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"Verdienst"


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0404/1/06
0557/1/06
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0286/1/05
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0327/05
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0782/04
0878/04
0894/04
0666/04
0901/03B
0901/03
0715/03
Drucksache 89/1/20

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 89/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b1 - neu - VerdStatG

2. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 289/20 (Beschluss)

... Das DFKI ist ein herausragendes Flaggschiff im Bereich der anwendungsorientierten Forschung zur Künstlichen Intelligenz. Seine Bedeutung für den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland wird auch durch die Bundesregierung beispielsweise in der KI-Strategie des Bundes betont. Auch die Zusammensetzung der Gesellschafterstruktur ist Ausdruck der hohen wirtschaftlichen Relevanz und der Innovations- und Leistungsstärke des DFKI. Durch den derzeitigen Aufmerksamkeitsgewinn der Schlüsseltechnologie KI und den damit einhergehenden global zu beobachtenden Ausweitungen der Forschungsaktivitäten privater und staatlicher Einrichtungen hat sich seit einigen Jahren der Wettbewerb um die besten Köpfe in diesem Bereich verschärft. Insbesondere China und die USA setzen beim Ausbau ihrer KI-Kompetenzen gezielt darauf, auch durch attraktive Verdienstmöglichkeiten diesen Wettbewerb für sich zu gewinnen. Das DFKI hat in diesem Wettbewerb durch die Auferlegung der Einhaltung des Besserstellungsverbots eine schlechte Ausgangsposition und droht seine aktuell hervorragende Leistungs- und Innovationsfähigkeit zu verlieren. Eine solche Entwicklung würde nicht nur zu einem gravierenden Schaden des DFKI, sondern in der Folge auch zu einem Kompetenzverlust in dem für den Standort Deutschland national und europäisch bedeutsamen Bereich der Künstlichen Intelligenz führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 289/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen für das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz im Rahmen der Bundesstrategie zur Stärkung der nationalen KI-Kompetenzzentren im nationalen und internationalen Innovationswettbewerb


 
 
 


Drucksache 203/1/20

Entschließung des Bundesrates: "Für erwerbstätige Leistungsbeziehende in der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss mehr Einkommen ankommen - Mehr Erwerbsbeteiligung durch Anpassung der Hinzuverdienstregeln bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit im



Drucksache 290/1/20

... Die Entschädigungsleistungen für Verdienstausfall von erwerbstätigen Personen, die wegen Schließungen von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gemäß § 56 Absatz 1a



Drucksache 290/20

... 3. die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 290/20




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 5
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 203/20

Entschließung des Bundesrates: "Für erwerbstätige Leistungsbeziehende in der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss mehr Einkommen ankommen - Mehr Erwerbsbeteiligung durch Anpassung der Hinzuverdienstregeln bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit im



Drucksache 89/20 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verdienststatistik-gesetzes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 89/20 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 85/20

... (7) Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthalten, ist der hierauf beruhende Rentenanteil bei der Anwendung anderer Regelungen über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen sowie über Berücksichtigung von Hinzuverdienst nicht zu berücksichtigen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 76g
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 97a
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 117a
Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151b
Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151c
Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 307e
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

§ 307f
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

§ 307g
Evaluierung

Artikel 2
Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 82a
Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 4
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 17a
Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Freibetrag beim Wohngeld

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung

2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz

3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII

4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II

5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung

6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung

7. Zusätzliche Bundesmittel

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5 Grundrente

Freibeträge in den Fürsorgesystemen

Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 11

Zu Nummer 10

§ 151c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

§ 307f

§ 307g

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 82a

Zu Artikel 4

§ 25d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 32

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Alternativen

II.2 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Bund

Länder und Kommunen

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates


 
 
 


Drucksache 6/20

... Bescheinigung des Arbeitsverdiensts durch Arbeitgeber



Drucksache 387/20

... "(7) Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthalten, sind auf den hierauf beruhenden Rentenanteil die Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst sowie zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht anzuwenden. Auf diesen Rentenanteil finden ausschließlich die Absätze 1 bis 6 Anwendung."



Drucksache 240/20

... Die Mitglieder der Organe der Wirtschaftsprüferkammer (§ 59 Absatz 1) und der Aufgabenkommission, der Prüfungskommission und der Widerspruchskommission sowie die von der Wirtschaftsprüferkammer Beauftragten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die ehrenamtlich Tätigen können eine angemessene, auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Erstattung von Reisekosten erhalten. Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Erstattung von Reisekosten werden vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 240/20




§ 59b
Ehrenamtliche Tätigkeit


 
 
 


Drucksache 342/20

Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes



Drucksache 203/20 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates: "Für erwerbstätige Leistungsbeziehende in der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss mehr Einkommen ankommen - Mehr Erwerbsbeteiligung durch Anpassung der Hinzuverdienstregeln bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit im



Drucksache 290/20 (Beschluss)

... 1. Die Entschädigungsleistungen für Verdienstausfall von erwerbstätigen Personen, die wegen Schließungen von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gemäß § 56 Absatz 1a



Drucksache 342/20 (Beschluss)

Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes



Drucksache 289/20

... Das DFKI ist ein herausragendes Flaggschiff im Bereich der anwendungsorientierten Forschung zur Künstlichen Intelligenz. Seine Bedeutung für den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland wird auch durch die Bundesregierung beispielsweise in der KI-Strategie des Bundes betont. Auch die Zusammensetzung der Gesellschafterstruktur ist Ausdruck der hohen wirtschaftlichen Relevanz und der Innovations- und Leistungsstärke des Forschungsinstituts. Durch den derzeitigen Aufmerksamkeitsgewinn der Schlüsseltechnologie KI und den damit einhergehenden global zu beobachtenden Ausweitungen der Forschungsaktivitäten privater und staatlicher Einrichtungen hat sich seit einigen Jahren der Wettbewerb um die besten Köpfe in diesem Bereich verschärft. Insbesondere China und die USA setzen beim Ausbau ihrer KI-Kompetenzen gezielt darauf, auch durch attraktive Verdienstmöglichkeiten diesen Wettbewerb für sich zu gewinnen. Das DFKI hat in diesem Wettbewerb durch die Auferlegung der Einhaltung des Besserstellungsverbots eine schlechte Ausgangsposition und droht seine aktuell hervorragende Leistungs- und Innovationsfähigkeit verlieren. Eine solche Entwicklung würde nicht nur zu einem gravierenden Schaden des DFKI, sondern in der Folge auch zu einem Kompetenzverlust in dem für den Standort Deutschland national und europäisch bedeutsamen Bereich der Künstlichen Intelligenz führen.



Drucksache 2/20

... "(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 18o
Verarbeitung der Unternehmernummer

§ 85
Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen.

§ 95a
Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

§ 95b
Systemprüfung

§ 95c
Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern

§ 106a
Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

§ 123
Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen

Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 31a
Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung

§ 281
Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung

§ 313a
Bescheinigungsverfahren

§ 450
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 194a
Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen

§ 194b
Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl

§ 194c
Verordnungsermächtigung

§ 194d
Evaluierung

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

§ 85
Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

§ 90
Neufestsetzung nach Altersstufen

§ 91
Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung

§ 136a
Unternehmernummer

§ 218b
Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten

§ 218f
Evaluation

§ 224
Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer

Artikel 8
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Internationale Organisationen

§ 3
Beschäftigungszeiten

§ 4
Zusammenrechnung von Zeiten und Feststellung der Leistungshöhe

§ 5
Übergangsvorschriften

Artikel 10
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

§ 60
Datenverarbeitung in der landwirtschaftlichen Alterskasse

Artikel 14
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 65
Übergangsregelung

Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

§ 5
Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht

Artikel 16
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Artikel 17
Änderung des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes

Artikel 18
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Artikel 19
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 20
Änderung der Renten Service Verordnung

§ 26a
Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen

Artikel 21
Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung

Artikel 22
Änderung der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung

Artikel 23 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 24
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Abschnitt 2
Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten

§ 7
Aufgaben

§ 8
Mitglieder

§ 9
Durchführung der Aufgaben

§ 10
Geschäftsstelle

§ 11
Geschäftsordnung

Abschnitt 3
Übergangsrecht

§ 12
Überprüfung früherer Bescheide

Artikel 25
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

§ 9a
Gemeinsame Grundsätze

Artikel 26
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 20
Systemprüfung

§ 22
Gemeinsame Grundsätze

V. und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen den Umfang, die Grundlagen, das Antrags- und Zulassungsverfahren, die Durchführung, die Qualitätssicherung und die Korrekturen für eine Systemprüfung. Sie legen fest, welche Verfahren grundsätzlich von allen Programmen oder Ausfüllhilfen zu erfüllen sind Basismodule und welche Verfahren optional angeboten werden Zusatzmodul . Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

Artikel 27
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 28
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Verbesserung bestehender Verfahren in der Sozialversicherung

Regelungen zur Änderung des Beitragsrechts

Regelungen zur Änderung des Melderechts

Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung

Regelungen zur Verbesserung von Verwaltungsleistungen

Regelungen zur Digitalisierung

Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung

Schließen von Lücken im Leistungsrecht

Schließung des DO-Rechts

Weitere Maßnahmen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushalte des Bundes und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Haushalte der Deutschen Rentenversicherung

Modellprojekt Online-Sozialversicherungswahlen

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Vereinfachung Einmalzahlungen

Steuerbaustein für geringfügig Beschäftigte

Unterlagen elektronisch führen

5 Arbeitgeberkonten

Erweiterung des Bescheinigungsverfahrens

Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen

Elektronische Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen

Berufskrankheitenrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung

Regress der Sozialversicherungsträger

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Steuerbaustein für geringfügig Beschäftigte

Einführung eines Datenspeichers für Kleinstarbeitgeber und eine Ausfüllhilfe für Selbständige

5 Arbeitgeberkonten

Erweiterung der Anzeigepflichten im Hinblick auf Beteiligungen

Regelungen zur Aufsichtszuständigkeit für die Arbeitsgemeinschaften

Einschränkung der kostenfreien Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz der Leistungsempfänger

Erweiterung des Bescheinigungsverfahrens

Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen

Kommunikation der Bundesagentur für Arbeit mit der Wirtschaft und anderen Versicherungsträgern sowie mit Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern

Bundesagentur für Arbeit

Digitale Abwicklung des Erstattungsverfahren bei anderen Sozialversicherungsträgern

Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Informationen der Agenturen für Arbeit an junge Menschen ohne Anschlussperspektive

Gesamtschau Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit

Tabelle

Antragsverfahren für berufsständisch Versicherte

5 Rentenausweis

Einführung einer Unternehmernummer in der gesetzlichen Unfallversicherung

Regress der Sozialversicherungsträger

Alterssicherung der Landwirte

Berufskrankheitenrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung

Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen

Modellprojekt Online-Sozialversicherungswahlen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 18h

Zu Nummer 3

§ 18k

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 18o

Zu Nummer 5

§ 22
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 23

Zu Nummer 7

§ 23a

Zu Nummer 8

§ 23b
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 9

§ 23c

Zu Nummer 10

§ 25
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

§ 28a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 12

§ 28b

Zu Nummer 13

§ 28c
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 14

§ 28e
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 15

§ 28f

Zu Nummer 16

§ 28l

Zu Nummer 17

§ 28p

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

§ 45

Zu Nummer 19

§ 85
Zu Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3b

Zu Absatz 3c

Zu Nummer 20

§ 95

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu § 95a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu § 95b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 95c

Zu Nummer 22

§ 95c
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 23

§ 97
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 24

§ 98

Zu Nummer 25

§ 100

Zu Nummer 26

§ 101

Zu Nummer 27

§ 106
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

§ 106

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 28

§ 106a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 29

§ 108
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

§ 196a

Zu Nummer 30

§ 111
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Buchstabe c

§ 28f

Zu Nummer 31

§ 123

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

§ 16

Zu Nummer 2

§ 42

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 31a

Zu Nummer 3

§ 38
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 281

Zu Nummer 5

§ 282

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 282a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 7

§ 312

Zu Nummer 8

§ 312a

Zu Nummer 9

§ 313

Zu Nummer 10

§ 313a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 11

§ 314

Zu Nummer 12

§ 318

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

§ 320

Zu Nummer 14

§ 337

Zu Nummer 15

§ 404

Zu Nummer 16

§ 405

Zu Nummer 17

§ 450

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 10

Zu Nummer 3

§ 13
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 71

Zu Nummer 5

§ 77b
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 91a

Zu Nummer 7

§ 175
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 8

§ 194a
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 194b
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 194c
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 194d
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 9

§ 219

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 6
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 28

Zu Nummer 4

§ 31

Zu Nummer 5

§ 51
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 58
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

§ 78a

Zu Nummer 8

§ 109

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

§ 120
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

§ 128

Zu Nummer 13

§ 148

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

§ 187a

Zu Nummer 16

§ 196
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 17

§ 196a

Zu Nummer 18

§ 238
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

§ 238

Zu Nummer 19

§ 242
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

§ 242

Zu Nummer 20

§ 244

Zu Nummer 21

§ 254d

Zu Nummer 22

§ 281a

Zu Nummer 23

§ 307d
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 24

§ 313

Zu Nummer 25

§ 317a

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 2

Zu Nummer 3

§ 9
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 4

Zu Nummer 9

§ 47

Zu Nummer 10

§ 85

Zu Nummer 11

§ 86

Zu Nummer 12

§ 87

Zu Nummer 13

§ 90

§ 91

Zu Nummer 14

§ 96

Zu Nummer 15

§ 100
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

§ 130

Zu Nummer 17

§ 136

Zu Nummer 18

§ 136a

Zu Nummer 19

§ 144
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu § 168

Zu Nummer 21

§ 182

Zu Nummer 22

§ 204

Zu Nummer 23

§ 213

Zu Nummer 24

§ 98

Zu Nummer 25

§ 217

Zu Nummer 26

§ 218b

Zu Nummer 27

§ 218d

Zu Nummer 28

§ 218e

Zu Nummer 29

§ 218f

Zu Nummer 30

§ 220

Zu Nummer 31

§ 221

Zu Nummer 32

§ 224
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

§ 28

Zu Nummer 2

§ 37

Zu Nummer 3

§ 74a
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 76

Zu Nummer 5

§ 77

Zu Nummer 6

§ 78

Zu Nummer 7

§ 94
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

§ 101a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

§ 116

Zu Nummer 10

§ 120
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

§ 94

Zu Artikel 9

Zu § 1

Zu Nummer 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

§ 12

Zu Nummer 2

§ 16

Zu Nummer 3

§ 29

Zu Nummer 4

§ 75

Zu Nummer 5

§ 137
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

§ 141

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 10
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 23
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 27b

Zu Nummer 5

§ 40

Zu Nummer 6

§ 60

Zu Nummer 7

§ 61a

Zu Nummer 8

§ 83

Zu Nummer 9

§ 114

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

§ 2

Zu Nummer 2

§ 46
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 65

Zu Artikel 15

§ 5
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Artikel 18

Zu Nummer 1

§ 5b
Durch die Änderung wird § 5b Absatz 2 Satz 4 ohne inhaltliche Änderung sprachlich korrigiert.

Zu Nummer 2

§ 7

Zu Artikel 19

§ 14

Zu Artikel 20

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 3

Zu Nummer 3

§ 5
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 8

Zu Nummer 5

§ 9

Zu Nummer 6

§ 18

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

§ 21

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

§ 24

Zu Nummer 9

§ 25

Zu Nummer 10

§ 26a

Zu Nummer 11

§ 31

Zu Nummer 12

§ 33

Zu Nummer 13

§ 34
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 21

§ 2

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zum Zweiten Abschnitt §§ 7 bis 11

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zum Dritten Abschnitt § 12

Zu § 12

Zu Nummer 3

Anlage 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 25

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 8
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 9
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

§ 9a

Zu Artikel 26

Zu Nummer 1

§ 5
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu § 10

Zu Nummer 3

§ 14

Zu Nummer 4

§ 17
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 5

§ 18

Zu Nummer 6

§ 19

Zu Nummer 7

§ 20
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 8

§ 22

Zu Nummer 9

§ 26

Zu Nummer 10

§ 32

Zu Nummer 11

§ 36

Zu Nummer 12

§ 38

Zu Nummer 13

§ 39

Zu Nummer 14

§ 41
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 27

Zu Absatz 1

Zu Artikel 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4997, BMAS: Entwurf eines 7. SGB IV-Änderungsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

4 Bund

Jährlicher Aufwand

Einmaliger Erfüllungsaufwand

5 Länder

Jährlicher Erfüllungsaufwand

Einmaliger Erfüllungsaufwand

II.2. ‚One in one out‘-Regel

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 494/19

... niedergelegten Formel von 0,5 Bruttomonatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr als Maßstab für eine angemessene Abfindung betrachtet. Es werden nur die Zeiträume von Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt. Bei der Berechnung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist entsprechend § 1a Absatz 2 Satz 3



Drucksache 55/1/19

... Für Studierende im letzten Jahr der medizinischen Ausbildung unterscheidet sich die finanzielle Belastung zunächst nicht im Vergleich zu Studierenden anderer Studienfächer, insbesondere im Hinblick auf Lebenshaltungskosten wie Miete, Lebensmittel, Kleidung und Bücher. Der wesentliche Unterschied liegt allerdings darin, dass das Praktische Jahr (PJ) im Studienfach Humanmedizin circa 40 Stunden pro Woche in einem Pflichtpraktikum absolviert werden muss und die Studierenden insoweit kaum zeitliche Möglichkeiten eines Hinzuverdienstes haben, es sei denn, dieser kann gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 ÄApprO 2002, die Ausbildung in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolvieren. Dadurch verlängert sich allerdings die Gesamtdauer des PJ entsprechend. Zwar müssen die Studierenden der Humanmedizin - wie auch Lehramts- oder Rechtsreferendare/-innen - für die anschließende Staatsprüfung lernen, allerdings erhalten sie anders als bei den vorbezeichneten Berufsgruppen - während des PJ kein Gehalt, weil dieses Teil des grundständigen Hochschulstudiums ist.



Drucksache 271/1/19

Entschließung des Bundesrates zur Erhöhung der Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) - Antrag des Freistaates Bayern -



Drucksache 588/19

... Die Gebührensätze zum Notdienst wirken sich positiv auf den Verdienst aller betroffenen Tierärzte aus, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Rechtsform der Tierarztpraxis oder deren Sitz und sind daher nicht diskriminierend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 588/19




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1

§ 3a
Gebühren für tierärztlichen Notdienst

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

II. Alternativen

III. Verordnungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit europäischem Recht

1. Allgemeines

2. Regelungen des Artikels 15 der Richtlinie 2006/123/EG /EG

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

VII. Weitere Kosten

VIII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

IX. Nachhaltigkeit

X. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 623/19 (Beschluss)

... Die Gewinnung und vor allem dauerhafte Bindung von qualifizierten Fachkräften für die Gesundheitsorientierte Familienbegleitung (GFB) in den Frühen Hilfen bleibt eine der Herausforderungen. Angesichts der allgemein starken Fachkräftenachfrage in den Gesundheitsberufen Hebamme sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in, bedarf es neuer Anreiz-Modelle. Durch feste Personalstellen für Fachkräfte kann eine Bindung gefördert und eine schnelle Aufgabe der Tätigkeit verhindert werden - etwa durch in Aussichtstellen einer zusätzlichen Verdienstmöglichkeit in der Freiberuflichkeit. Das Modell der Anstellung von Fachkräften macht eine Aufstockung der Fondsmittel erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 623/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Befristung, Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 100/19 (Beschluss)

... Die Steuerfreistellung spielt auch bei der Frage einer Anrechnung der Aufwandsentschädigung als Hinzuverdienst bzw. Einkommen in der



Drucksache 7/19 (Beschluss)

... Die Lebenshaltungskosten in Deutschland sind vor allem in den Großstädten sehr hoch. Daher ist in den meisten Fällen der Rückgriff auf Erspartes oder eine finanzielle Unterstützung durch die Familie notwendig, um den Lebensunterhalt ausreichend sichern und am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Um die Zuwanderung von potenziellen Fachkräften nachhaltig zu sichern und attraktiver zu gestalten, ist daher eine Ausweitung der Zuverdienstmöglichkeiten notwendig. Insbesondere bei Familien ist eine längere Abwesenheit des erwerbstätigen Ehegatten kaum realisierbar, sofern kein adäquater Zuverdienst in der Bundesrepublik möglich ist.



Drucksache 33/19 (Beschluss)

... Die Zentralstellen für die Verfolgung von Cybercrime der Länder haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Ermittlungsverfahren mit überwiegend internationalen Bezügen geführt und einschlägige Foren sowie Handelsplattformen schließen können. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Anbieter und Kunden ihre Aktivitäten mit allenfalls geringem zeitlichem Verzug über alternative Plattformen fortführen. Die Verfahren lassen im Übrigen durchweg ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Plattformbetreibern und Nutzern der Plattform, also sowohl Händlern als auch Käufern, erkennen. Die Erfahrungen zeigen zudem, dass die klassischen Organisationsdelikte und die historischen gesetzgeberischen Vorstellungen von Täterschaft und Teilnahme auf moderne, internetbasierte Täterstrukturen kaum übertragbar sind. Die Betreiber selbst stellen lediglich eine technische Infrastruktur zur Verfügung. Ihr Verdienst entsteht durch Werbung oder einen Treuhand-Service im Rahmen der Zahlungsabwicklung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 33/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 126a
Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 271/19

Entschließung des Bundesrates zur Erhöhung der Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs)



Drucksache 649/19

... "Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 649/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

§ 138d
Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138e
Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138f
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

§ 138g
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer

§ 138h
Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden

§ 138i
Information der Landesfinanzbehörden

§ 138j
Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138k
Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 33
Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen

Artikel 3
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

§ 20
Statistiken und Bewertungen

Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Brexit-Übergangsgesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 256/1/19

... Handlungsbedarf wird auch bei der Anrechnung der Aufwandsentschädigung als Hinzuverdienst oder Einkommen auf Renten und andere Sozialleistungen gesehen. Daher ist § 20 Absatz 3 ZensG 2021 um einen weiteren Satz zu ergänzen, der regelt, dass die nach Satz 1 gezahlten Aufwandsentschädigungen für Erhebungsbeauftragte als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleiben.



Drucksache 101/1/19

... cc) Unangemessene Verdiensthöhen für Berufsbetreuer sollten - unter anderem durch klare Regelungen zur Begrenzung der geführten Betreu-ungen - ausgeschlossen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 101/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 3 VBVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8, Anhang Anlage zu § 4 Absatz 1 VBVG

4. Zu Artikel 2 § 277 Absatz 3 Satz 2 FamFG

5. Zu Artikel 3 Evaluierung

Artikel 3
Evaluierung

6. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

7. Zur Begründung allgemein


 
 
 


Drucksache 128/19

... Rentenversicherung und ist absehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 des Sechsten Buches nicht überschritten wird, so kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer die Versicherten einen Antrag nach § 34 Absatz 3e des Sechsten Buches zu stellen haben."



Drucksache 256/19 (Beschluss)

... Handlungsbedarf wird auch bei der Anrechnung der Aufwandsentschädigung als Hinzuverdienst oder Einkommen auf Renten und andere Sozialleistungen gesehen. Daher ist § 20 Absatz 3 ZensG 2021 um einen weiteren Satz zu ergänzen, der regelt, dass die nach Satz 1 gezahlten Aufwandsentschädigungen für Erhebungsbeauftragte als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleiben.



Drucksache 556/19

... "(7) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihrer gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte auf Landesebene von den Landesausschüssen nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann der Landesausschuss nach § 90 eine Stabsstelle Patientenbeteiligung einrichten. Die Unterstützung erstreckt sich insbesondere auf die Organisation von Fortbildungen und Schulungen, auf die Aufbereitung von Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung des Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4. Wird durch den Landesausschuss nach § 90 keine Stabsstelle Patientenbeteiligung eingerichtet, erstattet er den in Satz 1 genannten Organisationen die Aufwendungen für die anfallenden koordinierenden Maßnahmen. Die sachkundigen Personen haben gegenüber dem Landesausschuss nach § 90 einen Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 für jährlich bis zu sechs Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie für Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 65e
Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut

§ 199a
Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten

§ 275c
Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst

§ 275d
Prüfung von Strukturmerkmalen

§ 278
Medizinischer Dienst

§ 279
Verwaltungsrat und Vorstand

§ 280
Finanzierung, Haushalt, Aufsicht

§ 281
Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht

§ 282
Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand

§ 283
Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

§ 283a
Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 327
Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

§ 328
Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 19
Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 6
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 7
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 17
Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen.

Fünfter Abschnitt

§ 53c
Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung

§ 53d
Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

Artikel 11
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12
Aufhebung der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung

Artikel 13
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 13a
Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Artikel 14
Evaluierung

Artikel 14a
Änderung des Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Artikel 14b
Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 271/19 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zur Erhöhung der Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) - Antrag des Freistaates Bayern -



Drucksache 212/19

... 1 Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten - Tarifbindung in Deutschland, 2016, https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/VerdiensteArbeitskosten/Tarifverdienste/Ta bellen_Tarifbindung/Tarifbindung.html.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 212/19




Entschließung

Zu 1.

Zu 2.

Zu 2.1

Zu 2.1.1.1

Zu 2.1.1.2, 2.1.2.1 und 2.1.2.2

Zu 2.1.2.3

Zu 2.1.3

Zu 2.2


 
 
 


Drucksache 623/19

... Die Gewinnung und vor allem dauerhafte Bindung von qualifizierten Fachkräften für die Gesundheitsorientierte Familienbegleitung (GFB) in den Frühen Hilfen bleibt eine der Herausforderungen. Angesichts der allgemein starken Fachkräftenachfrage in den Gesundheitsberufen Hebamme sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in, bedarf es neuer Anreiz-Modelle. Durch feste Personalstellen für Fachkräfte kann eine Bindung gefördert und eine schnelle Aufgabe der Tätigkeit verhindert werden - etwa durch in Aussichtstellen einer zusätzlichen Verdienstmöglichkeit in der Freiberuflichkeit. Das Modell der Anstellung von Fachkräften macht eine Aufstockung der Fondsmittel erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 623/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

Entwicklung der Bedarfe für Frühe Hilfen im Einzelnen

- Geburtenzahlen

- Zunehmende Inanspruchnahme von Hilfen durch Familien mit psychischen Belastungen/Erkrankungen

- Zunehmende Heterogenität von Familien mit Kind bzw. Kindern

- Flüchtlingsfamilien

Weitere Faktoren, die eine Mittelerhöhung notwendig machen

a Kooperationen mit dem Gesundheitswesen

b Gewinnung und Bindung von Fachkräften

c Zusätzlicher Bedarf an Fachkräften

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Befristung, Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 265/1/18

... Des Weiteren gilt es zu bedenken, dass Arbeitskräfte, die in Deutschland einer Saisonarbeit nachgehen, eine Anreise von nicht selten über 2 000 Kilometern haben. Damit verbunden ist für sie die Organisation der familiären Situation vor Ort für die Dauer ihrer Abwesenheit sowie verhältnismäßig hohe Verwaltungskosten. Diesen Aufwand und diese Kosten nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eher in Kauf, wenn dem ein längerer Verdienst über drei Monate gegenübersteht. Bei einem kurzen Aufenthalt wird die Saisonarbeit in Deutschland für die Erntehelfer schnell unattraktiv.



Drucksache 237/18 (Beschluss)

... 24. Insbesondere bedauert der Bundesrat, dass die Abrechnung der direkten Personalkosten zukünftig auf die von Eurostat verwendeten Daten zur Klassifizierung der Vergütung nach Beruf begrenzt sein wird. Die zugrundeliegende Verdienst-strukturerhebung erscheint zwei Jahre nach der Erhebung und wird nur alle vier Jahre aktualisiert. Das bedeutet, dass die betreffenden Gehaltsangaben zum Zeitpunkt der Abrechnung zwischen zwei und sechs Jahre alt sind, so dass die Personalkosten regelmäßig und systematisch unterschätzt würden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Pauschalierung der Personalkosten weiterhin über nachvollziehbare, von der Prüfbehörde testierte Festlegungen der Verwaltungsbehörde erfolgen sollte, insbesondere auch über den Verweis auf adäquate Tarifordnungen, damit die Eingruppierungen von Tätigkeiten zuverlässig vorgenommen werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/18 (Beschluss)




2 Allgemeines

Programmstruktur, Flexibilität, Programmierung

2 Finanzrahmen

2 Förderfähigkeit

Regelung für Zahlungen

Kommunikation zu den Programmen, Datenschutz, Datenerhebung

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 467/18 (Beschluss)

... Der überdurchschnittliche Verdienst dieser Berufsgruppe darf diesen Personen jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Auch diese Gruppe von Beschäftigten sieht sich dem Risiko der Arbeitslosigkeit ausgesetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 29 Absatz 4 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 und 4 - neu - SGB III

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 142 Absatz 2 Satz 1 SGB III

5. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 176 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4, 5 SGB II

8. Zu Artikel 3 Nummer 4 - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu § 29

Zu § 82

Zu § 82

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 425/1/18

... "Als Verdienst zählt auch Arbeitsentgelt im Übergangsbereich gemäß § 20 Absatz 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 425/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI

2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI

5. Zu Artikel 4 Änderung des SGB IV

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 366/1/18

... oder auf einer anderen gesetzlichen Grundlage (wie zum Beispiel Pflegeberufegesetz) geregelt ist. Indem damit die Zuverdienstmöglichkeiten spürbar erhöht werden, wird ein zusätzlicher Anreiz zur Aufnahme einer Ausbildung gesetzt. Gleichzeitig wird eine zusätzliche Verwaltungsvereinfachung erreicht, indem anstelle der tatsächlichen Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 bis 5 eine höhere Pauschale als bisher greift.



Drucksache 366/18 (Beschluss)

... oder auf einer anderen gesetzlichen Grundlage (wie zum Beispiel Pflegeberufegesetz) geregelt ist. Indem damit die Zuverdienstmöglichkeiten spürbar erhöht werden, wird ein zusätzlicher Anreiz zur Aufnahme einer Ausbildung gesetzt. Gleichzeitig wird eine zusätzliche Verwaltungsvereinfachung erreicht, indem anstelle der tatsächlichen Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 bis 5 eine höhere Pauschale als bisher greift.



Drucksache 614/18

... 2. Daten zur Bereitstellung von elektrischer Leistung auf Grund sonstiger Verdienstmöglichkeiten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 614/18




Initiativgesetz des Bundestages Gesetz zur Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

§ 61b
Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

§ 61c
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

§ 61d
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

§ 62a
Geringfügige Stromverbräuche Dritter

§ 62b
Messung und Schätzung

§ 80a
Kumulierung.

§ 88d
Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Artikel 2
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

§ 26c
Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 35
Monitoring und ergänzende Informationen.

Artikel 4
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Artikel 6
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung

Artikel 7
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung

Artikel 8
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Artikel 9
Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

§ 4
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 12
Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen

Artikel 10
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Artikel 11
Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes

Artikel 12
Änderung des Seeanlagengesetzes

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Artikel 14
Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 467/1/18

... Der überdurchschnittliche Verdienst dieser Berufsgruppe darf diesen Personen jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Auch diese Gruppe von Beschäftigten sieht sich dem Risiko der Arbeitslosigkeit ausgesetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 29 Absatz 4 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 81 Absatz 1a SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 2 Satz 3 SGB III

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 und 4 - neu - SGB III

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 142 Absatz 2 Satz 1 SGB III

Zur Folgeänderung:

7. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 176 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 1 bis 3 § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 142 Absatz 1 Satz 1, § 143 Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 1 SGB III

9. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III

10. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4, 5 SGB II

11. Zu Artikel 3 Nummer 4 - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu § 29

Zu § 82

Zu § 82

14. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 237/1/18

... 25. Insbesondere bedauert der Bundesrat, dass die Abrechnung der direkten Personalkosten zukünftig auf die von Eurostat verwendeten Daten zur Klassifizierung der Vergütung nach Beruf begrenzt sein wird. Die zugrundeliegende Verdienststrukturerhebung erscheint zwei Jahre nach der Erhebung und wird nur alle vier Jahre aktualisiert. Das bedeutet, dass die betreffenden Gehaltsangaben zum Zeitpunkt der Abrechnung zwischen zwei und sechs Jahre alt sind, so dass die Personalkosten regelmäßig und systematisch unterschätzt würden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Pauschalierung der Personalkosten weiterhin über nachvollziehbare, von der Prüfbehörde testierte Festlegungen der Verwaltungsbehörde erfolgen sollte, insbesondere auch über den Verweis auf adäquate Tarifordnungen, damit die Eingruppierungen von Tätigkeiten zuverlässig vorgenommen werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/1/18




2 Allgemeines

Programmstruktur, Flexibilität, Programmierung

2 Finanzrahmen

2 Förderfähigkeit

Regelung für Zahlungen

Kommunikation zu den Programmen, Datenschutz, Datenerhebung

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 425/18 (Beschluss)

... "Als Verdienst zählt auch Arbeitsentgelt im Übergangsbereich gemäß § 20 Absatz 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 425/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI

2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 442/18

... (26) Damit das Kompetenzzentrum reibungslos funktioniert, ist es erforderlich, dass ihr Exekutivdirektor aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementfähigkeiten ernannt wird, über einschlägige Sachkenntnis und Erfahrungen auf dem Gebiet der Cybersicherheit verfügt und seine Aufgaben völlig unabhängig wahrnimmt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 442/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Begründung des Vorschlags im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des KOMPETENZZENTRUMS und des NETZES

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Auftrag des Zentrums und des Netzes

Artikel 4
Ziele und Aufgaben des Zentrums

Artikel 5
Investitionen in Infrastrukturen, Kapazitäten, Produkte oder Lösungen und deren Nutzung

Artikel 6
Benennung der nationalen Koordinierungszentren

Artikel 7
Aufgaben der nationalen Koordinierungszentren

Artikel 8

Artikel 9
Aufgaben der Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit

Artikel 10
Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Kapitel II
ORGANISATION des KOMPETENZZENTRUMS

Artikel 11
Zusammensetzung und Struktur

Abschnitt I
VERWALTUNGSRAT

Artikel 12
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Artikel 13
Aufgaben des Verwaltungsrats

Artikel 14
Vorsitz und Sitzungen des Verwaltungsrates

Artikel 15
Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates

Abschnitt II
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 16
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

Artikel 17
Aufgaben des Exekutivdirektors

Artikel 18
Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats

Artikel 19
Arbeitsweise des wissenschaftlich-technischen Beirats

Artikel 20
Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Beirats

Kapitel III
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 21
Finanzbeitrag der Union

Artikel 22
Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten

Artikel 23
Kosten und Mittelausstattung des Kompetenzzentrums

Artikel 24
Finanzielle Verpflichtungen

Artikel 25
Haushaltsjahr

Artikel 26
Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 27
Rechnungslegung des Kompetenzzentrums und Entlastung

Artikel 28
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

Artikel 29
Finanzordnung

Artikel 30
Schutz der finanziellen Interessen

Kapitel IV
PERSONAL des KOMPETENZZENTRUMS

Artikel 31
PERSONAL

Artikel 32
Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete

Artikel 33
Vorrechte und Befreiungen

Kapitel V
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 34
Sicherheitsvorschriften

Artikel 35
Transparenz

Artikel 36
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

Artikel 37
Zugang zu Unterlagen

Artikel 38
Überwachung, Bewertung und Überprüfung

Artikel 39
Haftung des Kompetenzzentrums

Artikel 40
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht

Artikel 41
Haftung der Mitglieder und Versicherung

Artikel 42
Interessenkonflikt

Artikel 43
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 44
Unterstützung seitens des Sitzmitgliedstaats

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 45
Erste Maßnahmen

Artikel 46
Bestehensdauer

Artikel 47
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 557/18

... "Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt." ‘



Drucksache 504/1/18

... (7) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 3 von den Landesausschüssen nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann der Landesausschuss nach § 90 Aufwendungen für die entsprechenden koordinierenden Maßnahmen in angemessenem Umfang erstatten. Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch Organisation von Fortbildungen und Schulungen sowie Aufbereitung von Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung des Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4. Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die Teilnahme der sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 504/1/18




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.

17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V

18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V

19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18

Zu Artikel 1 Nummer 52

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19

Zu Artikel 1 Nummer 52

21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21

Zu Artikel 1 Nummer 52

23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V

24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V

25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V

26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V

27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V

28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V

29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V

30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V

31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V

32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V

33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V

34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V

35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V

36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V

37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V

38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V

39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V

40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V

41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V

42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V

43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V

44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V

§ 135d
Förderung der Qualität durch die Krankenkassen

45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V

46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V

47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46

Zu Artikel 1 Nummer 80a

48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V

49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V

§ 287a
Übermittlungspflicht der Finanzbehörden

50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V

51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI

53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV

‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte


 
 
 


Drucksache 135/17

... "Der Anspruch auf Unterstützung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gilt ebenso für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteiligungs- und Stellungnahmerechte nach § 137a Absatz 4 und 7, § 139a Absatz 5 sowie § 139b Absatz 1. Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die Teilnahme der sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 135/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64d
Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung

Artikel 1a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 118
Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

Artikel 1b
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1c
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel ld
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel le
Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 33a
Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

Artikel 1f
Änderung des Krankenpf~egegesetzes

Artikel 1g
Änderung der Bundes-Apothekerordnung

Artikel 1h
Änderung des Notfallsanitätergesetzes

Artikel 1i
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 1j
Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

Artikel 1k
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 448/17 (Beschluss)

... VI ist sichergestellt, dass die Rentenanpassungen der Jahre 2018 bis 2023 mindestens der aktuellen Lohnentwicklung in den neuen Ländern folgen wenn diese günstiger verläuft als mit den Anpassungsschritten in Absatz 1 festgelegt. Wie die Rentenanpassung zum 1. Juli 2017 zeigt, ist es damit möglich, dass die Rentenangleichung insgesamt schneller abgeschlossen sein kann als zum 1. Juli 2024. Mit der gestreckten Abschmelzung der Entgelthochwertung bei der Rentenberechnung entsteht ein größeres Zeitfenster, um Differenzen im Verdienstniveau weiter abzubauen. Unter diesen Voraussetzungen stellt das Gesetz einen Kompromiss zwischen den Interessen der Rentnerinnen und Rentner sowie denen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar.



Drucksache 156/1/17

... Zum 1. Juli 2017 werden aufgrund des Flexirentengesetzes die Hinzuverdienstregelungen sowohl von Alters-, als auch von Erwerbsminderungsrentnern verbessert. Hierdurch können niedrige Renten aufgestockt und gleichzeitig eine bessere Wiedereingliederung von Erwerbsminderungsrentnern in die Arbeitswelt ermöglicht werden. Allerdings sollte das Risiko der Anspruchsberechtigten, ihren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verlieren, abgefedert werden. Ihnen sollte eine gewisse Zeit der Arbeitserprobung eingeräumt werden, bevor der Rentenanspruch wegfällt. Andernfalls wären Bemühungen der Versicherten um ihre Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für diese zu riskant.



Drucksache 156/17 (Beschluss)

... Zum 1. Juli 2017 werden aufgrund des Flexirentengesetzes die Hinzuverdienstregelungen sowohl von Alters-, als auch von Erwerbsminderungsrentnern verbessert. Hierdurch können niedrige Renten aufgestockt und gleichzeitig eine bessere Wiedereingliederung von Erwerbsminderungsrentnern in die Arbeitswelt ermöglicht werden. Allerdings sollte das Risiko der Anspruchsberechtigten, ihren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verlieren, abgefedert werden. Ihnen sollte eine gewisse Zeit der Arbeitserprobung eingeräumt werden, bevor der Rentenanspruch wegfällt. Andernfalls wären Bemühungen der Versicherten um ihre Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für diese zu riskant.



Drucksache 628/17

... Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Berücksichtigung der Einkünfte von ehrenamtlich Tätigen als Hinzuverdienst bei Renten der



Drucksache 448/1/17

... VI ist sichergestellt, dass die Rentenanpassungen der Jahre 2018 bis 2023 mindestens der aktuellen Lohnentwicklung in den neuen Ländern folgen wenn diese günstiger verläuft als mit den Anpassungsschritten in Absatz 1 festgelegt. Wie die Rentenanpassung zum 1. Juli 2017 zeigt, ist es damit möglich, dass die Rentenangleichung insgesamt schneller abgeschlossen sein kann als zum 1. Juli 2024. Mit der gestreckten Abschmelzung der Entgelthochwertung bei der Rentenberechnung entsteht ein größeres Zeitfenster, um Differenzen im Verdienstniveau weiter abzubauen. Unter diesen Voraussetzungen stellt das Gesetz einen Kompromiss zwischen den Interessen der Rentnerinnen und Rentner sowie denen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar.



Drucksache 628/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine dauerhafte Regelung zu schaffen, nach der Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlich Tätige erhalten, nicht als Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sind.



Drucksache 812/16

... Die Anlehnung an die für Entwicklungshelferinnen und -helfer einschlägige Bemessungsgrundlage hat nicht nur den Vorteil, dass mindestens ein fiktives Einkommen in Höhe von rund zwei Dritteln der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen ist, sondern es reichen ohne eine ausdrückliche Vereinbarung allein der Status des "Sekundierten" nach dem SekG aus und die faktische Tätigkeit aus, um in den Genuss der Mindestbemessungsgrundlage zu kommen. Insbesondere kommt es auch nicht auf das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an - dies ist nötig, da eine Sekundierung durch Sekundierungsvertrag kein Beschäftigungsverhältnis begründet. Bis zu diesem Betrag ist damit eine rentenrechtliche Gleichbehandlung der Sekundierten unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsverdienst und Einsatzort und Einsatzorganisation sichergestellt. Nur bei darüber-hinausgehenden Arbeitsverdiensten kommt es zu höheren Beitragsleistungen. Eine "Wahlmöglichkeit" bzw. die Notwendigkeit einer Wahl zwischen fiktiver Bemessungsgrundlage und tatsächlichem Verdienst als Bemessungsgrundlage besteht nicht, da bereits die gesetzliche Vorschrift des § 166 Absatz 1 Nummer 4 SGB VI dafür Sorge trägt, dass die günstigere Bemessungsgrundlage zur Anwendung gelangt. Die Übertragung der für Entwicklungshelferinnen und -helfer einschlägigen Vorschriften auf die Sekundierten führt darüber hinaus auch zu einer alleinigen Beitragstragung der antragstellenden Stelle.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 812/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG)

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Verträge zur Sekundierung

§ 4
Sekundierende Einrichtungen

Abschnitt 2
Leistungen an die sekundierten Personen

§ 5
Altersvorsorge

§ 6
Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit

§ 7
Absicherung gegen Haftungsrisiken

§ 8
Reisekosten

§ 9
Zusätzliche vertragliche Leistungen

§ 10
Bestand der Leistungen

Abschnitt 3
Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

§ 11
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

7. Befristung

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeines

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

Zu § 11

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3941 AA: Entwurf eines zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Votum


 
 
 


Drucksache 636/1/16

... Behörden und Gerichte sollten dabei jedoch nicht übermäßig mit der Feststellung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse belastet werden. Pauschalierungen, etwa durch Einkommenskorridore auf Grundlage des Verdienstes der letzten drei Monate, sind daher ein zielführender Ansatz."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 636/1/16




1. Zur Überschrift

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

3. Zu Nummer 1


 
 
 


Drucksache 636/16

... Behörden und Gerichte sollten dabei jedoch nicht übermäßig mit der Feststellung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse belastet werden. Pauschalierungen, etwa durch Einkommenskorridore auf Grundlage des Verdienstes der letzten drei Monate, sind daher ein zielführender Ansatz.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 636/16




Entschließung

Begründung

1. Einführung einer einkommensabhängigen Staffelung der Bußgelder

2. Erweiterung der Sanktionen


 
 
 


Drucksache 313/16

... 3. Der Bundesrat erkennt die besonderen Verdienste des DPJW in den letzten 25 Jahren an. 2,7 Millionen Jugendliche aus Deutschland und Polen haben sich durch die Arbeit des Deutsch-Polnischen Jugendwerks in den vergangenen 25 Jahren kennengelernt. Das sind mehr als 70.000 Jugendbegegnungen, die das Jugendwerk seit 1991 unterstützt hat und die maßgeblich zur deutschpolnischen Verständigung beigetragen haben. Dem DPJW mit seinen Büros in Potsdam und Warschau ist es kontinuierlich gelungen, im schulischen und außerschulischen Bereich und mit wechselnden aktuellen Themenschwerpunkten die junge Generation für einander zu interessieren und damit nachhaltige Kontakte zu fördern. Damit ist das Deutsch-Polnische Jugendwerk ein wichtiger Eckpfeiler der aktuellen deutschpolnischen Beziehungen. Der Bundesrat begrüßt zudem die Förderung von trilateralen Begegnungen mit Ländern wie der Ukraine durch das DPJW.



Drucksache 628/1/16

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine dauerhafte Regelung zu schaffen, nach der Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlich Tätige erhalten, nicht als Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sind.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.