Der Bundesrat hat in seiner 821. Sitzung am 7. April 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
A
Änderungen
1. Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht), Nr. 2 (§ 2 Nr. 5 bis 16), Nr. 3b - neu - (§ 13), Nr. 3c - neu - (§ 13a - neu -, § 13b - neu -), Nr. 7 (§ 26 Abs. 1 Nr. 17), Nr. 8 (§ 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 2 - neu -)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der § 13 betreffenden Zeile werden folgende Zeilen eingefügt:
" § 13a | Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung |
§ 13b | Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung" |
- b) Abschnitt 4 wird durch folgende Abschnitte ersetzt:
"Abschnitt 4: | Anforderungen an das Halten von Schweinen |
§ 16 | Anwendungsbereich |
§ 17 | Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine |
§ 18 | Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel |
§ 19 | Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen |
§ 20 | Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber |
§ 21 | Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen |
§ 22 | Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln |
§ 23 | Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln |
§ 24 | Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen |
§ 25 | Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen |
Abschnitt 5: | Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen |
§ 26 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 27 | Übergangsregelungen |
§ 28 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten" |
- b) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. In § 2 werden in Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern angefügt:
- "5. Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage;
- 6. Gruppennest: ein Nest zur Eiablage für Gruppen von Legehennen;
- 7. nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nestflächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können;
- 8. Kaltscharrraum: witterungsgeschützter, mit einer flüssigkeitsundurchlässigen Bodenplatte versehener, nicht der Klimaführung des Stalles unterliegender Teil der Stallgrundfläche, der vom Stallgebäude räumlich abgetrennt, den Legehennen unmittelbar zugänglich und mit Einstreumaterial ausgestattet ist;
- 9. Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica;
- 10. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;
- 11. Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;
- 12. Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken oder zur sonstigen Verwendung zur Zucht;
- 13. Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung;
- 14. Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken bis vor dem ersten Wurf;
- 15. Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
- 16. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind."
- c) Nach Nummer 3a - neu - sind folgende Nummern 3b und 3c einzufügen:
"3b. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Legehennen dürfen in Haltungseinrichtungen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 gehalten werden, soweit sich aus den §§ 13a oder 13b nicht etwas anderes ergibt."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird das Wort "Grundfläche" durch das Wort "Stallgrundfläche" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist."
- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit
- 1. einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können;
- 2. Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben;
- 3. Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnentränken eine Kantenlänge von mindestens zweieinhalb Zentimetern und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen;
- 4. einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann;
- 5. einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen;
- 6. Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist;
- 7. einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist."
- e) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
3c. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:
§ 13a Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung
(1) Legehennen dürfen in Bodenhaltung nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 10 gehalten werden.
(2) Für je neun Legehennen muss, unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung mindestens eine nutzbare Fläche von einem Quadratmeter vorhanden sein. Kombinierte Ruhe- und Versorgungseinrichtungen mit parallel verlaufenden Laufstegen, unter und über denen eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, können bei der Berechnung der Besatzdichte mit der abgedeckten Fläche berücksichtigt werden sofern auf den Laufstegen ein sicheres Fußen gewährleistet ist und ruhende und fressende Tiere sich gegenseitig nicht stören. In Haltungseinrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche nicht mehr als 18 Legehennen gehalten werden. Es dürfen nicht mehr als 6000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden.
(3) Die Kantenlänge der Futtertröge darf je Legehenne bei Verwendung von Längströgen zehn Zentimeter und bei Verwendung von Rundtrögen vier Zentimeter nicht unterschreiten.
(4) Für höchstens sieben Legehennen muss ein Nest von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern vorhanden sein. Im Falle von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 120 Legehennen eine Nestfläche von mindestens einem Quadratmeter vorhanden sein.
(5) Der Einstreubereich muss den Legehennen täglich mindestens während zwei Drittel der Hellphase uneingeschränkt zugänglich sein und über eine Fläche von mindestens einem Drittel der von den Legehennen begehbaren Stallgrundfläche, mindestens aber von 250 Quadratzentimetern je Legehenne, verfügen. Der Einstreubereich kann im Kaltscharrraum eingerichtet werden.
(6) Die Sitzstangen müssen:
- 1. einen Abstand von mindestens 20 Zentimetern zur Wand,
- 2. eine Länge von mindestens 15 Zentimetern je Legehenne und
- 3. einen waagerechten Achsenabstand von mindestens 30 Zentimetern zur nächsten Sitzstange aufweisen, soweit sie sich auf gleicher Höhe befinden.
