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Regelwerk, EU 1990, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln

(ABl. Nr. L 276 vom 06.10.1990 S. 40, ber.1991 L 140 S. 22;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 31.10.2003 S. 1;
RL 2003/120/EG - ABl. Nr. L 333 vom 20.12.2003 S. 51;
RL 2008/100/EG - ABl. Nr. L 285 vom 29.10.2008 S. 9;
VO (EG) Nr. 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
VO (EU) Nr. 1169/2011 - ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18 *aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 13.12.2014 gemäß Art. 53 der VO (EU) 1169/2011 - (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18) Inkrafttreten /Anwendung /Ausnahmen/ Übergangsmaßnahmen

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es ist wichtig, daß Maßnahmen getroffen werden, um den Binnenmarkt schrittweise bis zum 31. Dezember 1992 zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Es besteht ein zunehmendes öffentliches Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit sowie an der Wahl einer geeigneten, auf individuelle Bedürfnisse abgestellten Ernährung.

Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten erklärten in ihrer Entschließung vom 7. Juli 1986 über das Europäische Aktionsprogramm gegen den Krebs eine Verbesserung der Ernährung zur Priorität.

Die Kenntnis von Ernährungsgrundsätzen und eine angemessene Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln würden weitgehend dazu beitragen, die Verbraucher bei ihrer Wahl zu unterstützen.

Die Nährwertkennzeichnung soll weitere Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufklärung der Öffentlichkeit über Ernährungsfragen fördern.

Zum Nutzen der Verbraucher einerseits und zur Vermeidung möglicher technischer Handelsschranken andererseits sollte die Nährwertkennzeichnung in einer gemeinschaftsweit angewandten Standardform erfolgen.

Lebensmittel, bei denen die Nährwertkennzeichnung erfolgt, sollten den in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften entsprechen.

Alle anderen Formen der Nährwertkennzeichnung sollten verboten sein ; Lebensmittel ohne Nährwertkennzeichnung sollten jedoch frei verkehren dürfen.

Um den Durchschnittsverbraucher anzusprechen und um dem Zweck zu dienen, für den sie eingeführt werden, sollten die Angaben angesichts des derzeitig geringen Kenntnisstandes über das Thema Ernährung einfach und leicht verständlich sein.

Die Anwendung dieser Richtlinie während einer gewissen Zeit wird es ermöglichen, wertvolle Erfahrungen zu sammeln und die Reaktionen der Verbraucher auf die Form der Ernährungsinformationen zu bewerten; dies erlaubt der Kommission, die Vorschriften zu überprüfen und zweckdienliche Änderungen vorzuschlagen.

Es besteht das Ziel, die beteiligte Wirtschaft und insbesondere auch Klein- und Mittelbetriebe zu veranlassen, eine Nährwertkennzeichnung bei einer möglichst großen Anzahl von Erzeugnissen anzubringen. Hierzu ' ist es notwendig, die Maßnahmen, welche die Unterrichtung vollständiger und ausgeglichener gestalten sollen, schritt-weise einzuführen.

Bei den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten auch die Leitlinien des Codex Alimentarius für die Nährwertkennzeichnung berücksichtigt werden.

Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG 5, enthält bereits allgemeine Etikettierungsvorschriften und Definitionen. Die vorliegende Richtlinie kann somit auf Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung beschränkt werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 08, 08a

(1) Diese Richtlinie betrifft die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die in unverändertem Zustand an den Endverbraucher abgegeben werden. Sie gilt auch für die für Restaurants, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen, nachstehend "Gemeinschaftseinrichtungen" genannt, bestimmten Lebensmittel.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Etikettierungsbestimmungen der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind 6, sowie der in Artikel 4 derselben Richtlinie vorgesehenen Einzelrichtlinien.

(4) Im Sinne dieser Richtlinie gilt folgendes :

  1. "Nährwertkennzeichnung" bedeutet alle in der Etikettierung erscheinenden Angaben über
    1. Energiewert ;
    2. folgende Nährstoffe :
      • Eiweiß,
      • Kohlenhydrate,
      • Fett,
      • Ballaststoffe,
      • Natrium,
      • die im Anhang aufgeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.

    Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und zur Änderung der Liste der Vitamine und Mineralstoffe sowie ihrer empfohlenen Tagesdosis werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

  2. "nährwertbezogene Angabe" : jegliche Darstellung und jegliche Aussage in der Werbung, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Energie (Brennwert)

    und/oder weil es Nährstoffe

    Die Angabe der Art oder der Menge eines Nährstoffs ist keine nährwertbezogene Angabe, soweit sie in Vorschriften vorgeschrieben ist.

    In bestimmten Fällen kann nach dem Verfahren des Artikels 10  Absatz 2 entschieden werden, ob die Bedingungen des vorliegenden Buchstabens erfüllt sind ;

  3. "Eiweiß" bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt : Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25
  4. "Kohlenhydrat" bedeutet jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole ;
  5. "Zucker" bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole ;
  6. "Fett" bedeutet alle Lipide, einschließlich Phospholipiden ;
  7. "gesättigte Fettsäuren" bedeutet Fettsäuren ohne Doppelbindung ;
  8. "einfach ungesättigte Fettsäuren" bedeutet Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung ;
  9. "mehrfach ungesättigte Fettsäuren" bedeutet Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen ;
  10. "Ballaststoffe" bedeutet das von der Kommission zu bestimmende und nach der von der Kommission festzulegenden Analysemethode gemessene Material. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;
  11. "Durchschnittswert" bedeutet den Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.

Artikel 2

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Nährwertkennzeichnung freiwillig.

(2) Wird auf dem Etikett, in der Aufmachung oder in der Werbung mit Ausnahme produktübergreifender Werbekampagnen eine nährwertbezogene Angabe gemacht, so ist die Nährwertkennzeichnung zwingend vorgeschrieben.

Artikel 3 08

Zugelassen sind nur nährwertbezogene Angaben über den Energiewert und die Nährstoffe gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii sowie über die Stoffe, die einer dieser Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile bilden. Die Kommission kann Bestimmungen über die etwaige Einschränkung oder Untersagung bestimmter nährwertbezogener Angaben im Sinne dieses Artikels erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

(1) Erfolgt eine Nährwertkennzeichnung, so muß diese entweder die Angaben der Gruppe 1 oder der Gruppe 2 in der genannten Reihenfolge enthalten :

Gruppe 1

  1. Energiewert,
  2. Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fett ;

Gruppe 2

  1. Energiewert,
  2. Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Kochsalz (Natrium).

(2) Wenn sich eine nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Kochsalz (Natrium) bezieht, so sind die Angaben nach Maßgabe der Gruppe 2 zu machen.

(3) Die Nährwertkennzeichnung kann auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe umfassen :

(4) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in den Absätzen 1 und 3 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist die Angabe des Gehalts zwingend vorgeschrieben.

Darüber hinaus muß bei Angabe des Gehalts an mehrfach ungesättigten und/oder einfach ungesättigten Fettsäuren und/oder Cholesterin auch der Gehalt an gesättigten Fettsäuren angegeben werden ; dessen Angabe stellt jedoch in diesem Fall keine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Absatzes 2 dar.

Artikel 5 08, 08a

(1) Der anzugebende Energiewert wird unter Anwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren berechnet :

Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole)
4 kcal/g 17 kJ/g,
mehrwertige Alkohole 2,4 kcal/g - 10 kJ/g,
Eiweiß 4 kcal/g - 17 kJ/g,
Fett 9 kcal/g - 37 kJ/g,
Äthylalkohol 7 kcal/g - 29 kJ/g,
organische Säuren 3 kcal/g - 13 kJ/g,
  • Salatrims

6 kcal/g - 25 kJ/g

  • Ballaststoffe
2 kcal/g - 8 kJ/g
  • Erythritol
0 kcal/g - 0 kJ/g

(2) Änderungen der Umrechnungsfaktoren gemäß Absatz 1 und die Hinzufügung zur Liste von Stoffen des genannten Absatzes, die einer der dort genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile sind sowie ihre Umrechnungsfaktoren werden zur genaueren Berechnung des Energiewerts der Lebensmittel von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 6 08

(1) Die Angabe des Energiewerts und des Gehalts an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat in Zahlen zu erfolgen. Dabei sind folgende Einheiten zu verwenden:

Energiewert kJ und kcal
Eiweiß Gramm (g)
Kohlenhydrate
Fett (ausgenommen Cholesterin)
Ballaststoffe
Kochsalz (Natrium)
Cholesterin Milligramm (mg)
Vitamine und Mineralstoffe die im Anhang spezifizierten Einheiten.

(2) Die Angaben erfolgen je 100 g bzw. je 100 ml. Zusätzlich kann diese Angabe je Portion erfolgen, die mengenmäßig auf dem Etikett festgelegt ist, oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen angegeben ist.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 kann entschieden werden, daß die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 auch in Form einer graphischen Darstellung nach festzulegenden Mustern gemacht werden können.

(4) Die genannten Mengen entsprechen den Mengen, in denen die Lebensmittel verkauft werden. Sofern dies angemessen ist, können diese Angaben auf der Grundlage der Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.

(5)

  1. Angaben über Vitamine und Mineralstoffe, müssen zusätzlich als Prozentsatz der im Anhang empfohlenen Tagesdosen (Recommended Daily Allowances - RDA) je in Absatz 2 aufgeführter Menge ausgedrückt werden.
  2. Der Prozentsatz der empfohlenen Tagesdosis von Vitaminen und Mineralstoffen kann auch als bildliche Darstellung angegeben werden. Die Durchführungsvorschriften zu vorliegendem Buchstaben können gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 erlassen werden.

(6) In den Fällen, in denen Zucker und/oder mehrwertige Alkohole und/oder Stärke angegeben werden, folgt diese Angabe direkt auf die. Angabe des Kohlenhydratgehalts in folgender Weise :

(7) In den Fällen, in denen die Menge und/oder die Art der Fettsäuren und/oder die Menge des Cholesterins angegeben ist, folgt diese Angabe direkt auf die Angabe des Gesamtfetts in folgender Weise :

(8) Die angegebenen Zahlen sind hergeleitete Durchschnittswerte, die je nach Fall beruhen auf :

  1. der Lebensmittelanalyse der Hersteller ;
  2. der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder durchschnittlichen Werte auf verwendeten Zutaten ;
  3. der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten.

Die Einzelheiten der Anwendung des Unterabsatzes 1, insbesondere hinsichtlich der Abweichungen zwischen den angegebenen und den bei der amtlichen Überwachung festgestellten Werten, werden nach dem Verfahren des Artikels 10  Absatz 2 festgelegt.

Artikel 7

(1) Die Angaben gemäß dieser Richtlinie sind in einer Tabelle zusammenzufassen und untereinander aufzuführen, sofern genügend Platz vorhanden ist. Bei Platzmangel können sie hintereinander aufgeführt werden.

Sie sind an einer gut sichtbaren Stelle in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift anzubringen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Angaben gemäß dieser Richtlinie in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache abgefaßt sind, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Diese Vorschrift steht einer Angabe dieser Hinweise in mehreren Sprachen nicht entgegen.

(3) Die Mitgliedstaaten verzichten auf die Festlegung genauerer als der in dieser Richtlinie über die Nährwertkennzeichnung enthaltenen Vorschriften.

Artikel 8 08

Für Lebensmittel, die ohne Vorverpackung zum Verkauf an den Endverbraucher und an Gemeinschaftseinrichtungen angeboten werden, bzw. für Lebensmittel, die beim Verkauf auf Wunsch des Käufers verpackt werden, bzw. für im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel kann - bis zum letztendlichen Erlass von Maßnahmen durch die Kommission - durch nationale Vorschriften festgelegt werden, worauf sich die Angaben nach Artikel 4 zu erstrecken haben und in welcher Weise sie erfolgen müssen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 9

Vor der Festlegung von Maßnahmen, die sich auf die Volksgesundheit auswirken könnten, ist der mit dem Beschluß 74/234/EWG eingesetzte Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß anzuhören.

Artikel 10 08

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG)Nr.178/2002 8 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 9 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die genannten Maßnahmen werden so angewandt, daß sie

(2) Bis zum 1. Oktober 1995 führt die Angabe eines oder mehrerer der Nährstoffe Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe und Natrium in der freiwilligen Nährwertkennzeichnung oder als Folge einer nährwertbezogenen Angabe nicht zu der Verpflichtung nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, die Gesamtheit dieser Nährwertstoffe anzugeben.

(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 1. Oktober 1998 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Gegebenenfalls legt sie dem Rat dabei auch geeignete Änderungsvorschläge vor.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis (Recommended Daily Allowance - RDA) Anhang I 08

 

Vitamin a (µg) 800 Chlorid (mg) 800
Vitamin D (Itg) 5 Kalzium (mg) 800
Vitamin E (mg) 12 Phosphor (mg) 700
Vitamin K (µg) 75 Magnesium (mg) 375
Vitamin C (mg) 80 Eisen (mg) 14
Thiamin (mg) 1,1 Zink (mg) 10
Riboflavin (mg) 1,4 Kupfer (mg) 1
Niacin (mg) 16 Mangan (mg) 2
Vitamin B6 (mg) 1,4 Fluorid (mg) 3,5
Folsäure (µg) 200 Selen (µg) 55
Vitamin B12 (µg) 2,5 Chrom (µg) 40
Biotin (µg) 50 Molybdän (µg) 50
Pantothensäure (mg) 6 Jod (µg) 150
Kalium (mg) 2.000    

In der Regel sollte eine Menge von 15 % der in diesem Anhang angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden.

.

Definition des Materials, aus dem Ballaststoffe bestehen, und Analysemethode gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe j Anhang II 08

Definition des Materials, aus dem Ballaststoffe bestehen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 'Ballaststoffe': Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Kategorien zählen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 1990.

_________________________

1) ABl. Nr. C 282 vom 05.01.1988 S. 8, und ABl. Nr C 296 vom 24.11.1989 S. 3.

2) ABl. Nr. C 158 vom 26.06.1989 S. 250, und ABl. Nr. C 175 vom 16.07.1990 S. 76.

3) ABl. Nr. C 159 vom 26.06.1989 S. 41.

4) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979 S. 1.

5) ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989 S. 17.

6) ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989 S. 27.

7) ABl. Nr. L 136 vom 20.05.1974 S. 1.

8) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

9) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28.Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl.L 184 vom 17.07.1999 S. 23).


ENDE

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