A. Problem und Ziel
- Die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen - insbesondere im Rahmen der Entwicklung des EU-Binnenmarktes seit dem Jahr 1993 und der Beitritte neuer Mitgliedstaaten - haben in der Zollverwaltung zu einer Veränderung der Aufgabenschwerpunkte geführt. Dies gilt vor allem für die Aufgaben im Bereich der Steueraufsicht und der Sicherung der Sozialsysteme. Die dynamische Aufgabenentwicklung geht einher mit einer ständigen Verknappung der einsetzbaren Ressourcen. Daraus folgt die Notwendigkeit, Prozesse und Strukturen kontinuierlich anzupassen und fortzuentwickeln. Ziel ist, durch eine wirksam aufeinander abgestimmte Aufgabenwahrnehmung die Sicherung der Staatseinnahmen und der Sozialsysteme sowie die Sicherheit für Staat und Bürger und Bürgerinnen als wesentliche Aufgaben der Zollverwaltung zu gewährleisten.
- Die Strukturentwicklung Zoll wurde im Jahr 2000 begonnen und mit dem Projekt "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll" im April 2005 fortgeführt. Wesentliche Ziele des Projekts sind, die Eigenverantwortung der Beschäftigten zu stärken, die Arbeitsergebnisse zu verbessern, den Ressourceneinsatz wirtschaftlicher zu gestalten und die Verwaltungsabläufe zu beschleunigen.
- Nach den Ergebnissen des Grobkonzepts zum Projekt "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll" (Oktober 2006) sollen unter anderem
- - auf der Ortsebene die operativen Aufgaben konzentriert und die Sachgebiete der Hauptzollämter neu strukturiert werden und
- - auf der Mittelebene die Oberfinanzdirektionen Cottbus, Hamburg, Köln und Nürnberg mit ihren Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen und der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover, Karlsruhe und Koblenz aufgelöst werden; zugleich werden Bundesfinanzdirektionen mit den Abteilungen "Zentrale Facheinheit" und "Rechts- und Fachaufsicht" errichtet.
- Durch die Konzentration der operativen Aufgaben auf der Ortsebene und die Bündelung bestimmter Fachaufgaben auf der Mittelebene sollen die Wirtschaftlichkeit und Effektivität der Zollverwaltung verbessert werden. Gleichzeitig wird der Veränderung der Aufgabenschwerpunkte in der Zollverwaltung Rechnung getragen.
B. Lösung
- Annahme dieses Gesetzentwurfs, der die notwendigen Änderungen im Finanzverwaltungsgesetz und in weiteren Gesetzen enthält.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dieses Gesetz ist Teil der Umsetzung des Grobkonzeptes zum Projekt "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll". Die geplanten Maßnahmen ermöglichen eine Optimierung der Arbeitsprozesse. Bei der Umsetzung ist zunächst mit weiteren Kosten bei den Hauptzoll- und Zollfahndungsämtern zu rechnen. Die Straffung der Mittelebene und die weitgehende Integration von Sonderstrukturen in die Abteilungen "Zentrale Facheinheit" der Bundesfinanzdirektionen und in die Ortsbehörden führen jedoch zu einer Reduzierung der Kosten bei den Bundesfinanzdirektionen.
Daher wird insgesamt mittel- bis langfristig mit Kosteneinsparungen gerechnet.
Durch die Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen ergibt sich insbesondere kein Mehrbedarf an Planstellen/Stellen. Die Straffung der Mittelebene und die gleichzeitige Abschichtung von operativen Aufgaben auf die Ortsebene führen zu einer Personalumschichtung.
- 2. Vollzugsaufwand
Ein möglicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand wird lediglich vorübergehender Natur sein; zusätzliches Personal wird hierfür nicht benötigt. Auf die zu erwartenden Einsparungen wird bereits unter Nummer 1 hingewiesen.
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
- Das Gesetz verursacht keine Bürokratiekosten. Durch die Konzentration operativer Aufgaben auf der Ortsebene wird der Verwaltungsvollzug bürgernäher und bürgerfreundlicher.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
mit Begründung und Vorblatt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Federführend ist Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.07
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom ... 2007
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Wort "Oberfinanzdirektionen" durch das Wort "Bundesfinanzdirektionen" ersetzt.
- b) In Nummer 4 werden das Komma und das sich anschließende Wort "Zollkommissariate" gestrichen.
- 2. § 2a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über."
- 3. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe "§ 9 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "§ 9a Satz 3" ersetzt.
- 4. § 7 wird wie folgt gefasst:
§ 7 Bezirk und Sitz
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und Sitz der Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des Zollkriminalamts.
- (2) Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.
- 5. § 8 wird wie folgt gefasst:
§ 8 Aufgaben und Gliederung der Bundesfinanzdirektionen
- (1) Die Bundesfinanzdirektionen leiten jeweils in ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Bundes mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes. Einer Bundesfinanzdirektion kann auch die Leitung für mehrere Bundesfinanzbezirke übertragen werden. Die Bundesfinanzdirektionen können weitere Aufgaben erledigen. § 1 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes bleibt unberührt.
- (2) Die Bundesfinanzdirektionen gliedern sich in eine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abteilung Rechts- und Fachaufsicht. Andere Abteilungen und Organisationseinheiten können eingerichtet werden.
- (3) Die Bundesfinanzdirektionen leiten die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann den Bundesfinanzdirektionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbeitung zuweisen. Insoweit sind die Bundesfinanzdirektionen befugt, den anderen Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung fachliche Weisungen zu erteilen. Außerdem erledigt die Bundesfinanzdirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
- (4) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Bundesfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Bundesfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erlässt das Bundesministerium der Finanzen. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
- (5) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben."
- 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
§ 8a Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektionen
- (1) Die Oberfinanzdirektionen leiten die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk. Einer Oberfinanzdirektion kann auch die Leitung der Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. Die Oberfinanzdirektionen können weitere Aufgaben erledigen.
