Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/12785 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens - Drucksache 18/11277 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 21.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 796/16 (PDF)
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Straftat" das Komma und die Wörter "die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat," gestrichen und wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann."
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft."
- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend."
2. In § 129 Absatz 4 wird die Angabe "100c" durch die Angabe "100b" ersetzt.
3. § 266a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
- "3. fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
- 4. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder".
- c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das durch Artikel 6 Absatz 28 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten."
2. In § 89a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe " § 454b Abs. 3" durch die Angabe " § 454b Absatz 4" ersetzt.
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 100b wird wie folgt gefasst:
" § 100b Online-Durchsuchung".
- b) Die Angaben zu den §§ 100d und 100e werden wie folgt gefasst:
" § 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte § 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c".
- c) Die Angabe zu § 101b wird wie folgt gefasst:
" § 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten".
2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen."
3. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist" eingefügt.
4. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Wird ein Richter vor Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt und würde eine Entscheidung über die Ablehnung den Beginn der Hauptverhandlung verzögern, kann diese vor der Entscheidung über die Ablehnung durchgeführt werden, bis der Staatsanwalt den Anklagesatz verlesen hat."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben, das Ablehnungsgesuch innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu begründen, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass über die Ablehnung spätestens bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages nach Eingang der schriftlichen Begründung und stets vor Beginn der Schlussanträge zu entscheiden ist."
5. Dem § 81a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist."
6. § 81e wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7. § 81h wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 nach den Wörtern "ob das Spurenmaterial von diesen Personen" die Wörter "oder von ihren Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die Durchführung der Maßnahme gilt § 81f Absatz 2 entsprechend. Die entnommenen Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für die Untersuchung nach Absatz 1 nicht mehr benötigt werden. Soweit die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme festgestellten DNAIdentifizierungsmuster zur Erforschung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Vernichtung und die Löschung sind zu dokumentieren."
- c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Vor Erteilung der Einwilligung sind sie schriftlich auch darauf hinzuweisen, dass
- 1. die entnommenen Körperzellen ausschließlich zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, der Abstammung und des Geschlechts untersucht werden und dass sie unverzüglich vernichtet werden, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind,
- 2. das Untersuchungsergebnis mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert daraufhin abgeglichen wird, ob das Spurenmaterial von ihnen oder von ihren Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad stammt,
- 3. das Ergebnis des Abgleichs zu Lasten der betroffenen Person oder mit ihr in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandter Personen verwertet werden darf und
- 4. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden."
8. § 100a wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können."
- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Anschluss" die Wörter "oder ihr informationstechnisches System" eingefügt.
- c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:
9. § 100b wird wie folgt gefasst:
" § 100b Online-Durchsuchung
- (1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn
- 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
- 2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
- 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
- (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:
10. § 100c wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern "eine in" die Angabe " § 100b" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 100d Abs. 2" durch die Angabe " § 100e Absatz 3" ersetzt.
- d) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
11. Die §§ 100d und 100e werden wie folgt gefasst:
" § 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
- (1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig.
- (2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.
- (3) Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. Die Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das weitere Verfahren bindend.
- (4) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel hat die Staatsanwaltschaft über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100e Absatz 5 gilt entsprechend. Auch soweit für bereits erlangte Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
- (5) In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. § 160a Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
- (1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.
- (2) Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von der Strafkammer bestätigt wird. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.
- (3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:
- 1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
- 2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme angeordnet wird,
- 3. Art, Umfang, Dauer und Endzeitpunkt der Maßnahme,
- 4. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung für das Verfahren,
- 5. bei Maßnahmen nach § 100a die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist; im Fall des § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,
- 6. bei Maßnahmen nach § 100b eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, aus dem Daten erhoben werden sollen,
- 7. bei Maßnahmen nach § 100c die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume.
- (4) In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung von Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:
- 1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begründen,
- 2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
- 3. bei Maßnahmen nach § 100c die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 100d Absatz 4 Satz 1.
- (5) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Das anordnende Gericht ist nach Beendigung der Maßnahme über deren Ergebnisse zu unterrichten. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c ist das anordnende Gericht auch über den Verlauf zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Die Anordnung des Abbruchs einer Maßnahme nach den §§ 100b und 100c kann auch durch den Vorsitzenden erfolgen.
- (6) Die durch Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c erlangten und verwertbaren personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet werden:
- 1. Die Daten dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer Maßnahmen nach § 100b oder § 100c angeordnet werden könnten, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.
- 2. Die Verwendung der Daten, auch solcher nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person, für die Sicherheit oder den Bestand des Staates oder für Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, von kulturell herausragendem Wert oder in § 305 des Strafgesetzbuches genannt sind, zulässig. Die Daten dürfen auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet werden. Sind die Daten zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.
- 3. Sind verwertbare personenbezogene Daten durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahmen nach § 100b oder § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden."
12. In § 100f Absatz 4 werden die Wörter " § 100b Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten" durch die Wörter " § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt" ersetzt.
13. In § 100i Absatz 3 werden die Wörter " § 100b Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter " § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1" ersetzt.
14. § 101 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "100a, 100c bis 100f " durch die Angabe "100a bis 100f " ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird vor der Angabe "100c" die Angabe "100b" und ein Komma eingef ~gt.
- c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- d) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter "Im Fall des § 100c" durch die Wörter "Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c" ersetzt.
15. § 101a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4" durch die Wörter " § 100a Absatz 3 und 4 und § 100e" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 werden die Wörter "100b Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "100e Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
- cc) In Nummer 2 werden die Wörter "100b Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter "100a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "100b Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter "100e Absatz 1 Satz 2".
- c) In Satz 3 werden die Wörter "100b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" durch die Wörter "100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5" ersetzt.
16. § 101b wird wie folgt gefasst:
" § 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten
- (1) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100c und 100g. Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. Über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet.
- (2) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100a sind anzugeben:
- 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 angeordnet worden sind;
- 2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
- 3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach der Unterteilung in § 100a Absatz 2;
- 4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System nach § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3
- a) im richterlichen Beschluss angeordnet wurde und
- b) tatsächlich durchgeführt wurde.
- (3) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100b sind anzugeben:
- 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100b Absatz 1 angeordnet worden sind;
- 2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100b Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
- 3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;
- 4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System tatsächlich durchgeführt wurde.
- (4) In den Berichten über Maßnahmen nach § 100c sind anzugeben:
- 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Absatz 1 angeordnet worden sind;
- 2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;
- 3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;
- 4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;
- 5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;
- 6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;
- 7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100d Absatz 4, § 100e Absatz 5 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;
- 8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 101 Absatz 4 bis 6) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;
- 9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
- 10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
- 11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen;
- 12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.
- (5) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100g sind anzugeben:
- 1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, 2 und 3
- a) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;
- b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
- c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
- 2. untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung
- a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1;
- b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2;
- c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3;
- d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
- e) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren."
17. § 136 wird wie folgt geändert:
18. § 141 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint."
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. Vor Erhebung der Anklage entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht; im Fall des § 140 Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht."
19. In § 153a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden können," gestrichen.
20. In § 160a Absatz 5 wird die Angabe "100c Absatz 6" durch die Angabe "100d Absatz 5" ersetzt.
21. In § 161 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 100d Abs. 5 Nr. 3" durch die Wörter " § 100e Absatz 6 Nummer 3" ersetzt.
22. § 163 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt:
23. § 163a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2, 3" durch die Wörter "Absatz 2 bis 4" ersetzt.
24. In § 163d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 100b Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " § 100e Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
25. In § 163e Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe " § 100b Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " § 100e Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
26. In § 163f Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter " § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
27. § 213 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen."
28. Nach § 243 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landoder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend."
29. Dem § 244 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen."
30. § 251 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
31. In § 254 Absatz 1 werden nach den Wörtern "in einem richterlichen Protokoll" die Wörter "oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung" und nach dem Wort "verlesen" die Wörter "bzw. vorgeführt" eingefügt.
32. § 256 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,".
33. § 265 wird wie folgt geändert:
34. § 347 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird."
- b) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "letztere" durch die Wörter "die Gegenerklärung" ersetzt.
35. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)" ein Komma und die Wörter "eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches)" eingefügt.
36. § 454b wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
37. In § 458 Absatz 2 wird die Angabe " § 454b Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 454b Absatz 1 bis 3" ersetzt.
38. Nach § 464b Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen."
39. In § 477 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 100d Abs. 5" durch die Angabe " § 100e Absatz 6" ersetzt.
40. Nach § 481 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist."
41. § 487 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gnadenverfahrens" ein Komma und die Wörter "des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen" eingefügt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Bewährungshelfer dürfen personenbezogene Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht gestellt sind, an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind."
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 74a Absatz 4 wird die Angabe " § 100c" durch die Wörter "den §§ 100b und 100c" ersetzt.
2. In § 78a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 454b Abs. 3" durch die Wörter " § 454b Absatz 3 oder Absatz 4" ersetzt.
3. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "ist nach § 454b Absatz 3 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist," ersetzt.
4. In § 120 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 100d Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter " § 100e Absatz 2 Satz 6" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 46 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist."
2. In § 77a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter " § 251 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.
§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 2a Satz 2 wird aufgehoben.
- 2. Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
(2b) Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend."
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 69 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 70 Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe " § 69" die Wörter "Absatz 2 Nummer 5," eingefügt und wird die Angabe "20 und" gestrichen.
3. § 71 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Wörter "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt.
- c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
- (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
- (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat."
4. § 71a wird wie folgt geändert:
Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird folgender § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündigung freie Zählbezeichnung] angefügt:
" § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündigung freie Zählbezeichnung]
Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr ... [einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b Absatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2 der Strafprozessordnung in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
In Artikel 9 Satz 1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935), das durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter " § 163 Absatz 3 Satz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter " § 163 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Antiterrordateigesetzes
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Antiterrordateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318; 2016 I S. 48) geändert worden ist, wird die Angabe " § 100c" durch die Wörter "den §§ 100b und 100c" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318; 2016 I S. 48) geändert worden ist, wird die Angabe " § 100c" durch die Wörter "den §§ 100b und 100c" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
In § 17 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.
Artikel 13
Änderungen des IStGH-Gesetzes
In § 59 Absatz 2 IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 100c, 100f " durch die Angabe " §§ 100b, 100c und 100f " ersetzt.
In § 4 Absatz 3c Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, werden die Wörter " § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 Satz 1" durch die Wörter " § 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1 und 3 sowie 5 Satz 1" ersetzt.
Artikel 15
Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "100c" durch die Angabe "100b Absatz 2" ersetzt.
2. In § 32a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "100c" durch die Angabe "100b Absatz 2" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.
- b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter " § 100b Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter " § 100a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- c) In Nummer 15 wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.
3.3. In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 100b Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 100a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.
Artikel 17
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 3 Nummer 8 wird das Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 18
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe b und Nummer 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.