A. Problem
- Das deutsche Überwachungsrecht hat die inzwischen breit gefächerten EG-rechtlichen Vorgaben zur abfallrechtlichen Überwachung zwar inhaltlich korrekt, nicht jedoch in begrifflicher und struktureller Identität mit dem EG-Recht umgesetzt.
- Verbleibende EG-rechtliche Risiken für die abfallrechtlichen Überwachungsbestimmungen und den Vollzug können daher nicht vollständig ausgeschlossen werden.
- Die begrifflichen und strukturellen Abweichungen zum EG-Recht bringen auch entsprechende Abweichungen zur abfallrechtlichen Überwachung in anderen Mitgliedstaaten mit sich, was insbesondere grenzüberschreitend tätige Unternehmen vor entsprechende Probleme stellen kann.
- In der Sache erfasst die abfallrechtliche Überwachung die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
- Der größte Teil der anfallenden Abfälle wird nicht dort entsorgt, wo die Abfälle anfallen, sondern muss zum Teil über große Entfernungen in geeignete Abfallentsorgungsanlagen verbracht werden. Die entsprechende Überwachung der einzelnen Abfallströme ist daher sowohl für die Überwachungsbehörden als auch die betroffene Wirtschaft mit einem erheblichen Aufwand verbunden.
- Dies gilt insbesondere für die Überwachung und Entsorgung gefährlicher Abfälle.
- Entsprechend dem Kohärenzprinzip der EG-Abfallverbringungsverordnung erfolgt die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle mittels des formalisierten Nachweisverfahrens. Pro Jahr sind derzeit ca. 120.000 Entsorgungsnachweise und ca. 3 Millionen Begleitscheine zu führen, welche den zuständigen Behörden zur Prüfung vorzulegen sind. Die Zahl der zusätzlich zu führenden Übernahmescheine ist nicht bekannt, da diese nicht obligatorisch den Behörden vorgelegt werden. Ihre Zahl dürfte aber um ein Vielfaches höher liegen als die Zahl der zu führenden Begleitscheine.
- Die Nachweisverfahren werden weitgehend noch in Formularform abgewickelt, da ein bundesweiter EDV-Verbund zwischen Wirtschaft und Behörden nicht besteht.
- Letztlich liegen nach nunmehr achtjährigem Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des untergesetzlichen Regelwerkes Erfahrungen des Vollzuges vor, welche punktuelle Vereinfachungen in verschiedenen Bereichen der abfallrechtlichen Überwachung zulassen.
B. Lösung
- Form und Struktur der abfallrechtlichen Überwachung werden an die Vorgaben des EG-Rechtes angepasst.
- Diese Anpassung sichert die erforderliche EG-rechtssichere Basis für die abfallrechtliche Überwachung, insbesondere für die Einführung und Nutzung moderner Kommunikationstechniken im Nachweisverfahren. Gleichzeitig wird eine reibungslose Umsetzung künftiger Änderungen der Überwachungsvorgaben der EG gewährleistet sowie eine stärkere Angleichung an die abfallrechtliche Überwachung anderer Mitgliedstaaten, was insbesondere grenzüberschreitend tätigen Unternehmen zugute kommt.
- Im abfallrechtlichen Nachweisverfahren werden die Möglichkeiten moderner Kommunikationstechniken ausgeschöpft.
- Der Verordnungsgeber wird nicht nur ermächtigt, im Rahmen der allgemeinen Nachweisverordnung die elektronische Form einzuführen, sondern auch in Einzelverordnungen über die Verwertung oder Beseitigung bestimmter Abfälle, in denen spezielle Nachweisregelungen getroffen werden können.
- Die elektronische Form vereinfacht nicht nur die Nachweisführung. Die Nachweisdaten sind auch schneller verfügbar und können daher erheblich effizienter ausgewertet werden.
- Letztlich können auf Grund der gesammelten Vollzugserfahrungen Vereinfachungsoptionen in Einzelbereichen der abfallrechtlichen Überwachung wahrgenommen werden. So können insbesondere die Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen aufgehoben und die Überwachung im Bereich der freiwilligen Rücknahme von Abfällen durch Hersteller oder Vertreiber zur Wahrnehmung der Produktverantwortung vereinfacht werden.
- Mit dem vorstehend dargestellten Vereinfachungskonzept ist im Ergebnis nicht nur eine Vereinfachung für die betroffenen Unternehmen der Wirtschaft und die Vollzugsbehörden verbunden, sondern auch eine Steigerung der Effizienz der abfallrechtlichen Überwachung.
C. Alternativen
- Keine:
- Die Anpassung von Form und Struktur der abfallrechtlichen Überwachung an die EG-rechtlichen Vorgaben ist ohne Alternative. Bisher abweichende nationale Sonderregelungen haben die Überwachung eher erschwert, ohne im Ergebnis die erwähnte Erhöhung der Effizienz der Überwachung zu bewirken.
- Die Einführung der elektronischen Form an Stelle der Formularform ist die Maßnahme, mit der letztlich allein das formalisierte Nachweisverfahren nachhaltig und strukturell vereinfacht werden kann. Das Nachweisverfahren ist durch das Kohärenzprinzip der EG-Abfallverbringungsverordnung EG-rechtlich vorgegeben und ist in der Vollzugspraxis bekannt und bewährt. Andere nachhaltige Vereinfachungsmaßnahmen stehen daher nicht zur Verfügung.
- Vor diesem Hintergrund gibt es daher auch zu den auf den bisherigen Vollzugserfahrungen basierenden Vereinfachungen in Einzelbereichen der abfallrechtlichen Überwachung keine Alternativen.
D. Gender-Mainstreaming
- Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 1 Abs. 2 BGleiG und § 2 GGO geprüft. Die Relevanzprüfung zu Gleichstellungsfragen fällt negativ aus.
E. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch das Gesetz werden Bund, Ländern und Kommunen keine Kosten entstehen. In Teilbereichen wird es zu Kostensenkungen kommen. Soweit infolge der Einführung der elektronischen Form Investitionskosten entstehen, sind diese verhältnismäßig gering, verteilen sich auf eine Übergangszeit von vier Jahren und werden durch Nutzung der Vorteile der elektronischen Form im Ergebnis mehr als nur ausgeglichen werden.
- 2. Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen werden durch das Gesetz keine verwaltungsmäßigen Mehrkosten entstehen. In Teilbereichen sind Kostensenkungen zu erwarten. Soweit den Ländern und Kommunen Investitionskosten durch die Einführung der elektronischen Form entstehen, sind diese verhältnismäßig gering und werden durch Nutzung der Vorteile der elektronischen Form mehr als nur ausgeglichen werden.
F. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
- Durch das Gesetz werden den überwachungspflichtigen Unternehmen der Wirtschaft oder sonstigen Einrichtungen keine Mehrkosten entstehen. In Teilbereichen wird es zu Kostensenkungen kommen. Soweit durch die Einführung der elektronischen Form Investitionskosten entstehen, sind diese verhältnismäßig gering, verteilen sich auf eine Übergangszeit von vier Jahren und werden durch Nutzung der Vorteile der elektronischen Form im Ergebnis mehr als nur ausgeglichen werden.
- Aufgrund der Durchführung dieses Gesetzes sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl I S. 3704), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Gefährlich sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 41 Satz 2 bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Nummern 5 und 6 aufgehoben.
- b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere
1. dass Nachweise oder Register auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 42 und 43 oder einer Rechtsverordnung nach § 45 zu führen und vorzulegen sind,
2. dass die Abfallentsorger bei der Annahme oder Weitergabe die Abfälle in bestimmter Art und Weise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,
3. dass die Abfallbeförderer und Abfallentsorger ein Betriebstagebuch führen, in welchem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind, die nicht schon in die Register aufgenommen werden,
4. dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf die sich aus der Verordnung ergebenden Anforderungen hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,
5. die Entnahmen von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,
6. die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren,
7. dass der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der Analysen nach den Nummern 6 und 7 einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen oder eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle beauftragt. Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder andere Pflichten als nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 vorgesehen sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten Überwachungsmaßnahmen die Überprüfung der Anforderungen der Verordnung anders nicht gewährleistet werden kann.
(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei ist
- 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
- 2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden, dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden."
- 3. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden am Ende der Nummer 2 das Wort "oder" und nach der Nummer 2 folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5".
- 4. In § 12 Abs. 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
"3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5."
- 5. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1 a. die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder 6 erteilt worden ist,"
- 6. In § 16 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden Sätze 4 bis 6 ersetzt:
"Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig für fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben, soweit die zuständige Behörde nichts anders bestimmt. Nach Ablauf eines Jahres nach der Übertragung der Pflichten ist darüber hinaus jährlich eine Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen, welche Angaben zur Art, Menge, Anfall und Verbleib der in Satz 2 Nr. 2 und 4 genannten Abfälle enthält; die zuständige Behörde kann abweichende Bilanzierungsfristen zulassen."
- 7. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
- b) In Absatz 5 wird die Absatzbezeichnung "
(5)" gestrichen.
8. 9 20 wird wie folgt geändert:
9. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "
(1)" gestrichen.
- b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
10. § 25 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt:
(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde soll auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber, der von ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse nach deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig zurücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung nach § 43 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle sowie von Verpflichtungen nach § 49 freistellen, wenn
- 1. die freiwillige Rücknahme zur Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung im Sinne des § 22 erfolgt,
- 2. durch die Rücknahme die Ziele der Kreislaufwirtschaft im Sinne der §§ 4 und 5 gefördert werden und
- 3. die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle gewährleistet bleibt. Die Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der Annahme der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in der Freistellung kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Der Antrag auf Befreiung kann mit der Anzeige nach Absatz 2 verbunden werden.
(4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die Bundesrepublik Deutschland, soweit keine beschränkte Geltung beantragt wird. Sie kann unter Bedingungen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Sicherstellung der in Absatz 3 genannten Freistellungsvoraussetzungen erforderlich ist. Die für die Freistellung zuständige Behörde übersendet je eine Ablichtung des Freistellungsbescheides an die zuständigen Behörden der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen werden.
(5) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger gefährlicher Abfälle sind bis zum Abschluss der Rücknahme nach Absatz 3 von Nachweispflichten nach § 43 befreit, soweit sie die Abfälle an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder in dessen Auftrag entsorgen, der für solche Abfälle nach Absatz 3 von Nachweispflichten freigestellt ist. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(6) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen zur Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung nach § 22 erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 4 Sätze 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung."
11. In § 28 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "Vorlage der Abfallwirtschaftskonzepte" durch die Wörter "Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten" ersetzt.
12. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
"Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15, die Dritten sowie die privaten Entsorgungsträger im Sinne der §§ 16 bis 18, denen Pflichten der Erzeuger oder Besitzer zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind, haben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen."
- b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden Absätze 9 und 10.
13. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde auf Verlangen zu erteilen:
- 1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
- 2. Entsorgungspflichtige,
- 3. Inhaber oder Betreiber sowie frühere Inhaber oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, auch wenn diese stillgelegt sind, die Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen oder entsorgt haben sowie
- 4. Anlagen oder Unternehmen, welche gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, für Dritte Abfallverbringungen gewerbsmäßig vermitteln oder mit Abfällen gewerbsmäßig handeln."
14. Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 bis 45 ersetzt:
§ 41 Abfallbezeichnung. Gefährliche Abfälle
An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.
§ 42 Registerpflichten
(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen (Abfallentsorger), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach den Anhängen II A oder II B
- 1. die Menge, die Art, der Ursprung und
- 2. soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Bedeutung sind, die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns, das Beförderungsmittel sowie die Art der Behandlung der Abfälle verzeichnet werden.
(2) Abfallentsorger, welche Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich ist. Abfallentsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 45 bestimmt.
(3) Die Pflichten zur Führung von Registern nach Absatz 1 gelten auch für die Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.
(5) Die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens 3 Jahre, die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Beförderung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens 12 Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 45 keine längere Frist vorschreibt.
(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.
§ 43 Nachweispflichten
(1) Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Entsorger gefährlicher Abfälle haben der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt
- 1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Abfallerzeugers oder Abfallbesitzers zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde und
- 2. über die durchgeführte Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle.
(2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach § 42 bleiben unberührt.
(3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.
§ 44 Anordnungen im Einzelfall
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,
1. Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen oder
2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 nachzukommen haben. Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch zugelassen oder angeordnet werden, dass insbesondere Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden.
§ 45 Anforderungen an Nachweise und Register
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere auch bestimmt werden, dass
1. der Nachweis nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine Bestätigung entfällt, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
2. für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Beschaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich festgelegt werden können, oder für einzelne Abfallarten oder Abfallgruppen bestimmte Anforderungen nicht oder abweichende Anforderungen gelten, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
3. die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Verpflichtete ganz oder teilweise von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen kann, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
4. die Register in Form einer sachlich und zeitlich geordneten Sammlung der vorgeschriebenen Nachweise oder in der Entsorgungspraxis gängiger Belege geführt werden sowie
5. die Nachweise und Register bis zum Ablauf bestimmter Fristen aufzubewahren sind.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden, dass Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden."
15. § 55a wird wie folgt geändert:
16. § 61 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 7, § 7 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 36c Abs. 5, § 8, § 12 Abs. 1" durch die Angabe " § 7 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder § 36c Abs. 5, nach § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Satz 2 oder Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" ersetzt."
"b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. entgegen § 25 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "nicht vollständig oder nicht richtig" durch die Wörter "nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" ersetzt."
"c) In Nummer 6 wird die Angabe " § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1" durch die Angabe " § 44 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1" ersetzt."
"dd) Die Nummer 7 wird durch folgende neue Nummern 7 bis 11 ersetzt:
"7. entgegen § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2 oder 4, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
8. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verzeichnet,
9. entgegen § 42 Abs. 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10. entgegen § 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, ein Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
11. entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,".
"ee) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die neuen Nummern 12 bis 14.
- ff) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe " § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48" durch die Angabe " § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 oder 4, § 36c Abs. 1Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5" ersetzt."
"c) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 6, 7, 8 und 10" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 6 bis 12 und 14" ersetzt."
17. In § 13 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4, § 36 Abs. 4, § 50 Abs. 2, § 54 Abs.1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
18. In § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
19. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "überwachungsbedürftige" durch die Wörter "nicht gefährliche" ersetzt.
Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, BGBl. 11997, S. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), wird aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), wird aufgehoben.
In den Nummern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9.1 und 8.9.2, 12.1 und 12.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Umweltstatistiken
In § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltstatistikgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Statistikbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Ziffer 8 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 22 a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
- 1. In Ziffer 8.3 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
- 2. In den Ziffern 8.6, 8.8, 8.10, 8.11, 8.12, 8.13, 8.14 und 8.15 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I. S. 2833), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 2 wird das Wort "Überwachungsbedürftigkeit" durch das Wort "Gefährlichkeit" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Überwachungsbedürftigkeit" durch das Wort "Gefährlichkeit" ersetzt.
- b) Satz 1 des Absatzes 1 wird wie folgt gefasst: "Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes."
- c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftig" durch das Wort "gefährlich" ersetzt.
Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411), zuletzt geändert durch Artikel 3 a des Altfahrzeuggesetzes vom 21. Juli 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
- 2. In § 12 Nr. 1 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
In § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt.
In § 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
In Anlage 4, Ziffer 2.4., letzter Absatz der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
In § 6 Abs. 2 und Absatz 3 Satz 1, § 8 Abs. 6, § 14 Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Ziffer 4 des Anhangs 4der Deponieverordnung werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
In § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
Artikel 14
Änderung des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes
In § 2 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) werden nach der Angabe " §§ 26" die Angabe ",§ 43 Abs. 3" eingefügt und die Angabe " § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung" gestrichen.
Artikel 15
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 6 bis 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des siebenten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 2, 3, 4 und 14 (§§ 7, 8, 12 und 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) treten am ersten Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
I .Allgemeiner Teil
Die abfallrechtliche Überwachung erfasst die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Sie soll gewährleisten, dass die entsprechenden Pflichten durch die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemeinwohlverträglich, insbesondere umweltverträglich erfüllt werden. Um dies sicherzustellen, müssen die einzelnen Überwachungsinstrumente effizient ausgeschaltet und in ihrem Zusammenwirken optimal aufeinander abgestimmt werden.
Vor diesem Hintergrund ist gleichzeitig darauf zu achten, dass die Überwachung allgemein wie auch ihre einzelnen Instrumente sowohl im Interesse der Überwachungsbehörden als auch der betroffenen Wirtschaft einfach und im Vollzug handhabbar ausgestaltet werden. Die im Interesse des Gemeinwohls, insbesondere des Umweltschutzes gebotene Verwertung und Beseitigung darf nicht im Gestrüpp bürokratischer Hemmnisse und Überregulierungen straucheln. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der abfallrechtlichen Überwachung um ein Massengeschäft handelt, welches die Überwachung bundesweiter Abfallverbringungen beinhaltet und nur mit entsprechend angepassten, in der Vollzugspraxis handhabbaren Überwachungsinstrumenten bewältigt werden kann.
Die Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung und die gleichzeitige Steigerung ihrer Effizienz sind daher keine Gegensätze, sondern bedingen sich wechselseitig.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Frauen oder Männer entstehen nicht.
1. Änderungen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Artikel 1)
Zur Erreichung der vorgenannten Ziele werden die gesetzlichen Änderungen auf 3 Säulen gestützt:
- a) Die abfallrechtliche Überwachung wird an die Vorgaben des EG-Rechts angepasst.
- b) Zur formalisierten Überwachung wird die moderne Kommunikationstechnik genutzt.
- c) Punktuelle Vereinfachungsoptionen in Einzelbereichen werden ausgeschöpft.
Zu a)
Die Abfallrahmenrichtiinie (75/442/EWG), die Richtlinie über gefährliche Abfälle (91/689/EWG), weitere Tochterrichtlinien sowie das in Artikel 13 Abs. 2 der Abfallverbringungsverordnung (259/93/EWG) verankerte Kohärenzprinzip enthalten ein mittlerweile breit gefächertes System an Vorgaben für alle Bereiche der abfallrechtlichen Überwachung. Diese V Rechts werden durch die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des untergesetzlichen Regelwerks zur Überwachung im Ergebnis inhaltlich umgesetzt. Gleichwohl verbleiben strukturelle und formelle Unterschiede, durch welche bestimmte EG-rechtliche Risiken verbleiben.
Aus einer Anpassung an die Vorgaben des EG-Rechts ergeben sich für die abfallrechtliche Überwachung folgende Vereinfachungen, die teilweise auch Verbesserungen der Effizienz mit sich bringen werden:
- - Vollzugsaufwändige, aber wenig effiziente deutsche Sonderregelungen werden gestrichen. Insbesondere wird das in diesem Sinne unverhältnismäßig aufwändige Nachweisverfahren über die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle gestrichen hen und durch die Einführung der nach dem EG-Recht für alle nicht gefährlichen Abfälle vorgesehenen Entsorgungsregister ersetzt.
- - Durch die Anpassung wird eine erhöhte Rechtssicherheit geschaffen, insbesondere für die geplante Einführung der elektronischen Form im formalisierten Nachweisverfahren.
- - Die Umsetzung künftiger Änderungen des EG-Rechts im Bereich der Überwachung wird sowohl für den Gesetz- und Verordnungsgeber als auch für den Vollzug vereinfacht.
- - Mittelbar wird eine verstärkte Angleichung an die Überwachungsbestimmungen anderer Mitgliedstaaten erreicht, was insbesondere entsprechende Vereinfachungen für grenzüberschreitend tätige Unternehmen mit sich bringt.
Zu b)
Eine besonders bedeutsame Vereinfachungsoption liegt in der Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken im Rahmen der Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von Abfällen. Hierdurch ergeben sich folgende Vereinfachungen als auch Verbesserungen der Effizienz der Überwachung:
- - Die Erstellung, Führung, Übermittlung, Prüfung, Auswertung und Aufbewahrung von Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen, Übernahmescheinen und Registern wird erheblich vereinfacht. Nach geltendem Recht sind zur Führung der vorgenannten Nachweise noch die in der Nachweisverordnung bestimmten Formblätter zu verwenden.
- - Durch die Einführung der elektronischen Form können sowohl die nachweispflichtigen Unternehmen als auch die Überwachungsbehörden entscheidend entlastet werden. Für die Überwachungsbehörden ergibt sich die Möglichkeit, sich auf die eigentlichen Überwachungsaufgaben zu konzentrieren, verbunden mit der Möglichkeit einer er quantitativ und qualitativ erheblich effizienteren Auswertung der Nachweisdaten.
Bei erfolgreicher Einführung lässt sich das System auch für andere Zwecke nutzen. Dies gilt z.B. für die Abwicklung nationaler oder internationaler Berichtspflichten. Ferner kann die Einführung der elektronischen Form in der abfallrechtlichen Überwachung zum Modell auch für die Überwachung in anderen Bereichen werden.
- - Im KrW-/AbfG werden die entsprechenden Verordnungsermächtigungen bestimmt. Die Einzelheiten zur elektronischen Form regeln dann die entsprechenden Verordnungen, insbesondere die Nachweisverordnung.
Zu c)
Aus den bisherigen Vollzugserfahrungen ergibt sich eine Reihe von Vereinfachungsoptionen in einzelnen Bereichen der abfallrechtlichen Überwachung, die voll ausgeschöpft werden; insbesondere in folgenden Bereichen:
- - Die Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Bilanzen werden aufgehoben. Die Erwartungen in diese Instrumente haben sich nicht in dem erhofften Umfang erfüllt.
- - Die freiwillige Rücknahme von Abfällen durch die Hersteller und Betreiber im Rahmen der Produktverantwortung kann von Nachweispflichten freigestellt und damit effizienter ausgestaltet werden.
- - Entsorgungsfachbetriebe und EMAS-Betriebe werden im Hinblick auf die Klärung von Vollzugserleichterungen gleichgestellt. Die Vorgaben für besondere Überwachungsregelungen in Rechtsverordnungen über die Entsorgung bestimmter Abfälle werden an die allgemeinen Vorgaben der Überwachung angepasst, unter Einschluss der elektronischen Form.
2. Aufhebung/Änderungen von Gesetzen und Verordnungen (Artikel 2 bis 14)
Die Aufhebung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung folgt aus der Aufhebung der zugrundeliegenden gesetzlichen Pflichten zur Erstellung von betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen.
