A. Problem und Ziel
Nach der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S.1) - so genannte eAT-Verordnung - sind Aufenthaltstitel künftig grundsätzlich als mit biometrischen Merkmalen (zwei Fingerabdrücke und Lichtbild) versehene, eigenständige Dokumente auszugeben.
Zur Anpassung des nationalen Rechts an die unmittelbar geltende eAT-Verordnung werden im nationalen Recht mit dem Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) Ergänzungen und Änderungen im Aufenthaltsgesetz, Freizügigkeitsgesetz/EU und Asylverfahrensgesetz vorgenommen.
Durch die Einführung von Verordnungsermächtigungen wird mit dem oben genannten Gesetz ferner Raum zur Regelung technischer und prozeduraler Einzelheiten geschaffen, der durch Änderungen der Aufenthaltsverordnung auszufüllen ist.
Die Ausgabe elektronischer Aufenthaltstitel verursacht im Vergleich zu den bislang auszustellenden Klebeetiketten höhere Kosten. Dem ist - unter weitgehender Beibehaltung bestehender Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände - durch angemessene Gebührenregelungen Rechnung zu tragen. Die neuen Gebührenregelungen werden zu höheren Belastungen der Regelungsadressaten führen. Dem tragen die im geltenden Recht vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen Rechnung.
B. Lösung
Die Änderungsverordnung dient dazu, die Gebühren für den neuen elektronischen Aufenthaltstitel festzulegen sowie nähere Details unter anderem zum Antragsverfahren und den zu verwendenden Vordrucken und Mustern zu regeln.
Die Änderungsverordnung verfolgt ferner das Ziel, die Qualität des Datenaustausches im Ausländerwesen zu verbessern. Hierfür werden unter anderem einheitliche Standards für elektronische Datenaustauschformate festgelegt.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Haushaltsausgaben und der Vollzugsaufwand, die durch die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels entstehen, werden bereits mit dem Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) benannt.
Darüber hinausgehende finanzielle Auswirkungen der Änderungsverordnung ergeben sich nur insoweit, als einheitliche Standards für elektronische Datenaustauschformate festgelegt werden. Hierdurch entstehen jeder Ausländerbehörde Kosten in Höhe von etwa 100 Euro für den Erwerb eines Online-Services-Computer-Interface (OSCI-) Zertifikats für den Datentransport. Dieses Zertifikat kann grundsätzlich auch für die Verschlüsselung der Inhaltsdaten genutzt werden. Sofern dies in den einzelnen Ausländerbehörden nicht möglich oder nicht gewünscht ist, wird ein entsprechendes zweites Zertifikat benötigt, um die Datenverschlüsselung zu gewährleisten. Das zweite Zertifikat verursacht ebenfalls Kosten in Höhe von etwa 100 Euro. Kosten für Hardware oder Netzerweiterung sind auf Grund der bestehenden IT-Infrastruktur in den Ausländerbehörden nicht zu erwarten. Kosten für Updates von Fachverfahren in den Ausländerbehörden können nicht beziffert werden, da diese von der jeweiligen Gestaltung des Vertrags zwischen den Ausländerbehörden und den Herstellern abhängig sind. Ebenfalls nicht beziffert werden können Kosten, die für die Realisierung von Software-Anpassungen entstehen, da dieser Aufwand in den einzelnen Ausländerbehörden anwendungsspezifisch ist.
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Für die Bürgerinnen und Bürger werden vier Informationspflichten neu eingeführt und keine geändert oder aufgehoben.
Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht neu eingeführt, eine Informationspflicht geändert und keine abgeschafft.
Verordnung der Bundesregierung
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 6. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Vom ...
Es verordnen
- - auf Grund des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 bis 4, 7 und 8 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Absatz 3 Nummer 1 bis 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) die Bundesregierung sowie - auf Grund
- - des § 99 Absatz 1 Nummer 2, 5, 9, 13, 13a, 15 und Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Absatz 1 Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert, Absatz 1 Nummer 13a durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu gefasst, Absatz 1 Nummer 15 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden sind, Absatz 1 Nummer 13a in Verbindung mit § 34 Nummer 4 bis 7 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346),
- - des § 11 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in Verbindung mit § 99 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, und - des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes\/EU, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu gefasst worden ist und in Verbindung mit § 34 Nummer 4 bis 7 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) das Bundesministerium des Innern:
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
§ 45c Gebühr bei Neuausstellung".
- b) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes".
- c) Die Angabe zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 1
Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes".
- d) In der Angabe zu § 61a wird das Wort "Passersatzpapieren" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.
- e) Die Angabe zu § 61h wird wie folgt gefasst:
" § 61h Anwendung der Personalausweisverordnung".
- f) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen".
- g) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
" § 80 (weggefallen)".
2. § 28 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese wie folgt ausgestellt:
- 1. auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 oder
- 2. auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes."
3. In § 39 werden in Nummer 5 nach dem Wort "Eheschließung" die Wörter "oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.
4. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "200" durch die Angabe "250" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe "150" durch die Angabe "200" ersetzt.
- c) In Nummer 3 wird die Angabe "85" durch die Angabe "135" ersetzt.
5. In § 44a wird die Angabe "85" durch die Angabe "135" ersetzt.
6. § 45 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.
- b) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "60" durch die Angabe "110" ersetzt.
- c) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "15" durch die Angabe "65" ersetzt.
- d) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "30" durch die Angabe "80" ersetzt.
- e) In Nummer 3 wird die Angabe "40" durch die Angabe "90" ersetzt.
7. Nach § 45 werden folgende §§ 45a bis 45c eingefügt:
" § 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
- (1) Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Dokuments erstmals eingeschaltet wird.
- (2) Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.
- (3) Für die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.
- (4) Gebührenfrei sind
- 1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres,
- 2. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises,
- 3. die Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises und
- 4.die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie das Aufbringen eines Aufklebers zur Anschriftenänderung.
§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
- (1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 15 Euro zu erheben.
- (2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 50 Euro.
§ 45c Gebühr bei Neuausstellung
- (1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
- 1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
- 2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
- 3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- 4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums.
- (2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat."
8. § 47 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 11 werden nach dem Wort "Dokument" die Wörter "in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes" angefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte ( § 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU) und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ( § 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben. Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die
- 1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU oder
- 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils 22,80 Euro. Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts ( § 5 Absatz 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben."
- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Sollen eine Aufenthaltskarte ( § 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU) oder eine Daueraufenthaltskarte ( § 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden, ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben."
9. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
10. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird nach der Angabe " §§ 44, 45," die Angabe "45a, 45b, 45c," eingefügt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "25" durch die Angabe "55" ersetzt.
11. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich die Gebühr nach § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wird, auf 28,80 Euro. Wird die Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, ermäßigt sich die Gebühr auf 22,80 Euro. Die Gebühren nach Satz 1 und Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die Staatsangehörigen der Schweiz auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 ausgestellt wird, ermäßigt sich die Gebühr auf 8 Euro. Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ermäßigt sich bei Staatsangehörigen der Schweiz auf 8 Euro. Die Gebühren nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz."
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
12. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13. § 55 wird wie folgt geändert.
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ", § 78 Abs. 6" durch die Wörter "in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Gültigkeit des" die Wörter "mit ihm verbundenen" gestrichen.
14. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
" § 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich
- 1. der für den Wohnort, ersatzweise der für den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde; bei Verlust im Ausland können die Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
- 2. nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen."
15. § 58 Satz 1 wird wie folgt geändert:
16. § 59 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten, die nach § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU in Verbindung mit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen sind, richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S.1) in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt werden. Die Muster für Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 sind in Anlage D14a abgedruckt."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Muster für Vordrucke der Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1). Sie sind in Anlage D14 abgedruckt. Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen."
- c) In Absatz 4 werden die Wörter "Anlage D11 oder Trägervordruck nach" durch die Wörter "den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der" ersetzt.
17. In Kapitel 5 Abschnitt 2 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 1 wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 1
Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes".
18. § 61a wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift zu § 61a wird das Wort "Passersatzpapieren" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Passersatzpapiers" durch das Wort "Dokuments" ersetzt.
19. § 61b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Passersatzpapieren" durch die Wörter "Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ausstellung" die Wörter "des Passersatzes" gestrichen.
- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- c) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "Passersatzpapiere" durch die Wörter "Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt.
20. In § 61c Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Reiseausweisantrags" durch das Wort "Antrags" ersetzt.
21. § 61f wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Passersatz" durch die Wörter "Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Passersatzpapier" durch die Wörter "Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Passersatzes" durch die Wörter "Dokuments mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt.
22. § 61h wird wie folgt gefasst:
" § 61h Anwendung der Personalausweisverordnung
- (1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1 bis 4, § 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, § 10, die §§ 13 bis 17, § 18 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 20 und 21, § 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, die §§ 23 und 24, § 25 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, § 26 Absatz 1, Absatz 3 sowie die §§ 27 bis 36 der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.
- (2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist."
23. In § 63 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ", sofern er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält," gestrichen.
24. In § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:
"9. das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
10. Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes."
25. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
26. § 68 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird der Satz 2 gestrichen.
- b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 67 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt.
27. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
" § 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
- (1) Für die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden werden der Datenübermittlungsstandard "X-Ausländer" und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.
- (2) Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. Erfolgt die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein den genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren."
28. § 77 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
"5. entgegen § 57a Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
6. entgegen § 57a Nummer 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Neuausstellung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt."
29. In § 79 wird die Angabe " §§ 80 bis 82" durch die Angabe " §§ 81 und 82" ersetzt.
30. § 80 wird aufgehoben.
31. Die Anlage D wird wie folgt geändert:
- a) Die Anlage D1 wird wie folgt gefasst:
"Anlage D1
Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
- Vorderseite - [Abbildung des Musters]
- Rückseite - [Abbildung des Musters]."
- b) Die Anlagen D4a, D4b, D5, D7, D8, werden aufgehoben.
- c) Nach der Anlage D11 wird die Anlage D11a eingefügt:
"Anlage D11a
Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
- Vorderseite - [Abbildung des Musters]
- Rückseite - [Abbildung des Musters]."
- d) Nach der Anlage D14 wird die Anlage D14a eingefügt:
"Anlage D14a
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
- Vorderseite - [Abbildungen der Muster]
- Rückseite - [Abbildungen der Muster]."
- e) Nach der Anlage D16 wird die Anlage D17 angefügt:
"Anlage D 17
Aufkleber zur Anschriftenänderung ( § 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)
[Abbildungen des Musters]."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. September 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 27 tritt am 1. November 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
Nach der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S.1) - so genannte eAT-Verordnung - sind Aufenthaltstitel künftig grundsätzlich als mit biometrischen Merkmalen (zwei Fingerabdrücke und Lichtbild) versehene, eigenständige Dokumente auszugeben.
Zur Umsetzung der unmittelbar geltenden eAT-Verordnung werden im nationalen Recht mit dem Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) Ergänzungen und Änderungen im Aufenthaltsgesetz, Freizügigkeitsgesetz/EU und Asylverfahrensgesetz vorgenommen.
Durch die Einführung von Verordnungsermächtigungen wird mit dem vorgenannten Gesetz ferner Raum zur Regelung technischer und prozeduraler Einzelheiten geschaffen, der durch Änderungen der Aufenthaltsverordnung auszufüllen ist. Dies betrifft die Aufnahme von Verweisen auf notwendige Regelungen der Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis. Darüber hinaus sind die Vorschriften zur Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium im Hinblick auf die Einbeziehung des elektronischen Aufenthaltstitels anzupassen und zu ergänzen. Änderungen und Ergänzungen sind ferner hinsichtlich der zu verwendenden Vordrucke und Muster notwendig.
Die Ausgabe elektronischer Aufenthaltstitel verursacht im Vergleich zu den bislang auszustellenden Klebeetiketten höhere Kosten. Dies resultiert zum einen daraus, dass die Produktkosten für einen elektronischen Aufenthaltstitel wesentlich höher sind als die Produktkosten für die bisher eingesetzten Klebeetiketten. Zum anderen entstehen auf Grund der Ausgabe elektronischer Aufenthaltstitel bei den Ausländerbehörden in verschiedenen Bereichen höhere Aufwände. Dem ist - unter weitgehender Beibehaltung bestehender Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände - durch angemessene Gebührenregelungen in der Änderungsverordnung Rechnung zu tragen. Die neuen Gebührenregelungen werden zu höheren Belastungen der Regelungsadressaten führen. Dem tragen die im geltenden Recht vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen Rechnung.
Die Änderungsverordnung verfolgt ferner das Ziel, die Qualität des Datenaustausches im Ausländerwesen zu verbessern. Hierfür werden unter anderem einheitliche Standards für elektronische Datenaustauschformate festgelegt.
II. Finanzielle Auswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die durch die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels entstehenden Haushaltsausgaben und Vollzugsaufwände werden bereits mit dem Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) benannt.
Darüber hinausgehende finanzielle Auswirkungen der Änderungsverordnung ergeben sich nur insoweit, als einheitliche Standards für elektronische Datenaustauschformate festgelegt werden. Hierdurch entstehen jeder Ausländerbehörde Kosten in Höhe von etwa 100 Euro für den Erwerb eines Online-Services-Computer-Interface (OSCI-) Zertifikats für den Datentransport. Dieses Zertifikat kann grundsätzlich auch für die Verschlüsselung der Inhaltsdaten genutzt werden. Sofern dies in den einzelnen Ausländerbehörden nicht möglich oder nicht gewünscht ist, wird ein entsprechendes zweites Zertifikat benötigt, um die Datenverschlüsselung zu gewährleisten. Das zweite Zertifikat verursacht ebenfalls Kosten in Höhe von etwa 100 Euro. Kosten für Hardware oder Netzerweiterung sind auf Grund der bestehenden IT-Infrastruktur in den Ausländerbehörden nicht zu erwarten. Kosten für Updates von Fachverfahren in den Ausländerbehörden können nicht beziffert werden, da diese von der jeweiligen Gestaltung des Vertrags zwischen den Ausländerbehörden und den Herstellern abhängig sind. Ebenfalls nicht beziffert werden können Kosten, die für die Realisierung von Software-Anpassungen entstehen, da dieser Aufwand in den einzelnen Ausländerbehörden anwendungsspezifisch ist.
2. Sonstige Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
3. Bürokratiekosten
Da mit der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels auch ausländischen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit eröffnet wird, vereinfacht an elektronischen Geschäftsprozessen in Wirtschaft und Verwaltung teilzunehmen, ergeben sich in diesen Bereichen Entlastungen.
Der notwendige rechtliche Rahmen sowie die notwendige Infrastruktur für die Nutzung des Aufenthaltstitels zum elektronischen Identitätsnachweis entspricht der für den elektronischen Personalausweis. Insofern werden für die Wirtschaft keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Für die Bürgerinnen und Bürger werden vier Informationspflichten neu eingeführt und keine geändert oder aufgehoben. Diese sind im Einzelnen:
| Paragraph | Informationspflicht | Fallzahl (jährlich) | Belastung in Minuten |
| § 57a | Anzeige des Verlustes bzw. des Wiederauffindens des Dokuments | 22.500 | 10 |
| § 57a | Vorlage bei defektem Speicher- und Verarbeitungsmedium und Neubeantragung des Dokuments | Nicht bezifferbar | 20 |
| § 61a Absatz 2 Satz 2 | Prüfung der im Dokument gespeicherten Personaldaten | 45.000 | 5 |
| § 61h Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 der Personalausweisverordnung | Sperren des elektronischen Identitätsnachweises | Nicht bezifferbar | 5 |
Für die Verwaltung werden eine Informationspflicht neu eingeführt, eine geändert und keine abgeschafft. Diese sind im Einzelnen:
| Paragraph | Informationspflicht |
| § 57a | Unterrichtung der zuständigen Ausländerbehörde durch die Auslandsvertretung |
| § 64 Absatz 1 | Führung einer Ausländerdatei durch die zuständige Ausländerbehörde (geändert) |
III. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Die Änderung der Aufenthaltsverordnung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen.
IV. Folgen für die nachhaltige Entwicklung
Das Vorhaben entspricht der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen sind entwicklungsoffen und bieten so die Gewähr, zukünftige technische Entwicklungen mit zu umfassen. Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Bei der Anpassung der Inhaltsübersicht handelt es sich um Folgeänderungen auf Grund der Einfügung neuer Paragrafen in die Aufenthaltsverordnung. Es wird auf die Begründung zum jeweiligen Änderungsbefehl verwiesen.
Zu Nummer 2 (§ 28)
Für Schweizer Staatsbürger wird mit dem Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen im Format des elektronischen Aufenthaltstitels optional auf Antrag ermöglicht. Im Bundesgebiet lebende Schweizer Bürger können somit entscheiden, ob die ihnen auszustellende Aufenthaltserlaubnis im elektronischen Format oder in der bisherigen Form ausgestellt wird.
Zu Nummer 3 (§ 39)
Die Änderung bewirkt hinsichtlich der Regelung des § 39 Nummer 5 eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe. Zukünftig kann auch ein Geduldeter, der aufgrund der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen.
Zu Nummer 4 bis 6 (§§ 44, 44a und 45)
Die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels macht eine Anpassung der für Aufenthaltstitel geltenden Gebühren erforderlich. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus dem deutlichen Anstieg der Produktkosten für einen elektronischen Aufenthaltstitel als Vollkunststoff-Karte mit Speichermedium (Chip) im Gegensatz zu dem bisherigen Aufenthaltstitel als Klebeetikett. Die Produktkosten für einen elektronischen Aufenthaltstitel, die künftig an den Dokumentenhersteller abzuführen sind, belaufen sich auf 30,80 Euro (Klebeetikett bislang 0,78 Euro).
Bei der Anpassung der Gebührenhöhe ist neben den Produktkosten für den neuen elektronischen Aufenthaltstitel auch der Verwaltungskostenanteil, der im Zuge der Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels künftig zusätzlich entsteht, zu berücksichtigen. Der bei der Gebührenbemessung neben dem Verwaltungsaufwand zu berücksichtigende Wert oder Nutzen der Amtshandlung für den Empfänger bleibt dagegen im Vergleich zum bisherigen Recht unverändert.
Mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels ändern sich die Arbeitsabläufe in den Ausländerbehörden grundlegend. Der Bearbeitungs- und Informationsaufwand in den Ausländerbehörden steigt deutlich an. Wesentlich ist, dass Aufenthaltstitel nicht mehr wie bisher durch die Ausländerbehörde bei einmaliger Vorsprache erteilt werden können. Der Ausländer muss künftig zur Beantragung und Abnahme biometrischer Merkmale sowie erneut zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels in der Ausländerbehörde vorsprechen. Bereits hierdurch ist von einer erheblichen Steigerung der Bearbeitungszeit im Einzelfall auszugehen. Hiervon betroffen sind auch Kinder, die bislang im Pass eines Elternteils eingetragen wurden und nunmehr nach Vollendung des sechsten Lebensjahres ebenfalls biometrische Daten zur Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels abgeben müssen.
Damit können die derzeit geltenden Gebührensätze den zu erwartenden erhöhten Verwaltungsaufwand nicht mehr decken. Der zu erwartende Mehraufwand in den Ausländerbehörden wird daher über eine Anhebung des Verwaltungskostenanteils ausgeglichen. Unter Berücksichtigung des in den geltenden Gebührensätzen bereits enthaltenen Verwaltungskostenanteils ergibt sich ein finanzieller Mehrbedarf in Höhe von 19,20 Euro als zusätzlicher Verwaltungskostenanteil.
