A. Problem und Ziel
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 19. November 2008 die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt beschlossen (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht unter Strafe zu stellen. Dieser Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie.
B. Lösung
Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sind verschiedene Gesetzesänderungen im deutschen Recht erforderlich (Änderungen und Ergänzungen in den §§ 311, 325, 326, 327, 328, 329, 330 und 330d des Strafgesetzbuchs [StGB], von § 71 des Bundesnaturschutzgesetzes [BNatSchG] und in den §§ 36 und 38 des Bundesjagdgesetzes [BJagdG] sowie die Einführung der neuen Vorschriften des § 71a BNatSchG und des § 38a BJagdG). Folgeänderungen werden in § 330c StGB, den §§ 7, 69, 71 und 72 BNatSchG, den §§ 19, 22 und 39 BJagdG und der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vorgenommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Die Änderung des deutschen Strafrechts kann in geringem Ausmaß zu einer stärkeren Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte führen, ohne dass die Kosten hierfür quantifizierbar wären.
E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz voraussichtlich keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt*)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 326 das Wort "gefährlichen" gestrichen.
2. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "(§ 330d Nr. 4, 5)" durch die Wörter "(§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)" ersetzt.
- b) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird nach dem Wort "Menschen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "schädigen" die Wörter "oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen" eingefügt.
3. § 325 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird das Wort "grober" gestrichen.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist."
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort "Täter" werden die Wörter "in den Fällen der Absätze 1 und 2" eingefügt.
- d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."
- e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter "im Sinne des Absatzes 2" werden durch die Wörter "im Sinne der Absätze 2 und 3" ersetzt.
- f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Wörter "Die Absätze 1 bis 3 gelten" werden durch die Wörter "Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt" ersetzt.
4. § 326 wird wie folgt geändert:
5. Dem § 327 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen."
6. § 328 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden die Wörter "grob pflichtwidrig" gestrichen und nach dem Wort "anderen" die Wörter "oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden" eingefügt.
- bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden vor dem Wort "aufbewahrt" das Wort "herstellt" und ein Komma eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "grober" gestrichen.
- bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes" durch die Wörter "gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.
- cc) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "ihm nicht gehörende Tiere" durch die Wörter "Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden" ersetzt.
7. § 329 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen
- 1. Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder
- 2. natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist, erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."
8. In § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "der vom Aussterben bedrohten Arten" durch die Wörter "einer streng geschützten Art" ersetzt.
9. In § 330c Satz 1 werden die Wörter "329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4" durch die Wörter "329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6" ersetzt.
10. § 330d wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,
- 1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
- 2. einem vorgeschriebenem oder zugelassenen Verfahren,
- 3. einer Untersagung,
- 4. einem Verbot,
- 5. einer zugelassenen Anlage,
- 6. einer Genehmigung und
- 7. einer Planfeststellung entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient."
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71 folgende Angabe eingefügt:
" § 71a Strafvorschriften".
2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 7 werden die Wörter "Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 24.4.1979, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 31) geändert worden ist" durch die Wörter "Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)" ersetzt.
- bb) In Nummer 9 wird die Angabe "79/409/EWG" durch die Angabe "2009/ 147/EG" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 12 wird die Angabe "79/409/EWG" durch die Angabe "2009/ 147/EG" ersetzt.
- bb) In Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe "318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3)" durch die Angabe "709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1)" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe "79/409/EWG" durch die Angabe "2009/ 147/EG" ersetzt.
3. § 69 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Nummer 6 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 6 werden die Wörter "des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter "des Absatzes 3 Nummer 1 bis 5" ersetzt.
4. § 71 wird durch die folgenden §§ 71 und 71a ersetzt:
" § 71 Strafvorschriften
§ 71a Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört,
- 2. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die
- a) einer streng geschützten Art angehört, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist oder
- b) einer besonders geschützten Art angehört, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt ist, oder
- 3. eine in § 69 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 20, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer in Anhang B genannten Art
- 1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder
- 2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
- (3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- (4) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 2 oder Absatz 3 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat."
- 5. In § 72 wird nach der Angabe " § 71" die Angabe "oder § 71a" eingefügt.
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch ...geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG (Nr. ) 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG" ersetzt.
2. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 werden die Wörter "Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG" ersetzt.
- b) In Satz 6 werden die Wörter "Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG" ersetzt.
3. § 36 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 2b ersetzt:
"2. den Besitz von
- a) Wild, das nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, oder
- b) sonstigem Wild,
2a. den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf oder Tausch von
- a) Wild, das nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, oder
- b) sonstigem Wild,
2b. den sonstigen Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder das sonstige Verwenden, die Abgabe, das Anbieten zum Verkauf oder den Tausch, die Zucht, die Beförderung, das Veräußern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild,".
4. § 38 wird wie folgt geändert:
5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
" § 38a Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
- (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
- (3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
- (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- (5) Die Tat ist nicht strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat."
6. § 39 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buchstabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder".
§ 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird aufgehoben.
- 2. Absatz 2 wird Absatz 1 und nach der Angabe "1013/2006" werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1; L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 der Kommission vom 12. Mai 2010 (ABl. L 119 vom 13.5.2010 S. 1) geändert worden ist" eingefügt.
- 3. Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte der umzusetzenden Richtlinie
Gestützt auf die Bestimmungen des Titels XIX des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere Artikel 175 Absatz 1) haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 19. November 2008 die Richtlinie über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (Richtlinie Umweltstrafrecht) erlassen (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). Mit dieser Richtlinie wurden erstmals strafrechtliche Regelungen durch den Gemeinschaftsgesetzgeber vorgenommen.
Das Ziel der Richtlinie Umweltstrafrecht ist es, einen EU-weiten Mindeststandard für schwere Umweltdelikte zu schaffen. Diese Absicht verfolgte bereits der Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (Rahmenbeschluss Umweltstrafrecht). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diesen Rahmenbeschluss jedoch mit Urteil vom 13. September 2005 (Rechtssache C176/03) wegen Verstoßes gegen Artikel 47 des Vertrages über die Europäische Union für nichtig erklärt. Die Regelung von strafrechtlichen Mindeststandards im Bereich des Umweltschutzes falle in die Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers, wenn solche Maßnahmen erforderlich seien, um die volle Wirksamkeit der von dem Gemeinschaftsgesetzgeber zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten.
Der EuGH bekräftigte seine Auffassung mit Urteil vom 23. Oktober 2007 (Rechtssache C440/05), das den Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe ebenfalls aus kompetenzrechtlichen Gründen für nichtig erklärte. In dieser Entscheidung stellte der Gerichtshof darüber hinaus ausdrücklich fest, dass für die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht zuständig sei.
Infolge der letztgenannten Entscheidung haben das Europäische Parlament und der Rat am 21. Oktober 2009 die Richtlinie 2009/123/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße erlassen (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52).
Die Richtlinie Umweltstrafrecht lehnt sich inhaltlich weitgehend an den allein aus kompetenzrechtlichen Gründen für nichtig erklärten Rahmenbeschluss Umweltstrafrecht an. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht vorzusehen.
Dabei sollen sie
- - Beeinträchtigungen von Umweltmedien, die schwere Schäden an Personen, Tieren oder Pflanzen oder der Luft-, Boden- oder Wasserqualität verursachen oder verursachen können (Artikel 3 Buchstabe a),
- - den für Mensch oder Umwelt schädlichen oder zumindest gefährlichen Umgang mit gefährlichen Abfällen oder radioaktiven Stoffen sowie das Betreiben gefährlicher Anlagen (Artikel 3 Buchstabe b bis e) und - die Gefährdung oder Zerstörung von geschützten wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten (Artikel 3 Buchstabe f und g), von geschützten Gebieten (Artikel 3 Buchstabe h) oder der Ozonschicht (Artikel 3 Buchstabe i) mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedrohen (Artikel 5).
Strafbar sollen nur Handlungen sein, die rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (Artikel 3) begangen werden.
Neben Vorgaben zur Strafbarkeit natürlicher Personen enthält die Richtlinie Umweltstrafrecht auch Vorgaben zum Umfang der Verantwortlichkeit juristischer Personen (Artikel 6). Gegen sie müssen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können (Artikel 7). Anders als bei den Sanktionen gegen natürliche Personen wird nicht vorgegeben, dass die Sanktionen gegen juristische Personen strafrechtlicher Natur sein müssen.
II. Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht
Das deutsche Strafrecht entspricht bereits im Wesentlichen den Vorgaben der Richtlinie Umweltstrafrecht. Änderungen sind nur in Teilbereichen erforderlich.
- 1. Sämtliche Strafbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie Umweltstrafrecht setzen die Rechtswidrigkeit der jeweiligen zumindest umweltgefährdenden Handlung voraus. Rechtswidrigkeit bedeutet nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie den Verstoß gegen einen in Anhang A oder B der Richtlinie aufgeführten Rechtsakt oder einen Verstoß gegen ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der in Anhang A oder B der Richtlinie genannten Rechtsakte der Gemeinschaft dient. Die Richtlinie Umweltstrafrecht ist damit - wie im Prinzip auch das deutsche Umweltstrafrecht - verwaltungsakzessorisch ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Vorgaben zu Straftatbeständen die Strafbarkeit von einem Verstoß gegen europäisches Umweltverwaltungsrecht abhängig machen.
Die Frage nach der Anwendbarkeit EU-ausländischen Verwaltungsrechts stellt sich bei grenzüberschreitenden Straftaten und bei ausschließlich im Ausland begangenen Straftaten, wenn auf Grund des Strafanwendungsrechts deutsches Strafrecht gilt (z.B. weil zumindest der Taterfolg im Inland eintritt, §§ 3, 9 des Strafgesetzbuchs [StGB]; weil der Täter einer im Ausland begangenen und auch dort strafbaren Tat Deutscher ist, § 7 Absatz 2 Nummer 1 StGB; oder weil die Auslandstat unter § 5 Nummer 11 oder 11a StGB fällt). Bei den Straftatbeständen ist wie folgt zu differenzieren:
- a) Setzt der Straftatbestand unbefugtes Handeln des Täters voraus (z.B. in den §§ 324, 326 Absatz 1 StGB), ist der Straftatbestand nicht auf die Verletzung deutschen Verwaltungsrechts beschränkt. Das Merkmal "unbefugt" ist lediglich als Hinweis darauf anzusehen, "dass nach einschlägigen gesetzlichen Regelungen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu prüfen ist, ob das im Übrigen tatbestandsmäßige Verhalten straflos ist" (BT-Drs. 7/888, S. 21 f.; 8/2382, S. 14). Die Strafbarkeit ist selbst bei Vorliegen einer ausländischen Genehmigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da diese nicht ohne weiteres Wirkungen auf das Recht im Inland entfaltet. In der Regel kommt es allerdings nicht in Betracht, dem ausländischen Emittenten, der sich an das Recht des Handlungsortes hält, einen Verstoß gegen das deutsche Umweltstrafrecht vorzuwerfen (Schmitz in: Münchener Kommentar, StGB, 2006, Vor §§ 324 ff., Rn. 134). Entscheidend ist insoweit, ob die ausländischen Hoheitsakte unter Berücksichtigung der Vorgaben des Völkerrechts und der EU anzuerkennen sind (Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, Vorbem. §§ 3 bis 9, Rn. 42).
- b) Ob und inwieweit bei Straftatbeständen, welche die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nummer 4 StGB) oder das Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung (§ 330d Nummer 5 StGB) voraussetzen, die Strafbarkeit auch auf ausländisches Verwaltungsrecht gestützt werden kann, war im deutschen Recht bisher nicht abschließend geklärt (vgl. Heine in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, § 330d, Rn. 19a; Lackner/Kühl, 26. Auflage 2007, StGB, vor § 324, Rn. 14, jeweils m. w. N.).
Der Rahmenbeschluss Umweltstrafrecht sah in Artikel 1 Buchstabe a im Anschluss an eine entsprechende Regelung im Übereinkommen des Europarats über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (ETS Nr. 172) noch eine generelle Gleichstellung ausländischen Verwaltungsrechts vor. Im Entwurf eines Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss war eine ausdrückliche Regelung zur Gleichstellung von ausländischem Verwaltungsrecht mit deutschem Verwaltungsrecht vorgeschlagen worden (BR-Drs. 399/05 (PDF) , S. 2). Grund war unter anderem, dass damals nicht als gesichert angesehen werden konnte, dass eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung der Tatbestände zu einer Anwendbarkeit ausländischen Verwaltungsrechts führen würde (BR-Drs. 399/05 (PDF) , S. 7; zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung im Strafrecht vgl. inzwischen das Urteil des EuGH in der Sache "Pupino", Rs. C-105/03, sowie die Ausführungen in BT-Drs. 016/13673, S.9, zum Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen). Eine ausdrückliche Gleichstellungsregelung enthält zudem auch Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial vom 24. April 1990 (BGBl. 1990 II S. 326, 1995 II S. 299).
Im Unterschied zum Rahmenbeschluss gibt die nunmehr vorliegende Richtlinie Umweltstrafrecht die Gleichstellung von EU-Recht und Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten der EU nur vor, wenn dieses der Umsetzung bestimmter europäischer Rechtsakte dient (Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie). Bei einer Richtlinie handelt es sich zudem um ein Rechtsinstrument im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, bei dem schon seit langem anerkannt ist, dass es eine richtlinienkonforme Auslegung gebietet.
Im Hinblick auf die Vorgaben in der umzusetzenden Richtlinie Umweltstrafrecht führt bereits eine gemeinschaftsrechtskonforme oder - nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon - unionsrechtskonforme Auslegung der Straftatbestände im deutschen Recht (grundlegend zu der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung: BGHSt 37, 21, 23 ff. zum Abfallbegriff) dazu, dass im harmonisierten Umweltrecht unter "verwaltungsrechtlichen Pflichten" auch solche zu verstehen sind, die sich aus dem Recht der EU und dem Recht der anderen Mitgliedstaaten der EU ergeben, soweit es sich um Recht handelt, das der Umsetzung der Rechtsakte dient, die in den Anhängen A und B der Richtlinie aufgeführt sind.
Lediglich zur Klarstellung soll dennoch in § 330d Absatz 2 (neu) StGB eine Regelung aufgenommen werden, die ausdrücklich festlegt, in welchen Fällen unter den "verwaltungsrechtlichen Pflichten" im Sinne des § 311 StGB und der Straftatbestände im 29. Abschnitt des StGB entsprechende Pflichten auf Grund einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gleichstehen, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder vor schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient.
- c) Soweit in Straftatbeständen, die (auch) der Umsetzung der Richtlinie Umweltstrafrecht dienen, ausdrücklich auf deutsche Gesetze verwiesen wird (§ 326 Absatz 2 [neu], § 327 Absatz 2, § 328 Absatz 3 Nummer 1 StGB), soll die Verweisung geändert und auf EU-Verordnungen verwiesen werden, soweit es sich um inzwischen vollständig harmonisierte Bereiche handelt (§ 326 Absatz 2 [neu] und § 328 Absatz 3 Nummer 1 StGB), oder es wird ein neuer Tatbestand vorgeschlagen (§ 327 Absatz 2 Satz 2 StGB), um auch solche Taten zu erfassen, die im EU-Ausland begangen wurden.
- 2. Die Richtlinie Umweltstrafrecht beschreibt als "rechtswidrig" auch den Verstoß gegen die Entscheidung einer zuständigen Behörde. Im deutschen Verwaltungsrecht führt allerdings die Entscheidung einer lediglich örtlich unzuständigen Behörde in der Regel nicht zur Nichtigkeit des von ihr erlassenen Verwaltungsaktes (§ 44 Absatz 3 Nummer 1 Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Verstoß gegen Verwaltungsakte einer örtlich unzuständigen Behörde kann damit nach deutschem Recht ebenfalls strafbewehrt sein. Damit enthält das deutsche Recht eine Regelung, die über die Vorgabe in der Richtlinie hinausgeht. Da die Richtlinie jedoch nur Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, im Einklang mit dem Vertrag strengere Maßnahmen für den wirksamen Schutz der Umwelt zu erlassen oder aufrechtzuerhalten (Erwägungsgrund 12 der Richtlinie). Die engere Fassung der Definition in der Richtlinie führt daher nicht dazu, dass das deutsche Recht eingeschränkt werden muss.
- 3. Artikel 3 der Richtlinie Umweltstrafrecht führt nur zu geringem Umsetzungsbedarf:
- a) Nach Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie Umweltstrafrecht sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser mit Strafe zu bedrohen, wenn dadurch der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht wird oder verursacht werden kann. Das deutsche Strafrecht entspricht den Anforderungen dieses Artikels bereits weitestgehend.
- aa) Hinsichtlich des Einleitens, Abgebens oder Einbringens einer Menge von Stoffen in die Luft sind die Anforderungen des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie von dem Straftatbestand des § 325 StGB (Luftverunreinigung) erfasst. Besonders schwere Fälle sind in § 330 StGB, die fahrlässige Begehungsweise in § 325 Absatz 3 (künftig: Absätze 4 und 5) StGB unter Strafe gestellt. Zudem können Luftverunreinigungen auch nach § 326 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a StGB, entsprechende Fahrlässigkeitstaten nach § 326 Absatz 5 StGB strafbar sein.
§ 325 StGB setzte allerdings bislang den Betrieb einer Anlage als Ursache einer Luftverunreinigung voraus. Diese Voraussetzung behielt auch das Einunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (31. StrÄndG) - vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440) bei, da auf Grund des in § 325 StGB verwendeten sehr weiten - und über § 3 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hinausgehenden - Anlagenbegriffs kaum Fälle strafwürdigen Handelns außerhalb des Betriebs einer Anlage denkbar seien (vgl. BT-Drs. 012/192, S. 18). Die Richtlinie geht jedoch über diese Einschränkung hinaus und umfasst auch einmalige Emissionen außerhalb einer Betriebsstätte oder Maschine, die von ausreichender Erheblichkeit sind. In Betracht kommen hier z.B. durch auf freiem Feld verrottende Fässer freigesetzte giftige Dämpfe. Der Entwurf sieht in einem neuen § 325 Absatz 3 für diese Fälle eine Strafbarkeit dann vor, wenn Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freigesetzt werden.
Der vollständige Tatbestandsausschluss im bisherigen § 325 Absatz 5 (künftig: Absatz 7) StGB für bestimmte Verkehrsfahrzeuge ist durch die Richtlinie nicht gedeckt und soll daher ebenfalls modifiziert werden.
- bb) Im Hinblick auf das Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen in den Boden genügt die Vorschrift des § 324a StGB (Bodenverunreinigung) den Anforderungen von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie. Dass der deutsche Tatbestand anders als die Vorgabe in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie als Erfolgsdelikt ausgestaltet ist, ist insofern unschädlich, als neben der Verunreinigung auch jede sonstige nachteilige Veränderung der Bodeneigenschaften erfasst wird. Eine nachhaltige Verschlechterung der ökologischen Qualität ist nicht erforderlich (Heine in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, § 324a, Rn. 9). Besonders schwere Fälle sind in § 330 StGB, die fahrlässige Begehungsweise in § 324a Absatz 3 StGB unter Strafe gestellt. Bodenverunreinigungen können zudem von § 326 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a StGB erfasst sein. Nach § 326 Absatz 5 StGB ist auch die Fahrlässigkeitstat strafbar.
- cc) Das Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen in das Wasser ist in § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) unter Strafe gestellt. Dass der deutsche Tatbestand anders als die Vorgabe in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie als Erfolgsdelikt ausgestaltet ist, ist insofern unschädlich, als neben der Verunreinigung auch jede sonstige nachteilige Veränderung der Wassereigenschaften erfasst wird. Konkrete Nachteile müssen dabei nicht eingetreten sein, es genügt ein "Minus an Wassergüte" (Fischer, StGB, 57. Auflage 2010, § 324, Rn. 6; BT-Drs. 8/2382, S. 14). Vorschriften zum Schutz der Wasserqualität enthalten darüber hinaus § 326 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und § 330 StGB. Die fahrlässigen Begehungsweisen sind nach § 324 Absatz 3 und § 326 Absatz 5 StGB strafbar.
- dd) Die Vorgaben in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie zu Handlungen in Bezug auf ionisierende Strahlung werden im deutschen Recht insbesondere durch den Straftatbestand des § 311 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 StGB (Freisetzen ionisierender Strahlen) erfüllt. Daneben kommt auch eine Strafbarkeit nach § 328 Absatz 3 Nummer 1 StGB (Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern) in Betracht. Nach § 328 Absatz 5 StGB ist die fahrlässige Begehungsweise strafbar. In besonders schweren Fällen findet § 330 StGB Anwendung.
- ee) Hinsichtlich der Verursachung des Todes oder der schweren Körperverletzung von Personen werden die Anforderungen aus Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie zudem durch die Straftaten gegen das Leben (§§ 211 ff. StGB) und gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 ff. StGB) umfassend unter Strafe gestellt. Auch fahrlässige Begehensweisen sind strafbar (§§ 222 beziehungsweise 229 StGB).
- b) Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie Umweltstrafrecht gibt vor, bestimmte rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit der Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, einschließlich der betrieblichen Überwachung dieser Verfahren und der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden, unter Strafe zu stellen.
Im Wesentlichen sind diese Taten in § 326 Absatz 1 StGB unter Strafe gestellt. Nach § 326 Absatz 5 StGB ist auch fahrlässiges Handeln strafbar.
Hinsichtlich der Vorgaben zur betrieblichen Überwachung und der Nachsorge von Beseitigungsanlagen kommt in den Fällen, in denen der Täter (z.B. der Abfallbeauftragte eines Unternehmens gemäß den §§ 54, 55 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) den Eintritt eines von ihm nicht durch aktives Tun herbeigeführten Erfolgs nicht verhindert, eine Strafbarkeit nach § 13 StGB - Begehen durch Unterlassen - in Betracht.
Jedoch ist die Erweiterung des Straftatbestandes des § 326 Absatz 1 StGB auf die bisher von der Norm nicht erfasste innerstaatliche Beförderung von gefährlichen Abfällen erforderlich.
- c) Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie Umweltstrafrecht gibt den Mitgliedstaaten vor, die Verbringung von Abfällen unter Strafe zu stellen, sofern diese Tätigkeit unter Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen fällt und in nicht unerheblicher Menge erfolgt.
Im deutschen Recht werden die unter Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 fallenden Tätigkeiten von dem Tatbestand des § 326 Absatz 2 StGB erfasst, der die entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung erfolgende Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des StGB unter Strafe stellt.
Allerdings erfasst § 326 Absatz 2 StGB bislang nur die Verbringung von bestimmten gefährlichen Abfällen, die besonders geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, oder die erst durch ihre Menge umweltgefährdend sind (Abfälle im Sinne des § 326 Absatz 1 StGB).
Da der dem Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 zu Grunde liegende Abfallbegriff über den des § 326 Absatz 1 StGB hinausgeht, ist eine Änderung des § 326 Absatz 2 StGB erforderlich.
- d) Die Vorgabe in Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie Umweltstrafrecht, den Betrieb einer Anlage unter Strafe zu stellen, in der gefährliche Tätigkeiten ausgeübt oder in der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gelagert oder verwendet werden, führt zu geringem Umsetzungsbedarf. Neben den Vorschriften der §§ 324, 324a, 325 und 330 StGB sind insbesondere auch die Straftatbestände in § 327 Absatz 1 und 2 StGB (Unerlaubtes Betreiben von Anlagen) und § 328 Absatz 3 Nummer 1 StGB einschlägig. Die fahrlässige Begehungsweise ist nach § 327 Absatz 3 und § 328 Absatz 5 StGB strafbar.
Die Voraussetzung in § 327 StGB, dass das Betreiben der Anlage "ohne die erforderliche Genehmigung" erfolgen muss, wird durch die Richtlinie nicht berührt. Eine Anlage ist nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [BImSchG] immer genehmigungsbedürftig, wenn sie in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit oder Nachbarschaft zu gefährden. Auch das bereits genehmigte Betreiben einer Anlage kann rechtswidrig im Sinne der Richtlinie sein. Dieser Fall wird ebenfalls von § 327 StGB erfasst, da die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BImSchG der Genehmigung bedarf, wenn dadurch nachteilige Auswirkungen - entsprechend den in Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie aufgeführten schwerwiegenden Folgen - hervorgerufen werden können.
Um in Deutschland auch die Verfolgung von Taten zu ermöglichen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten begangenen wurden, wird vorgeschlagen, in § 327 Absatz 2 Satz 2 einen neuen Tatbestand einzufügen, der die Vorgabe von Artikel 3
Buchstabe d der Richtlinie für solche Anlagen umsetzt, die außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts im EU-Ausland betrieben werden.
- e) Artikel3 Buchstabe e der Richtlinie Umweltstrafrecht, nach dem bestimmte Handlungen in Bezug auf Kernmaterial oder andere radioaktive Stoffe mit Strafe zu bewehren sind, führt zu geringfügigem Umsetzungsbedarf. Rechtswidrige Taten in Bezug auf Kernmaterial werden insbesondere durch § 328 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 StGB abgedeckt. Diese Tatbestände gehen grundsätzlich sogar über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, weil weder ein Schadenseintritt noch eine entsprechende Eignung Tatbestandsvoraussetzung ist. Die Strafbarkeit der Verwendung sonstiger radioaktiver Stoffe ist in § 328 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB geregelt. Auch § 328 Absatz 3 Nummer 1 StGB stellt Gefährdungen durch radioaktive Stoffe unter Strafe. Die rechtswidrige Beseitigung radioaktiver Abfälle ist ebenfalls schon nach geltendem Recht strafbar und zwar nach § 326 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 StGB (in Verbindung mit § 9a Absatz 2 des Atomgesetzes).
Das in § 328 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 StGB bisher enthaltene Merkmal der groben Pflichtwidrigkeit schränkt die Strafbarkeit weiter ein, als dies durch die Richtlinie vorgegeben ist. Dieses Merkmal soll daher gestrichen werden. Nicht ausdrücklich erfasst werden von § 328 Absatz 1 Nummer 2 StGB bisher zudem radioaktive Stoffe, die geeignet sind, Umweltschäden herbeizuführen. Insoweit soll eine Erweiterung des Straftatbestandes erfolgen. Ebenfalls nicht ausdrücklich erfasst wird von § 328 Absatz 1 StGB bisher das Herstellen von Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen. Auch insoweit wird eine Erweiterung des Tatbestandes vorgeschlagen.
Fahrlässiges Handeln ist nach § 328 Absatz 5 StGB strafbar. In besonders schweren Fällen findet § 330 StGB Anwendung.
- f) Die nach Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie Umweltstrafrecht unter Strafe zu stellenden Handlungen in Bezug auf geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenarten werden bereits weitgehend im geltenden Recht von den Straftatbeständen in § 71 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfasst, wenn es sich um Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art handelt. Eine streng geschützte Art liegt nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG vor, wenn eine besonders geschützte Art (§ 7 Absatz 2 Nummer 13 BNatSchG) im Anhang A der Verordnung (EG) Nummer 338/97 , im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG oder in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2 BNatSchG (vgl. § 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung) aufgeführt ist. Leichtfertige Begehungsformen sind in den vorgeschlagenen § 71 Absatz 4 und § 71a Absatz 3 BNatSchG unter Strafe gestellt.
Darüber hinaus werden die nach der Richtlinie zu bestrafenden Handlungen von der Strafvorschrift des § 329 Absatz 3 Nummer 6 und 7 StGB (Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete) erfasst, soweit es sich um Tiere oder Pflanzen in Naturschutzgebieten, um als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Flächen oder um Nationalparks handelt. Wird durch die Tathandlung ein Bestand von Tieren oder Pflanzen einer vom Aussterben bedrohten Art nachhaltig geschädigt, liegt zudem in der Regel ein besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat vor (§ 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StGB).
Nach der Definition der geschützten wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten in Artikel 2 Buchstabe b Nummer i 2. Spiegelstrich werden von der Vorgabe in Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie allerdings nicht nur die streng geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG erfasst, sondern auch die in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG (zwischenzeitlich durch die RL 2009/147/EG ersetzt) und die in Artikel 4 Absatz 2 jener Richtlinie genannten Vogelarten. Deshalb bedarf § 71 BNatSchG einer Ergänzung dahingehend, dass auch die Tötung, die Zerstörung, der Besitz und die Entnahme von geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten bestraft werden. Diese Ergänzung wird in § 71a Absatz 1 vorgeschlagen. Dabei setzt auch der neue § 71a BNatSchG einen Verstoß gegen die Zugriffs- oder Besitzverbote in § 44 Absatz 1 oder 2 BNatSchG voraus. Auch künftig privilegiert § 44 Absatz 4 BNatSchG die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft dadurch, dass Handlungen, die den Anforderungen des § 44 Absatz 4 BNatSchG entsprechen, keinen Verstoß gegen die Zugriffs- oder Besitzverbote darstellen (§ 44 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG).
Infolge der Trennung der Rechtskreise Jagdrecht und Naturschutzrecht unterliegen einige der geschützten wildlebenden Tierarten, die von Artikel 3 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie Umweltstrafrecht erfasst sind, dem Jagdrecht. Mit Artikel 3 des Entwurfs werden die notwendigen Anpassungen im Bundesjagdgesetz (BJagdG) vorgenommen. Die nach der Richtlinie Umweltstrafrecht unter Strafe zu stellenden Handlungen werden im geltenden Recht bereits weitgehend vom Straftatbestand in § 38 Absatz 1 Nummer 2 BJagdG erfasst. Dies gilt jedenfalls für die Tötung, Zerstörung und Entnahme von Exemplaren geschützter wildlebender Tierarten, soweit sie dem Jagdrecht unterliegen. Ergänzungen bzw. Anpassungen sind jedoch erforderlich im Hinblick auf die Kriminalisierung des Besitzes von und des Handels mit den geschützten Arten, sowie bezüglich des Strafmaßes bei der fahrlässigen Begehungsform. Hierzu sind Änderungen des Bundesjagdgesetzes erforderlich - insbesondere der Ermächtigungsgrundlage § 36 Absatz 1 Nummer 2 BJagdG als Voraussetzung für notwendige Folgeänderungen in der Bundeswildschutzverordnung. Diese Folgeänderungen, die mit Blick auf die Besitz- und Handelsverbote für die betroffenen geschützten wildlebenden Tierarten des Jagdrechts erforderlich sind, sollen in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den hier vorgeschlagenen Änderungen des Bundesjagdgesetzes erfolgen. Dazu sind insbesondere von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie Umweltstrafrecht erfasste Haarwildarten in die Bundeswildschutzverordnung aufzunehmen.
- g) Die Vorgabe in Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie Umweltstrafrecht, den Handel mit geschützten wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten sowie mit Teilen oder Erzeugnissen von diesen unter Strafe zu stellen, wird bereits mit dem Straftatbestand in § 71 Absatz 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 3 Nummer 21 BNatSchG erfüllt, soweit sich der Handel auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.
Über die Begriffsbestimmung der streng geschützten Arten in § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG hinaus umfasst die Definition der geschützten wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten in Artikel 2 Buchstabe b Nummer ii der Richtlinie allerdings auch Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Zur vollständigen Umsetzung des Artikels 3 Buchstabe g der Richtlinie wird daher eine Ergänzung des § 71 BNatSchG durch § 71a Absatz 2 vorgeschlagen.
- h) Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie Umweltstrafrecht gibt den Mitgliedstaaten vor, jede Handlung, die eine erhebliche Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebietes verursacht, unter Strafe zu stellen.
Mit § 329 StGB gibt es im deutschen Recht zwar einen Straftatbestand, der besonders gefährdete Gebiete, z.B. Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete ( § 329 Absatz 2 StGB) sowie Naturschutzgebiete und Nationalparks (§ 329 Absatz 3 StGB), vor bestimmten Beeinträchtigungen schützen soll. Allerdings ist die Verursachung einer Schädigung der in Artikel 3 Buchstabe h genannten und in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie näher bestimmten Lebensräume und Lebensraumtypen innerhalb eines Natura 2000-Gebiets bislang nicht unter Strafe gestellt.
Es wird daher eine Ergänzung des § 329 StGB um einen entsprechenden Straftatbestand vorgeschlagen.
- i) Die Vorgabe, die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen, unter Strafe zu stellen (Artikel 3 Buchstabe i der Richtlinie Umweltstrafrecht), wird im deutschen Recht durch den Straftatbestand in § 27 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG) in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 ChemG erfüllt, die wiederum auf die EG-Verordnung über Stoffe, die zum Schutz der Ozonschicht führen, verweisen. Da die bisherige Verordnung Nr. 2037/2000 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ersetzt wurde, werden die beiden hier einschlägigen Rechtsverordnungen, nämlich die Chemikalien-Straf- und Bußgeldverordnung sowie die Chemikalien-Ozonschichtverordnung derzeit an das geänderte EU-Recht zum Schutz der Ozonschicht angepasst. Änderungen des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen sind nicht erforderlich. Die fahrlässige Begehungsweise ist nach § 27 Absatz 4 ChemG strafbar.
- 4. Die sich aus Artikel4 der Richtlinie Umweltstrafrecht ergebenden Strafbarkeitsverpflichtungen werden durch die §§ 26, 27 StGB (Anstiftung, Beihilfe) erfüllt.
- 5. Mit den §§ 30 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) besteht im deutschen Recht ein Instrumentarium, das den Anforderungen der Artikel 6 und 7 der Richtlinie Umweltstrafrecht (Verantwortlichkeit juristischer Personen, Sanktionen gegen juristische Personen) genügt.
- 6. Über die Umsetzung der Richtlinie Umweltstrafrecht hinaus verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, die Begriffe in § 326 StGB an das Chemikaliengesetz anzugleichen.
- 7. Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, auf der Grundlage der am 8. Juli 2005 von der Vertragsstaatenkonferenz geänderten Vorgaben im Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial, in § 311 StGB aus Gründen der Klarstellung auch Taten aufzunehmen, die geeignet sind, die Umwelt erheblich zu schädigen.
- 8. Die Vorgaben in der Richtlinie 2009/123/EG zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße führen nicht zu einem Änderungsbedarf im deutschen Strafrecht. Soweit nach Artikel 5a dieser Richtlinie Verstöße im Sinne der Artikel 4 und 5 unter Strafe zu stellen und nach Artikel 8a mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen zu bewehren sind, werden diese Vorgaben durch den Straftatbestand des § 324 Absatz 1 StGB erfüllt. Auch die fahrlässige Begehung ist nach § 324 Absatz 3 StGB strafbar. Für besonders schwere Fälle sind nach § 330 erhöhte Strafen vorgesehen. Anstiftung und Beihilfe zu Taten nach § 324 StGB sind nach den §§ 26 und 27 StGB strafbar, so dass auch die Vorgabe in Artikel 5b der Richtlinie umgesetzt ist. Mit den §§ 30 und 130 OWiG besteht im deutschen Recht ein Instrumentarium, das den Anforderungen der Artikel 8b und 8c der Richtlinie (Verantwortlichkeit juristischer Personen, Sanktionen gegen juristische Personen) genügt.
III. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht).
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und die Wirtschaft; Bürokratiekosten
Durch dieses Gesetz entstehen voraussichtlich keine Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten. Allerdings kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen zu geringfügigen Einzelpreiseffekten kommen kann. Beispielsweise ist vorstellbar, dass Unternehmen, die sich nicht rechtskonform verhalten und die mit Sanktionen belegt werden, versuchen, die Belastungen über die Preise an die Kunden weiterzugeben. Führen Sanktionen auf Grund normwidrigen Verhaltens im Extremfall zu zeitlich begrenzten oder dauerhaften Betriebsschließungen, lassen sich Veränderungen der Nachfrage- und Angebotsstrukturen für einzelne Teilmärkte mit den entsprechenden Einzelpreiseffekten ebenfalls nicht völlig ausschließen. Wegen der wahrscheinlich geringen Fallzahlen sind aber Auswirkungen auf das Verbraucher- oder allgemeine Preisniveau nicht zu erwarten. Auch die Belastungen der öffentlichen Haushalte, die infolge eines im Ausmaß eng begrenzten Anstiegs des Vollzugsaufwands entstehen können, rufen keine mittelbaren preisrelevanten Effekte hervor.
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind weibliche und männliche Personen von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.
VI. Nachhaltige Entwicklung
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Indem es dem Schutz der Umwelt dient, fördert das Vorhaben eine nachhaltige Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Inhaltsverzeichnis auf Grund der Änderung der Überschrift des § 326 StGB.
Zu Nummer 2 (§ 311 Absatz 1)
Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial wurde von der Vertragsstaatenkonferenz mit Entschließung vom 8. Juli 2005 geändert. Der Deutsche Bundestag hat dieser Änderung mit Gesetz vom 6. Juni 2008 zugestimmt (BGBl. 2008 II S. 574). Nach Nummer 9 der Änderungsentschließung wurde die Vorgabe zu Straftaten in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens dahingehend erweitert, dass auch gegen eine Kernanlage gerichtete oder auf den Betrieb einer Kernanlage einwirkende Handlungen erfasst werden müssen, die bedeutende Umweltschäden durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe verursachen oder in Kenntnis davon begangen werden, dass sie geeignet sind, solche Schäden zu verursachen. Auch die erweiterte Fassung der Vorgabe in Artikel 7 des Übereinkommens wird im deutschen Recht zwar grundsätzlich von den Straftatbeständen in den §§ 211, 212, 226, 304, 305, 308, 309 Absatz 1, 2, 3 und 6, § 311 Absatz 1 Nummer 1 (auch in Verbindung mit Artikel 2 des Umsetzungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 24. April 1990, BGBl. 1990 II S. 326, 1995 II S. 299), §§ 316b und 324 StGB erfüllt (vgl. BT-Drs. 016/8151, S. 23 f.). Angesichts der (teilweisen) Beschränkung von § 309 Absatz 6 StGB auf absichtliche Handlungen sind jedoch in der Literatur Zweifel aufgekommen, ob tatsächlich alle Fälle der Neufassung der Vorgabe in Artikel 7 des Übereinkommens nach deutschem Recht strafbar sind, da "bedeutende Umweltschäden" von § 311 StGB nur erfasst werden, wenn sie unter das Merkmal "fremde Sachen von bedeutendem Wert" fallen (Möhrenschlager in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage 2008, § 311, Rn. 2). Daher sollen in § 311 StGB aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich "erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden" aufgenommen werden.
Zu Nummer 3 (§ 325 Absätze 3 bis 7)
- 1. Die im Tatbestand des § 325 Absatz 1 StGB umschriebene Tathandlung (Immissionstatbestand) ist weiter als die Vorgaben der Richtlinie Umweltstrafrecht. Nach § 325 Absatz 1 StGB reicht es für die Tatbestandserfüllung aus, dass Veränderungen der Luft generell geeignet sind, die im Gesetz genannten Rechtsgüter zu schädigen. Zwar muss nach Ansicht der Kommentarliteratur eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. So soll es für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreichen, wenn sich die Schadenseignung nur auf geringfügige Beeinträchtigungen bedeutender Sachwerte erstreckt (Heine in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, § 325, Rn. 13 m. w. N.). Eine anhaltende oder erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsgüter oder die Eignung zur anhaltenden oder erheblichen Beeinträchtigung wird von § 325 Absatz 1 StGB aber nicht verlangt. Da die Vorgabe in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie auf erhebliche Schäden hinsichtlich der Luftqualität begrenzt ist, wird ein Freisetzen von Schadstoffen mit dieser Schädigungseignung ausreichend von § 325 Absatz 2 StGB (Emissionstatbestand) erfasst.
- 2. § 325 Absatz 2 StGB erfasst allerdings bisher nur grob pflichtwidrige Handlungen. Als "grob" ist eine Pflichtwidrigkeit dann zu bezeichnen, wenn die jeweilige Pflicht in besonders schwerem Maße verletzt wird oder der Verstoß sich gegen eine besonders gewichtige Pflicht richtet (vgl. BT-Drs. 012/192, S. 23). Die Richtlinie gebietet hingegen die Kriminalisierung von lediglich rechtswidrigem Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen in die Luft. Der Entwurf sieht daher die Streichung des Merkmals "grob" vor, um den Vorgaben der Richtlinie vollständig zu entsprechen.
- 3. Die bisherige Fassung des § 325 StGB beschränkt die Anwendbarkeit des Straftatbestandes der Luftverunreinigung auf solche Emissionen und Immissionen, die durch den Betrieb einer Anlage verursacht werden. Diese Einschränkung führt zwar in der Praxis im Hinblick auf die Weite des strafrechtlichen Anlagenbegriffs, der über den Anlagenbegriff in § 3 Absatz 5 BImSchG hinausgeht, nicht zu erheblichen Lücken bei der Erfassung strafwürdiger Verhaltensweisen. Die Unterstrafestellung geringfügiger Luftverunreinigungen außerhalb von Anlagen, wie z.B. das die Nachbarschaft oftmals nur belästigende Flämmen von Gärten oder Äckern (BT-Drs. 012/192, S. 18), wird auch von der Richtlinie Umweltstrafrecht nicht vorgegeben, da nur erhebliche Schäden hinsichtlich der Luftqualität erfasst werden müssen. Allerdings sind auch Fälle erheblicher Schäden der Luftqualität denkbar, die durch Handlungen außerhalb von Anlagen verursacht werden. Nicht unter den Anlagenbegriff fallen Einrichtungen und Grundstücke, die nur vorübergehend oder gelegentlich zur Durchführung von Arbeiten im weitesten Sinne genutzt werden (Steindorf in: Leipziger Kommentar, 11. Auflage 1997, § 325, Rn. 21). Einmalige erhebliche Emissionen außerhalb einer Betriebsstätte oder Maschine, wie das Entweichenlassen von Giftstoffen aus einem Vorratsbehälter (dazu Heger, Die Europäisierung des deutschen Umweltstrafrechts, Tübingen 2009, S. 305 ff.) oder das Giftstoffe freisetzende Verbrennen eines Kupferkabels (dazu Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, 2. Auflage 2002, Rn. 206) werden daher bisher nicht erfasst.
- 4. Um die Vorgaben der Richtlinie Umweltstrafrecht vollständig umzusetzen, wird daher die Einfügung eines neuen Absatzes 3 in § 325 StGB vorgeschlagen, mit dem erhebliche Emissionen außerhalb von Anlagen erfasst werden sollen. Da erhebliche Schäden für die Luftqualität in der Regel von Anlagen ausgehen, wird der Anwendungsbereich dieses neuen Tatbestandes gering sein. Bei Tathandlungen außerhalb von Anlagen, die zu Luftverunreinigungen führen, handelt es sich um Verfehlungen, die einen gegenüber Taten nach Absätzen 1 und 2 geringeren Unrechtsgehalt aufweisen. Daher soll für solche Taten nur ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen werden, während die anlagenbezogenen Taten einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe aufweisen. Um den Ausnahmecharakter des neuen Tatbestandes gegenüber den Straftaten nach Absatz 2 hervorzuheben, wird zudem eine gesetzliche Subsidiaritätsregelung vorgeschlagen, nach der eine Strafbarkeit nach Absatz 3 nur in Betracht kommt, wenn die Tat nicht in Absatz 2 mit Strafe bedroht ist.
- 5. Artikel 3 der Richtlinie Umweltstrafrecht gibt vor, neben vorsätzlichen auch die zumindest grob fahrlässig begangenen Taten unter Strafe zu stellen. Die fahrlässige Begehung von Taten nach den Absätzen 1 und 2 soll künftig in Absatz 4 geregelt werden. Der Entwurf sieht davon ab, auch Taten nach Absatz 3 bereits bei (einfacher) Fahrlässigkeit unter Strafe zu stellen. Im Hinblick auf den geringeren Unrechtsgehalt (siehe oben 2.) sollen solche Taten nur strafbar sein, wenn sie "grob fahrlässig" begangen wurden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit wird in Deutschland zwar im bürgerlichen Recht verwendet, ist dem Strafrecht aber fremd. Er entspricht inhaltlich dem Begriff der Leichtfertigkeit, der bereits im geltenden Recht verwendet wird (im Umweltstrafrecht z.B. auch in § 330a Absatz 5 StGB). Daher wird ein neuer Absatz 5 vorgeschlagen, der für die leichtfertige Begehung von Taten nach Absatz 3 einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
- 6. Die bisher in Absatz 4 geregelte Definition der "Schadstoffe" wird künftig in Absatz 6 geregelt. In dem neuen Absatz 6 muss ein Verweis auf den neuen Absatz 3 aufgenommen werden, da dieser ebenfalls das Merkmal "Schadstoffe" enthält.
- 7. § 325 Absatz 5 StGB enthält bisher eine generelle Ausnahmeklausel für Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge. Die umzusetzende Richtlinie Umweltstrafrecht sieht eine Ausnahmeregelung für Fahrzeuge nicht vor. Die Verpflichtung aus Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie bezieht sich vielmehr allgemein auf das rechtswidrige Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, welches bestimmte schwere Folgen verursacht oder zu verursachen geeignet ist.
- a) Der Gesetzentwurf trägt dem durch die Änderung der Ausnahmeregelung Rechnung, die künftig in § 325 Absatz 7 StGB enthalten ist. Die Ausnahmeregelung soll nur noch für die Fälle des Absatzes 1 gelten. Dagegen sind Fahrzeuge in den Fällen des Absatzes 2, in denen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freigesetzt werden, nicht mehr von der Strafbarkeit ausgenommen. Hier sind künftig die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung strafbar. Der Versuch bleibt straflos, da § 325 Absatz 2 StGB - anders als § 325 Absatz 1 Satz 2 StGB - den Versuch nicht unter Strafe stellt. Dies steht im Einklang mit der umzusetzenden Richtlinie Umweltstrafrecht, die keine Verpflichtung zur Einführung einer Versuchsstrafbarkeit vorsieht.
- b) Eine unverhältnismäßige Kriminalisierung des Verkehrsbereiches ist mit der Änderung der Ausnahmeregelung in § 325 Absatz 7 StGB nicht verbunden. Insbesondere werden Luftverunreinigungen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgen, nicht unter Strafe gestellt. Muss etwa ein großes Düsenflugzeug notlanden, ist der Flugzeugführer unter Umständen aus Gründen der Luftverkehrssicherheit gezwungen, vor der Landung Kerosin abzulassen. Diese Maßnahme ist durch internationale Übereinkommen der International Civil Aviation Organization (ICAO) anerkannt. Sofern nicht bereits die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne von § 325 Absatz 2 StGB zu verneinen ist, ist die dadurch eintretende Luftverunreinigung jedenfalls nach § 34 StGB gerechtfertigt (vgl. hierzu BGH MDR 1975, S. 723; LG Bremen NStZ 1982, S. 164 f. mit Anmerkung Möhrenschlager).
- c) Für die Fälle des § 325 Absatz 1 - auch in Verbindung mit Absatz 4 - StGB auf eine Ausnahmeregelung zu verzichten, ist durch die Richtlinie nicht veranlasst. Vielmehr würde eine Anwendung des Absatzes 1 auf Verkehrsfahrzeuge über die Umsetzung der Richtlinie Umweltstrafrecht hinausgehen und zugleich die Gefahr bergen, Bagatellverstöße zu kriminalisieren, die keine Freisetzung von Schadstoffen in bedeutendem Umfang zur Folge haben, wie etwa den Verstoß gegen die Pflicht zur regelmäßigen Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa der Straßenverkehrszulassungsordnung.
- d) Der neue subsidiäre Emissions-Straftatbestand in Absatz 3 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge. Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um Anlagen im Sinne des Absatzes 2.
Zu Nummer 4 (§ 326 Überschrift und Absätze 1 und 2)
- 1. Die Streichung des Worts "gefährlichen" in der Überschrift wird in Anlehnung an die Vorgaben der Richtlinie Umweltstrafrecht, die nicht ausschließlich auf gefährliche Abfälle beschränkt sind, und an die Verwendung des europarechtlichen Abfallbegriffs in § 326 Absatz 2 StGB (vgl. u. 4.) vorgeschlagen. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.
- 2. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1689) wurde in § 3a Chemikaliengesetz (ChemG) der Begriff "fruchtschädigend" durch den Begriff "fortpflanzungsgefährdend" ersetzt. In der Begründung dazu heißt es, dass diese neue Wortwahl dem Umstand Rechnung trage, dass das Gefährlichkeitsmerkmal neben der fruchtschädigenden Wirkung entsprechend der neuen EG-Definition auch Wirkungen im Sinne der Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit erfasse (BT-Drs. 012/7136, S. 31).
Der Gesetzentwurf schlägt eine entsprechende Anpassung des § 326 Absatz 1 Nummer 2 StGB vor. Der Begriff "fruchtschädigend" wurde bei seiner Einführung durch das 31. Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄndG) ausdrücklich dem damaligen Chemikaliengesetz entlehnt (BT-Drs. 012/192, S. 20). Die parallele Ausgestaltung der Vorschriften wird durch die Änderung wieder erreicht.
- 3. Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie Umweltstrafrecht gibt vor, die rechtswidrige Sammlung, Beförderung und Beseitigung von Abfällen sowie deren Verwertung und Bewirtschaftung (Handeln mit oder Makeln von Abfällen) unter Strafe zu stellen, soweit diese bestimmte schwere Folgen verursacht oder verursachen kann. § 326 Absatz 1 StGB erfasst bisher als Tathandlung das rechtswidrige Behandeln, Lagern, Ablagern, Ablassen oder sonstige Beseitigen von Abfällen und damit auch deren Sammlung, nicht dagegen das rechtswidrige Befördern von Abfällen. In § 326 Absatz 2 wird das rechtswidrige Verbringen von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des StGB unter Strafe gestellt. Erfasst werden nur grenzüberschreitende Transporte von Abfall, nicht aber die innerstaatliche Beförderung.
Zur Umsetzung von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie wird daher vorgeschlagen, den Tatbestand des § 326 Absatz 1 StGB auf die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Abfälle zu erweitern, indem das Merkmal "befördert" in Absatz 1 eingefügt wird. Außerdem werden die Tathandlungen der Verwertung, des Handelns und des Makelns, die bislang nicht ausdrücklich von § 326 StGB erfasst wurden, in Absatz 1 aufgenommen. Erfasst werden nur gefährliche Abfälle im Sinne der Nummern 1 bis 4 des § 326 Absatz 1 StGB. Dies ist im Hinblick auf die Einschränkung in Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie, nach der das Verhalten zumindest geeignet sein muss, den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen zu verursachen, für die Umsetzung der Vorgabe ausreichend.
Die in § 326 Absatz 1 StGB vorgesehenen Tathandlungen entsprechen der Begriffsdefinition von Abfallbewirtschaftung in der neuen Abfallrichtlinie, die in die Richtlinie Umweltstrafrecht übernommen wurde. Die Lagerung von Abfällen wird darin nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Danach unterfällt die Lagerung von Abfällen - abhängig von der Zielrichtung - entweder dem Begriff der Verwertung oder der Beseitigung. In den Anhängen 1 und 2 des neuen title="Aktuelle Fassung">Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird die Lagerung dementsprechend als Teil des Verwertungs- oder des Entsorgungsverfahrens definiert.
Anders als in dem Entwurf eines Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss Umweltstrafrecht (BR-Drs. 399/05 (PDF) , S. 1) wird nicht vorgeschlagen, die rechtswidrige innerstaatliche Beförderung von Abfällen der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen in § 326 Absatz 2 StGB gleichzustellen. Grund hierfür ist, dass Absatz 2 auf Grund der Vorgabe in Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie auch auf Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 erstreckt werden muss (siehe unten 4). Die Vorgabe zur Strafbewehrung der rechtswidrigen Beförderung von Abfällen in Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie sieht dies nicht vor. Eine Erfassung der innerstaatlichen Beförderung über den geänderten Absatz 2 des § 326 StGB würde daher über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen und eine zu weite Kriminalisierung rechtswidriger innerstaatlicher Abfallbeförderung nach sich ziehen.
- 4. Dem in Artikel3 Buchstabe c der Richtlinie Umweltstrafrecht genannten Artikel2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 liegt der Abfallbegriff des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG zu Grunde. In dem letztgenannten Artikel wird auf die Abfallgruppen in Anhang I der Richtlinie 2006/12/EG verwiesen, wobei nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie die Europäische Kommission ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen im Anhang I fallenden Abfälle erstellen soll. Am 3. Mai 2000 hat die Kommission mit der Entscheidung 2000/532/EG (noch auf Grundlage der von der Richtlinie 2006/12/EG ersetzten Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975) ein solches Verzeichnis vorgelegt. Diese Entscheidung ist mit der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) umgesetzt worden.
Der Abfallbegriff des Artikels 3 Buchstabe c der Richtlinie setzt, anders als § 326 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 StGB, nicht voraus, dass die Abfälle besonders geeignet sein müssen, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Auch enthält die Vorgabe in Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie, anders als Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie, keine Beschränkung auf besonders gefährliche Abfälle.
Der Gesetzentwurf schlägt deshalb vor, zur Umsetzung der Vorgabe in Artikel3 Buchstabe c der Richtlinie in § 326 Absatz 2 Nummer 1 StGB alle Abfälle und alle Tathandlungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 in den Tatbestand aufzunehmen. Um Bagatellfälle auszuschließen, soll die Verbringung von diesen Abfällen nur dann strafbar sein, wenn sie in nicht unerheblicher Menge erfolgt.
Soweit die Richtlinie Umweltstrafrecht vorgibt, dass die Berechnung der Menge sich im Falle von mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Verbringungen nach der Gesamtmenge richten soll, ist eine ausdrückliche Regelung nicht erforderlich. Mehrere Verbringungen sind eine einheitliche Tat, wenn die verschiedenen Einzelhandlungen in engem Zusammenhang stehen und mit einheitlichem Vorsatz begangen werden ("Bewertungseinheit"; dazu Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, Vorbem. §§ 52 ff., Rn. 17). Die Mengen mehrerer Verbringungen sind daher in solchen Fällen zusammenzurechnen.
Wie bisher soll auch die rechtswidrige Verbringung von (sonstigen) Abfällen im Sinne des Absatzes 1 nach § 326 Absatz 2 Nummer 2 StGB strafbar sein.
Zu Nummer 5 (§ 327 Absatz 2)
Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie Umweltstrafrecht enthält Vorgaben zur Kriminalisierung des Betreibens für die Umwelt gefährlicher Anlagen. Soweit Anlagen in Deutschland betroffen sind, werden die Vorgaben der Richtlinie bereits vollständig durch § 327 Absatz 2 StGB umgesetzt.
Der Begriff der "kerntechnischen Anlage" in § 327 Absatz 1 Nummer 1 wird in § 330d Absatz 1 Nummer 2 definiert. Sie entspricht dem bisherigen Begriff der kerntechnischen Anlage im deutschen Atomrecht, ist aber enger als der Begriff der kerntechnischen Anlage in der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. EU L 172/18 (PDF) ).
Wegen der in den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Verweisungen auf deutsches Umweltverwaltungsrecht ist aber eine Ergänzung durch einen neuen Satz 2 notwendig, der auch die Verfolgung von Taten ermöglicht, wenn Anlagen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im EU-Ausland betrieben werden (vgl. oben A. II.1.c. und
3.d.).
Zu Nummer 6 (§ 328)
Nach Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie Umweltstrafrecht ist die rechtswidrige Herstellung, Bearbeitung, Handhabung, Verwendung, der Besitz, die Lagerung, der Transport, die Einfuhr, Ausfuhr und Beseitigung von Kernmaterial und anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen unter Strafe zu stellen, soweit diese Tathandlungen schwere Folgen bei Personen, der Umwelt oder an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können.
Der unerlaubte Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen ist nach § 328 Absatz 1 StGB bereits weitgehend strafbewehrt. Nicht ausdrücklich erfasst wird allerdings bisher das Herstellen von Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen. Häufig wird ein rechtswidriges Herstellen mit der in § 328 Absatz 1 StGB umschriebenen Tathandlung des Verarbeitens zusammenfallen und daher strafbar sein. Allerdings kann es Lücken bezüglich der Erstherstellung gefährlicher radioaktiver Stoffe geben (Heger, a. a. O., S. 315). Der Tatbestand in § 328 Absatz 1 StGB soll daher um die Tathandlung "herstellen" ergänzt werden.
Außerdem erfasst § 328 Absatz 1 Nummer 2 StGB in Bezug auf sonstige radioaktive Stoffe bisher nur grob pflichtwidrige Handlungen. Das Merkmal bezieht sich ausschließlich auf den Umgang mit solchen Stoffen ohne die erforderliche Genehmigung. Als "grob" ist eine Pflichtwidrigkeit dann zu bezeichnen, wenn die jeweilige Pflicht in besonders schwerem Maße verletzt wird oder der Verstoß sich gegen eine besonders gewichtige Pflicht richtet (vgl. BT-Drs. 012/192, S. 23). Die Richtlinie setzt hingegen lediglich rechtswidriges Handeln voraus. Zwar erfasst Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie nur solche Handlungen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder sonst erhebliche Schäden verursachen oder verursachen können. Pflichten, die dem Schutz dieser Rechtsgüter dienen, sind als besonders gewichtige Pflichten anzusehen. In der Regel wird daher ein Pflichtenverstoß, der die von der Richtlinie genannten Rechtsgüter verletzt oder gefährdet, als grob bewertet werden können. Dies ist jedoch nicht zwingend. Der Entwurf sieht daher die Streichung des Merkmals der groben Pflichtwidrigkeit vor, um den Vorgaben der Richtlinie vollständig zu entsprechen. Die Strafbarkeit nach § 328 Absatz 1 Nummer 2 StGB ist zudem auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen beschränkt, die - ähnlich wie Kernbrennstoffe im Tatbestand des § 328 Absatz 1 Nummer 1 StGB - geeignet sind, durch ionisierende Strahlen schwere Schäden herbeizuführen.
§ 328 StGB erfasst in Absatz 1 Nummer 2 sowie in Absatz 3 bisher zudem ausdrücklich nur radioaktive Stoffe oder Gefahrstoffe, die geeignet sind, den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen. Obwohl Stoffe, die diese Eignung aufweisen, in der Regel auch geeignet sein dürften, Umweltbeeinträchtigungen aller Art zu verursachen, sollen (wie bei § 311 StGB) in § 328 Absatz 1 Nummer 2 sowie in Absatz 3 StGB aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich "erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen" aufgenommen werden.
§ 328 Absatz 3 Nummer 1 StGB enthält bisher eine Verweisung auf das Chemikaliengesetz. Diese wird in der Literatur für problematisch gehalten, weil § 19 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes keine Definition des Begriffes "Gefahrstoff" enthält, sondern Fallgruppen aufführt (Saliger in: Satzger/Schmitt/Widmaier: StGB, 2009, § 328 Rn. 10 m. w. N.). Außerdem ist die Verweisung auf deutsches Umweltverwaltungsrecht aus den oben unter Nummer 5 genannten Gründen zu eng, weil sie die Strafbarkeit von Auslandstaten ausschließt. Es wird daher vorgeschlagen, die Verweisung zu konkretisieren und - durch Verweisung in das Europarecht - europaweit anwendbar zu machen. Die vorgeschlagene Verweisung auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur Änderung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) führt gegenüber der geltenden Rechtslage zu einer geringfügig engeren Fassung des Tatbestandes, hat aber den Vorteil, dass sich die Frage, ob ein konkreter Stoff oder ein konkretes Gemisch erfasst ist, in der Regel vergleichsweise einfach über die entsprechende Kennzeichnung ermitteln lässt.
Zu Nummer 7 (§ 329)
Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie Umweltstrafrecht gibt vor, jedes rechtswidrige Verhalten, das eine erhebliche Schädigung eines "Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebietes" verursacht, unter Strafe zu stellen. Der Begriff "Lebensraum[s] innerhalb eines geschützten Gebietes" wird in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie näher bestimmt. Danach handelt es sich um jeden Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG erklärt wurde, oder um jeden natürlichen Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erklärt wurde.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), die seit dem 15. Februar 2010 durch die (weitgehend) inhaltsgleiche Richtlinie 2009/147/EG (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7; neue Vogelschutzrichtlinie) ersetzt wurde, sind für die in Anhang I zu dieser Richtlinie aufgeführten Vogelarten, zu denen insbesondere vom Aussterben bedrohte, gegen Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche und seltene Vogelarten gehören, besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält Vorgaben zu Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten.
Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) enthält Vorgaben zur Ausweisung bestimmter Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete.
Die in Artikel2 Buchstabe c der Richtlinie Umweltstrafrecht genannten Schutzgebiete werden im deutschen Recht nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (anknüpfend an die Richtlinie 092/43/EWG) als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 BNatSchG (anknüpfend an die Vogelschutzrichtlinie) als Europäische Vogelschutzgebiete bezeichnet. Der Begriff ist in § 7 Absatz 1 Nummer 7 BNatSchG legaldefiniert, wobei noch auf die (alte) Vogelschutzrichtlinie verwiesen wird, die inzwischen durch die neue Vogelschutzrichtlinie ersetzt wurde (siehe oben). Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete werden nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 unter dem Oberbegriff "Natura 2000-Gebiete" zusammengefasst und bilden gemeinsam die Grundlage für das europäische ökologische Netz "Natura 2000". Die Einzelheiten zum Aufbau und Schutz dieses Netzes sind in den §§ 31 bis 36 BNatSchG geregelt.
Nach § 32 Absatz 2 BNatSchG haben die Länder bestimmte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG zu erklären. Inhalt und Umfang dieser Erhaltungsziele ergeben sich dabei aus § 7 Absatz 1 Nummer 9 BNatSchG. Nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 BNatSchG liegt ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung des Weiteren auch dann vor, wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 BNatSchG noch nicht gewährleistet ist, sofern es nur in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgenommen worden ist. Nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 BNatSchG ist der Oberbegriff für beide Gebietsarten "Natura 2000-Gebiet".
- 1. In § 329 StGB werden bereits bestimmte gefährliche rechtswidrige Handlungen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten ( § 329 Absatz 2 StGB) sowie nicht unerhebliche Beeinträchtigungen von Naturschutzgebieten und Nationalparks (§ 329 Absatz 3 StGB) unter Strafe gestellt. Die Beeinträchtigung der in Artikel 3 Buchstabe h genannten und in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie Umweltstrafrecht näher bestimmten Lebensräume innerhalb eines geschützten Gebiets sind bisher allerdings nach deutschem Recht nicht generell strafbar. Zur Umsetzung der Vorgabe in Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie Umweltstrafrecht wird vorgeschlagen, § 329 StGB durch einen neuen Absatz 4 zu ergänzen. Mit dem neuen Straftatbestand werden Handlungen erfasst, bei denen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten innerhalb eines Natura 2000-Gebiets im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 BNatSchG Lebensräume von Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG genannt sind, oder natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG erheblich geschädigt und damit in ihren für die Erhaltungsziele und Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen beeinträchtigt werden. Die vorgesehene Strafbarkeitsschwelle entspricht damit der in § 33 Absatz 1 und § 34 Absatz 2 BNatSchG in Übereinstimmung mit dem europäischen Gebietsschutzrecht verankerten Unzulässigkeitsschwelle.
Mit der Aufnahme des Merkmals "unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten" wird an die entsprechenden Regelungen in den §§ 311, 324a, 325 und 325a StGB angeknüpft. Die verwaltungsrechtlichen Pflichten sind in § 330d Nummer 4 StGB definiert. Nur ein Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten, der gleichzeitig eine erhebliche Schädigung darstellt, führt zur Strafbarkeit. Dabei kann - den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Strafrechts entsprechend ein Verstoß auch das Unterlassen von Handlungen sein, zu denen jemand auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist, wenn auch die anderen Voraussetzungen der Strafbarkeit (subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) gegeben sind.
Der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Straftatbestandes erfährt durch den Ausschluss von Bagatellfällen eine wichtige Einschränkung. Strafbar sollen nur solche Beeinträchtigungen sein, die erheblich sind. Eine weitere Einschränkung enthält der Tatbestand dadurch, dass die Handlung zu Beeinträchtigungen innerhalb eines Natura 2000-Gebietes führen muss, wobei es jedoch unerheblich ist, ob die Handlung ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb des Schutzgebiets hat.
- 2. Die Änderung der Absatznummerierung des bisherigen Absatzes 4 - jetzt Absatz 5 - beruht auf der Einfügung des neuen Absatzes 4.
- 3. Mit dem neuen Absatz 6 des § 329 StGB soll der Vorgabe aus dem Chapeau des Artikels 3 der Richtlinie Umweltstrafrecht entsprochen werden, auch grob fahrlässige Handlungen unter Strafe zu stellen. Zwar wäre auch in Betracht gekommen, im künftigen Absatz 5, mit dem Fahrlässigkeitstaten nach Absätzen 1 bis 3 unter Strafe gestellt werden, auch Taten nach Absatz 4 einzubeziehen. Die Richtlinie gibt aber nicht zwingend vor, jede fahrlässig begangene Beeinträchtigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebietes unter Strafe zu stellen. Eine Strafbarkeit bereits bei einer nur (leicht) fahrlässigen Begehung könnte zu einer Überkriminalisierung führen. Deshalb soll von der Möglichkeit der Beschränkung auf leichtfertig begangene Beeinträchtigungen Gebrauch gemacht werden.
Zu Nummer 8 (§ 330)
Der Wortlaut der Vorschrift ist veraltet und soll redaktionell an die Neufassung des BNatSchG angepasst werden. Statt von "vom Aussterben bedrohter Arten" spricht das Bundesnaturschutzgesetz nunmehr in § 7 Absatz 2 Nummer 14 von "streng geschützten Arten".
Zu Nummer 9 (§ 330c)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung von § 329 StGB.
Zu Nummer 10 (§ 330d)
Die Richtlinie Umweltstrafrecht gibt vor, dass nicht nur schwere Verletzungen von nationalen Umweltverwaltungsrecht mit Strafe bedroht werden müssen, sondern auch Verletzungen von EU-Recht und von Recht der anderen Mitgliedstaaten der EU, das der Umsetzung bestimmter europäischer Rechtsakte dient (Artikel 2 Buchstabe a Nummer iii der Richtlinie). In einem neuen § 330d Absatz 2 soll daher klargestellt werden, dass in den Straftatbeständen, die (auch) der Umsetzung der Richtlinie Umweltstrafrecht dienen, unter verwaltungsrechtlichen Pflichten (§ 311, 324a Absatz 1, § 325 Absatz 1, 2 und 3, § 326 Absatz 3, § 327 Absatz 2 [neu], § 328 Absatz 3, § 329 Absatz 4 [neu] StGB), zugelassenen Anlagen und vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren (§ 326 Absatz 1 StGB), Verbote (§ 326 Absatz 2 StGB), Genehmigungen, Planfeststellungen und Untersagungen (§ 326 Absatz 2, § 327 Absatz 1, 2 und 3, § 328 Absatz 1 StGB) nicht nur solche zu verstehen sind, die auf deutschem Umweltverwaltungsrecht beruhen, sondern auch solche erfasst werden, die auf Grund einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beruhen, welche dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dienen (siehe dazu auch oben Begründung A. II. 1.
b). So können auch Umweltstraftaten im Sinne der Richtlinie Umweltstrafrecht in Deutschland verfolgt werden, deren Tathandlung im europäischen Ausland begangen wurde, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 5 bis 7 StGB vorliegen.
Zu Nummer 1 (Änderung des Inhaltsverzeichnisses)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Inhaltsverzeichnis auf Grund der Einfügung des neuen § 71a BNatSchG
Zu Nummer 2 (Änderung von § 7)
Es handelt sich um eine Anpassung der in der Vorschrift enthaltenen Verweisung an die europäische Vogelschutzrichtlinie in ihrer seit November 2009 geltenden Fassung. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Nummer 3 (Änderungen von § 69)
Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie Umweltstrafrecht betrifft den Schutz von Natura 2000- Gebieten, der im deutschen Recht bisher mit dem Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 69 Absatz 3 Nummer 6 BNatSchG umgesetzt wurde. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 329 Absatz 4 StGB wird dieses Verhalten nunmehr unter Strafe gestellt. Der bisherige Bußgeldtatbestand hat daher keinen Regelungsgehalt mehr und ist aufzuheben.
Zu Nummer 4 (Änderung von § 71 und Einführung eines neuen § 71a)
- 1. Artikel 3 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b Nummer i erster Spiegelstrich der Richtlinie Umweltstrafrecht erfasst die Tötung, die Zerstörung und die Entnahme von Tier- oder Pflanzenarten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - FFH-Richtlinie) aufgeführt sind (zur Strafbarkeit des Besitzes vgl. unten Nummer 7). Bei diesen Arten handelt es sich um streng geschützte Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 Buchstabe b BNatSchG. Die Strafbewehrung erfolgt in Form eines unechten Mischtatbestandes (§ 71 Absatz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG). Die Vorgabe der Richtlinie wird von § 71 Absatz 1 BNatSchG in der Fassung des Entwurfs erfüllt, der im Wesentlichen § 71 Absatz 2 des geltenden BNatSchG entspricht. Herauszunehmen war die Verweisung auf § 69 Absatz 4 Nummer 3 BNatSchG; dieser Fall wird als Straftat jetzt mit dem neuen § 71 Absatz 2 BNatSchG erfasst.
- 2. Artikel 3 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b Nummer ii der Richtlinie Umweltstrafrecht betrifft den Handel mit geschützten wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten. Er wird durch den neuen § 71 Absatz 2 BNatSchG umgesetzt, soweit es um Arten geht, die in Anhang A der EG-Artenschutz-VO aufgeführt sind. Bei solchen Arten handelt es sich wiederum um streng geschützte Arten (§ 7 Absatz 2 Nummer 14 Buchstabe a BNatSchG). Je nach Gefährdungsgrad kann dabei bereits ein Exemplar eine "nicht unerhebliche Menge" im Sinne des Absatzes 5 (neu) darstellen.
- 3. § 71 Absatz 3 BNatSchG in der Fassung des Entwurfs ist eine Fortschreibung des § 71 Absatz 3 des geltenden BNatSchG unter Anpassung der Verweisungen.
- 4. § 71 Absatz 4 BNatSchG in der Fassung des Entwurfs schreibt ebenfalls das geltende Recht in § 71 Absatz 4 BNatSchG fort. Allerdings muss die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit künftig für die Absätze 1 und 2 gelten. Wie bisher ist für eine Strafbarkeit nach Absatz 4 erforderlich, dass der Täter die Handlung vorsätzlich begeht und lediglich fahrlässig hinsichtlich des besonderen Schutzstatus des Tieres oder der Pflanze handelt.
- 5. § 71 Absatz 5 BNatSchG setzt die Einschränkung in Artikel 3 Buchstaben f und g der Richtlinie Umweltstrafrecht um, nach der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat, ausgenommen sind, soweit es sich nicht um die Qualifikationstatbestände der gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Begehung handelt.
- 6. Artikel 3 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b Nummer i zweiter Spiegelstrich der Richtlinie Umweltstrafrecht sieht die Strafbewehrung des Tötens eines Tiers einer wildlebenden europäischen Vogelart oder der Entnahme oder der Zerstören ihrer Entwicklungsformen aus der Natur vor (zur Strafbarkeit des Besitzes vgl. unten Nummer 7). Solche Taten sind derzeit mit Geldbuße bedroht und Teil der - wesentlich umfassenderen - Bußgeldvorschrift des § 69 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG. Künftig sollen sie mit dem neuen § 71a Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG unter Strafe gestellt werden.
Die Richtlinie Umweltstrafrecht nimmt in Artikel 2 Buchstabe b Nummer i zweiter Spiegelstrich noch auf die "alte" Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) Bezug. Diese Richtlinie ist inzwischen aufgehoben worden und durch eine - im Wesentlichen gleichartige -"neue" Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) ersetzt worden. In dem Straftatbestand wird auf die aktuelle Richtlinie verwiesen.
Bei den europäischen Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 12 BNatSchG handelt es sich um besonders geschützte Arten. Da das Sanktionsniveau von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe dem Schutz der streng geschützten Arten vorbehalten ist, soll hier Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen werden.
Der neue Straftatbestand überschneidet sich in seinem Anwendungsbereich mit § 69 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG. Soweit Handlungen künftig unter den Straftatbestand fallen, wird die subsidiäre Ordnungswidrigkeit verdrängt (§ 21 Absatz 1Ordungswidrigkeitengesetz (OWiG)).
- 7. Artikel 3 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b Nummer i der Richtlinie Umweltstrafrecht wird durch den vorgeschlagenen neuen Straftatbestand in § 71a Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG umgesetzt, soweit der Besitz bestimmter Exemplare geschützter, wildlebender Tier- oder Pflanzenarten unter Strafe zu stellen ist. Es handelt sich zum einen um Tiere oder Pflanzen, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt sind und zu den streng geschützten Arten zählen (§ 7 Absatz 2 Nummer 14 Buchstabe b BNatSchG), zum anderen um Tiere der europäischen Vogelarten, die zu den besonders geschützten Arten gehören (§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in Verbindung mit Nummer 12 BNatSchG). Die Besitztatbestände fallen zum Teil auch unter den Bußgeldtatbestand des § 69 Absatz 2 Nummer 20 BNatSchG. Zum Verhältnis des Straftatbestandes zum Bußgeldtatbestand gilt insoweit das zu § 71a Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG Gesagte entsprechend.
- 8. Beim vorgeschlagenen § 71a Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG handelt es sich um die Übernahme des Straftatbestandes in § 71 Absatz 1 des geltenden BNatSchG. Die bisherigen Bußgeldtatbestände des § 69 Absatz 2 Nummer 3 BNatSchG sind entfallen und nunmehr in § 71 Absatz 2 und § 71a Absatz 2 BNatSchG als Straftatbestände ausgestaltet. Daher wird auf § 69 Absatz 2 Nummer 3 BNatSchG in dem neuen § 71a Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG nicht mehr verwiesen.
- 9. § 71a Absatz 2 BNatSchG setzt Artikel 3 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b Nummer ii der Richtlinie Umweltstrafrecht um, soweit Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, die in Anhang B der EG-Artenschutz-VO aufgeführt sind. Da hiervon Tiere und Pflanzen der nur besonders geschützten Arten betroffen sind (§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a BNatSchG), ist als Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angemessen und ausreichend. Der Tatbestand war bisher lediglich bußgeldbewehrt (§ 69 Absatz 4 Nummer 3 BNatSchG).
- 10. Artikel 3 der Richtlinie Umweltstrafrecht gibt vor, dass auch zumindest grob fahrlässig begangene Handlungen unter Strafe zu stellen sind. Anders als bei Taten nach § 71 BNatSchG in der Fassung des Entwurfs soll die (leicht) fahrlässige Verkennung des Schutzstatus der Tiere oder Pflanzen nicht bereits zur Strafbarkeit führen. Da bei § 71 BNatSchG die Vorsatztat mit einer Strafe von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, während § 71a BNatSchG bei Vorsatztaten nur eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, soll auch bei der Fahrlässigkeitstrafbarkeit eine Abstufung vorgenommen werden. Weil allerdings bereits bei Taten nach § 71 Absatz 4 BNatSchG nur eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe angedroht ist, darf - um die Tat überhaupt noch als Straftat umschreiben zu können - diese Strafdrohung nicht unterschritten werden. Die Abstufung soll deshalb bei den subjektiven Anforderungen vorgenommen und nur die leichtfertige Verkennung des Schutzstatus der Tiere oder Pflanzen mit Strafe bewehrt werden.
- 11. § 71a Absatz 4 BNatSchG setzt die Einschränkung in Artikel 3 Buchstaben f und g der Richtlinie Umweltstrafrecht um, nach der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat, ausgenommen sind, soweit es sich nicht um die Qualifikationstatbestände der gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Begehung handelt.
Zu Nummer 5 (§ 72)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Artikel 3 Buchstabe f und g der Richtlinie Umweltstrafrecht geben vor, die Tötung, die Zerstörung, den Besitz und die Entnahme von Exemplaren bestimmter (vgl. Artikel 2 Buchstabe b Nummer i der Richtlinie Umweltstrafrecht) geschützter wildlebender Tier- oder Pflanzenarten unter Strafe zu stellen. Außerdem muss nach Artikel 3 Buchstabe g der Handel mit Exemplaren bestimmter geschützter Arten (vgl. Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie Umweltstrafrecht) unter Strafe gestellt werden.
Soweit diese Regelungen streng oder besonders geschützte Tierarten erfassen, die dem Jagdrecht unterliegen (vgl. o. A. II.3.f.), sind daher Anpassungen erforderlich.
Zu Nummern 1 und 2 (Änderung der §§ 19 und 22)
Es handelt sich um Anpassungen der in den Vorschriften enthaltenen Verweisungen auf die europäische Vogelschutzrichtlinie in ihrer seit November 2009 geltenden Fassung. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Nummer 3 (Änderung der Verordnungsermächtigung in § 36)
Die Änderungen in § 36 Absatz 1 Nummer 2 BJagdG sind erforderlich, um Folgeänderungen in der Bundeswildschutzverordnung vornehmen zu können. Zur Strafbewehrung der Besitz- und Handelsverbote für bestimmte geschützte wildlebende Tierarten (Artikel3 Buchstabe f und g in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i und ii der Richtlinie Umweltstrafrecht) sind die bestehenden Regelungen der Bundeswildschutzverordnung im Hinblick auf die genannten Tierarten zu ergänzen bzw. anzupassen. Auf Basis des neu gefassten § 36 Absatz 1 Nummer 2 BJagdG ist es - im Gegensatz zur geltenden Fassung - künftig möglich, bei Verordnungen, die den Besitz betreffen, zwischen streng und besonders geschützten Wildarten nach Buchstabe a und sonstigem Wild nach Buchstabe b der Vorschrift zu differenzieren. Gleiches gilt auf Basis der in § 36 Absatz 1 neu aufgenommenen Nummer 2a für Verordnungen, die den gewerblichen Handel regeln. Die ebenfalls neu in § 36 Absatz 1 BJagdG aufgenommene Nummer 2b entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Wortlaut von § 36 Absatz 1 Nummer 2 BJagdG; ausgenommen sind die Verordnungsermächtigungen für Besitz und gewerblichen Handel, die der vorliegende Entwurf neu regelt.
Zu Nummer 4 (Änderung von § 38 Absatz 2)
Das geltende Recht trägt mit § 38 Absatz 1 BJagdG den in Artikel 3 Buchstabe g enthaltenen Tötungs- bzw. Entnahmeverboten bereits Rechnung. Allerdings entspricht die Strafandrohung für fahrlässiges Handeln im geltenden Absatz 2 nicht den Anforderungen der Richtlinie an wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen (Artikel 5 der Richtlinie Umweltstrafrecht). Auch nach dem im deutschen Strafrecht unabhängig von der Richtlinie Umweltstrafrecht geltenden Prinzip der Vermeidung der Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen ( § 47 StGB) ist die alte Fassung anpassungsbedürftig. Die Angleichung wurde im Verhältnis zu der Strafandrohung für die vorsätzliche Begehungsform vorgenommen. Auf eine eigene Strafbewehrung der leichtfertigen Begehungsform wurde verzichtet.
Zu Nummer 5 (Einführung eines neuen § 38a)
Mit der Einführung des neuen § 38a BJagdG werden die nach der Umweltstrafrecht Richtlinie erforderlichen Strafbewehrungen für Besitz und Handel im Hinblick auf streng und besonders geschützte Wildarten, die dem Jagdrecht unterliegen, umgesetzt. Dabei differenziert die Vorschrift hinsichtlich der Höhe der Strafbewehrung von Handel und Besitz und bestraft - in Anlehnung an vergleichbare Vorschriften im Naturschutzrecht - den Handel (Absatz 1) mit den betreffenden Wildarten schwerer als den Besitz (Absatz 2). Eine entsprechende Differenzierung sehen die Absätze 3 und 4 im Hinblick auf leichtfertiges Nichterkennen der genannten Wildarten vor. Mit Absatz 5 werden Vorgaben der Umweltstrafrecht Richtlinie, nach denen diejenigen Fälle von der Strafbarkeit auszunehmen sind, in denen die "Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat" (Artikel 3 Buchstabe f und h der Richtlinie Umweltstrafrecht), 1 : 1 umgesetzt.
Zu Nummer 6 (Änderungen des Ordnungswidrigkeitentatbestands in § 39)
Die Anpassung in § 39 Absatz 2 Nummer 5 BJagdG ergibt sich als Folgeänderung aus der Neufassung von § 36 Absatz 1 BJagdG.
Der Gesetzentwurf schlägt vor, § 1 Absatz 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761) aufzuheben, da die meisten dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten den in Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 genannten Tätigkeiten entsprechen und mit der vorgeschlagenen Änderung des § 326 Absatz 2 StGB keinen eigenen Anwendungsbereich mehr haben. Eine Aufrechterhaltung des Bußgeldtatbestandes nur für die Handlungen, die nach dem Entwurf nicht mit Strafe bedroht sind (Verbringung unerheblicher Mengen), ist aus systematischen Gründen nicht möglich.
Hinsichtlich der übrigen Ordnungswidrigkeiten in der AbfVerbBußV und der Bußgeldvorschriften in § 18 des Abfallverbringungsgesetzes kann es zu Überschneidungen in Randbereichen mit der vorgeschlagenen Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 326 Absatz 2 StGB kommen. Insoweit findet § 21 OWiG (Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit) Anwendung.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Da die Richtlinie Umweltstrafrecht die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens zum 26. Dezember 2010 zu treffen (Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie), soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1388:
Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter