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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor transmissiblen spongiformen Enzephalopathien

Vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I Nr. 68 vom 18.12.2001 S. 3631)


Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(TSE-Überwachungsverordnung)

Vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I Nr. 68 vom 18.12.2001 S. 3631)

§ 1 Überwachungsprogramm

Über die Untersuchungspflicht nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel a Abschnitt I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinaus führen die zuständigen Behörden ein Überwachungsprogramm durch, das folgende Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) umfasst:

  1. Untersuchung aller verendeten über 24 Monate alten Rinder,
  2. Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder, die
  1. im Falle der amtlichen Feststellung der bovinen spongiformen Enzephalopathie bei einem Rind,
  2. zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseuchen, mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden Tierseuchen,

getötet worden sind,

  1. Untersuchung aller über 18 Monate alten Schafe und Ziegen, die
  1. im Falle der amtlichen Feststellung der Scrapie bei einem Schaf oder einer Ziege,
  2. zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseuchen, mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden Tierseuchen,

getötet worden sind.

Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Satz 1 können die zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,

  1. die aus Staaten stammen, in denen TSE festgestellt worden ist,
  2. von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermitteln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, nach der Verfütterungsverbotsverordnung oder nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder
  3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.

Für die Durchführung der Untersuchungen nach Satz 1 und 2 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel a Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergebenden Labormethoden anzuwenden.

§ 2 Mitwirkungspflichten

Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 3 Weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörde

Unbeschadet der BSE-Vorsorgeverordnung bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie abweichend von Artikel 12 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitergehende, auf den Bestand des betreffenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30, jeweils auch in Verbindung mit § 79a Abs. 2, des Tierseuchengesetzes anzuordnen, unberührt.

Artikel 2
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

§ 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), die zuletzt durch Artikel 375 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz wird angefügt:

"(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln."

Artikel 3
Änderung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung

Die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert durch Artikel 374 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 16a wird wie folgt gefasst:

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