Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 02. Februar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Januar 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 23. Januar 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis:
vgl. AE-Nr. 070973 und AE-Nr. 080807
Begründung
1. Hintergrund Des Vorschlags
Im Finanzdienstleistungssektor sowie in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung wird von der Gemeinschaft erwartet, dass sie die Tätigkeiten bestimmter sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene tätiger Einrichtungen finanziell unterstützt um die Wirksamkeit der Gemeinschaftspolitiken auf diesen Gebieten zu gewährleisten. Mit diesem Beschluss soll ein neues Gemeinschaftsprogramm aufgelegt werden das direkte Beiträge zur Finanzierung dieser Einrichtungen aus dem Gemeinschaftshaushalt ermöglicht. Um sicherzustellen, dass derlei Einrichtungen ihre Aufgaben unabhängig und effizient wahrnehmen, werden diese Beiträge eine stabile, diversifizierte solide und angemessene Finanzierung gewährleisten.
Die Kommission hat die Schlüsselrolle anerkannt, die die Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, IASCF, EFRAG und PIOB bei der Vollendung und für das Funktionieren des Binnenmarkts spielen. Gleichzeitig hat die Kommission erkannt, dass die ordnungsgemäße Umsetzung einiger wichtiger EU-Politiken aufgrund einer unangemessenen Mittelausstattung dieser Einrichtungen gefährdet sein könnte. Ein derartiger Fall tritt derzeit ein, weil
- i) entweder die finanziellen Mittel zur Durchführung bestimmter Projekte fehlen (Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, EFRAG) oder
- ii) man sich auf eine nicht diversifizierte und freiwillige Finanzierung seitens interessierter Parteien verlässt (IASCF, EFRAG, PIOB).
Im letzteren Fall geben die derzeitigen Finanzierungsvereinbarungen einen dauernden Anlass zur Sorge, was die Unabhängigkeit dieser Einrichtungen angeht.
In einer umfassenden Vorabevaluierung bewertete die Kommission fünf mögliche politische Optionen:
- 1) Beibehaltung des Status Quo;
- 2) Anhebung der Beiträge innerhalb der bestehenden Finanzierungsmodelle;
- 3) Einrichtung nationaler Finanzierungssysteme;
- 4) Kofinanzierung im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts und
- 5) Gründung spezieller EU-Agenturen (in Verbindung zu den Ausschüssen der Aufsichtsbehörden und zu EFRAG).
Die Bewertung der Kommission stützte sich auf eine wissenschaftliche Analyse, von den betreffenden Einrichtungen selbst vorgelegten Informationen und Statistiken sowie Vorschläge und Bewertungen anderer europäischer Institutionen. Darüber hinaus analysierte die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften, die derzeit gültig sind und Verpflichtungen für diese Einrichtungen schaffen oder ihnen Aufgaben übertragen. Aufgrund dieser Bewertung wurde der Schluss gezogen dass die beste Vorgehensweise darin besteht, die Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, IASCF, EFRAG und PIOB entweder über maßnahmenbezogene Finanzhilfen (Ausschüsse der Aufsichtsbehörden) oder über Betriebskostenzuschüsse (IASCF, EFRAG und PIOB) zu finanzieren. Mit diesem Ansatz würde gewährleistet, dass 1) die Ausschüsse der Aufsichtsbehörden und EFRAG mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet sind, um bestimmte strategische Projekte durchzuführen, die bislang die derzeitigen Finanzierungsvereinbarungen erheblich übersteigen, und 2) IASCF, EFRAG und PIOB nicht nur von nicht diversifizierten und freiwilligen Finanzierungen seitens interessierter Parteien abhängen womit die Besorgnisse hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit bei der Festlegung von Standards ausgeräumt würden.
Vor dem Hintergrund der derzeitigen Finanzkrise gewinnen die Ziele des vorgeschlagenen Gemeinschaftsprogramms weiter an Bedeutung. Die EU-Mitgliedstaaten vertreten die Auffassung, dass dem Ausbau der aufsichtlichen Konvergenz und der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen und im Zusammenhang mit Rechnungslegung und Abschlussprüfung höchste Priorität1 eingeräumt werden sollte. Die Mitteilung der Kommission "Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: Ein Aktionsrahmen für Europa" vom 29. Oktober 2008 erläutert, dass das Regulierungs- und Aufsichtsmodell für den EU-Finanzsektor neu definiert werden muss, insbesondere für große grenzübergreifend tätige Finanzinstitute2. Diesbezüglich laufen derzeit mehrere Initiativen auf EU-Ebene, mit denen die bestehenden Aufsichtsstrukturen erheblich verbessert werden sollen (z.B. die anstehenden Änderungen der Kommissionsbeschlüsse zur Einsetzung der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden3 oder die Einführung von Kollegien der Aufsichtsbehörden im Rahmen des Vorschlags zur Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie4). Diese parallelen Initiativen werden unbeschadet der zukunftsorientierten Überlegungen zur künftigen europäischen Aufsichtsstruktur durchgeführt, die in der am 21. Oktober 2008 von der Kommission eingesetzten hochrangigen Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière5 angestellt werden. In der Kommissionsmitteilung vom 29. Oktober 2008 heißt es, dass die Krise die Notwendigkeit der Koordinierung von Maßnahmen sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene zu Tage gebracht hat6. Auch sind in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerungen des G 20-Gipfels von Washington am 15. November 20087 von ausschlaggebender Bedeutung, in denen insbesondere die Notwendigkeit einer verstärkten internationalen Koordinierung unter den Finanzaufsichtsbehörden und für die internationalen Standards hervorgehoben wird, um die Lenkung des internationalen Finanzsystems zu verbessern. Der aktuelle politische Schwung beinhaltet, dass Veränderungen sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene möglich sind. Das vorgeschlagene Gemeinschaftsprogramm könnte dazu beitragen und die Unterstützung der EU bei der Umsetzung des in der Erklärung des G 20-Gipfels angekündigten Aktionsplans untermauern.
1.1. Ausschüsse der Aufsichtsbehörden
Bei den Ausschüssen der Aufsichtsbehörden handelt es sich um unabhängige Beratungsgremien, die von der Kommission zwischen 2001 und 20048 eingesetzt wurden. Sie setzen sich aus Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden aus dem Wertpapier-, Bank- und Versicherungsbereich zusammen. Sie haben ein dreifaches Mandat:
Zunächst einmal arbeiten sie als unabhängige Gremien, die in den oben genannten Bereichen Überlegungen anstellen, Diskussionen durchführen und die Kommission beraten.
Zweitens tragen sie zur konsistenten und fristgerechten Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften in den Mitgliedstaaten bei.
Drittens fördern sie die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft und die Zusammenarbeit in den zuvor genannten Bereichen, z.B. auf dem Wege des Informationsaustauschs.
Bei der Realisierung des zweiten und des dritten Aspekts ihres Mandats arbeiten die Ausschüsse der Aufsichtsbehörden unabhängig; die Beaufsichtigung der Finanzinstitute ist als solche nämlich keine Befugnis der EU. Jüngste Bewertungen der Funktionsweise dieser Ausschüsse durch die EU-Institutionen und verschiedene Beratungsgruppen9 soweit die seit 0710 existierende Finanzmarktkrise haben gezeigt, wie notwendig dringende Fortschritte in diesen Bereichen sind.
Für die Gemeinschaft ist es zweckmäßig, sich unter Berücksichtigung der folgenden Überlegungen finanziell an bestimmten Maßnahmen der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden zu beteiligen:
- i) die Ausschüsse nehmen Schlüsselaufgaben in Bezug auf die europäische Aufsichtsstruktur wahr;
- ii) sie führen Projekte durch, die bei der Umsetzung der EURechtsvorschriften von bedeutender Rolle sein können und
- iii) sie schaffen in ihrer Funktion als Netze nationaler Aufsichtsbehörden aus allen Finanzdienstleistungssektoren eine europäische Finanzaufsichtskultur.
Die drei Ausschüsse der Aufsichtsbehörden haben auf europäischer Ebene keine Rechtspersönlichkeit. Um jedoch mit Dritten in Vertragsbeziehungen treten zu können und die Funktionsweise und Verwaltung der Ausschüsse zu erleichtern, haben die Mitglieder eines jeden Aufsichtsausschusses in dem Land, in dem sie jeweils tätig sind, d.h. in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Deutschland11, Unterstützungsstrukturen mit Rechtspersönlichkeit geschaffen. Die Gemeinschaft wird diese Strukturen finanziell mit maßnahmenbezogenen Zuschüssen unterstützen. Die Unterstützungsstrukturen werden diese maßnahmenbezogenen Zuschüsse ausschließlich zur Finanzierung bestimmter Projekte verwenden die insbesondere die Ausbildung des Personals der nationalen Aufsichtsbehörden und die Verwaltung von Informationstechnologieprojekten betreffen. Diese maßnahmenbezogenen Zuschüsse werden auf keinen Fall mit dem Anwendungsbereich der Ausschussmandate als solche interferieren. Auch wird in den Zuschüssen selbst festgehalten, dass alle sich infolge der Gemeinschaftsfinanzierung der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden ergebenden Verpflichtungen vom Empfänger, d. h. den rechtlichen Unterstützungsstrukturen getragen werden. Die rechtlichen Unterstützungsstrukturen der Ausschüsse werden auch angewiesen sein sicherzustellen, dass in ihrer Gründungssatzung klar gestellt wird, dass sich ihre Aufgaben auf administrative Unterstützungsfunktionen beschränken, einschließlich vor allem der Aus- und Weiterbildung des Personals der nationalen Aufsichtsbehörden und der Verwaltung von Informationstechnologieprojekten.
Die wirksame Funktionsweise des EU-Binnenmarkts wird durch ein einziges Paket von qualitativ hochwertigen internationalen Rechnungslegungsstandards unterstützt, die gewährleisten dass Anleger, Gläubiger und sonstige Interessengruppen Zugang zu fristgerechten verlässlichen und einschlägigen Informationen über die Finanzkonditionen von Unternehmen haben.
Wie bei der Beaufsichtigung der Finanzinstitute hat die seit 2007 existierende Finanzmarktkrise auch das Thema der Rechnungslegungsstandards in den Mittelpunkt der politischen Agenda der EU12 gerückt. Diesbezüglich bedarf es der Transparenz und der globalen Zusammenarbeit, um sicherzustellen, dass grenzübergreifende Kapitalströme und Geschäfte auf eine international konsistente Art und Weise überwacht werden können.
Gleichzeitig müssen für Unternehmen weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Einhaltung von Finanzberichterstattungspflichten geschaffen werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 (die "IAS-Verordnung") sieht die obligatorische Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) durch Unternehmen vor, deren Wertpapiere an einem geregelten EU-Markt notiert sind.
Die IFRS werden vom International Accounting Standards Board (IASB) und damit zusammenhängende Interpretationen vom International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) herausgegeben, d.h. den beiden Organen der International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF)13.
Die Übernahme der IFRS in das Gemeinschaftsrecht bedeutet, dass diesen Standards für die Funktionsweise des Binnenmarkts und der EU-Wirtschaft eine bedeutende Rolle zukommt.
Die Gemeinschaft hat folglich ein direktes Interesse daran sicherzustellen, dass der Prozess der Ausarbeitung und Annahme dieser Standards zu Rechnungslegungsgrundsätzen führt, die mit dem öffentlichen Interesse (z.B. Finanzstabilität), dem EURechtsrahmen und der Realität der europäischen Unternehmen vereinbar sind.
Von entscheidender Bedeutung ist vor allem die Unabhängigkeit des Normungsprozesses, der nicht durch Dritte mit einem Interesse am Ergebnis der IASB-Normung ungebührlich beeinflusst werden darf. Als Hauptanliegen gilt es diesbezüglich, eine Abhängigkeit der Normungseinrichtung von einer freiwilligen Finanzierung durch interessierte Parteien (wie z.B. Abschlussprüfer oder börsennotierte Unternehmen) zu vermeiden. Deshalb ist die Einführung angemessener Finanzierungsvereinbarungen für die IASCF für die Beendigung einer solchen Abhängigkeit äußerst wichtig. Gleichzeitig dürften damit ein Beitrag zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Normungsprozesses geleistet und mögliche Bedenken in Bezug auf etwaige Interessenkonflikte ausgeräumt werden. Wenn man berücksichtigt dass die IFRS europäisches Recht werden, ist ein Finanzbeitrag zum IASCF-Budget aus dem Gemeinschaftshaushalt, der dem Gewicht der EU an der Weltwirtschaft und den Kapitalmärkten angemessen ist, zur Bewerkstelligung der oben genannten Ziele erforderlich. Die Bedenken zu den Finanzierungsvereinbarungen der IASCF werden seit langem immer wieder geäußert. Dies gilt insbesondere für den ECOFIN-Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juli 0614 und Juli 0715 sowie für das Europäische Parlament16.
Die Reform der IASCF-Finanzierungsvereinbarungen ist unabdingbar, aber nicht ausreichend, wenn es um den Ausbau der Unabhängigkeit der IASCF geht. Folglich muss die IASCF-Finanzierung im größeren Zusammenhang mit den vorgeschlagenen IASCF-Governance-Reformen bewertet werden. Vor dem Hintergrund der laufenden alle fünf Jahre durchgeführten Satzungsreform der IASCF verfolgt die Kommission ebenfalls eine Reihe von Governance-Reformen, die darauf abzielen, die Rechenschaftspflicht und die Unabhängigkeit der IASCF sowie das formalisierte Normsetzungsverfahren des IASB zu verbessern. Diese Reformen sollten umgesetzt werden, sobald das EU-Kofinanzierungssystem funktioniert.
Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung ("European Financial Reporting Advisory Group"/EFRAG) wurde 2001 von europäischen Verbänden gegründet, die Emittenten, Anleger und die Rechnungslegungsbranche vertreten und am Rechnungslegungsprozess17 beteiligt sind. Im Sinne der IAS-Verordnung erbringt die EFRAG-Stellungnahmen für die Europäische Kommission zur Frage, ob ein vom IASB ausgearbeiteter Standard oder eine vom IFRIC publizierte Interpretation, die in EURecht übernommen werden sollen, mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den Anforderungen der IAS-Verordnung zur Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit der Standards sowie den Anforderungen, dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild abzugeben, die in der Richtlinie 78/660/EWG bzw. der Richtlinie 83/349/EWG festgeschrieben sind, vereinbar sind. Die Rolle der EFRAG wurde in einer mit den Kommissionsdienststellen im März 2006 geschlossenen Arbeitsvereinbarung formalisiert.
Darüber hinaus wird die EFRAG in verstärktem Maße als Plattform europäischer Interessengruppen (sowohl öffentlicher als auch privater Art) genutzt, um zukunftsorientierte technische Beiträge für den IASB im Hinblick auf die Ausarbeitung von Standardentwürfen zu liefern.
Der letzte Aspekt der EFRAG-Arbeiten wird jedoch durch mangelnde Ressourcen beeinträchtigt was bedeutet, dass die EU-Geschäfts- und Wirtschaftsinteressen bei den Diskussionen mit dem IASB/ IFRIC auf internationaler Ebene nicht hinreichend repräsentiert sind. Zudem leidet die EFRAG unter der derzeitigen Abhängigkeit von nicht diversifizierten freiwilligen Finanzierungen von Seiten Dritter (wie z.B. Abschlussprüfer), was Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit ihrer Standard-Überprüfungstätigkeit und möglichen Interessenkonflikten aufwirft. In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Juli 2008 begrüßte der ECOFIN-Rat die Bemühungen um die Stärkung der Rolle der EFRAG, um sicherzustellen, dass den europäischen Anliegen im Rahmen des Normungsprozesses18 für die internationalen Rechnungslegungsstandards angemessen Rechnung getragen wird. In einem Initiativbericht vom April 2008 nahm das Europäische Parlament eine ähnliche Position ein. Darüber hinaus bekräftigte der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments in seiner Stellungnahme vom 10. September 2008, dass "ausreichende Mittel für [...] die Festlegung internationaler Rechnungslegungsstandards bereit gestellt werden müssen, insbesondere aber für die International Accounting Standards Committee Foundation, einschließlich des International Accounting Standards Board, und deren europäische Vertreter in der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung"19. Diese Anliegen wurden auch von zahlreichen privaten Interessengruppen im Rahmen des "EFRAG Enhancement"-Projekts angesprochen das die EFRAG im Juli 0820 lancierte.
Die EFRAG reformiert derzeit ihr Governance-System, um ihre Rechenschaftspflicht zu erhöhen sowie eine größere Transparenz und öffentliche Kontrolle ihrer Organisation zu gewährleisten. Diese Reformen dürften in der ersten Hälfte 2009 in Kraft treten und dafür sorgen dass die EFRAG-Governance-Struktur den Erwartungen entspricht, die ihr aus ihrer Aufgabe, im öffentlichen Interesse zu handeln, erwachsen.
Unter Berücksichtigung der Schlüsselrolle der EFRAG bei der Unterstützung der Gemeinschaftsvorschriften und -strategien und der Vertretung der europäischen Interessen im Rahmen des Normungsprozesses auf internationaler Ebene muss die Gemeinschaft zur Finanzierung der EFRAG beitragen, um glaubwürdige und unabhängige Stellungnahmen sowie wirksame und fristgerechte Beiträge zum IASB-Normungsprozess zu gewährleisten.
1.3. Abschlussprüfung
Den Gemeinschaftsvorschriften zufolge muss der Jahresabschluss eines Unternehmens von gesetzlichen Abschlussprüfern geprüft werden, die eine unabhängige Stellungnahme zur Finanzlage des Unternehmens, so wie sie der Jahresabschluss widerspiegelt, abgeben sollten.
Ein harmonisierter Ansatz auf dem Gebiet der Abschlussprüfung, der sich auf hochwertige auf internationaler Ebene vereinbarte Standards stützt, erhöht die Gesamtqualität der Abschlussprüfungen sowohl auf EU- als auch auf internationaler Ebene, stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Audit-Aufgabe und gewährleistet eine wirksame Funktionsweise des EU-Kapitalmarkts und des Binnenmarkts.
Gemäß der Richtlinie 2006/43/EG können die International Standards for Auditing (ISA) für die Europäische Union übernommen werden, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind, wie insbesondere die Tatsache, dass die Standards gemäß dem formalisierten Normsetzungsverfahren entwickelt wurden, der öffentlichen Kontrolle unterliegen und transparent sind. Die International Standards for Auditing wurden vom International Auditing and Assurance Standards Boards (IAASB) entwickelt, einem von der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer ("International Federation of Accountants"/ IFAC) eingesetzten Ausschuss.
Der Public Interest Oversight Board (PIOB) wurde am 28. Februar 2005 von der Monitoring Group, einer internationalen Einrichtung zur Überwachung der Governance-Reform der IFAC21 eingesetzt. Die Aufgabe des PIOB besteht in der Überwachung des Prozesses, der zur Annahme der ISA führt, und sonstigen Tätigkeiten im öffentlichen Interesse der IFAC. Der PIOB ist die einschlägige Stelle, die sicherzustellen hat, dass die ISA im Rahmen eines angemessenen formalisierten Normsetzungsverfahrens entwickelt und angenommen werden, der öffentlichen Kontrolle unterliegen und transparent sind, so wie dies in Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG gefordert wird. Die Tatsache, dass zwei von zehn Mitgliedern des PIOB von der Kommission im März 2008 für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt wurden, zeigt das europäische Interesse an der guten Funktionsweise dieses Gremiums.
Die mögliche Übernahme der ISA in das Gemeinschaftsrecht, wie in der Richtlinie 2006/43/EG angepeilt, bedeutet, dass die Gemeinschaft ein unmittelbares Interesse daran hat sicherzustellen dass der Ausarbeitungsprozess dieser Standards zu Rechnungslegungsgrundsätzen führt, die mit dem öffentlichen Interesse (z.B. Finanzstabilität), dem EURechtsrahmen und der Realität der europäischen Unternehmen vereinbar sind.
Insbesondere die Unabhängigkeit des Kontrollprozesses ohne ungebührliche Einflussnahme ist von ganz entscheidender Bedeutung. Diesbezüglich muss vor allem die Abhängigkeit des PIOB in Bezug auf seine Finanzierung durch nicht diversifizierte freiwillige Finanzierungen von Seiten Dritter vermieden werden, die ein unmittelbares Interesse an der Prüfung der Standards haben. Dieses Anliegen wurde u.a. von allen öffentlichen Einrichtungen vorgebracht die den PIOB sponsern.
Deshalb ist die Einführung angemessener Finanzierungsvereinbarungen für den PIOB für die Beendigung einer solchen Abhängigkeit äußerst wichtig. Gleichzeitig dürften damit ein Beitrag zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Kontrollprozesses geleistet und mögliche Bedenken in Bezug auf etwaige Interessenkonflikte ausgeräumt werden. Zur Bewerkstelligung dieses Ziels muss die Gemeinschaft folglich angemessen zur Finanzierung des PIOB beitragen.
1.4. Andere mögliche Begünstigte
Die seit 2007 existierende Finanzmarktkrise könnte Folgen für die Beaufsichtigung der Finanzinstitute und -märkte sowie für die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung haben.
Eine Folge der Krise könnte die Einrichtung neuer Organe auf EU- und auf internationaler Ebene in einem oder mehreren der zuvor genannten Bereiche mit einem Mandat sein, das ähnliche Gemeinschaftsziele wie die oben genannten Begünstigten des vorgeschlagenen Gemeinschaftsprogramms verfolgt. Darüber hinaus kann der Fall eintreten, dass einer der Begünstigten dieses Gemeinschaftsprogramms durch einen Nachfolger ersetzt wird, d.h. ein neues Organ zwischen dem Datum der Annahme des Beschusses und dem Ende des vorgeschlagenen Gemeinschaftsprogramms. Von daher ist es von größter Bedeutung, dass der Beschluss die Möglichkeit vorsieht, das Programm unter Wahrung seines globalen Ziels flexibel an die Änderungen des institutionellen Rahmens anzupassen. Im Beschluss wird deshalb festgeschrieben, dass die Kommission per Einzelfallentscheidung im Sinne des Beschlusses 1999/468 des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse die Möglichkeit vorsieht im Anhang einen neuen Begünstigten aufzunehmen oder einen vormaligen Begünstigten zu ersetzen. Die Aufnahme neuer Begünstigter oder der Ersatz der vormaligen Begünstigten während des Finanzierungszeitraums ist nur in einem der folgenden Fälle möglich:
- 1. Einer der Begünstigten des Programms wird durch einen direkten Nachfolger ersetzt. Die Kommission befindet darüber, ob der Nachfolger die Förderkriterien erfüllt und die Rechte des Vorgängers auf Erhalt einer Finanzierung aus dem Gemeinschaftsprogramm übernehmen kann. Der Anhang sollte daher entsprechend geändert werden. Eine solche Auswahl sollte nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG22 getroffen werden.
2. Der Finanzrahmen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 wird nicht vollständig ausgeschöpft. Die Kommission kann einen weiteren Begünstigten für eine maßnahmenbezogene Finanzhilfe vorschlagen, sofern letzterer die Förderkriterien im Sinne dieses Beschlusses erfüllt. Die Kommission befindet darüber ob der vorgeschlagene Begünstigte und seine entsprechenden Maßnahmen den Kriterien dieses Beschlusses genügen. Der Anhang sollte daher entsprechend geändert werden. Diese Änderung sollte nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG23 erlassen werden.
Ein neuer Begünstigter muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- - Er muss eine Rechtsform und ein Mandat haben, die bzw. das denen der zuvor in Abschnitt 1.1 genannten Ausschüsse der Aufsichtsbehörden vergleichbar ist (d.h. er muss gemäß dem Gemeinschaftsrecht gegründet sein und Tätigkeiten ausüben, die der Umsetzung der entsprechenden Gemeinschaftspolitiken zur Erzielung der aufsichtlichen Konvergenz und Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen entsprechen).
- - Er sollte ein Mandat haben, das dem auf dem Gebiet der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung zuvor in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.3 genannten ähnelt (d.h. der Begünstigte muss unmittelbar in den Prozess der Entwicklung, Anwendung und Überwachung von Standards bzw. in die Kontrolle des Normungsprozesses einbezogen sein, die der Umsetzung der jeweiligen Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Abschlussprüfung entsprechen).
2. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
2.1. Rechtsgrundlage
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95.
2.2. Subsidiaritätsprinzip
Das Gemeinschaftsprogramm sieht die Möglichkeit der Kofinanzierung von Tätigkeiten bestimmter Einrichtungen vor, die Ziele im Allgemeininteresse der EU zu gemeinschaftsweiten Themen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verfolgen, indem Standards festgelegt und übernommen werden bzw. Normungsprozesse im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung überwacht werden. Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, denn seine Ziele können im Sinne von Artikel 5 EG-Vertrag von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erzielt werden.
2.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Artikel 5 EG-Vertrag.
Wie in der exante-Bewertung erläutert geht der Beschluss nicht über das für die Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Für eine genau definierte und begrenzte Zahl der wichtigsten Finanzdienstleistungs-Einrichtungen wird eine Gemeinschaftsfinanzierung vorgeschlagen. Innerhalb des derzeitigen institutionellen Rahmens werden die neuen Finanzierungsvereinbarungen eine stabile, diversifizierte, solide und angemessene Finanzierung gewährleisten, so dass die einschlägigen Einrichtungen ihre gemeinschaftsbezogene bzw. im öffentlichen Interesse der Gemeinschaft stehende Aufgabe auf unabhängige und wirksame Art und Weise wahrnehmen können. Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/0224 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/0225 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung.
3. Auswirkungen auf den Haushalt
Für den Zeitraum 2010-2013 sind 36,2 Mio. EUR aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft bereitzustellen. Das Programm läuft der Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau 2007 - 2013 entsprechend über vier Jahre.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission26, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses27, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag28, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Finanzdienstleistungssektor ist ein Schlüsselsektor des Binnenmarkts und für die ordnungsgemäße Funktionsweise der europäischen Wirtschaft und die globale Wettbewerbsfähigkeit von ganz entscheidender Bedeutung. Ein gesunder und dynamischer Finanzsektor braucht einen soliden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, der der immer größeren Integration der Finanzmärkte in der Gemeinschaft Rechnung tragen kann.
- (2) Auch müssen in einer globalen Wirtschaft die Standards der verschiedenen Rechtsordnungen einander angenähert oder internationale Standards entwickelt werden. Von daher ist es besonders wichtig, dass die Gemeinschaft am internationalen Normungsprozess für die Finanzmärkte mitwirkt. Um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaftsinteressen gewahrt werden und globale Standards von hoher Qualität und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, ist eine angemessene Vertretung der Gemeinschaftsinteressen im Rahmen der internationalen Normungsprozesse unabdingbar.
- (3) Durch die Finanzkrise stehen Themen wie die - vor allem grenzübergreifende -Beaufsichtigung der Finanzinstitute und die Rechnungslegung an erster Stelle der politischen Tagesordnung der Gemeinschaft. Diese Situation könnte zu neuen Vorschlägen für Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten führen, die die Verwirklichung oder das bessere Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
- (4) Deshalb ist es zweckmäßig, ein Gemeinschaftsprogramm für eine mögliche Kofinanzierung der Tätigkeiten der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), der International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF) und des Public Interest Oversight Board (PIOB) aufzulegen, die gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 des Rates vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates29 Ziele von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, indem Standards festgelegt und übernommen bzw. Normungsprozesse im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung überwacht werden.
- (5) Auch ist es zweckmäßig, maßnahmenbezogene Finanzhilfen für die drei rechtlichen Unterstützungsstrukturen vorzusehen, deren ausschließliches Ziel es ist, dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (eingesetzt durch Beschluss 2001/527/EG30 der Kommission), dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (eingesetzt durch Beschluss 2004/5/EG31 der Kommission) und dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (eingesetzt durch Beschluss 2004/6/EG32 der Kommission) administrative Unterstützung bei der Durchführung von Projekten zu gewähren die u.a. die Aus- und Weiterbildung des Personals der nationalen Aufsichtsbehörden und das Management von Informationstechnologieprojekten betreffen.
- (6) Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Beaufsichtigung, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung tätig sind, hängen stark von Finanzierungen ab und trotz ihrer wichtigen Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft profitiert keiner der vorgeschlagenen Begünstigten des Gemeinschaftsprogramms von einer finanziellen Unterstützung aus dem Gemeinschaftshaushalt, die seine Fähigkeit zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben beeinflussen könnte, die für die Funktionsweise des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung sind.
- (7) Mit einer Kofinanzierung der Gemeinschaft wird sichergestellt, dass diese Einrichtungen von einer klaren, stabilen, diversifizierten, soliden und angemessenen Finanzierung profitieren und in der Lage sind, ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse unabhängig und effizient wahrzunehmen.
- (8) Über eine Änderung ihrer Finanzierungsmodelle hinaus führen IASCF und EFRAG derzeit Governance-Reformen durch, um zu gewährleisten, dass ihre jeweilige Struktur und Verfahren ihre Fähigkeit untermauern, die Aufgaben im öffentlichen Interesse unabhängig und effizient wahrzunehmen. Diese Reformen sollten umgesetzt sein sobald das EU-Kofinanzierungssystem anläuft.
- (9) Die Finanzmarktkrise könnte zur Einsetzung neuer Organe auf EU- oder auf internationaler Ebene mit einem Mandat führen, das ähnliche Gemeinschaftsziele wie die im Rahmen des vorgeschlagenen Gemeinschaftsprogramms für die Begünstigten geplanten abdeckt.
- (10) Es sollte möglich sein, neue Einrichtungen in das Programm aufzunehmen, sofern sie die strengen Förderkriterien im Sinne dieses Beschlusses erfüllen.
- (11) Da es sich bei der Auswahl der neuen Begünstigten um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse33 handelt, sollte die Auswahl mittels des in Artikel 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahrens erfolgen.
- (12) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/0234des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ("die Haushaltsordnung") und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/0235 der Kommission, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wahren, müssen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Einfachheit und der Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, der Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand angewandt werden.
- (13) Der Vorschlag sieht die Möglichkeit der Kofinanzierung von Tätigkeiten bestimmter Einrichtungen vor, die Ziele im Allgemeininteresse der EU zu gemeinschaftsweiten Themen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verfolgen, indem Standards festgelegt und übernommen bzw. Normungsprozesse im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung überwacht werden. Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, denn seine Ziele können im Sinne von Artikel 5 EG-Vertrag von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erzielt werden.
- (14) Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Artikel 5 EG-Vertrag. Wie in der exante-Bewertung detailliert erläutert geht der Beschluss nicht über das für die Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Für eine genau definierte und begrenzte Zahl der wichtigsten Finanzdienstleistungs-Einrichtungen wird eine Gemeinschaftsfinanzierung vorgeschlagen. Innerhalb des derzeitigen institutionellen Rahmens werden die neuen Finanzierungsvereinbarungen eine stabile, diversifizierte, solide und angemessene Finanzierung gewährleisten, so dass die einschlägigen Einrichtungen ihre gemeinschaftsbezogene bzw. im öffentlichen Interesse der Gemeinschaft stehenden Aufgabe auf unabhängige und wirksame Art und Weise wahrnehmen können. Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 0236 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/0237 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung -
Beschliessen:
Artikel 1
Auflegung des Programms
- Hiermit wird für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 ein Gemeinschaftsprogramm, nachfolgend "das Programm", aufgelegt, um die Tätigkeiten von Einrichtungen zu unterstützen, die zur Bewerkstelligung der politischen Ziele der Gemeinschaft in Bezug auf die aufsichtliche Konvergenz und Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen sowie in Bezug auf die Bereiche Rechnungslegung und Abschlussprüfung beitragen.
Artikel 2
Ziele
- 1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht in der Unterstützung der Tätigkeiten oder Maßnahmen bestimmter Einrichtungen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung.
- 2. Förderfähig im Rahmen des Programms sind folgende Tätigkeiten:
- a) Tätigkeiten zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken, die auf die Bewerkstelligung der aufsichtlichen Konvergenz, insbesondere mittels der Aus- und Weiterbildung von Personal und der Durchführung von Informationstechnologieprojekten im Bereich der Finanzdienstleistungen abzielen
- b) Tätigkeiten zur Entwicklung oder Lieferung von Beiträgen zur Ausarbeitung von Standards sowie zur Anwendung, Bewertung oder Überwachung von Standards bzw. zur Kontrolle der Normungsprozesse zwecks Unterstützung der Umsetzung von Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung.
Artikel 3
Zugang zum Programm
- Um für die Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen des Programms in Frage zu kommen, muss eine Einrichtung die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a) Es muss sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbscharakter handeln die das Ziel der Förderung des öffentlichen Interesses und Ziele von allgemeinem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 des Rates verfolgt.
- b) Sie darf sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Finanzhilfe nicht in einer der in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Situation befinden.
Artikel 4
Begünstigte des Programms
- Die im Anhang genannten Begünstigten erhalten eine Finanzhilfe aus dem Programm.
Artikel 5
Gewährung von Finanzhilfen
- 1. Die Kommission gewährt Finanzierungen aus dem Programm in Form von Finanzhilfen und lediglich gegen Vorlage eines angemessenen Arbeitsprogramms und eines globalen Ausgabenvoranschlags.
- 2. Die Gemeinschaftsfinanzierung für die in Abschnitt A des Anhangs genannten Begünstigten kann lediglich in Form von Betriebskostenzuschüssen gewährt werden, die zur Finanzierung ihrer Betriebskosten und Aufwendungen, einschließlich des Betriebs ihrer Sekretariate und der Vergütung ihrer Beschäftigten, zu verwenden sind. Bei wiederholter Gewährung von Betriebskostenzuschüssen wird deren Betrag nicht automatisch gesenkt.
- 3. Die Gemeinschaftsfinanzierung für die in Abschnitt B des Anhangs genannten Begünstigten kann lediglich in Form von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt werden. Maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden nur für die in Artikel 6 genannten Tätigkeiten gewährt, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) Sie dürfen keine Tätigkeiten umfassen, die Gegenstand der Mandate des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden und des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sind.
- b) Die administrative Unterstützungsaufgabe der in Abschnitt B des Anhangs genannten Begünstigten ist klar in ihren jeweiligen Satzungen festzulegen. Die in Abschnitt B des Anhangs genannten Begünstigten haben lediglich die administrative Unterstützungsaufgabe wahrzunehmen, die die Ausführung der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten zugunsten des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden und des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung beinhalten.
- 4. Die Kommission beschließt die Beträge und die Höchstfinanzierungssätze. Diese Beschlüsse werden veröffentlicht.
Artikel 6
Förderfähige Tätigkeiten von Begünstigten maßnahmenbezogener Finanzhilfen
- Unbeschadet Artikel 3 und 5 werden die folgenden Tätigkeiten als für maßnahmenbezogene Finanzhilfen förderfähig angesehen:
- a) die Organisation von Konferenzen, Seminaren, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und Expertentreffen;
- b) die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Publikationen, die Vorbereitung und Durchführung anderer Informationstätigkeiten;
- c) die Durchführung von Forschungstätigkeiten und die Erstellung von Studien;
- d) sonstige Tätigkeiten zur Unterstützung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften oder -strategien im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung;
- e) Informationstechnologieprojekte, die u.a. den Informationsaustausch zwischen nationalen Aufsichtsbehörden betreffen;
- f) Aus- und Fortbildungsprogramme sowie Programme zur Abstellung von Personal der nationalen Aufsichtsbehörden.
Artikel 7
Auswahl neuer Begünstigter
- 1. Die Kommission kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren neue Begünstigte für das Programm auswählen und den Anhang entsprechend ändern.
- 2. Um als neuer Begünstigter in Frage zu kommen, muss eine Einrichtung die in Artikel 3 genannten Kriterien und zudem eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen:
- a) es handelt sich um einen direkten Nachfolger eines im Anhang genannten Begünstigten;
- b) sie übt Tätigkeiten aus, die der Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken zur Gewährleistung der aufsichtlichen Konvergenz und Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen dienen;
- c) sie ist unmittelbar in den Prozess der Entwicklung oder Lieferung von Beiträgen zur Ausarbeitung von Standards sowie zur Anwendung, Bewertung oder Überwachung von Standards bzw. zur Kontrolle der Normungsprozesse zwecks Unterstützung der Umsetzung von Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung involviert.
- 3. Wird eine Einrichtung von der Kommission als neuer Begünstigter ausgewählt und
- a) erfüllt sie die Kriterien für förderfähige Tätigkeiten gemäß Artikel 6 sowie das Kriterium gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels, kann ihr die Finanzhilfe ihres im Anhang genannten Vorgängers gewährt werden; oder
- b) erfüllt sie die Kriterien für förderfähige Tätigkeiten gemäß Artikel 6 sowie die Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c dieses Artikels, kann ihr die maßnahmenbezogene Finanzhilfe gewährt werden. Im letztgenannten Fall darf der Höchstfinanzierungsbetrag, der im Rahmen der maßnahmenbezogenen Finanzhilfe zur Verfügung steht, auf Jahresbasis die im Rahmen der Finanzhilfen für spezifische Maßnahmen oder der Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 9 nicht genutzten Mittel nicht übersteigen.
Artikel 8
Transparenz
- Der Empfänger eines Zuschusses, der im Rahmen des Programms gewährt wird, weist an klarer Stelle, zum Beispiel auf einer Website oder in einem Jahresbericht, darauf hin, dass er mit Mitteln aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union unterstützt wird.
Artikel 9
Finanzbestimmungen
- 1. Der als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung dieses Beschlusses dienende Betrag beläuft sich für den Zeitraum 2010-2013 auf 36,2 Mio. EUR.
- 2. Die Haushaltsbehörde setzt die Mittel im Sinne dieses Beschlusses jährlich innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen fest.
Artikel 10
Durchführung
- Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden von der Kommission gemäß dem in der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 38 genannten Verfahren angenommen.
Artikel 11
Kontrolle
- 1. Die Kommission stellt sicher, dass der Begünstigte für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme jährlich einen technischen und einen finanziellen Bericht über den Stand der Arbeiten vorlegt und dass nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlussbericht vorgelegt wird. Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte.
- 2. Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Prüfungen oder etwaiger nach Artikel 279 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen können Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission im Rahmen des Programms und gemäß der Verordnung (Euratom,(EG) Nr. 2185/9639 des Rates finanzierte Maßnahmen vor Ort, auch durch Stichproben, kontrollieren. Falls erforderlich werden Untersuchungen vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates40 vorgenommen.
- 3. Die Kommission stellt sicher, dass im Rahmen der Durchführung des Programms geschlossene Verträge und Vereinbarungen insbesondere eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) - erforderlichenfalls auch vor Ort - sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.
- 4. Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Begünstigten sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.
- 5. Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.
- 6. Der Begünstigte eines Betriebskostenzuschusses oder einer maßnahmenbezogenen Finanzhilfe hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss oder die Finanzhilfe gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere den geprüften Jahresabschluss, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Der Finanzhilfeempfänger gewährleistet, dass gegebenenfalls Belege, die sich im Besitz der Partner oder der Mitglieder befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
- 7. Die Kommission stellt sicher, dass der Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie der Zeitplan für die Auszahlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls angepasst werden.
- 8. Die Kommission gewährleistet, dass alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit diesem Beschluss und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.
Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
- 1. Die Kommission sorgt dafür, dass bei der Durchführung von im Rahmen dieses Programms finanzierten Tätigkeiten die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen geschützt werden, indem sie wirksame Kontrollen durchführt und ungerechtfertigt ausgezahlte Beträge wieder einzieht und, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen entsprechend der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 2988/9541, der Verordnung des Rates (Euratom,(EG) Nr. 2185/9642 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/9943 des Europäischen Parlaments und des Rates
- 2. Für die durch dieses Programm finanzierten Gemeinschaftstätigkeiten bedeutet Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/9544 jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts durch eine Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat oder bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die unmittelbar im Namen der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.
- 3. Die Kommission stellt sicher, dass die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert wird, wenn sie Unregelmäßigkeiten - einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags oder der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung - feststellt, oder wenn sich herausstellt, dass ohne die Einholung ihrer Zustimmung eine Änderung der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
- 4. Wurden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund der Fortschritte nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so äußert sich der Begünstigte der Kommission gegenüber hierzu innerhalb einer bestimmten Frist. Falls dieser keine zufrieden stellende Begründung liefern kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder zu fordern.
- 5. Die Kommission stellt sicher, dass jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag an sie zurückgezahlt wird. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.
Artikel 13
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss (nachstehend "der Ausschuss") unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Regelungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 und 8 jenes Beschlusses anzuwenden. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 14
Bewertung
- 1. Spätestens am 31. Dezember 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewerkstelligung der im Programm vorgesehenen Ziele vor, der sich u.a. auf die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Jahresberichte stützt.
In diesem Bericht werden zumindest die allgemeine Zweckmäßigkeit und Kohärenz des Programms, die Wirksamkeit seiner Durchführung sowie sowohl allgemein als auch einzeln gesehen die Wirksamkeit der verschiedenen Maßnahmen in Bezug auf die Erreichung ihrer Ziele gemäß Artikel 2 bewertet.
Der Bericht wird zur Kenntnisnahme auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelt.
- 2. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf der Grundlage des Vertrags über eine eventuelle Fortsetzung des Programms ab dem 1. Januar 2014.
Artikel 15
Inkrafttreten
- Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Bei den in diesem Beschluss genannten Begünstigten handelt es sich um Folgende:
Abschnitt A
Begünstigte auf dem Gebiet der Rechnungslegung:
- - European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG);
- - International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF). Begünstigte auf dem Gebiet der Abschlussprüfung:
- - Public Interest Oversight Board (PIOB).
Abschnitt B
Die folgenden Einrichtungen, deren Ziel es ist, den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden und den Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung administrativ zu unterstützen:
- - Im Falle des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) handelt es sich um das CEBS Secretariat Limited, eine britische Gesellschaft mit Garantiehaftungsbeschränkung ohne Stammkapital, die ihren eingetragenen Sitz in London hat und unter der Number 5161108 beim Handelsregisteramt ("Companies House") registriert ist.
- - Im Falle des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) handelt es sich um eine französische Organisation ohne Erwerbscharakter ("Association Loi 1901"), die ihren eingetragenen Sitz in Paris hat und unter der Nummer 441545308 bei der "prefecture de Police" registriert ist.
- - Im Falle des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) handelt es sich um eine deutsche Organisation ohne Erwerbscharakter ("eingetragener Verein (e.V.)"), die ihren eingetragenen Sitz in Frankfurt am Main hat und unter der Nummer VR 12777 beim "Amstgericht Frankfurt am Main " registriert ist.
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 Siehe Erklärung zu einem konzertierten europäischen Aktionsplan der Länder des Eurogebiets (14239/08), Gipfel der Länder des Eurogebiets am 12. Oktober 2008 in Brüssel, und Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (14368/08) vom 15./ 16. Oktober 2008 in Brüssel, Abs. 1 ff.
- 2 Mitteilung der Kommission "Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: Ein Aktionsrahmen für Europa" (KOM (2008) 706 endgültig), Brüssel, 29. Oktober 2008, S. 4.
- 3 Weitere Informationen unter: http://ec.europa.eu/internal_market/finances/committees/index_de.htm
- 4 Weitere Informationen unter: http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/index_de.htm#capitalrequire
- 5 Siehe Pressemitteilung der Kommission vom 11. November 2008 (IP/08/1679), abrufbar unter http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/08/1679&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=de
- 6 Mitteilung der Kommission "Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: Ein Aktionsrahmen für Europa" (KOM (2008) 706 endgültig), Brüssel, 29. Oktober 2008
- 7 Erklärung des Gipfels zu den Finanzmärkten und zur Weltwirtschaft vom 15. November 2008
- 8 Kommissionsbeschlüsse 2001/527/EG, 2004/5/EG und 2004/6/EG zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ("Committee of European Securities Regulators"/CESR), des Ausschusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden ("Committee of European Banking Supervisors"/CEBS) und des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ("Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors"/CEIOPS)
- 9 Zum Beispiel Mitteilung der Kommission zur Überprüfung des Lamfalussy-Prozesses - Ausbau der aufsichtlichen Konvergenz (KOM (2007) 727 endgültig); Bericht des Ausschusses für Finanzdienstleistungen zu langfristigen Aufsichtsfragen ("Ter Haar Report"; FSC 4162/08); Entschließung des Europäische Parlaments zur Finanzdienstleistungspolitik (2007) 0338, Bericht der interinstitutionellen Überwachungsgruppe für Finanzdienstleistungen (IIMG), abrufbar unter http://ec.europa.eu/internal_market/finances/committees/index_de.htm#interinstitutional
- 10 Siehe z.B. Schlussfolgerungen der Frühjahrstagung des Europäischen Rates (Schlussfolgerungen des Vorsitzes 7652/1/08), Brüssel, 13./14. März 2008, Abs. 30 ff., abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ec/99410.pdf ..
- 11 "Association Loi 1901" in Frankreich für den CESR, "eingeschriebener Verein (e.V.)" in Deutschland für den CEOIPS und "Limited company by guarantee and without share capital" im VK für den CEBS
- 12 Siehe z.B. Schlussfolgerungen der Frühjahrstagung des Europäischen Rates (Schlussfolgerungen des Vorsitzes 7652/1/08), Brüssel, 13./14. März 2008, Abs. 30 ff., abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ec/99410.pdf .
- 13 Bei der IASCF handelt es sich um ein europäisches Normungsgremium im Sinne von Artikel 162 Buchstabe a der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung für den EU-Haushalt. Dem zufolge ist die IASCF eine Einrichtung, die Rechnungslegungsstandards festlegt, die in der EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbar sind.
- 14 2741. Tagung des Rates der Europäischen Union (Rat Wirtschaft und Finanzen), Brüssel, 11. Juli 2006. Pressemitteilung abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ecofin/90465.pdf
- 15 2813. Tagung des Rates der Europäischen Union (Rat Wirtschaft und Finanzen), Brüssel, 10. Juli 2007. Pressemitteilung abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ecofin/95233.pdf
- 16 Siehe Absatz 16 der Entschließung des Europäischen Parlaments zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) und die Governance des International Accounting Standards Board (IASB), angenommen am 24. April 2008, abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A6-080032+0+DOC+XML+V0//DE&language=DE .
- 17 Als eine europäische Organisation, die ein Netz von in den Mitgliedstaaten tätigen Einrichtungen ohne Erwerbscharakter repräsentiert, verfolgt EFRAG ein Ziel im allgemeinen europäischem Interesse im Sinne von Artikel 162 Buchstabe b der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung Nr. 2342/2002).
- 18 2882. Tagung des Rates der Europäischen Union (Rat Wirtschaft und Finanzen), Brüssel, 8. Juli 2008. Pressemitteilung abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/en/ecofin/101742.pdf
- 19 Siehe Vorschlag 6 der Stellungnahme zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=//EP//NONSGML+COMPARL+PE-407.786+02+DOC+PDF+V0//DE&language=DE
- 20 Weitere Informationen unter: http://www.efrag.org/projects/detail.asp?id=134
- 21 Die Monitoring-Gruppe setzt sich aus Vertretern der Internationalen Organisation der Börsenaufsichtsbehörden ("International Organisation of Securities Commissions"/IOSCO), des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher ("International Association of Insurance Supervisors"/IAIS), der Weltbank und des Forums für Finanzmarktstabilität ("Financial Stability Forum"/FSF) zusammen. Siehe z.B. den Ersten öffentlichen Bericht des PIOB von 2005, S. 5.
- 22 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 23 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 24 ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1.
- 25 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
- 26 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 27 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 28 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 29 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
- 30 ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43-44.
- 31 ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28-29.
- 32 ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 30-31.
- 33 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 34 ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1
- 35 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
- 36 ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1.
- 37 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
- 38 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
- 39 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- 40 ABl. L 136 vom 31.05.1999, S. 1.
- 41 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
- 42 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- 43 ABl. L 136 vom 31.05.1999, S. 1.
- 44 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.