- (2) Die Oberfinanzdirektionen können sich in eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. Außerdem können weitere Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Landes eingerichtet werden.
- (3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erlässt die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
- (4) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben."
- 7. § 9 wird wie folgt gefasst:
§ 9 Leitung der Bundesfinanzdirektionen
- Der Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen Bundesfinanzdirektion leitet die Bundesfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. Er oder sie wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung ernannt und entlassen."
- 8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
§ 9a Leitung der Oberfinanzdirektionen
- Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin leitet die jeweilige Oberfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen."
- 9. § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Bundeskassen
- Werden oder sind bei einer Bundesfinanzdirektion eine oder mehrere Bundeskassen errichtet, so kann eine Bundeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bundesfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Bundesfinanzdirektion."
- 10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
§ 10a Landeskassen
- Werden oder sind bei einer Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt werden."
- 11. § 11 wird aufgehoben.
- 12. In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort "Grenzaufsicht" ein Komma und die Wörter "für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung" eingefügt.
- 13. Abschnitt VI wird wie folgt gefasst:
Abschnitt VI
Übergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom ... 2007 [einsetzen: Ausfertigungsdatum des vorliegenden Änderungsgesetzes]
Unterabschnitt I
Dienstrechtliche Regelungen
§ 22 Dienstrechtliche Folgen und Regelung der Versorgungslasten
- (1) Für die am 31. Dezember 2007 vorhandenen Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover, Karlsruhe und Koblenz endet das Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf dieses Tages. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel sowie der dort genannte Zeitraum von mindestens fünf Jahren unberücksichtigt bleiben und dass abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen die Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen sowohl beim Bund als auch beim Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen werden. Für die Zeit ab 1. Januar 2008 trägt das jeweilige Bundesland, dem die genannte Oberfinanzdirektion untersteht, die vollen Versorgungslasten.
- (2) Für die übrigen Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend."
Unterabschnitt II
Überleitung von Beschäftigten und Übergangsregelungen
§ 23 Überleitung von Verwaltungsangehörigen des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen
- (1) Aufgrund der mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom .... 2007 [einsetzen: Ausfertigungsdatum des vorliegenden Änderungsgesetzes] vollzogenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei diesen Oberfinanzdirektionen, die zum 31. Dezember 2007 mit der Wahrnehmung von Bundesaufgaben nach § 8 Abs. 1 betraut sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 unmittelbare Beschäftigte des Bundes bei den Bundesfinanzdirektionen und zwar
- 1. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Hamburg bei der Bundesfinanzdirektion Nord,
- 2. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus und Hannover bei der Bundesfinanzdirektion Mitte,
- 3. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Köln bei Bundesfinanzdirektion West,
- 4. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz bei der Bundesfinanzdirektion Südwest und
- 5. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg bei der Bundesfinanzdirektion Südost. Satz 1 gilt für die Auszubildenden des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen entsprechend. § 22 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
- (2) Die ersten Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 Buchstabe d des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) erhalten nach einer Überleitung nach Absatz 1 Satz 1 ihre Bezüge weiterhin aus der Besoldungsgruppe B 7, sofern sie am 31. Dezember 2007 ein entsprechendes Amt innehatten.
§ 24 Übergangsregelung Personalvertretung
- (1) Spätestens bis zum 31. Mai 2008 finden bei den neu eingerichteten Bundesfinanzdirektionen die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Neuwahl werden die Personalratsaufgaben durch Übergangspersonalräte bei den Bundesfinanzdirektionen wahrgenommen. Die bisherigen Vorsitzenden der Personalräte oder der Stufenvertretungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg berufen die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leiten diese. Die Übergangspersonalräte bestellen aus ihrer Mitte unverzüglich eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter für die Wahl des Vorstands sowie einen Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.
- (2) Die Übergangspersonalräte für den Aufgabenbereich der örtlichen Personalräte der Bundesfinanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen:
- 1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Hamburg,
- 2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
- 3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Köln,
- 4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
- 5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Nürnberg.
- (3) Die Übergangspersonalräte für den Aufgabenbereich der Bezirkspersonalräte (Bund) setzen sich wie folgt zusammen:
- 1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Hamburg,
- 2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
- 3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Köln,
- 4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
- 5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Nürnberg. Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind, deren örtliche Personalräte nach Satz 1 dem Übergangspersonalrat einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet sind als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehören würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Personalräte Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Übergangspersonalräte.
- (4) Die am 31. Dezember 2007 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten bis zu einer Neuregelung fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.
§ 25 Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung
- (1) Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in den neu errichteten Bundesfinanzdirektionen spätestens bis zum 30. Juni 2008 statt. Bis die Schwerbehindertenvertretungen ihre Tätigkeit aufnehmen, werden ihre Aufgaben von Übergangsschwerbehindertenvertretungen wahrgenommen. Die Vertrauenspersonen der jeweiligen Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellen unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.
- (2) Die Übergangsschwerbehindertenvertretungen für den Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretungen der Bundesfinanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen:
- 1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Hamburg,
- 2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Vertrauenspersonen und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
- 3. für die Bundesfinanzdirektion West aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Köln,
- 4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Vertrauenspersonen und deren stellvertretenden Mitgliedern der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
- 5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Nürnberg.
- (3) Die Übergangsschwerbehindertenvertretungen für den Aufgabenbereich der Bezirksschwerbehindertenvertretung setzen sich wie folgt zusammen:
- 1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Hamburg,
- 2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
- 3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Köln,
- 4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
- 5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Nürnberg. Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind, deren örtliche Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 der Übergangsschwerbehindertenvertretung einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet ist als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehören würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Schwerbehindertenvertretung Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Übergangsschwerbehindertenvertretung.
- (4) Die Aufgaben der Vertrauensperson der Übergangsschwerbehindertenvertretungen werden von den Vertrauenspersonen der bisherigen Schwerbehindertenvertretungen wahrgenommen. Kommen mehrere Vertrauenspersonen in Betracht, so nehmen sie diese Funktion gemeinsam wahr.
§ 26 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte
- (1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt spätestens bis zum 31. Mai 2008.
- (2) Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen nehmen bis zur Neuwahl das Übergangsmandat bei den Bundesfinanzdirektionen wahr, zu denen sie nach § 23 Abs. 1 übergeleitet wurden. Kommen danach mehrere Gleichstellungsbeauftragte für eine Bundesfinanzdirektion in Betracht, so nehmen diese das Übergangsmandat gemeinsam wahr.
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Besoldungsgruppe A 16 werden die Amtsbezeichnung "Finanzpräsident" und der Fußnotenhinweis "7)" gestrichen.
- 2. In der Besoldungsgruppe B 2 werden a) nach den Amtsbezeichnungen "Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident" und dem Zusatz " - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes, 5) bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - " der Zusatz "- als Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, sofern er für seine und mindestens eine weitere Gruppe Vertreter des Finanzpräsidenten ist -" gestrichen b) die Amtsbezeichnung "Finanzpräsident" und der Fußnotenhinweis "9)" gestrichen und c) die Fußnote "9)" aufgehoben.
- 3. In der Besoldungsgruppe B 3 werden a) vor der Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund" die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektor" und die Zusätze "- als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung -" und "- als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -" eingefügt b) die Amtsbezeichnung "Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung" gestrichen c) die Amtsbezeichnung "Finanzpräsident" und der Fußnotenhinweis "7)" gestrichen und d) in der Fußnote "7)" der erste Halbsatz "Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7;" gestrichen und das nachfolgende Wort "soweit" groß geschrieben.
- 4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden a) die Amtsbezeichnung "Oberfinanzpräsident" und der Fußnotenhinweis "6)" gestrichen und b) die Fußnote "6)" aufgehoben.
- 5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden a) die Amtsbezeichnung "Oberfinanzpräsident" und der Fußnotenhinweis "13)" gestrichen b) die Fußnote "13)" aufgehoben c) nach der Amtsbezeichnung "Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung" die Amtsbezeichnung "Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung" eingefügt und d) nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Zollkriminalamtes" die Amtsbezeichnung "Präsident einer Bundesfinanzdirektion" eingefügt.
- 6. In der Besoldungsgruppe B 7 werden a) die Amtsbezeichnung "Oberfinanzpräsident" und der Fußnotenhinweis "3)" gestrichen und b) die Fußnote "3)" aufgehoben.
- In § 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "der Oberfinanzdirektion" durch die Wörter "dem Hauptzollamt" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 114 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- 2. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt: "Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes entsprechend."
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 werden vor dem Wort "die" die Wörter "die Bundesfinanzdirektionen" und anschließend ein Komma eingefügt.
- 2. § 244 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "Oberfinanzdirektion Nürnberg" durch die Wörter "Bundesfinanzdirektion Nord" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort "Oberfinanzdirektion" durch das Wort "Bundesfinanzdirektion" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des EG-Beitreibungsgesetz
- In § 2 Abs. 2 Satz 1 des EG-Beitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter "gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
- In § 51a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "die Oberfinanzdirektion" durch die Wörter "das Hauptzollamt" sowie in Absatz 3 das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "die zuständige Oberfinanzdirektion" durch die Wörter "das zuständige Hauptzollamt" ersetzt.
- 2. In § 14 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Oberfinanzdirektionen" durch die Wörter "Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Hauptzollämter" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386), geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BAnz. S. 7462), wird wie folgt geändert:
Artikel 11
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1847), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), wird wie folgt geändert:
- 1. § 33 wird wie folgt geändert:
- 2. § 38 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 werden aa) in Satz 1 die Wörter "die Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde" durch die Wörter "das Hauptzollamt" und bb) in Satz 2 die Wörter "der Oberfinanzdirektion" durch die Wörter "des Hauptzollamts" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 12
Anpassung sonstigen Bundesrechts
- (1) In § 142a Abs. 6 des Patentgesetzes in der vom Bundesgesetzblatt, Teil III, Gliederungsnummer 420-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318, 2737) geändert worden ist, wird das Wort "Oberfinanzdirektion" durch das Wort "Bundesfinanzdirektion" ersetzt.
- (2) In § 25a Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes in der vom Bundesgesetzblatt, Teil III, Gliederungsnummer 421-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, wird das Wort "Oberfinanzdirektion" durch das Wort "Bundesfinanzdirektion" ersetzt.
- (3) In § 148 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 11. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort "Oberfinanzdirektion" durch das Wort "Bundesfinanzdirektion" ersetzt.
- (4) In § 111b Abs. 6 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587) geändert worden ist, wird das Wort "Oberfinanzdirektion" durch das Wort "Bundesfinanzdirektion" ersetzt.
- (5) In § 57 Abs. 1 des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, wird das Wort "Oberfinanzdirektion" durch das Wort "Bundesfinanzdirektion" ersetzt.
- (6) In § 40a Abs. 6 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), das zuletzt durch Artikel 193 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort "Oberfinanzdirektion" durch das Wort "Bundesfinanzdirektion" ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
Die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen - insbesondere im Rahmen der Entwicklung des EU-Binnenmarktes seit dem Jahr 1993 und der Beitritte neuer Mitgliedstaaten - haben in der Zollverwaltung zu einer Veränderung der Aufgabenschwerpunkte geführt. Dies gilt vor allem für die Aufgaben im Bereich der Steueraufsicht und der Sicherung der Sozialsysteme. Die dynamische Aufgabenentwicklung geht einher mit einer ständigen Verknappung der einsetzbaren Ressourcen. Daraus folgt die Notwendigkeit, Prozesse und Strukturen kontinuierlich anzupassen und fortzuentwickeln. Ziel ist, durch eine wirksam aufeinander abgestimmte Aufgabenwahrnehmung die Sicherung der Staatseinnahmen und der Sozialsysteme sowie die Sicherheit für Staat und Bürger und Bürgerinnen als wesentliche Aufgaben der Zollverwaltung zu gewährleisten.
Die Strukturentwicklung Zoll wurde im Jahr 2000 begonnen und mit dem Projekt "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll" im April 2005 fortgeführt. Wesentliche Ziele des Projekts sind, die Eigenverantwortung der Beschäftigten zu stärken, die Arbeitsergebnisse zu verbessern den Ressourceneinsatz wirtschaftlicher zu gestalten und die Verwaltungsabläufe zu beschleunigen.
Nach den Ergebnissen des Grobkonzepts zum Projekt "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll" sollen unter anderem
- - auf der Ortsebene die operativen Aufgaben konzentriert und die Sachgebiete der Hauptzollämter neu strukturiert werden und
- - auf der Mittelebene die Oberfinanzdirektionen Cottbus, Hamburg, Köln und Nürnberg mit ihren Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen und der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover, Karlsruhe und Koblenz aufgelöst werden; zugleich werden Bundesfinanzdirektionen mit den Abteilungen "Zentrale Facheinheit" und "Rechts- und Fachaufsicht" errichtet.
Durch die Konzentration der operativen Aufgaben auf der Ortsebene und die Bündelung bestimmter Fachaufgaben auf der Mittelebene sollen die Wirtschaftlichkeit und Effektivität der Zollverwaltung verbessert werden. Gleichzeitig wird der Veränderung der Aufgabenschwerpunkte in der Zollverwaltung Rechnung getragen. Auf der Mittelebene verbleibt im Wesentlichen die Umsetzung der strategischen Ziele sowie die Steuerung und Koordinierung des Aufgabenvollzugs im Bezirk. Dies hat eine Reduzierung der Anzahl der Mittelbehörden zur Folge.
Das Gesetz hat folgende Schwerpunkte:
- a) Einrichtung von Bundesfinanzdirektionen als neue Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung neben dem Zollkriminalamt,
- b) damit einhergehend die Anpassung der Bestimmungen über Bezirk und Sitz, Aufgaben und Gliederung sowie Leitung der neuen Bundesfinanzdirektionen und der als reine Landesbehörden verbleibenden Oberfinanzdirektionen,
- c) Normierung fachlicher Weisungsrechte zwischen den Bundesfinanzdirektionen und dem Zollkriminalamt,
- d) die Verlagerung operativer Aufgaben von den Mittel- auf die Ortsbehörden der Bundesfinanzverwaltung und
- e) statusrechtliche Folgeänderungen.
2. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich der Bundesfinanzverwaltung ergibt sich aus Artikel 108 Absatz 1 Satz 2 GG, der den Aufbau der Bundesfinanzbehörden einer bundesgesetzlichen Regelung unterstellt. Artikel 108 Absatz 2 Satz 2 GG räumt dem Bund fakultativ die Gesetzgebungskompetenz für den Aufbau der Landesfinanzbehörden ein die nicht an die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG gebunden ist.
3. Kosten
Dieses Gesetz ist Teil der Umsetzung des Grobkonzeptes des Projekts "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll". Die geplanten Maßnahmen ermöglichen eine Optimierung der Arbeitsprozesse. Bei der Umsetzung ist zunächst mit weiteren Kosten bei den Hauptzoll- und Zollfähndungsämtern zu rechnen. Die Straffung der Mittelebene und die weitgehende Integration von Sonderstrukturen in die Abteilungen "Zentrale Facheinheit" der Bundesfinanzdirektionen und in die Ortsbehörden führen jedoch zu einer Reduzierung der Kosten bei den Bundesfinanzdirektionen.
Daher wird insgesamt mittel- bis langfristig mit Kosteneinsparungen gerechnet.
Durch die Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen ergibt sich insbesondere kein Mehrbedarf an Planstellen/Stellen. Die Straffung der Mittelebene und die gleichzeitige Abschichtung von operativen Aufgaben auf die Ortsebene führen zu einer Personalumschichtung.
Sonstige Kosten entstehen nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (§ 1 FVG)
Zu Buchstabe a (§ 1 Nr. 3)
Als neue Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung werden anstelle von Oberfinanzdirektionen Bundesfinanzdirektionen errichtet.
Zu Buchstabe b (§ 1 Nr. 4)
Die Zollkommissariate werden als eigenständige Dienststellen aufgelöst und in die Hauptzollämter integriert.
Zu Nummer 2 (§ 2a Absatz 2 Satz 1)
Auch nach der Neuordnung der Mittelbehörden in der Bundesfinanzverwaltung bleiben optional der zweistufige Aufbau der Finanzverwaltung von Bund und Ländern sowie die Übertragung von Aufgaben auf andere Finanzbehörden möglich. Die Regelung vollzieht insoweit lediglich die Trennung von den heutigen Oberfinanzdirektionen in Bundesfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung und Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung nach.
Zu Nummer 3 (§ 6 Absatz 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die auf der Einfügung des § 9a in das FVG beruht.
Zu Nummer 4 (§ 7)
Bundesaufgaben werden künftig von den Bundesfinanzdirektionen wahrgenommen; die Oberfinanzdirektionen nehmen nur noch Landesaufgaben wahr. Deshalb bestimmt § 7, dass der Bezirk und der Sitz der Bundesfinanzdirektionen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegt werden und der Bezirk und Sitz der Oberfinanzdirektionen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde festgelegt werden.
Zu Nummer 5 (§ 8)
§ 8 regelt die Aufgaben und Gliederung der Bundesfinanzdirektion.
Zu Absatz 1
Grundsätzlich leitet die Bundesfinanzdirektion die Bundesfinanzverwaltung in ihrem Bezirk mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes. Durch den Verweis auf § 1 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes besteht jedoch die Möglichkeit, Aufgaben aus den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt vom Zollkriminalamt auf die Bundesfinanzdirektionen zu übertragen.
Zu Absatz 2
Das Projekt "Fortentwicklung Strukturentwicklung Zoll" sieht für die künftigen Bundesfinanzdirektionen eine Aufgliederung in eine Abteilung "Zentrale Facheinheit" und eine Abteilung "Rechts- und Fachaufsicht" vor. § 8 Absatz 2 eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, bei den Bundesfinanzdirektionen weitere Abteilungen und Organisationseinheiten zu bilden.
Zu Absatz 3
§ 8 Absatz 3 gibt die Aufgaben der Bundesfinanzdirektion wieder. Sie leitet in ihrem Bezirk die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind.
Daneben können ihr weitere Aufgaben durch Gesetz oder im Verwaltungsweg übertragen werden.
Das Projekt "Fortentwicklung Strukturentwicklung Zoll" sieht vor, dass Rechtsgebiete mit den sachlich und systematisch dazugehörenden Fachprozessen in sog. "Fachpaketen" zusammengefasst werden. Die Aufgaben der Bundesfinanzdirektionen sollen eine bundesweite Zuständigkeit für diese Fachpakete umfassen. § 8 Absatz 3 Satz 2 regelt deshalb, dass den Bundesfinanzdirektionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbeitung zugewiesen werden können. Insoweit haben die Bundesfinanzdirektionen gegenüber den übrigen Bundesfinanzdirektionen und dem Zollkriminalamt ein horizontales Weisungsrecht. Die Bundesfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt setzen diese Weisungen gegenüber ihren nachgeordneten Behörden um.
Darüber hinaus soll der für das Fachpaket "Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung" zukünftig zuständigen Bundesfinanzdirektion für Einzelfälle, in denen operative Aufgaben zentral koordiniert und durchgeführt werden müssen (z.B. bei bundesweiten branchenbezogenen Schwerpunktprüfungen, der Koordinierung bundesweiter Ermittlungsverfahren oder sonst in begründeten Einzelfällen), ausnahmsweise ein zusätzliches bezirksübergreifendes Weisungsrecht gegenüber den Ortsbehörden eingeräumt werden. Dies wird im Verwaltungsweg, z.B. im Rahmen einer temporären besonderen Aufbauorganisation, geregelt.
Zu Absatz 4
§ 8 Absatz 4 bildet die Grundlage dafür, dass zur wirtschaftlichen Ausgestaltung der Verwaltung Aufgaben der Bundesfinanzdirektionen für einen ganzen Bezirk oder einen Teil davon durch Rechtsverordnung auf andere Bundesfinanzdirektionen übertragen werden können.
Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geltende Regelung, wonach sich vor Erlass der Rechtsverordnung das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde gegenseitig ins Benehmen zu setzen haben, ist durch die Einrichtung von Bundesfinanzdirektionen als reine Bundesbehörden und die als reine Landesbehörden verbleibenden Oberfinanzdirektionen nicht mehr notwendig.
Zu Nummer 6 (§ 8a)
§ 8a regelt die Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektionen. Die Regelung vollzieht lediglich die Trennung von den heutigen Oberfinanzdirektionen in Bundesfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung und Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung nach.
Zu Nummer 7 (§ 9)
Die Leitung der Bundesfinanzdirektion obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin der Bundesfinanzdirektion. Entsprechend der bisherigen Verfahrensweise wird er oder sie im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung ernannt oder entlassen.
Zu Nummer 8 (§ 9a)
Die Leitung der Oberfinanzdirektion obliegt dem Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin.
Entsprechend der bisherigen Verfahrensweise wird er oder sie im Einvernehmen mit der Bundesregierung ernannt und entlassen.
Zu Nummer 9 (§ 10)
Die Regelung vollzieht lediglich die Trennung von den heutigen Oberfinanzdirektionen in Bundesfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung und Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung nach. Im Übrigen wurde der Wortlaut sprachlich eindeutiger gefasst.
Zu Nummer 10 (§ 10a)
Die Regelung vollzieht lediglich die Trennung von den heutigen Oberfinanzdirektionen in Bundesfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung und Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung nach. Im Übrigen wurde der Wortlaut sprachlich eindeutiger gefasst.
Zu Nummer 11 (§ 11 alt)
§ 11 wurde ersatzlos gestrichen. Er trug dem Umstand Rechnung, dass die Oberfinanzdirektionen bislang Bundes- und Landesbehörden waren. Aufgrund der Trennung der Mittelbehörden des Bundes und der Länder ist eine Kostenregelung künftig überflüssig.
Zu Nummer 12 (§ 12 Absatz 2)
In § 12 Absatz 2 wird nunmehr auch die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung als bedeutende Aufgabe der Hauptzollämter ausdrücklich erwähnt.
Zu Nummer 13 (Abschnitt VI)
Die "Sondervorschriften für das Land Berlin", die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in Abschnitt VI geregelt sind, sind gegenstandslos und wurden deshalb mit den in den §§ 22 bis 26 enthaltenen Übergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze überschrieben.
Zu § 22
§ 22 stellt eine dienstrechtliche Folgeregelung dar. Sie entspricht inhaltlich der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Regelung des § 9 Absatz 4 FVG für den Fall, dass sich der Bund während der Amtszeit eines Oberfinanzpräsidenten bzw. einer Oberfinanzpräsidentin aus einer Oberfinanzdirektion zurückzieht und diese Oberfinanzdirektion als reine Landesbehörde verbleibt.
Absatz 1 Satz 1 regelt, dass für die Oberfinanzpräsidenten bzw. Oberfinanzpräsidentinnen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover, Karlsruhe und Koblenz das Doppelbeamtenverhältnis mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet. Dabei handelt es sich um diejenigen Oberfinanzdirektionen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sowohl aus einer Bundesabteilung als auch aus einer oder mehreren Landesabteilungen bestehen. Da diese Oberfinanzdirektionen nach Inkrafttreten des Gesetzes als Landesbehörden verbleiben, wird der Oberfinanzpräsident bzw. die Oberfinanzpräsidentin Landesbeamter bzw. Landesbeamtin.
Hinsichtlich der Verteilung der künftigen Versorgungslasten trifft Absatz 1 Satz 2 eine Beteiligungsregelung für den abgebenden Dienstherrn. Auf § 107b Beamtenversorgungsgesetz wird verwiesen.
Absatz 2 stellt klar, dass für die übrigen Oberfinanzpräsidenten bzw. Oberfinanzpräsidentinnen die Regelung der Verteilung der Versorgungslasten des Absatzes 1 entsprechend gilt.
Zu § 23
§ 23 bestimmt, dass die Bundesbeamten und -beamtinnen sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes, die bei den aufzulösenden Oberfinanzdirektionen bzw. deren aufzulösenden Zoll- und Verbrauchssteuerabteilungen beschäftigt sind, ab dem 1. Januar 2008
Beschäftigte der neu errichteten Bundesfinanzdirektionen sind. Von dieser Regelung erfasst werden alle Verwaltungsangehörigen des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen, d.h. auch der Personenkreis der Bundeskassen, Service Center, der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten und Lehranstalten sowie der Zollhundeschulen.
Die Zuordnung zu den einzelnen Bundesfinanzdirektionen ergibt sich aus Absatz 1 Satz 1
Nummern 1 bis 5. Die Funktion der Dienstvorgesetzten und des Arbeitgebers wird dann von der jeweiligen Bundesfinanzdirektion wahrgenommen. Sämtliche Verwaltungsangehörige des Bundes bei den bisherigen Oberfinanzdirektionen bzw. deren Zoll- und Verbrauchssteuerateilungen, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 aus dem Beamten- oder dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, sind somit ab 1. Januar 2008 Verwaltungsangehörige bei den jeweiligen Bundesfinanzdirektionen, ohne dass ihre Rechtsstellung davon berührt wird.
Das betrifft auch befristete Arbeitsverhältnisse.
Die Zuordnung zur Bundesfinanzdirektion erfasst auch den Aufgabenbereich, mit dem der oder die Verwaltungsangehörige zuletzt bei der Oberfinanzdirektion betraut worden ist. Diese Zuordnungen sind jedoch nicht unabänderlich und nicht auf Dauer gesetzlich festgeschrieben, da dies im Widerspruch zu der durch die Strukturreform bedingten fachlichen Neuausrichtung der Bundesfinanzdirektionen steht. Für diese Beschäftigten gelten die Rechte und Pflichten fort die sich aus dem Gesetz und/oder dem Tarifvertrag ergebenden, auch wenn es um die dienstliche Verwendung geht.
Für die Auszubildenden bei den Oberfinanzdirektionen gelten gemäß Absatz 1 Satz 2 die Ausführungen zu den Satz 1 entsprechend. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Ausbildungsverträge der jeweiligen Oberfinanzdirektionen werden von den betreffenden Bundesfinanzdirektionen nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt.
Absatz 1 Satz 3 verweist auf § 22 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, wonach für die Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz,
Hannover, Karlsruhe und Koblenz das Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf des 31. Dezember 2007 endet. Die Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 finden insoweit für diesen Personenkreis keine Anwendung.
Absatz 2 ist eine Übergangsregelung zu Artikel 2 Nummer 5 d. Danach erhält ein Oberfinanzpräsident bzw. eine Oberfinanzpräsidentin in seiner/ihrer zukünftigen Verwendung als Präsident oder Präsidentin einer Bundesfinanzdirektion unverändert Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 7.
Zu den §§ 24 bis 26
Die Übergangsregeln für die Personalvertretung, die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragten vermeiden vertretungsrechtliche Lücken. Die Aufgaben der Interessenvertretungen und Gleichstellungsbeauftragten sollen bis zu entsprechenden Neuwahlen von den in den §§ 24 bis 26 bestimmten Übergangsvertretungen wahrgenommen werden.
Zu Artikel 2 (Änderung der Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Besoldungsgruppe A 16)
Mit der Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen und damit verbundener Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen entfällt die Amtsbezeichnung des Finanzpräsidenten in der Besoldungsgruppe A 16 einschließlich des entsprechenden Fußnotenhinweises.
Die Fußnote selber wurde nicht aufgehoben, da sie auch für andere Ämter in der Besoldungsgruppe A 16 gilt.
Zu Nummer 2 (Besoldungsgruppe B 2)
Zu Buchstabe a
Mit der Streichung der Amtsbezeichnung "Finanzpräsident" in den Besoldungsordnungen Aund B wird der Funktionszusatz gegenstandslos.
Zu Buchstaben b und c
Mit der Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen und der damit verbundenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen entfällt die Amtsbezeichnung des Finanzpräsidenten in der Besoldungsgruppe B 2 einschließlich des entsprechenden Fußnotenhinweises und der Fußnote.
Zu Nummer 3 (Besoldungsgruppe B 3)
Zu Buchstabe a
Der "Abteilungsdirektor" beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, der zugleich ständiger Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung ist, wird in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft.
Die Aufgabenbreite des neuen Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung und die damit verbundene Personalverantwortung wird in der Begründung zu Nummer 5 (Besoldungsgruppe B 6), Buchstabe c dargelegt.
Der Abteilungsdirektor bei einer Bundesfinanzdirektion, der zugleich ständiger Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion ist, wird in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft.
Der Zuständigkeitsbereich der Bundesfinanzdirektion wird in der Begründung zu Nummer 5 (Besoldungsgruppe B 6), Buchstabe d beschrieben.
Zu Buchstabe b
Mit der Einordnung des Leiters des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in die Besoldungsgruppe B 6 entfällt die Amtsbezeichnung "Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung" in der Besoldungsgruppe B 3.
Zu Buchstaben c und d
Mit der Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen und der damit verbundenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen entfällt die Amtsbezeichnung des Finanzpräsidenten in der Besoldungsgruppe B 3 einschließlich des entsprechenden Fußnotenhinweises.
Die Fußnote selber wurde nicht vollständig aufgehoben, da sie auch für andere Ämter in der Besoldungsgruppe B 3 gilt.
Zu Nummer 4 (Besoldungsgruppe B 5)
Mit der Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen und der damit verbundenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen entfällt die Amtsbezeichnung des Oberfinanzpräsidenten in der Besoldungsgruppe B 5 einschließlich des entsprechenden
Fußnotenhinweises und der Fußnote.
Zu Nummer 5 (Besoldungsgruppe B 6)
Zu Buchstabe a und b
Mit der Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen und der damit verbundenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen entfällt die Amtsbezeichnung des Oberfinanzpräsidenten in der Besoldungsgruppe B 6 einschließlich des entsprechenden Fußnotenhinweises und der Fußnote.
Zu Buchstabe c
Nach dem Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" werden die Bildungseinrichtungen der Bundesfinanzverwaltung, die Aus- und Fortbildungsaufgaben für die Zollverwaltung wahrnehmen, unter Beibehaltung ihrer Standorte unter dem Dach des bisherigen Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung als Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zusammengeführt. Betroffen sind das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung mit zwei Außenstellen, fünf Zolltechnische
Prüfungs- und Lehranstalten, elf Zolllehranstalten sowie zwei Zollhundeschulen. Diese Bildungseinrichtungen waren bislang organisatorisch unterschiedlich angebunden. Die Eingliederung des Fachbereichs der Finanzen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bleibt bestehen.
Die Aufgabenübertragung im Bereich Aus- und Fortbildung auf das Bildungs- und Wissenschaftszentrum führt mit Beginn der Umsetzungsphase des Projekts "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" ab Januar 2008 zu einer erheblich größeren Aufgaben- und Personalverantwortung als sie der bisherige Leiter des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung innehatte. Infolge der inhaltlichen Neuausrichtung der Aus- und Fortbildung wird das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung wesentlich verantwortlich sein für eine qualitätsgerechte und zukunftsorientierte Aufgabenwahrnehmung in der gesamten Bundesfinanzverwaltung. Durch die Zusammenführung der Bildungseinrichtungen werden unter anderem ca. 120 Beschäftige des höheren Dienstes der Leitung des Bildungs- und Wissenschaftszentrums unterstellt. Aufgrund des Aufgaben- und Personalzuwachses wird der Leiter oder die Leiterin des neuen Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft.
Zu Buchstabe d
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden bei acht Oberfinanzdirektionen Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen sowie zusätzlich die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Oberfinanzdirektion Köln. Nach dem Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" werden fünf Bundesfinanzdirektionen als neue Mittelbehörden errichtet. Die Reduzierung auf fünf Bundesfinanzdirektionen sowie die fachliche Neuausrichtung der Bundesfinanzdirektionen führt zu einer veränderten Aufgaben- und Personalverantwortung in zum Teil stark vergrößerten Bezirken.
Der Leiter oder die Leiterin einer Bundesfinanzdirektion soll die Amtsbezeichnung "Präsident einer Bundesfinanzdirektion" erhalten. Das Amt wird infolge der künftigen Aufgabenzuweisung der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet.
Zu Nummer 6 (Besoldungsgruppe B 7)
Mit der Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen und der damit verbundenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen entfällt die Amtsbezeichnung des Oberfinanzpräsidenten in der Besoldungsgruppe B 7 einschließlich des entsprechenden Fußnotenhinweises und der Fußnote.
Das Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" sieht vor, operative Aufgaben grundsätzlich auf der Ortsebene zu konzentrieren. Die operativen Aufgaben, die bisher von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen wurden, sind daher künftig von den Hauptzollämtern eigenverantwortlich wahrzunehmen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Der neu eingefügte Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass Aufgaben aus den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt vom Zollkriminalamt auf die Bundesfinanzdirektionen übertragen werden können. Hierdurch soll ein von einer Stelle im Bezirk koordinierter Ressourceneinsatz ermöglicht werden.
Zu Nummer 2 (§ 6)
§ 6 Zollfahndungsdienstgesetz regelte bisher ausschließlich das fachliche Weisungsrecht des Zollkriminalamts gegenüber den Zollfahndungsämtern. Nach dem Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" soll dem Zollkriminalamt das Fachpaket "Strafverfolgung" zur bundesweiten Bearbeitung zugewiesen werden. Insoweit erhält das Zollkriminalamt eine unmittelbare, ausschließlich horizontal wahrzunehmende Weisungsbefugnis gegenüber den Bundesfinanzdirektionen, soweit Aufgaben der Hauptzollämter betroffen sind. Die Bundesfinanzdirektionen setzen diese Weisungen gegenüber ihren nachgeordneten Behörden um.
Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 2 Nr. 4)
Die Regelung vollzieht die Trennung von den heutigen Oberfinanzdirektionen in Bundesfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung und Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung nach.
Zu Nummer 2 (§ 244)
Zu Buchstabe a (§ 244 Absatz 1 Satz 6)
Für die Entscheidung über die Annahme von Bürgschaftserklärungen über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheitstiteln nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (ABl. EG (Nr. ) L 253 S. 1) und dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG (Nr. ) L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen ist künftig die Bundesfinanzdirektion Nord zuständig.
Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe, die dem Fachpaket "Allgemeines Zollrecht" zuzuordnen ist. Dieses Fachpaket wird der Bundesfinanzdirektion Nord in Hamburg zugewiesen.
Zu Buchstabe b (§ 244 Absatz 2 Satz 1, 2 und 3)
Die Regelung vollzieht die Trennung von den heutigen Oberfinanzdirektionen in Bundesfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung und Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung nach. Die Erteilung der Zulassungen erfolgte bisher ausschließlich durch die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen.
Zu Artikel 6 (Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die auf der Änderung des § 8 FVG beruht.
Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol)
Das Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" sieht vor, operative Aufgaben grundsätzlich auf der Ortsebene zu konzentrieren. Die operativen Aufgaben, die bisher von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen wurden, sind daher künftig von den Hauptzollämtern eigenverantwortlich wahrzunehmen.
Zu Artikel 8 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 2)
Das Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" sieht vor, operative Aufgaben grundsätzlich auf der Ortsebene zu konzentrieren. Die operativen Aufgaben, die bisher von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen wurden, sind daher künftig von den Hauptzollämtern eigenverantwortlich wahrzunehmen.
Zu Nummer 2 (§ 14 Absatz 3 Satz 2)
Das Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" sieht vor, operative Aufgaben grundsätzlich auf der Ortsebene zu konzentrieren. Die operativen Aufgaben, die bisher von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen wurden, sind daher künftig von den Hauptzollämtern eigenverantwortlich wahrzunehmen.
Zu Artikel 9 (Änderung der Bundeshaushaltsordnung)
Es handelt sich zum einen um eine notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG. Zum anderen ist die Ermächtigung zur Einrichtung von Bundeswehrkassen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zu streichen da sie ins Leere läuft. Auf der Grundlage eines Kabinettbeschlusses zur Straffung der Kassenorganisation des Bundes wurden die von den Bundeswehrkassen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bundeskassen übertragen. Im Jahr 2005 wurden die Bundeswehrkassen aufgelöst. Zukünftig wird die Einrichtung von Bundeswehrkassen nicht mehr erforderlich sein.
Zu Nummer 1 (§ 37 Absatz 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Übertragung der Befugnisse der Verwaltungsbehörde auf die Hauptzollämter.
Zu Nummer 2 (§ 38)
Das Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" sieht vor, operative Aufgaben grundsätzlich auf der Ortsebene zu konzentrieren. Die operativen Aufgaben, die bisher von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen wurden, sind daher künftig von den Hauptzollämtern eigenverantwortlich wahrzunehmen.
Zu Buchstabe a (§ 38 Absatz 3 Satz 1)
Verwaltungsbehörde im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
Zu Buchstabe a (§ 38 Absatz 3 Satz 2)
Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Änderung infolge der Festlegung der zuständigen Verwaltungsbehörde in § 38 Absatz 3 Satz 1.
Zu Buchstabe b (§ 38 Absatz 4 alt)
Der Regelungsgehalt des Absatzes 4 hat sich durch die Festlegung des Hauptzollamts als Verwaltungsbehörde erübrigt.
Zu Nummer 3 (§ 44 Absatz 1 Satz 1 und 3)
Das Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" sieht vor, operative Aufgaben grundsätzlich auf der Ortsebene zu konzentrieren. Die operativen Aufgaben, die bisher von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen wurden, sind daher künftig von den Hauptzollämtern eigenverantwortlich wahrzunehmen.
Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen, MOG)
Zu Nummer 1 (§ 33)
Zu Buchstabe a (§ 33 Absatz 1 Satz 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Nummer 2 Buchstabe a - aa vorgesehenen Änderung. Sie ist erforderlich, da im Bereich Marktordnungsrecht zunächst nur die operativen Aufgaben im Bereich des Straf- und Bußgeldverfahrens auf die Hauptzollämter verlagert werden sollen. Das Recht zu Prüfungen im Bereich des Marktordnungsrechts steht derzeit im Bereich der Bundesfinanzverwaltung der Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde zu. Aufgrund der Änderung der Behördenbenennung im FVG soll dieses Recht der Bundesfinanzdirektion zustehen.
Zu Buchstabe b (§ 33 Absatz 1a)
Eine vollständige Übertragung der operativen Aufgaben auf die Hauptzollämter soll zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Daher wird das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (kurz "Bundesministerium" im Sinne von § 3 Abs. 2 MOG) nach § 33 Abs. 1a ermächtigt, Prüfungsrechte der Bundesfinanzdirektion nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf das Hauptzollamt zu übertragen.
Zu Nummer 2 (§ 38)
Zu Buchstabe a - aa (§ 38 Absatz 3 Satz 1)
Nach den Ergebnissen des Grobkonzepts des Projekts "Fortentwicklung Strukturentwicklung Zoll" sind zur Optimierung der Aufgabenerledigung in der Zollverwaltung auf der Ebene der Hauptzollämter die Prozess- und Ergebnisverantwortung für die operativen Aufgaben zusammenzuführen. Es ist daher sachlich geboten, dass die operativen Aufgaben im Straf- und Bußgeldverfahren aus dem Bereich Marktordnungsrecht künftig von den Hauptzollämtern wahrgenommen werden. Das Hauptzollamt wird deshalb als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des MOG benannt.
Zu Buchstabe a - bb (§ 38 Absatz 3 Satz 2)
Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Änderung infolge der Festlegung der Verwaltungsbehörde in § 38 Absatz 3 Satz 1.
Zu Buchstabe b (§ 38 Absatz 4 alt)
Der Regelungsgehalt des Absatzes 4 hat sich durch Festlegung des Hauptzollamts als Verwaltungsbehörde erübrigt.
Zu Artikel 12 (Anpassung sonstigen Bundesrechts)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 2 (Gebrauchsmustergesetz)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 3 (Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 4 (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 5 (Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Gesetzentwurf enthält keine Informationspflichten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |