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0852/04
0912/04
0722/04
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Drucksache 788/16 (Beschluss)

... Allein durch die Vorlage eines Reisepasses ist eine Identifizierung nicht möglich. Um einen Lichtbildabgleich zu ermöglichen, muss beispielsweise eine Gesichtsverschleierung zeitweise enthüllt werden. Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung zu Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzentwurfs verwiesen.



Drucksache 418/16 (Beschluss)

... Zu einer effektiven Durchsetzung der durch den Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit einer Einziehung nachträglich entdeckten Vermögens bedarf es weitergehender Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Soll sich die Vollstreckung nicht auf zufällig entdecktes Vermögen eines Einziehungsbetroffenen beschränken, müssen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen in der Lage sein, auch nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung gezielte Ermittlungen zur Vermögenslage anzustellen. Zur Aufklärung von Verschleierungshandlungen, wie von Gesellschaftsstrukturen oder Treuhandkonstruktionen, ist die Möglichkeit zumindest von Durchsuchungsmaßnahmen im Sinne der §§ 102 ff. StPO unabdingbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO

9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO

10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO

11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO

12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO

13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO

14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG

15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO

16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 746/16 (Beschluss)

... , Luftschadstoffe, Straßenverschleiß, Staus und Unfälle müssen verursachergerecht den Verkehrsträgern zugeordnet sowie deutlich gemindert werden. Sie können nicht länger auf die Gesamtgesellschaft, insbesondere auf die betroffene Bevölkerung entlang der Magistralen, umgewälzt werden. Modernere Technik wäre geeignet, die Attraktivität des Systems Schiene zu verbessern und Risiken, deren Realisierung erhebliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt und Wirtschaft haben kann, weiter zu vermindern. Anreize für die Anwendung moderner Technik zur Automatisierung, zur Vermeidung von Lärm, zur Verminderung des Energieverbrauchs, zur Verminderung von Verschleiß am Oberbau und zur Verbesserung der Sicherheit lassen sich zum Beispiel über entsprechende Vorteile beim Trassen-preis erreichen. Die Technologieförderung im Verkehr, die aktuell auch zur Bewältigung der Klimawende stattfindet und in Zukunft noch zu verstärken ist, darf sich nicht einseitig auf den Straßenverkehr beschränken, sondern muss die grundsätzlich umweltfreundliche Schiene gleichermaßen mit einbeziehen. Neue innovative Techniken bedürfen dabei in der Regel eines Anschubs, besonders in der Umstellungsphase.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 746/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6


 
 
 


Drucksache 169/16

... 24. Unterschiedliche Gewährleistungsregelungen für den Erwerb identischer Produkte allein aufgrund verschiedener Vertriebswege bergen die Gefahr einer Ausweitung des - auch rein innerstaatlichen - Online-Handels, der keinen wirtschaftlichen Mehrwert bringt, sondern allein zu Lasten des stationären Handels geht. Nach Ansicht des Bundesrates ist hinsichtlich der zeitlichen Ausdehnung der in Artikel 8 Absatz 3 normierten Vermutung zu beachten, dass die tatsächliche Wahrscheinlichkeit, dass ein erst nach Gefahrübergang offenkundig gewordener Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag und nicht auf zum Beispiel Verschleiß oder Fehlgebrauch zurückzuführen ist, mit zunehmender Zeitdauer abnimmt. Darüber hinaus ist im Blick zu halten, dass die Vermutung faktisch einer Haltbarkeitsgarantie nahe kommen kann. Die Kommission hat vor diesem Hintergrund bisher nicht plausibel dargelegt, dass die zwingende, von Art und Preis des Kaufgegenstandes unabhängige Vorgabe einer zweijährigen Vermutung gerechtfertigt ist. Dies gilt umso mehr, als es durchaus auch im Interesse des Verbrauchers sein kann, zugunsten eines niedrigeren Preises auf eine "Haltbarkeitsgarantie" zu verzichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 169/16




Zur Vorlage allgemein

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zur Vorlage im Übrigen

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 744/16 (Beschluss)

... Zu beachten ist ferner, dass die Jugendhilfeakten den wahren Verfolgungscharakter mitunter verschleiern. Falls Kinder in einem sehr jungen Alter in ein Heim eingewiesen wurden, können sie sich außerdem oftmals nicht mehr an die Umstände ihrer Heimunterbringung erinnern. Sofern ihre Eltern oder andere auskunftsfähige Personen nicht mehr leben, kann den ehemaligen Heimkindern auch aus diesem Grunde eine erfolgreiche Beweisführung verschlossen sein (vgl. OLG Jena, a.a. O.). Die Folge der gegenwärtigen Rechtslage ist, dass die damals betroffenen Kinder und Jugendlichen mangels erfolgreicher Rehabilitierung weder Kapitalentschädigung noch Opferrente geltend machen können.



Drucksache 744/16

... Zu beachten ist ferner, dass die Jugendhilfeakten den wahren Verfolgungscharakter mitunter verschleiern. Falls Kinder in einem sehr jungen Alter in ein Heim eingewiesen wurden, können sie sich außerdem oftmals nicht mehr an die Umstände ihrer Heimunterbringung erinnern. Sofern ihre Eltern oder andere auskunftsfähige Personen nicht mehr leben, kann den ehemaligen Heimkindern auch aus diesem Grunde eine erfolgreiche Beweisführung verschlossen sein (vgl. OLG Jena, a.a. O.). Die Folge der gegenwärtigen Rechtslage ist, dass die damals betroffenen Kinder und Jugendlichen mangels erfolgreicher Rehabilitierung weder Kapitalentschädigung noch Opferrente geltend machen können.



Drucksache 166/16

... " ersetzt und nach den Wörtern "Schaublatt verfälscht," das Wort "verschleiert," eingefügt und die Wörter "des Kontrollgerätes" durch die Wörter "des Fahrtenschreibers" und die Wörter "Kontrollgerät nach Anhang I B verfälscht," durch die Wörter "Fahrtenschreiber verfälscht, verschleiert," ersetzt.



Drucksache 338/16 (Beschluss)

... Die Gefahren von Botnetzen liegen aber nicht nur in ihrem möglichen Einsatz zur Durchführung von DDos-Attacken. Sie stellen gleichzeitig eine der wichtigsten Täterinfrastrukturen im Bereich der Cyberkriminalität dar. Sie werden genutzt zum Versenden von Spam-Emails, zur Begehung von Betrug im Onlinebanking oder zur Verschleierung des Standortes von Servern mit kriminellen Inhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 202e
Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 338/16

... Die Gefahren von Botnetzen liegen aber nicht nur in ihrem möglichen Einsatz zur Durchführung von DDos-Attacken. Sie stellen gleichzeitig eine der wichtigsten Täterinfrastrukturen im Bereich der Cyberkriminalität dar. Sie werden genutzt zum Versenden von Spam-Emails, zur Begehung von Betrug im Onlinebanking oder zur Verschleierung des Standortes von Servern mit kriminellen Inhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 202e
Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Artikel 2
Rechtswidriger Zugang

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 360/15

... Schließlich mangelt es im Berufs- und Sozialrecht auch an den für eine wirksame Rechtsdurchsetzung erforderlichen Eingriffsbefugnissen. Drittschädigende Absprachen werden in der Regel gezielt verschleiert und lassen sich durch Ermittlungsmaßnahmen wie die Anhörung des Betroffenen und die Einholung von Sachverständigengutachten, auf die beispielsweise im berufsrechtlichen Verfahren zurückgegriffen werden kann, nicht aufklären. Auch den gesetzlichen Krankenkassen fehlt es an ausreichenden Ermittlungs- und Prüfzuständigkeiten. Mit außerstrafrechtlichen Regelungen kann korruptiven Praktiken im Gesundheitswesen damit nicht mit der nötigen Wirksamkeit begegnet werden.



Drucksache 468/15

... Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert." ‘



Drucksache 542/15 (Beschluss)

... gefordert nahezu dieselben Hilfsaggregate (unter anderem Kühlwasserpumpen, hydraulisches System, Hilfsöl- und Vakuumpumpen, Sperrdampfsystem der Dampfturbine etc.) betrieben werden wie bei einem regulären Betrieb (das heißt wie wenn die Anlage nicht stillgelegt worden wäre). Indem die Anlage in Betriebsbereitschaft gehalten werden muss, unterliegen die Aggregate der Anlage entsprechend den Betriebsstunden in Betriebsbereitschaft einem vergleichbaren Verschleiß und somit auch Werteverbrauch wie bei einem regulären Betrieb der Anlage. Bei einer Konservierung der Anlage werden die Hilfsaggregate der Anlage hingegen nicht betrieben und können beispielsweise vor Korrosionen effektiv geschützt werden. Ein Werteverbrauch wird somit durch die Konservierung minimiert, während die effektive, unkonservierte Betriebsbereitschaft auch ohne Einspeisung bereits ein erhöhtes technisches Risiko für die Aggregate darstellt. Der Umstand, dass die Anlage durch die Verpflichtung zur Betriebsbereitschaft nach § 13b Absatz 4

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/15 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein:

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - § 3 Nummer 9 EnWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 3 Nummer 25 EnWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 12 Buchstabe a § 3 Nummer 25 und § 17 Absatz 1 EnWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - EnWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13c Absatz 1 EnWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13d Absatz 2 Satz 3 EnWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13g Absatz 5 Satz 3 Nummer 1, 2 EnWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13g Absatz 7 Satz 1 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13g Absatz 8 Satz 1 EnWG

14. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13g Absatz 8 Satz 1 EnWG

15. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13g Absatz 8 Satz 3 EnWG

16. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13h Absatz 1 Satz 1 EnWG

17. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13i Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 EnWG

18. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13i Absatz 5 Satz 1 EnWG

19. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 22 Absatz 2 Satz 4a - neu - EnWG

20. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 51 Absatz 4 Satz 3a - neu - EnWG

21. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b § 63 Absatz 2a Satz 2 EnWG

22. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 111f Satzteil vor Nummer 1 EnWG

23. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 46 Absatz 3 Satz 5 EnWG

24. Zu Artikel 3 § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 4a - neu - StromNEV Artikel 9 Nummer 9 § 57 Absatz 3 Satz 1 EEG 2014

'Artikel 3 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 26 Absatz 3 Satz 3 und 4 - neu - StromNZV

26. Zu Artikel 9 Nummer 5 § 19 Absatz 1a EEG

27. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 24 Absatz 1 Satz 2 EEG


 
 
 


Drucksache 500/15

... Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen unterscheiden sich weltweit sehr stark; dies liegt gelegentlich an kulturellen Unterschieden und gesellschaftlichen Entscheidungen, oft aber einfach daran, dass die Regulierungsansätze unabhängig voneinander entwickelt wurden. Diese Zersplitterung durch uneinheitliche Rechtsvorschriften bringt erhebliche Zusatzkosten für die Hersteller mit sich, die ihre Produkte ändern und/oder sich überschneidende Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen, ohne dass damit zusätzliche Sicherheit oder ein sonstiger Nutzen für die Öffentlichkeit verbunden wäre; in einigen Fällen handelt es sich lediglich um verschleierten Protektionismus. Diese Kosten fallen besonders für KMU stark ins Gewicht und können für sie ein unüberwindbares Marktzugangshindernis darstellen.



Drucksache 205/15

... - die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG), - die Pauschbeträge als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG),



Drucksache 193/1/14

... Die Fokussierung des Nachstellungstatbestandes auf eine Veränderung der äußeren Lebensumstände verfehlt das psychologische Phänomen, verschleiert das strafwürdige Unrecht und läuft auch einem effektiven Opferschutz zuwider. Sie erweist sich bisweilen auch für Strafgerichte als Stolperstein. So musste der BGH (Beschluss v. 19.12.2012 - 4 StR 417/ 12, NStZ-RR 2013, 145) trotz massiver Beeinträchtigungen des Nachstellungsopfers ein Urteil des Landgerichts unter anderem deshalb aufheben, weil dieses in erster Linie auf die außerordentlichen psychischen Beeinträchtigungen des Opfers und deren psychosomatische Auswirkungen, nicht aber auf gravierende, nicht mehr hinzunehmende Veränderungen seiner äußeren Lebensgestaltung abgehoben hatte (vgl. auch den Fall des OLG Hamm, Beschluss v. 20.11.2008 - 3 Ss 469/ 08, insbesondere Rn. 16, zit. nach juris).



Drucksache 543/1/14

... d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, wie diese zu erhöhtem Verschleiß der Infrastruktur führenden Fehlanreize abgestellt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/1/14




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 5 BFStrMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 BFStrMG


 
 
 


Drucksache 318/14

... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 45)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 318/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

4 Bürokratiekosten

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2832: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

2.2 Erfüllungsaufwand/sonstige Kosten

3. Bewertung


 
 
 


Drucksache 543/14 (Beschluss)

... d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, wie diese zu erhöhtem Verschleiß der Infrastruktur führenden Fehlanreize abgestellt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/14 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 5 BFStrMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 BFStrMG


 
 
 


Drucksache 611/14

... Die TSI Fahrzeuge - Lärm wurde von der Europäischen Eisenbahnagentur in einem breit angelegten Konsultationsprozess erarbeitet. Dabei hat die Bundesregierung mit dem Forschungsbericht "Ermittlung des Standes der Technik der Geräuschemissionen europäischer Schienenfahrzeuge" dafür gesorgt, dass technische Erkenntnisse zur Fortschreibung der Geräuschanforderungen vorliegen. In Folge dessen konnten die Geräuschanforderungen der TSI Fahrzeuge-Lärm fortentwickelt werden. Unter anderem wurden die Vorschriften für den Hochgeschwindigkeitsverkehr und den konventionellen Eisenbahnverkehr nunmehr einheitlich geregelt und erstmalig Anforderungen für das Standgeräusch von Fahrzeugen aufgenommen. Mit Schreiben vom 08.08.2013 an die Europäische Kommission und die Mitglieder des "Railway Interoperability and Safety Comittee (RISC)" sowie bei den entsprechenden Sitzungen des RISC selbst hat das BMVI den Wunsch nach weitergehender Geräuschminderung vorgetragen, namentlich einer zweiten Grenzwertstufe sowie der Anwendung der Grenzwerte auf Bestandsgüterwagen, ohne dass für entsprechende Änderungen des Entwurfs eine Mehrheit zu erreichen war. Im Ergebnis der Diskussion im RISC wurde festgehalten, dass die Fragestellung weiter verfolgt wird. Die TSI Fahrzeuge - Lärm in der Fassung von 2014 wird in Kürze im Amtsblatt der EU erscheinen. Nächster konkreter Schritt auf europäischer Ebene ist die Mitteilung der Europäischen Kommission zu Maßnahmen zur Lärmminderung im Schienengüterverkehr im kommenden Jahr. Weiterhin ist beabsichtigt, in der deutschen Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems TEIV Ersatz von Verschleißteilen wie Bremssohlen durch Auslegung so zu regeln, dass grundsätzlich leise Bremssohlen zur Anwendung kommen müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 611/14




1. Vorgaben auf europäischer Ebene für eine Umrüstung vorhandener Schienenfahrzeuge auf lärmärmere Technologien

2. Europäische Förderung der Umrüstung im Rahmen der Connecting Europe Facility

3. Lärmgrenzwerte bei der Neufassung der TSI Fahrzeuge - Lärm

4. Vorlage eines Durchführungsrechtsaktes zu Modalitäten für lärmabhängige Trassenpreise

5. Trassenpreisdifferenzierungen der DB Netz AG

6. Gesetzliche Regelung für lärmabhängige Trassenpreise


 
 
 


Drucksache 400/14

... /EG umsetzt, verpflichtet den Arbeitgeber, wiederkehrende Prüfungen nach von ihm im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen bei allen Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen (z.B. Verschleiß) unterliegen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchführen zu lassen, und bezieht sich auf den gesamten Zeitraum, in dem Beschäftigte die Arbeitsmittel verwenden (vgl. § 10 Absatz 2 Satz 1 der BetrSichV 2002).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 400/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich und Zielsetzung

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

§ 3
Gefährdungsbeurteilung

§ 4
Grundpflichten des Arbeitgebers

§ 5
Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel

§ 6
Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

§ 7
Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

§ 8
Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen

§ 9
Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

§ 10
Schutzmaßnahmen bei Instandhaltung oder Änderung von Arbeitsmitteln

§ 11
Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle

§ 12
Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten

§ 13
Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber

§ 14
Prüfung von Arbeitsmitteln

Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

§ 15
Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

§ 16
Wiederkehrende Prüfung

§ 17
Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen

§ 18
Erlaubnis- und Anzeigepflicht

Abschnitt 4
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 19
Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen

§ 20
Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes

§ 21
Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

§ 23
Straftaten

§ 24
Übergangsvorschriften

Anhang 1
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln

2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten

3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen

3.1 Allgemeine Mindestanforderungen

3.2 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Gerüsten

3.3 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern

3.4 Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen

4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen

5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen

Anhang 2
(zu §§ 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Abschnitt 1
Zugelassene Überwachungsstellen

1. Zulassung von Überwachungsstellen

2. Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen

Abschnitt 2
Aufzugsanlagen

1. Anwendungsbereich und Ziel

2. Begriffsbestimmungen

3. Zur Prüfung befähigte Personen

4. Prüfung von Aufzugsanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

5. Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen

Abschnitt 3
Explosionsgefährdungen

1. Anwendungsbereich und Ziel

2. Begriffsbestimmung

3. Zur Prüfung befähigte Personen

4. Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung

5. Wiederkehrende Prüfungen

6. Prüfungen von Gasfüllanlagen, Tankstellen und Betankungsanlagen

Abschnitt 4
Druckanlagen

1. Anwendungsbereich und Ziel

2. Begriffsbestimmungen

3. Zur Prüfung befähigte Personen

4. Prüfungen von Druckanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

5. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen

6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile

6.1 Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen

6.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen

6.3 Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen

6.4 Dampfbeheizte Muldenpressen und Pressen zum maschinellen Bügeln

6.5 Pressgas-Kondensatoren

6.6 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen

6.7 Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung

6.8 Rohrleitungen mit Prüfprogramm

6.9 Flaschen für Atemschutzgeräte

6.10 Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen

6.11 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen

6.12 Schalldämpfer in Rohrleitungen

6.13 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern

6.14 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung

6.15 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter

6.16 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

6.17 Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische

6.18 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen von weniger als -10 Grad Celsius

6.19 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand

6.20 Rotierende dampfbeheizte Zylinder

6.21 Steinhärtekessel

6.22 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas

6.23 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen

6.24 Versuchsautoklaven

6.25 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen

6.26 Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser

6.27 Pneumatische Weinpressen Membranpressen, Schlauchpressen

6.28 Plattenwärmetauscher

6.29 Lagerbehälter für Lebensmittel

6.30 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen

6.30.1 Verwendungsfertige Druckanlagen

6.30.2 Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen

6.31 Anlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden

6.32 Ortsfeste Füllanlagen für Gase

6.33 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen

Anhang 3
(zu § 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Abschnitt 1
Krane

1. Anwendungsbereich und Ziel

2. Prüfsachverständige

3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen

Tabelle

Tabelle

Abschnitt 2
Flüssiggasanlagen

1. Anwendungsbereich und Ziel

2. Begriffsbestimmungen

3. Zur Prüfung befähigte Personen

4. Prüfungen und Prüfaufzeichnungen

Tabelle

Abschnitt 3
Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

1. Anwendungsbereich und Ziel

2. Prüfsachverständige

3. Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen

Tabelle

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

§ 11
Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalischchemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen

Nummer 1

1.1 Anwendungsbereich

1.2 Grundlegende Anforderungen zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen

1.3 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen

1.4 Organisatorische Maßnahmen

1.6 Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tätigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen

1.7 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche

1.8 Mindestvorschriften für Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie für Einrichtungen in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten Bereichen von Bedeutung sind

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage, Zielsetzung und wesentliche Inhalt des Entwurfs

4 Ermächtigungsgrundlagen

II. Alternativen

III. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Aspekte der Gleichstellung

3. Kosten und Erfüllungsaufwand

3.1 Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3.2 Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Bund

c Länder

d Wirtschaft

e Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

4. Sonstiges

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Anhang 1 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Zu Anhang 2 Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Abschnitt 2 Aufzugsanlagen

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Abschnitt 4 Druckanlagen

Zu Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2603:

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 165/2/14

... 19. Eine Sitztrennung erleichtert die Gründung von Briefkastengesellschaften im Ausland, was häufig in der Absicht geschieht, nationale Schutzstandards zu umgehen und bzw. oder den Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen zu erschweren. Gerade Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden deutlich erschwert, da nicht erkennbar ist, an welchem Ort sich Gesellschaftsvermögen befindet. Verschärft wird dieses Problem noch dadurch, dass die SUP in elektron scher Form gegründet werden kann mit der Folge, dass die Identität der "Hintermänner" der SUP verschleiert werden kann.



Drucksache 88/13

... (1) Schwarzgeldströme über Geldtransfers können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt darstellen. Der Terrorismus rüttelt an den Grundfesten unserer Gesellschaft. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt könnten ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für terroristische Zwecke zu transferieren.



Drucksache 423/13

... - die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG), - die Pauschbeträge als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG),



Drucksache 284/13

... Die Datensätze werden über spezielle nichtöffentliche Plattformen im Internet frei verkauft. Ihre Preise ergeben sich aus dem Umfang der Daten, deren Aktualität und den Bewertungen des Verkäufers, die dieser zuvor von anderen "Kunden" erhalten hat. Besonders attraktive Datensätze werden zusammen mit weiteren persönlichen Daten des Kontoinhabers wie (Geburts-)Name, Geburtstag und - in den USA von besonderer Relevanz - Sozialversicherungsnummer angeboten, wodurch eine weitgehende Übernahme der digitalen Identität einer Person gelingen kann. Derart qualifizierte Datensätze werden etwa im Fall von Bankkonten zu Stückpreisen zwischen 5 bis 260 US-Dollar gehandelt. Um bei der anschließenden Plünderung der Konten durch den Aufkäufer der Daten die Zahlungswege zu verschleiern, werden "Finanzagenten" zwischengeschaltet, die sich gegen eine Provision das Geld auf ihr Konto überweisen lassen und dieses im Wege des Bargeldtransfers an den Haupttäter weiterleiten. Diese Finanzagenten werden in der Regel durch Spam-Mails angeworben und sind sich in vielen Fällen ihrer Rolle als Geldwäscher nicht bewusst. Zur anonymen Bezahlung hat sich auf dem digitalen Schwarzmarkt mittlerweile eine Reihe spezieller Währungen etabliert. Dazu gehören neben Prepaid-Bezahlmethoden auch virtuelle Währungen, die Bezahlvorgänge dezentral über ein verschlüsseltes Peer-to-Peer-Netzwerk abwickeln (vgl. zum Ganzen: Sieber, a.a.O., C 23 m.w. N.).



Drucksache 638/13

... a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder



Drucksache 186/1/13

... aa) Der Bericht der Bundesregierung ist durch das Bestreben geprägt, die realen Verhältnisse mit ihren sozialen Verwerfungen zu verschleiern. Beispielhaft ist, dass die Aussage in der Entwurfsfassung, nach der die Einkommensentwicklung das Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung verletzen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden kann, im nun vorliegenden Bericht gestrichen wurde.



Drucksache 23/13

... Rastersondenmikroskopie, Tribologie und Verschleißschutz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 23/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

Artikel 1
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV)

§ 1
Kosten

§ 2
Gebührenfestsetzung

Artikel 2
Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

3 Inhaltsübersicht

I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren

II. Teil: Straßenverkehr

1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden

2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden

3. Abschnitt : Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6

III. Teil: Eisenbahnverkehr

1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden

2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden

3. Abschnitt : Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4

IV. Teil: Binnenschiffsverkehr

1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden

2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden

V. Teil: Seeschiffsverkehr

1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden

2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden

3. Abschnitt : Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte

1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden

2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis - Gebühren des Bundesamtes für Strahlenschutz

I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis - Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis - Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes

Anlage 5
(zu § 1 Absatz 5) Gebührenverzeichnis - Gebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

I. Allgemeiner Teil

4 Alternativen

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

II. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

III. Nachhaltigkeit

II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 :

Zu den entfallenen Gebührennummern 001 bis 012:

Zu Gebührennummer 013:

Zu den entfallenen Gebührennummern 014, 015 und 016:

Zu den entfallenen Gebührennummern 017 und 018:

Zu der entfallenen Gebührennummer 019:

Zu den Gebührennummern 102, 311.1, 411, 701, 801, 901 und 1001:

Zu der entfallenen Gebührennummer 103:

Zu den Gebührennummern 211 und 212:

Zu Gebührennummer 213:

Zu Gebührennummer 221.1:

Zu den Gebührennummern 222 bis 226 und 613 bis 617:

Zu den Gebührennummern 222.5, 223.1, 613.5 und 614.1:

Zu den Gebührennummern 226 und 617:

Zu den Gebührennummern 225.4, 225.5, 613.3.1, 614.3.1 und 616.1:

Zu den Gebührennummern 701 bis 833 allgemein:

Zu den Gebührennummern 702.1 und 702.2:

Zu den Gebührennummern 703 bis 705:

Zu den Gebührennummern 704, 706, 707, 708, 709, 710, 717, 718, 721, 722 und 724:

Zu den Gebührennummern 721.1 bis 721.5

Zu Gebührennummer 723:

Zu den Gebührennummern 711 bis 716 und 724 bis 734:

Zu Gebührennummer 735:

Zu den Gebührennummern 901 bis 1050:

Zu den Gebührennummern 1101 und 1102:

Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 2 :

Zu Anlage 4 zu § 1 Absatz 4 :

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2133: Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (BMVBS)

3 Zusammenfassung:

Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 219/13 (Beschluss)

... Unternehmer sind als potenzielle Opfer unseriöser Geschäftsmodelle wie Kosten- und Abofallen, bei denen die Kostenpflichtigkeit bewusst verschleiert wird, ebenfalls schutzbedürftig und schutzwürdig. Hauptbetroffene der Kostenfallen im Internet sind zwar Verbraucher. Dennoch erscheint die vorgeschlagene Beschränkung auf Verträge mit Verbrauchern schon aus systematischen Gründen bedenklich. In § 312g Absatz 1 BGB werden allgemein Pflichten eines Unternehmers gegenüber seinen Kunden im elektronischen Geschäftsverkehr geregelt. Auch die Informationspflichten nach Artikel 246 § 3



Drucksache 479/13

... Die Bestechung von Beamten ist nach wie vor eine der meistgenutzten Methoden von Schmugglern zur Verschleierung ihrer illegalen Tätigkeiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/13




Mitteilung

1. Einleitung

2. Art und Ausmass des Problems des illegalen Tabakhandels in der EU

2.1. Die Art des illegalen Handels

2.2. Ausmaß des illegalen Handels in der EU

2.3. Ursprungsländer illegaler Tabakerzeugnisse außerhalb der EU

2.4. Illegale Herstellung in der EU

2.5. Beschlagnahmte Marken und Orte der Beschlagnahmen

3. Faktoren, die zum illegalen Handel beitragen

3.1. Große Anreize und erhebliche Schlupflöcher

3.2. Kontrollmaßnahmen entlang der Lieferkette sind der Bedrohung nicht angemessen

3.3. Probleme der Strafverfolgungsbehörden

3.3.1. Zoll- und Steuerbehörden

3.3.1.1. Risikomanagement

3.3.1.2. Kontrollmethoden, Ausrüstung, Fortbildung und IT-Instrumente

3.3.2. Andere Behörden

3.3.3. Zusammenarbeit zwischen Behörden und EU-Akteuren

3.3.4. Korruption

3.3.5. Internationale Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern

3.4. Geringe Abschreckung: Sanktionen der Mitgliedstaaten fallen relativ milde aus

4. Weitere Vorgehensweise

4.1. Maßnahmen zur Verringerung der Anreize

4.2. Maßnahmen zur Sicherung der Lieferkette

4.3. Maßnahmen für eine wirksamere Durchsetzung der Vorschriften

4.3.1. Bewältigung der Probleme der Strafverfolgungsbehörden in der EU

4.3.1.1. Risikomanagement

4.3.1.2. Operative Aktionen

4.3.1.3. IT-Tools und -ausrüstung

4.3.1.4. Zusammenarbeit zwischen den EU-Behörden

4.3.1.5. Besondere Problembereiche

4.3.2. Intensivierung der Zusammenarbeit mit wichtigen Ursprungs- und Durchfuhrländern

4.4. Verschärfung der Sanktionen

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 175/13

... wege, keine Verschleißanfällig

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb

§ 11a
Kontrollprogramm Futtermittel

§ 11c
Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln

§ 12a
Beauftragung von Prüflaboratorien bei Futtermitteln

Anlage 1a
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2) Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben

1. Einstufung in Risikobetriebsarten

2. Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Futtermittelbetrieben

2.1. Zweck und Anwendung

2.2. Aufbau

2.3. Durchführung 2.3.1 Grundsätzliches

2.3.2 Ersteinstufung:

2.3.3 Festlegung der Risikobetriebsart RBA 2.3.3.1 Standardeinstufung

2.3.3.2 Anpassung der Standardeinstufung und Bewertung des Heimtierfutterbereichs

2.3.4 Hauptmerkmale - Risikopunkte - Punktevergabe - individuelles Risiko

Hauptmerkmal I: Produktions-/Handelsmenge und Produktionsspektrum

Hauptmerkmal II: Produktions- und Betriebsstruktur

Hauptmerkmal III: Betriebliche Eigenverantwortung

Hauptmerkmal IV: Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung

2.3.5 Gewichtung der einzelnen Risikofaktoren

2.3.6 Berechnung des Gesamt-Risikos und der Kontrollfrequenz

2.3.6.1. Startpunktzahl und Intervall für Risikobetriebsarten

2.3.6.2. Berechnung des Gesamtrisikos RB für einen Betrieb

2.3.6.3. Zuordnung zu einer Risikoklasse / Kontrollfrist

Anhang 1
: Zuordnung der Risikobetriebsarten I) Einteilung in Risikobetriebsarten (RBA) in Anlehnung an den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Kodierkatalog für im Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 anzugebende Tätigkeiten

Tabelle

Anhang 1
: Zuordnung der Risikobetriebsarten II)Zuordnung der Risikobetriebsart für Trocknungsbetriebe Abhängig von den eingesetzten Brennstoffen ergeben sich für Futtermittel-Trocknungsbetriebe unterschiedliche Risiken. Für Trocknungsbetriebe ist es deshalb erforderlich, genauere Angaben zum Betrieb zu machen. Sind die Merkmale noch nicht erfasst worden, dann wird die standardmäßig festgelegte RBA (siehe Tab. 1) zugeordnet.

Tabelle

Tabelle

Anhang 2
: Kontrollfrequenzen

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2347: Entwurf der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung

3 Zusammenfassung:

Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 270/13

... 3.1.1.3 Andere Namen sind zum einen Genanntnamen, Künstler- oder Ordensnamen sowie nicht definierte Namen, die der Betroffene ohne die Absicht führt, damit die Identität zu verschleiern (z.B. Pater Remigius) Genanntnamen, Ordens- und Künstlernamen sind nur dann zu speichern, wenn sie im Pass eingetragen sind oder aus anderen amtlichen Quellen, z.B. aus dem Melderegister, bekannt geworden sind. Andere Namen sind hier schließlich auch Aliasnamen, d.h. unzulässigerweise benutzte Namen, die geführt werden, um die Identität zu verschleiern.



Drucksache 451/13

... Jedoch stellen sich die Möglichkeiten zur Aufklärung und Sanktionierung von etwaigen Verstößen gegen sozialrechtliche Verbote - nicht zuletzt auch als indirekte Folge des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen - als unzureichend dar. So kommt etwa ein zeitweiser, auf die Dauer von höchstens zwei Jahren befristeter Ausschluss der Beteiligten von der vertragsärztlichen Versorgung (§§ 81 Absatz 5, 128 Absatz 3 Satz 2 SGB V) nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Den durch die Gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen (Bundes-)Vereinigungen einzurichtenden Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§§ 81a, 197a SGB V) fehlt es jedoch an den notwendigen - gegebenenfalls auch verdeckten - Ermittlungs- und Eingriffsbefugnissen, um solche schwerwiegenden Verstöße nachzuweisen. Dies gilt insbesondere in Fallgestaltungen, in denen sich das Gewicht des Verstoßes aus der Erstreckung über einen längeren Zeitraum ergibt oder die betreffenden Geldströme erfinderisch verschleiert werden. Denn hierzu bedarf es regelmäßig Durchsuchungsmaßnahmen in den Geschäftsräumen der handelnden Personen, im Rahmen derer Beweismittel aufgespürt und gegebenenfalls beschlagnahmt werden können. Die Einschaltung der hierzu berufenen Staatsanwaltschaften nach § 81a Absatz 4 oder § 197a Absatz 4 SGB V kommt im Bereich unlauterer Zuwendungen mangels Strafbarkeit nicht mehr in Betracht.



Drucksache 284/13 (Beschluss)

... Die Datensätze werden über spezielle nichtöffentliche Plattformen im Internet frei verkauft. Ihre Preise ergeben sich aus dem Umfang der Daten, deren Aktualität und den Bewertungen des Verkäufers, die dieser zuvor von anderen "Kunden" erhalten hat. Besonders attraktive Datensätze werden zusammen mit weiteren persönlichen Daten des Kontoinhabers wie (Geburts-)Name, Geburtstag und - in den USA von besonderer Relevanz - Sozialversicherungsnummer angeboten, wodurch eine weitgehende Übernahme der digitalen Identität einer Person gelingen kann. Derart qualifizierte Datensätze werden etwa im Fall von Bankkonten zu Stückpreisen zwischen 5 bis 260 US-Dollar gehandelt. Um bei der anschließenden Plünderung der Konten durch den Aufkäufer der Daten die Zahlungswege zu verschleiern, werden "Finanzagenten" zwischengeschaltet, die sich gegen eine Provision das Geld auf ihr Konto überweisen lassen und dieses im Wege des Bargeldtransfers an den Haupttäter weiterleiten. Diese Finanzagenten werden in der Regel durch Spam-Mails angeworben und sind sich in vielen Fällen ihrer Rolle als Geldwäscher nicht bewusst. Zur anonymen Bezahlung hat sich auf dem digitalen Schwarzmarkt mittlerweile eine Reihe spezieller Währungen etabliert. Dazu gehören neben Prepaid-Bezahlmethoden auch virtuelle Währungen, die Bezahlvorgänge dezentral über ein verschlüsseltes Peer-to-Peer-Netzwerk abwickeln (vgl. Sieber, a.a.O., C 23 m.w. N.).



Drucksache 352/1/13

... Die im Gesetz vorgesehene Provisionsdurchleitung hat den Nachteil, dass sie zu Marktverzerrungen führen kann. Dies wurde auch im Rahmen der Sachverständigen-Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages am 18. März 2013 kritisiert. Denn durch die Provisionsdurchleitung wird die höchste (durchgeleitete) Provision für den Kunden reizvoll. Dies widerspricht dem Ansinnen einer unabhängigen Beratung. Finanzberater hätten einen Anreiz, Produkte zu empfehlen, bei denen hohe Provisionen einkalkuliert sind, weil die Verrechnung mit dem Beratungshonorar dieses Honorar günstiger erscheinen ließe. Es wäre für die Etablierung der Honorarberatung schädlich, wenn Preise für die Beratungsleistung auf diese Weise verschleiert würden.



Drucksache 321/13

... Im Kontext der Konvergenz stellen bestimmte innovative Werbetechniken die bestehenden Vorschriften auf den Prüfstand. Der Kommission wurden Bedenken hinsichtlich kommerzieller Einblendungen (Overlays68) mitgeteilt, die innerhalb der linearen Dienste der Rundfunkveranstalter angezeigt werden, und die Frage gestellt, ob dies die Werberegulierung an sich in Frage stellen könnte, und insbesondere, ob diese Einblendungen mit oder ohne Einwilligung der Nutzer und Rundfunkveranstalter gezeigt werden dürften. Des Weiteren könnte verschleierte kommerzielle Kommunikation im Online-Umfeld Probleme bereiten.



Drucksache 66/13

... Die Steuerbefreiung kommt allerdings nicht in Betracht, auch nicht auf Grund des Vorliegens einer objektiven Beweislage, wenn die unrichtige Nachweisführung dazu dient, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 2011, V R 30/ 10, Bundessteuerblatt Teil II Seite 769, und Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2010, Rechtssache C-285/09 (R), Bundessteuerblatt 2011 Teil II Seite 846).



Drucksache 430/13

... Zu diesen Informationen kann Folgendes gehören: Informationen über unerlaubte Tätigkeiten einschließlich der Korruption, über Wege des internationalen unerlaubten Handels, illegale Vermittler, Quellen un erlaubter Lieferungen, Verschleierungsmethoden, übliche Versendeorte oder über Bestimmungsorte, die von organisierten Gruppen genutzt werden, die an Umleitung beteiligt sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 430/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

D.2 Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Vertrag über den Waffenhandel Übersetzung

3 Präambel

3 Grundsätze

Artikel 1
Ziel und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Munition

Artikel 4
Teile und Komponenten

Artikel 5
Allgemeine Durchführung

Artikel 6
Verbote

Artikel 7
Ausfuhr und deren Bewertung

Artikel 8
Einfuhr

Artikel 9
Durchfuhr oder Umladung

Artikel 10
Vermittlungstätigkeit

Artikel 11
Umleitung

Artikel 12
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 13
Berichterstattung

Artikel 14
Durchsetzung

Artikel 15
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 16
Internationale Unterstützung

Artikel 17
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 18
Sekretariat

Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 20
Änderungen

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Vorläufige Anwendung

Artikel 24
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 25
Vorbehalte

Artikel 26
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Artikel 27
Verwahrer

Artikel 28
Verbindliche Wortlaute

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes Präambel/Prinzipien

Artikel 1
Ziel und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Munition

Artikel 4
Teile und Komponenten

Artikel 5
Allgemeine Durchführung

Artikel 6
Verbote

Artikel 7
Ausfuhr und deren Bewertung

Sonstige Transaktionen

Artikel 8
Einfuhr

Artikel 9
Durchfuhr oder Umladung

Artikel 10
Vermittlungstätigkeit

Artikel 11
Umleitung

Artikel 12
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 13
Berichterstattung

Artikel 14
Durchsetzung

Artikel 15
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 16
Internationale Unterstützung

Artikel 17
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 18
Sekretariat

Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 20
Änderungen

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Vorläufige Anwendung

Artikel 24
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 25
Vorbehalte

Artikel 26
Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen

Artikel 27
Verwahrer

Artikel 28
Verbindliche Wortlaute


 
 
 


Drucksache 434/13

... Die oben aufgeführten synthetischen Cathinone wurden in verschiedenen Proben in Deutschland nachgewiesen. Diese Stoffe werden insbesondere in Pulverform unter verschiedenen verschleiernden Aufmachungen (z.B. "Badesalz") als sogenannte "Legal High"-Produkte angeboten und wurden bei Durchsuchungen von Head- und Internetshops sichergestellt. Aus der Gruppe der Cathinone sind bereits mehrere Stoffe den Anlagen des BtMG unterstellt. Aufgrund der chemischstrukturellen Ähnlichkeit ist ihre Wirkung als vergleichbar einzustufen. Die Unterstellung dieser neuen Cathinone unter die Anlage II des BtMG ist wegen des anzunehmenden Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten dringend erforderlich. Die missbräuchliche Verwendung hat bereits in verschiedenen europäischen Staaten zu einer Unterstellung unter das Betäubungsmittelrecht geführt.



Drucksache 173/13

... Wir müssen die mit den MDG in Gang gesetzte Arbeit zum Abschluss bringen, noch verbleibende Lücken füllen und Lehren aus den bisherigen Erfahrungen ziehen. So müssen wir z.B. Fragen der Bildung und der Gesundheit in umfassenderer Weise angehen und auch das Thema Sozialschutz mit einbeziehen. Aggregierte Durchschnittswerte haben Ungleichheiten in den einzelnen Ländern verschleiert, die durch extreme Armut, geografische Standortbedingungen oder Marginalisierung verursacht werden. Wir müssen von rein quantitativen zu stärker qualitativen Zielen übergehen, z.B. in den Bereichen Bildung und Gesundheit. Bis spätestens 2030 muss für alle Menschen, ob Mann, Frau oder Kind, ein Mindestlebensstandard festgelegt werden, damit die Bürger ihre Regierungen zur Rechenschaft ziehen können, sollte er nicht erreicht werden. Wir sollten den Menschen helfen, sich selbst aus der Armut zu befreien. Ziele, die als Ansporn für Maßnahmen zur Erreichung grundlegender Standards in Bereichen wie Bildung, Ernährung, sauberes Wasser und saubere Luft dienen, werden zur Beseitigung von Hunger und zur Verbesserung der Ernährungssicherheit, der Gesundheit und des Wohlergehens der betroffenen Menschen beitragen. Ziele sollten auch Antrieb sein für Maßnahmen zur Förderung produktiver Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle, einschließlich junger Menschen, Frauen und Menschen mit Behinderungen, wobei jeweils das Entwicklungsniveau des jeweiligen Lands berücksichtigt werden sollte. Im Gegensatz zu den MDG sollten diese Ziele für jedes Land gelten, d.h. es sollte sich dabei nicht um globale Ziele handeln, bei denen die einzelnen Länder nicht in die Pflicht genommen werden. Jedes Land sollte die Verantwortung dafür tragen, Fortschritte zur Erreichung international vereinbarter Ziele zu gewährleisten.



Drucksache 451/13 (Beschluss)

... Jedoch stellen sich die Möglichkeiten zur Aufklärung und Sanktionierung von etwaigen Verstößen gegen sozialrechtliche Verbote - nicht zuletzt auch als indirekte Folge des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des BGH - als unzureichend dar. So kommt etwa ein zeitweiser, auf die Dauer von höchstens zwei Jahren befristeter Ausschluss der Beteiligten von der vertragsärztlichen Versorgung (§ 81 Absatz 5, § 128 Absatz 3 Satz 2 SGB V) nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Den durch die Gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen (Bundes-)Vereinigungen einzurichtenden Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§§ 81a, 197a SGB V) fehlt es jedoch an den notwendigen - gegebenenfalls auch verdeckten - Ermittlungs- und Eingriffsbefugnissen, um solche schwerwiegenden Verstöße nachzuweisen. Dies gilt insbesondere in Fallgestaltungen, in denen sich das Gewicht des Verstoßes aus der Erstreckung über einen längeren Zeitraum ergibt oder die betreffenden Geldströme erfinderisch verschleiert werden. Denn hierzu bedarf es regelmäßig Durchsuchungsmaßnahmen in den Geschäftsräumen der handelnden Personen, im Rahmen derer Beweismittel aufgespürt und gegebenenfalls beschlagnahmt werden können. Die Einschaltung der hierzu berufenen Staatsanwaltschaften nach § 81a Absatz 4 oder § 197a Absatz 4 SGB V kommt im Bereich unlauterer Zuwendungen mangels Strafbarkeit nicht mehr in Betracht.



Drucksache 186/13 (Beschluss)

... a) Der Bericht der Bundesregierung ist durch das Bestreben geprägt, die realen Verhältnisse mit ihren sozialen Verwerfungen zu verschleiern. Beispielhaft ist, dass die Aussage in der Entwurfsfassung, nach der die Einkommensentwicklung das Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung verletzen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden kann, im nun vorliegenden Bericht gestrichen wurde.



Drucksache 472/12 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 1 sind nach dem Wort "Hehlerei," die Wörter "Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte," einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 472/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 - neu - GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 1 GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 2 GewO

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h GewO

5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 4 bis 6 - neu - GewO

6. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 55c Satz 2 GewO

7. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 144 Absatz 4 GewO


 
 
 


Drucksache 223/1/12

... 14. Insbesondere in den Gesundheits- und Sozialbranchen ist neben den Auswirkungen der immer älter werdenden Bevölkerung auf den Bedarf an Personal im Gesundheitswesen auch der steigende Anteil an älteren Beschäftigten zu berücksichtigen. Um die künftigen Fachkräftebedarfe zu sichern, müssen die Arbeitsplätze es den Beschäftigten durch eine entsprechend alternsgerechte Ausgestaltung ermöglichen, länger im Erwerbsleben zu verbleiben. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und des Arbeitsschutzes. Eine entsprechend angepasste Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation darf dabei nicht erst bei älteren Mitarbeitern ansetzen, vielmehr muss die Leistungsfähigkeit bereits in jüngeren Jahren vor einem vorzeitigen Verschleiß bewahrt werden.



Drucksache 383/12

... Die Kommission verabschiedete am 13. November 2008 einen Vorschlag zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie mit dem Ziel, Schlupflöcher zu schließen und Steuerumgehung besser zu verhindern. Als wichtigste Schlupflöcher wurden dabei die Verwendung nicht besteuerter, zwischengeschalteter Strukturen zur Verschleierung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentums und die Verwendung innovativer Finanzinstrumente und anderer Produkte (d.h. strukturierte Kleinanlegerprodukte und Insurance Wrappers), die nicht unter die Richtlinie fallen, genannt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 383/12




Mitteilung

1. Einleitung

2. Wirksamere Steuererhebung in den Mitgliedstaaten

3. Bessere Grenzübergreifende Zusammenarbeit von Steuerverwaltungen in der EU

3.1. Bestmögliche Nutzung der bereits vorhandenen Rechtsvorschriften

3.2. Weitere konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit

3.2.1. Stärkung der vorhandenen Instrumente

3.2.2. Besserer Informationsaustausch

3.2.3. Bekämpfung von Trends und Mechanismen des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung

3.2.4. Gewährleistung eines hohen Grads an Steuerehrlichkeit

3.2.5. Bessere Steuerpolitik

4. Kohärente Politik gegenüber Drittländern

4.1. Anwendung gleichwertiger Standards durch Drittländer

4.2. Förderung von EU-Standards auf internationaler Ebene

4.3. Künftiger Umgang mit Steueroasen und aggressiver Steuerplanung

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 676/12

... (4) Die Förder- und Lagersysteme für schadstoffhaltige, staubförmige Rückstände sind so auszulegen und zu betreiben, dass hiervon keine relevanten diffusen Emissionen ausgehen können. Dies gilt besonders hinsichtlich notwendiger Wartungs- und Reparaturarbeiten an verschleißanfälligen Anlagenteilen. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass trockene Filter-und Kesselstäube, Reaktionsprodukte der Abgasbehandlung und trocken abgezogene Schlacken in geschlossenen Behältnissen befördert oder zwischengelagert werden.



Drucksache 472/1/12

... In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 1 sind nach dem Wort "Hehlerei," die Wörter "Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte," einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 472/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 8 Nummer 10 - neu - GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 1 GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 2 GewO

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 3 GewO

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 3 GewO

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h GewO

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 5

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h GewO

9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 4 bis 6 - neu - GewO

10. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 55c Satz 2 GewO

11. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 144 Absatz 4 GewO


 
 
 


Drucksache 459/12 (Beschluss)

... in § 33c Absatz 2 geändert, in dem die Wörter "Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte" eingefügt werden. Tritt erst danach die Änderung der GewO in Kraft, so würden im neuen § 33c Absatz 2 Nummer 1 diese Wörter nicht berücksichtigt. Die mit der BR-Drucksache 459/12 angestrebte Änderung würde damit - obwohl von beiden Bundesressorts beabsichtigt - rückgängig gemacht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 459/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Nummer 11a - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Nummer 3, 5, 9, 10 und 12 GwG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 9a Absatz 7 Nummer 2 GwG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 9c Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG , Nummer 8 Buchstabe a1 - neu - § 16 Absatz 2 Nummer 8a -neu-GwG , Buchstabe b § 16 Absatz 7 Satz 1 und 2 - neu - GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

5. Zu Artikel 2 § 33c Absatz 2 Satz 2 GewO **


 
 
 


Drucksache 398/1/12

... 10. Der Verordnungsvorschlag unterscheidet hinsichtlich des Umfangs der technischen Untersuchung nicht zwischen dem Gefährdungspotenzial der unterschiedlichen Fahrzeugklassen. In Deutschland ist für schwere Nutzfahrzeuge (beispielsweise LKW oder Bus), die regelmäßig hohe Laufleistungen aufweisen oder unter erschwerten Bedingungen eingesetzt werden, zwischen den jährlichen HU eine Prüfung besonders verschleiß- oder reparaturanfälliger Baugruppen - wie etwa Bremsen, Fahrgestell, Lenkung, Reifen und Räder - vorgeschrieben. Die hierzu vorliegenden Feststellungen von technischen Mängeln unterstreichen die Notwendigkeit dieser Sicherheitsprüfungen an besagten Fahrzeugen. Eine entsprechende Prüfung der Gefährlichkeit eines Fahrzeugs für den Straßenverkehr fehlt jedoch in dem Verordnungsvorschlag.



Drucksache 388/12

... 5. Wenn die Unternehmensmarke oder das Logo des Anlageproduktanbieters oder der Gruppe, zu der er gehört, verwendet wird, darf sie bzw. es den Kleinanleger weder von den in dem Informationsblatt enthaltenen Informationen ablenken noch den Text verschleiern.



Drucksache 31/12

... Bei den Telekommunikationsanschlüssen ist es unverzichtbar, dass nicht nur die eigenen, sondern allgemein die von den betreffenden Personen genutzten erfasst werden. Eine wesentliche polizeiliche und nachrichtendienstliche Erkenntnis ist, dass die Täter in aller Regel nicht ihre eigenen Mobilfunkgeräte nutzen, sondern sich unter Verwendung von Aliaspersonalien bzw. der unerlaubten Nutzung echter Personalien Zugang zu Telekommunikationsendgeräten bzw. -anschlüssen verschaffen. Mobiltelefone werden zu Zwecken der Verschleierung bei der Tatvorbereitung oder Tatdurchführung regelmäßig gewechselt oder auch innerhalb einer Tätergruppierung getauscht. Darüber hinaus ist die Feststellung von Anschlussinhabern bei ausländischen Mobiltelefonen, Satellitentelefonen oder auch der Nutzung von Prepaid-Telefonkarten nicht selten schwierig oder unmöglich. Die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse sind dagegen häufig bereits durch polizeiliche oder nachrichtendienstliche Maßnahmen festgestellt worden oder Teil des Hinweisaufkommens.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Mit freundlichen Grüßen

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen

§ 1
Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus

§ 2
Inhalt der Datei und Speicherungspflicht

§ 3
Zu speichernde Datenarten

§ 4
Beschränkte und verdeckte Speicherung

§ 5
Zugriff auf die Daten

§ 6
Weitere Verwendung der Daten

§ 7
Erweiterte Datennutzung

§ 8
Übermittlung von Erkenntnissen

§ 9
Datenschutzrechtliche Verantwortung

§ 10
Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen

§ 11
Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen

§ 12
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

§ 13
Errichtungsanordnung

§ 14
Einschränkung von Grundrechten

§ 15
Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Evaluierung

Begründung

A. Allgemeines

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Erfüllungsaufwand

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VII. Nachhaltigkeit

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Satz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1971: Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus


 
 
 


Drucksache 575/12

... (d) Auswahl der eingesetzten Werkstoffe gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Aspekten wie Härte, Verschleiß und Ermüdungsfestigkeit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 575/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Kapitel I

3.2. Bereitstellung von Produkten, Pflichten der Wirtschaftsakteure, Aufbereitung, CE-Kennzeichnung, freier Verkehr Kapitel II

3.3. Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten, Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren, Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung, Eudamed Kapitel III

3.4. Benannte Stellen Kapitel IV

3.5. Einstufung und Konformitätsbewertung Kapitel V

3.6. Klinische Bewertung und klinische Prüfungen Kapitel VI

3.7. Vigilanz und Marktüberwachung Kapitel VII

3.8. Governance Kapitel VIII und IX

3.9. Schlussbestimmungen Kapitel X

3.10. Zuständigkeit der EU, Subsidiarität und Rechtsform

3.11. Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Definitionen

Artikel 3
Rechtlicher Status eines Produkts

Kapitel II
Bereitstellung von Produkten, Pflichten der Wirtschaftsakteure, Aufbereitung, CE-Kennzeichnung, freier Verkehr

Artikel 4
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

Artikel 5
Fernabsatz

Artikel 6
Harmonisierte Normen

Artikel 7
Gemeinsame technische Spezifikationen

Artikel 8
Allgemeine Pflichten des Herstellers

Artikel 9
Bevollmächtigter Vertreter

Artikel 10
Wechsel des bevollmächtigten Vertreters

Artikel 11
Allgemeine Pflichten der Importeure

Artikel 12
Allgemeine Pflichten der Händler

Artikel 13
Für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zuständige Person

Artikel 14
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure, Händler und andere Personen gelten

Artikel 15
Einmalprodukte und ihre Aufbereitung

Artikel 16
Implantationsausweis

Artikel 17
EU-Konformitätserklärung

Artikel 18
CE-Konformitätskennzeichnung

Artikel 19
Produkte für besondere Zwecke

Artikel 20
Systeme und Behandlungseinheiten

Artikel 21
Teile und Komponenten

Artikel 22
Freier Verkehr

Kapitel III
Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten, Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren, Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung, Europäische Datenbank für Medizinprodukte

Artikel 23
Identifizierung innerhalb der Lieferkette

Artikel 24
System der einmaligen Produktnummer

Artikel 25
Elektronisches System für die Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren

Artikel 26
Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung

Artikel 27
Europäische Datenbank

Kapitel IV
Benannte Stellen

Artikel 28
Für benannte Stellen zuständige nationale Behörden

Artikel 29
Anforderungen an benannte Stellen

Artikel 30
Zweigstellen und Unterauftragnehmer

Artikel 31
Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 32
Bewertung des Antrags

Artikel 33
Notifizierungsverfahren

Artikel 34
Kennnummern und Verzeichnis benannter Stellen

Artikel 35
Überwachung der benannten Stellen

Artikel 36
Änderungen der Notifizierung

Artikel 37
Anfechtung der Kompetenz benannter Stellen

Artikel 38
Erfahrungsaustausch zwischen für benannte Stellen zuständigen nationalen Behörden

Artikel 39
Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 40
Gebühren

Kapitel V
Klassifizierung und Konformitätsbewertung Abschnitt 1 Klassifizierung

Artikel 41
Klassifizierung von Medizinprodukten

Abschnitt 2
Konformitätsbewertung

Artikel 42
Konform itätsbewertungsverfahren

Artikel 43
Beteiligung benannter Stellen

Artikel 44
Mechanismus zur Kontrolle bestimmter Konformitätsbewertungen

Artikel 45
Prüfbescheinigungen

Artikel 46
Freiwilliger Wechsel der benannten Stelle

Artikel 47
Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 48
Freiverkaufszertifikate

Kapitel VI
Klinische Bewertung und klinische Prüfungen

Artikel 49
Klinische Bewertung

Artikel 50
Allgemeine Anforderungen an klinische Prüfungen

Artikel 51
Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung

Artikel 52
Registrierung klinischer Prüfungen

Artikel 53
Elektronisches System für klinische Prüfungen

Artikel 54
Klinische Prüfungen mit Produkten, die die CE-Kennzeichnung tragen dürfen

Artikel 55
Wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung

Artikel 56
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 57
Informationspflichten des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung oder Abbruch einer klinischen Prüfung

Artikel 58
In mehreren Mitgliedstaaten durchgeführte klinische Prüfungen

Artikel 59
Aufzeichnung und Meldung der bei der klinischen Prüfung auftretenden Ereignisse

Artikel 60
Durchführungsrechtsakte

Kapitel VII
Vigilanz und Marktüberwachung

Abschnitt 1
Vigilanz

Artikel 61
Meldung von Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld

Artikel 62
Elektronisches Vigilanz-System

Artikel 63
Analyse schwerwiegender Vorkommnisse und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld

Artikel 64
Meldung von Tendenzen

Artikel 65
Aufzeichnung der Vigilanz-Daten

Artikel 66
Durchführungsrechtsakte

Abschnitt 2
Marktüberwachung

Artikel 67
Marktüberwachungstätigkeiten

Artikel 68
Elektronisches System für die Marktüberwachung

Artikel 69
Bewertung von Produkten, die ein Sicherheits- und Gesundheitsrisiko auf nationaler Ebene darstellen

Artikel 70
Verfahren für den Umgang mit nicht konformen Produkten, die ein Gesundheits- und Sicherheitsrisiko darstellen

Artikel 71
Verfahren auf EU-Ebene

Artikel 72
Verfahren für den Umgang mit konformen Produkten, die ein Gesundheits- und Sicherheitsrisiko darstellen

Artikel 73
Amtliche Feststellung der Nichtkonformität

Artikel 74
Präventive Gesundheitsschutzmaßnahmen

Artikel 75
Gute Verwaltungspraxis

Kapitel VIII
Kooperation der Mitgliedstaaten, Koordinierungsgruppe Medizinprodukte, EU-Referenzlaboratorien, Produktverzeichnisse

Artikel 76
Zuständige Behörden

Artikel 77
Kooperation

Artikel 78
Koordinierungsgruppe Medizinprodukte

Artikel 79
Unterstützung durch die Kommission

Artikel 80
Aufgaben der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte

Artikel 81
EU-Referenzlaboratorien

Artikel 82
Interessenkonflikte

Artikel 83
Produktverzeichnisse

Kapitel IX
Vertraulichkeit, Datenschutz, Finanzierung, Sanktionen

Artikel 84
Vertraulichkeit

Artikel 85
Datenschutz

Artikel 86
Gebührenerhebung

Artikel 87
Sanktionen

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 88
Ausschussverfahren

Artikel 89
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 90
Dringlichkeitsverfahren für delegierte Rechtsakte

Artikel 91
Änderung der Richtlinie 2001/83/EG

Artikel 92
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Artikel 93
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Artikel 94
Übergangsbestimmungen

Artikel 95
Bewertung

Artikel 96
Aufhebung

Artikel 97
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Anhang I
Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen

I. Allgemeine Anforderungen

II. Anforderungen an die Konzeption und die Konstruktion

7. Chemische, physikalische und biologische Eigenschaften

8. Infektion und mikrobielle Kontamination

9. Produkte, zu deren Bestandteilen ein Stoff gehört, der als Arzneimittel gilt, und Produkte, die aus Stoffen oder Kombinationen von Stoffen bestehen, die zur Einnahme, Einatmung oder zur rektalen oder vaginalen Verabreichung bestimmt sind

10. Produkte, zu deren Bestandteilen Materialien biologischen Ursprungs gehören

11. Wechselwirkungen von Produkten mit ihrer Umgebung

12. Produkte mit Diagnose- oder Messfunktion

13. Schutz vor Strahlung

13.1. Allgemein

13.2. Beabsichtigte Strahlung

13.3. Unbeabsichtigte Strahlung

13.4. Ionisierende Strahlung

14. Software als Bestandteil von Produkten und eigenständige Software

15. Aktive Produkte und mit diesen verbundene Produkte

16. Schutz vor mechanischen und thermischen Risiken

17. Schutz vor Risiken infolge der Abgabe von Energie oder Stoffen an den Patienten oder Anwender

18. Schutz vor den Risiken durch Medizinprodukte, für die der Hersteller die Anwendung durch Laien vorsieht

III. Anforderungen an die mit dem Produkt gelieferten Informationen

19. Etikett und Gebrauchsanweisung

19.1. Allgemeine Anforderungen an die vom Hersteller gelieferten Informationen

19.2. Angaben auf dem Etikett

19.3. Angaben in der Gebrauchsanweisung

Anhang II
Technische Dokumentation

1. Produktbeschreibung Spezifikation, einschliesslich der Varianten Zubehörteile

1.1. Produktbeschreibung und Spezifikation

1.2. Hinweis auf frühere und ähnliche Generationen des Produkts

2. Vom Hersteller Gelieferte Informationen

3. Informationen zur Konzeption Herstellung

4. Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen

5. Risiko-Nutzen-Analyse Risikomanagement

6. überprüfung Validierung des Produkts

6.1. Vorklinische und klinische Daten

6.2. Zusätzliche Informationen in besonderen Fällen

Anhang III
EU-Konformitätserklärung

Anhang IV
CE-Konformitäts-Kennzeichnung

Anhang V
mit der Registrierung von Produkten Wirtschaftsteilnehmern Gemäss Artikel 25 Vorzulegende Informationen Datenelemente der UDI-Produktnummer Gemäss Artikel 24

Teil
A mit der Registrierung von Produkten Gemäss Artikel 25 Vorzulegende Informationen

Teil
B Datenelemente der UDI-Produktnummer Gemäss Artikel 24

Anhang VI
von den Benannten Stellen zu Erfüllende Mindestanforderungen

1. ORGANISATORISCHE Allgemeine Anforderungen

1.1. Rechtsstatus und Organisationsstruktur

1.2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

1.3. Geheimhaltung

1.4. Haftung

1.5. Finanzvorschriften

1.6. Beteiligung an Koordinierungstätigkeiten

2. Anforderungen an das Qualitätsmanagement

3. Erforderliche Resourcen

3.1. Allgemein

3.2. Qualifikationsanforderungen an das Personal

3.3. Dokumentation der Qualifikation, Schulung und Zulassung des Personals

3.4. Unterauftragnehmer und externe Sachverständige

3.5. Überwachung der Kompetenzen und des Schulungsbedarfs

4. Verfahrensanforderungen

Anhang VII
Klassifizierungskriterien

I. spezifische Definitionen zu den Klassifizierungsregeln

1. Dauer der Verwendung

2. Invasive aktive Produkte

II. Durchführungsbestimmungen für die Klassifizierungsregeln

III. Klassifizierungsregeln

3. nicht Invasive Produkte

3.1. Regel 1

3.2. Regel 2

3.4. Regel 4

4. Invasive Produkte

4.1. Regel 5

4.2. Regel 6

4.3. Regel7

4.4. Regel 8

5. Aktive PRODUKTE

5.1. Regel 9

5.2. Regel 10

5.3. Regel 11

5.4. Regel 12

6. besondere Regeln

6.1. Regel 13

6.2. Regel 14

6.3. Regel 15

6.4. Regel 16

6.5. Regel 17

6.6. Regel 18

6.7. Regel 19

6.8. Regel 20

6.9. Regel 21

Anhang VIII
Konformitätsbewertung auf Grundlage der Vollständigen Qualitätssicherung einer Überprüfung der Konzeption

