A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2014/106/EU der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft schreibt neue Inhalte der EG-Prüferklärung vor, regelt den Fall von Änderungen betreffend EG-Prüferklärung für Teilsysteme und formuliert das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme neu. Die Richtlinie ist bis zum 1. Januar 2016 umzusetzen.
Darüber hinaus dient die Verordnung der Aktualisierung der Änderungshinweise von Rechtsakten.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Änderungsverordnung.
Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/106/EU und der oben genannten Änderung enthält die Verordnung Änderungen der Transeuropäische-EisenbahnInteroperabilitätsverordnung (TEIV). Die Umsetzung der Richtlinie 2014/106/EU erfolgt durch ihre Nennung im Änderungshinweis der Richtlinie 2008/57/EG.
C. Alternativen
Keine. Die Richtlinie 2014/106/EU kann nur durch eine Anpassung der einschlägigen deutschen Rechtsnorm - der TEIV - für verbindlich anwendbar erklärt werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Fünfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften bewirkt einen Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2 400 Euro pro Jahr. Gleichzeitig beläuft sich der Minderaufwand für den Sektor auf ca. 600 Euro pro Jahr.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Fünfte Verordnung zur Änderung der TranseuropäischenEisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 8. Dezember 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Fünfte Verordnung zur Änderung der Transeuropäischen-EisenbahnInteroperabilitätsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Fünfte Verordnung zur Änderung der Transeuropäischen-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung1)
Vom ...
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/106/EU der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 355 vom 12.12.2014).
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 13 bis 15, jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 bis 15 und § 26 Absatz 5 Satz 1 jeweils durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Richtlinie 2014/38/EU (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20)" durch die Wörter "Richtlinie 2014/106/EU vom 5. Dezember 2014 (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42)" ersetzt.
2. § 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- 5. "Technische Spezifikationen für die Interoperabilität" (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG, des Kapitels II der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder des Kapitels II der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), von denen die Richtlinie 96/48/EG und die Richtlinie 2001/16/EG zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;"
Artikel 2
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Transeuropäischen-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/106/EU, die bis zum 1. Januar 2016 zu erfolgen hat. Die Richtlinie schreibt neue Inhalte der EG-Prüferklärung vor, regelt den Fall von Änderungen die EG-Prüferklärung für Teilsysteme betreffend und formuliert das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme neu.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Änderungsverordnung, die die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV) ändert, setzt die 2014/106/EU ins deutsche Recht um, indem sie im Änderungshinweis der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt wird.
Diese Änderung ist auf EU-Ebene vorgenommen worden, um folgenden Zielen Genüge zu tun:
- - Bessere Festlegung des Geltungsbereichs und des Inhalts der EG-Prüferklärung für Teilsysteme. Insbesondere sollte die Verantwortlichkeit des Unterzeichners einer solchen Erklärung eindeutig angegeben werden. - Klarstellung betreffend die Verfahren bezüglich der Prüferklärung im Fall von Änderungen an bestehenden Teilsystemen und im Fall von ergänzenden Prüfungen, die von den benannten Stellen durchgeführt werden, in Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG.
- - Klarstellung des Ziels des Prüfverfahrens für Teilsysteme in Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG. Darüber hinaus sollten auch die Grundsätze für das Prüfverfahren im Fall von Änderungen an bestehenden Teilsystemen in demselben Anhang festgelegt werden.
- - Übereinstimmung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses.
Des Weiteren werden aufgrund von geänderten nationalen und europäischen Rechtsakten die Änderungshinweise aktualisiert.
III. Alternativen
Keine. Die Richtlinie 2014/106/EU kann nur durch eine Anpassung der einschlägigen deutschen Rechtsnorm - der TEIV - für verbindlich anwendbar erklärt werden.
IV. Ermächtigungsgrundlage
Ermächtigungsgrundlagen sind für:
- - Artikel 1 Punkt 1: § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
- - Artikel 1 Punkt 2: § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 13 bis 15, jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2014/106/EU 1:1 umgesetzt.
VI. Regelungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Regelungsvorhaben hat keine signifikanten Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung. Mit der Änderungsverordnung werden neue Inhalte der EG-Prüferklärung vorgeschrieben, der Fall von Änderungen betreffend EG-Prüferklärung für Teilsysteme geregelt und das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme neu formuliert. Die gegenständlichen EG-Prüfverfahren sind in der 9. ERÄG enthalten.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
3. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch diese Verordnung ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 400 Euro pro Jahr. Gleichzeitig beläuft sich der Minderaufwand für den Sektor auf ca. 600 Euro pro Jahr. Der Zeitaufwand beträgt maximal 1 h pro Fall. Anzusetzen sind 50 Fälle pro Jahr. Für eine Stunde werden 120 Euro angesetzt.
aa) Erweiterung der erforderlichen Angaben einer EG-Prüferklärung (Anhang V, Punkt 1)
Der Mehraufwand für Punkt 1 (den gesamten Komplex weiterer erforderlichen Angaben unter f) - h)) beläuft sich für den Sektor auf ca. 900 Euro/Jahr. Der Zeitaufwand der Schreibarbeit beträgt maximal 15 Minuten pro Fall. 30 Fälle pro Jahr sind anzusetzen. Für eine Viertelstunde können 30 Euro angesetzt werden.
bb) Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Unterlagen in dem der EG-Prüferklärung beiliegenden technischen Dossier (Anhang V, Punkt 2.1.)
Der Mehraufwand für den Antragsteller entsteht durch Dokumentationsaufwand. Der Mehraufwand beläuft sich für den Sektor auf ca. 300 Euro/Jahr. Der Zeitaufwand beträgt maximal 15 Minuten pro Fall. Es sind 10 Fälle pro Jahr anzusetzen. Für eine Viertelstunde können 30 Euro angesetzt werden.
cc) Abgabe einer ergänzenden EG-Prüferklärung in Bezug auf die geänderten Eckwerte; Anhang V, Punkt 2.2.
Der Mehraufwand für den Antragsteller entsteht durch Dokumentationsaufwand. Der Mehraufwand beläuft sich für den Sektor für den Punkt 2.2. (den gesamten Komplex a) d)) auf ca. 1 200 Euro pro Jahr. Der Zeitaufwand beträgt maximal 1h pro Fall. Es sind 10 Fälle pro Jahr anzusetzen. Für eine Stunde können 120 Euro angesetzt werden.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für Bund, Länder und Gemeinden entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
4. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Die Verordnung wurde auf Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die enthaltenen Regelungen haben keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung, weil keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, weil die Verordnung die Richtlinie 2014/106/EU umsetzt, die keine Befristung vorsieht. Eine Evaluation ist nicht erforderlich, weil zum einen mit der Änderungsverordnung zwingendes EU-Recht 1:1 umgesetzt wird und zum anderen ein nur sehr geringer Erfüllungsaufwand entsteht.
B. Besonderer Teil
- zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 TEIV)
Durch die Nennung der Richtlinie 2014/106/EU im Änderungshinweis der Richtlinie 2008/57/EG wird die erstgenannte Richtlinie umgesetzt. Diese Richtlinie ändert die Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG. Die in den Anhängen V und VI enthaltenen Anforderungen dienen dazu, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems zu erreichen. Es handelt sich hierbei um spezifische Anforderungen für den Eisenbahnsektor betreffend die EG-Prüferklärung und das EG-Prüfverfahren.
Zu Nummer 2 (§ 2 Nummer 5 TEIV)
In der Definition der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) wird u.a. auf die Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG verwiesen, deren Änderungshinweis aktualisiert wird. Sie wurde zuletzt durch die mit der vorliegenden Verordnung umzusetzende Richtlinie 2014/106/EU geändert. Da noch TSI gültig sind, die auf Grundlage der bisherigen Interoperabilitätsrichtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG erlassen wurden, wird in der Definition auch auf diese Vorschriften verwiesen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Bestimmung der Vorschrift entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.