A. Zielsetzung
- Neuregelung der Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) und für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) jeweils vom 21. Juni 1979 und Anpassungen dieser Verordnungen an die neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005.
B. Lösung
- Anpassung der Inhalte der Verordnungen und - der Konzeption des neuen Energiewirtschaftsgesetzes folgend - Aufgliederung der Bestimmungen der AVBEltV und AVBGasV in jeweils zwei Verordnungen:
- - jeweils eine Verordnung nach § 18 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, die den Netzanschluss und dessen Nutzung für alle an das Niederspannungsnetz beziehungsweise das Niederdrucknetz angeschlossenen Kunden regelt, die Gegenstand dieser Verordnung sind, und
- - jeweils eine Verordnung nach § 39 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, die die Geschäftsbedingungen der Belieferung mit Elektrizität beziehungsweise Gas im Rahmen der neu geregelten Grundversorgungspflicht nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes regeln, die Gegenstand einer gesonderten Verordnung sind.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Die Neuregelung hat keine quantifizierbaren Auswirkungen auf die Kosten für die Wirtschaft. Sie hat ebenfalls keine quantifizierbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Neuregelung kann durch die Standardisierung von Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Netzbetreibern Transaktionskosten senken und wird die Voraussetzungen für eine Intensivierung des Wettbewerbs bei der Belieferung von an das Niederspannungsnetz beziehungsweise das Niederdrucknetz angeschlossenen Kunden verbessern.
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 18 Abs. 3, des § 21b Abs. 3 Satz 1 sowie des § 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und § 115 Abs. 1 Satz 2, des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), die Bundesregierung
- - des § 48 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 2 Netzanschlussverhältnis
(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag schriftlich abzuschließen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet.
Den Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.
§ 3 Anschlussnutzungsverhältnis
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität noch den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
- 1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
- 2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht.
Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.
§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers
(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, insbesondere
- 1. Angaben zum Anschlussnehmer- oder nutzer (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer)
- 2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,
- 3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
- 4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung.
Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Teil 2
Netzanschluss
§ 5 Netzanschluss
Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.
§ 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen.
Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für den Hausanschlusskasten oder die Hauptverteiler ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird insbesondere vermutet wenn die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November 2000)1 eingehalten sind.
§ 7 Art des Netzanschlusses
Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Welche Stromart und Spannung für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll. Bei der Wahl der Stromart sind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
§ 8 Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere ein Schaden an der Hausanschlusssicherung oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.
§ 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
- 1. die Herstellung des Netzanschlusses;
- 2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
§ 10 Transformatorenanlage
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Netzanschlussvertrag für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann.
Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.
§ 11 Baukostenzuschüsse
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leistungsanforderung von 40 Kilowatt übersteigt.
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(6) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12 Grundstücksbenutzung
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung
(Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.
Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
- 1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
- 2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
- 3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 13 Elektrische Anlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn das Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbesondere das VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen, vorhanden ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.
§ 14 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz anzuschließen und den Netzanschluss in Betrieb zu nehmen. Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu der in den Technischen Anschlussbedingungen definierten Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der nachfolgenden Anlage, anderenfalls bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen, darf nur durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch das Installationsunternehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 2) in Betrieb genommen werden. Die Anlage hinter dieser Trennvorrichtung darf nur durch das Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt werden.
(2) Jede Inbetriebsetzung, die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 und 2 von dem Netzbetreiber vorgenommen werden soll, ist bei ihm von dem Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.
(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.
§ 15 Überprüfung der elektrischen Anlage
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, auch nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
Teil 3
Anschlussnutzung
§ 16 Nutzung des Anschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann gehindert ist.
(2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos . = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.
(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz möglichst gleich bleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität, die über die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.
(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.
§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung
(1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist.
Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung nur gegenüber Anschlussnutzern verpflichtet, die zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
- 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
- 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
- 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
- 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
- 1. 10 Millionen Euro bei bis zu 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
- 2. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
- 3. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
- 4. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften.
Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen.
Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers
§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung
(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Netzbetreiber regeln.
(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen dass von seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Der Anschluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden
Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen.
§ 20 Technische Anschlussbedingungen
Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte kann in den Technischen Anschlussbedingungen von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 21 Zutrittsrecht
Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen muss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichtigung ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.
§ 22 Mess- und Steuereinrichtungen
(1) Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 vorzusehen.
(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen.
Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen nach Satz 4 zu tragen.
(3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtungen zugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
Abschnitt 2
Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse
§ 23 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Der Einwand der Unbilligkeit nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist kein Einwand im Sinne des Satzes 2.
(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder -nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen.
(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um
- 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden
- 2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
- 3. Zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer der -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
(4) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.
§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach § 24 Abs. 5 oder § 25 endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.
§ 27 Fristlose Kündigung oder Beendigung
Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 berechtigt, das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kündigen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündigung berechtigt wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 28 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.
§ 29 Übergangsregelung
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Textform zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung gegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Fall des Satzes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1.
(2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4 beginnt mit dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung]. Läuft jedoch die in den § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), bestimmte Frist früher als die gemäß Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt es dabei.
(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine Verteileranlage hergestellt, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichtet oder mit deren Errichtung vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] begonnen worden ist und ist der Anschluss ohne Verstärkung der Verteileranlage möglich, so kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Verteileranlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen. Der nach Satz 1 berechnete Baukostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu kürzen.
Artikel 2
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann in Niederdruck an ihr Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Gas zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederdrucknetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederdrucknetz angeschlossen ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederdrucknetz zur Entnahme von Gas nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 2 Netzanschlussverhältnis
(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der Gasanlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag schriftlich abzuschließen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet.
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.
§ 3 Anschlussnutzungsverhältnis
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Gas noch den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Gas aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
- 1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Gas abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
- 2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht.
Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.
§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers
(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, insbesondere
- 1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer)
- 2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,
- 3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
- 4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung.
Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Teil 2
Netzanschluss
§ 5 Netzanschluss
Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungsleitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperreinrichtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist.
§ 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen.
Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Art des Netzanschlusses
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungen.
(2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.
§ 8 Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.
§ 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
- 1. die Herstellung des Netzanschlusses;
- 2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
§ 10 Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks ein besonderes Druckregelgerät oder eine besondere Einrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Netzanschlussvertrag für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Einrichtung noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann.
Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich der Anschlussnutzung des Grundstücks dient.
§ 11 Baukostenzuschüsse
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten betragen.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(4) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(5) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12 Grundstücksbenutzung
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
- 1. die an das Gasversorgungsnetz angeschlossen sind,
- 2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
- 3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Gasversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 13 Gasanlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Ausnahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich.
Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwendet werden die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung allgemein anerkannter Regen der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn das Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbesondere das DVGW-Zeichen oder CE-Zeichen, vorhanden ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.
§ 14 Inbetriebsetzung der Gasanlage
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz anzuschließen und in Betrieb zu nehmen, indem er nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und gegebenenfalls des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtungen die Gaszufuhr freigibt. Die Anlage hinter diesen Einrichtungen hat das Installationsunternehmen in Betrieb zu setzen.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Netzbetreiber von dem Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.
(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.
§ 15 Überprüfung der Gasanlage
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
Teil 3
Anschlussnutzung
§ 16 Nutzung des Anschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann gehindert ist.
(2) Der Netzbetreiber hat Brennwert und Druck möglichst gleich bleibend zu halten. Allgemein übliche Gasgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Gasqualität, die über die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.
(3) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2 § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.
§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung
(1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist.
Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt wenn die Unterrichtung
- 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
- 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
- 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
- 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
- 1. 10 Millionen Euro bei bis zu 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
- 2. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
- 3. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
- 4. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften.
Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen.
Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers
§ 19 Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung
(1) Anlage und Gasgeräte sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Netzbetreiber regeln.
(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen dass von seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das Gasversorgungsnetz möglich sind. Der Anschluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen.
Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor Rückwirkungen abhängig machen.
§ 20 Technische Anschlussbedingungen
Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte kann von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 21 Zutrittsrecht
Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen muss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichtigung ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.
§ 22 Messeinrichtungen
(1) Für Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung der vom Netzbetreiber vorgesehenen DIN-Typen vorzusehen.
(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Aufstellungsort der Messeinrichtungen und die Zählerplätze.
Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verlegung der Messeinrichtungen zuzustimmen wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Messeinrichtungen nach Satz 4 zu tragen.
(3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtungen zugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Messeinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
Abschnitt 2
Fälligkeit, Folgen von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse
§ 23 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Der Einwand der Unbilligkeit nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist kein Einwand im Sinne des Satzes 2.
(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder -nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen.
(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um
- 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden
- 2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
- 3. Zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
(4) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.
§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach § 24 Abs. 5 oder § 25 endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.
§ 27 Fristlose Kündigung oder Beendigung
Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 berechtigt, das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kündigen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündigung berechtigt wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 28 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.
§ 29 Übergangsregelung
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Textform zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung gegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Fall des Satzes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1.
(2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4 beginnt mit dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung]. Läuft jedoch die in den § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S.676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) bestimmte Frist früher als die gemäß Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt es dabei.
(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine Verteileranlage hergestellt, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichtet oder mit deren Errichtung vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] begonnen worden ist und ist der Anschluss ohne Verstärkung der Verteileranlage möglich, so kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Verteileranlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen. Der nach Satz 1 berechnete Baukostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu kürzen.
Artikel 3
Änderung anderer Rechtsverordnungen
(1) Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe "§ 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen Elektrizität" eingefügt.
- b) Nach der Angabe zu § 25 wird die Angabe "§ 25a Haftung bei Störung der Netznutzung" eingefügt.
- 2. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 1 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen."
- 3. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen."
- 4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen Elektrizität
(1) Bei der Messung der von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Elektrizität werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 18 Abs. 1 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen."
- 5. Nach § 25 der wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung
§ 18 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt entsprechend."
(2) Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 38 wird die Angabe "§ 38a Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases" eingefügt.
- b) Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe "§ 19a Haftung bei Störung der Netznutzung" eingefügt.
- 2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
" § 19a Haftung bei Störungen der Netznutzung
§ 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt entsprechend."
- 3. Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 2 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen."
- 4. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
" § 38a Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases
(1) Bei der Messung des von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Gases werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 37 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 38 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen."
(3) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) wird wie folgt geändert:
- 1. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 2. In Anlage 1 wird bei der Anlagengruppe III 2.3. zu der Position "Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen" die Angabe "25 - 30" eingefügt.
(4) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992, die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 40 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Niederspannung" die Wörter "oder in Niederdruck" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeines
Die geltenden Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) und über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) gestalten den einheitlichen privatrechtlichen Versorgungsvertrag zwischen dem nach § 10 Abs. 1 des am 13. Juli 2005 außer Kraft getretenen Energiewirtschaftsgesetzes kontrahierungspflichtigen Energieversorgungsunternehmen und den bisherigen Tarifkunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht an das Niederspannungsnetz oder das Niederdrucknetz angeschlossen sind und mit Strom oder Gas versorgt werden. Nach der Marktöffnung im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung und der Einfügung des Netzzugangs Dritter in das Energiewirtschaftsgesetz ist aus dem früher zweiseitigen Verhältnis von Tarifkunden und Elektrizitätsversorgern jedoch nunmehr ein dreiseitiges Verhältnis von Kunden, Energielieferanten und Netzbetreibern geworden. Die Kunden können über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung oder Gas in Niederdruck nicht mehr nur im Wege der bisherigen allgemeinen Versorgung auf Grundlage der Bestimmungen der AVBEltV und der AVBGasV, sondern auch durch andere Energielieferanten versorgt werden, die gegen angemessenes Entgelt Zugang zum Energieversorgungsnetz erhalten. Den Erfordernissen, die aus dem neuen energiewirtschaftlichen Ordnungsrahmen folgen, tragen die AVBEltV und die AVBGasV naturgemäß nicht Rechnung. Insbesondere das Fehlen eindeutiger Vorgaben für die Rechtsbeziehungen, die zwischen einem an das Niederspannungsnetz oder Niederdrucknetz angeschlossenen Kunden und dem Betreiber des allgemeinen Versorgungsnetzes verbleiben, wenn der Kunde einen Liefervertrag mit einem anderen Anbieter als dem Allgemeinen Versorger abgeschlossen hat, hat sich in der Vergangenheit als nicht unerhebliches Hindernis für einen Lieferantenwechsel erwiesen.
Das am 13. Juli 2005 in Kraft getretene neue Energiewirtschaftsgesetz, das insbesondere der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben dient, ändert die rechtssystematische Stellung der Rechtsgrundlagen zum Erlass Allgemeiner Versorgungsbedingungen. Dem Grundsatz der Entflechtung des Netzbetriebs von den Wettbewerbsbereichen der Energieerzeugung und des Energievertriebs Rechnung tragend, enthält § 18 des Energiewirtschaftsgesetzes die Rechtsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung sowie § 39 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes die Rechtsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Gestaltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen im Rahmen eines Grundversorgungsvertrages nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Dem Gedanken der Entflechtung der Geschäftsbereiche folgend ist es erforderlich, die Regelungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung, soweit sie sich auch nach einem Lieferantenwechsel eines bisherigen Tarifkunden nicht verändern sollen, von den Regelungen zu trennen die den Wettbewerbsbereich der Versorgung des Kunden im Sinne einer Energiebelieferung betreffen. Nicht erfasst sind die Regelungen für den Netzzugang, die rechtssystematisch dem Rechtsverhältnis nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zuzuordnen sind.
Den nunmehr dreiseitigen Rechtsbeziehungen wird durch den Erlass von Netzzugangsverordnungen nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes und durch eine Aufgliederung der Regelungen der bisherigen AVBEltV und der AVBGasV in jeweils zwei Rechtsverordnungen Rechnung getragen.
- - Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) nach § 18 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes standardisieren die Allgemeinen Bedingungen für das Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung und den Letztverbrauchern für den Netzanschluss in Niederspannung oder Niederdruck und dessen Nutzung.
- - Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGGV) nach § 39 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes enthalten die Vertragsinhalte, die im Rahmen der Kontrahierungspflicht nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes für eine Standardisierung der Grundversorgungsverträge und Ersatzversorgungsverhältnisse erforderlich sind. Deren Erlass ist Gegenstand eines gesonderten Rechtsetzungsverfahrens.
Die Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes regeln die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsbeziehungen zwischen Betreibern von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung und den Letztverbrauchern, die in Niederspannung oder Niederdruck an das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind oder einen solchen Anschluss nutzen. Die Bestimmungen erfassen die Herstellung des Anschlusses eines Letztverbrauchers an das Niederspannungsnetz oder das Niederdrucknetz, dessen Aufrechterhaltung und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Elektrizität.
Die Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Netzbetreiber und dem Letztverbraucher nur im Hinblick auf die Bedingungen der Entnahme von Energie für den eigenen Verbrauch im Sinne des § 3 Nr. 25 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sofern Letztverbraucher auch Energieerzeugungsanlagen betreiben gelten für die Bedingungen deren Anschlusses an das Energieversorgungsnetz § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes oder vorrangige spezialgesetzliche Regelungen.
Für die Anwendbarkeit der Niederspannungsanschlussverordnung und der Niederdruckanschlussverordnung spielt es keine Rolle, mit wem der für eine rechtmäßige Energieentnahme erforderliche Energieliefervertrag abgeschlossen worden ist. Dies kann im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt sein, die Rechtsverordnungen erfassen aber auch Rechtsbeziehungen der Netzbetreiber mit den Kunden, die außerhalb der Grundversorgung einen Liefervertrag mit dem Unternehmen des Grundversorgers oder mit einem anderen Energieanbieter abgeschlossen haben.
Die durch die Niederspannungsanschlussverordnung und Niederdruckanschlussverordnung auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ausgestalteten Bedingungen des Netzanschlusses und der Nutzung des Netzanschlusses sind von dem Rechtsverhältnis nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zu unterscheiden, das bei Netzzugang zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer entsteht. Das dem Regelungsbereich des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zugeordnete Rechtsverhältnis wird durch die Netzzugangsverordnungen für Strom und Gas nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes näher ausgestaltet.
Daher unterscheidet sich der Begriff der Anschlussnutzung von dem Begriff der Netznutzung.
Bei einem Wechsel des Energielieferanten soll die einmal entstandene Rechtsbeziehung nach der Niederspannungsanschlussverordnung oder der Niederdruckanschlussverordnung im Grundsatz erhalten bleiben. Der Regelfall der Beendigung dieser Rechtsbeziehung bleibt die Kündigung des Netzanschlussvertrages oder die Einstellung der Anschlussnutzung wegen eines Umzugs des Kunden.
In der Niederspannungs- und Niederdruckanschlussverordnung werden neben den notwendigen formalen Anpassungen eine Vielzahl bisheriger Regelungen der AVBEltV und AVBGasV geändert und eine Vielzahl neuer Regelungen vorgesehen, um die Rechtsstellung der Kunden gegenüber den Netzbetreibern zu verbessern.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1 (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen)
Die Niederspannungsanschlussverordnung regelt nach Absatz 1 die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und für die zweckgemäße Nutzung dieses Anschlusses zur Entnahme von Elektrizität.
Die Verordnung unterscheidet den Netzanschluss, der die Herstellung eines Hausanschlusses und seine Verbindung mit dem Versorgungsnetz sowie dessen Vorhaltung umfasst, und die Anschlussnutzung, bei der es um unentgeltliche gegenseitige zivilrechtliche Pflichten anlässlich der Nutzung eines solchen Anschlusses geht. Deshalb ist die Anschlussnutzung vom Netzzugang im Sinne der §§ 20 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes zu unterscheiden; letztere regeln die Rechtsbeziehungen hinsichtlich des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz.
Die Allgemeinen Bedingungen werden kraft Gesetzes Inhalt des Netzanschlussvertrages zwischen dem Anschlussnehmer und dem jeweiligen Betreiber des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an dessen Netz die jeweilige Kundenanlage angeschlossen wird soweit sie nicht allein auf den Anschlussnutzer bezogen sind, und Inhalt des gesetzlichen Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung zwischen dem Anschlussnutzer und dem jeweiligen Betreiber des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, soweit die Bestimmungen nicht allein auf den Anschlussnehmer bezogen sind. Für anderweitige allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die von der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse bezogen sind, ist grundsätzlich kein Platz, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist. Spielräume lässt die Verordnung, wie nach der bisherigen Regelung der AVBEltV, insbesondere bei den technischen Anschlussbedingungen nach § 20. Ergänzende Bedingungen sind außerdem bei den Regelungen möglich, die dem Netzbetreiber einen Gestaltungsspielraum zuweisen.
Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Art des Netzanschlusses nach § 7, zur Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses nach § 9, zum Baukostenzuschuss nach § 11, zur Inbetriebsetzung der Kundenanlage nach § 14, zu den Technischen Anschlussbedingungen nach § 20, zum Zahlungsverzug nach 23 Abs. 2 und zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung nach § 24 Abs. 4. Die ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers sind ebenfalls Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses.
Sie unterliegen, wie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Aufsicht der Regulierungsbehörden nach den §§ 30 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Regulierungsbehörden können im Rahmen ihrer Missbrauchsaufsicht nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes insbesondere auch Änderungen verlangen, soweit ergänzende Bedingungen von den gesetzlichen Vorgaben nach § 30 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abweichen.
Absatz 1 Satz 3 regelt die Anwendbarkeit der Verordnung auf alle nach dem Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes abgeschlossenen Netzanschlussverträge und für alle Anschlussnutzungsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind. Für Netzanschlussverträge, die bis zum Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes abgeschlossen worden sind, gilt die Übergangsregelung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2. Für Anschlussnutzungsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind, gilt ergänzend die Übergangsregelung nach § 29 Abs. 1 Satz 3.
Die Verordnung regelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nur den Netzanschluss von Letztverbrauchern, während sich der Netzanschluss von Energieerzeugungsanlagen im Grundsatz nach § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes richtet. Der Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas richtet sich dagegen nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die überwiegende Mehrzahl der an das Niederspannungsnetz angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist für den Betrieb zumindest zeitweilig als Letztverbraucher auf die Entnahme von Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz angewiesen. Die Klarstellung ist notwendig, damit der Vorrang des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für solche Anlagen, die nicht im Zusammenhang mit sonstigem Letztverbrauch stehen, gewahrt bleibt. Absatz 1 Satz 4 stellt klar, dass auch bei einem Eigenstromverbrauch von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien diese nicht als Letztverbraucher von der Verordnung erfasst werden sollen.
Die Absätze 2 bis 4 definieren den Anschlussnehmer, Anschlussnutzer und Netzbetreiber im Sinne der Verordnung. Nach Absatz 4 sind Anschlussnutzer die Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 des Energiewirtschaftsgesetzes, also nur solche Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Anschlussnutzer im Sinne der Verordnung ist daher nicht schon derjenige der beispielsweise durch Betätigung eines Lichtschalters Elektrizität in einer fremden Wohnung nutzt. Es ist davon auszugehen, dass in einem solchen Fall die Elektrizität nicht für den eigenen Verbrauch des Gastes, sondern für den Verbrauch des jeweiligen Wohnungsinhabers bezogen wird.
Zu § 2 (Netzanschlussverhältnis)
Absatz 1 enthält den Gegenstand des Netzanschlussverhältnisses zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber. Es betrifft die Herstellung des Netzanschlusses nach § 6 und dessen weiteren Betrieb nach § 8.
Absatz 2 regelt die erstmalige Herstellung des Netzanschlusses im Sinne des § 5, der bisher nach § 10 AVBEltV als Hausanschluss bezeichnet worden ist. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Terminologie wird im Energiewirtschaftsgesetz und in dieser Verordnung nunmehr auch für den Anschluss von Letztverbrauchern an das Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung der Begriff des Netzanschlusses verwendet. Nach Absatz 2 Satz 1 entsteht das Netzanschlussverhältnis durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung eines Netzanschlusses für ein Grundstück oder Gebäude begehrt. Diese Regelung entspricht § 6 Abs. 1. Nach Absatz 2 Satz 2 ist der Netzanschlussvertrag bei Herstellung eines Netzanschlusses nach § 6 aus Gründen der Rechtssicherheit zwingend schriftlich abzuschließen.
Im Übrigen kann der Vertragsschluss entweder schriftlich, in Textform, mündlich oder auch auf Grund sozialtypischen Verhaltens zustande kommen.
Absatz 3 übernimmt in ergänzter Form die bisherigen § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 8 und § 11 Abs. 4 AVBEltV.
Der Netzanschlussvertrag nach Absatz 4 gilt im Grundsatz fort, bis das Vertragsverhältnis von den Parteien beendet worden ist. Nach erstmaliger Herstellung eines Netzanschlusses kann es zu einem Wechsel der Parteien des Netzanschlussverhältnisses kommen, wenn das Eigentum an dem angeschlossenen Grundstück oder Gebäude wechselt, so dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht mehr den bisherigen, sondern den neuen Eigentümer treffen sollen. Absatz 4 enthält eine entsprechende Regelung.
Absatz 5 Satz 1 entspricht § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV, verzichtet jedoch auf das Erfordernis der Schriftform und lässt Textform genügen. Soweit der Netzanschlussvertrag nicht ohnehin nach Absatz 2 schriftlich abgeschlossen worden ist, ist der Netzbetreiber zur unverzüglichen Bestätigung des Vertragsschlusses oder der Anzeige nach Absatz 4 verpflichtet.
Die Anzeige durch den bisherigen Anschlussnehmer nach Absatz 4 Satz 3 und die Bestätigung durch den Netzbetreiber nach Absatz 5 Satz 1 haben jeweils eine Dokumentationsfunktion, weshalb die Verwendung der Textform ausreichend ist.
Im Netzanschlussvertrag oder in der Bestätigung nach Absatz 5 Satz 1 ist nach Absatz 5 Satz 2 auf die Allgemeinen Bedingungen hinzuweisen. Die Vorschrift übernimmt § 2 Abs. 1 Satz 4 AVBEltV und dient der wirtschaftlichen Effizienz des Netzbetriebs. Eine solche Unterrichtung des Kunden über den Inhalt der Geschäftsbedingungen ist sachgerecht, da die Netzanschlussbedingungen durch die Vorschriften dieser Verordnung abschließend geregelt und von daher bereits transparent und zudem auch zwischen den Vertragsparteien nicht verhandelbar sind. Hinzu kommt, dass im Regelfall Netzbetreiber und Kunde keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Abschlusses des Vertrages und des jeweiligen Vertragspartners haben.
Zu § 3 (Anschlussnutzungsverhältnis)
Absatz 1 Satz 1 regelt den Inhalt des Anschlussnutzungsverhältnisses. Das Rechtsverhältnis besteht nach Absatz 1 Satz 3 zwischen dem jeweiligen Nutzer eines Netzanschlusses und dem jeweiligen Netzbetreiber. Absatz 1 Satz 2 definiert den Inhalt der Anschlussnutzung und grenzen die Anschlussnutzung von der Energielieferung und dem Netzzugang ab. Inhalt der Anschlussnutzung ist die Einräumung der Möglichkeit, einen bestehenden Netzanschluss zur Entnahme von Elektrizität zu nutzen. Das Recht zur Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung mit Elektrizität, die Gegenstand des mit einem Lieferanten abzuschließenden Bezugsvertrages ist, noch den Netzzugang, der für die Durchführung der Energielieferung vom Lieferanten oder vom Kunden mit dem Netzbetreiber nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzzugangsverordnung vereinbart werden muss.
Das Anschlussnutzungsverhältnis entsteht nach Absatz 2 Satz 1 als gesetzliches Schuldverhältnis durch die Nutzung eines Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität aus dem Verteilernetz zwischen dem Netzbetreiber und demjenigen, für dessen eigenen Verbrauch die Elektrizität bezogen wird. Wird beispielsweise ein Lichtschalter in einer Wohnung erstmalig nicht durch den Wohnungsinhaber, sondern durch einen zugangsberechtigten Dritten betätigt, dessen Verhalten dem Wohnungsinhaber zuzurechnen ist, kommt das Anschlussnutzungsverhältnis nicht mit dem Dritten, sondern mit dem Wohnungsinhaber zustande. Voraussetzung für die Entstehung eines Anschlussnutzungsverhältnisses ist daher ein bestehender Netzanschluss, dessen Herstellung und Betrieb Gegenstand des Netzanschlussvertrages nach § 2 ist.
Anschlussnutzer können sowohl der Anschlussnehmer als auch ein Dritter sein, der zur Nutzung des Netzanschlusses im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 berechtigt ist. Die Anschlussnutzung im Sinne der Verordnung umfasst nicht die Strombelieferung. Absatz 2 Satz 1 stellt daher die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Nutzung des Hausanschlusses zur Entnahme von Elektrizität klar. Der Anschlussnutzer muss einen Strombezugsvertrag haben. Außerdem müssen die Voraussetzungen für eine Belieferung des Anschlussnutzers nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen. Absatz 2 Satz 2 verpflichtet den Netzbetreiber, den Anschlussnutzer und den Grundversorger unverzüglich zu unterrichten, sofern dieser Kenntnis darüber erlangt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 weggefallen sind. Dies kann insbesondere relevant werden, falls ein Lieferantenrahmen- oder ein Bilanzkreisvertrag nach §§ 25 f. der Stromnetzzugangsverordnung beendet wird, der die Belieferung des Anschlussnutzers betrifft.
Absatz 3 Satz 1 verpflichtet den Anschlussnutzer, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Anschlussnutzung und damit die Entstehung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung unverzüglich anzuzeigen. Absatz 3 Satz 2 entspricht § 2 Abs. 5 Satz 1. Absatz 3 Satz 3 entspricht im Grundsatz § 2 Abs. 5 Satz 2. Im Interesse der Anschlussnutzer wird der Netzbetreiber verpflichtet ergänzend ausdrücklich auf § 18 hinzuweisen.
Zu § 4 (Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers)
Absatz 1 Satz 1 regelt notwendige Angaben im Netzanschlussvertrag nach § 2 Abs. 2 oder der Bestätigung des Netzbetreibers nach § 2 Abs. 4 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2. Er enthält eine Aufstellung der für einen Vertragsschluss mindestens erforderlichen Angaben, die es ermöglichen den Vertragsgegenstand und die Vertragsparteien bestimmt zu bezeichnen. Die Informationen sollen im Vertrag selbst sowie in der Bestätigung des Netzbetreibers in Textform zusammenhängend aufgeführt werden, um dem Anschlussnehmer beziehungsweise dem Anschlussnutzer die Verwendung der beispielsweise im Falle einer Kündigung des Vertrages oder eines Lieferantenwechsels erforderlichen Angaben zu vereinfachen. Absatz 1 Nr. 1 bis 4 enthalten eine Aufzählung der insbesondere erforderlichen Angaben. Die Bezeichnung des Aufstellungsorts des Zählers oder des Zählers nach Absatz 1 Nr. 2 enthält keine konkrete Festlegung der Art und Weise dieser Bezeichnung. Sie muss in jedem Fall hinreichend bestimmt sein, um eine eindeutige Identifizierung des Aufstellungsorts des Zählers oder des Zählers zu gewährleisten. In der Praxis ist davon auszugehen, dass eine Bezeichnung auf Grundlage von Zählpunkten diesem Erfordernis derzeit am besten Rechnung trägt.
Sofern dies noch nicht möglich sein sollte, käme auch die Verwendung einer Zählernummer in Betracht. In diesem Fall wäre allerdings bei einem Wechsel des Zählers, insbesondere im Falle des Einbaus des Zählers eines anderen Anbieters auf Grundlage des § 21b Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, auch eine entsprechende Anpassung erforderlich. Soweit insbesondere bei erstmaliger Begründung des Rechtsverhältnisses nicht alle nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erforderlichen Angaben zum Anschlussnehmer beziehungsweise Anschlussnutzer beim Netzbetreiber vorliegen, gibt Absatz 1 Satz 2 dem Netzbetreiber gegenüber diesem einen Anspruch auf Mitteilung der Angaben.
Absatz 2 Satz 1 übernimmt in angepasster Form § 2 Abs. 3 AVBEltV. Eine sprachliche Anpassung erfolgt da die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse nunmehr auch als gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen können. Absatz 2 Satz 2 ergänzt die Regelung um eine Verpflichtung des Netzbetreibers, die Allgemeinen Bedingungen auch im Internet zu veröffentlichen.
Absatz 3 Satz 1 übernimmt in angepasster Form § 4 Abs. 2 AVBEltV. Absatz 3 Satz 2 knüpft an die Regelung nach Absatz 2 Satz 2 an und verpflichtet den Netzbetreiber, die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auch im Internet zu veröffentlichen.
Zu § 5 (Netzanschluss)
Die Vorschrift entspricht in angepasster Form § 10 Abs. 1 AVBEltV.
Zu § 6 (Herstellung des Netzanschlusses)
Absatz 1 Satz 1 entspricht hinsichtlich der Herstellung des Netzanschlusses § 10 Abs. 4 Satz 2 AVBEltV. Absatz 1 Satz 2 präzisiert den bisherigen § 10 Abs. 2 AVBEltV dahingehend, dass es gegebenenfalls Sache des Netzbetreibers ist, dem Anschlussnehmer einen Vordruck zur Verfügung zu stellen. Absatz 1 Satz 3 enthält die Pflicht des Netzbetreibers, den Anschlussnehmer über den voraussichtlichen Zeitbedarf zur Herstellung des Netzanschlusses zu informieren. Durch diese Regelung wird dem Interesse des Anschlussnehmers nach Planungssicherheit Rechnung getragen. Die Regelung entspricht auch einer Vorgabe des Anhanges A Buchst. a) der Richtlinie 2003/54/EG.
Absatz 2 Satz 1 entspricht § 10 Abs. 3 AVBEltV. Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass bei der Bestimmung durch den Netzbetreiber nach Absatz 2 Satz 1 das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse besonders zu berücksichtigen ist.
Absatz 3 übernimmt im Ansatz den bisherigen § 10 Abs. 4 AVBEltV. Die Bestimmung wird durch Regelungen ergänzt, die im Rahmen des energiewirtschaftlich Möglichen dem Interesse der Anschlussnehmer an einer möglichst kostengünstigen Errichtung eines Hausanschlusses Rechnung tragen. Sie trägt dem Grundsatz Rechnung, dass der Netzbetreiber die Verantwortung für das gesamte Versorgungsnetz trägt, aus der er nicht entlassen werden soll. Die Netzanschlüsse gehören nach § 8 Abs. 1 Satz 1 zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers.
Er ist für die ordnungsgemäße Errichtung des Netzanschlusses und dessen weitere Funktionsfähigkeit dem Anschlussnehmer gegenüber verantwortlich. Zur Berücksichtigung des Interesses des Anschlussnehmers an möglichst kostengünstigen Lösungen verpflichtet Absatz 3 Satz 1 den Netzbetreiber erstmals zum Bemühen um eine möglichst gemeinsame Verlegung von Versorgungsleitungen der verschiedenen Sparten. Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen und der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes zu beteiligen, um die Gewerke gemeinsam zu verlegen. Dem Netzbetreiber kann die Verpflichtung hinsichtlich des gesamten Netzanschlusses auferlegt werden. Er bleibt nach Absatz 3 Satz 2 auch weiterhin verpflichtet die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder durch Nachunternehmer durchzuführen. Der Netzbetreiber kann insbesondere in Rahmenverträgen mit Nachunternehmern nicht nur die Voraussetzungen für eine möglichst kostengünstige Herstellung oder Änderung der Netzanschlüsse schaffen, sondern im Rahmen solcher Verträge auch auf die gemeinsame Verlegung von Anschlussleitungen hinwirken. Absatz 3
Satz 3 stellt im Interesse des Anschlussnehmers klar, dass sich die Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Unternehmens auch auf die Frage einer Durchführung durch den Netzbetreiber beziehen. Absatz 3 Satz 4 räumt dem Anschlussnehmer ebenfalls im Interesse möglichst kostengünstiger Lösungen erstmals ein Recht auf Erbringung bestimmter Eigenleistungen ein. Absatz 3 Satz 5 entspricht im Grundsatz dem bisherigen § 10 Abs. 4 Satz 4 AVBEltV. Der für den Hausanschlusskasten oder die Hauptverteiler geeignete Platz soll nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden, insbesondere nach der DIN 18012. Die Änderung ermöglicht die Berücksichtigung sowohl der bisherigen als auch der künftigen technischen Entwicklung.
Zu § 7 (Art des Netzanschlusses)
Die Vorschrift passt den bisherigen § 4 Abs. 1 und 3 AVBEltV an die neuen technischen Gegebenheiten an.
Zu § 8 (Betrieb des Netzanschlusses)
Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht in angepasster Form § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBEltV. Netzanschlüsse können dem Netzbetreiber im Sinne der Vorschrift zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen sein, wenn der Netzbetreiber auch im Übrigen nicht Eigentümer des Netzes ist.
Sind Netzeigentümer und Netzbetreiber nicht identisch, gehören Netzanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers, ohne in dessen Eigentum zu stehen. Die Vorschrift trägt dem Grundsatz Rechnung, dass der Netzbetreiber die Verantwortung für das gesamte Versorgungsnetz trägt aus der er nicht entlassen werden soll. Die Netzanschlüsse können Auswirkungen auf das übrige Versorgungsnetz haben, so dass dem Netzbetreiber insbesondere auch die Möglichkeit verbleiben muss, bei eventuellen Störungen eine rechtlich uneingeschränkte Zugriffs- und Einwirkungsmöglichkeit zu haben. Teile eines Netzanschlusses können, wie sich auch aus § 9 Abs. 3 Satz 1 ergibt, nach dessen Herstellung zu einem Bestandteil des Verteilernetzes des Netzbetreibers werden, sofern weitere Netzanschlüsse hinzukommen.
Die Netzanschlüsse, die nach § 5 die Kundenanlage mit dem Verteilungsnetz verbinden und nach § 9 Abs. 3 auch zum Verteilungsnetz gehören können, werden daher nach § 6 von dem Netzbetreiber errichtet, gehören zu seinen Betriebsanlagen und stehen in seinem Eigentum oder sind ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen. Absatz 1 Satz 3 und 4 entspricht § 10 Abs. 4 Satz 2 AVBEltV. Absatz 1 Satz 4 entspricht § 10 Abs. 4 Satz 5 AVBEltV.
Absatz 2 übernimmt in angepasster Form § 10 Abs. 7 AVBEltV.
Absatz 3 übernimmt teilweise § 10 Abs. 3 AVBEltV. Änderungen des Netzanschlusses unterliegen im Grundsatz der Bestimmung durch den Netzbetreiber. Dies ist angesichts der Verantwortung des Netzbetreibers für das gesamte Versorgungsnetz sachgerecht. Das Interesse des Anschlussnehmers wird dabei durch die Verpflichtung des Netzbetreibers berücksichtigt, den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren.
Zu § 9 (Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses)
Absatz 1 übernimmt im Ansatz den bisherigen § 10 Abs. 5 AVBEltV, der durch Regelungen ergänzt wird, die im Rahmen des energiewirtschaftlich Möglichen dem Interesse der Anschlussnehmer an einer möglichst kostengünstigen Errichtung eines Hausanschlusses Rechnung tragen.
Absatz 1 Satz 1 berechtigt den Netzbetreiber, vom Anschlussnehmer die Erstattung der notwendigen Kosten für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses zu verlangen, wobei ein Anspruch im Falle von Änderungen des Netzanschlusses nur besteht, sofern die Änderung durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst wird. Insofern gilt in beiden Fällen das Verursachungsprinzip. Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen wird durch die klarstellende Einfügung des Effizienzmaßstabes unterstrichen. Der Effizienzmaßstab entspricht dem des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Verpflichtung zur Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten der Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses ist Gegenstand des Netzanschlussvertrages.
Sie trifft den Anschlussnehmer, der die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses veranlasst hat. Es erscheint auch weiterhin gerechtfertigt, dem Anschlussnehmer diese Kosten aufzuerlegen, da es sich um individuelle und zurechenbare Kosten handelt. Diese Individualität der Kosten lässt es als ungerechtfertigt erscheinen, die Kosten des jeweiligen Netzanschlusses auf die allgemeinen Entgelte für den Netzzugang umzulegen. Der Kostenanspruch des Netzbetreibers findet insofern seine Grundlage in der Sicherstellung der Leistungsgerechtigkeit auf Grundlage des Verursachungsprinzips, zumal der Hausanschluss allein im Interesse des Anschlussnehmers errichtet wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 10.11.2004, VIII ZR 391/03, S. 10).
Der bisherige § 10 Abs. 5 AVBEltV wird durch weitere Regelungen ergänzt, die dem Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen dienen. So stellt Absatz 1 Satz 2 klar dass eine pauschale Berechnung der Kosten nur auf der Grundlage vergleichbarer Fälle erfolgen darf. Die Möglichkeit einer Kostenersparnis im Interesse der Gesamtheit der Anschlussnehmer durch pauschalierte Abrechnungen bleibt erhalten. Außerdem sieht Absatz 1 Satz 3 vor, dass auch im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung Eigenleistungen angemessen zu berücksichtigen sind. Absatz 1 Satz 4 verpflichtet den Netzbetreiber, dem Rechtsgedanken des bisherigen § 26 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV folgend, zu einer Darstellung der Hausanschlusskosten, die es ermöglicht, die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachzuvollziehen. Um dies zu ermöglichen und insoweit hinreichende Transparenz für den Anschlussnehmer zu schaffen, sind die wesentlichen Berechnungsbestandteile auszuweisen. Im Übrigen unterliegt eine pauschale Berechnung von Hausanschlusskosten nach der Rechtsprechung einer Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGH, Urteil v. 4.12.1986, VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828).
Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 28 Abs. 4 AVBEltV, nach dem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 AVBEltV auch bisher für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses Vorauszahlungen verlangen konnte.
Der Zweck der Vorauszahlung besteht auch weiterhin darin, dass Inkassorisiko auszuschließen, das in der grundsätzlichen Vorleistungspflicht des Netzbetreibers und in der fehlenden Einflussnahme auf die Auswahl des Kunden besteht. Bei der Entscheidung über die Anforderung einer Vorauszahlung sind alle greifbaren Umstände, die für und gegen eine Besorgnis der Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung sprechen, mit der Sorgfalt eines redlichen Vertragspartners abzuwägen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Inkassorisiko im Sinne des § 28 Abs. 1 AVBEltV vorliegt, sind von der Rechtsprechung konkretisiert worden.
So wurde angenommen, dass eine wesentliche Überschreitung des Fälligkeitszeitpunkts die Besorgnis rechtfertige, dass es auch in Zukunft zu verspäteten Zahlungen kommen werde.
Ein Inkassorisiko wurde des Weiteren angenommen, wenn der Kunde mit Zahlungspflichten in Rückstand gerät und angeforderte Abschlagszahlungen nicht leistet. Dies galt auch dann, wenn ein Rückstand aus Energielieferungen bei einem anderen Unternehmen bekannt ist. Absatz 2 Satz 2 ergänzt diese Regelung für die Fälle, in denen ein Anschlussnehmer gleichzeitig mehrere Netzanschlüsse in Auftrag gibt. In diesem Fall erhöht sich das Risiko eines Forderungsausfalls, so dass es sachgerecht erscheint, dem Netzbetreiber die Möglichkeit einzuräumen in diesem Fall angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 10 Abs. 6 AVBEltV, wobei im Interesse des Anschlussnehmers der Zeitraum, in dem ihm ein eventueller Erstattungsanspruch entstehen kann von fünf auf zehn Jahre verlängert wird. Soweit ein Netzanschluss bereits bei seiner Herstellung für den Anschluss weiterer Netzanschlüsse bestimmt ist, gehört er bereits definitionsgemäß zum Verteilernetz. In diesen Fällen gehört der Netzanschluss insoweit zu den örtlichen Verteileranlagen im Sinne des § 11 Abs. 1 und ist schon bei seiner Herstellung als Teil des Verteilernetzes abzurechnen.
Zu § 10 (Transformatorenanlagen)
Die Bestimmung entspricht in angepasster Form im Wesentlichen dem bisherigen § 11 Abs. 1 bis 3 AVBEltV.
Absatz 1 verpflichtet den Grundstückseigentümer, unentgeltlich einen Raum zum Aufstellen einer Transformatorenanlage zur Verfügung zu stellen, soweit dies für den Anschluss eines Grundstücks an das Verteilernetz erforderlich sein sollte. Die Bestimmung ist trotz der Trennung von Netzanschluss und Belieferung mit Elektrizität erforderlich, da es nach § 6 Abs. 2 Aufgabe des Netzbetreibers bleibt und bereits aus technischen Gründen auch bleiben muss,
Spannung und Frequenz möglichst gleich bleibend zu halten. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann die Errichtung einer Transformatorenanlage notwendig sein.
Absatz 2 verkürzt im Interesse des Grundstückseigentümers die nachvertragliche Duldungspflicht auf drei Jahre. Die verkürzte Duldungspflicht stellt den angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse des Grundstückseigentümers an einer Beseitigung der Transformatorenanlage sowie dem Interesse des Netzbetreibers und der Allgemeinheit an der Vermeidung wirtschaftlich unnötiger Abbaumaßnahmen, die insbesondere netzkostenerhöhend wirken würden. Drei Jahre werden dabei als angemessener Zeitraum angesehen, für den bei der Einstellung der Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann, ob die Transformatorenanlage in absehbarer Zeit erneut auch für die Versorgung benötigt werden könnte.
Absatz 3 enthält eine Folgeänderung.
Zu § 11 (Baukostenzuschüsse)
Die Bestimmung beruht auf dem bisherigen § 9 AVBEltV. Soweit Baukostenzuschüsse erhoben werden senken sie diejenigen Kosten des Netzbetriebs, die im Rahmen der Kalkulation der Entgelte für den Netzzugang nach § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes zugrunde gelegt werden und damit die kostenorientiert gebildeten Netzzugangsentgelte. Im Unterschied zu den Netzentgelten, die über den Stromverbrauch abgerechnet werden und die Höhe der von den Verbrauchern jeweils zu zahlenden Stromrechnung beeinflussen, werden die Baukostenzuschüsse einmalig und nicht vom Stromverbraucher, sondern vom Anschlussnehmer gezahlt. Dies bedeutet in Fällen der Vermietung von Wohnraum, dass Baukostenzuschüsse vom Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes zu leisten sind, während Netzentgelte vom Mieter zumindest als Stromkunden im Rahmen des Strompreises getragen werden.
Absatz 1 Satz 1 begrenzt den Anspruch auf einen Baukostenzuschuss gegenüber der bisherigen AVBEltV, die auch die Erstattung von Kosten im Mittelspannungsnetz vorsah, auf Kosten der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen.
Diese Begrenzung dient zum einen der Eingrenzung des Baukostenzuschusses und zum anderen der Vereinfachung der Berücksichtigung von Baukostenzuschüssen bei der Berechnung der Entgelte für den Netzzugang. Die Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen durch an das Niederspannungsnetz angeschlossene Anschlussnehmer soll künftig allein über die Entgelte für den Netzzugang abgerechnet werden. Allein für die örtlichen Niederspannungsnetze einschließlich Transformatorenstationen, die nach dem Verursachungsprinzip ausschließlich der betroffenen Kundengruppe zugerechnet werden können, sollen Baukostenzuschüsse erhoben werden können. Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen auch in Bezug auf die der Bemessung des Baukostenzuschusses zugrunde liegenden örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes wird durch die klarstellende Einfügung des Effizienzmaßstabes unterstrichen. Der Effizienzbegriff entspricht dem des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Nach Absatz 1 Satz 2 dürfen Baukostenzuschüsse statt bisher höchstens 70 % nur noch höchstens 50 % der Kosten nach Absatz 1 Satz 1 abdecken. Diese Regelung trägt durch die Absenkung zum einen dem Interesse an einer möglichst kostengünstigen Errichtung eines Netzanschlusses Rechnung, berücksichtigt aber zum anderen die Lenkungswirkung der Baukostenzuschüsse im Interesse einer möglichst kostengünstigen Elektrizitätsversorgung.
Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht § 9 Abs. 2 AVBEltV. Absatz 2 Satz 3 ergänzt diese Regelung durch die in der Praxis sinnvolle Möglichkeit einer pauschalierten Kostenberechnung.
Die Möglichkeit der pauschalierten Kostenberechnung sichert eine kostengünstige Durchführbarkeit der Berechnung der Baukostenzuschüsse auch im Massenkundengeschäft. Durch die Bildung von Gruppen vergleichbarer Fälle reduziert sich der beim Netzbetreiber anfallende Bearbeitungsaufwand, der anderenfalls netzkosten- und damit entgelterhöhend wirken würde. Gleichzeitig wird klargestellt, dass eine Pauschalierung allein auf der Grundlage durchschnittlich vergleichbarer Fälle erfolgen darf. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass eine unangemessene Kostenbelastung einzelner Anschlussnehmer nicht eintritt. Im Übrigen unterliegt eine pauschale Berechnung von Baukostenzuschüssen nach der Rechtsprechung einer Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGH, Urteil v. 4.12.1986, VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828; zur Erhebung eines Baukostenzuschusses nach § 9 AVBWasserV BGH, Urteil v. 21.9.2005, VIII ZR 8/05).
Absatz 3 regelt, dass Baukostenzuschüsse künftig nur noch für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden dürfen, der eine Leistungsanforderung von 40 kW übersteigt. Die Vorschrift orientiert sich an der Leistungsanforderung eines Netzanschlusses für einen Kunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 10 000 Kilowattstunden und damit an der Definition nach § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes. Für den Netzanschluss typischer Einfamilienhäuser soll damit künftig in der Regel kein Baukostenzuschuss mehr anfallen. Bei höheren Leistungsanforderungen wird sich der Baukostenzuschuss verringern. Die Vorschrift soll einerseits die Lenkungswirkung des Baukostenzuschusses grundsätzlich erhalten, andererseits aber den Baukostenzuschuss und damit auch die Notwendigkeit einer Kontrolle seiner Angemessenheit in dem Bereich abschaffen, in dem eine Lenkungswirkung nicht zu erwarten ist. Durch die Wahl einer Sockellösung soll ermöglicht werden, auch weiterhin für die Belieferung aller in Niederspannung angeschlossenen Kunden einheitliche Netzentgelte zu verlangen.
Absatz 4 entspricht im Wesentlichen § 9 Abs. 3 AVBEltV. In Absatz 4 Satz 1 wird aufgenommen, dass ein weiterer Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer nur verlangt werden darf wenn er seine Leistungsanforderung erheblich erhöht. Auf das Erfordernis einer Veränderung am Netzanschluss wird dagegen verzichtet, weil es sich als wenig praktikabel erwiesen hat. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit wird klargestellt, dass auch weiterhin nicht jede Erhöhung der Leistungsanforderung zur Erhebung eines weiteren Baukostenzuschusses führen soll, sondern eine nennenswerte Auswirkung auf die ursprüngliche Berechnung vorliegen muss. Dabei ist der Begriff der erheblichen Leistungserhöhung einer Auslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung und der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zugänglich. Eine summenmäßige Fixierung der Erheblichkeitsgrenze wäre schon angesichts der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen nicht möglich. Bei der Auslegung des Begriffs sind verschiedene Kriterien einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind neben der absoluten und relativen Erhöhung der Leistungsanforderungen auch die Auswirkungen auf die Höhe der anfallenden Baukostenzuschüsse. Da Grundlage der Berechnung des Baukostenzuschusses die Höhe der jeweiligen Leistungsanforderung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 ist, ist der Begriff der Erheblichkeit unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Höhe des jeweiligen Baukostenzuschusses auszulegen. Eine Erhöhung der Leistungsanforderung wird jedenfalls dann nicht erheblich im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 sein, wenn sich aufgrund der Erhöhung die jeweiligen Berechnungsgrundlagen für die Erhebung des Baukostenzuschusses so unmaßgeblich verändern, dass der weitere Baukostenzuschuss die mit seiner Erhebung verbundenen Abwicklungskosten nicht übersteigt.
Absatz 5 entspricht § 9 Abs. 5 AVBEltV. Er bestimmt, dass der Baukostenzuschuss und die Netzanschlusskosen getrennt voneinander zu errechnen und auszuweisen sind. Durch die Verpflichtung der getrennten Errechnung und Ausweisung wird dem Interesse des Anschlussnehmers an erhöhter Transparenz Rechnung getragen, da für ihn eindeutig erkennbar ist welchen Anteil Netzanschlusskosten und Baukostenzuschuss jeweils an der Gesamtsumme der von ihm im Rahmen des Netzanschlussvertrages zu tragenden Kosten haben.
Absatz 6 stellt klar, dass die Vorauszahlungen für die Erstellung oder Veränderung des Netzanschlusses durch den Anschlussnehmer, die der Netzbetreiber verlangen kann, den Baukostenzuschuss umfassen können. Der Baukostenzuschuss ist Teil der Gegenleistung des Anschlussnehmers im Rahmen des Netzanschlussvertrages. Neben der Herstellung oder Änderung eines Netzanschlusses erfordern insbesondere die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen erhebliche Investitionen des Netzbetreibers, die durch den Netzanschluss des Anschlussnehmers mitverursacht sind. Ist nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nach dieser Vorschrift nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, erscheint die Möglichkeit des Netzbetreibers, eine Vorauszahlung zu verlangen, nicht als unangemessene Benachteiligung des Anschlussnehmers, sondern vielmehr als ein im Interesse aller an das örtliche Niederspannungsnetz angeschlossenen Anschlussnehmer notwendiges Recht des Netzbetreibers, einen dem Beitrag der anderen Anschlussnehmer entsprechende Zahlung und einen möglichst geringen Aufwand bei deren Abwicklung sicherzustellen. Nichtzahlungen von Baukostenzuschüssen einzelner Anschlussnehmer oder erhöhte Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung offener Forderungen führen zu höheren Kosten des Netzbetriebs, die über entsprechend höhere Entgelte ihrerseits die Gesamtheit der örtlichen Niederspannungskunden treffen. Daher gewährleistet die Möglichkeit, Vorauszahlungen auch für Baukostenzuschüsse zu verlangen, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse der Kunden an einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung über den Netzanschluss und dem Interesse des Netzbetreibers an der jedenfalls teilweisen Begleichung seiner Investitionskosten über Baukostenzuschüsse.
Zu § 12 (Grundstücksbenutzung)
Die Vorschrift übernimmt in angepasster Form den bisherigen § 8 AVBEltV. Die Verfassungsgemäßheit der entsprechenden Regelung in § 8 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) ist vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.7.2001 - 1 BvR 432/00).
Die in Absatz 1 normierte Duldungspflicht ergibt sich aus dem Umstand, dass bestimmte Vorhaben und Anlagen für die Herstellung eines Netzanschlusses technisch geboten und unvermeidbar sind um dem Anliegen einer Versorgung der Kunden mit Energie Rechnung zu tragen. Die Regelung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zum bisherigen § 8 AVBEltV (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. November 2000, VII ZR 409/99; LG Wuppertal, Urteil vom 18. März 2005, 10 S 211/04 (PDF) ).
Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 Halbsatz 1 entspricht in angepasster Form § 8 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AVBEltV. Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 stellt auf Grundlage eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. März 1992 (VIII ZR 219/91) klar, dass die Inanspruchnahme des Grundeigentums Dritter zwecks Anschlusses eines Grundstücks an die Stromversorgung dem Versorgungsunternehmen grundsätzlich verwehrt ist, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des Anschlussnehmers möglich ist.
Absatz 2 und 3 entsprechen in angepasster Form § 8 Abs. 2 und 3 AVBEltV.
Die nachvertragliche Duldungspflicht des § 8 Abs. 4 AVBEltV wird durch Absatz 4 auf drei Jahre begrenzt.
Absatz 5 entspricht § 8 Abs. 6 AVBEltV.
Zu § 13 (Elektrische Anlage)
Die Bestimmung entspricht in angepasster Form dem bisherigen § 12 AVBEltV.
Absatz 1 Satz 1 und 2 passen den bisherigen § 12 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV an die Neuregelung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes an. Absatz 1 Satz 3 berücksichtigt, dass auch die teilweise Überlassung der Kundenanlage an einen Dritten denkbar ist.
Absatz 2 entspricht im Grundsatz dem bisherigen § 12 Abs. 2 und 4 AVBEltV. Die Regelung dient dem Ziel, die qualitätsgerechte und sichere Ausführung von Arbeiten an der Anlage zu gewährleisten und dem Schutz der Allgemeinheit, aller Kunden und des Netzbetreibers vor Schäden.
Absatz 2 Satz 1 enthält im Interesse aller Kunden und der Funktionsfähigkeit des Netzes den Grundsatz, dass unzulässige Rückwirkungen einer an das Netz angeschlossenen Anlage auszuschließen sind. Um dies zu gewährleisten, werden nach Absatz 2 Satz 2 bis 5 Anforderun49 gen an die Sachkunde der die Arbeiten an der Kundenanlage Ausführenden und an verwendete Materialien und Geräte gestellt.
Absatz 2 Satz 2 enthält eine schuldrechtliche Verpflichtung des Kunden gegenüber dem Netzbetreiber, die Arbeiten an der Anlage nur unter Beachtung der dort vorgesehenen Voraussetzungen durchführen zu lassen.
Absatz 1 Satz 3 stellt im Interesse der Anschlussnehmer klar, dass eine Anlage vom Netzbetreiber im Regelfall nicht beanstandet werden kann, soweit die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllt sind.
Absatz 2 Satz 4 und 5 übernimmt im Grundsatz die Regelung des bisherigen § 12 Abs. 2 AVBEltV. Die bisherige Regelung entspricht im Grundsatz auch weiterhin dem Interesse des Kunden, da sie sicherstellt, dass die vom Anschlussnehmer errichtete Anlage vom Netzbetreiber auch tatsächlich an das Verteilernetz angeschlossen wird. Darüber hinaus liegt die Regelung im Interesse des Netzbetreibers und der Allgemeinheit, da Gefährdungen des sicheren Netzbetriebs durch die vorherige Überprüfung der Qualifikation des Installationsunternehmens ausgeschlossen werden sollen. Die Regelung schafft daher einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen aller Beteiligten.
Hinsichtlich der Errichtung, Erweiterung und Änderung von Anlagen entspricht Absatz 2 Satz 4 der bisherigen Regelung. Das Erfordernis einer Eintragung in das Installateurverzeichnis wird im Interesse der Anschlussnehmer an einer hinreichenden Auswahl bei der Beauftragung eines Installateurs dahingehend konkretisiert, dass ein Netzbetreiber verpflichtet ist die ausreichend fachlich qualifizierten Installateure in dieses Verzeichnis aufzunehmen.
Da Gegenstand der Verordnung die Rechtsbeziehungen zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer sowie Anschlussnutzer sind, nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Netzbetreiber und Installateuren, können die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Installateurverzeichnis im Rahmen dieser Verordnung nicht näher ausgestaltet werden.
Sie unterliegen, wie nach der bisherigen Regelung, allgemeinem Recht. Wie bisher genügt es für eine bundesweite Tätigkeit, dass ein Installateur in nur ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist. Insbesondere wenn ein Unternehmen in mehreren Netzgebieten tätig ist, ist es nicht erforderlich, dass eine Eintragung in jedem dieser Netzgebiete erfolgt.
Das der Eintragung in ein Installateurverzeichnis zugrunde liegende Verfahren beruht auf Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Netzbetreiber und den Fachverbänden der betroffenen Handwerke. Bezüglich elektrischer Anlagen wurden vom Bundesinstallateurausschuss, in dem VDN und ZVEH zusammenarbeiten, die Technischen Regeln Elektroinstallation (TREI) aufgestellt. Diese müssen nach den allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Installateurverzeichnisses gewährleisten.
Aufgrund der Reform des Berufsrechts im Handwerk in der letzten Legislaturperiode können sich nunmehr auch langjährige Gesellen in den betroffenen Handwerken selbständig machen (sog. "Altgesellenregelung"). Voraussetzung für die Eintragung in ein Installateurverzeichnis ist insbesondere nicht der Meisterbrief, sondern der Nachweis der für jedermann definierten Fachkundevoraussetzungen. Sofern ein Nachweis bestimmter Sachkunde, insbesondere durch einen so genannten Sicherheitsschein, für erforderlich gehalten wird, muss dies diskriminierungsfrei erfolgen. In der Praxis ist davon auszugehen, dass in das Installateurverzeichnis vom Netzbetreiber Unternehmen eingetragen werden, deren Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder benannter Mitarbeiter vor einem staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsausschuss die Qualifikation nach den zur Zeit der Ablegung der Prüfung geltenden Technischen Regeln Elektroinstallation nachgewiesen hat. Der jeweils fachlich zuständige Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag über die Gleichwertigkeit entsprechender Prüfungsabschlüsse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden.
Absatz 2 Satz 5 enthält eine Einschränkung des bisherigen Erfordernisses, dass die Anlage außer durch den Netzbetreiber selbst nur durch ein in ein Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen unterhalten werden darf. Die Vorschrift nimmt Instandhaltungsarbeiten an der Anlage nach dem Zähler künftig von dem Erfordernis eines obligatorischen Qualifikationsnachweises gegenüber dem Netzbetreiber aus. Damit ist im Grundsatz keine Absenkung der Qualitätsanforderungen an die Ausführung auch solcher Arbeiten verbunden. Die Beauftragung ausreichend qualifizierter Installateure wird lediglich insoweit in die Eigenverantwortung der Kunden gestellt. Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass eine Überwachung von Instandhaltungsarbeiten durch den Netzbetreiber insoweit praktisch schwer möglich ist. Regelungsgegenstand dieser Verordnung ist auch nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnutzer. Soweit von einer Kundenanlage tatsächlich störende Rückwirkungen ausgehen, bleibt es bei dem Recht des Netzbetreibers zur Überprüfung und Beanstandung der Kundenanlage nach § 15.
Absatz 2 Satz 6 und 7 entspricht dem bisherigen § 12 Abs. 4 AVBEltV und stellt klar, dass verwendete Materialien und Geräte den Anforderungen nach § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen müssen. Absatz 2 Satz 6 ist an die geltende Rechtslage angepasst. Absatz 2 Satz 7 übernimmt den bisherigen § 12 Abs. 2 Satz 2 AVBEltV.
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12 Abs. 3 Satz 1 und 3 AVBEltV.
Absatz 4 übernimmt den bisherigen § 12 Abs. 5 AVBEltV.
Zu § 14 (Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage)
Die Bestimmung entspricht den bisherigen § 13 Abs. 1 bis 3 AVBEltV.
Absatz 1 Satz 1 und 2 ist an die TAB 2000 angepasst. Absatz 1 Satz 3 bestimmt, dass der hinter der Trennvorrichtung im Sinne der TAB 2000 liegende Teil der Anlage durch das Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt wird. Durch die Aufgabenteilung wird die generelle Aufteilung der Verantwortung zwischen Netzbetreiber und Kunden nachvollzogen.
Absatz 2 Satz 2 enthält die Klarstellung, dass es Aufgabe des Netzbetreibers ist, dem Kunden einen Antragsvordruck zur Verfügung zu stellen, soweit der Netzbetreiber vom Kunden verlangt, dass der Antrag auf einem solchen Vordruck gestellt wird.
Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass eine Pauschalierung auf Basis der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten erfolgen muss. Die Vorschrift berechtigt den Netzbetreiber insofern nicht zur einer grundsätzlichen Vereinheitlichung der Kosten. Auch im Rahmen einer pauschalierten Berechnung verbleibt es bei dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Kostenverteilung. Für nicht vergleichbare Fälle müssen unterschiedliche Kostenpauschalen erhoben werden. Absatz 3 Satz 2 ergänzt die Regelung im Interesse des Anschlussnehmers darüber hinaus um die Verpflichtung des Netzbetreibers, die Kosten so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.
Zu § 15 (Überprüfung der elektrischen Anlage)
Die Bestimmung übernimmt den bisherigen § 14 AVBEltV.
Absatz 1 Satz 1 konkretisiert die zulässigen Gründe für eine Überprüfung der Anlage nach ihrer Inbetriebsetzung. Die Überprüfung durch den Netzbetreiber kann nur in dem Umfang erfolgen in dem sie erforderlich ist, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen. Gegenstand der Verordnung ist allein das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Kunden. Der Netzbetreiber nimmt insbesondere keine hoheitlichen Aufgaben wahr. Soweit es um die grundsätzliche Gewährleistung der technischen Sicherheit von Energieanlagen gilt, ist dies nach § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes durch den jeweiligen Betreiber der Energieanlage zu gewährleisten und unterliegt der Aufsicht der zuständigen Landesbehörden. Nach Absatz 1 Satz 2 hat der Netzbetreiber den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen. Dies kann in Form eines anerkannten Prüfprotokolls geschehen. Grundsätzlich ist es dem Netzbetreiber unbenommen die Überprüfung auf ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen zu übertragen.
Absatz 2 berechtigt den Netzbetreiber, den Anschluss der Anlage oder die Anschlussnutzung bei Mängeln zu verweigern, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen hervorrufen können. Bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet, um dem hohen Schutzwert dieser Rechtsgüter Rechnung zu tragen. Absatz 2 entspricht der angelegten Verteilung der Verantwortung zwischen Kunde und Netzbetreiber. Der Kunde ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine Anlage, die an das Netz angeschlossen werden soll oder angeschlossen ist den notwendigen technischen Standards entspricht. Andererseits ist es Aufgabe des Netzbetreibers zu beurteilen, ob und in welchem Ausmaß ein Anschluss der Anlage zu Gefährdungen der Sicherheit oder erheblichen Störungen führen könnte. Ihm ist daher das Recht einzuräumen, einen Netzanschluss oder die Anschlussnutzung zu verweigern, wenn im Falle des Netzanschlusses oder der Anschlussnutzung die vertragsgemäße Versorgung des Kunden oder insbesondere auch Dritter gefährdet wäre. Da der Netzbetreiber zu einem entsprechenden Netzbetrieb verpflichtet ist und daher eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen muss, ob im konkreten Einzelfall der Netzanschluss oder die Anschlussnutzung noch vertretbar erscheint, hat er nach Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts Ermessen. Einen Anspruch auf Schutz durch den Netzbetreiber vor eventuellen Schädigungen durch die Anlage hat der den Netzanschluss begehrende Kunde selbst insoweit nicht.
Seine Verantwortung bleibt im Grundsatz unberührt. Eine Verpflichtung des Netzbetreibers besteht allerdings in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2.
Absatz 3 enthält zugunsten des Netzbetreibers einen Haftungsausschluss für Schäden, die als Folge des Anschlusses einer mangelhaften Anlage an das Netz des Betreibers entstehen und keine Gefahr für Leib oder Leben darstellen. Diese Regelung entspricht der grundsätzlichen Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Kunde und Netzbetreiber.
Zu § 16 (Nutzung des Anschlusses)
Absatz 1 entspricht in auf den Regelungsbereich der Niederspannungsanschlussverordnung angepasster Form dem bisherigen § 5 Abs. 1 AVBEltV
Absatz 2 übernimmt den bisherigen § 22 Abs. 3 AVBEltV unter Streichung des bisherigen Satzes 2 Halbsatz 2 AVBEltV.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 4 Abs. 4 AVBEltV. In Absatz 3 Satz 2 wird klargestellt, dass der einwandfreie Betrieb auch für Stromerzeugungsanlagen zu gewährleisten ist.
Absatz 4 enthält die Bestimmungen des Netzanschlussvertrages, die auch zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnutzer im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Anschlussnutzung gelten.
Zu § 17 (Unterbrechung der Anschlussnutzung)
Die Vorschrift entspricht in auf den Regelungsbereich der Niederspannungsanschlussverordnung angepasster Form dem bisherigen § 5 Abs. 2 und 3 AVBEltV.
Absatz 2 Satz 1 verpflichtet den Netzbetreiber, die Anschlussnutzer vor einer beabsichtigten Unterbrechung in geeigneter Weise zu unterrichten. Um dem Netzbetreiber keine Pflichten aufzuerlegen die mit Blick auf die Dauer der Unterbrechung unangemessen sind und wegen des verursachten Aufwandes die Wirtschaftlichkeit des Netzbetriebs beeinträchtigen könnten, ist die Benachrichtigungspflicht im Grundsatz auf längerfristige Unterbrechungen beschränkt.
Absatz 4 Satz 2 sieht bei kurzen Unterbrechungen eine Verpflichtung des Netzbetreibers zur Benachrichtigung nur hinsichtlich derjenigen Anschlussnutzer vor, die zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Dadurch kann vor einer Unterbrechung eine Prüfung des Netzbetreibers stattfinden, ob er die Gründe des Anschlussnutzers für berechtigt hält. Im Falle einer Unterbrechung soll für Netzbetreiber und Anschlussnutzer Rechtssicherheit darüber bestehen, welche Anschlussnutzer zu unterrichten sind. Absatz 2 Satz 3 enthält Tatbestände, die eine Pflicht des Netzbetreibers zur Benachrichtigung ausschließen. Absatz 2 Satz 4 stellt im Interesse der Anschlussnutzers ergänzend klar, dass der Netzbetreiber im Falle einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 3 verpflichtet ist, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage über die Gründe der Unterbrechung nachträglich zu unterrichten.
Zu § 18 (Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung)
Die bisherige Regelung nach § 6 AVBEltV zur Haftung bei Versorgungsstörungen wird im Interesse einer stärkeren Verantwortlichkeit des Energieversorgungsunternehmens und zur Erhöhung des Schutzes des Anschlussnutzers vor den wirtschaftlichen Folgen einer Störung der Anschlussnutzung an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst und umgestaltet.
Der Netzbetreiber ist in dieser Funktion nicht Lieferant der bezogenen Energie, schafft aber durch das Betreiben des Netzes die technischen Voraussetzungen für den Strombezug des Anschlussnutzers. Aufgrund der netztechnischen Gegebenheiten ist für die tatsächliche Möglichkeit der Stromentnahme eines Anschlussnutzers nicht entscheidend, ob dessen Lieferant tatsächlich Energie in das Elektrizitätsversorgungsnetz einspeist, sondern ob das Stromnetz, an das der Anschlussnutzer angeschlossen ist, ordnungsgemäß funktioniert. Die Funktionsfähigkeit des Netzes gewährleisten nach den §§ 11 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes die Netzbetreiber. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, berechtigten Anschlussnehmern einen funktionierenden Netzanschluss zur Verfügung zu stellen, der die Voraussetzungen des § 7 erfüllt. Aus § 16 folgt eine durch § 17 begrenzte Verpflichtung des Netzbetreibers gegenüber dem berechtigten Anschlussnutzer, die entsprechende Anschlussnutzung zu ermöglichen.
Eine weitere Begrenzung der Leistungspflicht des Netzbetreibers folgt aus § 16 Abs. 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Soweit die Leistungspflicht des Netzbetreibers ruht oder aus einem anderen Grunde nicht besteht, kommt eine Haftung des Netzbetreibers für eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung von vornherein nicht in Betracht, so dass es rechtssystematisch an der Grundlage für eine entsprechende Haftungsbegrenzung fehlt.
Eine berechtigte Anschlussnutzung erfordert nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sowohl eine rechtliche Grundlage für den Strombezug des Anschlussnutzers als auch den Abschluss der erforderlichen Verträge nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Regelung gewährleistet, dass die Anschlussnutzung berechtigt nur erfolgt, sofern der Netzbetreiber für seine Leistungen aus einem Vertrag nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes einen Anspruch auf ein Entgelt für den Netzzugang nach § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes hat.
Im Übrigen ergibt sich die Notwendigkeit der Regelung aus den Besonderheiten der leitungsgebundenen Energieversorgung, die zur Begründung des bisherigen § 6 AVBEltV herangezogen worden sind. Die Stromerzeugung im Verbundsystem, die weitgehende Vermaschung des Leitungsnetzes, die einem hochtechnisierten Versorgungssystem immanente besondere Störanfälligkeit und die vielfältigen Verwendungszwecke der Elektrizität können auch weiterhin dazu führen, dass bereits geringstes menschliches Versagen kaum übersehbare Schadensfolgen auslösen kann. Angesichts dieses Risikos wäre eine uneingeschränkte Haftung der Netzbetreiber kaum mehr versicherbar, würde aber zumindest über entsprechend hohe Versicherungsprämien oder Rückstellungen zu Kostenbelastungen führen, die dem Interesse an einer möglichst kostengünstigen Energieversorgung zuwider liefen. Die Gesamtheit der Kunden müsste zugunsten der in besonderem Maße auf eine kontinuierliche störungsfreie Stromlieferung angewiesenen Kunden höhere Strompreise in Kauf nehmen. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass besonders stromempfindliche oder daran interessierte Kunden sich selbst gegen die Auswirkungen entsprechender Versorgungsstörungen versichern können erscheint es auch unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes im Grundsatz zweckmäßig, die vertragliche und deliktische Haftung der Netzbetreiber für Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken.
Die Möglichkeit, die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu begrenzen, ist grundsätzlich auch in § 307 ff. BGB vorgesehen.
Die Beschränkung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit allein würde jedoch im Hinblick auf die technischwirtschaftlichen Besonderheiten der Stromversorgung dem Ziel, die Kundenstellung zu verbessern, ohne dadurch eine Tendenz zu unerwünschten Kostensteigerungen auszulösen noch nicht in ausreichendem Maße gerecht. Es sind deshalb weitere Einschränkungen erforderlich.
Die besondere Begrenzung der Vermögensschäden trägt auch dem Umstand Rechnung, dass sich die Energieversorgungsunternehmen gegen Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden nicht versichern können.
Die Übernahme von Haftungsregelungen nach § 6 AVBEltV in Sonderkundenverträgen, die nicht in den Anwendungsbereich der bisherigen AVBEltV fallen, ist von der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Inhaltskontrolle nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 9 AGBG a.F.) nicht beanstandet worden. So haben der Bundesgerichtshof für Verträge mit gewerblichen Kunden (Urteil v. 25.2.1998, NJW 1998. 1640 ff.) und das Saarländische Oberlandesgericht (Urteil v. 29.8.2001, 1 U 321/01) für Verträge mit Haushaltskunden entschieden, dass entsprechende Klauseln keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Energieversorgungsunternehmens darstellen. Die rechtliche und wirtschaftliche Ausgangssituation, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt, bleibt auch durch das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts unverändert. Wie der so genannte Allgemeine Versorger vor der Marktöffnung im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung ist auch der Netzbetreiber in der Regel weiterhin Monopolist. Der Kontrahierungszwang des Netzbetreibers nach § 18 des Energiewirtschaftsgesetzes entspricht dem des Allgemeinen Versorgers nach § 10 des bis zum 13. Juli 2005 geltenden Energiewirtschaftsgesetzes.
Die unmittelbaren Ursachen für die typischen Versorgungsstörungen, die von der Vorschrift erfasst werden, liegen wie bisher im Bereich des Energieversorgungsnetzes.
Die Funktionsfähigkeit des Elektrizitätsversorgungsnetzes bleibt zentral für die Regelmäßigkeit und Qualität der Belieferung. Die entsprechenden typischen Risiken des Netzbetriebs, die zur Gefahrgeneigtheit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit und zu den entsprechenden Haftungsrisiken des Netzbetreibers führen, sind daher mit denen der früheren allgemeinen Versorgung identisch. Ein Unterschied liegt wirtschaftlich nach der Entflechtung des Netzbetriebs von Erzeugung und Vertrieb allein darin, dass die Netzzugangsentgelte als Gegenleistung für den Netzzugang nur einem Teil des Preises entsprechen, der im Rahmen der früheren allgemeinen Versorgung für den Strombezug entrichtet wurde.
Absatz 1 entspricht der Systematik des bisherigen § 6 Abs. 1 AVBEltV. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVBEltV und erweitert die Haftung für Vermögensschäden gegenüber der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVBEltV. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entspricht im Grundsatz dem bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AVBEltV, erweitert jedoch die Haftung für Sachschäden gegenüber der bisherigen Regelung dem Grunde nach auf einfache Fahrlässigkeit. Dadurch wird dem Interesse der Anschlussnutzer Rechnung getragen, im Falle einer von dem Netzbetreiber verschuldeten Versorgungsstörung den ihnen dadurch entstandenen Schaden ersetzt zu erhalten. Die Vorschrift ist § 11 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend auf die Regelung der Haftung von Netzbetreibern aus Vertrag beziehungsweise dem vertragsähnlichen Rechtsverhältnis der Anschlussnutzung und aus unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden begrenzt, die eine Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet.
Die Haftungsbegrenzung gilt nur für Schäden, die aufgrund von typischen Versorgungsstörungen, also Stromunterbrechungen oder Spannungsschwankungen, entstehen. Nur diese Schadensursachen sind die von der Vorschrift erfassten typischen Betriebsrisiken. Die Haftungsbegrenzung ist für den Bereich vorgesehen, in dem wegen der Besonderheiten der leitungsgebundenen Energieversorgung in anderen Wirtschaftsbereichen untypische Schäden sowie wegen der nicht überschaubaren Verwendungszwecke der Energie und der Systemverbundenheit für den Netzbetreiber unkalkulierbare Schadenshöhen entstehen können. Auch die Rechtsprechung hat das Erfordernis einer entsprechenden Haftungsregelung mit den Besonderheiten der leitungsgebundenen Energieversorgung und dem daraus resultierenden besonderen Schadensrisiko begründet (vgl. Bundesgerichtshof, BGHZ 138, 118 ff.; NJW 2004, 2161; OLG Saarbrücken NZM 2002, S. 578 ff.). Für alle übrigen Schadensursachen gelten die allgemeinen gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Absatz 1 sieht vor, dass der Netzbetreiber beweisen muss, dass ihn kein haftungsbegründendes Verschulden am verursachten Schaden trifft.
Absätze 2 und 3 übernehmen unter Anpassung der jeweiligen Haftungshöchstbeträge im Grundsatz die Systematik des § 6 Abs. 2 und 3 AVBEltV. Absatz 2 Satz 1 enthält im Interesse der Anschlussnutzer und aus haftungssystematischen Gründen im Vergleich zum bisherigen § 6 Abs. 2 Satz 1 AVBEltV bei grob fahrlässig verursachten Sachschäden keine Haftungshöchstgrenze gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer bei grober Fahrlässigkeit mehr. Die Haftungsbegrenzung bisherigen Rechts sah für Sach- und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit eine auf den einzelnen Geschädigten (individuelle) und eine am schadenstiftenden Ereignis orientierte (globale) Haftungsbeschränkung vor. Diese einschneidenden Ausnahmen von allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen werden nur zum Teil beibehalten.
Die individuelle Haftungsbeschränkung entfällt künftig bei Sachschäden im Bereich grob Fahrlässigkeit, während eine globale Haftungsbeschränkung beibehalten wird.
Von einer vollständigen Normalisierung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit wird derzeit abgesehen um die Anbieterseite vor überraschenden neuen, potenziell existenzbedrohenden Risiken zu schützen. Das Entfallen der individuellen Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit führt zu einer Besserstellung der Geschädigten in den Fällen, in denen nur wenige von einer Schädigung betroffen sind, weil dann um so weniger Geschädigte auf den insgesamt gedeckelten Haftungshöchstbetrag verwiesen werden können. Damit wird in vielen Fällen vermieden dass Ersatzansprüche selbst dann begrenzt werden, wenn ein Anbieter den von ihm verursachten Schaden tatsächlich ohne Not tragen kann, der jedoch für den Geschädigten eine die wirtschaftliche Existenz bedrohende Dimension haben kann. Die Änderung unterstützt den wirtschaftlichen Anreiz für die Anbieterseite, grobe Fahrlässigkeit zu vermeiden.
Zugleich wird eine eigene Haftungshöchstgrenze für die erstmalig ermöglichte Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit vorgesehen, die sich auf 5 000 Euro beläuft. Die Haftungshöchstgrenzen nach Absatz 2 Satz 2 werden gegenüber dem bisherigen § 6 Abs. 2 Satz 2 AVBEltV vervierfacht.
Nach Absatz 2 Satz 3 können in die Höchstgrenzen nach Absatz 2 auch Schäden von Anschlussnutzern einbezogen werden, die Netzanschlüsse an vorgelagerte Spannungsebenen nutzen. Die Regelung entspricht der Systematik des bisherigen § 6 Abs. 2 Satz 3 AVBEltV.
Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Energieversorgungsnetz in der Regel mehrere Spannungsebenen umfasst. Netzanschlüsse an vorgelagerte Spannungsebenen und die Berechtigung zu deren Nutzung sind aber nicht Gegenstand dieser Verordnung, sondern im Grundsatz durch § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes geregelt. Absatz 2 Satz 3 regelt, in welchem Verhältnis Ersatzansprüche, die unter Absatz 2 Satz 2 fallen, zu anderweitigen Ersatzansprüchen gegen denselben Netzbetreiber aufgrund desselben Schadensereignisses stehen.
Voraussetzung für eine Einbeziehung ist, dass unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und einem Anschlussnutzer besteht. In dieser Vereinbarung muss die Haftung des Netzbetreibers gegenüber diesem Anschlussnutzer entsprechend der Regelung nach Absatz 2 Satz 1 bei grob fahrlässig verursachten Sachschäden nicht und bei einfach fahrlässig verursachten Sachschäden auf 5 000 Euro begrenzt worden sein. Absatz 2 Satz 3 ermöglicht unter diesen Voraussetzungen eine einheitliche Haftung des Netzbetreibers gegenüber der Gesamtheit seiner an das Netz angeschlossenen Kunden.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 3 AVBEltV. Er trägt Besonderheiten der leitungsgebundenen Energieversorgung Rechnung, die auch Grundlage der §§ 11 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes sind. Die Aufrechterhaltung der erforderlichen Netzspannung und Frequenz erfolgt im Rahmen des europäischen Verbundnetzes. Der einzelne Netzbetreiber ist auf eine Kooperation mit den anderen Netzbetreibern angewiesen, um seinen Verpflichtungen nach § 16 nachkommen zu können. Handlungen dritter Netzbetreiber, mit deren Netz der betroffene Anschlussnutzer nur mittelbar verbunden ist, können ursächlich für Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung im Sinne des Absatzes 1 sein. Nach § 20 Abs. 1a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes haben Letztverbraucher oder Lieferanten im Interesse eines einfach handhabbaren Netzzugangs Vereinbarungen über den Netzzugang nur mit denjenigen Netzbetreibern zu treffen, aus deren Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll. Der Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag wird nach der Stromnetzzugangsverordnung mit dem Netzbetreiber geschlossen, an dessen Netz der jeweilige Anschlussnutzer unmittelbar angeschlossen ist. Dieser Vertrag soll den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz vermitteln. Die Netzbetreiber sind nach § 20 Abs. 1a Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag geschlossen hat der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann.
Absatz 3 Satz 1 ermöglicht daher eine einheitliche Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus unerlaubter Handlung. Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass dritte Netzbetreiber in diesem Sinne nicht nur Netzbetreiber sind, die ein Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 5 betreiben, sondern alle Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit sie Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind. Die Haftung dritter Netzbetreiber wird einheitlich auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern haften, festgelegt.
Nicht unter diese Verordnung fallende Anschlussnutzer nach Absatz 3 Satz 3 sind Anschlussnutzer des dritten Netzbetreibers, die im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 Anschlussnutzer in vorgelagerten Spannungsebenen sind. Der Haftungshöchstbetrag wird gegenüber dem bisherigen § 6 Abs. 3 Satz 3 AVBEltV vervierfacht.
Absatz 4 begrenzt die Haftung für Vermögensschäden gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer auf 5 000 Euro sowie im Übrigen innerhalb der Höchstgrenzen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 auf 20 % der jeweiligen Höchstbeträge für Sachschäden. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Höhe etwaiger Vermögensschäden in besonderem Maße unvorhersehbar für den Netzbetreiber ist. Nach dem bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVBEltV war die Haftung für Vermögensschäden dem Grunde nach auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters beschränkt. Durch Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird diese Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auch von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen erweitert. Vor dem Hintergrund dieser Haftungserweiterung dem Grunde nach soll Absatz 4 die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Absicherung dieses Haftungsrisikos durch den Netzbetreiber erhalten.
Absätze 5 bis 7 entsprechen im Grundsatz dem bisherigen § 6 Abs. 4 bis 6 AVBEltV.
Die Haftungsuntergrenze in Absatz 6 ist unter Berücksichtigung einer allgemeinen Geldentwertung seit Inkrafttreten des bisherigen § 6 Abs. 7 AVBEltV angepasst worden. Gleichzeitig wird die Anwendung der Haftungsuntergrenze auf fahrlässig verursachte Schäden begrenzt.
Absatz 7 regelt eine Obliegenheit des Anschlussnutzers.
Die Haftung nach dieser Vorschrift lässt die Haftung der Netzbetreiber und dritter Unternehmen nach dem Produkthaftungsgesetz und aus anderen Rechtsvorschriften unberührt.
Dies gilt insbesondere für die Haftung des Stromlieferanten nach der Stromgrundversorgungsverordnung.
Zu § 19 (Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung)
Absatz 1 übernimmt den bisherigen § 15 Abs. 1 AVBEltV.