Kapitel I
Vollständiges Qualitätssicherungssystem

Kapitel II
Prüfung des Konzeptionsdossiers

Kapitel III
Verwaltungsbestimmungen

Anhang IX
Konformitätsbewertung auf der Grundlage einer Baumusterprüfung

Anhang X
Konformitätsbewertung auf der Grundlage einer Produktkonformitätsprüfung

Teil
A Produktionsqualitätssicherung

Teil
B Produktprüfung

Anhang XI
Konformitätsbewertungsverfahren für Sonderanfertigungen

Anhang XII
Mindestangaben auf den von einer Benannten Stelle Ausgestellten Bescheinigungen

Anhang XIII
Klinische Bewertung Klinische Weiterverfolgung NACH dem Inverkehrbringen

Teil
A Klinische Bewertung

Teil
B Klinische Weiterverfolgung nach dem Inverkehrbringen

Anhang XIV
Klinische Prüfungen

I. Allgemeine Anforderungen

1. Ethische Erwägungen

2. Methoden

II. Mit dem Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung vorzulegende Unterlagen

1. Antragsformular

2. Prüferinformationen

3. Klinischer Prüfplan

4. Weitere Informationen

III. Weitere Pflichten des Sponsors

Anhang XV
VERZEICHNIS der PRODUKTE, die UNTER den Letzten Unterabsatz der Definition von Medizinprodukt Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Punkt 1 Fallen

Anhang XVI
Entsprechungstabelle

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 340/1/12

... Daten gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags sowie die "Vermutung der Echtheit" eines mit qualifiziertem elektronischen Siegel versehenen Dokuments gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags könnten so ausgelegt werden, dass sich die Vermutungswirkung auch auf die Vertretungsberechtigung der konkret handelnden Person erstreckt. Ein solches Verständnis würde die Möglichkeit, Vertretungsbescheinigungen im eigenen Wirkungskreis zu erstellen, eröffnen. Dies käme letztlich einer Vertretungsfiktion gleich, die sich negativ auf die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs auswirken dürfte. Insbesondere bestünde dadurch auch die Gefahr, wirksam für eine juristische Person zu handeln, ohne dass sich die agierende natürliche Person nach außen zu erkennen gibt. Zivil- und strafrechtliche Verantwortung könnte so verschleiert werden.



Drucksache 398/12 (Beschluss)

... 4. Der Verordnungsvorschlag unterscheidet hinsichtlich des Umfangs der technischen Untersuchung nicht zwischen dem Gefährdungspotenzial der unterschiedlichen Fahrzeugklassen. In Deutschland ist für schwere Nutzfahrzeuge (beispielsweise LKW oder Bus), die regelmäßig hohe Laufleistungen aufweisen oder unter erschwerten Bedingungen eingesetzt werden, zwischen den jährlichen HU eine Prüfung besonders verschleiß- oder reparaturanfälliger Baugruppen - wie etwa Bremsen, Fahrgestell, Lenkung, Reifen und Räder - vorgeschrieben. Die hierzu vorliegenden Feststellungen von technischen Mängeln unterstreichen die Notwendigkeit dieser Sicherheitsprüfungen an besagten Fahrzeugen. Eine entsprechende Prüfung der Gefährlichkeit eines Fahrzeugs für den Straßenverkehr fehlt jedoch in dem Verordnungsvorschlag.



Drucksache 340/12 (Beschluss)

... Die "rechtliche Vermutung des Ursprungs" der mit dem Siegel verbundenen Daten gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags sowie die "Vermutung der Echtheit" eines mit qualifiziertem elektronischen Siegel versehenen Dokuments gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags könnten so ausgelegt werden, dass sich die Vermutungswirkung auch auf die Vertretungsberechtigung der konkret handelnden Person erstreckt. Ein solches Verständnis würde die Möglichkeit, Vertretungsbescheinigungen im eigenen Wirkungskreis zu erstellen, eröffnen. Dies käme letztlich einer Vertretungsfiktion gleich, die sich negativ auf die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs auswirken dürfte. Insbesondere bestünde dadurch auch die Gefahr, wirksam für eine juristische Person zu handeln, ohne dass sich die agierende natürliche Person nach außen zu erkennen gibt. Zivil- und strafrechtliche Verantwortung könnte so verschleiert werden.



Drucksache 230/12

... Federung und Dämpfung, Räder und Reifen, Reifenverschleiß, Radführung



Drucksache 642/12

... b) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Hehlerei," die Wörter "Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte," eingefügt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 642/12




‚Artikel 6 Änderung des Verwaltungskostengesetzes


 
 
 


Drucksache 820/12

... (40) Wenn ein Mitgliedstaat es für nötig hält, zu Aspekten, die in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, strengere nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufrechtzuerhalten, sollte er dies aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit tun dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem strengere, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufstellen dürfen, wenn dies durch die besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche strengeren nationalen Vorschriften sollten notwendig und verhältnismäßig sein und kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Strengere nationale Vorschriften müssen der Kommission vorab notifiziert und von ihr unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erreichten Gesundheitsschutzniveaus gebilligt werden.



Drucksache 223/12 (Beschluss)

... Insbesondere in den Gesundheits- und Sozialbranchen ist neben den Auswirkungen der immer älter werdenden Bevölkerung auf den Bedarf an Personal im Gesundheitswesen auch der steigende Anteil an älteren Beschäftigten zu berücksichtigen. Um die künftigen Fachkräftebedarfe zu sichern, müssen die Arbeitsplätze es den Beschäftigten durch eine entsprechend alternsgerechte Ausgestaltung ermöglichen, länger im Erwerbsleben zu verbleiben. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und des Arbeitsschutzes. Eine entsprechend angepasste Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation darf dabei nicht erst bei älteren Mitarbeitern ansetzen, vielmehr muss die Leistungsfähigkeit bereits in jüngeren Jahren vor einem vorzeitigen Verschleiß bewahrt werden.



Drucksache 814/1/12

... Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Provisionsdurchleitung hat den Nachteil, dass sie zu Marktverzerrungen führen kann. Denn auf diese Weise wird die höchste (durchgeleitete) Provision für den Kunden reizvoll. Dies widerspricht dem Ansinnen einer unabhängigen Beratung. Finanzberater hätten einen Anreiz, Produkte zu empfehlen, bei denen hohe Provisionen einkalkuliert sind, weil die Verrechnung mit dem Beratungshonorar dieses Honorar günstiger erscheinen ließe. Es wäre für die Etablierung der Honorarberatung schädlich, wenn Preise für die Beratungsleistung auf diese Weise verschleiert würden.



Drucksache 515/12

... , 59. Auflage, Vor § 52 Rn. 62). Dabei ist die Gewerbsmäßigkeit nicht darauf beschränkt, dass der Täter unmittelbar vom Suizidwilligen einen Vermögensvorteil erhält, so dass auch Konstellationen erfasst werden, bei denen der Täter versucht, die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns zu verschleiern. Denn es reicht aus, wenn sich der Täter lediglich mittelbare Vermögensvorteile verspricht (vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 62), etwa wenn die für die Suizidhilfe erstrebten Mittel in eine Gesellschaft oder einen Verein fließen oder fließen sollen und der Täter entweder direkten Zugriff auf diese Mittel hat (vgl. BGH vom 7. September 2011 - 1 StR 343/ 11, bei juris Rn. 6, m. w. N.) oder ihm aus diesen Mitteln ein Gehalt oder Honorar gezahlt wird oder werden soll (vgl. BGH vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/ 07, bei juris Rn. 5, m. w. N.). Danach kann das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit insbesondere auch dann erfüllt sein, wenn die durch die Suizidhilfe erstrebten Einnahmen als Mitgliedsbeiträge an einen Verein fließen und dem oder den "Suizidhelfern" aus diesen Mitteln ein Gehalt oder Honorar gezahlt wird oder werden soll. Das Gleiche kann gelten, wenn Einnahmen über testamentarische Verfügungen der Suizidwilligen erlangt werden sollen, die dem oder den "Suizidhelfern" entweder unmittelbar als Begünstigten oder - wie skizziert - mittelbar über eine bedachte juristische Person zufließen sollen. Nicht maßgeblich ist in allen diesen Fällen, ob die juristische Person selbst durch die für die Suizidhilfe gewährten Zuwendungen einen Überschuss erzielen soll, da diese weder Adressat der Strafandrohung noch des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit ist. Maßgeblich und ausreichend ist vielmehr, dass der oder den die Suizidhilfe gewährenden natürlichen Personen unmittelbar oder mittelbar Vermögensvorteile zufließen sollen. Erforderlich ist aber immer, dass die Vermögensvorteile zumindest auch durch die Suizidhilfe erstrebt werden, nicht allein auf Grund anderer Dienstleistungen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.