A. Problem und Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2016 § 10 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wegen Verstoßes gegen Artikel 103 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes sowie wegen der Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gemäß Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Die für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen regeln die Strafbarkeit von Verstößen gegen die Etikettierungsvorschriften für Rindfleisch. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts führt zur Nichtigkeit von § 10 Absatz 1 und 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes. Damit entfällt auch die in § 10 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes enthaltene Rechtsgrundlage für die Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung.
Die für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen des Rindfleischetikettierungsgesetzes sind entsprechend den Vorgaben im o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts neu zu regeln. Dabei soll künftig davon abgesehen werden, Verstöße gegen die Etikettierungsvorschriften für Rindfleisch mit Strafnormen zu ahnden. Da - mit Ausnahme des Falles, der zu o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geführt hat - Geld- oder Freiheitsstrafen in der Vergangenheit praktisch nicht verhängt wurden, erscheint dies bei der Gesamtwürdigung der bisherigen Vollzugserfahrungen mit der betreffenden Norm verhältnismäßig und wird dem Charakter der Strafnormen als "ultima ratio" besser gerecht.
Daher erscheint es angezeigt, die bislang in der nichtig gewordenen Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung enthaltenen Straftatbestände zu Ordnungswidrigkeitstatbeständen abzustufen. Unter Anhebung des bisherigen Bußgeldrahmens werden diese in das Rindfleischetikettierungsgesetz aufgenommen, soweit sie nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch obsolet geworden sind.
Die nichtig gewordene Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung ist aufzuheben.
Weiterhin soll aus den gleichen Gründen wie bei § 10 Absatz 1 und 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes § 8 des Milch- und Margarinegesetzes geändert werden, soweit er eine mit diesen Bestimmungen vergleichbare strafrechtliche Blankettnorm enthält. Verordnungsrecht, das darauf gestützt ist, besteht nicht.
Die seit 2005 nur noch auf Grund der Übergangsbestimmung des § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) anwendbare Strafbewehrung des sogenannten negativen Milchbezeichnungsschutzes soll erneut dauerhaft in Gesetzesrecht überführt werden.
§ 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht kann damit aufgehoben werden.
Zudem sind die in § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes und in § 2 des Milch- und Margarinegesetzes enthaltenen Verweisungen auf die zwischenzeitlich aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
zu aktualisieren, damit sich die Verweisungen auf die aktuell geltende Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
beziehen.
Schließlich soll aus Praktikabilitätsgründen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union im Rindfleischetikettierungsgesetz und im Milch- und Margarinegesetz oder in aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
B. Lösung
Erlass eines Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung, mit welchem dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2016 entsprochen wird.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
3. Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. August 2018 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Olaf Scholz
Fristablauf: 21.09.18
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 91 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429
vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 65) geändert worden ist, sowie der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
ergangen sind."
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die sich auf Vorschriften in Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1 beziehen, zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um die Verweisungen an Änderungen der Vorschriften in diesen Rechtsakten anzupassen. Satz 1 gilt insbesondere für die Änderung von Verweisungen auf Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
.
Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden."
3. § 10 wird aufgehoben.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird Absatz 1.
- c) Nach dem Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 6 angefügt:
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429
vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; ABl. L 57 vom 3.3.2017, S 65) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
- a) Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe b oder c oder
- b) Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 vom 15. März 2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unmittelbar nach der Schlachtung etikettiert oder
- 2. entgegen Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unmittelbar nach der Herstellung etikettiert.
- (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 vom 15. März 2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 einen Fleischabschnitt nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unmittelbar nach der Schlachtung etikettiert,
- 2. entgegen Artikel 5b ein vorverpacktes Fleischteilstück nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unmittelbar nach der Herstellung etikettiert oder
- 3. entgegen Artikel 5c Absatz 2 Unterabsatz 1 ein nicht vorverpacktes Fleischteilstück nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unmittelbar nach der Herstellung etikettiert.
- (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines Schlachtbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 vom 18. Juni 2013 (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 26) geändert worden ist, einen dort genannten Kennbuchstaben nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt.
- (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Abschnitt II Satz 1 ein Rind in eine dort genannte Kategorie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einteilt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einteilen lässt,
- 2. entgegen Abschnitt III Absatz 1 dort genanntes Fleisch vermarktet,
- 3. entgegen Abschnitt III Absatz 3 eine dort genannte Bezeichnung verwendet oder
- 4. entgegen Abschnitt IV Absatz 1 Satz 1 dort genanntes Fleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt.