Absatz 2 enthält in angepasster Form den bisherigen § 15 Abs. 2 Satz 1 und 3. Absatz 2 Satz 1 wird dahingehend ergänzt, dass insbesondere auch die Verwendung solcher zusätzlicher Verbrauchsgeräte mitzuteilen sind, die zu Netzrückwirkungen führen können. Dies ist auch im Rahmen der vereinbarten Leistung beispielsweise bei bestimmten Schweißgeräten oder Entladungslampen möglich, die nicht zur Anlage gehören. Der Anschluss solcher Geräte muss nach TAB 2000 mit dem Netzbetreiber abgestimmt werden.
Absatz 3 enthält den bisherigen § 3 Abs. 2 AVBEltV und den bisherigen § 13 Abs. 4 AVBEltV.
Eigenanlagen im Sinne der Vorschrift sind Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs nach § 3 Nr. 13 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Zu § 20 (Technische Anschlussbedingungen)
Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 17 Abs. 1 AVBEltV. Konkretisiert wird, dass weitere technische Anforderungen, soweit sie vorgesehen werden, in der Form von Technischen Anschlussbedingungen festzulegen sind. Technische Anschlussbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers. Indem der Netzbetreiber verpflichtet wird weitere technische Anforderungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen auszugestalten, wird gewährleistet, dass strukturelle vergleichbare Fälle in gleicher Weise behandelt werden. Zugleich wird die Transparenz im Interesse des Kunden erhöht, da die Technischen Anschlussbedingungen zu den Allgemeinen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 2 gehören.
Die Technischen Anschlussbedingungen unterliegen der Missbrauchsaufsicht der Regulierungsbehörde nach § 30 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Zu § 21 (Zutrittsrecht)
Die Bestimmung begrenzt den Anwendungsbereich des bisherigen § 16 AVBEltV auf netzbetriebsrelevante Zutrittsrechte und führt, mit Ausnahme der Fälle einer fristlosen Unterbrechung, die Pflicht zur vorherigen Benachrichtigung des Anschlussnehmers oder -nutzers ein.
Durch die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, den Anschlussnehmer oder -nutzer zu benachrichtigen, bevor Zutritt zum Grundstück begehrt wird, wird dem Interesse des Kunden am Schutz seiner Privatsphäre angemessen Rechnung getragen. Satz 2 ergänzt im Interesse des Kunden die bisherige Regelung durch eine Festlegung der Art und Weise der Information.
Satz 3 sieht bei Ablesung der Messeinrichtungen eine Benachrichtigung des Kunden mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Betretungstermin vor. Die Vorschrift wird durch die Klarstellung ergänzt, dass insoweit mindestens ein Ersatztermin anzubieten ist.
Zu § 22 (Mess- und Steuereinrichtungen)
Die Regelungen für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie für die Messung der gelieferten Energie sind an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes anzupassen. Darüber hinaus sind in die Niederspannungsanschlussverordnung nur diejenigen Bestimmungen der bisherigen §§ 18 bis 21 AVBEltV zu übernehmen, die unmittelbar das Verhältnis zwischen dem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber im Rahmen des Netzanschlussvertrages oder des Anschlussnutzungsverhältnisses betreffen. Insbesondere die Messung der gelieferten Energie ist nicht Gegenstand der Niederspannungsanschlussverordnung. Sie erfolgt zur Abrechnung der Leistungen des Netzbetreibers im Rahmen des Netzzugangsvertrages und der Energielieferung des Lieferanten im Rahmen des Energieliefervertrages, der auch ein Grundversorgungsvertrag nach der Stromgrundversorgungsverordnung sein kann.
Absatz 1 übernimmt in angepasster Form den bisherigen § 18 Abs. 2 AVBEltV. Er stellt klar, dass die vom Anschlussnehmer vorzusehenden Zählerplätze den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen entsprechen müssen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 18 Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 AVBEltV. Absatz 2 Satz 4 bestimmt, dass der Anschlussnehmer die Kosten einer Verlegung der Messeinrichtung, die auf sein Verlangen hin erfolgt, zu tragen hat. Diese Kostenverteilung entspricht dem Verursacherprinzip und wird durch die individuelle Zurechenbarkeit der entstandenen Kosten gerechtfertigt.
Absatz 3 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 20 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV. Absatz 3 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 18 Abs. 4 Satz 2 AVBEltV.
Zu § 23 (Zahlung, Verzug)
Absatz 1 Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung nach § 27 Abs. 1 AVBEltV und § 30 Nr. 1 AVBEltV. Die bisherige Bestimmung nach § 30 AVBEltV wird zugunsten des Kunden insoweit geändert als die Geltendmachung eines Zahlungsaufschubs oder einer Zahlungsverweigerung nicht mehr an eine bestimmte Frist geknüpft ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Auch vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung wird gegenüber der bisherigen Regelung klargestellt, dass bereits das Bestehen der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers den Haushaltskunden gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigt. Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil v. 5.2.2003, VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449 m.w.N.; BGH, Urteil v. 30.4.2003, VIII ZR 279/02 m.w.N.) stellt Satz 3 im Interesse der Kunden klar, dass die Berufung auf die Unbilligkeit einer Rechnung oder Abschlagsberechnung nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Einwand im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 2 AVBEltV. Er berechtigt den Netzbetreiber, dem Kunden entstehende Mahn- oder Inkassokosten pauschal in Rechnung zu stellen, wobei klargestellt wird, dass eine Pauschalierung voraussetzt, dass die Fälle jeweils strukturell vergleichbar sind.
Absatz 3 entspricht der bisherigen Regelung des § 31 AVBEltV und bestimmt, dass der Kunde allein mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen dem Netzbetreiber gegenüber aufrechnen kann.
Zu § 24 (Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung)
Die Bestimmung übernimmt in an das Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnis angepasster Form den bisherigen § 33 AVBEltV.
Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 33 Abs. 1 AVBEltV. Absatz 1 Satz 2 stellt im Interesse der Anschlussnehmer oder -nutzer ergänzend klar, dass der Netzbetreiber auch im Falle einer fristlosen Unterbrechung verpflichtet ist, den Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage gegebenenfalls nachträglich über die Gründe der Unterbrechung zu unterrichten.
Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 ist im Interesse der Anschlussnehmer oder -nutzer gegenüber der bisherigen Regelung von zwei auf vier Wochen verlängert worden. Diese Verlängerung soll den Kunden zeitlich besser in die Lage versetzen, von einer angedrohten Unterbrechung der Stromversorgung Kenntnis zu nehmen und Maßnahmen zu deren Abwendung ergreifen zu können. Absatz 2 Satz 2 verbessert gegenüber dem bisherigen § 33 Abs. 2 AVBEltV die Rechtsstellung des Kunden, indem er dem Netzbetreiber die Pflicht zur Prüfung der Zumutbarkeit einer Unterbrechung unabhängig von einer Darlegung der Gründe durch den jeweiligen Kunden auferlegt. Insbesondere bei geringfügigen Zuwiderhandlungen ist davon auszugehen, dass eine Unterbrechung der Stromversorgung als schwerwiegender Eingriff auch ohne Darlegung durch den Kunden in der Regel unverhältnismäßig ist. Die Regelung soll sicherstellen, dass der Netzbetreiber ihm bereits bekannte Umstände auch unabhängig von einer ausdrücklichen Darlegung durch den Kunden bei seiner Abwägung berücksichtigen muss. Dagegen ist zur Annahme einer hinreichenden Aussicht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt erforderlich, dass der Kunde die diese Annahme rechtfertigenden Umstände darlegt.
Absatz 3 Satz 1 berechtigt den Netzbetreiber, die Anschlussnutzung auch auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers zu unterbrechen. Da es dem Netzbetreiber regelmäßig nicht möglich oder zumutbar sein wird, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbrechung durch den Lieferanten zu überprüfen, bestimmt Absatz 3 Satz 1, dass die glaubhafte Versicherung des Lieferanten ausreichend ist. Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz konkretisiert den Umfang der Pflicht des Lieferanten dahingehend, dass er auch das Fehlen von Einreden oder Einwendungen des Anschlussnutzers glaubhaft versichern muss. Diese Ausgestaltung gewährleistet den Schutz des Anschlussnutzers vor unberechtigten Unterbrechungen der Anschlussnutzung.
Absatz 3 Satz 2 verpflichtet den Lieferanten, im Falle einer Unterbrechung der Anschlussnutzung nach Absatz 3 Satz 1 den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freizustellen die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben könnten.
Absatz 4 entspricht der bisherigen Regelung nach § 33 Abs. 3 AVBEltV, passt diesen durch den Bezug auf Absatz 3 aber an die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen an. Nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 muss die pauschale Berechnung für den Kunden einfach nachvollziehbar sein. Wenn der Netzbetreiber die Kosten nach Absatz 4 Satz 2 pauschal berechnet, muss die Pauschale in seinen Ergänzenden Bedingungen enthalten sein.
Zu § 25 (Kündigung des Netzanschlussverhältnisses)
Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 32 Absatz 1 AVBEltV nur teilweise. Die besondere Kündigungsfrist von einem Jahr bei Erstverträgen entfällt. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass eine ordentliche Kündigung des Netzbetreibers nach Absatz 1 Satz 1 nur möglich ist, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 AVBEltV. Nach Absatz 2 Satz 2 muss der Netzbetreiber zur Erhöhung der Transparenz einen Wechsel des Netzbetreibers auch auf seiner Internetseite veröffentlichen. Der bisherige § 32 Abs. 6 Satz 3 AVBEltV ist wegen der regelmäßig fehlenden Möglichkeit des Netzbetreiberwechsels nicht übernommen.
Absatz 3 ermöglicht abweichend vom bisherigen § 32 Absatz 7 AVBEltV eine Kündigung in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Zu § 26 (Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses)
Die Vorschrift regelt die Beendigung des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Anschlussnutzung.
Absatz 1 enthält den Regelfall der Beendigung der Anschlussnutzung. Das zwischen einem Anschlussnutzer und dem jeweiligen Netzbetreiber in Bezug auf die Nutzung eines bestimmten Netzanschlusses bestehende Rechtsverhältnis der Anschlussnutzung endet bei Einstellung der Nutzung des jeweiligen Netzanschlusses durch den jeweiligen Anschlussnutzer. Dies ist in der Regel bei Auszug des Anschlussnutzers aus einer Wohnung der Fall. Zieht der Anschlussnutzer in eine neue Wohnung und nimmt dort die Anschlussnutzung auf, wird mit dem jeweiligen Netzbetreiber, der mit dem bisherigen Netzbetreiber auch identisch sein kann in Bezug auf die neue Wohnung ein neues Anschlussnutzungsverhältnis begründet.
Absatz 2 stellt klar, dass im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages die Berechtigung zur Nutzung des Anschlusses mit dem Netzanschlussvertrag endet.
Zu § 27 (Fristlose Kündigung oder Beendigung)
Die Vorschrift übernimmt in angepasster Form die bisherigen Regelung nach § 33 Abs. 4 AVBEltV. Sie regelt die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Netzanschlussverhältnisses oder einer fristlosen Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses durch den Netzbetreiber. Eine isolierte Kündigung des Anschlussnutzungsverhältnisses ist nicht möglich, da dieses als gesetzliches Schuldverhältnis entsteht. Das Anschlussnutzungsverhältnis endet mit Kündigung des Netzanschlussvertrages. Es kann aber bei fortbestehendem Netzanschlussvertrag fristlos beendet werden.
Zu § 28 (Gerichtsstand)
Die Bestimmung übernimmt in angepasster Form den bisherigen § 34 AVBEltV.
Zu § 29 (Übergangsregelung)
Absatz 1 Satz 1 verpflichtet den Netzbetreiber, die Kunden über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 zu informieren. Nach Absatz 1 Satz 2 kann der Netzbetreiber in der nach Absatz 1 Satz 1 genannten Weise auch die entsprechende Anpassung gegenüber allen Anschlussnehmern oder -nutzern verlangen. In diesem Fall erfolgt nach Absatz 1 Satz 3 die Vertragsanpassung durch die öffentliche Bekanntgabe des Netzbetreibers nach Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
Ergänzend regelt Absatz 1 Satz 3, dass die Pflichten nach § 4 Abs. 1 von der Anwendung der Verordnung auf vor ihrem Inkrafttreten entstandene Anschlussnutzungsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 3 ausgenommen sind.
Absatz 2 enthält eine Folgeänderung, die sich aus der Verkürzung der Duldungspflichten nach § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 von bisher fünf auf drei Jahre ergibt.
Absatz 3 übernimmt als Übergangsregelung in angepasster Form den bisherigen § 9 Abs. 4 AVBEltV. Insbesondere ist nach Absatz 4 Satz 2 der berechnete Baukostenzuschuss entsprechend zu kürzen, um eine Ungleichbehandlung der Anschlussnehmer zu vermeiden, die an eine Verteileranlage angeschlossen werden, mit deren Bau vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen wurde.
Zu Artikel 2
Die Bestimmungen in Bezug auf den Netzanschluss an das Niederdrucknetz nach der AVBGasV entsprechen bisher überwiegend den Bestimmungen der AVBEltV. Gastechnische und -wirtschaftliche Besonderheiten werden jeweils berücksichtigt. Dieses Entsprechensverhältnis wird durch die Neuregelung beibehalten. Daher wird im Folgenden auf die Ausführungen zur Begründung des Artikels 1 Bezug genommen, soweit keine gasspezifischen Besonderheiten vorliegen.
Zu § 1 (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen)
Die Vorschrift bestimmt den Gegenstand der Verordnung und entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 1. Sprachlich ist sie an die gasspezifischen Gegebenheiten angepasst.
Zu § 2 (Netzanschlussverhältnis)
Die Vorschrift regelt das Netzanschlussverhältnis und entspricht insoweit Artikel 1 § 2.
Absatz 2 regelt die erstmalige Herstellung des Netzanschlusses im Sinne des § 5, der nach § 10 AVBGasV bisher als Hausanschluss bezeichnet wurde. Die neue Terminologie entspricht § 18 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Zu § 3 (Anschlussnutzungsverhältnis)
Die Vorschrift regelt das Anschlussnutzungsverhältnis und entspricht insoweit Artikel 1 § 3.
Zu § 4 (Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 4 und ist sprachlich an die gasspezifischen Unterschiede angepasst.
Absatz 2 entspricht in angepasster Form dem bisherigen § 2 Abs. 3 AVBGasV.
Absatz 3 übernimmt in angepasster Form § 4 Abs. 2 AVBGasV.
Zu § 5 (Netzanschluss)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 5 und ist sprachlich an die gasspezifischen Unterschiede angepasst. Im Übrigen entspricht sie in angepasster Form dem bisherigen § 10 Abs. 1 AVBGasV.
Zu § 6 (Herstellung des Netzanschlusses)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 6 und ist sprachlich an die gasspezifischen Unterschiede angepasst.
Absatz 2 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 10 Abs. 3 AVBGasV.
Absatz 3 regelt analog zur entsprechenden Bestimmung nach § 6 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung die Verpflichtung des Netzbetreibers, sich um eine zeitgleiche Verlegung der Anschlussleitungen für die verschiedenen Energiesparten zu bemühen.
Zu § 7 (Art des Netzanschlusses)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 7 und ist an die gasspezifischen Unterschiede angepasst. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 AVBGasV. Die ergänzenden Bedingungen unterliegen der Missbrauchsaufsicht der Regulierungsbehörde nach § 30 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Zu § 8 (Betrieb des Netzanschlusses)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 8 und ist sprachlich an die gasspezifischen Unterschiede angepasst.
Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht dem bisherigen § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBGasV.
Absatz 2 entspricht § 10 Abs. 7 AVBGasV.
Absatz 3 übernimmt in Teilen § 10 Abs. 3 AVBGasV.
Zu § 9 (Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 9.
Absatz 1 übernimmt im Ansatz § 10 Abs. 5 AVGasV. Absatz 1 Satz 4 verpflichtet den Netzbetreiber, dem Rechtsgedanken des bisherigen § 26 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV folgend, zu einer Darstellung der Netzanschlusskosten, die es ermöglicht, die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens nachzuvollziehen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 28 Abs. 4 AVBGasV. Im Übrigen wird auf die Begründung
Zu Artikel 1 § 9 verwiegen.
Absatz 3 entspricht der bisherigen Regelung in § 20 Abs. 6 AVBGasV, verlängert jedoch zu Gunsten des Anschlussnehmers die maßgebliche Zeitspanne von fünf auf zehn Jahre.
Zu § 10 (Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 10. Sie ist an die gasspezifischen Unterschiede angepasst.
Absatz 1 entspricht in angepasster Form § 11 AVBGasV. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Netzbetreibers nach § 7 Abs. 2 verpflichtet ist, den Gasdruck möglichst gleich bleibend zu halten.
Zu § 11 (Baukostenzuschuss)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 11, berücksichtigt aber gasspezifische Besonderheiten.
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 9 Abs. 1 AVBGasV. Die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erstellung eines Hausanschlusses unterscheiden sich im Gasbereich von denen im Strombereich. Der Gasbereich ist insoweit durch Substitutionswettbewerb auf dem Wärmemarkt gekennzeichnet. Vor diesem Hintergrund haben Gasversorgungsunternehmen wiederholt versucht, durch besondere Prämienangebote für die Herstellung eines Hausanschlusses neue Kunden zu gewinnen. Diese Angebote bezogen sich beispielsweise auf einmalige Zahlungen, zinsgünstige Kredite für Umstellungskosten, Teilzahlungen des Hausanschlusses, Restölankäufe und Sonderpreise bei der Entsorgung von Nachtspeicheröfen oder Öltanks (beispielsweise Mainova bis Oktober 2004 laut FR vom 10. Mai 2004). Auf Grund dieses Substitutionswettbewerbs und des Bemühens um eine bestmögliche Auslastung der Gasversorgungnetze ergibt sich für die Gasnetzbetreiber ein Anreiz, die Baukostenzuschüsse besonders gering zu halten, um im Vergleich zu anderen Energieträgern erfolgreich am Markt aufzutreten. Ob ein Baukostenzuschuss erhoben wird, wird insoweit im Wettbewerb entschieden. Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen auch in Bezug auf die der Bemessung eines Baukostenzuschusses zugrunde liegenden örtlichen Verteileranlagen wird durch die klarstellende Einfügung des Effizienzmaßstabes unterstrichen. Der Effizienzbegriff entspricht dem des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Nach Absatz 1 Satz 2 dürfen Baukostenzuschüsse statt bisher höchstens 70 % nur noch höchstens 50 % der Kosten nach Absatz 1 Satz 1 abdecken.
Absatz 2 entspricht § 9 Abs. 2 AVBGasV.
Absatz 3 entspricht § 9 Abs. 3 AVBGasV.
Der bisherige § 9 Abs. 4 AVBGasV ist angesichts der Änderung des bisherigen Absatzes 1 nicht übernommen.
Absatz 4 übernimmt die Regelung des § 9 Abs. 5 AVBGasV.
Zu § 12 (Grundstücksbenutzung)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 12 und ist sprachlich an die gasspezifischen Unterschiede angepasst.
Zu § 13 (Gasanlage)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 13 und ist sprachlich an die gasspezifischen Unterschiede angepasst.
Im Unterschied zu Artikel 1 § 13 Abs. 2 dürfen nach Absatz 2 entsprechend der bisherigen Regelung nach § 12 Abs. 2 AVBGasV weiterhin alle Arbeiten an Anlagen nur durch den Netzbetreiber selbst oder durch solche Unternehmen durchgeführt werden, die entweder in ein Installateurverzeichnis eingetragen sind oder ihre ausreichende fachliche Qualifikation gegenüber dem Netzbetreiber in anderer Weise nachgewiesen haben. Diese Regelung trägt dem erheblichen Gefahrenpotenzial Rechnung, das von unsachgemäß installierten Gasanlagen ausgeht. Aufgrund der möglichen Rückwirkungen auf das Gasversorgungsnetz, die von einer mangelhaften Anlage ausgehen, dient die Vorschrift vor allem dem Schutz einer sicheren und leistungsfähigen Gasversorgung für sämtliche Kunden. Darüber hinaus besteht ein berechtigtes Interesse des Netzbetreibers an einem sorgfältigen und störungsfreien Umgang mit dem Netzanschluss und dem Gasversorgungsnetz, die in seinem Eigentum stehen. So ist dem Netzbetreiber in der Rechtsprechung beispielsweise ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber einem Installateur zugesprochen worden der ohne Eintragung in ein Installateurverzeichnis entsprechende Arbeiten an der Anlage durchführt (vgl. LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 9. Oktober 1997 - 4 O 1014/97 -).
Zu § 14 (Inbetriebsetzung der Gasanlage)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 14 und ist sprachlich an die gasspezifischen Unterschiede angepasst. Im Übrigen entspricht sie der bisherigen Regelung nach § 13 AVBGasV.
Zu § 15 (Überprüfung der Gasanlage)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 15 und ist an die gasspezifischen Unterschiede angepasst. Im Übrigen übernimmt sie den bisherigen § 14 AVBGasV.
Zu § 16 (Nutzung des Anschlusses)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 16 und ist an die gasspezifischen Unterschiede angepasst.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 1 AVBGasV.
Zu § 17 (Unterbrechung der Anschlussnutzung)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 17 und ist an die gasspezifischen Unterschiede angepasst. Sie entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 2 und 3 AVBGasV.
Zu § 18 (Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 18 und ist sprachlich an die gasspezifischen Unterschiede angepasst.
Zu § 19 (Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 19 und ist sprachlich an die gasspezifischen Unterschiede angepasst.
Absatz 1 und 2 übernehmen den bisherigen § 15 AVBGasV. Auf die Begründung zu Artikel 1 § 19 wird im Übrigen verwiesen.
Absatz 3 enthält den bisherigen § 3 Abs. 2 AVBGasV. Darüber hinaus wird eine Abstimmungspflicht des Kunden mit dem Netzbetreiber eingefügt. Diese entspricht der grundsätzlichen Verantwortungsteilung zwischen Netzbetreiber und Kunde, nach der der Netzbetreiber die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des gesamten Versorgungsnetzes trägt. Eigenanlagen im Sinne der Vorschrift sind abweichend von der Definition des § 3 Nr. 13 des Energiewirtschaftsgesetzes Gasversorgungsanlagen zur Deckung des Eigenbedarfs.
Zu § 20 (Technische Anschlussbedingungen)
Die Vorschrift entspricht Artikel 1 § 20. Sie übernimmt den bisherigen § 17 Abs. 1 AVBGasV.
Zu § 21 (Zutrittsrecht)
Die Vorschrift entspricht Artikel 1 § 21.
Zu § 22 (Messeinrichtungen)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 22 und ist an die gasspezifischen Unterschiede angepasst.
Absatz 1 übernimmt den bisherigen § 18 Abs. 2 AVBGasV.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 18 Abs. 3 Satz 2 bis 4 AVBGasV.
Zu § 23 (Zahlung, Verzug)
Die Vorschrift entspricht Artikel 1 § 23.
Zu § 24 (Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung)
Die Vorschrift entspricht Artikel 1 § 24.
Zu § 25 (Kündigung des Netzanschlussverhältnisses)
Die Vorschrift entspricht Artikel 1 § 25.
Zu § 26 (Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses)
Die Vorschrift entspricht Artikel 1 § 26.
Zu § 27 (Fristlose Kündigung oder Beendigung)
Die Vorschrift entspricht Artikel 1 § 27.
Zu § 28 (Gerichtsstand)
Die Vorschrift entspricht Artikel 1 § 28.
Zu § 29 (Übergangsregelung)
Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 29 und ist sprachlich an die gasspezifischen Unterschiede angepasst.
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Die Vorschrift enthält eine Folgeregelung zur Änderung nach den Nummern 4 und 5.
Zu Nummer 2
Die Vorschrift enthält eine Klarstellung des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 3 der Stromnetzzugangsverordnung. Da der Grundversorgungsvertrag nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes, wie sich auch aus § 2 Abs. 2 der Stromgrundversorgungsverordnung ergibt, auch durch konkludentes Handeln ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Grundversorger abgeschlossen werden und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes definitionsgemäß ebenfalls ohne vorherige Ankündigung durch den Kunden eintreten kann ist dem Grundversorger in beiden Fällen der Belieferung von Kunden eine vorherige Mitteilung der Entnahmestellen der auf diese Weise belieferten Kunden nicht möglich. Um die Aufnahme der gesetzlich vorgesehenen Grund- und Ersatzversorgung zu gewährleisten, muss dem Grundversorger eine Mitteilung auch nach der Aufnahme der Belieferung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 möglich sein. Die Abwicklung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Grundversorger und dem Netzbetreiber muss dann entsprechend rückwirkend erfolgen. Dies entspricht der Situation, die sich auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Grundversorger und seinem Kunden ergibt.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 18 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV.
Zu Nummer 4
Absatz 1 entspricht im Grundsatz dem bisherigen § 20 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV. Die Vorschrift ist erforderlich um sicherzustellen, dass der Grundversorger seiner Verpflichtung nach § 13 Abs. 1 der Stromgrundversorgungsverordnung ohne zusätzlichen Ableseaufwand nachkommen kann.
Absatz 2 soll bei einem Lieferantenwechsel von Haushaltskunden einen Streit über den Zählerstand im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels vermeiden, der auf unterschiedlichen Ablesergebnissen des bisherigen und des neuen Lieferanten beruht. Die Vorschrift stellt klar, dass die Zählerstände, die der Abrechnung der Netzentgelte gegenüber dem bisherigen und dem neuen Lieferanten zugrunde liefen, auf Grundlage eines einheitlichen Verfahrens ermittelt worden sein müssen. Sofern keine Messung nach § 18 Abs. 1 der Stromnetzzugangsverordnung erfolgt ist, kann der Netzbetreiber schätzen. Ihm können gegebenenfalls unterschiedliche Ableseergebnisse des bisherigen und des neuen Lieferanten nicht entgegengehalten werden.
Zu Nummer 5
Um eine einheitliche Regelung der Haftung des Netzbetreibers zu gewährleisten, wird in der Stromnetzzugangsverordnung klargestellt, dass auch im Falle einer Versorgungsstörung, die im Rahmen der Netznutzung im Sinne dieser Rechtsverordnungen erfolgt, die Haftung des Netzbetreibers aus Vertrag oder unerlaubter Handlung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sich nach § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung richtet. Grundsätzlich ist Gegenstand des Netzanschlussvertrages und der Anschlussnutzung nicht der Netzzugang im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Daher würde die Haftungsregelung nach § 18 der Niederspannungsanschlussverordnungen voraussichtlich insbesondere nicht für eine Haftung des Netzbetreibers aus dem Netzzugangsvertrag gelten. Die Haftungsregelung gilt, entsprechend der bisherigen Regelungen nach § 6 AVBEltV und § 6 AVBGasV, nur für typische Versorgungsstörungen beim Letztverbraucher. Insoweit wird sichergestellt, dass unabhängig von der schuldrechtlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen im Interessendreieck zwischen Letztverbraucher, Netzbetreiber und Energielieferant sowie der jeweiligen Ursache der Versorgungsstörung einheitliche Maßstäbe für die Haftung des Netzbetreibers gelten.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift entspricht in an den Anwendungsbereich der Gasnetzzugangsverordnung angepasster Form Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5.
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Die Vorschrift enthält eine Klarstellung zur Berücksichtigung der Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bei der Kalkulation der Netzentgelte. Sie ermöglicht eine praktische Handhabung des Zuschlags im Rahmen der Genehmigungsverfahren der Regulierungsbehörden nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes ab.
Zu Nummer 2
Die Vorschrift enthält eine redaktionelle Berichtigung.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift enthält eine redaktionelle Berichtigung und stellt das Gewollte klar.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnungen und das gleichzeitige Außerkrafttreten der bisher geltenden Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) und über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21. Juni 1979.
C. Kosten