A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1) ist die Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (ABl. EU (Nr. ) L 130 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung in nationales Recht umgesetzt worden. Diese Verordnung wurde seit Juli 2007 mehrfach im Wege der Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates geändert. Die Geltungsdauer dieser Dringlichkeitsverordnungen ist bis zum 14. Februar 2008 befristet und kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Da die EG-Entscheidung 2005/393/EG bis zum Inkrafttreten einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geplanten unmittelbar geltenden EG-Verordnung zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit fortgilt, sind die bis zum 14. Februar 2008 befristet geltenden Verordnungen zu entfristen.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
- Den Haltern von empfänglichen Tieren in den Restriktionszonen können durch das Transportverbot und die eingeschränkte Vermarktungsmöglichkeit ihrer Erzeugnisse Kosten entstehen. Kosteninduzierte Einzelpreiserhöhungen sind nicht völlig auszuschließen. Zeitlich begrenzte Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind allerdings nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 8. November 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Vom ...
Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
In den jeweiligen Artikeln 2 der
- 1. Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 13. August 2007 (eBAnz AT26 2007 V1),
- 2. Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 24. August 2007 (eBAnz AT29 2007 V1),
- 3. Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 30. August 2007 (eBAnz AT31 2007 V1),
- 4. Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 6. September 2007 (eBAnz AT32 2007 V1),
- 5. Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 14. September 2007 (eBAnz AT34 2007 V1),
- 6. Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 20. September 2007 (eBAnz AT35 2007 V1),
- 7. Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 28. September 2007 (eBAnz AT37 2007 V1),
- 8. Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 4. Oktober 2007 (eBAnz AT38 2007 V1),
- 9. Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 11. Oktober 2007 (eBAnz AT40 2007 V1),
- 10. Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 19. Oktober 2007 (eBAnz AT43 2007 V1) werden jeweils in Absatz 1 die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben.
Artikel 2
- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2007
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Mit der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1) ist die Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (ABl. EU (Nr. ) L 130 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung in nationales Recht umgesetzt worden. Diese Verordnung wurde seit Juli 2007 mehrfach im Wege der Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates geändert. Die Geltungsdauer dieser Dringlichkeitsverordnungen ist bis zum 14. Februar 2008 befristet und kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Da die EG-Entscheidung 2005/393/EG bis zum Inkrafttreten einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geplanten unmittelbar geltenden EG-Verordnung zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit fortgilt, sind die bis zum 14. Februar 2008 befristet geltenden Verordnungen zu entfristen.
Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Entfristung der Änderungsverordnungen entstehen Ländern und Gemeinden keine Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Durch die Entfristung der Änderungsverordnungen entstehen Ländern und Gemeinden keine Kosten.
3. Sonstige Kosten
Den Haltern von empfänglichen Tieren in den Restriktionszonen können durch das Transportverbot und die eingeschränkte Vermarktungsmöglichkeit ihrer Erzeugnisse Kosten entstehen. Kosteninduzierte Einzelpreiserhöhungen sind nicht völlig auszuschließen. Zeitlich begrenzte Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind allerdings nicht zu erwarten.
4. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben. Er dient der Entfristung von bis zum 14. Februar 2008 geltenden Verordnungen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er bittet jedoch das Ressort ihm mitzuteilen inwieweit durch den Entwurf bestehende Informationspflichten entfristet werden und ob diese von der Bestandsmessung erfasst werden. Grundsätzlich regt der Rat an,
Entfristungen zum Anlass zu nehmen, bestehende Informationspflichten und die Art ihrer Ausgestaltung auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |