A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, enthält Anforderungen an die schriftliche Erklärung für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und die zu deren Herstellung bestimmten Stoffe. Eine Umsetzung der Vorschriften für Stoffe in nationales Recht steht noch aus. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch enthält nunmehr die hierfür notwendige Ermächtigung.
Ferner ist der Beschluss 2010/169/EU der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4"-Trichloro-2"-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bezüglich des Vermarktungsverbotes von unter Verwendung von 2,4,4"-Trichloro-2"-hydroxydiphenylether ("Triclosan") hergestellten Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff ab dem 2. November 2011 in nationales Recht umzusetzen.
Darüber hinaus sind Verstöße gegen folgende Vorschriften zu bewehren:
- - Die Regelungen zur schriftlichen Erklärung für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, aus Zellglasfolie und aus Keramik sowie für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; - Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 (Rückverfolgbarkeit) der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG;
- - bestimmte Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Ferner werden die Anlagen der Bedarfsgegenständeverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 975/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, angepasst. Der Vollzug und eine Bewehrung der Verordnung (EG) Nr. 975/2009 sind wegen des Fehlens konkreter Normen nicht möglich. Daher sind die stofflichen Anforderungen dieser Verordnung in die Bedarfsgegenständeverordnung zu überführen.
Schließlich sind einige redaktionelle Änderungen an der Bedarfsgegenständeverordnung vorzunehmen.
B. Lösung
Die vorliegende Verordnung enthält die notwendigen Vorschriften, um der genannten Zielstellung gerecht zu werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die öffentlichen Haushalte werden durch Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand nicht belastet.
Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Vollzugskosten.
Die Länder und Gemeinden haben folgende Vollzugskosten auf Grund der Verordnung angemeldet:
Einmalige Personal- und Sachkosten: ca. 145.000 €, jährliche Personal- und Sachkosten: ca. 4.500 €.
Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und hier insbesondere der mittelständischen Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Mit dem Regelungsvorhaben wird die bestehende Informationspflicht "Schriftliche Erklärung der Rechtskonformität für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff" (§ 10 Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung) geändert. Es ist davon auszugehen, dass diese Änderung keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten hat, u.a. deshalb nicht, da es sich um eine europäische Regelung handelt, die bereits von der Wirtschaft angewendet wird.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. August 2010
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 62 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) sowie
- - auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 Buchstabe b und Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1 *)
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für diese Schichten dürfen andere als in Anlage 3 Abschnitt 1, 2 oder 4 genannte Stoffe nur verwendet werden, sofern diese nicht gemäß den Kriterien der Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) als "erbgutverändernd", "krebserregend" oder "fortpflanzungsgefährdend" eingestuft sind."
Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe a und Ziffer 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 50).
2. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und die für deren Herstellung bestimmten Stoffe dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe des Satzes 2 in deutscher Sprache beigefügt ist."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 genannten Materialien und Gegenstände, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
4. In § 16 Absatz 13 Satz 2 werden die Wörter "auch nach dem 28. September 2009 noch in den Verkehr gebracht werden" durch die Wörter "noch bis zum 1. November 2011 in den Verkehr gebracht werden" ersetzt.
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
6. In der Überschrift der Anlage 6 wird die Angabe "(zu § 8 Abs. 3)" durch die Wörter "(zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)" ersetzt.
7. In Anlage 10 wird in der laufenden Nummer 1 in Spalte 3 das Wort "März" durch das Wort "April" ersetzt."
8. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
- a) In der Nummer 1 werden nach dem Wort "Kunststoff" die Wörter "oder die für dessen Herstellung bestimmten Stoffe" eingefügt.
- b) In der Nummer 2 werden nach dem Wort "Kunststoff" die Wörter "oder der für dessen Herstellung bestimmten Stoffe" eingefügt.
- c) Der letzte Satz wird wie folgt gefasst:
"Die schriftliche Erklärung muss dem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff oder den für dessen Herstellung bestimmten Stoffen, auf den oder die sie sich bezieht, unmittelbar zugeordnet werden können und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen."
9. In Anlage 13 werden die Positionen "33535", "38550", "40155", "62215", "68119", "72141", "76807", "77708", "80077", "80480", "80510", "91530", "91815", "92200", "92470", "93450", "94000", "94425" und "94985" einschließlich der zugehörigen Angaben aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Inhalt der Verordnung
Mit der vorliegenden Verordnung werden die Vorschriften der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/5 72/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bezüglich der schriftlichen Erklärung für Stoffe, die zur Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff bestimmt sind, in nationales Recht umgesetzt.
Ferner wird der Beschluss 2010/169/EU der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4"-Trichloro-2"-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bezüglich des Vermarktungsverbotes von unter Verwendung von 2,4,4"-Trichloro-2"-hydroxydiphenylether ("Triclosan") hergestellten Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff ab dem 2. November 2011 umgesetzt.
Darüber hinaus werden Verstöße gegen folgende Vorschriften bewehrt:
- - Die Regelungen zur schriftlichen Erklärung für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, aus Zellglasfolie und aus Keramik sowie für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; - Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 (Rückverfolgbarkeit) der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG;
- - bestimmte Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Ferner werden die Anlagen der Bedarfsgegenständeverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 975/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, angepasst. Der Vollzug und eine Bewehrung der Verordnung (EG) Nr. 975/2009 sind wegen des Fehlens konkreter Normen nicht möglich. Daher sind die stofflichen Anforderungen dieser Verordnung in die Bedarfsgegenständeverordnung zu überführen.
Schließlich sind einige redaktionelle Änderungen an der Bedarfsgegenständeverordnung vorzunehmen.
Kosten und Preise
Der Bund wird durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.
Die Länder und Gemeinden haben folgende Mehrkosten auf Grund der Verordnung angemeldet:
Einmalige Personal- und Sachkosten: ca. 145.000 €, jährliche Personal- und Sachkosten: ca. 4.500 €.
Der Wirtschaft und hier insbesondere der mittelständischen Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.
Mit dem Regelungsvorhaben wird die bestehende Informationspflicht "Schriftliche Erklärung der Rechtskonformität für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff" ( § 10 Absatz 1 Bedarfsgegenständeverordnung) geändert. Es ist davon auszugehen, dass diese Änderung keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten hat, u.a. deshalb nicht, da es sich um eine europäische Regelung handelt, die bereits von der Wirtschaft angewendet wird.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Anpassung des § 4 Absatz 5 Satz 2 Bedarfsgegenständeverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Diese Vorschrift dient der vollständigen Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2002/72/EG in der durch die Richtlinie 2007/19/EG geänderten Fassung. Die Anforderungen dieser Richtlinie an die schriftliche Erklärung für Stoffe zur Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff konnten mangels Ermächtigung bisher nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch enthält nunmehr die hierfür notwendige Ermächtigungsgrundlage.
Zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb
Mit Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfolgt eine Klarstellung im Hinblick auf das von der Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Gewollte.
Zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2 Buchstabe c
Konkretisierung von Artikel 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005. Diese ist notwendig, damit die betreffende Vorschrift bewehrt werden kann.
Zu Nummer 3
Die Nummer 3 regelt Verstöße gegen
- - bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 450/2009,
- - die Vorschriften zur schriftlichen Erklärung für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, aus Zellglasfolie und aus Keramik sowie für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und - Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
Zu Nummer 4
Mit der Nummer 4 wird Artikel 2 des Beschlusses 2010/169/EU der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4"-Trichloro-2"-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen, in nationales Recht umgesetzt.
Zu Nummer 5
Die Nummer 5 dient der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 975/2009.
Der Vollzug und eine Bewehrung der Verordnung (EG) Nr. 975/2009 sind wegen des Fehlens konkreter Normen nicht möglich. Daher sind die stofflichen Anforderungen dieser Verordnung in die Bedarfsgegenständeverordnung zu überführen.
Zu Nummer 6
Die Nummer 6 enthält eine Folgeänderung, die auf Grund der Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc erforderlich ist.
Zu Nummer 7 Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 8
Auf die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a wird verwiesen.
Zu Nummer 9
Auch die Nummer 9 dient der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 975/2009. Die genannten Stoffe sind mittlerweile Bestandteil der Positivliste für Additive und daher aus dem vorläufigen Verzeichnis der Additive zu streichen.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (NKR-Nr. : 1140)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Regungsvorhaben wird eine Informationspflicht der Wirtschaft geändert. Das Ressort hat die Informationspflicht und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten dargestellt. Danach hat die Änderung keine Auswirkungen auf die bestehenden Bürokratiekosten der Wirtschaft, da es sich um eine europäische Regelung handelt, die bereits von der Wirtschaft angewendet wird.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter