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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2005 S. 36)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 1, insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 2, handelt es sich um eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Diese Richtlinie betrifft die Blei- und Kadmiumlässigkeit von Keramikgegenständen, die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

(2) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist in den Einzelmaßnahmen vorzuschreiben, dass den betreffenden Materialien und Gegenständen bei ihrem Inverkehrbringen eine schriftliche Erklärung beizufügen ist, nach der sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen.

(3) Diese Bestimmung war in der Richtlinie 84/500/EWG noch nicht enthalten. Diese Verpflichtung ist für alle Keramikgegenstände, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, vorzuschreiben, damit sie eindeutig von Dekorationsgegenständen unterschieden werden können.

(4) Die zuständigen nationalen Behörden sollten Zugang zu Unterlagen haben, die zeigen, dass die Keramikgegenstände die Grenzwerte für die Blei- und Kadmiumlässigkeit einhalten. Daher sollte der Hersteller oder die Person, die die Gegenstände in die Gemeinschaft einführt, den Behörden auf Anfrage Informationen über die durchgeführte Analyse zugänglich machen.

(5) Die Richtlinie 84/500/EWG enthält eine Methode zur Analyse auf Blei und Kadmium. Auf diesem Gebiet wurden technische Fortschritte erzielt, und die in der Richtlinie enthaltene Analysemethode ist nur eine unter mehreren möglichen Methoden. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dem technischen Fortschritt Rechnung getragen werden, und es sollten Leistungskriterien festgelegt werden, die die Analysemethode unter Berücksichtigung der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Kadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln 3 erfüllen muss.

(6) Entsprechend dem Verhältinismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, den freien Verkehr mit Keramikgegenständen zu gewährleisten, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Bestimmungen über eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Richtlinie 84/500/EWG festzulegen. Diese Richtlinie geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(7) Die Richtlinie 84/500/EWG sollte dementsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 84/500/EWG wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

" Artikel 2a

(1) Auf den Stufen der Vermarktung bis einschließlich zum Einzelhandel muss Keramikgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates * beigefügt sein.

Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufer auszustellen und muss die in Anhang III zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Angaben enthalten.

(2) Auf Anfrage hat der Hersteller oder derjenige, der die Gegenstände in die Gemeinschaft einführt, den zuständigen nationalen Behörden eine angemessene Dokumentation zur Verfügung zu stellen, die zeigt, dass die Keramikgegenstände die Grenzwerte für Blei- und Kadmiumlässigkeit einhalten. Diese Dokumentation muss die Ergebnisse der durchgeführten Analyse, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.

*) ABl. L 338 vom 13.11.2004 S. 4."

2.

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