A. Problem und Ziel
Durch den ab dem 1. Juli 2011 anwendbaren Beschluss [...] der Kommission vom [...] zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten ([ ... ]) ist Deutschland und bestimmten anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet worden, den Eintritt der BSE-Testpflicht für gesund geschlachtete Rinder von 48 auf 72 Monate anzuheben. Außerdem ist der Kreis derjenigen Mitgliedstaaten, für die die Möglichkeit besteht, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten, vergrößert worden, was wiederum die Möglichkeit eröffnet, den Anwendungsbereich des in Deutschland bestehenden überarbeiteten BSE-Überwachungsprogramms auf in diesen Mitgliedstaaten geborene Rinder zu erweitern. Diese Erleichterungen sollen in nationales Recht umgesetzt werden.
B. Lösung
Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung und der TSE-Überwachungsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
2. Vollzugsaufwand
Länder und Gemeinden werden durch die Verringerung der Zahl derjenigen Rinder, die amtlich auf BSE zu testen sind, entlastet.
E. Sonstige Kosten
Da Länder und Gemeinden den durch die vorgeschriebenen amtlichen BSE-Untersuchungen verbundenen Vollzugsaufwand, soweit dieser nicht von der Europäischen Union kofinanziert wird, zumindest im Falle gesund geschlachteter Rinder durch Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen auf die betroffene Wirtschaft umlegen, tritt durch die Verringerung der Zahl obligatorischer BSE-Untersuchungen ein Entlastungseffekt für die betroffene Land- und Fleischwirtschaft ein. Das Volumen dieser Entlastung dürfte, wenn man von eine Halbierung der Zahl der jährlichen Pflichtuntersuchungen von derzeit etwa 1 Million auf künftig 500 000 BSE-Tests und - nach Abzug der EU-Kofinanzierung in Höhe von je 8 € - durchschnittlichen Kosten von 5,50 € pro Test ausgeht, bei jährlich 2, 75 Millionen € liegen.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch angesichts des Umfangs der Entlastung und der Marktsituation für Rindfleisch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden Informationspflichten für
- a) Unternehmen
eingeführt: 0/abgeschafft: 0/ vereinfacht:
Anzahl: 1
Häufigkeit/Periodizität: jährlich erwartete Kostenreduzierung: 100 000 €
- b) Bürgerinnen und Bürger
eingeführt: 0/
vereinfacht: 0/
abgeschafft: 0.
- c) die Verwaltung
eingeführt: 0/
vereinfacht: 0/
abgeschafft: 0.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Dritte Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen1)
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) und
- - des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260,3588):
Artikel 1
Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Die BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1a wird die Angabe "Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.1 und 2.2" durch die Angabe "Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 1 b wird eingefügt:
(1b) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, erst bei den über 72 Monate alten Tieren durchzuführen."
- 2. In der Anlage werden
- a) nach dem Wort "Deutschland" das Wort "Estland",
- b) nach dem Wort "Italien" die Wörter "Lettland Litauen",
- c) nach dem Wort "Luxemburg" das Wort "Malta",
- d) nach dem Wort "Spanien" das Wort "Ungarn" und
- e) nach den Wörtern "Vereinigtes Königreich" die Wörter "und der Kanalinseln und der Insel Man" eingefügt.
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Beschlusses [ ... ] [Bei der Änderung von unterschiedlichen Vorschriften bitte den EU-Umsetzungshinweis präzise den einzelnen Artikeln zuordnen, so dass die Umsetzung bei den einschlägigen Stammvorschriften dokumentiert werden kann.]
Artikel 2
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
In der Anlage der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, werden
- 1. nach dem Wort "Deutschland" das Wort "Estland",
- 2. nach dem Wort "Italien" die Wörter "Lettland Litauen",
- 3. nach dem Wort "Luxemburg" das Wort "Malta",
- 4. nach dem Wort "Spanien" das Wort "Ungarn" und
- 5.nach den Wörtern "Vereinigtes Königreich" die Wörter "und der Kanalinseln und der Insel Man" eingefügt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der BSE-Untersuchungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch die Entscheidung 2009/719/EG der Kommission zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 35) ist 16 Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, gemeinschaftsrechtlich die Möglichkeit eingeräumt worden, ihr BSE-Überwachungsprogramm auf normal geschlachtete, notgeschlachtete sowie getötete und verendetet Rinder im Alter von über 48 Monaten zu beschränken und damit alle 30 bis 48 Monate alten normal geschlachteten und alle zwischen 24 und 48 Monate alten notgeschlachteten sowie verendeten oder getöteten Rinder aus der durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 begründeten Untersuchungspflicht auszunehmen. Nachdem diese Ausnahmemöglichkeit durch den Beschluss 2010/66/EU auch auf Rinder aus Zypern ausgedehnt worden ist, eröffnet der Beschluss [ ... ] der Kommission vom [...] zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten ([ ... ]) nunmehr vom 1. Juli 2011 an die Möglichkeit, gesund geschlachtete Rinder erst ab einem Alter von über 72 Monaten der obligatorischen BSE-Testung zu unterziehen. Zudem wurden diese wie auch die bestehenden Ausnahmemöglichkeiten auf fünf weitere Mitgliedstaaten ausgedehnt und die Kanalinseln und die Insel Man in den Anwendungsbereich der Entscheidung 2009/719/EG einbezogen.
Durch die vorliegende Verordnung werden die eingeräumten Möglichkeiten zur Anpassung des BSE-Überwachungsprogramms ausgeschöpft.
Eine Befristung der Verordnung oder einzelner Teile der Verordnung kommt nicht in Betracht, weil die zu Grunde liegenden unionsrechtlichen Regelungen ebenfalls ohne Befristung erlassen wurden. Zudem wird durch die Verordnung ein Beitrag zur Entbürokratisierung und zur Entlastung der betroffenen Land- und Fleischwirtschaft geleistet.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
Die Regelungen der Verordnung sind auf eine Risikobewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 9. Dezember 2010 gestützt, nach der die in Rede stehenden Änderungen der BSE-Untersuchungspflicht zu einem vernachlässigbaren Risiko für die menschliche Gesundheit führen würden. Damit sind Gefahren oder unvertretbaren Risiken für den vorbeugenden Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zu erwarten. Die Regelungen sind daher mit der der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar.
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. Durch den Wegfall obligatorischer BSE-Tests entstehen Entlastungseffekte für die betroffene Land- und Fleischwirtschaft. Das Volumen dieser Entlastung dürfte, wenn man von einer Halbierung der Zahl der jährlichen Pflichtuntersuchungen von derzeit etwa 1 Million auf künftig 500 000 BSE-Tests und - nach Abzug der EU-Kofinanzierung in Höhe von je 8 € -- durchschnittlichen Kosten von 5,50 € pro Test ausgeht, bei jährlich 2,75 Millionen € liegen.
Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage lösen die Regelungen des Verordnungsentwurfes eine Entlastung bei den die Wirtschaft betreffenden Bürokratiekosten aus. Die Verpflichtung der Wirtschaft nach § 5 Absatz 1 und 2 der BSE-Untersuchungsverordnung, Nachweise hinsichtlich der auf BSE untersuchten Rinder zu führen sowie diese zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen, wird aufgrund der Anhebung des BSE-Testalters vereinfacht. Bei der zu erwartenden Halbierung der Fallzahl auf künftig 500 000 BSE-Pflichttests, einem Zeitfaktor von 0,5 Minuten sowie einem Lohnansatz von 23,20 € pro Stunde dürfte die Wirtschaft um etwa 100 000 € jährlich an Bürokratiekosten entlastet werden.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch angesichts des Umfangs der Entlastung und der Marktsituation für Rindfleisch nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung):
Zu Nummer 1:
Durch die Änderung wird die Möglichkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2009/719/EG in der Fassung des Beschlusses [ ... ] genutzt, die BSE-Testaltersgrenze bei gesund geschlachteten Rinder auf 72 Monate anzuheben.
Zu Nummer 2:
Durch die Änderung wird bestimmt, dass auch in Estland, Malta, Lettland, Litauen und Ungarn sowie auf den Kanalinseln und der Insel Man geborene Rinder im Falle ihrer Schlachtung, ausgenommen der Notschlachtung, in Deutschland nur dann einem BSE-Test unterzogen werden müssen, wenn sie über 72 Monate alt sind. Im Fall der Notschlachtung gilt dies ab einem Alter von über 48 Monaten.
Die Änderungen sind auf § 13 Absatz 1 Nummer 4 LFGB gestützt.
Zu Artikel 2 (Änderung der TSE-Überwachungsverordnung):
Durch die Änderung wird bestimmt, dass auch in Estland, Malta, Lettland, Litauen und Ungarn sowie auf den Kanalinseln und der Insel Man geborene Rinder, die in Deutschland getötet werden oder verendet sind, nur dann einem BSE-Test unterzogen werden müssen, wenn sie über 48 Monate alt sind.
Die Regelung ist auf § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 29 des Tierseuchengesetzes gestützt.
Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis):
Die Regelung enthält die erforderliche Erlaubnis, die BSE-Untersuchungsverordnung in konsolidierter Fassung bekanntzumachen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten):
Die Regelung enthält die erforderlichen Vorschriften über das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1729:
Dritte Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden die von der EU-Kommission eingeräumten Möglichkeiten zur Einschränkung verpflichtender BSE-Tests in nationales Recht umgesetzt.
Nach Einschätzung des Ressorts dürfte sich dadurch die Anzahl jährlicher Pflichtuntersuchungen von derzeit 1 Million auf künftig 500.000 halbieren. Dies entlastet die Wirtschaft um 2,85 Mio. Euro pro Jahr.
Davon entfallen 2,75 Mio. Euro auf den Wegfall von Gebühren. Nach Abzug der EU-Kofinanzierung in Höhe von 8 Euro wurden dafür Kosten im Einzelfall von 5,50 Euro zugrunde gelegt.
Zudem entfällt in gleichem Maße die Pflicht, Nachweise hinsichtlich der auf BSE untersuchten Rinder zu führen sowie diese zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Dadurch reduzieren sich die Bürokratiekosten um 100.000 Euro pro Jahr. Der Schätzung wurden pro Fall ein Zeitaufwand von 0,5 Minuten sowie Arbeitskosten von 23,30 Euro pro Stunde zugrunde gelegt.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf die Bürokratiekosten und sonstigen Kosten der Wirtschaft nachvollziehbar dargestellt. Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der NKR keine Bedenken gegen das oben genannte Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter