A. Problem und Ziel
Der Gesetzentwurf bündelt jeweils kleinere Änderungsvorhaben im Gewerberecht, nämlich in der Gewerbeordnung, dem Gesetz über die Industrie- und Handelskammern, der Handwerksordnung sowie dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz, die überwiegend redaktioneller Natur sind bzw. dem Bürokratieabbau dienen.
Mit der Neufassung des § 14 der Gewerbeordnung sollen die Vorgaben für die Erstattung der Gewerbeanzeige einschließlich der bisher als Anlage zur Gewerbeordnung geregelten Mustervordrucke für die Gewerbeanzeige in eine Rechtsverordnung überführt werden, damit diese künftig leichter an die Anforderungen der Praxis angepasst werden können. Die Überführung in eine Rechtsverordnung dient darüber hinaus auch dem Bürokratieabbau. Die Anpassung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern ist eine rein redaktionelle Folgeänderung.
Bei den Änderungen der §§ 45, 50 und 51a der Handwerksordnung handelt es sich um aus Gründen der Rechtsklarheit erforderliche Anpassungen der Verordnungsermächtigungen, damit Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieser Normen (Meisterprüfungsverordnungen) auch künftig gewerbespezifische Verfahrensvorschriften enthalten können. Die Änderung von § 124b Handwerksordnung ermöglicht den Landesregierungen die Übertragung der Zuständigkeit für Untersagungsverfügungen nach § 16 Absatz 3 Handwerksordnung auf andere Behörden.
Durch die Änderung des § 9 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes werden Anforderungen und Verfahrensnormen für die Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger konkretisiert. § 12 Absatz 1 Nummer 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz regelt über die Anwendbarkeit allgemeiner Vorschriften hinaus die Aufhebung der Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Fall der dauerhaften Berufsunfähigkeit. Durch die Änderung des § 17 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes wird zum einen klargestellt, dass Bezirksschornsteinfegermeister bereits vor dem 1. Januar 2013 Feuerstättenbescheide erlassen dürfen bzw. müssen, die auch die vor diesem Datum bestehenden Eigentümerpflichten festsetzen. Zum anderen wird die Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feuerstättenbescheides auf Grundlage der Daten des Kehrbuches im Falle eines Antrags des Eigentümers bzw. bei Verweigerung der Durchführung der Feuerstättenschau vorgesehen.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf werden die notwendigen Anpassungen vorgenommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzes für Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand Kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von diesem Gesetzentwurf nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Zur Bürokratiekostenmessung hinsichtlich Artikel 1:
Durch die Aufhebung des § 14 Absatz 4 der Gewerbeordnung und der Anlagen 1 bis 3 zur Gewerbeordnung entfallen Vorgaben für die Erfüllung von Informationspflichten, während die grundsätzlichen Informationspflichten für die An-, Um- und Abmeldung eines Gewerbes nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestehen bleiben. Aufgrund der neu eingeführten Ermächtigungsgrundlage in § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung werden die bisher in § 14 Absatz 4 der Gewerbeordnung konkretisierten Informationspflichten in einer noch zu erlassenden Verordnung geregelt.
Durch die Möglichkeit, die Art und Weise der Gewerbeanzeigen nunmehr durch Rechtsverordnung zu regeln, können Maßnahmen zur Senkung von Bürokratiekosten durch das schnellere Rechtssetzungsverfahren leichter umgesetzt werden.
Eine abschließende Bewertung ist erst nach Erlass der Rechtsverordnung möglich.
Im Übrigen sind durch den Gesetzentwurf keine neuen Bürokratiekosten zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel. 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 14 wird wie folgt geändert:
3. § 55c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 7, 9 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend."
4. § 146 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. entgegen
- a) § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder
- b) § 14 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".
5. Dem § 157 wird folgender § 158 angefügt:
" § 158 Bis zum Inkrafttreten der in § 14 Absatz 14 genannten Rechtsverordnung sind §§ 14, 55c Satz 2, 146 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) in der bis zum [einsetzen: Fassung der Gewerbeordnung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] gültigen Fassung anzuwenden."
5. Die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
In § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), der zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die Wörter " § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2" ersetzt und nach den Wörtern "der Gewerbeordnung" die Wörter "sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung" eingefügt.
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Das Zulassungs- und Prüfungsverfahren" durch die Wörter "Das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren" und das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "das Zulassungs- und Prüfungsverfahren" werden durch die Wörter "das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren" ersetzt.
- bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die Rechtsverordnung kann insbesondere die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungssystem, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften und die Wiederholungsprüfung regeln."
3. § 51a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "das Zulassungs- und Prüfungsverfahren" werden durch die Wörter "das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren" ersetzt.
- bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die Rechtsverordnung kann insbesondere die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungssystem, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften und die Wiederholungsprüfung regeln."
4. § 124b wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. Nach § 12 Absatz 1 Ziffer 3. wird folgende Ziffer 4 angefügt:
"4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben."
3. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festsetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung."
- b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
(2) Stellen die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau nach Absatz 1 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, dem folgende Sätze 2 und 3 angefügt werden:
"Die Bezirksschornsteinfeger haben den Feuerstättenbescheid auch auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches zu erstellen, wenn
- 1. der Eigentümer einen Antrag auf Ausstellung des Feuerstättenbescheides gestellt hat oder
- 2. der Eigentümer dem Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten durch den Bezirksschornsteinfegermeister nicht gestattet.
Der Bescheid nach Nr. 1 gilt nur für den Zeitraum bis zum vorgesehenen Zeitpunkt der nächsten Feuerstättenschau. "
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt
Das Gesetz enthält notwendige Anpassungen verschiedener gewerberechtlicher Ermächtigungsgrundlagen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Zu den Artikeln 1 und 2:
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Die bundeseinheitliche Vorgabe der Art und Weise der Erstattung der Gewerbeanzeige einschließlich der Festlegung von bundeseinheitlichen Mustervordrucken in einer Rechtsverordnung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse sinnvoll und erforderlich, um eine Rechtszersplitterung durch unterschiedliche Vorgaben für die Erstattung der Gewerbeanzeige in den Ländern zu vermeiden.
Zu Artikel 3:
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes hat der Bund u.a. im Bereich des hier betroffenen Wirtschaftsrechts die Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfordern.
Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes für eine bundeseinheitliche Regelung sind erfüllt. Es besteht zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ein gesamtstaatliches Interesse, dass handwerks- bzw. gewerbespezifische Durchführungs- bzw. Verfahrensregelungen für die Abnahme der Meisterprüfung sowie die Rechtsgrundlage zur Zuständigkeitsübertragung auch weiterhin bundeseinheitlich gelten, um Rechtszersplitterung zu vermeiden, die Vergleichbarkeit der Meisterprüfungen zu gewährleisten und berufliche Mobilität zu ermöglichen. Denn durch die vier rechtlich selbständigen Prüfungsteile der Meisterprüfung wird dem Prüfling bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der örtlichen und fachlichen Zuständigkeit die Möglichkeit eröffnet, die einzelnen Teile der Meisterprüfung ggf. bis vor vier verschiedenen Meisterprüfungsausschüssen abzulegen. Dabei könnten von Fall zu Fall, beispielsweise bei einem Ortswechsel des Prüflings, voneinander abweichende handwerks- bzw. gewerbespezifische verfahrensrechtliche Einzelregelungen der Meisterprüfungsausschüsse bei der Durchführung der Meisterprüfung auch materielle Wirkung entfalten. Deshalb wird mit den Erweiterungen der Ermächtigungsgrundlagen der §§ 45 Absatz 1 und 51a Absatz 2 Handwerksordnung sichergestellt, dass handwerks- bzw. gewerbespezifische Durchführungs- bzw. Verfahrensregelungen für die Abnahme der Meisterprüfung bundeseinheitlich gelten.
Gleiches gilt für die Änderung der Ermächtigungsgrundlagen in §§ 50 Absätze 1 und 2 und 51a Absatz 7. Mit den Änderungen wird sichergestellt, dass es sich um allgemeine Verfahrensregelungen handelt, die handwerks- und gewerbeübergreifend, also für alle Meisterprüfungsverfahren, gelten. Um eine Rechtszersplitterung zu vermeiden und gleichzeitig die erforderliche Trennschärfe zwischen handwerks- bzw. gewerbespezifischen Verfahrensregelungen und allgemeinen Verfahrensregelungen zu erreichen, bedarf es der Änderungen der Ermächtigungsgrundlagen.
Zu Artikel 4:
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG sind erfüllt. Eine bundeseinheitliche Regelung ist erforderlich, um zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ein gleichmäßig hohes Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes zu gewährleisten. Unterschiedliche Regelungen würden zu einer Rechtszersplitterung führen. Die Regelung auf Bundesebene ist auch mit Blick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2010 (1 BvR - 2514/09 und 1 BvR 2919/09) im Sinne der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz schafft bundesweite Strukturen zur Gewährleistung von Feuer- und Brandsicherheit sowie Umwelt- und Klimaschutz und legt damit die Grundlage für den von der Europäischen Union geforderten überregionalen Wettbewerb, der mit Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2012 vollständig verwirklicht wird. Hierfür muss der Bund einen Sicherheitsrahmen vorgeben, durch den ein einheitliches Schutzniveau gewährleistet wird.
III. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1.1. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Keine.
1.2. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
Keine.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von diesem Gesetzentwurf nicht zu erwarten.
- 3. Der Gesetzentwurf trägt den Anforderungen an eine nachhaltige Rechtssetzung gemäß der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie "Perspektiven für Deutschland" Rechnung. Insbesondere indem Verordnungsermächtigungen eingeführt oder angepasst werden, kann sehr zeitnah auf Entwicklungen, Tendenzen und Bedürfnisse in Wirtschaft und Gesellschaft reagiert werden. Indem im Schornsteinfegerrecht die Voraussetzungen für den Erlass eines Feuerstättenbescheids konkretisiert werden, wird gewährleistet, dass die auch dem Umweltschutz dienenden Schornsteinfegerarbeiten zeitnah durchgeführt werden können. Somit fördert der Gesetzentwurf eine ökonomisch, sozial und ökologisch ausgewogene Entwicklung. Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung.
IV. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Durch die Aufhebung des § 14 Absatz 4 der Gewerbeordnung und der Anlagen 1 bis 3 zur Gewerbeordnung entfallen Vorgaben für die Erfüllung von Informationspflichten, während die grundsätzlichen Informationspflichten für die An-, Um- und Abmeldung eines Gewerbes nach § 14 Absatz 1 Gewerbeordnung bestehen bleiben. Aufgrund der neu eingeführten Ermächtigungsgrundlage in § 14 Absatz 14 Gewerbeordnung werden die bisher in § 14 Absatz 4 Gewerbeordnung konkretisierten Informationspflichten in einer noch zu erlassenden Verordnung geregelt.
Durch die Möglichkeit, die Art und Weise der Gewerbeanzeigen nunmehr durch Rechtsverordnung zu regeln, können Maßnahmen zur Senkung von Bürokratiekosten durch das schnellere Rechtssetzungsverfahren leichter umgesetzt werden. Eine abschließende Bewertung ist erst nach Erlass der Rechtsverordnung möglich.
Im Übrigen werden keine Bürokratiekosten verursachenden Informationspflichten geändert oder neu eingeführt.
2. Bürokratiekosten der Verwaltung
Keine.
3. Bürokratiekosten der Bürger und Bürgerinnen
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sind durch den Gesetzentwurf nicht betroffen.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die sich aus der Schaffung einer Übergangsregelung in § 158 und der Streichung der Anlagen 1 bis 3 der Gewerbeordnung ergeben.
Zu Nummer 2 (§ 14)
Durch die Neufassung des § 14 sollen die Vorgaben für die Erstattung der Gewerbeanzeige einschließlich der bisher als Anlage zur Gewerbeordnung geregelten Mustervordrucke für die Gewerbeanzeige in eine Rechtsverordnung überführt werden. Dadurch können künftig die Mustervordrucke leichter an die Anforderungen der Praxis angepasst werden und der Gesetzgeber kann auf die Erfordernisse z.B. der technischen Entwicklung im Bereich der elektronischen Erstattung der Gewerbeanzeige flexibler reagieren. Darüber hinaus dient die Überführung in eine Rechtsverordnung auch dem Bürokratieabbau, da z.B. nicht mehr erforderliche Angaben in den Mustervordrucken leichter gestrichen werden können oder auch die Bündelungsfunktion der Gewerbeanzeige durch Aufnahme zusätzlicher Angaben leichter gestärkt werden kann.
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b (§ 14 Absatz 4)
Zur Erreichung dieses Ziels wird § 14 Absatz 4, der in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 die Mustervordrucke der Gewerbeanzeigen gesetzlich festlegt, aufgehoben und durch die Verordnungsermächtigung des neuen Absatzes 14 ersetzt.
Zu Buchstabe c (§ 14 Absätze 5 bis 8)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Buchstabe d (§ 14 Absatz 9)
§ 14 Absatz 9 wird Absatz 8, zudem werden Folgeänderungen vorgenommen, die notwendig sind, weil der bisherige Wortlaut auf die Feld-Nummern der in den Anlagen 1 bis 3 enthaltenen Mustervordrucke verweist. In Folge der Aufhebung der gesetzlichen Mustervordrucke und Ersetzung durch die Verordnungsermächtigung können diese Verweisungen nicht aufrechterhalten werden.
Der neu eingefügte Satz 2 beschränkt die Datenübermittlung an die in Satz 1 bezeichneten Stellen auf das zur Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen Erforderliche. Durch diese Beschränkung, die durch den Verordnungsgeber gemäß § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 4 zwingend zu konkretisieren ist, wird den datenschutzrechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen.
Zu Buchstabe e (§ 14 Absätze 10 bis 13)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen
Zu Buchstabe f (§ 14 Absatz 14)
§ 14 Absatz 14 wird Absatz 13, zudem werden Folgeänderungen vorgenommen, die notwendig sind, weil die bestehenden Verweise auf Feld-Nummern der durch dieses Gesetz aufgehobenen Mustervordrucke (Anlagen 1 bis 3 zur Gewerbeordnung) entfallen.
Es wird ein neuer Satz 2 eingefügt, der Ziel und Zweck der in Satz 1 geregelten bundesstatistischen Erhebungen bestimmt.
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und regelt in seiner Neufassung die Übermittlung der für die Führung der Statistik erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale. Durch die Vorschrift erfährt der Umfang der Datenübermittlung eine Begrenzung, die sich am Zweck der Statistik orientiert. Nach dem neuen § 14 Absatz 15 Satz 2 Nummer 5 sind die zu übermittelnden Merkmale durch die Rechtsverordnung zwingend zu konkretisieren.
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Satz 6 und
- 7. Als Folgeänderung zu der durch dieses Gesetz angeordneten Aufhebung der Mustervordrucke werden die bestehenden Verweise auf Feldnummern durch die Aufführung der jeweiligen Merkmale ersetzt.
Zu Buchstabe g (§ 14 Absatz 14)
§ 14 Absatz 14 enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Da für die Durchführung der Gewerbeordnung die Länder zuständig sind, ist für den Erlass der Rechtsverordnung die Zustimmung des Bundesrates vorgesehen.
Satz 1 nennt als Verordnungszweck unter anderem die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1. Als weiterer Zweck der Verordnung sind in Satz 1 die Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 und die Führung der Statistik nach Absatz 13 genannt.
Durch § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1 wird der Verordnungsgeber ermächtigt, zu bestimmen, welche Angaben in den Gewerbeanzeigen zu nennen sind. Dabei erfährt die Ermächtigung durch das Merkmal der Notwendigkeit eine Einschränkung.
§ 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 2 gibt dem Verordnungsgeber die Möglichkeit, die Verwendung von Vordrucken anzuordnen. Die Gestaltung des Vordrucks durch Muster wird dem Verordnungsgeber ausdrücklich zugestanden, ohne ihn daran zu binden. Durch die Möglichkeit, in der Verordnung zu regeln, wie die Vordrucke auszufüllen sind, wird der Verordnungsgeber ermächtigt, die bisher in § 14 Absatz 4 Satz 2 enthaltene Bestimmung in die Verordnung zu überführen.
§ 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 3 räumt dem Verordnungsgeber unter anderem die Möglichkeit ein, bei der Datenübermittlung nach den Absätzen 8 und 13 ein elektronisches Verfahren festzulegen. Eine Verpflichtung der Gewerbeanzeigebehörden zur Anschaffung bestimmter Datenverarbeitungsprogramme kann durch die Rahmenvorgaben nicht begründet werden. Außerdem kann auf Grundlage dieser Ermächtigung die Regelung des alten § 14 Absatz 4 Satz 3 in die Verordnung überführt werden.
§ 14 Absatz 14 Satz 2 Nummern 4 und 5 dienen der Überführung von Regelungen, die bisher in den Absätzen 8 und 13 geregelt sind. Die Neuregelung wurde erforderlich, da die Absätze 8 und 13 auf Feld-Nummern der nunmehr aufgehobenen Mustervordrucke (Anlagen 1 bis 3 zur Gewerbeordnung) Bezug nehmen.
Nach § 14 Absatz 14 Nummer 4 hat der Verordnungsgeber zwingend eine Konkretisierung der nach Absatz 8 Satz 1 zu übermittelnden Daten vorzunehmen, die sich jeweils am Merkmal der Notwendigkeit orientiert.
§ 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 5 zwingt den Verordnungsgeber, die im Sinne des § 14 Absatz 13 Satz 4 notwendigen Erhebungs- und Hilfsmerkmale zu konkretisieren.
Zu Nummer 3 (§ 55c)
In § 55c wird eine Folgeänderung vorgenommen, deren Notwendigkeit sich aus der Aufhebung des § 14 Absatz 4 ergibt. Der Verweis in § 55c auf diese Vorschrift wird durch einen Verweis auf die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 ersetzt.
Zu Nummer 4 (§ 146 Absatz 2 Nummer 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Der Verweis auf § 14 Absatz 4 wird durch den Verweis auf die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 ersetzt.
Zu Nummer 5 (§ 158)
Die Übergangsvorschrift stellt die Fortgeltung der alten Rechtslage, insbesondere von § 14 Absatz 4 der alten Gesetzesfassung und den Anlagen 1 bis 3, bis zum Erlass der Rechtsverordnung sicher. Dadurch wird verhindert, dass während einer Übergangszeit die Einzelheiten des Gewerbeanzeigeverfahrens gesetzlich nicht geregelt sind.
Zu Nummer 6 (Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4))
Die Anlagen 1 bis 3 zu § 14 Absatz 4 werden aufgehoben. Bei den Anlagen handelt es sich um die im bisher gültigen § 14 Absatz 4 genannten Muster zur Gewerbeanzeige (An-, Um-, und Abmeldung eines Gewerbes). Nunmehr erfolgen die Regelungen zur Gewerbeanzeige in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern)
Bei der Änderung von § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern handelt es sich um eine Folgeänderung, die durch die Änderung des § 14 Absatz 9 der Gewerbeordnung notwendig wird.
Durch die Neufassung wird der Regelungsgehalt der §§ 50 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 51a Absatz 7 klarer von dem der §§ 45 Absatz 1 und 51a Absatz 2 abgegrenzt. Es wird klargestellt, dass es sich in den §§ 50 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Handwerksordnung und 51 Absatz 7 um allgemeine Verfahrensregelungen handelt, die handwerks- und gewerbeübergreifend, also für alle Meisterprüfungsverfahren, gelten.
Durch die Hinzufügung eines jeweils gleich lautenden Satzes 2 in §§ 50 Absatz 2 und 51a Absatz 7 wird die Reichweite dieser Ermächtigungsgrundlagen in Anlehnung an § 38 Absatz 2 Satz 1 präzisiert. Hierdurch wird insbesondere die Ermächtigung zum Erlass von Sanktionsvorschriften zu Lasten des Prüflings im Falle von Ordnungsverstößen erteilt und damit dem rechtsstaatlichen Gebot des Gesetzesvorbehaltes Genüge getan.
Die Neufassung der Ermächtigungsgrundlagen in den §§ 45 Absatz 1 und 51a Absatz 2 soll klarstellen, dass über diese Ermächtigungsgrundlagen außer den materiellrechtlichen Anforderungen auch spezielle (handwerks- bzw. gewerbespezifische) verfahrensrechtliche Einzelregelungen in Meisterprüfungsverordnungen für die vier rechtlich selbständigen Teile einer Meisterprüfung getroffen werden können.
Die Änderung von § 124b Handwerksordnung ermöglicht es den Landesregierungen, die Zuständigkeit für die Untersagungsverfügung nach § 16 Absatz 3 Handwerksordnung auch im Verordnungsverfahren auf andere Behörden zu übertragen. Dies war bisher nur im weniger flexiblen Gesetzesverfahren möglich. Die Änderung gilt jedoch ausdrücklich nicht für eine Übertragung auf Handwerkskammern.
Zu Artikel 4 (Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes)
Die in § 9 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) festgelegten Anforderungen und Verfahrensnormen für die Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beinhalten auch die Regelung, welche Unterlagen im Bewerbungsverfahren herangezogen werden dürfen. Durch die Änderung von § 9 Absatz 3 Satz 1 SchfHwG wird klargestellt, dass es sich dabei um Mindeststandards handelt. Die Länder sind gemäß § 9 Absatz 5 SchfHwG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Kriterien aufzustellen, so dass im Bewerbungsverfahren weitere Unterlagen, wie beispielsweise ein polizeiliches Führungszeugnis, angefordert werden können.
Mit der Änderung von § 9 Absatz 3 Nr. 5 SchfHwG wird außerdem die Berechtigung zur Vorlage von Unterlagen auf geleistete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen erstreckt, da diese im Auswahlverfahren eine wichtige Komponente hinsichtlich der fachlichen Eignung darstellen.
