen Rahmen voraus. Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens ist hierfür die Koordinierung der Vergabeverfahren unter Beachtung der Sicherheitsimperative der Mitgliedstaaten und der aus dem EG-Vertrag erwachsenden Verpflichtungen erforderlich.
- (3) Gleichzeitig sollten die entsprechenden Bestimmungen die globale Sicherheitsstrategie der Europäischen Union widerspiegeln, die ihrerseits den Entwicklungen des strategischen Umfelds Rechnung trägt. So haben neue, asymmetrische und länderübergreifende Bedrohungen dazu geführt, dass sich die Grenze zwischen äußerer und innerer, militärischer und nicht militärischer Sicherheit zunehmend verwischt.
- (4) Verteidigungs- und Sicherheitsausrüstungen sind sowohl für die Sicherheit und Souveränität der Mitgliedstaaten als auch für die Autonomie der Europäischen Union von zentraler Bedeutung. Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit sind deshalb häufig als sensibel einzustufen.
- (5) Dies bringt besondere Anforderungen vor allem an die Versorgungs- und die Informationssicherheit mit sich. Diesen Anforderungen unterliegen vor allem die Beschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial (sowie die unmittelbar damit verbundenen Dienstleistungen und Arbeiten) für die Streitkräfte, daneben aber auch einige besonders sensible öffentliche Aufträge im Bereich der nicht militärischen Sicherheit.
- (6) Die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften und anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist an die Einhaltung der im EG-Vertrag niedergelegten Grundsätze gebunden, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze wie z.B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Transparenz. Für öffentliche Aufträge, die einen bestimmten Wert überschreiten, empfiehlt sich die Ausarbeitung von auf diesen Grundsätzen beruhenden Bestimmungen zur gemeinschaftlichen Koordinierung der nationalen Verfahren für diee Vergabe solcher Aufträge, um die Wirksamkeit dieser Grundsätze und die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb zu garantieren. Folglich sollten diese Koordinierungsbestimmungen nach Maßgabe der genannten Regeln und Grundsätze sowie gemäß den anderen Bestimmungen des EG-Vertrags ausgelegt werden.
- (7) In den Artikeln 30, 45, 46, 55 und 296 sieht der EG-Vertrag besondere Ausnahmen von der Anwendung seiner Grundsätze und damit auch von der Anwendung des von diesen Grundsätzen abgeleiteten Rechts vor. Dies bedeutet, dass keine Bestimmung dieser Richtlinie dem Erlass oder der Durchsetzung von Maßnahmen entgegenstehen sollte die sich zur Wahrung von Interessen als notwendig erweisen, die aufgrund dieser Bestimmungen des EG-Vertrags als legitim anerkannt sind. Allerdings sollte die Möglichkeit, von solchen Ausnahmen Gebrauch zu machen, der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge nur so weit in Anspruch genommen werden, wie dies zur Wahrung der nach den genannten Artikeln des EG-Vertrags als legitim anerkannten Interessen unbedingt erforderlich ist. Dies bedeutet, dass eine Nichtanwendung der Richtlinie sowohl den verfolgten Zielen angemessen sein als auch die Option darstellen muss, die den freien Waren- und/oder Dienstleistungsverkehr am wenigsten behindert.
- (8) Die im Verteidigungsbereich vergebenen öffentlichen Aufträge zur Beschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind vom Anwendungsbereich des im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (nachstehend "das Übereinkommen") ausgenommen. Alle anderen unter diese Richtlinie fallenden öffentlichen Aufträge können nach Artikel XXIII dieses Übereinkommens von dessen Anwendungsbereich ausgenommen werden.
- (9) Ein öffentlicher Auftrag gilt nur dann als öffentlicher Bauauftrag, wenn er speziell die Ausführung der Tätigkeiten zum Gegenstand hat, die unter die Abteilung 45 des in der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 0211 festgelegten "Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge" (nachstehend "CPV") fallen; er kann sich jedoch auf andere Leistungen erstrecken, die für die Ausführung dieser Tätigkeiten erforderlich sind. Öffentliche Dienstleistungsaufträge können unter bestimmten Umständen Bauleistungen umfassen. Sofern diese Bauleistungen jedoch nur Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptgegenstand des Vertrags darstellen und eine mögliche Folge oder Ergänzung des letzteren sind, rechtfertigt die Tatsache, dass der Vertrag diese Bauleistungen umfasst, nicht eine Einstufung des Vertrags als öffentlicher Bauauftrag.
- (10) Öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit enthalten oftmals sensible Informationen, die aus Sicherheitsgründen vor nicht autorisiertem Zugriff geschützt werden müssen. Im militärischen Bereich verfügen die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck über Klassifikationssysteme. Im Bereich der nicht militärischen Sicherheit stellt sich die Lage weniger einheitlich dar. Es empfiehlt sich deshalb ein Ansatz, der den vielfältigen Praktiken der Mitgliedstaaten Rechnung trägt und der die Erfassung sowohl des militärischen als auch des nicht militärischen Bereichs ermöglicht. Keinesfalls aber sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge in diesen Bereichen die Verpflichtungen berühren, die sich aus dem Beschluss 2001/844/EG der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung12 oder dem Beschluss 2001/264/EG über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates13 ergeben.
- (11) Die öffentlichen Auftraggeber sollten auf Rahmenvereinbarungen zurückgreifen dürfen. Zu diesem Zweck sind die Begriffe Rahmenvereinbarung und spezifische Vorschriften zu definieren. Nach diesen Vorschriften kann ein öffentlicher Auftraggeber, wenn er eine Rahmenvereinbarung gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie insbesondere über Veröffentlichung, Fristen und Bedingungen für die Abgabe von Angeboten abschließt, während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Aufträge auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung entweder durch Anwendung der in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Bedingungen oder, falls nicht alle Bedingungen im Voraus in dieser Vereinbarung festgelegt wurden, durch erneute Eröffnung des Wettbewerbs zwischen den Parteien der Rahmenvereinbarung in Bezug auf die nicht festgelegten Bedingungen vergeben. Bei der Wiedereröffnung des Wettbewerbs sollten bestimmte Vorschriften eingehalten werden, um die erforderliche Flexibilität und die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu gewährleisten. Aus diesen Gründen sollte die Laufzeit der Rahmenvereinbarung begrenzt werden und fünf Jahre nicht überschreiten dürfen außer in von den öffentlichen Auftraggebern ordnungsgemäß begründeten Fällen.
- (12) Die öffentlichen Auftraggeber sollten die Möglichkeit haben, Techniken der Online-Beschaffung einzusetzen, sofern bei ihrer Verwendung die Vorschriften dieser Richtlinie und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz eingehalten werden.
- (13) Eine Vielzahl von Schwellenwerten für die Anwendung der Koordinierungsbestimmungen erschwert die Arbeit der öffentlichen Auftraggeber. Aus diesem Grund sollten bei dieser Richtlinie die gleichen Schwellen gelten wie bei der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge14. Bei Überarbeitung der Schwellen der Richtlinie 2004/18/EG sollten die Werte folglich aneinander angeglichen werden.
- (14) Der Dienstleistungsbereich lässt sich für die Anwendung der Regeln dieser Richtlinie und zur Beobachtung am besten durch eine Unterteilung in Kategorien in Anlehnung an bestimmte CPV-Codes beschreiben.
- (15) Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Richtlinie in bestimmten Fällen nicht zur Anwendung kommt, wennbesondere Vergabeverfahren anzuwenden sind, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben oder für internationale Organisationen gelten.(16) Für den Fall, dass die Streitkräfte der Mitgliedstaaten außerhalb der Grenzen der Europäischen Union militärische Operationen durchführen, sollten die im Einsatzgebiet stationierten öffentlichen Auftraggeber die Erlaubnis erhalten bei der Vergabe von Aufträgen an lokale Marktteilnehmer von der Anwendung dieser Richtlinie abzusehen.
- (17) Die von den öffentlichen Beschaffern erarbeiteten technischen Spezifikationen sollten es erlauben, die öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb zu öffnen. Hierfür muss es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Vielfalt technischer Lösungsmöglichkeiten widerspiegeln. Damit dies gewährleistet ist, müssen einerseits Leistungs- und Funktionsanforderungen in technischen Spezifikationen erlaubt sein, und andererseits müssen im Fall der Bezugnahme auf eine europäische Norm - oder wenn eine solche nicht vorliegt, auf internationale oder nationale Normen, einschließlich Normen aus dem Verteidigungsbereich - Angebote auf der Grundlage gleichwertiger Lösungen vom öffentlichen Auftraggeber geprüft werden.. Diese Gleichwertigkeit kann insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an Interoperabilität und operative Wirksamkeit bewertet werden. Die Bieter sollten die Möglichkeit haben, die Gleichwertigkeit ihrer Lösungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Nachweisen zu belegen. Die öffentlichen Auftraggeber müssen jede Entscheidung, dass die Gleichwertigkeit in einem bestimmten Fall nicht gegeben ist begründen können. Im Übrigen bestehen internationale Normungsübereinkommen, die die Interoperabilität der Streitkräfte gewährleisten sollen und in den Mitgliedstaaten Gesetzesrang haben können. Sollte eines dieser Übereinkommen anwendbar sein, können die öffentlichen Auftraggeber verlangen, dass die Angebote den in diesem Übereinkommen enthaltenen Normen entsprechen. Die technischen Spezifikationen sind klar festzulegen, so dass alle Bieter wissen, was die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers umfassen.
- (18) Die präzise Auflistung der technischen Spezifikationen und die zusätzlichen Angaben zu den Aufträgen sollten entsprechend den Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten in den Verdingungsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag bzw. in allen gleichwertigen Unterlagen enthalten sein.
- (19) Verteidigungs- und Sicherheitsausrüstungen sind oftmals zur Integration in komplexere Architekturen (System oder System von Systemen) bestimmt. In einem solchen Fall können bestimmte technische Spezifikationen für diese Integration, sofern es sich dabei nur um Präzisierungen oder Aktualisierungen handelt, von denen der Auftragsgegenstand selbst unberührt bleibt, aus den Verdingungsunterlagen ausgeklammert und nur dem erfolgreichen Bieter zur Kenntnis gebracht werden. Auf jeden Fall erteilen die öffentlichen Auftraggeber allen Bietern die gleichen Informationen und gewährleisten deren Gleichbehandlung.
- (20) Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags sind mit dieser Richtlinie vereinbar, sofern sie nicht unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung führen und in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben sind.
- (21) Die Bedingungen für die Auftragsausführung können insbesondere Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber an die Informations- und die Versorgungssicherheit umfassen. Diese Anforderungen sind angesichts der Sensibilität der unter diese Richtlinie fallenden Ausrüstungsgegenstände von besonders großer Bedeutung und betreffen die gesamte Lieferkette.
- (22) Zu den Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit an Organisation und Standort der Lieferkette des Bieters stellt, zählen beispielsweise die internen Grundsätze, nach denen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte verfahren wird.
- (23) Auf jeden Fall dürfen die Bedingungen für die Auftragsausführung nur die Ausführung des Auftrags selbst betreffen.
- (24) Die im Bereich der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit am Arbeitsplatz geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Gesetze, Regelungen und Tarifverträge sind während der Ausführung eines öffentlichen Auftrags anwendbar, sofern derartige Vorschriften sowie ihre Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Für grenzüberschreitende Situationen, in denen Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung eines öffentlichen Auftrags erbringen, enthält die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen15 die Mindestbedingungen, die im Aufnahmeland in Bezug auf die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten sind. Enthält das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so kann die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen als eine schwere Verfehlung oder als ein Delikt betrachtet werden, das die berufliche Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt und dessen Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur Folge haben kann.
- (25) Die unter diese Richtlinie fallenden Aufträge sind durch besondere Anforderungen an Komplexität, Informationssicherheit und Versorgungssicherheit gekennzeichnet. Deren Erfüllung erfordert oftmals eingehende Verhandlungen bei der Auftragsvergabe. Aus diesem Grund können die öffentlichen Auftraggeber bei den unter diese Richtlinie fallenden Aufträgen neben dem nichtoffenen Verfahren auch das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung nutzen.
- (26) Für öffentliche Auftraggeber, die besonders komplexe Vorhaben durchführen, kann es - ohne dass ihnen dies anzulasten wäre - objektiv unmöglich sein, die zur Erfüllung ihrer Anforderungen geeigneten Mittel zu bestimmen oder zu beurteilen, was der Markt an technischen bzw. finanziellen/rechtlichen Lösungen zu bieten hat. Dies kann insbesondere bei der Durchführung von Projekten der Fall sein, die die Integration oder Kombination vielfältiger technologischer oder operativer Fähigkeiten erfordern, oder die auf einer komplexen strukturierten Finanzierung basieren, deren finanzielle und rechtliche Konstruktion nicht im Voraus vorgeschrieben werden kann. Da ein solcher Auftrag nicht präzise genug festgelegt werden kann, um den Bietern die Erstellung ihrer Angebote zu ermöglichen, wäre die Anwendung des nichtoffenen Verfahrens oder des Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung nicht praktikabel. Es sollte deshalb ein flexibles Verfahren vorgesehen werden, das sowohl den Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern aufrechterhält als auch die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, mit den einzelnen Bewerbern alle Aspekte des Auftrags zu erörtern. Dieses Verfahren darf allerdings nicht in einer Weise angewandt werden, die den Wettbewerb insbesondere dadurch einschränkt oder verfälscht, dass grundlegende Elemente der Angebote geändert oder dem ausgewählten Bieter neue wesentliche Elemente vorgeschrieben werden oder andere Bieter als der mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot einbezogen werden.
- (27) Unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen kann die Anwendung eines Verfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung unmöglich oder völlig unangemessen sein. Die öffentlichen Auftraggeber sollten also in bestimmten Fällen und unter bestimmten, genau festgelegten Umständen die Möglichkeit haben, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückzugreifen.
- (28) Einige dieser Fälle dürften mit den in der Richtlinie 2004/18/EG genannten identisch sein. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Verteidigungs- und Sicherheitsgüter in vielen Fällen technisch komplex sind. Diese Komplexität und die damit verbundenen Anforderungen an Interoperabilität und Standardisierung sollten etwa bei der Beurteilung der Frage zugrunde gelegt werden, ob bei Aufträgen über zusätzliche Lieferungen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zulässig ist, um Inkompatibilitäten oder unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei Nutzung und Wartung zu vermeiden. Dies ist beispielsweise bei der Integration neuer Bauteile in bestehende Systeme oder der Modernisierung dieser Systeme der Fall.
- (29) Die besonderen Merkmale der unter diese Richtlinie fallenden Aufträge zeigen zudem die Notwendigkeit, neue Fälle vorzusehen, die speziell in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen auftreten können.
- (30) So kann es sein, dass die Streitkräfte der Mitgliedstaaten bei einer Krise oder einem bewaffneten Konflikt eingreifen müssen. Zu Beginn oder im Laufe einer solchen Intervention kann die Sicherheit der Mitgliedstaaten und die ihrer Streitkräfte eine so rasche Vergabe bestimmter Aufträge erfordern, dass die bei den normalen Vergabeverfahren dieser Richtlinie vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können. Ein solcher Notfall könnte auch bei nichtmilitärischen Sicherheitskräften eintreten beispielsweise bei terroristischen Angriffen auf dem Gebiet der Union.
- (31) Die Förderung von Forschung und technologischer Entwicklung ist zur Stärkung der rüstungsindustriellen und -technologischen Basis der Europäischen Union von zentraler Bedeutung, und die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens trägt zur Erreichung dieses Ziels bei. Die Bedeutung der Forschungsarbeiten in diesem speziellen Bereich rechtfertigt jedoch ein Maximum an Flexibilität bei der Auftragsvergabe, durch die die Mitgliedstaaten insbesondere ermutigt werden sollen, gemeinsam in die Entwicklung ihre künftigen Kapazitäten zu investieren.
- (32) Wenn Regierungen einander Waffen, Munition und Kriegsmaterial verkaufen, stellen diese Verkäufe öffentliche Aufträge besonderer Art dar, die zu größerer Interoperabilität beitragen können.
- (33) Angesichts der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und der damit verbundenen Erleichterungen sollten die elektronischen Medien den klassischen Kommunikations- und Informationsmitteln gleichgestellt werden. Soweit möglich, sollten das gewählte Mittel und die gewählte Technologie mit den in den anderen Mitgliedstaaten verwendeten Technologien kompatibel sein.
- (34) Damit auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ein wirksamer Wettbewerb entsteht, ist es erforderlich, dass die Bekanntmachungen der öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten gemeinschaftsweit veröffentlicht werden. Die Angaben in diesen Bekanntmachungen Angaben müssen es den Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft erlauben zu beurteilen, ob die vorgeschlagenen Aufträge für sie von Interesse sind. Zu diesem Zweck sollten sie hinreichend über Auftragsgegenstand und Auftragsbedingungen informiert werden. Es ist daher wichtig, für veröffentlichte Bekanntmachungen durch geeignete Mittel, wie die Verwendung von Standardformularen sowie die Verwendung des CPV - der Referenzklassifikation für öffentliche Aufträge -, eine bessere Publizität zu gewährleisten.
- (35) Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen16 und die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")17 sollten für die elektronische Übermittlung von Informationen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gelten. Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfordern einen höheren Grad an Sicherheit und Vertraulichkeit als in den genannten Richtlinien vorgesehen ist. Daher sollten die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Anträgen auf Teilnahme und Angeboten besonderen zusätzlichen Anforderungen genügen. Zu diesem Zweck sollte die Verwendung elektronischer Signaturen, insbesondere fortgeschrittener elektronischer Signaturen, so weit wie möglich gefördert werden. Ferner könnten Systeme der freiwilligen Akkreditierung günstige Rahmenbedingungen dafür bieten, dass sich das Niveau der Zertifizierungsdienste für diese Vorrichtungen erhöht.
- (36) Die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen erspart Zeit. Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge sollte folglich verkürzt werden können, unter der Voraussetzung, dass die gewählten elektronischen Kommunikationsmittel mit den auf Gemeinschaftsebene vorgesehenen speziellen Übermittlungsmodalitäten vereinbar sind.
- (37) Die Prüfung der Eignung der Bewerber und deren Auswahl sollten unter transparenten Bedingungen erfolgen. Zu diesem Zweck sind nichtdiskriminierende Kriterien festzulegen anhand deren die öffentlichen Auftraggeber die Bewerber auswählen können sowie die Mittel, mit denen die Wirtschaftsteilnehmer nachweisen können, dass sie diesen Kriterien genügen. Im Hinblick auf die Transparenz sollte der öffentliche Auftraggeber gehalten sein, bei einer Aufforderung zum Wettbewerb für einen Auftrag die Eignungskriterien zu nennen, die er anzuwenden gedenkt, sowie gegebenenfalls die Fachkompetenz, die er von den Wirtschaftsteilnehmern fordert, um sie zum Vergabeverfahren zuzulassen.
- (38) Ein öffentlicher Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber im nichtoffenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung sowie beim wettbewerblichen Dialog begrenzen. Solch eine Begrenzung sollte auf der Grundlage objektiver Kriterien erfolgen, die in der Bekanntmachung anzugeben sind. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers kann ein allgemeiner Verweis in der Bekanntmachung auf die in Artikel 30 genannten Fälle ausreichen.
- (39) Im Rahmen der Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und des wettbewerblichen Dialogs empfiehlt es sich, aufgrund der eventuell notwendigen Flexibilität sowie der mit diesen Vergabemethoden verbundenen hohen Kosten den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit zu bieten, eine Abwicklung des Verfahrens in sukzessiven Phasen vorzusehen, so dass die Anzahl der Angebote, die noch Gegenstand der Verhandlungen oder des Dialogs sind, auf der Grundlage von vorher angegebenen Zuschlagskriterien schrittweise reduziert wird. Diese Reduzierung sollte - sofern die Anzahl der geeigneten Lösungen oder Bewerber es erlaubt - einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten.
- (40) Soweit für die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags der Nachweis einer bestimmten Qualifikation gefordert wird, sind die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen anzuwenden.
- (41) Es sind Vorkehrungen zu treffen, um der Vergabe öffentlicher Aufträge an Wirtschaftsteilnehmer, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt oder der Bestechung oder des Betrugs zu Lasten der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, terroristischer Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit dem Terrorismus schuldig gemacht haben vorzubeugen. Die öffentlichen Auftraggeber sollten gegebenenfalls von den Bewerbern/Bietern geeignete Unterlagen anfordern und, wenn sie Zweifel in Bezug auf die persönliche Lage dieser Bewerber/Bieter hegen, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats um Mitarbeit ersuchen können. Diese Wirtschaftsteilnehmer sollten ausgeschlossen werden, wenn dem öffentlichen Auftraggeber bekannt ist, dass es eine nach einzelstaatlichem Recht ergangene endgültige und rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu derartigen Straftaten gibt. Enthält das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so kann ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften über unrechtmäßige Absprachen bei öffentlichen Aufträgen, der mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem Beschluss gleicher Wirkung geahndet wurde als Delikt, das die berufliche Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt, oder als schwere Verfehlung betrachtet werden.
- (42) Die Nichteinhaltung nationaler Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf18 und der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen19 von Arbeitnehmern, die mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem Beschluss gleicher Wirkung sanktioniert wurde, kann als Verstoß, der die berufliche Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt, oder als schwere Verfehlung betrachtet werden.
- (43) Angesichts der Sensibilität des Verteidigungs- und Sicherheitsbereichs ist die Vertrauenswürdigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, die öffentliche Aufträge erhalten, von elementarer Bedeutung. Diese hängt insbesondere von deren Fähigkeit ab, die Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber an die Informations- und die Versorgungssicherheit zu erfüllen.
- (44) Die Zuschlagserteilung sollte auf der Grundlage objektiver Kriterien erfolgen, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten und sicherstellen, dass die Angebote transparent und objektiv und unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden. Dementsprechend sind nur zwei Zuschlagskriterien zuzulassen: das des "niedrigsten Preises" und das des "wirtschaftlich günstigsten Angebots".
- (45) Um bei der Zuschlagserteilung die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen ist die - in der Rechtsprechung anerkannte - Verpflichtung zur Sicherstellung der erforderlichen Transparenz vorzusehen, damit sich jeder Bewerber angemessen über die Kriterien und Modalitäten informieren kann, anhand deren das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird. Die öffentlichen Auftraggeber haben daher die Zuschlagskriterien und deren jeweilige Gewichtung anzugeben, und zwar so rechtzeitig dass diese Angaben den Bewerbern bei der Erstellung ihrer Angebote bekannt sind. Die öffentlichen Auftraggeber können in begründeten Ausnahmefällen, die zu rechtfertigen sie in der Lage sein sollten, auf die Angabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien verzichten, wenn diese Gewichtung insbesondere aufgrund der Komplexität des Auftrags nicht im Vorhinein vorgenommen werden kann. In solchen Fällen sollten sie diese Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angeben.
- (46) Beschließen die öffentlichen Auftraggeber, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, so bewerten sie die Angebote unter dem Gesichtspunkt des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Zu diesem Zweck legen sie die wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien fest, anhand deren insgesamt das für den öffentlichen Auftraggeber wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmt werden kann. Die Festlegung dieser Kriterien hängt insofern vom Auftragsgegenstand ab, als sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Verhältnis zu dem in den technischen Spezifikationen beschriebenen Auftragsgegenstand zu bewerten sowie das Preis-Leistungs-Verhältnis jedes Angebots zu bestimmen.
- (47) Bestimmte technische Vorschriften, insbesondere diejenigen bezüglich der Bekanntmachungen, der statistischen Aufstellungen sowie der verwendeten Nomenklaturen und die Vorschriften hinsichtlich des Verweises auf diese Nomenklaturen müssen nach Maßgabe der Entwicklung der technischen Erfordernisse angenommen und geändert werden. Zu diesem Zweck ist ein flexibles und rasches Beschlussverfahren einzuführen.
- (48) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse20 erlassen werden -
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Titel I
Anwendungsbereich, Definitionen und allgemeine Grundsätze
Artikel 1
Anwendungsbereich
- Diese Richtlinie gilt für öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die Folgendes zum Gegenstand haben:
- a) die Lieferung von Waffen, Munition und/oder Kriegsmaterial im Sinne des Beschlusses des Rates vom 15. April 5821 sowie gegebenenfalls die unmittelbar an diese Lieferungen gebundenen öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträge,
- b) die Lieferung von Teilen, Bauteilen und/oder Bausätzen, die zum Einbau in die unter Buchstabe a genannten Produkte, zur Befestigung an diesen oder zu deren Reparatur, Modernisierung oder Wartung bestimmt sind,
- c) die Lieferung aller Produkte, die zu Ausbildungszwecken oder für Tests der unter Buchstabe a genannten Produkte bestimmt sind,
- d) Bau-, Liefer- und/oder Dienstleistungen, bei denen sensible Informationen zum Einsatz kommen oder die solche Informationen erfordern oder beinhalten und deren Erbringung für die Sicherheit der Union und die ihrer Mitgliedstaaten zum Schutz vor Terrorismus oder organisierter Kriminalität, für den Grenzschutz und für Kriseneinsätze notwendig sind.
- Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Artikel 30, 45, 46, 55 und 296 EG-Vertrag.
Artikel 2
Definitionen
- (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:
- 1. "Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge" (Common Procurement Vocabulary, CPV): die mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommene auf öffentliche Aufträge anwendbare Referenzklassifikation;
- 2. "Öffentliche Aufträge": zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie;3. "Öffentliche Bauaufträge": öffentliche Aufträge über entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Abteilung 45 des CPV genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks oder die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln;, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen.
- 4. "Bauwerk": das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll
- 5. "Öffentliche Lieferaufträge": andere öffentliche Aufträge als Bauaufträge; sie betreffen den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren;
- 6. "Öffentliche Dienstleistungsaufträge": öffentliche Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang I;
- 7. "Sensible Informationen": Informationen, d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form weitergegeben werden können, bzw. Material, in Bezug auf die (das) bestimmt wurde, dass sie (es) aus Sicherheitsgründen vor einer unbefugten Preisgabe geschützt werden müssen (muss).
- 8. "Terrorismus": jede vorsätzliche Handlung, die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann, wenn sie mit dem Ziel begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören:
- a) Angriffe auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können,
- b) Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person,
- c) Entführung oder Geiselnahme,
- d) schwerwiegende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrsmittel, einer Infrastruktur einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können,
- e) Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Gütertransportmitteln,
- f) Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, atomaren, biologischen und chemischen Waffen sowie Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit biologischen und chemischen Waffen,
- g) Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird,
- h) Störung oder Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird,
- i) Androhung einer der unter den Buchstaben a bis h genannten Straftaten;
- 9. "Kriminelle Vereinigung": ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht sind, gleichviel ob diese Straftaten Hauptzweck oder ein Mittel sind, um geldwerte Vorteile zu erlangen und gegebenenfalls die Tätigkeit öffentlicher Stellen in unzulässiger Weise zu beeinflussen;
- 10. "Krise": jede von Menschen verursachte Situation in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, die eine unmittelbare physische Bedrohung für Personen oder Institutionen in diesem Land darstellt;
- 11. "Rahmenvereinbarung": eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;
- 12. "Unternehmer", "Lieferant" und "Dienstleistungserbringer": natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten;
- 13. "Wirtschaftsteilnehmer": ein Unternehmer, ein Lieferant oder ein Dienstleistungserbringer. Der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" dient ausschließlich zur Vereinfachung des Textes;
- 14. "Bewerber": ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren oder einem wettbewerblichen Dialog beworben hat;
- 15. "Bieter": ein Wirtschaftsteilnehmer, der bei einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren oder einem wettbewerblichen Dialog ein Angebot vorgelegt hat;
- 16. "Öffentliche Auftraggeber": der Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen
- 17. "Einrichtung des öffentlichen Rechts": jede Einrichtung, die
- a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
- b) Rechtspersönlichkeit besitzt und c) überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
- 18. "Nichtoffene Verfahren": Verfahren, bei denen sich alle Wirtschaftsteilnehmer um Teilnahme bewerben können und bei denen nur die vom öffentlichen Auftraggeber aufgeforderten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben können
- 19. "Verhandlungsverfahren": Verfahren, bei denen der öffentliche Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer seiner Wahl einlädt und mit diesen über die Auftragsbedingungen verhandelt;
- 20. "Wettbewerblicher Dialog": ein Verfahren, bei dem sich alle Wirtschaftsteilnehmer um die Teilnahme bewerben können und bei dem der öffentliche Auftraggeber einen Dialog mit den zu diesem Verfahren zugelassenen Bewerbern führt, um eine oder mehrere seinen Bedürfnissen entsprechende Lösungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage bzw. Grundlagen die ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden
- 21. "Besonders komplexer Auftrag": für die Zwecke des wettbewerblichen Dialogs ein öffentlicher Auftrag, bei dem der öffentliche Auftraggeber
- - objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben b, c oder d anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden können und/oder
- - objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben;
- 22. "Schriftlich" ist jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein;
- 23. "Elektronisch" ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.
- (2) Ein öffentlicher Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als öffentlicher Lieferauftrag.
Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl Waren als auch Dienstleistungen im Sinne von Anhang I umfasst, gilt als öffentlicher Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen den Wert der in den Auftrag einbezogenen Waren übersteigt.
Ein öffentlicher Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang I, der Tätigkeiten im Sinne von Abteilung 45 des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge lediglich Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als öffentlicher Dienstleistungsauftrag.
Artikel 3
Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge
- Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.
Titel II
Vorschriften für öffentliche Aufträge
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4
Wirtschaftsteilnehmer
- (1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Niederlassung haben, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, eine natürliche oder juristische Person sein müssten. Bei öffentlichen Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei öffentlichen Lieferaufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Antrag auf Teilnahme oder ihrem Angebot die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.
- (2) Anträge auf Teilnahme können auch von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Die öffentlichen Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Rechtsform haben, einen Antrag auf Teilnahme oder ein Angebot einreichen können; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
Artikel 5
Vertraulichkeit
- Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie - insbesondere der Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 27, die die Pflichten zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter regeln - gibt ein öffentlicher Auftraggeber nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, dem er unterliegt, keine ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und Betriebsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.
Kapitel II
Anwendungsbereich: Schwellenwerte und Ausnahmen
Abschnitt 1
Schwellenwerte
Artikel 6
Schwellenwerte für öffentliche Aufträge
- Diese Richtlinie gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Wert netto ohne Mehrwertsteuer (MwSt) die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:
- a) 137 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden, die nicht im Verteidigungsbereich tätig sind, vergeben werden;
- b) 211 000 EUR bei folgenden öffentlichen Aufträgen:
- - Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die von öffentlichen Auftraggebern, die keine zentralen Regierungsbehörden sind, und von zentralen Regierungsbehörden, die im Verteidigungsbereich tätig sind, vergeben werden;
- - Dienstleistungsaufträge, die von beliebigen öffentlichen Auftraggebern für die in Anhang I Kategorie 8 genannten Dienstleistungen oder für die in Kategorie 5 dieses Anhangs genannten Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich, deren CPV-Positionen den CPV-Referenznummern 64228000-0, 64221000-1 und 64228000-0 entsprechen vergeben werden;
- c) 5 278 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen.
Artikel 7
Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen
Abschnitt 2
Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen
Artikel 8
Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden
- Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und aufgrund a) einer gemäß dem EG-Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittländern über Lieferungen oder Bauleistungen für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Bauwerk oder über Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt.
- Jede Übereinkunft wird der Kommission mitgeteilt, die mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats / der betreffenden Mitgliedstaaten hierzu den in Artikel 41 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen anhören kann b) des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden.
Artikel 9
Besondere Ausnahmen
- Diese Richtlinie findet auf folgende öffentliche Aufträge keine Anwendung:
- a) Dienstleistungsaufträge, die den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran zum Gegenstand haben, ungeachtet der Finanzierungsmodalitäten dieser Aufträge;
- b) Aufträge, die zwecks Dislozierung von Streitkräften oder Durchführung bzw. Unterstützung einer militärischen Operation außerhalb des Gebiets der Europäischen Union in einem Drittland an einen lokalen Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden.
Kapitel III
Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen
Artikel 10
Technische Spezifikationen
- (1) Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang II Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen, wie der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten, enthalten.
Enthält ein öffentlicher Auftrag sensible technische Spezifikationen, die nur dem erfolgreichen Bieter zur Kenntnis gebracht werden dürfen, so können diese - sofern ihre Kenntnis für die Erstellung der Angebote selbst nicht erforderlich ist -nicht in der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten aufgeführt werden.
In diesem Fall werden die technischen Spezifikationen vor Versand der Verdingungsunterlagen an die Bewerber in dem in Artikel 28 genannten Protokoll festgehalten.
Technische Spezifikationen dieser Art müssen sich auf Präzisierungen oder Aktualisierungen des Angebots beschränken und dürfen sich weder technisch noch finanziell wesentlich auf den Auftragsgegenstand selbst auswirken.
Nachdem der öffentliche Auftraggeber den Auftrag unter Einhaltung der Zuschlagskriterien vergeben hat, teilt er dem erfolgreichen Bieter die nicht in der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten aufgeführten sensiblen technischen Spezifikationen mit, damit dieser sein Angebot entsprechend anpasst.
- (2) Die technischen Spezifikationen müssen allen Bietern gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
- (3) Die technischen Spezifikationen sind wie folgt zu formulieren:
- a) entweder unter Bezugnahme auf die in Anhang II definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, unter Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen, nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten oder unter Bezugnahme auf die in Anhang II Nummer 3 definierten "Verteidigungsnormen".Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen;
- b) oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen; diese können Umwelteigenschaften umfassen. Die Anforderungen sind jedoch so genau zu fassen dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;
- c) oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe b unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Buchstabe a als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen;
- d) oder mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Buchstabe a hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe b hinsichtlich anderer Merkmale.
Sofern die technischen Spezifikationen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, bleiben die verbindlichen nationalen technischen Vorschriften und die technischen Anforderungen, die der Mitgliedstaat laut internationaler Übereinkünfte zur Gewährleistung der in diesen Übereinkünften geforderten Interoperabilität erfüllen muss von Absatz 1 unberührt.
- (4) Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.
Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.
- (5) Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 3 Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen,
Waren oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäischen Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.
Der Bieter muss in seinem Angebot mit allen geeigneten Mitteln dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung,
Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht.
Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.
- (6) Schreiben die öffentlichen Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b vor, so können sie die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden die in europäischen, (pluri-)nationalen Umweltgütezeichen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn
- - sie sich zur Definition der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind,
- - die Anforderung an das Gütezeichen Anforderungen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,
- - die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise - wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen - teilnehmen können,
- - und wenn das Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.
Die öffentlichen Auftraggeber können angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Verdingungsunterlagen festlegten technischen Spezifikationen genügen sie müssen jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.
- (7) "Anerkannte Stellen" im Sinne dieses Artikels sind die Prüf- und Eichlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen.
Die öffentlichen Auftraggeber erkennen Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an.
- (8) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.
Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach den Absätzen 3 und 4 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
Artikel 11
Varianten
- (1) Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, können die öffentlichen Auftraggeber es zulassen, dass die Bieter Varianten vorlegen.
- (2) Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung an, ob Varianten zulässig sind; fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen.
- (3) Lassen die öffentlichen Auftraggeber Varianten zu, so nennen sie in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind. Die öffentlichen Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.
- (4) Bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsaufträge dürfen öffentliche Auftraggeber, die Varianten zugelassen haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem öffentlichen Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag führen würde.
Artikel 12
Unteraufträge
- In den Verdingungsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern oder er kann von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, ihm in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den der Bieter gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer bekannt zu geben.
- Die Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers bleibt von dieser Bekanntgabe unberührt.
Artikel 13
Bedingungen für die Auftragsausführung
- Die öffentlichen Auftraggeber können zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben sind. Diese Bedingungen können insbesondere darauf abzielen, die Erfüllung der vom öffentlichen Auftraggeber in Bezug auf Informations- und Versorgungssicherheit festgelegten Anforderungen zu gewährleisten oder umweltbezogene oder soziale Aspekte betreffen.
Artikel 14
Informationssicherheit
- Bei öffentlichen Aufträgen, bei denen sensible Informationen weitergegeben werden oder die solche Informationen erfordern und/oder beinhalten, nennt der öffentliche Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen alle Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um für diese Informationen die vorgeschriebene Sicherheitsstufe zu gewährleisten.
- Zu diesem Zweck kann der öffentliche Auftraggeber vom Bieter verlangen, dass sein Angebot insbesondere Folgendes enthält:
- a) den Nachweis, dass die bereits feststehenden Unterauftragnehmer in der Lage sind, die vertrauliche Behandlung der sensiblen Informationen, zu denen sie bei Ausführung des Unterauftrags Zugang erhalten oder die in diesem Rahmen entstehen zu gewährleisten,
- b) die Zusage, für jeden neuen Unterauftragnehmer, der während der Auftragsausführung hinzukommen soll, den gleichen Nachweis zu erbringen,
- c) die Zusage, während der gesamten Auftragsausführung sowie nach Kündigung oder Auslaufen des Vertrags stets für vertrauliche Behandlung aller sensiblen Informationen zu sorgen.
Artikel 15
Versorgungssicherheit
- Sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, kann der öffentliche Auftraggeber Anforderungen festlegen, die ihm die Gewährleistung seiner Versorgungssicherheit ermöglichen.
- Zu diesem Zweck kann der öffentliche Auftraggeber vom Bieter verlangen, dass sein Angebot insbesondere Folgendes enthält:
- a) den Nachweis, dass er in Bezug auf Warenausfuhr, -verbringung und -transit die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen erfüllen kann, wozu auch eine entsprechende Zusage des/der beteiligten Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten zählt,
- b) den Nachweis, dass Organisation und Standort seiner Lieferkette ihm erlauben, die vom öffentlichen Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen genannten Anforderungen an die Versorgungssicherheit zu erfüllen,
- c) die Zusage, mögliche Bedarfssteigerungen des öffentlichen Auftraggebers infolge einer Not- oder Krisensituation oder eines bewaffneten Konflikts zu decken,
- d) die Zusage seiner nationalen Behörden, bei gestiegenem Bedarf des öffentlichen Auftraggebers infolge einer Not- oder Krisensituation oder eines bewaffneten Konflikts die Deckung dieses Bedarfs nicht zu behindern,
- e) die Zusage, für Wartung, Modernisierung oder Anpassung der im Rahmen des Auftrags gelieferten Güter zu sorgen,
- f) die Zusage, den öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig über jede Änderung seiner Organisation oder Unternehmensstrategie zu unterrichten, die seine Verpflichtungen ihm gegenüber berühren könnte.
- Die entsprechenden Anforderungen sind in den Verdingungs- oder den Auftragsunterlagen aufgeführt.
Artikel 16
Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen
- (1) Ein öffentlicher Auftraggeber kann in den Verdingungsunterlagen die Stelle(n) angeben bei der/denen die Bewerber oder Bieter die erforderlichen Auskünfte über ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern und dem Umweltschutz sowie über die Verpflichtungen erhalten, die sich aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen ergeben können, die in dem Mitgliedstaat, in der Region oder an dem Ort gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und die während der Ausführung des Auftrags auf die ausgeführten Bauaufträge oder die erbrachten Dienstleistungen anzuwenden sind; der öffentliche Auftraggeber kann auch durch einen Mitgliedstaat zu dieser Angabe verpflichtet werden.
- (2) Ein öffentlicher Auftraggeber, der die Auskünfte nach Absatz 1 erteilt, verlangt von den Bietern die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben. Unterabsatz 1 steht der Anwendung des Artikels 38 über die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote nicht entgegen.
Kapitel IV
Verfahren
Artikel 17
Anwendbare Verfahren
- Für die Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge wenden die öffentlichen Auftraggeber die einzelstaatlichen Verfahren in einer für die Zwecke dieser Richtlinie angepassten Form an.
- Sie vergeben diese Aufträge im nichtoffenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder unter den in Artikel 19 genannten Umständen im wettbewerblichen Dialog.
- In den Fällen und unter den Umständen, die in Artikel 20 ausdrücklich genannt sind, können die öffentlichen Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen.
Artikel 18
Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung
- (1) Bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung verhandelt der öffentliche Auftraggeber mit den Bietern über die Angebote, um sie entsprechend den in der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen und etwaigen zusätzlichen Unterlagen angegebenen Anforderungen anzupassen und das beste Angebot im Sinne von Artikel 37 zu ermitteln.
- (2) Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.
- (3) Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.
Artikel 19
Wettbewerblicher Dialog
- (1) Bei besonders komplexen Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber, falls seines Erachtens die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung nicht möglich ist, den wettbewerblichen Dialog gemäß diesem Artikel anwenden.
Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags darf ausschließlich nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgen.
- (2) Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen eine Bekanntmachung, in der sie ihre Bedürfnisse und Anforderungen formulieren, die sie in dieser Bekanntmachung und/oder in einer Beschreibung näher erläutern.
- (3) Die öffentlichen Auftraggeber eröffnen mit den nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 29 bis 36 ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Bei diesem Dialog können sie mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte des Auftrags erörtern.
Die öffentlichen Auftraggeber tragen dafür Sorge, dass alle Bieter bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.
Die öffentlichen Auftraggeber dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.
- (4) Die öffentlichen Auftraggeber können vorsehen, dass das Verfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in der Beschreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.
- (5) Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er - erforderlichenfalls nach einem Vergleich - die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können.
- (6) Nachdem die öffentlichen Auftraggeber den Dialog für abgeschlossen erklären und die Teilnehmer entsprechend informiert haben, fordern sie diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.
Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen und Feinabstimmungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen, Feinabstimmungen oder Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
- (7) Die öffentlichen Auftraggeber beurteilen die eingereichten Angebote anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien und wählen das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Artikel 37 aus.
Auf Wunsch des öffentlichen Auftraggebers darf der Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlich günstigste ermittelt wurde, ersucht werden, bestimmte Aspekte des Angebots näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots oder die Ausschreibung geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.
- (8) Die öffentlichen Auftraggeber können Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.
Artikel 20
Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen
- (1) Öffentliche Auftraggeber können in den in den Absätzen 2 bis 6 genannten Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben. Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn diese Aufträge im Rahmen eines Kooperationsprogramms zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten vergeben werden.
- (2) Bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen kann unter folgenden Umständen auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgegriffen werden:
- a) wenn dringliche Gründe im Zusammenhang mit Krisensituationen oder bewaffneten Konflikten es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die nichtoffenen Verfahren und die Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung vorgeschrieben sind;
- b) wenn der Auftrag aus technischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann.
- (3) Bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen kann das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung angewandt werden wenn es um Forschungs- und Entwicklungsleistungen oder um Erzeugnisse geht die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden; dies gilt nicht für Serienfertigungen zum Nachweis der Marktfähigkeit eines Erzeugnisses oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten .
- (4) Bei öffentlichen Lieferaufträgen kann in folgenden Fällen auf das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgegriffen werden:
- (5) Bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen kann das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung für zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen angewandt werden, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bau- oder Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird, der diese Bau- oder Dienstleistung erbringt,
- i) wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder
- ii) wenn diese Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind.
Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen darf jedoch 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags nicht überschreiten.
- (6) Das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung kann auch bei neuen Bau- oder Dienstleistungen angewandt werden, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die durch den gleichen öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder im wettbewerblichen Dialog vergebenen wurde.
Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahren wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Vorhaben angegeben; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung des Artikels 6 berücksichtigt.
Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen fünf Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden.
Artikel 21
Rahmenvereinbarungen
- (1) Die Mitgliedstaaten können für die öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen vorsehen.
- (2) Für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung befolgen die öffentlichen Auftraggeber die Verfahrensvorschriften dieser Richtlinie in allen Phasen bis zur Zuschlagserteilung der Aufträge, die auf diese Rahmenvereinbarung gestützt sind.
Für die Auswahl der Parteien einer Rahmenvereinbarung gelten die Zuschlagskriterien gemäß Artikel 53.
Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Wirtschaftsteilnehmern anwendbar die von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt sind.
Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vornehmen; dies ist insbesondere für den in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.
Mit Ausnahme von Sonderfällen, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, darf die Laufzeit der Rahmenvereinbarung fünf Jahre nicht überschreiten. Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
- (3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben.
Für die Vergabe dieser Aufträge kann der öffentliche Auftraggeber den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Wirtschaftsteilnehmer schriftlich konsultieren und dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.
- (4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, so müssen mindestens drei Parteien beteiligt sein sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Wirtschaftsteilnehmern die Eignungskriterien und/oder eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten die Zuschlagskriterien erfüllt.
Die Vergabe von Aufträgen, die auf einer mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt entweder nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb oder, sofern nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder gegebenenfalls nach anderen, in den Verdingungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen.
In letztgenanntem Fall wird wie folgt verfahren:
- a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultieren die öffentlichen Auftraggeber schriftlich die Wirtschaftsteilnehmer, die in der Lage sind, den Auftrag auszuführen.
- b) Die öffentlichen Auftraggeber setzen eine hinreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag; dabei berücksichtigen sie unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit.
- c) Die Angebote sind schriftlich einzureichen, ihr Inhalt ist bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geheim zu halten.
- d) Die öffentlichen Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Verdingungsunterlagen der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat.
Kapitel V
Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz
Abschnitt 1
Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Artikel 22
Bekanntmachungen
- (1) Die öffentlichen Auftraggeber können im Rahmen einer Vorinformation, die von der Kommission oder von ihnen selbst in ihrem "Beschafferprofil" nach Anhang IV Nummer 2 veröffentlicht wird, Folgendes mitteilen:
Die unter den Buchstaben a und b genannten Bekanntmachungen werden so bald wie möglich nach Beginn der Haushaltsperiode an die Kommission gesandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht.
Die unter Buchstabe c genannte Bekanntmachung wird so bald wie möglich nach der Entscheidung, mit der die den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegende Planung genehmigt wird, an die Kommission gesandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht.
Veröffentlicht ein öffentlicher Auftraggeber eine Vorinformation in seinem Beschafferprofil, so meldet er der Kommission zuvor auf elektronischem Wege die Veröffentlichung einer Vorinformation in unter Beachtung der Angaben in Anhang IV Nummer 3 zu Mustern und Verfahren für die Übermittlung zuvor auf elektronischem Wege an.
Dieser Absatz gilt nicht für Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung.
- (2) Ein öffentlicher Auftraggeber, der einen öffentlichen Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung im Wege eines nichtoffenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs vergeben will, teilt seine Absicht durch eine Bekanntmachung mit.
- (3) Ein öffentlicher Auftraggeber kann auch für Aufträge, die nicht der in dieser Richtlinie vorgesehenen Veröffentlichungspflicht unterliegen, gemäß Artikel 23 Bekanntmachungen veröffentlichen.
- (4) Ein öffentlicher Auftraggeber, der einen öffentlichen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat, sendet spätestens 48 Tage nach der Vergabe dieses Auftrags bzw. nach Abschluss der Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ab.
Bei Rahmenvereinbarungen im Sinne von Artikel 21 brauchen die öffentlichen Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens abzusenden.
Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarung müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
Artikel 23
Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen
- (1) Die Bekanntmachungen enthalten die in Anhang III aufgeführten Informationen und gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe gemäß dem jeweiligen Muster der Standardformulare, die von der Kommission gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.
- (2) Die von den öffentlichen Auftraggebern an die Kommission gesendeten Bekanntmachungen werden entweder auf elektronischem Wege unter Beachtung der Angaben in Anhang IV Nummer 3 zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung oder auf anderem Wege übermittelt. Bei dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4 sind die Bekanntmachungen unter Beachtung der Angaben in Anhang IV Nummer 3 zu Muster und Verfahren für die Übermittlung entweder per Fax oder auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Die Bekanntmachungen werden gemäß den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang IV Nummer 1 Buchstaben a und b veröffentlicht.
- (3) Bekanntmachungen, die gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang IV Nummer 3 elektronisch erstellt und übermittelt wurden werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
Bekanntmachungen, die nicht gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren für die Übermittlung nach Anhang IV Nummer 3 auf elektronischem Wege übermittelt wurden, werden spätestens zwölf Tage nach ihrer Absendung oder bei dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4 spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
- (4) Die Bekanntmachungen werden ungekürzt in einer vom öffentlichen Auftraggeber hierfür gewählten Amtssprache der Gemeinschaft veröffentlicht, wobei nur der in dieser Originalsprache veröffentlichte Text verbindlich ist. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.
Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen durch die Kommission gehen zu Lasten der Gemeinschaft.
- (5) Die Bekanntmachungen und ihr Inhalt dürfen auf nationaler Ebene nicht vor dem Tag ihrer Absendung an die Kommission veröffentlicht werden.
Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an die Kommission gesandten Bekanntmachungen enthalten sind, und müssen zusätzlich auf das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission hinweisen.
- (6) Der Inhalt der Bekanntmachungen, die nicht auf elektronischem Wege gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang IV Nummer 3 abgesendet werden, ist auf ca. 650 Worte beschränkt.
- (7) Die öffentlichen Auftraggeber müssenden Tag der Absendung der Bekanntmachungen nachweisen können.
- (8) Die Kommission stellt dem öffentlichen Auftraggeber eine Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in der das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. Diese Bestätigung dient als Nachweis der Veröffentlichung.
Abschnitt 2
Fristen
Artikel 24
Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote
- (1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber unbeschadet der in diesem Artikel festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Angebotserstellung erforderlich ist.
- (2) Bei nichtoffenen Verfahren, den Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Bei nichtoffenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
- (3) Bei Bekanntmachungen, die gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang IV Nummer 3 elektronisch erstellt und versandt werden kann die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme um sieben Tage verkürzt werden.
- (4) Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung kann der öffentliche Auftraggeber, wenn die Dringlichkeit die Einhaltung der in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Mindestfristen unmöglich macht folgende Fristen festlegen:
- - mindestens 15 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, bzw. mindestens 10 Tage, wenn die Bekanntmachung gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang IV Nummer 3 elektronisch übermittelt wurde,
- - bei nichtoffenen Verfahren mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Abschnitt 3
Inhalt und Übermittlung von Informationen
Artikel 25
Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zum Dialog
- (1) Bei nichtoffenen Verfahren, bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog fordert der öffentliche Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, zu verhandeln.
- (2) Der Aufforderung an die Bewerber sind die Verdingungsunterlagen bzw. die Beschreibung und alle zusätzlichen Unterlagen beigefügt.
- (3) Wenn eine andere Einrichtung als der für das Vergabeverfahren zuständige öffentliche Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und/oder die zusätzlichen Unterlagen bereithält, ist in der Aufforderung die Anschrift der Stelle, bei der diese Verdingungsunterlagen bzw. zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und gegebenenfalls der Termin anzugeben, bis zu dem sie angefordert werden können ferner sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrags anzugeben der für den Erhalt der Unterlagen zu entrichten ist. Die zuständigen Stellen senden diese Unterlagen den Wirtschaftsteilnehmern nach Erhalt der Anfrage unverzüglich zu.
- (4) Die zusätzlichen Informationen über die Verdingungsunterlagen, die Beschreibung bzw. die zusätzlichen Unterlagen werden vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von den zuständigen Stellen spätestens sechs Tage vor Ablauf der für die Einreichung von Angeboten festgelegten Frist übermittelt, sofern die Anfrage rechtzeitig eingegangen ist. Bei beschleunigten Verhandlungsverfahren beträgt diese Frist vier Tage.
- (5) Eine Aufforderung zur Verhandlung enthält neben den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten zumindest folgende weitere Angaben:
- a) einen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung;
- b) den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind;
- c) beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n);
- d) die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zum Beleg der vom Bewerber gemäß Artikel 29 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in demselben Artikel vorgesehenen Auskünfte, wobei keine anderen als die in den Artikeln 32 und 33 genannten Anforderungen gestellt werden dürfen;
- e) die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die absteigende Reihenfolge der Bedeutung der Kriterien, anhand deren das wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmt wird, wenn sie nicht in der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen oder der Beschreibung enthalten sind.
Artikel 26
Unterrichtung der Bewerber und Bieter
- (1) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern schnellstmöglich, auf Antrag auch schriftlich, seine Entscheidungen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, für den bzw. die eine Ausschreibung stattgefunden hat, zu verzichten und das Verfahren erneut einzuleiten. Diese Information wird schriftlich erteilt falls dies beim öffentlichen Auftraggeber beantragt wurde.
- (2) Auf Antrag der betroffenen Partei unterrichtet der öffentliche Auftraggeber vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich, spätestens aber fünfzehn Tage nach Eingang des schriftlichen Antrags:
- a) jedem nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung,
- b) jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen des Artikels 10 Absätze 4 und 5 genannten Fällen eine Unterrichtung über die Gründe für seine Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen c) jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Parteien der Rahmenvereinbarung.
- (3) Die öffentlichen Auftraggeber können beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
Abschnitt 4
Mitteilungen
Artikel 27
Vorschriften über Mitteilungen
- (1) Jede Mitteilung sowie jede in diesem Titel genannte Übermittlung von Informationen kann nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers per Post, per Fax, elektronisch gemäß den Absätzen 4 und 5, auf telefonischem Wege in den in Absatz 6 genannten Fällen und unter den dort genannten Bedingungen oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen.
- (2) Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein, sie dürfen daher nicht dazu führen, das der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren beschränkt wird.
- (3) Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung und Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Anträge auf Teilnahme zu gewährleisten; der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis erhalten.
- (4) Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Mittel und ihre technischen Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben und müssen allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.
- (5) Für die Vorrichtungen zur Übermittlung und für den elektronischen Eingang von Angeboten sowie für die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Teilnahmeanträgen gelten die folgenden Bestimmungen:
- a) Die Informationen über die Spezifikationen, die für die elektronische Übermittlung der Angebote und Teilnahmeanträge erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung, müssen den interessierten Parteien zugänglich sein. Außerdem müssen die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge den Anforderungen des Anhangs VI genügen.
- b) Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung des Artikels 5 der Richtlinie 1999/93/EG verlangen, dass elektronisch übermittelte Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie zu versehen sind.
- c) Die Mitgliedstaaten können Systeme der freiwilligen Akkreditierung einführen oder beibehalten, die zu einem verbesserten Angebot von Zertifizierungsdiensten für diese Vorrichtungen führen sollen.
- d) Bieter und Bewerber sind verpflichtet, vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Vorlage der Angebote und Anträge auf Teilnahme die in den Artikeln 30 bis 35 genannten Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen einzureichen wenn diese nicht auf elektronischem Wege verfügbar sind.
- (6) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Übermittlung der Anträge auf Teilnahme:
- a) Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können schriftlich oder telefonisch gestellt werden.
- b) Werden Anträge auf Teilnahme telefonisch gestellt, sind diese vor Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge schriftlich zu bestätigen.
- c) Die öffentlichen Auftraggeber können verlangen, dass per Fax gestellte Anträge auf Teilnahme per Post oder auf elektronischem Wege bestätigt werden sofern dies für das Vorliegen eines gesetzlich gültigen Nachweises erforderlich ist. In diesem Fall geben die öffentlichen Auftraggeber in der Bekanntmachung diese Anforderung zusammen mit der Frist für die Übermittlung der Bestätigung an.
Abschnitt 5
Vergabevermerke
Artikel 28
Inhalt der Vergabevermerke
- (1) Die öffentlichen Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen öffentlichen Auftrag und jede Rahmenvereinbarung einen Vergabevermerk an, der mindestens Folgendes umfasst:
- a) den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung;
- b) das gewählte Vergabeverfahren;
- c) bei Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung die in Artikel 20 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen d) gegebenenfalls die Gründe, die eine über fünf Jahre hinausgehende Laufzeit einer Rahmenvereinbarung rechtfertigen;
- e) gegebenenfalls die sensiblen technischen Spezifikationen, die nur dem erfolgreichen Bieter zur Kenntnis gebracht werden können, sowie die Gründe für diese Einschränkung;
- f) die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl;
- g) die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Ablehnung;
- h) die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten;
- i) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Teil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt oder gehalten wird;
- j) gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung verzichtet hat.
- (2) Die öffentlichen Auftraggeber treffen geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.
- (3) Der Vermerk bzw. sein wesentlicher Inhalt wird der Kommission auf deren Ersuchen mitgeteilt.
Kapitel VI
Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 29
Überprüfung der Eignung der Bewerber und Auswahl der Teilnehmer, Vergabe des Auftrags
- (1) Die Auftragsvergabe erfolgt aufgrund der in den Artikeln 37 und 38 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung des Artikels 11, nachdem die öffentlichen Auftraggeber die Eignung der Wirtschaftsteilnehmer, die nicht aufgrund von Artikel 30 und 31 ausgeschlossen wurden, geprüft haben; diese Eignungsprüfung erfolgt nach den in den Artikeln 32 bis 36 genannten Kriterien der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der beruflichen und technischen Fachkunde und gegebenenfalls nach den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten nichtdiskriminierenden Vorschriften und Kriterien.
- (2) Die öffentlichen Auftraggeber können Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit gemäß den Artikeln 32 und 33 stellen, denen die Bewerber genügen müssen.
Der Umfang der Informationen gemäß den Artikeln 32 und 33 sowie die für einen bestimmten Auftrag gestellten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sein.
Diese Mindestanforderungen werden in der Bekanntmachung angegeben.
- (3) Bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung können die öffentlichen Auftraggeber die Zahl der Bewerber, die zu Verhandlungen eingeladen werden begrenzen; ihre Zahl darf jedoch nicht unter drei liegen.
Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung die von ihnen vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an.
In jedem Fall muss die Zahl der eingeladenen Bewerber ausreichend hoch sein, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
Die öffentlichen Auftraggeber laden eine Anzahl von Bewerbern ein, die zumindest der im Voraus bestimmten Mindestzahl an Bewerbern entspricht. Sofern die Zahl von Bewerbern, die die Eignungskriterien und die Mindestanforderungen erfüllen, unter der Mindestanzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber kann andere Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht um Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, nicht zu demselben Verfahren zulassen.
- (4) Macht die öffentlichen Auftraggeber von der in Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Zahl der zu erörternden Lösungen oder der Angebote, über die verhandelt wird, zu verringern, so tun sie dies aufgrund der Zuschlagskriterien, die sie in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben haben. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Zahl von Lösungen oder geeigneten Bewerbern vorliegt.
Abschnitt 2
Eignungskriterien
Artikel 30
Persönliche Lage des Bewerbers
- (1) Ein Bewerber oder Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen wenn der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass dieser Bewerber oder Bieter aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist::
- a) Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates22,
- b) Bestechung im Sinne von Artikel 3 des Rechtsakts des Rates vom 26. Mai 9723 und von Artikel 3 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/742/JI des Rates24,
- c) Betrug im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften25,
- d) terroristische Straftaten und Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne von Artikel 1 bzw. Artikel 3 des Rahmenbeschlusses des Rates zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI)26 oder Anstiftung, Mittäterschaft und Versuch im Sinne von Artikel 4 dieses Rahmenbeschlusses,
- e) Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates27.
Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest.
Sie können Ausnahmen von der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulassen.
Zum Zwecke der Anwendung dieses Absatzes verlangen die öffentlichen Auftraggeber gegebenenfalls von den Bewerbern oder Bietern die Vorlage der in Absatz 3 genannten Unterlagen, und sie können die nach ihrem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter bei den zuständigen Behörden einholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter haben. Betreffen die Informationen einen Bewerber oder Bieter, der in einem anderen Staat als der öffentliche Auftraggeber ansässig ist, so kann dieser die zuständigen Behörden um Mitarbeit ersuchen. Nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber oder Bieter ansässig ist, betreffen diese Ersuchen juristische und/oder natürliche Personen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Unternehmensleiter oder jede andere Person, die befugt ist, den Bewerber oder Bieter zu vertreten, in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder ihn zu kontrollieren.
- (2) Von der Teilnahme am Vergabeverfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden,
- a) der sich im Insolvenz-/Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren oder in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich in einem Vergleichsverfahren oder Zwangsvergleich oder aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befindet;
- b) gegen den ein Insolvenz-/Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren oder ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsvergleich eröffnet wurde oder gegen den andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind c) die aufgrund eines nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes rechtskräftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden sind, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
- d) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde, wie die Verletzung seiner Pflicht zur Gewährleistung der Informationssicherheit im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags;
- e) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, oder des Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllt haben;
- f) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, oder des Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllt haben;
- g) die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß diesem Abschnitt eingeholt werden können, in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.Die Mitgliedstaaten legen nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest.
- (3) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e oder f genannten Fälle auf den Wirtschaftsteilnehmer nicht zutreffen, akzeptiert der öffentliche Auftraggeber
- a) im Fall von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c einen Auszug aus dem Strafregister oder - in Ermangelung eines solchen - eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;
- b) im Fall von Absatz 2 Buchstaben e oder f eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung.
Wird eine Urkunde oder Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b oder c vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslands abgibt.
- (4) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Ausgabe der Urkunden, Bescheinigungen oder Erklärungen nach Absatz 3 zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon die Kommission. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben von dieser Mitteilung unberührt.
Artikel 31
Befähigung zur Berufsausübung
- Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich an einem Auftrag beteiligen möchte, kann aufgefordert werden nachzuweisen, dass er im Berufs- oder Handelsregister seines Herkunftslandes vorschriftsmäßig eingetragen ist, bzw. eine Erklärung unter Eid oder eine Bescheinigung vorzulegen für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge gelten die Angaben in Anhang V Teil A, für die Vergabe öffentlicher Lieferaufträge gelten die Angaben in Anhang V Teil B und für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gelten die Angaben in Anhang V Teil C, und zwar nach Maßgabe der Bedingungen, die im Mitgliedstaat seiner Niederlassung gelten.
- Müssen Bewerber oder Bieter eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Ursprungsmitgliedstaat erbringen zu können, so kann der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.
Artikel 32
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
- (1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden:
- a) entsprechende Bankerklärungen oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;
- b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;
- c) eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, höchstens in den letzten drei Geschäftsjahren, entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Wirtschaftsteilnehmers, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.
- (2) Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.
- (3) Unter denselben Voraussetzungen können sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 4 auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.
- (4) Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der in Absatz 1 genannten Nachweise sowie welche anderen Nachweise vorzulegen sind.
- (5) Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.
Artikel 33
Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit
- (1) Die technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers wird gemäß den Absätzen 2 und 3 bewertet und überprüft.
- (2) Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der Bauleistungen, der zu liefernden Erzeugnisse oder der Dienstleistungen wie folgt erbracht werden:
- a)
- i) durch eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen muss Folgendes hervorgehen: der Wert der Bauleistung sowie Zeit und Ort der Bauausführung und die Angabe, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurden; gegebenenfalls leitet die zuständige Behörde diese Bescheinigungen direkt dem öffentlichen Auftraggeber zu;
- ii) durch eine Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Lieferungen oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- bzw. Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers.
Die Lieferungen und Dienstleistungen werden wie folgt nachgewiesen:
- - durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung, wenn es sich bei dem Empfänger um einen öffentlichen Auftraggeber handelte;
- - wenn es sich bei dem Empfänger um einen privaten Erwerber handelt durch eine vom Erwerber ausgestellte Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers;
- b) durch Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen des Wirtschaftsteilnehmers angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und bei öffentlichen Bauaufträgen derjenigen über die der Unternehmer für die Ausführung des Bauwerks verfügt c) durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung des Lieferanten oder Dienstleistungserbringers, seiner Maßnahmen zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;
- d) sind die zu liefernden Erzeugnisse oder die zu erbringenden Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen durch eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Lieferant oder Dienstleistungserbringer ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität des Lieferanten bzw. die technische Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers und erforderlichenfalls seine Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten sowie die von ihm für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;
- e) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen oder für die Ausführung der Bauleistungen verantwortlichen Personen;
- f) bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen, und zwar nur in den entsprechenden Fällen durch Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden will;
- g) durch eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Dienstleistungserbringers oder des Unternehmers und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist;
- h) durch eine Beschreibung der Ausstattung, der Geräte und technischen Ausrüstung sowie der Mitarbeiter und ihres Knowhows und/oder der Lieferquellen, auf die der Wirtschaftsteilnehmer zurückgreifen kann, um den Auftrag auszuführen, eventuelle Bedarfssteigerungen des öffentlichen Auftraggebers infolge einer Not- oder Krisensituation oder eines bewaffneten Konflikts zu decken oder die Wartung, Modernisierung oder Anpassung der im Rahmen des Auftrags gelieferten Güter sicherzustellen;
- i) durch die Angabe, welche Teile des Auftrags der Dienstleistungserbringer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt;
- j) hinsichtlich der zu liefernden Erzeugnisse, durch die Vorlage folgender Elemente:
- i) durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien, wobei die Echtheit auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers nachweisbar sein muss;
- ii) durch Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Erzeugnisse bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen k) bei öffentlichen Aufträgen, bei denen sensible Informationen zum Einsatz kommen oder die solche Informationen erfordern und/oder beinhalten, durch den Nachweis der Fähigkeit des Auftragnehmers, bei der Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung dieser sensiblen Informationen das vom öffentlichen Auftraggeber geforderte Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
Gegebenenfalls kann der öffentliche Auftraggeber die nationale Sicherheitsbehörde des Landes des Bewerbers oder die designierte Sicherheitsbehörde dieses Landes ersuchen zu überprüfen, ob die voraussichtlich genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen, die vorgesehenen Produktions- und Verwaltungsverfahren, die Modalitäten der Informationsverwaltung und/oder die persönliche Lage der im Rahmen des Auftrags voraussichtlich eingesetzten Mitarbeiter den Anforderungen entsprechen.
Der öffentliche Auftraggeber kann vom dem Bewerber gegebenenfalls die Zusage verlangen, die Geheimhaltung der in den Verdingungsunterlagen oder der Beschreibung enthaltenen sensiblen Informationen, von denen er im Laufe des Vergabeverfahrens Kenntnis erhält, entsprechend der geforderten Sicherheitsstufe zu gewährleisten.
- (3) Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm für die Ausführung des Auftrags die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die Zusage dieser Unternehmen vorlegt, dass sie dem Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
- (4) Unter denselben Voraussetzungen können sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 4 auf die Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.
- (5) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Lieferung von Waren, für die Verlege- oder Anbringarbeiten erforderlich sind, die Erbringung von Dienstleistungen und/oder Bauleistungen zum Gegenstand haben, kann die Eignung der Wirtschaftsteilnehmer zur Erbringung dieser Leistungen oder zur Ausführung der Verlege- und Anbringarbeiten insbesondere anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.
- (6) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der in Absatz 2 genannten Nachweise vorzulegen sind.
Artikel 34
Qualitätssicherungsnormen
Verlangen die öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfuellt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die öffentlichen Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an.
- Verlangen die öffentlichen Auftraggeber in den in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe f genannten Fällen zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfuellt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen.
- Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen.
- Die öffentlichen Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagement-Maßnahmen an, die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.
Artikel 36
Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
- Der öffentliche Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die in Anwendung der Artikel 30 bis 35 vorgelegten Bescheinigungen und Dokumente zu vervollständigen oder zu erläutern.
Abschnitt 3
Auftragsvergabe
Artikel 37
Zuschlagskriterien
- (1) Der öffentliche Auftraggeber wendet unbeschadet der für die Vergütung von bestimmten Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an:
- a) entweder - wenn der Zuschlag auf das aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt - verschiedene mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien, z.B. Qualität, Preis, technischer Wert, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Kosten während der gesamten Lebensdauer, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist, Versorgungssicherheit, Interoperabilität;
- b) oder ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises.
- (2) Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gibt der öffentliche Auftraggeber im Fall von Absatz 1 Buchstabe a in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.
Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.
Kann nach Ansicht des öffentlichen Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.
Artikel 38
Ungewöhnlich niedrige Angebote
Titel III
Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen
Artikel 39
Statistische Pflichten
Um eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Oktober jedes Jahres eine statistische Aufstellung gemäß Artikel 40 der von den öffentlichen Auftraggebern im Vorjahr vergebenen Aufträge.
Artikel 40
Inhalt der statistischen Aufstellung
- (1) Die statistische Aufstellung erfolgt getrennt nach öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
- (2) Für jeden öffentlichen Auftraggeber, bei dem es sich um eine zentrale Regierungsbehörde handelt, und jede Kategorie anderer öffentlicher Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Sinne dieser Richtlinie.
Soweit möglich werden die Daten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a aufgeschlüsselt:
- a) nach den gewählten Vergabeverfahren und für jedes Verfahren nach den Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Kategorien der CPV-Nomenklatur,
- b) nach der Staatsangehörigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, an den der Auftrag vergeben wurde.
Werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben, so werden die Daten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a auch nach den in den Artikeln 30 und 31 genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt und enthalten die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge nach Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat.
- (3) Die statistische Aufstellung enthält alle weiteren statistischen Informationen, die gemäß dem Übereinkommen verlangt werden.
- (4) Der Inhalt der statistischen Aufstellung wird nach dem in Artikel 41 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 41
Beratender Ausschuss
- (1) Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen, nachfolgend "Ausschuss" genannt, unterstützt, der mit Artikel 1 des Beschlusses 071/306/EWG28 eingesetzt wurde.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
- (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Für die Überprüfung der in Artikel 6 vorgesehenen Schwellenwerte werden die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen wegen der zeitlichen Zwänge, die sich aus den in Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 4 der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Modalitäten für Berechnung und Veröffentlichung ergeben, auf zwei Wochen festgesetzt.
- (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Artikel 42
Neufestsetzung der Schwellenwerte
Artikel 43
Änderungen
Artikel 44
Änderung der Richtlinie 2004/18/EG
Artikel 10 der Richtlinie 2004/18/EG29 wird wie folgt geändert:
"Artikel 10
Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit
Diese Richtlinie gilt für öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, mit Ausnahme der unter die Richtlinie XXXX/X/EG30 fallenden Aufträge. Sie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die nach den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie XXXX/X/EG vom Anwendungsbereich Letzterer ausgenommen sind."
Artikel 45
Umsetzung
- (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [...] nachzukommen.
Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen.
Artikel 46
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt an dem ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tag in Kraft.
Artikel 47
Adressaten
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Dienstleistungen gemäss Artikel 1
Kategorie | Bezeichnung | CPV-Referenznummern |
1 | Instandhaltung und Reparatur | 50100000-6 bis 50884000-5 (außer 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 500000-3, 50229000-6, 50243000-0) und 51000000-9 bis 500000-1 |
2 | Landverkehr31, einschließlich Beförderung in gepanzerten Personenwagen und Kurierdienste ohne Postverkehr | 60110000-2 bis 60183000-4 (außer 60160000-7, 60161000-4) und 64120000-3 bis 64121200-2 |
3 | Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 60410000-5 bis 60424120-3 (außer 60411000-2, 60421000-5) und 60500000-3 |
4 | Postbeförderung im Landverkehr32 sowie Luftpostbeförderung | 60160000-7, 60161000-4 60411000-2, 60421000-5 |
5 | Fernmeldewesen | 640000-8 bis 64228200-2, 72318000-7 und 72700000-7 bis 72720000-3 |
6 | Finanzielle Dienstleistungen: a) Versicherungsdienstleistungen: b) Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte33 | 66100000-1 bis 66720000-3 5 |
7 | Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten | 50310000-1 bis 50324200-4, 700000-5 bis 72920000-5 (außer 72318000-7 und 72700000-7 bis 72720000-3), 79342311-6 |
8 | Forschung und Entwicklung34 | 73000000-2 bis 73436000-7 (außer 730000-4, 73210000-7, 7322000-0) |
9 | Buchführung, Buchhaltung und Buchprüfung | 79210000-9 bis 79212500-8 |
10 | Unternehmensberatung35 und verbundene Tätigkeiten | 730000-4 bis 73220000-0, 79400000-8 bis 1200-3 und 79342000-3, 79342100-4 79342300-6, 79342320-2, 79342321-9, 79910000-6, 79991000-7 98362000-8 |
11 | Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen | 71000000-8 bis 700000-7 (außer 71550000-8) und 79994000-8 |
12 | Gebäudereinigung und Hausverwaltung | 70300000-4 bis 70340000-6 und 90900000-6 bis 90924000-0 |
13 | Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen | 90400000-1 bis 90743200-9 (außer 90712200-3) und 500000-3, 50229000-6, 50243000-0 |
Anhang II
Definition bestimmter in Artikel 10 genannter technischer Spezifikationen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1)
- a) "technische Spezifikationen" bei öffentlichen Bauaufträgen sämtliche, insbesondere die in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfuellen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") (einschließlich des Zugangs von Behinderten) sowie Konformitätsbewertung, die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Konformitätsbewertungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
- b) "technische Spezifikationen" bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") (einschließlich des Zugangs von Behinderten) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitung, Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;
- 2) "Norm" eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
- - internationale Norm: Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- - europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- - nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- - 3. "europäische technische Zulassung" eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfuellung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt;
- 3) "Verteidigungsnorm" eine technische Spezifikation, die von einem internationalen, regionalen oder nationalen Normungsgremium, das auf die Ausarbeitung technischer Spezifikationen für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung im Verteidigungsbereich spezialisiert ist, gebilligt wurde und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist;
- 4) "europäische technische Zulassung" eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt;
- 5) "gemeinsame technische Spezifikationen" technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden;
- 6) "technische Bezugsgröße" jeden Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
Anhang III
Angaben, die in den in Artikel 22 genannten Bekanntmachungen enthalten sein müssen
Ankündigung der Veröffentlichung einer Vorinformation über ein Beschafferprofil
- 1. Land des öffentlichen Auftraggebers
- 2. Name des öffentlichen Auftraggebers
- 3. Internet-Adresse (URL) des "Beschafferprofils"
- 4. Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur
Bekanntmachung einer Vorinformation
- 1. Name, Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, wenn davon abweichend, der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können sowie - bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen - der Stellen, z.B. die entsprechende Internetseite der Regierung, bei denen Informationen über den am Ort der Leistungserbringung geltenden allgemeinen Regelungsrahmen für Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhältlich sind.
- 2. Öffentliche Bauaufträge: Art und Umfang der Arbeiten sowie Ausführungsort; für den Fall, dass das Bauwerk in mehrere Lose unterteilt ist, sind die wichtigsten Eigenschaften jedes Loses anzugeben; sofern verfügbar ist eine Schätzung der Kostenspanne für die vorgesehenen Arbeiten anzugeben; Referenznummer(n) der Nomenklatur.
Öffentliche Lieferaufträge: Art und Menge oder Wert der zu liefernden Waren; Referenznummer(n) der Nomenklatur.
Öffentliche Dienstleistungsaufträge: Gesamtwert einer jeden Beschaffung nach den einzelnen Kategorien des Anhangs II A; Referenznummer(n) der Nomenklatur.
- 3. Voraussichtlicher Zeitpunkt für den Beginn des Verfahrens zur Vergabe des Auftrags bzw. der Aufträge, für Dienstleistungsaufträge nach Kategorien unterteilt.
- 4. Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt.
- 5. Gegebenenfalls sonstige Auskünfte.
- 6. Datum der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einer Vorinformation über das Beschafferprofil angekündigt wird.
- 7. Angabe darüber, ob der Auftrag unter das Übereinkommen fällt oder nicht.
Bekanntmachung
Nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und wettbewerblicher Dialog
- 1. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.
- 2.
- a) Gewähltes Vergabeverfahren.
- b) Gegebenenfalls Rechtfertigungsgründe für ein beschleunigtes Verfahren (für nichtoffene und Verhandlungsverfahren).
- c) Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt.
- 3. Art des Auftrags.
- 4. Ort der Ausführung bzw. Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen.
- 5.
- a) Bauaufträge:
- - Art und Umfang der Bauleistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks. Insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Bauleistungen und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen sowie gegebenenfalls auf die Anzahl der Verlängerungen. Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose; CPV-Referenznummer(n) der Nomenklatur.
- - Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, falls dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst.
- - Bei Rahmenvereinbarungen ferner Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Rahmenvereinbarung, des für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Bauleistungen sowie - wann immer möglich - des Wertes und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.
- b) Lieferaufträge:
- - Art der zu liefernden Waren, insbesondere Hinweis darauf, ob die Angebote erbeten werden im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf oder eine Kombination aus diesen. In diesem Fall ist die Referenznummer der Nomenklatur anzugeben. Menge der zu liefernden Waren, insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Aufträge und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen sowie gegebenenfalls auf die Anzahl der Verlängerungen; CPV-Referenznummer(n) der Nomenklatur..
- - Bei regelmäßig wiederkehrenden oder Daueraufträgen voraussichtlicher Zeitplan, sofern bekannt, für nachfolgende Ausschreibungen für die geplanten Lieferungen.
- - Bei Rahmenvereinbarungen ferner Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Vereinbarung, des für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Lieferungen sowie - wann immer möglich - des Wertes und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.
- c) Dienstleistungsaufträge:
- - Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; CPV-Referenznummer(n) der Nomenklatur. Umfang der Dienstleistungen. Insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Aufträge und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen sowie gegebenenfalls auf die Anzahl der Verlängerungen. Bei regelmäßig wiederkehrenden oder Daueraufträgen voraussichtlicher Zeitplan, sofern bekannt, für nachfolgende Ausschreibungen für die geplanten Lieferungen. Bei Rahmenvereinbarungen ferner Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Vereinbarung, des für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Dienstleistungen sowie - wann immer möglich - des Wertes und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.
- - Angabe darüber, ob die Ausführung der Leistung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist. Hinweis auf die entsprechende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift.
- - Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.
- 6. Falls der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Angabe darüber, ob die Möglichkeit besteht Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen.
- 7. Zulässigkeit oder Verbot von Varianten.
- 8. Zeitpunkt, bis zu dem die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen beendet werden sollen oder Dauer des Bau-/Liefer-/Dienstleistungsauftrags. Sofern möglich, Zeitpunkt, zu dem die Bauleistungen beginnen oder zu dem die Lieferungen beginnen oder eintreffen oder die Dienstleistungen ausgeführt werden sollen.
- 9. Gegebenenfalls besondere Bedingungen, die die Ausführung des Auftrags betreffen.
- 10.
- a) Frist für die Eingang der Anträge auf Teilnahme,
- b) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind,
- c) Sprache(n), in der (denen) die Angebote abgefasst sein müssen.
- 11. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten.
- 12. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften.
- 13. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird haben muss.
- 14. Eignungskriterien hinsichtlich der persönlichen Situation des Wirtschaftsteilnehmers, die zu seinem Ausschluss führen können, und erforderliche Angaben als Beleg dafür, dass er nicht unter die Fälle fällt, die einen Ausschluss rechtfertigen. Eignungskriterien und Angaben zur persönlichen Situation des Wirtschaftsteilnehmers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfuellt. Etwaige Mindestanforderung(en).
- 15. Bei Rahmenvereinbarungen: vorgesehene Anzahl und gegebenenfalls die Hoechstzahl der Wirtschaftsteilnehmer, die Partei der Rahmenvereinbarung werden sollen Dauer der Vereinbarung.
- 16. Für den wettbewerblichen Dialog und die Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung gegebenenfalls Angabe, dass das Verfahren in aufeinander folgenden Etappen abgewickelt wird, um die Zahl der zu erörternden Lösungen bzw. zu verhandelnden Angebote schrittweise zu verringern.
- 17. Falls von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Anzahl Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots, zum Dialog oder zu Verhandlungen aufgefordert werden sollen zu verringern: Mindestanzahl und gegebenenfalls auch Hoechstanzahl der Bewerber und objektive Kriterien für die Auswahl dieser Anzahl von Bewerbern
- 18. Zuschlagskriterien nach Artikel 37: "niedrigster Preis" bzw. "wirtschaftlich günstigstes Angebot". Die Kriterien für das wirtschaftliche günstigste Angebot sowie deren Gewichtung müssen genannt werden, falls sie nicht in den Verdingungsunterlagen bzw. im Fall des wettbewerblichen Dialogs in der Beschreibung enthalten sind.
- 19. Datum der Absendung der Bekanntmachung.
- 20. Hinweis darauf, ob der Auftrag unter das Übereinkommen fällt.
Vergabevermerk
- 1. Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers.
- 2. Gewähltes Vergabeverfahren. Im Fall von Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung (Artikel 20), Begründung.
- 3. Bauaufträge: Art und Umfang der erbrachten Leistungen, allgemeine Merkmale des ausgeführten Bauwerks.
Lieferaufträge: Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer; CPV-Referenznummer der Nomenklatur.
Dienstleistungsaufträge: Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; CPV-Referenznummer der Nomenklatur. Umfang der Dienstleistungen.
- 4. Datum der Auftragsvergabe.
- 5. Zuschlagskriterien.
- 6. Anzahl der eingegangenen Angebote.
- 7. Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).
- 8. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).
- 9. Wert des (der) ausgewählten Angebots (Angebote) oder höchstes und niedrigstes Angebot, das bei der Vergabe mitberücksichtigt wurde.
- 10. Gegebenenfalls Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitervergeben werden kann.
- 11. Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach den technischen Spezifikationen des Anhangs IV.
- 12. Datum der Absendung der Bekanntmachung.
Anhang IV
Merkmale für die Veröffentlichung
- 1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen
- a) Die Bekanntmachungen nach Artikel 22 werden vom öffentlichen Auftraggeber nach dem in Artikel 23 genannten Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelt.
Dies gilt auch für die Bekanntmachungen einer Vorinformation nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1, die über ein Beschafferprofil gemäß Nummer 2 veröffentlicht werden, sowie für die Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung eines Beschafferprofils angekündigt wird.
Die Bekanntmachungen nach Artikel 22 werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften oder im Fall der Bekanntmachungen einer Vorinformation über ein Beschafferprofil vom öffentlichen Auftraggeber veröffentlicht.
Der öffentliche Auftraggeber kann diese Informationen außerdem im Internet in einem "Beschafferprofil" gemäß Nummer 2 veröffentlichen.
- b) Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften stellt dem öffentlichen Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 23 Absatz 8 aus.
- 2. Veröffentlichung zusätzlicher Informationen Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen einer Vorinformation nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten.
- 3. Muster und Verfahren bei der elektronischen Übermittlung der Bekanntmachungen Das Muster und die Modalitäten Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse http://simap.europa.eu abrufbar.
Anhang V
Register 36
Teil A
Öffentliche Bauaufträge
Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:
- - für Belgien das "Registre du Commerce" - "Handelsregister",
- - für Bulgarien das "Търговски регистър",
- - für die Tschechische Republik das "obchodní rejstrík",
- - für Dänemark das "Erhvervs-og Selskabsstyrelsen",
- - für Deutschland das "Handelsregister" und die "Handwerksrolle",
- - für Estland das "Keskäriregister",
- - im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des "Registrar of Companies" oder des "Registrar of Friendly Societies" vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,
- - für Griechenland das "Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων" - MEE. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (Υ.ΠΕ.ΧΩ.Δ.Ε),
- - für Spanien das "Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda",
- - für Frankreich das "Registre du commerce" und das "Répertoire des métiers",
- - für Italien das "Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato",
- - im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, gemäß dem "Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors Law" eine Bescheinigung des "Council for the Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors (Συμβούλιο Εγγραφήςκαι Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνικών Έργων)" vorzulegen,
- - für Lettland das "Uznemumu registrs" (Unternehmensregister),
- - für Litauen das "Juridiniu asmenu registras",
- - für Luxemburg das "Registre aux firmes" und die "Rôle de la Chambre des métiers",
- - für Ungarn das "Cégnyilvántartás", das "egyéni vállalkozók jegyzoi nyilvántartása",
- - im Fall Maltas legt der Unternehmer seine "numru ta" registrazzjoni tat- Taxxa talValur Mizjud (VAT) u n- numru tallicenzja ta" kummerc" sowie für den Fall, dass es sich um eine Personen- oder sonstige Gesellschaft handelt, die von der maltesischen Finanzdienstleistungsbehörde vergebene entsprechende Registernummer fest,
- - für die Niederlande das "Handelsregister",
- - für Österreich das "Firmenbuch", das "Gewerberegister" und die "Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern",
- - für Polen das "Krajowy Rejestr Sadowy" (nationales Gerichtsregister),
- - für Portugal das Register der "Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário" (IMOPPI),
- - für Rumänien das "Registrul Comertului",
- - für Slowenien das "Sodni register" und das "obrtni register",
- - für die Slowakei das "Obchodný register",
- - für Finnland das "Kaupparekisteri"/"Handelsregistret",
- - für Schweden das "aktiebolags-, handels - eller föreningsregistren",
- - im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des "Registrar of Companies" vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.
Teil B
Öffentliche Lieferaufträge
Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:
- - für Belgien das "Registre du Commerce"/"Handelsregister",
- - für Bulgarien das "Търговски регистър",
- - für die Tschechische Republik das "obchodní rejstrík",
- - für Dänemark das "Erhvervs- og Selskabsstyrelsen",
- - für Deutschland das "Handelsregister" und die "Handwerksrolle",
- - für Estland das "Keskäriregister",
- - für Griechenland das "Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο",
- - für Spanien das "Registro Mercantil" oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben,
- - für Frankreich das "Registre du commerce" und das "Répertoire des métiers",
- - im Fall Irlands kann der Lieferant aufgefordert werden, eine Bescheinigung des "Registrar of Companies" oder des "Registrar of Friendly Societies" vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er eine Gesellschaft gegründet hat oder in ein Handelsregister eingetragen ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.
- - für Italien das "Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato" und das "Registro delle Commissioni provinciali per l"artigianato",
- - im Fall Zyperns kann der Lieferant aufgefordert werden, eine Bescheinigung des "Registrar of Companies and Official Receiver" (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,
- - für Lettland das "Uznemumu registrs" (Unternehmensregister),
- - für Litauen das "Juridiniu asmenu registras",
- - für Luxemburg das "Registre aux firmes" und die "Rôle de la Chambre des métiers",
- - für Ungarn "Cégnyilvántartás", "egyéni vállalkozók jegyzoi nyilvántartása",
- - im Fall Maltas legt der Lieferant seine "numru ta" registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tallicenzja ta" kummerc" sowie für den Fall, dass es sich um eine Personen- oder sonstige Gesellschaft handelt, die von der maltesischen Finanzdienstleistungsbehörde vergebene entsprechende Registernummer fest,
- - für die Niederlande das "Handelsregister",
- - für Österreich das "Firmenbuch", das "Gewerberegister" und die "Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern",
- - für Polen das "Krajowy Rejestr Sadowy",
- - für Portugal das "Registo Nacional das Pessoas Colectivas",
- - für Rumänien das "Registrul Comertului",
- - für Slowenien das "Sodni register" und "obrtni register",
- - für die Slowakei das "Obchodný register",
- - für Finnland das "Kaupparekisteri"/"Handelsregistret",
- - für Schweden das "aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren",
- - im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Lieferant aufgefordert werden, eine Bescheinigung des "Registrar of Companies" vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er eine Gesellschaft gegründet hat oder in ein Handelsregister eingetragen ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.
Teil C
Öffentliche Dienstleistungsaufträge
Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:
- - für Belgien das "Registre du commerce/Handelsregister" und die "Ordres professionnels/Beroepsorden",
- - für Bulgarien das "Търговски регистър",
- - für die Tschechische Republik das "obchodní rejstrík",
- - für Dänemark das "Erhvervs- og Selskabsstyrelsen",
- - für Deutschland das "Handelsregister", die "Handwerksrolle", das "Vereinsregister", das "Partnerschaftsregister" und die "Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder",
- - für Estland das "Keskäriregister",
- - im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des "Registrar of Companies" oder des "Registrar of Friendly Societies" oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,
- - für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge das Berufsregister "Μητρώο Μελετητών" sowie das "Μητρώο Γραφείων Μελετών",
- - für Spanien das "Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda",
- - für Frankreich das "Registre du commerce" und das "Répertoire des métiers",
- - für Italien das "Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato", das "Registro delle commissioni provinciali per l"artigianato" und der "Consiglio nazionale degli ordini professionali",
- - im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des "Registrar of Companies and Official Receiver" (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,
- - für Lettland das "Uznemumu registrs" (Unternehmensregister),
- - für Litauen das "Juridiniu asmenu registras",
- - für Luxemburg das "Registre aux firmes" und die "Rôle de la Chambre des métiers",
- - für Ungarn "Cégnyilvántartás", "egyéni vállalkozók jegyzoi nyilvántartása", bestimmte "szakmai kamarák nyilvántartása" oder bei bestimmten Tätigkeiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die betreffende Person zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit oder des betreffenden Berufs berechtigt ist,
- - im Fall Maltas kann der Unternehmer seine "numru ta" registrazzjoni tat- Taxxa talValur Mizjud (VAT) u n- numru tallicenzja ta" kummerc" sowie für den Fall, dass er in einer Personen- oder sonstigen Gesellschaft tätig ist, die von der maltesischen Finanzdienstleistungsbehörde vergebene entsprechende Registernummer festlegen,
- - für die Niederlande das "Handelsregister",
- - für Österreich das "Firmenbuch", das "Gewerberegister" und die "Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern",
- - für Polen das "Krajowy Rejestr Sadowy" (nationales Gerichtsregister),
- - für Portugal das "Registo Nacional das Pessoas Colectivas",
- - für Rumänien das "Registrul Comertului",
- - für Slowenien das "Sodni register" und das "obrtni register",
- - für die Slowakei das "Obchodný register",
- - für Finnland das "Kaupparekisteri"/"Handelsregistret",
- - für Schweden das "aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren",
- - im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des "Registrar of companies" oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.
Anhang VI
Anforderungen an die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Anträge auf Teilnahme oder der Angebote
Die Geräte für die elektronische Entgegennahme der Anträge auf Teilnahme sowie der Angebote müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass
- a) die die Anträge auf Teilnahme und den Versand von Angeboten betreffenden elektronischen Signaturen den einzelstaatlichen Vorschriften gemäß der Richtlinie 1999/93/EG entsprechen;
- b) die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Anträge auf Teilnahme und der Angebote genau bestimmt werden können;
- c) es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann,
- d) es bei einem Verstoß gegen dieses Zugangsverbot als sicher gelten kann, dass der Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt,
- e) die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;
- f) in den verschiedenen Phasen des Verfahrens der Auftragserteilung der Zugang zu allen vorgelegten Daten - bzw. zu einem Teil dieser Daten - nur möglich ist, wenn die ermächtigten Personen gleichzeitig tätig werden;
- g) der Zugang zu den übermittelten Daten bei gleichzeitigem Tätigwerden der ermächtigten Personen erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist;
- h) die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben.
Finanzbogen zu Rechtsakten
Befindet sich im PDF-Dokument
- 1 Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30. April 2004, S. 114).
- 2 Schlussbericht der Arbeitsgruppe 8 "Verteidigung": CONV461/02 vom 16. Dezember 2002.
- 3 KOM (2003) 113 vom 11.3.2003.
- 4 KOM (2004) 608 vom 23.9.2004.
- 5 KOM (2005) 626 vom 6.12.2005.
- 6 "Mitteilung zu Auslegungsfragen bezüglich der Anwendung des Artikels 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern" KOM (2006) 779 vom 7.12.2006.
- 7 ABl. C vom , S. .
- 8 ABl. C vom , S. .
- 9 ABl. C vom , S. .
- 10 ABl. C vom , S. .
- 11 ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission (ABl. L 349 vom 17.12.2003, S. 1).
- 12 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).
- 13 ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).
- 14 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
- 15 ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
- 16 ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
- 17 ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
- 18 ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
- 19 ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40. Geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15).
- 20 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 21 Beschluss zur Festlegung der Waren (Waffen, Munition und Kriegsmaterial), für die Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b (heute Artikel 296) EG-Vertrag gilt. Protokoll vom 15. April 1958: 368/58.
- 22 ABl. L 351 vom 29.1.1998, S. 1.
- 23 ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.
- 24 ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 2.
- 25 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.
- 26 ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
- 27 ABl. L 309 vom 25.10.2005, S. 15.
- 28 ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15. Geändert durch den Beschluss 77/63/EWG (ABl. L 13 vom 15.1.1977, S. 15).
- 29 Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30. 4. 2004, S. 114).
- 30 Verweis auf die vorliegende Richtlinie.
- 31 Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
- 32 Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
- 33 Ohne Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken. Aufträge über Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte an ihnen ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge sind ebenfalls ausgeschlossen; doch fallen Finanzdienstleistungsverträge, die - gleich in welcher Form - gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, unter diese Richtlinie.
- 34 Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
- 35 Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
- 36 Für die Zwecke des Artikels 31 gelten als "Register" die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass diese auf innerstaatlicher Ebene geändert werden, die an ihre Stelle tretenden Register.