A. Problem und Ziel
- Die Sozialgerichtsbarkeit ist durch die Übertragung der Zuständigkeit für zahlreiche bisher von der Verwaltungsgerichtsbarkeit behandelte Materien (Sozialhilfe, Grundsicherung, Asylbewerberleistungsgesetz) in erheblichem Maße zusätzlich belastet.
- Hinzu tritt der Umstand, dass in der Sozialgerichtsbarkeit die Berufung lediglich bei geringen Gegenstandswerten durch ein Zulassungserfordernis beschränkt ist ( § 144 SGG), während in der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 124) generell nur die Zulassungsberufung existiert.
- Durch den Übergang der genannten Materien auf die Sozialgerichte kommt es damit zu einer deutlichen Ausweitung der Rechtsmittelmöglichkeiten im Vergleich zum bisherigen Zustand. Auch sieht das Sozialgerichtsgesetz - anders als die eng verwandte Verwaltungsgerichtsordnung - weder Präklusionsvorschriften noch einen Vertretungszwang in zweiter Instanz vor. Darüber hinaus enthält das Sozialgerichtsgesetz mit § 109 eine Vorschrift, die in keiner anderen Verfahrensordnung vorhanden ist und es den Beteiligten ermöglicht, die Anhörung bestimmter Ärzte neben den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erzwingen, was potenziell zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen kann.
- Die Möglichkeit einer Berufung vor dem Landessozialgericht soll zukünftig in allen Fällen davon abhängig gemacht werden, dass das Sozialgericht oder das Landessozialgericht sie zuvor im Urteil oder durch Beschluss zugelassen hat. Daneben sollen die Verfahrensbeteiligten Prozesshandlungen vor dem Landessozialgericht grundsätzlich nur noch durch einen Prozessbevollmächtigten vornehmen können.
- Die Berücksichtigung von Erklärungen, Tatsachen und Beweismitteln soll in allen sozialgerichtlichen Verfahren davon abhängig gemacht werden können, dass sie rechtzeitig vorgebracht werden. Schließlich soll die verfahrensverzögernde und systemwidrige Vorschrift des § 109 SGG, die den Beteiligten das Recht gibt, zusätzlich zu den gerichtlichen Sachverständigen eigene hören zu lassen, gestrichen werden.
B. Lösung
- Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Änderung der §§ 73, 73a, 105, 106, 144, 145, 153, 154, 160, 183, Aufhebung der §§ 109, 143, 151, 152 sowie Einfügung neuer §§ 106a, 157a SGG.
- Redaktionelle Folgeänderungen im Gerichtskostengesetz.
C. Alternativen
- Beibehaltung der bisherigen Regelung, die zu erheblichen unnötigen Belastungen der Sozial- und insbesondere der Landessozialgerichte führt.
D. Kosten der öffentlichen Hand
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 826. Sitzung am 13. Oktober 2006 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht, Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt, Erster Unterabschnitt wird die Angabe "143" durch die Angabe "144" ersetzt.
- 2. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für Streitigkeiten auf Grund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Vertragszahnärzten, Psychotherapeuten einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sowie in Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten (Vertragsarztrecht) sind eigene Kammern zu bilden."
- 3. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer entscheiden."
- 4. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Zahl der Personen, die in die Vorschlagslisten aufzunehmen sind, soll das Doppelte der Zahl der ehrenamtlichen Richter betragen, die nach § 13 Abs. 4 zu berufen sind."
- 5. § 73 wird wie folgt geändert:
- a) Vor Absatz 1 werden folgende Absätze 0a, 0b und 0c eingefügt:
- (0a) Vor dem Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde gegen deren Nichtzulassung und der Beschwerde in Fällen des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes und für den Antrag auf Zulassung der Berufung sowie für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe.
- (0b) Als Bevollmächtigte sind die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt ist ebenfalls als Bevollmächtigter vor dem Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht zugelassen.
- (0c) Juristische Personen des öffentlichen Rechts, Behörden, Vereinigungen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2, Gewerkschaften und private Pflegeversicherungsunternehmen können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt, Diplomjuristen sowie sonstige Mitarbeiter, die kraft Vollmacht oder Satzung zur Prozessvertretung zugelassen sind, Gebietskörperschaften auch durch zur Prozessvertretung bevollmächtigte Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen."
- b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Durch Beschluss kann angeordnet werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt werden muss."
- c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Durch Beschluss kann angeordnet werden, dass ein Beistand hinzugezogen werden muss."
- 6. § 73a Abs. 3 wird aufgehoben.
- 7. § 102 wird wie folgt gefasst:
- (1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
- (2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
- (3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Der Beschluss ist unanfechtbar."
- 8. § 105 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monates nach Zustellung des Gerichtsbescheides
- 1. Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 145),
- 2. Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
- 3. Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
- 4. mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist."
- 9. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
§ 106a
- (1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
- (2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
- 2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
- (3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
- 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
- 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln."
- 10. § 109 wird aufgehoben.
- 11. Dem § 136 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Das Gericht kann von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, wenn in mündlicher Verhandlung nach Verkündung des Urteils von allen Beteiligten der Verzicht auf Rechtsmittel zur Niederschrift erklärt worden ist."
- 12. § 143 wird aufgehoben.
- 13. Die §§ 144 und 145 werden wie folgt gefasst:
§ 144
- (1) Gegen die Urteile der Sozialgerichte steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Sozialgericht oder auf Antrag durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird.
- (2) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 4. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
- (3) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
§ 145
- (1) Das Sozialgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 144 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 vorliegen. Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Sozialgericht nicht befugt.
- (2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Sozialgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Sozialgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
- (3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Landessozialgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
- (4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Sozialgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Sozialgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Antragstellung erfolgt, bei dem Landessozialgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
- (5) Über den Antrag entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 144 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
- (6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Landessozialgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."
- 14. Die §§ 151 und 152 werden aufgehoben.
- 15. In § 153 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ", außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1," gestrichen.
- 16. In § 154 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "und die Beschwerde" durch die Wörter "und der Antrag auf Zulassung der Berufung" ersetzt.
- 17. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt:
§ 157a
- (1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen.
- (2) Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen."
- 18. In § 160 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "der §§ 109 und 128" durch die Angabe "des § 128" ersetzt.
- 19. § 166 wird aufgehoben.
- 20. In § 183 Satz 4 wird die Angabe "§ 109 Abs. 1 Satz 2," gestrichen.
- 21. § 207 wird wie folgt gefasst:
§ 207
- (1) Die Zulässigkeit der Berufung richtet sich nach dem bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Recht, wenn vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
- 1. die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist,
- 2. in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Entscheidung an die Parteien herausgegeben hat.
- (2) In Verfahren über Klagen, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erhoben worden sind oder für die eine Klagefrist vor diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die Prozessvertretung der Beteiligten die bis dahin geltenden Vorschriften.
- (3) Hat das Gericht vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] angeordnet, dass ein Beteiligter nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Kosten vorzuschießen beziehungsweise vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen hat, so behält diese Anordnung ihre Wirkung."
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeines
I. Vorbemerkungen
Es besteht Übereinstimmung, dass in allen Bereichen der Justiz nach Wegen gesucht werden muss, die Verfahren effektiver zu gestalten und so zu einer Entlastung der Gerichte beizutragen. Diesbezügliche Maßnahmen sollten allerdings nicht mit einer Verschlechterung des Rechtsschutzes einhergehen, sondern vielmehr stets die Sicherung des Justizgewährungsanspruches im Auge behalten. Der Gesetzentwurf erfüllt diese Voraussetzungen, indem er die gerichtliche Arbeit erleichtert, ohne den Rechtsschutz des Bürgers zu beeinträchtigen.
Daneben steht der Entwurf im Lichte der seit langer Zeit bestehenden und gerade auch derzeit wieder aktuellen rechtspolitischen Bestrebungen der Vereinheitlichung der verwaltungsgerichtlichen Verfahrensordnungen (vgl. schon Speyerer, Entwurf eines Verwaltungsgerichtsgesetzes von 1969).