(7) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, wobei der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 Zentimeter lichte Höhe betragen muss und die Ebenen so angeordnet oder gestaltet sein müssen, dass kein Kot durch den Boden auf die darunter gelegenen Ebenen fallen kann.
(8) Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem Kaltscharrraum oder mit Zugang zu einem Auslauf im Freien müssen mit mehreren Zugängen, die mindestens 35 Zentimeter hoch und 40 Zentimeter breit und über die gesamte Länge einer Außenwand verteilt sind, ausgestattet sein. Für je 500 Legehennen müssen Zugangsöffnungen von zusammen mindestens 100 Zentimetern Breite zur Verfügung stehen. Satz 2 gilt nicht soweit die Sicherstellung des Stallklimas auf Grund fehlender technischer Einrichtungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und die Breite der Zugangsöffnungen zwischen Stall und Kaltscharrraum mindestens 100 Zentimeter je 1000 Legehennen beträgt.
(9) Stationäre Haltungseinrichtungen mit einem Zugang zu einem Auslauf im Freien, die nach dem einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung in Benutzung genommen werden müssen mit einem Kaltscharrraum ausgestattet sein. Satz 1 gilt nicht soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraumes aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
(10) Auslaufflächen müssen
- 1. mindestens so groß sein, dass sie von allen Legehennen gleichzeitig genutzt und eine geeignete Gesundheitsvorsorge getroffen werden kann
- 2. so gestaltet sein, dass die Auslaufflächen möglichst gleichmäßig durch die Legehennen genutzt werden können und
- 3. mit Tränken ausgestattet sein, soweit dies für die Gesundheit der Legehennen erforderlich ist.
§ 13b Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung
(1) Legehennen dürfen als Kleingruppen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 7 gehalten werden.
(2) Für jede Legehenne muss, unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, jederzeit eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 800 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen. Beträgt das Durchschnittsgewicht der Legehennen in der Haltungseinrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss abweichend von Satz 1 eine nutzbare Fläche von mindestens 900 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen. Für die Berechnung der Fläche ist diese in der Waagerechten zu messen.
(3) Die lichte Höhe einer Haltungseinrichtung muss
- 1. an der Seite der Haltungseinrichtung, an der der Futtertrog angebracht ist mindestens 60 Zentimeter betragen und
- 2. darf im übrigen an keiner Stelle über der Fläche nach Absatz 2 niedriger als 50 Zentimeter sein.
(4) Für jeweils bis zu zehn Legehennen muss jederzeit ein Einstreubereich von mindestens 900 Quadratzentimetern Fläche und ein Gruppennest von mindestens 900 Quadratzentimeter zugänglich sein. Das Gruppennest muss weniger ausgeleuchtet sein als die übrige Fläche. Übersteigt die Gruppengröße 30 Legehennen, ist für jede weitere Legehenne der Einstreubereich und das Gruppennest um jeweils 90 Quadratzentimeter zu vergrößern.
(5) Jeder Legehenne muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Kantenlänge von mindestens zwölf Zentimetern und eine Sitzstange von mindestens 15 Zentimetern Länge zur Verfügung stehen. Beträgt das Durchschnittsgewicht der Legehenne in der Haltungseinrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss der Futtertrog abweichend von Satz 1 eine Länge von mindestens 14,5 Zentimetern je Legehenne aufweisen. Je Haltungseinrichtung müssen mindestens zwei Sitzstangen vorhanden sein, die in unterschiedlicher Höhe angeordnet sind.
(6) Die Gänge zwischen den Reihen der Haltungseinrichtungen müssen mindestens 90 Zentimeter breit sein und der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und der unteren Reihe der Haltungseinrichtungen muss mindestens 35 Zentimeter betragen.
(7) Die Form und die Größe der Öffnung der Haltungseinrichtung muss gewährleisten dass eine ausgewachsene Legehenne herausgenommen werden kann, ohne dass ihr vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden."
- d) In Nummer 7 ist vor dem bisherigen Buchstaben a folgender Buchstabe 0a einzufügen:
"0a) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
"17. entgegen
- a) § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 oder Abs. 5 Nr. 3, 6 oder 7,
- b) § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, 7 oder 8 Satz 1 oder 2 oder
- c) § 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder 3 oder Abs. 5 eine Legehenne hält,""
- e) Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:
"8. Der neue § 27 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil aa) die Angabe "§ 13" durch die Angabe "§§ 13, 13a und 13b" und bb) die Angabe "31. Dezember 2011" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Abweichend von §§ 13, 13a und 13b dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gehalten werden, soweit
- 1. diese so beschaffen sind, dass
- a) je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 550 Quadratzentimetern oder im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 690 Quadratzentimetern vorhanden ist;
- b) je Legehenne ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm je Legehenne, ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens 14,5 Zentimetern zur Verfügung steht;
- c) bei Verwendung von Nippeltränken oder Tränknäpfen sich mindestens zwei Tränknäpfe oder Nippeltränken in Reichweite jeder Legehenne befinden oder jeder Käfig mit einer Rinnentränke ausgestattet ist, deren Länge der des Futtertroges nach Buchstabe b entspricht;
- d) die lichte Höhe über mindestens 65 Prozent der Käfigfläche mindestens 40 Zentimeter und an keiner Stelle weniger als 35 Zentimeter beträgt;
- e) der Neigungswinkel des Bodens 14 Prozent nicht überschreitet und durch die Bodenbeschaffenheit des Käfigs sichergestellt ist, dass die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können, und f) eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist, und
- 2. der Inhaber des Betriebes der zuständigen Behörde bis zum 15. Dezember 2006 ein verbindliches Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen im Sinne der Nummer 1 auf Haltungseinrichtungen nach den §§ 13, 13a oder 13b angezeigt hat.
Wird die Anzeige nach Satz 1 Nr. 2 nicht fristgerecht abgegeben, endet die Frist, bis zu der Legehennen in Haltungseinrichtungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gehalten werden dürfen, mit Ablauf des 31. Dezember 2006. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 auf Antrag im Einzelfall eine weitere Nutzung um bis zu einem Jahr genehmigen, soweit der Antragsteller nachweist, dass
- 1. eine Umstellung entsprechend dem Betriebs- und Umbaukonzept im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 durchgeführt wird und
- 2. aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen die Inbetriebnahme der Haltungseinrichtungen nach den §§ 13, 13a oder 13b ab dem 1. Januar 2009 nicht oder nicht vollständig möglich ist."
- c) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatzes 4 Nr. 3 bis 5" durch die Angabe "Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e" ersetzt.
- d) Folgende Absätze 8 bis 17 werden angefügt:
Wie Nummer 8 der Verordnung nach Maßgabe weiterer Empfehlungen
Begründung
A. Allgemeines
Mit der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 S. 53) hat der Rat der Europäischen Union gemeinschaftsrechtliche Tierschutzregelungen zur Haltung von Legehennen erlassen. Diese Richtlinie soll mit dem Änderungsvorschlag zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
Weiterhin werden im Rahmen des Vorschlags hinreichend bestimmte Vorgaben der Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus berücksichtigt, die der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen am 28. November 1995 (BAnz. 2000 Beilage 89a) angenommen hat.
Durch den Vorschlag zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung soll insbesondere die Kleingruppenhaltung als gleichwertige Alternative zur Boden- und Freilandhaltung in Deutschland eingeführt werden. Die allgemeinen Anforderungen an die Haltung von Legehennen bleiben auch weiterhin bestehen und werden in § 13 zusammengefasst.
Diese gelten sowohl für die Boden- und Freilandhaltung (§ 13a), als auch für die Kleingruppenhaltung (§ 13b). Für bestehende Betriebe wird eine zeitlich gestufte Übergangsfrist eingeräumt, damit die Tierhalter die Möglichkeit erhalten, auf andere Haltungsformen umzustellen, da sich dies nicht mehr bis zum 31. Dezember 2006 realisieren lässt. Die Boden- und Freilandhaltung bleibt grundsätzlich in der bisherigen Form bestehen, jedoch werden in der Freilandhaltung Kaltscharrräume für Haltungseinrichtungen Pflicht, die nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung in Benutzung genommen wurden, da sich diese in der Praxis bewährt haben.
Der Vorschlag zur Änderungsverordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.
Für die betroffenen Legehennenhalter entstehen bei Umstellung auf Haltung der Legehennen in andere Haltungsformen finanzielle Aufwendungen. Die entstehenden Kosten für eine Umstellung auf die Kleingruppenhaltung werden gegenwärtig zwischen 10 und 15 Euro pro Legehennenplatz beziffert. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind allerdings nicht genau zu quantifizieren.
B. Einzelvorschriften
Zu Buchstabe a
Die Inhaltsübersicht ist der Neugliederung des Verordnungstextes anzupassen.
Zu Buchstabe b (§ 2)
Durch die Aufnahme der Kleingruppenhaltung in den Verordnungstext ist es notwendig die Legaldefinitionen des § 2 zu ergänzen. Die Definitionen "Nest", "Gruppennest" und "nutzbare Fläche" entsprechen Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 1999/74/EG. Die Definition des Kaltscharrraumes beruht auf Erfahrungen aus der Praxis.
Zu Buchstabe c (Allgemein)
Diese Änderung vollzieht eine Neugliederung des Verordnungstextes in Bezug auf die Legehennenhaltung. § 13 enthält allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen. Besondere Anforderungen an bestimmte Haltungssysteme werden gesondert in den §§ 13a und 13b geregelt.
Zu § 13 Abs. 2 Nr. 1
Die bisherige alleinige Festsetzung einer Mindesthöhe ist nicht geeignet, das artgemäße Bewegungsverhalten entsprechend den Anforderungen des Tierschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zuordnung des Funktionsbereichs zur Fläche ist erforderlich.
Zu § 13a
In § 13a werden die Anforderungen, die an eine Bodenhaltung zu stellen sind, aufgeführt. Inhaltlich sind die Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung an die Bodenhaltung mit Ausnahme der Absätze 8 und 9 nicht geändert worden. In Absatz 8 Satz 3 wird auf eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde zugunsten des Bürokratieabbaues verzichtet. In Absatz 9 wird für Freilandhaltungen ein Kaltscharrraum grundsätzlich gefordert, da dieser nach praktischen Erfahrungen dazu beiträgt, die Gesundheitsvorsorge in den Freilandhaltungen erheblich zu verbessern. Es wird auch der Nutzung von Altgebäuden, die ggf. auf Grund ihrer Lage oder Bausubstanz den Anbau eines Kaltscharrraums nicht zulassen, durch Absatz 8 Satz 2 ausreichend Rechnung getragen.
Zu § 13b
§ 13b dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 S. 53) und entspricht der Richtlinie in folgenden Absätzen:
Tierschutz-Nutztier- Haltungsverordnung | Richtlinie 1999/74/EG |
§ 13b Abs. 2 | Kapitel III Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe a) |
§ 13b Abs. 5 | Kapitel III Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe d) und Nummer 2 |
§ 13b Abs. 6 | Kapitel III Artikel 6 Nr. 4 |
§ 13b Abs. 7 | Nr. 7 des Anhanges der RL 1999/47/EG |
Auf der Basis der Richtlinie 1999/74/EG wurde in Deutschland der ausgestaltete Käfig weiter entwickelt, wobei insbesondere die Bedenken, die diesem System hinsichtlich der Erfüllung ethologischer Bedürfnisse der Legehennen entgegengebracht werden, aufgegriffen wurden. In § 13b wird insbesondere durch Konkretisierung der Funktionsbereiche wie Nest und Einstreubereich sowie der Mindestgröße einer Einrichtung über die einschlägigen Vorgaben der EU hinausgegangen. Die in § 13b enthaltenen Maße beruhen auf den in der Praxis gewonnenen Erkenntnissen. Insbesondere im Bereich der Gesundheitsvorsorge kann dieses Haltungssystem nach derzeitigem Wissensstand Vorteile gegenüber der Bodenhaltung aufweisen. Auch kann auf ein Kürzen der Schnäbel zur Verhütung schwerwiegender Verletzungen durch Federpicken und Kannibalismus verzichtet werden. Neben den Mindestabmessungen für Nest, Einstreubereich und Sitzstangen gelten auch für die Kleingruppenhaltung die allgemeinen Vorgaben der §§ 13 und 14, so dass auch in diesem System - wenn auch in eingeschränkter Form im Vergleich zur Bodenhaltung - das angemessene Ausüben arteigener Verhaltensweisen ermöglicht werden muss.
Durch die Einführung dieses Haltungssystems soll erreicht werden, dass sowohl kleinere Legehennen haltende Betriebe, die aus arbeitsorganisatorischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder auf Grund ihrer Betriebslage nicht auf eine Bodenhaltung umrüsten können, weiterhin Legehennen halten können.
Auch Großbetrieben muss - um ein Abwandern der Legehennenhaltung in Staaten mit geringeren Tierschutzstandards möglichst zu verhindern - die Chance eingeräumt werden, gegenüber der Legehennenhaltung in anderen EUMitgliedstaaten wettbewerbsfähig zu sein. Nach derzeitigem Wissensstand und Abwägung der Tierschutzanforderungen mit den berechtigten Interessen der Tierhalter bei Einhaltung der o. a. Vorgaben wird sowohl dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Juli 1999 (Az.: 2 BvF 3/90), als auch der Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz ausreichend Rechnung getragen.
Der Bundesrat hatte sich im Beschluss vom 17. Dezember 2004 (BR-Drucksache 482/04 (PDF) - Beschluss) für eine lichte Höhe von 60 Zentimetern, gemessen unmittelbar hinter dem Futtertrog, ausgesprochen und dafür, dass die Höhe an keiner Stelle weniger als 50 Zentimeter beträgt. Diese Beschlusslage wird beibehalten.
Zu Buchstabe d (§ 26 Abs. 1 Nr. 17)
Die Ordnungswidrigkeitstatbestände sind der Neugliederung des Verordnungstextes anzupassen. Außerdem sind mit der Zulassung der Kleingruppenhaltung neue Tatbestände aufzunehmen, damit auch Verstöße gegen die §§ 13a und § 13b mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Zu Buchstabe e (§ 27 Abs. 3 und 4)
In § 27 Abs. 3 ist die Übergangsfrist auf das Jahr 2020 zu verlängern, um die betriebswirtschaftlich vorgegebene Abschreibungsfrist der Projektanlagen einzuhalten.
Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 4 ist anzupassen. In Deutschland werden derzeit in Beständen mit mehr als 3000 Legehennen ca. 38 Millionen Legehennen gehalten. Trotz intensiver Werbung und dem Angebot von Fördermaßnahmen sind noch ca. 78 % dieser Tiere in herkömmlichen Käfigen untergebracht, wobei regionale Unterschiede zu beobachten sind. Viele der Betriebe begründen nachvollziehbar, dass eine Umstellung nicht vollzogen werden konnte, weil
- - insbesondere kleineren Betrieben mit speziellen Direktvermarktungsmöglichkeiten durch eine mit der Bodenhaltung einhergehende Reduzierung der Anzahl der gehaltenen Legehennen die wirtschaftliche Grundlage für die Legehennenhaltung entzogen werde,
- - eine wirtschaftlich zu betreibende Freilandhaltung aus genehmigungsrechtlichen Gründen an dem Standort nicht möglich sei oder
- - die große Anzahl der gehaltenen Hennen nicht in Bodenhaltungssysteme untergebracht werden können und keine Neu- und Umbaumöglichkeiten gegeben seien.
Insofern steht zu befürchten, dass, neben der Aufgabe der Legehennenhaltung in kleineren Betrieben, größere Betriebe ihre Tierhaltung in andere Länder mit evtl. geringeren Tierschutzstandards verlegen. Ziel muss es jedoch sein, möglichst vielen Legehennenhaltern die Möglichkeit zu bieten, weiterhin Legehennen in gegenüber dem herkömmlichen Käfig deutlich verbesserten Haltungsbedingungen halten zu können. Daher ist die Übergangsregelung insoweit anzupassen.
Die Anpassung bedingt aus rechtsförmlichen Gründen eine Neufassung des § 27 Abs. 4, da nur so die zusätzlichen Voraussetzungen für die Weiternutzung regelungstechnisch in die bestehende Vorschrift eingefügt werden können. Dabei entsprechen die Bestimmungen des neuen Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f inhaltlich und vom Wortlaut den Nummern 1 bis 6 des bisherigen Absatzes 4.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - (§ 5 Satz 1 Nr. 1)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
- 3a. In § 5 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort ", weicher" gestrichen.
Begründung
Bei der Haltung von Kälbern auf Spaltenböden ist die isolierte Vorschrift der weichen Liegefläche praxisfremd, weil die verwendeten Balken naturgemäß nicht weich sein können. Im Übrigen sind praxistaugliche Gummimatten für die Kälberhaltung, die auf den Balken aufgebracht werden können, noch nicht vorhanden. Die Vorschrift läuft demnach ins Leere.
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 3 Satz 2), Nr. 8 (§ 27 Abs. 9)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4 ist § 17 Abs. 3 Satz 2 zu streichen.
- b) In Nummer 8 ist in § 27 Abs. 9 die Angabe "Nr. 5 und 8" durch die Angabe "Nr. 4, 5 und 8" zu ersetzen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 genannten Spaltenweiten entsprechen den EU-Anforderungen.
Daher ist keine abweichende Regelung erforderlich, die für bestehende Gebäude unbefristet die Anforderungen des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/630/EWG zulässt.
Zu Buchstabe b:
Die alte deutsche Schweinehaltungsverordnung sah für Schweine über 125 kg Spaltenweiten von höchstens 22 mm vor. Zusätzlich war eine Fertigungsungenauigkeit bei einzelnen Spalten von höchstens 3 mm erlaubt. Zukünftig ist für Jungsauen, Sauen und Eber eine Spaltenweite von 20 mm geregelt, Toleranzen für Fertigungsungenauigkeiten sind nicht vorgesehen. Den Betrieben sollte auch für diese Umbaumaßnahme die von der EU vorgesehene Übergangszeit bis 31. Dezember 2012 zugestanden werden.
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 4)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 17 Abs. 4 wie folgt zu fassen:
(4) Ställe, die nach dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein durch die Tageslicht einfallen kann, die
- 1. in der Gesamtgröße mindestens drei Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und
- 2. so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist."
Begründung
Es ist unbestritten, dass neu errichtete Ställe mit Lichtöffnungen versehen sein sollen. Die Formulierung ist dem § 13 Abs. 3 angelehnt und berücksichtigt Altbauten. Wegen des zum Teil erheblichen Aufwandes des nachträglichen Fenstereinbaus, der zudem in vielen Fällen aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder baurechtlichen Gründen nicht möglich sein dürfte, ist eine Nachrüstungspflicht für bereits bestehende Bauwerke nicht gerechtfertigt. Eine Umnutzung derzeit anderweitig genutzter Bauwerke ist somit weiterhin möglich.
Mit der neuen Formulierung "aus Gründen der Bautechnik und der Bauart" wird klar gestellt, dass der Fensterflächenanteil nicht nur auf Grund der Bautechnik (Gebäudekonstruktion), sondern auch auf Grund der Bauart (z.B. Kamm-Abteile) auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden kann.
5. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 20 Satz 1)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 20 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen.
Begründung
Die Richtlinie 91/630/EWG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen fordert nur für ausgewachsene Eber einen Platzbedarf von mindestens 6 m2, eine Festlegung für den Platzbedarf von Jungebern ist darin nicht enthalten. In Anlehnung an die Regelungen zur Sauenhaltung, mit unterschiedlichen Flächenvorgaben für Jungsauen und Altsauen, sollten kleinere Buchten als 6 m2 bei nicht ausgewachsenen Ebern (Jungebern) auch weiterhin zulässig sein. Im Sinne der Definition des § 2 Nr. 12 der Vorlage ist als Alteber bzw. ausgewachsener Eber ein Tier ab einem Alter von 24 Monaten zu definieren (Rohrmann und Hoy, 2004).
6. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 21 Abs. 1 Nr. 1)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 21 Abs. 1 Nr. 1 wie folgt fassen:
- 1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial hat, das a) das Schwein untersuchen und bewegen kann und b) vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient;
Begründung
Klarstellung des Gewollten. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass weitgehend unveränderbare Gegenstände wie Ketten für Schweine sehr schnell an Attraktivität verlieren. Diese Materialien sind allein kein geeignetes Material zur Befriedigung des artgemäßen Beschäftigungsbedürfnisses von Schweinen und entsprechen allein nicht dem Sinn der einschlägigen Vorschrift der Richtlinie 091/630/EWG. Zur Erfüllung des Erkundungs- und Beschäftigungsverhaltens bedarf es veränderbarer, bearbeitbarer Gegenstände wie z.B. Holz oder der in der Richtlinie beispielhaft aufgeführten Materialien.
7. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 23 Abs. 2 Nr. 3)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 23 Abs. 2 Nr. 3 zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4 sind in § 17 Abs. 3 Nr. 8 nach dem Wort "Gruppenhaltung" die Wörter ", mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel," einzufügen.
- b) In Nummer 8 ist § 27 Abs. 15 wie folgt zu fassen:
(15) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum einsetzen : Datum des Tages des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zehnten Kalenderjahres gehalten werden wenn für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Mindestfläche je Tier in Quadratmetern |
bis 10 | 0,15 |
über 10 bis 20 | 0,2 |
über 20 | 0,3 |
Begründung
Eine separate Liegefläche für Absatzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine mit einem Perforationsgrad von 15 % ist keine Maßgabe der Richtlinie 91/630/EWG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen.
Im Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren wird klar darauf hingewiesen, dass jegliche tierschutzrelevanten Maßnahmen auf EU-Ebene auf einer soliden, durch Forschung untermauerten wissenschaftlichen Grundlage basieren müssen.
Gemäß der Änderungsrichtlinie 2001/88/EG unterbreitet die Europäische Kommission dem Rat auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und artgerechte Tierhaltung bis spätestens 1. Januar 2008 einen Bericht, der unter anderem auch den Auswirkungen der Gestaltung der Buchten und der unterschiedlichen Böden auf den Tierschutz Rechnung tragen soll.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass in der Ferkelaufzucht in erster Linie Kunststoffböden mit ca. 30 % Perforation eingesetzt werden, um den Schweinen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 eine saubere, trockene Liegefläche zur Verfügung zu stellen und Infektionsrisiken durch ungenügenden Urinablauf sowie unzureichende Kotbeseitigung zu verhindern. Gemäß den Maßgaben der Verordnung müssten innerhalb der nächsten 10 Jahre 50 % der Böden in diesem Bereich ausgetauscht werden. Unter Zugrundelegung der vorhandenen Ferkelaufzuchtsplätze in Deutschland ergeben sich entgegen der von der Bundesregierung geschätzten finanziellen Auswirkungen deutlich höhere Kostenbelastungen für die betroffenen Tierhalter, die nicht auf europarechtlich bedingten Rechtsänderungen beruhen.
Zu den Folgeänderungen:
Sicherstellung der Einhaltung des Artikels 2 in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 091/630/EWG.
8. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 25 Abs. 6)
In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 25 Abs. 6 nach dem Wort "sind" die Wörter "bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin" einzufügen.
Begründung
Während der Trächtigkeit muss den, im Vergleich zur Säugezeit, wesentlich geringeren Energie- und Nährstoffanforderungen mindestens bis zur Umstallung in den Abferkelbereich Rechnung getragen und eine ausreichende Sättigung der Jungsauen und Sauen durch einen hinreichende Gabe an Rohfasern erreicht werden.
9. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 11)
In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 27 Abs. 11 die Angabe "1. Januar 1990" durch die Wörter " einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung" zu ersetzen.
Begründung
Die Übergangsvorschrift, die auf Altbauten beschränkt ist, die vor dem 1. Januar 1990 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, ist in Anbetracht der Übertragbarkeit der Nichtigkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 (Az.: 2 BvF 3/90) auf die Schweinehaltungsverordnung vom 18. Februar 1994 (BGBl. I S. 311), geändert durch Verordnung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 1016), aus Gründen des Vertrauensschutzes auf alle Altbauten auszudehnen.
10. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 12)
In Artikel 1 Nr. 8 ist § 27 Abs. 12 zu streichen.
Begründung
Auf Grund der Vorgaben der Richtlinien 91/630/EWG und 98/58/EG sowie § 2 des Tierschutzgesetzes sind die Anforderungen nach § 19 Abs. 4 ohne Übergangsfrist einzuhalten.
11. Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 13 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 Nr. 8 ist § 27 Abs. 13 wie folgt zu ändern:
- a) Nach der Angabe "Abs. 6" ist die Angabe "Nr. 1 und 2" einzufügen.
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2018 gehalten werden, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere sich ungehindert auf dem Gang umdrehen und aneinander vorbeigehen können."
Begründung
Fress-Liegebuchten erfüllen die Anforderungen an die nach der Richtlinie 91/630/EWG ab 1. Januar 2013 vorgeschriebene Gruppenhaltung unter den in § 19 Abs. 6 vorgegebenen Voraussetzungen. Die Maße für die Breite der Laufgänge nach § 19 Abs. 6 Nr. 3 dienen der Rechtssicherheit.
Sofern sichergestellt ist, dass Jungsauen und Sauen ungehindert die Fress-Liegebuchten verlassen und ungehindert sich auf dem Laufgang umdrehen und aneinander vorbeigehen können, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsfrist in Bezug auf die Gangbreite bis Ende 2018 angemessen.
12. Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 14)
In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 27 Abs. 14 die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 2" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Anpassung. § 27 Abs. 14 nimmt Bezug auf die Wasserversorgung der Schweine, die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 geregelt ist, und nicht auf die Sachkunde der für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Personen nach § 21 Abs. 1 Nr. 3.
B
Entschließung
- 1. Der Bundesrat hat neben dem Haltungssystem der Boden- und Freilandhaltung nunmehr mit der Einführung der "Kleingruppenhaltung" eine weitere artgerechte Haltungsform ermöglicht.
Der Bundesrat hat sich in seiner Entscheidung in Abwägung der Belange des Tierschutzes und der rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter auch davon leiten lassen, dass die Weiternutzung vorhandener baulicher Anlagen einer Vielzahl von Betrieben temporär ermöglicht werden soll. Gleichzeitig gilt es, auf die weitere Vervollkommnung aller Haltungssysteme und auf Neuinvestitionen hinzuwirken.
Ohne die zusätzliche Haltungsform der "Kleingruppenhaltung" würde die Produktion von Eiern in Deutschland drastisch eingeschränkt und in Länder mit niedrigeren Tierschutzstandards abwandern. Damit wären ca. 40.000 Arbeitsplätze in Gefahr.
- 2. Unter Beachtung der vorgenannten Darlegungen erachtet es der Bundesrat als dringend erforderlich und bittet die Bundesregierung,
- - unverzüglich wissenschaftliche Untersuchungen zur Beurteilung der Auswirkungen der unterschiedlichen Haltungssysteme auf die Tiergesundheit und das Tierverhalten von Legehennen und zur Weiterentwicklung der Haltungssysteme für Legehennen insbesondere mit Blick auf Stallneubauten durchzuführen
- - zum frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch in zwei Jahren, dem Bundesrat einen Bericht vorzulegen, aus dem die Auswirkungen der zugelassenen Haltungssysteme für Legehennen auf die Tiergesundheit und das Tierverhalten hervorgehen und,
- - sofern die Untersuchungen Änderungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Abschnitt 3 notwendig machen, diese dann umgehend auf den Weg zu bringen.
- 3. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung unter Hinweis auf die Entschließungen vom 28. November 2003 (BR-Drs. 574/03(B) ) und vom 17. Dezember 2004 (BR-Drs. 482/04(B) ), die Möglichkeiten des Tierschutzgesetzes auszuschöpfen und schnellstmöglich ein obligatorisches Prüf- und Zulassungsverfahren (Tierschutz-TÜV) für Legehennenhaltungssysteme zu entwickeln und so einzuführen, dass spätestens ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf Tiergerechtheit geprüfte und zugelassene serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen für Legehennen in den Verkehr gebracht werden.
Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung, ein unabhängiges Gremium für die Zulassung obligatorisch zu prüfender Haltungseinrichtungen einzurichten.
Ziel des Bundesrates ist es dabei, dass ab dem 1. Januar 2020 Legehennen nur noch dann in serienmäßig hergestellten Stalleinrichtungen gehalten werden dürfen, wenn diese auf Tiergerechtheit geprüft und zugelassen sind. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine entsprechende Änderung des Tierschutzgesetzes zu erarbeiten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf einfache und schnelle Verfahren der Genehmigung hinzuwirken.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, gemeinsam mit den Ländern, den Wirtschaftsbeteiligten, der Landwirtschaftlichen Rentenbank und der BVV-Galle Möglichkeiten einer prioritären Förderung und Unterstützung auf artgerechte Haltungsverfahren zu erörtern und einzuleiten. Im Zuge der Umstellung der Haltungssysteme sollten u. a. Boden- und Freilandhaltungssysteme gefördert werden. Die bisher vorhandenen Anreizkomponenten reichen aus Sicht des Bundesrates nicht aus, um den Anteil an Boden- und Freilandhaltungen signifikant zu erweitern. Dabei sollte geprüft werden, inwieweit vorrangig umstellungswillige kleine und mittlere Betriebe gefördert werden können. Des Weiteren ist eine verbesserte Förderung über die Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz vorzusehen. Der Bundesrat verweist auch in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2004 unter Buchstabe d und e ( BR-Drs. 482/04(B) ).
- 5. Der Bundesrat weist auf die nach den tierschutzrechtlichen Vorschriften erforderliche Sachkunde der Tierhalter/-betreuer hin.