Die Aufhebung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung folgt aus der Anpassung der abfallrechtlichen Überwachungsbestimmungen an die entsprechenden Vorgaben des EG-Rechts. Wahrend das KrW-/AbfG bislang die Kategorien besonders überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige und nicht überwachungsbedürftige Abfälle kennt, unterteilt das Abfallrecht der EG die Abfälle nur in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle.
Die übrigen Änderungen betreffen Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 1, insbesondere in Folge der Einführung des Begriffs "gefährliche Abfälle".
II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
- 1. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu Regelungen zur abfallrechtlichen Überwachung ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes.
- 2. Erforderlichkeit der Bundesregelungen nach Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ( Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes).
Das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung sieht bundeseinheitliche Regelungen für die abfallrechtliche Überwachung vor. Die abfallrechtliche Überwachung betrifft ländergrenzüberschreitende Abfallströme. Bundeseinheitliche Regelungen sind daher schon aus praktischen Gründen erforderlich, um das Massengeschäft bundesweiter Abfallverbringungen effizient überwachen zu können. Sie sind auch erforderlich, um die gesamtstaatliche Rechts- und Wirtschaftseinheit zu wahren.
Die bundeseinheitlichen Regelungen des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung gewährleisten einen bundesweit einheitlichen Handlungsrahmen. Bei unterschiedlichen Länderregelungen besteht die Gefahr einer Zersplitterung der Überwachungsbestimmungen. Die Vorgaben zur abfallrechtlichen Überwachung wären vom jeweiligen Landesrecht abhängig, so dass die Länder voneinander abweichende Regelungen festlegen könnten. Die betroffene Wirtschaft, aber auch die Überwachungsbehörden aus anderen Bundesländern, müssten sich nicht nur mit ihrem Landesrecht vertraut machen, sondern bei bundesweiter Abfallentsorgung auch die in den anderen Bundesländern geltenden Regelungen kennen und anwenden. Diese unterschiedlichen Regelungen würden zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei der betroffenen Wirtschaft wie auch den Überwachungsbehörden und damit unzumutbaren Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr führen. Dadurch würden Rechtssicherheit und Freizügigkeit bedroht.
Auch das EG-Recht fordert durch das in Artikel 13 Abs. 2 der Abfallverbringungsverordnung (259/93/EWG) verankerte Kohärenzprinzip Regelungen zur abfallrechtlichen Überwachung, d Recht kohärent und damit auch innerhalb eines Mitgliedsstaates einheitlich sind.
Daher sind die bundeseinheitlichen Regelungen zur abfallrechtlichen Überwachung erforderlich, um die notwendige Rechtseinheit herzustellen.
Durch die einheitlichen Regelungen wird zugleich vermieden, dass in den Bundesländern unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen mit wettbewerbsverzerrendem Charakter für die wirtschaftliche und infrastrukturelle Betätigung gelten. Die Regelungen sind daher zur Wahrung der Wirtschaftseinheit unverzichtbar.
Unterschiede in den Regelungen der einzelnen Länder zur abfallrechtlichen Überwachung könnten dazu führen, dass sich die wirtschaftlichen Aktivitäten im Bereich der Abfallentsorung in den Bundesländern konzentrieren, in denen die geringsten Anforderungen an die Überwachung bestehen. Dies würde zu einer Verzerrung der räumlichen Verteilung von wirtschaftlichen genutzten Standorten und bestehenden Investitionspotentialen führen. Unternehmer, die sich in Ländern mit strengeren Vorgaben zur abfallrechtlichen Überwachung betätigen, könnten zudem erheblich gegenüber ihren Konkurrenten in anderen Ländern benachteiligt werden. Dies hätte auch erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft zur Folge. Um die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik Deutschland insgesamt zu erhalten, ist eine bundeseinheitliche Rechtssetzung daher erforderlich.
III. Kosten und Preiswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen für den Bund
- a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
Im Ergebnis sind keine Mehrkosten zu erwarten. Soweit der Bund als Erzeuger von Abfällen, insbesondere gefährlichen Abfällen, der abfallrechtlichen Überwachung unterliegt, können zwar zunächst nicht weiter bezifferbare Kosten durch die Umstellung auf die neue Rechtslage entstehen. Da die abfallrechtliche Überwachung aber erheblich vereinfacht wird, wird nach Umstellung auf die neue Rechtslage der Vollzugsaufwand geringer, so dass letztlich Kosteneinsparungen in nicht bezifferbarer Höhe zu erwarten sind.
- b) Vollzugsaufwand Dem Bund entstehen durch das Gesetz keine Vollzugskosten, da die Länder für seine Durchführung zuständig sind.
2. Finanzielle Auswirkungen für die Länder und Kommunen
- a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es sind keine Kosten zu erwarten. Die Ausführungen zu Nummer 1 Buchstabe a) gelten entsprechend.
- b) Vollzugsaufwand
Auf Grund der Bereinigung und Vereinfachung der Bestimmungen zur abfallrechtlichen Überwachung, die mit dem Gesetz erreicht werden, wird der Vollzugsaufwand geringer. Kosten, die zunächst durch die Umstellung auf die neue Rechtslage entstehen, können daher durch die entsprechenden Kosteneinsparungen wieder aufgewogen werden. 3. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft sind im Ergebnis keine zusätzlichen Kosten zu erwarten, vielmehr sind infolge der Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Kosteneinsparungen zu erwarten.
Die zunächst anfallenden Kosten für die Umstellung auf die neue Rechtslage lassen sich auf Grund der unterschiedlichen Voraussetzungen in den einzelnen Branchen und Betrieben nicht repräsentativ beziffern. Dies gilt entsprechend für die Möglichkeiten infolge der Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Kosten einzusparen. Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft begründet werden, sondern dass es im Ergebnis zu Kosteneinsparungen kommen wird.
Daher sind Auswirkungen auf Einzelpreise oder auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau von dem Gesetz nicht zu erwarten.
IV. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Entsprechend den EG-rechtlichen Vorgaben werden Abfälle zur Beseitigung als auch zur Verwertung nur noch in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle unterteilt.
Die bisherige Einteilung der Abfälle zur Beseitigung die Einteilung der Abfälle zur Verwertung in besonders überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige und nicht überwachungsbedürftige Abfälle des KrW-/AbfG hat sich nicht bewährt.
Diese Abstufungen haben in der Folge einmal zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand der Abfallerzeuger, der Abfallbeförderer und Abfallentsorger bei der Erfüllung der Pflichten zur Führung der Nachweise über die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle, insbesondere der in dieser Gruppe vertretenen Massenabfälle, geführt. Zum anderen ist auch behördlicherseits kaum oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand die Ordnungsgemäßheit der Entsorgung der überwachungsbedürftigen Abfälle zu gewährleisten, insbesondere auch ein rechtswidriges Umdeklarieren zu nicht überwachungsbedürftigen Abfällen auszuschließen.
Die durch die bisherige Einstufung der Abfälle nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit bedingten Regelungsgefälle bei den Rechtsfolgen haben zudem insgesamt den Vollzug belastet, ohne im Ergebnis die erwartete Effizienz der Überwachung der Abfallentsorgung zu gewährleisten.
Zu Nummer 2
Die Änderungen in § 7 KrW-/AbfG
AbfG zielen einmal auf eine Standardisierung und Begrenzung der Instrumente zur Überprüfung der Anforderungen von Verordnungen über die Verwertung bestimmter Abfälle ab. Gleichzeitig sollen diese Instrumente stärker als bisher an den allgemeinen Vorgaben zur Überwachung ausgerichtet werden.
Zu a)
Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben und im Zusammenhang mit den anderen Überwachungsinstrumenten künftig in Absatz 3 geregelt.
Zu b)
Das KrW-/AbfG ermächtigt zur Festlegung von Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen der jeweiligen Rechtsverordnung. Auf der Grundlage der bisherigen Ermächtigung sind in den geltenden Verordnungen über die Verwertung von Abfällen Bestimmungen zur Führung von Nachweisen, Betriebstagebüchern oder zu anderen Kontrollen und Überwachungsinstrumenten getroffen worden, welche von Systematik, Struktur und Inhalt zum Teil erheblich von einander abweichen. Diese "Vielfalt" an Überwachungsinstrumenten belastet sowohl die betroffenen Pflichtenadressaten als auch die Überwachungsbehörde und beeinträchtigt erheblich die Effizienz der Überwachung. Daher ordnet und systematisiert Absatz 3 nunmehr die bislang in untergesetzlichen Regelungen normierten Überwachungsinstrumente und grenzt sie voneinander ab, z.B. Nachweise und Register (Ziffer 1) von den Betriebstagebüchern (Ziffer 3).
Nach Satz 2 sollen künftig besondere Überwachungsbestimmungen nur getroffen werden, wenn sie auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden allgemeinen Vorgaben an die Überwachung nach den §§ 40 bis 45 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Nachweisverordnung erforderlich sind. So lassen sich z.B. bestimmte Angaben, die für die Überprüfung einer Verordnung nach § 7 KrW-/AbfG erforderlich sind, auch in den Formblättern der Nachweisverordnung zusätzlich verzeichnen, ohne dass es der Bestimmung eines neuen Belegs nach § 7 Abs. 3 KrW-/AbfG bedürfte. Entsprechendes gilt für die Bestimmung anderer Überwachungsinstrumente als nach Absatz 3 vorgesehen.
In der Verordnung kann auch zugelassen oder angeordnet werden, dass im Rahmen der Überprüfung der Anforderungen der Verordnung die elektronische Form zu verwenden ist (Absatz 5 neu).
Zu den Nummern 3 und 4
Die geänderte Ermächtigungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 KrW-/AbfG gilt entsprechend auch für Verordnungen über die landwirtschaftliche Düngung nach § 8 KrW-/AbfG sowie über die Beseitigung von Abfällen nach § 12 KrW-/AbfG.
Zu Nummer 5
Im Zusammenhang mit der Neufassung der Regelung zur Freistellung von Nachweispflichten für die freiwillige Rücknahme von Altprodukten wird nunmehr die freiwillige Rücknahme der verordneten Rücknahme im Rahmen des § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG gleichgestellt. Hiermit soll die Rechtssicherheit für die Rücknahme von Altprodukten aus privaten Haushaltungen erhöht werden, wie sie z.B. bei der Rücknahme von Elektroaltgeräten (zum Teil gefährlicher Abfall) auf Grund entsprechender Entscheidungen nach dem bisherigen § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG bereits praktiziert wurde.
Zu Nummer 6
Die Änderung ergibt sich als Folgeänderung aus der Aufhebung der Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Bilanzen. Auf die entsprechenden Bestimmungen kann in § 16 Abs. 3 KrW-/AbfG nicht mehr verwiesen werden, so dass nunmehr eine ausdrückliche Regelung in § 16 Abs. 3 KrW-/AbfG erforderlich wird.
Zu den Nummern 7 und 8
Die ordnungsrechtliche Verpflichtung der Erzeuger von Abfällen zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen hat sich nicht in dem erhofften Maße bewährt. Die Erstellung effizienter Konzepte und Bilanzen als betriebsinternes Planungsinstrument setzt das Eigeninteresse und die entsprechende Motivation des jeweiligen Betriebes an der Optimierung seiner Abfallentsorgung voraus. Soweit danach diese Instrumente in der Praxis effizient genutzt werden, haben sich die Anforderungen des Gesetzes in Verbindung mit der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung als zu starr und unflexibel erwiesen. Konzepte und Bilanzen müssen sehr viel stärker auf die Besonderheiten des einzelnen Betriebs zugeschnitten sein.
Im Ergebnis hat es sich daher in der Praxis als ausreichend und zweckmäßig erwiesen, den Betrieben im Hinblick auf ihre interne Entsorgungsplanung entsprechende Aufklärung und Hilfestellung durch Behörden, die Industrie- und Handelskammern oder die Verbände der Wirtschaft zu geben.
Die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger bleibt dagegen weiterhin erforderlich. Die Anforderungen regeln wie bisher die Länder.
Zu Nummer 9
Die Aufhebung der Absätze 2 und 3 ergibt sich als Folgeänderung aus der Aufhebung der Pflichten zur Erstellung der betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen.
Zu Nummer 10
Nach den Vollzugserfahrungen ist die bisherige Regelung des Absatzes 2 des § 25 KrW-/AbfG über die Freistellung von Nachweispflichten und Transportgenehmigungspflichten nur schwer vollziehbar. Erst über umfangreiche Vorgaben in einer Musterverwaltungsvorschrift konnte der Vollzug in diesem Bereich überhaupt in Gang gesetzt werden.
Entsprechend diesen Erfahrungen werden daher die Voraussetzungen für eine Freistellung von Nachweis- und Transportgenehmigungspflichten sowie der Inhalt der Freistellungsentscheidung präzisiert:
- - Freigestellt werden können nur solche Hersteller oder Vertreiber, die im Rahmen der Rücknahme von Abfällen ihre Produktverantwortung im Sinne des § 22 KrW-/AbfG wahrnehmen (Absatz 3).
- - Die Freistellung gilt für die Bundesrepublik Deutschland, da sonst vielfach die Wahrnehmung der Produktverantwortung behindert würde und der erste Entsorger (Absatz 4).
- - Nicht nur die Hersteller oder Vertreiber, die gefährliche Abfälle zurücknehmen, sind von Nachweispflichten befreit, sondern auch die Erzeuger und Besitzer, die die Abfälle zurückgeben sowie der Beförderer und der erste Entsorger (Absatz 5).
- - Letztlich können auch Hersteller und Vertreiber, die nicht gefährliche Abfälle zurücknehmen, die Feststellung beantragen, dass die Rücknahme der Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG erfolgt. Soweit die entsprechende Feststellung erfolgt, gilt auch für diese Rücknahme die Privilegierung nach der neu eingefügten Nummer 1a in § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG.
Zu Nummer 11
Die Änderung ergibt sich als Folgeänderung aus der Aufhebung der Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen.
Zu Nummer 12
Die neueingefügte Bestimmung übernimmt die bisherige Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG für Abfallwirtschaftskonzepte und Bilanzen der öffentlichen und privaten Entsorgungsträger. Diese haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen.
Zu Nummer 13
Die Änderung zu § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG stellt in Umsetzung des Artikel 13 der Abfallrahmenrichtlinie (75/442/EWG) klar, dass Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B zum KrW-/AbfG entsorgen, der abfallrechtlichen Überwachung unterliegen. Entsprechendes gilt für Abfallbeförderer, Makler oder Händler.
Zu Nummer 14
Die Ersetzung der bisherigen §§ 41- 48 KrW-/AbfG durch die neugefassten §§ 41 bis 45 dient primär der Anpassung der formalisierten Überwachung an die Vorgaben des EG-Rechts. Infolge der Anpassung an das EG-Recht wird auch die Führung von Nachweisen und Nachweisbüchern nicht mehr gesondert für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen sondern einheitlich geregelt.
Zu § 41
Nach der neugefassten Verordnungsermächtigung wird die Bundesregierung nunmehr nur ermächtigt, in Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften gefährliche Abfälle zu bestimmen. Insoweit werden Artikel 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle (91/689/EWG) sowie darauf gestützte Entscheidungen umgesetzt.
Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.
Zu § 42
§ 42 übernimmt die Registerpflichten der Abfallrahmenrichtlinie sowie der Richtlinie über gefährliche Abfälle der EG.
Zunächst wird weitestgehend wortgleich die grundlegende Bestimmung des Artikel 14 Satz 1 der Abfallrahmenrichtlinie übernommen (Absatz 1), nach der die Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle Entsorgungsregister zu führen haben. Die Entsorgungsregister werden im Wesentlichen die bisherigen Nachweisbücher ersetzen (vgl. §§ 43 und 46 KrW-/AbfG).
Zwischnlager wischenlager oder Abfallbehandlungsanlagen, die Glied einer Entsorgungskette sind, registrieren die erforderlichen Angaben nicht nur für die angenommenen, sondern auch für die nach Zwischenlagerung oder Behandlung abgegebenen Abfälle (Absatz 2). Damit wird die Forderung nach Absatz 1 Nr. 2 konkretisiert, ggf. auch die Bestimmung der Abfälle zu verzeichnen.
Über gefährliche Abfälle führen auch die Erzeuger und Beförderer Register (Absatz 3). Mit dieser Bestimmung wird Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie über gefährliche Abfälle umgesetzt.
Auf Verlangen sind die Register vorzulegen (Absatz 4). Mit dieser Bestimmung wird Artikel 14 Satz 2 Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt.
In Umsetzung des Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie über gefährliche Abfälle werden letztlich (Mindest-) Aufbewahrungspflichten für die Register über gefährliche Abfälle bestimmt (Absatz 5).
Im Einklang mit Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie über gefährliche Abfälle werden private Haushalte von den Registerpflichten freigestellt. In diesem Zusammenhang ist klarstellend anzumerken, dass die Freistellung nur für die privaten Haushalte gilt, sich aber nicht generell auf Abfälle aus privaten Haushaltungen bezieht. Für andere an der Entsorgung beteiligte Personen gilt die Freistellung nach Absatz 5 daher nicht.
Zu § 43
§ 43 greift im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen der §§ 43, 44, 46 und 47 KrW-/AbfG zum Nachweisverfahren über gefährliche Abfälle auf.
Zunächst wird das bereits geltende Nachweisverfahren in Form von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen gesetzlich vorgezeichnet (Absatz 1).
Die bisherige Privilegierung von Eigenentsorgern wird beibehalten (Absatz 2). Die Einzelnachweise werden künftig nicht mehr durch die (aufgehobenen) Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, sondern durch die nach § 42 zu führenden Register ersetzt. Die bislang weitergehenden Regelungen des § 44 Abs. 2 KrW-/AbfG sowie des § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG werden nicht beibehalten, da diese Möglichkeiten kaum genutzt worden sind und sich in der Vollzugspraxis nicht bewährt haben.
Die bislang durch § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung geregelte Ausnahme für die Rücknahme ahme oder Rückgabe von Abfällen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG wird nunmehr gesetzlich bestimmt.
Zu § 44
§ 44 regelt die fakultative Nachweisführung auf Anordnung der zuständigen Behörde, die bislang in §§ 42 und 45 KrW-/AbfG bestimmt wird.
Insoweit wird die zuständige Behörde ermächtigt, die Führung von Registern oder Nachweisen auch über nicht gefährliche Abfälle anzuordnen oder bestimmte Anforderungen entsprechend dem neugefassten Absatz 3 des § 7 KrW-/AbfG anzuordnen. In diesem Zusammenhang kann sie auch die elektronische Form zulassen oder anordnen.
Die bisherigen Bestimmungen über die Führung von Belegen über die (deutsche) Sonderkategorie der überwachungsbedürftigen Abfälle nach den bisherigen § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 KrW-/AbfG AbfG entfällt in Folge der Anpassung an die Vorgaben des EG-Rechts.
Zu § 45
§ 45 greift die bisherige Verordnungsermächtigung für die Nachweisverordnung nach § 48 KrW-/AbfG auf und erweitert diese klarstellend um folgende Ermächtigungen:
- - Regelung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach Fristablauf oder Wegfall einer Bestätigung (Absatz 1 Nr. 1),
- - Ermächtigung für die zuständige Behörde, auf Antrag oder von Amts wegen Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten zu gewähren (Abs. 1 Nr. 3) sowie
- - Praxisbelege, wie Wiege- oder Lieferscheine, bei entsprechender Eignung zur Nachweisführung zuzulassen (Abs. 1 Nr. 4).
Absatz 2 enthält die Ermächtigung, im Rahmen der Führung von Nachweisen und Registern die elektronische Form zuzulassen oder anzuordnen.
Zu Nummer 15
Im Hinblick auf die Möglichkeit, Vollzugserleichterungen durch Rechtsverordnung zu gewähren, werden Entsorgungsfachbetriebe den EMAS-Betrieben gleichgestellt.
Zu Nummer 16
Folgeänderungen zu Nummern 10 und 13. Die neu gefassten Anzeige-, Nachweis- und Registerpflichten werden entsprechend der bisherigen Rechtslage bußgeldbewehrt. Dabei wird bei der Bußgeldbewehrung - anders als bislang - nicht mehr zwischen den bewehrten grundlegenden Nachweispflichten des Gesetzes und den ergänzenden verordnungsrechtlichen Regelungen getrennt. Vielmehr wird die Bußgeldbewehrung - der Systematik des heutigen Nebenstrafrechts entsprechend - einheitlich im Gesetz vorgenommen. Durch die Formulierungen "in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § ..." bzw. " auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §..." erfolgt die Bußgeldbewehrung der Bestimmungen der Rechtsverordnung bereits durch das Gesetz. Als Folge davon entfallen die umfangreichen Bußgeldnormen in der Rechtsverordnung nahezu vollständig. Die Verschlankung der Bußgeldvorschriften ist auch unter dem Gesichtspunkt des Ziels der Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung von Vorteil.
Zu den Nummern 17,18 und 19
Folgeänderungen zu Nummer 1 (Einführung des Begriffes "gefährliche Abfälle")
Zu den Artikeln 2 und 3
Die Aufhebung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung ergibt sich aus der Aufhebung der zugrunde liegenden Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzpte und Abfallbilanzen nach dem KrW-/AbfG.
Die Aufhebung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung ergibt sich aus der Anpassung der Überwachungsbestimmungen des KrW-/AbfG an die EG-rechtlichen Vorgaben zur Abfallrechtlichen Überwachung. Danach werden Abfälle im Hinblick auf ihre Überwachungsbedürftigkeit nach den neugefassten § 3 Abs. 8 und § 41 KrW-/AbfG nur noch in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle unterteilt. Die (deutsche) Sonderkategorie der überwachungsbedürftigen Abfälle entfällt.
Zu den Artikeln 4 bis 14
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 1 (Einführung des Begriffes "gefährliche Abfälle") sowie weitere Änderungen infolge der Anpassung an EG-rechtliche Vorgaben.
Zu Artikel 15
Artikel 15 enthält die übliche Entsteinerungsklausel für die durch das Gesetz geänderten Rechtsverordnungen.
Zu Artikel 16
Im Hinblick auf die notwendigen Umstellungen des abfallrechtlichen Vollzugs soll das Gesetz nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Verkündung in Kraft treten (Abs. 1). Demgegenüber treten die Bestimmungen, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, am Tage nach der Verkündung in Kraft (Absatz 2). Damit soll ermöglicht werden, dass die Nachweisverordnung auf der Grundlage des § 45 gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten kann.