II. Ausgangslage
Die Sozialgerichtsbarkeit ist durch die Übertragung der Zuständigkeiten für zahlreiche bisher von der Verwaltungsgerichtsbarkeit behandelte Materien (Sozialhilfe, Grundsicherung, Asylbewerberleistungsgesetz) in erheblichem Maße zusätzlich belastet.
Hinzu tritt der Umstand, dass in der Sozialgerichtsbarkeit die Berufung lediglich bei geringen Gegenstandswerten durch ein Zulassungserfordernis beschränkt ist ( § 144 SGG), während in der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 124) generell nur die Zulassungsberufung existiert. Durch den Übergang der genannten Materien auf die Sozialgerichte kommt es damit zu einer deutlichen Ausweitung der Rechtsmittelmöglichkeiten im Vergleich zum bisherigen Zustand. Auch sieht das Sozialgerichtsgesetz - anders als die eng verwandte Verwaltungsgerichtsordnung - weder Präklusionsvorschriften noch einen Vertretungszwang in zweiter Instanz vor. Darüber hinaus existiert im SGG mit § 109 eine anderen Verfahrensordnungen fremde, systemwidrige Vorschrift, die es Beteiligten ermöglicht, die gutachterliche Äußerung von ihnen bestimmter Ärzte zusätzlich zu den Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erzwingen; diese Vorschrift wirkt häufig verfahrensverzögernd und ist durch sozial- oder gar rechtsstaatliche Grundsätze nicht vorgegeben.
III. Lösung
Die generelle Einführung einer Zulassungsberufung für das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Landessozialgericht könnte die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus nicht nötige Ausweitung der Berufungsmöglichkeiten verhindern und darüber hinaus zu einer spürbaren Reduzierung der zweitinstanzlichen Verfahren am Sozialgericht führen. Zudem wird die Einlegung der Berufung bzw. der Antrag auf deren Zulassung künftig - wie im Verwaltungsgerichtsverfahren - bei der ersten Instanz, also dem Sozialgericht erfolgen. Da für die Verfahren zukünftig ohnehin Vertretungszwang besteht, ist nicht zu erwarten, dass diese Änderung dazu führt dass in der Übergangszeit Berufungen bzw. Anträge auf deren Zulassung als unzulässig abgewiesen werden müssen, weil sie beim Landessozialgericht gestellt wurden.
Durch die Einführung des Vertretungszwangs in der zweiten Instanz - entsprechend der Regelung des § 67 VwGO - sollen die Berufungsverfahren versachlicht werden, was bereits für sich genommen einen nicht unerheblichen Entlastungseffekt hätte.
Überdies trägt die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten erfahrungsgemäß dazu bei, dass Berufungen nicht durchgeführt oder außergerichtlich erledigt werden.
Die Schaffung von Präklusionsvorschriften bindet die Beteiligten an ihre Mitwirkungspflicht als Prozessbeteiligte. Sie fördert aber darüber hinaus in erheblichem Maße die Prozessökonomie.
Die Aufhebung des § 109 SGG trägt zur Verfahrensbeschleunigung bei.
IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (das gerichtliche Verfahren).
V. Kosten Durch die Einführung einer Zulassungsberufung sind Einsparungen zu erwarten, da die Quote der zugelassenen Berufungen in der vergleichbaren Verwaltungsgerichtsbarkeit nur gering ist (in Hamburg etwa beträgt sie 15 bis 20 Prozent) und die Bearbeitung eines Zulassungsantrags erheblich weniger aufwändig ist als die Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Durch die Einführung des Vertretungszwangs werden Kläger in der Berufungsinstanz in geringem Umfang vermehrt Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Nach momentaner Einschätzung wird es sich aber nur um einen leichten Anstieg handeln, der durch ein Zurückgehen der Zahl der Berufungen sowie durch die im Regelfall bessere Aufbereitung des Sach- und Streitstandes kompensiert wird.
Die Einführung von Präklusionsvorschriften ermöglicht eine ökonomischere Verfahrensgestaltung, von der Einsparungen zu erwarten sind. Gleiches gilt für die Aufhebung des § 109 SGG.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes.
Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 2)
Die Änderung dient der Klarstellung, dass auch Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten, die keine Streitigkeit auf Grund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Vertragszahnärzten und Psychotherapeuten einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände zum Gegenstand haben den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zuzuordnen sind. Für die Änderung besteht Anlass, weil das Vertragsarztrecht bislang lediglich mit Blick auf die letztgenannten Streitigkeiten legaldefiniert wird (vgl. § 10 Abs. 2 SGG), während in § 12 Abs. 3 Satz 2 SGG auch die erstgenannten Angelegenheiten angesprochen werden. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Bestimmung in § 14 Abs. 2 SGG betreffend die Zuständigkeit für die Erstellung von Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken auch für Kammern gilt, die in Angelegenheiten nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SGG tätig werden. Diese Frage wird mit der vorgesehenen Änderung von § 10 Abs. 2 SGG eindeutig beantwortet.
Zu Nummer 3 (§ 12 Abs. 1 Satz 3 -neu-)
Mit der Ergänzung von § 12 Abs. 1 SGG wird es dem Vorsitzenden ermöglicht, ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden, wenn sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Entsprechende Grundlagen für Entscheidungen des somit konsentierten Einzelrichters finden sich im Verwaltungsprozessrecht in § 87a Abs. 2 VwGO und im Finanzprozessrecht in § 79a Abs. 3 FGO.
Diese Rechtsgrundlagen haben sich in der Praxis bewährt. Sie ermöglichen es den Beteiligten, auf die Gestaltung des Verfahrens Einfluss zu nehmen und ihr Interesse, möglichst zeitnah eine Entscheidung zu erhalten, zu fördern. Dieses Interesse wird häufig dann von Gewicht sein, wenn der Rechtsstreit keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und wenn sich die Verfahrensbeteiligten (oder ihre Bevollmächtigten) der Sachkunde und Erfahrung des zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden gewiss sind. Triftige Gründe, die es - anders als im Verwaltungs- und Finanzprozess - ausschließen würden, den Beteiligten des Verfahrens vor den Sozialgerichten eine solche Mitwirkungsmöglichkeit zu eröffnen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als im Verfahren vor dem Landessozialgericht bereits die Möglichkeit besteht, dass der Vorsitzende oder der bestellte Berichterstatter als konsentierter Einzelrichter anstelle des Senats entscheidet (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG). In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass den Vorsitzenden der Kammern des Sozialgerichts bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit eröffnet ist, wichtige Sachentscheidungen ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu treffen. Dies gilt etwa für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, über die regelmäßig ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, aber auch für den Erlass von Gerichtsbescheiden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nachteile für die Akzeptanz oder Qualität der vom konsentierten Einzelrichter zu treffenden Entscheidungen sind nicht zu befürchten. Denn die von der Entscheidung unmittelbar Betroffenen haben sich mit der Einzelrichterentscheidung ausdrücklich einverstanden erklärt. Hinzu kommt, dass es der Entscheidung des Vorsitzenden obliegt ob er von der Ermächtigung, ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden, tatsächlich Gebrauch macht. Dies wird er regelmäßig nicht tun, wenn er es für angezeigt hält, dass die Sachkunde der ehrenamtlichen Richter in das Verfahren einfließt.
Zu Nummer 4 (§ 14 Abs. 6 -neu-)
Mit dem Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) ist eine Grundentscheidung getroffen worden, der für die Berufung der ehrenamtlichen Richter zuständigen Stelle eine Auswahl unter der doppelten Anzahl der Personen zu ermöglichen, die letztlich in das Ehrenamt zu berufen sind. Die vorgesehene Ergänzung von § 14 SGG zielt darauf ab, diese Entscheidung auch für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit zu treffen und somit zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen beizutragen. Das zunehmende Interesse an der Vereinheitlichung der Prozessordnungen gibt Anlass, die mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) getroffene Entscheidung zu revidieren, den vorschlagenden Stellen keine zahlenmäßigen Vorgaben für die Ausgestaltung der Vorschlagslisten zu machen.
Zu Nummer 5 (§ 73 Abs. 0a -neu-, 0b -neu-, 0c -neu-, Abs. 1 Satz 1a -neu-, Abs. 5 Satz 1a - neu-)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift entspricht weit gehend § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dies dient zum einen der Vereinheitlichung von Sozialgerichtsgesetz und Verwaltungsgerichtsordnung und ist zum anderen deshalb sinnvoll, weil sich die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der Praxis bewährt haben. Die Norm führt dabei aber nur die im Sozialgerichtsgesetz bestehenden Rechtsbehelfe an: § 119 SGG kennt anders als § 99 Abs. 2 VwGO keinen Beschluss des Gerichts zur Vorlagepflicht einer Behörde, daher fehlt eine Regelung des Vertretungszwangs für den entsprechenden Rechtsbehelf. Die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren bleibt vom Vertretungszwang befreit.
Im Unterschied zur entsprechenden Regelung in der VwGO ist klargestellt, dass sich der Vertretungszwang auch auf die Einlegung der Beschwerde bezieht; wegen der nicht eindeutigen Formulierung des § 67 VwGO ist diese Frage dort streitig.
Die bisherige Vorschrift des § 166 SGG über den Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht wird aufgehoben. Sämtliche Vorschriften über den Vertretungszwang in der Sozialgerichtsbarkeit finden sich nun in der allgemeinen Vorschrift des § 73 SGG im Abschnitt "Gemeinsame Verfahrensvorschriften".
Personell erstreckt sich der Vertretungszwang auf die Beteiligten ( § 69 SGG), also auch auf Beigeladene. Er gilt nicht für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bzw. Behörden, Gewerkschaften, private Pflegeversicherungsunternehmen und bestimmte Verbände; diese haben ein Selbstvertretungsrecht (vgl. BSGE 36, 234; 2, 159). Sie sind in der Lage, sich durch einen sachkundigen und erfahrenen Beamten oder Angestellten vertreten zu lassen, was in Absatz 0b nochmals ausdrücklich ausgesprochen wird.
Zu Buchstabe b
Die Regelung dient der Anpassung des Sozialprozessrechts an das Verwaltungsprozessrecht vgl. dort § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Sie ermöglicht es dem Gericht, durch Beschluss die Bestellung eines Bevollmächtigten anzuordnen. Hierzu kann Anlass bestehen, wenn der Beteiligte zu sachgemäßem Vortrag nicht fähig erscheint.
Zu Buchstabe c
Die Regelung dient der Anpassung des Sozialprozessrechts an das Verwaltungsprozessrecht (vgl. dort § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Sie ermöglicht es dem Gericht, durch Beschluss die Hinzuziehung eines Beistandes anzuordnen. Hierzu kann Anlass bestehen wenn der Beteiligte nicht in der Lage erscheint, in der mündlichen Verhandlung sachgemäße Erklärungen abzugeben.
Zu Nummer 6 (§ 73a Abs. 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Vorschrift ist aufzuheben, da sie auf § 109 SGG Bezug nimmt, der seinerseits wegfällt.
Zu Nummer 7 (§ 102)
Die Änderung dient der Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit und der Vereinheitlichung der Prozessordnungen. Sie zielt darauf ab, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Möglichkeit zu eröffnen, durch eine Betreibensaufforderung die Fiktion der Klagerücknahme herbeizuführen, wenn der Kläger ungeachtet dieser Aufforderung nicht innerhalb einer gesetzten Frist Anstalten unternimmt, vom Gericht als geboten angesehene Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Inhaltlich entspricht § 102 SGG in seiner neuen Fassung im Wesentlichen der Parallelvorschrift des § 92 VwGO. Die guten Erfahrungen, die im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Instrument der Klagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO gesammelt worden sind, geben Anlass, eine entsprechende Regelung in das Sozialgerichtsgesetz einzufügen. Abweichend von § 102 Satz 3 SGG in der geltenden Fassung ist in § 102 SGG-E nicht mehr vorgesehen, dass das Gericht auf Antrag über die Kosten zu entscheiden hat. Eine solche Regelung ist entbehrlich (vgl. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Zu Nummer 8 (§ 105 Abs. 2)
Die Neuregelung passt die Vorschrift an die entsprechende Regelung der VwGO (§ 84 Abs. 2) an. Dies ist notwendige Folge der Einführung der Zulassungsberufung und dient zudem der Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen.
Zu Nummer 9 (§ 106a -neu-)
Die Vorschrift greift das in nahezu allen anderen Verfahrensordnungen geregelte Institut der Präklusion auf und regelt für das sozialgerichtliche Verfahren, dass auch hier der Beschleunigungsmaxime erhebliche Bedeutung zukommt. Auch wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (§ § 86 VwGO und 103 SGG) gilt, haben die Beteiligten gewisse Prozessförderungspflichten, die für das sozialgerichtliche Verfahren bislang aber nur rudimentär in den §§ 104 und 106 SGG zum Ausdruck kamen. Der neu einzufügende § 106a SGG konkretisiert und erweitert diese Pflichten dahin gehend, dass die Beteiligten Prozesshandlungen rechtzeitig vornehmen müssen.
Die begründete Zurückweisung eines Vorbringens ist im Sinne einer abgewogenen Entscheidung gegen die Amtsermittlungspflicht zu Gunsten des Beschleunigungserfordernisses verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, NJW 1993, 1635; BVerwG, UPR 1996, 386).
Da Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens Ziele des Gesetzentwurfs sind sollten die Vorschriften auch nur dort Anwendung finden, wo die Feststellung ihrer Voraussetzungen keinen besonderen Aufwand erfordert.
Die Vorschriften sind im Wortlaut weit gehend identisch mit § 87b Abs. 1 bis 3 VwGO. In Absatz 1 ist allerdings nicht wie in der VwGO ein Satz 2 enthalten:
§ 87b Abs. 1 Satz 2 VwGO enthält einen Verweis auf § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO - eine entsprechende Vorschrift gibt es im SGG nicht, der vergleichbare § 92 SGG ist als Sollvorschrift ausgestaltet und sieht keine Fristsetzung vor.
Die Absätze 1 bis 3 enthalten eine Einschränkung des in § 103 SGG festgelegten Amtsermittlungsgrundsatzes. Der Anwendungsbereich besteht insbesondere für solche Tatsachen und Beweismittel, die in der persönlichen oder dienstlichen Sphäre eines Beteiligten liegen und dem Gericht sonst nicht zugänglich sind. Er ist aber nicht auf den persönlichen Erfahrungsbereich der Prozessbeteiligten beschränkt (vgl. BVerwG, NVwZ-Beil. 2000, 99).
Absatz 1 betrifft nur die klagende Partei. Er gilt nicht für den Fall, dass der ursprünglich und rechtzeitig vorgetragene Lebenssachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt vertieft wird. Auch gehört eine Klagebegründung in Form von Rechtsausführungen zumindest im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu den Pflichten des Klägers.
Absatz 2 gilt für alle Prozessbeteiligten. Das Gericht muss die Vorgänge, zu denen es einen Parteivortrag verlangt, so klar bezeichnen, dass der Beteiligte ohne weitere Nachforschungen weiß, welcher Sachverhalt gemeint und was vom Gericht gewollt ist.
Absatz 3 regelt die eigentliche Zurückweisung verspäteter Vorträge der Beteiligten.
Er gilt für alle Prozessbeteiligten, seine Anwendung ist aber nur zu Lasten des säumigen Beteiligten sinnvoll.
Für die Präklusion nach den Absätzen 1 bis 3 muss festgestellt werden, dass bei Zulassung des Vorbringens der Rechtsstreit länger dauern würde als im Fall der Zurückweisung (vgl. BGHZ 86, 31). Da die Beurteilung der Prozesssituation dem Gericht obliegt, ist Absatz 3 fakultativ ausgestaltet. Es handelt sich also insgesamt um eine Ermessensentscheidung, ob ein Vortrag als verspätet zurückgewiesen wird (vgl. BSG, SozSich 2001,144). Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 903/85 - BVerfGE 75, 302) sind zu beachten.
Zu Nummer 10 (§ 109)
§ 109 SGG gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, einen bestimmten Arzt gutachterlich hören zu lassen, obwohl das Gericht das im Rahmen seiner Amtsaufklärung nicht für nötig hält. Die Vorschrift ist geeignet, im Einzelfall erhebliche Verfahrensverzögerungen hervorzurufen, zumal entsprechende Anträge der Beteiligten nur unter äußerst engen Voraussetzungen abgelehnt werden können. Sie stellt zudem eine systemwidrige Durchbrechung des das SGG beherrschenden Amtsaufklärungsgrundsatzes dar. Entsprechende Regelungen finden sich in keiner anderen Verfahrensordnung.
Die Vorschrift soll daher aufgehoben werden. Das ist auch deshalb unbedenklich, weil die Beteiligten selbstverständlich weiterhin die Möglichkeit haben, Ärzte ihres Vertrauens als Privatgutachter hinzuzuziehen beziehungsweise das von diesen Ärzten erlangte Wissen in anderer Form in den Rechtsstreit einzubringen.
Die Parteien sind zudem durch den Amtsaufklärungsgrundsatz hinreichend geschützt.
Erfahrungen der Ziviljustiz in der vergleichbaren Materie des Arzthaftungsrechts zeigen dass es einer solchen Vorschrift durchaus nicht bedarf. Dabei ist sogar noch zu beachten, dass im Zivilprozess der Amtsermittlungsgrundsatz nicht gilt (wenngleich die Rechtsprechung für den Bereich der Arzthaftung sehr weitreichende Amtsaufklärungserfordernisse fordert) und zudem die Anforderungen an Darlegung und Nachweis eines ärztlichen Verschuldens in aller Regel deutlich höher sein werden als die Anforderungen an die Begründetheit einer Klage beim Sozialgericht, in der regelmäßig kein Verschuldensnachweis zu erbringen ist, sondern es nur auf die Feststellung eines gewissen Gesundheitszustandes ankommt.
Zu Nummer 11 (§ 136 Abs. 4 -neu-)
Die Änderung zielt auf die Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit. Im Zusammenspiel mit den in Artikel 3 vorgesehenen Gebührenermäßigungen werden für die Beteiligten finanzielle Anreize geschaffen, es dem Gericht zu ermöglichen, von der schriftlichen
Begründung eines in der mündlichen Verhandlung verkündeten Urteils abzusehen.
Zu Nummer 12 (§ 143)
Die Regelung des § 143 SGG wird durch die generelle Einführung einer Zulassungsberufung überflüssig und fällt weg.
Zu Nummer 13 (§§ 144, 145)
Zu § 144
Die Vorschrift ist dem § 124 VwGO nachempfunden. Zukünftig soll die Berufung bzw. der Antrag auf deren Zulassung zunächst beim Sozialgericht gestellt werden.
Dies entspricht der Verfahrensweise im Verwaltungsgerichtsverfahren und ist im Sinne der Entlastung der Landessozialgerichte sowie einer Harmonisierung des Sozialgerichtsgesetzes mit der Verwaltungsgerichtsordnung sinnvoll. Die Vorschrift bezieht sich auf alle Urteile, also auch etwa auf solche im Sinne des § 130 SGG.
Absatz 2 beschränkt die Zulassung auf die bereits in der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle, in denen eine Berufung erforderlich erscheint.
Zu § 145
Die Vorschrift ist § 124a VwGO nachempfunden. Sie normiert, dass die Berufung bzw. der Antrag auf deren Zulassung stets beim Sozialgericht zu stellen ist. Das Sozialgericht wird damit wie im Verwaltungsgerichtsverfahren zur Eingangsstation für das zweitinstanzliche Verfahren. Wie dort leitet es die Akten sodann ohne Verzögerung an das Landessozialgericht weiter; das erspart einen Aktenanforderungsvorgang.
Auch die Fristen zur Berufungsbegründung sind der Verwaltungsgerichtsordnung angeglichen worden.
In Absatz 4 Satz 5 ist zusätzlich klargestellt, dass die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung regelmäßig direkt beim Landesozialgericht erfolgen muss, was wiederum einen Übersendungsvorgang erspart. Insofern liegt eine Abweichung zur Regelung der VwGO vor.
Der Regelungsgehalt des § 144 Abs. 3 SGG wird in § 145 Abs. 1 SGG-E mit aufgenommen.
Zu Nummer 14 (§§ 151, 152)
Da die Berufung bzw. der Antrag auf deren Zulassung künftig beim Sozialgericht zu stellen ist, besteht für die Vorschriften kein Anwendungsbereich mehr. Die Einführung des Vertretungszwangs in der zweiten Instanz macht es überflüssig, dem Kläger die nach bisherigem Recht in § 151 Abs. 1 und 2 SGG bestehende Möglichkeit zu erhalten, die Berufung entweder beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht einzureichen.
Der Regelungsgehalt des § 151 (Berufungseinlegung, Frist, Form) wird von § 145 Abs. 2 und 3 SGG-E abgedeckt.
Zu Nummer 15 (§ 153 Abs. 4 Satz 1)
Die Vorschrift regelt die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss.
Da sie bisher auf § 105 Abs. 2 SGG Bezug nimmt, muss sie angepasst werden. Dies wird zum Anlass genommen, die Beschlusszurückweisung in Abweichung zur bisherigen Rechtslage auch dann zuzulassen, wenn in der ersten Instanz durch Gerichtsbescheid entschieden wurde.
Dies entspricht der Rechtslage in der Verwaltungsgerichtsordnung (dort § 130a) und dient der Verfahrensbeschleunigung. Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehen schon deshalb nicht, weil der Unterlegene in erster Instanz nach Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung beantragen kann und eine mündliche Verhandlung in zweiter Instanz nicht erforderlich ist.
Zu Nummer 16 (§ 154)
Es handelt sich um eine Folge der Neuregelung der Zulassungsberufung. Da die Nichtzulassungsbeschwerde komplett entfällt, gibt es keinen Anwendungsbereich mehr für die bisherige aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Andererseits ist es sinnvoll dem Antrag auf Zulassung aufschiebende Wirkung beizumessen, da ansonsten der Fall eintreten könnte, dass die Vollstreckung zunächst eine Zeitlang zulässig ist mit Zulassung und Einlegung der Berufung dann aber die aufschiebende Wirkung des § 154 eintritt. Das kann nur vermieden werden, wenn man bereits dem Antrag auf Zulassung der Berufung aufschiebende Wirkung beimisst.
Zu Nummer 17 (§ 157a -neu-)
Es handelt sich um eine Folgevorschrift zum neu einzufügenden § 106a SGG. Sie regelt die Geltung der Präklusionsvorschriften auch für die Rechtsmittelinstanz, sofern der Beteiligte vom Sozialgericht auf die Folgen verspäteten Vorbringens hingewiesen wurde.
Die Vorschrift gilt über § 165 SGG auch für das Revisionsverfahren.
Zu Nummer 18 (§ 160 Abs. 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, bedingt durch die Aufhebung des § 109.
Zu Nummer 19 (§ 166)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 20 (§ 183 Satz 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, bedingt durch die Aufhebung des § 109.
Zu Nummer 21 (§ 207)
Hier sind Übergangsvorschriften geregelt. Es wird bestimmt, auf welche Verfahren die neuen Vorschriften über die Zulassungsberufung und den Vertretungszwang Anwendung zu finden haben. Ferner wird klargestellt, dass auch nach Streichung des Hinweises auf § 109 in § 183 SGG bereits gerichtlich angeordnete Kostenübernahmen und Kostenvorschüsse nach § 109 wirksam bleiben; dies ist für Fälle erforderlich, in welchen noch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 109 SGG verfahren wurde, der Rechtsstreit aber noch nicht beendet ist. Hinsichtlich der Präklusionsvorschriften bedurfte es keiner Übergangsregelungen.
Es handelt sich zum einen um redaktionelle Folgeänderungen, die sich an die Änderungen der §§ 144 und 145 SGG durch Artikel 1 Nr. 11 anschließen. Zum anderen handelt es sich um Änderungen, mit denen für die Verfahrensbeteiligten finanzielle Anreize geschaffen werden, es dem Gericht zu ermöglichen, von der schriftlichen Begründung eines in der mündlichen Verhandlung verkündeten Urteils abzusehen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.