- (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden."
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Absatz 1 bis 5 begangen worden, so können
- 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
- 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage II zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung oder".
- b) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage II zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
oder".
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "mit den Bundesministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und" durch die Wörter "mit dem Bundesministerium" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" gestrichen.
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a
- (1) Ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Vorgaben für die Kennzeichnung dieses Erzeugnisses eingehalten sind, die
- 1. in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 2. in nach § 4 Absatz 1 ergangenen Ausnahmen und
- 3. in dem in § 1 Absatz 1a genannten Unionsrecht enthalten sind.
- (2) Ein Erzeugnis, das kein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist und entgegen den Vorgaben des Anhangs VII Teil III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
gekennzeichnet ist, darf nicht in Verkehr gebracht werden.
- (3) Ist ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 unter Verwendung von Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt worden, dürfen die der Milch oder dem Milcherzeugnis entstammenden Bestandteile in der Kennzeichnung und Bewerbung des Erzeugnisses nicht besonders hervorgehoben werden. Davon unberührt bleiben besondere Pflichten zur Hervorhebung dieser Erzeugnisse, die in Bestimmungen des Lebensmittelrechts enthalten sind."
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
" § 8 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt."
6. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- bb) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- "5. entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt oder
- 6. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Bestandteil in der Kennzeichnung oder Bewerbung hervorhebt."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang VII Teil III
Nummer 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2393
(ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, eine Bezeichnung verwendet.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend" werden durch die Wörter "fünfzigtausend und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend" ersetzt.
7. In § 10 wird die Nummer 1 aufgehoben und die Nummernbezeichnung "2." gestrichen.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1, insbesondere Verweisungen auf Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013
, in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden."
9. § 15 wird aufgehoben.
10. Der bisherige § 15a wird § 15.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und luttermittelrecht
§ 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I 2618, 2653), das zuletzt durch Artikel 69 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes sowie des Milch- und Margarinegesetzes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Die Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 339), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2015 (BGBl. I S. 1407) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2016 § 10 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wegen Verstoßes gegen Artikel 103 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes sowie wegen der Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gemäß Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Die für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen regeln die Strafbarkeit von Verstößen gegen die Etikettierungsvorschriften für Rindfleisch. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts führt zur Nichtigkeit von § 10 Absatz 1 und 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes. Damit entfällt auch die in § 10 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes enthaltene Rechtsgrundlage für die Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung.
Die für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen des Rindfleischetikettierungsgesetzes sind entsprechend den Vorgaben im o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts neu zu regeln.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses soll künftig davon abgesehen werden, Verstöße gegen die Etikettierungsvorschriften für Rindfleisch mit Strafnormen zu ahnden. Da - mit Ausnahme des Falles, der zu o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geführt hat - Geldoder Freiheitsstrafen in der Vergangenheit praktisch nicht verhängt wurden, erscheint dies bei der Gesamtwürdigung der bisherigen Vollzugserfahrungen mit der betreffenden Norm verhältnismäßig und wird dem Charakter der Strafnormen als "ultima ratio" besser gerecht.
Daher erscheint es angezeigt, die bislang in der nichtig gewordenen Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung enthaltenen Straftatbestände zu Ordnungswidrigkeitstatbeständen abzustufen. Unter Anhebung des bisherigen Bußgeldrahmens werden diese in das Rindfleischetikettierungsgesetz aufgenommen, soweit sie nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch obsolet geworden sind.
Die nichtig gewordene Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung ist aufzuheben.
Weiterhin soll aus den gleichen Gründen wie bei § 10 Absatz 1 und 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes § 8 des Milch- und Margarinegesetzes geändert werden, soweit er eine mit diesen Bestimmungen vergleichbare strafrechtliche Blankettnorm enthält. Verordnungsrecht, das darauf gestützt ist, besteht nicht.
Die seit 2005 nur noch auf Grund der Übergangsbestimmung des § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) anwendbare Strafbewehrung des sogenannten negativen Milchbezeichnungsschutzes soll erneut dauerhaft in Gesetzesrecht überführt werden.
§ 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht kann damit aufgehoben werden.
Zudem sind die in § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes sowie in § 2 des Milch- und Margarinegesetzes enthaltenen Verweisungen auf die zwischenzeitlich aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zu aktualisieren, damit sich die Verweisungen auf die aktuell geltende Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
des Rates beziehen.
Schließlich soll aus Praktikabilitätsgründen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union im Rindfleischetikettierungsgesetz und im Milch- und Margarinegesetz oder in auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht), Nummer 11 (Recht der Wirtschaft), Nummer 17 (Sicherung der Ernährung) sowie Nummer 20 (Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere) des Grundgesetzes. Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und Nummer 20 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist jeweils eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich, um eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Wahrung der Wirtschaftseinheit im Rindfleisch- und Milchsektor zu gewährleisten.
V. Erfüllungsaufwand
Durch die Umsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs entsteht für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft und die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 1)
Nummer 1 dient der Konkretisierung des Anwendungsbereichs des Rindfleischetikettierungsgesetzes.
Zu Nummer 2 (§ 8 Absatz 3)
Mit der durch die Nummer 2 aufgenommenen Vorschrift wird ermöglicht, im Verordnungswege ohne Beteiligung des Bundesrates, ausschließlich redaktionelle Anpassungen zu geändertem Unionsrecht vorzunehmen. Die Vorschrift dient somit der Verfahrensvereinfachung in Fällen, in denen nationales Recht im Bereich der Rindfleischetikettierung hinsichtlich einer Verweisung auf EU-Recht aktualisiert werden muss, weil sich die Bezeichnung des betreffenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der Gegenstand der Verweisung ist, geändert hat. Die Vorschrift erlaubt keinerlei materiellrechtliche Änderungen des nationalen Rechts.
Zu Nummer 3 (§ 10)
Nummer 3 regelt die Aufhebung der durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2016 für verfassungswidrig erklärten Norm.
Zu Nummer 4 (§ 11)
Die Änderung dient der Umsetzung des Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2016, in dem die bislang in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 2 der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung enthaltenen Straftatbestände unter Herabstufung auf Ordnungswidrigkeiten in § 11 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes eingefügt werden, soweit diese Tatbestände den rechtlichen Anforderungen entsprechen, die das Nebenstrafrecht an Bewehrungsvorschriften stellen. Die bislang in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes enthaltenen Ordnungswidrigkeitstatbestände, von denen Nummer 1 weggefallen ist, bleiben unverändert.
Gleichzeitig wird der Bußgeldrahmen für die aus der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung in das Rindfleischetikettierungsgesetz überführten Tatbestände auf fünfzigtausend Euro erhöht, um deren gesteigerten Unrechtsgehalt gegenüber den übrigen in § 11 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes enthaltenen Ordnungswidrigkeitstatbeständen Rechnung zu tragen.
Zu Nummer 5 (§ 12)
Nummer 5 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Artikel 2 (Änderung des Milch- und Margarinegesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a)
Durch Nummer 1 Buchstabe a und b wird der Verweis auf die seit 1. Januar 2014 geltende Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
, die die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
ersetzt hat, umgestellt.
Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 1)
Die Streichung des Satzteils durch Nummer 2 stellt eine Folgeänderung der bereits 2013 erfolgten Streichung der Einvernehmensklausel in § 4 Absatz 2 Satz 1 dar.
Zu Nummer 3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1)
Ein Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Milch- und Margarinegesetzes ist nicht mehr erforderlich, da rein milchproduktbezogene - vor allem die Zusammensetzung und Gütemerkmale von Milchprodukte betreffende - Gründe bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigungen im Vordergrund stehen.
Zu Nummer 4 (§ 4a)
Der sogenannte negative Bezeichnungsschutz fand bislang nur über die Übergangsbestimmung des § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht Anwendung. Angesichts der Bedeutung des Bezeichnungsschutzes ist es notwendig, die seit 2005 bestehende Übergangsregelung durch dauerhaftes Recht abzulösen. Satz 1 überführt den negativen Bezeichnungsschutz in das Milch- und Margarinegesetz.
Satz 2 stellt klar, dass das Verbot des Satzes 1 nicht besondere Hervorhebungspflichten berührt, die im Lebensmittelrecht enthalten oder verkehrsüblich sind. Hierzu zählt insbesondere die Kennzeichnung allergener Stoffe.
Zu Nummer 5 (§ 8)
Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2016 wurde § 10 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wegen Verstoßes gegen Artikel 103 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 sowie Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt.
§ 8 des Milch- und Margarinegesetzes enthält eine vergleichbare strafrechtliche Blankettnorm.
§ 8 würde deswegen voraussichtlich einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Die Nummer 5 nimmt daher die Aufhebung der bisherigen Strafbewehrung vor. Da der bisherige § 8 im bestehenden Verordnungsrecht gegenwärtig nicht genutzt wird, sind keine Folgeänderungen im Verordnungsrecht erforderlich. Auf der Grundlage des § 9 ist eine Bußgeldbewehrung möglich, sodass keine Ahndungslücke entstehen kann. Zugleich wird im Rahmen der Rücküberführung des negativen Bezeichnungsschutzes in das Milch- und Margarinegesetz in einem neu gefassten § 8 die Strafbarkeit von falscher oder irreführender Kennzeichnung festgelegt.
Zu Nummer 6 (§ 9)
Die Bußgeldvorschriften werden um die neu gefassten Handlungspflichten in § 4a ergänzt. Außerdem wird der so genannte positive Bezeichnungsschutz. Des Unionsrechts bußgeldbewehrt. Auf Grund mehrerer gravierender Fälle von Verstößen vor allem im Bereich der Nutzung von Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen für pflanzliche Erzeugnisse wird zugleich die Bußgeldhöhe angehoben.
Zu Nummer 7 (§ 10)
Die Nummer 7 und 8 enthält Folgeänderungen zu Nummer 5.
Zu Nummer 8 (§ 12)
Mit der durch die Nummer 8 aufgenommenen Vorschrift wird ermöglicht, im Verordnungswege ohne Beteiligung des Bundesrates, ausschließlich redaktionelle Anpassungen zu geändertem Unionsrecht vorzunehmen. Die Vorschrift dient somit der Verfahrensvereinfachung in Fällen, in denen nationales Recht im Bereich milch- und margarinerechtlicher Regelungen hinsichtlich einer Verweisung auf EU-Recht aktualisiert werden muss, weil sich die Bezeichnung des betreffenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der Gegenstand der Verweisung ist, geändert hat. Die Vorschrift erlaubt keinerlei materiellrechtliche Änderungen des nationalen Rechts.
Zu Nummer 9 (§ 15)
Nummer 9 hebt § 15 als eine zeitlich überholte Norm auf.
Zu Nummer 10 (§ 15a)
Nummer 10 enthält eine sich aus Nummer 8 ergebende redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht)
§ 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht wird aufgehoben. Durch die Überführung des negativen Milchbezeichnungsschutzes in das Milch- und Margarinegesetz besteht für die Regelung keine Notwendigkeit mehr.
Die Regelungen aus § 9 Absatz 1 sind weitestgehend unionsrechtlich überlagert. Erhalten bleibt die Regelung aus § 9 Absatz 1 Satz 3 die sich in dem neugefassten § 4a wiederfindet.
§ 9 Absatz 2 MilchMargG in seiner bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung, der übergangsweise weitergilt, wird nicht übernommen, da die dortige Regelung nach Ansicht der Bundesregierung durch Anhang VII Teil III Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
abgedeckt ist (Nutzung der Bezeichnung "Milch" oder der Bezeichnung eines Milcherzeugnisses zur Kennzeichnung eines zusammengesetzten Erzeugnisses, wenn die Milch oder das Milcherzeugnis wesentlicher Bestandteil des zusammengesetzten Erzeugnisses ist - z.B. die Bezeichnung "Milchschokolade", wenn sie aus Milch oder Milchpulver hergestellt ist, oder die Bezeichnung "Butterkeks", wenn er aus Butter oder Butterkonzentrat hergestellt ist).
Zu Artikel 4 (Bekanntmachung)
Die Regelung bestimmt die Bekanntmachungserlaubnis der geltenden Fassung der Gesetze durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Da durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2016 der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung mit Feststellung der Verfassungswidrigkeit von § 10 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes die Rechtsgrundlage entzogen worden ist, ist die Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung aufzuheben.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Regelung bestimmt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes.