953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1a - neu -, 1b - neu -, Artikel 2
- a) Nach Artikel 1 sind die folgenden Artikel 1a und 1b einzufügen:
'Artikel 1a
Aufhebung der Fünften Verordnung zur Änderung der Elektround Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I. S. 2919) wird aufgehoben.
Artikel 1b
Weitere Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter "die delegierte Richtlinie 2016/1028
/EU (ABl. L 168 vom 25.6.2016, S. 13) und die delegierte Richtlinie 2016/1029
/EU (ABl. L 168 vom 25.6.2016, S. 15)" durch die Wörter "die delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2016/585
(ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 12)" ersetzt.'
- b) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 2
Inkrafttreten
- (1) Die Artikel 1 und 1a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1b tritt am 6. November 2017 in Kraft."
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Ausführbarkeit der Regelungen, die ursprünglich in der Fünften Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung enthalten waren. Die Verordnung ist am 21. Dezember 2016 verkündet worden. Nach ihrem Artikel 2 tritt sie jedoch erst am 6. November 2017 in Kraft (schwebende Änderung).
Der Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung betrifft nunmehr dieselbe Textstelle, die auch durch die Fünfte Änderungsverordnung geändert wird. Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung und damit bereits vor dem Inkrafttreten der Fünften Änderungsverordnung in Kraft treten.
Dies hat zur Folge, dass die schwebende Änderung durch die Fünfte Änderungsverordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht mehr ausführbar ist, da der Änderungsbefehl von einem Wortlaut ausgeht, den es dann nicht mehr gibt. Diese wurde dann bereits durch die Sechste Änderungsverordnung geändert.
Mit den Änderungen soll daher verhindert werden, dass die schwebende Änderung in der verkündeten Fassung in Kraft tritt. Ihr Inhalt muss daher nochmals mit einem neuen Änderungsbefehl formuliert werden, der von dem inzwischen geänderten Wortlaut ausgeht.
Buchstabe a hebt vor diesem Hintergrund die schwebende Änderung durch die Fünfte Änderungsverordnung auf (Artikel 1a - neu -) und formuliert dessen Änderungsbefehl neu (Artikel 1b - neu -). Dieser bezieht sich dabei auf den Wortlaut, der durch Artikel 1 der Sechsten Änderungsverordnung zuletzt geändert wurde.
Buchstabe b trifft neue Regelungen zum Inkrafttreten der Sechsten Änderungsverordnung (Artikel 2). Der Inkrafttretenstermin für Artikel 1 der Verordnung bleibt dabei bestehen. Da auch die Aufhebung der schwebenden Änderung, die nicht ausführbar wäre, so früh wie möglich erfolgen soll, tritt auch Artikel 1a am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1b tritt, wie auch schon in der Fünften Änderungsverordnung bestimmt, am 6. November 2017 in Kraft.
B
- 2. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.