- 837. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 12. Oktober 2007:
A. Problem und Ziel
- Das Sozialhilferecht enthielt bis 31. Dezember 2004 im Rahmen so genannter einmaliger Leistungen die Möglichkeit, Leistungen zur Beschaffung von besonderen Lernmitteln zu gewähren (§ 21 Abs. 1a Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes).
- Als Bedarf wurden hierbei insbesondere notwendige Schulausgaben auf Grund der Einschulung sowie Lernmittel, die zum Schuljahresbeginn oder bei Schulwechsel anfallen (zum Beispiel Schulranzen, laufende Schulmaterialien wie Hefte, Füller, Stifte, Zirkel und Taschenrechner), angesehen.
- Mit der Reform des Regelsatzsystems, welches auch das Referenzsystem für die Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) darstellt, wurde die systematische Unterteilung der Hilfe zum Lebensunterhalt in laufende und einmalige Leistungen aufgegeben. Die Regelsätze umfassen pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahmen, die im Einzelnen definiert sind.
- Die Regelsätze ( § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII -) und die Regelleistungen ( § 20 SGB II) umfassen pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt mit den definierten Ausnahmen. Zum Inhalt der Regelsätze bzw. der Regelleistungen muss auf die Regelsatzverordnung (RSV) zurückgegriffen werden. Nach § 2 Abs. 2 RSV setzt sich der Eckregelsatz (Regelleistung für Alleinstehende/Alleinerziehende) aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen die sich aus den Vomhundertanteilen bestimmter Abteilungen ergeben. Diese wiederum beruhen auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Im Rahmen der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) werden die Ausgaben für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Gebrauchsgüter für Bildung, Schreibwaren und Zeichenmaterialien in vollem Umfang berücksichtigt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Kosten für Lernmittel im Eckregelsatz für diese Gütergruppen (seit 1. Juli 2007 18,20 Euro) von der Regelleistung umfasst sind.
- Nach nunmehr mehr als zwei Jahren zeigt sich jedoch, dass der notwendige Schulbedarf regelmäßig eine Größenordnung erreicht, die es angesichts der Gesamtkalkulation der Bedarfspositionen der Regelsätze/Regelleistungen ausschließt, dass die Schulmittel allein aus dem Regelsatz/der Regelleistung bestritten werden können. Die von Schülerinnen und Schülern für den regulären Unterricht typischerweise geforderte Ausstattung mit Schulmaterialien übersteigt preislich den im Regelsatz bzw. in der Regelleistung vorgesehenen Betrag. Ausgaben für notwendige Schulmaterialien, wie Taschenrechner, Füller, Stifte, Hefte, Zeichenmaterial oder Schulranzen liegen in der Summe typischerweise oberhalb der in Regelsatz und Regelleistung hierfür vorgesehenen Beträge.
- Das geltende Recht lässt für dieses Problem nur Einzelfalllösungen zu: Kann im Einzelfall der - unabweisbare - Bedarf für Lernmittel nicht gedeckt werden, ergeben sich derzeit für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch unterschiedliche Möglichkeiten.
- Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind Hilfeberechtigte zunächst auf "Ansparleistungen" zu verweisen. Kann der Bedarf nicht von den Ansparleistungen oder auf andere Weise - zum Beispiel im Rahmen der Lernmittelfreiheit - gedeckt werden, erbringt der zuständige Träger bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder Geldleistung und gewährt in beiden Fällen ein entsprechendes Darlehen ( § 23 SGB II).
- Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch sieht in § 12 Abs. 2 Nr. 4 einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen vor. Diese Regelung korrespondiert mit der Konzeption der Regelleistung, die alle pauschalierten Leistungen im Rahmen der von der Regelleistung zu deckenden Bedarfe umfasst. Mit dem Anschaffungsfreibetrag wird sichergestellt, dass Ansparungen für größere Anschaffungen konsequenterweise bei der Vermögensanrechnung unberücksichtigt bleiben. Folgerichtig ist der Anschaffungsfreibetrag einzusetzen, bevor für einen von der Regelleistung umfassten Bedarf eine zusätzliche Leistung erbracht wird. Selbstverständlich greift dieser Weg zur Bedarfsdeckung nur, wenn und soweit entsprechende Ansparbeträge tatsächlich vorhanden sind. Das Vorhandensein von ausreichenden Ansparbeträgen kann aber nicht per se unterstellt werden und löst daher nicht das oben dargestellte Problem ungedeckter Schulbedarfe.
- Für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist neben der ebenfalls gegebenen Möglichkeit der darlehensweisen Hilfegewährung ( § 37 SGB XII) im Einzelfall eine höhere oder niedrigere Leistung zu gewähren, wenn der individuelle Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist bzw. erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Mit dieser Bestimmung kann im Einzelfall der unabweisbar entstandene und mit dem Regelsatz nicht oder nicht vollständig abgedeckte Bedarf an Schulmaterial individuell gedeckt werden. Die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist jedoch von ihrer Anlage her nicht dazu gedacht und geeignet, auf eine Vielzahl gleicher Sachverhalte angewendet zu werden. Vielmehr wurde hiermit Spielraum für eine Reaktion auf abweichende Bedarfslagen im Einzelfall geschaffen.
- Die derzeitigen Möglichkeiten, auf unabweisbaren Bedarf für Schulmaterial durch den Verweis auf den Vermögensfreibetrag bzw. eine darlehensweise Hilfegewährung oder eine im Einzelfall mögliche Erhöhung des Regelsatzes zu reagieren, sind unbefriedigend. Es ist eine für beide Leistungssysteme einheitliche Lösung anzustreben.
B. Lösung
- Die Bestimmungen für die "abweichende Erbringung von Leistungen" ( § 23 SGB II) sowie über die "einmaligen Bedarfe" ( § 31 SGB XII) werden um den Bedarfstatbestand der "besonderen Lernmittel (außer Schulbüchern) für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" erweitert. Die hierzu notwendigen Regelungen werden jeweils als neuer Absatz in § 23 SGB II bzw. § 31 SGB XII eingefügt.
- Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die "einmaligen Leistungen" jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres mit einer Pauschale in Höhe von 20 vom Hundert der bzw. des für die Schülerin oder den Schüler maßgeblichen Regelleistung bzw. Regelsatzes gewährt. Hinsichtlich der Höhe der Pauschalen (je nach Alter derzeit 83,20 bzw. 111,20 Euro jährlich) ist zu berücksichtigen, dass den Betroffenen durch die pauschalierte Regelleistung bzw. den pauschalierten Regelsatz Leistungen für alle zum notwendigen Bedarf gehörenden Güter zur Verfügung gestellt werden, also auch für Güter, für die Leistungen nicht in Anspruch genommen werden wie zum Beispiel Tabakwaren oder Alkohol. Mit der Ableitung der Pauschale von der Regelleistung/vom Regelsatz ist die notwendige Anpassung an die Preisentwicklung gewährleistet.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Haushaltsausgaben ohne Verwaltungsaufwand
Höhe der Pauschale
Das Zweite und das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch sehen für Kinder folgende Regelsatz-/Regelleistungsleistungen vor (Stand: 1. Juli 2007):
- - bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 208 Euro monatlich,
- - ab Vollendung des 14. Lebensjahres 278 Euro monatlich.
Daraus errechnen sich Pauschalen für den Schulbedarf in Höhe von 83,20 Euro (208 Euro x 20 v. H. x 2) bzw. 111,20 Euro (278 Euro x 20 v. H. x 2).
Kinder in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Derzeit leben rund 2,1 Millionen Kinder unter 18 Jahren in Haushalten, die Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch haben. Nach der Bevölkerungsstatistik beträgt der Anteil der Kinder von sechs bis unter 18 Jahren an der Zahl der Kinder unter 18 Jahren rund 67 vom Hundert. Davon ausgehend wären rund 1,4 Millionen Kinder im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach anspruchsberechtigt auf pauschalierte Leistungen für den Schulbedarf.
Kinder in der Sozialhilfe (SGB XII)
Aktuelle Zahlen der Kinder unter 18 Jahren in Sozialhilfehaushalten liegen derzeit nicht vor. Ausgehend von rund 900 000 Empfängerinnen und Empfängern (3. und 4. Kapitel) und einem Anteil der unter 18-jährigen von rund 7 vom Hundert errechnet sich eine Zahl von rund 63 000 Kindern unter 18 Jahren oder rund 42 000 Kindern (67 v. H.) von sechs bis unter 18 Jahren in der Sozialhilfe.
Berechnung
Mangels konkreter Daten wird unterstellt, dass der Anteil der Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres rund 20 vom Hundert beträgt.
Grundsicherung für Arbeitsuchende Gesamt rund 1 400 000 Kinder von sechs bis unter 18 Jahren
- - davon 1 120 000 (80 v. H.) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 1 120 000 x 83,20 Euro = rund 93,2 Mio. Euro,
- - davon 280 000 (20 v. H.) ab Vollendung des 14. Lebensjahres = 280 000 x 111,20 Euro = rund 31,1 Mio. Euro.
Gesamtausgaben SGB II = rund 124,3 Mio. Euro.
Sozialhilfe
Gesamt rund 42 000 Kinder von sechs bis unter 18 Jahren
- - davon 33 600 (80 v. H.) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 33 600 x 83,20 Euro = rund 2,8 Mio. Euro,
- - davon 8 400 (20 v. H.) ab Vollendung des 14. Lebensjahres = 8 400 x 111,20 Euro = rund 0,9 Mio. Euro.
Gesamtausgaben SGB XII = rund 3,7 Mio. Euro.
Die Gesamtausgaben belaufen sich auf rund 124,3 Millionen Euro jährlich zu Lasten des Bundeshaushalts (SGB II) und rund 3,7 Millionen Euro jährlich zu Lasten der Kommunen (SGB XII).
- Vollzugsaufwand
Die Einführung der neuen Leistung führt zu einem überschaubaren Verwaltungsaufwand der Träger. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die pauschalierte Gewährung die derzeit notwendige Einzelfallprüfung bis hin zur Darlehensbewilligung und Darlehensabwicklung überflüssig macht und die Zahl der Streitverfahren in diesem Bedarfsfeld voraussichtlich erheblich zurückgehen wird.
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 27. September 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, diesen Gesetzesantrag gemäß § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 837. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2007 aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Beck
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Nach § 23 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- "(3a) Für die Beschaffung von besonderen Lernmitteln (mit Ausnahme von Schulbüchern) für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres Leistungen in Höhe von 20 vom Hundert der für die Schülerin oder den Schüler maßgebenden Regelleistung zu erbringen."
Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Dem § 31 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
- "(4) Für die Beschaffung von besonderen Lernmitteln (mit Ausnahme von Schulbüchern) für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres Leistungen in Höhe von 20 vom Hundert des für die Schülerin oder den Schüler maßgebenden Regelsatzes zu erbringen."
Artikel 3
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Regelleistungen ( § 20 SGB II) und die Regelsätze ( § 28 SGB XII) umfassen pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt mit den definierten Ausnahmen. Im Rahmen der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) der Regelsatzverordnung werden die Ausgaben für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Schreibwaren und Zeichenmaterialien in vollem Umfang berücksichtigt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Kosten für Lernmittel von der Regelleistung umfasst sind.
Nach nunmehr mehr als zwei Jahren seit Inkrafttreten des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zeigt sich jedoch, dass der notwendige Schulbedarf regelmäßig eine Größenordnung erreicht, die es angesichts der Gesamtkalkulation der Bedarfspositionen der Regelleistungen/Regelsätze ausschließt, dass die Schulmittel allein aus der Regelleistung/dem Regelsatz bestritten werden können.
Die derzeitigen Möglichkeiten, auf unabweisbaren Bedarf für Schulmaterial durch den Verweis auf Ansparleistungen bzw. eine darlehensweise Hilfegewährung oder eine im Einzelfall mögliche Erhöhung des Regelsatzes zu reagieren, sind nicht ausreichend.
Es ist daher durch eine Ergänzung des § 23 SGB II und des § 31 SGB XII eine für beide Leistungssysteme einheitliche Lösung anzustreben.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 ( § 23 SGB II)
Die in der Regelleistung enthaltene Pauschale für den Schulbedarf ist nach den bisherigen Erfahrungen unzureichend ausgestaltet. Die derzeit mögliche und realisierte Verfahrensweise, Antragstellerinnen und Antragsteller auf den Vermögensfreibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II zu verweisen bzw. die Hilfe darlehensweise zu erbringen, ist unbefriedigend. Da es sich um regelmäßig wiederkehrende Bedarfstatbestände handelt sind dies auch keine geeigneten Verfahrensweisen. Die vorgesehene Zahlung von zwei Pauschalen jährlich für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stellt eine verwaltungsökonomische Lösung dar und bietet darüber hinaus die Gewähr, dass eine Ausgrenzung hilfebedürftiger Schülerinnen und Schüler vermieden wird.
Zu Artikel 2 ( § 31 SGB XII)
Parallele Regelung zu Artikel 1 im Rahmen der Sozialhilfe. Für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist neben der ebenfalls gegebenen Möglichkeit der darlehensweisen Hilfegewährung ( § 37 SGB XII) im Einzelfall eine höhere oder niedrigere Leistung zu gewähren, wenn der individuelle Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist bzw. erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Mit dieser Bestimmung kann im Einzelfall der unabweisbar entstandene und mit dem Regelsatz nicht oder nicht vollständig abgedeckte Bedarf an Schulmaterial individuell gedeckt werden.
Die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist jedoch von ihrer Anlage her nicht dazu gedacht und geeignet, auf eine Vielzahl gleicher Sachverhalte angewendet zu werden. Vielmehr wurde hiermit Spielraum für eine Reaktion auf abweichende Bedarfslagen im Einzelfall geschaffen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes.