Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 11. Februar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das
Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 4. Februar 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 6. Februar 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 506/88 = AE-Nr. 881949 und AE-Nr. 000009
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe für den Vorschlag und Ziele
Mit dem Vorschlagsentwurf werden zwei Bereiche des Kennzeichnungsrechts konsolidiert und aktualisiert, und zwar das allgemeine Lebensmittelrecht und das Nährwertkennzeichnungsrecht, die jeweils in der Richtlinie 2000/13/EG bzw. der Richtlinie 90/496/EWG geregelt sind. Die Richtlinie 2000/13/EG wurde mehrfach geändert und bedarf infolge der Entwicklung auf dem Lebensmittelmarkt sowie angesichts der geänderten Erwartungshaltung der Verbraucher einer Aktualisierung und Modernisierung.
Die Richtlinie 90/496/EWG sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung dieser Richtlinie Bericht erstattet.
Die interinstitutionellen Verfahren haben sich inzwischen geändert, so dass die Kommission in bestimmten Fällen eine Folgenabschätzung mit Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften vorlegen muss. Zur Überarbeitung des Nährwertkennzeichnungsrechts gehört auch eine Folgenabschätzung, die einen Überblick über die Anwendung der Richtlinie 90/496/EWG gibt. Von der Ausarbeitung eines separaten Berichts über die Durchführung der Richtlinie wurde deshalb abgesehen.
- Allgemeiner Kontext
Allgemeines Kennzeichnungsrecht - Hinter dem ersten "horizontalen" Rechtsinstrument zur Kennzeichnung von Lebensmitteln (Richtlinie 079/112/EWG) stand die politische Absicht, mit Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln ein Instrument bereitzustellen, das den freien Verkehr von Lebensmitteln in der Gemeinschaft ermöglicht. Im Laufe der Zeit setzte sich die Europäische Gemeinschaft auch das spezielle Ziel, die Rechte der Verbraucher zu schützen.
Im Jahr 2003 leitete die GD SANCO in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen eine Evaluierung des Lebensmittelkennzeichnungsrechts ein um seine Effektivität und Rechtsgrundlage zu überprüfen und unter Berücksichtigung der technischen und logistischen Zwänge die Bedürfnisse und Erwartungen der heutigen Verbraucher in Bezug auf Informationen über Lebensmittel zu ermitteln. Die im Jahr 2004 veröffentlichten Schlussfolgerungen ermöglichten die Festlegung des Schwerpunkts eines künftigen Vorschlags. Nährwertkennzeichnung - Im jüngsten Weißbuch "Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa" wurde hervorgehoben, dass die Verbraucher Zugang zu eindeutigen, konsistenten und evidenzbasierten Informationen haben müssen. Die Nährwertkennzeichnung ist eine anerkannte Methode der Verbraucherinformation, die eine gesundheitsbewusste Wahl beim Lebensmitteleinkauf ermöglicht. Es besteht ein breiter Konsens darüber, dass die Effektivität der Nährwertkennzeichnung als Hilfsmittel für die Verbraucher bei der Wahl einer ausgewogenen Ernährung erhöht werden kann.
Einschlägige Akteure haben Initiativen in die Wege geleitet, um für eine Bereitstellung von Informationen zum Nährwert auf der Packungsvorderseite zu sorgen. Die derzeit verwendeten Kennzeichnungsregelungen sind unterschiedlich und können den Handel behindern.
- Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Mit dem Vorschlag werden die folgenden Rechtsvorschriften zusammengeführt und geändert:
- - Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Diese Richtlinie enthält einheitliche Kennzeichnungsvorschriften für alle Lebensmittel, die für Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. In dieser Richtlinie sind die zwingend für die Etikettierung vorgeschriebenen Angaben festgelegt. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden bestimmte allgemeine Grundsätze für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel sowie ein Regelungsmechanismus eingeführt, der es ermöglicht, der Entwicklungen Rechnung zu tragen, die die Verbraucher zu einer gesundheitsbewussten Auswahl von Lebensmitteln befähigen. Die vorgeschriebenen Angaben bleiben weitgehend dieselben; allerdings erhält die Kommission die Möglichkeit, neue Vorschriften zur Lösung spezieller Probleme vorzuschlagen.
- - Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln.
Der Vorschlag enthält zwingende Kennzeichnungsvorschriften für wesentliche Nahrungsbestandteile im Hauptblickfeld.
Zusätzlich zu der Zusammenführung der Richtlinien 2000/13/EG und 90/496/EWG werden die folgenden Rechtsvorschriften in den Text eingearbeitet:
- - Richtlinie 87/250/EWG der Kommission vom 15. April 1987 betreffend die Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln
- - Richtlinie 94/54 der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind
- - Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln
- - Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln
- - Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz
- - Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/54 hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten
- Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Kommission für eine bessere Rechtsetzung, der Strategie von Lissabon und der Strategie der EU für eine nachhaltige Entwicklung. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der Vereinfachung des Rechtsetzungsprozesses und damit dem Abbau des Verwaltungsaufwands und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Lebensmittelindustrie; zugleich sollen die Lebensmittelsicherheit gewährleistet der hohe Standard des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gewahrt und globale Aspekte berücksichtigt werden. Derzeit läuft eine Erhebung zur Berechnung der mit horizontalen Kennzeichnungsvorschriften verbundenen Verwaltungskosten, deren Ergebnis einschlägige Informationen liefern könnte.
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Teilnehmer
Alle interessierten Kreise wurden umfassend zu ihrer Einschätzung der Vorschriften und der Anwendung des geltenden Rechts sowie zur Notwendigkeit von Änderungen befragt. Stellung genommen haben staatliche Stellen und NRO, Vertreter der Industrie und Einzelpersonen. Einige Anhörungen richteten sich an die Mitgliedstaaten, die Industrie oder die Verbraucher.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Verbraucher verlangen mehr und "bessere" Informationen auf der Etikettierung und wollen klare, einfache, umfassende, standardisierte und zuverlässige Informationen. Die Industrie ist der Meinung, es gebe bereits zu viele Kennzeichnungspflichten, die die Durchführung detaillierter technischer Vorschriften auferlegten. Der Umfang und die Zersplitterung der Vorschriften unterminiere die Klarheit und Kohärenz des Rechts. Auf Bedenken der Industrie stoßen die Kosten etwaiger Änderungen. Die Mitgliedstaaten wollen eine ausgewogene Lösung, die den Bedürfnissen der Verbraucher und der Industrie sowie den jeweiligen Problemen jedes Mitgliedstaats Rechnung trägt.
In der Anhörung zum allgemeinen Kennzeichnungsrecht wurden folgende Aspekte speziell angesprochen:
- - Die Verbraucher halten die Etiketten für nicht gut lesbar und schwer verständlich.
- - Bei vielen Lebensmitteln fehlen Informationen zu Allergenen.
- - Ursprungskennzeichnungen sind problematisch.
- - Es gibt eine Regelungslücke bei der Zutatenliste alkoholischer Getränke. In Bezug auf die Nährwertkennzeichnung wird die Ansicht vertreten, Angaben zum Nährwert seien eine wichtige Informationsquelle für die Verbraucher. Die betroffenen Akteure sind mit den geltenden Rechtsvorschriften unzufrieden, vertreten aber unterschiedliche Meinungen hinsichtlich der Frage, wie sie verbessert werden könnten.
- - Manche Verbraucher verlangen oder bevorzugen einen umfassenden Überblick über den Nährstoffgehalt, andere sind nur an einem Teil davon interessiert. Die Verbraucher und mit der öffentlichen Gesundheit befasste NRO wollen eine umfassende und leicht verständliche obligatorische Nährwertkennzeichnung.
- - Die Industrie hat Bedenken wegen des zwingenden Charakters der Rechtsvorschriften und ihrer Auswirkungen auf das Verpackungsdesign. Sie ist für ein flexibleres freiwilliges Konzept.
- - Die Mitgliedstaaten sind sich der Notwendigkeit des Abbaus von Binnenmarkthindernissen bewusst; dieser würde durch ein harmonisiertes Konzept erleichtert. Einige Mitgliedstaaten drängen jedoch immer stärker auf mehr Flexibilität auf nationaler Ebene, und zwar insbesondere, wenn innovative Systeme der Nährwertkennzeichnung eingesetzt werden.
Im Internet wurde in der Zeit vom 13. März 2006 bis zum 16. Juni 2006 eine offene Anhörung durchgeführt. Bei der Kommission gingen 175 Antworten ein. Die Ergebnisse finden Sie unter: http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/betterregulation/index_en.htm .
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
- Folgenabschätzung
Es wurden einige grundsätzliche Alternativen geprüft:
Keine Maßnahme - In diesem Fall bliebe es bei der jetzigen Rechtslage mit zersplitterten Rechtsvorschriften; daraus würden sich die folgenden Nachteile ergeben:
- - unvollständige und verwirrende Regelungen, die eine effektive Umsetzung erschweren;
- - ungerechtfertigte Belastung der Lebensmittelbranche durch überholte, redundante oder unklare Vorschriften;
- - uneinheitliche Nutzung der Etiketten durch die Verbraucher;
- - Unbrauchbarkeit der Etikettierung als Kommunikationsinstrument;
- - Rechtsvorschriften, die dem Wandel der Märkte und den legitimen Ansprüchen der Verbraucher nicht mehr gerecht werden können.
Als denkbare Maßnahmen wurden in Betracht gezogen: Deregulierung, nationale Rechtsvorschriften, nichtlegislativer Ansatz und Aktualisierung des Gemeinschaftsrechts. Deregulierung - Damit wäre die Aufhebung der grundlegenden Politikinstrumente im Bereich des horizontalen Lebensmittelkennzeichnungsrechts verbunden, die sich wiederum unmittelbar auf das vertikale Kennzeichnungsrecht auswirken würde.
In diesem Fall würden die Hersteller von Lebensmitteln zwar eine kurze Zeit lang die geltenden Rechtsvorschriften weiterhin anwenden, dann jedoch nach und nach auf von ihnen als Belastung empfundene Informationen verzichten.
Nicht harmonisierte Rechtsvorschriften würden den Binnenmarkt behindern, es gäbe nur noch unzureichende Informationen, und die Verbraucher wären weniger geschützt. Das geltende Recht hat erwiesenermaßen seinen Zweck erfüllt den freien Verkehr von Lebensmitteln zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen. Ein Abbau dieser Rechtsvorschriften würde in den meisten Mitgliedstaaten und bei den Verbrauchern auf Widerstand stoßen, denn sie haben sich an das geltende Recht gewöhnt, so dass jede Änderung als Aufgabe eines wertvollen "Besitzstands" betrachtet würde. Deshalb wurde eine Deregulierung als nicht gangbar verworfen.
Nationale Rechtsvorschriften - Die Aufhebung der harmonisierten Rechtsvorschriften würde zur Einführung nationaler Regelungen führen, was folgende Konsequenzen hätte:
- - Unterschiedliche nationale Regelungen würden den Binnenmarkt behindern.
- - Es käme zu Wettbewerbsverzerrungen.
- - Der Industrie würden zusätzliche bürokratische Hürden auferlegt.
- - Die Uneinheitlichkeit des Inhalts und der Verfügbarkeit von Informationen wäre für die Verbraucher verwirrend.
- - Das Schutzniveau wäre für die EU-Bürger unterschiedlich.
Nichtlegislativer Ansatz (Selbstregulierung, Koregulierung, Leitlinien) - Die verschiedenen Merkmale der Verbraucherinformation sowie die derzeitigen Trends in Richtung der Entwicklung einer "neuen Legislativkultur" erforderten die Bewertung eines Ansatzes, der eine Abwägung zwischen Flexibilität einerseits und Regulierung andererseits sowie zwischen Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und Maßnahmen auf EU-Ebene ermöglichen könnte.
Eine mehrere Ebenen (lokal/national/Gemeinschaft) umfassende Ausgestaltung des Rechts von unten nach oben, basierend auf dem Grundsatz der Verpflichtung zum Einsatz förmlicher und messbarer Best-Practice-Verfahren zwischen den einschlägigen Akteuren, könnte eine gangbare Alternative darstellen.
Der Übergang von den bereits harmonisierten detaillierten Rechtsvorschriften zu einem solchen Ansatz würde keinen zusätzlichen Nutzen bringen, denn dadurch würde der gegenwärtige Konsens unter den einschlägigen Akteuren unnötigerweise in Frage gestellt; außerdem könnte ein solcher Ansatz als Deregulierung verstanden werden. Allerdings könnte der Rückgriff auf ein ausgefeilteres und nachhaltigeres, auf Best Practices und einem kontinuierlichen Dialog mit den betroffenen Akteuren basierendes Konzept der Verbraucherinformation bei der Lösung neuer politischer Fragestellungen das Potenzial besitzen, sowohl für die Industrie als auch die Verbraucher positive Ergebnisse zu zeitigen.
Die Auswirkungen der wesentlichen Optionen für die Überarbeitung der allgemeinen Bestimmungen und der Nährwertkennzeichnungsbestimmungen wurden in der Folgenabschätzung untersucht, wobei folgende Alternativen in Betracht gezogen wurden: keine Maßnahmen, freiwillige Maßnahmen und verbindliche Gemeinschaftsvorschriften.
Die Kommission hat, wie in ihrem Arbeitsprogramm vorgesehen, eine Folgenabschätzung vorgenommen. Der entsprechende Bericht ist auf der Website der Kommission abrufbar. Die Kommission hat ferner die Folgenabschätzungsberichte über die Optionen für die Überarbeitung der Richtlinien 2000/13/EG und 90/496/EWG erstellt, die parallel zu diesem Vorschlag als Arbeitspapiere der Kommissionsdienststellen vorgelegt werden.
Die Folgenabschätzung hat ergeben, dass den Konsequenzen für die Hersteller durch Übergangsfristen begegnet werden kann, die eine Änderung der Kennzeichnung im Rahmen der normalen, in Unternehmen gebräuchlichen Zyklen für eine solche Änderung ermöglichen.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Mit diesem Vorschlag wird das geltende Lebensmittelkennzeichnungsrecht modernisiert, vereinfacht und klargestellt, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- - Neufassung der verschiedenen horizontalen Bestimmungen über Lebensmittelkennzeichnung. Die Zusammenfassung dieser Texte (Richtlinien) in einer Rechtsvorschrift (Verordnung) wird für größtmögliche Synergieeffekte sorgen sowie die Klarheit und Konsistenz des Gemeinschaftsrechts verbessern. Dies ist eine effiziente Vereinfachungsmethode, durch die für die Wirtschaftsteilnehmer und die Durchsetzungsbehörden ein eindeutigerer und einheitlicherer Rechtsrahmen geschaffen werden soll.
- - Sicherstellung von Kohärenz zwischen horizontalen und vertikalen Vorschriften.
- - Rationalisierung (Aktualisierung, Klarstellung) der nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG vorgeschriebenen Angaben.
- - Einrichtung eines flexiblen Bottom-up-Mechanismus (entsprechend den nationalen Systemen), der die Branche in die Lage versetzen soll, innovative Kennzeichnungslösungen zu entwickeln, und der es ermöglichen soll, einige Aspekte der Kennzeichnungsvorschriften den verschiedenen, sich kontinuierlich verändernden Märkten und Ansprüchen der Verbraucher anzupassen.
Darüber hinaus werden durch den Vorschlag eindeutige Grundsätze eingeführt, die eine bessere Abgrenzung zwischen vorgeschriebenen und nicht vorgeschriebenen Informationen ermöglicht. Im Wesentlichen werden folgende Änderungen hinsichtlich allgemeiner Kennzeichnungsfragen vorgenommen:
- - Klarstellung der Verantwortlichkeiten der verschiedenen Lebensmittelunternehmer der Lieferkette bei der Lebensmittelkennzeichnung.
- - Einführung einer Mindestschriftgröße für vorgeschriebene Angaben auf Etiketten zur besseren Lesbarkeit.
- - Einführung einer Bestimmung, wonach Informationen über allergene Zutaten nicht vorverpackter Lebensmittel, die im Einzelhandel oder im Hotel- und Gaststättengewerbe verkauft werden, verfügbar gemacht werden sollten.
- - Angesichts der Besonderheiten von Wein, Spirituosen und Bier sieht der Vorschlag vor, dass die Kommission über die Anwendung der geltenden Regeln zur Aufzählung der Zutaten und zur vorgeschriebenen Nährwertkennzeichnung auf diesen Erzeugnissen berichten wird mit der Möglichkeit, dass spezifische Maßnahmen erlassen werden.
- - Hinsichtlich der Kennzeichnung des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln bleiben die grundlegenden Anforderungen in den Rechtsvorschriften unverändert. Demnach ist eine solche Kennzeichnung freiwillig. Könnten die Verbraucher jedoch durch nicht erteilte Informationen irregeführt werden, ist die Kennzeichnung verpflichtend. Sowohl die vorgeschriebene als auch die freiwillige Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von Lebensmitteln als Werbeinstrument sollte die Verbraucher nicht täuschen und auf harmonisierten Kriterien basieren. Das Ursprungsland sollte gemäß den Vorschriften über den nichtpräferentiellen Ursprung nach dem Zollkodex der Gemeinschaft bestimmt werden. Mit dem Herkunftsort ist jeder Ort gemeint, der nicht das Ursprungsland im Sinne des Zollkodex der Gemeinschaft ist. Vorschriften für die Bestimmung des Herkunftsortes sollen im Komitologieverfahren erlassen werden. Darüber hinaus werden Kriterien eingeführt für die Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von Erzeugnissen aus mehreren Zutaten und von Fleisch, außer Rind- und Kalbfleisch. Diese Kriterien würden auch bei der freiwilligen Angabe von Kennzeichnungen mit "EG" als Herkunftsort gelten.
- - Der Vorschlag erläutert die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über die Kennzeichnung der Herkunft erlassen können.
Die Vorschriften zur Nährwertkennzeichnung werden zusammen mit den horizontalen Bestimmungen zur Lebensmittelkennzeichnung neu gefasst. Der Vorschlag schreibt Angaben zum Nährwert verbindlich vor, und zwar im Hauptblickfeld der Etikettierung. Er ermöglicht die Entwicklung bewährter Verfahren für die Darstellung der Nährwertangaben, einschließlich alternativer Formen der Nährwertangaben in Bezug auf den täglichen Gesamtnährwertbedarf oder grafischer Darstellungsformen.
Der Vorschlag über Nährwertkennzeichnung enthält folgende wichtige neue Aspekte:
- - Verpflichtend ist die Angabe des Energie- und Fettgehalts, des Gehalts an gesättigten Fettsäuren und Kohlenhydraten, speziell Zucker und Salz, ausgedrückt als Anteil je 100 g oder 100 ml je Portion, auf der Vorderseite der Verpackung, wogegen Nährstoffe aus einer festgelegten Liste freiwillig angegeben werden können. Bei der Auswahl der zwingend anzugebenden Bestandteile wurde Folgendes berücksichtigt: Forschungsergebnisse, nach denen sich die Verbraucher durch zu viel Informationen überfordert fühlen; wissenschaftliche Gutachten über die wichtigsten Nährstoffe, die mit dem Risiko der Fettleibigkeit und nicht übertragbarer Krankheiten in Zusammenhang stehen. Gleichzeitig soll eine übermäßige Belastung der Lebensmittelunternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, vermieden werden.
- - Bei alkoholischen Getränken sind Ausnahmen für Wein, Spirituosen und Bier vorgesehen, zu denen die Kommission einen Bericht vorlegen wird.
- - Die zwingend zu kennzeichnenden Bestandteile sind auch in Bezug auf Referenzaufnahmen anzugeben, während andere Darstellungsformate im Rahmen freiwilliger nationaler Systeme entwickelt werden können. Zur Beseitigung der Probleme, die sich aus den Einzelregelungen ergeben haben, werden mit dem neuen Vorschlag die bereits im Rahmen der geltenden horizontalen Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften vorhandenen Bestimmungen geändert, neu gefasst oder ersetzt, was zur Aufhebung folgender Rechtsakte führt: Richtlinien 2000/13/EG, 90/496/EWG, 87/250/EWG, 94/54, 1999/10/EG, 2002/67/EG, 2004/77/EG und Verordnung (EG) Nr. 608/2004.
- Rechtsgrundlage
Artikel 95
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
Die Lebensmittelkennzeichnung dient dem Schutz der Verbraucher und als Informationsgrundlage für ihre Kaufentscheidungen. Eine Maßnahme auf EU-Ebene dürfte aus folgenden Gründen bessere Ergebnisse zeitigen als eine Reihe individueller Maßnahmen der Mitgliedstaaten:
- i) Ein harmonisierter Ansatz könnte den Verwaltungsaufwand von transnational oder gemeinschaftsweit tätigen Lebensmittelunternehmen verringern.
- ii) Ein einheitliches Vorgehen sorgt für gemeinschaftsweite Mindeststandards und verringert die ungleichen Bedingungen für die Bürger in der EU. Unterschiedliche Kennzeichnungsvorschriften könnten die Chancen der an der Lebensmittelkette beteiligten Unternehmen auf dem derzeitigen Binnenmarkt beeinträchtigen und sich erheblich auf den Handel auswirken, denn der innergemeinschaftliche Handel hat ein hohes Niveau erreicht. Im Jahr 2003 machte er mit einem Umsatz von etwa 120 Milliarden € über 75 % des gesamten Handels aus. Eine Befragung der Lebensmittelunternehmen ergab, dass 65 % der Unternehmen ihre Produkte in andere Mitgliedstaaten ausführen; über 60 % der Befragten sprachen sich für eine europarechtliche Harmonisierung des allgemeinen Lebensmittelkennzeichnungsrechts aus.
Im Mittelpunkt der Gemeinschaftsmaßnahmen steht die Festlegung derjenigen Bedingungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der EU, die von den Mitgliedstaaten allein nicht angemessen festgelegt werden können, wenn der gemeinsame Binnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren soll. Was die Einzelheiten der Verordnung angeht, so wird das Governancemodell für die Entwicklung einzelstaatlicher Regelungen eine partizipativere und flexiblere Art ihrer Ausgestaltung und Durchsetzung bieten.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Die Erfahrung zeigt, dass die Mitgliedstaaten einen harmonisierten gemeinsamen Markt nicht in zufriedenstellender Weise schaffen können und dass die EU besser und wirksamer für die Information der Verbraucher sorgen kann. Der neue Vorschlag lässt außerdem Raum für weniger einschneidende Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU.
Bei der Ausübung der Gemeinschaftskompetenz wird den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang Rechnung getragen wobei zu berücksichtigen ist, dass im Hinblick auf bestimmte Aspekte eine völlige Einheitlichkeit der Etikettierung innerhalb der EU nicht unbedingt der einzige und gewünschte Weg ist, die angestrebten Ziele zu erreichen. Im Gegenteil könnte dadurch das Potenzial für eine rasche Anpassung der geltenden Rechtsvorschriften an gewandelte Bedürfnisse und Umstände eingeschränkt werden.
Die Harmonisierung erstreckt sich auf fertig abgepackte Lebensmittel, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie innergemeinschaftlich gehandelt werden. Die Mitgliedstaaten können eigene Regelungen einführen, wenn die Produkte nicht dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegen, wie etwa nicht fertig abgepackte Lebensmittel oder Lebensmittel, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Der Vorschlag harmonisiert den Rechtsrahmen für horizontale Bestimmungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und trägt zum Verbraucherschutz bei indem er dafür sorgt, dass die Verbraucher angemessene Informationen erhalten und auf deren Grundlage bewusste, sichere, gesunde und nachhaltige Kaufentscheidungen treffen können. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind ausreichend für die Erreichung der Ziele, nämlich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und dafür zu sorgen, dass die Verbraucher bewusste Kaufentscheidungen treffen können. Zugleich stellen sie keine übermäßige oder ungerechtfertigte Belastung dar.
Eine Nichtharmonisierung würde zu einer enormen Zunahme der nationalen Regelungen führen; damit wären wiederum zusätzliche Belastungen für die Industrie und mehr Unklarheit für die Verbraucher verbunden. Die finanzielle Belastung bleibt minimal, da die meisten Bestimmungen bereits existieren und für die Erfüllung neuer Pflichten genügend Zeit bleibt, so dass die Hersteller diesen Pflichten im Zuge der regelmäßigen Änderung ihrer Etiketten nachkommen können.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung, Koregulierung.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:
Die geltenden Rechtsvorschriften sind im Allgemeinen präskriptiv und lassen den Mitgliedstaaten wenig Spielraum hinsichtlich ihrer Anwendung. Eine Richtlinie hätte ein uneinheitliches Vorgehen in der Gemeinschaft zur Folge gehabt die für Verbraucher und Industrie Unsicherheit gebracht hätte. Eine Verordnung gibt der Industrie ein kohärentes Konzept vor, an das sie sich halten kann und das den Verwaltungsaufwand der Unternehmen verringert, da sie sich nicht mit den einzelnen Regelungen in den Mitgliedstaaten vertraut machen müssen. Leitlinien, Selbstregulierung oder freiwillige Konzepte hätten Uneinheitlichkeit und möglicherweise eine weniger umfangreiche Information der Verbraucher zur Folge, was nicht akzeptabel wäre. Es gibt allerdings auch rechtliche Aspekte, für die ein flexiblerer Ansatz als zweckmäßiger angesehen wurde für diese Aspekte wird im Vorschlagsentwurf eine alternative, auf Soft Law und freiwilligen Selbstverpflichtungen basierende Form der Ausgestaltung beschrieben.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Keine
5. Weitere Angaben
- Simulation, Pilotphase und Übergangsfrist
Der Vorschlag sieht eine Übergangsfrist vor.
- Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.
Der Rückgriff auf das Rechtsinstrument der Verordnung dient dem Vereinfachungsziel, denn er sorgt dafür, dass alle Akteure zur selben Zeit dieselben Vorschriften befolgen müssen.
Die Verschmelzung der Richtlinie 2000/13/EG mit der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung zu einem Instrument vereinfacht den Rechtsrahmen. Ferner wird durch den Vorschlag die Struktur der 2000/13/EG-Rechtsvorschriften vereinfacht, da bereits geltende Vorschriften der derzeitigen horizontalen Regelung im Bereich der Lebensmittelkennzeichnung neu gefasst und ersetzt werden. Durch die Lösung einiger spezieller Probleme wird der Vorschlag den einschlägigen Akteuren die Einhaltung der Bestimmungen erheblich erleichtern und größere Klarheit bringen.
Der Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm (Fundstelle: 2006/SANCO/001) vorgesehen.
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
- Neufassung
Der Vorschlag beinhaltet die Neufassung von Rechtsvorschriften.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
- Einzelerläuterung zum Vorschlag
Durch die Festlegung allgemeiner Grundsätze und rechtlicher Anforderungen hinsichtlich der Information über Lebensmittel (Kapitel II und III) bildet die Verordnung die Grundlage für die Sicherung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Lebensmittel. Kapitel IV (vorgeschriebene Informationen) vereinfacht das geltende Recht, die wesentlichen Einzelvorschriften für die Kennzeichnung werden jedoch beibehalten. Durch Aufnahme von Definitionen und detaillierten oder speziellen Bestimmungen in die Anhänge ist der eigentliche Verordnungstext nunmehr besser lesbar und lässt sich leichter ändern.
Die Bestimmungen für die Angabe der Einzelheiten des Ursprungsorts werden klargestellt.
Kapitel IV Abschnitt 3 legt fest, welche Nährwertinformationen zum Energiewert sowie zum Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten unter spezieller Nennung von Zucker und Salz vorgeschrieben sind und dass diese Angaben im Hauptblickfeld der Etikettierung erscheinen müssen.
Kapitel VII sieht die Schaffung eines Governancesystems für nationale Regelungen im Bereich der Lebensmittelinformation vor. Auf diese Weise soll auf Ebene der Mitgliedstaaten ein interaktiver und stetiger Prozess des Informationsaustauschs gefördert werden, damit auf der Grundlage von Best Practices nicht verbindlich vorgeschriebene nationale Regelungen entwickelt werden können. Auf Gemeinschaftsebene wird die Kommission den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und ihr selbst über die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der nationalen Regelungen fördern und organisieren.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Nach Artikel 153 des Vertrags leistet die Gemeinschaft durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 95 des Vertrags erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.
- (2) Der freie Verkehr mit sicheren und gesunden Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarkts und trägt wesentlich zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger und zur Wahrung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei.
- (3) Um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten, ist sicherzustellen dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in angemessenem Umfang informiert werden. Die Verbraucherentscheidungen können unter anderem durch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erwägungen beeinflusst werden.
- (4) Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit4 sieht als allgemeinen Grundsatz des Lebensmittelrechts vor, eine Grundlage dafür zu schaffen dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, bewusste Kaufentscheidungen treffen können, und Praktiken zu verhindern, durch die die Verbraucher getäuscht werden können.
- (5) Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern5 deckt bestimmte Aspekte der Information der Verbraucher ab, insbesondere um deren Irreführung durch Handeln oder Unterlassen im Zusammenhang mit Informationen zu verhindern. Die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken sollten durch spezielle Regelungen für die Information der Verbraucher über Lebensmittel ergänzt werden.
- (6) Die für alle Lebensmittel geltende Gemeinschaftsregelung für die Kennzeichnung von Lebensmitteln findet sich in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür6. Die meisten Bestimmungen dieser Richtlinie gehen noch auf das Jahr 1978 zurück und sollten deshalb aktualisiert werden.
- (7) Die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln7 regelt den Inhalt und die Darstellung von Informationen zum Nährwert auf fertig abgepackten Lebensmitteln. Die Aufnahme von Informationen zum Nährwert ist freiwillig, es sei denn, es handelt sich um eine nährwertbezogene Angabe zum Lebensmittel. Die meisten Bestimmungen dieser Richtlinie gehen auf das Jahr 1990 zurück und sollten deshalb aktualisiert werden.
- (8) Das allgemeine Kennzeichnungsrecht wird ergänzt durch eine Reihe von Vorschriften, die unter bestimmten Umständen für alle Lebensmittel oder für bestimmte Kategorien von Lebensmitteln gelten. Darüber hinaus gibt es mehrere spezielle Regelungen, die für bestimmte Lebensmittel gelten.
- (9) Die ursprünglichen Zielsetzungen und die Kernbestimmungen des geltenden Kennzeichnungsrechts haben zwar ihre Gültigkeit nicht verloren, doch bedarf dieses Recht einer Straffung, um den betroffenen Akteuren die Einhaltung zu erleichtern und ihnen mehr Klarheit zu verschaffen; ferner bedarf es einer Modernisierung, damit neuen Trends im Bereich der Lebensmittelinformation Rechnung getragen werden kann.
- (10) Es besteht ein öffentliches Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit sowie an der Wahl einer geeigneten, auf individuelle Bedürfnisse abgestellten Ernährung. Die Kommission hat in ihrem Weißbuch "Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa"8 ausgeführt, dass die Nährwertkennzeichnung ein wichtiges Instrument zur Information der Verbraucher über die Zusammensetzung von Lebensmittel darstellt und ihnen hilft, sich bewusst zu entscheiden. In der Verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013) wird betont, dass es für einen wirksamen Wettbewerb und das Wohlergehen der Verbraucher wichtig ist, dass die Verbraucher sich bewusst entscheiden können. Die Kenntnis der wichtigsten Ernährungsgrundsätze und eine angemessene Information über den Nährwert von Lebensmitteln würden wesentlich dazu beitragen, die Verbraucher bei solchen bewussten Entscheidungen zu unterstützen.
- (11) Zur Schaffung größerer Rechtssicherheit und zur Sicherung einer rationalen und einheitlichen Durchsetzung ist es zweckmäßig, die Richtlinien 90/496/EWG und 2000/13/EG aufzuheben und durch eine einzige Verordnung zu ersetzen, die sowohl den Verbrauchern als auch der Industrie Gewissheit bringt und den Verwaltungsaufwand verringert.
- (12) Aus Gründen der Klarheit sollten andere horizontale Rechtsakte aufgehoben und in diese Verordnung aufgenommen werden, namentlich die Richtlinie 87/250/EWG der Kommission vom 15. April 1987 betreffend die Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln9, die Richtlinie 94/54 der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind10, die Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln11, die Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln12, die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz13 und die Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/54 hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten14.
- (13) Es ist notwendig, gemeinsame Begriffsbestimmungen, Grundsätze, Anforderungen und Verfahren festzulegen, die einen klaren Rahmen und eine gemeinsame Grundlage für Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Regelung der Information über Lebensmittel bilden können.
- (14) Zwecks Zugrundelegung eines umfassenden und evolutionären Konzeptes in Bezug auf die Information der Verbraucher über die Lebensmittel, die sie verzehren, sollte das Lebensmittelinformationsrecht weit gefasst werden, damit allgemeine und spezielle Regelungen erfasst werden; ebenso sollte der Begriff der Lebensmittelinformation weit definiert werden und auch Informationen umfassen, die auch auf andere Weise als durch die Etikettierung bereitgestellt werden.
- (15) Das Gemeinschaftsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit, das Servieren und der Verkauf von Lebensmitteln bei Veranstaltungen wie etwa Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Gemeinschaftsebene werden von dieser Verordnung nicht erfasst.
- (16) Das Lebensmittelinformationsrecht sollte hinreichend flexibel sein, damit es seine Aktualität nicht verliert, wenn die Verbraucher neue Informationen verlangen, und damit der Schutz des Binnenmarkts mit den unterschiedlichen Erwartungshaltungen der Verbraucher in den Mitgliedstaaten in Einklang gebracht werden kann.
- (17) Die Einführung einer Pflicht zur Information über Lebensmittel sollte hauptsächlich dem Zweck dienen, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, dass sie das gewünschte Lebensmittel finden und angemessen verwenden sowie eine Auswahl treffen können, die ihren individuellen Ernährungsbedürfnissen entspricht.
- (18) Damit das Lebensmittelinformationsrecht mit den sich wandelnden Informationsbedürfnissen der Verbraucher Schritt halten kann, sollte bei der Prüfung, ob eine Pflicht zur Information über Lebensmittel notwendig ist, dem nachweisbar großen Interesse der meisten Verbraucher an der Offenlegung bestimmter Informationen Rechnung getragen werden.
- (19) Neue Pflichten zur Information über Lebensmittel sollten jedoch nur eingeführt werden wenn und soweit sie gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Nachhaltigkeit notwendig sind.
- (20) Die Vorschriften für die Information über Lebensmittel sollten das Verbot der Verwendung von Informationen enthalten, die den Verbraucher täuschen oder den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben würden. Um wirksam zu sein, sollte dieses Verbot auch auf die Aufmachung der Lebensmittel und auf die Lebensmittelwerbung ausgedehnt werden.
- (21) Damit es nicht zu einer Zersplitterung der Rechtsvorschriften über die Haftung von Lebensmittelunternehmern für Informationen über Lebensmittel kommt, ist es zweckmäßig die einschlägigen Pflichten der Lebensmittelunternehmer zu klären.
- (22) Es sollte eine Liste aller vorgeschriebenen Informationen erstellt werden, die grundsätzlich zu allen für die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen bestimmten Lebensmitteln bereitgestellt werden sollten. Diese Liste sollte weiterhin diejenigen Informationen enthalten, die schon jetzt nach geltendem Recht vorgeschrieben sind, da dieses Recht allgemein als wertvoller Besitzstand im Bereich der Verbraucherinformation betrachtet wird.
- (23) Damit Änderungen und Entwicklungen im Bereich der Information über Lebensmittel berücksichtigt werden können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Kommission die Liste der vorgeschriebenen Informationen durch Hinzufügung oder Streichung bestimmter Angaben ändern kann oder dass die Bereitstellung bestimmter Angaben auf andere Weise zugelassen wird. Die Anhörung der betroffenen Akteure sollte zügige und zielgerichtete Änderungen an den Vorschriften für die Information über Lebensmittel erleichtern.
- (24) Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und darin verbleiben, verursachen bei Verbrauchern Allergien und Unverträglichkeiten, und einige davon gefährden die Gesundheit der Betroffenen. Es ist wichtig, dass die Verbraucher Informationen zum Vorhandensein von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfen und sonstigen Stoffen mit allergener Wirkung erhalten, damit diejenigen, die unter einer Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit leiden, bewusst sichere Lebensmittel auswählen können.
- (25) Die Etikettierung von Lebensmitteln sollte klar und verständlich sein, damit sich die Verbraucher auf der Grundlage besserer Informationen für bestimmte Lebensmittel und die gewünschte Ernährungsweise entscheiden können. Studien haben gezeigt, dass die Lesbarkeit eine erhebliche Rolle dabei spielt, wie stark sich die Kunden durch die Informationen auf den Etiketten beeinflussen lassen, und dass die geringe Schriftgröße eine der Hauptursachen der Unzufriedenheit der Verbraucher mit Lebensmitteletiketten ist.
- (26) Will man die Information der Verbraucher über Lebensmittel sicherstellen, so muss man alle Arten der Belieferung der Verbraucher mit Lebensmitteln berücksichtigen, darunter den Verkauf mittels Fernkommunikation. Zwar sollten Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden, doch ist eine Klarstellung dahingehend geboten, dass in solchen Fällen die einschlägigen vorgeschriebenen Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags erhältlich sein sollten.
- (27) Damit die Verbraucher die Informationen erhalten, die sie brauchen, um bewusste Kaufentscheidungen treffen zu können, sollten auch alkoholische Mischgetränke mit Informationen zu ihren Zutaten versehen sein.
- (28) Es ist auch wichtig, dass die Verbraucher über andere alkoholische Getränke informiert werden. Für die Kennzeichnung von Wein gelten bereits spezifische Gemeinschaftsvorschriften. Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein15 enthält technische Standards, die alle önologischen Verfahren, Herstellungsverfahren und Möglichkeiten der Aufmachung und Kennzeichnung von Wein vollständig abdecken, und stellt somit sicher dass alle Herstellungsstufen erfasst sind und die Verbraucher geschützt und ordnungsgemäß informiert werden. Insbesondere werden in diesen Vorschriften die Stoffe, die im Herstellungsprozess verwendet werden können, sowie die Bedingungen für ihre Verwendung in einer Positivliste der önologischen Verfahren und Behandlungen genau und erschöpfend beschrieben; nicht in der Liste enthaltene Verfahren sind verboten. Daher sollte vorerst für Wein eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht der Zutaten und von Nährwertdeklaration gelten. Für Bier und Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. [...] vom [...] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz der entsprechenden geografischen Angaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates16 sollten zwecks Gewährleistung eines kohärenten Konzeptes und der Übereinstimmung mit den für Wein festgelegten Bedingungen dieselben Ausnahmen gelten. Die Kommission wird jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht vorlegen, in dem sie unter Umständen spezielle Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung vorschlagen wird.
- (29) Das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels sollten immer dann angegeben werden, wenn ohne diese Angabe die Verbraucher über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentlichen Herkunftsort dieses Erzeugnisses getäuscht werden können. In anderen Fällen steht die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts im Ermessen der Lebensmittelunternehmer. In allen Fällen sollte die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts so gestaltet sein, dass der Verbraucher nicht getäuscht wird; ferner sollte sie auf eindeutig definierten Kriterien basieren die gleiche Ausgangsbedingungen für die Industrie gewährleisten und das Verständnis der Informationen zum Ursprungsland oder Herkunftsort von Lebensmitteln durch die Verbraucher fördern. Derartige Kriterien sollten nicht für Angaben zum Namen oder zu der Anschrift des Lebensmittelunternehmers gelten.
- (30) Mitunter wollen Lebensmittelunternehmer angeben, dass ein Lebensmittel aus der Europäischen Gemeinschaft kommt, um auf diese Weise die Verbraucher auf die Qualität ihres Erzeugnisses und die Erzeugungsstandards der Europäischen Union aufmerksam zu machen. Derartige Angaben sollten ebenfalls harmonisierten Kriterien entsprechen.
- (31) Die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln der Europäischen Gemeinschaft finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften17 und den entsprechenden Durchführungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften18. Die Bestimmung des Ursprungslands von Lebensmitteln wird auf diesen Vorschriften beruhen, die den Wirtschaftsbeteiligten und Behörden bereits bekannt sind, und sollte deren Umsetzung erleichtern.
- (32) Die Nährwertdeklaration zu Lebensmitteln bezieht sich auf Informationen zum Energiegehalt und zu bestimmten Nährstoffen in Lebensmitteln. Die Pflicht zur Information über den Nährwert soll Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufklärung der Öffentlichkeit über Ernährungsfragen ergänzen und eine bewusste Auswahl von Lebensmitteln fördern.
- (33) Im Weißbuch der Kommission "Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa" wurde darauf hingewiesen, dass bestimmte Nahrungsbestandteile für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind. Deshalb sollten die Anforderungen an die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen zum Nährwert diesen Bestandteilen Rechnung tragen.
- (34) Den Verbrauchern ist im Allgemeinen nicht bewusst, in welchem Maße alkoholische Getränke zu ihrer Ernährung insgesamt beitragen. Es ist somit zweckmäßig, dafür zu sorgen dass Informationen über den Nährstoffgehalt insbesondere von alkoholischen Mischgetränken bereitgestellt werden.
- (35) Im Interesse der Stimmigkeit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten freiwillige nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben auf der Etikettierung von Lebensmitteln der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel19 entsprechen.
- (36) Zur Vermeidung einer unnötigen Belastung der Industrie ist es zweckmäßig, bestimmte Kategorien von Lebensmitteln, die unverarbeitet sind oder bei denen Informationen zum Nährwert nicht ausschlaggebend sind für die Wahl der Verbraucher, von der Pflicht zur Aufnahme einer Nährwertdeklaration auszunehmen, es sei denn, andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sehen bereits eine solche Informationspflicht vor.
- (37) Um den Durchschnittsverbraucher anzusprechen und um dem Zweck zu dienen, für den sie eingeführt werden, sollten die Informationen angesichts des derzeitigen Kenntnisstandes über das Thema Ernährung einfach und leicht verständlich sein. Studien haben ergeben, dass die Verbraucher es als nützliche Hilfe bei Kaufentscheidungen empfinden, wenn die Informationen im Hauptblickfeld oder auf der "Packungsvorderseite" erscheinen. Deshalb sollten sich diese Informationen im Hauptblickfeld des Etiketts befinden, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Einkauf von Lebensmitteln gleich sehen.
- (38) Die jüngste Entwicklung hinsichtlich der Ausdrucksformen der Nährwertdeklaration, bei der einige Mitgliedstaaten und Organisationen der Lebensmittelbranche von der Angabe in 100g/100ml/Portion abgegangen sind, lässt vermuten, dass die Verbraucher solchen Ausdrucksformen positiv gegenüberstehen, da mit ihrer Hilfe bewusste Kaufentscheidungen rasch getroffen werden können. Es gibt jedoch keinen gemeinschaftsweit gültigen Nachweis dafür, wie der Durchschnittsverbraucher diese auf andere Weise ausgedrückten Informationen versteht und verwendet. Deshalb ist es zweckmäßig die Entwicklung unterschiedlicher Ausdrucksformen zuzulassen und weitere Untersuchungen zum Verständnis der Verbraucher in verschiedenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, damit gegebenenfalls ein harmonisierte Regelungen eingeführt werden können.
- (39) Die Deklaration der Mengen der einzelnen Nahrungsbestandteile und von Vergleichsindikatoren in leicht erkennbarer Form im Hauptblickfeld zur Ermöglichung einer Bewertung der ernährungsphysiologischen Eigenschaften eines Lebensmittels sollte uneingeschränkt als Bestandteil der Nährwertdeklaration betrachtet und nicht als Gruppe von Einzelangaben behandelt werden.
- (40) Die Erfahrung zeigt, dass die Klarheit der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Lebensmitteln in vielen Fällen durch freiwillig hinzugefügte Informationen beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund sollten Kriterien festgelegt werden, mit deren Hilfe die Lebensmittelunternehmen und Aufsichtsbehörden für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen vorgeschriebenen und freiwilligen Informationen sorgen können.
- (41) Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, entsprechend den örtlichen Verhältnissen und praktischen Umständen die Einzelheiten der Bereitstellung von Informationen über unverpackte Lebensmittel festzulegen. Obgleich die Verbraucher in solchen Fällen kaum andere Informationen verlangen, betrachten sie Informationen zu potenziellen Allergenen als sehr wichtig. Es hat sich gezeigt, dass die meisten Fälle von Lebensmittelallergien durch unverpackte Lebensmittel ausgelöst werden. Deshalb sollten die Verbraucher derartige Informationen stets erhalten.
- (42) Die Mitgliedstaaten sollten in den durch diese Verordnung harmonisierten Bereichen keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn, die Verordnung sieht dies ausdrücklich vor.
- (43) Die Lebensmittelinformationsregelung sollte an sich rasch wandelnde soziale, wirtschaftliche und technologische Rahmenbedingungen angepasst werden können.
- (44) Im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Lebensmittelinformation, die durch die Entwicklung innovativer und moderner Handelsgepflogenheiten geprägt sind, ist es notwendig ausreichende Tests und Verbraucherstudien zuzulassen und solide Erkenntnisse über die besten Systeme zu gewinnen. Daher sollte sich das Lebensmittelinformationsrecht der Gemeinschaft in solchen Fällen darauf beschränken die wesentlichen Anforderungen verbindlich festzulegen, aus denen sich der Umfang des Verbraucherschutzes und der Verbraucherinformation ergibt; für die Erfüllung dieser Anforderungen sollte ein Spielraum bleiben, und zwar in einer Weise, die mit den Binnenmarktregeln zu vereinbaren ist.
- (45) Damit gewährleistet ist, dass detailliertere Informationspflichten auf dialektische Art und Weise konzipiert und festgelegt werden und sich aus optimalen Verfahren ergeben sollte es auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten flexible Mechanismen geben, die auf offenen und transparenten Anhörungen der Öffentlichkeit und auf einer nachhaltigen Interaktion eines breiten Spektrums repräsentativer Akteure beruhen. Solche Mechanismen können auf der Grundlage zuverlässiger Ergebnisse der Verbraucherforschung und umfassender Anhörungen interessierter Kreise zur Entwicklung einzelstaatlicher unverbindlicher Regelungen führen. Es sollte Mechanismen geben, die es den Verbrauchern erlauben, Lebensmittel zu erkennen, die im Einklang mit der nationalen Regelung - etwa durch eine Identifikationsnummer oder ein Symbol - gekennzeichnet wurden.
- (46) Zwecks Gewährleistung einer gewissen Einheitlichkeit der in den verschiedenen Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse ist es erforderlich, den kontinuierlichen Austausch und die gemeinsame Nutzung von optimalen Verfahren und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission sowie die Beteiligung betroffener Kreise an diesem Austausch zu fördern.
- (47) Die Mitgliedstaaten sollten amtliche Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzusetzen.
- (48) Die Verweise auf die Richtlinie 90/496/EWG in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und in der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln20 sollten unter Berücksichtigung der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden. Die Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (49) Damit interessierte Kreise, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, in die Lage versetzt werden, über den Nährwert ihrer Erzeugnisse zu informieren, sollte die Anwendung der Maßnahmen, die Angaben zum Nährwert verbindlich vorschreiben, mittels verlängerter Übergangsfristen schrittweise erfolgen, wobei Kleinstunternehmen eine zusätzliche Frist eingeräumt werden sollte.
- (50) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (51) Zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sollte der Erlass technischer Durchführungsmaßnahmen der Kommission übertragen werden.
- (52) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden21.
- (53) Der Kommission sollte insbesondere die Befugnis übertragen werden, die Anhänge dieser Verordnung zu ändern und zu aktualisieren. Da es sich hier um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung und eine Ergänzung dieser Verordnung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.
- (54) Aus Gründen der Dringlichkeit ist zum Erlass von Änderungen an den Anhängen II und III dieser Verordnung das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung bildet die Grundlage für die Sicherung eines hohen Verbraucherschutzniveaus im Hinblick auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungshaltungen der Verbraucher und ihrer Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.
- (2) Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dass für hinreichende Flexibilität zu sorgen ist, damit künftigen Entwicklungen und neuen Informationserfordernissen Rechnung getragen werden kann, legt sie die Art und Weise der Gewährleistung des Informationsanspruchs der Verbraucher und die Verfahren für die Bereitstellung der Informationen über Lebensmittel fest.
- (3) Diese Verordnung gilt für alle Stufen der Lebensmittelkette, sofern die Tätigkeiten der Lebensmittelunternehmen die Information der Verbraucher über Lebensmittel betreffen.
Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmittel, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
- (4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) die Begriffsbestimmungen für "Lebensmittel", "Lebensmittelrecht", "Lebensmittelunternehmen", "Lebensmittelunternehmer", "Einzelhandel", "Inverkehrbringen" und "Endverbraucher" in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
- b) die Begriffsbestimmungen für "Verarbeitung", "unverarbeitete Erzeugnisse" und "Verarbeitungserzeugnisse" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben m, n und o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene22;
- c) die Begriffsbestimmungen für "Lebensmittelzusatzstoffe" und "Verarbeitungshilfsstoffe" in Artikel 1 Absatz 2 und Fußnote 1 der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen23;
- d) die Begriffsbestimmung für "Aromen" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung24;
- e) die Begriffsbestimmungen für "Fleisch" und "Separatorenfleisch" in Anhang I Nummern 1.1 und 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
- f) die Begriffsbestimmungen für "Angabe", "Nährstoff", "andere Substanz", "nährwertbezogene Angabe" und "gesundheitsbezogene Angabe" in Artikel 2 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
- (2) Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Information über Lebensmittel": jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch eine Etikettierung, sonstiges Begleitmaterial oder durch Einsatz anderer Mittel einschließlich moderner technologischer Instrumente oder mittels verbaler Kommunikation zugänglich gemacht wird. Nicht erfasst sind kommerzielle Kommunikationen im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt25;
- b) "Recht im Bereich der Lebensmittelinformation": das Recht der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel, insbesondere Kennzeichnungsvorschriften, einschließlich Vorschriften allgemeiner Art, die für alle Lebensmittel oder für bestimmte Lebensmittel gelten, sowie Vorschriften, die nur für bestimmte Lebensmittel gelten;
- c) "vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel": diejenigen Angaben, auf die der Endverbraucher aufgrund von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft einen Anspruch hat;
- d) "Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung": Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen oder Krankenhäuser, wo im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zum Zwecke der Abgabe an Endverbraucher Lebensmittel zubereitet werden, die ohne weitere Zubereitung verzehrt werden können;
- e) "fertig abgepacktes Lebensmittel": jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten fertig abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt;
- f) "Zutat": jeder Stoff, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, sowie jeder Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der - wenn auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als Zutaten;
- g) "Herkunftsort": jeder Ort, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt und der nicht sein "Ursprung" im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ist;
- h) "zusammengesetzte Zutat": eine Zutat, die selbst aus mehr als einer Zutat besteht;
- i) "Etikettierung": alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf ein Behältnis eines Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht sind;
- j) "Kennzeichnung": alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen;
- k) "Blickfeld": alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können und den Verbrauchern ein rasches und einfaches Erfassen der Informationen dadurch ermöglicht, dass sie diese Informationen lesen können, ohne die Verpackung hin- und herdrehen zu müssen;
- l) "rechtmäßige Bezeichnung": die Bezeichnung eines Lebensmittels, welche die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorschreiben oder, wenn es keine derartigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Lebensmittel an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird, vorgesehen ist;
- m) "gebräuchliche Bezeichnung": eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung desselben akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre;
- n) "beschreibende Bezeichnung": eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und gegebenenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte;
- o) "primäre Zutat(en)": die wesentliche(n) und/oder charakteristische(n) Zutat(en) eines Lebensmittels;
- p) "wesentliche Zutat(en)": diejenige Zutat eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmacht;
- q) "charakteristische Zutat(en)": jede Zutat eines Lebensmittels, die der Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziiert und für die in den meisten Fällen eine quantitative Angabe vorgeschrieben ist;
- r) "wesentliche Anforderungen": die Anforderungen, die das Niveau des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelinformation in Bezug auf einen bestimmten Punkt festlegen und die in einem Rechtsakt der Gemeinschaft niedergelegt sind, der die Entwicklung der in Artikel 44 genannten nationalen Regelungen erlaubt;
- s) "Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels": das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält;
- t) "optimale Verfahren": Standards, Systeme, Initiativen oder sonstige Aktivitäten, die von den zuständigen Behörden bestätigt wurden und die sich aufgrund von Erfahrungswerten und Forschungsergebnissen für die meisten Verbraucher als die effektivsten erwiesen haben und denen Vorbildfunktion beigemessen wird.
- (3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezieht sich der Begriff "Ursprungsland" eines Lebensmittels auf den Ursprung eines Lebensmittels im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.
- (4) Die besonderen Definitionen in Anhang I gelten ebenfalls.
Kapitel II
Allgemeine Grundsätze im Bereich der Information über Lebensmittel
Artikel 3
Allgemeine Ziele
- (1) Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem es den Endverbrauchern eine Grundlage für bewusste Kaufentscheidungen und die sichere Verwendung von Lebensmitteln bietet, wobei gesundheitliche, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen sind.
- (2) Ziel des Lebensmittelinformationsrechts ist es, in der Gemeinschaft den freien Verkehr von rechtmäßig erzeugten und in Verkehr gebrachten Lebensmitteln zu gewährleisten, wobei gegebenenfalls die Notwendigkeit des Schutzes der berechtigten Interessen der Erzeuger und der Förderung der Erzeugung qualitativ guter Erzeugnisse zu berücksichtigen ist.
- (3) Werden durch das Lebensmittelinformationsrecht neue Anforderungen eingeführt, so ist zu berücksichtigen, dass für die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen eine Übergangsfrist festgelegt werden muss, in der Lebensmittel, deren Etikettierung nicht den neuen Anforderungen entspricht, in Verkehr gebracht werden dürfen, und dass die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.
Artikel 4
Grundsätze für die Pflicht zur Information über Lebensmittel
- (1) Schreibt das Recht im Bereich der Information über Lebensmittel derartige Informationen vor, so gilt dies insbesondere für Informationen, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
- a) Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels;
- b) Informationen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur sicheren Verwendung eines Lebensmittels. Hierunter fallen insbesondere Informationen zu
- i) einer Zusammensetzung, die für die Gesundheit bestimmter Gruppen von Verbrauchern schädlich sein könnte;
- ii) Haltbarkeit, Lagerung und sicherer Verwendung;
- iii) den Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere zu den Risiken und Folgen eines schädlichen und gefährlichen Konsums von Lebensmitteln;
- c) Informationen zu ernährungsphysiologischen Besonderheiten, damit die Verbraucher - auch diejenigen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen - bewusste Kaufentscheidungen treffen können.
- (2) Bei der Prüfung, ob eine Pflicht zur Information über Lebensmittel erforderlich ist, ist zu berücksichtigen, inwieweit bei den meisten Verbrauchern ein umfassender Bedarf an bestimmten Informationen besteht, denen sie erhebliche Bedeutung beimessen, oder inwieweit die Verbraucher dadurch nach allgemeiner Auffassung besser zu bewussten Kaufentscheidungen befähigt werden.
Artikel 5
Anhörung der Behörde
- Alle Maßnahmen des Rechts im Bereich der Information über Lebensmittel, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, werden nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erlassen.
Kapitel III
Allgemeine Anforderungen an die Information über Lebensmittel und Pflichten der Lebensmittelunternehmer
Artikel 6
Grundlegende Anforderung
- Zu jedem Lebensmittel, das für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung bereitzustellen.
Artikel 7
Lauterkeit der Informationspraxis
- (1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht ernstlich irreführend sein, insbesondere
- a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
- b) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
- c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen.
- (2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für den Verbraucher leicht verständlich sein.
- (3) Vorbehaltlich der in den Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
- (4) Das Verbot gemäß Absatz 3 gilt nicht für
- a) Werbung;
- b) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.
Artikel 8
Pflichten
- (1) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 sorgen Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen für die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Rechts auf dem Gebiet der Lebensmittelinformation und prüfen diese Einhaltung nach.
- (2) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel zulassen, wenn eine solche Änderung den Endverbraucher täuschen oder den Verbraucherschutz insbesondere in Bezug auf die Gesundheit verringern würde.
- (3) Lebensmittelunternehmer, die erstmals ein für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmtes Lebensmittel in Verkehr bringen, sorgen gemäß dem anwendbaren Recht auf dem Gebiet der Lebensmittelinformation für das Vorhandensein und die Richtigkeit der einschlägigen Informationen.
- (4) Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder des Vertriebs verantwortlich sind, die nicht die Information über Lebensmittel betreffen, sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit unter Anwendung der gebührenden Sorgfalt für das Vorhandensein der vorgeschriebenen Informationen, insbesondere indem sie keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gewerbetreibende vorliegenden Informationen wissen oder vermuten, dass sie nicht den Vorschriften entsprechen.
- (5) Lebensmittelunternehmer sorgen in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen dafür, dass Informationen zu nicht fertig abgepackten Lebensmitteln an den Unternehmer übermittelt werden, der die Lebensmittel erhält, damit gegebenenfalls die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis c und f vorgeschriebenen Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können.
- (6) In folgenden Fällen sorgen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen dafür, dass die in Artikel 9 vorgeschriebenen Angaben auf der Außenverpackung, in der das Lebensmittel vermarktet wird, oder auf Handelspapieren erscheinen, die sich auf das Lebensmittel beziehen, sofern gewährleistet werden kann, dass derartige Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder vor bzw. im Zeitpunkt der Lieferung versendet wurden:
- a) wenn fertig abgepackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern auf dieser Stufe nicht der Verkauf an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt;
- b) wenn fertig abgepackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sorgen Lebensmittelunternehmer dafür, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, f und h genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der das Lebensmittel vermarktet wird.
Kapitel IV
Vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel
Abschnitt 1
Inhalt und Darstellungsform
Artikel 9
Liste der vorgeschriebenen Angaben
- (1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 34 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben vorgeschrieben:
- a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
- b) das Verzeichnis der Zutaten;
- c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, sowie alle Derivate aus diesen Zutaten;
- d) die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen;
- e) die Nettomenge des Lebensmittels;
- f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
- g) gegebenenfalls die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung;
- h) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Händlers;
- i) das Ursprungsland oder den Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein nicht unerheblicher Irrtum des Verbrauchers über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentliche Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die Informationen zum Lebensmittel oder die Etikettierung insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort; in solchen Fällen sind die Angaben gemäß Artikel 35 Absätze 3 und 4 sowie den Bestimmungen zu machen, die gemäß Artikel 35 Absatz 5 festgelegt werden;
- j) eine Gebrauchsanleitung, falls das Lebensmittel ohne eine solche nicht angemessen verwendet werden könnte;
- k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
- l) eine Nährwertdeklaration.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen, es sei denn, die Verbraucher werden in Bezug auf eine Angabe oder mehrere Angaben durch andere Ausdrucksformen informiert, die in Durchführungsmaßnahmen der Kommission festgelegt sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
- (3) Die Kommission kann die in Absatz 1 enthaltene Liste der vorgeschriebenen Angaben ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 10
Weitere vorgeschriebene Angaben für bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln
- (1) Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Angaben sind in Anhang III für bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln weitere Angaben vorgeschrieben.
- (2) Die Kommission kann Änderungen an Anhang III vornehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 4 erlassen.
Artikel 11
Abweichungen von den Vorschriften in Bezug auf vorgeschriebene Angaben
- Für bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln kann die Kommission in Ausnahmefällen Abweichungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und f vorsehen, sofern solche Abweichungen nicht dazu führen, dass Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unzureichend informiert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 12
Maße und Gewichte
- Artikel 9 lässt speziellere Bestimmungen der Gemeinschaft über Maße und Gewichte unberührt.
Artikel 13
Verfügbarkeit und Platzierung vorgeschriebener Informationen über Lebensmittel
- (1) Die vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel müssen gemäß dieser Verordnung bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein.
- (2) Bei fertig abgepackten Lebensmitteln sind die zwingend vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel auf der Packung oder auf einer an dieser befestigten Etikettierung anzubringen.
- (3) Die Kommission kann die Bereitstellung bestimmter zwingend vorgeschriebener Angaben auf andere Weise als auf der Packung oder der Etikettierung vorsehen, sofern die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Kapitels II dieser Verordnung eingehalten werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
- (4) Im Fall von nicht fertig abgepackten Lebensmitteln gelten die Bestimmungen des Artikels 41.
Artikel 14
Darstellungsform der vorgeschriebenen Angaben
- (1) Sofern Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis k für bestimmte Lebensmittel nicht etwas anderes vorschreiben, sind die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten vorgeschriebenen Angaben, wenn sie auf der Packung oder der daran befestigten Etikettierung gemacht werden, auf die Packung oder Etikettierung aufzudrucken, wobei die Schriftgröße mindestens 3 mm betragen und so gestaltet sein muss, dass sich die Schrift merklich vom Hintergrund abhebt.
- (2) Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, e und k aufgeführten Angaben müssen im selben Blickfeld erscheinen.
- (3) Die Kommission kann die Erscheinungsform der vorgeschriebenen Angaben und die Ausweitung der in Absatz 2 genannten Anforderungen auf weitere Angaben, die für die in den Artikeln 10 und 38 genannten speziellen Kategorien oder Arten von Lebensmitteln im Einzelnen vorgeschrieben sind, im Einzelnen regeln. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
- (4) Die Mindestschriftgröße gemäß Absatz 1 gilt nicht für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Fläche weniger als 10 cm² beträgt.
- (5) Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 17 Absätze 1 und 2 genannten Lebensmittel.
- (6) Vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Durch andere Angaben oder Bildzeichen bzw. sonstiges eingefügtes Material dürfen sie auf keinen Fall verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
Artikel 15
Versandverkauf
- Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von Lebensmitteln, die im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz26 durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:
- a) Vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Versandverkaufs erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden.
- b) Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, f, g, h und k vorgesehenen Angaben sind erst im Zeitpunkt der Lieferung vorgeschrieben.
Artikel 16
Sprachliche Anforderungen
- (1) Sofern Artikel 9 Absatz 2 nicht etwas anderes vorsieht, sind vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen.
- (2) Innerhalb ihres Hoheitsgebiets können die Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, bestimmen, dass diese Angaben in einer Amtssprache oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft zu machen sind.
- (3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Abfassung der Angaben in mehreren Sprachen nicht entgegen.
Artikel 17
Fehlen bestimmter vorgeschriebener Angaben
- (1) Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e, f und l aufgeführten Angaben vorgeschrieben.
- (2) Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f aufgeführten Angaben auf der Packung oder der Etikettierung vorgeschrieben. Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind auf andere Weise zu machen oder dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.
- (3) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die eine Nährwertdeklaration vorschreiben, ist die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l genannte Deklaration bei in Anhang IV aufgeführten Lebensmitteln nicht vorgeschrieben.
Abschnitt 2
Detaillierte Bestimmungen für vorgeschriebene Angaben
Artikel 18
Bezeichnung des Lebensmittels
- (1) Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtmäßigen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner gebräuchlichen Bezeichnung oder, falls es keine gebräuchliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.
- (2) Anhang V enthält spezielle Vorschriften für die Verwendung der Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind.
Artikel 19
Verzeichnis der Zutaten
- (1) Dem Verzeichnis der Zutaten ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort "Zutaten" erscheint. Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
- (2) Die Zutaten werden mit ihrer spezifischen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe von Artikel 18 und Anhang V, bezeichnet.
- (3) Anhang VI enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2.
Artikel 20
Fehlen des Verzeichnisses der Zutaten
- 1. Ein Zutatenverzeichnis ist nicht erforderlich bei folgenden Lebensmitteln:
- a) frisches Obst und Gemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
- b) Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist,
- c) Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt ist;
- d) Käse, Butter, fermentierte Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse - ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz;
- e) Wein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, Bier und Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. [...] vom [...] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz der entsprechenden geografischen Angaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates. Die Kommission legt [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Anwendung von Artikel 19 auf diese Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Maßnahmen beifügen, in denen die Regeln für die Kennzeichnung von Zutaten festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen;
- f) Lebensmittel, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern
- i) die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder
- ii) die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.
Artikel 21
Fehlende Angabe der Bestandteile von Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis
- Die folgenden Bestandteile eines Lebensmittels müssen nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden:
- a) Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten;
- b) Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme,
- i) deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie in einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder
- ii) die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;
- c) Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder Träger für Nährstoffe, Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen verwendet werden;
- d) Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, die aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und - wenn auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleiben;
- e) Wasser:
- i) wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen; oder
- ii) bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird.
Artikel 22
Kennzeichnung bestimmter Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
- (1) Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten bzw. alle Stoffe, die aus einer dort aufgeführten Zutat gewonnen wurden, sind vorbehaltlich der in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen auf der Etikettierung unter genauer Angabe der Bezeichnung der Zutat zu nennen. Dies ist nicht erforderlich, wenn
- a) sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die betreffende Zutat bezieht; oder
- b) die in Anhang II aufgeführte Zutat, aus der ein Stoff gewonnen wurde, bereits im Zutatenverzeichnis genannt ist.
- (2) Das Verzeichnis in Anhang II wird von der Kommission auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 4 erlassen.
- (3) Erforderlichenfalls können technische Leitlinien für die Auslegung des Verzeichnisses in Anhang II entsprechend dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
Artikel 23
Quantitative Angabe der Zutaten
- (1) Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist erforderlich, wenn
- a) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Bezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird oder
- b) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf der Etikettierung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
- c) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.
- (2) Die Kommission kann Absatz 1 durch Hinzufügung anderer Fälle ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
- (3) Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, die sich auch auf spezielle Fälle beziehen können, in denen eine Mengenangabe für bestimmte Zutaten nicht erforderlich ist.
Artikel 24
Nettomenge
- (1) Die Nettomenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken:
- a) bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten,
- b) bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten.
- (2) Die Kommission kann festlegen, dass die Nettomenge bestimmter spezieller Lebensmittel anders auszudrücken ist als in Absatz 1 angegeben. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
- (3) Technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettomenge nicht erforderlich ist, sind in Anhang VIII festgelegt.
Artikel 25 Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum
- (1) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt.
- (2) Das jeweilige Datum ist gemäß Anhang IX auszudrücken.
- (3) Einzelheiten für die Angabe des in Anhang IX Nummer 1 Buchstabe c genannten Mindesthaltbarkeitsdatums können nach dem Verfahren des Artikels 49 Absatz 2 festgelegt werden.
Artikel 26
Gebrauchsanweisung
- (1) Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel muss so abgefasst sein, dass dieses in geeigneter Weise verwendet werden kann.
- (2) Die Kommission kann festlegen, wie diese Anweisung bei bestimmten Lebensmitteln abzufassen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 27
Alkoholgehalt
- (1) Die Einzelheiten betreffend die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent werden für Erzeugnisse der Tarifnummern 22.04 und 22.05 in den spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegt, die darauf Anwendung finden.
- (2) Der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent anderer als der in Absatz 1 genannten Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent enthalten, ist gemäß Anhang X anzugeben.
Abschnitt 3
Nährwertdeklaration
Artikel 28
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
- (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Lebensmittel, die in den Geltungsbereich der folgenden Rechtsvorschriften fallen:
- a) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel27;
- b) Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern28.
- (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind29, und der in Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten speziellen Richtlinien.
Artikel 29
Inhalt
- (1) Die Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben (im Folgenden: "vorgeschriebene Nährwertdeklaration"):
- a) Energiewert;
- b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten unter spezieller Nennung von Zucker und Salz.
Dieser Absatz gilt nicht für Wein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, Bier, Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. [...] vom [...] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz der entsprechenden geografischen Angaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates. Die Kommission legt [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes auf diese Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Maßnahmen beifügen, in denen die Regeln für die vorgeschriebene Nährwertdeklaration dieser Erzeugnisse festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
- (2) Die Nährwertdeklaration kann auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe umfassen:
- a) transisomere Fettsäuren;
- b) einfach ungesättigte Fettsäuren;
- c) mehrfach ungesättigte Fettsäuren;
- d) mehrwertige Alkohole;
- e) Stärke;
- f) Ballaststoffe;
- g) Eiweiß;
- h) die in Anhang XI Teil A Nummer 1 aufgeführten und gemäß den in Anhang XI Teil A Nummer 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Mineralstoffe oder Vitamine.
- (3) Bezieht sich eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Absatz 2 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist die Angabe des Gehalts zwingend vorgeschrieben.
- (4) Die Verzeichnisse in den Absätzen 1 und 2 können von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 30
Berechnung
- (1) Die Energiemenge ist unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren des Anhangs XII zu berechnen.
- (2) Die Kommission kann Umrechnungsfaktoren für die in Anhang XI Teil A Nummer 1 genannten Vitamine und Mineralstoffe festlegen und in Anhang XII aufnehmen, damit deren Gehalt in Lebensmitteln genauer berechnet werden kann. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
- (3) Die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannten Energie- und Nährstoffmengen sind diejenigen Mengen, in denen die Lebensmittel verkauft werden. Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.
- (4) Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte, die je nach Fall beruhen auf
- a) der Lebensmittelanalyse des Herstellers; oder
- b) der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten; oder
- c) der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten.
Die Durchführung der Vorschriften über die Energie- und Nährstoffdeklaration hinsichtlich der Genauigkeit der angegebenen Werte, etwa im Hinblick auf Abweichungen zwischen den angegebenen und den bei amtlichen Überprüfungen festgestellten Werten, kann nach dem Verfahren des Artikels 49 Absatz 2 geregelt werden.
Artikel 31
Form der Angabe
- (1) Die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannte Menge an Energie und Nährstoffen oder deren Bestandteilen ist unter Verwendung der in Anhang XIII Teil A aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken.
- (2) Die in Absatz 1 genannte Energie- und Nährstoffmenge ist pro 100 g oder pro 100 ml oder nach Maßgabe von Artikel 32 Absätze 2 und 3 pro Portion auszudrücken.
(3) Die vorgeschriebene Nährwertdeklaration ist als Prozentsatz der in Anhang XI Teil B festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml oder pro Portion auszudrücken. Eine etwaige Deklaration der Vitamine und Mineralstoffe ist als Prozentsatz der in Anhang XI Teil A Nummer 1 festgelegten Referenzmengen auszudrücken.
- (4) Deklarationen von mehrwertigen Alkoholen und/oder Stärke und andere Deklarationen der Art der Fettsäuren als die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebene Deklaration der gesättigten Fettsäuren sind gemäß den Vorgaben des Anhangs XIII Teil B zu gestalten.
Artikel 32
Angabe auf der Grundlage einer Portion
- (1) Außer in Form der Nährwertdeklaration pro 100 g oder pro 100 ml gemäß Artikel 31 Absatz 2 können die Informationen pro auf der Etikettierung angegebene Portionsmenge ausgedrückt werden, sofern die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben ist.
- (2) Die Nährwertdeklaration kann nur auf der Grundlage einer Portion ausgedrückt werden, wenn das Lebensmittel als Einzelportion fertig abgepackt ist.
- (3) Die Kommission legt fest, ob die Nährwertdeklaration bei Lebensmitteln in Packungen, die mehrere, nicht als Einzelpackungen abgepackte Portionen des Lebensmittels enthalten, nur auf der Grundlage einer Portion ausgedrückt werden kann. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 33
Andere Formen der Angabe
- (1) Die Nährwertdeklaration kann außer in den in Artikel 31 Absätze 2 und 3 genannten Formen auch in anderer Form ausgedrückt werden, sofern die folgenden wesentlichen Anforderungen eingehalten werden:
- a) die Form der Angabe soll den Verbrauchern das Verständnis dafür erleichtern, welchen Beitrag bzw. welche Bedeutung das Lebensmittel für den Energie- und Nährstoffgehalt einer Ernährungsweise hat; und
- b) sie basiert entweder auf harmonisierten Referenzmengen oder, falls es solche Referenzmengen nicht gibt, auf allgemein akzeptierten wissenschaftlichen Ratschlägen in Bezug auf die Zufuhr von Energie und Nährstoffen; und
- c) es gibt Nachweise dafür, wie diese Gestaltung der Informationen vom Durchschnittsverbraucher verstanden und verwendet wird.
- (2) Derartige weitere Formen der Angabe gemäß Absatz 1 sind im Rahmen einer nationalen Regelung gemäß Artikel 44 zu identifizieren.
Artikel 34
Darstellungsform
- (1) Die in Artikel 31 Absatz 2 genannten Angaben zur vorgeschriebenen Nährwertdeklaration müssen im Hauptblickfeld erscheinen. Sie sind gegebenenfalls zusammen in einem übersichtlichen Format in folgender Reihenfolge darzustellen: Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate unter spezieller Nennung von Zucker und Salz.
- (2) Die Nährwertdeklaration in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 2 genannten Nährstoffe muss als Ganze an einer Stelle und gegebenenfalls in der in Anhang XIII Teil C vorgegebenen Reihenfolge erscheinen. Erscheint diese Nährwertdeklaration nicht im Hauptblickfeld, so ist sie in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen, sofern genügend Platz vorhanden ist. Bei Platzmangel können sie hintereinander aufgeführt werden.
- (3) Erscheint die vorgeschriebene Nährwertdeklaration zusammen mit der Deklaration von Nährstoffen gemäß Artikel 29 Absatz 2, so ist bei der Angabe des Energie- und Nährstoffgehalts in der Deklaration die in Anhang XIII Teil C vorgegebene Reihenfolge einzuhalten.
- (4) Ist die Energie- oder Nährstoffmenge in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so kann die Deklaration dazu durch eine Angabe wie "Enthält geringfügige Mengen von ..." in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration ersetzt werden.
- (5) Für die Darstellung der Nährwertdeklaration können im Rahmen einer nationalen Regelung gemäß Artikel 44 grafische Formen oder Symbole verwendet werden, sofern sie den folgenden Anforderungen entsprechen:
- a) die Verbraucher dürfen durch solche Darstellungsformen nicht getäuscht werden; und
- b) es müssen Nachweise dafür vorliegen, wie diese Darstellungsformen vom Durchschnittsverbraucher verstanden werden.
- (6) Die Kommission kann Bestimmungen für andere Aspekte der Darstellung der Nährwertdeklaration mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Kapitel V
Freiwillige information über Lebensmittel
Artikel 35
Geltende Anforderungen
- (1) Werden unter diese Verordnung fallende Informationen freiwillig bereitgestellt, so müssen sie den einschlägigen speziellen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
- (2) Unbeschadet einer etwaigen Kennzeichnung im Einklang mit speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gelten die Absätze 3 und 4, wenn ein Ursprungsland oder ein Herkunftsort des Lebensmittels freiwillig angegeben wird, um die Verbraucher darüber zu informieren, dass ein Lebensmittel aus der Europäischen Gemeinschaft oder einem bestimmten Land oder Ort kommt oder dort seinen Ursprung hat.
- (3) Deckt sich das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels nicht mit demjenigen seiner primären Zutat(en), so ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort dieser Zutat(en) anzugeben.
- (4) Bei anderem Fleisch als Rind- und Kalbfleisch darf als Ursprungsland oder Herkunftsort nur dann ein einziger Ort angegeben werden, wenn die Tiere an demselben Ort geboren, gehalten und geschlachtet wurden. In anderen Fällen ist jeder dieser Geburts-, Haltungs- und Schlachtorte anzugeben.
- (5) Durchführungsvorschriften für die Anwendung von Absatz 3 werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Teile dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
- (6) Durchführungsvorschriften über die Bedingungen und Kriterien für die Verwendung freiwilliger Angaben können von der Kommission festgelegt werden. Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Teile dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 36
Darstellung
- Die Bereitstellung freiwilliger Informationen darf nicht auf Kosten des für vorgeschriebene Informationen verfügbaren Raums gehen.
Kapitel VI
Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene
Artikel 37
Grundsatz
- Die Mitgliedstaaten dürfen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel nur in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erlassen.
Artikel 38
Einzelstaatliche Bestimmungen über weitere vorgeschriebene Angaben
- (1) Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 vorgeschriebenen Angaben können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 42 zusätzliche Angaben für spezielle Arten oder Kategorien von Lebensmitteln vorschreiben, die aus folgenden Gründen gerechtfertigt sind:
- a) Schutz der öffentlichen Gesundheit;
- b) Verbraucherschutz;
- c) Betrugsbekämpfung;
- d) Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb.
- (2) Im Wege des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten nur dann Maßnahmen hinsichtlich der zwingenden Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln treffen, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen den Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht. Bei der Meldung solcher Maßnahmen an die Kommission weisen die Mitgliedstaaten nach, dass die meisten Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimessen.
Artikel 39
Milch und Milcherzeugnisse
- Die Mitgliedstaaten können für Milch und Milcherzeugnisse in Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, Maßnahmen erlassen, die von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 abweichen.
- Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen.
Artikel 40
Alkoholische Getränke
- Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlass der in Artikel 20 Buchstabe e genannten Vorschriften der Gemeinschaft nationale Rechtsvorschriften über das Verzeichnis der Zutaten von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent beibehalten.
Artikel 41
Einzelstaatliche Maßnahmen für nicht fertig abgepackte Lebensmittel
- (1) Werden Lebensmittel den Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Fertigpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf fertig abgepackt, können die Mitgliedstaaten im Einzelnen festlegen, wie die in den Artikeln 9 und 10 genannten Angaben darzustellen sind.
- (2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bereitstellung einiger der in Absatz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten nicht vorzuschreiben, sofern der Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung immer noch hinreichend informiert wird.
- (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen unverzüglich mit.
Artikel 42
Mitteilungsverfahren
- (1) Bei Bezugnahme auf diesen Artikel teilt der Mitgliedstaat, der den Erlass neuer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel für erforderlich hält, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die geplanten Maßnahmen zuvor unter Angabe der Gründe mit.
- (2) Die Kommission konsultiert den durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, wenn sie dies für zweckdienlich hält oder wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt.
- (3) Der betroffene Mitgliedstaat kann die in Aussicht genommenen Maßnahmen erst drei Monate nach der Mitteilung nach Absatz 1 und unter der Bedingung treffen, dass er keine gegenteilige Stellungnahme der Kommission erhalten hat.
- (4) Ist die Stellungnahme der Kommission ablehnend, so leitet die Kommission vor Ablauf der Dreimonatsfrist das in Artikel 49 Absatz 2 genannte Verfahren ein, um festzustellen, ob die in Aussicht genommenen Maßnahmen durchgeführt werden dürfen. Die Kommission kann bestimmte Änderungen an den vorgesehenen Maßnahmen verlangen. Der betreffende Mitgliedstaat darf die geplanten Maßnahmen erst treffen, nachdem die Kommission ihre endgültige Entscheidung erlassen hat.
- (5) Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften30 gilt nicht für die unter das Mitteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 4 fallenden Maßnahmen.
Artikel 43
Einzelheiten
- Die Kommission kann die Einzelheiten der Anwendung dieses Kapitels festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Kapitel VII
Ausarbeitung nationaler Regelungen
Artikel 44
Nationale Regelungen
- (1) Die Mitgliedstaaten können nationale, ausschließlich aus unverbindlichen Bestimmungen bestehende Regelungen, wie etwa
- a) Artikel 33 Absatz 2, der sich auf weitere Formen der Angabe der Nährwertdeklaration bezieht;
- b) Artikel 34 Absatz 5, der sich auf die Darstellung der Nährwertdeklaration bezieht.
- (2) Die Kommission kann die Durchführung auch anderer Vorschriften des Rechts im Bereich der Information über Lebensmittel als der in Absatz 1 genannten durch nationale Regelungen sowie die einschlägigen wesentlichen Anforderungen festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
- (3) Nationale Regelungen können von den Mitgliedstaaten aus eigener Initiative oder auf Wunsch interessierter Kreise gemäß den in den Kapiteln II und III dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen ausgearbeitet werden und
- a) sind das Ergebnis seriöser Verbraucherforschung; und
- b) ergeben sich aus der Anhörung eines breiten Spektrums betroffener Kreise auf der Grundlage optimaler Verfahren.
- (4) Nationale Regelungen umfassen geeignete Verfahren, die den Verbrauchern die Identifizierung der unter Einhaltung nationaler Regelungen gekennzeichneten Lebensmittel ermöglichen sowie die Überwachung des Grads der Einhaltung der Regelung und die Bewertung ihrer Wirkungen erlauben.
- (5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einzelheiten der nationalen Regelungen gemäß Absatz 1 einschließlich einer Kennung für Lebensmittel, die im Einklang mit dieser nationalen Regelung gekennzeichnet werden. Die Kommission stellt der Öffentlichkeit diese Einzelheiten zur Verfügung, insbesondere über eine spezielle Website im Internet.
- (6) Die Kommission fördert und organisiert den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und ihr selbst über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erlass und der Durchführung der nationalen Regelungen. Sie fördert die Beteiligung der betroffenen Kreise an diesem Austausch, insbesondere über die Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit, die durch den Beschluss 2004/613/EG der Kommission vom 6. August 2004 über die Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit31 eingerichtet wurde.
- (7) Die Kommission kann nach Anhörung der Mitgliedstaaten Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels festlegen.
Artikel 45
Konformitätsvermutung
- (1) Werden Informationen nach Maßgabe einer nationalen Regelung bereitgestellt, so wird vermutet, dass sie den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 44 Absätze 1 und 2 entsprechen.
- (2) Die Anwendung nationaler Regelungen darf den freien Verkehr der Erzeugnisse nicht behindern.
Artikel 46
Maßnahmen der Gemeinschaft
- (1) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Regelung den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, so kann sie nach Unterrichtung des in Artikel 49 Absatz 1 genannten Ausschusses eine Entscheidung erlassen, mit der ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, diese nationale Regelung aufzuheben oder zu ändern.
- (2) Die Kommission kann Maßnahmen zur Durchführung der in Artikel 44 Absätze 1 und 2 genannten Bestimmungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 47
Durchführungsbestimmungen
- Die Kommission kann die Einzelheiten der Anwendung dieses Kapitels festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Kapitel VIII
Durchführungs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen
Artikel 48
Technische Anpassungen
- Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 22 Absatz 2 über Änderungen an den Anhängen II und III können die Anhänge von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 49
Ausschuss
- (1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.
- (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.
- (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.
Artikel 50
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
- Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erhalten folgende Fassung:
"Bei nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben gelten die Verpflichtung zur sowie die Modalitäten der Bereitstellung von Informationen gemäß [Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates]* entsprechend, es sei denn, es handelt sich um allgemeine Werbeaussagen. Zusätzlich sind - sofern anwendbar - für Stoffe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, die jeweiligen Mengen in demselben Blickfeld wie die Nährwertdeklaration gemäß den Artikeln 30 bis 32 der [Verordnung (EG) Nr. ... ] anzugeben.
- * ABl. L [...] vom TT/MM/JJ, S. [...]."
Artikel 51
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006
- (1) Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 erhält folgende Fassung:
(6) Der Zusatz eines Vitamins oder eines Minerals zu Lebensmitteln muss bewirken, dass das betreffende Vitamin oder Mineral in dem Lebensmittel mindestens in einer signifikanten Menge vorhanden ist, wie sie in [Anhang XI Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. ...]* definiert ist. Mindestgehalte einschließlich geringerer Gehalte werden abweichend von den oben genannten signifikanten Gehalten für spezifische Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 festgesetzt.
- (2) Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 erhält folgende Fassung:
"3. Die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden und die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ist obligatorisch. Es sind die in Artikel 29 Absatz 1 der [Verordnung (EG) Nr. ...] genannten Informationen bereitzustellen und es ist der Gesamtgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen anzugeben, den das Lebensmittel nach dem Zusatz aufweist."
- * ABl. L [...] vom TT/MM/JJ, S. [...]."
Artikel 52
Aufhebung
- (1) Die Richtlinien 2000/13/EG, 87/250/EG, 94/54, 1999/10/EG, 2002/67/EG, 2004/77/EG und die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 werden mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.
- (2) Die Richtlinie 90/496/EWG wird ab [5 Jahre nach dem Inkrafttreten] aufgehoben.
- (3) Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 53
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Artikel 14 Absatz 1 gilt ab [erster Tag des Monats 3 Jahre nach dem Inkrafttreten]. Die Artikel 29 bis 34 gelten ab [erster Tag des Monats 3 Jahre nach dem Inkrafttreten], außer im Fall von Lebensmitteln, die von Lebensmittelunternehmern gekennzeichnet werden, die am Tag des Inkrafttretens weniger als 10 Beschäftigte haben und deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen EUR nicht überschreitet; für diese Unternehmer gelten sie ab [erster Tag des Monats 5 Jahre nach dem Inkrafttreten].
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Spezielle Begriffsbestimmungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4
- 1. "Nährwertdeklaration" oder "Nährwertkennzeichnung" bedeutet Informationen über
- a) den Energiewert oder
- b) den Energiewert sowie einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe:
- - Fett,
- - Kohlenhydrat,
- - Ballaststoff,
- - Eiweiß,
- - Salz,
- - in Anhang XI Teil A Nummer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe, die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XI Teil A Nummer 2 in signifikanten Mengen vorkommen;
- 2. "Fett" bedeutet alle Lipide, einschließlich Phospholipiden;
- 3. "gesättigte Fettsäuren" bedeutet Fettsäuren ohne Doppelbindung;
- 4. "transisomere Fettsäuren" bedeutet gesättigte Fettsäuren mit mindestens einer nicht konjugierten (namentlich durch mindestens eine Methylengruppe unterbrochenen) Kohlenstoff-Kohlenstoff-Doppelbindung in der trans-Konfiguration;
- 5. "einfach ungesättigte Fettsäuren" bedeutet Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung;
- 6. "mehrfach ungesättigte Fettsäuren" bedeutet Fettsäuren mit durch ciscis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen;
- 7. "Kohlenhydrat" bedeutet jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole;
- 8. "Zucker" bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole;
- 9. "mehrwertige Alkohole" bedeutet Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten;
- 10. "Eiweiß" bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25;
- 11. "Salz" bedeutet den nach folgender Formel berechneten Salzgehalt: Salz = Natrium × 2,5;
- 12. "Durchschnittswert" bedeutet den Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können;
- 13. "Hauptblickfeld" bedeutet das Blickfeld, das unter normalen oder gewöhnlichen Verkaufs- oder Nutzungsbedingungen am wahrscheinlichsten erkennbar oder sichtbar ist.
Anhang II
Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
- 1. Glutenhaltiges Getreide (namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen
- a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose32;
- b) Maltodextrine auf Weizenbasis1;
- c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
- d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent enthalten.
- 2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
- 3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse.
- 4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
- a) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;
- b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird.
- 5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse.
- 6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
- a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett1;
- b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;
- c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;
- d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen.
- 7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
- a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
- b) Lactit.
- 8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia), und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
- a) Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
- 9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse.
- 10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse.
- 11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse.
- 12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2.
- 13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse.
- 14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
Anhang III
Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss
Art bzw. Kategorie des Lebensmittels | Angaben |
1. In bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel |
1.1 Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgas, das gemäß der Richtlinie 89/107/EWG33 des Rates zugelassen ist, verlängert wurde | "unter Schutzatmosphäre verpackt" |
2. Lebensmittel, die Süssungsmittel enthalten |
2.1 Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassene Süßungsmittel enthalten | "mit Süßungsmittel(n)"; dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angebracht |
2.2 Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, welche nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassen sind | "mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)"; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels anzubringen |
2.3 Lebensmittel, die nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassenes Aspartam enthalten | "enthält eine Phenylalaninquelle" |
2.4 Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten, nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassenen mehrwertigen Alkoholen | "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" |
3. Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten |
3.1 Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten | Der Hinweis "enthält Lakritz" ist unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff "Lakritz" ist bereits im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Bei Fehlen eines Zutatenverzeichnisses ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung anzubringen. |
3.2 Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten | Der Hinweis "enthält Lakritz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden" ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Bei Fehlen eines Zutatenverzeichnisses ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung anzubringen. |
3.3 Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die einen Volumenanteil von mehr als 1,2 % Alkohol enthalten34. | Der Hinweis "enthält Lakritz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden" ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Bei Fehlen eines Zutatenverzeichnisses ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung anzubringen. |
4. Getränke mit hohem Koffeingehalt |
4.1 Getränke mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff "Kaffee" oder "Tee" in der Bezeichnung vorkommt, die - - zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder
- - konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt
| Der Hinweis "hoher Koffeingehalt" muss im selben Blickfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 14 Absatz 5 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in 0mg/100 ml. |
5. Lebensmittel, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole ODER Phytostanolester zugesetzt sind |
5.1 Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind | - (1) "mit zugesetzten Pflanzensterinen" bzw. "mit zugesetzten Pflanzenstanolen" im selben Blickfeld wie die Bezeichnung;
- (2) die Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern (Angabe in % oder g der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je 100 g oder 100 ml des Lebensmittels) muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein;
- (3) Hinweis darauf, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten;
- (4) Hinweis darauf, dass Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen sollten;
- (5) gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren möglicherweise nicht geeignet ist;
- (6) Empfehlung, das Erzeugnis als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden, zu der auch zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels der regelmäßige Verzehr von Obst und Gemüse zählt;
- (7) im selben Blickfeld, das den unter Nummer 3 genannten Hinweis enthält, Hinweis darauf, dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen vermieden werden sollte;
- (8) Definition einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g oder ml) unter Angabe der Menge an Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die in einer Portion enthalten ist.
|
Anhang IV
Lebensmittel, für die eine Nährwertdeklaration nicht vorgeschrieben ist
- - Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
- - verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
- - für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;
- - Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;
- - Salz und Salzsubstitute;
- - Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte35, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;
- - Kräutertee, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten;
- - Gärungsessig und Essigersatz, auch wenn nur Aromen zugesetzt wurden;
- - Aromen;
- - Lebensmittelzusatzstoffe;
- - Verarbeitungshilfsstoffe;
- - Lebensmittelenzyme;
- - Gelatine;
- - Gelierhilfen für Konfitüre;
- - Hefe;
- - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt;
- - Lebensmittel, die von Privatperson im Rahmen gelegentlicher Aktivitäten verkauft werden, nicht aber im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit, die eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten sowie einen bestimmten Organisationsgrad voraussetzen würde;
- - Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben;
- - Lebensmittel in einer Innenverpackung, die nicht zum Verkauf ohne die Außenverpackung bestimmt ist (die Informationen zum Nährwert sind auf der Außenverpackung bereitzustellen, es sei denn, das Lebensmittel gehört zu den Kategorien von Lebensmitteln, die unter die Befreiung nach diesem Anhang fallen).
Anhang V
Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben
Teil A
Bezeichnung
- 1. Die Verwendung der Bezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, ist im Vermarktungsmitgliedstaat zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere derjenigen des Artikels 9, es den Verbrauchern im Vermarktungsmitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, wird die Bezeichnung durch weitere beschreibende Informationen ergänzt, die in der Nähe der Bezeichnung anzubringen sind.
- 2. In Ausnahmefällen darf die Bezeichnung des Herstellungsmitgliedstaats im Vermarktungsmitgliedstaat nicht verwendet werden, wenn das mit ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass die Bestimmungen der Nummer 1 nicht ausreichen, um im Vermarktungsmitgliedstaat eine korrekte Unterrichtung des Käufers zu gewährleisten.
- 3. Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Markenbezeichnung oder Phantasiebezeichnung ersetzt werden.
Teil B
Vorgeschriebene Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung
- 1. Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z.B. pulverisiert, gefriergetrocknet, tiefgekühlt, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer zu täuschen.
- 2. Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel müssen mit einer der folgenden Angaben versehen sein:
- "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt".
Teil C
Spezielle Anforderungen an die Bezeichnung "Hackfleisch/faschiertes"
- 1. Auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts kontrollierte Zusammensetzung:
| Fettgehalt | Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß |
- mageres Hackfleisch/Faschiertes | ≤ 7 % | ≤ 12 |
- reines Rinderhackfleisch/-faschiertes | ≤ 20 % | ≤ 15 |
- Hackfleisch/Faschiertes mit Schweinefleischanteil | ≤ 30 % | ≤ 18 |
- Hackfleisch/Faschiertes von anderen Tierarten | ≤ 25 % | ≤ 15 |
- 2. Abweichend von Anhang III Abschnitt V Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss die Kennzeichnung folgenden Wortlaut enthalten:
- - "Fettgehalt weniger als ...";
- - "Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß weniger als ...".
- 3. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass auf ihrem heimischen Markt Hackfleisch/Faschiertes, das die Kriterien der Nummer 1 dieses Teils nicht erfüllt, mit einem nationalen Kennzeichen, das nicht mit den Kennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann, in Verkehr gebracht wird.
Anhang VI
Angabe und Bezeichnung von Zutaten
Teil A
Spezielle Vorschriften für die Angabe von Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
Zutatenklasse | Vorschriften für die Angabe des Gewichtsanteils |
1. Zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten | werden nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. Die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die Menge nicht mehr als 5 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so kann sie unberücksichtigt bleiben. |
2. In konzentrierter oder getrockneter Form verwendete und bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführte Zutaten | können nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden. |
3. Zutaten, die in konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln verwendet werden, denen Wasser zugesetzt werden muss, um sie in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen, | können in der Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Wendung wie "Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnisses" oder "Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses" enthält. |
4. Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden, | können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung "Obst", "Gemüse" oder "Pilze" zusammengefasst werden, gefolgt von der Wendung "in veränderlichen Gewichtsanteilen", wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind. In diesen Fällen wird die Mischung gemäß Artikel 19 Absatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüseoder Pilzsorten im Zutatenverzeichnis aufgeführt. |
5. Mischungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden, | können in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Wendung wie "in veränderlichen Gewichtsanteilen" enthält. |
6. Zutaten, die weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmachen, | können in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden. |
7. Ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden | können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen empfundenen Wert verändern, sofern sie weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmachen, können im Verzeichnis der Zutaten mit der Wendung "Enthält ... und/oder ..." aufgeführt werden, sofern mindestens eine Zutat von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Diese Bestimmung gilt nicht für in Teil C dieses Anhangs aufgeführte Zusatzstoffe oder Zutaten. |
Teil B
Bezeichnung bestimmter Zutaten, bei denen die spezifische Bezeichnung durch die Angabe einer Kategorie ersetzt werden kann
Zutaten, die zu einer der im Folgenden aufgeführten Lebensmittelkategorien gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, müssen nur mit der Bezeichnung dieser Kategorie bezeichnet werden.
Definition der Lebensmittelkategorie | Bezeichnung |
1. Raffinierte Öle außer Olivenöl | "Öl", ergänzt - - entweder durch das Adjektiv "pflanzlich" oder "tierisch"
- - oder durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss mit dem Adjektiv "gehärtet" versehen sein, es sei denn, der Gehalt an gesättigten und transisomeren Fettsäuren ist in der Nährwertdeklaration enthalten. |
2. Raffinierte Fette | "Fett", ergänzt - - entweder durch das Adjektiv "pflanzlich" oder "tierisch"
- - oder durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss mit dem Adjektiv "gehärtet" versehen sein, es sei denn, der Gehalt an gesättigten und transisomeren Fettsäuren ist Bestandteil der Nährwertdeklaration. |
3. Mischungen von Mehl aus zwei oder mehr Getreidearten | "Mehl", gefolgt von der Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils |
4. Natürliche Stärke und auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke | "Stärke" |
5. Fisch aller Art, wenn der Fisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Aufmachung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen | "Fisch" |
6. Käse aller Art, wenn der Käse oder die Käsemischung Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Aufmachung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen | "Käse" |
7. Gewürze jeder Art, die nicht mehr als |
2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen | "Gewürz(e)" oder "Gewürzmischung" |
8. Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen | "Kräuter" oder "Kräutermischung" |
9. Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden | "Kaumasse" |
10. Paniermehl jeglichen Ursprungs | "Paniermehl" |
11. Saccharose jeder Art | "Zucker" |
12. Dextroseanhydrid oder Dextrosemonohydrat | "Dextrose" |
13. Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup | "Glukosesirup" |
14. Milcheiweiß aller Art (Kaseine, Kaseinate und Molkenproteine) und Mischungen daraus | "Milcheiweiß" |
15. Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter | "Kakaobutter" |
16. Weine aller Art im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates | "Wein" |
17. Skelettmuskeln36 von Tieren der Spezies "Säugetiere" und "Vögel", die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Die unter die Definition von "Separatorenfleisch" fallenden Erzeugnisse werden von der vorliegenden Definition nicht erfasst. Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff "...fleisch" bezeichnet werden: Art | Fett (%) | Bindegewebe38(%) | Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Spezies, bei denen Säugetiere überwiegen | 25 | 25 | Schweine | 30 | 25 | Vögel und Kaninchen | 15 | 10 | Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Kriterien der Definition von "...fleisch" erfüllt, so muss der "...fleischanteil" entsprechend nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben der Angabe des Begriffs "...fleisch" die Angabe der Zutat Fett bzw. Bindegewebe enthalten. | "...fleisch", dem der Name/die Namen37 der Tierspezies, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind |
18. Alle Arten von Erzeugnissen, die unter die Definition von "Separatorenfleisch" fallen | "Separatorenfleisch", dem der/die Name/Namen
(3) der Tierspezies, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind |
Teil C
Nennung bestimmter Zutaten mit der Bezeichnung der betreffenden Klasse, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder der EG-Nummer
Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, die nicht in Artikel 21 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, sind mit der Bezeichnung dieser Klasse benennen, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder der EG-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist. Die Bezeichnung "modifizierte Stärke" ist jedoch immer durch die Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergänzen, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte.
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
Schaumverhüter
Antioxidationsmittel
Füllstoff
Farbe
Emulgator
Schmelzsalze39
Festigungsmittel
Geschmacksverstärker
Mehlbehandlungsmittel
Geliermittel
Überzugsmittel
Feuchthaltemittel
Modifizierte Stärke40
Konservierungsstoff
Treibgas
Backtriebmittel
Stabilisator
Süßstoff
Verdickungsmittel
Teil D
Bezeichnung von Aromen im Zutatenverzeichnis
- 1. Aromen sind entweder als "Aroma" oder mit einer genaueren Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen.
- 2. Chinin und/oder Koffein, die als Aromen bei der Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln Verwendung finden, sind im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff "Aroma/Aromen" unter ihrer Bezeichnung aufzuführen.
- 3. Das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromaextrakte, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 88/388/EWG definiert sind, und/oder aromatisierende Zubereitungen enthält, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Richtlinie definiert sind.
- 4. Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf die Art oder den pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem betreffenden Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.
Teil E
Bezeichnung von zusammengesetzten Zutaten
- 1. Eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Regelung festgelegt oder üblich ist, nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
- 2. Das Verzeichnis der Zutaten ist bei zusammengesetzten Zutaten nicht vorgeschrieben,
- a) wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Gemeinschaftsregelung festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch vorbehaltlich des Artikels 21 Buchstaben a bis d nicht für Zusatzstoffe; oder
- b) für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmachen, mit Ausnahme von Lebensmittelzusatzstoffen, vorbehaltlich des Artikels 21 Buchstaben a bis d; oder
- c) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach der Gemeinschaftsregelung kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist.
Anhang VII
Quantitative Angabe der Zutaten
- 1. Die quantitative Angabe ist nicht erforderlich
- a) für eine Zutat oder Zutatenklasse,
- i) deren Abtropfgewicht gemäß Anhang VIII Nummer 5 angegeben ist, oder
- ii) deren Mengenangabe aufgrund von Gemeinschaftsbestimmungen bereits in der Kennzeichnung vorgeschrieben ist, oder
- iii) die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird, oder
- iv) die, obwohl sie in der Bezeichnung vorkommt, für die Wahl des Verbrauchers im Land der Vermarktung nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden; oder
- b) wenn in spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist; oder
- c) in den in Anhang VI Teil A Nummern 4 und 5 genannten Fällen.
- 2. Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für
- a) Zutaten oder Zutatenklassen, die unter die Angabe "mit Süßungsmittel(n)" oder "mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)" fallen, wenn diese Angabe gemäß Anhang III in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels erscheint; oder
- b) zugesetzte Vitamine oder Mineralstoffe, wenn diese Stoffe in eine Nährwertdeklaration aufgenommen werden müssen.
- 3. Die Angabe der Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt
- a) als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung; und
- b) erscheint entweder in der Bezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse.
- 4. Abweichend von Nummer 3
- a) ist die Menge bei Lebensmitteln, denen infolge einer Hitzebehandlung oder einer sonstigen Behandlung Wasser entzogen wurde, als Prozentsatz auszudrücken, der der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis, entspricht, es sei denn, diese Menge oder die in der Kennzeichnung angegebene Gesamtmenge aller Zutaten übersteigt 100 %; in diesem Fall erfolgt die Angabe nach Maßgabe des Gewichts der für die Zubereitung von 100 g des Enderzeugnisses verwendeten Zutat bzw. Zutaten;
- b) wird die Menge der flüchtigen Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben;
- c) kann die Menge derjenigen Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Konzentration oder der Trocknung angegeben werden;
- d) kann die Menge der Zutaten bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser zugefügt werden muss, nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden.
Anhang VIII
Angabe der Nettomenge
- 1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht vorgeschrieben bei Lebensmitteln,
- a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; oder
- b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter.
- 2. Sofern die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Gemeinschaftsvorschriften oder - falls solche fehlen - in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist, so gilt diese Menge als Nettomenge im Sinne dieser Verordnung.
- 3. Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettomenge in der Weise angegeben, dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettomenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Diese Angaben sind jedoch nicht vorgeschrieben, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist, und wenn mindestens eine Angabe der Nettomenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist.
- 4. Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettomenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettomenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.
- 5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben. Als Aufgussflüssigkeiten im Sinne dieser Nummer gelten folgende Erzeugnisse - gegebenenfalls in Mischungen und auch gefroren oder tiefgefroren, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake; Genusssäure in wässriger Lösung; Essig; wässrige Zuckerlösungen, wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln; Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.
Anhang IX
Mindesthaltbarkeitsdatum
- 1. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:
- a) Diesem Datum geht folgende Angabe voran:
- - "mindestens haltbar bis ...", wenn der Tag genannt wird;
- - "mindestens haltbar bis Ende ..." in den anderen Fällen.
- b) In Verbindung mit der Angabe nach Buchstabe a wird angegeben
- - entweder das Datum selbst oder
- - ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.
- c) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge.
Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln,
- - deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt: die Angabe des Tages und des Monats;
- - deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Monats und des Jahres;
- - deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt, die Angabe des Jahres.
- d) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich bei
- - frischem Obst und Gemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,
- - Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost hergestellten Getränken der KN-Codes 260091, 260093 und 260099,
- - Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent,
- - alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden,
- - Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden,
- - Essig,
- - Speisesalz,
- - Zucker in fester Form,
- - Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen,
- - Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen,
- - Speiseeis in Portionspackungen.
- 2. Das Verbrauchsdatum ist wie folgt anzugeben:
Anhang X
Alkoholgehalt
Der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol "% vol" anzufügen; dieser Angabe darf das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "Alk." vorangestellt werden.
Der Alkoholgehalt wird bei 20 °C bestimmt.
Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen und in absoluten Werten ausgedrückten Abweichungen nach oben und nach unten werden in der folgenden Tabelle festgesetzt. Sie gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.
Beschreibung des Getränks | Positive oder negative Toleranz |
1. Bier mit einer Volumenkonzentration von nicht mehr als 5,5 % vol; Getränke, die der Tarifstelle 22.07(B) II des Gemeinsamen Zolltarifs unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind: | 0,5 % vol |
2. Bier mit einer Volumenkonzentration von mehr als 5,5 % vol; Getränke, die unter die Tarifstelle 22.07(B) I des Gemeinsamen Zolltarifs fallen und aus Weintrauben hergestellt sind; Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein und ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen Früchten als Weintrauben hergestellt sind, auch perlend oder schäumend, Getränke aus gegorenem Honig: | 1,0 % vol |
3. Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen: | 1,5 % vol |
4. Sonstige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent: | 0,3 % vol |
Anhang XI
Referenzmengen
Teil A
Referenzmengen für die Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen (Erwachsene)
- 1. Vitamine und Mineralstoffe, die angegeben werden können, sowie deren empfohlene Tagesdosis (Recommended Daily Allowance - RDA)
Vitamin A (µg) | 800 | Vitamin B12 (µg) | 1 |
Vitamin D (µg) | 5 | Biotin (mg) | 0,15 |
Vitamin E (mg) | 10 | Pantothensäure (mg) | 6 |
Vitamin C (mg) | 60 | Calcium (mg) | 800 |
Thiamin (mg) | 1,4 | Phosphor (mg) | 800 |
Riboflavin (mg) | 1,6 | Eisen (mg) | 14 |
Niacin (mg) | 18 | Magnesium (mg) | 300 |
Vitamin B6 (mg) | 2 | Zink (mg) | 15 |
Folacin (µg) | 200 | Jod (µg) | 150 |
Teil B
Referenzmengen für die Zufuhr von Energie und ausgewählten Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind (Erwachsene)
- 2. Signifikante Menge an Vitaminen und Mineralstoffen Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollte in der Regel eine Menge von 15 % der in Nummer 1 angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, berücksichtigt werden.
Energie oder Nährstoff | Referenzmenge |
Energie | 8400 kJ (2000 kcal) |
Gesamtfett | 70 g |
gesättigte Fettsäuren | 20 g |
Kohlenhydrate | 230 g |
Zucker | 90 g |
Salz | 6 g |
Anhang XII
Umrechnungsfaktoren
Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der Energie
Der anzugebende Energiewert wird unter Anwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren berechnet:
- Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole) | 4 kcal/g - 17 kJ/g. |
- mehrwertige Alkohole | 2,4 kcal/g - 10 kJ/g. |
- Eiweiß | 4 kcal/g - 17 kJ/g. |
- Fett | 9 kcal/g - 37 kJ/g. |
- Salatrims | 6 kcal/g - 25 kJ/g. |
- Alkohol (Ethanol) | 7 kcal/g - 29 kJ/g. |
- organische Säuren | 3 kcal/g - 13 kJ/g. |
Anhang XIII
Abfassung und Gliederung der Nährwertdeklaration
Teil A
Abfassung der Nährwertdeklaration
In der Nährwertdeklaration sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:
- Energie | kJ und kcal |
- Fett | Gramm(g) |
- Kohlenhydrate |
- Ballaststoffe |
- Eiweiß |
- Salz |
- Vitamine und Mineralstoffe | in Anhang XI Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten |
- andere Stoffe | für die einzelnen Stoffe geeignete Maßeinheiten |
Teil B
Gliederung der Nährwertdeklaration in Bezug auf Bestandteile von Kohlenhydraten und Fett
- 1. Werden mehrwertige Alkohole und/oder Stärke angegeben, so erhält diese Angabe nachstehende Reihenfolge:
Kohlenhydrate | G |
davon |
- Zucker | g |
-mehrwertige Alkohole | g |
- Stärke | g |
- 2. Werden die Menge und/oder die Art der Fettsäuren angegeben, so erhält diese Angabe nachstehende Reihenfolge:
Fett | g |
davon |
- gesättigte Fettsäuren | g |
- transisomere Fettsäuren | g |
- einfach ungesättigte Fettsäuren | g |
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren | g |
Teil C
Reihenfolge der Energie- und Nährwerte in einer Nährwertdeklaration
Die Informationen zu den jeweiligen Energie- und Nährwerten sind in der nachstehenden Reihenfolge anzugeben:
Energie | kJ und kcal |
Fett | g |
davon: |
- gesättigte Fettsäuren | g |
- transisomere Fettsäuren | g |
- einfach ungesättigte Fettsäuren | g |
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren | g |
Kohlenhydrate | g |
davon: |
- Zucker | g |
- mehrwertige Alkohole | g |
- Stärke | g |
Ballaststoffe | g |
Eiweiß | g |
Salz | g |
Vitamine und Mineralstoffe | in Anhang XI Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten |
Finanzbogen zu Rechtsakten
Befindet sich im PDF-Dokument
- 1 ABl. L xxx vom xx..xx..xxxx, S. xx.
- 2 ABl. L xxx vom xx..xx..xxxx, S. xx.
- 3 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom .................., gemeinsamer Standpunkt des Rates vom ..............
- 4 ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
- 5 ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
- 6 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/142/EG der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 110).
- 7 ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/120/EG der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 51).
- 8 KOM (2007) 279 endgültig.
- 9 ABl. L 113 vom 30.4.1987, S. 57.
- 10 ABl. L 300 vom 23.11.1994, S. 14. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/77/EG (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 76).
- 11 ABl. L 69 vom 16.3.1999, S. 22.
- 12 ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 20.
- 13 ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44.
- 14 ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 76.
- 15 ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
- 16 ABl. L [ ...] vom [...], S.[...].
- 17 ABl. L 302 vom 19.10.1993, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
- 18 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 der Kommission (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
- 19 ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9. Geändert durch ...
- 20 ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.
- 21 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom
- 22.7.2006, S. 11).
- 22 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
- 23 ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.
- 24 ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61.
- 25 ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
- 26 ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
- 27 ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.
- 28 ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1.
- 29 ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27.
- 30 ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
- 31 ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 17.
- 32 und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der Behörde für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.
- 33 ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.
- 34 Diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.
- 35 ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26.
- 36 Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.
- 37 Bei der Etikettierung in englischer Sprache kann diese Bezeichnung durch die Gattungsbezeichnung für das Fleisch der betreffenden Tierspezies ersetzt werden.
- 38 Der Bindegewebeanteil wird berechnet aufgrund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.
- 39 Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse.
- 40 Die Angabe des spezifischen Namens oder der EG-Nummer ist nicht erforderlich.