A. Problem und Ziel
- Das Gemeindefinanzreformgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, den derzeit geltenden vorläufigen Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer mit Wirkung ab dem Jahr 2009 auf einen endgültigen fortschreibungsfähigen und bundeseinheitlichen Schlüssel umzustellen. Mit der Umstellung ist eine grundlegende Neugestaltung der Schlüsselmerkmale verbunden. Die damit verbundenen Verteilungswirkungen auf Gemeindeebene und über Ländergrenzen hinweg sollen zum einen begrenzt werden zum anderen aber auch dem Charakter des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer als Ersatz für die ab 1998 abgeschaffte Gewerbekapitalsteuer entsprechen.
- Weiterhin weichen die Übermittlungsregelungen für Berechnungen auf der Grundlage von Sozialdaten durch das Statistische Bundesamt an die Kommunen und ihre Spitzenverbände von entsprechenden Regelungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch ab.
B. Lösung
- Die vorgesehenen Gewichtungsfaktoren für die Schlüsselmerkmale, die Hebesatzgewichtung der Schlüsselmerkmale und die Festlegung eines Übergangszeitraumes bis zum vollständigen Inkrafttreten des endgültigen Schlüssels begrenzen die genannten Umverteilungswirkungen zwischen größeren und kleineren Städten sowie zwischen Kernstädten und ländlichem Raum.
- Die Übermittlungsregelungen für Berechnungen auf der Grundlage von Sozialdaten werden entsprechend dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vereinheitlicht.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. April 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.05.08
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Folgeänderungen anderer Gesetze
Artikel 3
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
Das Gemeindefinanzreformgesetz enthält in § 5d (alte Fassung) den Auftrag an den Gesetzgeber, die Verteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer mit Wirkung ab dem Jahr 2009 von dem derzeit geltenden, vorläufigen Verteilungsschlüssel auf einen fortschreibungsfähigen Schlüssel umzustellen. Mit der Umstellung ist eine grundlegende Neugestaltung der Schlüsselmerkmale verbunden. Die bis einschließlich dem Jahr 2008 geltende Fassung des Gemeindefinanzreformgesetzes sieht für das ehemalige Bundesgebiet (einschließlich West-Berlin) und das Beitrittsgebiet unterschiedliche Schlüssel vor. Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer erfolgt in den alten Ländern auf der Grundlage des Gewerbesteueraufkommens der Jahre 1990 bis 1997 (mit einem Gewichtungsanteil von 42 Prozent), der durchschnittlichen Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort (ohne öffentlichen Dienst im engeren Sinne) jeweils am 30. Juni der Jahre 1990 bis 1998 (mit einem Gewichtungsanteil von 18 Prozent) und dem mit dem durchschnittlichen örtlichen Hebesatz der Jahre 1995 bis 1998 ermittelten Gewerbekapitalsteuer-Aufkommen im Veranlagungsjahr 1995 mit einer Gewichtung von 40 Prozent. Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer erfolgt in den neuen Ländern und Ost-Berlin auf der Grundlage des Gewerbesteueraufkommens der Jahre 1992 bis 1997 (mit einem Gewichtungsanteil von 70 Prozent) sowie der durchschnittlichen Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort (ohne öffentlichen Dienst im engeren Sinne) jeweils am 30. Juni der Jahre 1996 bis 1998 (mit einem Gewichtungsanteil von 30 Prozent). Der unterschiedliche Schlüssel für das ursprüngliche Bundesgebiet und das Beitrittsgebiet rührt daher, dass die gemeindliche Umsatzsteuerbeteiligung als Ersatz für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer eingeführt wurde.
Die Gewerbekapitalsteuer sollte somit Eingang in die Schlüsselkomponenten finden. Dies war im Beitrittsgebiet nicht möglich, da diese Steuer dort nicht erhoben wurde. Durch die Berücksichtigung des Merkmals "Gewerbekapitalsteuer" ist dieser Schlüssel nicht nur nicht bundeseinheitlich sondern auch nicht fortschreibungsfähig. Bei Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer bestand aber Einvernehmen darüber, dass über die Umsatzsteuerverteilung ein mittelbarer Wirtschaftsbezug zu erhalten sei, um Kommunen mit einer erfolgreichen Ansiedlungspolitik zu belohnen. Dies bedingt einen fortschreibungsfähigen Schlüssel.
Ursprünglich hatte der Gesetzgeber vorgesehen, in Hinblick auf den wirtschaftsbezogenen Charakter der gemeindlichen Umsatzsteuerbeteiligung bei der endgültigen Schlüsselgestaltung an die betrieblichen Merkmale "Vorräte", "Sachanlagen", "Löhne und Gehälter" sowie "sozialversicherungspflichtig Beschäftigte" anzuknüpfen. Die Umstellung auf diese Schlüsselmerkmale ist seinerzeit daran gescheitert, dass bei der Datenerhebung für diese Merkmale die erforderliche Qualität der gemeindescharfen Daten und darauf basierend belastbare und gerichtsfeste Verteilungsschlüssel nicht erreicht werden konnten. Deshalb musste nach alternativen Schlüsselmerkmalen gesucht werden. Die Suche führte zu dem Ergebnis, dass für den endgültigen Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer lediglich die Daten der Amtlichen Statistik für das Gewerbesteueraufkommen sowie Entgelt- und Beschäftigtenzahlen aus einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit in der gebotenen Qualität zur Verfügung stehen.
Zur Vorbereitung der Umstellung auf den endgültigen Verteilungsschlüssel hat das Statistische Bundesamt Berechnungen auf der Grundlage der vorgesehenen Schlüsselmerkmale "Gewerbesteueraufkommen (brutto)", "sozialversicherungspflichtig Beschäftigte" und "sozialversicherungspflichtige Entgelte" mit unterschiedlichen Gewichtungsfaktoren sowie mit bzw. ohne Hebesatzgewichtung von Beschäftigten und Entgelten in insgesamt 12 Varianten durchgeführt.
| Gewichtungsfaktoren in Prozent |
Gewerbesteueraufkommen | Beschäftigte | Entgelte |
Variante 1 | 50 | 25 | 25 |
Variante 2 | 40 | 40 | 20 |
Variante 3 | 33 1/3 | 33 1/3 | 33 1/3 |
Variante 4 | 25 | 50 | 25 |
Variante 5 | 25 | 25 | 50 |
Variante 6 | 0 | 50 | 50 |
Die Auswahl einer bestimmten Schlüsselvariante und die Entscheidung für eine Hebesatzgewichtung der Merkmale "sozialversicherungspflichtig Beschäftigte" und "sozialversicherungspflichtige Entgelte" ist das Ergebnis einer umfassenden Diskussion zwischen Bund,
Ländern und kommunalen Spitzenverbänden. Der im Gesetzentwurf vorgesehene endgültige und bundeseinheitliche Schlüssel setzt sich zusammen zu 25 Prozent aus dem Gewerbesteueraufkommen (brutto) der Jahre 2001 bis 2006, zu 50 Prozent aus der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort (ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen) der Jahre 2004 bis 2006 sowie zu 25 Prozent aus den sozialversicherungspflichtigen Entgelten am Arbeitsort (ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen) der Jahre 2003 bis 2005. Beschäftigte und Entgelte werden mit dem durchschnittlichen gewogenen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz des jeweiligen Erfassungszeitraums gewichtet. Die Daten zu den Schlüsselmerkmalen werden jeweils der amtlichen Finanzstatistik sowie der Beschäftigten- und Entgeltstatistik der Bundesagentur für Arbeit entnommen. Für die Daten der Gewerbesteuer wird auf den Realsteuervergleich zurückgegriffen. Damit wird gewährleistet, dass möglichst aktuelle Daten für die Berechnung der Schlüsselzahlen einfließen können. Alle drei Jahre erfolgt eine Aktualisierung des Verteilungsschlüssels auf Grundlage der jeweils verfügbaren Daten.
Der endgültige Verteilungsschlüssel wird vollständig erst ab dem Jahr 2018 in Kraft treten. In einem Übergangszeitraum von 2009 bis einschließlich 2017 wird ein Übergangsschlüssel Anwendung finden, der eine Kombination aus geltendem und zukünftigem Schlüssel mit gleichmäßig zunehmendem Gewicht des zukünftigen und abnehmendem Gewicht des geltenden Schlüssels in vier Stufen darstellt. In den Jahren 2009 bis 2011 geht der endgültige Schlüssel mit einem Anteil von 25 Prozent und der geltende Schlüssel mit einem Anteil von 75 Prozent ein, in den Jahren 2012 bis 2014 gehen endgültiger und geltender Schlüssel mit einem Anteil von jeweils 50 Prozent ein und in den Jahren 2015 bis 2017 geht der endgültige Schlüssel mit einem Anteil von 75 Prozent und der geltende Schlüssel mit einem Anteil von 25 Prozent ein.
Angesichts unterschiedlicher Einschätzungen unter den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden über die jeweilige Bedeutung der einzelnen Schlüsselmerkmale und der Hebesatzgewichtung von Beschäftigten und Entgelten für den endgültigen Schlüssel ergab sich bei den Beratungen zur Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens kein klares und eindeutiges Meinungsbild.
Deswegen hatte das Bundesministerium der Finanzen eine Variante gewählt, bei der eine mehrheitliche Zustimmung der Länder möglich erscheint und die trotz unterschiedlicher Interessenlage die Unterstützung sowohl des Deutschen Städtetages als auch des Deutschen Städte- und Gemeindebundes fand.
Mehrere Länder bevorzugen einen hohen Gewichtungsanteil der Gewerbesteuer im endgültigen Verteilungsschlüssel. Sie begründen dies vor allem mit der Funktion des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer als Ersatz für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer. Durch eine hohe Gewichtung der Gewerbesteuer käme der Wirtschaftsbezug im Schlüssel hinreichend zum Ausdruck, auch wenn die Gewerbesteuer größtenteils am Ertrag und nicht wie die Gewerbekapitalsteuer am Betriebsvermögen als Bemessungsgrundlage ansetzt. Ergänzend hierzu sei auch eine Hebesatzgewichtung der Schlüsselmerkmale " sozialversicherungspflichtig Beschäftigte" und "sozialversicherungspflichtige Entgelte" systemgerecht, da auch die weggefallene Gewerbekapitalsteuer zu 100 Prozent hebesatzgewichtet war. Eine andere Gruppe von Ländern befürwortet einen geringen Gewichtungsanteil der Gewerbesteuer u. a. mit dem Argument, damit könnten Einflüsse der vergleichsweise konjunkturabhängigen Gewerbesteuer in Grenzen gehalten werden. Eine Hebesatzgewichtung der Schlüsselmerkmale "Beschäftigte" und "Entgelte" sei zwar grundsätzlich denkbar, allerdings bestehe zwischen Gewerbesteuer-Hebesätzen und Beschäftigten bzw. Entgelten kein Sachzusammenhang. Von den kommunalen Spitzenverbänden plädiert der Deutsche Städtetag mit Blick auf die Ersatzfunktion der gemeindlichen Umsatzsteuerbeteiligung für die Gewerbekapitalsteuer für einen möglichst hohen Anteil der Gewerbesteuer im endgültigen Schlüssel und hält darüber hinaus eine Hebesatzsatzgewichtung der weiteren Schlüsselmerkmale für unverzichtbar, falls der Anteil der Gewerbesteuer im Schlüssel gering ausfallen sollte. Aufgabe der Schlüsselumstellung müsse es ferner sein, die seinerzeitige Benachteiligung gewerbekapitalsteuerstarker Städte durch die Umstellung auf die Umsatzsteuerbeteiligung zumindest zu begrenzen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund befürwortet mit Blick auf die geringe Steuerkraft und das geringe Lohnniveau insbesondere ländlicher Regionen ein eher geringes Gewicht dieser Schlüsselmerkmale.
Der vom Bundesministerium der Finanzen vorgeschlagene Schlüssel stellt einen Kompromiss zwischen den gegensätzlichen Interessen innerhalb der Länder und der kommunalen Spitzenverbände dar. Die jetzt vorgesehene Schlüsselgestaltung stellt für keinen der Beteiligten die bevorzugte Schlüsselvariante dar, wird aber von den kommunalen Spitzenverbänden als akzeptable Lösung unterstützt. Angesichts der zwangsläufigen Umverteilungen beim Übergang auf einen neuen Schlüssel besitzt die jetzt vorgeschlagene Schlüsselvariante auch den Vorteil, unter allen diskutierten Varianten, die das Gewerbesteueraufkommen als Merkmal enthalten, das geringste Umverteilungsvolumen zwischen den Ländern aufzuweisen. Betrachtet man die Verteilungswirkungen nach Gemeindegrößenklassen, zeigt sich im Vergleich zu Varianten ohne Hebesatzgewichtung ebenfalls ein deutlich verringertes Umverteilungsvolumen. Die gewählte Gewichtungsvariante führt in der Summe nur für kleinste Gemeinden und für Städte mit 200 000 und mehr Einwohnern zu begrenzten Mindereinnahmen. Alle anderen Varianten würden bei weiteren Gemeindegrößenklassen zu Mindereinnahmen führen. Die Umverteilungswirkungen zwischen den Ländern werden zudem durch den Länderfinanzausgleich deutlich abgemildert. In den Ländern können Verteilungswirkungen auf Gemeindeebene zusätzlich vom kommunalen Finanzausgleich aufgefangen werden. Auch ist die Verteilungsmasse von rd. 3,5 Mrd. € gemessen an den gesamten kommunalen Steuereinnahmen gering (Steuerschätzung vom November 2007 für 2008: 73,6 Mrd. €).
In ihren Stellungnahmen zum Gesetzentwurf haben sich 9 Länder für Schlüsselvarianten mit Hebesatzgewichtung aller Merkmale ausgesprochen. 6 dieser Länder befürworten ausdrücklich die vom Bundesministerium der Finanzen vorgeschlagene Variante, 2 weitere Länder schließen sich dieser Variante an, obwohl sie eine andere Gewichtung der Schlüsselmerkmale bevorzugen und ein weiteres Land ist für eine Variante mit einem höheren Anteil der Gewerbesteuer bei der Schlüsselgewichtung. 7 Länder plädieren für einen Verteilungsschlüssel ohne Hebesatzgewichtung der Beschäftigten und Entgelte. Diese Länder haben sich darüber hinaus auf eine Gewichtung der Schlüsselmerkmale entsprechend dem Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen verständigt. Der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund bekräftigen nochmals ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf, der sich auch der Deutsche Landkreistag angeschlossen hat.
Einvernehmen besteht zwischen allen Ländern und allen kommunalen Spitzenverbänden darüber, angesichts der Umverteilungswirkungen insbesondere von den neuen zu den alten Ländern zum Zeitpunkt des Schlüsselwechsels den endgültigen Schlüssel nicht vollständig mit Wirkung ab dem Jahr 2009, sondern mit einem Übergangszeitraum - in Anlehnung an die Fortdauer des Solidarpakts II - bis 2018 einzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte die Angleichung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der neuen Länder so weit fortgeschritten sein dass der abschließende Übergang auf den endgültigen Verteilungsschlüssel allenfalls geringfügige Auswirkungen hervorrufen dürfte. Die Ergebnisse der Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes haben in allen Varianten Umverteilungen insbesondere von den neuen in die alten Länder, aber auch zwischen den alten und den neuen Ländern sowie zwischen Gemeinden unterschiedlicher Größenklassen aufgezeigt. Die Ursache für diese Verteilungswirkung liegt vor allem im Wegfall der bisherigen 85 : 15-Vorabverteilung, die die neuen Länder bislang begünstigt. Darüber hinaus ergeben sich Umverteilungswirkungen zu Lasten derjenigen Länder, deren Gemeinden bislang von der Berücksichtigung der Gewerbekapitalsteuer besonders profitiert haben. Für den Übergangszeitraum als zweckmäßig wurde eine Kombination aus geltendem und zukünftigem Schlüssel mit gleichmäßig zunehmendem Gewicht des zukünftigen und abnehmendem Gewicht des geltenden Schlüssels in vier Stufen angesehen (Gewichtung neuer/alter Schlüssel: 2009 bis 2011 mit 25 : 75, 2012 bis 2014 mit 50 : 50, 2015 bis 2017 mit 75 : 25). Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach Ländern (Übergangsregelung nach § 5c [neu] des Gemeindefinanzreformgesetzes) Veränderung durch die Einführung des Übergangsschlüssels und des endgültigen Schlüssels gegenüber der derzeitigen Regelung am Beispiel der Werte für 20081
in Mio. €
Übergangsschlüssel | Land | Derzeitiger Anteil | Schlüssel |
2009 - 2011 | 2012 - 2014 | 2015 - 2017 | ab 2018 |
BW | 479,5 | + 4,7 | + 9,5 | + 14,2 | + 19,0 |
BY | 522,8 | + 13,2 | + 26,3 | + 39,5 | + 52,6 |
BE | 154,4 | - 6,7 | - 13,4 | - 20,1 | - 26,8 |
BB | 87,7 | - 5,6 | - 11,2 | - 16,8 | - 22,4 |
HB | 37,0 | + 1,0 | + 2,0 | +3,0 | + 3,9 |
HH | 133,3 | + 2,1 | + 4,2 | + 6,3 | + 8,3 |
HE | 340,1 | - 7,5 | - 14,9 | - 22,4 | - 29,9 |
MV | 54,6 | - 2,5 | - 4,9 | - 7,4 | - 9,8 |
NI | 273,6 | + 5,1 | + 10,2 | + 15,3 | + 20,4 |
NW | 839,2 | + 5,6 | + 11,2 | + 16,9 | + 22,5 |
RP | 141,5 | + 0,4 | + 0,9 | + 1,3 | + 1,7 |
SL | 37,6 | + 2,0 | + 4,1 | + 6,1 | + 8,2 |
SN | 176,0 | - 6,8 | - 13,6 | - 20,4 | - 27,2 |
ST | 87,4 | - 3,7 | - 7,4 | - 11,2 | - 14,9 |
SH | 88,0 | + 1,2 | + 2,4 | + 3,6 | + 4,8 |
TH | 77,4 | - 2,6 | -5,3 | - 7,9 | - 10,6 |
Insgesamt | 3.530,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
- 1 Quelle: Steuerschätzung vom November 2007, Summenabweichungen aufgrund von Rundungsdifferenzen
Mit der Umstellung auf den neuen Schlüssel zum 1. Januar 2009 kann die zukünftige Aktualisierung des Schlüssels im Drei-Jahres-Turnus zeitgleich mit der Aktualisierung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Einkommensteuer erfolgen. Die Daten über die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder werden bis spätestens Anfang Oktober des jeweiligen Vorjahres vorliegen.
Auf der gesetzlichen Grundlage von § 282a Abs. 2b Satz 1 SGB III übermittelt die Bundesagentur für Arbeit zur Vorbereitung der Umstellung auf den endgültigen Verteilungsschlüssel und zur Festlegung des endgültigen Schlüssels dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder nach Gemeinden zusammengefasste statistische Daten über die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die sozialversicherungspflichtigen Entgelte.
Diese Daten sind vier Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels von den Stellen, die sie empfangen haben, zu löschen. Obwohl diese Daten - wenngleich in anonymisierten Tabellensätzen - auch den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden zur Verfügung gestellt werden sieht das Gemeindefinanzreformgesetz, in dem die Übermittlung der Daten an die Kommunen gesetzlich geregelt ist, keine zeitliche Regelung zur Löschung dieser Daten vor.
Für die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern gibt es dazu in § 282a Abs. 2b Satz 2 SGB III Regelungen. Um diese Regelungslücke zu schließen, sollen die in den bisherigen §§ 5b und 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes geregelten Bestimmungen entsprechend den Regelungen in § 282a SGB III in einem neu gefassten, vereinheitlichten § 5d angepasst werden.
Die Ermächtigung für eine bundesgesetzliche Regelung in Artikel 1 ergibt sich aus Artikel 106 Abs. 5a GG.
Artikel 2 betrifft lediglich redaktionelle Anpassungen.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen entstehen nicht.
Durch das Gesetz sind Auswirkungen auf die Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Es werden für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung keine Informationspflichten eingeführt vereinfacht oder abgeschafft.
In Bezug auf Gender Mainstreaming ergibt sich durch dieses Gesetz keine Gleichstellungsrelevanz.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1:
Zum 1. Januar 2009 erfolgt die Umstellung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2004.
Die Bezugnahme auf die Änderung des Einkommensteuergesetzes vom Dezember 2004 stellt klar dass der Verweis im Gemeindefinanzreformgesetz sich auf die im Veranlagungsjahr 2004 gültige Fassung des § 32a Abs. 5 und Abs. 6 EStG bezieht, auf dem auch die zugrunde gelegte Statistik beruht.
Zu Nummer 2:
Der neu gefasste § 5a beschreibt den nichtfortschreibungsfähigen Bestandteil des Verteilungsschlüssels, der dem bisherigen Übergangsverteilungsschlüssel einschließlich der Vorab-Verteilung des Umsatzsteueraufkommens auf alte und neue Länder entspricht. Der Schlüssel, der bereits im geltenden Gesetz geregelt ist, ist alleiniger Verteilungsmaßstab bis einschließlich dem Jahr 2008 und wird mit abnehmendem Gewicht Bestandteil des Verteilungsschlüssels in der Übergangsphase bis einschließlich dem Jahr 2017 sein.
Die Regelung im neu gefassten § 5b beschreibt den forschreibungsfähigen Bestandteil des Verteilungsschlüssels, der in Kombination mit dem geltenden Schlüssel in den Jahren 2009 bis 2017 zur Anwendung kommt und ab dem Jahr 2018 alleinige Grundlage für die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sein wird. Die Regelung legt die Schlüsselmerkmale fest und bestimmt die jeweiligen Gewichtungsfaktoren der Merkmale im Schlüssel.
Die Regelung bestimmt ferner die Erhebungszeiträume der jeweils zugrunde liegenden Daten und bestimmt die Statistiken, aus denen die Daten entnommen werden. Die Regelung legt die Hebesatzgewichtung einzelner Merkmale und die Erfassungszeiträume für die der Gewichtung zugrunde liegenden Hebesätze fest. Die Regelung bestimmt ferner, dass die Verteilungsschlüssel im Drei-Jahres-Turnus zu aktualisieren sind.
In § 5c wird der Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer geregelt.
Zunächst wird bis einschließlich 2017 ein Übergangsschlüssel eingeführt, der aus der Kombination aus nichtfortschreibungsfähigem und fortschreibungsfähigem Schlüsselbestandteil mit abnehmendem Gewicht des alten und zunehmendem Gewicht des neuen Schlüssels besteht.
Die Regelung legt die Gewichtungsfaktoren der beiden Schlüsselbestandteile fest und bestimmt die Jahre, in denen sie jeweils gelten. Ab dem Jahr 2018 gilt allein der endgültige Schlüssel.
Die Regelung bestimmt ferner, dass das Bundesministerium der Finanzen in einer begleitenden Rechtsverordnung regelt, wie der Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Länder zu verteilen ist. Die Länder werden hierbei verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen die hierzu erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Ferner wird das Verfahren bestimmt nach dem die Länder die Verteilung der Umsatzsteueranteile auf ihre Gemeinden vornehmen.
Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen erstellt das Statistische Bundesamt methodische Vorgaben für die statistischen Ämter der Länder. Die statistischen Landesämter ermitteln anhand dieser Vorgaben, der Daten aus dem Realsteuervergleich und der von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Daten verbindliche Grunddaten zum Gewerbesteueraufkommen, den Beschäftigten und Entgelten sowie den Hebesätzen für die einzubeziehenden Jahre nach einem einheitlichen aktuellen Gebietsstand und übermitteln diese Grunddaten an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt berechnet auf Grundlage dieser verbindlichen Grunddaten aus den Gemeindedaten Länderschlüssel und übermittelt diese an das Bundesministerium der Finanzen für die Rechtsverordnung zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder. Die Bundessumme der Länderschlüssel wird auf den Wert Eins normiert. Die statistischen Ämter der Länder erhalten vom Statistischen Bundesamt jeweils die dabei ermittelten, sie betreffenden Landes- und Gemeindeangaben. Die statistischen Ämter der Länder errechnen aus den vom Statistischen Bundesamt übermittelten Daten ihre Gemeindeschlüssel für die Landesverordnungen, wobei die Landessummen jeweils auf den Wert Eins normiert werden.
Die Regelung in § 5d ermächtigt das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder, die vollständigen Tabellensätze unter Einbeziehung der Daten aus der Beschäftigten- und Entgeltstatistik ebenso wie an die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (die Weiterleitung an diese ist in § 282a Abs. 2b Satz 2 SGB III geregelt) an die kommunalen Spitzenverbände und an die Gemeinden weiterzuleiten, so dass diese während des Gesetzgebungsverfahrens zur Neugestaltung des Verteilungsschlüssels und in späteren Jahren bei der Aktualisierung des Schlüssels in die Lage versetzt werden, sachgerecht und detailgenau an der Ermittlung der Schlüssel mitzuwirken. Die Vorschrift stellt sicher, dass die Daten ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt werden. Die Gesetzesänderung schließt eine bestehende Regelungslücke zu § 282a Abs. 2b SGB III und verpflichtet die Kommunen, die ihnen übermittelten Daten spätestens vier Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen, sofern sie nicht mehr zur Klärung offener Fragen benötigt werden.
Zu Nummer 3:
Redaktionelle Anpassung
Zu Nummer 4:
Redaktionelle Anpassung
Zu Nummer 5:
Redaktionelle Anpassung
Zu Artikel 2
Redaktionelle Anpassung
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 390:
Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben; lediglich eine Informationspflicht der Verwaltung wird marginal verändert.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen | Prof. Dr. Färber |
stellv. Vorsitzender | Berichterstatterin |