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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften

Vom 17. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 44 vom 24.07.2009 S. 2091)



Siehe Fn.: *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 (weggefallen) " § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung".

b) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer".

c) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11b Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes " § 11b Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen".

d) Die Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen " § 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen".

e) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen".

f) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum".

g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 42 Gewerbliche Niederlassungen " § 42 (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 70b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 70b Anbringung von Namen und Firma " § 70b (weggefallen)".

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 (weggefallen) " § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung

(1) Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. Die §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a und 57 Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht anzuwenden, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf Grund der Regelungen des Artikels 17 dieser Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn ein Gewerbetreibender, um sich den in Absatz 1 genannten Vorschriften zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird.

(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird."

3. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/ EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen."

4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt:

" § 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

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