Die erhöhten Aufwände resultieren zum einen aus dem neu einzuführenden Antragsverfahren. Dies beinhaltet zunächst die Aufnahme der Daten des Antragstellers nach den einschlägigen Vorgaben der EU-Verordnung beziehungsweise des eAT-Gesetzes (das heißt detaillierte Erfassung der für den elektronischen Aufenthaltstitel zum Teil zusätzlich benötigten Angaben). Neben der Erfassung des Lichtbildes müssen darüber hinaus künftig zwei Fingerabdrücke abgenommen werden. Dies geschieht mit Hilfe eines optischen Scanners. Im Regelfall werden die beiden Zeigefinger hierzu dreimal flach auf die Sensoroberfläche gelegt. Ausnahmeregelungen - zum Beispiel bei unzureichender Qualität der Fingerabdrücke - müssen dabei gesondert beachtet werden. Nach Erfassung sämtlicher Antragsdaten und der ausländerrechtlichen Entscheidung durch die Ausländerbehörde ist der Antragsdatensatz nebst Lichtbild und Fingerabdrücken an den Produzenten zu übermitteln. Für die Zwischenzeit bis zur Fertigstellung und Ausgabe der elektronischen Karte sind gegebenenfalls Fiktionsbescheinigungen auszustellen. Dieses Erfordernis ergibt sich nunmehr zusätzlich auch in den Fällen, in denen der Aufenthaltstitel bislang direkt vor Ort in der Ausländerbehörde bedruckt und in den Pass des Ausländers eingeklebt werden konnte.
Mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels übernehmen die Ausländerbehörden des Weiteren zusätzlich Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung. Die Bundesdruckerei übermittelt die gemäß Antragsdatensatz produzierten elektronischen Aufenthaltstitel an die Ausländerbehörde. Dort findet eine Prüfung auf Vollständigkeit sowie eine Sichtkontrolle statt. Die Angaben auf dem Kartenkörper werden auf Richtigkeit überprüft. Bevor der elektronische Aufenthaltstitel an den Ausländer ausgegeben wird, muss sich die Ausländerbehörde ferner von der ordnungsgemäßen Funktionsbereitschaft des Chips überzeugen. Dazu müssen alle Daten aus dem Chip ausgelesen und kontrolliert werden. Sofern das Dokument fehlerhaft ist, ist es Aufgabe der Ausländerbehörde, ein Reklamationsverfahren einzuleiten und das fehlerhafte Dokument zur Prüfung an den Produzenten zu versenden.
Bevor der Ausländer den elektronischen Aufenthaltstitel erhält, müssen auch etwaige Nebenbestimmungen auf dem Chip kontrolliert werden. Sind diese nicht korrekt, muss die Ausländerbehörde die Nebenbestimmungen in einem weiteren Arbeitsschritt korrigieren und neu auf dem Chip speichern. Ferner ist in diesem Fall auch ein neues Zusatzblatt mit korrigierten Nebenbestimmungen auszustellen.
Ein gegenüber der bisherigen Praxis erhöhter Aufwand entsteht für die Ausländerbehörden auch bei der Ausgabe der elektronischen Aufenthaltstitel. Mit dem Ausländer muss hierfür ein gesonderter Termin vereinbart werden. Im Rahmen dieser erneuten Vorsprache wird dem Ausländer der elektronischen Aufenthaltstitel und gegebenenfalls das Zusatzblatt mit den Nebenbestimmungen ausgehändigt. Der Antragsteller bestätigt den Empfang gegenüber der Ausländerbehörde schriftlich. Der Ausländer kann sich zudem den Inhalt des Chips nach Erhalt des elektronischen Aufenthaltstitels in der Ausländerbehörde anzeigen und erläutern lassen. Der Ausländer muss schließlich den Erhalt des Briefs mit PIN und PUK vor Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels schriftlich gegenüber der Ausländerbehörde bestätigen (bevor der elektronische Aufenthaltstitel an den Ausländer ausgegeben wird, erhält der Ausländer per Post einen Brief des Herstellers mit der Transport-PIN, dem persönlichen Entsperrschlüssel (Personal Unblocking Key, PUK) sowie dem Sperrkennwort). Die Transport-PIN muss der Ausländer vor dem erstmaligen Gebrauch in eine persönliche PIN ändern.
Mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels übernehmen die Ausländerbehörden auch Teile des Änderungsmanagements für das Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip). Dies betrifft Änderungen der Nebenbestimmungen sowie die Änderung der PIN.
Während der Ausländer bislang nur verpflichtet ist, den Verlust oder das Wiederauffinden seines Passes oder Passersatzes anzuzeigen (vergleiche im Einzelnen die in § 56 geregelten ausweisrechtlichen Pflichten), werden solche Verpflichtungen nunmehr auch gesondert für die eigenständigen elektronischen Aufenthaltstitel eingeführt. Damit sind die Ausländerbehörden neben der Entgegennahme von Anzeigen bei Passverlust künftig zusätzlich mit der Entgegennahme entsprechender Anzeigen bei Verlust des Aufenthaltstiteldokuments betraut. Dies schließt gegebenenfalls weitere Arbeitsschritte wie die Beantragung und Ausstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels, die Unterrichtung einer Polizeibehörde über das Abhandenkommen des elektronischen Aufenthaltstitels sowie die Prüfung und gegebenenfalls Einziehung des Dokuments bei Wiederauffinden ein. Die Ausländerbehörden müssen ferner bei technischen Defekten des Speicher- und Verarbeitungsmediums tätig werden, den Prüfungs- und Reklamationsprozess mit der Bundesdruckerei betreiben und gegebenenfalls die beantragte Neuausstellung in die Wege leiten.
Bei Abholung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels müssen das abgelaufene Dokument und ein gegebenenfalls vorhandenes Zusatzblatt von der Ausländerbehörde entwertet und einbehalten werden. Die Ausländerbehörden müssen zudem für die datenschutzgerechte Vernichtung Sorge tragen.
Die durch europäisches Recht vorgegebene Einführung elektronischer Aufenthaltstitel macht eine relativ hohe Gebührenanhebung notwendig. Es ist vor diesem Hintergrund geboten, dass in der Ermessenspraxis der Ausländerbehörden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner besondere Berücksichtigung findet und die insoweit bestehenden Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände stringent zur Anwendung gebracht werden.
Zu Nummer 7 (§ 45a)
Hinsichtlich der Amtshandlungen, die den elektronischen Identitätsnachweis betreffen, ergeben sich keine Unterschiede zum elektronischen Personalausweis, der an deutsche Staatsangehörige ausgegeben wird. Daher werden die Gebühren für das nachträgliche Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises, die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer und die Entsperrung entsprechend der Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis festgelegt.
Zu Nummer 7 (§ 45b)
Aufenthaltstitel werden in den Ausnahmefällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes für einen kurzen Zeitraum von einem Monat ausgestellt beziehungsweise verlängert. Da § 45 Nummer 2a bislang für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten eine Gebühr von 15 Euro vorsah, ist es sachgerecht, diese Gebühr für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln in Ausnahmefällen nach einheitlichem Vordruckmuster anzusetzen. Mit Absatz 2 wird die Gebühr in den Fällen außergewöhnlicher Härte (§ 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes) entsprechend den bisherigen Gebühren festgelegt.
Zu Nummer 7 (§ 45c)
Seriennummer und Gültigkeitsdauer des Passes oder Passersatzpapiers des Ausländers sind auf den elektronischen Aufenthaltstitel aufgedruckt. Sofern der bisherige Pass oder Passersatz abgelaufen ist, ist es daher notwendig, den elektronischen Aufenthaltstitel mit neuer Passnummer und neuem Passgültigkeitsdatum erneut auszustellen. Gleiches gilt in den übrigen Fällen einer Änderung von Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes, die auf den elektronischen Aufenthaltstitel aufgedruckt sind. Eine Neuausstellung ist zudem bei Verlust des Dokuments oder der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments oder Ablauf der technischen Kartennutzungsdauer notwendig.
Absatz 2 regelt, dass bei einem nicht mehr funktionsfähigen Speicher- und Verarbeitungsmedium für die dann notwendig werdende Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels keine Gebühr zu entrichten ist, sofern der Ausländer für den Defekt nicht verantwortlich ist, ihn also nicht durch unsachgemäßen Gebrauch oder unsachgemäße Verwendung (zum Beispiel durch Aussetzen einer mechanischen, chemischen, thermischen, elektrischen oder elektromagnetischen Beeinflussung) herbeigeführt hat. Der Ausländer ist nach § 57a Nummer 2 verpflichtet, bei einem Defekt des Chips die Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels zu beantragen. Durch die ebenfalls in § 57a Nummer 2 geregelte Vorlagepflicht wird es der Ausländerbehörde ermöglicht, mit Blick auf die Kosten einer Neuausstellung mit Hilfe des Dokumentenherstellers überprüfen zu lassen, auf welche Ursache der Defekt zurückzuführen ist (zum Beispiel Produktionsfehler oder unsachgemäße Behandlung).
Zu Nummer 8 (§ 47)
Die Ergänzung in Absatz 1 Nummer 11 dient der Klarstellung, dass die Regelung nunmehr in den Fällen des § 78a des Aufenthaltsgesetzes Anwendung findet.
In Absatz 3 werden Gebühren für die Ausstellung der Aufenthaltskarte ( § 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU) und der Daueraufenthaltskarte ( § 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) festgelegt. Zur Entlastung der öffentlichen Haushalte wird die Gebührenbefreiung nur insoweit aufrecht erhalten, als dies europarechtlich zwingend ist (Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 25 Absatz 2 der so genannten Freizügigkeitsrichtlinie). Danach muss das Visum unentgeltlich erteilt werden. Im Übrigen ist für die Erhebung von Gebühren Voraussetzung, dass es für Inländer ein vergleichbares Dokument gibt und dass dafür eine Gebühr erhoben wird, die bei der Ausstellung des entsprechenden Dokuments für Unionsbürger und deren Angehörigen nicht überschritten werden darf. Bei der Aufenthaltskarte beziehungsweise der Daueraufenthaltskarte handelt es sich um ein Dokument, das in der technischen Herstellung und technischen Ausgestaltung dem Personalausweis vergleichbar ist (vergleiche auch die Begründung zu Artikel 22 des ersten Kommissionsvorschlags für die Freizügigkeitsrichtlinie, KOM (2001) 257). Es ist demnach höchstens eine Gebühr zu erheben, die der Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises entspricht. Dementsprechend wurden die Gebührensätze in Übereinstimmung mit der Personalausweisgebührenverordnung festgelegt.
Mit Absatz 4 wird die Gebühr für die Ausstellung einer Aufenthalts- oder Daueraufenthaltskarte im Ausnahmefall ( § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU in Verbindung mit § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) nach einheitlichem Muster entsprechend der bisherigen Gebühr für das Dokument festgelegt.
Zu Nummer 9 (§ 48)
Die Ergänzung in § 48 Absatz 1 Nummer 10, 11 und 12 dient der Klarstellung, dass die Gebührenregelungen die Fälle betreffen, in denen nach § 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ein Ausweisersatz auf dem bislang verwendeten Vordruckmuster erteilt wird (zum Beispiel bei Aussetzung der Abschiebung).
Mit der neuen Nummer 15 wird eine Gebührenregelung für die Fälle eingeführt, in denen die Notwendigkeit besteht, einen elektronischen Aufenthaltstitel nachträglich als Ausweisersatz auszustellen ( § 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes). Mit der für die Neuausstellung mit dem zusätzlichen Aufdruck "Ausweisersatz" vorgesehenen Gebühr sind sowohl die Produktkosten für die neue Karte als auch die entstehenden Verwaltungskosten abgedeckt.
Sofern ein elektronischer Aufenthaltstitel demgegenüber direkt auch als Ausweisersatz ausgestellt wird und insofern bereits bei Ausgabe mit dem Aufdruck "Ausweisersatz" versehen ist, ist die Gebühr für die Ausstellung des Ausweisersatzes bereits mit der Gebühr für die Erteilung des Titels abgegolten.
Zu Nummer 10 (§ 50 Absatz 1)
Bei der Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufnahme der neuen §§ 45a, 45b und § 45c in die Aufenthaltsverordnung. Entsprechend der Vorgabe in § 69 Absatz 3 Nummer 8 des Aufenthaltsgesetzes ist für Amtshandlungen nach den vorgenannten Tatbeständen bei Minderjährigen die Hälfte der Gebühr anzusetzen.
Die Gebührenregelung in § 50 Absatz 1 Satz 2 begünstigt im Bundesgebiet aufgewachsene minderjährige Ausländer aus integrationspolitischen Gründen. Zur Entlastung der öffentlichen Haushalte ist die Gebühr jedoch um die Produktkosten für den neuen elektronischen Aufenthaltstitel anzuheben. Auf die Erhöhung um einen zusätzlichen Verwaltungskostenanteil wird mit Blick auf die Privilegierung in Absatz 1 Satz 2, die über Absatz 1 Satz 1 hinausgeht und erhalten bleiben soll, verzichtet.
Zu Nummer 11 (§ 52 Absatz 1)
Angesichts höherer Kosten für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln im neuen Format nach Vorgaben der Europäischen Union und der gleichzeitig bestehenden Notwendigkeit, die öffentlichen Haushalte so weit wie möglich zu entlasten, können Gebührenbefreiungen im bisherigen Umfang nicht in allen Bereichen aufrecht erhalten werden. Da jede Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels die kommunalen Haushalte mit 30,80 Euro Produktkosten statt bislang 0,78 Euro belasten wird, ist es sachgerecht, § 52 Absatz 1 als einen nicht auf Bedürftigkeit beruhenden Befreiungstatbestand weitgehend aufzuheben. Angesichts hoher Fallzahlen im Anwendungsbereich des § 52 Absatz 1 wird durch die Aufhebung der Gebührenbefreiung für Aufenthaltstitel eine merkliche Entlastung der kommunalen Haushalte erreicht. Die Befreiung für die Erteilung nationaler Visa bleibt demgegenüber bestehen, da die Visa weiterhin im bisherigen Format ausgestellt werden und insofern durch die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels keine höheren Kosten und Aufwände entstehen.
Zu Nummer 11 (§ 52 Absatz 2)
Für die mit dem Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige für Schweizer Staatsangehörige eröffnete Möglichkeit, Aufenthaltserlaubnisse auf Antrag im Format des elektronischen Aufenthaltstitels zu erhalten, wird eine Gebührenregelung eingeführt. Für freizügigkeitsberechtigte Schweizer ergibt sich aus dem Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, dass die Gebühr für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Sonderbescheinigung für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien den Betrag der Ausstellungsgebühr von Personalausweisen für Inländer nicht übersteigen darf. Dementsprechend wird die Gebühr für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ermäßigt und entsprechend der Gebühr für den elektronischen Personalausweis festgesetzt.
Für die Grenzgängerkarte und Aufenthaltserlaubnisse, die Schweizer Staatsbürgern auf dem bisher verwendeten Vordruck ausgestellt werden, bleibt die bislang geltende Gebührenregelung bestehen.
Zu Nummer 11 (§ 52 Absatz 3 bis 5)
Die Absätze 3 bis 5 werden entsprechend der bisherigen Rechtslage jeweils um die Gebührenbefreiung im Falle der Neuausstellung nach § 45c ergänzt. Die Ausstellung und Übertragung in Ausnahmefällen bezieht sich jeweils auf die in § 45b und § 47 Absatz 1 Nummer 11 für Ausnahmefälle festgelegten Gebührentatbestände. Vorgesehen ist zudem jeweils eine Befreiung von den neu eingeführten Gebühren für solche Amtshandlungen, die den elektronischen Identitätsnachweis betreffen.
Zu Nummer 12 (§ 53)
Die Ergänzung in Absatz 1 Nummer 7 ermöglicht wie schon bislang bei den Klebeetiketten auch bei einer notwendigen Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels eine Befreiung aus Billigkeitsgründen. Mit der neu angefügten Nummer 10 wird zudem eine Befreiung von den neu eingeführten Gebühren für solche Amtshandlungen, die den elektronischen Identitätsnachweis betreffen, eingeführt.
Zu Nummer 13 (§ 55)
In Absatz 1 Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung. Dokumente nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes können gemäß § 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen als Ausweisersatz bezeichnet werden. Im Falle der Duldung findet jedoch weiterhin der bisherige Trägervordruck Verwendung. Dieser ist nunmehr in § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Der bisherige Vordruck für den Ausweisersatz kann darüber hinaus in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie bei nur kurzfristiger Passlosigkeit (etwa im Falle des § 55 Absatz 2) Verwendung finden.
Die Änderung in Absatz 3 dient der Klarstellung, da Aufenthaltstitel künftig nicht mehr als Klebeetiketten, sondern als eigenständige Dokumente ausgestellt werden.
Zu Nummer 14 (§ 57a)
Mit § 57a werden auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 99 Absatz 1 Nummer 13a Buchstabe j des Aufenthaltsgesetzes bestimmte Pflichten zum Umgang mit Aufenthaltstiteln, die als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt sind, festgelegt. Die in Nummer 1 geregelte Anzeigepflicht ist zur Verhinderung von Missbrauch abhanden gekommener Aufenthaltstitel notwendig. Gleichzeitig wird hierdurch der Ausländerbehörde eine Sperrung der Identitätsfunktion im Interesse der Titelinhaber ermöglicht. Die rechtzeitige Anzeige eines wiederaufgefundenen Dokuments und dessen Vorlage eröffnet der Ausländerbehörde die Möglichkeit zu entscheiden, ob die Einbehaltung des Dokuments geboten ist, oder ob eine Weiternutzung in Betracht kommt. Insofern kann bei rechtzeitiger Anzeige eines wiederaufgefundenen Dokuments auch die sonst notwendige kostenpflichtige Neuausstellung vermieden werden.
Die Funktionsfähigkeit des in den elektronischen Aufenthaltstitel eingebrachten Speicher- und Verarbeitungsmediums (Chip) ist Grundvoraussetzung für die Nutzung der im hoheitlichen Bereich vorgesehenen Funktionen. Im Falle eines Defekts sind öffentliche Stellen nicht in der Lage, benötigte Daten auf dem Chip (zum Beispiel Wohnanschrift oder Nebenbestimmungen) einzusehen, auszulesen und gegebenenfalls zu ändern. In einer Kontrollsituation wäre darüber hinaus eine im Rahmen des § 49 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässige Überprüfung der Identität anhand der auf dem Chip abgelegten biometrischen Merkmale nicht möglich. Das Dokument muss daher im Falle eines defekten Speicher- und Verarbeitungsmediums erneuert werden. Dementsprechend sieht Nummer 2 die Verpflichtung vor, bei fehlender technischer Funktionsfähigkeit des Chips die Neuausstellung zu beantragen. Durch die ebenfalls geregelte Vorlagepflicht wird es der Ausländerbehörde ermöglicht, mit Blick auf die Kosten einer Neuausstellung überprüfen zu lassen, auf welche Ursache der Defekt zurückzuführen ist (zum Beispiel Produktionsfehler oder unsachgemäße Behandlung). Die Neuausstellung ist im Übrigen auch im Interesse des Titelinhabers, da die Identitäts- und die Signaturfunktion nur bei funktionsfähigem Chip genutzt werden können.
Zu Nummer 15 (§ 58)
In Nummer 1 handelt es sich um eine Folgeänderung, da der bisherige Trägervordruck für den Ausweisersatz nunmehr in § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist.
In Nummer 11 wird das Vordruckmuster für das Zusatzblatt, das für die neuen elektronischen Aufenthaltstitel mit Speicher- und Verarbeitungsmedium konzipiert wurde, als Anlage D11a eingefügt. Das in der Anlage D11 abgedruckte bisherige Vordruckmuster für das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Klebeetikett) wird für die Ausnahmefälle des § 78a des Aufenthaltsgesetzes sowie im Fall der Duldung weiterhin benötigt.
Die in den Nummern 13 und 14 aufgeführten Vordrucke für die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte sind für Ausnahmefälle nach § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU in Verbindung mit § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beizubehalten. Die Ergänzung in Nummer 13 und 14 dient insoweit der Klarstellung.
Zu Nummer 16 (§ 59)
In § 59 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der vorsieht, dass die Muster der künftig mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellenden Dokumente in der neuen Anlage D14a abgedruckt werden. Der ehemalige Absatz 2 wird in Absatz 3 überführt, der festlegt, dass die bisherigen Vordruckmuster für Aufenthaltstitel mit Blick auf die Ausnahmefälle des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes weiterhin in der Anlage D 14 geführt werden. Bei den Ergänzungen in Absatz 4 handelt es sich um notwendige Folgeänderungen.
Zu Nummern 17 bis 21 (§ 61a bis 61g)
Mit der Einführung der Fingerabdruckerfassung und deren Speicherung im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Reiseausweises für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose wurde das bisherige papiergebundene Antragsverfahren in den Ausländerbehörden durch ein digitales Antragsverfahren ersetzt (vergleiche BR-Drs. 381/09 (PDF) ). Dabei werden die üblichen Daten zur Person, das Lichtbild und die Fingerabdrücke elektronisch erfasst, qualitätsgeprüft und zu einem elektronischen Datensatz zusammengefügt, der dann auf elektronischem Weg dem Dokumentenhersteller übermittelt wird. Nach Produktion der Reiseausweise werden diese von dort an die jeweiligen Ausländerbehörden zwecks Aushändigung an den Inhaber versandt.
Eine entsprechende Verfahrensweise wird für die Beantragung und Herstellung elektronischer Aufenthaltstitel und Aufenthaltskarten eingerichtet. Dementsprechend sind die Vorschriften des Unterabschnitts 1 "Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" anzupassen und im Hinblick auf die Einbeziehung des elektronischen Aufenthaltstitels zu ergänzen.
Durch die Änderungen in § 61a Absatz 1 wird klargestellt, dass die Vorschrift für alle ausländerrechtlichen Dokumente mit Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 und § 78 des Aufenthaltsgesetzes gelten soll. Ein Recht auf Überprüfung, Berichtigung oder Korrektur beziehungsweise Löschung der Personaldaten im Aufenthaltstitel besteht bereits nach der unmittelbar geltenden eAT-Verordnung. Die hinsichtlich der Wahrnehmung von Auskunftsrechten in § 6c Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Regelungen bleiben unberührt.
Die Antragsdaten nebst Lichtbild und Fingerabdrücken können bei der Ausländerbehörde bis zur abschließenden Klärung der Erteilungsvoraussetzungen gespeichert werden. Im Anschluss daran erfolgt die Übermittlung des Antragsdatensatzes an den Dokumentenhersteller gemäß § 61c.
Die Änderungen in den §§ 61 b, 61c und 61f dienen ebenfalls dazu, die Vorschriften für alle ausländerrechtlichen Dokumente mit Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 und § 78 des Aufenthaltsgesetzes anwendbar zu machen.
Zu Nummer 22 (§ 61h)
Mit dem Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011 (so genanntes eAT-Gesetz) wird festgelegt, den elektronischen Aufenthaltstitel technisch so auszugestalten, dass die Nutzung zum "Elektronischen Identitätsnachweis" möglich ist. Der elektronische Identitätsnachweis mittels der Karte kann somit - entsprechend der Verfahrensweise beim Personalausweis - durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium erfolgen. Das eAT-Gesetz verweist hinsichtlich der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises auf die mit dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis geschaffenen einschlägigen Regelungen. Gleichzeitig ermächtigt das eAT-Gesetz dazu, weitere Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend der einschlägigen Verordnungsermächtigung des Personalausweisgesetzes festzulegen. Mit § 61h wird diese Ermächtigung durch Verweis auf die notwendigen Regelungen der Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis unter anderem zum Verfahren, den technischen Anforderungen sowie zum Sperrmanagement und der Vergabe von Berechtigungszertifikaten ausgefüllt.
Der elektronische Identitätsnachweis kann nur bei zweifelsfrei nachgewiesener Identität freigeschaltet beziehungsweise genutzt werden. Beruhen die Angaben zur Person und Identität lediglich auf den eigenen Angaben des Ausländers, kann regelmäßig nicht von einer zweifelsfrei nachgewiesenen Identität ausgegangen werden. In diesen Fällen ist die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises durch die Ausländerbehörde auszuschalten. Bei nachträglich auftretenden Zweifeln an der Identität ist für eine Sperrung der Funktion Sorge zu tragen.
Die bisher in § 61h normierten Übergangsregelungen entfallen, da sie am 30. April 2011 und somit vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung auslaufen.
Zu Nummer 23 (§ 63)
Die zukünftige Umsetzung elektronisch unterstützter und medienbruchfreier Prozesse über alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung hinweg ist abhängig von der Interoperabilität der eingesetzten informationstechnischen Systeme. Die Verwendung harmonisierter Nachrichten zur elektronischen Datenübertragung erhöht die Interoperabilität informationstechnischer Systeme und dient einer stärkeren Vernetzung der vorhandenen IT-Verfahren.
Im Ausländer- und Meldewesen gelten derzeit unterschiedliche Regelungen für die Erfassung in den jeweiligen Registern. Im Melderegister wird ein Ausländer zum Anmeldezeitpunkt erfasst. Nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt eine Speicherung (beziehungsweise Mitteilung) nur dann, wenn sich der Ausländer länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält. Da nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 die Meldebehörde der Ausländerbehörde die Anmeldung mitzuteilen hat, führen Anmeldungen vor Ablauf einer Aufenthaltszeit von drei Monaten zu einer Zwischenspeicherung in der Ausländerbehörde außerhalb der Ausländerdatei A, um sie nach Ablauf der drei Monate in die Ausländerdatei A zu übernehmen.
Vor dem Hintergrund der Interoperabilität der X-Standards, der Vereinheitlichung der Speichergrundlagen abzugleichender Register und zur Vermeidung von Zwischenspeicherungen außerhalb der Ausländerdatei A ist der zweite Halbsatz in § 63 Absatz 1 Nummer 2 zu streichen.
Für eine entsprechende Änderung des § 63 Absatzes 1 Nummer 2 spricht auch der nach § 90b Aufenthaltsgesetz durchzuführende Datenabgleich zwischen den Ausländer- und Meldebehörden. Denn mit der vorgesehenen Änderung können dauerhafte Abweichungen zwischen dem Melderegister und der Ausländerdatei A, die bei jedem bisherigen Abgleich erscheinen und bearbeitet werden müssen, vermieden werden.
Zu Nummer 24 (§ 64)
Im Produktionsprozess legt der Hersteller ein Sperrkennwort für die elektronische Identitätsfunktion fest. Die Sperrsumme wird durch Anwendung einer mathematischen Einwegfunktion (Hashfunktion) über die Verkettung von Geburtstag, Nachname, Vorname und Sperrkennwort berechnet. Der Hersteller übermittelt sowohl Sperrsumme als auch Sperrkennwort an die zuständige Behörde, die Sperrsumme sowie einen Sperrschlüssel an den Sperrdienst. Der Inhaber bekommt das Sperrkennwort mittels PIN-Brief mitgeteilt. Die Sperrung der elektronischen Identitätsfunktion durch den Sperrdienstbetreiber kann entweder durch elektronische Übermittlung der Sperrsumme oder durch telefonische Übermittlung von Geburtsdatum, Nachname, Vorname und Sperrkennwort erfolgen. Bei telefonischer Übermittlung wird die Sperrsumme anhand der übermittelten Angaben durch den Sperrdienst berechnet. Sperrsumme und Sperrkennwort müssen dauerhaft in der Ausländerbehörde gespeichert werden, um die Sperrung auch dann veranlassen zu können, wenn der Karteninhaber das Sperrkennwort nicht mehr kennt und den PIN-Brief nicht mehr auffinden kann. Darüber hinaus werden Angaben hinsichtlich des ein- oder ausgeschalteten elektronischen Identitätsnachweises und gegebenenfalls Angaben über eine Aufnahme in die Sperrliste gespeichert (Angaben zum Status). Durch die Speicherung im Datensatz der Ausländerdatei A nach § 64 wird sichergestellt, dass das Sperrkennwort und die Sperrsumme bei Fortzug des Ausländers aus dem Bezirk der Ausländerbehörde gemäß § 67 in die Ausländerdatei B zu übernehmen sind. Dies ist notwendig, um bei einer fehlerhaften Übermittlung oder Übernahme des Sperrkennwortes oder der Sperrsumme in die Ausländerdatei A der neu zuständigen Behörde auf ein korrektes Sperrkennwort und die korrekte Sperrsumme zurückgreifen zu können. Darüber hinaus sind die Erfassung des Status des elektronischen Identitätsnachweises und die Angaben über einen Sperrlisteneintrag für die Aufgabenwahrnehmung der Ausländerbehörde erforderlich. Da die Ausländerbehörde über das Ein- und Ausschalten des elektronischen Identitätsnachweises im Rahmen der Identitätsfeststellung des Ausländers entscheidet, ist die Speicherung der ausländerrechtlichen Entscheidung hierüber genauso erforderlich wie die Speicherung über einen Sperrlisteneintrag, zum Beispiel im Falle des Abhandenkommens des elektronischen Aufenthaltstitels.
Zu Nummer 25 (§ 67 Absatz 1)
Im Kontext einheitlicher Speichergrundlagen sind auch einheitliche Löschfristen in den Ausländerdateien anzustreben. Um bei eingebürgerten Ausländern diesbezüglich in den Ausländerbehörden unterschiedliche Interpretationen auszuschließen, wird klarstellend die Nummer 3 aufgenommen.
Zu Nummer 26 (§ 68)
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Änderungen des § 68.
Zu Nummer 27 (§ 76a)
Nach Absatz 1 werden im Zuge der Durchführung des Deutschland-Online-Projekts X-Ausländer unter Berücksichtigung der "XÖffentliche Verwaltung" (XÖV)-Regularien die Daten zwischen den Behörden, die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragt sind, sukzessiv auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Diese Art der Datenübermittlung erfolgt zunächst zwischen den Ausländerbehörden. Das neue Datenübermittlungsverfahren kommt später zum Beispiel zwischen den Ausländerbehörden und den Melde- und den Sicherheitsbehörden zur Anwendung. Maßgebend hierfür ist die im Bundesanzeiger bekannt gemachte jeweils gültige Fassung des Datenübermittlungsstandards "X-Ausländer" und des Übermittlungsprotokolls "OSCI-Transport". Die veröffentlichten Standards enthalten die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, das Verfahren der Datenübermittlung und die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten Behörden.
Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass innerhalb eines Landes für die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen eigene geeignete Netze sowohl für die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörden als auch für die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörden und zum Beispiel Meldebehörden verwendet werden können, sofern die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften dies zulassen und das vom OSCI-Transport abweichende Übermittlungsprotokoll hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den in Absatz 1 genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweist.
Zu Nummer 28 (§ 77)
Mit der Ergänzung werden die in § 57a Nummer 1 und 2 geregelten Verpflichtungen bußgeldbewehrt.
Zu Nummer 29 (§ 79)
Bei der Streichung des § 80 handelt es sich um eine Folgeänderung, da die Vorschrift entfällt. Im Übrigen sind keine weiteren Vorschriften für die Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte aufzunehmen. Das Kapitel 3 (Gebühren) findet bereits Anwendung. Der neu in die Aufenthaltsverordnung aufzunehmende § 61 h, der die Anwendung der Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis regelt, findet als Vorschrift des Kapitels 5 ebenfalls Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.
Zu Nummer 30 (§ 80)
Die in § 80 vorgesehene übergangsweise Nutzung bestimmter Vordrucke hat sich durch Zeitablauf erledigt. Die Vorschrift kann daher entfallen. Die Weitergeltung von Passersatzpapieren, die auf bislang geltenden Vordrucken erteilt wurden, ist weiterhin in § 81 umfassend geregelt.
Zu Nummer 31 (Anlage D)
Die bislang noch in § 80 benannten Vordrucke, die bis zum Ablauf der genannten Fristen übergangsweise Verwendung finden konnten, entfallen. Neu hinzugekommen sind das Vordruckmuster für das Zusatzblatt, das für die neuen elektronischen Aufenthaltstitel mit Speicher- und Verarbeitungsmedium konzipiert wurde, die Muster der künftig mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellenden Dokumente (Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarte und Aufenthaltserlaubnis) sowie das Muster für den Aufkleber zur Anschriftenänderung, der für den elektronischen Aufenthaltstitel mit Speicher- und Verarbeitungsmedium geschaffen wurde. Auf die Begründung zu § 58 und § 59 wird ergänzend verwiesen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die mit § 76a festgelegten Standards für Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen werden ab dem 1. November 2011 umgesetzt. Daher tritt § 76a erst ab dem vorgenannten Zeitpunkt in Kraft.
Anlage D1
Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
- Vorderseite -
Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes).
Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jewe ils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. J ede dieser Eintragungen ist mit einem
Dienstsiegel zu bestätigen.
- Rückseite -
Anlage D1
1a Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
- Vorderseite -
- Rückseite -
Anlage D1
4a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
- Vorderseite -
- Rückseite -
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- Rückseite -
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- Rückseite -
Anlage D 17
Aufkleber zur Anschriftenänderung ( § 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz Nr. 1654: Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für Bürgerinnen und Bürger werden vier Informationspflichten eingeführt. Für die Verwaltung werden eine Informationspflicht geändert und eine Informationspflicht eingeführt. Der damit verbundene bürokratische Aufwand dürfte marginal sein.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter