Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2016, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028 der Kommission vom 19. April 2016 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in bestimmten Geräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in Elektro- und Elektronikgeräten, die in Verkehr gebracht werden, verboten.

(2) Mit dem Einsatz von Blei in den elektrischen Verbindungen der Kältesensoren von medizinischen Geräten und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten wird verhindert, dass sich dicke intermetallische Verbindungen, Whisker oder Zinnpest bilden. Diese Sensoren dienen in bestimmten Geräten dazu, über kurze Zeiträume sehr niedrige Temperaturen zu messen.

(3) Die Verwendung bleifreier Lote ist in Kältegeräten nicht möglich, weil sie anfällig für die Zinnpest sind, die die Zuverlässigkeit der Geräte schwer beeinträchtigt. Es ist erwiesen, dass es für herkömmlich betriebene Kältesensoren keine alternative Verbindungstechnik zum Löten gibt, die sowohl zuverlässig als auch verfügbar wäre.

(4) Daher sollte die Verwendung von Bleiloten an den externen Kontaktstellen von Temperatursensoren, die regelmäßig bei Temperaturen von unter - 150 °C zum Einsatz kommen, bis zum 30. Juni 2021 von der Beschränkung ausgenommen werden, und zwar durch Aufnahme in Ausnahme 26 in Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU. Angesichts der Innovationszyklen bei medizinischen Geräten sowie bei Überwachungs- und Kontrollinstrumenten dürfte sich der Zeitraum dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.

(5) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. April 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. April 2016

1) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88.

.

Anhang

Anhang IV Nummer 26 der Richtlinie 2011/65/EU erhält folgende Fassung:

"26. Blei bei folgenden Verwendungen, die dauerhaft bei einer Temperatur von unter - 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen erfolgen:

  1. in Loten auf Leiterplatten,
  2. in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten,
  3. in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,
  4. in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren.

Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in Geräten, die für den regelmäßigen Einsatz bei Temperaturen von unter - 150 °C konzipiert sind.

Diese Ausnahmen laufen am 30. Juni 2021 aus."

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion