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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU, Bund

Richtlinie 2014/106/EU der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 355 vom 12.12.2014 S. 42)



Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Geltungsbereich und der Inhalt der EG-Prüferklärung für Teilsysteme sollte in Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG besser festgelegt werden. Insbesondere sollte die Verantwortlichkeit des Unterzeichners einer solchen Erklärung eindeutig angegeben werden.

(2) Die Verfahren bezüglich der Prüferklärung im Fall von Änderungen an bestehenden Teilsystemen und im Fall von ergänzenden Prüfungen, die von den benannten Stellen durchgeführt werden, sollten in Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG klargestellt werden.

(3) Das Ziel des Prüfverfahrens für Teilsysteme sollte in Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG klargestellt werden. Darüber hinaus sollten die Grundsätze für das Prüfverfahren im Fall von Änderungen an bestehenden Teilsystemen in demselben Anhang festgelegt werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG erhalten die Fassung der Anhänge I und II dieser Richtlinie.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Januar 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.

.

Anhang I


" Anhang V
EG-Prüferklärung für Teilsysteme

1. EG-Prüferklärung für Teilsysteme

Die EG-Prüferklärung für ein Teilsystem ist eine Erklärung, die der "Antragsteller" im Sinne von Artikel 18 abgibt und in der dieser in alleiniger Verantwortung erklärt, dass das betreffende Teilsystem den jeweiligen Prüfverfahren unterworfen wurde und die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts und aller einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt.

Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.

Die EG-Prüferklärung muss auf den Angaben beruhen, die sich aus dem EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß Anhang VI ergeben. Sie muss in derselben Sprache wie das der EG-Prüferklärung beiliegende technische Dossier abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. die Bezugnahme auf diese Richtlinie, die TSI und geltende nationale Vorschriften;
  2. die Bezugnahme auf die TSI oder die Teile davon, deren Einhaltung im Zuge des EG-Prüfverfahrens nicht geprüft wurde, und auf die nationalen Vorschriften, die bei Ausnahmen, Teilanwendung von TSI für Umrüstung oder Erneuerung, Übergangszeiträumen in einer TSI oder Sonderfällen angewandt wurden;
  3. Name und Anschrift des "Antragstellers" im Sinne von Artikel 18 (mit Firma und vollständiger Anschrift, im Fall des Bevollmächtigten auch Angabe der Firma des Auftraggebers oder des Herstellers);
  4. eine kurze Beschreibung des Teilsystems;
  5. Name(n), Anschrift(en) und Kennnummer(n) der benannten Stelle(n), welche die in Artikel 18 genannte(n) EG- Prüfung(en) durchgeführt hat/haben;
  6. Name(n), Anschrift(en) und Kennnummer(n) der benannten Stelle(n), welche die Bewertung der Konformität mit anderen aufgrund des Vertrags geltenden Vorschriften durchgeführt hat/haben;
  7. Name(n) und Anschrift(en) der bestimmten Stelle(n), welche die in Artikel 17 Absatz 3 genannte Überprüfung der Konformität mit den nationalen Vorschriften durchgeführt hat/haben;

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