Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 28. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 22. April 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- - Begründung und Ziele des Vorschlags
Überarbeitung und Aktualisierung der Richtlinie 69/465/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden.
- - Allgemeiner Kontext
Allgemeine Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten gegen Kartoffelnematoden zu treffen sind, um die Verbreitung der Schadorganismen zu bestimmen, ihre Ausbreitung zu verhindern und sie zu bekämpfen.
- - Bisherige Bestimmungen auf dem Gebiet
Überprüfung der geltenden EU-Rechtsvorschriften, die für unzureichend und veraltet befunden wurden
- - Kohärenz mit anderen Politikbereichen
Steht im Einklang mit anderen geltenden Richtlinien zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kartoffeln
2. Konsultation der Beteiligten und Folgenabschätzung
- - Konsultation der Beteiligten
Konsultationsverfahren, Hauptzielgruppen und allgemeines Profil der Befragten
Vier Sitzungen zur informellen Konsultation mit Sachverständigen der betroffenen Mitgliedstaaten
Per E-Mail Austausch von Informationen und Bemerkungen zwischen EG und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten
Sitzung mit Vertretern des Europäischen Saatgutverbands (ESA - European Seed Association)
Sitzung mit Vertretern des Ausschusses der berufsständischen landwirtschaftlichen Organisationen der Europäischen Union (COPA) und des Allgemeinen Ausschusses des ländlichen Genossenschaftswesens der Europäischen Union (COCEGA)
Die oben genannten Organisationen (ESA/COPA/COGECA) hatten keine wesentlichen Einwände gegen den vorgeschlagenen Text. Auf ihre Frage nach den voraussichtlichen Kosten der Maßnahme für die Erzeuger erklärte die Kommission, dass sie sich kaum von denen der bereits geltenden Maßnahmen unterscheiden würden.
Zusammenfassung der Reaktionen und ihre Berücksichtigung Zu dem gesamten Entwurf und insbesondere zu den harmonisierten Probenahme- und Testverfahren wurden einzelstaatliche Sachverständige konsultiert. Ihre Reaktionen wurden, soweit angebracht, berücksichtigt.
- - Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche Fachgebiete/Sachverständige Nematologen und Sachverständige für Pflanzenschutz Methodik
Schriftliche und mündliche Konsultationen
Wichtige konsultierte Organisationen/Sachverständige
Sachverständige von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten. Es wurde keine unabhängige wissenschaftliche Beratung vom wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeholt, da die Behörde zur Zeit nicht in der Lage ist, Stellungnahmen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes abzugeben.
Wissenschaftlicher Zuverlässigkeitsgrad: hoch Erhaltene und verwendete Sachverständigengutachten
Die Sachverständigen haben Gutachten zu aktualisierten und harmonisierten Probenahme- und Testverfahren abgegeben.
Maßnahmen zur Veröffentlichung der Sachverständigengutachten
Keine, aber die Rechtsvorschriften, die dieses Expertenwissen widerspiegeln, werden veröffentlicht.
- - Folgenabschätzung
Es wird davon ausgegangen, dass die allgemeinen Auswirkungen relativ neutral sein werden, da mit der vorgeschlagenen Richtlinie die bisherigen Rechtsvorschriften über die Bekämpfung von Kartoffelnematoden ersetzt werden. Einerseits besteht keine Verpflichtung mehr, die Kartoffelnematoden zu tilgen, sondern es ist vorgesehen, ihre Verbreitung zu bestimmen, ihre Ausbreitung zu verhindern und sie zu bekämpfen.
Andererseits wird mit der Untersuchung auf Kartoffelnematoden vor dem Anpflanzen bestimmter Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, ein neuer Aspekt eingeführt. Diese Neuerung ist erforderlich, da ein hohes Risiko für die Ausbreitung von Kartoffelnematoden durch zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen besteht, die über die anhaftende Erde von dem Schadorganismus befallen sind. Bestimmte Pflanzen, die im Fruchtwechsel mit Kartoffeln angebaut werden, müssen daher kontrolliert werden.
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
- - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Allgemeine Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen Kartoffelnematoden zu treffen haben, wie z.B.
- - amtliche Untersuchungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Felder, auf denen Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, und bestimmte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, gehalten oder angepflanzt werden, frei von Kartoffelnematoden sind;
- - amtliche Erhebungen, die jedes Jahr auf den Kartoffelanbaufeldern durchgeführt werden, auf denen keine Pflanzkartoffeln angebaut werden;
- - Bekämpfungsmaßnahmen bei Nachweis von Kartoffelnematoden;
- - Dekontaminierungsmaßnahmen;
- - Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die EG.
- - Rechtsgrundlage
Artikel 37 EGV
- - Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gilt insofern, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden:
Wenn Kartoffelnematoden nicht in der gesamten Gemeinschaft gleichzeitig und systematisch bekämpft würden, wären die Schutzmaßnahmen, mit denen die Einschleppung dieser Schadorganismen in das Gebiet eines Mitgliedstaats verhindert werden soll, nur begrenzt wirksam.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser mit einer Gemeinschaftsmaßnahme erreicht werden:
Die Kartoffelerzeugung ist in der Landwirtschaft der Gemeinschaft von großer Bedeutung, doch die Kartoffelerträge werden ständig von Schadorganismen beeinträchtigt. Wenn diese Schadorganismen nicht in der gesamten Gemeinschaft gleichzeitig und methodisch bekämpft würden, wären die Schutzmaßnahmen, mit denen die Einschleppung dieser Schadorganismen in das Gebiet eines Mitgliedstaats verhindert werden soll, nur begrenzt wirksam. Daher sind allgemeine Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen Kartoffelnematoden erforderlich. Die Mitgliedsaaten können erforderlichenfalls und unter der Voraussetzung, dass das Verbringen von Kartoffeln in der Gemeinschaft nicht behindert wird, zusätzliche oder strengere Maßnahmen erlassen.
Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.
- - Proportionalitätsprinzip
Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit dem Proportionalitätsprinzip im Einklang:
Der Richtlinienvorschlag enthält allgemeine Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten auszuführen sind.
Er lässt den Mitgliedstaaten jedoch innerhalb eines bestimmten Rahmens einen gewissen Spielraum für die Definition von "Feld", "Erzeugungsgebiet", "Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Kartoffelnematoden" sowie des Inhalts eines amtlichen Bekämpfungsprogramms.
Nicht zutreffend; Überarbeitung geltender EU-Rechtsvorschriften.
- - Wahl des Rechtsinstruments
Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie
Andere Mittel wären aus folgenden Gründen nicht geeignet:
Der vorgeschlagene Text sieht allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Vermeidung ihrer Ausbreitung in der Gemeinschaft vor, nach denen die staatlichen Pflanzenschutzdienste einzelstaatliche Umsetzungsverfahren einführen müssen. Aus diesem Grund wurde eine Richtlinie gewählt.
Ein anderes Instrument als eine Richtlinie wäre in diesem Fall nicht geeignet.
4. Haushaltsauswirkungen
- Keine Auswirkungen auf den Haushalt
5. ZUSÄTZLICHE Informationen
- - Aufhebung des geltenden Rechtsakts
Die Annahme des Vorschlags wird zur Aufhebung des bisher geltenden Rechtsakts führen.
- - Entsprechungstabelle
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie mit einer Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und denen der Richtlinie zu übermitteln.
Vorschlag
Richtlinie des Rates
- zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
- auf Vorschlag der Kommission1,
- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Seit der Verabschiedung der Richtlinie 69/465/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden3 haben wichtige Entwicklungen auf den Gebieten der Nomenklatur, Biologie und Epidemiologie der Kartoffelnematodenarten und -populationen stattgefunden und die Verbreitung der Schadorganismen hat sich verändert.
(2) Kartoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen) sind bekannte Schadorganismen der Kartoffeln.
(3) Die Bestimmungen der Richtlinie 69/465/EWG wurden überprüft und für unzureichend befunden. Daher müssen umfassendere Bestimmungen erlassen werden.
(4) Die Bestimmungen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass mittels amtlicher Untersuchungen sichergestellt werden muss, dass Felder, auf denen Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, und bestimmte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, gehalten oder angebaut werden, frei von Kartoffelnematoden sind.
(5) Auf den Kartoffelanbaufeldern, auf denen keine Pflanzkartoffeln angebaut werden, sollten jedes Jahr amtliche Erhebungen durchgeführt werden.
(6) Für die Durchführung dieser amtlichen Untersuchungen und Erhebungen sind Probenahme- und Testverfahren festzulegen.
(7) Der Art und Weise der Ausbreitung des Schadorganismus sollte Rechnung getragen werden.
(8) Die Bestimmungen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass Kartoffelnematoden traditionell durch Fruchtwechsel bekämpft werden, da die Nematodenpopulation bekanntermaßen beträchtlich zurückgeht, wenn mehrere Jahre lang keine Kartoffeln angebaut werden. In jüngerer Zeit wird die Methode des Fruchtwechsels durch den Anbau resistenter Kartoffelsorten unterstützt.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten außer in den Fällen, die in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse4 vorgesehenen sind, die Möglichkeit haben, erforderlichenfalls zusätzliche oder strengere Maßnahmen zu treffen, sofern das Verbringen von Kartoffeln innerhalb der Gemeinschaft nicht behindert wird. Diese Maßnahmen sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu notifizieren.
(10) Die Richtlinie 69/465/EWG sollte daher aufgehoben werden.
(11) Da die Ziele der zu treffenden Maßnahmen, nämlich die Bestimmung der Verbreitung der Kartoffelnematoden, die Verhütung ihrer Ausbreitung sowie ihre Bekämpfung, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen erlassen. Im Einklang mit dem ebenfalls in dem genannten Artikel festgelegten Proportionalitätsprinzip geht die Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(12) Die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse5 beschlossen werden -
HAT folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Mit dieser Richtlinie werden die Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten gegen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden "Kartoffelnematoden", zu treffen haben, um ihre Verbreitung zu bestimmen, ihre Ausbreitung zu verhindern und sie zu bekämpfen.
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) amtlich: von den zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2000/29/EG festgelegt, zugelassen oder durchgeführt;
- b) resistente Kartofelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelnematodenpopulation deutlich hemmt;
- c) Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelnematoden auf einem Feld;
- d) Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelnematoden im Gebiet eines Mitgliedstaats.
Artikel 3
- 1. Die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats definieren, was für die Zwecke dieser Richtlinie als Feld gilt, damit gewährleistet ist, dass auf einem Feld hinsichtlich des Kartoffelnematodenrisikos homogene Pflanzenschutzbedingungen bestehen. Sie stützen sich dabei auf anerkannte wissenschaftliche und statistische Grundsätze, die Biologie der Kartoffelnematoden und die jeweiligen Erzeugungssysteme der Wirtspflanzen von Kartoffelnematoden in dem betreffenden Mitgliedstaat. Die genauen Kriterien für die Definition eines Feldes werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten amtlich notifiziert.
- 2. Weitere Bestimmungen zu den Kriterien für die Abgrenzung eines Feldes können nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 erlassen werden.
Kapitel II
Nachweis
Artikel 4
- 1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf dem Feld, auf dem die in Anhang I genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, oder Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, gehalten oder angebaut werden, eine amtliche Untersuchung auf Kartoffelnematoden durchgeführt wird.
- 2. Die amtliche Untersuchung gemäß Absatz 1 wird entweder unmittelbar vor dem Bepflanzen oder früher durchgeführt. In letztgenanntem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.
- 3. Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen als der gemäß Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2007 durchgeführt wurden, können als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten.
- 4. Haben die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats festgestellt, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelnematoden besteht, so ist die amtliche Untersuchung gemäß Absatz 1 nicht erforderlich für
- a) das Anpflanzen der in Anhang I genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen für nichtgewerbliche Zwecke bestimmt sind, an einem einzigen Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten Gebiet;
- b) das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von hofeigenem Pflanzgut bestimmt sind, an einem einzigen Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten Gebiet.
- 5. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 3 in eines amtliches Verzeichnis eingetragen werden und der Kommission zugänglich sind.
Artikel 5
- 1. Im Fall von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, und der in Anhang I Nummer 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelnematoden gemäß Anhang II.
- 2. Im Fall der in Anhang I Nummer 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelnematoden gemäß Anhang II oder die Überprüfung gemäß Anhang III Abschnitt I.
Artikel 6
- 1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Jahr amtliche Erhebungen zum Nachweis von Kartoffelnematoden auf den Kartoffelanbaufeldern durchgeführt werden, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind.
- 2. Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelnematoden gemäß Anhang II Nummer 2 und werden gemäß Anhang III Abschnitt II durchgeführt.
- 3. Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen werden der Kommission bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich mitgeteilt.
Artikel 7
Werden bei der amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und bei den anderen amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 keine Kartoffelnematoden nachgewiesen, so tragen die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats dafür Sorge, dass eine Bescheinigung darüber ausgestellt wird, dass das Feld untersucht wurde und keine Kartoffelnematoden nachgewiesen wurden.
Artikel 8
- 1. Werden bei der amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Kartoffelnematoden nachgewiesen, so tragen die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats dafür Sorge, dass eine Bescheinigung über die Untersuchung und die Feststellung von Kartoffelnematoden auf dem Feld ausgestellt wird. Nähere Angaben zu den Feldern, bei denen die amtliche Untersuchung einen Befall mit Kartoffelnematoden ergeben hat, sind in das in Artikel 4 Absatz 5 genannte amtliche Verzeichnis einzutragen.
- 2. Werden bei der jährlichen amtlichen Erhebung gemäß Artikel 6 Absatz 1 auf einem Feld Kartoffelnematoden nachgewiesen, so tragen die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats dafür Sorge, dass eine Bescheinigung über die Durchführung der Erhebung und die Feststellung von Kartoffelnematoden auf dem Feld ausgestellt wird. Nähere Angaben zu den Feldern, bei denen die jährliche Erhebung einen Befall mit Kartoffelnematoden ergeben hat, sind in das in Artikel 4 Absatz 5 genannte amtliche Verzeichnis einzutragen.
- 3. Kartoffeln oder in Anhang I aufgeführte Pflanzen von einem Feld, für das eine Bescheinigung gemäß Absatz 1 oder 2 ausgestellt wurde, oder die mit Erde in Kontakt waren, in der Kartoffelnematoden nachgewiesen wurden, gelten amtlich als kontaminiert.
Kapitel III
Bekämpfungsmaßnahmen
Artikel 9
- 1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf einem Feld, für das eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 2 augestellt wurde,
- a) keine Kartoffeln angepflanzt werden dürfen, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, einschließlich hofeigener Pflanzkartoffeln, bestimmt sind,
- und
- b) keine der in Anhang I genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden dürfen. Die in Anhang I Nummer 2 genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III(A) unterzogen werden, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht.
- 2. Die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die für den Kartoffelanbau bestimmten Felder, auf denen keine Pflanzkartoffeln angebaut werden sollen und für die eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 2 ausgestellt wurde, einem amtlichen Bekämpfungsprogramm zur Eindämmung der Kartoffelnematoden unterzogen werden.
Das Programm sieht vor, dass unter Berücksichtigung des jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssystems für Wirtspflanzen von Kartoffelnematoden in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Merkmale der vorliegenden Kartoffelnematodenpopulation die resistenten Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang IV Abschnitt I angebaut werden. Dieses Programm wird der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitgeteilt, damit in allen Mitgliedstaaten ein vergleichbares Schutzniveau sichergestellt werden kann.
Die Resistenz von Kartoffelsorten ist mithilfe der Standardbewertungsskala in Anhang IV Abschnitt I anzugeben. Der Resistenztest wird nach dem Protokoll in Anhang IV Abschnitt II durchgeführt.
Artikel 10
- 1. Die Mitgliedstaaten schreiben für Kartoffeln oder in Anhang I aufgeführte Pflanzen, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 für kontaminiert befunden wurden, Folgendes vor:
- a) Pflanzkartoffeln, einschließlich hofeigener Pflanzkartoffeln, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen einem Mitgliedstaats mit einer nach Absatz 2 festgelegten geeigneten Methode entseucht wurden, bei der nach wissenschaftlichem Nachweis kein Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelnematoden besteht;
- b) zur industriellen Verarbeitung oder Größensortierung bestimmte Kartoffeln werden amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III(B) unterzogen;
- c) in Anhang I aufgeführte Pflanzen dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III(A) unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.
- 2. Die Spezifikationen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Methode werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 11
- 1. Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Verdacht auf Kartoffelnematoden oder der bestätigte Befall mit Kartoffelnematoden in ihrem Hoheitsgebiet infolge einer geringeren oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte in Verbindung mit einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung einer Nematodenart, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe, ihren zuständigen amtlichen Stellen gemeldet wird.
- 2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in allen gemäß Absatz 1 gemeldeten Fällen, die Kartoffelnematodenart und gegebenenfalls der Pathotyp oder die Virulenzgruppe mit geeigneten Methoden untersucht und bestätigt werden.
- 3. Die Einzelheiten der in Absatz 2 genannten Bestätigungen werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten schriftlich bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres übermittelt.
- 4. Die in Absatz 2 genannten geeigneten Methoden können nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt werden.
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres ein Verzeichnis aller Kartoffelsorten, die sie im darauf folgenden Jahr zum Verkehr zulassen und die sie bei einer amtlichen Untersuchung für resistent gegen Kartoffelnematoden befunden haben. Sie geben die Pathotypen oder Virulenzgruppen, gegen die die Sorten resistent sind, den Grad der Resistenz gegen diese Pathotypen oder Virulenzgruppen und das Jahr der Bestimmung dieses Resistenzgrads an.
Artikel 13
Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III(C) keine Kartoffelnematoden nachgewiesen, so tragen die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats dafür Sorge, dass das in Artikel 4 Absatz 5 genannte amtliche Verzeichnis aktualisiert sind und gegebenenfalls über das Feld verhängte Beschränkungen aufgehoben werden.
Artikel 14
Unbeschadet der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/44/EG der Kommission6 für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke Ausnahmen von den in den Artikeln 9 und 10 der vorliegenden Richtlinie genannten Maßnahmen genehmigen.
Kapitel IV
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 15
Die Mitgliedstaaten dürfen für ihre eigene Erzeugung und unter Einhaltung der Richtlinie 2000/29/EG zusätzliche oder strengere Maßnahmen erlassen, sofern sie für die Bekämpfung der Kartoffelnematoden oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung erforderlich sind.
Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten diese Maßnahmen schriftlich mit.
Artikel 16
Änderungen der Anhänge werden unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 erlassen.
Artikel 17
- 1. Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz, im Folgenden "der Ausschuss", unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 18
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2007 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 19
Die Richtlinie 69/465/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.
Artikel 20
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident
Hinweis: vgl. AE-Nr. 980097
1 ABl. C
2 ABl. C
3 ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 3.
4 ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. l. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).
5 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
6 ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 34.
Anhang I
Verzeichnis der in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 genannten Pflanzen
1. Bewurzelte Wirtspflanzen:
- Capsicum spp.,
- Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
- Solanum melongena L.
2. a) Sonstige bewurzelte Pflanzen:
- Allium porrum L.,
- Beta vulgaris L.,
- Brassica spp.,
- Fragaria L..
2. b) Knollen der folgenden Pflanzen, in Erde angebaut und zum Anpflanzen bestimmt, bei denen nicht aufgrund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzen- oder Schnittblumenanbau betreiben:
- Allium ascalonicum L., Allium cepa L.,
- Dahlia spp.,
- Gladiolus Tourn. Ex L., Hyacinthus spp.,
- Iris spp.,
- Lilium spp.,
- Narcissus L.,
- Tulipa L..
Anhang II
- 1. Für Probenahmen und Tests für die amtliche Untersuchung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 gilt Folgendes:
- a) Es ist eine Bodenprobe in Standardgröße von mindestens 1 500 ml Erde je Hektar von mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen, d.h. Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung von Pathotyp/Virulenzgruppe zu verwenden;
- b) die Tests erfolgen nach den Methoden für die Extraktion von Kartoffelnematoden, die in Anhang 1 der ,Phytosanitary procedures for Globodera pallida and Globodera rostochiensis: Soil sampling methods" (PM 003/30 (1), EPPO-Standards) beschrieben sind, oder nach der Bioassay-Methode.
- 2. Für Probenahmen und Tests für die amtliche Erhebung gemäß Artikel 6 Absatz 2 gilt Folgendes:
- a) Bei der Probenahme handelt es sich um:
- - die Probenahme gemäß Nummer 1 mit einer Mindestprobengröße von 400 ml Erde je Hektar;
- oder
- - eine gezielte Probenahme von mindestens 400 ml Erde nach visueller Untersuchung der Wurzeln bei Auftreten visueller Symptome;
- oder
- - eine Probenahme von mindestens 400 ml Erde, die mit den Kartoffeln in Kontakt war, nach der Ernte, unter der Voraussetzung, dass zurückverfolgt werden kann, auf welchem Feld die Kartoffeln angebaut wurden;
- b) es sind die unter Nummer 1 genannten Tests durchzuführen.
- 3. Abweichend von Nummer 1 kann die Probengröße bis zu einem Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, vorausgesetzt, dass
- a) Belege darüber vorliegen, dass auf dem betreffenden Feld sechs Jahre vor der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 genannte Wirtspflanzen angebaut wurden und vorhanden waren;
- oder
- b) bei den letzten beiden aufeinander folgenden amtlichen Untersuchungen an Proben von 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelnematoden festgestellt wurden und nach der ersten dieser beiden amtlichen Untersuchungen keine Kartoffeln und keine anderen in Anhang I Nummer 1 genannten Wirtspflanzen angebaut wurden und vorhanden waren;
- oder
- c) bei der letzten amtlichen Untersuchung an einer Probe von mindestens 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelnematodenzysten (mit oder ohne lebenden Inhalt) festgestellt wurden und auf dem Feld seit der letzten amtlichen Untersuchung keine Kartoffeln und keine anderen in Anhang I Nummer 1 genannten Wirtspflanzen angebaut wurden und vorhanden waren.
Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführt wurden, können als amtliche Untersuchungen gemäß den Buchstaben b und c gelten.
Bei den anschließenden amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 kann die reduzierte Probengröße so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelnematoden nachgewiesen werden.
Anhang III
Abschnitt I
Überprüfung
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist bei der in Artikel 4 Absatz 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Überprüfung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- - nach den Ergebnissen amtlich anerkannter geeigneter Tests sind auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffelnematoden aufgetreten;
- oder
- - es ist bekannt, dass auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffeln und keine anderen in Anhang I Nummer 1 genannten Wirtspflanzen angebaut wurden.
Abschnitt II
Erhebungen
Die amtlichen Erhebungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 werden auf mindestens 0,5 % der Kartoffelanbaufläche durchgeführt, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt ist.
Abschnitt III
Amtliche Maßnahmen
(A) Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c handelt es sich um
- 1. die Entseuchung mit geeigneten Verfahren, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht;
- 2. die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Kartoffeln praktisch frei von Erde sind, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht.
(B) Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b handelt es sich um die direkte und sofortige Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungseinrichtungen, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht.
(C) Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Artikel 13 handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, für das eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 2 ausgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden mindestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelnematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum kann auf mindestens drei Jahre verkürzt werden, wenn amtlich zugelassene geeignete Maßnahmen getroffen wurden.
Anhang IV
Abschnitt I
Resistenz
Die Resistenz von Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden wird mithilfe der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Standardbewertungsskala angegeben.
Die Bewertungszahl 9 steht für den höchsten Resistenzgrad.
Relative Anfälligkeit (%) | Bewertungszahl |
< 1 | 9 |
1,1 - 3 | 8 |
3,1 - 5 | 7 |
5,1 - 10 | 6 |
10,1 - 15 | 5 |
15,1 - 25 | 4 |
25,1 - 50 | 3 |
50,1 - 100 | 2 |
> 100 | 1 |
Abschnitt II
Resistenztestprotokoll
- 1. Der Test wird in einer Quarantäneeinrichtung entweder im Freien, in Gewächshäusern oder in Klimakammern durchgeführt.
- 2. Der Test wird in Töpfen durchgeführt, die mindestens je einen Liter Erde (oder geeignetes Substrat) enthalten.
- 3. Die Bodentemperatur darf während des Tests 25 °C nicht übersteigen; es ist für ausreichende Bewässerung zu sorgen.
- 4. Beim Anpflanzen der Test- oder Kontrollsorte ist ein Teil einer Kartoffel mit einem Auge von jeder Test- oder Kontrollsorte zu verwenden. Es wird empfohlen, alle Triebe bis auf einen zu entfernen.
- 5. Bei jedem Test ist die Kartoffelsorte ,Desir6e" als Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit zu verwenden. Als interne Kontrollen können zusätzlich hoch anfällige Kontrollsorten mit lokaler Bedeutung verwendet werden. Die Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit kann gewechselt werden, wenn Forschungsergebnisse darauf hindeuten, dass andere Sorten besser geeignet oder leichter zugänglich sind.
- 6. Die folgenden Standardpopulationen von Kartoffelnematoden sind gegen die Pathotypen Ro1, Ro5, Pa1 und Pa3 zu verwenden: Ro1: Ecosse-Population Ro5: Harmerz-Population Pa1: Scottish-Population Pa3: Chavornay-Population Andere Kartoffelnematodenpopulationen mit lokaler Bedeutung können ebenfalls verwendet werden.
- 7. Die Identität der verwendeten Standardpopulation ist mit geeigneten Methoden zu überprüfen. Es wird empfohlen, bei den Versuchen mindestens zwei resistente Sorten oder zwei unterschiedliche Standardklone mit bekannter Resistenzfähigkeit zu verwenden.
- 8. Das Kartoffelnematoden-Inokulum (Pi) besteht aus insgesamt fünf infizierten Eiern und Larven je ml Erde. Es wird empfohlen, die Zahl der je ml Erde einzuimpfenden Kartoffelnematoden in Brutversuchen zu bestimmen. Die Kartoffelnematoden können als Zysten oder kombiniert als Eier und Larven in einer Suspension eingeimpft werden.
- 9. Die Lebensfähigkeit des Inhalts der Kartoffelnematodenzyste, von der das Inokulum stammt, muss mindestens 70 % betragen. Es wird empfohlen, 6 bis 24 Monate alte Zysten zu verwenden und sie bis unmittelbar vor der Verwendung mindestens vier Monate lang bei 4 °C aufzubewahren.
- 10. Für jede Kombination von Kartoffelnematodenpopulation und Kartoffelsorte sind mindestens vier Parallelversuche (Töpfe) anzusetzen. Für die Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit werden mindestens zehn Parallelversuche empfohlen.
- 11. Der Test ist über mindestens drei Monate durchzuführen. Vor Beendigung des Experiments ist das Entwicklungsstadium der weiblichen Schadorganismen zu überprüfen.
- 12. Die Kartoffelnematodenzysten von den vier Parallelversuchen werden extrahiert und für jeden Topf einzeln gezählt.
- 13. Die Endpopulation (Pf) bei der Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit am Ende des Resistenztests ist zu bestimmen, indem alle Zysten aller Parallelversuchte und die Eier und Larven von mindestens vier Parallelversuchen gezählt werden.
- 14. Bei der Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit ist eine Vermehrungsrate von mindestens 20x (Pf/Pi) zu erzielen.
- 15. Der Variationskoeffizient (CV) bei der Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit darf 35 % nicht übersteigen.
- 16. Die relative Anfälligkeit der getesteten Kartoffelsorte im Vergleich zur Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit wird nach folgender Formel bestimmt und als Prozentsatz ausgedrückt: Pf Testsorte/ Pf Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit x 100 %.
- 17. Weist eine getestete Kartoffelsorte eine relative Anfälligkeit von mehr als 3 % auf, so sind Zystenzählungen ausreichend. Liegt die relative Anfälligkeit unter 3 %, so sind zusätzlich auch die Eier und Larven zu zählen.
- 18. Deuten die Testergebnisse im ersten Jahr darauf hin, dass eine Sorte uneingeschränkt anfällig gegen einen Pathotyp ist, brauchen diese Tests im zweiten Jahr nicht wiederholt zu werden.
- 19. Die Testergebnisse sind durch mindestens eine weitere Prüfung in einem anderen Jahr zu bestätigen. Die Bewertungszahl nach der Standardbewertungsskala wird dann mithilfe des arithmetischen Mittels der relativen Anfälligkeit in den beiden Jahren bestimmt.