Mit § 12 Absatz 1 Nummer 4 SchfHwG wird über die Anwendbarkeit allgemeiner Vorschriften hinaus ein neuer spezialgesetzlicher Tatbestand für die Aufhebung der Bestellung des bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers im Falle dauerhafter Berufsunfähigkeit geschaffen. Sie ist erforderlich, da bei dauerhafter Berufsunfähigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die notwendige Eignung zur Ausübung der Schornsteinfegertätigkeiten im Sinne des § 9 Absatz 4 SchfHwG nicht gegeben ist und der Kehrbezirk langfristig ohne verantwortliche Leitung wäre. Daraus könnten Sicherheitsrisiken hinsichtlich der in diesem Bezirk befindlichen Feuerstätten resultieren, die zu Gefahren für Leib und Leben der dort lebenden Menschen führen könnten. Ein milderes Mittel zum Schutz dieser Rechtsgüter existiert insofern nicht.
Die Änderung des § 17 dient zum einen der Klarstellung, dass Bezirksschornsteinfegermeister bereits vor dem 1. Januar 2013 Feuerstättenbescheide erlassen dürfen bzw. müssen, die auch die vor diesem Datum bestehenden Eigentümerpflichten festsetzen. Nach § 14 Absatz 2 haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Diese Vorschrift tritt nach Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 erst am 1. Januar 2013 in Kraft. § 17 Absatz 2, der nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist, weist diese Aufgabe auch dem Bezirksschornsteinfegermeister zu, indem er auf § 14 Absatz 2 verweist. Durch diese Inbezugnahme sollte geregelt werden, dass Bezirksschornsteinfegermeister bereits jetzt Feuerstättenbescheide erlassen müssen, die sich auch auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2013 beziehen. Die bisher zum neuen Schornsteinfegerrecht ergangene Rechtsprechung ist überwiegend von dieser Befugnis des Bezirksschornsteinfegermeisters ausgegangen. Allerdings ist das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 8. Juli 2010) der Ansicht, dass § 17 Absatz 2 keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feuerstättenbescheids durch den Bezirksschornsteinfegermeister bilde, da der in Bezug genommene § 14 Absatz 2 noch nicht in Kraft getreten sei. Das Verwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 26. August 2010) ist der Auffassung, Bezirksschornsteinfegermeister dürften Feuerstättenbescheide zwar nach § 17 Absatz 2 bereits vor dem 1. Januar 2013 ausstellen, diese dürften sich aber nur auf Sachverhalte nach diesem Datum beziehen. Diese Rechtsprechung hat in der Praxis zu Verunsicherungen bei Bezirksschornsteinfegermeistern und Hauseigentümern geführt. Die Änderung des § 17 dient insoweit einer Klarstellung der geltenden Rechtslage.
Zum anderen wird in § 17 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feuerstättenbescheides auf Grundlage der Daten des Kehrbuches im Falle eines Antrags des Eigentümers vorgesehen. In der Praxis hat sich ergeben, dass zahlreiche Eigentümer bereits vorzeitig, das heißt, bevor die Feuerstättenschau stattzufinden hätte, einen Feuerstättenbescheid wünschen. In diesen Fällen bestand bei den Bezirksschornsteinfegermeistern Unsicherheit, ob sie dazu berechtigt sind. Die Einfügung dient insofern einer Klarstellung der Rechtslage.
Schließlich wird in § 17 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feuerstättenbescheides bei Verweigerung der Durchführung der Feuerstättenschau vorgesehen. Diese Regelung ist aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit erforderlich. Es muss gewährleistet sein, dass für jede Feuerstätte ein Feuerstättenbescheid vorhanden ist, selbst wenn die Feuerstättenschau vom Eigentümer verweigert wird. Der Feuerstättenbescheid dient der Konkretisierung der Eigentümerpflichten und ist Grundlage für eventuelle Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Fortgeltung des § 14 Absatz 4 der Gewerbeordnung bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 15 der Gewerbeordnung wird durch die Übergangsvorschrift des § 158 der Gewerbeordnung sichergestellt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1536:
Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Verordnungsermächtigungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden Vorgaben für die Erfüllung von Informationspflichten der Wirtschaft aufgehoben. Diese sollen zukünftig in einer noch zu erlassenden Verordnung geregelt werden. Bis zum in Kraft treten der Verordnung gelten die bisherigen Vorgaben für die Erfüllung der Informationspflichten. Vor diesem Hintergrund hat das Regelungsvorhaben selbst keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter