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Richtlinie 2003/120/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
(ABl. Nr. L 333 vom 20.12.2003 S. 51)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel",
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Inverkehrbringen von Salatrims als neuartige Lebensmittelzutaten für brennwertverminderte Backund Süßwaren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 3, wurde mit der Entscheidung 2003/867/EG der Kommission 4 genehmigt.
(2) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" erklärt in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2001 zur Sicherheitsbewertung von als kalorienreduzierte Fettersatzstoffe als neuartige Lebensmittelzutaten verwendeten Salatrims, dass der Brennwert von Salatrims zwischen 5 und 6 kcal/g liegt.
(3) Nach geltendem Recht sollte der Energiewert von Salatrims, die als Fette eingestuft werden, unter Verwendung des Umrechnungsfaktors für Fett gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/496/EWG, d. h. 9 kcal/g, berechnet werden. Die Anwendung dieses Umrechnungsfaktors bei der Berechnung des anzugebenden Energiewerts eines Erzeugnisses würde dessen durch die Verwendung von Salatrim bei der Herstellung erzielten reduzierten Brennwert unrichtig angeben und somit die Verbraucher nicht vollständig informieren. Daher muss ein geeigneter Umrechnungsfaktor für Salatrims festgelegt werden, der bei der Berechnung des anzugebenden Energiewerts von Lebensmitteln zu verwenden ist.
(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Am Ende von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/496/EWG wird Folgendes angefügt:
"- Salatrims 6 kcal/g - 25 kJ/g."
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Juli 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. Dezember 2003
1) ABl. Nr. L 276 vom 06.10.1990 S. 40.
2) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.
3) ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1.
(Stand: 11.03.2019)
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