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Regelwerk, EU 2016, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029 der Kommission vom 19. April 2016 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für bestimmte Sauerstoffsensoren, die in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Cadmium in Elektro- und Elektronikgeräten, die in Verkehr gebracht werden, verboten. Cadmium ist Bestandteil der Anoden von Hersch-Zellen, die in spezialisierten, hochempfindlichen Sauerstoffsensoren zum Einsatz kommen. Verglichen mit Sensoren mit Hersch-Zellen weisen alle alternativen Technologien bei der Messung sehr niedriger Sauerstoffkonzentrationen nicht dieselbe Empfindlichkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit auf.

(2) Die Zuverlässigkeit der Alternativen zu cadmiumhaltigen Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ist nicht gewährleistet, wenn eine Empfindlichkeit von unter 10 Teilen pro Million gegeben sein muss. Die Verwendung von Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, wenn eine Empfindlichkeit von unter 10 Teilen pro Million gegeben sein muss, sollte daher von dem Verbot ausgenommen werden.

(3) Da für die spezifische Verwendung derzeit keine hinreichend zuverlässigen Alternativen ohne Cadmium zur Verfügung stehen und da sieben Jahre in Bezug auf Überwachungs- und Kontrollinstrumente ein relativ kurzer Übergangszeitraum sind, der sich nicht negativ auf die Innovation auswirken dürfte, sollte die Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU für den entsprechenden Zeitraum gelten.

(4) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. April 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. April 2016

1) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88.

.

Anhang

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 43 angefügt:

"43. Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, wenn eine Empfindlichkeit von unter 10 ppm gegeben sein muss.

Läuft am 15. Juli 2023 ab."

ENDE

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