A. Problem
Durch neuere EU-rechtliche Vorgaben und technische Entwicklungen sind bei den bestehenden Regelungen des Eichrechts Unstimmigkeiten entstanden.
B Lösung
Die Verordnung soll diesen Veränderungen Rechnung tragen, indem überflüssig gewordene Vorschriften gestrichen, redaktionelle Änderungen vorgenommen und Unstimmigkeiten beseitigt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Kosten für die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen nicht. Vielmehr kommt es zu Einsparungen für die Wirtschaft von ca. 774.000 E jährlich. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es kommt zu geringfügigen Einsparungen hinsichtlich der Bürokratiekosten.
Verordnung der Bundesregierung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. März 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
Vom ...
Es verordnen - auf Grund des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und h, des § 3 Absatz 1a Nummer 2 und des § 3 Absatz 2 Nummer 1a, jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Eichgesetzes, von denen § 3 Absatz 1a durch Artikel 1 Nummer 2 b) des Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) mit Wirkung vom 8. Februar 2007 eingefügt worden ist und § 19 Absatz 1 Nummer 4 durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133) mit Wirkung vom 1. Januar 1993 neu gefasst und zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) mit Wirkung vom 8. Februar 2007 geändert worden ist, nach Anhörung der betroffenen Kreise die Bundesregierung und - auf Grund des § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des Eichgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes] neu gefasst worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
(Änderung der Eichordnung)
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7f Absatz 3 wird aufgehoben.
2. In § 7h wird nach den Wörtern "mit Ausnahme der Ausschankmaße nach § 3a" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
3. § 10b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wird Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgegeben, ist das Volumen im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen."
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Allgemeines
- (1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht aus diesem Teil oder aus Anhang B etwas anderes ergibt.
- (2) Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung einer befristeten oder inhaltlich beschränkten Bauartzulassung eine kürzere Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen. Das gilt nicht für die auf zehn Jahre befristete EWG-Bauartzulassung.
- (3) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung ein Jahr oder mehr, beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nacheichung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres wird die Gültigkeitsdauer im Anschluss an die Gültigkeitsdauer der vorhergehenden Eichung bemessen.
- (4) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Monate, beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde.
- (5) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die erste Gültigkeitsdauer der Eichung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Metrologie-Kennzeichnung nach § 7m Absatz 1 auf dem Messgerät angebracht wurde."
5. Teil 8 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Schankgefäße" wird gestrichen.
6. § 54 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
- (3) Der zu Verpflichtende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Werden mehrere Personen gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eidesformel von jeder Person zu sprechen.
- (4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Gibt der zu Verpflichtende an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so richtet der Beamte an ihn die Worte:
"Sie geloben, dass Sie die Ihnen als bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden." Der zu Verpflichtende spricht hierauf die Worte:
"Ich gelobe es." Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
- (5) Gibt der zu Verpflichtende an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen."
7. § 64 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Inhabers" durch das Wort "Betreibers" ersetzt.
- b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Inhaber" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.
- c) In Nummer 1 werden die Wörter "ihre vorschriftsmäßige Beurkundung" durch die Wörter "den vorschriftsmäßigen Nachweis der Wägeergebnisse" ersetzt.
- d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. an der öffentlichen Waage nur Betriebspersonal zu beschäftigen, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt; der Betreiber darf die Waage nur dann selbst bedienen, wenn er über den Nachweis der Sachkunde verfügt,"
- e) In Nummer 4 wird nach den Wörtern "Namen und Namenszug" das Wort "der" durch das Wort "des" und die Wörter "öffentlich bestellten Wäger" durch das Wort "Betriebspersonals" ersetzt.
8. § 64a wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
9. In § 64b wird das Wort "Inhabers" durch das Wort "Betreibers" ersetzt.
10. § 65 wird aufgehoben.
11. § 66 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Die Sachkunde ist" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "die Bestellung" durch die Wörter "der Nachweis der Sachkunde" ersetzt.
- c) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Rechtsvorschriften, die im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Wiegevorgang zu beachten sind,"
- d) In Absatz 3 wird das Wort "Wäger" durch das Wort "Antragsteller" ersetzt.
- e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichzustellen ist die öffentliche Bestellung als öffentlicher Wäger, wenn diese am ... [einsetzen: Datum des auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Tages] gültig war."
- f) Dem Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 8 angefügt:
- (5) Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 stehen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise gleich, wenn diese
- 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, und
- 2. gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt.
Dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Die Sachkunde gilt ferner dann als nachgewiesen, wenn der Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre als Wäger tätig war.
- (6) Nachweise nach Absatz 4 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine Beglaubigung der Kopie sowie eine deutsche Übersetzung verlangen. Sie bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Nachweise.
- (7) Ergibt eine Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Antragstellers und der nach Absatz 2 erforderlichen Qualifikation besteht, der nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden kann, kann dem Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden. Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.
- (8) Wer zur Durchführung von Wägungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig niedergelassen ist und nur vorübergehend im Inland tätig werden will, hat diese Absicht vorher schriftlich der zuständigen Behörde anzuzeigen."
12. § 67 wird aufgehoben.
13. § 68 wird aufgehoben.
14. § 69 wird wie folgt gefasst:
" § 69 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
Der Betreiber öffentlicher Waagen und das Betriebspersonal haben öffentliche Wägungen
- 1. gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,
- 2. abzulehnen, wenn der Betreiber der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal, oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat."
15. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 70 Nachweis des Wägeergebnisses".
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wägeergebnisse darf nur derjenige bescheinigen, der diese selbst ermittelt hat."
- c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Wägeergebnis ist durch Unterschrift nach den Vorgaben der Sätze 2 bis 4 zu bescheinigen."
- d) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ort und Datum sowie der Auftraggeber und die Art des Wägegutes sind anzugeben."
- e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Betreiber der öffentlichen Waage muss die bei ihm vorhandenen Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Wiegevorgangs, aufbewahren."
16. In § 71 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
" § 71 Wägen in besonderen Fällen".
17. § 74 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 24, 24a und 25 werden durch die folgenden Nummern 24 bis 30 ersetzt:
- "24. entgegen § 64 Nummer 3 an der Waage Betriebspersonal beschäftigt oder selbst die Waage bedient,
- 25. entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 26. entgegen § 69 Nummer 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt,
- 27. entgegen § 70 Absatz 1 ein Wägeergebnis bescheinigt,
- 28. entgegen § 70 Absatz 2 Satz 1 ein Wägeergebnis nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bescheinigt,
- 29. entgegen § 70 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
- 30. entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht vermerkt oder".
- b) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 31.
18. § 77 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Schankgefäße dürfen bis zum 30. Oktober 2016 nur nach den §§ 44 bis 46 der Eichordnung in ihrer am 12. Februar 2007 geltenden Fassung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 oder § 46 der Eichordnung in ihrer am 12. Februar 2007 geltenden Fassung ein Schankgefäß in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt."
- b) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 1 " durch die Wörter "den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
19. Anhang A wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
"Messgeräte zur Füllung von Ausschankmaßen,".
- b) Nummer 24 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
"h) Selbstfahrervermietfahrzeugen,"
- c) In Nummer 28 Buchstabe f wird die Zahl "245.000" durch die Zahl "123.000" ersetzt.
20. Anhang B wird wie folgt geändert:
21. Anhang D wird wie folgt geändert:
22. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
23. Anlage 10 Nummer 5 2. Spiegelstrich wird wie folgt geändert:
In der zweiten Zeile wird die Angabe "XIII(2)" durch die Angabe "XIIII(2)" ersetzt.
Artikel 2
(Inkrafttreten)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeines
Diese Verordnung dient der Änderung der Eichordnung. Sie soll sowohl neueren EU-rechtlichen Vorgaben als auch den technischen Entwicklungen auf dem Gebiet des Mess- bzw. Eichwesens Rechnung tragen. Zum Zwecke besserer Rechtsetzung sollen überflüssig gewordene Vorschriften gestrichen und Unstimmigkeiten bereinigt werden.
Die Änderungen der Eichordnung haben insbesondere die Aktualisierung von Verweisen auf andere Rechtsvorschriften, die Anpassung des Wortlauts bestehender Vorschriften an diejenigen vergleichbarer Regelungen im Teil 1b sowie notwendige Folgeänderungen zum Inhalt. Zugleich soll in bestimmten Bereichen eine Entbürokratisierung erzielt werden. Dies gilt insbesondere für die Streichung der Eichpflicht für Selbstfahrervermietfahrzeuge.
Weitere Änderungen erfolgen, um die nationalen Vorschriften an europarechtliche Vorgaben anzupassen. Dies betrifft insbesondere auch Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU (Nr. ) L 376 S. 36 - kurz: Dienstleistungsrichtlinie) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 22 - kurz: Berufsanerkennungsrichtlinie) im Bereich des Eichrechts. Hiervon betroffen sind die Vorschriften der §§ 64ff. der Eichordnung, die öffentliche Waagen und bislang den öffentlich bestellten Wäger regeln. Das Institut eines öffentlich bestellten Wägers ist an Artikel 9 Absatz 1 (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b) (Dienstleistungsfreiheit) der Dienstleistungsrichtlinie zu messen. Danach darf die Erbringung einer Dienstleistung nur dann durch staatliche Genehmigungsregelungen beschränkt werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b)) bzw. der Schutz der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes (Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 3) dies rechtfertigen. Die bestehenden Regelungen über die öffentliche Bestellung der Wäger stellen insofern ein Genehmigungserfordernis dar, als dass der staatliche Bestellungsakt Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit ist. Eine zwingende Notwendigkeit, an der Figur des öffentlichen Wägers festzuhalten, besteht nicht. Vielmehr ist es möglich, ein vergleichbares Schutzniveau auch ohne ein entsprechendes Genehmigungserfordernis zu gewährleisten. Die Vorschriften sind deshalb entsprechend umzugestalten. Dabei gilt es, das wichtige Instrument der öffentlichen Waage zu erhalten und mit den notwendigen flankierenden Regelungen zum Schutz des Rechtsverkehrs und des Vertrauens in öffentliche Waagen zu versehen. Dazu gehört, die hinreichende Sachkunde der an der Waage tätigen Personen im Wege einer Prüfung sicherzustellen. Die Sachkundeprüfung erfolgt auf Antrag desjenigen, der an der Waage tätig ist. Dies ist eine notwendige Maßnahme, um das Vertrauen in die Richtigkeit dortiger Messungen zu stärken und mögliche Fehlerquellen beim Wägevorgang zu minimieren. Die Verordnung enthält deshalb weiterhin Regelungen zur Sachkunde, die allerdings mit Blick auf die Berufsanerkennungsrichtlinie überarbeitet wurden.
Grundlegende materielle Änderungen sind der in Vorbereitung befindlichen umfassenden Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vorbehalten. Aufgrund des zu erwartenden zeitlichen Aufwands einer umfassenden Neuregelung erscheint es geboten, die Vielzahl der hier dargelegten kleineren Änderungen schon jetzt vorzunehmen, um eine widerspruchslose Anwendbarkeit der betroffenen Regelungen auch kurz- und mittelfristig zu gewährleisten.
Gesetzesfolgen
Mit dem vorliegenden Entwurf werden lediglich bereits existierende Vorschriften konsolidiert bzw. aktualisiert. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten. Gleiches gilt für die Einzelpreise und das Preisniveau.
Einsparungen für die Wirtschaft ergeben sich vielmehr durch den vollständigen Wegfall der Eichpflicht für Selbstfahrervermietfahrzeuge. Im Jahr 2007 lag die Gebührenbelastung der Vermieter von Selbstfahrervermietfahrzeugen durch Ersteichungen bei ca. 17.800 Ersteichungen bei ca. 774.000 C pro Jahr. Der Wegfall der Eichpflicht für Selbstfahrervermietfahrzeuge hat auch Einfluss auf bisherige Informationspflichten, da die betroffenen Normadressaten künftig keinen Antrag auf Eichung mehr zu stellen haben. Insgesamt dürften die Einsparungen hinsichtlich der Bürokratiekosten jedoch gering sein, da die Antragstellung bislang mit keinem großen organisatorischen oder zeitlichen Aufwand für die betroffenen Normadressaten verbunden war.
Zudem ergeben sich durch den vorliegenden Entwurf Einsparungen für die Berufsgruppe der Wäger, da künftig keine gebührenpflichtige öffentliche Bestellung mehr erforderlich sein wird und keine öffentlichen Stempel mehr angeschafft werden müssen. Die konkrete Höhe der Einsparungen lässt sich derzeit nicht beziffern, da diese davon abhängig ist, wie die Länder die neuen Regelungen organisatorisch umsetzen.
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung in Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie. Der Entwurf hat keine Auswirkungen gleichstellungspolitischer Bedeutung.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Artikel 1 regelt die Änderung der Eichordnung.
Zu Nr. 1 (Änderung des § 7f)
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) kann für Maßnahmen bei vorschriftswidrigen Waagen nicht zuständig sein, da sie als Bundesoberbehörde keine Befugnisse in den Bundesländern hat. Die derzeitige Regelung widerspricht mithin der Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Um diesen Fehler zu beheben, ist § 7f Absatz 3 zu streichen.
Zu Nr. 2 (Änderung des § 7h)
Diese Änderung dient der Klarstellung.
Zu Nr. 3 (Änderung des § 10b)
Die betreffende Kennzeichnungspflicht ergibt sich mittlerweile nicht mehr aus dem Mineralölsteuergesetz (dieses ist nicht mehr in Kraft), sondern aus dem Energiesteuergesetz.
Dies macht eine Anpassung des Wortlauts erforderlich. Eine darüber hinausgehende Präzisierung der Legaldefinition ist zur Klarstellung erforderlich, da nur Gasöle, die zu Heizzwecken verwendet werden, von der Vorschrift erfasst sein sollen.
Zu Nr. 4 (Neufassung des § 12)
Diese Änderung stellt klar, dass die Eichgültigkeitsdauer für Messgeräte nach der Messgeräterichtlinie 2004/22/EG (MID) wie bei national geregelten Messgeräten mit Ablauf des Kalenderjahres beginnen muss, in dem die Metrologie-Kennzeichnung angebracht wird. (Das Metrologie-Kennzeichen gibt die jeweilige Jahreszahl an.)
Durch die Angabe der Dauer in Monaten sollen unpraktikable Angaben wie "1/2 Jahre" künftig verhindert werden. Die Änderungen an dieser Vorschrift dienen damit der Bereinigung.
Zu Nr. 5 (Änderung des Teils 8)
Die in Teil 8 der Eichordnung enthaltenen Vorschriften sind schon im Rahmen der letzten Änderung entfallen. Bei der jetzigen Änderung handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Nr. 6 (Änderung des § 54)
Diese Änderung ist eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 67 unter Nummer 12.
Zu Nr. 7 (Änderung des § 64)
Buchstabe a) und b) ersetzen den Begriff des "Inhabers" der Waage durch den des "Betreibers". Auch in den weiteren Vorschriften wird dieser Begriff nun einheitlich verwendet. Als Betreiber einer öffentlichen Waage ist derjenige anzusehen, der für den Betrieb der Anlage verantwortlich ist. Als Betreiber kommen dabei natürliche oder juristische Personen des Zivilrechts oder Öffentlichen Rechts in Betracht, die rechtlich relevant durch ihre entsprechenden Organe (Vorstand, Geschäftsführung) handeln.
Buchstabe c) dient der Anpassung der Terminologie an die Änderungen unter Nummer 13 und 15.
Buchstabe d): Die Neufassung des § 64 Nummer 3 ist Folge der Beseitigung des Instituts der öffentlichen Bestellung von Wägern. Um gleichwohl das erforderliche Schutzniveau beizubehalten ist sicherzustellen, dass beim Betrieb der öffentlichen Waage nur qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Dies betrifft sowohl das angestellte Betriebspersonal als auch den Betreiber selbst, sofern er in eigener Person Wägungen vornimmt.
Buchstabe e) dient der Angleichung der Terminologie von "Wäger" zu "Betriebspersonal".
Zu Nr. 8 (Änderung des § 64a)
§ 64a Absatz 2 ist zu streichen, da auf das Institut des öffentlich bestellten Wägers verzichtet wird. Als Folge ist die Nummerierung des Absatzes 1 zu korrigieren.
Zu Nr. 9 (Änderung des § 64b)
Durchgängige Änderung der Terminologie von "Inhaber" in "Betreiber".
Zu Nr. 10 (Aufhebung des § 65)
Wegen des Verzichts auf das Institut des "öffentlich bestellten Wägers" ist § 65 aufzuheben.
Zu Nr. 11 (Änderung des § 66)
Buchstabe a) bis d): Die Änderungen in den Absätzen 1 bis 3 setzen die bereits in den vorherigen Vorschriften eingeführten neuen Terminologien fort. Der Begriff des Wägers wird konsequent vermieden.
Buchstabe e): Mit Absatz 4 wird eine Übergangsregelung für diejenigen Personen geschaffen, die nach den bisherigen Regelungen zu öffentlichen Wägern öffentlich bestellt waren. Diese Personen müssen ihre Sachkunde nicht in einem erneuten Verfahren nachweisen, sondern gelten weiterhin als sachkundig.
Buchstabe f): Die Absätze 5 und 6 setzen Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG um. Sie sehen eine Anerkennung der im Ausland erworbenen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise als gleichwertigen Ersatz des nationalen Sachkundenachweises vor. Entsprechend der Richtlinie genügt es hier, wenn eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation unmittelbar unter dem in Deutschland geforderten Niveau liegt. Ebenso ist auf eine gesonderte nationale Prüfung zu verzichten, wenn der Betroffene über eine ausreichende tatsächliche Berufserfahrung im Ausland verfügt. In Umsetzung des Artikel 13 Absatz 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie ist hierfür ein Zeitraum von 2 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre ausreichend.
Mit Absatz 7 wird der Vorgabe des Artikel 14 der Berufsanerkennungsrichtlinie entsprochen. Danach ist dem Betroffenen bei wesentlichen Unterschieden zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und dem nationalen Sachkundenachweis ein Wahlrecht einzuräumen, eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren. Die Regelungen zur Verfahrensgestaltung entsprechen Artikel 51 dieser Richtlinie.
Absatz 8 setzt die Vorgaben aus Artikel 5 und Artikel 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie zur Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit um.
Zu Nr. 12 (Aufhebung des § 67)
Wegen des Verzichts auf das Institut des "öffentlich bestellten Wägers" ist § 67 aufzuheben.
Zu Nr. 13 (Aufhebung des § 68)
Als Folge des Verzichts auf die Figur des "öffentlich bestellten Wägers" sind auch die Dokumentationspflichten in privatrechtliche Strukturen zu überführen. Eine Notwendigkeit, das Wägeergebnis durch einen von einer Behörde ausgegebenen Stempel zu bestätigen, besteht nicht. Die verfügbaren Instrumente, insbesondere die behördliche Überwachung derartiger Waagen, sowie die europäisch harmonisierten Anforderungen an nichtselbsttägige Waagen aufgrund der Richtlinie 2009/23/EG, wie etwa die Verpflichtung zum Ausdruck bzw. zur Speicherung der Messergebnisse, erbringen einen hinreichenden Schutz, der es erlaubt, auf das Erfordernis eines behördlich ausgegebenen Stempels zu verzichten.
Zu Nr. 14 (Neufassung des § 69)
Folgeänderungen der Aufhebung des Instituts des "öffentlich bestellten Wägers". Dies betrifft die Überschrift der Vorschrift (Durchführung der Wägungen) sowie die Adressierung der Verpflichteten. Mit dem Wegfall der öffentlichen Wäger sind Verpflichtete nun der Betreiber sowie die die Wägung vornehmenden Mitarbeiter.
Zu Nr. 15 (Änderung des § 70)
Die Änderung der Überschrift stellt klar, dass die Rechtspflichten des Waagenbetreibers und seines Personals sich auf den ordnungsgemäßen Nachweis des Wiegevorgangs beschränken. Eine öffentliche Beurkundung mittels eines behördlich ausgegebenen Stempels erfolgt nicht mehr.
Die Änderungen in Buchstabe b) und c) ergeben sich als Folge der Aufhebung des Instituts des "öffentlich bestellten Wägers" und des Verzichts auf einen amtlich ausgegebenen Stempel.
Die Änderung in Buchstabe d) ist eine Folgeänderung zu Buchstabe c).
Die Änderungen in Buchstabe e) führen die einheitliche neue Terminologie des "Betreibers" sowie der "Bescheinigung" fort. Ferner erfolgt eine Klarstellung bezüglich des Zeitpunktes, zu dem die Aufbewahrungspflicht beginnt.
Zu Nr. 16 (Änderung des § 71)
Mit der Änderung der Überschrift wird der Begriff der "Beurkundung" vermieden.
Zu Nr. 17 (Änderung des § 74)
Buchstabe a) und b): Die Bußgeldvorschriften sind an die geänderten materiellen Regelungen der Verordnung sowie an erhöhte Bestimmtheitsanforderungen anzupassen.
Zu Nr. 18 (Änderung des § 77)
Buchstabe a): Diese Änderungen dienen der Korrektur eines Redaktionsversehens. Die in Bezug genommenen Vorschriften betreffen die früher in Teil 8 der Eichordnung enthaltenen Regelungen zu "Schankgefäßen". Die in Bezug genommenen Vorschriften waren zur Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet. Dieser Zusammenhang soll durch die Anfügung von Satz 2 wieder hergestellt werden.
Buchstabe b): Diese Änderung dient der Klarstellung: Nach § 77 Absatz 1 dürfen MID-Geräte mit (alter) Bauartzulassung nach den alten Vorschriften bis längstens 30.10.2016 in den Verkehr gebracht werden. Zusätzlich ist in Absatz 4 für Geräte mit Bauartzulassung die Ersteichung durch zuständige Behörden und Prüfstellen festgelegt. Analog zu Absatz 1 dürfen nach Absatz 2 auch bisher allgemein zugelassene MID-Geräte nach den alten Vorschriften bis 30.10.2016 in den Verkehr gebracht werden. Eine Absatz 4 entsprechende Vorschrift fehlt derzeit für Absatz 2 und ist zu ergänzen.
Zu Nr. 19 (Änderung des Anhangs A)
Buchstabe a): Diese Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Buchstabe b): Die Eichung von Selbstfahrervermietfahrzeugen ist heute weder aus Gründen der Produktionsgenauigkeit, des Verschleißes noch des Manipulationsinteresses mehr erforderlich, zumal bereits nach bisheriger Rechtslage weitgehende Ausnahmen für bestimmte Wegstreckenzähler bestanden. Die Änderung dient insofern auch der Vereinheitlichung.
Buchstabe c): Betreiber von Übertragungsnetzen mit einer dauernd zulässigen Betriebsspannung von 123 kV sind den Betreibern von Übertragungsnetzen mit einer dauernd zulässigen Betriebsspannung von 245 kV in Bezug auf die Freistellung der Messwandler gleich zu stellen, da die Ausnahmevoraussetzungen der Ziffer 28 für diese Wandler gleichermaßen zutreffen.
Zu Nr. 20 (Änderung des Anhangs B)
Buchstabe a): Diese Änderung dient der redaktionellen Korrektur infolge der Änderung unter Ziffer 20 f) (Änderung Anhang B Nummer 18.5).
Buchstabe b): Diese Änderung konkretisiert die maßgebliche Einheit (m3/h) im Einklang mit einer weiteren Zahlenangabe in dieser Vorschrift.
Buchstabe c): Die Ergänzung ist notwendig, um Nr. 7.4 von Nr. 7.5 abzugrenzen, wo Turbinenradzähler über 16000 m3/h geregelt sind.
Buchstabe d): Über diese Änderung wird eine Auffangvorschrift für solche Gaszähler geschaffen, die nicht in einer anderen Nummer des Anhangs genannt sind. Die neue Regelung schließt damit eine bisher bestehende Lücke des Anhangs und verlängert die Eichgültigkeitsdauer für neue Zählerarten.
Buchstabe e): Diese Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung unter Nummer 19 Buchstabe b)
Buchstabe f): Diese Änderung dient der Klarstellung, da die Angabe "0, 5 Jahre" in der Auslegung durch die Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat.
Buchstabe g): Diese Änderung dient der Aktualisierung, indem auf die Neufassung des Stichprobenprüfverfahrens verwiesen wird.
Buchstabe h): Die Änderung dient der redaktionellen Angleichung des vorliegenden Satzes an den vorangehenden. Ein separater Verweis auf das dort genannte Verfahren ist nicht mehr erforderlich, da die neue Fundstelle beide Varianten abdeckt.
Zu Nr. 21 (Änderung des Anhangs D)
Buchstabe a): Diese Änderung dient der redaktionellen Anpassung, da in der weiteren Vorschrift von Monaten die Rede ist.
Buchstabe b): Folgeänderung zur Änderung von Nummer 4 (Neufassung des § 12) Buchstabe c): Diese Änderung ist eine Folgeänderung zu Nummer 13.
Zu Nr. 22 (Änderung der Anlage 9)
Buchstabe a) bis e): Die Richtlinie 90/384/EWG wurde in Form der Richtlinie 2009/23/EG neu kodifiziert, so dass eine Anpassung des Verweises notwendig ist. Der Verweis erfolgt dynamisch, um den europäischen Umsetzungsverpflichtungen der in der Richtlinie enthaltenden technischen Regelungen künftig ohne häufige Anpassungen der Verordnung vollumfänglich Rechnung tragen zu können und detailreiche wissenschaftliche Bezüge im Verordnungstext zu vermeiden. Die Richtlinie 2009/23/EG ist klar und bestimmt gefasst.
Zu Nr. 23 (Änderung der Anlage 10)
Diese Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Fehlers.
Zu Artikel 2
Der Artikel regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1661:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht der Wirtschaft geändert. Danach wird in Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie sowie der Berufsanerkennungsrichtlinie das bisherige Verfahren einer öffentlichen Bestellung ersetzt durch ein Verfahren, in dessen Rahmen die Sachkunde des Wägepersonals auf Antrag geprüft wird. Dabei werden dem Sachkundenachweis auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise gleichgestellt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden. Die mit dem Antragsverfahren einhergehenden Bürokratiekosten schätzt das Ressort auf maximal 5.500 Euro pro Jahr. Der Schätzung wurden im Einzelfall Bürokratiekosten von 110 Euro zugrunde gelegt. Zudem geht das Ressort von max. 50 Antragsverfahren pro Jahr aus.
Insgesamt wirkt sich der Wegfall der Pflicht einer öffentlichen Bestellung jedoch für Angehörige von EU- oder EWR-Mitgliedstaaten begünstigend aus, da es ihnen durch das neue Verfahren ermöglicht wird, bereits erworbene Ausbildungs- und Befähigungsnachweise einzubringen. Auf ein aufwändigeres Prüfungsverfahren - wie es die Eichordnung bisher vorsieht - kann im Falle der Gleichwertigkeit solcher Nachweise dann verzichtet werden.
Darüber hinaus entfällt mit dem Regelungsvorhaben die Eichpflicht für Selbstfahrervermietfahrzeuge. Dies hat auch Einfluss auf bisherige Informationspflichten, da die betroffenen Normadressaten künftig keinen Antrag auf Eichung mehr zu stellen haben. Das Ressort hat die Informationspflicht und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft dargestellt. Danach dürften die Einsparungen durch den Wegfall des Antrags marginal sein, da die Antragstellung bisher mit einem vernachlässigbaren zeitlichen Aufwand verbunden war.
Einsparungen ergeben sich vielmehr durch den Wegfall bisher zu entrichtender Gebühren für eine Eichung. Danach entstand im Jahr 2007 Vermietern von Selbstfahrervermietfahrzeugen durch Ersteichung eine Gebührenbelastung von rund 774.000 Euro. Der NKR begrüßt, dass das Ressort eine Einschätzung der damit einhergehenden Reduzierung des Erfüllungsaufwands vorgenommen hat.
Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der NKR keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Vorsitzender