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"Verschreibung"
Drucksache 222/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel -Verschreibungsverordnung
... -Verschreibungsverordnung
Anlage Entschließung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Drucksache 775/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
, (EU) Nr. 600/2014
und (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2017) 790 final; Ratsdok. 16017/17
... bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen dieses Verordnungsvorschlags und bei zukünftigen Initiativen dafür einzusetzen, dass die darin enthaltenen Regelungen zu Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 612/17
... ee) im Sektor Gesundheit Software zum Betrieb eines Krankenhausinformationssystems, zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie zum Betrieb eines Laborinformationssystems,
Drucksache 21/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... In Anlage II (zu § 1 Abs. 1) (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) wird folgende Position gestrichen:
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Artikel 3 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung.
Artikel 5 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 759/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... "5. Anzahl, Art, Identität und bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die nicht ausschließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen sind, das geschätzte Gewicht der Tiere,"
Drucksache 87/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- COM(2016) 850 final
... ) hinzuwirken. Die NSFR verfolgt das Ziel, das strukturelle Liquiditätsrisiko zu begrenzen. Allerdings ist dies bei Förderbanken strukturell äußerst gering, da sich Förderbanken in erster Linie durch die Aufnahme langfristiger Kredite oder die Emission langfristiger Schuldverschreibungen refinanzieren. Zudem verfügen Förderbanken über ein hohes Maß an Kernkapital, was sich ebenfalls risikomindernd auswirkt. Die Risiken, denen man mit der Einführung der NSFR begegnen will, sind bei Förderbanken faktisch nicht vorhanden. Förderbanken stellen anerkanntermaßen lediglich ein geringes Risiko für die Stabilität der Finanzmärkte dar. Die NSFR birgt gleichzeitig erhebliche und unnötige administrative Kosten für die Umsetzung, Berechnung, Überwachung und Übermittlung der Kennziffern, welche die Fördertätigkeiten der Institute belasten und damit einschränken.
Drucksache 195/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... 2. für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach § 34 Absatz 1 Satz 6 von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen sind."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
§ 1a Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen Erstattungsbetrag und tatsächlichem Abgabepreis
Artikel 5 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 6 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 586/1/17
... Arzneimittelverschreibungsverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Position Ibuprofen Anlage 1 AMVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Position Zubereitung aus Methopren und Fipronil - zur Anwendung bei Hunden und Katzen - Anlage 1 AMVV
Drucksache 617/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Bundeseinheitliche Regelung zur Kostenübernahme von Verhütungsmitteln für Frauen mit geringem Einkommen
... Dabei sollen die bisherigen Erfahrungen des vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Modellprojektes "Zugang zu verschreibungspflichtigen Verhütungsmitteln, Kostenübernahme, Information und Beratung für Frauen mit Anspruch auf Sozialleistungen" Berücksichtigung finden.
Drucksache 47/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59 /EU
/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG, 2012/30 /EU
/EU, 2011/35 /EU
/EU, 2005/56/EG, 2004/25 /EG
/EG und 2007/36/EG - COM(2016) 852 final
... 6. Der Bundesrat bittet im Übrigen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu diesen beiden Vorschlägen und zum Vorschlag zur Änderung der Insolvenzrangfolgenrichtlinie (BR-Drucksache 777/16) zu prüfen, wie die Regelung über die Anforderungen an MREL so angepasst werden kann, dass Schuldtitel mit festen Konditionen wie etwa Schuldverschreibungen von kleinen und mittleren Unternehmen oder kleinen und mittleren Banken nicht benachteiligt werden. Er erinnert insoweit an seine Stellungnahme vom 12. Juni 2015 (BR-Drucksache 193/15(B)). Die vorgesehene Regelung privilegiert strukturierte Finanzprodukte wie Derivate und strukturierte Schuldtitel, die im Investmentbanking generiert werden. Damit fördert die Regelung genau die Produkte, die maßgeblich zum Ausbruch der Finanzkrise beigetragen haben, während solides Bankgeschäft benachteiligt wird.
Drucksache 47/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59 /EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG, 2012/30 /EU, 2011/35 /EU, 2005/56/EG, 2004/25 /EG und 2007/36/EG - COM(2016) 852 final
... 6. Der Bundesrat bittet im Übrigen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu diesen beiden Vorschlägen und zum Vorschlag zur Änderung der Insolvenzrangfolgenrichtlinie (BR-Drucksache 777/16) zu prüfen, wie die Regelung über die Anforderungen an MREL so angepasst werden kann, dass Schuldtitel mit festen Konditionen wie etwa Schuldverschreibungen von kleinen und mittleren Unternehmen oder kleinen und mittleren Banken nicht benachteiligt werden. Er erinnert insoweit an seine Stellungnahme vom 12. Juni 2015 (BR-Drucksache 193/15(B)). Die vorgesehene Regelung privilegiert strukturierte Finanzprodukte wie Derivate und strukturierte Schuldtitel, die im Investmentbanking generiert werden. Damit fördert die Regelung genau die Produkte, die maßgeblich zum Ausbruch der Finanzkrise beigetragen haben, während solides Bankgeschäft benachteiligt wird.
Drucksache 222/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel -Verschreibungsverordnung
... -Verschreibungsverordnung
Drucksache 617/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: Bundeseinheitliche Regelung zur Kostenübernahme von Verhütungsmitteln für Frauen mit geringem Einkommen - Antrag der Länder Niedersachsen und Brandenburg, Bremen, Thüringen -
... 'Dabei sollen die bisherigen Erfahrungen des vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Modellprojektes "Zugang zu verschreibungspflichtigen Verhütungsmitteln, Kostenübernahme, Information und Beratung für Frauen mit Anspruch auf Sozialleistungen" Berücksichtigung finden.
Drucksache 759/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... über tierärztliche Hausapotheken hinsichtlich der Regelungen, die die Regeln der Wissenschaft, die Abgabe von Arzneimitteln an Tierhalter und die Verschreibung von Arzneimitteln betreffen, ergänzt und aktualisiert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
§ 12b Umwidmungsverbot
§ 12c Antibiogrammpflicht
§ 12d Verfahren zu Probenahme, Isolierung bakterieller Erreger und Bestimmung der Empfindlichkeit
§ 13 Nachweise
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu laufender Nummer 11 § 1a
Zu laufender Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1
Zu laufender Nummer 4 § 12b
Zu laufender Nummer 5 § 12c Absatz 1 in Verbindung mit § 12d
Tabelle
Zu laufender Nummer 6 § 13 Absatz 1
Zu laufender Nummer 7 § 13 Absatz 2
Zu laufender Nummer 8 § 13 Absatz 3
Zu laufender Nummer 9 § 13 Absatz 4 Satz 1
Zu laufender Nummer 10 § 13 Absatz 4 Satz 2
Zu laufender Nummer 11 § 13 Absatz 4 Satz 3
Zu laufender Nummer 12 § 13 Absatz 4 Satz 4
Zu Nummer 11
Zu laufender Nummer 13 § 13 Absatz 5
Zu laufender Nummer 14 § 13 Absatz 6
Zu laufender Nummer 15 § 13 Absatz 7
Zu laufender Nummer 16 § 13 Absatz 8
Zu laufender Nummer 17 § 13 Absatz 9
Zu laufender Nummer 18 § 13a Absatz 3
Zu laufender Nummer 19 § 15 Nummern 8, 9, 10 und 11
5. Weitere Kosten
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
§ 12c Absatz 1
§ 12c Absatz 2
§ 12d
Zu Nummer 5
§ 13 Absatz 1
§ 13 Absatz 2
§ 13 Absatz 3
§ 13 Absatz 4
Satz 1 und 2:
Satz 3 und 4:
§ 13 Absatz 5
§ 13 Absatz 6
§ 13 Absatz 7 und Absatz 8
§ 13 Absatz 9
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 3986, BMEL: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. KMU-Test
II.4. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 38/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36 /EU
/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen - COM(2016) 854 final; Ratsdok. 14776/16
... /EU /EU in der Fassung des Vorschlags der Kommission vom 23. November 2016) ist nicht präzise genug gefasst. Denn ein Teil der Refinanzierung der Förderinstitute erfolgt durch Instrumente, die an institutionelle Investoren ausgereicht werden und als gedeckte Einlagen zu qualifizieren sind (wie beispielsweise Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen). Daher ist dem ihrem Geschäftsmodell immanenten Grundsatz folgend, kein Einlagengeschäft mit Privatpersonen zu tätigen, dieses Kriterium entweder zu streichen oder eine Formulierung zu wählen, die darauf abstellt, dass die Förderinstitute keine direkten Empfänger von Spareinlagen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sind.
Drucksache 759/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... "5. Anzahl, Art, es sei denn, es erfolgt eine Angabe nach Satz 3 Nummer 1, Identität und bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die nicht ausschließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen sind, das geschätzte Gewicht der Tiere,"
Drucksache 222/17
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel -Verschreibungsverordnung
... -Verschreibungsverordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
§ 5 Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln
§ 5a Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin
§ 18 Übergangsvorschrift
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Drucksache 87/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 - COM(2016) 850 final
... ) hinzuwirken. Die NSFR verfolgt das Ziel, das strukturelle Liquiditätsrisiko zu begrenzen. Allerdings ist dies bei Förderbanken strukturell äußerst gering, da sich Förderbanken in erster Linie durch die Aufnahme langfristiger Kredite oder die Emission langfristiger Schuldverschreibungen refinanzieren. Zudem verfügen Förderbanken über ein hohes Maß an Kernkapital, was sich ebenfalls risikomindernd auswirkt. Die Risiken, denen man mit der Einführung der NSFR begegnen will, sind bei Förderbanken faktisch nicht vorhanden. Förderbanken stellen anerkanntermaßen lediglich ein geringes Risiko für die Stabilität der Finanzmärkte dar. Die NSFR birgt gleichzeitig erhebliche und unnötige administrative Kosten für die Umsetzung, Berechnung, Überwachung und Übermittlung der Kennziffern, welche die Fördertätigkeiten der Institute belasten und damit einschränken.
Drucksache 586/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschrei-bungsverordnung
... Klarstellung der Ausnahmebestimmung; ausweislich der Begründung sollen Ibuprofen-haltige Pflaster mit einer Wirkstoffmenge von 200 mg je Pflaster aus der Verschreibungspflicht entlassen werden. In der für Ibuprofen vorgesehenen Änderung der Anlage 1 zur
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Position Ibuprofen Anlage 1 AMVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Position Zubereitung aus Methopren und Fipronil - zur Anwendung bei Hunden und Katzen - Anlage 1 AMVV
Drucksache 38/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36 /EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen - COM(2016) 854 final; Ratsdok. 14776/16
... /EU in der Fassung des Vorschlags der Kommission vom 23. November 2016) ist nicht präzise genug gefasst. Denn ein Teil der Refinanzierung der Förderinstitute erfolgt durch Instrumente, die an institutionelle Investoren ausgereicht werden und als gedeckte Einlagen zu qualifizieren sind (wie beispielsweise Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen). Daher ist dem ihrem Geschäftsmodell immanenten Grundsatz folgend, kein Einlagengeschäft mit Privatpersonen zu tätigen, dieses Kriterium entweder zu streichen oder eine Formulierung zu wählen, die darauf abstellt, dass die Förderinstitute keine direkten Empfänger von Spareinlagen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sind.
Drucksache 775/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
, (EU) Nr. 600/2014
und (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2017) 790 final; Ratsdok. 16017/17
... bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen dieses Verordnungsvorschlags und bei zukünftigen Initiativen dafür einzusetzen, dass die darin enthaltenen Regelungen zu Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 193/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Cloud-Initiative - Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa - COM(2016) 178 final
... 17. Mit Arbeiten zum Netz für elektronische Gesundheitsdienste ("eHealth"), das mit der Richtlinie 2011/24 über Patientenrechte eingerichtet wurde, zur digitalen e\-Health\-Diensteinfrastruktur, zu elektronischen Verschreibungsdiensten und zu den Diensten für den Austausch medizinischer Daten im Zusammenhang mit dem Mindestdatensatz der elektronischen Patientenakten sowie mit der jüngsten gemeinsamen Maßnahme zur Erstellung des Berichts über das eHealth\-Netz zum Thema "Verwendung von Cloud\-Rechnern im Gesundheitswesen" soll die Verwendung von Daten, die nicht unmittelbar die Behandlung eines individuellen Patienten betreffen, unterstützt werden.
2 Einführung
1. Die Europäische Cloud für offene Wissenschaft
2. Europäische Dateninfrastruktur
Ausschöpfung des Potenzials der Quantentechnologien
3. Ausweitung des Zugangs und vertrauensbildende Maßnahmen
Finanzielle Auswirkungen
Schlussfolgerungen
Drucksache 601/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... "Apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht gemäß § 48 oder § 13 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (
Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 129 Absatz 5 Satz 3 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 130b Überschrift SGB V und Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
Zu Artikel 1 Nummer 10
Zu Artikel 1 Nummer 10
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V
21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
22. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
23. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V
§ 132b Versorgung mit Soziotherapie
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu -* § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V
25. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b § 15 Absatz 6 AMG
26. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG
'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes
Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel
29. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 320/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... (6) Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Die Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen. Als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung gilt deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter ist der Wert nach Satz 3 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Die Erträge des Stammrechts sind in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 periodengerecht abzugrenzen.
Drucksache 601/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... "Apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht gemäß § 48 oder § 13 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V
§ 132b Versorgung mit Soziotherapie
17. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V
18. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG
'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes
19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 532/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank: Kaptalmarktunion - die Reform rasch voranbringen - COM(2016) 601 final
... Gedeckte Schuldverschreibungen bilden in Europa einen der größten Märkte für Privatanleihen und sind ein wichtiger Kanal für längerfristige Finanzierungen. Für Kreditinstitute haben sie eine wichtige Funktion bei der Kanalisierung von Finanzmitteln zum Immobilienmarkt und für staatlich verbürgte Instrumente, einschließlich bestimmter KMUDarlehen. Auf Grundlage der Ergebnisse der kürzlich durchgeführten öffentlichen Konsultation und einer laufenden Studie wird die Kommission im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Kapitalmarktunion darlegen, welche rechtlichen Änderungen gegebenenfalls erforderlich sind, um die Entwicklung der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten EU zu unterstützen.
Drucksache 233/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... Dieses Gesetz dient dazu, die Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von weiteren Cannabisarzneimitteln herzustellen, wie z.B. von getrockneten Cannabisblüten und Cannabisextrakten in standardisierter Qualität. Damit soll Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen nach entsprechender Indikationsstellung und bei fehlenden Therapiealternativen ermöglicht werden, diese Arzneimittel zu therapeutischen Zwecken in standardisierter Qualität durch Abgabe in Apotheken zu erhalten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a Bund
b Länder und Gemeinden
c Gesetzliche Krankenversicherung
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Bund
b Länder
c Gesetzliche Krankenversicherung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Artikel 3 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung.
Artikel 5 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a Bund
b Länder
c GKV
4. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
a Bund
b Länder
c GKV
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr.3532: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 194/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-eGovernment-Aktionsplan 2016 - 2020 Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung - COM(2016) 179 final
... Die Kommission wird die Mitgliedstaaten darüber hinaus bei der Entwicklung von elektronischen Gesundheitsdiensten ("eHealth-Dienste") unterstützen. Diese sollen es auf der Grundlage der vom eHealth-Netz31 angenommenen ePrescription-Leitlinien und der Lösungen für Telemedizin und Telemonitoring unter anderem ermöglichen, elektronische Verschreibungen ("ePrescriptions") grenzübergreifend auszutauschen, insbesondere mit Blick auf eine erfolgreiche Behandlung durch die Europäischen Referenznetze32. Darüber hinaus wird die Kommission die Erarbeitung des Berichts und der Leitlinien des eHealthNetzes zum elektronischen Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu ihren Gesundheitsdaten unterstützen.
1. Einleitung
2. Ziele und Grundsätze
3. Politische SCHWERPUNKTE
3.1. Modernisierung der öffentlichen Verwaltung mit Hilfe der IKT auf der Basis zentraler digitaler Grundlagentechnologien
3.2. Grenzübergreifende Mobilität dank interoperabler digitaler öffentlicher Dienste
3.3. Vereinfachung der digitalen Interaktion zwischen Behörden und Bürgerinnen/Bürgern oder Unternehmen mit dem Ziel hochwertiger öffentlicher Dienste
4. Umsetzung des Aktionsplans
Drucksache 396/16
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Arzneimittelverschreibungsverordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 1
§ 7
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union EU und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Auswirkungen der Verordnung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Für pharmazeutische Unternehmer
Für Kliniken
Für Bürgerinnen und Bürger
Für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
Pharmazeutische Unternehmer
Sonstige Beteiligte
6. Weitere Folgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe g
Zu Artikel 2
Drucksache 601/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Arzneimittelverschreibungsverordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Anderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
Artikel 5 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 6 Anderung der Arzneimittelpreisverordnung
§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 1b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 7
Drucksache 396/16 (Beschluss)
... Arzneimittelverschreibungsverordnung
Drucksache 147/16
Verordnung der Bundesregierung
Einunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... -Verschreibungsverordnung auf Grund der arzneimittelrechtlichen Zulassung eines methadonhaltigen Tierarzneimittels die Möglichkeit eingeräumt, Methadon für den tierärztlichen Praxisbedarf zu verschreiben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Einunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften*
Artikel 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Gleichstellungspolitische Bedeutung
5. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
6. Erfüllungsaufwand
7. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 205/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schwerpunkte der IKT-Normung für den digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 176 final
... Eine bessere Interoperabilität würde auch den Austausch elektronischer Gesundheitsdaten ermöglichen, beginnend mit Patientenakten und elektronischen Verschreibungen, wobei dieser Austausch im Einklang mit den Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten erfolgen muss. Dies würde neue Möglichkeiten für eine Digitalisierung im großen Maßstab eröffnen und eine breit angelegte Einführung und Übernahme von Lösungen der elektronischen Gesundheitsdienste fördern. Entscheidende Erfolgsfaktoren sind hierbei die Einbindung eines breiten Spektrums von Interessenträgern, ein starkes Engagement der Endnutzer und eine uneingeschränkte internationale Zusammenarbeit.
1. IKT-NORMEN als Eckpfeiler des Digitalen Binnenmarkts
2. FESTLEGUNG von NORMEN für IKT in einem SICH RASCH WANDELNDEN und SCHWIERIGEN Globalen Kontext
3. EUROPAS Antwort: EIN ZWEI-SÄULEN-PLAN zur SCHWERPUNKTSETZUNG in der IKT-NORMUNG für den Digitalen Binnenmarkt und zu DEREN Durchführung
3.1. Fünf Schwerpunktbereiche: die Bausteine der IKT-Normung
3.1.1. Cloud Computing
3.1.2. Internet der Dinge
3.1.3. 5G-Kommunikationsnetze
3.1.4. Cybersicherheit
3.1.5. Daten
3.1.6. Die weitergehenden Auswirkungen der Digitalisierung auf die Industrie und die Verbraucher
3.2. Durch Normen eine Führungsrolle erringen und behaupten - eine Verpflichtung auf hoher Ebene
1 Validierung von Prioritäten und Steigerung der Effizienz des Normungsprozesses in Europa:
2 Regelmäßige Überprüfung und Überwachung der Fortschritte:
3 Verbesserte EU-Unterstützung für die Normungsschwerpunkte im IKT-Bereich:
4 Gewährleistung eines fairen und nicht diskriminierenden Zugangs
5 Verstärkung der Präsenz der EU im internationalen Dialog und in der IKT-Normen betreffenden Zusammenarbeit:
Drucksache 458/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2015/566 und (EU) Nr. 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
... 4. im Fall des Verbringens aus einem Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Bestellung und Abgabe auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erfolgt."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 67b EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen, EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte, Unterrichtungspflichten
§ 72c Einmalige Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen
§ 142a Übergangs- und Bestandsschutzvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2015/566 und (EU) Nr. 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
Artikel 1a Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 2 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Transfusionsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Abschnitt 5b Ergänzende Vorschriften für die Kodierung von Gewebe und Gewebezubereitungen
§ 31a Verbringen von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes
Abschnitt 5b Ergänzende Vorschriften für die Kodierung von Gewebe und Gewebezubereitungen
§ 41a Europäisches Kodierungssystem für Gewebe und Gewebezubereitungen
§ 41b Bestimmungen für die Verwendung des Einheitlichen Europäischen Codes; Meldepflichten
§ 41c Kodierung in anderen Fällen und sonstige Pflichten der Gewebeeinrichtungen
§ 41d Format des Einheitlichen Europäischen Codes
§ 43 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2015/566 und (EU) Nr. 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
Artikel 5 Änderung der TPG-Gewebeverordnung
Artikel 6 Aufhebung der TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung
Artikel 7 Aufhebung der Blutstammzelleinrichtungen-Registerverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Drucksache 19/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität COM(2015) 12 final
... Der Fonds bietet eine neue Risikoübernahmekapazität, die es der EIB ermöglichen wird, in Aktien, nachrangige Schuldverschreibungen und risikoreichere Tranchen vorrangiger Schuldtitel zu investieren sowie Bonitätsverbesserungen für förderwürdige Projekte zu gewähren. Ein erster Beitrag zu dieser Risikoübernahmekapazität wird aus dem EU-Haushalt (in Form eines neuen Garantiefonds) und aus den Mitteln der EIB bereitgestellt. Die Inanspruchnahme dieser EU-Garantie und der EIB-Mittel hat keine Auswirkungen auf das Defizit oder den Schuldenstand der Mitgliedstaaten.
Drucksache 360/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
... Zu nennen sind beispielsweise Prämienzahlungen von Pharmaunternehmen an Ärzte, mit denen das Verschreibungsverhalten zugunsten eines bestimmten Präparats beeinflusst werden soll. Ein solcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. März 2012 (GSSt 2/11) zugrunde, in der die Anwendbarkeit der geltenden strafrechtlichen Korruptionstatbestände für niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte verneint wurde. Darüber hinaus sind auch Fälle bekannt geworden, in denen Zuwendungen für die Zuführung von Patienten oder von Untersuchungsmaterial, beispielsweise an eine Klinik, an ein Sanitätshaus oder an ein Labor geleistet wurden (vgl. Schneider/Gottschaldt, wistra 2009, 133 ff.; Kölbel, wistra 2009, 129; Kölbel, NStZ 2011, 195, 197 f.). Auch Fälle, in denen unter Umgehung der geltenden Preisvorgaben auf Bezugs- und Abgabeentscheidungen von Apothekern eingewirkt wird, um unlautere Wettbewerbsvorteile zu erlangen, sind aus der Praxis bekannt (vgl. Schneider-Danwitz, jurisPK-SGB V, 2012, § 197a Rn. 24.; zur Zulässigkeit von Marketing gegenüber Apotheken s. KG Berlin, Urteil vom 11. September 2012, 5 U 57/ 11).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
§ 299b Bestechung im Gesundheitswesen
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
§ 301 Strafantrag
§ 302 Erweiterter Verfall
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
aa Erfüllungsaufwand für Bund und Länder
bb Erfüllungsaufwand für die Kranken- und Pflegekassen
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 299a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 299b
Zu § 300
Zu § 301
Zu § 302
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3206: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens
5 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
a. Zur Zuordnung des Aufwands der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
b. Zum Aufwand im Einzelnen
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand für den GKV-Spitzenverband
b. Erfüllungsaufwand für die Staatsanwaltschaften und Gerichte der Länder
2.2. Weitere Kosten
2.3. Abschließende Stellungnahme des NKR
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (NKR-Nr. 3206)
Drucksache 135/15
Verordnung der Bundesregierung
Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... Die Aufnahme der neun NPS in Anlage II hat zur Folge, dass diese als verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel im Sinne der Vorschriften des BtMG behandelt werden.
Drucksache 399/15
Verordnung der Bundesregierung
Dreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... -Verschreibungsverordnung die Höchstverschreibungsmengen von drei Betäubungsmitteln erhöht. Weiterhin wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften*
Artikel 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Gleichstellungspolitische Bedeutung
5. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
6. Erfüllungsaufwand
7. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 193/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
... - Inhaberschuldverschreibungen
Drucksache 193/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
... - Inhaberschuldverschreibungen
Drucksache 135/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... ) und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung mit dem Ziel, Cannabis-Extrakt und Cannabis-Blüten als verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel für die Regelversorgung von Schmerz- und Palliativpatienten zur Verfügung zu stellen.
Anlage Entschließung zur Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
Drucksache 603/15
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates für eine Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung zur Sicherstellung einer zukunftsfähigen Substitutionsbehandlung
Entschließung des Bundesrates für eine Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung zur Sicherstellung einer zukunftsfähigen Substitutionsbehandlung
Drucksache 22/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Die Finanzierung der Aktiengesellschaft soll in zweierlei Hinsicht flexibilisiert werden. Erstens kann nach jetziger Rechtslage aufsichtsrechtlich kein regulatorisches Kernkapital gebildet werden, indem die Gesellschaft stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgibt. Denn der Vorzug wird seit jeher als zwingend nachzahlbare Vorabdividende verstanden, und das verhindert die Anerkennung als Kernkapital. Den Gesellschaften soll deswegen aktienrechtlich eine angemessene Gestaltungsmöglichkeit eröffnet werden, mit der sie Kernkapital auch durch die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien bilden können. Zweitens sehen die aktienrechtlichen Bestimmungen bei Wandelschuldverschreibungen bisher nur ein Umtauschrecht des Gläubigers vor, nicht aber auch ein solches der Gesellschaft als Schuldnerin. Ein Umtauschrecht der Gesellschaft, mit dem diese die Anleihen gegen Gewährung von Anteilen in Grundkapital umwandelt, kann jedoch ein sinnvolles Instrument sein, um eine Unternehmenskrise zu verhindern oder zu bewältigen. Dafür sollen geeignete rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Drucksache 76/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
... a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "auf Versorgung mit" das Wort "verschreibungspflichtigen" eingefügt und werden das Komma und die Wörter "soweit sie ärztlich verordnet werden" gestrichen.
Drucksache 97/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... Um den größtmöglichen Erfolg des Antibiotika-Minimierungskonzeptes der 16. AMG-Novelle zu sichern und das Verschreibungs- und Abgabeverhalten tierärztlicher Praxen mit den Daten zur Anwendung am Tier in Verbindung bringen zu können, ist eine Anpassung des § 67a AMG erforderlich.
1. Zu Artikel 1 § 01 - neu - ArzneimittelVerwendV
§ 01 Mitteilungen über Arzneimittelverwendungen
2. Zu Artikel 1 § 1a - neu - ArzneimittelVerwendV
§ 1a Auskunftserteilung
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g - neu ArzneimittelVerwendV
4. Zu Artikel 2 § 1 Satz 2 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
5. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 3 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
6. Zu Artikel 2 Überschrift, §§ 4 - neu -, 5 - neu - Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
§ 4 Anlagen für die orale Anwendung von bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
§ 5 Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
Zu Artikel 3
Drucksache 283/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... "3. Mindestanforderungen an eine im grenzüberschreitenden Verkehr anerkennungsfähige Verschreibung und".
Gesetz
Artikel 1 * Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen
§ 27b Zweitmeinung
§ 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
§ 44a Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.
§ 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
§ 75a Förderung der Weiterbildung
§ 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen
§ 119c Medizinische Behandlungszentren
§ 137h Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
Elfter Abschnitt
§ 140a Besondere Versorgung
§ 279 Verwaltungsrat und Geschäftsführer; Beirat.
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung
§ 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
§ 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
§ 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 7 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 10 Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 11 Änderung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 13 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 44 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds
Artikel 14 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 15 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 16 Änderung der Schiedsamtsverordnung
§ 22a Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen.
Artikel 17 Änderung der Schiedsstellenverordnung
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien
Artikel 19 Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 16/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
... Zu nennen sind hier insbesondere Fälle, in denen Absprachen zur Vergütung einer Patientenzuführung festgestellt werden konnten. Hier wird der Nehmer (Angehöriger eines Heilberufs) von der Geberseite dafür belohnt, dass er für die Abnahme gerade ihrer auf Gesundheitsfürsorge ausgerichteten Dienst- oder Sachleistungen durch die zu behandelnden Patienten sorgt. Von Bedeutung sind überdies Vereinbarungen zwischen Arzneimittelunternehmen und Ärzten, die darauf abzielen, dass die das Arzneimittel eines bestimmten Herstellers verschreibenden Ärzte für die Verschreibung ein Entgelt in Form eines Rabattes, einer Rückzahlung, eines Kick-Backs oder einer sonstigen Vergünstigung erhalten. Eine solche Fallkonstellation lag auch der Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012 (BGH - GrS - St 57, 202) zugrunde.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
II. Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
§ 302 Erweiterter Verfall
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 419/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
... (6) Schuldtitel im Sinne dieses Satzes sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, sowie Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, die nicht als Einlagen unter Absatz 4 Nummer 1 oder 2 fallen. Schuldtitel, die in den Anwendungsbereich des § 91 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes fallen, und Schuldtitel, welche von Anstalten des öffentlichen Rechts begeben wurden, die nicht insolvenzfähig sind, sowie Geldmarktinstrumente zählen nicht zu den Schuldtiteln im Sinne von Satz 1.
Drucksache 618/15 (Beschluss)
... Arzneimittelverschreibungsverordnung
Drucksache 226/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Kleinanlegerschutzgesetz
... 6. Namensschuldverschreibungen und
Drucksache 63/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... Verglichen mit anderen Rechtsräumen ist die kapitalmarktgestützte Finanzierung in Europa relativ schwach ausgeprägt. Unsere Märkte für Beteiligungskapital, Schuldverschreibungen und andere Instrumente tragen in geringerem Umfang zur Wachstumsfinanzierung bei und die europäischen Unternehmen sind weiterhin stark von den Banken abhängig, weshalb unsere Volkswirtschaften empfindlich auf eine Einschränkung der Kreditvergabe durch die Banken reagieren. Auch das Vertrauen der Anleger ist unzureichend, so dass Ersparnisse in Europa womöglich nicht immer dem produktivsten Zweck zugeführt werden. Das Investitionsniveau in Europa liegt historisch gesehen deutlich unter dem Normalwert und die europäischen Finanzmärkte können mit ihren globalen Konkurrenten nicht Schritt halten.
Drucksache 28/15
... Arzneimittelverschreibungsverordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und wesentliche Regelungen
II. Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen
III. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
4 Erfüllungsaufwand
Finanzielle Folgen für die GKV sowie für Frauen, die künftig Notfallkontrazeptiva anwenden
IV. Nachhaltigkeit
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Befristung
VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
VIII. Zustimmungsbedürftigkeit und Einvernehmen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3194: 14. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 135/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... ) und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung mit dem Ziel, Cannabis-Extrakt und Cannabis-Blüten als verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel für die Regelversorgung von Schmerz- und Palliativpatienten zur Verfügung zu stellen.
Drucksache 377/15
... Arzneimittelverschreibungsverordnung
Drucksache 97/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... Die Einführung der Nachweispflicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei Kleintieren wie Hund und Katze angewendet werden, ist erforderlich, um mittels Überwachung die Arzneimittelsicherheit und die Tiergesundheit wahren zu können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben
§ 1 Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen
§ 2 Schriftlicher Plan
§ 3 Löschung der Daten
Anlage (zu § 1) Ermittlung der Kennzahlen
Artikel 2 Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung)
§ 1 Nachweise über Erwerb und Anwendung durch den Tierhalter
§ 2 Führung von Nachweisen über die Anwendung durch den Tierhalter
§ 3 Führen von Nachweisen bei sonstigen Personen
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 3 Änderung der DIMDI-Arzneimittelverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3177: Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 97/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... Um den größtmöglichen Erfolg des Antibiotika-Minimierungskonzeptes der 16. AMG-Novelle zu sichern und das Verschreibungs- und Abgabeverhalten tierärztlicher Praxen mit den Daten zur Anwendung am Tier in Verbindung bringen zu können, ist eine Anpassung des § 67a
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 1 § 1a - neu - ArzneimittelVerwendV
§ 1a Auskunftserteilung
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g - neu ArzneimittelVerwendV
3. Zu Artikel 2 § 1 Satz 2 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
4. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 3 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
5. Zu Artikel 2 Überschrift, §§ 4 - neu -, 5 - neu - Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
§ 4 Anlagen für die orale Anwendung von bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
§ 5 Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
Zu Artikel 3
Drucksache 28/1/15
... Arzneimittelverschreibungsverordnung
1. Zu Artikel 2 Anlage 1 AMVV
2. Zu Artikel 2a - neu - § 17 Absatz 2b ApBetrO
'Artikel 2a Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Drucksache 603/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für eine Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung zur Sicherstellung einer zukunftsfähigen Substitutionsbehandlung
Entschließung des Bundesrates für eine Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung zur Sicherstellung einer zukunftsfähigen Substitutionsbehandlung
Drucksache 28/15 (Beschluss)
... Arzneimittelverschreibungsverordnung
1. Zu Artikel 2 Anlage 1 AMVV
2. Zu Artikel 2a - neu - § 17 Absatz 2b ApBetrO
'Artikel 2a Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Drucksache 371/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 10. Dezember 2014 des Übereinkommens vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
... (4) Auf vom Fonds ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, sowie auf die dafür gezahlten Dividenden oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher Art erhoben,
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