[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

1018 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Europarecht"


⇒ Schnellwahl ⇒

0269/20
0026/1/20
0514/20
0221/1/20
0137/1/20
0504/20
0280/1/20
0010/20
0091/20
0186/20
0084/1/20
0051/20B
0009/20
0164/20
0196/20
0293/20
0012/20
0293/1/20
0157/20
0261/1/20
0088/20
0306/1/20
0127/20
0051/1/20
0137/20B
0329/1/20
0280/20B
0251/20
0001/20
0434/1/20
0498/20
0510/20
0434/20B
0521/19
0344/19
0352/19B
0007/19B
0179/19B
0363/1/19
0013/1/19
0471/19
0608/3/19
0121/19
0611/19
0491/19
0514/19B
0047/19B
0573/1/19
0011/19B
0047/19
0496/19
0232/19
0144/19
0579/19B
0655/1/19
0579/1/19
0299/19B
0378/19
0668/19
0022/1/19
0157/19B
0593/19
0529/19
0489/1/19
0022/19B
0004/19
0344/19B
0026/1/19
0299/19
0013/19B
0594/19B
0523/19
0373/19B
0524/19
0399/19
0275/1/19
0167/19
0373/1/19
0582/1/19
0484/19
0157/1/19
0162/19
0594/1/19
0584/19
0578/19
0352/1/19
0398/19
0514/1/19
0179/18B
0257/18
0205/18
0576/18
0090/18B
0384/18
0088/1/18
0374/18
0499/18
0090/1/18
0153/18B
0088/18B
0512/18B
0171/18
0216/18
0304/18
0600/18B
0387/18
0464/18B
0512/2/18
0563/18
0153/1/18
0367/18B
0408/18
0137/18
0512/1/18
0137/18B
0325/18
0575/18B
0353/18
0563/18B
0626/18
0497/18
0225/18
0575/18
0358/18
0179/1/18
0094/18B
0562/1/18
0199/1/18
0367/1/18
0094/1/18
0408/18B
0387/1/18
0312/1/17
0315/1/17
0268/17B
0501/17B
0182/17B
0169/17
0164/1/17
0562/17B
0043/17B
0647/17B
0157/17B
0074/17B
0312/17B
0412/17
0707/1/17
0501/1/17
0070/1/17
0152/17
0647/1/17
0646/1/17
0186/2/17
0213/1/17
0006/2/17
0168/1/17
0064/1/17
0168/17B
0044/17B
0182/1/17
0390/1/17
0157/1/17
0240/1/17
0419/17
0341/1/17
0187/17B
0181/17
0164/17B
0064/17B
0562/1/17
0268/2/17
0074/1/17
0253/17
0352/17B
0406/17
0011/17
0045/2/17
0110/17B
0487/17
0244/17
0707/17B
0565/17B
0565/1/17
0043/1/17
0187/1/17
0347/17
0167/1/17
0044/1/17
0352/1/17
0800/16B
0119/16B
0011/16
0601/1/16
0237/16B
0253/3/16
0603/16
0072/16
0364/16
0813/16B
0408/16
0369/16
0587/16
0801/16B
0806/1/16
0540/16
0236/1/16
0604/16
0647/16B
0266/1/16
0236/16B
0065/1/16
0809/16B
0065/16B
0404/1/16
0253/16B
0266/16B
0476/16
0119/1/16
0809/1/16
0062/16
0792/16B
0126/16
0607/16
0815/16B
0120/16B
0801/1/16
0252/16
0565/16B
0422/1/16
0494/16
0792/1/16
0546/16
0798/1/16
0120/1/16
0649/16
0019/16B
0806/16B
0435/16
0063/16
0238/16B
0650/1/16
0422/16
0237/1/16
0733/1/16
0651/1/16
0626/16
0275/16
0279/16
0741/16
0443/16
0647/1/16
0798/16B
0415/16
0741/16B
0253/2/16
0565/1/16
0813/1/16
0607/1/16
0550/16
0407/16
0684/16
0650/16
0052/16
0019/1/16
0364/15
0300/15B
0356/15B
0317/15B
0458/15B
0026/15
0356/1/15
0143/15
0317/15
0610/15B
0024/1/15
0617/15B
0260/15
0025/15
0542/15B
0024/15B
0627/1/15
0529/15
0092/1/15
0367/15B
0389/15
0024/15
0629/15B
0340/15
0022/15
0410/15
0367/1/15
0408/15B
0337/15B
0092/15B
0337/1/15
0300/1/15
0541/15
0127/15B
0273/15B
0629/1/15
0181/15B
0395/1/15
0181/1/15
0395/15
0154/2/15
0610/15
0056/15
0458/15
0258/15B
0441/15B
0617/1/15
0395/15B
0440/15
0499/15
0127/1/15
0441/1/15
0408/15
0456/15
0409/15
0123/14B
0494/14
0122/14B
0171/1/14
0435/1/14
0432/14
0648/1/14
0360/1/14
0541/14
0494/1/14
0533/14
0456/14B
0539/14
0648/14B
0360/14B
0171/14B
0318/14
0536/14
0456/14
0153/1/14
0455/1/14
0083/14
0436/14B
0122/1/14
0544/14
0128/14
0378/14
0154/14
0156/14
0090/14
0435/14B
0629/14
0455/14B
0495/14
0244/14B
0436/1/14
0244/1/14
0639/14
0097/13
0218/13B
0196/13B
0113/13
0053/13
0128/13B
0768/13B
0627/13
0032/13
0463/13B
0461/13B
0363/13B
0195/13
0768/1/13
0665/1/13
0196/13
0128/1/13
0323/13
0098/13
0438/13B
0467/13
0418/1/13
0447/2/13
0363/1/13
0125/13B
0305/13B
0463/13
0011/1/13
0056/13
0094/13
0234/1/13
0305/13
0641/1/13
0269/13
0099/13
0195/13B
0610/13
0442/13
0334/1/13
0430/13
0068/13
0438/1/13
0520/1/13
0050/13X
0100/13
0218/2/13
0418/13B
0125/1/13
0461/13
0665/13B
0234/13B
0031/13
0264/13
0112/13
0707/1/12
0092/12
0091/12
0090/1/12
0795/12
0632/12
0319/12X
0641/12B
0453/12
0315/12
0745/12B
0676/12
0557/12
0314/12B
0550/12
0520/12
0560/12
0519/12
0525/12
0168/12
0468/12B
0683/12B
0475/12
0249/1/12
0330/12
0250/12
0816/12
0311/12B
0176/12B
0237/12
0458/2/12
0311/1/12
0722/1/12
0817/12B
0808/12
0086/12
0302/1/12
0249/12B
0559/2/12
0427/12
0176/1/12
0722/12B
0661/12
0388/12B
0632/2/12
0469/12
0740/12
0074/1/12
0571/12
0510/2/12
0469/1/12
0310/12
0606/12
0814/1/12
0469/12B
0314/1/12
0382/12
0817/1/12
0559/3/12
0683/1/12
0468/1/12
0641/1/12
0459/1/12
0745/1/12
0388/1/12
0090/12B
0558/12
0535/11
0314/11B
0342/3/11
0343/11B
0052/11B
0129/5/11
0037/1/11
0129/11
0131/11
0314/1/11
0682/2/11
0129/11B
0314/11
0214/11
0147/11
0189/2/11
0255/11
0147/11B
0105/1/11
0055/1/11
0850/11
0857/11
0769/11
0101/2/11
0834/1/11
0260/11
0344/11
0772/2/11
0525/11
0052/1/11
0626/11
0216/11X
0853/11
0058/11
0055/11B
0321/11
0264/11
0058/1/11
0088/11
0527/11B
0129/1/11
0058/11B
0123/11
0343/1/11
0834/11B
0138/11
0078/11
0105/11B
0341/11B
0051/11
0087/11
0037/11B
0230/11B
0708/11
0105/11
0527/1/11
0088/11B
0216/11B
0126/11
0088/1/11
0199/11
0340/11
0462/11
0847/10
0170/10
0004/1/10
0584/10B
0117/10B
0510/10
0779/10
0222/10
0857/10
0246/10B
0553/10
0647/1/10
0069/10B
0117/1/10
0482/10
0853/10
0384/10
0312/10
0025/10
0534/1/10
0584/2/10
0763/2/10
0438/10
0487/1/10
0530/1/10
0242/10B
0329/10
0856/10
0096/1/10
0242/1/10
0246/1/10
0698/10B
0231/10
0004/10B
0169/10
0495/10
0850/10
0484/10B
0155/10
0534/10B
0487/10B
0698/1/10
0855/10
0002/10
0530/10
0644/1/10
0584/1/10
0075/10
0096/10B
0386/10
0157/10
0158/10B
0530/2/10
0158/10
0530/10B
0647/10B
0158/1/10
0707/1/10
0096/10
0647/2/10
0170/09
0070/09
0706/1/09
0729/09
0283/09
0906/09B
0281/1/09
0174/1/09
0281/09B
0173/1/09
0282/09
0220/1/09
0182/09
0174/09B
0400/09
0634/09
0399/09
0278/1/09
0381/09
0287/09
0278/09A
0279/1/09
0681/09
0174/09
0616/09
0296/09
0706/09B
0220/09
0176/09
0003/09
0295/09
0395/09
0819/09
0670/09
0281/09
0171/09
0398/09
0587/1/09
0007/09
0688/09
0160/09
0169/09H
0283/1/09
0172/09
0284/09B
0906/1/09
0818/09
0160/4/09
0284/09
0528/09
0067/09
0522/09
0262/09
0358/1/09
0279/09B
0709/09
0173/09B
0284/1/09
0084/09
0563/08
0349/08B
0380/08
0348/08
0854/08
0548/08
0551/1/08
0852/2/08
0848/08B
0551/08
0173/08
0648/08B
0757/08
0755/08
0556/08
0148/08
0759/08B
0345/08
0304/08B
0553/08
0631/08
0355/08
0538/3/08
0538/08
0113/08
0848/1/08
0567/08
0648/08
0716/08
0778/1/08
0008/1/08
0075/08
0008/08B
0220/1/08
0542/08
0111/08
0538/1/08
0352/08
0170/08
0857/08
0759/1/08
0031/1/08
0304/08
0239/1/08
0220/08B
0852/08B
0358/08
0335/08
0345/08B
0538/2/08
0544/08
0100/1/08
0349/1/08
0010/08C
0095/1/08
0831/08
0345/1/08
0222/08
0254/08B
0580/08
0634/08
0551/08B
0008/08
0239/08B
0005/08
0575/1/08
0346/08
0031/08B
0254/08
0837/08B
0095/08B
0552/08
0037/1/08
0847/08
0254/1/08
0759/08
0837/1/08
0223/1/07
0123/1/07
0574/1/07
0574/07B
0938/1/07
0558/07
0276/07
0123/07
0128/07B
0796/1/07
0544/07B
0136/07B
0128/1/07
0930/07B
0800/2/07
0800/07
0574/07
0938/07B
0220/07B
0220/1/07
0223/07B
0354/07
0535/07
0221/07
0719/07
0225/07
0508/07
0508/07B
0865/1/07
0064/07
0136/1/07
0476/1/07
0476/07B
0244/1/07
0150/07B
0244/07B
0370/07
0535/07B
0150/07
0661/07
0865/07B
0535/1/07
0508/1/07
0123/07B
0796/07B
0198/07B
0538/07
0282/07
0722/07
0536/07
0001/1/07
0930/07
0555/07
0198/07
0331/06
0833/06B
0152/06
0154/06
0659/06
0577/06
0555/06
0330/06
0153/1/06
0552/06B
0329/06
0678/1/06
0779/06
0329/2/06
0429/06
0556/06
0159/06
0651/06
0206/06
0119/1/06
0707/06B
0072/06
0142/2/06
0359/06
0886/1/06
0889/06
0154/1/06
0153/06B
0094/06
0847/1/06
0558/06B
0833/1/06
0089/1/06
0626/06
0542/1/06
0678/06
0029/06
0156/06
0538/1/06
0542/06B
0872/06
0779/1/06
0552/1/06
0351/1/06
0620/06
0119/06
0558/1/06
0668/06
0282/06
0094/1/06
0680/06
0532/06B
0739/06
0257/06
0756/06B
0178/06
0070/06B
0577/06B
0154/06B
0623/06
0119/06B
0359/1/06
0053/06B
0868/06B
0707/1/06
0756/1/06
0542/2/06
0070/1/06
0398/06B
0094/06B
0552/06
0329/06B
0644/06
0751/1/06
0398/1/06
0153/06
0052/06
0678/06B
0358/06
0089/06B
0886/06B
0053/1/06
0329/1/06
0351/06B
0518/1/05
0194/1/05
0153/05B
0592/1/05
0037/1/05
0626/05
0093/05
0355/05
0764/1/05
0445/05B
0105/05
0790/05
0592/05B
0001/05B
0518/2/05
0942/1/05
0103/05
0286/1/05
0819/05
0479/05B
0544/1/05
0153/05
0052/1/05
0193/1/05
0591/3/05
0331/1/05
0194/05B
0818/05
0286/05B
0479/2/05
0550/05B
0519/1/05
0518/05B
0001/1/05
0078/05B
0103/05B
0037/05B
0195/05
0819/05B
0705/05B
0519/05B
0054/05
0015/05
0332/05
0363/05B
0041/1/05
0819/1/05
0479/1/05
0683/05
0092/05
0924/05
0097/05
0193/05B
0764/05B
0671/05
0363/1/05
0622/05
0394/05
0390/05
0705/1/05
0041/05B
0362/05
0942/05B
0550/05
0052/05B
0078/1/05
0330/05
0445/1/05
0331/05B
0237/05
0269/04
0173/04B
0994/04
0408/04B
0681/04
0919/04
0798/04
0710/04B
0487/04B
0610/04
0408/1/04
0850/1/04
0985/04B
0850/04B
0304/04B
0482/04
0875/04
0645/04
0681/04B
0438/04B
0734/04
0681/1/04
0128/04B
0438/1/04
0691/04B
0985/1/04
0487/1/04
0709/04
0613/04
0441/04
0888/04
0560/03
0401/03
0401/03B
0155/03B
0325/03B
0663/03B
Drucksache 269/20

... Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen.



Drucksache 26/1/20

... es begegnet erheblichen Bedenken hinsichtlich seiner Konformität in Bezug auf europarechtliche Bestimmungen und dem von der Bundesregierung postulierten Ziel, die Rechtssicherheit bei der Erteilung von Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten zu erhöhen.



Drucksache 514/20

... Der Bundesrat stellt fest, dass eine Identifizierung von Personen im Internet im Kampf gegen Kinderpornografie und rechtsextremistische Straftaten unerlässlich ist, aber in der Realität häufig scheitert. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, angesichts der noch ausstehenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Einführung der Mindestspeicherpflicht so weit wie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und Europäischen Gerichtshofes verfassungsrechtlich und europarechtskonform möglich vorzubereiten.



Drucksache 221/1/20

... - Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß.



Drucksache 137/1/20

... 3. Daher wird angeregt, mit konkreten Maßnahmen für ein konsequentes Screening von europäischen Rechtsvorschriften und europarechtlich bestimmten Verwaltungsverfahren auf eine grundsätzliche bürokratische Entlastung von mittelständischen Unternehmen hinzuwirken. Die Fortschritte sollten im Rahmen des jährlichen Berichts des hochrangigen KMU-Beauftragten der EU dokumentiert werden.



Drucksache 504/20

... Absatz 3 legt die Haftbedingungen fest, bildet dabei die europarechtlichen Vorgaben ab (Artikel 10 und Artikel 11 der Aufnahme-RL) und trägt der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Rechnung (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13 und C-514/13 -).



Drucksache 280/1/20

... ein besonderes Augenmerk auf solche Regelungen zu legen, die eine tatsächliche Kontrolle von Tiertransporten entsprechend dem Urteil des EuGH vom 23. April 2015 (Az.: C-424/13) bis zum Bestimmungsort ermöglichen, auch wenn dieser in einem weit entfernten Drittstaat liegt. Der Bundesrat stellt in diesem Zusammenhang, auch unter Hinweis auf seine am 7. Juni 2019 gefasste Entschließung (vergleiche BR-Drucksache 213/19(B)), fest, dass insbesondere bei Tiertransporten in weit entfernte Drittländer weiterhin Zweifel an der europarechtskonformen Durchführungsmöglichkeit bestehen. Die Länder erteilen für Tiertransporte in Drittstaaten daher derzeit weitestgehend keine Genehmigungen. Die Bundesregierung wird gebeten, sich nachdrücklich dafür einzusetzen, dass seitens der Kommission eine verbindliche Übersicht über die für Tiertransporte in Drittstaaten erforderlichen und geeigneten Infrastrukturen - auch außerhalb der EU - erstellt und regelmäßig aktualisiert wird. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission gebeten werden, das Datenbanksystem TRACES auch für Zwecke des Tierschutzes einsetzbar zu machen.



Drucksache 10/20

... Keine. Die geänderten europarechtlichen Vorgaben erfordern die nationale Rechtsänderung.



Drucksache 91/20

... Mit der vorliegenden Verordnung werden die notwendigen rechtlichen Regelungen geschaffen, um die unter Abschnitt A genannten europarechtlichen Vorgaben umzusetzen und so für alle Beteiligten Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Gleichzeitig werden weitere redaktionelle Änderungen vorgenommen, die sich für die Anpassung der



Drucksache 186/20

... Im Kern verfolgen Bundesregierung und Bundesländer weiterhin dieselben Zielsetzungen. Während die Bundesregierung sich in ihrer Klarstellung jedoch aufgrund widerstreitender Interessenlagen der Betroffenen und europarechtlicher Bedenken auf ein Mindestmaß beschränkt hat und weitere Ausführungen in der Begründung ergänzt hat, verlangt der Bundesrat eine Aufnahme zentraler Begründungselemente in die gesetzliche Regelung.



Drucksache 84/1/20

... Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass durch eine Konkretisierung der Differenzierungsmöglichkeiten mehr Rechtssicherheit gewährleistet werden soll. Ein Erfordernis für eine Differenzierungsmöglichkeit bis zu drei Stufen wird jedoch nicht gesehen. Diese würde grenzüberschreitende Dienstleistungen erheblich erschweren. Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten müssten ihre Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitsleistung in Deutschland in die Entgeltstruktur des zwingenden Tarifvertrags einordnen, was mit einem erheblichen Aufwand und Rechtsunsicherheit verbunden wäre. Dies erscheint wenig praktikabel. Zwingende europarechtliche Vorgaben, die eine Präzisierung der Mindestentgelte im Sinne einer Festlegung auf mehrere Lohnstufen verlangen, bestehen nicht.



Drucksache 51/20 (Beschluss)

... d) Der Bundesrat unterstützt die Forderung der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" nach einer Absenkung der staatlich induzierten Strompreisbestandteile und fordert den Bund auf, die Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß zu senken.



Drucksache 9/20

... aufgeführte Unionsrecht gilt bundeseinheitlich und wird überwiegend durch bundesrechtliche Vorschriften umgesetzt oder durchgeführt. Die Durchsetzung und Bewehrung von Verstößen gegen das in nationales Recht umgesetzte Unionsrecht muss daher auch einheitlich erfolgen. Gerade im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ist es von besonderer Bedeutung, dass für alle Betroffenen gleiche Bedingungen gelten. Dies kann nur über eine bundeseinheitliche Regelung sichergestellt werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist europarechtlich verpflichtet, Sanktionen wie beispielsweise die Zahlung von Geldbußen oder Zwangsgeldern an öffentliche Kassen vorzusehen, wenn gegen eine Verfügung der zuständigen Behörde verstoßen wird (Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 9/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

§ 6
Ergänzende Verfahrensvorschriften

§ 12
Verordnungsermächtigung.

§ 29
Evaluierung

Artikel 2
Folgeänderungen

§ 4e
Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

§ 4
Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht

§ 5
Digitalisierung von Dokumenten

§ 6
Elektronische Kommunikation

§ 7
Verordnungsermächtigung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

1. Benennung der zentralen Verbindungsstelle

2. Benennung der zuständigen Behörden

3. Bußgeldvorschriften und Vollstreckung

4. Rechtswegzuweisung

5. Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Regelungen im Zusammenhang mit der Verordnung EU Nr. 2017/2394

bb Elektronische Kommunikation

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 2

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4762, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.3 Weitere Kosten

II.4 Umsetzung von EU-Recht

II.5 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 164/20

... -Grundverordnung (DSGVO) erheben. Nach den Artikeln 16 und 17 der DSGVO zählen das Recht auf Berichtung und das Recht auf Löschung unrichtiger personenbezogener Daten zu den europarechtlich garantierten Betroffenenrechten.



Drucksache 196/20

... In Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen ist zwar zu berücksichtigen, dass für die niedergelassenen europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälte das vorbezeichnete Abkommen über den Übergangszeitraum nicht gilt, da die §§ 20 und 21 EuPAG keinen europarechtlichen Hintergrund haben. Für die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälte aus dem Vereinigten Königreich war jedoch bisher nicht nur wegen der unklaren Situation, ob und wann es zu einem Austritt kommt, sondern auch wegen der momentan nicht konkret kodifizierten Widerrufsmöglichkeit nicht absehbar, ob und gegebenenfalls ab wann sie in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr tätig werden dürfen. Deshalb konnten sie bisher noch keine angemessenen Vorkehrungen für die Abwicklung ihrer Kanzleien treffen. Letzteres soll ihnen nunmehr dadurch ermöglicht werden, dass eine Widerrufsmöglichkeit (ebenfalls) erst zum 1. Januar 2021 geschaffen wird. Die daraus folgende Übergangsfrist liegt vor allem auch im Interesse der Mandanten der europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälte aus dem Vereinigten Königreich, damit deren noch laufende Mandate ordnungsgemäß beendet oder an andere Patentanwältinnen und Patentanwälte übergeben werden können.



Drucksache 293/20

... Es bestehen keine Alternativen. Insbesondere kommt eine Regelung, die eine vorübergehende Aussetzung der Erstattungspflicht der Reiseveranstalter sowie einen Zwang der Reisenden zur Annahme eines Gutscheins vorsieht, wegen der Unvereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben nicht in Betracht. Die Richtlinie (EU) Nr.



Drucksache 12/20

... Da bereits jetzt Berufsreglementierungen nach geltendem Verfassungsrecht und Europarecht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen müssen, soll die Richtlinie (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 12/20




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 2
Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 3
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des IHK-Gesetzes

Artikel 5
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 6
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 7
Änderung der Handwerksordnung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 293/1/20

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in Artikel 240 § 5 Absatz 5 EGBGB vorgesehene Formulierung, wonach der Reisende vom Reiseveranstalter dann, wenn er den Gutschein nicht eingelöst hat, die unverzügliche Erstattung der geleisteten Rückzahlungen verlangen muss, dem beabsichtigten gesetzgeberischen Ziel und den europarechtlichen Vorgaben entspricht.



Drucksache 157/20

... Die Verordnung dient der Durchführung unmittelbar anwendbaren EU-Rechts. Ihre Regelungen gehen nicht über die europarechtlichen Vorgaben hinaus.



Drucksache 261/1/20

... h) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die noch ausstehenden Prüfungen zeitnah abzuschließen und ihre Bereitschaft zu unterstreichen, das nationale Recht, soweit keine unüberwindbaren Inkompatibilitäten bestehen, zu Gunsten der Völkerrechtsfreundlichkeit anzupassen und die Transformation zu nutzen, das innerstaatliche Recht zu reformieren und europarechtsfreundlich auszugestalten.



Drucksache 88/20

... "(2) Mit dem Gesetz soll außerdem das Erreichen der europarechtlichen Zielvorgaben der Richtlinie



Drucksache 306/1/20

... Dem Beschlussvorschlag der Kommission fehlen Instrumente, die die Arbeiten und Erkenntnisse aus anderen Politikbereichen ihres eigenen Aufgabenfelds in die Resilienzplanung einbeziehen und eine Harmonisierung herstellen, um unnötige Bürokratie zu vermeiden. Denn in vielen Fachbereichen, wie zum Beispiel Umwelt, gibt es bereits sektorspezifische Berichts- und Vorsorgepflichten, die sich aus anderen europarechtlichen Regelungen ergeben, so zum Beispiel die Seveso-III-Richtlinie



Drucksache 127/20

... 4. Zahlreiche Infrastrukturen in Deutschland sind in die Jahre gekommen und bedürfen der Sanierung und Erneuerung. Soweit dafür Ersatzneubauten ohne wesentliche Änderungen benötigt werden, beispielsweise bei Brücken, sollte auf ein erneutes Genehmigungsverfahren zugunsten bloßer Anzeigepflichten verzichtet werden. Vergleichbar zum Energieleitungsausbaubeschleunigungsgesetz von Mai 2019 sollten die Möglichkeiten erweitert werden, bei Ersatzneubauten mehrstufige Genehmigungsverfahren auf ein einstufiges Genehmigungsverfahren zu beschränken. Für alle Ersatzneubauten bittet der Bundesrat die Bundesregierung um eine Begrenzung von Genehmigungsverfahren und eine Reduktion der Prüfpunkte. Gegenstand eines Änderungsgenehmigungsverfahrens sollten grundsätzlich nur diejenigen Abweichungen sein, die im Vergleich zum bisherigen Zustand zu einer weitergehenden Beeinträchtigung von geschützten Rechtsgütern führen können. Soweit dafür Anpassungen in europarechtlichen Vorgaben nötig sind, bittet er die Bundesregierung, sich dafür im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes unter Einbeziehung von Ersatzneubauten einzusetzen.



Drucksache 51/1/20

... d) Der Bundesrat unterstützt die Forderung der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" nach einer Absenkung der staatlich induzierten Strompreisbestandteile und fordert den Bund auf, die Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß zu senken.



Drucksache 137/20 (Beschluss)

... 3. Daher wird angeregt, mit konkreten Maßnahmen für ein konsequentes Screening von europäischen Rechtsvorschriften und europarechtlich bestimmten Verwaltungsverfahren auf eine grundsätzliche bürokratische Entlastung von mittelständischen Unternehmen hinzuwirken. Die Fortschritte sollten im Rahmen des jährlichen Berichts des hochrangigen KMU-Beauftragten der EU dokumentiert werden.



Drucksache 329/1/20

... Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß zu senken. Dadurch würden ein deutlicher Impuls für die Konjunktur in Deutschland gegeben und darüber hinaus ein klimapolitischer Anreiz zur Nutzung von Strom, der zu immer größeren Anteilen aus erneuerbaren Energien gewonnen wird, im Verkehrsbereich sowie bei der Wärmeerzeugung gesetzt werden.



Drucksache 280/20 (Beschluss)

... ein besonderes Augenmerk auf solche Regelungen zu legen, die eine tatsächliche Kontrolle von Tiertransporten entsprechend dem Urteil des EuGH vom 23. April 2015 (Aktenzeichen: C-424/13) bis zum Bestimmungsort ermöglichen, auch wenn dieser in einem weit entfernten Drittstaat liegt. Er stellt in diesem Zusammenhang, auch unter Hinweis auf seine am 7. Juni 2019 gefasste Entschließung (vergleiche BR-Drucksache 213/19(B)), fest, dass insbesondere bei Tiertransporten in weit entfernte Drittländer weiterhin Zweifel an der europarechtskonformen Durchführungsmöglichkeit bestehen. Die Länder erteilen für Tiertransporte in Drittstaaten daher derzeit weitestgehend keine Genehmigungen. Die Bundesregierung wird gebeten, sich nachdrücklich dafür einzusetzen, dass seitens der Kommission eine verbindliche Übersicht über die für Tiertransporte in Drittstaaten erforderlichen und geeigneten Infrastrukturen - auch außerhalb der EU - erstellt und regelmäßig aktualisiert wird. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission gebeten werden, das Datenbanksystem TRACES auch für Zwecke des Tierschutzes einsetzbar zu machen.



Drucksache 251/20

... Eine Befristung der Regelung kommt nicht in Betracht, da die Ausnahme dauerhaft bestehen bleiben soll, um der wissenschaftlichen Risikobewertung Rechnung zu tragen und den nicht zeitlich begrenzten europarechtlichen Vorgaben den Vorzug zu geben.



Drucksache 1/20

... Alternativen bestehen nicht. Der Gesetzesentwurf folgt europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben und trägt zugleich den fachspezifischen Anforderungen auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten Rechnung. Er stellt mithin sowohl einen effizienten als auch effektiven Lösungsansatz dar.



Drucksache 434/1/20

... Die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der Organkreditregelungen geht ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf nicht auf die Umsetzung der CRD in nationales Recht zurück. Mit der Einführung dieser Regelung wird daher über die europarechtlich zwingend umzusetzenden Vorgaben hinausgegangen. Unabhängig davon dürfte sich durch die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs gerade angesichts der mit dem Gesetzentwurf ebenfalls beabsichtigten Erweiterung des Organbegriffs der bürokratische Aufwand für Kreditinstitute zur Erfüllung dieser Vorgabe deutlich erhöhen. Insbesondere bei kleinen Instituten mit hoher regionaler Verbundenheit und starker Verwurzelung in der lokalen Wirtschaft könnte sich ein unangemessener und vermeidbarer Zusatzaufwand ergeben. Geschäften zu nicht marktgerechten Konditionen steht im Übrigen der bereits geltende Rechtsrahmen entgegen.



Drucksache 498/20

... Wie groß das Potential von Stromspeichern für die Entwicklung des Versorgungssystems ist, wird auch in der im vergangenen Jahr in Kraft getretenen EU-Strommarktrichtlinie hervorgehoben (Richtlinie 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019). So werden Energiespeicher in der Richtlinie beispielsweise explizit als Möglichkeit zur Erbringung von Systemdienstleistungen aufgeführt und die netzdienliche Nutzung von Speichern als Alternative zum Netzausbau beschrieben. Zudem benennt die Richtlinie auch eine Reihe von Punkten, die mit den oben beschriebenen Maßnahmen und Handlungsfeldern korrespondieren, beispielsweise die Schaffung eines Regelungsrahmens für die Nutzung von Flexibilität im Verteilnetz sowie eine Entlastung von Speichern im Bereich der Letztverbraucherabgaben. Die bis Ende 2020 erforderliche Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht bietet somit einen idealen Anknüpfungspunkt, um die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Stromspeichern zeitnah zu verbessern und die beschriebenen Hemmnisse für den netz- und systemdienlichen Einsatz abzubauen. Von besonderer Bedeutung wird dabei sein, dass sich die Änderungen nicht nur auf das europarechtlich erforderliche Mindestmaß beschränken, sondern die Vorgaben der EU konsequent mit den oben dargestellten Maßnahmen und Erfordernissen verknüpft werden und somit ein ganzheitlicher Weg zur Stärkung der Stromspeicher eingeschlagen wird.



Drucksache 510/20

... Die Vorlage des Entwurfs einer Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der 9. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetzes stellt eine Maßnahme dar, das Genehmigungsverfahren weiter zu beschleunigen, indem anstelle einer Jedermann-Beteiligung nun der betroffenen Öffentlichkeit sowie anerkannten Vereinigung die Möglichkeit vorbehalten bleibt, Einwendungen bzw. Stellungnahmen abzugeben. Gleichzeitig finden dadurch auch die europarechtlichen Vorgaben entsprechende Berücksichtigung (vgl. BT-Drs.16/2494, S. 26, "



Drucksache 434/20 (Beschluss)

... Die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der Organkreditregelungen geht ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf nicht auf die Umsetzung der CRD in nationales Recht zurück. Mit der Einführung dieser Regelung wird daher über die europarechtlich zwingend umzusetzenden Vorgaben hinausgegangen. Unabhängig davon dürfte sich durch die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs gerade angesichts der mit dem Gesetzentwurf ebenfalls beabsichtigten Erweiterung des Organbegriffs der bürokratische Aufwand für Kreditinstitute zur Erfüllung dieser Vorgabe deutlich erhöhen. Insbesondere bei kleinen Instituten mit hoher regionaler Verbundenheit und starker Verwurzelung in der lokalen Wirtschaft könnte sich ein unangemessener und vermeidbarer Zusatzaufwand ergeben. Geschäften zu nicht marktgerechten Konditionen steht im Übrigen der bereits geltende Rechtsrahmen entgegen.



Drucksache 521/19

... Eine Verfehlung der europarechtlich verbindlichen Ziele führt mittelfristig zu erheblichen Zahlungspflichten. Ab 2021 werden die Vorgaben für diese Bereiche nochmals erheblich verschärft. Die Europäische Klimaschutzverordnung legt jährliche Verpflichtungen fest, deren Erfüllung verbindlich und sanktionsbewehrt ist. Die jährlich nötige Minderungsleistung liegt in den von der Europäischen Klimaschutzverordnung erfassten Sektoren, insbesondere Verkehr, Gebäude und Landwirtschaft, dann achtmal höher als die durchschnittliche Emissionsentwicklung seit 2005. Bei einer Budgetüberschreitung muss Deutschland das Defizit ausgleichen, indem Emissionszuweisungen von anderen Mitgliedstaaten Europäischen Union erworben werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 521/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

§ 3
Nationale Klimaschutzziele

§ 4
Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung

§ 5
Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung

§ 6
Bußgeldvorschriften

§ 7
Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung

§ 8
Maßnahmen bei Überschreiten der Jahresemissionsmengen

Abschnitt 3
Klimaschutzplanung

§ 9
Klimaschutzprogramme

§ 10
Berichterstattung

Abschnitt 4
Expertenrat für Klimafragen

§ 11
Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung

§ 12
Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen

Abschnitt 5
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 13
Berücksichtigungsgebot

§ 14
Bund-Länder-Zusammenarbeit

§ 15
Klimaneutrale Bundesverwaltung

Anlage 1
- Sektoren (zu §§ 4 und 5)

Anlage 2
- Zulässige Jahresemissionsmengen (zu § 4)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Gesetzesfolgen

6. Weitere Kosten

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Treibhausgase § 2 Nr. 1

Treibhausgasemissionen § 2 Nr. 2

Europäische Governance-Verordnung § 2 Nr. 3

Europäische Klimaschutzverordnung § 2 Nr. 4

Europäische Klimaberichterstattungsverordnung § 2 Nr. 5

Übereinkommen von Paris § 2 Nr. 6

Klimaschutzplan § 2 Nr. 7

Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft § 2 Nr. 8

Netto -Treibhausgasneutralität § 2 Nr. 9

Abschnitt 2
Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

Zu § 3

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 4

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Zu § 5

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 6

Zu § 7

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 8

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 9

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 10

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 11

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 12

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 13

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 14

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 15

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu Anlage 1 - Sektoren zu den §§ 4 und 5

Zu den einzelnen Sektoren:

Zu Anlage 2 - Zulässige Jahresemissionsmengen zu § 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4859, BMU: Entwurf eines Bundes-Klimaschutzgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluation

Anlage 2
des Vorhabens festgelegt sind. Die dafür erforderlichen Emissionsmengen ermittelt das Umweltbundesamt im Sinne des § 5. Dabei erhält es Daten von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen, anhand derer es die Zielerreichung und die Unter- oder Überschreitungen der Jahresemissionsmengen ermittelt. Sollten die Ziele verfehlt werden, weil die Jahresemissionsmengen überschritten werden, gibt das Regelungsvorhaben bereits Schlussfolgerungen vor. Die für die betreffenden Sektoren zuständigen Bundesministerien haben Sofortmaßnahmen zur Zielerreichung vorzuschlagen.

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 344/19

... 1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der Glyphosatminderungsstrategie das angekündigte Verbot von Glyphosat in Haus- und Kleingärten im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben unverzüglich umzusetzen.



Drucksache 352/19 (Beschluss)

... Die im Referentenentwurf enthaltene Änderung von "leichtfertig" in "fahrlässig" ist beizubehalten. Damit wird die Festlegung der Abgrenzung von grober und leichter Fahrlässigkeit entbehrlich. Der Nachweis und die Abgrenzung von grober und leichter Fahrlässigkeit ist für die Aufsichtsbehörden nur schwer möglich; mit dem Wegfall wird die Arbeit erleichtert und auch nachvollziehbarer. Das dient der Rechtsklarheit und somit auch den Betroffenen. Eine Erweiterung der Bußgeldvorschriften ist unerlässlich. Eine Abgrenzung zwischen Leichtfertigkeit und einfacher Fahrlässigkeit ist bei den betroffenen Tatbeständen oftmals schwierig und die Differenzierung mit den aus differenzierten europarechtlichen Sanktionsvorgaben nicht vereinbar.



Drucksache 7/19 (Beschluss)

... Die Einzelbegründung enthält die Erläuterung, dass der bisher verwandte Begriff "Berufsausübungserlaubnis" die berufsrechtliche Befugnis zur Berufsausübung sowie die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung umfasst. Dieses Begriffsverständnis ist richtig, dürfte sich aber nur dem mit europarechtlichem Fachwissen (vergleiche Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 zweiter Halbsatz Richtlinie



Drucksache 179/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat weist darauf hin, dass den Belangen von Minderjährigen und Familien mit minderjährigen Kindern in den Regelungen zu Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Insoweit bedarf es ergänzender Regelungen. Insbesondere ist durch konkrete gesetzliche Regelungen sicherzustellen, dass die europarechtlichen Vorgaben zur Inhaftnahme von Minderjährigen in nationales Recht umgesetzt werden.



Drucksache 363/1/19

... nur an Personen über 18 Jahren verkauft werden dürften, während sie nach der EU-Spielzeugsicherheitsrichtlinie als Spielzeug zu qualifizieren wären. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert zu prüfen, ob der waffenrechtliche Grenzwert an die europarechtlichen Vorgaben anzupassen ist. Auch in der Vergangenheit wurde der waffenrechtliche Grenzwert regelmäßig an Veränderungen des europarechtlichen Grenzwerts angepasst.



Drucksache 13/1/19

... i) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zu prüfen, welche europarechtskonformen Änderungen des



Drucksache 471/19

... 1. Die Tätigkeit der sog. Scoring-Unternehmen, also derjenigen Unternehmen, deren Geschäftszweck die Ermittlung der Bonität möglicher Vertragspartner ist (z.B. SCHUFA Holding AG), muss endlich transparent und nachprüfbar werden. Dazu ist das Handeln dieser Unternehmen an gesetzlich normierte Voraussetzungen zu knüpfen. Bei der Ausgestaltung dieser Regelungen ist auch zu prüfen, welche Regelungen nötig sind, damit die Tätigkeit jener Unternehmen den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere denjenigen der



Drucksache 608/3/19

... Die Stromsteuer ist auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß - bei betrieblicher Verwendung 0,50 Euro je Megawattstunde und bei nichtbetrieblicher Verwendung 1,00 Euro je Megawattstunde - abzusenken.



Drucksache 121/19

... Mit einer solchen Online-Erklärung kann der europarechtlichen Verpflichtung zur effizienten Vollzugskontrolle sachgerecht nachgekommen werden. Gleichzeitig kann das Portal genutzt werden, den Unternehmen in Form von zielgerichteten Informationen etwa über Fördermöglichkeiten einen Mehrwert zu bieten. Die aus dem Energieauditbericht übermittelten Eckdaten ermöglichen dem Bund zudem eine gezieltere und verbesserte Ausgestaltung energiepolitischer Maßnahmen.



Drucksache 611/19

... Die Beschränkung auf inländische Notare ist europarechtlich zulässig. Denn die Richtlinie lässt - im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung i.S. Piringer (Urteil vom 09.03.2017; C-342/15) - eine Beschränkung auf den inländischen Notar ausdrücklich zu. Dies kommt in Art. 13c Abs. 1 der Richtlinie zum Ausdruck, wonach die Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Bestimmung der für die Durchführung der Online-Gründung zuständigen Stellen unberührt bleibt. Ebenso unberührt bleiben Verfahren und Anforderungen des nationalen Rechts, einschließlich jener betreffend die rechtlichen Verfahren zur Erstellung des Errichtungsakts, Art. 13c Abs. 2 der Richtlinie. Daraus folgt, dass Mitgliedstaaten die Zuständigkeit inländischer Notare für das Beurkundungsverfahren ebenso regeln können wie die Zuständigkeit bestimmter Registergerichte für das nachgelagerte Registerverfahren. Über die Europarechts- und Richtlinienkonformität hinaus ist eine Beschränkung auf inländische Notare auch rechtspolitisch sinnvoll und wünschenswert. Nach dem Regelungsziel der Richtlinie soll die Eintragung in das Register möglichst beschleunigt erfolgen (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie) und insbesondere ausländischen Beteiligten die Gründung sowie Eintragung in ein inländisches Register erleichtert werden (vgl. Erwägungsgründe 10 und 32). Nur die Einschaltung eines inländischen Notars, der mit der Rechtstradition und den Verfahrensbestimmungen vertraut ist, führt in signifikanter Weise zu der von der Richtlinie angestrebten Beschleunigung und Erleichterung. Nur ein inländischer Notar kann auch als "Gatekeeper" fungieren und zuverlässig im Rahmen seiner Filterfunktion die Registergerichte entlasten. Eine - europarechtlich nicht zwingende - Einschaltung ausländischer Notare liefe hingegen den Zielen der Richtlinie entgegen. Gerade im Rahmen eines Fernkommunikationsverfahrens ist auch ein praktisches Bedürfnis zur Einschaltung ausländischer Notare nicht ersichtlich, da die Beurkundung losgelöst von Fragen des örtlichen Aufenthalts Beteiligter stattfinden kann. Weiter sprechen für die ausschließliche Einbindung inländischer Notare auch die Formzwecke der Beurkundung, die neben einer verlässlichen Identifizierung der Beteiligten auch die materielle Richtigkeitsgewähr, die Beratungs- und Warnfunktion sowie die Filter- und Kontrollfunktion umfassen. Diese Gesichtspunkte sind bei der Online-Gründung noch wichtiger als bei einer Präsenzbeurkundung, erfordert die Beurkundung im Wege der Fernkommunikation doch eine viel stärkere Konzentration auf die Beurkundungssituation, die Beteiligten, die Verbindungsqualität und die Gesprächsführung. Insoweit ist gerade im Rahmen einer Online-Gründung die Beschränkung auf inländische Notare interessengerecht, da nur inländische Notare die besonderen Herausforderungen, die mit diesem Verfahren zusammenhängen, bewältigen können. Etwas Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Gedanken der Substitution von Beurkundungserfordernissen. Denn zum einen ist die Frage der Substitution von Beurkundungserfordernissen bei statusrelevanten Maßnahmen wie der Online-Gründung nicht höchstrichterlich entschieden. Zum anderen ist der Gesetzgeber, wenn eine Substitution auch bei Statusmaßnahmen möglich sein sollte, nicht gezwungen, die Einbindung ausländischer Notare ausdrücklich vorzusehen. Aufgrund der vorstehend genannten Gesichtspunkte ist der Gesetzgeber vielmehr gehalten, das Verfahren der Fernkommunikation sach- und funktionsgerecht auf inländische Notare zu beschränken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 611/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Artikel 2
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Beurkundungsgesetzes

§ 35a
Beurkundung mittels Fernkommunikation

§ 40a
Elektronische Beglaubigungen in Handelsregistersachen

Artikel 4
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 10b
Urkundstätigkeit nach § 35a und § 40a des Beurkundungsgesetzes

§ 78p
Videokommunikationssystem für Verfahren nach § 35a und § 40a des Beurkundungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Personalausweisgesetzes

Artikel 6
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 7
Änderung des eID-Karte-Gesetzes

Artikel 8
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Online-Eintragung bei der Gründung von Gesellschaften

2. Online-Einreichung durch Gesellschaften

3. Eintragung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten

4. Anerkennung von Identifizierungsmitteln für die Zwecke von Onlineverfahren

II. Ziele und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Finanzielle Auswirkungen

2. Gesellschaftspolitischer Art

3. Gleichstellungspolitischer Art

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 491/19

... ), basierend auf dem "Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten" vom 1. Oktober 2018 zur Einhaltung des europarechtlich im Jahresmittel geltenden Stickstoffdioxid-Grenzwertes. Dieses Konzept sieht u.a. vor, dass im Fall immissionsschutzbedingter Verkehrsverbote Fahrzeughalter in den Regionen, die von Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitungen besonders belastet sind, der Zielsetzung des Konzepts (Verbesserung der Luftqualität) entsprechende Angebote erhalten, um ihre Mobilität erhalten zu können. Hierzu zählt u.a., Dieselfahrzeuge der Emissionsklassen "Euro 4" und "Euro 5" von Verkehrsbeschränkungen auszunehmen, sofern diese Fahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickoxid pro Kilometer ausstoßen.



Drucksache 514/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß - bei betrieblicher Verwendung 0,50 Euro je Megawattstunde und bei nichtbetrieblicher Verwendung 1,00 Euro je Megawattstunde - zu prüfen.



Drucksache 47/19 (Beschluss)

... -Bepreisung in allen Sektoren verfassungs- und europarechtskonform umgesetzt werden kann und um eine Initiative zur Umsetzung ggf. erforderlicher Rechtsänderungen.



Drucksache 573/1/19

... steht dem Europarecht nicht entgegen, da die Verordnungen (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 573/1/19




1. Zu § 1 Absatz 2 der 28. BImSchV

2. Zu § 2 Absatz 7 - neu - der 28. BImSchV

3. Zu § 3 Absatz 4 der 28. BImSchV

4. Zu § 4 Absatz 2 - neu - der 28. BImSchV

5. Zu § 4 Absatz 3 - neu - der 28. BImSchV

6. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 10a - neu-, Nummer 10b - neu - der 28. BImSchV

7. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 12a - neu - der 28. BImSchV

8. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 18a - neu - der 28. BImSchV


 
 
 


Drucksache 11/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, die europarechtliche Konformität und inhaltliche Klarheit der Regelung zu überprüfen und Änderungen vorzunehmen, um größtmögliche Rechtssicherheit für die Anwendung der Ausnahmeregelung im Vollzug zu gewährleisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 11/19 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Artikel 5a - neu - § 12b Absatz 1 Satz 1, 3, 4 Nummer 7 und 8 und Satz 5 EnWG sowie § 3 Nummer 6a - neu - und § 5 Absatz 2a0 - neu - WindSeeG

‚Artikel 5a Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Satz 1 Nummer 6 - neu -, 7 - neu - und 8 - neu -, Satz 2a - neu - und Satz 3 EnWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 43a Nummer 2 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - EnWG Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe c § 9 Absatz 6 Satz 5 - neu -, Satz 6 - neu - NABEG

5. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 43f EnWG , Artikel 2 Nummer 23 § 25 NABEG

6. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EnWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 43j Satz 1 Vorsatz, Nummer 2 EnWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 43j Satz 1a - neu - EnWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 44 Absatz 4 - neu - EnWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 44c Absatz 1 Satz 2 und 3 EnWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 44c Absatz 4 Satz 2 EnWG , Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe b § 16 Absatz 5 Satz 3 NABEG , Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 6 Satz 2 - neu - BBPlG , Artikel 4 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - EnLAG

12. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 3 Nummer 1 einleitender Satzteil, Buchstabe b und Buchstabe c NABEG

13. Zu Artikel 2 Nummer 4 und Nummer 7 § 3 Nummer 5a - neu - und § 5a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 - neu - NABEG

14. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3a Absatz 2 NABEG

15. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 3 NABEG

16. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 5a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 NABEG

17. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 5a Absatz 3 Satz 1 NABEG

18. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 5a Absatz 5 NABEG

19. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 5a Absatz 6 - neu - NABEG

20. Zu Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a § 18 Absatz 3 Satz 1a - neu - NABEG

21. Zu Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe b § 18 Absatz 5 Satz 3 NABEG

22. Zu Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe d § 19 Satz 4 NABEG

23. Zu Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c § 31 Absatz 4 NABEG

24. Zu Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 8 BBPlG sowie § 2 Absatz 1 Satz 1 Einleitungsteil und Nummer 2 EnLAG

25. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a0 - neu - Anlage Nummer 3 Spalte 3 BBPlG

26. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b1 und b2 - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 Nummer 6 Spalte 2 und Nummer 7 Spalte 2 BBPlG

Zu Buchstabe b1

Zu Buchstabe b2

27. Zu Artikel 8 § 15 Absatz 8 BNatSchG

28. Zu Artikel 9 § 1 Satz 2 Nummer 14 RoV

29. Zu Artikel 11 § 86a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GBV

30. Zum Gesetzentwurf allgemein

31. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 47/19

... -Bepreisung in allen Sektoren verfassungs- und europarechtskonform umgesetzt werden kann und um eine Initiative zur Umsetzung ggf. erforderlicher Rechtsänderungen.



Drucksache 496/19

... Um künftig auf weitere europarechtliche Vorgaben zur Gestaltung des elektronischen Aufenthaltstitels nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes für Drittstaatsangehörige dynamisch und damit zukunftsfest reagieren zu können, wird in § 59 Absatz 2 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung die Stammverordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige in der jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen.



Drucksache 232/19

... Die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands begegnet auch keinen europarechtlichen Bedenken: Artikel 7 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 144/19

... 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass über die DSGVO hinausgehende zusätzliche Auflagen für Unternehmen in Deutschland mittelstandsfreundlicher und im Sinne ehrenamtlich Tätiger in Vereinen nachgebessert werden sollten. Deutsche Sonderwege, die deutsche Unternehmen und Einrichtungen stärker belasten als Unternehmen und Einrichtungen in anderen EU-Ländern, widersprechen auch der Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene, die eine 1:1-Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in nationales Recht vorsieht. Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesrat für erforderlich, eine Novellierung des



Drucksache 579/19 (Beschluss)

... Diese Ausführungen begründen Zweifel, ob ein ausschließlich auf Verfassungsrecht reduzierter gerichtlicher Prüfungsmaßstab, wie er in einem Verfahren über eine gegen ein Gesetz als einzig möglicher Rechtsbehelf in Betracht kommende Verfassungsbeschwerde anzuwenden wäre, den europarechtlichen Vorgaben genügt. Denn die einfachgesetzlichen Fragen, ob insbesondere die Ziele der UVP-Richtlinie verwirklicht werden, sind der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen mit der Folge, dass diesbezügliche Rechtsverstöße folgenlos bleiben.



Drucksache 655/1/19

... 113. Der Bundesrat stellt fest, dass vor dem Hintergrund der Erweiterung des EU-Umweltrechtsschutzes eine europarechtskonforme Anpassung der gerichtlichen Kontrolldichte notwendig ist, vor allem, um die für den Klimaschutz dringend erforderlichen Verkehrsinfrastrukturprojekte im Bereich der Schiene verwirklichen zu können. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:



Drucksache 579/1/19

... Diese Ausführungen begründen Zweifel, ob ein ausschließlich auf Verfassungsrecht reduzierter gerichtlicher Prüfungsmaßstab, wie er in einem Verfahren über eine gegen ein Gesetz als einzig möglicher Rechtsbehelf in Betracht kommende Verfassungsbeschwerde anzuwenden wäre, den europarechtlichen Vorgaben genügt. Denn die einfachgesetzlichen Fragen, ob insbesondere die Ziele der UVP-Richtlinie verwirklicht werden, sind der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen mit der Folge, dass diesbezügliche Rechtsverstöße folgenlos bleiben.



Drucksache 299/19 (Beschluss)

... Es gibt keine ebenso wirksamen Alternativen zum Erlass einer Verordnung zum Schutz der geographischen Herkunftsangabe Glashütte (Glashütteverordnung - GlashütteV). Zwar sieht das Markenrecht grundsätzlich Schutzmöglichkeiten in den §§ 126 ff. Markengesetz vor: So regelt § 127 Absatz 2 Markengesetz für die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen mit besonderen Eigenschaften oder einer besonderen Qualität, dass die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden darf, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen. Die Grundlage dieser normativen Einschätzung ist indes nicht verbindlich definiert, so dass die Beurteilung im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auch einem Wandel unterliegen und im Fall eines Rechtsstreits von den Gerichten für den jeweiligen Einzelfall entschieden wird. Den sich daraus ergebenden Unsicherheiten wird mit einer verbindlichen Festlegung mittels Rechtsverordnung nach § 137 Markengesetz ebenso entgegengewirkt wie einer drohenden Relativierung der Herkunftsangabe Glashütte. Auch ein Schutz der geographischen Herkunftsangabe Glashütte als Kollektivmarke nach den §§ 97 ff. Markengesetz wird dem mit Erlass der Glashütteverordnung verfolgten Zweck nicht vollumfänglich gerecht: Ebenso wie die Solingenverordnung, welche zur besonderen weltweiten Bedeutung von Schneidwaren aus dem Herkunftsgebiet Solingen beigetragen hat, soll die Glashütteverordnung ein besonderes Alleinstellungsmerkmal verbindlich festlegen, um die hohe Qualität von Uhren aus Glashütte weltweit zu schützen und in einer global agierenden Wirtschaft den - auf traditionellem Handwerk von hoher Güte beruhenden - Wirtschaftsstandort in Deutschland zu stärken. Mit der normativen Verankerung eines weltweit anerkannten deutschen Erzeugnisses höchster Qualität wird neben der Stärkung des regionalen Bewusstseins die Bedeutung für die deutsche Wirtschaft insgesamt betont. Die Glashütteverordnung ist damit auch ein wichtiger Baustein zum Schutz der kulturellen Vielfältigkeit und des handwerklichen Erbes in Deutschland. Andere Mittel als eine Rechtsverordnung nach § 137 Markengesetz können diesen Zweck nicht erfüllen. Europarechtliche Regelungen stehen nicht entgegen, da für nicht agrarbezogene geographische Herkunftsangaben derzeit kein den - durch europäische Regelungen geschützten - Lebensmitteln und Agrarprodukten vergleichbares Schutzinstrument auf Unionsebene besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 299/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Anlage
Entwurf einer Verordnung zum Schutz der geographischen Herkunftsangabe Glashütte (Glashütteverordnung - GlashütteV)

§ 1
Grundsatz

§ 2
Herkunftsgebiet

§ 3
Begriff der Uhr

§ 4
Herstellung im Herkunftsgebiet

§ 5
Begriff der Herstellung

§ 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6


 
 
 


Drucksache 378/19

... angepasst. Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen.



Drucksache 668/19

... /EWG /EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) sieht daher für die hier geregelten Fälle die Möglichkeit von Ausnahmen vor ("weniger gründliche Behandlung"). Der neue Absatz 10 in Anhang 1 Teil C ermöglicht es, durch entsprechende Festlegungen in der wasserrechtlichen Zulassung von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch zu machen. Hierdurch können die Anforderungen auf eine 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zurückgeführt werden. Abweichende Festlegungen in der wasserrechtlichen Zulassung müssen dabei der Vorgabe in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie



Drucksache 22/1/19

... Maßnahmen auf nationaler Ebene könnten im Falle einer zweifelsfrei europarechtlichen Zulässigkeit zusätzlich ergriffen werden. Von dieser Möglichkeit machen einige Mitgliedstaaten wie Schweden, Italien oder Großbritannien Gebrauch. Aus Gründen des Schutzes der heimischen Gewässer und angesichts der Unsicherheit, ob ein EU-weites Verbot zeitnah ergeht, sollte die Bundesregierung die Prüfung einer nationalen Verbotsregelung mindestens für das bewusste Zusetzen von Mikroplastik in Produkte einleiten und ggf. dem Vorbild anderer Staaten wie Italien, USA, Kanada, Neuseeland und Schweden folgen."



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.